Langfassung der Bemerkung Nr. 09
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Langfassung der Bemerkung Nr. 09
9 Bundesbehörden sollen wirtschaftliche Verfahren für den Verkauf nicht benötigter Vermögensgegenstände nutzen (Bundesministerium der Finanzen) Kat. C 9.0 Das Bundesfinanzministerium hat den Bundesbehörden Hinweise gegeben, wie sie den Verkauf ihrer nicht benötigten Vermögensgegenstände verbessern können. Sie sollen einheitlich verfahren und sich auf zwei bundeseigene Verkaufswege konzentrieren. Die Behörden sollen das Marktpotenzial so besser erschließen. Mit seinen Hinweisen greift das Bundesfinanzministerium Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. 9.1 Bundesbehörden verkaufen jedes Jahr für mehr als 100 Mio. Euro Vermögensgegenstände, die sie für ihre Arbeit nicht mehr benötigen. Hierbei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, Elektrogeräte, Möbel und vieles mehr. Dabei müssen die Behörden wirtschaftlich verfahren. Die Bundeshaushaltsordnung schreibt vor, dass Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zum „vollen Wert“, gemeint ist der Marktwert, verkauft werden dürfen. Die Behörden nutzen verschiedene Verkaufswege. Im Internet bieten sie Vermögensgegenstände u. a. über die Auktionsplattform „Zoll-Auktion“ (www.zoll-auktion.de) an. Diese dient nach der Abgabenordnung auch zur öffentlichen Versteigerung gepfändeter Sachen. Darüber hinaus beauftragen sie die bundeseigene Verwertungsgesellschaft VEBEG GmbH (VEBEG – www.vebeg.de) mit dem Verkauf. Im Unterschied zur „Zoll-Auktion“ verfügt die VEBEG nicht nur über eine Internetplattform. Gegen Entgelt bietet sie den Behörden zusätzliche Dienstleistungen für den Verkauf an, so z. B. die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Vertragsabwicklung. Neben „Zoll-Auktion“ und VEBEG nutzen die Behörden noch andere Verkaufswege, z. B. Zeitungsinserate oder Auktionen privater Einrichtungen. Teilweise verkaufen Behörden Vermögensgegenstände unmittelbar an Beschäftigte. In besonderen Fällen geben Behörden Vermögensgegenstände verbilligt oder unentgeltlich an soziale Einrichtungen ab. Hierzu zählen z. B. Schulen, Kindergärten, örtliche Feuerwehren, Tierheime, regionale Sportvereine, Kirchengemeinden sowie Karnevalsvereine. Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass es für die Wahl des Verkaufsweges keine einheitlichen Regelungen oder Arbeitshilfen gab. Deshalb verkauften die Behörden vergleichbare Vermögensgegenstände auf unterschiedliche Weise. Dabei wählten sie den Verkaufsweg regelmäßig nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Vielmehr nutzten die Behörden individuell von ihnen bevorzugte Verfahren. Die Wahl des Verkaufsweges begründeten die Behörden häufig nur sehr allgemein. Sie dokumentierten auch nicht, nach welchen Kriterien sie Vermögensgegenstände an soziale Einrichtungen abgegeben und damit auf Einnahmen verzichtet hatten. 9.2 Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass die Bundesbehörden beim Verkauf ihrer Vermögensgegenstände häufig nicht sachgerecht vorgingen. Die Angebote verteilten sich unsystematisch auf verschiedene Verkaufswege. Für Interessenten war es schwer, einen Überblick über die Angebote der Behörden zu erhalten. Das Marktpotenzial konnten die Behörden deshalb nicht vollständig erschließen. Die gesetzlichen Vorgaben für den Verkauf von Vermögensgegenständen haben die Behörden hierdurch nicht ausreichend beachtet. Wenig transparent war das Verfahren, mit dem die Behörden Gegenstände an soziale Einrichtungen abgaben. Sie hätten die Wahl der sozialen Einrichtung und den Verzicht auf Einnahmen begründen müssen. Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, den Verkauf von Vermögensgegenständen zu vereinheitlichen und transparent zu gestalten. Die „Zoll-Auktion“ sollte der Standard-Verkaufsweg der Bundesbehörden werden. Sie ist kostengünstig und erreicht über das Internet viele Interessenten. Soweit die Behörden für den Verkauf auf externes Fachwissen angewiesen sind oder eine Auktion nicht in Betracht kommt, sollten sie vorrangig auf die Dienstleistungen der VEBEG zurückgreifen. Andere Verkaufswege als die „Zoll-Auktion“ und die VEBEG, z. B. Zeitungsinserate, sollten die Behörden nur wählen, wenn hierfür besondere Umstände sprechen. Den Einsatz weiterer privater Dienstleister hält der Bundesrechnungshof für grundsätzlich entbehrlich. 9.3 Das Bundesfinanzministerium hat die obersten Bundesbehörden auf die Prüfungs- ergebnisse und Empfehlungen des Bundesrechnungshofes hingewiesen. Zur Wahl des Verkaufsweges hat es hervorgehoben, dass sich die Behörden für das wirtschaftliche Verfahren zu entscheiden haben. Die Gründe für die Wahl seien stets zu dokumentieren. Um eine möglichst einheitliche Handhabung zu gewährleisten, hat es auf die bundeseigenen Verkaufswege „Zoll-Auktion“ und VEBEG verwiesen. Das Bundesfinanzministerium erwartet von den Behörden, dass sie Vermögensgegenstände nur nach einem transparenten und objektiven Entscheidungsverfahren verbilligt oder unentgeltlich abgeben. 9.4 Der Bundesrechnungshof hält die Hinweise des Bundesfinanzministeriums für eine gute Grundlage, den Verkauf von nicht benötigten Vermögensgegenständen des Bundes zu vereinheitlichen. Die Bundesbehörden sind jetzt gefordert, sich bei allen wesentlichen Verfahren auf die „Zoll-Auktion“ und die VEBEG zu beschränken. Der Bundesrechnungshof erwartet weiterhin, dass die Bundesbehörden die „ZollAuktion“ als Standard-Verkaufsweg nutzen und Abweichungen hiervon begründen.