SICHERHEITSDATENBLATT

Transcription

SICHERHEITSDATENBLATT
Datum
Version
R
: 15/04/2015
: 1
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010
SICHERHEITSDATENBLATT
Cleaning Agent
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des
Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
Produktname
: Cleaning Agent
Produktcode
: AM2110
Produktbeschreibung
: Nicht verfügbar.
Andere
Identifizierungsarten
: Nicht verfügbar.
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen
abgeraten wird
Bohrspülmittel.
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Lieferant
E-Mail-Adresse der
verantwortlichen Person
für dieses SDB
MSDS vorbei geschrieben
: AMSOIL INC.
One AMSOIL Center
Superior, WI 54880
715-392-7101
: [email protected]
: AMSOIL INC.
1.4 Notrufnummer
Telefonnummer
Betriebszeiten
: CHEMTREC: In den USA und Kanada: 1-800-424-9300; außerhalb der USA und
Kanada: +1 703-741-5970 (R-Gespräche werden angenommen)
: (24/7)
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Produktdefinition
: Gemisch
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS]
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen H-Sätze.
Siehe Abschnitt 11 für detailiertere Informationen zu gesundheitlichen Auswirkungen und Symptomen.
1/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
2.2 Kennzeichnungselemente
Gefahrenpiktogramme
:
Signalwort
: Gefahr
Gefahrenhinweise
: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Verursacht schwere Augenschäden.
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
Prävention
Reaktion
Lagerung
Entsorgung
Ergänzende
Kennzeichnungselemente
: P280 - Augenschutz oder Gesichtsschutz tragen.
P273 - Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P270 - Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
: P301 + P312 - BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein
GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P305 + P310 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort
GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
: Nicht anwendbar.
: P501 - Inhalt und Behälter in Übereinstimmung mit allen lokalen, regionalen,
nationalen und internationalen Gesetzen entsorgen.
: Nicht anwendbar.
Anhang XVII : Nicht anwendbar.
Beschränkung der
Herstellung des
Inverkehrbringens und der
Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe,
Mischungen und
Erzeugnisse
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
: Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
: Nicht anwendbar.
2.3 Sonstige Gefahren
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
: Keine bekannt.
2/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Stoff/Zubereitung
: Gemisch
Einstufung
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
Identifikatoren
%
67/548/EWG
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Typ
Europa
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
[1]
CAS: 25322-68-3
Österreich
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Belgien
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Bulgarien
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Kroatien
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Tschechische
Republik
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Dänemark
3/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
Nicht eingestuft.
[1] [5]
>=35 - <50
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
>=1 - <5
Nicht eingestuft.
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
[1]
CAS: 25322-68-3
Estland
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di- EG: 271-091-4
C9-11-verzweigte Alkylester, CAS: 68515-49-1
C10-reich
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=50 - <75
[2]
CAS: 25322-68-3
Finnland
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Frankreich
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Deutschland
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1] [2]
CAS: 25322-68-3
Griechenland
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Ungarn
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Irland
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Italien
4/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
Nicht eingestuft.
[1] [5]
>=35 - <50
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
>=1 - <5
Nicht eingestuft.
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
[1]
CAS: 25322-68-3
Lettland
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Litauen
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di- EG: 271-091-4
C9-11-verzweigte Alkylester, CAS: 68515-49-1
C10-reich
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=50 - <75
[2]
CAS: 25322-68-3
Niederlande
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Norwegen
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Polen
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Portugal
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Rumänien
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Slowakei
5/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
Nicht eingestuft.
[1] [5]
>=35 - <50
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
>=1 - <5
Nicht eingestuft.
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
Xn; R20
Xi; R41
R52/53
Nicht eingestuft.
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
STOT SE 3, H335
(Atemwegsreizung)
[1] [5]
[1] [2]
CAS: 25322-68-3
Slowenien
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1] [2]
CAS: 25322-68-3
Spanien
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Schweden
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di- EG: 271-091-4
C9-11-verzweigte Alkylester, CAS: 68515-49-1
C10-reich
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=50 - <75
[2]
CAS: 25322-68-3
Schweiz
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Türkei
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Vereinigtes
Königreich (UK)
Octylphenol, ethoxiliert
CAS: 9036-19-5
>=50 - <75
Polyethylenglykole
EG: 500-038-2
>=1 - <5
[1]
CAS: 25322-68-3
Karzinogenizität: die in diesem Produkt enthaltenen Grundöle wurden durch verschiedene Prozesse hoch
raffiniert, unter anderem Lösungsmittelextraktion, Entwachsung und Hydrodesulfurierung zur Entfernung von
Aromaten und der Verbesserung von Gebrauchseigenschaften. Alle in diesem Produkt enthaltenen Grundöle
erfüllen die Kriterien für IP 346 von weniger als 3 Prozent PAHs und werden nicht als krebserregend betrachtet.
Es sind keine zusätzliche Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe sind oder
welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
Typ
6/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R-Sätze.
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen H-Sätze.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Augenkontakt
Einatmen
Hautkontakt
Verschlucken
Schutz der Ersthelfer
: Sofort einen Arzt verständigen. Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und
gelegentlich die oberen und unteren Augenlider anheben. Auf Kontaktlinsen prüfen
und falls vorhanden entfernen. Mindestens 20 Minuten lang ständig spülen.
Verätzungen müssen sofort von einem Arzt behandelt werden.
: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen,
die das Atmen erleichtert. Bei Verdacht, dass immer noch Dämpfe vorhanden sind,
muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske oder ein umluftunabhängiges
Atemschutzgerät tragen. Bei nicht vorhandener oder unregelmäßiger Atmung oder
beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch ausgebildetes Personal eine
künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
Einen Arzt verständigen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und
sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen. Atemwege offen halten.
: Kontaminierte Haut mit reichlich Wasser abspülen. Verschmutzte Kleidung und
Schuhe ausziehen. Beim Auftreten von Symptomen einen Arzt aufsuchen.
Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Schuhe vor der Wiederverwendung
gründlich reinigen.
: Den Mund mit Wasser ausspülen. Die betroffene Person an die frische Luft bringen
und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Wurde der Stoff
verschluckt und ist die betroffene Person bei Bewusstsein, kleine Mengen Wasser
zu trinken geben. Bei Übelkeit nicht weiter trinken lassen, da Erbrechen gefährlich
sein kann. Kein Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch
medizinisches Personal. Sollte Erbrechen eintreten, den Kopf tief halten, damit das
Erbrochene nicht in die Lungen eindringt. Ärztliche Hilfe hinzuziehen, wenn die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen anhalten oder schwerwiegend sind. Niemals
einer bewußtlosen Person etwas durch den Mund verabreichen.
: Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko
einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
4.2 Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Mögliche akute Auswirkungen auf die Gesundheit
Augenkontakt
: Verursacht schwere Augenschäden.
Einatmen
: Kann Gase, Dämpfe oder Staub abgeben, die stark reizend oder ätzend gegenüber
den Atemwegen sind.
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Hautkontakt
7/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Verschlucken
: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Kann Verätzungen an Mund, Rachen oder
Magen verursachen.
Zeichen/Symptome von Überexposition
Augenkontakt
Einatmen
Hautkontakt
Verschlucken
: Zu den Symptomen können gehören:
Schmerzen
Tränenfluss
Rötung
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
: Zu den Symptomen können gehören:
Schmerzen oder Reizung
Rötung
Es kann Blasenbildung auftreten
: Zu den Symptomen können gehören:
Magenschmerzen
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Hinweise für den Arzt
Besondere Behandlungen
: Symptomatisch behandeln. Bei Verschlucken oder Inhalieren größerer Mengen
sofort den Spezialisten der Giftinformationszentrale kontaktieren.
: Keine besondere Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
: Ein Löschmittel verwenden, welches auch für angrenzende Feuer geeignet ist.
Ungeeignete Löschmittel
: Keine bekannt.
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefahren, die von dem
Stoff oder der Mischung
ausgehen
Gefährliche thermische
Zersetzungsprodukte
: Keine besondere Feuer- oder Explosionsgefahr.
: Zu den Zerfallsprodukten können die folgenden Materialien gehören:
Kohlendioxid
Kohlenmonoxid
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Spezielle
Schutzmassnahmen für
Feuerwehrleute
: Diese Substanz ist schädlich für Wasserorganismen. Mit diesem Stoff
kontaminiertes Löschwasser muß eingedämmt werden und darf nicht in Gewässer,
Kanalisation oder Abfluß gelangen.
Besondere
Schutzausrüstung bei der
Brandbekämpfung
: Feuerwehrleute sollten angemessene Schutzkleidung und umluftunabhängige
Atemgeräte mit vollem Gesichtsschutz tragen, die im Überdruckmodus betrieben
werden. Kleidung für Feuerwehrleute (einschließlich Helm, Schutzstiefel und
Schutzhandschuhe), die die Europäische Norm EN 469 einhält, gibt einen
Grundschutz bei Unfällen mit Chemikalien.
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Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle
geschultes Personal
Einsatzkräfte
6.2
Umweltschutzmaßnahmen
: Verschüttete Substanz nicht berühren oder betreten. Einatmen von Dampf oder
Nebel vermeiden. Für ausreichende Lüftung sorgen. Bei unzureichender Lüftung
Atemschutzgerät tragen. Geeignete persönliche Schutzausrüstung anlegen.
: Falls für den Umgang mit der Verschüttung Spezialkleidung benötigt wird, ist
Abschnitt 8 zu geeigneten und ungeeigneten Materialien zu beachten. Siehe
Abschnitt 8 für weitere Angaben zu Hygienemaßnahmen.
: Vermeiden Sie die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie
den Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen. Die
zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt Umweltbelastung
verursacht wurde (Abwassersysteme, Oberflächengewässer, Boden oder Luft).
Stoff ist wasserverschmutzend.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Freisetzung
6.4 Verweis auf andere
Abschnitte
: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. Behälter aus dem
Austrittsbereich entfernen. Sich der Freisetzung mit dem Wind nähern. Eintritt in
Kanalisation, Gewässer, Keller oder geschlossene Bereiche vermeiden.
Ausgetretenes Material in eine Abwasserbehandlungsanlage spülen oder
folgendermaßen vorgehen. Ausgetretenes Material mit unbrennbarem
Aufsaugmittel (z.B. Sand, Erde, Vermiculite, Kieselgur) eingrenzen und zur
Entsorgung nach den örtlichen Bestimmungen in einen dafür vorgesehenen
Behälter geben. Über ein anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen.
Verschmutzte Absorptionsmittel können genauso gefährlich sein, wie das
freigesetzte Material.
: Siehe Abschnitt 1 für Kontaktinformationen im Notfall.
Siehe Abschnitt 8 für Informationen bezüglich geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung.
Siehe Abschnitt 13 für weitere Angaben zur Abfallbehandlung.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die Liste der Identifizierten
Verwendungen in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/
Expositionsszenarien hinzugezogen werden.
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen
: Geeignete Schutzausrüstung anlegen (siehe Abschnitt 8). Nicht einnehmen.
Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden. Einatmen von Dampf oder Nebel
vermeiden. Berührung mit dem gebrauchten Produkt vermeiden. Im
Originalbehälter oder einem zugelassenen Ersatzbehälter aufbewahren, der aus
einem kompatiblen Material gefertigt wurde. Bei Nichtgebrauch fest geschlossen
halten. Leere Behälter enthalten Produktrückstände und können gefährlich sein.
Behälter nicht wiederverwenden.
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Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
Ratschlag zur allgemeinen
Arbeitshygiene
AM2110
: Das Essen, Trinken und Rauchen ist in Bereichen, in denen diese Substanz
verwendet, gelagert oder verarbeitet wird, zu verbieten. Die mit der Substanz
umgehenden Personen müssen sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die
Hände und das Gesicht waschen. Kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstung
vor dem Betreten des Essbereichs entfernen. Siehe Abschnitt 8 für weitere
Angaben zu Hygienemaßnahmen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Entsprechend den örtlichen Vorschriften lagern. Nur im Originalbehälter aufbewahren. Vor direktem Sonnenlicht
schützen. Nur in trockenen, kühlen und gut belüfteten Bereichen aufbewahren. Nicht zusammen mit unverträglichen
Stoffen (siehe Abschnitt 10) und nicht mit Nahrungsmitteln und Getränken lagern. Behälter bis zur Verwendung dicht
verschlossen und versiegelt halten. Behälter, welche geöffnet wurden, sorgfältig verschließen und aufrecht lagern,
um das Auslaufen zu verhindern. Nicht in unbeschrifteten Behältern aufbewahren. Zur Vermeidung einer
Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
7.3 Spezifische Endanwendungen
Empfehlungen
: Nicht verfügbar.
Spezifische Lösungen für
: Nicht verfügbar.
den Industriesektor
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/
Persönliche Schutzausrüstungen
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die Liste der Identifizierten
Verwendungen in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/
Expositionsszenarien hinzugezogen werden.
8.1 Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatz-Grenzwerte
Name des Produkts / Inhaltsstoffs
Expositionsgrenzwerte
Europa
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Österreich
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Belgien
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Bulgarien
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Kroatien
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Tschechische Republik
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Dänemark
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
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Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Estland
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester,
C10-reich
Sotsiaalminister (Estland, 10/2007).
STEL: 5 mg/m³ 15 Minuten.
TWA: 3 mg/m³ 8 Stunden.
Finnland
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Frankreich
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Deutschland
Polyethylenglykole
TRGS900 AGW (Deutschland, 9/2013).
Kurzzeitwert: 8000 mg/m³ 15 Minuten. Form: Inhalierbarer Anteil
Schichtmittelwert: 1000 mg/m³ 8 Stunden. Form: Inhalierbarer Anteil
Griechenland
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Ungarn
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Irland
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Italien
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Lettland
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Litauen
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester,
C10-reich
Lietuvos Higienos Normos HN 23 (Litauen, 10/2007).
STEL: 5 mg/m³ 15 Minuten.
TWA: 3 mg/m³ 8 Stunden.
Niederlande
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Norwegen
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Polen
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Portugal
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Rumänien
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Slowakei
Polyethylenglykole
Nariadenie Vlády Slovenskej republiky (Slowakei, 12/2011).
TWA: 1000 mg/m³ 8 Stunden.
Slowenien
Polyethylenglykole
Pravilnik o varovanju delavcev pred tveganji zaradi izpostavljenosti kemičnim
snovem pri delu (Slowenien, 12/2010).
TWA: 1000 mg/m³ 8 Stunden. Form: Inhalierbarer Anteil
KTV: 4000 mg/m³, 4 mal pro Schicht, 15 Minuten. Form: Inhalierbarer Anteil
Spanien
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Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Schweden
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester,
C10-reich
AFS 2005:17 (Schweden, 12/2011).
TWA: 3 mg/m³ 8 Stunden.
STEL: 5 mg/m³ 15 Minuten.
Schweiz
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Türkei
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Vereinigtes Königreich (UK)
Es ist kein Expositionsgrenzwert bekannt.
Bei Wetterverhältnissen, unter denen Nebel entstehen kann, zusätzlich zu allen oben angeführten
Expositionsgrenzwerten, die Kommunalbehörde in Bezug auf Grenzwerte für die Ölnebelbelastung
konsultieren.
Empfohlene
Überwachungsverfahren
: Falls dieses Produkt Inhaltsstoffe mit Expositionsgrenzen enthält, kann eine
persönliche, atmosphärische (bezogen auf den Arbeitsplatz) oder biologische
Überwachung erforderlich sein, um die Wirksamkeit der Belüftung oder anderer
Kontrollmaßnahmen und/oder die Notwendigkeit der Verwendung von
Atemschutzgeräten zu ermitteln. Es sollte ein Hinweis auf Überprüfungsnormen
erfolgen, wie beispeilsweise der Folgende: Europäische Norm DIN EN 689
(Arbeitsplatzatmosphären - Anleitung zur Ermittlung der inhalativen Exposition
gegenüber chemischen Stoffen zum Vergleich mit Grenzwerten und Messstrategie)
Europäische Norm DIN EN 14042 (Arbeitsplatzatmosphären - Leitfaden für die
Anwendung und den Einsatz von Verfahren und Geräten zur Ermittlung chemischer
und biologischer Arbeitsstoffe) Europäische Norm DIN EN 482
(Arbeitsplatzatmosphären - Allgemeine Anforderungen an die Leistungsfähigkeit
von Verfahren zur Messung chemischer Arbeitsstoffe) Hinweis auf nationale
Anleitungsdokumente für Methoden zur Bestimmung gefährlicher Stoffe wird
ebenfalls gefordert.
DNELs/DMELs
Es liegen keine DNELs/DMELs-Werte vor.
PNECs
Es liegen keine PNECs-Werte vor.
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete technische
Steuerungseinrichtungen
: Nur bei ausreichender Belüftung verwenden Wenn bei der Arbeit Staub, Rauch,
Gas, Dämpfe oder Nebel entstehen, verwenden Sie Prozesskammern, örtliche
Abluftanlagen oder andere technische Einrichtungen, um die Exposition der
Arbeiter unterhalb der empfohlenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen zu
halten.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Hygienische Maßnahmen
: Waschen Sie nach dem Umgang mit chemischen Produkten und am Ende des
Arbeitstages ebenso wie vor dem Essen, Rauchen und einem Toilettenbesuch
gründlich Hände, Unterarme und Gesicht. Stellen Sie sicher, dass in der Nähe des
Arbeitsbereichs Augenspülstationen und Sicherheitsduschen vorhanden sind.
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Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Augen-/Gesichtsschutz
: Wenn die Risikobeurteilung dies erfordert, sollten Schutzbrillen getragen werden,
die einer anerkannten Norm entsprechen, um die Exposition gegenüber
Flüssigkeitsspritzern, Nebeln oder Stäuben zu vermeiden. Wenn ein Kontakt
möglich ist, dann muss folgende Schutzausrüstung getragen werden, es sei denn,
die Beurteilung erfordert einen höheren Schutzgrad: Chemikalienresistente
Schutzbrille.
Hautschutz
Handschutz
Körperschutz
Anderer Hautschutz
Atemschutz
Begrenzung und
Überwachung der
Umweltexposition
: Beim Umgang mit chemischen Produkten müssen immer chemikalienbeständige,
undurchlässige und einer anerkannten Norm entsprechende Handschuhe getragen
werden, wenn eine Risikobeurteilung dies erfordert.
: Vor dem Umgang mit diesem Produkt sollte die persönliche Schutzausrüstung auf
der Basis der durchzuführenden Aufgabe und den damit verbundenen Risiken
ausgewählt und von einem Spezialisten genehmigt werden.
: Geeignetes Schuhwerk und zusätzliche Hautschutzmaßnahmen auf Basis der
durchzuführenden Aufgabe und der damit verbundenen Gefahren wählen, und
vorgängig durch einen Fachmann genehmigen lassen.
: Verwenden Sie ein ordnungsgemäß angepaßtes, luftreinigendes oder
luftgespeistes und einer anerkannten Norm entsprechendes Atemgerät, wenn die
Risikobeurteilung dies erfordert. Die Auswahl von Atemschutzmasken muß sich
nach den bekannten oder anzunehmenden einwirkenden Konzentrationen, den
Gefahren des Produkts und den Arbeitsschutzgrenzwerten der jeweiligen
Atemschutzmaske richten.
: Emissionen von Belüftungs- und Prozessgeräten sollten überprüft werden, um
sicherzugehen, dass sie den Anforderungen der Umweltschutzgesetze genügen.
In einigen Fällen werden Abluftwäscher, Filter oder technische Änderungen an den
Prozessanlagen erforderlich sein, um die Emissionen auf akzeptable Werte
herabzusetzen.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Physikalischer
Zustand
: Flüssigkeit.
Farbe
: Gelb.
Geruch
: Mild Kohlenwasserstoff.
Selbstentzündungstemperatur : Nicht verfügbar.
pH-Wert
: Nicht verfügbar.
Zersetzungstemperatur
: Nicht verfügbar.
Viskosität
: Kinematisch: 0.0615 cm2/s (6.15
cSt) (100oC)
Kinematisch: 0.8293 cm2/s (82.
93 cSt) (40oC)
Obere/untere
Entzündbarkeits- oder
Explosionsgrenzen
: Nicht verfügbar.
Schmelzpunkt/
Fließgrenze
: -21°C
Verdampfungsgeschwindigkeit
: Nicht verfügbar.
Siedepunkt
: Nicht verfügbar.
Relative Dichte
: 0.9868
Geruchsschwelle
: Nicht verfügbar.
Dampfdruck
: Nicht verfügbar.
Löslichkeit(en)
: Nicht verfügbar.
Flammpunkt
Brennzeit
Verteilungskoeffizient: nOctanol/Wasser
: Offenem Tiegel: 200°C
[Cleveland.]
: Nicht anwendbar.
Brenngeschwindigkeit : Nicht anwendbar.
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: Nicht verfügbar.
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Explosive
Eigenschaften
: Nicht verfügbar.
Dampfdichte
: Nicht verfügbar.
Oxidierende
Eigenschaften
: Nicht verfügbar.
Entzündbarkeit
: Nicht verfügbar.
9.2 Sonstige Angaben
Keine weiteren Informationen.
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
: Für dieses Produkt oder seine Inhaltsstoffe liegen keine speziellen Daten bezüglich
der Reaktivität vor.
10.2 Chemische Stabilität
: Das Produkt ist stabil.
10.3 Möglichkeit
gefährlicher Reaktionen
: Unter normalen Lagerbedingungen und bei normalem Gebrauch treten keine
gefährlichen Reaktionen auf.
10.4 Zu vermeidende
Bedingungen
: Keine spezifischen Daten.
10.5 Unverträgliche
Materialien
: Reaktiv oder inkompatibel mit den folgenden Stoffen: oxidierende Materialien,
Säuren und Laugen.
10.6 Gefährliche
Zersetzungsprodukte
: Unter normalen Lagerungs- und Gebrauchsbedingungen sollten keine gefährlichen
Zerfallsprodukte gebildet werden.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
Es sind keine Angaben über.
Schätzungen akuter Toxizität
Wirkungsweg
ATE-Wert
Oral
828 mg/kg
Reizung/Verätzung
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Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
Octylphenol, ethoxiliert
Polyethylenglykole
AM2110
Resultat
Spezies
Exposition
Punktzahl
Augen - Mildes Reizmittel
Augen - Stark reizend
Augen - Mildes Reizmittel
Kaninchen
Kaninchen
Kaninchen
-
Augen - Mildes Reizmittel
Haut - Mildes Reizmittel
Kaninchen
Kaninchen
-
Haut - Mildes Reizmittel
Kaninchen
-
15 mg
1%
24 Stunden 500
mg
500 mg
24 Stunden 500
mg
500 mg
Beobachtung
-
Sensibilisierung
Es sind keine Angaben über.
Mutagenität
Es sind keine Angaben über.
Karzinogenität
Es sind keine Angaben über.
Reproduktionstoxizität
Es sind keine Angaben über.
Teratogenität
Es sind keine Angaben über.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Es sind keine Angaben über.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Es sind keine Angaben über.
Aspirationsgefahr
Es sind keine Angaben über.
Angaben zu
wahrscheinlichen
Expositionswegen
: Hautkontakt. Augenkontakt. Einatmen. Verschlucken.
Mögliche akute Auswirkungen auf die Gesundheit
Augenkontakt
: Verursacht schwere Augenschäden.
Einatmen
: Kann Gase, Dämpfe oder Staub abgeben, die stark reizend oder ätzend gegenüber
den Atemwegen sind.
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Hautkontakt
Verschlucken
: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Kann Verätzungen an Mund, Rachen oder
Magen verursachen.
Zeichen/Symptome von Überexposition
Augenkontakt
Einatmen
Hautkontakt
: Zu den Symptomen können gehören:
Schmerzen
Tränenfluss
Rötung
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
: Zu den Symptomen können gehören:
Schmerzen oder Reizung
Rötung
Es kann Blasenbildung auftreten
15/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
Verschlucken
AM2110
: Zu den Symptomen können gehören:
Magenschmerzen
Verzögert und sofort auftretende Wirkungen sowie chronische Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender
Exposition
Kurzzeitexposition
Mögliche sofortige
Auswirkungen
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Mögliche verzögerte
Auswirkungen
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Langzeitexposition
Mögliche sofortige
Auswirkungen
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Mögliche verzögerte
Auswirkungen
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Mögliche chronische Auswirkungen auf die Gesundheit
Allgemein
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Karzinogenität
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Mutagenität
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Teratogenität
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Auswirkungen auf die
Entwicklung
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Auswirkungen auf die
Fruchtbarkeit
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
Sonstige Angaben
: Nicht verfügbar.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
Resultat
Spezies
Exposition
Octylphenol, ethoxiliert
Akut EC50 210 µg/l Frischwasser
Akut LC50 10800 µg/l Meerwasser
Algen - Pseudokirchneriella subcapitata
Krustazeen - Pandalus montagui Adultus
Daphnie - Daphnia magna Neugeborenes
Fisch - Oncorhynchus mykiss
Fisch - Salmo salar - Parr
96 Stunden
48 Stunden
Akut LC50 8600 bis 9800 µg/l Frischwasser
Polyethylenglykole
Akut LC50 7200 µg/l Frischwasser
Akut LC50 >1000000 µg/l Frischwasser
48 Stunden
96 Stunden
96 Stunden
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Es sind keine Angaben über.
12.3 Bioakkumulationspotenzial
16/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
LogPow
BCF
Potential
Polyethylenglykole
-
3.2
niedrig
12.4 Mobilität im Boden
Verteilungskoeffizient
Boden/Wasser (KOC)
: Es sind keine Angaben über.
Mobilität
: Es sind keine Angaben über.
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
PBT
: Nicht anwendbar.
vPvB
: Nicht anwendbar.
12.6 Andere schädliche
Wirkungen
: Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen. Die Liste der Identifizierten
Verwendungen in Abschnitt 1 sollte für jede anwendungsspezifische Information im Expositionsszenario/
Expositionsszenarien hinzugezogen werden.
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Produkt
Entsorgungsmethoden
Gefährliche Abfälle
: Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Die
Entsorgung dieses Produkts sowie seiner Lösungen und Nebenprodukte muss
jederzeit unter Einhaltung der Umweltschutzanforderungen und
Abfallbeseitigungsgesetze sowie den Anforderungen der örtlichen Behörden
erfolgen. Überschüsse und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein
anerkanntes Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen. Abfall nicht unbehandelt in
die Kanalisation einleiten ausser wenn alle anwendbaren Vorschriften der Behörden
eingehalten werden.
: Die Einstufung des Produktes erfüllt möglicherweise die Kriterien für gefährlichen
Abfall.
Verpackung
Entsorgungsmethoden
Besondere
Vorsichtsmaßnahmen
: Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden.
Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung oder Deponierung
sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar
ist.
: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Vorsicht beim
Umgang mit leeren Behältern, die nicht gereinigt oder ausgespült wurden. Leere
Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Vermeiden Sie
die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie den Kontakt mit
dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen.
17/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
ADR/RID
ADN
IMDG
IATA
14.1 UN-Nummer
Nicht unterstellt.
Nicht unterstellt.
Nicht unterstellt.
Nicht unterstellt.
14.2
Ordnungsgemäße
UN-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
14.5
Umweltgefahren
Nein.
Nein.
Nein.
Nein.
Zusätzliche
Informationen
-
-
-
-
Versandbezeichnung
14.3
Transportgefahrenklassen
14.4
Verpackungsgruppe
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für
den Verwender
: Transport auf dem Werksgelände: nur in geschlossenen Behältern transportieren,
die senkrecht und fest stehen. Personen, die das Produkt tranportieren, müssen für
das richtige Verhalten bei Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen sein.
14.7 Massengutbeförderung : Nicht verfügbar.
gemäß Anhang II des
MARPOL-Übereinkommens
73/78 und gemäß IBC-Code
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff
oder das Gemisch
EG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Anhang XIV
Keine der Komponenten ist gelistet.
Besonders besorgniserregende Stoffe
18/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Name des Inhaltsstoffs
Inhärente
Eigenschaft
Status
Bezugsnummer
Octylphenol, ethoxiliert
Gleichermaßen
bedenklicher Stoff für
die Umwelt
Empfohlen
ED/169/2012 6/11/2013
Überarbeitungsdatum
Anhang XVII : Nicht anwendbar.
Beschränkung der
Herstellung des
Inverkehrbringens und
der Verwendung
bestimmter gefährlicher
Stoffe, Mischungen und
Erzeugnisse
Sonstige EU-Bestimmungen
Europäisches Inventar
: Nicht bestimmt.
Seveso-II-Richtlinie
Dieses Produkt wird nicht unter der Seveso-II-Richtlinie kontrolliert.
Nationale Vorschriften
Österreich
Beschränkung der
Verwendung organischer
Lösungsmittel
: Gestattet.
Dänemark
MAL-Code
: 00-3
MAL-basierter Schutz
: Entsprechend den Vorschriften für Arbeiten unter Verwendung codierter
Produkte gelten die folgenden Bestimmungen für das Tragen persönlicher
Schutzausrüstung:
Allgemein: Bei sämtlichen Arbeiten, wo Verschmutzung auftreten kann, müssen
Handschuhe getragen werden. Schürze/Overall/Schutzkleidung müssen getragen
werden, wenn die Verschmutzung so groß ist, daß normale Arbeitskleidung keinen
ausreichenden Schutz der Haut gegen Kontakt mit dem Produkt bietet. Bei
Tätigkeiten mit Spritzarbeiten muß ein Gesichtsschutz getragen werden, sofern
keine Vollmaske vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist das Tragen des ansonsten
empfohlenen Augenschutzes nicht erforderlich.
Während Spritzarbeiten mit Rückspritzgefahr muß folgendes getragen werden:
Atemschutz sowie Armschutz/Schürze/Overall/Schutzkleidung entsprechend den
Anforderungen oder Anweisungen.
MAL-Code: 00-3
Anwendung: Während Stillstandzeiten, Reinigungs- und Reparaturarbeiten von
geschlossenen Anlagen, Spritzkabinen oder -kammern, falls die Gefahr des
Kontakts mit feuchter Farbe oder organischen Lösungsmitteln besteht. Bei
Verwendung von Schabern oder Messern, Bürsten, Walzen usw. zur Vor- und
Nachbehandlung in Kammern oder Kabinen des bestehenden* Anlagentyps, wenn
sich der Arbeiter innerhalb der Spritzzone befindet.
- Overall muß getragen werden.
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Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
Bei Spritzarbeiten in bestehenden* Spritzkabinen, wenn sich der Arbeiter außerhalb
der Spritzzone befindet.
- Armschutz und Schürze müssen getragen werden.
Bei sämtlichen Spritzarbeiten mit Zerstäubung in Kammern oder Spritzkabinen, wo
sich der Arbeiter innerhalb der Spritzzone befindet, sowie während Spritzarbeiten
außerhalb einer geschlossenen Anlage, Kammer oder Kabine.
- Vollmaske mit Atemluftzuführung, Overall und Haube müssen getragen werden.
Trocknen: Zu trocknende bzw. für Trockenöfen bestimmte Gegenstände, die
vorübergehend auf Vorrichtungen, wie z.B. Gestellwagen, abgesetzt werden,
müssen mit einem mechanischen Absaugsystem versehen sein, um das
Entweichen von Dämpfen feuchter Gegenstände in den Inhalationsbereich der
Arbeiter zu verhindern.
Polieren: Beim Glattschleifen behandelter Oberflächen muß eine Maske mit
Staubfilter getragen werden. Beim maschinellen Schleifen muß Augenschutz
getragen werden. Arbeitshandschuhe müssen immer getragen werden.
Achtung: Die Vorschriften enthalten weitere Bestimmungen zusätzlich zu den oben
genannten.
*Siehe Vorschriften.
Liste unerwünschter
Substanzen
: Gelistet
Finnland
NACE
: Nicht verfügbar.
UC62
: Nicht verfügbar.
Frankreich
Verstärkte medizinische
überwachung
: Gesetz vom 11. Juli 1977 zur Bestimmung und Auflistung von Aktivitäten, die
verstärkte medizinische Kontrolle erfordern: nicht anwendbar
Deutschland
Lagerklasse
: 10
Wassergefährdungsklasse : 2 Anhang Nr. 4
Technische Anleitung
Luft
: TA-Luft Nummer 5.2.5: 98.1-100%
Italien
D.Lgs. 152/06
Niederlande
: Nicht eingestuft.
Vorschriften zur
Wasserabgabe (ABM)
: Sehr giftig für Wasserorganismen. Enthält Substanzen, die für Gewässer schädlich
sind. Verminderungsmassnahmen: A
Schweiz
VOC-Gehalt
: Befreit.
20/21
Ausgabedatum : 15/04/2015
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II
Cleaning Agent
AM2110
15.2
Stoffsicherheitsbeurteilung
: Diese Produkt enthält Substanzen, für die noch Stoffbewertungen erforderlich sind.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Abkürzungen und Akronyme : ATE = Schätzwert akute Toxizität
CLP =Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
[Verordnung (EG) Nr. 1272/2008]
DMEL = Abgeleiteter Minimaler-Effekt-Grenzwert
DNEL = Abgeleiteter Nicht-Effekt-Grenzwert
EUH-Satz = CLP-spezifischer Gefahrenhinweis
PBT = Persistent, bioakkumulierbar und toxisch
PNEC = Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration
RRN = REACH Registriernummer
vPvB = Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS]
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
Verfahren zur Ableitung der Einstufung gemäß der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP/GHS)
Einstufung
Begründung
Acute Tox. 4, H302
Eye Dam. 1, H318
Aquatic Chronic 3, H412
Rechenmethode
Rechenmethode
Rechenmethode
Europa
Volltext der abgekürzten HSätze
Volltext der Einstufungen
[CLP/GHS]
: H302
H318
H335 (Respiratory tract
irritation)
H412
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Verursacht schwere Augenschäden.
Kann die Atemwege reizen. (Atemwegsreizung)
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger
Wirkung.
: Acute Tox. 4, H302
AKUTE TOXIZITÄT (Oral) - Kategorie 4
Aquatic Chronic 3, H412 LANGFRISTIG GEWÄSSERGEFÄHRDEND - Kategorie 3
Eye Dam. 1, H318
SCHWERE AUGENSCHÄDIGUNG/AUGENREIZUNG Kategorie 1
STOT SE 3, H335
SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT (EINMALIGE
(Respiratory tract
EXPOSITION) (Atemwegsreizung) - Kategorie 3
irritation)
Historie
Ausgabedatum (dd/mm/
yyyy)
Version
: 15/04/2015
: 1
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Ausgabedatum : 15/04/2015