DLRG-Bezirk Rhein-Mosei - Bezirk Rhein

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DLRG-Bezirk Rhein-Mosei - Bezirk Rhein
Satzung des DLRG Bezirks Rhein – Mosel
Übersicht (Inhaltsverzeichnis)
I.
Name, Bereich,
Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr
II.
§ 2
§ 3
Zweck
Zweck
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
III.
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Ausübung der Rechte und Delegierte
Stimmrecht
Beendigung der Mitgliedschaft
Beitrag
IV.
§ 9
§ 10
Aufgaben und Gliederung
Gliederung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel
Aufgaben der Gliederungen
V.
§ 11
Jugend
Jugend
VI.
1.
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Organe
Abschnitt: Bezirkstagung
Aufgabe
Zusammensetzung
Stimmberechtigung
Einberufung und Leitung
Ladungsfrist
Antragsberechtigung
Beschlussfähigkeit
Beschlussfassung
Abstimmungen und Wahlen
Protokoll
2.
§ 22
§ 23
Abschnitt: Bezirksrat
Aufgabe
Zusammensetzung
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Stimmberechtigung
Einberufung
Ladungsfrist
Anträge
Anzuwendende Vorschriften
3.
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Abschnitt: Bezirksvorstand
Geschäftsführung und Leitung
Zusammensetzung
Vertretungsbefugnis
Amtszeit
Geschäftsverteilung
Ladungsfrist
Anträge
Anzuwendende Vorschriften
VII.
§ 37
Fachtagungen, Kommissionen
Aufgaben und Zusammensetzung
VIII.
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
Schieds- und Ehrengericht
Aufgaben
Zusammensetzung
Kostentragung
Schieds- und Ehrengerichtsordnung
Ordentlicher Rechtsweg
IX.
§ 43
§ 44
Sonstige Bestimmungen
Ordnungen und Richtlinien
Gestaltungsordnung, DLRGMarkenschutz und -Material
Ehrungen
Geschäftsordnung
Wirtschaftsordnung
Regelwerk für Meisterschaften und
Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
X.
§ 49
§ 50
§ 51
Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen
Auflösung
Inkrafttreten
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 1
Präambel
Die Bezirkstagung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel, in der Erwägung nachstehender Gründe,
-
den verbindenden Charakter der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft anzuerkennen und sich zu
verpflichten, Tun und Handeln des DLRG Bezirks Rhein-Mosel im Sinne der bundesweiten Gesellschaft
auszurichten,
-
die Aufgaben des DLRG Bezirks Rhein-Mosel unter Berücksichtigung gesellschafts- und verbandspolitischer Entwicklungen und der Vorgaben der Bundessatzung neu zu umschreiben,
-
die Arbeit der zuständigen Organe des DLRG-Bezirks Rhein-Mosel, auch unter dem Gesichtspunkt der
Minimierung der Kosten, möglichst zu straffen,
-
auf der Grundlage von Artikel 3 des Grundgesetzes bei Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen einzuschließen und einfachheitshalber in der männlichen
Form zu schreiben,
gibt dem DLRG Bezirk Rhein-Mosel die nachfolgende Satzung:
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 2
I. Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der DLRG Bezirk Rhein-Mosel ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen LebensRettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG). Er gehört zum DLRG-Landesverband Rheinland-Pfalz und umfasst alle Untergliederungen in den vom DLRG-Landesverband Rheinland-Pfalz festgelegten Grenzen. Er führt
den Namen DLRG Bezirk Rhein-Mosel e. V.
(2) Der DLRG Bezirk Rhein–Mosel ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
(3) Vereinssitz ist Koblenz.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II.
Zweck
§2
Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe des DLRG Bezirk Rhein-Mosel ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen
und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a)
frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am
Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Förderung des Anfängerschwimmens, des Schwimmens mit Erwachsenen und des Schwimmens mit
Behinderten,
c)
Förderung des Schulschwimmunterrichts,
d) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
e) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
f)
Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
g)
Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
h)
Planung und Organisation eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes auf regionaler Ebene im
Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr von Gemeinden im Land Rheinland-Pfalz.
Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Jugendarbeit,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeit- und gesundheitsbezogener Maßnahmen am, im und auf dem
Wasser,
d) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 3
e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
f) Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen und Behörden auf Bezirksebene.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der DLRG Bezirk Rhein-Mosel ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich
ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des DLRG Bezirks Rhein-Mosel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DLRG Bezirks Rhein-Mosel. Dieser darf keine Person
durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
III. Mitgliedschaft
§4
Mitgliedschaft
Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen sowie die geltenden Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.
§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der Bezirkstagung
( §§ 12 ff. ) durch den Vorsitzenden und die gewählten Delegierten seiner Gliederung und im Bezirksrat
(§§ 22 ff.) durch den Vorsitzenden seiner Gliederung vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach
der Gesamtzahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.
(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche
Bezirkstagung.
(3) Die Ausübung der Mitgliedsrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beitragsanteile
bezahlt sind.
§6
Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und besteht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Das passive Wahlrecht besteht mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer
Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die
Bezirksjugendordnung.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 4
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit zwei Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand
mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach
Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied
aus einer Funktion aus, hat es auch die funktionsbezogenen Unterlagen unverzüglich an die Gliederung
abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im übrigen nicht verpflichtet wird.
§8
Beitrag
Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 5
IV.
Aufgaben und Gliederung
§ 9 Gliederung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel
(1) Der DLRG Bezirk Rhein-Mosel gliedert sich in Ortsgruppen. Deren Gründung bedarf der Zustimmung des
Bezirksvorstandes des DLRG Bezirks Rhein-Mosel. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung aller Aufgaben und Pflichten sowie eine ordnungsgemäße Führung der Ortsgruppe gewährleistet ist.
(2) Eine DLRG-Ortsgruppe umfasst den vom Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel festgelegten Bereich. Sie
nimmt in ihrem Bereich alle Aufgaben der DLRG wahr, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem DLRGBezirk Rhein-Mosel oder nach der Satzung des Landesverbandes dem DLRG Landesverband RheinlandPfalz vorbehalten sind. Daneben können auch DLRG-Ortsgruppen z.B. in Körperschaften, Anstalten, Betrieben, der Bundeswehr oder Schulen gegründet werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die DLRG-Ortsgruppen führen in ihrem Namen neben der Kennzeichnung als Gliederung der DLRG den Namen der Sitzgemeinde, des Teils einer Gebietskörperschaft oder eine Bezeichnung nach Abs. 2 S. 3.
(4) Die Ortsgruppen können mit Zustimmung des Vorstandes des DLRG Bezirks Rhein-Mosel eigene Rechtsfähigkeit erwerben.
(5) Die Ortsgruppen können als Untergliederungen Stützpunkte bilden, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Ortsgruppen förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Bildung von Stützpunkten bedarf der Zustimmung des Vorstandes des DLRG Bezirks Rhein-Mosel.
(6) Der DLRG-Stützpunkt wird von einem Stützpunktleiter betreut. Er ist von der DLRG-Ortsgruppe zu wählen.
Die Wahl bedarf der Zustimmung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel. Zur Unterstützung des Stützpunktleiters
können Mitarbeiter in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Vorstandes der Ortsgruppen gewählt werden.
(7) Satzungen der DLRG-Ortsgruppen müssen in den Aufgaben, dem Vereinszweck und in den tragenden
Grundsätzen für die Zusammenarbeit der DLRG-Gliederungen und ihrer Organe mit den Satzungen der
übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung im Einklang stehen.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 6
§ 10
Aufgaben der DLRG-Gliederungen
(1) Die DLRG-Ortsgruppen sind an diese Satzung gebunden und müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie sind ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Satzungen der DLRG-Ortsgruppen einschließlich der Satzungsänderungen bedürfender Zustimmung des Vorstandes des DLRG Bezirks Rhein-Mosel. Gibt sich eine DLRG-Ortsgruppe keine eigene Satzung oder sind
bestimmte Sachverhalte in der Satzung nicht geregelt, so gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
(3) Die DLRG-Ortsgruppen sind verpflichtet, jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen; die Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn der Vorstand der DLRG-Ortsgruppe dies beschließt oder wenn die Einberufung von
einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(4) Wird durch den Vorstand der DLRG-Ortsgruppe nicht in angemessener Frist zu einer Mitgliederversammlung
eingeladen, kann diese Mitgliederversammlung auch vom Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel einberufen werden. Die Einberufung ist zu begründen.
(5) Für die Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung der DLRG-Ortsgruppen gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Einladung schriftlich erfolgen muss
und die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist.
(6) Die DLRG-Ortsgruppen haben dem DLRG Bezirk Rhein-Mosel Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten. Näheres regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
(7) Der DLRG Bezirk Rhein-Mosel ist berechtigt und verpflichtet, die DLRG-Ortsgruppen und Stützpunkte zu beraten und bei gegebenem Anlass zu überprüfen. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht
nehmen und sich Abschriften und Kopien fertigen.
(8) Falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien,
Richtlinien oder Ordnungen der DLRG verstoßen wird, ist der DLRG Bezirk Rhein-Mosel berechtigt, Hilfestellung oder Weisungen zu deren Einhaltung zu erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die
angewiesenen Maßnahmen vom Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel auf Kosten der DLRGOrtsgruppe veranlasst und durchgeführt werden. DLRG-Ortsgruppen, die die vom Bezirksvorstand erteilten Weisungen
nicht befolgen, haben auf der nächsten Bezirkstagung bzw. Bezirksratstagung kein
Stimmrecht.
(9) Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 kann der Vorstand des DLRG Bezirks
Rhein-Mosel die Auflösung einer DLRG-Ortsgruppe verfügen.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 7
V.
Jugend
§ 11
Jugend
(1) Die DLRG-Jugend des DLRG Bezirks Rhein-Mosel ist die Gemeinschaft junger Mitglieder im DLRG Bezirk
Rhein-Mosel.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen im DLRG Bezirk Rhein-Mosel und in dessen Gliederungen sowie die damit
verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der
DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen
auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Bezirksjugendordnung, die vom Bezirksjugendtag
beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirksvorstandes bedarf.
(4) Die Gliederung der DLRG-Jugend hat § 9 dieser Satzung zu entsprechen.
(5) Der Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel ist im Bezirksjugendvorstand durch ein Mitglied stimmberechtigt
vertreten. Im Vorstand des DLRG Bezirks Rhein-Mosel ist der Bezirksjugendvorstand durch den Vorsitzenden der Jugend oder seinen Stellvertreter vertreten.
VI. Organe
1. Abschnitt: Bezirkstagung
§ 12
Aufgabe
(1) Die Bezirkstagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG-Ortsgruppen im DLRG Bezirk Rhein-Mosel.
(2) Die Bezirkstagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen
Fragen und Angelegenheiten des DLRG Bezirks Rhein-Mosel verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen
und Gremien. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere
zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes und ihrer Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der
Jugend sowie dessen Stellvertreter,
b) Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und ihrer Stellvertreter,
c) Wahl der Revisoren und ihrer Stellvertreter,
d) Wahl der Delegierten für die Landestagungen,
e) Entlastung des Bezirksvorstandes,
f) Ernennung des Ehrenbezirksleiters und der Ehrenmitglieder des DLRG Bezirks Rhein-Mosel auf Vorschlag des Bezirksvorstandes,
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 8
g) Festsetzung der Beitragsanteile, die die Ortsgruppen ab dem Folgejahr bis zur Neufestsetzung an den
DLRG Bezirk Rhein-Mosel abzuführen haben sowie von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,
h) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
i)
Beschlussfassung über Anträge,
j)
Satzungsänderungen,
k) Entscheidung über die Auflösung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel.
§ 13
Zusammensetzung
(1) Die Bezirkstagung wird gebildet aus den Vorsitzenden der DLRG-Ortsgruppen, den Delegierten der DLRGOrtsgruppen und den Mitgliedern des Bezirksvorstandes. Sind Vorsitzender einer DLRG-Ortsgruppe und
sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt
an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der DLRG-Ortsgruppe.
(2) Die Anzahl der Delegierten der DLRG-Ortsgruppen wird nach der Gesamtzahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. Auf je angefangene 200 Mitglieder entfällt ein Delegierter.
§ 14 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppen, die Vorsitzenden der DLRGOrtsgruppen und die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstandes, ausgenommen der Bezirksgeschäftsführer. Die Stellvertreter von Mitgliedern des Bezirksvorstandes nach § 30 Abs. 1 Buchstabe d und e haben
Stimmrecht, wenn sie das jeweilige Bezirksvorstandsmitglied vertreten. Jeder hat eine Stimme.
§
15 Einberufung und Leitung
(1) Die Bezirkstagung tritt alle vier Jahre zusammen. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn
der Bezirksvorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der DLRG-Ortsgruppen dies verlangt.
(2) Der Bezirksleiter beruft die Bezirkstagung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Stehen Bezirksleiter und stellvertretender Bezirksleiter für die Leitung nicht zur Verfügung, hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Der Geschäftsführer hat diese Wahl zu leiten.
(3) Ladung der Delegierten kann über die jeweiligen Ortsgruppen erfolgen.
§
16 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Bezirkstagung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen
Bezirkstagung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 9
§
17 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind die in § 14 Satz 1 genannten Stimmberechtigten.
(2) Anträge zur Bezirkstagung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind
ohne Verzögerung den Mitgliedern der Bezirkstagung zuzuleiten; die Zuleitung an die Delegierten erfolgt
über die jeweiligen Ortsgruppen.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und mindestens
zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Dringlichkeitsanträge, die die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes und der Mitglieder des Schieds- und
Ehrengerichtes sowie ihrer jeweiligen Vertreter, die Festsetzung von Beitragsanteilen für den DLRG Bezirk Rhein-Mosel, Satzungsänderungen und die Auflösung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel betreffen, sind
nicht zulässig.
§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Die Bezirkstagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(2) Ist oder wird eine Bezirkstagung auch nach einer durch die Tagungsleitung bestimmten Unterbrechung beschlussunfähig, kann aufgrund eines mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu fassenden Beschlusses innerhalb von einem Monat eine neue Bezirkstagung durchgeführt werden. Eine solche neue Bezirkstagung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
§ 19
Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Bezirkstagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der
Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
§ 20 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.
(2) Die Wahlen des Bezirksleiters und des stellvertretenden Bezirksleiters erfolgen geheim und in getrennten
Wahlgängen. Wenn kein Mitglied der Bezirkstagung widerspricht, kann in allen übrigen Fällen offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 10
statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
(3) Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung das Verfahren.
§ 21 Protokoll
(1) Über die Bezirkstagung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern der Bezirkstagung binnen sechs
Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Die Zusendung des Protokolls an die Delegierten erfolgt über die jeweiligen Ortsgruppen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim
Bezirksleiter geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Absendung. Über einen Einspruch entscheidet der Bezirksvorstand.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 11
2. Abschnitt:
§ 22
Bezirksrat
Aufgabe
(1) Der Bezirksrat sorgt für eine Zusammenfassung aller im DLRG Bezirk Rhein-Mosel wirkenden Kräfte. Er berät
und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich der Bezirkstagung vorbehalten sind.
(2) Der Bezirksrat nimmt in den Jahren, in denen eine Bezirkstagung nicht zusammentritt, deren Aufgaben wahr.
Er ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Berichte der Revisoren,
b) die Entlastung des Schatzmeisters,
c) die Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes,
d) die Genehmigung des Kassenabschlusses,
e) Nachwahlen.
Ausgenommen sind die Wahl des Bezirksleiters, die Ernennung des Ehrenbezirksleiters und von Ehrenmitgliedern, die Festsetzung von Beitragsanteilen und Satzungsänderungen.
§ 23
Zusammensetzung
Der Bezirksrat wird gebildet aus:
a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstandes,
b) den Vorsitzenden der Ortsgruppen;
soweit ein Vorsitzender einer Ortsgruppe dem Bezirksvorstand angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind Vorsitzender einer DLRG-Ortsgruppe und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglieder des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der DLRG-Ortsgruppe,
c) den Stellvertretern von Mitgliedern des Bezirksvorstandes nach § 30 Abs. 1 Buchstabe d und e und
dem Geschäftsführer.
§ 24
Stimmberechtigung
(1) Im Bezirksrat haben die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstandes und die Vorsitzenden der DLRGOrtsgruppen bzw. deren Vertreter je eine Stimme.
(2) Die Stellvertreter von Mitgliedern des Bezirksvorstandes nach § 30 Abs. 1 Buchstabe d und e wirken beratend mit. Sie haben Stimmrecht, wenn sie das jeweilige Vorstandsmitglied vertreten. Der Geschäftsführer
wirkt beratend mit.
§ 25
Einberufung
Der Bezirksrat tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung des Bezirksleiters zusammen. Auf Beschluss des
Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmen des Bezirksrates ist eine Bezirksratstagung einzuberufen.
§ 26
Ladungsfrist
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 12
(1) Zur ordentlichen Bezirksratstagung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Bezirksratstagung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrates gewahrt.
Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
§ 27
Anträge
(1) Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksratstagung.
(2) Anträge zur Bezirksratstagung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. Sie
sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des Bezirksrates zuzuleiten.
§ 28
Anzuwendende Vorschriften
Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Abstimmungen und
Wahlen, die Leitung der Tagung sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen zur Bezirkstagung entsprechend. Im übrigen regelt die Geschäftsordnung das Verfahren.
3. Abschnitt: Bezirksvorstand
§ 29
Geschäftsführung und Leitung
(1) Der Bezirksvorstand leitet den DLRG-Bezirk Rhein-Mosel im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere
die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung und des Bezirksrats.
(2) Der Bezirksvorstand schlägt dem DLRG-Landesverband Rheinland-Pfalz die Einstellung des Bezirksgeschäftsführers vor. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung beantragt er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim DLRG-Landesverband Rheinland-Pfalz.
§ 30
Zusammensetzung
(1) Den Bezirksvorstand bilden
a) der Bezirksleiter,
b) der stellvertretende Bezirksleiter,
c) der Schatzmeister,
d) der Leiter Ausbildung,
e) der Leiter Einsatz,
f) der Schriftführer,
g) der Leiter Verbandskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
h) der Vorsitzende der DLRG-Jugend,
i)
der Geschäftsführer.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 13
Für die Ämter nach Buchstabe d und e kann ein Stellvertreter gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes - ausgenommen der Geschäftsführer - haben eine Stimme. Der Vertreter des Leiters Ausbildung und des Leiters Einsatz hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied selbst
nicht anwesend ist. Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt des Vorsitzender der Jugend ein Vertreter Sitz
und Stimmrecht wahr.
(3) Bezirksleiter, stellvertretender Bezirksleiter, Schatzmeister sowie die Leiter Ausbildung und Einsatz dürfen
kein weiteres Amt im Bezirksvorstand bekleiden.
(4) Der Bezirksvorstand kann insbesondere Referenten für
a) das Tauchwesen,
b) das Bootswesen,
c) das Informations- und Kommunikationswesen,
d) das Kleinkinder-, Anfänger- und Schulschwimmen,
e) das Rettungsschwimmen,
f) die Lehrscheinausbildung,
g) den Katastrophenschutz,
h) den Wasserrettungsdienst,
ernennen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahlen für den Bezirksvorstand.
§ 31
Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bezirksleiter und der stellvertretende Bezirksleiter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Bezirksleiter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Bezirksleiters vertretungsberechtigt ist.
§ 32
Amtszeit
Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder
des Bezirksvorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.
§ 33
Geschäftsverteilung
Der Bezirksvorstand kann für die Dauer der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen
und einen Geschäftsverteilungsplan beschließen.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 14
§ 34
Ladungsfrist
Zu Sitzungen des Bezirksvorstandes hat der Bezirksleiter oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Bezirksleiter mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
§ 35
Anträge
Anträge zur Bezirksvorstandssitzung müssen schriftlich spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie
sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Bezirksvorstandes zuzuleiten.
§
36 Anzuwendende Vorschritten
Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen sowie für Protokolle
und Einsprüche dagegen gelten die Regelungen zur Bezirkstagung entsprechend.
VII.
Fachtagungen, Kommissionen
§ 37
Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Zur Durchführung und Koordination der satzungsgemäßen Aufgaben sowie der einheitlichen Anwendung der
Regeln und Ordnungen der DLRG können Fachtagungen durchgeführt werde.
Sie sind von den zuständigen Vorstandsmitgliedern des DLRG Bezirks Rhein-Mosel einzuberufen. Zu diesen Fachtagungen sind neben den Vorstandsmitgliedern des DLRG Bezirks Rhein-Mosel die verantwortlichen Referenten und die in den DLRG-Ortsgruppen verantwortlichen Vorstandsmitglieder einzuladen .
(2) Für bestimmte Aufgaben können Kommissionen gebildet werden.
VIII.
Schieds- und Ehrengericht
§ 38
Aufgaben
(1) Das Schieds- und Ehrengericht des DLRG Bezirks Rhein-Mosel hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu
wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit
das beteiligte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
b) Handlungen von Mitgliedern und / oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren
Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen Schaden zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder
finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes
diesem als bindend unterworfen haben.
Satzung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel vom 24.04.2004/ Seite 15
(2) Das Schieds- und Ehrengericht hat außerdem die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der übergeordneten Gliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und Forderungen und / oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.
(3) Das Schieds- und Ehrengericht entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen
der Organe und ahndet Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit. In Frage von Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen des rettungssportlichen Regelwerks
de DLRG
bzw. der International Life Saving Federation (ILS) entscheidet das Schieds- und Ehrengericht des Bundesverbandes.
(4) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen
Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit
wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
f) geeignete Auflagen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 dieser
Satzung.
Die Ordnungsmaßnahmen bei Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen ( Abs. 3 Satz 2) richten sich
nach § 38 Abs. 5, insbesondere Absatz 5 Buchstabe f der Satzung des Bundesverbandes.
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§ 39
Zusammensetzung
(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht des DLRG Bezirks Rhein-Mosel besteht aus einem Vorsitzenden
oder seinem Vertreter, die die Befähigung zum Richteramt haben sollen, und zwei Beisitzern oder ihren
jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Vertreter dürfen im DLRG Bezirk Rhein-Mosel während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) Ein weiterer Beisitzer und sein Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend des DLRG Bezirks Rhein-Mosel zu
wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) Im übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.
§ 40
Kostentragung
(1) Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(2) Antragsteller sind für die Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes und für die Durchführung von Beweisaufnahmen kostenvorschusspflichtig. Der Kostenvorschuss beträgt mind. 255,00 EURO.
§ 41
Schieds- und Ehrengerichtsordnung
Im übrigen regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG die Zusammensetzung des Schieds- und
Ehrengerichtes, die Wahl der Mitglieder, dessen Aufgaben, das Verfahren sowie die Kostentragung.
§ 42
Ordentlicher Rechtsweg
Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des
Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechtsund Schiedsweges möglich.
IX.
Sonstige Bestimmungen
§ 43
Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und
Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung
werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind
für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
§ 44
Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung
der Buchstabenfolge sind in der Gestaltungsordnung des Bundesverbandes (Standards) geregelt.
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(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes
in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
§ 45
Ehrungen
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende
Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die
Ehrungsordnung des Bundesverbandes.
§ 46
Geschäftsordnung
Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe so
wie aller Gremien erlässt der Bezirksvorstand eine Geschäftsordnung.
§ 47
Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung des Bundesverbandes geregelt.
§ 48
Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
Die Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen richtet sich nach einem Regelwerk des Bundesverbandes, das die jeweils geltenden Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Doping des Deutschen Sportbundes und die jeweils geltenden Anti-Doping-Regulations der International Life Saving Federation
(ILS) mit zum Gegenstand hat.
X.
Schlussbestimmungen
§ 49
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Bezirkstagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung sechs Wochen vor der
Bezirkstagung beim Bezirksvorstand eingereicht sein und mit der Einladung zur Bezirkstagung bekannt
gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so
geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.
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(3) Der Bezirksvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 50 Auflösung
(1) Die Auflösung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen
vorher einberufenen außerordentlichen Bezirkstagung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des DLRG Bezirks Rhein-Mosel fällt dessen Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an den DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz. Das Gleiche gilt bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes.
§ 51 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist am 24. April 2004 durch die Bezirkstagung beschlossen worden, eingetragen unter der
Nummer 5a VR 2307 beim Amtsgericht Koblenz und mit der Eintragung in Kraft getreten.
(2) § 30 Abs. 1 bis 3 tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 25. April 1998 außer Kraft.
( Ralf Bogler )
Bezirksleiter
Janette Dutka
(Protokollführerin)
( Wolfgang Balmes )
Geschäftsführer
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