Seminar - IG Metall

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Seminar - IG Metall
Seminar
Dienstreisen und Reisezeiten:
Mehr Frust als Lust ?
Seminar für Betriebsräte am 12. Januar 2006 in Frankfurt
FB Sozialpolitik,Ressort Arbeitsrecht IG Metall
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FB Sozialpolitik,Ressort Arbeitsrecht IG Metall
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Fahrtkosten und Verpflegung
z
z
z
Arbeitsrechtl. Grundlagen zum
Fahrtkostenersatz
Steuerliche Vorgaben
(k)ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats
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Reisezeiten
Radio Eriwan meint dazu ......
z Unterscheide: inner- oder außerhalb der
IRTAZ
z Besonderheiten:
- Material- und Personentransport
- Wartezeiten und Rufbereitschaft
- Vergütungsfragen
z
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Unfallversicherung
Wege Wohnung zur
Arbeitsstätte/Einsatzort
z Auf Dienstreisen
z Umwege
z Verstöße gegen ArbZG , Strafvorschriften
(Alkohol usw.)
z
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Haftung für was und wen ??
Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
z bei Leasing – und Dienstwagen
z beim eigenen Kfz. - Einsatz
z
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Fahrtkosten
z
z
z
Grundsatz:
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
„Macht der Beauftragte zum Zwecke der
Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten darf,
so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Ansonsten gelten Vertrag und RL des AG
AG kann Vorgaben machen (z.B. DB oder Flug,
1.oder 2. Kl., Obergrenzen für Hotel (65,- € ?);
Dienstreise muss dem AN möglich und
zumutbar sein.
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Aus einem Urt. des BAG vom 24.3.2004 –
5 AZR 303/03 gegen die Fa. Randstad:
82 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungszuschusses für 29 Tage in Höhe von täglich 10,00 DM. Ein solcher Anspruch
ergibt sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung noch aus § 670 BGB.
Der Kläger hat für die Kosten der Verpflegung grundsätzlich selbst aufzukommen. Die steuerrechtliche Behandlung eines möglicherweise bestehenden
Verpflegungsmehraufwands begründet keinen arbeitsrechtlichen Anspruch.
Allein daraus, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung
in einem anderen Unternehmen einen Verpflegungszuschuss geleistet hat,
kann ein entsprechender Anspruch nicht hergeleitet werden. Der Kläger hat
keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich die Beklagte durch die
Zahlung eines Verpflegungszuschusses während seiner Tätigkeit in dem
anderen Unternehmen dahin binden wollte, auch bei allen sonstigen
Arbeitseinsätzen diesen Verpflegungszuschuss zu leisten.
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Anspruchsgrundlage
Reisen ist für den Außendienstler eine unabdingbare
Voraussetzung zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.
Deshalb ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum
Aufwendungsersatz der dabei entstehenden Kosten
verpflichtet (§ 670 BGB).
Dies umfasst sowohl die Reisekosten selbst als auch die
sonstigen Auslagen (z.B: Übernachtung).
Einzelheiten werden i.d.R. in Reisekosten- bzw.
Spesenregelungen festgelegt.
Besteht eine solche Regelung nicht, sind alle Kosten
zumindest in der tatsächlich entstandenen Höhe (nach
Vorlage entsprechender Belege) zu erstatten.
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Steuerliche Vorgaben I
Hierzu gelten die steuerlichen Vorgaben für Pauschalabgeltungen
für
-Verpflegungspauschalen und Abzüge nach SachbezugsVO (7.3.1)
(Sätze 2006: Frü. € 1,48/ im Hotel 4,50/ M/A-Essen: 2,64)
- km-Sätze bei PKW-Nutzung (max. 0,30 €/km, mehr bei Mitnahme)
- Übernachtungspauschalen (spielen praktisch keine Rolle)
- Entfernungspauschale für Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
(30 ct./Entfernungs - km ab km 21 in 2006, max.4500 €/Jahr)
Dies gilt nur für die Steuer- und SozVersg-Freiheit; d.h. AG muss
diese nicht zusagen, kann also vorsehen, dass bei Vollverpflegung gar
nichts gezahlt wird. Aber dann bei Steinbrück in der Steuererklärung
einreichen !
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Steuerliche Vorgaben II
Doppelte Haushaltsführung – max. 3 Monate
Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend
außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner
beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von
drei Monaten idR keine (weitere) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur
Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als
untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2
LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 LStR 1990).
EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist durch täglichen mehrfachen
Ortswechsel geprägt:
Sämtliche Fahrten sind nach Reisekostengrundsätzen mit den
tatsächlichen Kosten (ggf. Kilometersätze gem. „Pauschale
Kilometersätze” LStH) zu berücksichtigen. Kein Ansatz der
Entfernungspauschale.
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(k)eine Mitbestimmung des BR
So sieht es das BAG:
BAG 1. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1998, Az: 1 ABR 3/98
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Spesenregelung und Mitbestimmung
Leitsatz
1.
Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei
Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die
Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben.
2. Anderes gilt, soweit aus Anlass von Geschäftsreisen Beträge gezahlt werden, die
nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten.
Solche betrieblichen Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
Aber: z.B. Fragen der Nutzung von Dienstwagen, Beginn und Ende der
Arbeitszeit, Auslandszulagen unterliegen dem MBR gem. § 87 Abs.1 Nr. 10
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BetrVG, also alles was Entgeltcharakter hat, auch Sachbezüge.
Reisezeiten
Radio Eriwan meldet hierzu:
BAG 5. Senat, Urteil vom 3. September 1997, Az: 5 AZR 428/96
BGB § 612 Abs. 1, BGB § 611, BGB § 324, BGB § 242
Bezahlung von Reisezeit
1. Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der
Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart
oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist (§
612 Abs. 1 BGB).
2. Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls
maßgeblich. Einen Rechtssatz, dass solche Reisezeiten stets
oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht.
3. Bei der Prüfung der Umstände steht dem Tatsachengericht ein
Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils
der Reisezeiten in Betracht.
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Der MTV Nds. Metallind. sagt:
Reisezeit – Arbeitszeit?
Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt. (Aber Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit, vgl. § 7 Abs.2a
ArbZG nF))
Tarifliche Regelung z.B.:
Gemeinsame Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie
(ausschließlich nordwestliches Niedersachsen und Osnabrück)
Vom 17.10.1994 in der Fassung vom 01.05.2000
§ 21 Vergütung bei Dienstreisen
(1)
Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, soweit sie die Dauer der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit überschreitet, an Arbeitstagen bis zu 4 Stunden, an
arbeitsfreien Tagen bis zu 12 Stunden täglich wie Arbeitszeit vergütet. Die Zeit des
auftragsgemäßen Führens eines PKW wird in vollem Umfang - soweit nachgewiesen - wie
Arbeitszeit vergütet. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Zuschläge gemäß § 6.
(2)
Fällt die angeordnete Dienstreise und die notwendige Reisezeit auf einen Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag, sind neben der Vergütung die Zuschläge gemäß § 6 (1) d) - f) zu
zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten Beginn und Ende der Reise selbst
bestimmen können.
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Zusammenfassung
Typische Arbeitszeitprobleme im Außendienst
¾ Berücksichtigung von Reisezeit als Arbeitszeit
¾ die Qualifizierung von Wartezeiten
¾ der zulässige Umfang von Abend- und Wochenendveranstaltungen
Der rechtliche Rahmen zur Klärung dieser Probleme wird dabei abgesteckt einmal
durch das Arbeitszeitgesetz und zum anderen durch die einschlägigen
Tarifverträge, in denen Arbeitszeitfragen häufig ausführlich geregelt sind
Das gesetzliche Arbeitszeitrecht ist seit 1994 im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt,
das die AZO von 1938 abgelöst hat.
Das gesetzliche Arbeitszeitrecht hat durch die tarifliche Ausgestaltung der
Arbeitszeit jedoch erheblich an Bedeutung verloren.
Es gilt aber für nach wie vor für alle Arbeitnehmer, Arbeiter wie Angestellte, d.h.
gerade auch für AT-Angestellte, wenn sie aus den Arbeitszeitbestimmungen des
einschlägigen Tarifvertrages ausgeklammert sind.
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Gesetzl. Vorgaben aus dem ArbZG
Umfang der Arbeitszeit nach § 3 ArbZG:
¾ Normalarbeitstag netto acht Stunden
¾ Normal-Arbeitswoche bis zu sechs Tage
Es handelt sich insofern um Netto-Arbeitszeit, als Pausen (unbezahlt)
nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden(§ 4 ArbZG).
Ruhepausen pro Tag nach § 4 ArbZG:
¾ Bei Vollzeit halbstündige Ruhepause erfdl.
¾ Bei mehr als neun Stunden täglicher Arbeitszeit 45 Minuten
¾ Sie sind vorher festzulegen, wobei die Festlegung eines ungefähren
Rahmens genügt.
¾ Es darf nicht länger als sechs Stunden ohne Pause gearbeitet werden
Ruhezeit nach § 5 ArbZG:
¾ Nach Ende der Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf
Stunden eingehalten werden. Dies gilt auch bei Einsätzen während einer
Rufbereitschaft (Ausnahme dch. TV zul. gem. § 7 Abs.2 Nr.1)
Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.
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Vergütung von Mehrarbeit
Das ArbZG enthält keine vergütungsrechtliche Regelungen mehr für
Mehrarbeit, nur noch für Nachtarbeit ab 23 - 6h (20-30%). Es ist nur ein
(Gesundheits-) Schutzgesetz.
(lt. § 3 Satz 2 ArbZG kann der Normalarbeitstag auf zehn Stunden verlängert werden, es muss
innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen wieder auf acht Stunden ausgeglichen werden)
In Arbeitsverträgen finden sich häufig Formulierungen, wonach durch das Gehalt
eventuell anfallende Mehrarbeit als mitvergütet angesehen wird.
Eine solche pauschale Vergütung von Arbeitszeit begegnet grundsätzlichen
Bedenken.
Zumindest ist eine Verrechnung dann unzulässig, wenn dadurch das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde.
(BAG vom 7.10.1982, AP Nr.5 zu § 620 BGB Teilkündigung)
Nach der Kienbaum-Außendienst-Studie 1994 lag die vertragliche Arbeitszeit bei
Fachkräften im Außendienst (Verkauf/Beratung) bei 38,5 Stunden, die tatsächliche
Arbeitszeit jedoch im Durchschnitt bei 44,5 Stunden. Diese beträchtlichen Überstunden wurden nur bei 12 % der AN gesondert honoriert.
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Klage auf Vergütung von
Mehrarbeit – Steine statt Brot
Gericht: BAG 5. Senat vom 29. Mai 2002, Az: 5 AZR 370/01
BGB § 145, BGB § 242, EGRL 104/93 Art 1 Abs 3,
EWGRL 391/89 Art 2, BGB § 611
(Pauschale Überstundenvergütung)
Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert,
muss im einzelnen darlegen und notfalls beweisen, an welchen
Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit
hinaus gearbeitet hat. Der Anspruch auf Überstundenvergütung
setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber
angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur
Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Auch
das muss der AN bei Bestreiten des Arbeitgebers beweisen.
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Auslandseinsatz
Entsendung
Vgl. hierzu § 2 Nachweisgesetz:
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger
als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift
dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt
werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes
Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche
Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des
Arbeitnehmers
Anm.: BMTV gilt im Ausland nicht. BV wird empfohlen (vgl. dazu Muster
– BV der IG Metall).
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Beginn der Reisezeit
Kontrovers beurteilt wird im Außendienst die Frage nach dem Beginn der Reisezeit
als Arbeitszeit, wenn aufgrund der Außendienstorganisation der
Außendienstmitarbeiter seine Wohnung gleichzeitig als Arbeitsstätte nutzt.
Wie steht es dann mit der Fahrt der Außendienstmitarbeiter von ihrer Wohnung zum
ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zurück zu ihrer Wohnung?
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Teil seiner organisatorischen Pflichten
auf den Außendienst abgewälzt und einen Teil seiner Büro- und Lagerorganisation in
den Wohnbereich der Außendienstmitarbeiter verlagert hat, ist die Wohnung
grundsätzlich als Startpunkt für die vergütungspflichtige Reisezeit zu nehmen.
Da bereits das Aufsuchen des ersten Kunden durch die Außendienstmitarbeiter die
Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Hauptpflichten darstellt, ist auch die erste bzw.
letzte Fahrt zwischen ihrer Wohnung und dem Kunden als Arbeitszeit zu beurteilen.
Diese Auffassung wurde in der Rechtssprechung zumindest für die Abrechnung von
Fahrtkosten auch vom BAG geteilt (BAG vom 21.07.1993, NZA 1994,663).
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Wartezeiten
Bei der Außendienstarbeit können erheblichem Umfang Wartezeiten auftreten, weil die Kunden
abgesprochene Termine wegen anderer Verpflichtungen nicht pünktlich einhalten können oder
kurzfristig absagen.
Beispiel 1:
Außendienstmitarbeiter A. hat bei einem Kunden einen Termin um 12.00 Uhr. Dort vor Ort erfährt er, dass
der Kunde noch in einer Konferenz ist und sich daher der Termin verzögert. A. wartet im
Besprechungsraum der Firma; das Kundengespräch kommt erst um 14.00 Uhr zustande.
Beispiel 2:
Außendienstmitarbeiter B. hat einen Termin um 10.00 Uhr beim Kunden vereinbart. Pünktlich eingetroffen
erfährt er, dass der Termin erst um 14.00 Uhr stattfinden kann, da dem Kunden überraschend ein anderer
Termin dazwischengekommen ist. Ein anderer Termin kann von B. inzwischen nicht wahrgenommen
werden. B. erledigt deshalb persönliche Einkäufe und geht u.a. zum Friseur. Das Gespräch findet dann um
14.00 Uhr wie verabredet statt.
In allen Fällen handelt es sich um Ausfallzeiten, bei denen sich die Frage stellt, wie sie vergütungsrechtlich zu behandeln sind. Grundsätzlich trägt das Ausfallrisiko nicht der Arbeitnehmer, sondern
der Arbeitgeber. Dies folgt aus den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre. Der Arbeitgeber hat hier
das Vergütungsrisiko zu tragen, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für eine bestimmte
Zeitspanne in demselben Zeitraum nicht anderweitig nutzbringend einsetzen kann. Lediglich die
Zeit privater Einkäufe und der Friseurbesuch sind auf das Pausenkontingent anzurechen oder
als Freizeit zu bewerten.
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Rufbereitschaft
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Ableistung und Vergütung müssen vereinbart
werden, am besten per BV (falls kein TV geg.)
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, nur die
tatsächliche Einsatzzeit
Nach Einsatzzeit ist 11 Std. Ruhezeit zu beachten
(zu regeln: Vergütung des Arbeitsausfalls)
Einführung und Vorgaben (z.B. Erreichbarkeit,
Einsatzgebiet) sind mitbestimmungspflichtig (BAG
21.12.82 – 1 ABR 14/81)
AG muss bei Vorgaben billiges Ermessen gem.
§ 106 GewO beachten
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BAG zur Rufbereitschaft
Gericht: BAG 1. Senat Datum: 21. Dezember 1982 Az: 1 ABR 14/81
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfasst auch die Frage, ob die Leistung solcher
Mehrarbeit von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.
2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. Der Betriebsrat
hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis
mit kollektiven Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.
4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn
auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem
betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.
DB 1983, 611-613 (Leitsatz 1-4 und Gründe)
BB 1983, 503-504 (Leitsatz 1-4 und Gründe)
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Haftungsfragen
Die Beschränkung der Haftung von Arbeitnehmern vollzieht sich in drei Stufen und ist
abhängig vom Grad des Verschuldens.
1. Wurde der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, dann haftet der
Arbeitnehmer voll für den entstandenen Schaden (BAG vom 18.6.1970,
AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
2. Bei sogenannter mittlerer und leichter Fahrlässigkeit soll der Schaden gequotelt
werden, d.h. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt
werden (BAG vom 24.11.1987,BB1988, 1467 f. und 1601 f.).
3. Bei leichtester Fahrlässigkeit soll der Arbeitnehmer von der Haftung freigestellt
werden und der Arbeitgeber allein für den Schaden aufkommen (BAG
vom 29.9.1961 und 11.9.1975, AP Nr. 26, 78 zu § 611 BGB Haftung
des Arbeitnehmers).
Was ist bei Diebstahl von Arbeitsmitteln aus dem PKW ?
Grundsätzlich sind alle Gegenstände im PKW gegen Entwendung im Rahmen einer
Reisegepäckversicherung bzw. einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Besteht
im Einzelfall eine Versicherungslücke (z.B. nur ein Teil des Wertes wird ersetzt) und will der
Arbeitgeber den Außendienstler mit der Begründung in Anspruch nehmen, er habe das
Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert, dann trägt der Arbeitgeber dafür die
Beweispflicht. (BAG vom 29.1.1985, DB 1985, 2565).
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Grobe Fahrlässigkeit
Als Fälle grober Fahrlässigkeit sind z.B. anzusehen:
- Einfahren in eine Kreuzung trotz roter Ampel
- Bücken nach Feuerzeug während der Fahrt
- Einfahren in teilgeschlossene Bahnschranke
- Schleudern auf Grund total abgefahrener Reifen bei Glätte
- Unfall wegen Telefonierens mit Handy ohne Freisprechanlage
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Unfallversicherung
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder
6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und
von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges,
um a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben,
wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen
Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern
eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der
Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels
Aber: Das gilt nur für Körperschäden und verschuldensunabhängig, AG zahlt Beiträge
allein, gilt nicht für Sachschäden.
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Versicherungsfall § 7 Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall
nicht aus.
Das heißt, Verstöße gegen das ArbZG (z.B. Überschreiten der zulässigen Arbeitszeit) oder die UVV schließen die Annahme eines
Arbeitsunfalls nicht aus.
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Unfälle und Alkohol
2. Senat, Urteil vom 25. November 1992, Az: 2 RU 40/91
RVO § 548 Abs 1
Unfallversicherungsschutz - zwei Verkehrsunfälle - Dienstreise - Alkohol - wesentliche Ursache –
absolute Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 o/oo - Bewertung zurückliegender Tatsache
1.
Zum Unfallversicherungsschutz eines durch Alkoholgenuss fahruntüchtigen Versicherten, der während
einer Dienstreise auf der Autobahn aufgrund eines Zusammenstoßes durch einen dritten Verkehrsteilnehmer tödlich verletzt wurde, nachdem er zuvor auf einen ihm vorausfahrenden PKW aufgefahren war.
Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit (vgl BGH vom 28.6.1990 - 4 StR 297/90 = BGHSt
37, 89) ist nunmehr bei einer BAK von 1,1 o/oo von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen.
2.
(Anm. zu Fall aus 1987)
3. Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine
Mitursache für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert und der Bedeutung,
die ihr die Auffassung des täglichen Lebens für das Zustandekommen des Erfolges gibt.
Danach ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls
mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche
Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen
ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage
wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.
4. Es muss vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten
Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist,
dass er außer Betracht bleiben muss. Dabei spielt das Ausmaß der Alkoholeinwirkung eine
Rolle. Denn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erhält ein qualitativ stärkeres Gewicht,
je höher die BAK ist, da die Leistungseinbußen beim Kraftfahrer mit steigender BAK zunehmen
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Ausschluss bei Verkehrsrechtsverstoß
– Was gilt für Turbo – Rolf ?
BSG 9. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994, Az: 9 RV 8/94
SVG § 81 Abs.1, SVG § 81 Abs 4 S 1 Nr 2, RVO § 548 Abs 3, RVO § 554 Abs 1,
StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b, StGB § 315c Abs 1 Nr 1, SVG § 81 Abs 7
Versorgungsanspruch - Ausschluss - Wegeunfall - Verkehrsunfall nach rücksichtslosem Überholvorgang - strafgerichtliche Verurteilung
Leitsatz
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr schließt Versorgungsschutz wegen eines deshalb erlittenen Unfalls aus.
Orientierungssatz
Die zu beachtende Rechtsprechung aus dem Bereich der Unfallversicherung hat wegen der
besonderen Gefährlichkeit des Alkohols für die Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern und der sich daraus
ergebenden Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs die alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit und nicht die geschützten allgemeinen Straßenverkehrsgefahren als die
wesentliche Bedingung für einen Unfall gewertet (vgl BSG vom 27.11.1985 - 2 RU 75/84 =
SozR 2200 § 548 Nr 77). Dasselbe hat zu gelten, wenn ein Kraftfahrer sich grob verkehrswidrig
und rücksichtslos verhält und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet.
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Umweg und Unfallversicherung
BSG 2. Senat, Urteil vom 24. Juni 2003, Az: B 2 U 40/02 R
SGB 7 § 8 Abs 2 Nr 1
1. Ein Arbeitnehmer, der den direkten Nachhauseweg verließ und eine um ca. 100 m
längere andere Strecke wählte, um an einem Bankautomaten Geld zu ziehen, steht
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn diese nicht
unbedeutende Verlängerung der Wegstrecke ergab sich nicht durch eine private
Besorgung des Versicherten, die im Bereich des Verkehrsraumes der Straße, die
die kürzeste mit dem Kleinkraftrad zu benutzende Verbindung zwischen Arbeitsstätte
und Wohnung für den Versicherten darstellte, "so im Vorbeigehen" erledigt werden
konnte.
2. Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als
der kürzeste Weg, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren
Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten
dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen,
sogenannten dritten Ort zuzurechnen wäre, etwa weil dieser Weg weniger zeitaufwändig,
sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines
bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg ist. Lässt sich
allerdings nicht feststellen, ob der Umweg im inneren Zusammenhang mit dem Weg
nach und von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht kein
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Versicherungsschutz
(vgl. BSG vom 11.9.2001).
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Krankheit im Ausland - Entsendung
§ 17 SGB 5 (für gesetzl. Versicherte) - gesetzl. Krankenversicherung
Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend
für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das
Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland
entstanden wären.
Aber: Wenn es sich um eine Krankheit im EU- /EWR-Ausland oder in
einem Staat handelt, mit dem ein SV- Abkommen besteht, gilt das
Sachleistungsprinzip;
d.h. Abrechnung von KK zu KK. AU-Meldung auf Vordruck an AG
und KK erfdl. Vorsicht: Häufig gelten dort Ausschlüsse vom Leistungskatalog oder Eigenanteile. Zusatz-Versg. durch AG daher zu empfehlen !
(Näheres dazu Rehwald in AiB 1998, 301 ff.)
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(Arbeits-) Unfallversicherung im
Ausland
Nach dem Ausstrahlungsprinzip in § 4 SGB IV gelten die
Bestimmungen des SGB VII auch im Ausland, wenn
- es sich um eine bis zu einem Jahr befristete Entsendung handelt
- es sich um einen EU-/EWR-Staat oder einen solchen handelt,
mit dem dem ein SV-Abkommen besteht
(vollständige Liste und weitere Infos unter: www.dvka.de); d.h. es
gilt auch hier das Sachleistungsprinzip, also Abrechnung von BG zu
BG !
Ansonsten muss der AG in Vorlage treten und bei der BG Erstattung
beantragen.
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