Kontrollmöglichkeiten des Fiskus

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Kontrollmöglichkeiten des Fiskus
Kontrollmöglichkeiten des Fiskus
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Nachrichten der vergangenen Wochen brachten einen tiefen Einblick in die Vorgehensweise der Finanzverwaltung, wenn sie Steuersündern auf der Spur ist. Hierbei handelte es sich zwar um eine Ausnahmesituation, aber auch im Praxisalltag stehen dem
Fiskus vertraute sowie weniger bekannte Kontrollmaßnahmen zur Verfügung. Wir
möchten Sie über die wichtigsten Prüf- und Kontrollmechanismen informieren, zumal in
jüngster Zeit viele neue Überwachungsmöglichkeiten diesseits und jenseits der Grenze
hinzugekommen sind.
1. Überwachung der Geldanlage
Zunächst möchten wir Ihnen erläutern, welche Kontrollen bei Bankgeschäften besonders
effektiv sind.
1.1. Kontenabruf
Seit April 2005 können Finanzämter und Sozialbehörden die Existenz von inländischen
Konten und Depots überprüfen, indem sie für eine Person einen gezielten Suchlauf über
einen von den Kreditinstituten vorgehaltenen Datenpool laufen lassen. Dieser Kontenabruf
ist generell und mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn er zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Einzelfall erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen
an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Er darf jedoch nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auch auf
eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Eine Rasterfahndung ist also nicht möglich.
Der Kontenabruf setzt aber keinen konkreten Verdacht auf steuerliche Unregelmäßigkeiten
voraus. Stellt sich anschließend heraus, dass der Betroffene Bankverbindungen verschwiegen hat, wird er um Aufklärung gebeten. Über den Kontenabruf erfahren die Behörden
nämlich nur die Nummer eines Kontos oder Depots, den Inhaber sowie das Datum von
Errichtung oder Kündigung. Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise nicht
abgefragt werden. Dazu sind weitere Ermittlungen erforderlich.
Hinweis: Seit dem 18.08.2007 können Sozialbehörden besser ermitteln. Sie dürfen etwa
über den Kontenabruf Vermögen von Hartz-IV-Empfängern überprüfen und müssen nicht
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mehr den Umweg über das Finanzamt nehmen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer
wird der Suchlauf nicht abgeschafft, sondern in einigen Bereichen eher noch verstärkt. So
kann z.B. der Betriebsprüfer mit dem Hinweis auf eine Schätzung Selbständige um einen
Kontenabruf bitten.
1.2. EU-Zinsrichtlinie
Seit dem 01.07.2005 gibt es ein grenzüberschreitendes Informationsaustauschsystem
über im Ausland erzielte Kapitalerträge. Alle 27 EU-Staaten, die Schweiz, Liechtenstein,
die Kanalinseln, Andorra, Gibraltar und sogar die Britischen Jungferninseln sowie die
Niederländischen Antillen setzen die EU-Zinsrichtlinie um. Hierbei gibt es zwei verschiedene Verfahren:
• 24 EU-Staaten, darunter Deutschland sowie einige Überseegebiete, versenden
grenzüberschreitend Kontrollmitteilungen über betroffene Kapitalerträge nebst Konto
Verbindung. Die landen auf dem Tisch vom Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Damit
wird transparent, wenn ein Sparer auch nur einen Euro Festgeldzinsen erhält.
• Österreich, Luxemburg und Belgien sowie eingebundene Drittstaaten erheben eine
Quellensteuer. Der Satz von 15 % steigt Mitte 2008 auf 20% und 2011 auf 35 % an
und liegt dann sogar über der deutschen Abgeltungsteuer. Die persönlichen Daten
werden zwar bankintern erfasst, der Steuereinbehalt erfolgt jedoch anonym. Aber nur
wer die Erträge in der Steuererklärung deklariert, kann die einbehaltenen Beträge anrechnen.
Allerdings greift die Richtlinie nicht auf alle Kapitalprodukte. So sind Aktien, Zertifikate,
Stiftungen, Lebensversicherungen, einige Investmentfonds, Terminmarktgeschäfte sowie
vor März 2001 emittierte Anleihen ausgenommen.
1.3. Jahresbescheinigung der Banken
Seit 2004 müssen alle inländischen Kreditinstitute, Bausparkassen und Fondsgesellschaften ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitaleinnahmen und Spekulationsgeschäfte erstellen. Die Übersicht hilft beim Ausfüllen der Steuererklärung und
sorgt für einen veränderten Umgang mit dem Finanzamt. Laut Gesetz hat die Liste nach
amtlichem Muster sämtliche Angaben zu enthalten, die für die Besteuerung von Privatanlegern Bedeutung haben. Zinsen und Dividenden werden summarisch nach Anlageformen
zwischen aus- und inländischen Erträgen differenziert aufgeführt und Börsengeschäfte
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sogar pro einzelner Transaktion. Die Finanzverwaltung versucht hierüber Licht in die
Börsenaktivitäten der Deutschen zu bringen und auch Rückschlüsse auf vorherige Zeiträume zu ziehen. Denn nicht nur die Anzahl der Transaktionen wird transparent, sondern
auch die Art und Häufigkeit der gehandelten Papiere.
Es besteht zwar weder eine gesetzliche Verpflichtung, die Jahresbescheinigung dem
Finanzamt mit der Steuererklärung einzureichen noch sie aufzubewahren, doch ihre
Existenz weckt Begehrlichkeiten.
Werden beispielsweise Dividenden erklärt, liegt die Vermutung nahe, dass der Finanzbeamte nun auch einen Einblick in die Verkaufsaktivitäten haben möchte. Er wird daher die Jahresbescheinigung als Ergänzung für die Steuerakten anfordern. Kommen Anleger der Bitte nicht nach, wird aus konkretem Anlass ein Kontenabruf gestartet.
Bringt der Erkenntnisse über neue Depotverbindungen, kann sich das Finanzamt Auskunft über die Börsengeschäfte von der betroffenen Bank einholen.
Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfallt die Jahresbescheinigung ab 2009, da
der Steuereinbehalt sofort an der Quelle über die Banken erfolgt.
1.4. Bargeldtransfer über die Grenze
Reisende müssen dem Zoll mitgeführte Gelder und Wertpapiere grundsätzlich ab einer
bestimmten Höhe deklarieren. Die Mitnahme von Barem ist zwar nicht verboten, macht aber
verdächtig. Seit dem 15.06.2007 gilt eine verschärfte EU-Verordnung, wonach Bürger bei
einem Grenzübertritt mitgefühlte Barmittel von 10.000 € an aufwärts nicht nur deklarieren, sondern auch zusätzlich den Geldfluss bis zum Empfänger lückenlos erläutern
müssen. Diese Meldepflicht gilt neben den mitgefühlten Euro- oder Dollar-Scheinen auch
für Wertpapiere, Zinscoupons und Schecks im Gepäck. Bleiben Sie in der EU, sind zusätzlich noch Edelmetalle oder -steine anzugeben. Geht es hingegen mit dem Pkw in die
Schweiz, interessiert sich der Zöllner nicht für die Goldbarren im Kofferraum.
• Geht es in ein Drittland oder von dort wieder zurück in die EU, sind mitgeführte Geldund Wertpapierbestände zwingend eigenständig zu melden. Die schriftliche Deklaration
erfolgt bei der Zollstelle des EU-Mitgliedstaats, über das ein Drittland angesteuert wird
oder aus dem die Rückreise ins europäische Gemeinschaftsgebiet erfolgt. Zusätzlich
möchten die EU-Zöllner Namen und Anschrift des Reisenden wissen und fordern Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln.
§ Bleiben Sie als Urlauber oder Geschäftsreisender innerhalb der EU, sind die Gelder
ab 10.000 6 nur auf Nachfrage von Zoll oder Bundespolizei mitzuteilen. Die Beamten
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haken aber nicht nur in Grenzgebieten nach, Kontrollen sind an jedem Ort in
Deutschland möglich. Dann ist neben den Personalien mündliche Auskunft zu Herkunft
und Verwendungszweck Pflicht.
Hinweis: Wer nicht oder falsch meldet, dem drohen Geldbußen von bis zu l Mio. €. Bei
vollständigen Angaben sind die Daten per EDV unter den einzelnen EU-Staaten austauschbar. Die personenbezogenen Informationen wandern dann an Zoll-, Polizei-, Justiz-,
Finanz- und sonstige Verwaltungsämter und ziehen bei Unregelmäßigkeiten weitere Prüfungen nach sich.
1.5. Weitere Kontrollen im Überblick
Bankenmeldung: Ein altbewährter Rechercheweg ist die oft unbekannte Vorschrift, wonach inländische Banken dem Fiskus automatisch melden, wenn Zinsen oder Dividenden ohne Steuerabzug ausbezahlt werden. Dies verschärft sich durch die künftige
Abgeltungsteuer, dann werden auf diesem Weg auch Wertpapier- und Terminmarktgewinne gemeldet.
Auskünfte: Seit Februar 2006 erteilen sich die EU-Staaten gegenseitig Auskünfte zur
Durchführung von Steuerstrafverfahren, selbst wenn im entsprechenden Land ein strenges
Bankgeheimnis gilt. Zwar gibt es keine flächendeckenden Mitteilungen, die EU-Staaten
müssen aber bei grenzüberschreitenden Anfragen alle Bankverbindungen im Land zügig
ermitteln, wenn Beamte wegen Steuerhinterziehung nachfragen und konkrete Sünden im
jeweiligen Land vermuten.
Kontrollmitteilungen: Von diesem bewährten Mittel machen Finanzbeamte besonders
im Rahmen von Betriebsprüfungen regen Gebrauch. Das gilt etwa, wenn die Beamten
Kreditinstitute prüfen und Kundendaten auf Verrechnungskonten weiterleiten.
Geldwäsche: Innerhalb der EU werden immer mehr Institutionen und Berufsgruppen
Pflichten im Kampf gegen Geldwäsche auferlegt. Bei Kreditinstituten sind die einschlägigen
Vorschriften längst Usus. So muss auch bei einem Nummernkonto und strengem Bankgeheimnis die Identität des Kunden festgehalten werden. Da auch Steuerhinterziehung in
die Geldwäschebekämpfung einbezogen wurde, sind zur Meldung auch Rechtsanwälte,
Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler sowie Unternehmer verpflichtet, die Bares ab 15.000 € entgegennehmen.
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2. Informationen im Todesfall
Beim Tod werden insbesondere Anleger gläsern. Aber der Fiskus erhält auch viele andere
Informationen.
2.1. Automatische Bankenmeldung
Anleger sind mit ihrem Ableben bereits vollkommen gläsern. Denn es besteht für inländische Banken und Versicherungen die Pflicht, dem Finanzamt sämtliche Guthabenstände des Verstorbenen ab 2.500 € zu melden. Der Fiskus erfährt damit nicht nur
automatisch den Inhalt von Depots, sondern auch die Kontoverbindungen sämtlicher
Geldinstitute und über ausgezahlte Lebensversicherungssummen. Hieraus können dann
Rückschlüsse auf die ehemaligen Einnahmen gezogen werden. Gemeldet werden auch
Kontenstände von Gemeinschaftskonten. Damit wird auch das Vermögen des überlebenden Inhabers bekannt. Zwar beschränkt sich die Mitteilungspflicht auf heimische
Konten, doch sie umfasst auch hiesige Kreditinstitute mit ausländischen Zweigniederlassungen.
Hinweis: Besonders clevere Nachkommen versuchen, noch schnell sämtliche Konten zu
räumen. Dies gelingt meist aber nicht, da die Banken den Stand vom Tag vor dem Tod
melden. Werden Konten oder Depots jedoch einige Tage vorher aufgelöst, ist die Bank von
jeglicher Mitteilungsfrist befreit.
2.2. Daten von Erbfällen
Nachlassgerichte melden den Erbfall ans Finanzamt. Aufgrund der automatischen Vorlage
von Testamenten erfährt die Finanzbehörde auch von sonstigen Vermögensgegenständen
wie z. B. Schmuck, Münzen oder Auslandsvermögen. Daher geraten die Erben oft in
große Schwierigkeiten, wenn sie aus dem letzten Willen erstmals von der Existenz von
Geldern oder ausländischen Immobilien erfahren und für vergangene Jahre reihenweise
korrigierte Steuererklärungen einreichen müssen. Denn melden die Nachkommen bislang
verschwiegene Einkünfte nicht unmittelbar nach der Testamentseröffnung, erstreckt sich
der Verdacht der Steuerhinterziehung auch auf sie selbst.
Die Notare haben dem Finanzamt Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von Bedeutung sein
können. Das sind etwa Erbauseinandersetzungen, Schenkungen sowie Rechtsgeschäfte,
bei denen Anhaltspunkte dafür existieren, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung
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vorliegt.
3. Allgemeine Kontrollen
Auch in den Alltag mischen sich die Finanzbeamten immer stärker ein.
3.1. Mitteilung über Rentenbezüge
Seit 2005 müssen gesetzliche und private Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und die sonstigen Versicherer Rentenzahlungen mitteilen. Hierzu wurde eine Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingerichtet. Die
ZfA wiederum leitet die gesammelten Daten an den Fiskus weiter. Dies geschieht über ein
neues bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal, das ab Mitte 2008 sukzessive die bisherige
Steuernummer ersetzt (siehe auch Punkt 3.2.). Damit werden die Finanzämter in die Lage
versetzt, steuerpflichtige Rentner zur Abgabe einer Erklärung für 2005 bis 2007 aufzufordern.
Einen weiteren Aspekt sollten Sie als Ruheständler beachten, wenn sie anlässlich der
neuen Kontrollmeldungen in die Steuerpflicht rutschen. Über die eingereichten Daten
kommen auch Nebeneinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Mieten auf den Tisch der
Finanzbeamten. Die Nachfrage nach entsprechenden Einnahmen in vergangenen
Jahren und Gründe für deren Verschweigen sind da vorprogrammiert. Das kann im
schlimmsten Fall sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Die Verjährungsfrist
beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, so dass die Behörden in gravierenden
Fällen noch tief in die Vergangenheit einsteigen werden.
3.2. Die bundeseinheitliche Steuernummer
Eine neue Steueridentifikationsnummer für alle Bürger von der Wiege bis zur Bahre
anstelle der bisherigen Steuernummer je Finanzamt ist schon seit Ende 2003 vorgesehen. Doch die Einführung hatte sich aufgrund technischer Probleme immer wieder nach
hinten verschoben. Die Umsetzung begann endgültig am 01.07.2007 und soll im
Sommer dieses Jahres abgeschlossen sein. Damit wird erstmals jede Person mit einem
unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Verwaltung zentral erfasst.
An der elfstelligen Kennzahl lassen sich neben Namen und Anschrift auch Geschlecht,
Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt ablesen. Im ersten Schritt hatten
die 5.200 Meldeämter in Deutschland die bei ihnen registrierten insgesamt 82 Millionen
Einwohner an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Nach dem Abgleich
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von Doppelerfassungen oder bereits erledigten Daten teilt die Behörde jedem Steuerpflichtigen eine unveränderbare Identifikationsnummer sowie die zu seiner Person
gespeicherten Daten mit. Diese Kennziffer ändert sich nicht, wenn ein Einwohner umzieht. Mit Geburt oder Zuzug aus dem Ausland erhält dann jeder Neubürger ebenfalls eine
solche Kennzahl für steuerliche Zwecke zugeteilt. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle zu
bearbeiten sind, wird die Identifikationsnummer erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht.
Das neue bundeseinheitliche Ordnungskennzeichen bringt vor allem neue Kontrollen.
Arbeitgeber können es zur leichteren Übermittlung der Lohnsteuerwerte nutzen. Da das
BZSt ohnehin eine der führenden Kontrollbehörden ist, kann es die neue Steuernummer
auch gleich intern einspeisen und nutzen. Das Amt ist nämlich zuständig für die Kontenabrufe, und Banken melden hierhin Daten der Freistellungsaufträge ihrer Kunden.
Auch bei der EU-Zinsrichtlinie ist die Identifikationsnummer schon lange Pflicht, Banken
müssen sie zwingend neben dem Namen speichern. Mangels Vorlage galt das bislang
noch nicht für deutsche Anleger. Diese müssen ihre zugeteilte Nummer künftig bei ihren
ausländischen Kontenverbindungen angeben. Dann klappt es reibungsloser mit den
grenzüberschreitenden Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen.
3.3. Anzeigepflicht der Notare
Von jedem Grundstückskaufvertrag wandert automatisch eine Kopie ans Finanzamt.
Dabei geht es vorrangig darum, die Grunderwerbsteuer von 3,5 % (in Berlin 4,5 %) korrekt festzusetzen. Erst wenn dieses bezahlt wird, kann der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen werden. Aber aus den erhaltenen Informationen lassen sich weitere
finanzielle Rückschlüsse über die Einkommensverhältnisse von Verkäufer und Erwerber
ziehen. Sofern der Erwerber bislang unversteuerte Schwarzgelder für den Hauskauf einsetzt, fallt dies auf. Denn die Finanzbeamten haken ganz genau nach und wollen eine
Auflistung über die Eigen- und Darlehensmittel.
Auf Seiten des Verkäufers sind zwei Informationen relevant. Da das Finanzamt auch über
das Anschaffungsdatum informiert ist, kann es leicht feststellen, ob der Verkauf innerhalb
der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt und somit der Gewinn zu versteuern ist. Steuerfrei bleibt der Verkauf nur, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde oder der Zehnjahreszeitraum abgelaufen ist. Anschließend interessiert die Behörde noch, ob die Gelder ertragbringend bei Banken angelegt werden und somit künftig steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu erwarten sind.
Dem Finanzamt ist ebenfalls Anzeige über alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung,
Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an
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Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Mit den Angaben aus den vorgenannten
Vorgängen können die Finanzbeamten leicht überprüfen, ob der Verkauf einer Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
4. Kontrollen im betrieblichen Bereich
Hier bringen insbesondere die Informationen der Betriebsprüfer den Finanzämtern nützliche Hinweise.
4.1. Betriebsprüfung
Immer mehr Firmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen müssen sich einer ganz
normalen Betriebsprüfung unterziehen. Wie oft die Beamten kommen, hängt von Umsatz
und Ertrag ab. Mittelständler müssen statistisch alle 13,3 Jahre mit einem Besuch rechnen. Die Häufigkeit ist darüber hinaus von besonderen Auffälligkeiten oder Branchenschwerpunkten abhängig. Dabei arbeiten die Finanzbeamten durch moderne Software
effektiv. Waren sie früher mit Akten und Bleistift ausgestattet, erscheinen sie nunmehr mit
Laptops. Der verfügt neben den im Amt gespeicherten Steuerdaten über die Prüfungssoftware IDEA. Die wird genutzt, um die Zugriffe auf die Firmen-EDV auszuwerten,
abzugleichen und auf Schlüssigkeit zu überprüfen. Bereits seit 2002 haben Außenprüfer
Zugriffsrechte auf die EDV des Unternehmens. Die Beamten loggen sich in die Software
des Unternehmens ein oder lassen die Daten auf den eigenen PC überspielen. Die per
Klick erreichbaren Ergebnisse waren früher nur mühselig per Hand zu ermitteln und auf
eine Zufallsauswahl beschränkt.
Neben den Betriebsprüfern kommen auch Beamte für die Lohn- und Umsatzsteuer ins
Büro. Die beschäftigen sich mit in Rechnung gestellten Vorsteuern und der korrekten
Abwicklung der Gehaltsabrechnung aller Mitarbeiter. Besonders kritisch wird es zunehmend
bei der Umsatzsteuer. Die Vorschriften werden laufend verschärft, um dem Missbrauch vor
allem in der Bauwirtschaft Einhalt zu gebieten. Hohe Anforderungen an den Rechnungsinhalt führen bei vielen Betrieben schon aus Formalgründen zu Nachzahlungen.
Durch die Pflichtangabe der Steuernummer fällt es den Prüfern jetzt leicht, sofort Kontakt mit dem Finanzamt des Ausstellers aufzunehmen. Da fallen reihenweise schwarze
Schafe auf, die zwar Rechnungen ausstellen, aber die Einnahmen verschweigen.
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4.2. Weitere Maßnahmen im Überblick
Wird ein Gewerbe angemeldet, erhalten Sie zügig von Ihrem zuständigen Finanzamt Post.
Gewerbeanmeldungen bleiben nicht unbekannt. Im Fragebogen zur Gewerbeanmeldung werden dann steuerrelevante Daten abgefragt - z. B. über den voraussichtlichen Gewinn, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden usw. Die Finanzbehörden haben in den
letzten Jahren erhebliche Investitionen in moderne Technik getätigt. Hierzu gehört auch
das Internet. Eine Investition der Behörden nennt sich Xpider. Die lernfähige Software
fahndet nach Unternehmen, die elektronischen Geschäftsverkehr betreiben. Besonderes
Augenmerk richtet sich auf die beliebten Online-Auktionsplattformen. Wer über
Zeitungsanzeigen Auto, Segeljacht oder Kunstgegenstände anbietet, wird überwacht.
Einige Finanzbeamte dürfen dienstlich Zeitung lesen und im Internet surfen. Auch der Interessent kommt ins Visier der Fahnder. Können insbesondere teuer erworbene Gegenstände nicht aus den erklärten Einkünften bezahlt worden sein, ist mit Nachfragen zu
rechnen.
Freundliche Grüße
WTV VOGEL & PARTNER GMBH
Steuerberatungsgesellschaft
P. Vogel
A. Kurzhals
A. Petereit
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