Nicht förderungsfähiger privater Weiterbildungslehrgang

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Nicht förderungsfähiger privater Weiterbildungslehrgang
Stichworte: Aufstiegsfortbildung, förderfähige Maßnahme, berufliche Aufstiegsfortbildung, nicht förderungsfähiger privater Weiterbildungslehrgang, Pflegedienstleitung, öffentlich-rechtliche Prüfung,
Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
Nicht förderungsfähiger privater Weiterbildungslehrgang einer Altenpflegerin
Betroffene Normen: AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 1a, § 6 Abs. 3 Satz 2; WbVO-PdL § 17
Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2
Leitsatz des Bearbeiters:
Die Teilnahme einer staatlich anerkannten Altenpflegerin an einem Lehrgang „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten“ einer privaten
Weiterbildungsstätte, der nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach bundesoder landesrechtlichen Rechtsvorschriften abschließt und keiner Weiterbildungsrichtlinie
der Deutschen Krankenhausgesellschaft entspricht, ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
Gericht, Datum, Aktenzeichen, (Alternativ: Fundstelle): VGH Baden-Württemberg, Urt. v.
08.05.2006 – 7 S 1666/05 (Vorinstanz: VG Freiburg, Urt. v. 15.12.2004 – 7 K 821/04
Kurzdarstellung:
Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Altenpflegerin, begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG für einen Lehrgang „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und
in ambulanten Pflegediensten“ an einer privaten Weiterbildungsstätte, der nicht mit einer öffentlichrechtlichen Prüfung nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften abschließt und keiner
Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte somit die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die von der Klägerin beabsichtigte Weiterbildung eine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 AFBG ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung:
Der Fall
Die private Weiterbildungsstätte wurde am 26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg als „Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit“ gemäß
der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung des Sozialministeriums vom 19.12.2000 (GBl. S. 58)
staatlich anerkannt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.08.2005 wurde es ferner rückwirkend zum 01.10.2004 als „Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten“ gemäß der am
01.09.2004 in Kraft getretenen Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste des Sozialministeriums vom 02.08.2004 (GBl. S. 672) - WbVO-PdL - staatlich anerkannt.
Die Klägerin beantragte im Juli 2002 Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom 09.09.2002 bis zum
05.12.2003 dauernden Lehrgang „Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung“ beim ... mit
2.600 Euro Lehrgangsgebühren. Das ... gab als Rechtsgrundlagen des Lehrgangs die Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom 19.12.2000 und „DKG-Richtlinien“ an. Das Landratsamt Lörrach bewilligte der Klägerin 2.800 Euro Maßnahmebeitrag. Die Klägerin schloss den Lehrgang Anfang Dezember
2003 erfolgreich ab.
Am 10.09.2003 meldete sich die Klägerin beim ... für einen weiteren, vom 13.10.2003 bis zum
26.03.2004 dauernden Lehrgang „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten“ in Teilzeitform mit 2.800 Euro Lehrgangsgebühren an. Dabei handelte es sich
um einen verkürzten Aufbaulehrgang im Anschluss an den Lehrgang „Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung“. Der vollständige Lehrgang „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der
Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten“ mit 6.905 Euro Lehrgangsgebühren beim ... hatte bereits
am 21.10.2002 begonnen und sollte ebenfalls im März 2004 enden. In einer Beschreibung des Aufbaulehrgangs werden als "Zugangsvoraussetzung“ die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs „Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung“ beim ... und als „Anerkennungsgrundlagen“ genannt: „Qualitätsrichtlinien gemäß § 80 SGB XI, die Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Weiterbildung der Konferenz der Altenpflegeschulen in BW zur Vorbereitung der staatlichen Regelung der Weiterbildung als Empfehlung an das
Sozialministerium“; zur „Stundeneinteilung“ heißt es: „200 Unterrichtseinheiten Theorie, 160 Unterrichtseinheiten Projektmanagement, 7-12 Einheiten Einzelcoaching zum Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung und begleitend zum Projekt, 40 Unterrichtseinheiten Praktikum.“ Die Klägerin schloss
den Aufbaulehrgang Anfang April 2004 erfolgreich mit einem Zertifikat des ... ab.
Bereits am 11.09.2003 hatte die Klägerin beim Landratsamt Aufstiegsfortbildungsförderung auch für
ihre Teilnahme am Aufbaulehrgang beantragt. Auf Aufforderung der Behörde, darzulegen, welche
besonderen Umstände die Förderung eines zweiten Fortbildungszieles rechtfertigten, gab sie finanzielle und arbeitsmarktbedingte Gründe an; der vollständige Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" sei teurer als die beiden von ihr besuchten
Lehrgänge. Auf Bitte des Landratsamts um Mitteilung, welche Rechtsgrundlagen für die Abschlussprüfung gälten, verwies das ... mit Schreiben vom 20.10.2003 auf einen Entwurf des Sozialministeriums
für eine „Weiterbildungsverordnung Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste“ und auf
seine staatliche Anerkennung als „Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung in den Pflegeberufen für
die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit“.
Das Landratsamt lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 24.10.2003 wegen Nichterfüllung der
Voraussetzungen nach § 6 AFBG ab; ob der Aufbaulehrgang nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig
sei, sei nicht abschließend geprüft worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies
das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 31.03.2004 zurück.
Am 14.04.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Förderung aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 6
Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt seien. Der einzige „Makel“ ihres Fortbildungswegs sei die Notwendigkeit von
zwei Prüfungen. Dem Beklagten entstehe daraus kein Nachteil, sondern der Vorteil, dass das zweite
Fortbildungsziel kostengünstiger erreicht werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, ihr einen Maßnahmebeitrag entsprechend dem
Antrag vom 11.09.2003 zu bewilligen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig,
aber unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Es lägen weder ein Beispielsfall im Sinne des § 6 Abs. 3
Satz 3 AFBG noch sonstige vergleichbar gewichtige Umstände des Einzelfalles vor. Mit ihrem Kostenargument verkenne die Klägerin, dass nur die Kosten der ersten und zweiten Fortbildungsmaßnahme
verglichen werden dürften, weil ihr Förderungsanspruch mit der ersten Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich verbraucht gewesen sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, ob sie für die
Teilnahme am vollständigen Lehrgang Förderung erhielte, habe die Behörde zu Recht auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung hingewiesen. Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht
erfüllt seien, stelle sich die Frage eines Ermessensfehlers nicht. Im Übrigen habe die Behörde alle
Gesichtspunkte umfassend gewürdigt.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Standpunkt zur Förderungsfähigkeit des Aufbaulehrgangs nach § 6
Abs. 3 Satz 2 AFBG. In der Berufungsverhandlung wurde sie ergänzend angehört; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Berichterstatter hat am 05.05.und 08.05.2006 fernmündlich Auskünfte des ... und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aktenvermerke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die
Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Die Entscheidung
Der nachgereichte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 gibt aus den
nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen
(§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Förderantrages im
Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in
ihren Rechten. Denn ihre Teilnahme an dem Aufbaulehrgang „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in
der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten“ beim ... ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher
Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402) in der im Bewilligungszeitraum in Kraft getretenen
Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076). Ziel der individuellen Förderung
nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu
unterstützen (§ 1 Satz 1 AFBG). §§ 2 bis 7 AFBG bestimmen insoweit qualitative und persönliche Voraussetzungen förderfähiger Maßnahmen. Der von der Klägerin absolvierte Aufbaulehrgang erfüllt bereits nicht die qualitative Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Ob er auch deshalb nicht
förderungsfähig ist, weil er wegen eines Anteils von „40 Unterrichtseinheiten Praktikum“ möglicherweise nicht mindestens 400 „Unterrichtsstunden“ umfasst (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG), ist demzufolge
ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Fortbildungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel gefördert werden muss oder kann,
insbesondere weil besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin dies rechtfertigen (§ 6 Abs. 3 Satz
2 AFBG).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung ist förderungsfähig die
Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 1. einen Abschluss in einem nach § 25 BBiG oder nach § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 BBiG und der §§
42, 45, 51 a und 122 HwO (Alt. 1), gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen (Alt. 2), Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Alt. 3) oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an
anerkannten Ergänzungsschulen (Alt. 4) vorbereiten (Fortbildungsziele).
Der Aufbaulehrgang dürfte zwar den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügen. Allerdings entspricht die Zugangsvoraussetzung für diesen Lehrgang, nämlich die „erfolgreiche Absolvierung“ des Lehrgangs „Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung“ beim ..., nicht ausdrücklich einer beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Auch hatte die Klägerin
diese Zugangsvoraussetzung bei Beginn des Aufbaulehrgangs am 13.10.2003 noch nicht erfüllt, weil
sie den Lehrgang „Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung“ erst Anfang Dezember 2003
erfolgreich abschloss. Da indes schon der Zugang zu diesem Lehrgang eine berufliche Qualifikation im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt (vgl. die Beschreibung der Zugangsvoraussetzun-
gen für diesen Lehrgang, Teil I Blatt 9 der Förderakten), setzt auch die Teilnahme am Aufbaulehrgang
eine solche berufliche Qualifikation zwangsläufig voraus. Die Teilnahme der Klägerin an dem von einer
privaten Weiterbildungsstätte angebotenen Aufbaulehrgang ist jedoch deshalb keine förderfähige
Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung, weil dieser Lehrgang auf keines der in § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AFBG genannten vier Fortbildungsziele vorbereitet hat.
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Aufbaulehrgang weder
auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95
BBiG oder der §§ 42, 45, 51 a und 122 HwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AFBG) noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AFBG) vorbereitet hat.
Der Aufbaulehrgang bereitete aber auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach einer bundesoder landesrechtlichen Regelung vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG). Eine Gleichwertigkeit in
diesem Sinne ist nur bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlichrechtlichen Prüfung „nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht“ (Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a)
AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15) gegeben. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Das trifft für den
Aufbaulehrgang „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten“
am ... vom 13.10.2003 bis zum 26.03.2004 zu. Denn er hat nicht mit einer in Rechtsvorschriften geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung, sondern mit einem privaten Zertifikat des ... abgeschlossen. Eine
bei einem privaten Träger in Baden-Württemberg absolvierte Weiterbildung mit dem Fortbildungsziel
„Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten“ hätte die Voraussetzung eines
gleichwertigen Abschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht erfüllen können, weil es damals weder eine bundesrechtliche noch in BadenWürttemberg eine landesrechtliche Regelung über einen entsprechenden Weiterbildungsgang gab.
Denn die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom
02.08.2004 ist erst am 01.09.2004 in Kraft getreten. Das ... ist auf der Grundlage dieser Verordnung
zudem erst seit dem 01.10.2004 als „Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die Leitung des
Pflegedienstes in Einrichtungen der Altenhilfe und Leitung von ambulanten Pflegediensten“ staatlich
anerkannt. Lehrplaninhalte und Prüfungen des von der Klägerin absolvierten Aufbaulehrgangs, insbesondere auch die Anrechnung von Unterrichtsstunden aus dem Lehrgang „Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung“, waren demzufolge nicht öffentlich-rechtlich geregelt. Aus der am
26.08.2003 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Anerkennung als „Weiterbildungsstätte in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit“, auf die das ... mit
Schreiben an das Landratsamt vom 20.10.2003 verwiesen hatte, folgt nichts anderes. Denn diese
Anerkennung bezieht sich nur auf Lehrgänge nach der Weiterbildungsverordnung Stationsleitung vom
19.12.2000. Lehrgänge mit dem Ziel „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste“ sind davon nicht erfasst.
Die Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom
02.08.2004 sieht auch keine Anerkennung oder Gleichstellung von Abschlüssen solcher Weiterbildungslehrgänge vor, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel „Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste“ auf privatrechtlicher Grundlage erfolgreich absolviert worden sind. Aus der Übergangsvorschrift in § 21 Abs. 2 WbVO-PdL folgt entgegen der im nachgereichten Schriftsatz des Klägerin-Vertreters vom 12.05.2006 vertretenen Ansicht nichts Anderes. §
21 Abs. 2 WbVO-PdL bestimmt: „Wer entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt ist, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen, kann verlangen, dass die Weiterbildungsbezeichnung entsprechend
abgeändert wird.“ Die Klägerin trägt vor, sie sei entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigt, die frühere Berufsbezeichnung weiterzuführen und könne daher verlangen, dass die im Aufbaulehrgang erworbene Weiterbildungsbezeichnung im Sinne einer staatlichen Anerkennung abzuändern sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil § 21 Abs. 2 WbVO-PdL im Anschluss an den in Absatz 1 dieser
Vorschrift geregelten Zugang zur Weiterbildung einen anderen Personenkreis betrifft. § 21 Abs. 2
WbVO-PdL bezieht sich auf „entsprechend § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigte“ Personen. Dies sind Personen mit einer vor Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442) erteilten
Erlaubnis als „Krankenschwester“, „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ oder einer jener Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 893),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellten
staatlichen Anerkennung als „Krankenschwester“, „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“ oder
„Kinderkrankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (§ 23 Abs. 2
KrPflG). Dazu gehört die Klägerin als staatlich anerkannte Altenpflegerin nicht. Ungeachtet dessen
bestimmt § 21 Abs. 2 WbVO-PdL nicht die Rechtsfolge, welche die Klägerin dieser Vorschrift beimisst.
Denn sie regelt für den nach § 23 Abs. 2 KrPflG berechtigten Personenkreis nur die Abänderung einer
nach dieser Verordnung, also der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und
ambulante Dienste vom 02.08.2004, erworbenen Weiterbildungsbezeichnung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2
WbVO-PdL in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift), nicht aber einer sonstigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnung einer privaten Weiterbildungsstätte.
Schließlich bereitete der Aufbaulehrgang auch nicht auf eine Fortbildung nach einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG). Diese
durch Artikel 1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom
20.12.2001 (BGBl. I S. 4029) eingefügte und am 01.01.2002 in Kraft getretene Ausnahme vom Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Prüfung soll die Förderfähigkeit von Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen im gesamten Bundesgebiet gewährleisten und damit eine Gleichbehandlung
aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erreichen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 1a) AFBG-ÄndG, BT-Drs.
14/7094 S. 15). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen eine mit der rechtlich
geregelten Aufstiegsfortbildung vergleichbare - und demzufolge ebenso finanziell förderungswürdige Fortbildungsqualität auch ohne öffentlich-rechtliche Prüfung gewährleistet ist. Fortbildungen in der
Altenpflege (vgl. § 80 SGB XI) sind davon aber nicht erfasst, weil die Altenpflege nicht in die Zuständigkeit der Deutschen Krankenhausgesellschaft fällt und es demzufolge auch keine entsprechenden
Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gibt. Das ... hat deshalb in der Beschreibung des Aufbaulehrgangs als „Anerkennungsgrundlage“ - anders als bei dem nicht auf die Altenpflege beschränkten Lehrgang „Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung“ - auch keine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft angegeben. Ferner hat die Leiterin des ... in ihrer
fernmündlichen Auskunft an den Berichterstatter vom 05.05.2006 bestätigt, dass der damalige Aufbaulehrgang keiner Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprochen habe. Ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG mit dem Verweis auf Fortbildungen „nach“ den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine lediglich mittelbare Steuerung durch
Qualitätsanforderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft einschließen könnte (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 14.04.2005 – PflR 2007, 139 ff.), bedarf bei dieser Ausgangslage keiner weiteren Vertiefung.
Einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen, insbesondere der vom ... in der Lehrgangsbeschreibung des Aufbaulehrgangs genannten sonstigen „Anerkennungsgrundlagen“, stehen der eindeutige Wortlaut dieser
Norm sowie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 a AFBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtigt über § 2
Abs. 1 AFBG hinausgehend ausdrücklich zur Bestimmung weiterer förderungsfähiger Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten
Fortbildungszielen gleichwertig sind. Würde § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG im Wege erweiternder Auslegung auf Fortbildungsziele nach Qualitätsanforderungen anderer Stellen erstreckt, liefe diese - bislang nicht in Anspruch genommene - Verordnungsermächtigung leer. Außerdem würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt, der mit einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen einhergehenden Gefahr zu begegnen, dass die förderungswürdigen Qualitätsstandards ausgehöhlt werden
(vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1b) AFBG-ÄndG, BT-Drs. 14/7094 S. 15).
Praxistipp:
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Zustimmung nicht versagt werden.
Aus der vorliegenden Entscheidung ergibt sich unzweifelhaft, dass die Teilnahme an einem Lehrgang
„Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten“ nur dann eine
förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG darstellt,
wenn der Lehrgang
● mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften
abschließt und
● einer Weiterbildungsrichtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft entspricht.
Da hier beide Voraussetzungen nicht vorlagen, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend den von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Förderung der beabsichtigte Weiterbildung im Sinne einer
förderfähigen Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG zurückgewiesen.
(Bearbeitet von Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch)
Anm. der Redaktion: Die Revision wurde nicht zugelassen.