rechtliche Möglichkeiten der Arbeitsmigration

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rechtliche Möglichkeiten der Arbeitsmigration
Sven Hasse
Rechtsanwalt
R
ht
lt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Beschäftigung
g g ausländischer
Fachkräfte
Begriffe und Rechtsgrundlagen
14. Oktober 2016
 EU-Bürger + Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz
und deren Familienangehörge (gem. § 3 FreizügG/EU)
uneingeschränkt
i
h ä kt und
d ohne
h
besondere
b
d
Erlaubnis
E l b i
 Drittstaatsangehörige, wenn der
Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt
g
 wer im Bundesgebiet einen
Drittstaatsangehörigen
g
g
beschäftigt
g muss
prüfen, ob dieser zur Erwerbstätigkeit
berechtigt ist
 für die Dauer der Beschäftigung muss der
Arbeitgeber eine Kopie des Aufenthaltstitels
aufbewahren (§ 4 Abs. 3 AufenthG)
 Personen im Inland mit Aufenthaltstitel
o
o
o
o
Familiennachzug
Studenten
anerkannte Flüchtlinge
andere humanitäre Aufenthaltstitel
o Asylbewerber
o Geduldete
 Anwerbung aus dem Ausland
o
o
o
o
Blaue Karte EU
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung
g
Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
 Personen im Inland mit Aufenthaltstitel
o
o
o
o
Familiennachzug
Studenten
anerkannte Flüchtlinge
andere humanitäre Aufenthaltstitel
o Asylbewerber
o Geduldete
 Anwerbung aus dem Ausland
o
o
o
o
Blaue Karte EU
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung
g
Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
auf jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit erlaubt ist
Nebenbestimmung
Bedeutung
Beispiel
Erwerbstätigkeit gestattet
angestellte und selbständige
Tätigkeit erlaubt
unbefristete Aufenthaltstitel,
anerkannte Flüchtlinge,
Flüchtlinge
Familiennachzug, langer
Voraufenthalt
Beschäftigung gestattet
nur
u angestellte
a ges e e Tätigkeit
ä g e
erlaubt
bestimmte
befristete
bes
e be
see
Aufenthaltstitel
Erwerbstätigkeit nur nach
E l b i der
Erlaubnis
d
Ausländerbehörde
Ausländerbehörde kann
nach
h Zustimmung
Z ti
der
d
Arbeitsagentur eine
Beschäftigung erlauben
Asylbewerber / Geduldete
Erwerbstätigkeit nicht
gestattet
t tt t
Arbeitsverbot
Asylbewerber aus sicheren
H k ft t t
Herkunftsstaaten
/Geduldete bei Verletzung
von Mitwirkungspflichten
Beschäftigung für 120 Tage
oder 240 halbe Tage im Jahr
gestattet
Zeitlich beschränkte
Beschäftigung erlaubt.
Gehalt unerheblich.
Studenten
(ggf. zusätzlich:
bei Firma Müller in Berlin)
(
(Prüfung
g der
Arbeitsbedingungen/ggf.
Vorrangprüfung)
elektronischer Aufenthaltstitel
Klebe-Etiketten
 Personen im Inland mit Aufenthaltstitel
o
o
o
o
Familiennachzug
Studenten
anerkannte Flüchtlinge
andere humanitäre Aufenthaltstitel
o Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung
o Geduldete
 Anwerbung aus dem Ausland
o
o
o
o
Blaue Karte EU
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung
g
Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
Asylbewerber
= Personen, die die Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge
nach der Genfer Flüchtlingskonvention
g
beantragt
g haben und deren
Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
bi 3
bis
Monate o.
Wohnverpflichtung
in Aufnahmeeinr.
Arbeitsverbot
6 – 15
Monate
15 Monate
bis 4 Jahre
ab 4 Jahre
und nach
Anerkennung
Bedingungs
prüfung
Bedingungs
prüfung
unbeschränkter
Arbeitsmarktg g
zugang
(Vorrangprüfung
(Vorrangprüfung*))
* Vorrangprüfung in den meisten Bezirken der BA bis 2019 ausgesetzt
 Frist beginnt mit Ausstellung des Ankunftsnachweises
 zustimmungsfrei: Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU
 Ausschluss: Arbeitsverbot für „sichere
sichere Herkunftsstaaten“
Herkunftsstaaten (West-Balkan
(West-Balkan, Ghana,
Ghana
Senegal)
Duldung
=Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
abgeschoben
g
werden können, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig
g
sind
bi 3
bis
Monate
3 – 15
Monate
M
t
15 Monate
bis 4 Jahre
ab 4 Jahre
Arbeitsverbot
Bedingungsprüfung
Bedingungs
prüfung
unbeschränkter
Arbeitsmarktzugang
(Vorrangprüfung*)
* Vorrangprüfung in den meisten Bezirken der BA bis 2019 ausgesetzt
 bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Mangelberufen lt. Positivliste keine
Vorrangprüfung
 sofortiger zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang in Ausbildungsberufe und
Blaue Karte EU
 Arbeitsverbot kann verfügt werden, bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten
(z.B. Passbeschaffung)
Anspruch auf weiteren Aufenenthalt
während der Erwerbstätigkeit
 Anspruch auf Duldung während Ausbildung in einem
staatlich anerkannten oder vergleichbaren
Ausbildungsberuf - auch nach negativem Abschluss eines
Asylverfahrens (§ 60a Abs.
Abs 2 AufenthG).
AufenthG)
 Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der
Ausbildung bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages (§ 18a
A f thG)
AufenthG).
„Praktika“ für Asylbewerber und Geduldete
Art der Tätigkeit
Zweck
Zustimmung der BA
erforderlich?
Hospitation
Begrenzte Tätigkeit als „Gast
Gast“
ohne wirtschaftlichen Wert
nein
Praktikum
Tätigkeit zum Erwerb
praktischer Kenntnisse
ja;
Praktika nach § 22
MiLoG: nein
Praktika zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
ja
Eignungsfeststellung
BA-geförderte Maßnahme
gem. § 45 SGB III; max. 6
Wochen
ja
Berufsorientierung
max 3 Monate
max.
nein
Einstiegsqualifizierung
Vertrag gem. § 26 BBiG; 6 – 12
Monate
nein
Probebeschäftigung/
“Schnupperpraktikum“
Eingliederung in
Betriebsabläufe
ja
Aufenthaltsgestattung
für Asylbewerber
Duldung
 Personen im Inland mit
Aufenthaltstitel/Duldung
o
o
o
o
o
o
Familiennachzug
Studenten
anerkannte Flüchtlinge
g
andere humanitäre Aufenthaltstitel
Asylbewerber
G d ld t
Geduldete
 Anwerbung aus dem Ausland
o
o
o
o
Blaue Karte EU
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung
Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
Blaue Karte EU für Akademiker (§ 19a
19 A
AufenthG):
f thG)
Eine Blaue Karte EU wird erteilt, bei
 (anerkanntem) Hochschulabschluss
 Arbeitsvertrag mit einem Jahresgehalt von
49.600 €
(Stand: 2016)
oder
38.688 €
als Arzt und in MINT
MINT-Berufen,
Berufen,
sofern das Gehalt ortsüblich ist
(Prüfung durch ZAV der Bundesagentur)
 Zusicherung ggf. erforderlicher Berufserlaubnis
(Gesundheitsberufe!)
deutscher
Hochschulabschluss?
nein
ja
vergleichbarer Abschluss?
ja
und ggf.
Berufsausübungserlaubnis?
(Ärzte, Ingenieure)
Bruttoeinkommen
49.600 €/Jahr?
nein
nein
MINT Beruf /
Arzt? ja
ja
nein
ausl. Absc
chluss
nein
Bruttoeinkommen
38.688 €/Jahr?
keine bevorrechtigten
Arbeitnehmer
(Prüfung durch die ZAV)
ja
Bezahlung ortsüblich?
nein
(Prüfung durch ZAV)
kein
Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
(§ 18 AufenthG
i.V.m § 2 BeschV)
Bezahlung ortsüblich?
(Prüfung durch ZAV)
ja
Blaue Karte
(§ 19a AufenthG)
© ju
urati.de
ja
deutscher Abschluss
A
nein
ja
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
(§ 18 A
AufenthG)
f thG)
 Personen mit anerkannter nicht akademischer
Berufsausbildung bei Zustimmung der Bundesagentur für
Berufsausbildung,
Arbeit.
 Die Zustimmung erfolgt, wenn keine inländischen
Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die
Arbeitsbedingungen ortsüblich sind (Bedingungsprüfung).
 keine Zustimmung möglich für Personen ohne
Berufsqualifikation (z.B. für die Tätigkeit als Bauhelfer)
Ausnahme: West-Balkan-Staaten
 Vorabprüfung durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur
für Arbeit möglich (§ 36 BeschV)
 zuständig: Zentrale Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der
Bundesagentur für Arbeit, Team Essen 009-OS (Standort
Duisburg)
Dahlmannstraße
Duisburg)
Dahlmannstraße 23,
23 47169 Duisburg
Duisburg, Infotel: 0228 / 713
2000,
 Dauer: etwa 2 Wochen
mind. 2-jährige Berufsausbildung?
nein
ja
Anerkennung?
nein
nein
Abschluss in
Deutschland?
ja
ja
Mangelberuf?
( > Positivliste) ja
(->
ja
nein
Bezahlung ortsüblich?
(Prüfung durch ZAV)
ja
kein Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
(§18 i.V.m § 6 BeschV)
© ju
urati.de
nein
Aufenthaltserlaubnis zur der
Berufsanerkennung (§ 17a AufenthG)
 ist für eine Gleichwertigkeitsfeststellung noch ein
Anpassungslehrgang oder eine Prüfung
erforderlich kann dafür ein Aufenthaltstitel bis zu 18
erforderlich,
Monaten erteilt werden (§ 17a AufenthG).
 für entsprechende Tätigkeiten muss ein
angemessenes Gehalt gezahlt werden (Prüfung
durch ZAV)und der Lebensunterhalt sicher gestellt
sein.
 nach erfolgreichem Abschluss 12 Monate
Jobsuche mit unbeschränktem
Arbeitsmarktzugang
Aufenthaltstitel zur
selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann
erteilt werden, wenn
1.ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2 die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
2.die
3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine
Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere
nach der Tragfähigkeit
f i
i der zu Grunde liegenden
i
Geschäftsidee,
äf i
den
unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des
Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Forschung Bei der
Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen
Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen
B hö d
Behörden
zu beteiligen.
b t ili
 Prüfung
g durch die örtliche IHK
 Vereinfachungen bei Freiberuflern, insb. Künstlern (Abs. 5)
Kontakt
Sven Hasse
-Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Verwaltungsrecht-
Schönhauser Allee 83
10439 Berlin-Prenzlauer Berg
Tel: 030 4467 4467
M il [email protected]
Mail:
l t @j
ti d
www.jurati.de