Studieren mit Kind

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Studieren mit Kind
Studieren mit Kind
Studieren mit Kind
Beratung – Finanzierung – Kinderbetreuung
IMPRESSUM
Herausgeber
Studentenwerk München
Redaktion
Julia Andres
Antje Eichler
Dr. Anke van Kempen
Michaela Mertens
Beate Mittring
Fotos
Studentenwerk München
Ulrike Franke
www.photocase.com
Gestaltung
Julia Andres
Nicole Königsheim
Druck
Druckerei Joh. Walch GmbH & Co.,
Augsburg
Ein Wegweiser
für Studierende mit Kind
Inhalt
8
Vorwort
10 Beratung
10 Beratung beim Studentenwerk München
10
Beratung für Schwangere und Studierende mit Kind
11
Gesprächskreis „Studieren mit Kind“
11
Rechtsberatung
12
Allgemeine BAföG-Beratung/Allg. Finanzierungsberatung
12
Studienkreditberatung
13
Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratung
14 Beratung an den Münchner Hochschulen
14
Ludwig-Maximilians-Universität München
16
Technische Universität München
18
Fachhochschule München
19 Studium/Job & Kind
19 Beurlaubung vom Studium
19
Beurlaubung allgemein
19
Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit
21
Exmatrikulation statt Beurlaubung
23 Mutterschutz
23
Allgemeines zum Mutterschutz
24
Kündigungsschutz
24
Gestaltung des Arbeitsplatzes
24
Schutzfristen
26 Elternzeit
26
Voraussetzungen für die Elternzeit
27
Dauer der Elternzeit
27
Kündigungsschutz während der Elternzeit
27
Krankenversicherung während der Elternzeit
27
Rentenversicherung während der Elternzeit
27
Sonstige Informationen zur Elternzeit
Studieren mit Kind
Inhalt
29 Finanzen
29 Bundesausbildungsförderung (BAföG)
29
Mehrbedarf
30
Beurlaubung und BAföG
30
Verlängerung der BAföG-Leistungen
32
Altersgrenze und BAföG
33
Elternunabhängige Förderung
34
BAföG-Rückzahlung
35 Darlehen vom Studentenwerk München
35
Kurzfristige Überbrückungsdarlehen
36
Langfristige Darlehen (Studienabschlussdarlehen)
37
Bildungskredit
38
KfW-Studienkredit
39 Befreiung von Studiengebühren
40 Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe/Hartz IV
40
Grundsicherung für Arbeitssuchende
41
Beurlaubung und Arbeitslosengeld II
41
Grundsicherung in besonderen Härtefällen
42
Sozialhilfeleistungen für immatrikulierte und beurlaubte Studierende
42
Mehrbedarf
43
Einmalige Leistungen
44
Leistungen für Kinder von Studierenden nach dem Sozialgesetzbuch
44
Arbeitslosengeld II für internationale Studierende
45
Weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
47
Allgemeines zum Beantragen von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
48 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
49 Stiftungen
49
Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
50 Stipendien
50 Elterngeld
50
Grundsätzliches zum Elterngeld
51
Wer erhält Elterngeld?
51
Höhe des Elterngeldes
52
Berechnung des Elterngeldes
52
Dauer der Elterngeldzahlung
53
Elterngeld für Alleinerziehende
53
Elterngeld für internationale Studierende
53
Beantragung des Elterngeldes
54 Landeserziehungsgeld
Studieren mit Kind
55 Kindergeld & Kinderzuschlag
55
Voraussetzung für den Kindergeldbezug
55
Höhe des Kindergeldes
56
Beantragung und Auszahlung des Kindergeldes
56
Sonstige Informationen zum Kindergeld
57
Kinderzuschlag
57 Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
58 Ihr gutes Recht
58
60
61
Kindschaftsrecht/Beistandschaft
Prozesskostenhilfe
Unterhaltsvorschuss
64 Leistungen der Krankenkassen
64 Familienversicherung
66 Mutterschaftsgeld
66
Mutterschaftsgeld über die Krankenkassen
67
Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt
68 Leistungen der Krankenkassen bei Erkrankung des Kindes
68 Haushaltshilfen bei Erkrankung der Studentin
68
Anspruchsvoraussetzungen
69
Erstattungsumfang
69 Eltern-Kind-Kuren
71 Wohnen
71 Wohngeld
71
Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch
72
Antragstellung
73 Angebote des Studentenwerks München
73
Bevorzugte Aufnahme in eine Studentenwohnanlage
74
Zimmer- und Wohnungsvermittlung des Studentenwerks
74 Sozialwohnungen
75 Städtische Anlaufstelle für Schwangere in Wohnungsnot
76 Häuser für Mutter und Kind in Notlagen
Studieren mit Kind
Inhalt
77 Kinderbetreuung
77 Studentische Kinderkrippen
77
Voraussetzungen für eine Aufnahme
78
Öffnungszeiten
78
Monatliche Betreuungsgebühr
78
Anmeldung und Information
79
Adressen der Kinderkrippen
82 Flexible, stundenweise Kinderbetreuung beim Studentenwerk
82 Städtische und nichtstädtische Betreuungsangebote
82
Städtische Kinderkrippen und Kooperationseinrichtungen
83
Städtische und nichtstädtische Kindergärten und Horte
83
Uni-Kindergarten
84
Kleinkindertagesstätten e.V.
84
Kindertagesbetreuung in Familien
85
Sonstige Betreuungsmöglichkeiten
87 Sonstige Informationen
87 Still- und Wickelräume
87
Still- und Wickelräume an der Ludwig-Maximilians-Universität
88
Wickelmöglickeiten an der Technischen Universität München
89 Eltern-Kind-Sport
89 Weitere Beratungsadressen
89
Schwangerschaftsberatungsstellen
91
Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche
93
Beratungsstellen für Alleinerziehende
95
Beratungsstellen für internationale Studierende
95 Weiteres Informationsmaterial
96 Hilfreiche Internetadressen
Studieren mit Kind
Vorwort
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellt
die Familie und deren Kinder unter den besonderen Schutz
der staatlichen Ordnung und begründet deren Anspruch
auf die Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 GG).
Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz konkretisiert
Artikel 88 des Bayerischen Hochschulgesetzes: Demnach gehört es zur sozialen Aufgabenstellung der Studentenwerke, die Studierenden der staatlichen Hochschulen
durch Einrichtung und Betrieb von Kinderbetreuungsstätten zu unterstützen.
Nach den Vorstellungen des Studentenwerks München erfordert dieser
Auftrag die umfassende Beratung für Studierende mit Kind, Tipps zur Vereinbarkeit von Studium und Kind, Hilfe bei der Gestaltung der Wohnsituation, Auskunft über Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Unterstützung im
Umgang mit Behörden – Hilfestellungen, um sowohl den Lebensalltag als
auch das Studium für Studierende mit Kind zu erleichtern.
Die Broschüre „Studieren mit Kind“ informiert sie umfassend über alle
Möglichkeiten der direkten und indirekten Hilfen sowie der staatlichen und
privaten Unterstützungen und ist daher eine wichtige Orientierungshilfe für
Studierende mit Kind.
Denn es darf nicht die Alternative gelten: „Studieren oder Kind“, sondern es
muss vielmehr heißen: „Studieren mit Kind!“
Dr. Ursula Wurzer-Faßnacht
Geschäftsführerin des Studentenwerks München
Studieren mit Kind
Vorwort
Studieren mit Kind
Die Broschüre „Studieren mit Kind“ erscheint bereits in der
sechsten Auflage. Wir haben sie für Sie überarbeitet und der
geltenden Sach- und Rechtslage angepasst.
Das Heft verweist auf sämtliche Förderungsmöglichkeiten
und Hilfen für Schwangere und Studierende mit Kind(ern). Die
gesammelten Adressen, rechtlichen Informationen und weitere Tipps sollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über Ihre
Rechte und Möglichkeiten zu verschaffen.
Wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass die Angaben in der
Broschüre richtig und vollständig sind. Die einzelnen Texte stammen zum
Teil von den jeweils zuständigen Stellen, denen wir an dieser Stelle herzlich
für Ihre Unterstützung danken.
Für Anregungen, Ergänzungen oder sonstige Hinweise (z.B. auch interessante Internetadressen) sind wir dankbar, denn nur durch die aktive Mithilfe
und Rückmeldung der betroffenen Studierenden kann die vorliegende Schrift
an Aktualität gewinnen und um wertvolle Erfahrungen bereichert werden.
Bitte wenden Sie sich dazu an folgende Adresse:
Studentenwerk München
Beratungsstelle für Studierende mit Kind
Leopoldstraße 15, Zimmer 121, 80802 München,
Tel.: +48 89 38196-214.
E-Mail: [email protected]
Der Text der Broschüre ist auch im Internet abrufbar unter:
www.studentenwerk.mhn.de/kinder
Beate Mittring
Dipl. Sozialpädagogin (FH)
Studentenwerk München
Studieren mit Kind
9
Beratung
Beratung beim Studentenwerk München
Beratung für Schwangere und Studierende mit Kind
Schwangerschaft und Geburt können die bisherige Lebens- und Studienplanung radikal ändern. Eine Fülle neuer Herausforderungen müssen bewältigt
werden und viele Fragen tauchen auf.
Im Studentenwerk München steht die Sozialpädagogin der Beratungsstelle
für Schwangere und Studierende mit Kind für klärende Gespräche zur Verfügung. Studierende, die eine Schwangerschaft planen, können sich hier vorab
beraten lassen. Schwangere und Studierende mit Kind erhalten dort außerdem ausführliche Informationen, wichtige Tipps und Hilfen bezüglich
•
•
•
•
Vereinbarkeit von Studium und Kind
Möglichkeiten der Kinderbetreuung
Finanzierungsmöglichkeiten
Gestaltung der Wohnsituation
sowie Unterstützung bei persönlichen Schwierigkeiten und bei der Planung
und Organisation Ihrer Lebenssituation als schwangere Studentin oder studierende/r Mutter/Vater mit Kind.
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Studieren mit Kind
Beratung
Beratung für schwangere Studentinnen, werdende Väter
und Studierende mit Kind
Studentenwerk München
Beate Mittring, Dipl. Sozialpädagogin (FH)
Leopoldstraße 15
Zimmer 121/I. Stock,
80802 München
Tel.: +49 89 38196-214
E-Mail: [email protected]
www.studentenwerk.mhn.de
Sprechzeiten: Mo und Do 9.00 – 12.00 Uhr
Gesprächskreis „Studieren mit Kind“
In Zusammenarbeit mit der Zentralen Studienberatung der LMU und dem
Frauenbüro in Freising veranstaltet das Studentenwerk in regelmäßigen
Abständen offene Gesprächskreise zum Thema „Studieren mit Kind“.
Der Gesprächkreis ist ein Forum für Austausch, Fragen, Anregungen und
Kontakte für Schwangere und Studierende mit Kind. Das Treffen findet zweimal pro Semester statt.
Die aktuellen Termine und den Veranstaltungsort erfahren Sie beim Studentenwerk oder im Internet unter: www.studentenwerk.mhn.de/kinder.
Rechtsberatung
Das Studentenwerk unterhält zwei Rechtsberatungsstellen, die deutschen und ausländischen Studierenden bei rechtlichen Schwierigkeiten
kostenlos Hilfe leisten. Dort besteht die Möglichkeit, sich persönlich
beraten oder z.B. einen geeigneten Rechtsanwalt empfehlen zu lassen.
Die persönliche Beratung ist ohne telefonische Voranmeldung möglich.
Rechtsberatungsstelle Nähe LMU
Leopoldstraße 15
Zimmer 112/I. Stock
80802 München
Sprechzeiten: Di und Do 14.00 – 16.30 Uhr
Studieren mit Kind
11
Rechtsberatungsstelle Nähe TU
Arcisstraße 17
Zimmer E 32
80333 München
Sprechzeiten: Mi 13.30 – 15.30 Uhr
€
Allgemeine BAföG-Beratung und Allgemeine Finanzierungsberatung
Hier beantwortet eine Mitarbeiterin allgemeine Fragen zum BAföG und hilft,
wenn Studierende mit dem BAföG-Antrag nicht zurechtkommen oder sich
über ihre BAföG-Berechtigung informieren wollen (Näheres siehe auch im
Kapitel „BAföG“, Seite 29ff.). In der Beratungsstelle erhalten Sie darüber hinaus auch ganz allgemeine Informationen zur Finanzierung Ihres Studiums.
Allgemeine BAföG-Beratung und Allgemeine Finanzierungsberatung
Leopoldstraße 15, Zimmer 110/I. Stock,
80802 München
€
Tel.: +49 89 38196-277
Sprechzeiten: Mo bis Do 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Fr 9.00 – 13.00 Uhr
Studienkreditberatung
Für diejenigen, die kein BAföG oder andere finanzielle Unterstützungen erhalten, bietet das Studentenwerk weitere Finanzierungsmodelle an: In der
Studienkreditberatung informiert sie eine Mitarbeiterin über den KfW-Studienkredit und den Bildungskredit (siehe auch Seite 37f.). Hier können Sie
sich umfassend beraten lassen und gegebenenfalls einen Studienkredit abschließen. Bitte bringen Sie zu der Beratung Ihren Studienausweis mit.
Studienkreditberatung
Leopoldstraße 15, Zimmer 200/II. Stock
80802 München
Tel. +49 89 38196-263
Sprechzeiten: Mo u. Mi 10.00 – 15.00 Uhr
Di, Do, Fr 9.00 – 13.00 Uhr
12
€
Studieren mit Kind
Beratung
Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratung
Wer kann kommen?
Es gibt zahlreiche Situationen, in denen es sich für Studierende mit Kind anbieten kann, die Psychosoziale und
Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studentenwerks München aufzusuchen: Bereits die Schwangerschaft kann gerade im Studium zu starken inneren und
äußeren Konflikten führen. Auch später im Zusammenleben mit den Kindern
werden oft Szenen der eigenen Geschichte wieder lebendig und können
nochmals bearbeitet werden. Immer wieder gilt es auch, Konflikte zwischen
eigenen Zielen und Wünschen und den Ansprüchen der Kinder zu lösen.
Natürlich stellt die Elternschaft auch für studentische Paarbeziehungen eine
Herausforderung dar. Alle, die über solche Situationen mit einer Beraterin
oder einem Berater sprechen wollen, finden hier eine Anlaufstelle.
Was wird angeboten?
Sie können in einem oder mehreren Einzelgesprächen Ihre Situation und das,
was sie so schwierig macht, besser verstehen lernen und aus diesem Verständnis heraus vielleicht neue Lösungswege finden. Es kann auch Paar- und
Familiengespräche geben. Selbstverständlich unterliegen alle Gespräche der
Schweigepflicht. Bei Bedarf kann auch zu Therapien bei niedergelassenen
Therapeuten verwiesen werden. In der Beratungsstelle selbst werden Gruppentherapien und regelmäßig Kurse zum Thema „Lern- und Arbeitstechniken“
durchgeführt.
Wann kann man kommen?
Zu einem ersten kürzeren Kontakt, dem Anmeldegespräch, können Sie ohne
Terminvereinbarung kommen. Eventuelle weitere Termine werden dort vereinbart.
Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratungsstelle
des Studentenwerks München
Gemeinschaftszentrum im Olympischen Dorf (U3 Olympiazentrum)
Helene-Mayer-Ring 9/I. Stock
80809 München
Tel. +49 89 3589858-10 (Sekretariat)
E-Mail: [email protected]
Studieren mit Kind
13
Anmeldezeiten: Mo, Di, Mi, Do 9.00 – 11.30 Uhr
Mi 13.45 – 16.45 Uhr
Do 14.00 – 16.00 Uhr
Fr 9.00 – 11.00 Uhr
Beratung an den Münchner Hochschulen
Ludwig-Maximilians-Universität München
Die Zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität München
versorgt Sie mit Informationsmaterial und berät Sie bei vielen Themen und
Problemen rund ums Studium.
➜ Zentrale Studienberatung
Zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität
Ludwigstraße 27, Zimmer 118/I. Stock
80539 München
Tel.: +49 89 2180-2345 oder -2350
Fax: +49 89 2180-2967
Sprechzeiten: Mo bis Fr 9.00 – 12.00 Uhr
Di, Mi und Do 13.00 – 16.00 Uhr
(im August nur bis 12.00 Uhr)
Keine vorherige Terminvereinbarung nötig
➜ Beratung für schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind
Dr. Hildegard Adam, M.A.
Zentrale Studienberatung der LMU
Ludwigstraße 27, Zimmer G 114/I. Stock
80539 München
Tel.: +49 89 2180-3124
E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten: Mo, Di und Mi
(nur mit vorheriger Terminvereinbarung)
Zugang mit Kinderwagen:
rückwärtiger Hofeingang, Ludwigstraße 27
14
Studieren mit Kind
Beratung
Zu Fragen der Studienwahl, Zulassung, Bewerbung, Studienplanung/Organisation, Studienfachwechsel, Beurlaubung, Prüfungen u.a.
!
Hinweis: Ein Wickeltisch ist vorhanden.
Darüber hinaus gibt es einen Schaukasten mit aktuellen Informationen in der
Ludwigstraße 27/I und ein Internetportal:
www.studierenmitkind.uni-muenchen.de.
Außerdem steht Studierenden mit Kind ein
Still- und Aufenthaltsraum im Hauptgebäude (Raum A 027/Adalberthalle) mit kleiner
Küche, Wickeltisch, Ruhesofa, Pinwänden
für Aushänge etc. zur Verfügung. Den TürCode erhalten Sie an der Pforte oder bei der
Studienberatung.
➜ Frauenbeauftragte der Ludwig-Maximilians-Universität
Schellingstraße 10
80799 München
Tel.: +49 89 2180-3644
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.uni-muenchen.de/frauenbeauftragte
Sprechstunde: Do 10.00 – 12.00 Uhr nach telefonischer Anmeldung
Bürozeiten: Mo, Mi, Do, Fr 9.00 – 12.00 Uhr und Di 14.00 – 17.00 Uhr
Hier werden Sie beraten zu allen Themen im wissenschaftlichen Bereich, die
Frauen betreffen, insbesondere zu:
•
•
•
•
•
•
•
hochschulpolitischen Fragen
Fördermöglichkeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen
Karriereplanung in Studium und Wissenschaft
Benachteiligung aufgrund des Geschlechts
sexueller Belästigung
Informationspool zu Fortbildungsmaßnahmen und Gender Studies
Veranstaltungen für Studentinnen und Studierende mit Kindern (aktuelle
Veranstaltungen sind auf der Homepage abrufbar)
Studieren mit Kind
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➜ Studienbeihilfen aus Stiftungsmitteln der LMU
Der Ludwig-Maximilians-Universität München stehen aus verschiedenen Stiftungen
Mittel in begrenzter Höhe zur Vergabe
von Studienbeihilfen zur Verfügung. Diese
können an Studierende und Doktoranden
der Universität München entsprechend
den Maßgaben der jeweiligen Stiftungssatzung nach Würdigkeit und Bedürftigkeit vergeben werden.
Weitere Informationen sowie Antragsformulare erhalten Sie beim:
Stipendienreferat der LMU
Ludwigsstraße 27, Zimmer G 222/II. Stock
80539 München
Tel.: +49 89 2180-2424 oder -5693
http://studenten.verwaltung.uni-muenchen.de//stipendien/stipref.htm
Schalterstunden: Mo, Mi, Fr 8.30 – 11.30 Uhr
Technische Universität München
➜ Zentrale Studienberatung der TUM
Das Informationsbüro der Studienberatung des Studenten Service Zentrum
gibt Ihnen Auskunft und Information zum Studium an der TU München.
Informationsbüro des Studenten Service Zentrums
Arcisstraße 21
80290 München
Tel: +49 89 289-22737
Fax: +49 89289-22735
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten:Mo u. Fr 9.00 – 12.00 Uhr
Mo u. Do 13.00 – 16.00 Uhr
16
Studieren mit Kind
Beratung
➜ Frauenbeauftragte der Technischen Universität München
Frauenbüro
Arcisstraße 19, Zimmer 206
80290 München
Tel.: +49 089 289-28339
E-Mail: [email protected]
http://portal.tu.de/frauenbeauftragte
Hier erhalten Sie unter anderem:
• Infomaterial zu Elterngeld und Mutterschutz
• Beratung von Studentinnen bei Fragen der Prüfungsfristverlängerung
• Unterbrechung des Studiums aufgrund Schwangerschaft oder Mutterschaft
➜ Studienbeihilfen aus Stiftungsmitteln der TUM
Der Technischen Universität stehen für deutsche
und ausländische Studierende Studienbeihilfen
aus verschiedenen Stiftungen zur Verfügung.
Für die Vergabe dieser Stipendien sind Bedürftigkeit und Studienleistungen des Bewerbers/der
Bewerberin entsprechend den Maßgaben der jeweiligen Stiftungssatzung ausschlaggebend. Auf
sämtliche Stipendien wird durch entsprechende
Bekanntmachungen bzw. in den „TUM-Mitteilungen“ jeweils hingewiesen.
Stipendienstelle der TUM
Frau Marlene Schneider
Arcisstraße 21
80333 München
Tel.: +49 89 289-22252
Fax: +49 89 289-22735
E-Mail: [email protected]
Sprechstunden:Mo u. Fr 9.00 – 12.00 Uhr
Mi 14.00 – 17.00 Uhr
Studieren mit Kind
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Fachhochschule München
Studienberatung der Fachhochschule München
Lothstraße 34
80335 München
Tel.: +49 89 1265-1121
Sprechzeiten: Mo u. Fr 9.00 – 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung
➜ Frauenbeauftragte der Fachhochschule München
Büro der Frauenbeauftragten der Fachhochschule München:
Kompetenzzentrum für Frauen an bayerischen Fachhochschulen
Schachenmeierstraße 35
80636 München
Tel.: +49 89 1265-1452
Fax: +49 89 1265-1472
E-Mail: [email protected]
www.fh-muenchen.de/home/fhm/frauenbe
18
Studieren mit Kind
Studium/Job & Kind
Studium/Job & Kind
Beurlaubung vom Studium
Beurlaubung allgemein
Studierende können unter bestimmten Umständen (z.B. bei Krankheit, Auslandsaufenthalt, Praktika u.a.) auf Antrag vom Studium beurlaubt werden.
Der Beurlaubung wird dann statt gegeben, wenn wegen des wichtigen
Grundes die überwiegende Zeit des Semesters nicht studiert werden kann.
In der Regel werden Beurlaubungen für ein Semester gewährt und sollen
insgesamt zwei Semester nicht überschreiten.
Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist
ausgeschlossen.
Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeit
Im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BayHSchG gelten Umstände, die bei Berufstätigen Mutterschutz und Elternzeit begründen, ebenfalls als Beurlaubungsgrund.
Studierenden Müttern und/oder Vätern wird daher auf Antrag Beurlaubung
Studieren mit Kind
19
wegen Mutterschutz und Elternzeit ab der Geburt des Kindes bis längstens
zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt. Studierende Eltern
können sich bei der Inanspruchnahme der Beurlaubung auch abwechseln,
wobei insgesamt nur sechs Semester pro Kind eingebracht werden können.
Die Eltern können (bei Geburten nach dem 1.1.2001) auch gleichzeitig Elternzeit beantragen, ebenfalls maximal sechs Semester pro Kind. Ein Anteil von
bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auf Antrag auch
auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (also
z.B. für die Zeit des Schuleintritts des Kindes „aufgespart“ werden).
Beurlaubungen wegen Mutterschaft und Elternzeit sind im Gegensatz zu den
sonstigen Regelungen auch im ersten Fachsemester möglich.
Gemäß Art. 64 Abs. 4 BayHSchG wird die Zeit der Beurlaubung wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf die Zeit der Beurlaubung aus anderen
Gründen angerechnet, d.h. es kann zusätzlich aus anderen Gründen (siehe
oben) bis zu zwei Semester beurlaubt werden.
Allgemeines zur Beurlaubung und Antragstellung, Gesetzliche Grundlagen:
Art. 64 Abs. 2 BayHSchG in Verbindung mit der entsprechenden Vorschrift
in der für die jeweilige Hochschule geltenden Immatrikulations-, Rückmeldeund Exmatrikulationssatzung.
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag auf Beurlaubung ist für jedes Semester neu, persönlich oder auf
postalischem Weg an die jeweilige Hochschule (Adressen siehe unten bei
„Weitere Informationen“) zu stellen.
Zusätzlich zum Antragsformular, das dort angefordert werden oder im Internet herunter geladen werden kann, müssen folgende Unterlagen vorgelegt
werden:
• Studienbuch (falls vorhanden)
• Studentenausweis und Rückmeldenachweis
• Mutterpass mit einer Kopie der Seite des Geburtstermins
bzw. Geburtsurkunde des Kindes im Original plus eine Kopie.
Die Beurlaubung erfolgt je nach Hochschule durch Eintrag ins Studienbuch
und/oder schriftlichen Bescheid.
20
Studieren mit Kind
Studium/Job & Kind
Wann ist der Antrag zu stellen?
LMU: zusammen mit der Rückmeldung, für das Wintersemester spätestens
jedoch bis zum 30. Oktober und im Sommersemester bis zum 30. April; tritt
der wichtige Grund für die Beurlaubung erst später ein, so kann der/die Studierende den Antrag noch im Wintersemester bis zum 5. Dezember und im
Sommersemester bis zum 5. Juni stellen.
TUM: bis zum jeweiligen Vorlesungsbeginn; tritt der wichtige Grund für die
Beurlaubung erst später ein, so kann der Antrag bis 5 Wochen nach Vorlesungsbeginn gestellt werden.
FHM: bis zu Beginn des jeweiligen Semesters, spätestens jedoch bis 15. April
für das Sommersemester und bis 31. Oktober für das Wintersemester.
Bei den Kunsthochschulen ist der Antrag auf Beurlaubung mit der Rückmeldung bzw. spätestens Anfang November (im Wintersemester) und Anfang
Mai (im Sommersemester) zu stellen.
!
!
Wichtig: Studien- und Prüfungsleistungen
während einer Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten:
Nach der Änderung des Bayerischen
Hochschulgesetzes vom 2.10.98 können
Studierende mit Kind in Mutterschutzund Elternzeiten auch während einer
Beurlaubung Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praktika erbringen. Diese
Regelung ermöglicht es Studierenden mit
Kind, Kindererziehung und Studium besser zu vereinbaren.
Prüfungsfristen und Fachsemesterzählung laufen nicht weiter. Fristen zur
Wiederholung nicht bestandener Prüfungen laufen trotz Beurlaubung in der
Regel weiter (Art. 64 Abs. 3 BayHSchG). Es ist deshalb beim Prüfungsamt ein
Antrag auf Verlängerung der Wiederholungsfrist zu stellen.
Studierende in Studiengängen mit staatlicher Abschlussprüfung (Lehrämter,
medizinische Fächer, Pharmazie) müssen beachten, dass für die Zulassung
zur Abschlussprüfung Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind, die erbracht
werden müssen; hier ist eine Beurlaubung gut zu überdenken.
Wichtig: Während einer Beurlaubung fallen keine Studienbeiträge an. Der
Grundbeitrag der Studierenden (für die Leistungen des Studentenwerks) und
die Verwaltungsgebühr sind aber auch während der Beurlaubung zu entrichten!
Studieren mit Kind
21
Exmatrikulation statt Beurlaubung
Sollte aus persönlichen Gründen eine Beurlaubung nicht ratsam sein, besteht
in manchen Studiengängen auch die Möglichkeit der Exmatrikulation mit der
Zusicherung auf Studienplatzgarantie, befristet auf die Dauer der Schwangerschaft und der Elternzeit.
!
Achtung: Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Leistungen
nach dem BAföG. Eventuell können aber die Voraussetzungen für ALG-IILeistungen gegeben sein (siehe die Kapitel zu „BAföG“ und „ALG II“).
Weitere Informationen zur Beurlaubung erhalten Sie über die hier aufgeführten Stellen oder auf der Homepage der jeweiligen Hochschule, wie z.B.
hier:
Studentenkanzlei der Universität München
Geschwister-Scholl-Platz 1, Zimmer 152
80539 München
Tel.: +49 89 2180-2337
www.verwaltung.uni-muenchen.de/studentenkanzlei/sachgebiet2.htm
Zulassungs- und Immatrikulationsamt der
Technischen Universität München
Arcisstraße 21, Zimmer 23 bzw. 25
80333 München
Tel.: +49 89 289-22245; -22091
www.tu-muenchen.de
Sprechzeiten: Mo bis Fr 8.30 – 12.00 Uhr
Fachhochschule München
Studentenamt
Lothstraße 34, Gebäude A, Zimmer 19a
80335 München
Tel.: +49 89 1265-1333
www.fh-muenchen.de
E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten: Mo bis Do 8.30 – 11.45 Uhr und 12.45 – 14.00 Uhr
Fr 8.00 – 12.00 Uhr
22
Studieren mit Kind
Studium/Job & Kind
!
TIPP: Schwangere und Studierende mit Kind müssen bei den Immatrikulations- und Studentenämtern nicht warten. Sie dürfen einfach vorgehen!
Mutterschutz
Allgemeines zum Mutterschutz
Viele Studentinnen jobben während ihres
Studiums. Für sie gelten im Falle einer
Schwangerschaft/Geburt die Bestimmungen
des Mutterschutzgesetzes (unabhängig von
Staatsangehörigkeit oder Familienstand).
Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Das MuSchG gilt nicht für Hausfrauen und
Selbständige sowie für Studentinnen, die
vorgeschriebene Praktika ableisten, sofern
diese nicht die Gesundheit von Mutter und
Kind beeinträchtigen.
Sobald eine werdende Mutter Gewissheit
über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung hat, soll sie
ihren Arbeitgeber unverzüglich unterrichten.
Denn nur dann kann dieser die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten zum Schutz der
werdenden Mutter auch erfüllen. Verlangt
der Arbeitgeber ausdrücklich einen Nachweis des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen.
Alle Arbeitgeber sind durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. An diese Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung der
Mutterschutzvorschriften kontrollieren, können sich Frauen, aber auch ihre
Arbeitgeber mit allen Fragen wenden, die sich aus der Anwendung dieser
Schutzvorschriften ergeben.
Studieren mit Kind
23
Kündigungsschutz
Nach § 9 MuSchG steht die werdende Mutter unter Kündigungsschutz.
Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt ist die
Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Falls Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen den Arbeitgeber auf die Schwangerschaft hinweisen. Nehmen Sie nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so
verlängert sich der Kündigungsschutz um diesen Zeitraum.
Falls einer Schwangeren ohne Zustimmung der
Aufsichtsbehörde gekündigt wird, so sollte sie sich
damit ausdrücklich nicht einverstanden erklären
und den Arbeitgeber sofort (am besten schriftlich)
auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die
Kündigung zurückzunehmen. Außerdem kann sie
sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der
Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren
Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.
Werdende und stillende Mütter dürfen keine schweren Lasten (mehr als 5 kg)
tragen, dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen in Berührung kommen und
dürfen nach Vorlage eines Attests nicht an Bildschirmgeräten eingesetzt
werden. Auch sind eine Beschäftigung während der Nachtzeit und an Sonnund Feier­tagen sowie Mehrarbeit grundsätzlich verboten.
Schutzfristen
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im
Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach
der Entbindung. Falls das Kind zu früh geboren wird, verlängert sich die
Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend.
24
Studieren mit Kind
Studium/Job & Kind
Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes darf die werdende Mutter nur
noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass
sie weiter arbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit
rückgängig zu machen.
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht
beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären.
Für stillende Mütter gelten nach Ablauf der Schutzfrist im wesentlichen die
gleichen Arbeitsverbote wie für werdende Mütter. Eine Frau, die stillt, kann
nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit frei nehmen, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde
oder einmal pro Tag eine Stunde. Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit
nicht eintreten.
Bei Problemen in der Durchsetzung der Rechte aus dem Mutterschutzgesetz
stehen die Gewerbeaufsichtsämter zur Verfügung:
Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt
Lotte-Branz-Straße 2
80939 München
Tel.: +49 89 31812-300 oder -400
www.gaa-m-s.bayern.de
E-Mail: [email protected]
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
Heßstraße 130 a
80797 München
Tel.: +49 89 69938-0
Weitere Informationen enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz“, kostenlos
zu bestellen beim:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201551
53145 Bonn
Tel.: +49 180 190 70 50
E-Mail: [email protected]
www.bmfsfj.de
Studieren mit Kind
25
Elternzeit
Die folgenden Ausführungen sind relevant für Studierende, die ihr Studium
durch eigene Erwerbstätigkeit finanzieren, oder für berufstätige (Ehe-)Partner, die ihre Berufstätigkeit während der Elternzeit einschränken oder aussetzen wollen.
Als Studierende/r mit Kind haben Sie adäquat zu Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf die Elternzeit (vgl. hierzu Kapitel „Beurlaubung“).
Voraussetzungen für die Elternzeit
Voraussetzung für den Anspruch auf die Elternzeit ist, dass:
•
•
•
•
Sie berufstätig sind
das Kind mit Ihnen im selben Haushalt lebt
Sie es überwiegend selbst betreuen und erziehen
Sie während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten
Den Eltern steht frei, wer von ihnen die Elternzeit in Anspruch nimmt und für
welche Zeiträume. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist ebenfalls möglich. Die Elternzeit ist auf drei Jahre begrenzt.
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht Anspruch auf Teilzeit26
Studieren mit Kind
Studium/Job & Kind
erwerbstätigkeit mit 15 bis 30 Wochenstunden während der Elternzeit, wenn
u.a. keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Tätigkeit
mindestens für drei Monate ausgeübt wird.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genommen werden, also
auch bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen können
bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter nach
dem Hochschulrahmengesetz (vgl. § 57 b Abs. 4 Nr. 3 HRG) bestehen.
Dauer der Elternzeit
Die Elternzeit beginnt in der Regel im Anschluss an die Mutterschutzfrist und
dauert längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis max. 12 Monate der dreijährigen Elternzeit angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
des Kindes übertragen werden.
Wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. die
Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, müssen
Sie diese spätestens sechs Wochen vor dem Beginn schriftlich bei Ihrem
Arbeitgeber anmelden.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Während der Elternzeit gilt folgender Kündigungsschutz:
•
•
•
•
•
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit
frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn
er endet mit Ablauf der Elternzeit
er gilt auch bei Teilzeiterwerbstätigkeit und
wenn beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen
Krankenversicherung während der Elternzeit
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft
Studieren mit Kind
27
während der Elternzeit bestehen, ohne dass aus dem Elterngeld Beiträge zu
leisten sind. Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die
außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben,
z.B. ALG II Empfänger. Demgegenüber führt die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zur Versicherungs- und somit auch Beitragspflicht, wenn das
Arbeitsentgelt regelmäßig über 400 Euro monatlich liegt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten Beitragspflicht
besteht, wenn sie immatrikuliert bleiben.
Freiwillige Mitglieder müssen ebenfalls weiterhin
Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag.Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den
Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts.
Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre
Versicherungsprämien weiterhin selbst tragen, und
zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite
übernommenen Anteil.
Rentenversicherung während der Elternzeit
Seit dem Rentenreformgesetz 1992 werden für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt. Weitere Informationen enthalten die kostenlosen Broschüren der
deutschen Rentenversicherung „Kindererziehung – Plus für die Rente“ und
„Rente für Frauen“ (www.deutsche-rentenversicherung.de).
Sonstige Informationen zur Elternzeit
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Regionalstellen des Zentrums
Bayern, Familie und Soziales (Adressen siehe Seite 53) oder in der kostenlosen Broschüre „Erziehungsgeld, Elternzeit“ beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201551
53145 Bonn
E-Mail unter: [email protected]
www.bmfsfj.de
28
Studieren mit Kind
Finanzen
Finanzen
Bundesausbildungsförderung (BAföG)
Mehrbedarf
Da die Förderung nach dem BAföG bisher ausschließlich auf den Ausbildungsbedarf von Studierenden abgestellt ist, kann derzeit ein Mehrbedarf
wegen Schwangerschaft bzw. wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes
nicht geltend gemacht werden.
Das zum Wintersemester 2007/08 geplante 22. BAföG-Änderungsgesetz
sieht allerdings einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 113 Euro vor,
der auf Antrag gewährt und als reine Zuschussleistung bewilligt wird. Zur
„Gegenfinanzierung“ dieser Zusatzleistung soll allerdings ab dem Jahr 2009
der Darlehensteilerlass wegen Kindererziehung in der Rückzahlungsphase
ersatzlos gestrichen werden. Das Änderungsgesetz befindet sich derzeit in
der parlamentarischen Beratung.
Verfügt die/der Studierende über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG
angerechnet wird, gibt es für Kinder (und Ehegatten) zusätzliche Freibeträge,
die anrechnungsfrei bleiben, so dass sich hierdurch die BAföG-Leistungen
unter Umständen erhöhen können.
Derzeit können Studierende mit Kindern für ihre eigenen Einnahmen einen
monatlichen Freibetrag von 435 € pro Kind für sich selbst geltend machen
sowie von 480 € für den Ehegatten (Stand 1.10.2002).
Studieren mit Kind
29
Beurlaubung und BAföG
Während einer Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem
BAföG.
!
Wichtig ist es, zu wissen, dass Ausbildungsförderung aber geleistet wird,
solange der Auszubildende infolge einer
Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen; dies gilt jedoch nicht über das Ende
des dritten Kalendermonats hinaus (§15
Abs. 2a BAföG). Das bedeutet, dass
Ihnen in solch einem Fall noch für die Dauer von drei Kalendermonaten (nach dem
Monat, in dem die Verhinderung eingetreten ist) Ausbildungsförderung gewährt wird
(Nachweis durch ärztliches Attest).
Anschließend müssten Sie sich dann beurlauben bzw. exmatrikulieren lassen
und können einen Antrag auf ALG II stellen.
Versäumen Sie die Beurlaubung, so fordert das BAföG-Amt die über drei
Monate hinaus geleisteten Förderungsgelder zurück.
Verlängerung der BAföG-Leistungen
➜ Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei Schwangerschaft
und Geburt eines Kindes
Schwangerschaft und Geburt eines Kindes rechtfertigen im Normalfall eine
Weiterförderung des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus. Als
Nachweis reicht die Geburtsurkunde und eine formlose Begründung, dass
sich aufgrund der Schwangerschaft und Geburt das Studium verzögert hat.
• Bei Schwangerschaft und Geburt vor dem Vorlagetermin des Leistungsnachweises müssen Sie beantragen, den Leistungsnachweis gemäß § 48
Abs. 1 BAföG entsprechend später einreichen zu können. Ein am Ende des
4. Fachsemesters ausgestellter Leistungsnachweis bestätigt nämlich, dass
keine Beeinträchtigung des Studiums vorlag und die durchschnittlichen
Studienleistungen erbracht wurden. Studienrückstände, die in dieser Zeit
30
Studieren mit Kind
Finanzen
begründet sind, können dann nicht mehr rückwirkend geltend gemacht
werden. Durch das Geltendmachen der Schwangerschaft im Studium wird
der Vorlagetermin des Leistungsnachweises verschoben, d.h. es wird z.B.
nach dem 5. Semester die Eignungsbescheinigung der Hochschule für
durchschnittliche Studienleistungen des 4. Semesters verlangt.
• Bei Schwangerschaft und Geburt nach der Vorlage des Leistungsnachweises ist ein Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
zu stellen. In diesem Fall müssen Sie eine Studienabschlussplanung beifügen, aus der ersichtlich ist, dass das Studium innerhalb der beantragten
Verlängerung abgeschlossen werden kann.
• Für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester
bei Schwangerschaft und Geburt müssen zusätzliche Gründe angeführt werden. Gute Chancen haben Sie, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass durch
die Schwangerschaft/Geburt ein Kurs verpasst wurde, der laut Studienplan
auf zwei Semester angelegt ist. Gleiches gilt für eine Risikoschwangerschaft.
Der Arzt sollte eine dementsprechende Bescheinigung ausstellen (z.B. durch
vermehrtes Liegen kann ein erforderlicher Schein nicht erworben werden).
➜ Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei Pflege und
Erziehung eines Kindes
Auch die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren kann nach
§15 (3) Nr. 5 BAföG ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer um mehr
als ein Semester begründen.
Staffelung der Verlängerungsmöglichkeiten:
• Schwangerschaft während des Studiums: 1 Semester Verlängerung
• Erziehung eines Kindes vom 1. – 5. Lebensjahr: pro Lebensjahr
1 Semester Verlängerung
• Erziehung eines Kindes im 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester Verlängerung
• Erziehung eines Kindes vom 8. – 10. Lebensjahr: 1 Semester Verlängerung
!
Wichtig: Diese Regelung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Pflege und Erziehung kann dabei durchaus abwechselnd
von beiden Elternteilen wahrgenommen werden. Die Eltern haben nur eine
Erklärung abzugeben, wer von ihnen in welchem Zeitraum die Aufgabe der
Kindererziehung wahrgenommen hat.
Studieren mit Kind
31
!
!
!
Wichtig: Diese Gründe können – wie alle Verlängerungsgründe – nur dann
anerkannt werden, wenn sie ursächlich für die Verzögerung sind.
Dieser Zusammenhang muss daher dem BAföG-Amt verdeutlicht werden. Bei
familiären oder erzieherischen Problemen muss dargelegt werden, dass die
Situation für den/die Antragsteller/in psychisch derart belastend war, dass ein
geregeltes volles Studium zeitweise nicht möglich war. Das muss auch durch
ein ärztliches Attest belegt werden können. Unabhängig von dieser Regelung
wird die Pflege eines kranken Kindes als Grund anerkannt, die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus zu verlängern.
Wichtig: BAföG-Zahlungen in den Semestern, die durch Schwangerschaft
und Kindererziehung das Studium verlängern, werden als volle Zuschüsse
geleistet.
Wichtig: Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht als
Grund für eine BAföG-Verlängerung.
➜ Studienabschlussförderung
Für maximal zwölf Monate über die Förderungshöchstdauer oder die verlängerte Förderungsdauer hinaus wird Ihnen Förderung gewährt, wenn
• Sie innerhalb der Förderungshöchstdauer oder spätestens innerhalb von
vier Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind
und
• die Hochschule (Prüfungsstelle) Ihnen bescheinigt, dass Sie Ihr Studium
innerhalb der nächsten zwölf Monate abschließen können.
Während der Zeit der Studienabschlussförderung kann Ausbildungsförderung
nur als verzinsliches Bankdarlehen geleistet werden.
Altersgrenze und BAföG
Normalerweise können nur Studierende Förderung bekommen, die bei Beginn ihres Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. (Ein Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die in einer Ausbildungsstättenart fortlaufend verbracht wird.)
32
Studieren mit Kind
Finanzen
Eine wichtige Ausnahmeregelung gilt für Frauen/Männer, die wegen der
Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren ihr Studium zurückgestellt haben.
Sie können auch nach Überschreiten der Altersgrenze BAföG erhalten. Die
Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren kann nur der Elternteil geltend
machen, der tatsächlich das Kind/die Kinder erzogen hat.
Wer sich für eine Ausbildung über den zweiten Bildungsweg (Fachoberschule, Kolleg, Abendgymnasium usw.) entschieden hat, muss unmittelbar nach
Bestehen des Abiturs sein Studium beginnen, um unabhängig vom Alter
gefördert zu werden.
Auch hier gilt die Ausnahme: Frauen oder Männer mit Kind dürfen sich zunächst der Erziehung ihres Kindes widmen, maximal bis zum 10. Lebensjahr
des Kindes.
Elternunabhängige Förderung
Im Normalfall können Sie BAföG nur beanspruchen, wenn zur Deckung Ihres
finanziellen Bedarfes nicht anderweitig Mittel zur verfügung stehen. Ihr Einkommen und Vermögen, das Ihres Ehepartners und Ihrer Eltern sind daher in
dieser Reihenfolge grundsätzlich anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG).
Eine Ausnahme ist die so genannte Elternunabhängige Förderung. Sie kommt
dann in Betracht, wenn Sie:
• vor Beginn des Studiums fünf Jahre erwerbstätig waren
oder
• vor Beginn des Studiums eine dreijährige Ausbildung absolviert haben
und anschließend drei Jahre berufstätig waren, bzw. im Fall einer kürzeren
Ausbildung entsprechend länger berufstätig waren.
In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber, dass die Verpflichtung der
Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht, so dass
die Frage der Unterhaltsverpflichtung nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu prüfen ist; lediglich bei der Gesetzesauslegung können der Gesetzeszweck und damit der zivilrechtliche Hintergrund an Bedeutung gewinnen.
!
Wichtig: Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie diesen gleichgestellter
Dienste, des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen
Jahres gelten ebenso wie die Haushaltsführung eines Alternteils, der
Studieren mit Kind
33
zumindest ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat, als Zeit der den
Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit.
BAföG-Rückzahlung
Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren in gleichbleibenden monatlichen
Raten (derzeit 105 €) zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung muss erst fünf
Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer begonnen werden.
!
Wichtige Ausnahme: Darlehenserlass
wegen Kindererziehung. Das heißt,
das Darlehen wird in Höhe der monatlich festgesetzten Rückzahlungsrate
erlassen, wenn Ihr Einkommen bestimmte Beträge nicht übersteigt und
Sie ein Kind bis zu 10 Jahren pflegen
und erziehen oder ein behindertes
Kind (ohne Altersbeschränkung) betreuen und nicht oder nur unwesentlich
erwerbstätig sind. Eine unwesentliche
Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn Sie
weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit berufstätig sind.
Wenn die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen, wird auf Antrag das
Darlehen vom Beginn des Monats
an erlassen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom
Beginn des Antragsmonats an. Die Voraussetzungen für den Erlass der
monatlichen Rückzahlungsrate müssen Sie glaubhaft machen (Vorlage von
Geburtsurkunden, Einkommensbescheinigungen). Sofern Sie bereits zur
Rückzahlung des Darlehens aufgefordert worden sind und Darlehensbeträge in Raten zurückzahlen, sollten Sie beachten, dass nach der Geburt eines
Kindes unverzüglich der Antrag auf Erlass zu stellen ist.
Der Erlass wegen Kindererziehung ist nicht nur einmal, sondern für jedes
Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr möglich.
Für das Bankzinsdarlehen gelten andere Rückzahlungsmodalitäten.
Den Darlehenserlass können Sie beantragen beim:
34
Studieren mit Kind
Finanzen
Bundesverwaltungsamt
Postfach 680169
50704 Köln
Tel.: +49 221 7580
www.bafoeg.bva.bund.de
In BAföG-Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das:
Studentenwerk München
Allgemeine BAföG-Beratung
Leopoldstraße 15, Zimmer 110/I. Stock
80802 München
Tel.: +49 89 38196-277
Sprechzeiten: Mo bis Do 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Fr 9.00 – 13.00 Uhr
€
oder an den für Ihr Studienfach zuständigen Sachbearbeiter beim:
Studentenwerk München
Amt für Ausbildungsförderung
Tel.: +49 89 38196-100 (Pforte: Sie werden dort mit dem für Sie
zuständigen Sachbearbeiter verbunden)
E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten: Mo u. Fr 10.00 – 12.00 Uhr
Mo u. Mi 13.30 – 16.00 Uhr
Darlehen durch das Studentenwerk München
Kurzfristige Überbrückungsdarlehen
Das Studentenwerk München gewährt kurzfristige zinslose Überbrückungsdarlehen. Diese werden nur an Studierende vergeben, die BAföG erhalten.
Das Überbrückungsdarlehen wird nur dann bewilligt, wenn unverschuldet
eine BAföG-Monatsüberweisung nicht erfolgt ist oder die beantragte und
zugesicherte Förderung verspätet anläuft.
Das Antragsformular erhalten Sie beim entsprechenden Sachgebiet des
Amtes für Ausbildungsförderung, das für das Studienfach des Antragstellers
zuständig ist (siehe Kapitel BAföG Seite 29ff.).
Studieren mit Kind
35
Das Antragsformular muss dort vollständig ausgefüllt und unterschrieben
abgegeben werden.
Grundsätzlich sind die eingegangenen Anträge bis zum nächsten Parteiverkehrstag bearbeitet (Mo, Do, Fr 9.00 – 12.30 Uhr, Mi 13.30 – 16.00 Uhr).
Kurzfristige Darlehen können in der Regel nicht über den Betrag des voraussichtlichen monatlichen Förderungsbetrags hinausgehen. Nach Überweisung
der Nachzahlung aus dem BAföG muss das Darlehen umgehend zurückgezahlt werden, sofern es nicht vom BAföG-Amt mit der Nachzahlung verrechnet wird; andernfalls bleiben Sie von einer künftigen Darlehensgewährung
ausgeschlossen und müssen mit einem kostspieligen Mahnverfahren über
einen Rechtsanwalt rechnen.
Langfristige Darlehen (Studienabschlussdarlehen)
Die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke e.V. vergibt langfristige
Studiendarlehen an bedürftige Studierende, um die Examensvorbereitungen
zu erleichtern und einen erfolgreichen Studienabschluss zu ermöglichen.
Diese Darlehen werden in der Regel nur für die vier letzten Semester des
Erststudiums, nach abgelegtem Vordiplom bzw. abgelegter Zwischenprüfung
oder Vorprüfung bzw. gleichwertigem Stand im Studiengang gewährt.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung soll die für das jeweilige Studienfach geltende Förderungshöchstdauer nach dem BAföG um höchstens zwei Semester überschritten sein.
Studienabschlussdarlehen werden nur gewährt, wenn ein erfolgreicher Studienabschluss innerhalb der um vier Semester erhöhten Förderungshöchstdauer nach dem BAföG erwartet werden kann. Ausnahmen in Härtefällen
sind möglich, müssen aber besonders begründet werden.
In Ausnahmefällen werden Darlehen auch für Promotion, Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und/oder Zweitstudium oder als Einmalbetrag für Studienmittel gewährt.
Die Gesamthöhe des Darlehens soll den 24-fachen monatlichen Regelbedarfssatz für Studierende, die nicht im Elternhaus leben, nach § 13 BAföG
nicht übersteigen.
Zur Darlehenssicherung ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft (bzw. andere Sicherheitsleistung gemäß Darlehensrichtlinien) über den gesamten Darlehensbetrag vorzulegen.
Um Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden, wird eine persönliche Abgabe des Antrags empfohlen. Antragsformulare und Richtlinien
erhalten Sie gegen eine Schutzgebühr an der:
36
Studieren mit Kind
Finanzen
Pforte des Studentenwerks München
Leopoldstraße 15
80802 München
Tel.: +49 89 38196-100
!
TIPP: Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Vorbesprechung mit den Sachbearbeitern der Darlehenskasse.
Annahme, Entscheidung, Auszahlung und Verwaltung des Darlehens erfolgen durch die:
Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke e.V.
Leopoldstraße 15, Zimmer 104/I. Stock
80802 München
Sprechzeiten: Mo, Di, Do 9.00 – 12.30 Uhr und Mi 13.30 – 16 Uhr
€
Bildungskredit
Seit Mai 2001 können Studierende in einer fortgeschrittenen Phase ihres
Studiums (etwa nach bestandener Zwischenprüfung) einen festverzinslichen
Kredit zur Finanzierung ihres Studiums beantragen.
Mit monatlich bis zu 300 Euro können über maximal 24 Monate hinweg teure
Studienmaterialien, Exkursionen, Studienaufenthalte oder anderes finanziert
werden.
Der Zinssatz für den Bildungskredit liegt ein Prozent
über dem des europäischen Geldmarktes Euribor (mit
einer Laufzeit von 6 Monaten). Mit der Rückzahlung
des Geldes muss spätestens vier Jahre nach Erhalt
der ersten Auszahlung begonnen werden.
Studierende, die nicht älter als 36 Jahre sind und
nicht mehr als 12 Studiensemester hinter sich haben,
können den Kredit beim Bundesverwaltungsamt in
Köln beantragen, unabhängig davon, ob sie BAföG
erhalten.
!
Hinweis: Der Bildungskredit ersetzt nicht die BAföG-Förderung und kann auch
neben dem BAföG in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf
den Kredit besteht nicht.
Studieren mit Kind
37
Weitere Informationen zum Bildungskredit unter:
www.bildungskredit.de
Beratungstelefon: +49 221 758 44 92
Bildungskredit-Hotline: +49 1888 358 44 92
Antragsformulare gibt es im Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks München oder unter: www.bildungskredit.de.
KfW-Studienkredit
Seit April 2006 bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau des Bundes Studienkredite an. Sie können sich darüber in der Studienkreditberatung des Studentenwerks informieren und einen Kredit beantragen. Der Kredit finanziert einen
Teil ihrer Lebenshaltungskosten: mindestens 100 Euro bis maximal 650 Euro
im Monat über maximal 10 Semester, in Ausnahmefällen über 14 Semester.
➜ Förderbedingungen
Unter folgenden Bedingungen können Sie den KfW-Studienkredit beantragen:
• Sie sind volljährig und bei Finanzierungsbeginn nicht älter als 30 Jahre
• Sie sind Vollzeitstudierende(r) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität oder Fachhochschule) mit Sitz in Deutschland. (Staatlich anerkannte Studiengänge, die an nicht staatlich anerkannten
Hochschulen angeboten werden, können nicht finanziert werden!)
• Sie studieren im Erststudium. Der Abschluss „Bachelor“ ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Für die Beantragung eines KfW-Studienkredites gilt er jedoch nicht als Abschluss eines Erststudiums, um ein darauf
aufbauendes konsekutives Masterstudium auch finanzieren zu können.
➜ Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und deren Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, soweit sie sich mit dem Bundesbürger im Bundesgebiet aufhalten sowie Staatsangehörige eines EU-Staates
und deren Familienangehörige, die sich seit mindestens drei Jahren ständig
in Deutschland aufhalten.
Nicht gefördert werden:
• Teilzeitstudiengänge
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Studieren mit Kind
Finanzen
• berufsbegleitende Studiengänge
• Aufbau-, Promotions-, Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitstudiengänge
• Studierende, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Träger der
Hochschule stehen (Ausnahme: studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte)
Weitere Informationen über Finanzierungsumfang, Laufzeiten, Zinssätze,
Rückzahlungsraten und Kosten finden Sie unter: www.kfw-Foerderbank.de.
Befreiung von der Studienbeitragspflicht („Studiengebühren“)
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen
Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
können von der Studienbeitragspflicht auf Antrag befreit werden.
Als Nachweis ist vorzulegen:
• die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde in Form einer
so genannten „Haushaltsbescheinigung“ im Original
• Auszug aus dem Familienbuch in beglaubigter Abschrift oder die
Geburtsurkunde im Original oder die Adoptionsurkunde in beglaubigter
Abschrift oder der Pflegekindnachweis im Original
• und bei behinderten Kindern: der Feststellungsbescheid inkl. aller
etwaigen Änderungsbescheide des zuständigen Versorgungsamtes über
den Grad der Behinderung in einfacher Kopie.
Desweiteren können Studierende, deren nach Bürgerlichem
Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder
Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten, auf Antrag von der
Studienbeitragspflicht befreit werden. Dem Kindergeldbezug
gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen
Dienstes durch ein Kind, gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 a – h Wehrpflichtgesetz, z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges
Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen
Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, Dienst im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz.
Studieren mit Kind
39
Als Nachweis sind vorzulegen:
• Lohnsteuerkarte, aus der die Kinderfreibeträge
ersichtlich sind (in einfacher Kopie)
oder:
• eine Bescheinigung über den Kindergeldbezug von
der Familienkasse im Original
bzw.
• eine entsprechende Bescheinigung über die
Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes im Original.
Die nötigen Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie
• als Studierende an der Ludwig-Maximlians-Universität unter:
www.lmu.de/studienbeitraege
• als Studierende an der Technischen Universität unter:
www.portal.mytum.de/studium/formalia/faq_studienbeitraege
• als Studierende an der Fachhochschule München unter:
www.fh-muenchen.de/home/fhm/studienbeitraege
!
Wichtig: Für die Befreiungsanträge sind Fristen einzuhalten, die von Hochschule zu Hochschule variieren. Informieren Sie sich unbedingt rechtzeitig über die für Sie geltenden Fristen, ansonsten muss der Studienbeitrag
bezahlt werden und wird dann später erst zurückerstattet.
Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe/Hartz IV
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine nachrangige Leistung. Das heißt, sie kommt nur zum Zuge, wenn der
notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe, durch unterhaltsverpflichtete Angehörige oder über andere Sozialleistungen
abgedeckt werden kann. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst das Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Sozialgeld.
Nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) haben Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Studieren mit Kind
Finanzen
Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich BAföG gezahlt wird oder nicht.
Das scheint auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass es für Studierende, deren Studium nach dem BAföG förderungsfähig ist, grundsätzlich keine
Grundsicherungsleistungen gibt, auch wenn sie weder BAföG, Unterhalt von
den Eltern noch sonstige Leistungen beziehen.
Trotzdem sollten Sie auf jeden Fall in einer finanziellen Notlage (z.B. als
schwangere Studentin bzw. als Studierende mit Kind/Kindern) zur Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) gehen, denn es gibt
auch Ausnahmen. In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist es auch für Studierende unter Umständen möglich, Grundsicherungsleistungen zu erhalten.
Beurlaubung und Arbeitslosengeld II
Wegen Mutterschutz und Elternzeit beurlaubte Studierende sind nicht Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II. Ihnen steht deshalb ALG II/Sozialgeld zu, sofern Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und sich nicht
selbst helfen können – insbesondere durch den Einsatz Ihrer Arbeitskraft
– oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten.
Die ARGE darf die Hilfe nicht von der Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung abhängig machen, wie dies vereinzelt geschehen ist.
!
Wichtig: Wenn Sie sich beurlauben lassen wollen, sollten Sie dies möglichst
frühzeitig veranlassen, denn ALG II/Sozialgeld werden in keinem Fall rückwirkend gezahlt.
Grundsicherung in besonderen Härtefällen
Auszubildenden kann in besonderen Härtefällen ALG II gewährt werden
(§ 7 Abs. 5 SGB II).
Ein besonderer Härtefall für die Gewährung von ausbildungsgeprägtem
Unterhaltsbedarf ist z.B. der unmittelbar bevorstehende Abschluss der Ausbildung, z.B. wenn eine Studentin im Examenssemester ohne ALG II arbeiten
müsste und dadurch der rechtzeitige Studienabschluss gefährdet wäre.
Liegt ein besonderer Härtefall vor, so steht es nach dem Gesetzeswortlaut
Studieren mit Kind
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(„kann“) im Ermessen des Grundsicherungsleistungsträgers, ob er ALG II gewähren will. In der
Regel muss der Grundsicherungsleistungsträger
aber ALG II gewähren, denn bei Vorliegen eines
besonderen Härtefalls darf es nur ausnahmsweise
abgelehnt werden. In den Fällen, in denen diese
Leistung zum Tragen kommt, kann ALG II von der
ARGE nur in Form eines Darlehen gewährt werden.
Sozialhilfeleistungen für immatrikulierte und beurlaubte Studierende
Der Ausschluss von ALG-II-Leistungen bezieht sich bei förderungsfähigen
Studierenden nur auf den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Wenn
der Bedarf durch eine besondere Lebenssituation während des Studiums entsteht, die nicht mit der Ausbildung zu tun hat, wie z.B. bei einer Schwangerschaft („nicht ausbildungsgeprägter Bedarf“), besteht zwar für Studierende
kein Anspruch auf ALG II, aber ein Anspruch auf bestimmte Leistungen nach
dem SGB II.
Mehrbedarf
Werdende Mütter, also auch schwangere Studentinnen, haben bei entsprechender Bedürftigkeit einen Anspruch auf Mehrbedarf, weil dieser Bedarf in
keinem direkten Zusammenhang zum Studium steht (so genannter nicht ausbildungsgeprägter Bedarf).
Eine immatrikulierte Studentin, die schwanger ist oder allein ein Kleinkind betreut, hat, auch wenn sie z.B. BAföG erhält, Anspruch auf folgende
Mehrbedarfszuschläge:
Nach der 12. Schwangerschaftswoche 17 % der maßgeblichen Regelleistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 21 Abs. 2 SGB II)
Damit sollen Mehrkosten für zusätzliche Ernährung, Körperpflege, zusätzliches Fahrgeld, kleinere Änderungen der Bekleidung abgegolten werden.
(Nicht enthalten im Mehrbedarf sind Kosten für Schwangerschaftsbekleidung, diese müssen gesondert übernommen werden.)
42
Studieren mit Kind
Finanzen
Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
zusammenleben, können einen Mehrbedarf geltende machen:
• in Höhe von 36 % der Regelleistung beanspruchen, wenn sie mit einem
Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren
zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
oder:
• in Höhe von 12 % der Regelleistung für jedes minderjährige Kind, wenn
sich daraus ein höherer Betrag als nach Nummer 1 errechnet
Dieser Mehrbedarfszuschlag soll zusätzliche Ausgaben wie Porto, Telefon,
Fahrtkosten u.ä. abdecken.
!
Wichtig: Es können auch verschiedene Mehrbedarfszuschläge nebeneinander
gewährt werden, z.B. wenn eine schwangere Frau nach der 12. Schwangerschaftswoche für die Erziehung eines Kindes unter sieben Jahren zuständig
ist. Die Summe der Mehrbedarfszuschläge darf insgesamt aber nicht höher
sein als die entsprechende Regelleistung für Mutter/Vater und Kind/Kinder.
Der Anspruch auf Mehrbedarf kann geltend gemacht werden, wenn das Einkommen der Studierenden (Regelsatz plus Warmmiete) den SGB II-Bedarf
geringfügig übersteigt. Das Einkommen wird in diesem Fall auf die SGB IILeistung angerechnet.
Einmalige Leistungen
Auf einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und eine Babyerstausstattung haben immatrikulierte (und beurlaubte) Studentinnen aus den
oben genannten Gründen ebenfalls einen Anspruch. Voraussetzung ist, dass
das Einkommen nur geringfügig über dem ALG II (Regelleistung plus Warmmiete) oder darunter liegt.
Beispiele:
• Babyerstausstattung (bereits vor der Geburt bis 500 € – spätestens
12 Wochen vor der Entbindung zu beantragen – und nach der Geburt
nochmals 200 € gegen Vorlage der Geburtsurkunde)
• Umstandskleidung (mindestens 128 €)
• Außerdem kann eine Beihilfe für Mobiliar beantragt werden
(z.B. für eine Wickelkommode etc.)
Studieren mit Kind
43
Die Grundausstattung für das Baby wird in der Regel zwei bis drei Monate vor
dem Geburtstermin gewährt.
Leistungen für Kinder von Studierenden nach dem Sozialgesetzbuch
Studierende mit entsprechend niedrigem Einkommen können, auch wenn sie
selber BAföG-Zahlungen erhalten, für ihr Kind SGB-II-Leistungen (Sozialgeld)
beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Kindes (Unterhalt,
Kindergeld etc.) den grundsicherungsrechtlichen Bedarf (Regelleistung plus
anteilige Warmmiete) nicht übersteigt.
•
•
•
•
Die Regelleistungen ab dem 01.01.2005
Höhe der Regelleistung (bundeseinheitlich):
Alleinstehende, Alleinerziehende oder mit minderjährigem Partner: 345,00 €
Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebend: 311,00 €
Kinder zwischen 15 und 25. Lebensjahr: 276,00 €
Kinder bis zum 14. Lebensjahr: 207,00 €
Arbeitslosengeld II für internationale Studierende
Am 01.01.2005 trat das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in
Kraft. Einem/einer AusländerIn kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 16 Abs. 1 AufenthG).
Für Studierende mit Kind aus nicht EU-Ländern kann ein Bezug von ALG II
oder anderer Sozialhilfe – je nach Aufenthaltsstatus – problematisch sein.
Die Beantragung von ALG II kann möglicherweise dazu führen, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert oder widerrufen wird, da nach § 16 AufenthG
die Sicherung des Lebensunterhalts die Voraussetzung für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Bezug von ALG II könnte daher zur Folge
haben, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums entzogen
bzw. nicht verlängert würde.
Anders sieht es bei der Beantragung einmaliger Beihilfen aus. Von der Möglich44
Studieren mit Kind
Finanzen
keit der Ausweisung nach § 55 AufenthG wird nicht bei vorübergehendem, sondern nur bei regelmäßigem Bezug von Sozialleistungen Gebrauch gemacht.
Die Ausländerbehörde sanktioniert keineswegs einen kurzfristigen Bezug
öffentlicher Mittel im Falle einer Schwangerschaft und Entbindung. Erteilte
Aufenthaltsbewilligungen werden verlängert, wenn man nachweisen kann,
dass nach dem Ende dieser besonderen Umstände der Lebensunterhalt
wieder aus eigenen Mitteln bestritten oder durch Personen sichergestellt
wird, die sich verpflichtet haben, für die Kosten des Studienaufenthaltes aufzukommen.
Somit können ausländische Studierende sowohl beim Sozialamt als auch bei
der Stiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ Anträge auf einmalige Beihilfen für
Schwangerenbekleidung und für die Baby-Erstausstattung stellen, ohne dass
dies negative Auswirkungen auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat.
!
Wichtig: Da die einzelnen Bestimmungen laufenden Veränderungen unterliegen und die Konsequenzen für die betroffenen Studierenden gravierend sein können, empfehlen wir dringend, sich vor Inanspruchnahme
einer Leistung bei einer Beratungsstelle (siehe Seite 95) zu informieren.
Weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
•
•
•
•
•
Erstausstattungen für Bekleidung
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Erstausstattungen für Wohnung sowie Haushaltsgeräte
Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
Ermäßigung der Telefongrundgebühren
Über die Bewilligung von ALG II, auch wenn es nur einzelne Bestandteile
sind, entsteht eine Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen
Sachbearbeiter/in im Sozialbürgerhaus.
Adressen der Münchener Sozialbürgerhäuser:
• Sozialbürgerhaus Mitte (Altstadt – Lehel, Ludwigsvorstadt – Isarvorstadt, Maxvorstadt)
Schwanthalerstraße 62, 80336 München
Studieren mit Kind
45
• Sozialbürgerhaus Schwabing – Freimann
(Schwabing – West, Schwabing – Freimann)
Winzerer Straße 47, 80797 München
• Sozialbürgerhaus Orleansplatz
(Au – Haidhausen, Bogenhausen)
Orleansplatz 11, 81667 München
• Sozialbürgerhaus Sendling – Westpark
(Sendling, Sendling – Westpark)
Meindlstraße 20, 81373 München
• Sozialbürgerhaus Laim – Schwanthalerhöhe
(Schwanthalerhöhe, Laim)
Dillwächterstraße 7, 80686 München; Hansastraße 2, 80686 München
• Sozialbürgerhaus Neuhausen – Moosach
(Neuhausen – Nymphenburg, Moosach)
Ehrenbreitsteinerstraße 24, 80993 München
• Sozialbürgerhaus Milbersthofen – Am Hart
(Milbertshofen – Am Hart)
Knorrstraße 101 – 103, 80807 München
• Sozialbürgerhaus Berg am Laim – Trudering – Riem
(Berg am Laim, Trudering – Riem)
Streitfeldstraße 23, 81673 München
• Sozialbürgerhaus Ramersdorf – Perlach
(Ramersdorf – Perlach)
Thomas-Dehler-Straße 16, 81737 München
• Sozialbürgerhaus Giesing – Harlching
(Obergiesing, Untergiesing – Harlaching)
Streitfeldstraße 23, 81673 München
• Sozialbürgerhaus Plinganserstraße
(Thalkirchen – Obersendling – Fürstenried – Forstenried – Solln, Hadern)
Plinganserstraße 150, 81369 München
• Sozialbürgerhaus Pasing
(Pasing – Obermenzing, Aubing – Lochhausen – Langwied,
Allach – Untermenzing)
Landsberger Straße 486, 81241 München
• Sozialbürgerhaus Feldmoching – Hasenbergl
(Feldmoching, Hasenbergl)
Knorrstraße 101 – 103, 80807 München
Die jeweiligen Telefonnummern und Öffnungszeiten erfahren Sie unter
Tel.: +49 89 233-00 oder im Internet unter
www.muenchen.de/Rathaus/soz/sozialbuergerhaeuser/RS39438/index.html
46
Studieren mit Kind
Finanzen
Allgemeines zum Beantragen von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
!
Wichtig: Wenn Sie ALG II beantragen, wird die Unterhaltspflicht des Vaters
(bzw. der Mutter) des Kindes gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil
geprüft, nicht jedoch die der Eltern der/des Studierenden. Die Heranziehung
der Eltern der Studierenden ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen, wenn die Studierende schwanger ist oder ein Kind im Alter bis zu sechs
Jahren betreut.
Bevor Sie ALG II beanspruchen können, wird von Ihnen erwartet, dass Sie
Ihr Vermögen verbrauchen bzw. veräußern. Nicht verbraucht werden muss
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 €.
Dieser Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen
Partner jeweils 9.750 € nicht übersteigen. Dazu ein Grundfreibetrag in Höhe
von 3.100 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind sowie ein Freibetrag
für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Detailliertere Informationen zum Vermögenseinsatz können Sie im Sozialbürgerhaus erfragen.
!
Tipp: Zur Beantragung des ALG II lassen Sie sich telefonisch einen Gesprächstermin im Soziabürgerhaus geben.
Sie vermeiden dadurch Wartezeiten.
Erkundigen Sie sich bereits vorab im Sozialbürgerhaus,
welche Unterlagen Sie bei der Antragstellung mitbringen
sollen. In der Regel müssen Sie vorlegen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Personalausweis bzw. Pass
Studentenausweis
Heiratsurkunde
Geburtsurkunde des Kindes bzw. Mutterschaftspass
Einkommensnachweise (Unterhalt, BAföG, Wohngeld u.ä.)
Mietvertrag und Nebenkostennachweis
Belege über Versicherungen
Nachweis über Höhe der Krankenversicherung
Kontoauszüge der letzten drei Monate (bei Antrag auf Babyerstausstattung
der letzten sieben Monate).
Studieren mit Kind
47
!
Tipp: Zu Ihrer Unterstützung können Sie auch eine Freundin oder einen
Freund bitten, Sie ins Sozialbürgerhaus zu begleiten.
Bei einer mündlichen Ablehnung des Antrages bestehen Sie auf einem schriftlichen Bescheid. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie
in der angegebenen Frist Widerspruch bei der ARGE erheben. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, den Sie gegebenenfalls innerhalb eines Monats mit einer Klage
beim Sozialgericht anfechten können.
Wir empfehlen Ihnen bei der Beantragung von ALG II vorab ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen (siehe dazu das Beratungsangebot auf den
Seiten 10ff. und 89ff.).
!
Hinweis: Sollten Sie zum Personenkreis gehören, der im Bereich von
Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII, 3. Kapitel) bzw. Grundsicherung im Alter
oder bei voller Erwerbsminderung auf Dauer (SGB XII, 4. Kapitel) anzusiedeln ist, dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin/den
zuständigen Sachbearbeiter in Ihrem Sozialbürgerhaus.
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Privatpersonen können aus finanziellen Gründen (z.B. wenn sie ALG II,
Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten) auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
!
Hinweis: Dies gilt nicht für BAföG-Empfänger.
Den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stellen Sie
bei der:
GEZ
50656 Köln
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde,
Stadt oder Kreisverwaltung.
Sie können das Formular auch online ausfüllen unter: www.gez.de.
48
Studieren mit Kind
Finanzen
Stiftungen
Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
Um werdenden Müttern, die sich in einer finanziellen
Notlage befinden und „Familien in Not“ zu helfen, haben der Bund und viele Bundesländer Stiftungen ins
Leben gerufen und Mittel bereitgestellt.
In Bayern möchte die Landesstiftung „Hilfe für Mutter
und Kind“ einen wirksamen Beitrag zum Schutz des
ungeborenen Lebens leisten, indem sie schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern schnell und
unbürokratisch hilft, wenn eine Notlage vorliegt.
Die Stiftung gewährt Beihilfen für:
•
•
•
•
•
Umstandskleidung
Erstausstattung des Kindes
Weiterführung des Haushalts
die Wohnung/Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände
die Betreuung des Kindes durch Dritte, zur Unterstützung der
Lebensführung
• und vieles mehr
Es können Aufwendungen ab Beginn der Schwangerschaft bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes berücksichtigt werden.
Leistungen der Landesstiftung werden gewährt, wenn Sie als (alleinstehende
oder verheiratete) Schwangere:
• sich in einer Konfliktlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind
• sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Einkommensgrenzen werden individuell berechnet)
• eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft
vorlegen können
• Ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben
• die Bereitschaft mitbringen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen
Die Mittel der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld angerechnet.
Studieren mit Kind
49
!
Wichtig: Die Zuwendungen der Landesstiftung werden nur an Frauen vergeben, die den Antrag auf Beihilfe vor der Geburt ihres Kindes gestellt haben.
Anträge auf Beihilfen können bei den staatlich anerkannten Beratungsstellen
für Schwangerschaftsfragen (siehe Seiten 10ff. und 89ff.) und den Gesundheitsämtern gestellt werden. Dort werden Sie über die Förderungsleistungen
sowie Art und Umfang der Zuwendungen informiert.
Weitere Informationen gibt es auch unter: www.zbfs.bayern.de.
!
Wichtig: Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.
Stipendien
Neben der Förderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl anderer – größerer und kleinerer – Förderungsmöglichkeiten für Studierende, auf die hier nur
aufmerksam gemacht werden soll.
Nähere Informationen enthält z.B. das vom Deutschen Studentenwerk (DSW)
im Bock Verlag herausgegebene Buch „Förderungsmöglichkeiten für Studierende“.
Neben Auslandsstipendien und parteinahen Stipendien gibt es auch konfessionelle Träger oder wirtschaftsnahe Organisationen, die Stipendien vergeben. Desweiteren gibt es Stipendien, bei denen keine Selbstbewerbung
möglich ist, sondern die auf Empfehlung vergeben werden. Einen guten
Überblick hierzu bieten der Online-Wegweiser des Studentenwerks München:
www.wegweiser-muenchen.de beim Stichwort „Stipendien“ und die Internetseite des Deutschen Studentenwerks: www.studentenwerke.de.
Elterngeld
Grundsätzliches zum Elterngeld
• Das Elterngeld tritt an die Stelle des Erziehungsgeldes
• Es gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind
• Ein bereits bestehender Erziehungsgeldanspruch bleibt für den
bewilligten Zeitraum bestehen.
50
Studieren mit Kind
Finanzen
!
Wichtig: Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt,
Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 € pro Kind
nicht als Einkommen angerechnet.
Wer erhält das Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die keiner oder keiner vollen
Erwerbstätigkeit (bis 30 Stunden in der Woche) nachgehen, also auch Studierende. In Ausnahmefällen haben auch Verwandte dritten Grades Anspruch
auf Elterngeld, wenn sie Zeit für die Betreuung eines Kindes investieren.
Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung. Die Höhe des Elterngeldes
beträgt 67 % des entfallenden Nettoeinkommens (maximal 1.800 €) und mindestens 300 €. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer ist als
1.000 € monatlich, wird die Ersatzrate auf bis zu 100 % angehoben: Für je
20 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, wird die Ersatzrate um 1 %
angehoben. Es gilt der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes.
Beispiel: Verfügt eine Studierende über 400 € monatliches Einkommen, steigt
die Ersatzrate von 67 % auf 97 % und sie erhält 388 € Elterngeld monatlich.
Wird ein weiteres Kind geboren, wird bis zum 36. Lebensmonat des ersten
Kindes zusätzlich zum Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 € monatlich bzw. 10 % des Elterngeldes. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein weiteres Kind unter
drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren mit im Haushalt
leben.
Beispiel: Ein Elternpaar hat ein 28 Monate altes Kind, als das zweite Kind
geboren wird. Für das zweite Kind erhalten sie Elterngeld für 12 bzw. 14 Monate und zusätzlich für acht Monate den Geschwisterbonus (dann hat das
erste Kind seinen 36. Lebensmonat erreicht).
!
Wichtig: Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für
jedes weitere Kind.
Studieren mit Kind
51
Berechnung des Elterngeldes
Zugrunde gelegt wird das individuelle Nettoeinkommen des Antragstellenden
(nicht das Familieneinkommen) der letzten zwölf Monate vor der Geburt des
Kindes. Existiert kein Einkommen, gilt der Sockelbetrag von 300 € monatlich.
!
Tipp: Berechnungsmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.bmfsfj.de/
Elterngeldrechner oder unter: www.elterndgeldrechner.de.
Dauer der Elterngeldzahlung
Elterngeld wird für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt. Eltern haben Anspruch
auf 14 Monate Elterngeld, wenn der andere
Elternteil das Kind für mindestens zwei zusätzliche Monate betreut. Wenn zwei Elternteile
das Kind betreuen, kann ein Elternteil für höchstens zwölf Monate Elterngeld beantragen. Die
übrigen zwei Monate sind Partnermonate und
müssen vom anderen Elternteil beantragt werden.
Da das Elterngeld eine Lohnersatzleistung ist,
erhalten Studierende ohne eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, egal ob in Partnerschaft lebend oder alleinerziehend, nur für 12 Monate das Elterngeld (und nicht für 14).
Beide Partner können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen, dann reduziert
sich die Zahl der Monate entsprechend.
Beispiel: Beide Eltern beziehen sieben Monate gleichzeitig Elterngeld. Entsprechend sind danach die Beiträge verbraucht.
Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden, das heißt, ein Elternteil kann bis zu
24 Monate halbes Elterngeld beziehen.
Das Mutterschaftsgeld bleibt bestehen. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wird dies auf zwei Monate auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.
Der Bezug des Elterngeldes verlängert sich dadurch nicht.
52
Studieren mit Kind
Finanzen
Elterngeld für Alleinerziehende
Als Alleinerziehende erhalten Sie 14 Monate Elterngeld, wenn:
• Ihnen das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht
• Sie ohne den anderen Elternteil mit dem Kind in einer Wohnung leben
• eine Minderung Ihres Erwerbseinkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt
(Wenn kein eigenes Einkommen vorhanden ist, wird das Elterngeld nur
12 Monate bezahlt.)
!
Wichtig: Auch bei Alleinerziehenden kann die Bezugsdauer des Elterngeldes
bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden, das
heißt, Sie können auch bei alleinigem Sorgerecht bis zu 28 Monate halbes
Elterngeld beziehen.
Elterngeld für internationale Studierende
Studierende aus der EU haben Anspruch auf Elterngeld, Studierende aus Drittstaaten hingegen haben in
der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld.
Bitte informieren Sie sich diesbezüglich beim Amt für
Versorgung.
Beantragung des Elterngeldes
Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen beauftragten Stellen. Für München ist dies das:
Zentrum Bayern Familie und Soziales (Region Oberbayern)
Buchstaben A – H
Richelstraße 17, 80634 München, Tel.: +49 89 13062-0
Buchstaben J – Z
Bayerstraße 32, 80335 München, Tel.: +49 89 5143-1
Nähere Informationen über den Bezug von Elterngeld erhalten Sie bei der
oben genannten Stelle oder im Internet unter: www.zbfs.bayern.de sowie in der
Broschüre „Elterngeld, Elternzeit“, die Sie kostenlos bestellen können beim:
Studieren mit Kind
53
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201551
53145 Bonn
oder per E-Mail unter: [email protected]
Landeserziehungsgeld
Der Freistaat Bayern gewährt Müttern und Vätern im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld ein Landeserziehungsgeld in Höhe von maximal 200 €
(für das zweite Kind bis zu 250 €, ab dem dritten Kind bis zu 350 €. Es wird für
das erste Kind für sechs Monate (25. bis 30. Lebensmonat), ab dem zweiten
Kind für zwölf Monate (25. bis 36. Lebensmonat) gewährt.
Die Zahlung erfolgt bisher grundsätzlich im dritten Lebensjahr des Kindes.
Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Es gelten die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldes.
Anspruchsberechtigt ist, wer:
• seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mindestens
12 Monate vor Leistungsbeginn in Bayern hat
• die Personensorge für das Kind hat und mit dem Kind in einem Haushalt
lebt
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet,
• Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, Island, Liechtenstein, Norwegen,
Schweiz) besitzt.
!
Tipp: Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens können unter den Bedingungen der Assoziationsabkommen mit der EU/EWG
Landeserziehungsgeld erhalten.
Im übrigen reicht es aus, wenn ein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft
besitzt. Anspruchsberechtigt können auch Stief- und Adoptiveltern sein.
Das Landeserziehungsgeld wird neben ALG II, Sozialhilfe und Wohngeld
bezahlt; es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet.
54
Studieren mit Kind
Finanzen
!
Wichtig: Zum Zeitpunkt der Erstellung der Broschüre ist noch nicht bekannt,
wie das Landeserziehungsgeld nach der Einführung des Elterngeldes gestaltet wird. Die zuständige Behörde gibt die Auskunft, das eine Anschlussleistung an das Elterngeld geben wird, wie diese Leistung aussehen wird, ist
jedoch noch unklar.
Aktuelle Informationen und Anträge erhalten Sie beim Zentrum Bayern
Familie und Soziales (Adresse siehe Seite 53).
Kindergeld & Kinderzuschlag
Voraussetzung für den Kindergeldbezug
Kindergeld erhält, wer in Deutschland einen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausländische Studierende können nur
dann Kindergeld für ihre in Deutschland lebenden Kinder erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis
besitzen und keine vergleichbaren Leistungen
aus dem Ausland bekommen. Dies gilt nicht für
EU-Bürger, diese können Kindergeld unabhängig
davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem
wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.
Der Kindergeldanspruch ist gesetzlich geregelt im Einkommenssteuergesetz
und im Bundeskindergeldgesetz.
Höhe des Kindergeldes
Das Kindergeld wird aus Mitteln des Bundes bezahlt, ist einkommensunabhängig sowie steuerfrei und beträgt monatlich:
• für das erste bis dritte Kind jeweils
• für jedes weitere Kind
Studieren mit Kind
154 €
179 €
55
Beantragung und Auszahlung des Kindergeldes
Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk der/die
Antragsteller/in wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sonstige Informationen zum Kindergeld
Telefonische Auskünfte erteilt das Service Center der Familienkasse:
Allgemeine Fragen: Fragen zum Zahlungstermin:
Sprechzeiten:
Tel.: +49 1801 546337
Tel.: +49 1801 9245864
Mo bis Do 7.00 – 16.00 Uhr
Fr 7.00 – 13.00 Uhr
Die Bearbeitung des Kindergeldes für München erfolgt bei den Familienkassen Deggendorf und Passau.
Anfangsbuchstabe A – K:
Agentur für Arbeit Deggendorf, Familienkasse
Postfach 1409
94454 Deggendorf
Fax: +49 991 3101-580
E-Mail: [email protected]
Anfangsbuchstabe L – Z:
Agentur für Arbeit Passau, Familienkasse
Postfach 1131
94001 Passau
Fax: +49 851 508-617, -688, -691
!
Tipp: Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die kostenlose Broschüre „Kindergeld“. Sie erhalten diese beim:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201551
53145 Bonn
Tel.: +49 180 190 70 50
E-Mail: [email protected] / www.bmfsfj.de
56
Studieren mit Kind
Finanzen
Kinderzuschlag
Seit Januar 2005 haben Eltern Anspruch auf Kinderzuschlag für ein in ihrem
Haushalt lebendes minderjähriges Kind, wenn für dieses Kind Kindergeld
oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird und sich
das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze bewegt. Innerhalb dieses Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch
eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert. (Achtung:
Unterhaltszahlungen zählen als Einkommen!)
Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im
gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind 140 € monatlich. Steht
für mehrere minderjährige Kinder ein Kinderzuschlagsbetrag zu, wird hieraus
ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlagsbetrag gebildet.
Ob Ihnen ein Kinderzuschlag zusteht und in welcher Höhe, kann mit
dem Kinderzuschlagsrechner unter: www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner
berechnet werden.
Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei den Familienkassen der örtlich
zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden (Adressen siehe Seite 57).
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Werdende Mütter und Familien in
Not- und Konfliktsituationen können
auch Gelder aus kirchlichen, kommunalen oder privaten Stiftungen
und Fonds erhalten. Mit diesen Zuwendungen, welche die kirchlichen
und anderen Beratungsstellen direkt
und unbürokratisch vergeben, will
man vor allem akute Not lindern
(siehe auch den Abschnitt unter „Weitere Beratungsadressen“ ab Seite 89).
Studieren mit Kind
57
Ihr gutes Recht
Kindschaftsrecht/Beistandschaft
Was ist Kindschaftsrecht?
Unter dem Begriff „Kindschaftsrecht“ werden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen
zu seiner Familie betreffen.
Hierzu gehören:
•
•
•
•
•
das Abstammungsrecht
das Sorge- und Umgangrecht
das Namensrecht
das Adoptionsrecht
das Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht
des gerichtlichen Verfahrens
Wo findet man Regelungen zum Kindschaftsrecht?
Die wesentlichen Vorschriften zu den vorbenannten Rechtsgebieten stehen
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für das Gerichtsverfahren sind vor allem
die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) von Bedeutung. Daneben gibt es zahlreiche, ergänzende Vorschriften (z.B. das Bundeskindergeldgesetz – BKGG).
Das Aufgabenfeld des Jugendamtes und insbesondere seine Unterstützungs58
Studieren mit Kind
Finanzen
angebote für Eltern und Kinder sind im Achten Buch Sozialgesetzbuch –
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt. Wenn Sie sich über die geltende
Rechtslage informieren wollen, sollten Sie sich eine aktuelle Textausgabe
der Sie interessierenden Gesetze beschaffen oder diese Gesetze im Internet
einsehen, zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums der
Justiz: www.bmj.bund.de (dort unter „Bundesrecht im Internet“).
Folgende Broschüren zum Thema können Sie kostenlos beim Bundesministerium der Justiz beziehen:
•
•
•
•
„Ehe- und Familienrecht“
„Gemeinsam leben ohne Trauschein“
„Das neue Betreuungsrecht“
„Das neue Kindschaftsrecht“
Die Bestelladresse lautet:
Bundesministerium der Justiz
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
53170 Bonn
www.bmj.bmd.de
Was ist eine Beistandschaft?
Eine Beistandschaft ist ein Serviceangebot
des Stadtjugendamtes. Ihr Beistand unterstützt Sie bei der Feststellung der Vaterschaft und macht Unterhaltsansprüche für
Ihr Kind geltend. Als allein sorgeberechtigte Mutter oder – bei gemeinsamer Sorge
– können Sie eine Beistandschaft schriftlich beim Stadtjugendamt beantragen.
Ihr alleiniges elterliches Sorgerecht bleibt
durch eine Beistandschaft vollständig
unberührt. Ihr Kind erhält dadurch einen
zusätzlichen gesetzlichen Vertreter.
Sie können eine Beistandschaft jederzeit
durch eine schriftliche Erklärung beenden.
Studieren mit Kind
59
Wo bekommen Sie Hilfe?
Kostenlose Beratung zu den Themen:
•
•
•
•
•
•
Feststellung der Vaterschaft
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Eigene Unterhaltsansprüche als Mutter gegenüber dem Vater des Kindes
Unterhaltsansprüche junger Volljähriger bis zum 21. Geburtstag
(gilt für Mütter und Kinder)
Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 12. Geburtstag
erhalten Sie beim:
Stadtjugendamt München
Abteilung Beistandschaft
Orleansplatz 11
81667 München
Tel.: +49 89 233-22992
E-Mail: [email protected]
Prozesskostenhilfe
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die
Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen
Gericht zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu
verwenden, der beim Prozessgericht angefordert werden kann.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der
Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht
zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von
der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen
60
Studieren mit Kind
Finanzen
Kosten zu erstatten. Behörden sind im sozialgerichtlichen Verfahren bis auf
wenige Ausnahmen keine Kosten zu erstatten.
Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden
Zahlungen abändern.
In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer
Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den
Ehegatten, durch einstweilige Anordnung
zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.
Auch Ausländer haben Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe, selbst
dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht geht, sondern um solche nach internationalem
Recht. In diesem Fall gibt es aber nur
dann Hilfe, wenn der Sachverhalt
eine Beziehung zum Inland hat.
Weitere Informationen zum Thema Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe bietet
die Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“, kostenlos zu beziehen beim:
Bundesministerium für Justiz
Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
53170 Bonn
www.bmj.bmd.de
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Studierende können, falls der unterhaltspflichtige Elternteil
keinen ausreichenden Unterhalt für das Kind zahlt, vom Jugendamt einen
Unterhaltsvorschuss erhalten.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es unter anderem:
Studieren mit Kind
61
• in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
• hier mit einem alleinerziehenden Elternteil in einem Haushalt
zusammenlebt
• von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des
maßgeblichen Regelbedarfs erhält
• das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Wenn das Kind und der alleinerziehende Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sie die Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nachweisen.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) betragen ab
dem 01.07.2005 monatlich:
für Kinder bis zu 6 Jahren:
für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren:
127 €
170 €
Zusätzlich erhält der alleinerziehende Elternteil mindestens 154 € Kindergeld
pro Monat. Aufgrund der Regelbetragsänderung, die zum 1.7.2007 Gültigkeit
erhält, wird sich die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen ändern.
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich
im Voraus und maximal für 72 Monate
(6 Jahre) bezahlt und endet spätestens,
wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können rückwirkend
für einen Kalendermonat vor dem Monat
gezahlt werden, in dem der Antrag bei
der zuständigen Stelle eingegangen ist.
Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich bei
dem Jugendamt beantragen, in dessen
Regierungsbezirk das Kind lebt.
62
Studieren mit Kind
Finanzen
In München ist dies das:
Stadtjugendamt
Bewilligungsstelle für Unterhaltsvorschussleistungen
Orleansplatz 11
81667 München
Tel.: +49 89 233-22992
Hier können sich alleinerziehende Elternteile auch über ihre Unterhaltsansprüche beraten lassen.
Weitere Informationen enthält die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“.
Diese können Sie kostenlos bestellen beim:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201551
53145 Bonn
Tel.: +49 180 190 70 50
E-Mail: [email protected]
www.bmfsfj.de
Studieren mit Kind
63
Leistungen der Krankenkassen
Alle nun folgenden Informationen sind bewusst allgemein gehalten. Detailliertere Informationen und Einzelfälle besprechen Sie bitte direkt mit Ihrer
privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.
Studierende sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht besteht allerdings nur bis zum Ende des 14. Fachsemesters,
längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet
wird.
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über diese Grenzen ist nur möglich, wenn besondere Gründe (wie z.B. die Geburt eines Kindes und die
anschließende Betreuung und Erziehung) vorliegen.
Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich auch während Zeiten der
Beurlaubung vom Studium.
Familienversicherung
Wenn Sie über Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner familienversichert sind,
entfällt Ihre Versicherungspflicht als Studierende/r und Sie müssen keinen
64
Studieren mit Kind
Finanzen
gesonderten Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Eine solche Familienversicherung ist allerdings nur möglich, wenn:
• Ihre Eltern (zumindest ein Elternteil) oder Ihr Ehepartner Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind
• nur der Elternteil mit geringerem Einkommen der Kasse angehört und der andere Partner monatlich nicht mehr als 3937,50 € (Stand 2006) verdient
• Ihr monatliches Einkommen nicht über 350 € liegt
(BAföG-Zahlungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt)
!
Wichtig: Wenn Sie verheiratet sind und/oder Kinder haben, können Sie als
Studierende/r die Familienversicherung nur dann in Anspruch nehmen, wenn
für ihre Angehörigen anderweitig ein ausreichender Schutz besteht, andernfalls werden Sie versicherungspflichtig.
Da die Familienversicherung zeitlich begrenzt ist (sie endet im Normalfall mit
dem vollendeten 25. Lebensjahr), beginnt am Tag nach dieser Frist Ihre Versicherungspflicht. Wenn Sie keinen Anspruch auf Familienversicherung (mehr)
haben, müssen Sie dann selbst Mitglied einer Krankenkasse werden. Am
günstigsten hierfür ist die spezielle Studentenversicherung der gesetzlichen
Krankenkassen. Der Monatsbeitrag ist für alle Kassen einheitlich festgelegt.
(Stand September 2006: 47,53 Euro Krankenversicherung plus 9,09 Euro
Pflegeversicherung).
!
!
Tipp: Bei verheirateten Studierenden braucht nur einer zu zahlen; der Partner
ist beitragsfrei mitversichert. Dies gilt auch für Kinder: Studierende mit Kind
sind in der Regel verpflichtet, sich selbst zu versichern, um dann das eigene
Kind in den Versicherungsschutz mit aufnehmen zu können.
Wichtig: Sind die studierenden Eltern des Kindes nicht verheiratet, so kann
das Kind z.B. beim Vater mitversichert werden. Die studierende Mutter hat
dadurch die Möglichkeit, in der Familienversicherung ihrer Eltern zu bleiben.
Über Vorteile dieser Möglichkeit informieren Sie die Krankenkassen.
Wenn Sie sich in einem Urlaubssemester befinden, müssen Sie in dieser Zeit
weiterhin den Krankenversicherungsbeitrag bezahlen. Sind Sie ALG-II-Empfänger, erhalten Sie den Krankenkassenbeitrag auf Antrag vom Sozialamt
erstattet (BSHG § 13).
Studieren mit Kind
65
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird während der
Schutzfristen gewährt, das heißt sechs
Wochen vor und acht bzw. bei Früh- oder
Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der
Entbindung.
Das Mutterschaftsgeld wird nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von den
gesetzlichen Krankenkassen oder vom Bundesversicherungsamt in Berlin gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld wird netto ausgezahlt
und ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es wird
auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Mutterschaftsgeld über die Krankenkassen
Die Gewährung von Mutterschaftsgeld (nach § 200 RVO) ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
• Für die Studentin muss zu Beginn der Mutterschutzfrist eine eigene
Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse bestehen. Eine Familienversicherung begründet keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
• Die Studentin muss bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld
haben. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich bei allen pflichtversicherten
Beschäftigten. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist auch dann gegeben,
wenn wegen der gesetzlichen Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt
gezahlt wird.
• Zu Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor dem mutmaßlichen
Entbindungstermin) muss grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis bestanden
haben. Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis
während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, ein Heimarbeitsverhältnis besteht oder Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
bezogen wurden.
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes
der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist
gezahlt.
Studentinnen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber dennoch bei der
66
Studieren mit Kind
Finanzen
gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt (BVA)
Als Studentin erhalten Sie Mutterschaftsgeld über das BVA in Höhe von
maximal 210 Euro, wenn Sie bei Beginn der Mutterschutzfrist:
• in einem Arbeitsverhältnis stehen
oder
• dieses Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
zulässig gekündigt wurde
und
• Sie zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen gearbeitet haben oder krankenversicherungspflichtig waren und Sie nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse
sind
Den formlosen Antrag richten Sie zusammen mit der Bescheinigung über den
mutmaßlichen Entbindungstag im Original an das:
Bundesversicherungsamt
Mutterschutzgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
E-Mail: [email protected]
!
Wichtig: Die Bescheinigung über den Entbindungstermin darf frühestens
sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Termin ausgestellt sein.
Weitere Informationen zu den Themen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“.
Sie erhalten diese kostenlos beim:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201551
53145 Bonn
Tel.: +49 180 190 70 50
E-Mail: [email protected]
www.bmfsfj.de
Studieren mit Kind
67
Leistungen der Krankenkassen bei Erkrankung des Kindes
Wenn Sie neben ihrem Studium noch einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Sie als
Studierende/r Anspruch auf Freistellung von
der Arbeit und Bezug von Krankengeld bis zu
zehn Tagen pro Jahr für jedes erkrankte Kind
unter zwölf Jahren, das von ihnen gepflegt
werden muss.
Für alleinerziehende Versicherte verdoppelt
sich der Anspruch auf längstens 20 Tage. Bei
mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch
auf 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 50
Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.
Für die Bewilligung dieser Leistungen müssen
Sie ein ärztliches Attest vorlegen, wonach das Kind krank ist und der Pflege
bedarf.
Innerhalb der Familienversicherung haben Sie als studierende Mutter oder studierender Vater keinerlei Anspruch auf diese Leistungen der Krankenkassen.
Haushaltshilfen bei Erkrankung der/des Studierenden
Für die Gewährung von Haushaltshilfen sind ebenfalls die Krankenkassen
zuständig. Sie können als studierende/r Mutter/Vater, die/der einen eigenen
Haushalt führt, bei Erkrankung Anspruch auf Übernahme der Kosten einer
Haushaltshilfe haben. Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe ist gesetzlich
geregelt (Sozialgesetzbuch V).
!
Wichtig: Prinzipiell müssen Sie vor der Inanspruchnahme einer solchen Hilfe
bei Ihrer zuständigen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen.
Bei einem nachträglichen Antrag kann unter Umständen der Anspruch verloren gehen.
Anspruchsvoraussetzungen
Um eine solche Haushaltshilfe in Anspruch nehmen zu können, muss für Sie
die Haushaltsführung:
68
Studieren mit Kind
Finanzen
• während stationärer Behandlung oder
• während ambulanter und stationärer Kuren, die von
den Krankenkassen bezahlt werden oder
• während Mutter-Kind-Kuren oder
• während der eigenen Erkrankung nicht möglich sein
und
• es müssen im Haushalt Kinder leben, die das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind
und
• es darf keine andere Person im Haushalt leben, die den Haushalt
weiterführen kann
Erstattungsumfang
Nimmt der Ehepartner oder eine nicht verwandte oder verschwägerte Person
(bis zum 2. Grad) unbezahlten Urlaub, um den Haushalt weiterzuführen, so
können Teile des Verdienstausfalles erstattet werden. Die aktuellen Höchstbeträge erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Sollten Sie eine Ersatzkraft mit der Weiterführung des Haushaltes beauftragen und eine Vergütung dafür vereinbaren, besteht ebenfalls Anspruch
auf Erstattung. Auch hier sind die jeweiligen Höchstbeträge zuvor bei Ihrer
Krankenkasse zu erfragen.
Sollte kein Anspruch bei Ihrer Krankenkasse bestehen, kann unter Umständen das örtlich zuständige Jugendamt weiterhelfen.
!
Tipp: Es ist auf jeden Fall sinnvoll, vor der privaten Vereinbarung mit einer
Haushaltshilfe die Modalitäten mit der Krankenkasse abzuklären, das heißt,
die Haushaltshilfe sollte vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse
beantragt werden. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen,
die Angaben über die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahme
enthält.
Eltern-Kind-Kuren
Für Mütter und Väter mit gesundheitlichen wie seelischen Problemen oder
sonstigen besonderen Belastungen kann der Arzt eine Mutterkur (für die
Mutter allein) oder eine Eltern-Kind-Kur (das Kind ist beim Kuraufenthalt der
Studieren mit Kind
69
Mutter/des Vaters/der Eltern mit dabei) verschreiben. Diese Mütter- bzw.
Väter- bzw. Elterngenesungskuren dauern in der Regel drei Wochen.
Für die Bewilligung der Kur ist die Krankenkasse zuständig.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, wie z.B.:
•
•
•
•
•
•
der Arbeiterwohlfahrt
der Caritas
dem Paritätischen Wohlfahrtsverband
dem Deutschen Roten Kreuz
dem Diakonischen Werk
den Frauenverbänden der evangelischen und katholischen Kirche
oder direkt beim:
Deutschen Müttergenesungswerk
Postfach 1260
90544 Stein/Mittelfranken
Tel.: +49 911 96 71 10
E-Mail: www.muettergenesungswerk.de
70
Studieren mit Kind
Wohnen
Wohnen
Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur monatlichen Miete. Studierende
haben nur im Ausnahmefall einen Anspruch darauf. Studieren mit Kind/ern ist
ein solcher Ausnahmefall. Ein Antrag kann also lohnenswert sein. Die Höhe
des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Familienmitglieder sowie von der
Höhe des Einkommens und der Miethöhe ab.
Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch
• Studentenhaushalt mit Kind/ern
Alleinerziehende Studierende mit Kind/ern, aber auch studierende (Ehe-)
Paare mit Kind/ern können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn
wenn ein Studentenhaushalt Familienmitglieder umfasst, die nicht ausbildungsförderungsberechtigt im Sinne des BAföG sind,wie z.B. das Kind,
so ist die gesamte Familie wohngeldberechtigt, auch wenn die Studierenden selber BAföG-Leistungen erhalten.
Studieren mit Kind
71
• Selbständige Haushaltsführung
Viele Wohngeldanträge werden mit der Begründung abgelehnt, bei der studentischen Wohnung handele es sich um einen für die Dauer des Studiums
befristeten Aufenthalt. Studierende können wohngeldberechtigt sein, wenn
Sie nicht nur vorübergehend abwesend vom elterlichen Haushalt sind.
Bei verheirateten und schwangeren Studierenden bzw. Studierenden mit
Kind/ern geht das Amt für Wohnen und Migration davon aus, dass die
Loslösung vom elterlichen Haushalt vollzogen ist, die Voraussetzung für
einen Wohngeldanspruch also grundsätzlich gegeben ist.
• Einkommen
Der Anspruch auf Wohngeld bzw. seine Höhe hängt von der Höhe des
Einkommens ab. Der/die Studierende muss offenlegen, mit welchen finanziellen Mitteln der Lebensunterhalt, die Miete und etwaige sonstige Ausgaben
(z.B. Krankenversicherung) bestritten werden.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt mit dem ausgefüllten Formular, erhältlich unter:
www.muenchen.de/Rathaus/soz/wohnenmigration/wohngeld/102850/index.
html oder bei folgenden Dienststellen. Hier können Sie auch Ihren Antrag
abgeben:
Bewilligungsstelle für Wohngeld
Franziskanerstraße 8
81669 München
Tel.: +49 89 233-40206
Fax: +49 89 233-40222
Sprechzeiten: Mo, Mi und Fr 8.30 – 12.00 Uhr
Mi 15.00 – 17.00 Uhr
oder im jeweiligen Sozialbürgerhaus (Adressen siehe Seite 45f.). Für
Wohnungen außerhalb Münchens ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
!
Tipp: Antragsformulare und die Wohngeldbroschüre erhalten Sie auch in der
Stadtinformation im Rathaus am Münchner Marienplatz.
Wohngeld wird erst vom Beginn des Monats an gewährt, in welchem der
Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Es wird im allgemeinen für
12 Monate bewilligt. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich
72
Studieren mit Kind
Wohnen
kein Wohngeld. Sind Sie mit dem Bescheid des Amtes nicht einverstanden,
können Sie binnen eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen.
!
Tipp: Zur Fristwahrung kann der Antrag auch formlos gestellt werden
(der Formblattantrag muss dann nachgereicht werden). Der Antrag kann
persönlich abgegeben oder mit der Post geschickt werden.
Angebote des Studentenwerks München
Bevorzugte Aufnahme in eine Studentenwohnanlage
Das Studentenwerk München nimmt
Studierende, die schwanger sind oder
ein Kind zu versorgen haben, bevorzugt
in eine seiner Wohnanlagen auf. Allerdings muss auch bei einer bevorzugten
Aufnahme mit Wartezeiten gerechnet
werden.
Voraussetzung ist ein formloser schriftlicher Antrag beim Studentenwerk. In
diesem Antrag ist die persönliche Situation möglichst ausführlich darzustellen.
Die entsprechenden Unterlagen wie
Mutterpass bzw. Geburtsurkunde des
Kindes, Immatrikulationsbescheinigung
und sonstige Belege sind dem Antrag
beizulegen.
Den Antrag richten Sie an:
Studentenwerk München
Abteilung Verwaltungs- und Gebäudemanagement für Wohnheime
Leopoldstraße 15, Zimmer 312 a/III. Stock
80802 München
Tel.: +49 89 38196-283
Studieren mit Kind
73
Zimmer- und Wohnungsvermittlung des Studentenwerks
Das Studentenwerk München bietet für Studierende eine
kostenlose Vermittlung von Privatzimmern und -wohnungen
an. Die aktuellen Wohnungsangebote erfahren Sie über den
Aushang im Schaukasten gegenüber der Information im
Foyer des Studentenwerks, Leopoldstr. 15 oder über das
Internet: www.studentenwerk.mhn.de (Aktualisierung täglich
bis 9.00 Uhr).
Nähere Informationen:
Studentenwerk München
Privatzimmervermittlung
Leopoldstraße 13a, Pavillion in der Mensa
80802 München
E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten: Mo bis Do 9.00 – 14.00 Uhr
Fr 9.00 – 12.30 Uhr
Sozialwohnungen
Das Amt für Wohnen und Migration lehnt die Berücksichtigung von Studierenden bei der Vergabe von Sozialwohnungen grundsätzlich ab, mit der Begründung, dass Studierende nach ihrem Studium zu dem Personenkreis gehören,
denen eine geförderte Wohnung nicht zusteht.
Das Studentenwerk München hat jedoch mit dem Amt für Wohnen und
Migration eine mündliche Vereinbarung getroffen, nach der Studierende
abweichend hiervon eine geförderte Wohnung erhalten können.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
• der Lebensmittelpunkt muss sich seit mindestens fünf Jahren in München
befinden (es gilt der Tag der Anmeldung des Hauptwohnsitzes)
• die Mindestanzahl des Haushaltes müssen drei Personen (Vater, Mutter,
ein Kind bzw. Vater oder Mutter und zwei Kinder) sein
• das Familieneinkommen darf gewisse Einkommensgrenzen nicht
überschreiten
74
Studieren mit Kind
Wohnen
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie im:
Amt für Wohnen und Migration
Auskunftsstelle für geförderten Wohnraum
Franziskanerstraße 8, Zimmer 172 und 173
81669 München
Tel.: +49 89 233-40174
Fax.: +49 89 40192
E-Mail: [email protected]
www.muenchen.de
Sprechzeiten nach telefonischer Terminvereinbarung
Städtische Anlaufstelle für Schwangere in Wohnungsnot
Das Sozialreferat der Stadt München unterhält im Amt für Wohnen und Migration eine
Sonderbetreuungsstelle für Schwangere.
Diese Stelle bemüht sich, werdenden Müttern und Vätern, insbesondere alleinstehenden werdenden Müttern, bei der Suche nach
einer Wohnung zu helfen.
Auch schwangere Studentinnen bzw. studierende werdende Eltern können sich im
Notfall an diese Stelle wenden. Grundsätzlich sollten diese bereits vor dem Studium
ihren Lebensmittelpunkt in München gehabt
haben.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das:
Amt für Wohnen und Migration
Anlaufstelle für Schwangere in Wohnungsnot
Franziskanerstraße 8, Zimmer 163, 164 und 165
81669 München
Tel.: +49 89 233-40171, -40172 und -40173
Sprechzeiten: Mo, Mi, Fr 8.30 – 12.00 Uhr
Mi 15.00 – 17.00 Uhr (nach Terminvereinbarung)
Studieren mit Kind
75
Häuser für Mutter und Kind in Notlagen
Der Sozialdienst katholischer Frauen sowie der Paritätische Wohlfahrtsverband haben in München mehrere Häuser, in denen Frauen mit kleineren
Kindern in Notlagen unabhängig von ihrer Konfession vorübergehend oder
länger Aufnahme finden können.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim:
Sozialdienst katholischer Frauen
Marsstraße 5
80335 München
Tel.: +49 89 55981-0
und im:
Haus für Mutter und Kind
Bleierstraße 6
81371 München
Tel.: +49 89 742 15 40
!
Tipp: Frauen, die in ihrer Beziehung mit Gewalterfahrungen konfrontiert sind,
können sich unter Tel.: +49 89 35 48 30 oder unter Tel.: +49 89 64 51 69 an
die Frauenhäuser der Frauenhilfe München wenden.
76
Studieren mit Kind
Kinderbetreuung
Kinderbetreuung
Studentische Kinderkrippen
Die Betreuung von Kindern der Studierenden im Alter von einem bis drei
Jahren gehört inzwischen zur „Grundausstattung“ des Studentenwerkes
München.
Seit 1991 werden die inzwischen 15 Einrichtungen vom Trägerverein
„Studentische Eltern-Kind-Initiativen e.V.“ geführt.
Die altersgemischten Gruppen bestehen aus acht bis maximal zwölf Kindern,
die von pädagogischen Fachkräften (Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen)
betreut werden.
Voraussetzungen für eine Aufnahme
Um in einer studentischen Kinderkrippe aufgenommen zu werden, muss:
• mindestens ein Elternteil des Kindes ordentliche/r Studierende/r an
einer bayerischen Hochschule sein
• das Kind bei Aufnahme in die Gruppe zwischen einem und drei Jahren alt sein
Studieren mit Kind
77
Öffnungszeiten
Die Einrichtungen haben unterschiedlich lange geöffnet, je nach Bedarf der
Eltern. In der Regel werden die Kinder von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr (halbtags),
8.00 Uhr – 14.30 Uhr (verlängert), oder von 8.00 Uhr – 16.00 bzw. 17.00 Uhr
(ganztags) betreut (siehe auch nachstehendes Verzeichnis).
Eine regelmäßige Teilnahme der Kinder am Gruppengeschehen ist notwendig, damit die Kinder soziale Beziehungen aufbauen können.
Monatliche Betreuungsgebühr
Halbtagsplatz
Verlängerte Betreuung Ganztagsplatz
140 Euro
200 Euro
260 Euro
Die Betreuungskosten müssen monatlich im Voraus bezahlt werden, auch für
die Wochen, in denen die Einrichtung wegen der Ferien geschlossen ist.
Zusätzlich zu den Betreuungskosten wird ein Essensgeld in Höhe von 15 bis
60 Euro monatlich von der Krippe erhoben. Den genauen Beitrag erfahren
Sie in der jeweiligen Gruppe.
Alle Kosten für Pflegemittel wie Windeln, Cremes, Pflegetücher müssen
von den Eltern aufgebracht werden und werden nicht von der Einrichtung
gestellt.
!
Tipp: Eltern, die über wenig oder kein Einkommen verfügen, können beim
zuständigen Jugendamt ihres Wohnortes die Erstattung der Krippenbeiträge
beantragen. Stellt das Jugendamt im Rahmen seiner Überprüfung fest, dass
die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, wird der Krippenbeitrag
vom Jugendamt ganz oder teilweise ersetzt.
Studierende mit Wohnsitz in München wenden sich bitte an das:
Stadtjugendamt München
Abteilung Familienergänzende Hilfen/Wirtschaftliche Hilfen
Luitpoldstraße 3
80335 München
Tel.: +49 89 233-49661 (Terminvereinbarung)
78
Studieren mit Kind
Kinderbetreuung
!
Wichtig: Der Antrag verlängert sich nicht automatisch. Er muss jährlich neu
gestellt werden. Das Jugendamt übernimmt die Beiträge in der Regel nicht
rückwirkend.
Anmeldung und Information
Das Studentenwerk führt eine Warteliste mit Anmeldungen für alle studentischen Einrichtungen in München.
Sie müssen sich persönlich und unter Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung sowie einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
anmelden beim:
Studentenwerk München
Zimmer 304/III. Stock
Leopoldstraße 15
80802 München
Sprechzeiten: Di und Do 9.00 – 12.00 Uhr
Kinderkrippen für ein- bis dreijährige Kinder von Studierenden
Kinderkrippe Rasselbande
Agnesstraße 33, 80798 München (Schwabing)
Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 ganztags
Studieren mit Kind
79
Kinderkrippe Sterntaler
Leopoldstraße 11, 80802 München (Schwabing)
Öffnungszeiten: 8.00 – 16.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 (5 halbtags, 7 ganztags)
Kinderkrippe Hänsel & Gretel
Am Felsennelkenanger 21, 80937 München (Feldmoching)
Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 ganztags
Kinderkrippe Pfifferlinge
Arcisstraße 17, 80333 München (Maxvorstadt)
Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 ganztags
Kinderkrippe Bim-Bam-Bino
Christoph-Probst-Straße 10, 80805 München (Studentenstadt)
Öffnungszeiten: 8.00 – 16.30 Uhr
Anzahl der Plätze: 24 ganztags (2 Gruppen)
Kinderkrippe Die Kobolde
Preysingstraße 87a, 81667 München (Haidhausen)
Öffnungszeiten: 8.00 – 16.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 8 ganztags (vorrangig für Studierende der Katholischen
Stiftungsfachhochschule)
Kinderkrippe Meki & Murmele
Traunsteinerstraße 1, 81549 München (Giesing)
Öffnungszeiten:8.00 – 17.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 ganztags
Kinderkrippe Leo 13
P.-Hindemith-Allee 6, 80939 München (Kieferngarten)
Öffnungszeiten: 8.00 – 16.30 Uhr
Anzahl der Plätze: 10 ganztags
Kinderkrippe Piccolini
Heiglhofstraße 46, 81377 München (Großhadern)
Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 ganztags
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Studieren mit Kind
Kinderbetreuung
Kinderkrippe Blumenkinder
Am Stadtpark 20, 81243 München (Pasing)
Öffnungszeiten: 8.00 – 14.30 Uhr: Anzahl der Plätze: 10 8.00 – 16.15 Uhr: Anzahl der Plätze: 10 Kinderkrippe Olydorfspatzen
Helene-Mayer-Ring 9, 80809 München (Olympiazentrum)
Öffnungszeiten: 7.30 – 16.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 ganztags (vorrangig für Studierende, die in der
Wohnanalage im Olympischen Dorf wohnen)
Kinderkrippe Am Stiftsbogen
Schröfelhofstraße 16, 81375 München (Hadern)
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 8.00 – 17.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 ganztags
!
Wichtig: Außerhalb von München findet die Anmeldung direkt in den Gruppen
statt:
Kinderkrippe Sonnenkäfer
Boltzmannstraße 15,
85748 Garching,
Tel.: +49 89 320 26 08
Öffnungszeiten: 8.30 – 16.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12
Kinderkrippe Studentenflöhe
Westerndorferstraße 47,
83024 Rosenheim,
Tel.: +49 8031 89993
Öffnungszeiten: 7.30 – 16.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12
Kinderkrippe Weihenstephan
An der Saatzucht 4,
85354 Freising,
Tel.: +49 8161 12706
Öffnungszeiten: 8.00 – 17.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12
Studieren mit Kind
81
Flexible, stundenweise Betreuung beim Studentenwerk
Studierende oder Angestellte der LMU können Ihre Kinder bei den Campuskindern flexibel und stundenweise betreuen lassen. Hier ist Platz für bis zu
zwölf Kinder zwischen einem und sechs Jahren. Fachkundige Mitarbeiterinnen sind für die Kleinen da und bieten ihnen altersgerechte Anregungen.
Wer sein Kind regelmäßig bei den Campuskindern betreuen lassen möchte,
kann die gewünschte Stundenzahl im Rahmen der verfügbaren Plätze natürlich auch vorab fest buchen, z.B. 20 Stunden pro Woche.
Campuskinder – flexible, stundenweise Betreuung
Amalienstraße 83, 80799 München, Tel.: +49 89 2180 2244
Öffnungszeiten:Mo bis Fr 8.00 – 17.00 Uhr, Mo bis Do während
des Semesters zusätzlich Abendbetreuung bis 20.00 Uhr
Anzahl der Plätze: 12 (5 Plätze ganztags buchbar)
Das Studentenwerk München kann bei weitem nicht den Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen für die Altersstufe von 1 bis 3 Jahren decken.
!
Tipp: Es ist daher ratsam, dass Sie sich parallel zur Anmeldung im Studentenwerk auch an städtische, caritative oder private Einrichtungen wenden
(Adressen siehe unten oder im Internet).
Städtische und nichtsstädtische Betreuungseinrichtungen
Städtische Kinderkrippen und Kooperationseinrichtungen
In den städtischen Kinderkrippen werden Kinder vom dritten Lebensmonat
bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in altersgemischten Gruppen mit 12 Kindern betreut.
In den städtischen Kooperationseinrichtungen werden Kinder ab neun
Wochen bis zum Schuleintritt, z.T. bis zum zwölften Lebensjahr betreut. Ein
ausführliches Informationsblatt und allgemeine Auskünfte erhalten Sie im:
Stadtjugendamt
St.-Martins-Straße 34a, 81541 München
Tel.: +49 89 233-20102.
E-Mail: [email protected]
www.muenchen.de/kindertagesbetreuung
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Studieren mit Kind
Kinderbetreuung
!
Wichtig: Wegen der großen Nachfrage sollten Sie sich möglichst bald für die
städtischen Kinderkrippen anmelden, am besten gleich nach Bekanntwerden
der Schwangerschaft – also noch vor der Geburt des Kindes.
Städtische und nichtstädtische Kindergärten und Horte
Das Schulreferat der Landeshauptstadt München
gibt für die Bereiche München-Mitte, München-Ost,
München-Süd, München-West und München-Nord
jeweils ein Informationsblatt über Kindergärten, Horte
und Tagesheime in München heraus.
Die Informationsblätter, auf denen Sie auch den genauen Anmeldetermin erfahren (meist Anfang März),
erhalten Sie beim Schulreferat. Sie liegen außerdem
in den Stadtbibliotheken, der Stadtinformation im
Rathaus am Marienplatz und in jedem städtischen
Kindergarten aus. Die Adressen entnehmen Sie bitte
dem örtlichen Telefonbuch oder dem Internet.
Nähere Auskünfte erhalten Sie außerdem direkt in
den Kindergärten und Horten jeden Dienstag während der Schulzeiten von 16.00 – 18.00 Uhr
Schulreferat der Landeshauptstadt München
Neuhauser Straße 39
80331 München
Tel.: 49 89 233-26605
www.muenchen.de/kinderbetreuung
Uni-Kindergarten
Im Leopoldpark in der Nähe des Hauptgebäudes der Ludwig-MaximiliansUniversität werden fünf altershomogene Gruppen mit jeweils 14 Kindern
ganztags von jeweils zwei Bezugspersonen betreut.
Die angebotenen Buchungszeiten sind:
Mo bis Do 7, 8, oder 9 Stunden
Fr 4 oder 5 Stunden
Studieren mit Kind
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Zusatzangebote wie Rhythmikunterricht, Kinderyoga oder Englischunterricht
können in Anspruch genommen werden. Kinder von LMU-Angehörigen werden vorrangig aufgenommen.
Fragen bezüglich der Anmeldung und des Konzepts:
Uni-Kindergarten
Leopoldstraße 11a
80802 München
Tel.: +49 89 342580
www.uni-kindergarten.de
Kleinkindertagesstätten e.V. (KKT)
Der KKT ist eine Kontakt- und Beratungsstelle für Elterninitiativen in München. Dort werden Eltern beraten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind
(ab 2 Jahre) suchen, und freie Plätze in Elterninitiativen vermittelt.
Eltern, die selbst eine Initiative gründen wollen, finden dort Beratung und
Begleitung.
Kleinkindertagesstätten e.V.
Einsteinstraße 111
81675 München
Tel.: +49 89 4702309
Fax: +49 89 41902838
E-Mail: [email protected]
Kindertagesbetreuung in Familien
Das Kind wird im Haushalt der Tagesmutter für einen Teil des Tages oder
ganztags betreut. Das Stadtjugendamt vermittelt Tageseltern, berät, begleitet
und unterstützt im Problemfall. Nähere Informationen erhalten Sie beim:
Stadtjugendamt
Tagespflege
St. Martins-Straße 34a
81541 München
Tel.: +49 89 233-20157
www.muenchen.de/kinderbetreuung
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Studieren mit Kind
Kinderbetreuung
Für die einzelnen Bezirke hat das Stadtjugendamt in einigen Sozialbürgerhäusern eine Tagesbetreuungsbörse eingerichtet:
Tagesbetreuungsbörse Neuhausen/Moosach
Ehrenbreiterstraße 24, 80993 München
Für die Stadtbezirke 9, 10, 11, 12 und 24
Tel.: +49 89 233-46165
Sozialbürgerhaus Pasing
Landsbergerstraße 486, 81241 München
Für die Stadtbezirke 8, 21, 22, 23 und 25
Tel.: +49 89 233-46528
Sozialbürgerhaus Mitte
Schwanthalerstraße 62, 80336 München
Für die Stadtbezirke 1, 2, 3, 4, 6, 7, 19 und 20
Tel.: +49 89 233-46622
Sozialbürgerhaus Orleansplatz
Orleansplatz 11, 81667 München
Für die Stadtbezirke 5, 13, 14, 15, 16, 17 und 18
!
Wichtig: Ein Zuschuss zu den Betreuungskosten durch das Jugendamt ist
möglich (siehe Seite 78).
Sonstige Betreuungsmöglichkeiten
➜ R.U.F. Rund um die Familie
Tagesmütter- und Babysittervermittlungsservice
Hier werden gegen Gebühr Tagesmütter, Babysitter und Au-Pairs vermittelt.
Nähere Informationen erhalten Sie bei:
R.U.F.
Effnerstraße 114a
81925 München
Tel.: +49 89 95993656 oder +49 89 91072424
www.ruf-muc.de
Studieren mit Kind
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➜ MÜNCHNER KINDL – stundenweise Kinderbetreuung
Stunden- oder tageweise Kinderbetreuung von pädagogisch qualifizierten
Mitarbeiterinnen direkt am Marienplatz bietet das Münchner Kindl. Dort werden Kinder zwischen null und zwölf Jahren betreut. Eine Stunde kostet 7 Euro
(inkl. Essen und Getränke).
Telefonische Voranmeldung am Vortag erwünscht! Nähere Informationen:
Münchner Kindl
Burgstraße 6
80331 München,
Tel.: +49 89 24231600
www.familienservice.de
➜ „ZU HAUSE GESUND WERDEN“
Um von einer Krankheit völlig genesen zu können, brauchen Kinder viel Ruhe und freundliche Zuwendung in der vertrauten häuslichen
Umgebung.
Wenn Sie Ihr Kind wegen Prüfungen, Praktika oder aus sonstigen Gründen während
einer Krankheit nicht selbst versorgen können,
besteht die Möglichkeit, sich über „Zu Hause
gesund werden“ eine zuverlässige Helferin vermitteln zu lassen, die Ihr Kind zuhause pflegt.
Die Vergütung der Helferin beträgt 5,20 Euro
pro Stunde + Fahrtkosten. In Notfällen kann
finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Weitere Informationen:
ZU HAUSE GESUND WERDEN
Thierschstraße 17
80538 München
Tel.: +49 89 2904478
Fax: +49 89 2904464
E-Mail: [email protected]
www.fraueninteressen.de
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Studieren mit Kind
Sonstige Informationen
Sonstige Informationen
Still- und Wickelräume
Still- und Wickelräume an der Ludwig-Maximilians-Universität
Im Hauptgebäude der LMU gibt es einen Still- und Wickelraum, der zugleich
als Ruhe- und Rückzugsraum für Studierende mit Kind dient. Der Raum befindet sich ganz zentral am Hinterausgang des Hauptgebäudes (in Richtung
Amalienstraße) auf der linken Seite neben dem seitlichen Treppenaufgang
und ist mit einem kleinen Piktogramm für Wickelraum gekennzeichnet. Damit
der Raum nicht missbräuchlich genutzt wird, ist die Tür nur mit einer Zahlenkombination zu öffnen.
Der Code kann erfragt werden:
•
•
•
•
an der Pforte
an der Poststelle (rechts gegenüber der Pforte)
in Zimmer 212 (Hauptgebäude 1. Stock)
Zentrale Studienberatung, Zimmer 118 (Ludwigstraße 27)
Studieren mit Kind
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Im Raum ist auch eine Pinnwand angebracht, die zur Information, zum Austausch über gegenseitige Kinderbetreuung, o.ä. genützt werden kann.
Weitere Wickelmöglichkeiten an der LMU im Hauptgebäude und den Instituten:
• Zentrale Studienberatung, Ludwigstraße 27/1
(WC Behinderte)
• Leopoldstraße 13, (Schweinchenbau) Haus 1,
II. Stock, Raum 1214, (WC Damen)
• Schellingstraße 3, III. Stock, (WC Damen)
• Historicum, UG, Sanitätsraum, Zimmer 010,
(Zugang von der Amalienstraße 52)
• Oettingenstraße 67, Erdgeschoss,
(WC Behinderte)
• Schellingstraße 10, Büro der Frauenbeauftragten,
II. Stock, links
Wickelmöglichkeiten an der Technischen Universität München
Sowohl am Stammgelände der TUM als auch in Garching und Weihenstephan gibt es in einigen Toiletten Wandwickeltische:
• Stammgelände:
Mensa: 0054 Damen/0053 Herren
Gebäude 1: 0135 Damen
Gebäude 4: 1430 Herren
Gabäude 9: 0957 Damen
N1: N 0172a Damen/Herren
• Garching:
Mensa: WC Damen/Herren
• Weihenstephan:
Mensa: WC Damen/Herren
Zentrales Hörsaalgebäude, Foyer RG, WC Damen/Herren
Hörsaalgebäude auf dem Berg EG, WC Damen/Herren
Lagepläne der Wickeltische können im Frauenbüro der TU München angefordert werden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.fb.ze-tu.muenchen.de.
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Studieren mit Kind
Sonstige Informationen
Eltern-Kind-Sport
Im Programm des Zentralen Hochschulsports in München findet sich das
Angebot für Eltern/Kind-Sport. Das Angebot ist speziell für Studierende und
ihre Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter konzipiert.
Technische Universität München
Zentraler Hochschulsport
Tel.: +49 89 28924667
E-Mail: [email protected]
Weitere Beratungsadressen
Schwangerschaftsberatungsstellen
Die Beratung findet, falls nicht anders vermerkt, nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt.
in München:
Referat für Gesundheit und Umwelt
Landeshauptstadt München
Schwangerenberatungsstelle
Bayerstraße 28a, 80335 München
Tel.: +49 89 233-47871
www.muenchen.de
Evangelisches Beratungszentrum
staatlich anerkannte Beratung für Schwangerschaftsfragen
Landwehrstraße 15, Rückgebäude
80336 München
Tel.: +49 89 59048150
www.ebz-muenchen.de
Beratungszentrum für Schwangere – Frauen beraten e.V.
Herzog-Wilhelm-Straße 16, 80331 München
Tel.: +49 89 5999570
Fax: +49 89 59995799
und Lindenschmittstraße 37, 81371 München
Studieren mit Kind
89
Tel.: +49 89 7472350
Fax: +49 89 7472358
E-Mail: [email protected]
www.frauen-beraten.de
profamilia
Türkenstraße 103, 80799 München
Tel.: +49 89 3300840
und Wintersteinstraße 12, 80933 München
Tel.: +49 89 3144425
und Bodenseestraße 226, 81243 München
Tel.: +49 89 8976730
www.profamilia.de/muenchen
Schwangerschaftsberatung des staatlichen Gesundheitsamtes
des Landkreises München
Am Neudeck 6, 81541 München
Tel.: +49 89 62211000
E-Mail: [email protected]
Beratungsstelle für natürliche Geburt und Eltern-Sein e.V.
Häberlstraße 17, Rückgebäude, 80337 München
Tel.: +49 89 5506780
www.natuerliche-geburt.de
Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
Marsstraße 5, 80335 München
Tel.: +49 89 55981227
E-Mail: [email protected]
www.skf-muenchen.de
Außerhalb Münchens:
Familienberatung Ismaning
Reisingerstraße 27, 85737 Ismaning
Tel.: +49 89 96079950 und 96079951
www.familienberatung-ismaning.de
Kath. Beratungsstelle für Schwangerschafts-/Familienfragen
Prinzregentenstraße 6 – 8/IV, 83022 Rosenheim
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Studieren mit Kind
Sonstige Informationen
Tel.: +49 8031 3926204
E-Mail: [email protected]
Donum Vitae – staatlich anerkannte Beratungsstelle
für Schwangerschaftsfragen
Riederstraße 2, 83022 Rosenheim
Tel.: +49 8031 400575
E-Mail: [email protected]
Staatliches Gesundheitsamt Freising
Johannisstraße 8, 85354 Freising
Tel.: +49 8161 5374300
Fax: +49 8161 5374399
E-Mail: [email protected]
Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche
in München:
Familien-, Jugend- und Erziehungsberatung des Stadtjugendamtes
München
Reisingerstraße 10, 80337 München
Tel.: +49 89 23325776 und 23325767
www.familienberatung.de
Beratungsstelle des Caritasverbandes für Eltern, Kinder,
Jugendliche und Familien
Hansastraße 136, 81373 München
Tel.: +49 89 7104810
E-Mail: [email protected]
Studieren mit Kind
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Beratung für Eltern, Kinder, Jugendliche und Familien
im evangelischen Beratungszentrum
Landwehrstraße 15, Rückgebäude, 80336 München
Tel.: +49 89 59048130
E-Mail: eb@ebz-muenchen-de
Beratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes e.V.
Kinderschutzzentrum München
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München
Tel.: +49 89 555356
Mo bis Fr 9.00 – 12.30 und 13.30 – 17.00 Uhr (Fr bis 16.00 Uhr)
Sa, So, Feiertag 9.30 – 11.30 Uhr
E-Mail: [email protected]
Außerhalb Münchens:
Beratungsstelle des Caritasverbandes für Eltern, Kinder
und Jugendliche
Reichenbachstraße 3, 83022 Rosenheim
Tel.: +49 8031 203740
Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Rosenheim e.V.
Färberstr. 19, 83022 Rosenheim
Tel.: +49 8031 12929
E-Mail: [email protected]
Beratungsstelle des Caritasverbandes für Eltern, Kinder
und Jugendliche
Bahnhofstraße 20, 85354 Freising
Tel.: +49 8161 7924
E-Mail: [email protected]
Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Freising e.V.
Major-Braun-Weg 12, 85354 Freising
Tel.: +49 8161 92955
Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt für Eltern, Kinder
und Jugendliche
Römerhofweg 12/I, 85748 Garching
Tel.: +49 89 3294630
E-Mail: [email protected]
92
Studieren mit Kind
Sonstige Informationen
Beratungsstellen für Alleinerziehende
in München:
Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung München e.V.
Einrichtung der Erzdiözese München und Freising
Rückertstraße 9, 80336 München
Tel.: +49 89 5443110
Evangelisches Beratungszentrum
Landwehrstraße 15, Rückgebäude
80336 München
Tel.: +49 89 59048150
www.ebz-muenchen.de
Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
(Rechtsberatung, Psychosoziale Beratung, Sozialhilfetreff,
Selbsthilfegruppen, Schwangerentreff usw.)
Silberhornstraße 6, 81539 München
Tel.: +49 89 6927060
Fax: +49 89 69372926
telefonische Sozialhilfeberatung
jeden 2. und 4. Montag im Monat 17.00 – 18.00 Uhr
E-Mail: [email protected]
Erzbischöfliches Ordinariat München
Information und Angebote für alleinerziehende Mütter und Väter
Rochusstraße 5, 80333 München
Tel.: +49 89 21371236, www.alleinerziehende-programm.de
Studieren mit Kind
93
Begegnungsstätte für Alleinerziehende Haus Dorothee
Sankt-Michael- Straße 88, 81671 München
Tel.: +49 89 668708
IAF
Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Ehe- und Familienberatung für deutsch-ausländische Paare und Familien
Goethestraße 53, 80336 München
Tel.: +49 89 531414
E-Mail: [email protected]
www.verband-binationaler.de
Beratungsstelle für natürliche Geburt und Eltern-Sein e.V.
Häberlstraße 17, Rückgebäude, 80337 München
Tel.: +49 89 5506780
www.natuerliche-geburt.de
Familien-Notruf München e.V.
Pestalozzistraße 46, 80469 München
Tel.: +49 89 2388566
www.familien-notruf-muenchen.de
Eltern- und Jugendberatungsstelle
des Landkreises München
Orleansplatz 3, 81667 München
Tel.: +49 89 4445400
E-Mail: [email protected]
Außerhalb Münchens:
Ehe-, Partnerschafts-, und Familienberatung München e.V.
Aussenstelle Rosenheim
Reichenbachstraße 3, 83022 Rosenheim
Tel.: +49 8031 381850
Ehe-, Partnerschafts-, und Familienberatung München e.V.
Außenstelle Freising
Kesselschmiedstraße 10, 85354 Freising
Tel.: +49 8161 3366
94
Studieren mit Kind
Sonstige Informationen
Familienberatung Ismaning
Reisingerstraße 27, 85737 Ismaning
Tel.: +49 89 96079950 und 96079951
www.familienberatung-ismaning.de
Beratungsstellen für internationale Studierende
„Die Brücke“
Beratung für ausländische Studierende
Leopoldstraße 11, 80802 München
Tel.: +49 89 38103-151
Internationales Beratungszentrum
Beratung für ausländische Staatsangehörige
Allgemeine Informationsstelle, Zimmer 010
Goethestraße 53, 80336 München
Tel.: +49 89 5328989
Rechtshilfe für AusländerInnen e.V.
Hilfe und Unterstützung
Schwanthalerstraße 80, 80336 München
Tel.: +49 89 85637521
Weiteres Informationsmaterial
Das Studentenwerk München gibt jährlich zu Beginn des
Wintersemesters einen aktuellen Wegweiser für Studierende mit vielen Tipps und Informationen heraus.
Die Wegweiser:
• Studieren in München
• Studieren in Freising
• Studieren in Rosenheim
sind kostenlos beim Studentenwerk oder den Hochschulen erhältlich oder unter: www.wegweiser-muenchen.de.
Studieren mit Kind
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Hilfreiche Internetadressen
www. studentenwerk.mhn.de/kinder
Seite des Bereichs „Studieren mit Kind“ beim Studentenwerk München
www.fachschaft-medizin.de/studium/kinder.htm
Seite der Fachschaft Medizin an der LMU München für studierende Eltern
www.fh-rosenheim.de/live/studium/kinderkrippe.htm
Seite der Fachhochschule Rosenheim, studentische Kinderkrippe
www.schwanger-in-bayern.de/finan/stud_lit.htm
Projekt der staatlich anerkannten Beratungsstellen in Bayern
www.campus-eltern.de/
mit Kindern an deutschen Hochschulen
www.bildungsserver.de/zeigen.html
Seite des deutschen Bildungsservers zum Thema Studieren mit Kind
www.gesellschaft-deutscher-akademikerinnen.de
Unabhängiger Interessenverband von Akademikerinnen
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Studieren mit Kind
Sonstige Informationen
www.woman-in-web.de/kindundkegel.htm
Informationen für Frauen im Job
www.babynews.de
Babyseite speziell für München und Umgebung
www.kitz-magazin.de
Unabhängige Münchner Zeitung für Väter, Mütter und Kinder,
kostenlos bei allen Infostellen für Eltern,
Kontakt per E-Mail unter: [email protected]
www.rund-ums-baby.de/uni/index.htm
Uni und Baby, Forum für Kontakte und Links zu anderen Universitäten
und interessante Seiten für Studierende mit Kind
www.kinder-stadt.de
Links zu „Kinder in München“, Betreuungsbörse mit der Möglichkeit,
Suchanzeigen für Betreuung aufzugeben,
Wahlmöglichkeit verschiedener Städte in Deutschland
www.tagesmuetter-bundesverband.de
Kontakte zu Tagesmüttern bundesweit
www.babysitter.de
Verbindet Eltern und Betreuer bundesweit
www.kindernetzwerk.de
Kindernetzwerk e.V. für kranke und behinderte Kinder
Allgemeine Informationsbörsen
www.rabeneltern.org
www.kinder-muenchen.de
www.pomki.de
www.baby.de
www.kidsgo.de
www.kidnet.de
www.kinderwelten.de
(allgemeine Informationsbörsen)
Studieren mit Kind
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Für Ihre Notizen
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Studieren mit Kind
Notizen
Studieren mit Kind
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© Studentenwerk München
Anstalt des öffentlichen Rechts
Studentenhaus
Leopoldstraße 15
80802 München
Tel.: + 49 89 38196 - 0
Fax: + 49 89 38196 - 133
www.studentenwerk.mhn.de
www.wegweiser-muenchen.de
Stand: Mai 2007