Steuerliche Entlastungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige

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Steuerliche Entlastungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige
Steuerliche Entlastungen für Pflegebedürftige und deren
Angehörige
Steuerliche Berücksichtigung von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a,
Abs. 2, S. 1 EstG
Pflegebedürftige und Steuerpflichtige, die ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige bezahlen, können seit dem Jahr 2006 20 Prozent der Aufwendungen für Pflege- und
Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 €,
also maximal 1.200 €, steuermindernd geltend machen (§ 35a, Abs. 2, S. 1 EStG).
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die betreute Person pflegebedürftig im Sinne der sozialen
Pflegeversicherung ist oder Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Begünstigt sind ambulante
Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Inland im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt
der zu betreuenden oder zu pflegenden Person durchgeführt werden. Berücksichtigt werden kann der
Pflege- und Betreuungsaufwand, der über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgeht.
Wurden Pflegeaufwendungen, zu denen unter anderem die Kosten für Pflegedienste zählen, bereits
als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) berücksichtigt, so
können sie nicht noch einmal als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Wenn jedoch nicht
die gesamten Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, können die unberücksichtigten Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung
geltend gemacht werden.
Steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen nach §
35a, Abs. 2, S. 1 EStG
Daneben werden auch die Kosten für Handwerksarbeiten in Privathaushalten für die Modernisierung
und Instandhaltung des Wohnraums steuermindernd berücksichtigt. Im Jahr können bis zu 20% der
Kosten von maximal 3.000 € - also weitere 600 € - von der Steuer abgezogen werden. Diese Förderung ist auf die Arbeitskosten beschränkt (also ohne Materialkosten), um gezielt Beschäftigung im
Handwerk, in der Baubranche sowie im Pflegebereich zu fördern. Werden die maximalen Steuerabzugsbeträge für Dienstleistende genutzt – Inanspruchnahme eines Pflegedienstes und
Modernisierung des Wohnraums -, können insgesamt also bis zu 1.800 € von der Steuerschuld abgezogen werden.
Abzug von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen,
Handwerkerleistungen und Betreuung pflegebedürftiger Personen
(§35a, Abs. 2, S. 1 EStG) im Einzelnen:
§ 35a EStG ist durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erweitert worden und umfasst neben der Steuerermäßigung (Abzug von der Steuerschuld) auch eine
Steuerermäßigung für
• haushaltsnahe Dienstleistungen
• Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und
• Betreuung pflegebedürftiger Personen.
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Es gibt fünf Varianten, nach denen folgende Beträge abgezogen werden können:
•
10% der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr, wenn Sie jemanden für haushaltsnahe
Dienstleistungen geringfügig beschäftigen gemäß § 8a SGB IV, d.h., es muss sich um eine
Tätigkeit handeln, die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern erledigt wird (bei einem
haushaltsnahen Mini-Job fallen für Renten- und Krankenversicherung jeweils 5% vom Arbeitslohn an und 2% als pauschaler Steuerabzug).
•
12% der Aufwendungen, höchstens 2.400 € im Jahr, wenn Sie jemanden für haushaltsnahe Dienstleistungen sozialversicherungspflichtig beschäftigen
•
20% der Aufwendungen, höchstens 600 €, wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen ausführen lassen, ohne dafür ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen (also z.B. eine/n
Selbständigen/Firma beauftragen).
•
20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR, wenn Sie Pflege- und Betreuungsleistungen für eine Person in Anspruch nehmen, die im Sinne des § 14 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch pflegebedürftig ist (Einordnung in eine Pflegestufe) oder Leistungen aus der
Pflegeversicherung erhält. Die Pflege muss in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person erbracht werden.
•
20% der Aufwendungen, höchstens 600 EUR, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die Sie in Ihrem
inländischen Haushalt erbringen lassen.
Bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistung können nur die Arbeits-, nicht aber die
Materialkosten abgesetzt werden. Sie erhalten die Steuerermäßigung außerdem nur, wenn Sie Ihre
Aufwendungen durch eine Rechnung nachweisen und die Zahlung durch eine Überweisung auf das
Konto des Leistungserbringers belegen können.
Die verschiedenen Komponenten der Regelungen im § 35 a EstG:
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erhalten Sie eine Steuerermäßigung
als Abzug von der Steuerschuld nur für Aufwendungen, die
•
keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind
•
nicht als Mini-Job im Sinne des § 8 SGB IV anzusehen sind oder
•
unter § 4f (Betriebsausgaben für Betreuungsaufwand für Erwerbstätige), § 9 Abs. 5 (Werbungskosten für Betreuungsaufwand für Erwerbstätige), § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8
(Sonderausgaben für Betreuungsaufwendungen wegen Ausbildung, Behinderung oder Krankheit des Elternteils bzw. für alle Eltern) des EStG fallen
soweit sie nicht ansonsten als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
werden.
Die Anwendung des § 35a Abs. 1 EStG schließt die Anwendung des § 35a Abs. 2 EStG aus. Wenn
Sie also jemanden im Haushalt geringfügig als Mini-Jobber oder sozialversicherungspflichtig beschäftigen und die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG beanspruchen, können Sie dafür nicht
gleichzeitig eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
erhalten.
Praxisbeispiel:
Herr Müller beschäftigt in seinem Haushalt eine geringfügig Beschäftigte für 400 € im Monat = 4.800 €
im Jahr. Bei diesem Mini-Job im Privathaushalt fallen zusätzlich 13,7% (inkl. Umlage und Unfallversicherung) = 657,60 € pauschale Abgaben an. Die Gesamtaufwendungen betragen 5.457,60 €, die er
von seinem privaten Konto gezahlt hat. Die Steuerermäßigung beträgt 10% = 545 €, höchstens jedoch
510 €.
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Daneben hat Herr Müller im Jahr 2007 Handwerker mit der Renovierung seines Hauses beauftragt.
Die in Rechnung gestellte Dienstleistung beläuft sich auf 5.200 €, die er von seinem privaten Konto
bezahlt hat. Die Steuerermäßigung die er hierfür erhalten kann, beträgt 20% von 5.200 € = 1.040 €,
höchstens jedoch 600 €.
Ein weiteres Beispiel:
Eine Familie beschäftigt 2007 eine Putzhilfe im Rahmen eines Minijobs für 400 € im Monat, das sind
4.800 € im Jahr. Die Nebenkosten pro Minijob (13,7% (inkl. Umlage und Unfallversicherung) betragen
657,60 € im Jahr. Das sind 5.457,60 € Gesamtkosten. Die maximale Förderung beträgt 10%, höchstens jedoch 510 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Der Steuerrabatt ohne
Solidaritätszuschlag liegt dann bei 510 €.
Um Essen und Wäsche kümmert sich eine angestellte Haushaltshilfe. Sie verdient monatlich 1.400 €,
das sind 16.800 € jährlich. Die Nebenkosten hierfür betragen ca. 21%, das sind 3.528 € im Jahr. An
Gesamtkosten fällt somit ein Betrag von 20.328 € an. Die maximale Förderung beträgt 12%, höchstens jedoch 2.400 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Steuerrabatt ohne
Solidaritätszuschlag liegt dann bei 2.400 €.
Ein Pflegedienst kümmert sich um einen im Haushalt lebenden kranken Angehörigen (nicht pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und erhält dafür monatlich 250 €,
das sind 3.000 € jährlich. Nebenkosten fallen nicht an. Die maximale Förderung beträgt 20%, höchstens jedoch 600 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Steuerrabatt ohne Solidaritätszuschlag liegt dann
bei 600 €.
Außerdem wird die Hausfassade neu gestrichen. Die Malerrechnung beträgt 5.000 € - 1.000 € davon
entfallen auf Material, 4.000 € beträgt der Arbeitslohn. Als maximale Förderung können 20% der Arbeitskosten angesetzt werden, höchstens jedoch 600 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Steuerrabatt
ohne Solidaritätszuschlag liegt dann bei 600 €.
Ergebnis: Der Haushalt spart durch die Ausnutzung dieser Steuerermäßigungen 4.110 € im Jahr. Hinzu kommen die erweiterten Möglichkeiten für Eltern, Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzusetzen.
Außergewöhnliche Belastungen:
Seniorinnen und Senioren haben häufig Aufwendungen, die durch besondere Belastungen hervorgerufen werden (z. B. Krankheit, Kuraufenthalt, Beschäftigung einer Pflegekraft). Werden diese
Aufwendungen nicht ersetzt (z.B. durch eine Versicherung) lässt das Finanzamt so genannte „außergewöhnliche Belastungen“ zum Abzug zu. Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann
steuermindernd aus, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte – die „zumutbare Belastung“ – überschreiten. Die zumutbare Eigenbelastung bestimmt sich nach dem
Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.
Die zumutbare Belastung wird entsprechend dem nachstehenden Schema ermittelt:
Sie beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340€/über 15.340 €/über 51.130€
a) bei ledigen, getrennt lebenden oder verwitweten Steuerpflichtigen 5 % 6 % 7 %
b) bei verheirateten Steuerpflichtigen 4 % 5 % 6 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Personen, die ständig pflegebedürftig sind (Pflegestufe I, II oder III) und deshalb in einem Pflegeheim, einem Altenpflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheimes untergebracht sind oder
eine ambulante Pflegekraft beschäftigen, können die tatsächlichen Kosten für ihre persönliche Pflege
(z.B. Pflegeheimkosten) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Hierbei werden die durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten allerdings um eine „Haushaltsersparnis“ von
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täglich 21,33 € gekürzt, wenn der private Haushalt aufgelöst wurde. Zusätzlich werden die verbleibenden Aufwendungen um die „zumutbare Belastung“ gemindert.
Auch Angehörige können angefallene Kosten, die ihnen entstanden sind, weil sie Kosten für die Unterbringung ihrer Eltern übernommen haben, als außergewöhnliche Belastungen beiihrer
Steuererklärung geltend machen. Auch hier können nur die Kosten von der Steuer abgesetzt werden,
die die zumutbare Belastung übersteigen. Steuerliche Pauschbeträge sind allerdings nicht von Eltern
an die Kinder übertragbar. Aber es sollte dabei auch überlegt werden, ob es in einem solchen Fall
evtl. sinnvoller ist, Unterhaltszahlungen an die Eltern zu leisten und diese dann steuermindernd zu
berücksichtigen.
Bei Vorliegen eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ oder eines Bescheides über die
Einstufung in Pflegestufe III kann anstelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten der
erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 €/Jahr in Anspruch genommen werden. EineKürzung
der Aufwendungen um die zumutbare Belastung (s.o.) erfolgt nicht. Kosten für Maßnahmen, die nicht
ausschließlich zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn
die Maßnahme notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies
ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der Behandlung ausgestellt wird. Gleiches gilt auch für die Unterbringung in einem Altersheim, denn auch ein
solcher Umzug muss nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen.
Hinweis:
Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen in solchen Fällen pro Jahr grundsätzlich bis zu 924 € als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht
werden. (624 € bei Heimunterbringung, ohne dass der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte pflegebedürftig ist und 924 € bei Unterbringung zur dauernden Pflege.)
Seniorinnen und Senioren über 59 Jahre, die eine Haushaltshilfe beschäftigen – z.B. zum Putzen,
Waschen oder Kochen – können jährlich bis zu 624 € ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bei schwerer Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50%) oder
Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis oder Einstufung in Pflegestufe III) sind Aufwendungen bis zu 924 € abziehbar.
Zu den Krankheitskosten gehören vor allem die Kosten für ärztliche Behandlungen und für Behandlungen durch zugelassene Heilpraktiker, Krankenhauskosten, Kosten für Hilfsgeräte wie Einlagen,
Brillen oder Hörgeräte, Aufwendungen für Arzneimittel oder Zahnersatz sowie Praxisgebühren. Die
Zwangsläufigkeit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen müssen jedoch
durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ohne besondere ärztliche
Bescheinigung können Ausgaben für Arzneimittel nur berücksichtigt werden, wenn es sich um eine
länger dauernde Krankheit handelt, die die laufende Einnahme bestimmter Medikamente erfordert.
Die Belege für diese Medikamente müssen dann aber dem Finanzamt in den Vorjahren schon einmal
vorgelegen haben. In bestimmtem Fällen (z.B. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden) ist eine amtsärztliche Bescheinigung erforderlich. Aufwendungen, die durch
Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Aufwendungen für eine Kur können unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein. Die Notwendigkeit der Kur muss durch ein amtsärztliches Zeugnis, eine Bescheinigung des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung, eine Bescheinigung der Versicherungsanstalt bei Pflichtversicherten oder (bei öffentlichen Bediensteten) der Beihilfestelle nachgewiesen werden. Dieser Nachweis
muss vor Kurantritt ausgestellt sein. Es genügt aber auch, wenn feststeht, dass eine gesetzliche
Krankenkasse die Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv beschieden hat. Davon wird in
der Regel ausgegangen, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und
Verpflegung gewährt hat. Nur der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten ersetzt den Nachweis der Kurbedürftigkeit nicht. Am Kurort muss man sich grundsätzlich in
ärztliche Behandlung begeben. Abzugsfähige Kosten sind beispielsweise Aufwendungen für Arztbesuche, Anwendungen, Unterkunft, Verpflegung (nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 20%) und
Fahrtkosten zum Kurort in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
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Bestattungskosten für Angehörige sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, soweit der
Wert des Nachlasses des Verstorbenen nicht ausreicht, um diese zu decken. Die Aufwendungen
müssen notwendig und angemessen sein. Die Kosten für Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste werden nicht anerkannt. Beihilfen von dritter Seite (z.B. Krankenkasse) vermindern die
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.
Behinderte Menschen können einen pauschalen Abzugsbetrag beanspruchen, wenn sie ihre Aufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen wollen. Dies gilt generell, wenn der Grad der Behinderung
(GdB) auf mindestens 50% festgestellt ist. Unter zusätzlichen Voraussetzungen gilt dies auch für
Menschen mit einem GdB zwischen 25% und 50%. Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.
Er beträgt bei einem Grad der Behinderung von
25% und 30%
310 €
35% und 40%
430 €
45% und 50%
570 €
55% und 60%
720 €
65% und 70%
890 €
75% und 80%
1.060 €
85% und 90%
1.230 €
95% und 100%
1.420 €
Blinde sowie schwerstpflegebedürftige Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 € jährlich.
Mit dem Pauschbetrag werden die typischen Mehraufwendungen abgegolten, die behinderten Menschen laufend und unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen. Der Pauschbetrag wird nicht um
die zumutbare Belastung gekürzt.
Behinderten Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50%, aber mindestens auf 25%
festgestellt ist, wird der Pauschbetrag gewährt, wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen (z.B. Unfallrente, nicht aber eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder wenn die Behinderung zu einer dauernden
Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder wenn sie auf einer typischen Berufskrankheit
beruht.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Personen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50% festgestellt ist,
können den Nachweis durch Vorlage des von den Versorgungsämtern ausgestellten Behindertenausweises erbringen. Personen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50%, aber mindestens auf
25% festgestellt ist, führen den Nachweis entweder durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes
oder – wenn ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen – durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid.
Wird der Pauschbetrag von 3.700 € in Anspruch genommen, müssen die Voraussetzungen dafür aus
den vorgenannten Ausweisen und Bescheinigungen hervorgehen (z. B. Merkzeichen „Bl“ bei Blindheit
oder „H“ bei ständiger Hilflosigkeit im Behindertenausweis oder Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III). Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, muss eine Bescheinigung des
Versorgungsamtes vorgelegt werden.
Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag für behinderte Menschen bei der Einkommensteuerveranlagung, wenn das Steuererklärungsformular in der Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen“
entsprechend ausgefüllt ist.
Arbeitnehmer und Pensionäre können sich diesen Pauschbetrag auch auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, dann behält der Arbeitgeber bereits weniger Lohnsteuer ein. Ist der Pauschbetrag für
behinderte Menschen bereits in den Vorjahren auf der Lohnsteuerkarte vermerkt worden, wird er von
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der Gemeinde in den Folgejahren in der Regel automatisch eingetragen. Soll der Pauschbetrag erstmalig berücksichtigt werden oder hat die Gemeinde ihn nicht in die Lohnsteuerkarte eingetragen,
muss beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden.
Nicht mit dem Pauschbetrag abgegolten sind außerordentliche Krankheitskosten aus akutem Anlass.
Private Kraftfahrzeugkosten können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden bei Personen, die in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen „G“
oder „aG“ im Behindertenausweis) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70%, und bei
anderen Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80%.
Als angemessen wird vom Finanzamt bei geh- und stehbehinderten Menschen ein nachgewiesener
oder glaubhaft gemachter Aufwand für Privatfahrten von insgesamt 3.000 Kilometern jährlich angesehen. Bei der Bemessung der Höhe der entstandenen Aufwendungen legen die Finanzämter einen
durchschnittlichen Betrag von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer zu Grunde; daraus errechnet sich
jährlich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 €. Eine höhere Fahrleistung als
3.000 km jährlich kann anerkannt werden, wenn die Fahrten wegen der Behinderung erforderlich sind
und dies auch nachgewiesen wird. In einem solchen Fall ist es also erforderlich, diese Mehrfahrten z.
B. anhand eines Fahrtenbuches oder durch eine Aufstellung der durchgeführten unvermeidbaren
Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten zu belegen.
Außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen „aG“), blinden (Merkzeichen „Bl“) oder hilflosen Menschen (Merkzeichen „H“ oder Pflegestufe III) können neben den unvermeidbaren Fahrten zur
Erledigung privater Angelegenheiten in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-,
Freizeit- und Besuchsfahrten anerkannt werden. Die tatsächliche Fahrleistung
ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 Kilometern jährlich liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Pro gefahrenem Kilometer wird ein
Aufwand von 0,30 € berücksichtigt. Blinde und schwerstpflegebedürftige Menschen müssen zusätzlich
nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass sie an den betreffenden Fahrten selbst teilgenommen haben.
Anstelle der behinderungsbedingten eigenen Kraftfahrzeugkosten können auch Aufwendungen für
andere Verkehrsmittel, z.B. Taxifahrten, geltend gemacht werden. Diese müssen jedoch dem Finanzamt einzeln durch Belege nachgewiesen werden.
Auch wer im Laufe eines Jahres häufiger den Arzt aufsucht, Kinder oder nahe stehende Verwandte im
Krankenhaus bzw. in einer Rehabilitationsstätte besuchen muss, sollte alle Fahrten mit Datum und
Fahrtstrecke notieren und die erfassten Kosten dann als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer
ansetzen. Das gilt insbesondere auch für regelmäßige Fahrten zu einer medizinischen Dauerbehandlung, egal, ob sie mit dem Bus, Taxi oder dem eigenen Pkw durchgeführt werden und auch für
Fahrten zur Apotheke. Allerdings wird bei einer Anerkennung der Kosten die zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
Wer einen hilflosen Angehörigen in der eigenen Wohnung oder in dessen Wohnung pflegt, hat für
die hierdurch entstandenen Aufwendungen steuerlich folgendes Wahlrecht: Die Pflegeperson kann
entweder die tatsächlichen Kosten geltend machen, wobei die durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten allerdings um die „zumutbare Belastung“ gemindert werden, oder sie kann ohne
besonderen Nachweis der Kosten einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € in Anspruch nehmen, wenn
sie für die Pflege keine Einnahmen erhält. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag durch die Zahl der Pflegepersonen geteilt.
Pflegebedürftige Personen, die von Angehörigen gepflegt werden, erhalten in der Regel ein Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Geben sie dieses Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen weiter,
stellt dies keine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. Die Angehörigen brauchen also diese Einnahmen nicht in ihrer Steuererklärung anzugeben, allerdings können sie in diesem Fall auch nicht den
Pflege-Pauschbetrag erhalten.
Personen, die Hinterbliebenenbezüge erhalten (z.B. Kriegerwitwen oder Hinterbliebene eines an den
Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten), können in ihrer Einkommensteuererklärung einen
Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 € beantragen. Sie müssen dem Finanzamt durch
amtliche Unterlagen nachweisen, dass sie von den Versorgungsbehörden als Hinterbliebene aner-
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kannt worden sind. Zudem ist es erforderlich, dass die Hinterbliebenenbezüge nach bestimmten, im
Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannten Vorschriften geleistet werden (z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung)
Sonderausgaben:
Als Sonderausgaben sind – zum Teil allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen – beispielsweise auch abzugsfähig:
•
Eigenanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen
•
Kirchensteuerzahlungen
•
Spenden für gemeinnützige oder andere steuerbegünstigte Zwecke
•
Beiträge an politische Parteien
Weitere wichtige Regelungen:
Übertragen Eltern im Rentenalter ihr gesamtes Vermögen auf die Kinder, droht im Falle
einer Sozialhilfebedürftigkeit (z.B. wegen hoher Pflegeheimkosten, die von der Rente und aus evtl.
Leistungen der Pflegeversicherung nicht bestritten werden können) eine Rückübertragung der vorgenommenen Schenkung. Dies sollte vorausschauend vermieden werden. Sonst entfallen steuerliche
Vorteile, zum Beispiel der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung für die Pflegebedürftigkeit.
Bereits bei der Schenkungsvereinbarung sollte die familiäre Situation umfassend geprüft werden. Reichen spätere Alterseinkünfte nicht aus, um die Kosten für die Unterkunft und Pflege der Eltern
beziehungsweise eines Elternteils sicherzustellen, so muss berücksichtigt werden, dass Kinder im
Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtungen zur Zahlung herangezogen werden, bevor die Sozialhilfe
greift. Im schlimmsten Fall kann ein Rückgriff auf vorgenommene Schenkungen erfolgen.
Liegen zwischen Schenkung und Pflegebedürftigkeit mindestens zehn Jahre, ist ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen. In diesem Fall würden Aufwendungen für die bedürftigen Eltern
als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist jeder verpflichtet, dessen Einkommen die gesetzlichen Grenzen überschreitet, oder wer vom Finanzamt hierzu aufgefordert wird. Im Übrigen kann ein
Rentner oder Pensionär zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein, wenn er oder
sein Ehegatte außer Rente oder Pension noch andere Einkünfte hat, z.B. Lohneinkünfte (auch Beamtenpension, Werkspension, betriebliche Altersrente u.ä.), Vermietungseinkünfte oder
Zinseinnahmen, soweit diese mehr als 1.421 € und bei Ehegatten mehr als 2.842 € betragen.
Sind die Einkünfte höher als die Freibeträge, die das Einkommensteuergesetz (z.B. für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung einschließlich Behinderten-Pauschbetrag) gewährt und höher als
der Grundfreibetrag (entspricht dem steuerfreien Existenzminimum) von 7.664 € (bei zusammenlebenden Ehegatten von 15.328 €) jährlich, so kann Einkommensteuer selbst dann anfallen, wenn die
Rente nicht in voller Höhe besteuert wird.
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