Der Spediteur als Fiskalvertreter

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Der Spediteur als Fiskalvertreter
Bundesverband Spedition & Logistik e.V.,
Weberstraße 77, D 53113 Bonn
Deutscher Industrie - und Handelskammertag
Breite Straße 29, 10178 Berlin
Der Spediteur als Fiskalvertreter
Merkblatt
Stand: September 2001
1. Vorbemerkung.............................................................................................................................. 2
2. Ausgangslage: Die EUSt-Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ............................................. 2
2.1.
Die drei Möglichkeiten der EUSt-Befreiung ............................................................................ 2
2.2.
Die Möglichkeiten für die Spedition........................................................................................ 3
3. Die rechtlichen Grundlagen........................................................................................................ 3
3.1.
Neues EG-Recht ab 1.1.1993.................................................................................................... 3
3.2.
Neues Umsatzsteuerrecht ab 1.1.1997...................................................................................... 4
3.3.
Die Änderung des StBerG ....................................................................................................... 5
3.4.
Der BMF-Erlaß vom 11.5.1999................................................................................................ 5
4. Die Fiskalvertretung durch den Spediteur im einzelnen............................................................ 8
4.1.
Die wichtigsten Merkmale der Fiskalvertretung...................................................................... 8
4.2.
Die Rolle des Verkäufers im Drittland..................................................................................... 8
4.3.
Auftrag und Vollmacht an den Spediteur und Fiskalvertreter................................................ 9
4.4.
Die Zollabfertigung mit EUSt-Befreiung durch den Spediteur................................................ 9
4.5.
Die innergemeinschaftliche Lieferung „durch“ den Fiskalvertreter........................................ 9
4.6.
Die Rolle des Käufers im EG-Bestimmungsland.................................................................... 10
5. Ergänzende Hinweise ................................................................................................................ 11
5.1
Die INTRASTAT-Meldung ................................................................................................... 11
5.2.
Der Widerruf oder die Untersagung der Fiskalvertretung .................................................... 11
5.3.
Die Vorteile des Fiskalvertretergeschäfts .............................................................................. 12
5.4.
Die Risiken des Fiskalvertreters ............................................................................................ 13
6. Zusammenfassung ..................................................................................................................... 14
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 2 von 14
1. Vorbemerkung
Seit dem 1.1.1997 kann auch in Deutschland ein Spediteur als Fiskalvertreter bei der
Abfertigung von für andere EU-Länder bestimmte Drittlandswaren tätig werden, so wie
es seine Speditionskollegen in der EU schon seit 1993 konnten. Damit besteht wieder
"Wettbewerbsgleichheit" bei den für die Gemeinschaft bestimmten Drittlandswaren.
Der gesamte Ablauf könnte in Anlehnung an die im internationa len Handel üblichen
Lieferbedingungen wie folgt in aller Kürze charakterisiert werden: „Zollabgefertigt in
Deutschland, EUSt-befreit in Deutschland und erwerbsteue rpflichtig im EG-Bestimmungsland“, wobei der Spediteur als Zollspediteur die Zollabfertigung mit der EUSt-Befreiung beantragt und danach als Fiskalvertreter die innergemeinschaftliche Lieferung in
ein anderes Land durchführt, in dem dann die Erwerbsbesteuerung stattfindet, die die
EUSt-Befreiung in Deutschland „nachholt“.
Nachdem aus der Praxis immer noch viele Fragen zur Betätigung als Fiskalvertreter
kommen, faßt der nachfolgende Text die wichtigsten Regeln und Hinweise kurz zusammen.
2. Ausgangslage: Die EUSt-Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG
2.1. Die drei Möglichkeiten der EUSt-Befreiung
Nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 UStG (vgl. hierzu den Wortlaut in Abschnitt 3.2 dieses
Merkblattes) gibt es seit dem 1.1.1993 eine EUSt-Befreiung für Drittlandswaren in
den Fällen, in denen sich nach der Einfuhr dieser Ware unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Aufgrund des Wortlauts von § 5 Abs. 1 Nr. 3
UStG sind somit drei Fallgestaltungen zu erörtern.
• Fall 1: der Verkäufer und der Käufer sind nicht in Deutschland und ansässig auch
nicht in Deutschland steuerlich registriert. Daher fehlt eine Person, die nach der
Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit der EUSt-Befreiung
eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführen könnte, so dass von vornherein keine EUSt-Befreiung zulässig ist. Da die EUSt-Befreiung scheitert, kann die
Ware lediglich im Versandverfahren an den Käufer weitergeleitet werden.
• Fall 2: anders als in Fall 1 lassen sich der Verkäufer im Drittland oder der Käufer
im EU-Bestimmungsland in Deutschland steuerlich registrieren und können somit
zugleich als Anmelder bei der EUSt-Befreiung und als innergemeinschaftlicher
Lieferer auftreten. Sie übernehmen damit in Deutschland zwangsläufig auch die
mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbundenen steuerlichen und statistischen Pflichten. Der Spediteur kann als Zollspediteur tätig werden, d.h. er wird
mit der Zollabfertigung beauftragt und bevollmächtigt.
• Fall 3: der Verkäufer und der Käufer sind wie in Fall 1 nicht in Deutschland ansässsig. Sie wollen jedoch die für sie umständlichen steuerlichen und statistischen Pflichten nach Fall 2 vermeiden und beauftragen und bevollmächtigen
nach Maßgabe von §§ 22 a ff UStG einen Spediteur, als Fiskalvertreter für sie in
Deutschland tätig zu werden. Zusätzlich kann natürlich der Spediteur als Zollspediteur für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (mit Entrichtung des
Zolls) tätig werden, was in der Praxis wohl der Regelfall sein wird,
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 3 von 14
Nochmals: Es ist aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage unbedingt zu beachten,
dass eine Fiskalvertretung nur bei Warenverkehren nach Fall 3 möglich ist. In Fall 1
und 2 wird der Spediteur lediglich als Zollspediteur tätig, d.h. er kann in Fall 1 mit der
Abfertigung zum Versandverfahren und in Fall 2 mit der Abfertigung zum zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr beauftragt und bevollmächtigt werden. In Fall 3 wird
der Spediteur als Fiskalvertreter mit zollrechtlichen, neuen steuerlichen und neuen
statistischen Pflichten tätig.
2.2. Die Möglichkeiten für die Spedition
Es muss unbedingt beachtet werden, dass die Fiskalvertretertätigkeit eines Spediteurs in Deutschland nur bei den oben unter Fall 3 geschilderten Warenverkehren in
Betracht kommen kann. Folgende Voraussetzungen müssen somit gegeben sein:
• die Ware stammt aus einem Drittland und ist für ein anderes EU-Land als
Deutschland bestimmt. In Deutschland erfolgt eine Zollabfertigung, bei der die
Befreiung von der EUSt beantragt wird;
• nach der Zollabfertigung wird die Ware unmittelbar als innergemeinschaftliche
Lieferung in das andere EU-Land verbracht. Dort unterliegt die Ware beim Käufer
der Erwerbsbesteuerung nach den Regeln dieses Landes.
Sofern die Ware in Deutschland direkt einem Importeur übergeben wird, kann also
eine EUSt-Befreiung und die Betätigung als Fiskalvertreter mangels Voraussetzungen von vornherein nicht in Betracht kommen; es ist die übliche Zollabfertigung
im Auftrag und in Vollmacht eines Anmelders mit Entrichtung der Abgaben (d.h. Zoll,
EUSt, sonstige Abgaben) vorzunehmen.
3. Die rechtlichen Grundlagen
3.1. Neues EG-Recht ab 1.1.1993
Die Neuregelung zum 1.1.1997 geht auf Gemeinschaftsrecht zurück. Grundlage ist
die 6. EG-Richtlinie zur MWST aus dem Jahre 1977 in der Fassung vom 16.12.1991.
Nach den Artikeln 10 und 28 c Buchstabe D dieser Richtlinie treten bei der Einfuhr
von Waren der "EUSt-Tatbestand" und der "EUSt-Anspruch" zu dem Zeitpunkt ein,
zu dem die Einfuhr des Gegenstands in die Gemeinschaft erfolgt. Jedoch können die
Mitgliedstaaten derartige Einfuhren von der EUSt befreien, wenn die Waren in einen
anderen als den Mitgliedstaat versendet werden, in dem die Einfuhrabfertigung (und
damit die EUSt-Befreiung) vorgenommen wird. Außerdem ist zu erwähnen, dass die
Mitgliedstaaten nach Artikel 21 der genannten Richtlinie zulassen können, dass die
Steuer von einer anderen Person (z.B. einem „Fiskalvertreter“) als dem Steuerschuldner geschuldet wird.
Diese Neuregelungen im Gemeinschaftsrecht hatten ab dem 1.1.1993 für die Zollspedition in Deutschland fatale Folgen.
• Die bis zum 31.12.1992 zulässigen und weithin praktizierten „gespaltenen Zollabfertigungen“ (d.h. Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr an der Auße ngrenze mit Entrichtung der Zölle und unmittelbar anschließender Weiterleitung mit
T 2 in ein anderes EU-Land) waren nicht mehr möglich, das Dienstleistungsangebot der deutschen Spedition wurde beträchtlich reduziert.
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 4 von 14
•
Drittlandswaren für ein anderes EG-Land konnten nur noch mit Versandschein T1
in das andere Land geleitet werden oder der Verkäufer oder Käufer mussten als
Anmelder in Deutschland die EUSt-Befreiung beantragen.
In beiden Fällen waren Erschwernisse gegenüber dem Zeitraum vor dem 1.1.1993
die Folge: Entweder risikoreiches Zollverfahren mit mehrfachen Zollabfertigungen in
2 EU-Ländern oder steuerliche Registrierung ausländischer Firmen mit der Übernahme neuer ste uerlicher und statistischer Pflichten in Deutschland. Daher wurde
vom BSL bereits ab 1989 in Bonn und Brüssel interveniert um die im Binnenmarkt
zwangsläufig wegfallenden Zollabfertigungen von Drittlandswaren durch adäquate
Dienstleistungen für diese Waren im Steuerbereich zu kompensieren. Langjährig angebotene "Zoll"dienstleistungen sollten auch unter den geänderten MWSt-Regelungen weiterhin angeboten werden können.
3.2. Neues Umsatzsteuerrecht ab 1.1.1997
Nach zahlreichen Interventionen des BSL, ab 1993 zusammen mit dem Deutschen
Industrie- und Handelstag (DIHT) kam es mit dem Umsatzsteuer-Änderungsgesetz
vom 12.12.1996 zu Neuregelungen im UStG zum 1.1.1997, d.h. § 5 Abs. 1 Nr. 3
UStG wurde geändert und die §§ 22 a bis e UStG neu aufgenommen. Diese Neuregelungen traten am 1.1.1997 in Kraft und werden nachstehend im Wortlaut wiedergegeben.
§ 5 UStG (Steuerbefreiungen bei der Einfuhr, in der Fassung vom 1.1.1997)
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr .....
3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen....... verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat das
Vorliegen der Voraussetzungen....... nachzuweisen.
§ 22 a UStG (Fiskalvertretung)
(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in §1 Abs 3 genannten
Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und
keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
(2) Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt.
(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
§ 22 b UStG (Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters)
(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers
nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der
Vertretene.
(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22 d Abs 1 erteilten Steuernummer
eine Steuererklärung (§ 18 Abs 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfaßt. Dies gilt
für die Zusammenfassende Meldung entsprechend.
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 5 von 14
(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm
vertretenen Unternehmer zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und
Anschrift der von ihm vertretenen Personen enthalten.
§ 22 c UStG (Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
2. Den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters,
3. Die dem Fiskalvertreter nach § 22 d Abs 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
§ 22 d UStG (Steuernummer und zuständiges Finanzamt)
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und
eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a, unter der er
für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
§ 22 e UStG (Untersagung der Fiskalvertretung)
(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22 Abs 2 ... genannten Personen untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm
auferlegten Pflichten nach § 22 b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26
a handelt.
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs 4 der
Abgabenordnung und § 69 Abs 5 der Finanzgerichtsordnung.
3.3. Die Änderung des StBerG
Zum 1.1.1997 wurde auch das Steuerberatungsgesetz (StBerG) geändert. § 4 Nr. 9
StBerG gestattete den Spediteuren nur die beschränkte Hilfeleistung in Eingangsabgabensachen, also wenn es sich um „EUSt-Angelegenheiten“ im Zusammenhang mit
einer Einfuhrabfertigung handelt. Die innergemeinschaftliche Lieferung bedarf aber
einer den Spediteuren verwehrten Hilfeleistung in einer „MWSt-Angelegenheit“.
Durch eine Ergänzung von § 4 Nr. 9 StGerG diese Einschränkung ab dem 1.1.1997
aufgehoben.
Die Betätigung von Spediteuren als Fiskalvertreter ist somit nach §§ 22 a ff UStG
und § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG rechtlich zulässig.
3.4. Der BMF-Erlaß vom 11.5.1999
Der sog. Einführungserlass zum Fiskalvertreter (BStBl. I 515) legt die Bestimmungen
der §§ 22a bis 22e sehr eng aus. Aufgrund der Proteste aus der Wirtschaft wurde
diese Verwaltungsanweisung allerdings nicht in die Umsatzsteuerrichtlinien 2000
aufgenommen. Der Erlass regelt vor allem den Anwendungsbereich, die Abrechnung
der Leistungen, die Bestellung, die Pflichten des Fiskalvertreters und die Folgen bei
einer Pflichtverle tzung.
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Der Anwendungsbereich
Zunächst ist auf die im Merkblatt im Vordergrund stehende Abfertigung von Drittlandswaren mit EUSt-Befreiung in Deutschland mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung zu verweisen. Eine Fiskalvertretung kann auch in Betracht
kommen bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben, an die sich unmittelbar
eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4 b Nr. 4 UStG), und bei steuerfreien grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen im Sinne des § 4
Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.
Die Fiskalvertretung ist ausgeschlossen, wenn der im Ausland ansässige Vertretene
im Inland neben seinen steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze ausführt, also auch dann, wenn der Vertretene
• steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, für die der
Leistungsempfänger das Abzugsverfahren durchzuführen hat oder bei denen die
Null-Regelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV angewendet werden kann,
• steuerpflichtige Umsätze ausführt, für die gemäß § 18 Abs. 7 UStG i.V.m. §§ 49
und 50 UStDV auf die Erhebung der darauf entfallenden Steuer verzichtet wird,
• für den gleichen Zeitraum am Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9
UStG teilnimmt,
• innergemeinschaftliche Erwerbe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften tätigt, die nach § 25 b Abs. 3 UStG als besteuert gelten, und
steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbringt, für die die Steuer vom letzten Abnehmer gemäß § 25 b Abs.
2 UStG geschuldet wird,
• Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung eines
im Ausland ansässigen Unternehmers ist, bei denen die Null-Regelung gemäß §
52 Abs. 2 UStDV angewendet werden kann.
Die Abrechnung der Leistungen des Fiskalvertreters
Für die Inanspruchnahme der Leistung eines Fiskalvertreters fällt keine inländische
Vorsteuer an, da die Leistung des Fiskalvertreters im Inland nicht steuerbar ist. Der
Fiskalvertreter erbringt gegenüber dem im Ausland ansässigen Unternehmer eine
sonstige Leistung, die einer beratenden Tätigkeit im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 3
UStG entspricht. Die Leistung wird gemäß § 3 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG dort
erbracht, wo der Leistungsempfänger, also der Vertretene, sein Unternehmen betreibt.
Die Abrechnung der Leistungen des Fiskalvertreters an die von ihm vertretenen
ausländischen Unternehmer hat daher ohne Ausweis von Umsatzsteuer, also netto,
zu erfolgen.
Die Bestellung zum Fiskalvertreter
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist berechtigt, einen Fiskalvertreter mit der
Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen Pflichten im Inland zu beauftragen. Er kann einen Fiskalvertreter zu Beginn oder im Laufe eines Besteuerungszeitraums (§ 18 Abs.
3 Satz 1 UStG) bestellen, wenn er die oben genannten Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt.
Die zur Vertretung befugten Personen werden durch Vollmachterteilung durch den
Vertretenen zu Fiskalvertretern. Die Vollmacht ist vor Ausführung steuerfreier Umsätze zu erteilen, wobei nicht zwingend Schriftform erforderlich ist. Auf Verlagen der
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Finanzbehörde hat ein Fiskalvertreter seine Vollmacht jedoch schriftlich nachzuweisen, § 80 Abs. 1 AO. Sollte sie in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist in begründeten Fällen auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, § 87 Abs. 2 AO.
Ein ausländischer Unternehmer kann sich im Inland von mehreren Fiskalvertretern
vertreten lassen. Die Vertretung gilt, soweit die jeweils erteilte Vollmacht reicht. Stellt
der Vertretene Rechnungen nach § 14 Abs. 4 UStG aus, ist in der Rechnung auf die
Fiskalvertretung hinzuweisen und jeweils der zutreffende Fiskalvertreter zu benennen.
Die Pflichten des Fiskalvertreters
Der Fiskalvertreter erhält auf Antrag für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-Identifikationsnummer. Die gesonderte Steuernummer
ist von dem Finanzamt zu erteilen, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist. Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt gesondert geführt, von
dessen Bezirk aus er sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, § 21 Abs. 1
Satz 1 AO. § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO finden keine Anwendung. Die Steuernummer wird unabhängig vom Vorliegen der Vollmacht eines Vertretenen erteilt. Es reicht
aus, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er zu dem zur Fiskalvertretung
befugten Personenkreis gehört und die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. Die USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) wird durch das Bundesamt für Fina nzen auf Antrag erteilt, Unter dieser Nummer tritt er für alle von ihm vertretenen im
Ausland ansässigen Unternehmer auf.
Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers, die
diesem nach dem UStG obliegen, als eigene Pflichten zu erfüllen. Er hat somit die
gleichen Rechte wie der Vertretene und kann die erforderlichen Anträge im Inland
stellen.
Der Fiskalvertreter hat nach § 22 b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 und 4 UStG unter der gesonderten Steuernummer eine Umsatzsteuer-Erklärung für das Kalenderjahr abzugeben. Dort fasst er die Besteuerungsgrundlagen für alle von ihm Vertretenen zusammen. Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Der Fiskalvertreter hat
zudem bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung nach § 18 a Abs. 1 UStG beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. In den Zusammenfassenden Meldungen sind die Bemessungsgrundlagen
für alle Vertretenen zusammenzufassen. Von der vierteljährlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung kann der Fiskalvertreter nur befreit werden, wenn die
Summe der Umsätze der von ihm Vertretenen die in § 18 a Abs. 6 UStG bezeichneten Beträge (innergemeinschaftliche Lieferungen im Wertumfang von 30.000 DM) im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der Fiskalvertreter hat des weiteren die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach §
22 UStG zu erfüllen. Dabei sind für jeden Vertretenen die vereinbarten Entgelte für
die steuerfreien Umsätze gesondert aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift der Vertretenen zu erkennen sein.
Die Folgen einer Pflichtverletzung
Die Verpflichtung des Fiskalvertreters, die Pflichten des Vertretenen als eigene zu
erfüllen, bezieht sich grundsätzlich nur auf die Erklärungspflichten. Kommt der Fiskalvertreter seinen Erklärungspflichten nicht nach, kann gegen ihn mit der Festset-
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zung eines Zwangsgeldes nach §§ 328 ff AO oder eines Bußgeldes nach § 26 a
UStG vorgegangen werden. Kommt der Fiskalvertreter seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht oder nicht fristgerecht nach, so kommt
auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegen ihn in Betracht (§ 152 AO
i.V.m. § 18 a Abs. 8 UStG). In besonderen Ausnahmefällen ist der Fiskalvertreter originärer Steuerschuldner, z.B. wenn in der Rechnung eine zu hohe Steuerschuld im
Sinne des § 14 Abs. 2 UStG oder eine unberechtigte Steuer im Sinne des § 14 Abs.
3 UStG ausgewiesen wird. In solchen Fällen kommt ebenfalls die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages gegen ihn (§ 152 AO) in Betracht.
Endet die Fiskalvertretung dadurch, dass der im Ausland ansässige Vertretene in
Deutschland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder Vorsteuerbeträge abziehen
kann, ist Schuldner der Umsatzsteuer der leistende Unternehmer; das Finanzamt hat
sich in diesen Fällen unmittelbar an den im Ausland ansässigen Unternehmer zu
wenden. Wird erst später, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass
die vom Fiskalvertreter erklärten steuerfreien Umsätze des Vertretenen tatsächlich
steuerpflichtig sind, kann der Fiskalvertreter nur nach den allgemeinen Vorschriften
in Haftung genommen werden.
Der Widerruf und die Untersagung der Fiskalvertretung werden in Ziffer 5.2 dieses
Merkblattes ausführlich erörtert.
4. Die Fiskalvertretung durch den Spediteur im einzelnen
4.1. Die wichtigsten Merkmale der Fiskalvertretung
Einleitend sollen die wichtigsten Merkmale der Fiskalvertretung durch einen Spediteur kurz dargestellt werden, soweit sie sich aus dem Gesetz ergeben. Diese Merkmale werden ggf. in den folgenden Abschnitten nochmals aufgegriffen.
• Voraussetzungen: zusätzliche Steuernummer und zusätzliche MWSt-Identifikations-nummer für die Fiskalvertretergeschäfte, aber im Gegensatz zu einigen EGLändern keine Sicherheitsleistung!
• Weitere Voraussetzungen: Auftrag und Fiskalvertretervollmacht an den Fiskalvertreter und Hinweis auf die Fiskalvertretung in der Rechnung des Verkäufers;
• Zollabfertigung in Deutschland mit EUSt-Befreiung und anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung durch den Fiskalvertreter, zusätzliche steuerliche und
statistische Pflichten des Fiskalvertreters in Deutschland;
• Erwerbsbesteuerung durch den Käufer im EU-Bestimmungsland mit den bekannten steuerlichen und statistischen Pflichten bei innergemeinschaftlichen Bezügen.
4.2. Die Rolle des Verkäufers im Drittland
Dem Verkäufer steht es frei, ob er die steuerlichen und statistischen Pflichten bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung selbst übernimmt oder ob er einen Fiskalvertreter damit beauftragt und bevollmächtigt. Somit unterscheidet sich die Lage in
Deutschland von Regelungen in anderen EU-Ländern, wo die Einschaltung einen
Fiskalvertreters zwingend vorgeschrieben wird.
§§ 22 a und 22 c UStG beschreiben abschließend die Stellung und die Funktion des
Verkäufers im Drittland: Er darf in Deutschland nicht steuerlich als Unternehmer registriert sein, um seine steuerlichen und statistischen Pflichten auf einen Fiskalvertreter
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 9 von 14
übertragen zu können; er muss den Fiskalvertreter bevollmächtigen und er muss in
der Rechnung bestimmte Angaben machen, damit bei der Zollabfertigung die EUStBefreiung geltend gemacht werden kann.
4.3. Auftrag und Vollmacht an den Spediteur und Fiskalvertreter
Wie es bei Zollabfertigungen üblich und notwendig ist, benötigt der Spediteur als Fiskalvertreter zunächst einen Auftrag mit genauer Beschreibung der geforderten
Dienstleistungen und zwei Vollmachten: eine Vollmacht für die Zollabfertigung wie
üblich und zusätzlich eine Vollmacht für die Fiskalvertretertätigkeit nach § 22 a
Abs. 3 UStG.
Wichtig ist zum einen, dass der Fiskalvertreter zwei Vollmachten benötigt, denn die
in der Praxis übliche Zollvollmacht schließt die Besonderheiten des Fiskalvertretergeschäfts nicht ein. Die Fiskalvertretervollmacht muss daher mindestens folgende
Angaben enthalten: Bestätigung des Vollmachtgebers über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 a Abs. 1 UStG, die Bevollmächtigung zur Fiskalvertretertätigkeit nach §§ 22 a ff UStG, die Bevollmächtigung zur Abgabe steuerlicher und statistischer Meldungen im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung. Ggf. können
weitere Angaben enthalten sein, wie Angaben zum Erwerber und dessen USt-IdNr.,
zur Haftung bei falschen Angaben, usw.
"Auftrag" und "Vollmacht" sollten nicht verwechselt werden, denn der Auftrag beschreibt die gewünschte Leistung, die Vollmacht berechtigt zur Vertretung des Kunden gegenüber der Zoll- und Steuerverwaltung. Der Auftrag kann durchaus Formulierungen enthalten, aus denen die Bevollmächtigung hervorgeht, auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass eine "Vollmacht" erteilt wird, am besten in schriftlicher Form.
4.4. Die Zollabfertigung mit EUSt-Befreiung durch den Spediteur
Die Abfertigung der für andere EU-Länder bestimmten Drittlandsware zum zollrechtlich freien Verkehr unterscheidet sich nicht von der Zollabfertigung einer für
Deutschland bestimmten Drittlandsware. Hinsichtlich der Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr ist mit dem Code 42 00 die EUSt-Befreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 UStG zu beantragen. Diese muss gewährt werden, wenn die im UStG genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen, wie die Voraussetzungen zur Fiskalvertretertätigkeit, die Rechnung des Lieferers mit den geforderten Angaben, usw.
Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass eine Zollabfertigung mit EUSt-Befreiung nur dann wie beschrieben so durchgeführt werden kann, wenn die weiteren, mit
einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbundenen steuerlichen und statistischen
Anforderungen ebenfalls erfüllt werden. Andernfalls wird die EUSt-Befreiung zu
Recht widerrufen und die EUSt vom Zoll nachgefordert.
4.5. Die innergemeinschaftliche Lieferung „durch“ den Fiskalvertreter
Selbstverständlich führt der Fiskalvertreter nicht selbst die im Anschluss an die Einfuhr erfolgende innergemeinschaftliche Lieferung durch. Er deklariert sie im Auftrag
und in Vollmacht des von ihm vertretenen ausländischen Lieferanten. Hinsichtlich der
Voraussetzungen hat er jedoch die gleichen Vorschriften einzuhalten. Grundlage ist
§ 6a Abs. 1 UStG, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorsieht, dass
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 10 von 14
•
der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bewegt (befördert oder versendet) wurde und
• der Abnehmer im Besitz einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikations nummer in einem anderen Mitgliedstaat ist.
Wird der Gegenstand versendet, d.h. von einem vom Lieferanten oder Abnehmer
beauftragten Dritten (Spediteur, Kurierdienst, die Bahn, Reeder, Luftfrachtunterne hmer o.a.) transportiert, so muss dem Fiskalvertreter neben dem Doppel der Rechnung ein Versendungsbeleg zum Nachweis der Warenbewegung vorliegen. Dies ist
in der Regel der im Falle des Eigentransports von ihm selbst ausgestellte Frachtbrief,
die „weiße Spediteursbescheinigung“ bei Einschaltung eines Frachtführers, das Konnossement, der Luftfrachtbrief oder ein anderes handelsübliches Dokument, aus dem
sich der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergibt. Näheres hierzu ist
§§ 10 und 17a UStDV und den entsprechenden Stellen in den UStR zu entnehmen.
Unter der besonderen Fiskalvertreter-Steuernummer und -USt-IdNr. hat der Spediteur als Fiskalvertreter die Summe aller Bemessungsgrundlagen der von ihm zu deklarierenden innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzugeben. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich jeweils aus dem Doppel
der Rechnung (bei Vertretung des im Drittlandsgebiet ansässigen Lieferanten) oder
aus dem Zollwert der eingeführten Gegenstände (bei Vertretung des im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Abnehmers). Die Summe aller in einem Kalendervierteljahr
angefallenen innergemeinschaftlichen Lieferungen der von ihm Vertretenen ist
ebenfalls in einer Zusammenfassenden Meldung an das Bundesamt für Finanzen
(Außenstelle Saarlouis) zu erfassen.
4.6. Die Rolle des Käufers im EG-Bestimmungsland
Der Käufer (Abnehmer) der Ware muss der Erwerbsbesteuerung in einem anderen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft unterliegen. Wichtiges Indiz dafür ist die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet registrierte USt-IdNr. Auch der Fiskalvertreter unterliegt – wie
jeder deutsche Lieferant – besonderen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Angaben
des Abnehmers. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie der von ihm vertretene
ausländische Unternehmer. Er kann Anträge an die Finanzbehörden stellen, wozu
auch die Teilnahme am Bestätigungsverfahren gemäß § 18 e UStG (Überprüfung der
Richtigkeit der Angaben des Abnehmers) gehören sollte. Auch der vertretene ausländische Unternehmer haftet gegenüber dem Fiskus für die entgangene Steuer,
wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (der gelieferte Gegenstand gelangt in das übrige Gemeinschaftsgebiet und der Abnehmer ist ein steuerpflichtiger
Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ) nicht erfüllt werden. Der Lieferant ist daher
auf die Richtigkeit der Angaben seines Abnehmers angewiesen. Zur Eindämmung
dieses Haftungsrisikos wurde erstmalig in das Umsatzsteuergesetz eine Vertrauensschutzregelung aufgenommen. § 6 a Abs. 4 UStG sichert dem liefernden Unterne hmer auch bei sich erst später herausstellende falschen Angaben des Abnehmers die
Steuerbefreiung zu, wenn dessen Angaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns geprüft wurden. Dazu kann der Fiskalvertreter die übermittelte USt.-IdNr.
des Abnehmers durch das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66740
Saarlouis, Industriestraße 6, prüfen lassen. Einzelheiten des Verfahrens erhält man
unter http://www.bff-online.de/usegm.htm.
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 11 von 14
5. Ergänzende Hinweise
5.1
Die INTRASTAT-Meldung
Aufgrund des Charakters einer innergemeinschaftlichen Lieferung könnte deren Anmeldung zur Statistik nach Artikel 3 und 7 der EG-Verordnung Nr. 3330/81 vom
7.11.1991 (sog. INTRASTAT-Verordnung) ggf. als Ergänzung der zoll- und steuerrechtlichen Dienstleistungen des Fiskalvertreters für die im Ausland ansässigen Verkäufer oder Käufer angesehen werden. Da jedoch der Fiskalvertreter Pflichten in Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung als „eigene Pflichten“
übernimmt, ist er durch die Betätigung als Fiskalvertreter selbst „Anmelder“ nach Artikel 8 der INTRASTAT-Verordnung und muss direkt eine INTRASTAT-Meldung als
„innergemeinschaftlicher Lieferer“ abgeben. Die Vertretungsregelung nach Artikel 9
Abs. 1 der Verordnung, die Grundlage für die Abgabe von INTRASTAT-Meldungen
durch Spediteure ist, kommt also nicht zur Anwendung.
Die besonderen Regelungen der INTRASTAT-Verordnung für Anmeldepflichtige
gelten damit auch für den Fiskalvertreter: Vordrucke und andere Meldeverfahren für
die Anmeldungen, Vereinfachungen durch die Inanspruchnahme der Befreiungs- und
Assimilationsschwelle, usw. Ggf. ist ein Kontakt mit dem Statistischen Bundesamt in
Wiesbaden zu empfehlen.
5.2. Der Widerruf oder die Untersagung der Fiskalvertretung
Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den
Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene entweder im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann.
In diesen Fällen hat der Fiskalvertreter die Beendigung der Fiskalvertretung dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der Umsatzsteuererklärung für
das Kalenderjahr zu erfassen und in die Zusammenfassende Meldung des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen.
Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sich nach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrieren lassen und ggf. eine eigene
USt-IdNr. beantragen.
Die Fiskalvertretung kann durch das zuständige Finanzamt untersagt werden, wenn
der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22 b UStG
verstößt oder ordnungswidrig i.S.d. § 26 a UStG handelt, § 22 e Abs. 1 UStG. Eine
Untersagung ist möglich, wenn der Fiskalvertreter:
• entgegen § 14 a Abs. 1 Satz 3 UStG ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt,
• entgegen § 18 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder 6 UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18 a Abs. 7 UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
DIHK/BSL-Merkblatt zum Fiskalvertreter, Seite 12 von 14
•
entgegen § 18 d Satz 3 UStG Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere den
Finanzbehörden auf deren Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
Ist die Fiskalvertretung durch Untersagung beendet worden, ist der bisherige Fiskalvertreter zur Abgabe einer Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG) und der Zusammenfassenden Meldungen verpflichtet. Vom Zeitpunkt der Untersagung an kann
der im Ausland ansässige Unternehmer die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten selbst erfüllen oder sich eines anderen Fiskalvertreters bedienen.
5.3. Die Vorteile des Fiskalvertretergeschäfts
Die Fiskalvertretung hat zahlreiche Vorteile für den Verkäufer im Drittland, den Käufer in der Gemeinschaft, den Spediteur und nicht zuletzt auch für die Zollverwaltung.
Die wichtigsten Sachverhalte, die für die Einschaltung eines Fiskalvertreters sprechen, sollen hier kurz dargestellt werden.
• Vorteile für den Verkäufer und Käufer: Es sind keine Registrierung und damit
keine steuerlichen und statistischen Pflichten in Deutschland notwendig, es ist nur
eine Zollabfertigung nötig, die Abfertigung auf Versandschein entfällt, die Vorlage
von EUSt-Beträgen an den Zoll entfällt ebenfalls, der Verkäufer stellt seinem
Käufer die Ware zollabgefertigt und EUSt-befreit zur Verfügung, beim Käufer reduzieren sich die Förmlichkeiten auf die Erwerbsbesteuerung innergemeinschaftlicher Bezüge und damit auf übliche und bekannte Buchhaltungsvorgänge.
• Vorteile für den Spediteur: Der Spediteur in Deutschland ist wieder wettbewerbsfähig im Vergleich zu seinen Kollegen in anderen EU-Ländern, die Dienstleistungspalette kann um eine für Kunden in Drittländern und EG-Ländern attraktive
Leistung erweitert oder komplettiert werden.
• Vorteile für weitere Branchen in Deutschland: alle Dienstleister, die in internationale Warenströme eingeschaltet sind, z.B. Lkw-Unternehmen, Luftfrachtcarrier,
Reeder, Umschlags- und Verpackungsunternehmen, Banken, Versicherungen,
usw. profitieren somit von der Beauftragung und Bevollmächtigung eines Spediteurs als Fiskalvertreters, was für zusätzliche Warenströme über Deutschland
sorgt.
• Vorteile für die deutsche Zollverwaltung: das Volumen der abzufertigenden Drittlandswaren wächst und damit nimmt auch die Auslastung der zur Zeit aufgebauten IT-Kapazitäten zu, die Kosten pro abzufertigender Sendung sinken, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Zollgebietes im Wettbewerb der
EU-Länder um die für Europa bestimmten Drittlandswaren wird beträchtlich erhöht.
Diese Vorteile sind auch vor folgendem Hintergrund zu sehen: Falls die Voraussetzungen für eine Fiskalvertretung nicht vorliegen, bleibt nichts anderes übrig als so zu
verfahren wie es in Abschnitt 2.1 mit Fall 1 geschildert wurde. Die Ware ist unmittelbar an der in Deutschland liegenden Zollstelle an der EU-Außengrenze zum Versandverfahren (T1 -Vordruck) abzufertigen und im Versandverfahren an die Bestimmungszollstelle in einem anderen EU-Land zur Verfügung des Käufers zu befördern. Dort ist das Versandverfahren beim Zoll abzuschließen, anschließend ist eine
Zollabfertigung mit Entrichtung aller Abgaben erforderlich. Mit Hilfe des Fiskalvertreters in Deutschland wird somit die Zahl von Zollförmlichkeiten in der EG drastisch
verringert, das Versandverfahren vermieden, die Liquidität beim EUSt-pflichtigen
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Verkäufer oder Käufer verbessert und die Förmlichkeiten beim Käufer auf ein Minimum reduziert.
5.4. Die Risiken des Fiskalvertreters
Natürlich können die Risiken des Fiskalvertretergeschäfts nicht vernachlässigt werden. Diese Risiken und ihre Bewertung sollen kurz erläutert werden, wobei die Betrachtung jedoch auf die fiskalvertreterspezifisch neuen Risiken beschränkt werden
soll.
• Untergang der Ware bei Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung: Die
Einfuhrumsatzsteuer wird nacherhoben, wenn nicht aus Billigkeitsgründen im
Einzelfall im Wege des Erlasses davon abgesehen werden kann.
• Pflichtverletzung des Fiskalvertreters: Bei Pflichtverletzungen kann die Betätigung
als Fiskalvertreter widerrufen werden; näheres hierzu wurde bereits oben in Abschnitt 5.2 erläutert.
• Fehlende oder falsche Vollmacht an den Fiskalvertreter: Eine Betätigung als Fiskalvertreter kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine Vollmacht vorliegt.
Näheres hierzu wurde bereits oben in Abschnitt 4.3 ausgeführt: liegt keine Vollmacht vor, kann eine Ware nicht wie beschrieben durch einen Fiskalvertreter abgefertigt werden.
• Fehlende Angaben in der Verkäuferrechnung: Auch in einem solchen Fall kann
keine Betätigung als Fiskalvertreter erfolgen. Die Rechnung ist daher vor der
Zollabfertigung vom Verkäufer zu vervollständigen oder durch eine vollständige
Rechnung zu ersetzen.
• Fehlende oder falsche USt-Identifikationsnummer des Erwerbers: Stellt sich nach
der Abfertigung heraus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung die dem Fiskalvertreter vorliegende USt-IdNr. des Erwerbers nicht zutraf, kann nicht mehr von einer
in Deutschland steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen
werden. Die MWSt-Befreiung kann nach § 6 a Abs. 4 UStG dennoch gewährt
werden, wenn die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und dem Lieferer, also dem Fiskalvertreter auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte. Die geforderte Sorgfalt wird wohl regelmäßig dann gegeben sein, wenn das Verfahren zur
Nachprüfung der USt-IdNr. nach § 18 e UStG durchgeführt wurde.
• Steuerliche und statistische Fehler im EU-Bestimmungsland: Derartige Fehler im
EU-Bestimmungsland (z.B. falsche Erwerbsbesteuerung, keine Besteuerung,
keine INTRASTAT-Meldung, usw.) können dem Fiskalvertreter in Deutschland
nicht zur Last gelegt werden. Zu steuerlichen Anmeldungen in Zusammenhang
mit der Erwerbsbesteuerung ist der Erwerber (und nicht der Lieferer!) verpflichtet,
zu INTRASTAT-Meldungen im Bestimmungsland ist der Warenempfänger (und
nicht der Versender im Abgangsmitgliedstaat) ve rpflichtet.
Daher ist unbedingt zu empfehlen, dass bereits vor der ersten Abfertigung einer
Ware durch den Fiskalvertreter die Vollmachtserteilung (z.B. Dauer-, Einzelvollmacht? Form, Umfang, Geltungsdauer?), der Inhalt der Rechnung des Verkäufers,
USt-Identifikationsnummer des Erwerbers (z.B. Richtigkeit? Nachprüfung beim Bundesamt für Finanzen?) usw. geprüft und abgesprochen werden um die spezifisch
neuen Risiken des Fiskalvertretergeschäfts zu vermeiden oder zu verringern und um
ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten zu sichern.
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6. Zusammenfassung
Die Fiskalvertretung nach den Neuregelungen im UStG und StBerG zum 1.1.1997 ermöglicht es den in einem Drittland ansässigen Lieferanten, ihre Waren über
Deutschland zu leiten und den Käufern wie eine Gemeinschaftsware zollbefreit und
EUSt-befreit zur Verfügung zu stellen, wobei die zwangsläufig damit verbundenen
Pflichten in Deutschland von einem bevollmächtigten Fiskalvertreter übernommen
werden. Der neue Ablauf entspricht in etwa der früheren Zollabfertigung mit EUStBefreiung und anschließender Weiterleitung mit T2-Vordruck. Zur neuen
Fiskalvertretertätigkeit bedarf es indessen eines anderen Zusammenwirkens von
zollrechtlichen, steuerrechtlichen und statistischen Regelungen. Die Vorteile sind
allerdings erheblich, vor allem für den Käufer im EU-Bestimmungsland, sie sollten daher
in den Gesprächen mit den Kunden in den Vordergrund der Erörterungen gestellt
werden.
Die Betätigung als Fiskalvertreter ist freiwillig, sie rundet jedoch die Dienstleistungspalette der Spedition um eine für Verkäufer und Käufer interessante Leistung ab. Die
Speditionsbetriebe in Deutschland sollten daher die Möglichkeiten nutzen, die sich im
Rahmen globalisierter Warenströme eröffnen. Damit wird auch die Attraktivität des
Dienstleistungsstandortes Deutschland weiter gefördert, was sich positiv auf die
deutsche Wirtschaft auswirken wird.