Steuern Aktuell AbgÄG 2014

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Steuern Aktuell AbgÄG 2014
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steuern aktuell
SE I TE 1 / 4
FE BRUAR 2014
1 allgemeines
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AbgÄG 2014
(Beschluss des
Nationalrates)
Das Plenum des Nationalrates hat am 24.2.2014 die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 unter Berücksichtigung des
Abänderungsantrages im Finanzausschuss sowie eines Abänderungsantrages im Plenum beschlossen. Letzterer sieht
folgende Adaptierungen vor:
http://www.parlament.g
v.at/PAKT/VHG/XXV/AA/
AA_00014/imfname_34
0948.pdf
¬ Gewinnfreibetrag für Wohnbauanleihen:
Der Entfall des investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrages
auf Wertpapiere ist insofern abgeschwächt worden, als nun
ein Gewinnfreibetrag bei Kauf von Wohnbauanleihen geltend
gemacht werden kann.
¬ GmbH-light:
-
Die Möglichkeit zur Neugründung mit reduziertem
Stammkapital von EUR 10.000,00 bleibt. Die in der
Regierungsvorlage vorgesehene Verpflichtung zur
(jährlichen) Bildung einer Gewinnrücklage für Neugründer wird entfallen. Allerdings bleibt die grundsätzliche Verpflichtung das Stammkapital nach zehn
Jahren auf EUR 35.000,00 aufzustocken.
-
Die Verpflichtung, in den Geschäftspapieren auf das
Gründungsprivileg hinzuweisen, wurde gestrichen.
¬ Geringfügige Erleichterungen bei der Nachversteuerung
von Auslandsverlusten (§ 2 Abs 8 iVm § 124b Z 249 EStG).
Demnach unterliegen im Inland angesetzte Verluste nicht der
Nachversteuerung, wenn sie in Wirtschaftsjahren entstanden
sind, die vor dem 1.3.2014 enden. Voraussetzung ist dabei,
dass eine Verwertung im Ausland nicht mehr möglich ist
und die Verluste aus einem ausländischen Betrieb oder einer
ausländischen Betriebsstätte stammen, welche vor dem
1.1.2017 aufgegeben bzw veräußert werden.
¬ Fortbestand der Firmenwertabschreibung aus Beteiligungsanschaffungen bis 28.2.2014 (§ 9 Abs 7 iVm § 26c Z 47
KStG).
¬ Vorübergehend invalide Personen gezahltes „Rehabilitationsgeld“ (§ 69 Abs 2 EStG) ist steuerlich wie Krankengeld
zu behandeln.
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Handwerkerbonus
F EB RUAR 20 14
¬ Derzeit ist ein Gesetzesentwurf für einen sog „Handwerkerbonus“ in Ausarbeitung, der zunächst befristet für die Jahre
2014 und 2015 gelten soll.
¬ Gefördert werden Arbeitsleistungen (inkl Fahrtkosten,
jedoch ohne Materialkosten) für im Zeitraum vom 1.7.2014
bis 31.12.2015 begonnene Maßnahmen in Zusammenhang
mit Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von
bestehendem Wohnraum im Inland.
Regierungsvorlage zum
„Bundesgesetz über
die Förderung von
Handwerkerleistungen“
vom 25.2.2014
¬ Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss von 20 % der
Nettorechnung bis max EUR 3.000,00 pro Jahr und
Förderungswerber (Zuschuss demnach max EUR 600,00).
¬ Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein
(zB Eigentümer, Mieter), die den Wohnraum für eigene
Zwecke nutzt.
¬ Die Kosten, die auf die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten)
entfallen, müssen in einer Rechnung iSd § 11 UStG gesondert ausgewiesen werden. Die Begleichung der Rechnung
muss mittels Banküberweisung erfolgen.
2 lohnsteuer
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Pendlerrechner
¬ Seit 12.2.2014 ist der BMF-Pendlerrechner online verfügbar.
https://www.bmf.gv.at/p
endlerrechner/
¬ Arbeitnehmer, die ein Pendlerpauschale (inkl Pendlereuro)
beanspruchen wollen, müssen mit dem Pendlerrechner die
Voraussetzungen neu ermitteln.
¬ Der Ausdruck dient als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber und ersetzt das bisherige Formular L34. Er ist bis
spätestens 30.6.2014 beim Arbeitgeber abzugeben (auch
von jenen Arbeitnehmern, die in der Vergangenheit schon
ein Formular L34 abgegeben haben).
Änderung bei
der Sachbezugswerte-VO für
Dienstwagen
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Der Sachbezug für Dienstwagen wird ab 1.3.2014 erhöht (BGBl II
Nr. 29/2014). Der Höchstwert für den Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges wird von bisher
EUR 600,00 auf EUR 720,00 pro Monat angehoben. (§ 4 Abs 1
der VO).
http://www.ris.bka.gv.at/
Dokumente/BgblAuth/B
GBLA_2014_II_29/BGBL
A_2014_II_29.html
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FE BRUAR 2 014
3 Vermietung/immobilien
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Frustrierte
Planungskosten,
Inventar
¬ Ein Immobilienunternehmer, kann frustrierte Planungskosten für ein nicht realisiertes Gebäude (das Grundstück
wurde ohne Errichtung des Gebäudes weiterverkauft) nur
dann den Vermietungseinkünften (Werbungskosten, Vorsteuerabzug) zuordnen, wenn er die klar erweisliche Absicht
zur künftigen Vermietung des Gebäudes hatte. Es ist nicht
ausreichend, dass die Vermietung eine von mehreren
Verwertungsmöglichkeiten war.
UFS
24.10.2013,
RV/0196-I/10
¬ Der anteilige Kaufpreis für das Inventar (gewöhnliche
Wohnungseinrichtung) wurde ausgehend von den
Anschaffungskosten des Verkäufers unter Annahme
einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ermittelt.
Hauptwohnsitz
Aufgrund von Fotos, Stromrechnungen und Zeugenaussagen
wurde anerkannt, dass der tatsächliche Hauptwohnsitz im
„Haus im Grünen“ (in der Nähe von Wien) ist und nicht in der
Gemeindewohnung in Wien (obwohl diese der gemeldete
Hauptwohnsitz war). Damit stand die Hauptwohnsitzbefreiung
für die Veräußerung des Hauses zu.
UFS
18.12.2013,
RV/3645-W/10
4 internationales steuerrecht
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Niederlassungs- ¬ Die ungarische Sondersteuer für den Einzelhandel ist eine
freiheit
mittelbare Diskriminierung ausländischer Unternehmen.
(Diskriminierung
¬ Die Sondersteuer bemisst sich nach dem Jahresumsatz
ausländischer
des Einzelhändlers und ist progressiv ausgestaltet. Bei
Unternehmen in
verbundenen
Unternehmen ist eine Konzernbetrachtung
Ungarn)
anzustellen.
¬ Die Steuer trifft faktisch vor allem Unternehmen in ausländischer Hand, da diese als Konzern strukturiert sind.
Ungarische Inhaber sind dagegen Franchisenehmer, für die
nur ihr eigener Umsatz maßgeblich ist.
¬ Der EuGH verweist darauf, dass der Satz der Sondersteuer,
vor allem auf der höchsten Tarifstufe, sehr stark progressiv
ist. Dies berge die Gefahr, dass sich die Regelung besonders
zum Nachteil von Steuerpflichtigen auswirke, die mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat haben.
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EuGH
5.2.2014,
C-385/12,
Hervis Sport
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SE I TE 4 / 4
FE BRUAR 2014
¬ Obwohl die Regelung keine förmliche Unterscheidung nach
dem Sitz der Unternehmen vornimmt, führt sie daher zu einer
verdeckten Diskriminierung.
¬ Anmerkungen: Eine vergleichbare Gesetzesbestimmung
besteht in Österreich nicht. Die Argumente des EuGH können
aber für die EU-Konformität der neuen Abzugsverbote für
hohe Managergehälter und Zins- und Lizenzzahlungen im
Konzern relevant sein, sofern auch von diesen hauptsächlich
ausländische Konzerne betroffen sind.
Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen gerne Ihr
zuständiger Berater bei LeitnerLeitner zur Verfügung.
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