Stadt Hennef (Sieg) 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1
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Stadt Hennef (Sieg) 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1
Stadt Hennef (Sieg) 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Hennef (Sieg)-Ortskern Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG Der Bebauungsplan umfaßt: a) zeichnerische Festsetzungen b) textliche Festsetzungen c) Begründung I. Vorschriften Dem Bebauungsplan liegen insbesondere die nachstehend aufgeführten Vorschriften zugrunde: II. 1. das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949) 2. Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (StBauFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341) und das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949) 3. die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) (BauNVO) vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) Umfang der Änderung Der am 23.02.1978 rechtsverbindlich gewordene Text zum Bebauungsplan Nr. 01.1 Hennef (Sieg)-Ortskern behält für den räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung seine Rechtsverbindlichkeit mit Ausnahme der Ziffern 1.3 - 1.6. Der Text erhält folgenden Zusatz: Art der baulichen Nutzung: Die 6. Änderung setzt für ihren Bereich Kerngebiet fest (§7 BauNVO 1977): (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung (2) Zulässig sind: 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Vergnügungsstätten, soweit sie sich auf die Kommunikation und die Einkaufsqualitäten im Ortszentrum nicht störend auswirken 2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, soweit sie sich auf die Kommunikation und die Einkaufsqualitäten im Ortszentrum nicht störend auswirken. (4) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (5) Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (6) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter oberhalb des Erdgeschosses (7) Sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses Hinweis: Versorgungsfläche in der Form eines Stationsraumes in der Größe von 4,50 x 6,00 m für die Unterbringung einer Transformatorenstation in einem Gebäude. Stadt Hennef (Sieg) 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Hennef (Sieg) - Ortskern Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 103 BauO NW in Verbindung mit § 9 (4) BBauG als Festsetzung für den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Hennef (Sieg) - Ortskern Örtliche Bauvorschriften: Für den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes behalten weiterhin die am 23.02.1978 rechtsverbindlich gewordenen örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01.1 Gültigkeit mit Ausnahme der dort unter Ziffer 5. enthaltenen Festsetzungen über die Ausbildung der Dächer. Diese Festsetzungen werden gestrichen und durch folgende ersetzt: Dachform: Es sind Sattel- sowie versetzte und untereinander verbundene Sattel- und Pultdächer mit den in der Zeichnung eingetragenen Dachneigungen zugelassen. Für einige Bereiche, die in der Zeichnung abgegrenzt sind, sind Flachdächer festgesetzt. Um auch differenzierten Hauskonzeptionen Rechnung zu tragen, sind in untergeordnetem Maße Dachflächen in abgewalmter Form mit den in der Zeichnung eingetragenen Dachneigungen zulässig. Dacheindeckung: Für geneigte Dächer dürfen nur dunkelfarbige Eindeckungsmaterialien in Form von Ziegeln, Naturschiefer und Kunstschiefer verwendet werden.