Stadt Hennef (Sieg) 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1

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Stadt Hennef (Sieg) 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1
Stadt Hennef (Sieg)
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Hennef (Sieg)-Ortskern
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG
Der Bebauungsplan umfaßt:
a) zeichnerische Festsetzungen
b) textliche Festsetzungen
c) Begründung
I.
Vorschriften
Dem Bebauungsplan liegen insbesondere die nachstehend aufgeführten Vorschriften zugrunde:
II.
1.
das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2253), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979
(BGBl. I S. 949)
2.
Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in
den Gemeinden (StBauFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.08.1976 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341) und das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben
im Städtebaurecht vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949)
3.
die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) (BauNVO) vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429) in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763)
Umfang der Änderung
Der am 23.02.1978 rechtsverbindlich gewordene Text zum Bebauungsplan
Nr. 01.1 Hennef (Sieg)-Ortskern behält für den räumlichen Geltungsbereich der
6. Änderung seine Rechtsverbindlichkeit mit Ausnahme der Ziffern 1.3 - 1.6.
Der Text erhält folgenden Zusatz:
Art der baulichen Nutzung:
Die 6. Änderung setzt für ihren Bereich Kerngebiet fest (§7 BauNVO 1977):
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung
(2) Zulässig sind:
1.
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe
des Beherbergungsgewerbes
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1.
Vergnügungsstätten, soweit sie sich auf die Kommunikation und die
Einkaufsqualitäten im Ortszentrum nicht störend auswirken
2.
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, soweit sie sich auf die
Kommunikation und die Einkaufsqualitäten im Ortszentrum nicht
störend auswirken.
(4) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
(5) Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
(6) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter oberhalb des Erdgeschosses
(7) Sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses
Hinweis:
Versorgungsfläche in der Form eines Stationsraumes in der Größe von 4,50 x 6,00 m
für die Unterbringung einer Transformatorenstation in einem Gebäude.
Stadt Hennef (Sieg)
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Hennef (Sieg) - Ortskern
Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 103 BauO NW in Verbindung
mit § 9 (4) BBauG als Festsetzung für den Geltungsbereich der 6. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Hennef (Sieg) - Ortskern
Örtliche Bauvorschriften:
Für den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes behalten weiterhin
die am 23.02.1978 rechtsverbindlich gewordenen örtlichen Bauvorschriften für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Gültigkeit mit Ausnahme der dort
unter Ziffer 5. enthaltenen Festsetzungen über die Ausbildung der Dächer.
Diese Festsetzungen werden gestrichen und durch folgende ersetzt:
Dachform:
Es sind Sattel- sowie versetzte und untereinander verbundene Sattel- und Pultdächer mit den in der Zeichnung eingetragenen Dachneigungen zugelassen.
Für einige Bereiche, die in der Zeichnung abgegrenzt sind, sind Flachdächer festgesetzt.
Um auch differenzierten Hauskonzeptionen Rechnung zu tragen, sind in untergeordnetem Maße Dachflächen in abgewalmter Form mit den in der Zeichnung eingetragenen Dachneigungen zulässig.
Dacheindeckung:
Für geneigte Dächer dürfen nur dunkelfarbige Eindeckungsmaterialien in Form von
Ziegeln, Naturschiefer und Kunstschiefer verwendet werden.