Arbeitslosengeld II - Diakonisches Werk Fürstenfeldbruck

Transcription

Arbeitslosengeld II - Diakonisches Werk Fürstenfeldbruck
Arbeitslosengeld II
Was müssen Sie wissen?
Ihre Rechte – Ihre Pflichten
Stand: 30. Juni 2005
Impressum:
Diakonisches Werk Rosenheim e.V.
Kirchliche Allgemeine Sozialarbeit
Klepperstrasse 18/OG
83026 Rosenheim
© by Helmut Türk-Berkhan
1. Auflage
1
Inhaltsverzeichnis:
Seite
Vor dem Weiterlesen
4
Beratung
4
Internet-Adressen
5
Einige Literaturhinweise
6
„ABA“ - Formel
7
Vor Hartz IV gab es ja schon Hartz I bis III
7
Hartz IV = SGB II: Erste Zahlen
8
Sozialwort der Synode des Ev. - Luth. Dekanatsbezirks Rosenheim zur Umsetzung des SGB II 9
Fünf Monate SGB II – Erfahrungen, Knackpunkte: Erste Erfahrungen mit Hartz IV
10
Interne Studie zu Hartz IV – Diakonisches Werk Bayern zieht erste Bilanz
12
Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?
13
Wer erhält Leistungen?
13
Anspruchsberechtigt sind Personen, die ...
14
Erwerbsfähig sind Sie, ....
14
Hilfebedürftig sind Sie, ...
14
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
14
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft ?
15
Eheähnliche Gemeinschaft
15
Haushaltsgemeinschaft
16
Wohngemeinschaft
17
Wer hat keinen Anspruch?
17
Wer ist zuständig?
17
Der Antrag
17
Sozialversichert ?
18
Kein Arbeitslosengeld II: Krankenversicherung prüfen
18
Pflichten
18
Eingliederungsvereinbarung
18
„Ein-Euro-Jobs“
20
Einmalige Leistungen
22
Berechnung von ALG II
23
2
-
Erster Schritt: Regelleistungen
Zweiter Schritt: Mehrbedarfe
Dritter Schritt: Kosten der Unterkunft und Heizung
Vierter Schritt: Befristeter Zuschlag
Fünfter Schritt: Anrechnung von Einkommen
23
24
25
26
27
Berechnungsblatt
28
Der Bescheid
29
Erwerbstätigenfreibetrag – neue Berechungsformel ab Oktober 2005
30
Schulden
31
ALG II als Darlehen
32
Vermögen
32
Geschütztes Vermögen
33
Freibeträge
33
Anrechnung von Unterhaltsleistungen
33
Wer muss Leistungen zurückzahlen?
33
Müssen Erben etwas zurückerstatten?
34
Rechtsmittel
34
-
Widerspruch
Musterwiderspruch
Klage
Einstweilige Anordnung
Untätigkeitsklage
34
35
37
38
38
Sozialgericht
38
Erste Urteile
39
Seine Rechte wahrnehmen
- Akteneinsichtsrecht
- Beistand
- Bescheid
- Datenschutz
- Nachzahlung vorenthaltener Leistungen
- Überzahlung
- Verwaltungsrichtlinien
- Zuständigkeit
46
46
46
46
46
46
47
47
48
Gemeinsam
48
Ergänzende Tipps
48
-
48
48
49
49
49
49
50
50
Beglaubigungen
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Erziehungsgeld
Grüner Pass
Kindergeld
Kinderzuschlag
Kundenbeirat
Pfändung von ALG II – Schulden
3
-
Renovierung der Mietwohnung
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Stiftungen
Tafeln
Telefongebührenermäßigung
Unterhaltsvorschuss
Wohngeld
Zahnersatz
Zuzahlungsbefreiung bei den Krankenkassen
50
50
51
51
51
51
52
52
53
Tabellenteil
- Regelleistungen in den alten Bundesländern
- Düsseldorfer Tabelle, ausschnittsweise
- Pfändungstabelle ausschnittsweise
54
54
56
57
Zum Schluss und Vielen Dank!
59/60
Vor dem Weiterlesen
Dieser Band umfasst nur das
(SGB II)
Sozialgesetzbuch, Band II
Die bisher vorhandene Einheit durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde mit
Inkraftsetzung der Sozialgesetzbücher (SGB) II und XII aufgehoben.
Die Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung und im Alter, also ab 65, sowie die
„Rest-„Sozialhilfe und die Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
Hilfen in anderen Lebenslagen (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe,
Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen und Bestattungskosten) werden hier nicht
beschrieben. Diese Leistungen sind jetzt im SGB XII zu finden.
Nicht speziell eingegangen wird auch auf Menschen, die ALG II Ansprüche in Einrichtungen
haben wie z.B. den Frauenhäusern, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen
oder der Wohnungslosenhilfe – hier gibt es eigene Ansprechpartner und Beratungsstellen in
der Region.
Die Träger der Leistungen haben in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ggf. neben Leistungen
nach dem SGB II auch andere Leistungen z.B. nach dem SGB XII in Frage kommen; dann
darauf hinzuweisen und hinzuwirken. So ist z.B. der Leistungskatalog nach §§ 67 ff. SGB XII
umfassender als in § 16, Abs. 2 SGB II beschrieben. Dies gehört zu den Vorgaben nach
SGB I, §§ 13 – 15 sowie der Pflicht der Weiterleitung von Anträgen auch bei eigener
Unzuständigkeit.
Wir haben uns bemüht, diese Broschüre aktuell und leserlich zusammen zu stellen. Wenn
Sie Änderungen/Verbesserungs- und Korrekturvorschläge haben oder Fehler entdecken,
bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen: Tel. 08031-2351144 oder Fax 08031- 2351141 oder
Email: [email protected]
Beratung:
In der Region Rosenheim gibt
Beratungsangebote in diesem
es nur wenige unabhängige
Arbeitsfeld.
Kirchliche Allgemeine
Sozialarbeit (KASA) des Diakonischen
Werkes Rosenheim
Klepper Str. 18/OG in 83026 Rosenheim
Gesprächstermine nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter: 08031-2351144
4
ZAK - Zentrum für Arbeit, Beratungsstelle für Arbeitslose
Klepperstr. 18/OG in 83026 Rosenheim
Tel. 08031-28450
In der Region beraten die Bezirksstellen der Caritas, insbesondere in Bad Aibling und Prien.
Caritas Bad Aibling Kirchzeile 17, 83043 Bad Aibling, Tel. 08061 - 35040
Caritas Prien, Tel. 08051 – 1323 (ab Oktober 2005 neue Adresse: Bahnhofsplatz 3).
Im Internet kann man Informationen z.B. erhalten bei
www.tacheles-sozialhilfe.de
(Ein Verein in Wuppertal, mit langjähriger Beratungs- praxis und erfahrung)
www.bag-shi.de
(Bundesarbeitsgemeinschaft der
Sozialhilfeinitiativen, Frankfurt)
http://www.muenchen.de/hartz (Infos in
(Stadt München)
vielen verschiedenen Sprachen).
www.erwerbslos.de
(Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit e.V., Berlin)
www.alg-2.info/
(Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen, Frankfurt)
www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik
(Arbeitnehmerkammer, Bremen)
http://www.arbeitsmarktreform.de/
(Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Berlin)
http://www.abenteuer-soz.de/index.php
(Berliner Selbsthilfeprojekt zum ALG II, mit vielen Erfahrungsberichten)
http://www.verdi-erwerbslosenberatung.de/
(Erwerbslosenberatung der Gewerkschaft Verdi)
http://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/alg2.htm
(Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein )
http://www.osnabrueck.de/soziales/34177.html
(Rechner für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II), Stadt Osnabrück)
http://www.arbeitslosengeldii.de/
(ALG II Rechner und Anderes von Michael Brinkmann)
www.bmfsj.de
(dort die Buttons wählen wie: Elternzeitrechner, Kinderzuschlagrechner …)
http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=194
(Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld, Kindergeldzuschlag)
http://www.mdr.de/nachrichten/reformen/
(Mitteldeutscher Rundfunk, umfangreiches Archiv zum ALG II)
5
http://www.paritaet.org/gv/infothek/hartz_iv/
(Paritätischer Wohlfahrtsverband zu Hartz IV)
www.vdk.de
(Sozialverband VDK Deutschland, eigene kostenpflichtige Broschüre zum ALG II).
www.vamv.de
(Verband alleinerziehender Mütter und Väter)
http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/rechner/rechner.html
(Bayer. Verwaltung für Versorgung und Familienförderung, Erziehungsgeldrechner)
http://www.ihrevorsorge.de/Finanzrechner.html?session=b0fc36c2fcbe5ff8cc34d9ec08c4d890
(Service der Landesversicherungsanstalten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
verschiedene Finanzvorsorgerechner)
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/gesetze.htm
(Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit, Stand: 1. Juni 2005)
www.my-sozialberatung.de
(Infopool mit bundesweiter Adressdatenbank im Aufbau)
[email protected]
Eine Eingabe ersetzt nicht Einlegung von Rechtsmitteln im eigenen Verfahren, der
Ombudsrat kann keine eigenen Entscheidungen im Einzelfall treffen, sondern nur allgemeine
Hinweise geben.
Einige Literaturhinweise:
Für die Praxis:
•
•
Mein Recht auf Sozialleistungen; Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe und
Sonstige Sozialleistungen. Von Albrecht Brühl und Jürgen Sauer; 19. Auflage, 2005.
Erschienen in der Reihe Beck-Rechtsratgeber im dtv, Bd. 5243. 9,50 €.
Leitfaden ALGII/Sozialhilfe. Von Rainer Roth und Harald Thome, Herausgeber AG
TuWas, 23. Auflage, 2005. Erschienen im Fachhochschulverlag Frankfurt; Kleiststr. 31,
60318 Frankfurt. 7,50 €.
Hintergründe, Grundlagen, Theorie:
•
•
•
Hartz IV – eine Abrechnung. Von Gabriele Gillen; 2. Auflage, 2005. Erschienen im
Rowohlt Taschenbuch Verlag, Nr. 62044. 7,90 €.
Sozialpolitik, Grundlagen und vergleichende Perspektiven. Von Michael Opielka, 2005.
Erschienen im Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reihe Rowohlts Enzyklopädie, Nr. re
55662. 12,90 €.
Der zweite Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung vom Februar 2005 gibt
sehr detaillierte Hinweise über den Art, Umfang und Betroffenengruppen der Armut in
Deutschland - allerdings auf der Datenbasis vor dem Inkrafttreten des SGB II. Er ist zu
finden unter http://www.bundesregierung.de/Anlage253225/Daten-und-Fakten.pdf und
auch den Nationale Aktionsplan der Bundesregierung unter
http://www.wex-bb.de/EndfassungNAP.pdf .
6
„ABA“ - Formel
In § 15 SGB I – Auskunft - heißt es unter Anderem:
Die Behörden sind verpflichtet, Ihnen den zuständigen Leistungsträger zu nennen. Sie
müssen ferner in allen Sach- und Rechtsfragen Auskunft erteilen, soweit sie für Sie von
Bedeutung sind. Und: „Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit anderen
Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende
Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.“
§ 14 SGB I - Beratung „Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem
Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die
Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind.“
§ 16 SGB I – Antragstellung –
Grundsätzlich sind Anträge natürlich beim zuständigen Leistungsträger, beim ALG II also bei
den ARGEN zu stellen. Aber auch wenn ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger
gestellt wird, man also z.B. seinen Antrag im Sinne der Bürgernähe bei der
Gemeindeverwaltung abgibt, gilt er ab diesem Zeitpunkt als gestellt und diese
„unzuständige“ Stelle muss nun dafür sorgen, dass er an die richtige Stelle gelangt, nämlich
zum Sitz der ARGE. „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt
werden. (S. dazu auch unter „Erste Urteile“ – Unklare Angaben).
Vor Hartz IV gab es ja schon Hartz I bis III
Vor Hartz IV gab es auch Hartz I bis III, dazu zählen z.B. die Einführung von
Bildungsgutscheinen, verschärfte Zumutbar- und Sperrzeitregeln, frühzeitigere Meldepflicht
für Arbeitslose, die erhebliche Erweiterung des Minijobbereiches, die Ich-AG, die Förderung
von Beschäftigungstransfers oder auch die Änderungen der Voraussetzungen des
Arbeitslosengeld I Bezuges. (s a. „Das große Arbeitslosenspiel“ in: Süddeutsche Zeitung,
11./12.6.2005, Seite V1/13).
Haben diese Maßnahmen Arbeitsplätze neu geschaffen?
Es steht zu befürchten, nein. Zwar ist lt. Handelsblatt
der Minijobs auf 6,9 Millionen im Jahr 2004
wurden aber 330.000 Vollzeitarbeitsplätze abgebaut
Folge, dass es zu weiteren erheblichen Ausfällen in
versicherungssystemen kam.
vom 17.2.05 die Zahl
gestiegen, gleichzeitig
unter Anderem mit der
den Sozial-
Auch die Ich-AG`s sind lange nicht so positiv zu bewerten, wie man glauben machen will.
Rund 270.000 Menschen haben diese Möglichkeit bisher gewählt, 48.000 haben diesen
Versuch bereits wieder abgebrochen, etwa 1/3 der Abbrecher ist durch die Existenzgründung
ver- und überschuldet.
Die 1 € Jobs kann man als derzeit letztes Glied in dieser Kette sehen.
7
Hartz IV = SGB II: erste Zahlen
Dies ist die vereinfachte Formel der massiven Veränderungen im Sozialleistungsbereich.
Nachfolgemodelle werden andere Namen tragen, in Zielrichtung und Eingriffstiefe werden sie
eher schärfer werden.
Die Zahl der Empfänger von ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II scheint sich nach dem
Anstieg der letzten Monate eingependelt zu haben. Nach der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit empfingen im Mai 2005
•
•
4.665.857 Personen Arbeitslosengeld II und
1.641.232 Personen Sozialgeld.
http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a01/importierter_inhalt/pdf/pi_32_2005.pdf
Gemeinsam mit den stark zurück gegangenen Sozialhilfeempfängern leben damit
bundesweit aktuell etwa
•
•
4,7 Mio. Erwachsene und
1,7 Mio. unter 18 Jährige
auf einem Niveau unterhalb der Sozialhilfeschwelle aus dem Jahr 2003.
Bundesweit war die Regierung von rund 2,67 Millionen noch im Juni 2004 ausgegangen,
tatsächlich sind es im März 2005 bereits 3,46 Millionen Bedarfsgemeinschaften (Spiegel
19/2005, Seite 115). Nach Berechnungen des Handelsblattes vom 3.2.05 summiert sich die
Gesamtzahl der offenen und verdeckten Arbeitslosen auf rund 6,6 Millionen. Während die
Modellrechnung 2004 von 3,4 Millionen ALG II EmpfängerInnen ausging, waren es
tatsächlich bereits im April 2005 4,47 Millionen; Tendenz weiter steigend. (s.a. „Der HartzHorror“ in: Spiegel 21/2005, S. 24 ff.).
Allein in Bayern lag die Zahl arbeitsloser Menschen im Mai 2005 bei fast 500.000.
Im Mai 2005 zählt die Statistik in der Region
Rosenheim
•
in der Stadt 1850 Bedarfsgemeinschaften, und
im Landkreis 3600 Bedarfsgemeinschaften, die
ALG II Leistungen erhalten. Dies bedeutet,
dass mindestens ein Mitglied eines Haushaltes
LeistungsbezieherIn ist.
Selbst bei vorsichtiger Hochrechnung der darin
befindlichen Menschen und einer angenommenen
Dunkelziffer von nur 20% kommt man auf 10.000
Menschen, die in Stadt und Landkreis am Existenzminimum leben müssen.
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Fünf Monate SGB II – Erste Erfahrungen, Knackpunkte:
Erste Erfahrungen mit Hartz IV
•
•
•
Einige Monate sind seit dem Inkrafttreten von Hartz IV ins Land
gegangen. Erste Erfahrungen und Bewertungen der schwierigen
Umsetzung des SGB II aus der Sicht von Beratungsstellen wie der
Kirchlichen Allgemeinen Sozialarbeit im Diakonischen Werk
Rosenheim:
• Alle Sozialleistungsträger, auch die jetzt zuständigen
Arbeitsgemeinschaften (ARGE), sind laut Gesetz verpflichtet, von sich aus Aufklärung,
Beratung und Auskunft zu betreiben. Die Bundesregierung hat zwar viel allgemeines
Informationsmaterial drucken lassen, aber das reicht nicht, schon gar nicht im Einzelfall.
Eine für den Betroffenen leistungsaktivierende Beratung können wir nur in wenigen
Einzelfällen feststellen. Die große Mehrheit bekam überhaupt nur dann Auskünfte, wenn
sie von sich aus gezielt nachgefragt hatten.
Derzeit wird so getan, als ob es keine größeren Probleme in der Sachbearbeitung, bei
den Personalschlüsseln, beim Umgang mit den Betroffenen gäbe. Diese
Beschwichtigung entspricht weder der Stimmung und Lage bei vielen MitarbeiterInnen in
den ARGEN, noch der tatsächlichen Situation vieler Betroffener.
Die Antragstellung mit ihrem Umfang und Amtsdeutsch ist für viele Menschen eine (zu)
hohe Hürde. 16 Seiten Grundantrag auf Anhieb richtig auszufüllen gelingt selten.
Auch die Bewilligungsbescheide sind in unverständlichem Amtsdeutsch verfasst.
Berechnungen lassen sich oft nicht nachvollziehen und sind mit vielen Fehlern behaftet.
10
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Durch die Zusammenveranlagung von Einkommen und Vermögen kommt es bei der
wachsenden Anzahl zusammenlebender Paare vermehrt dazu, dass sie sich wieder
trennen und getrennte Haushalte führen, damit eigene individuelle Leistungsansprüche
erhalten bleiben. Die soziale Absicherung arbeitsloser Menschen darf nicht den Familien
oder Partnern aufgebürdet werden, die Freibeträge sind deutlich zu erhöhen.
Ein besonders gravierendes Problem in der Region sind die angemessenen
Unterkunftskosten. Nach unserer Auffassung sind sie zu niedrig von der ARGE angesetzt
worden. Das führt zu erheblichen Problemen bis hin zum Wohnungsverlust.
Eine Verbesserung für die bisherigen Sozialhilfeempfänger ist nicht eingetreten; denn
durch die Pauschalierung fallen Leistungen wie z.B. Weihnachtsbeihilfe, Übernahme der
Kosten für empfängnisverhütende Mittel oder Einschulungsbeihilfen komplett weg.
Die Tendenz, jede Tätigkeit annehmen zu müssen, verstärkt massiv den Druck
untereinander, ohne dass es entsprechende Arbeitsplätze tatsächlich gäbe. Hartz IV hat
bisher keine neuen sozialversicherungspflichtigen und existenzsichernden Arbeitsplätze
geschaffen. Das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren, kann so nicht erreicht werden.
Es ist bisher nicht genügend darauf geachtet worden, dass die „1- € Jobs“ die Gefahr ins
sich bergen, ehrenamtliches und freiwilliges Engagement zu verdrängen.
Jugendliche werden verstärkt unter Druck gesetzt und mit Leistungskürzungen und streichungen bedroht und in alle möglichen verschiedenen Maßnahmen umgeleitet, ohne
aber eine realistische Ausbildungs- oder Arbeitsplatzperspektive zu erhalten.
Für ältere langzeitarbeitslose Menschen sind andere Zuverdienstmöglichkeiten mit
anderen Laufzeiten zu ermöglichen.
Die Anrechnung von Einkommen muss einfacher und systemgerechter gestaltet werden,
die hierzu derzeit beschlossenen Veränderungen sind nur ein erster Schritt.
Die Höhe des ALG ist zu niedrig bemessen, allein bei der statistischen Herleitung aus der
Einkommens- und Verbrauchsstatistik wurden Werte willkürlich in der Höhe von rund
20% herausgerechnet.
Die hohe Pauschalierungsdichte der Regelleistung in Verbindung mit anderen
Leistungsveränderungen wie z.B. der Ausgliederung von Leistungen der Krankenkassen
führt u A. dazu, dass zunehmend weniger chronisch Kranke oder Menschen mit
erhöhtem Medikamentenbedarf für ihre Gesundheit sorgen. „Entweder ich zahle 10 €
Praxisgebühr und noch mal 10 € Eigenanteil für mein Antidepressiva oder aber ich lebe
davon zwei Tage“, so ein Betroffener.
Die im alten Sozialhilferecht mögliche Entscheidung im Einzelfall, also eine abweichende
Bemessung von Leistungen wurden zugunsten einer fast 100%igen Pauschalierung
aufgegeben. Dies hat zu neuen, zum Teil erheblichen Verzerrungen geführt, Ausnahmen
von der Regelleistung müssen wieder möglich sein.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Betroffener, nennen wir ihn Hans Maier, 52 Jahre, ledig,
gelernter Maurer, seit fast dreißig Jahren aktiver
Beitragszahler in die Sozialversicherung. Er wohnt in einer
kleinen Einzimmerwohnung in Bad Aibling. Vor einigen
Jahren schulte er um in den Verkaufsbereich. Seit ein paar
Jahren kämpft er mit gesundheitlichen Problemen.
Bis Anfang 2004 war er als Selbständiger tätig, doch dann
ging es nicht mehr: Er wurde krank. Daraufhin blieben die
Einnahmen aus. Ein erster Antrag auf Sozialhilfe im März
2004 wurde abgelehnt. Zunächst musste eine kleine
Lebensversicherung verbraucht werden. Ein zweiter Antrag
im September hatte Erfolg. Die Hilfe zum Lebensunterhalt
wurde bewilligt.
11
Im November kreuzte Hans Maier im 16 Seiten umfassenden Grundantrag auf
Arbeitslosengeld (ALG II) unter der Rubrik „erwerbsfähig“ ja an. Seit 1.1.2005 erhält er jetzt
das ALG II. Im Bescheid heißt es:
345 Euro Regelleistung plus 312 Euro Unterkunftskosten = 657 Euro.
Diesen Betrag bekommt Hans Maier von der ARGE überwiesen. Damit soll das
Existenzminimum einer alleinstehenden Person gesichert sein.
Hans Maier macht hierzu seine eigene Rechnung auf: Tatsächlich muss er jeden Monat 410
Euro Miete überweisen. EON will jeden Monat 40 Euro für Strom sehen. Die Telefonkosten
betragen im Durchschnitt 35 Euro. Für das
Kfz, das man jetzt ja haben
darf, gehen monatlich 50 Euro weg. Noch gar
nicht berücksichtigt sind
hierbei Bewerbungskosten bei Arbeitgebern
wie auch bei Vermietern;
denn nach Auffassung der ARGE wohnt er
in
einer
zu
teuren
Wohnung.
Es bleiben zum Leben 122 Euro im Monat,
also 4,07 Euro pro Tag.
Hans Maiers persönliches Fazit: „Und davon soll man aber nicht nur leben, sondern auch
noch etwas ansparen. Das ist für mich menschenverachtend. Ich bin in einem ständigen
Überlebenskampf mit ungewissem Ausgang.“
Interne Studie zu Hartz IV – Diakonisches Werk Bayern
zieht erste Bilanz.
Eine ernüchternde Bilanz haben das Diakonische Werk Bayern sowie 60 Vertreter der
wichtigsten regionalen Diakonischen Werke in Bayern fünf Monate nach der
Einführung von Hartz IV Anfang Juni 2005 gezogen.
Das Fordern klappt schon ganz gut. Nur mit dem Fördern – da hapert’s noch gewaltig,
Vertreter eines Diakonischen Werkes. So würden zwar Wohnungswechsel eingefordert,
wenn die Wohnung die vorgeschriebene Größe überschreite. Ein Stellenangebot durch das
jeweilige Job-Center gibt es jedoch nicht. Die Diakonie in Bayern schlägt darum eine
Koppelung vor: In Gebieten mit einem schlechten Wohnungsangebot sollte eine Agentur ein
Jobangebot vorlegen, ehe sie einen Wohnungswechsel einfordern kann.
Als bedenklich bezeichneten die Geschäftsführer angesichts der Ergebnisse einer
diakonieinternen Studie die Tendenz, die bisherigen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
durch Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung („1-Euro-Jobs“) zu ersetzen. Von
den 1.100 in der Diakonie auf Hartz-IV Grundlage Beschäftigten sind 66 (= 6 %!!) in den
regulären Arbeitsmarkt vermittelt worden. “ Über die Hälfte der Arbeitsgelegenheiten wurden
bei den 26 Trägern sozialer Beschäftigungsinitiativen eingerichtet, die zum Teil bereits seit
über 25 Jahren arbeitslose Menschen begleiten und betreuen.
Für die bayerische Diakonie sind die Konsequenzen nach fünf Monaten eindeutig: Die
Pauschalierung der Leistungen für die Betroffenen müsse durch Härtefallklauseln abgefedert
werden. Die Träger von Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigungen müssen eine
bessere Ausstattung für die Weiterqualifizierung von Langzeitarbeitslosen erhalten. Nur so
könne die Intention des Gesetzgebers, die Förderung der Arbeitssuchenden, umgesetzt
werden.
Dazu gehöre auch, dass Umschulungsmaßnahmen zukünftig nicht mehr über eine
Darlehensvergabe an die Betroffenen, sondern als Zuschuss finanziert werden. Weiterhin
müsse endlich der angestrebte Personalschlüssel in den Jobcentern von 1:75 – ein
Agenturmitarbeiter für 75 zu betreuende Personen - umgesetzt werden. „Die Diakonie hat
12
immer wieder ihre Mithilfe bei der Umsetzung von Hartz IV angeboten – etwa durch die
Mitarbeit in den Beiräten,“ so der Präsident des Diakonischen Werkes Bayern, Markert bei
der Vorstellung der Studie. Leider hätten nur 10 der insgesamt 96 Landkreise und kreisfreien
Städte dieses Angebot wahrgenommen und entsprechende Beiräte eingerichtet. Die
Abschaffung der Sozialhilfeausschüsse habe die Mitwirkung der Wohlfahrtsverbände bei der
Gestaltung einer regionalen Beschäftigungspolitik zusätzlich eingeschränkt.
Unsere Mitarbeit an der Umsetzung von Hartz IV“, so Markert, „ ist an die Voraussetzung
gebunden, dass die Reformen tatsächlich den angegebenen Zielen, nämlich der besseren
Integration arbeitsloser Menschen in den Arbeitsmarkt und damit der Verbesserung ihrer
sozialen Situation, dienen.
“Mittlerweile, so Markert, seien in der bayerischen Diakonie die Zweifel an der Umsetzung
dieser Ziele allerdings so groß, dass einige Vertreter bereits darüber nachdächten, zukünftig
keine Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung mehr anzubieten. „Es kann nicht
widerspruchslos hingenommen werden, wenn ein Gesetz in erster Linie das Armutsrisiko der
Betroffenen verschärft und eine Veränderung ihrer Situation nicht in Sicht ist.
Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?
„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist der Oberbegriff für alle Leistungen des neuen
Sozialgesetzbuchs (SGB) II. Diese Grundsicherung umfasst Leistungen
•
•
zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere
durch Eingliederung in Arbeit und
zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ein Teil der SGB II-Leistungen ist das ALG II. Es umfasst Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts mit den Kosten für Unterkunft und Heizung und den befristeten Zuschlag
im Anschluss an den Bezug von ALG I. Seit dem 1. Januar 2005 ist das SGB II –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in Kraft. Damit wurden
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für
Erwerbsfähige in ein Gesetz zusammenSozialhilfe für
geführt und aus dem BundesArbeitslosenhilfe
Erwerbssozialhilfegesetz wurde das SGB XII.
fähige
Erwerbsfähige ehemalige Sozialhilfeempfänger und die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger bekommen jetzt die
gleichen Leistungen:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Wer erhält Leistungen?
Anspruchsberechtigt sind erwerbfähige Hilfebedürftige und mit ihnen in einer so genannten
Bedarfsgemeinschaft lebende Personen. Man muss also nicht arbeitslos sein, um ALG II zu
erhalten. Wer ALG II erhält, bekommt kein Wohngeld.
ALG II Leistungen werden bei Krankheit bis zu 6 Wochen weitergezahlt, danach erhält man
Krankengeldleistungen der Krankenkasse.
13
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
•
•
•
•
den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben,
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig sind
und hilfebedürftig sind.
AsylbewerberInnen haben keine ALG II Ansprüche, sondern müssen mit den niedrigeren
Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsesetz auskommen.
Erwerbsfähig sind Sie,
•
•
wenn Sie in der Lage sind, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten (dabei kommt es
auf den Gesundheitszustand an)
als Ausländer, wenn Sie eine Arbeitsgenehmigung haben, oder aber bekommen könnten.
Hilfebedürftig sind Sie,
•
•
•
wenn Ihr Lebensunterhalt
Ihre Eingliederung in Arbeit und
der Lebensbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person(en) nicht
gesichert wird bzw. werden kann
o
o
durch eigene Kräfte und Mittel
und/oder durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.
Wenn also Andere (vor allem Angehörige) oder Träger anderer Sozialleistungen als ALG II
Ihren Lebensunterhalt sichern oder sichern können oder wenn Sie von Ihrem Vermögen oder
Einkommen leben können, dann sind Sie nicht hilfebedürftig.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ALG I
Sozialgeld
für erwerbsfähige
Hilfebedürftige
für nicht
erwerbsfähige
Hilfebedürftige in
der Bedarfsgemeinschaft
+
Kosten der
Unterkunft
+
+
Kosten der
Unterkunft und
Heizung
evtl. Zuschlag
Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören ALG und das Sozialgeld.
Sozialgeld erhalten die nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (z.B. Kinder), die mit dem
ALG II-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sozialgeld kann man also nie
alleine beziehen, sondern nur als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft.
14
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Ausgangspunkt einer Bedarfsgemeinschaft ist eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person.
Aber nicht jeder, der mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter einem Dach wohnt,
gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft.
Auch im Zusammenhang mit dem Stichwort „Sozialgeld“ ist es entscheidend, ob Sie in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Denn wer nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält keine Leistung nach SGB II.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
Ehegatte; nicht dauernd getrennt lebender
Lebenspartner; Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
das minderjährige Kind ist, dann auch
die im Haushalt lebenden
nicht erwerbsfähigen Eltern
erwerbsfähige
hilfebedürftige
Personen
die dem Haushalt angehörenden minderjährigen
unverheirateten Kinder, soweit sie ihren Unterhalt
nicht aus eigenen Mitteln beschaffen können
Eheähnliche Gemeinschaft
Insbesondere beim Thema „eheähnliche Gemeinschaft“ versuchen die ARGEN da nahtlos
weiter zu machen, wo die Sozialämter Ende 2004 aufgehört haben, nämlich einfach diese
Lebensform erst mal anzunehmen, sobald auf einem Antrag eine Frau und ein Mann unter
der gleichen Adresse genannt sind. Auch nach dem SGB II werden eheähnliche
Gemeinschaften Ehen gleichgestellt. Das Urteil, das das Bundesverwaltungsgericht 1995
zum § 122 BSHG gesprochen hat musste auch vor 2005 in jedem Einzelfall erstritten
werden. ´
Fünf Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von einer eheähnlichen Gemeinschaft
gesprochen werden kann:
• Man muss tatsächlich zusammen wohnen – bestehen zwei Wohnungen, ist dieses
Kriterium nicht erfüllt; daran ändert sich auch nichts, wenn ein Partner den anderen
besucht.
• Es
muss eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen; Indizien hierfür sind ein gemeinsames
Konto, Vermögensverfügungen untereinander.
• Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht sagte
1992 dazu, dass zwischen den Partnern eine so enge Bindung besteht, „dass von ihnen
ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden
kann.“ (BVerG 17.11.1992, IDAS 3/93 I 3.4).
• Es muss sich um eine auf Dauer ausgerichtete, längere Beziehung handeln. Ein
gemeinsames Kind kann hier ein Indiz sein.
• Die Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhalts ist vorrangig vor den eigenen
Bedürfnissen des Partners. Bevor man also an seinen Partner denkt und ihn unterstützt,
deckt man erst seine eigenen Bedürfnisse und Notwendigkeiten ab.
Wer demnach zu dem Schluss kommt, zwar zusammen zu wohnen, aber nicht füreinander
ein zu stehen, für den/die trifft dann der Begriff der Haushaltsgemeinschaft zu.
15
Die neuere Rechtsprechung der Sozialgerichte geht in ersten Entscheidungen auch der
Frage der Beweispflicht genauer nach, als dies früher die meisten Verwaltungsgerichte taten.
Die Behörde muss den Sachverhalt ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X) und nachweisen, dass es
sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, nicht der/die AntragstellerIn.
Haushaltsgemeinschaft und Unterhaltsvermutung
Es kann auch Personen geben, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Wohnung zusammen leben und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Dann spricht man
von einer Haushaltsgemeinschaft. Die Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn eine
erwerbsfähige hilfebedürftige Person mit Verwandten oder Verschwägerten im gemeinsamen
Haushalt lebt und wirtschaftet.
Haushaltsgemeinschaft
Vater des
Ehepartners
Bedarfsgemeinschaft
Ehepartner
Erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger
Tante des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen
Kind 14 Jahre
Schwägerin/
Schwager
Es kann also in einem Haus bzw. in einer Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft und eine
Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig existieren. Das sieht dann z.B. so aus:
Ein Ehepaar mit einem 10-jährigen Kind lebt zusammen mit Onkel und Tante unter einem
Dach:
Hier bilden das Ehepaar mit Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft
und
Onkel und Tante eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Zusammen, weil unter einem Dach, sind sie eine Haushaltsgemeinschaft.
Zur Haushaltsgemeinschaft, also nicht zur Bedarfsgemeinschaft
gehören: Großeltern und Enkel, Onkel/Tanten, Neffen/Nichten, Schwager/Schwägerin der
erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person. Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit leistungsfähigen Verwandten oder Verschwägerten, wird vermutet, dass
die Hilfebedürftigen von ihnen finanziell unterstützt werden. Widerspricht man dieser
Vermutung nicht gleich – hierzu gibt es eigene Vordrucke bei der ARGE – wird zunächst
vermutet, dass die Verwandten zum Lebensunterhalt beitragen.
Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit wird den Verwandten/Verschwägerten folgender
Freibetrag zugestanden: Doppelter Regelsatz plus anteilige Kosten für Unterkunft/Heizung.
Vom Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, ist die Hälfte auf den Bedarf des
Hilfebedürftigen anzurechnen.
16
Wohngemeinschaft
Wer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt wohnt, ohne mit den Hilfebedürftigen
verwandt oder verschwägert zu sein, gehört zur Wohngemeinschaft (z.B. Studenten-WG als
„Zweck-WG“). Die Einkommen und das Vermögen der Mitglieder einer Wohngemeinschaft
werden nicht bei der ALG-II-Berechnung berücksichtigt. Es müssen mit Ausnahme des
Mietanteils auch an keine weiteren Angaben gemacht werden.
Beispiel: Die allein erziehende Frau Meier ist hilfebedürftig im Sinne des SGB II und lebt mit
ihren Kindern (3 und 5 Jahre) und ihrer Mutter in einer Wohnung. Außerdem hat sie ein
Zimmer an einen Sprachstudenten untervermietet. Frau Meier bildet mit ihren Kindern eine
Bedarfsgemeinschaft. Sie selbst erhält ALG II, die Kinder bekommen Sozialgeld. Oma Meier
gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft, da sie mit Frau
Meier verwandt ist. Der Student gehört weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft,
da er aus seiner eigenen Kasse wirtschaftet.
Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, wer
• auf Dauer voll erwerbsgemindert ist
• über 6 Monate stationär untergebracht ist (z.B. im Pflegeheim); eine Entscheidung
darüber muss bei Antragstellung stattfinden.
• Rente wegen Alters bezieht
• Anspruch nach dem BAFÖG hat (z.B. Azubis, Studenten, aber Achtung: Ausnahmen
möglich!).
Wer ist zuständig?
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II
erhalten wollen, müssen Sie einen
Antrag stellen. Dafür sind in der Stadt die
„ARGE Stadt“ im Sozialrathaus in
der Reichenbachstr. 8 und im Landkreis
Rosenheim die „ARGE Landkreis“
zuständig. Die neue Anschrift der ARGE Landkreis stand bei Redaktionsschluss noch nicht
fest; deshalb zunächst weiter: Landratsamt Rosenheim und Bundesagentur, beide
Wittelsbacherstr. in 83022 Rosenheim.
Der Antrag
Im SGB II werden Leistungen nur auf Antrag erbracht; dies gilt auch für Jugendliche, die 18
werden und damit evtl. aus einer bis dahin bestehenden Bedarfsgemeinschaft herausfallen.
Da jetzt alle ALG II Bescheide zeitlich befristet sind, muss jedermann/frau einen Antrag auf
Weitergewährung stellen, dieser umfasst sechs Seiten.
Anträge können zunächst auch formlos gestellt werden, also z.B. „Hiermit beantrage ich ALG
II und bitte um einen schriftlichen Bescheid.“
Wichtig: Stellen Sie Ihre Anträge schriftlich und machen Sie sich Kopien.
Anträge und Zusatzblätter erhalten Sie bei den zuständigen
Sie können sie im Internet herunterladen:
http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/antragsformular/
Stellen oder
Die ARGE`n sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen beim Antrag
Sie können sich also an die zuständige Stelle wenden.
zu helfen.
17
Sozialversichert?
ALG-II-Bezieher sind sozialversichert. Das heißt, sie sind sowohl renten-, kranken-, als auch
pflegeversichert. Wer ALG II erhält, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert. Das gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die bisher nicht erwerbstätig
waren. Die zuständigen Träger führen momentan für jeden Hilfeberechtigten 78 Euro pro
Monat an die Rentenkasse ab.
Außerdem werden ALG-II Bezieher in einer gesetzlichen Krankenkasse und Pflegekasse
pflichtversichert – Ehegatten und Kinder im Rahmen der Familienversicherung. Das gilt auch
für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zuvor privat oder gar nicht versichert waren. Wer z.B.
aus einer selbständigen Tätigkeit, während der er privat versichert war, zum ALG-II-Bezieher
wird, kommt in den Versicherungsschutz einer gesetzlichen Krankenkasse.
Aber: Wer privat versichert bleiben möchte, der kann die Beteiligung des ALG-II-Trägers an
den Versicherungsprämien verlangen. Der Träger zahlt dann nur bis zur Höhe des Beitrags
bei einer gesetzlichen Kasse zu.
Kein Arbeitslosengeld II: Krankenversicherung prüfen
Arbeitslose, deren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt wurde, sollten dringend ihren
Krankenversicherungsschutz überprüfen. Denn wer gesetzlich krankenversichert war, bleibt
nicht automatisch weiterversichert. Singles und unverheiratete Arbeitslose sollten sich
schnellstmöglich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Sie müssen sich um eine
Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied kümmern. Verheiratete, deren Ehepartner gesetzlich
krankenversichert ist, können sich als Familienangehörige beitragsfrei bei der Kasse des
Partners mitversichern.
Ohne Bezug von Arbeitslosengeld II entfällt die Pflichtversicherung bei der gesetzlichen
Kasse. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des ablehnenden Bescheides ist die
freiwillige Weiterversicherung schriftlich bei der Krankenkasse zu beantragen. Wer diese
Frist verstreichen lässt, riskiert seinen Krankenversicherungsschutz.
Pflichten
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen wollen, sind Sie verpflichtet
mitzuwirken, selbst Einkommen zu erzielen und wieder in Arbeit zu kommen. Das ist in der
Praxis natürlich oft schwierig. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können Ihre
Leistungen gekürzt oder sogar gestrichen werden. Das muss die zuständige Stelle zuvor
schriftlich androhen. Gegen einen Kürzungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen und
vor dem Sozialgericht klagen.
Eingliederungsvereinbarung
Jeder Arbeitsuchende ist
Eingliederungsvereinbarung (EV)
mit Ihnen eine auf Ihre Situation
Vertrag festgelegt, dass Sie und
Beschäftigung nutzen müssen.
verpflichtet, eine
abzuschließen. Ihr Fallmanager erstellt
passende EV. Darin wird wie in einem
wie Sie Chancen auf eine neue
Besonders wichtig:
• Auf welche Art von Stellen müssen Sie sich bewerben?
• Welche Leistungen erbringt die ARGE ?
18
Mit jeder/m einzelnen Leistungsberechtigten ist eine eigene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen.
Zumutbarkeit – Arbeitsuchenden ist jede Arbeit zumutbar, zu denen sie geistig und
körperlich in der Lage sind.
Im SGB III sind viele verschiedene Unterstützungs- und Förderleistungen vorgesehen, wie
z.B.
• Beratung und Vermittlung
• Mobilitätshilfen
• Trainingsmaßnahmen
• Förderung der beruflichen Weiterbildung
• ABM
• Vermittlungsgutscheine
• Einstiegsgeld
Insgesamt sind einer Broschüre der BA 19 verschiedene Förderleistungen aufgelistet, erst
die allerletzte sind die sog. „1 € Jobs“(s. a. Hartz IV, Menschen in Arbeit bringen;
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Hrsg.), 2004; S. 70).
§ 15 SGB II ist die Grundlage für den Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung.
Es handelt sich dabei um einen öffentlichrechtlichen Vertrag, der
rechtsverbindlich ist und in der Regel auf die Dauer
von sechs Monaten angelegt
sein soll. Vorausgehen muss ein umfassendes
Beratungsgespräch.
Jeder Zuweisung muss auch der Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung
vorausgehen, diese ist schriftlich zu gestalten
und auf den Einzelfall zu
beziehen. Die Rechte und Pflichten sind darin
festzuhalten und mündlich zu
erläutern, die Aushändigung allein eines Merkblattes reicht nicht aus. Auf die möglichen
Rechtsfolgen ist hinzuweisen.
Nur wenn es zu keinem Abschluss kommt – weil die Meinungen zu weit auseinander liegen,
kann die Behörde die Eingliederungsvereinbarung als einseitigen Verwaltungsakt erlassen.
Die Eingliederungsvereinbarung muss genau enthalten, welche Leistungen zur
arbeitsmarktlichen Integration der Leistungsempfänger erhält, welche Bemühungen und in
welcher Häufigkeit er/sie selbst wie nachzuweisen hat. Unzulässig sind
Eingliederungsvereinbarungen in denen Sozialleistungen aufgeführt sind, auf die ein
Rechtsanspruch besteht, wie z.B. die Regelleistungen. Eine Schadensersatzpflicht gibt es
nur bei Vereinbarung einer Bildungsmaßnahme.
Die MitarbeiterInnen in den ARGEN, die diese Aufgabe bewerkstelligen sollen heißen
„FallmanagerInnen“. Sie haben die Spagataufgabe, Vertrauen zu schaffen, wo hoheitliche
Aufgaben Sanktionsgewalt einschließt, so das Fachkonzept der Bundesagentur.
In dieses Fallmanagement soll nur die Person aufgenommen werden, die „drei abgrenzbare
schwerwiegende Vermittlungshemmnisse aufweist, die in seiner Person und/oder
Bedarfsgemeinschaft begründet sind und eine Beschäftigungsintegration ohne
Prozessunterstützung durch ein Fallmanagement nicht erreicht oder erheblich verzögert
würde“. (Fachkonzept „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II;
Abschlussfassung; BA, Zentralbereich S, S 21, Seite 12). Beratung ist nach diesem
Verständnis immer auch Intervention (S. 17), soll gleichzeitig aber ergebnisoffen sein (S. 15).
Im Rahmen der Erhebungen sind, wie zwischenzeitlich von verschiedenen Seiten kritisiert,
auch solche zu „Familienkonstellationen, Freundschaften, Vereinszugehörigkeit,
Frustrationstoleranz, …“ (S. 21 f.) vorgesehen.
19
Die Durchführungshinweise der Bundesagentur nennen selbst Personengruppen, mit denen
keine Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen werden müssen, wenn die Betroffenen
es nicht wollen. Dies sind Alleinerziehende und Pflegende Angehörige, denen aktuell nach §
10 SGB II keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist; Personen mit einer festen Einstellungszusage
innerhalb der nächsten acht Wochen; Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand und junge Menschen
unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit besuchen, wenn
ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.
Auch Fälle, in denen die Arbeitsmarktintegration als vorderstes Ziel nicht mehr verfolgt wird,
werden vom Fallmanagement nicht mehr erfasst.
„Ein-Euro-Jobs“
Nach § 10 SGB II ist nahezu jede Tätigkeit zumutbar, also auch Arbeitsgelegenheiten.
Diese Arbeitsgelegenheiten müssen gemeinnützig und zusätzlich sein, dürfen also nicht
andere Arbeitsplätze verdrängen. Wenn Sie eine solche Arbeit verrichten, bekommen Sie
weiterhin die Leistungen nach dem SGB II und zusätzlich eine Entschädigung von bis zu
1,50 € pro Stunde. (darin sind die Fahrtkosten bereits enthalten).
Diese Stellen stellen kein Arbeitsverhältnis dar. „1 € Jobs“ unterliegen den Vorschriften des
Arbeitsschutzes – auch auf dem direkten Hin- und Rückweg - und des
Bundesurlaubsgesetzes. Damit haben so Beschäftigte auch während ihres Urlaubs
Anspruch auf Weiterzahlung der Mehraufwandsentschädigung. Bei Krankheit ergibt sich
dagegen kein Anspruch.
Der Heranziehungsbescheid muss die erlassende Behörde, den durchführenden Träger, die
genaue Beschreibung der geforderten Tätigkeit, die konkreten Arbeitszeiten, den konkreten
Arbeitsort, die vorgesehene Gesamtdauer der Maßnahme und die Höhe der
Mehraufwandsentschädigung präzise bezeichnen.
Jedermann/frau sollte sich bei Beendigung von seinem Träger eine Kopie der an die ARGE
geschickte Beurteilung geben lassen und diese kritisch überprüfen.
Diese Arbeitsgelegenheiten sind nach § 16 Abs. 3 SGB II nachrangig gegenüber anderen
Eingliederungshilfen (s. a. Hinweise der BA in ihrem Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik
nach dem SGB II; 6.5.1.
Ausgangslage bei der Schaffung von
Arbeitsgelegenheiten). Diese
befristeten Maßnahmen verfolgen zum
Teil unterschiedliche Zielsetzungen.
Beim Einsatz für leistungsschwächere
unter den ALG II Empfängern geht es
vor allem um die oben genannten
Aspekte, also die teilweise Teilhabe und bestenfalls im Einzelfall um eine Widerherstellung
der Beschäftigungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt.
Bei Leistungsstarken soll damit gleich die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
unterstützt und gefördert werden. Fraglich ist allerdings unter den derzeitigen
Rahmenbedingungen, ob dieses Ziel überhaupt realistisch ist.
Die Annahme von solchen Tätigkeiten muss aus der Sicht der Diakonie freiwillig sein, es
muss eine strenge Prüfung der Zusätzlichkeit vorhanden sein und die Träger müssen
qualifizierende Begleitmaßnahmen anbieten.
Rechtlicher Rahmen:
Es handelt sich nicht um „Jobs“ sondern um Tätigkeiten (s. § 16 SGB II) und zwar entweder
20
•
•
mit Vertrag und Entlohnung (diese Variante gibt es fast nicht in der Region)
ohne Arbeitsvertrag gegen Mehraufwandsentschädigung (hier gebräuchliche Variante).
Beide Varianten müssen
• im öffentlichen Interesse liegen und
• zusätzlich sein (s.a. früherer § 19 Abs.2, 2.
Wer einer Zuweisung in eine solche Tätigkeit nicht
Sanktionen nach § 31 SGB II, wie Wegfall z.B. des
Kürzung der Regelleistungen in Schritten um
auf 0 € der Regelleistung.
Halbsatz BSHG)
Folge leistet, den treffen
Zuschlags zum ALG II, oder
jeweils 30%, im Extremfall bis
Etwas Genauer:
•
•
•
Das Arbeitsergebnis muss der Allgemeinheit dienen und darf nicht überwiegend
erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen dienen
Gemeinnützigen Trägern wird zunächst positiv unterstellt, dass sie die Vorraussetzungen
erfüllen
Es muss sich um zusätzliche Arbeiten handeln. Zusätzlich ist alles, was ohne die
Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchgeführt werden würde (s.a. § 261 Absatz 2 SGB III). Die Grenze der Zusätzlichkeit
wird dann überschritten, wenn der Einsatz in den Bereich von vorhandenen regulären
Arbeitsplätzen hineingeht oder wenn er auf unabdingbar notwendige Verrichtungen zielt.
Die hierzu vorhandene Rechtsprechung zählt dazu z.B.
• jahreszeitlich notwendige Reinigungs- und Pflegearbeiten in Grünanlagen
• Winterdienste
• regelmäßig anfallende Routinearbeiten
• leichte Büroarbeiten, die in einer Behörde/Geschäftsstelle üblicherweise im Rahmen
Pflichtaufgaben eines Trägers sind dann förderfähig, wenn sie sonst voraussichtlich
erst nach zwei Jahren durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen sollen keine
Wettbewerbsverzerrungen fördern und keine bestehenden Arbeitsplätze
beinträchtigen – im Gegenteil – eigentlich ist das Ziel, neue Arbeitsplätze damit zu
schaffen.
Wenn man die möglichen benannten Einsatzfelder z.B. der Handwerkskammer/DIHK in
Berlin (www.hwk-berlin.de) ansieht so fällt auf, dass sich diese beziehen auf
• Gesundheit, Pflege und Soziales
• Frauen
• Bildung, Jugend und Sport
• Tourismus, Naturschutz, Tierschutz
Diese „Positivliste“ besetzt einseitig aus ihrer Interessenlage heraus Bereiche, die der
gesellschaftlichen Diskussion und Bewertung bedürften – Hauptsache, man kann sich damit
den eigenen Bereich „sauber halten“.
Schon die bisherigen Erfahrungen mit ABM-Stellen, den bisherigen
Zuverdienstarbeitsplätzen in der alten Sozialhilfe und windschlüpfrige Kriterienkataloge
stellen dieses Instrumentarium in ein kritisches Licht. Ein Mehr an
sozialversicherungspflichtigen und existenzsichernden Arbeitsplätzen kann so nicht
entstehen, eher der noch breitere Einstieg in einen Niedrigstlohnsektor. 1 € Jobs stellen kein
adäquates Mittel gegen Stellenabbau und für die Existenzsicherung von Menschen dar.
Die individuelle Ausgangslage für einen sog. 1 € Job ist sehr verschieden – natürlich kann es
im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, solch eine Tätigkeit wahrzunehmen.
21
Argumente von Betroffenen für diese Jobs sind z.B.
•
•
•
•
•
Ich komme von zu Hause raus
Ich tue etwas sinnvolles
Ich komme unter Leute
Ich kann damit die Zeit bis zur Rente sinnvoll überbrücken
Ich habe 120 € zusätzlich im Monat.
Immer wieder kommt es vor, dass seit dem Inkrafttreten des SGB II Betroffenen nichts
angeboten worden ist, auch Eigenbemühungen wurden nicht positiv unterstützt z.B. durch
Gewährung von Bewerbungskosten. Die ARGE muss in jedem Einzelfall überprüfen, ob der
konkrete 1 € Job als Leistung zur Eingliederung gemäß § 3 abs.1 Satz 1 SGB II die
Möglichkeiten und Chancen des ALG II Empfängers verbessert, nach seinem Abschluss die
Zielsetzung der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.
Derzeit hat man eher den Eindruck, dass diese Arbeitsgelegenheiten einfach geschaffen und
besetzt werden, ohne sich groß an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.
Arbeitsgelegenheiten als Eingliederungsleistungen sind nur dann zulässig, wenn sie
erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 SGBII). Immer wieder erhöhen aber solche „1 € Jobs“ nicht die
Chancen auf Eingliederung, sondern bewirken eher das Gegenteil. Auch werden, weil
Qualifikationsmaßnahmen in „1 € Jobs“ Seltenheitswert haben, keine neuen Kenntnisse und
Wissen erlangt, eher geht damit eine weitere Dequalifizierung einher. Viele brauchen auch
keine „Trainingsmaßnahmen“, das einzige, was ihnen fehlt, ist ein Normalarbeitsverhältnis.
Besonders für Jugendliche von 15 bis 24 ist die Lage derzeit prekär. Die sich abzeichnende
Tendenz, diesen Personenkreis sehr schnell in Arbeitsgelegenheiten zu vermitteln,
entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Gerade für „bildungsunwillige oder
schulmüde“ Jugendliche müssen Maßnahmen der Begleitung und Motivation zur Ausbildung
geschaffen werden. Sonst sind neue klassische Armutskarrieren vorprogrammiert, die den
Jugendlichen später von Politik und auch Sozialarbeit als „selbstverursacht“ in die Schuhe
geschoben werden.
Einmalige Leistungen
Was es im alten BSHG alles gab, wie Weihnachtsbeihilfe, Bekleidungsbeihilfe, sonstige
einmalige Beihilfe – alles abgeschafft.
Es gibt noch auf Antrag
•
•
•
Erstausstattung der
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Erstausstattung für
Bekleidung einschließlich der für
Schwangerschaft und Geburt
Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Wichtig
Brennstoffbeihilfen, Kaution, Maklergebühr, Mietschulden, Nebenkostennachzahlungen,
Renovierung bei Auszug/Einzug, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten gehören jetzt
zu den Leistungen der Unterkunft (s.a. § 22 SGB II).
22
Berechnung von ALG II
Die Berechnungsformel ist in ihrer Grundstruktur gleichgeblieben, wie
in der früheren Hilfe zum Lebensunterhalt und lautet vereinfacht:
1. Zusammenstellung und Errechnung des Bedarfs:
2. Einkommenszusammenstellung, evtl. Bereinigung,
Freibeträge
3. Summe aus 1. abzüglich Summe aus 2. ergibt einen Anspruch auf ALG II, oder eben bei übersteigendem Einkommen
auch nicht.
Berechnung im Detail - Schritt für Schritt
Im ersten Schritt ermitteln Sie Ihre Regelleistungen. Möglicherweise kommt im zweiten
Schritt ein Mehrbedarf dazu. Im dritten Schritt dann zählen Sie noch die Kosten der
Unterkunft und Heizung hinzu. Im vierten Schritt wird ermittelt, ob Sie den Zuschlag nach
Arbeitslosengeldbezug erhalten.
Möglicherweise vermindern aber andere Einnahmen den Betrag, der Ihnen ausgezahlt wird;
dies wird im fünften Schritt erklärt.
Erster Schritt:
Regelleistungen
Als Regelleistung erhalten
Alleinstehende und Alleinerziehende
die volle Regelleistung
volljährige Partner, die mit
im Haushalt leben jeweils
in den alten Bundesländern
und Berlin
100%
345 Euro
90%
311 Euro
Kinder bis Vollendung des
14. Lebensjahres
60%
207 Euro
Kinder ab Vollendung des 14.
Lebensjahres bis Vollendung
des 18. Lebensjahres
80%
276 Euro
23
Zweiter Schritt:
Mehrbedarfe
In bestimmten Fällen erhalten Sie zusätzlich Mehrbedarfe. Das kann alle Personen der
Bedarfsgemeinschaft betreffen.
Es gibt Mehrbedarfsleistungen für
•
•
•
•
Schwangere
Alleinerziehende
Behinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
Bedürftige, die kostenaufwendige Ernährung benötigen
Falls Sie gleichzeitig zu mehreren dieser Gruppen gehören (z.B. Sie sind alleinerziehend und
schwanger), erhalten Sie natürlich auch mehrere Mehrbedarfsleistungen, maximal aber
100% der Regelleistung.
Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung
in den alten Bundesländern
und Berlin
wenn sie alleinstehend sind
59 Euro
wenn sie volljährig sind und mit einem
Partner zusammen leben
53 Euro
wenn sie minderjährige sind und in einer
Bedarfsgemeinschaft leben
47 Euro
Schwangere erhalten als Mehrbedarf 17 % der für sie maßgeblichen Regelleistung ab der
13.ten Schwangerschaftswoche.
Ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch ist möglich nach der
entsprechenden Beratung innerhalb der vorgegebenen Fristen. Die Übernahme der Kosten
ist an eine Einkommensgrenze gebunden, die alle ALG II BezieherInnnen erfüllen.
Alleinerziehende
Wenn sie mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für
die Pflege und Erziehung aufkommen, erhalten Sie einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf
wird nicht den Kindern zugerechnet, sonder der oder dem Alleinerziehenden. Die
12%
Höhe ist abhängig von Anzahl und 1 Kind<7
Alter der Kinder. Der Mehrbedarf
2 Kinder <7
beträgt mindestens 12% und
1 Kind
<7
höchsten 60% der für Sie maß2 Kinder <16
geblichen Regelleistung.
1 Kind
<16
2 Kinder <16
3 Kinder
4 Kinder
24%
36%
48%
60%
x
x
x
x
x
x
x
Behinderte Menschen
x
Behinderte erwerbsfähige Hilfe5 Kinder und mehr
x
bedürftige erhalten Mehrbedarf, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige
Hilfen zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit durch einen öffentlich-rechtlichen
Träger erhalten. Dies muss mit einem aktuellen Bewilligungsbescheid des Trägers
nachgewiesen werden. Eine drohende Behinderung löst noch keinen Mehrbedarf aus.
24
Menschen, die kostenaufwendige Ernährung benötigen
Erwerbsfähigen Bedürftigen, die sich wegen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung kostenaufwendiger ernähren müssen, wird ein Mehrbedarf
gewährt Die Notwendigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt werden.
Mehrbedarfe wegen Ernährung
(gerundet):
Vollkost:
Lipidsenkende Kost
Purinreduzierte Kost
Eiweißdefinierte Kost
Dialysediät
Natriumdefinierte Kost
Glutenfreie Kost
Diabeteskost
25 €
35 €
30 €
30 €
61 €
25 €
66 €
51 €
Dritter Schritt:
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung werden erstattet. Wenn Sie zur
Miete wohnen, gehören dazu zunächst die tatsächlichen Miet- und Nebenkosten. Zu den
Nebenkosten zählen die Betriebskosten, also Abgaben für Müllabfuhr, Grundsteuer,
Gartenpflege, Kosten für Heizung und Warmwasser, Strom im Treppenhaus… .
Falls Sie Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus
bewohnen, werden
die mit dem Eigentum verbundenen
Belastungen
übernommen (z.B. Grundsteuer,
Pflichtversicherung
für Wohngebäude, Schuldzinsen für
Hypotheken,
Müllgebühren); nicht aber die Tilgungsraten.
Welche Kosten sind angemessen?
Angemessen ist die Miete für eine angemessene Wohnungsgröße zum ortsüblichen
Mietpreis. Als Faustregel gilt für eine allein stehende Person eine Wohnungsgröße von 45
qm, für einen 2-Personen-Haushalt 60 qm, für jede weitere Person im Haushalt 15 qm mehr.
Welcher Mietpreis ortsüblich und angemessen ist, wird örtlich festgelegt.
Die „Mietobergrenzen“ liegen nach Auffassung der beiden ARGEN derzeit bei
Stadt
im Landkreis
1 – Personenhaushalt
bis zu 306 € Kaltmiete
bis zu 312 € warm
2
„
bis zu 396 €
„
bis zu 420 € warm
3
„
bis zu 478 €
„
bis zu 484 € warm
4
„
bis zu 554 € „
bis zu 562 € warm
In der Stadt kommen noch 0,80 € pro qm und Monat als Heizkostenpauschale dazu.
25
Und wenn die Wohnung nicht angemessen ist ?
Bei Neuantragstellung müssen zunächst – in der Regel für die ersten sechs Monate – die
tatsächlichen Kosten übernommen werden. Die Miete für eine zu teuere Wohnung muss
weiter übernommen werden, wenn es unzumutbar ist, die Mietkosten zu senken (z.B. durch
Untervermietung); in der Regel nicht länger als sechs Monate. Es kann aber dann von Ihnen
verlangt werden, eine zu große oder zu teure Wohnung zu kündigen und in eine
angemessene Wohnung umzuziehen. Umzugs-, Wohnungsbeschaffungskosten und
Mietkaution werden auf Antrag bezahlt. Bevor Sie den neuen Mietvertrag abschließen,
müssen Sie ihn genehmigen lassen.
Vierter Schritt:
Befristeter Zuschlag
Manche erwerbsfähige Hilfebedürftige haben Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach
dem Bezug von Arbeitslosengeld. Wenn Sie ALG II innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende des Bezugs von ALG bekommen, dann erhalten Sie diesen Zuschlag.
Beispiel: Herr Müller hat bis einschließlich Februar 2004 ALG bezogen. Dann bekam er
Arbeitslosenhilfe. Seit 1. Januar 2005 erhält er das neue ALG II. Im Januar 2005 sind die
zwei Jahre seit Ende des ALG I Bezugs noch nicht verstrichen. Herr Müller erhält also den
Zuschlag. Das gilt bis Februar 2006. Im März 2006 aber sind die zwei Jahre Frist abgelaufen
und er erhält von nun an keinen Zuschlag mehr.
Der Zuschlag kann höchstens zwei Jahre lang bezogen werden. Nach einem Jahr der
Bezugsdauer wird der Zuschlag immer halbiert.
So berechnen Sie den Zuschlag:
Die Zuschlagshöhe beträgt 2/3 des Unterschieds
Betrags zwischen dem zuletzt bezogenen ALG
und etwaigem Wohngeld und dem nun zu zahlenden ALG II bzw. Sozialgeld.
ALG
+
(Wohngeld)
2/3 =Zuschlag
ALG II
+
Sozialgeld
Beispiel: Herr Müller erhielt früher 800 € ALG I und 200 € Wohngeld. Nun erhält er ALG II in
Höhe von 700 € (inkl. Kosten der Unterkunft). Der Unterschied beträgt 300 €. Davon 2/3 sind
200 €. Aber: Es gibt eine Zuschlagsbegrenzung im ersten Jahr auf 160 € bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, auf 320 € bei Partnern insgesamt und für in der Bedarfsgemeinschaft
lebende minderjährige Kinder auf 60 € pro Kind.
Herr Müller erhält also nicht 200 Euro Zuschlag, sondern nur 160 €; im zweiten Bezugsjahr
80 €.
Wichtig: Wer noch im ALG I Bezug ist, sollte daher in jedem Fall einen Wohngeldantrag
stellen, damit sich beim späteren Wechsel in das ALG II die Berechnungsbasis für den
Zuschlag erhöht.
26
Fünfter Schritt:
Anrechnung von Einkommen
Wenn Sie andere Einnahmen als ALG II beziehen, so werden diese von Ihrem Bedarf
abgezogen. Sie erhalten dann den Unterschiedsbetrag. Aber auch hier gilt: keine Regel ohne
Ausnahme. Es werden nicht alle Einnahmen berücksichtigt. Falls Sie ein Arbeitseinkommen
haben, werden von diesen Einnahmen noch Freibeträge abgezogen. Einkommen sind alle
Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies können auf z. B. selbständiger Tätigkeit, Kapitalerträgen, Vermietung/Verpachtung, aber auch auf staatlichen Leistungen sein.
Nicht zum Einkommen werden folgende Einnahmen gezählt
•
•
•
•
•
Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Grundrente die entsprechend dem
BVG gezahlt wird (z.B. für Opfer von
Kriegsgefangenschaft oder von
Gewalttaten)
Rente für Contergangeschädigte
Menschen
Rente/Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz (für Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung
•
•
•
•
•
•
•
•
Erziehungsgeld/Mutterschaftsgeld
Schmerzensgeld
Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung
der Stiftung „Mutter und Kind“
Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz
Leistungen nach dem Gesetz über
Entschädigung für Opfer des
Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
Bestimmte Leistungen nach
Lastenausgleichsgesetz
Leistungen nach dem beruflichen
Rehabilitierungsgesetz
Leistungen nach dem strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz
Zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege,
die einem anderen Zweck als ALG II dienen, z.B.:
> Arbeitsförderungsgeld WfbM § 43 SGB IX
> Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
> Schwerstbeschädigtenzulagen (§31 Abs. 5 BVG)
> und andere
Diese dürfen nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn daneben
Leistungen nach SGB II ungerechtfertigt wären.
•
bei der Pflege von Angehörigen:
> Pflegegeld statt Pflegesachleistungen zur
häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs. 1 SGB XI)
> Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung
(§ 23 Abs. 1; § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)
> Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege
(außer Leistungen nach § 37 Abs. 4 SGB V)
Bei manchen Leistungen ist es strittig, ob und wenn ja, in welchem Umfang sie auf ALG II
Leistungen angerechnet werden dürfen wie z.B. Existenzgründungszuschüsse. Hier sollte
man genau prüfen und die Entwicklung der Rechtsprechung beobachten.
27
Berechnungsblatt
1. Bedarf
Herr/Frau
PartnerIn
Kind
Kind
GESAMT:
a) Regelleistung
b) Mehrbedarf/e
c) Unterkunftskosten
a) Heizung
Summe Bedarf:
2. Einkommen
a) Erwerbseinkommen
(bereinigt)
b) Andere anrechenbare
Einkommen
Summe Einkommen:
3. Bedarf
minus
Einkommen
=
ALG II/
Sozialgeldanspruch ________________________________________________________
Wichtig:
Vom Einkommen können abgezogen werden:
-
Werbungskosten
Freibetrag für Erwerbstätige
Altersvorsorgebeiträge
Freiwillige Beiträge zur KV/PV und RV
Angemessene private Versicherungen
KFZ Haftpflichtversicherung
Zusätzlich dazu kommen können im Einzelfall
-
zeitlich befristeter Zuschlag zum ALG
einmalige Beihilfen
Zuschüsse zu einer privaten KV/PV bzw. zu einer privaten Alterssicherung
28
Der Bescheid
Stimmen der Bescheid, stimmen alle Zahlen?
Wie prüfe ich meinen ALG-II-Bescheid?
Leider glänzen die derzeitigen Bescheide eher durch Intransparenz, denn durch Klarheit.
Als erstes überprüfen Sie die allgemeinen Angaben. Stimmen Namen, Daten und Anzahl der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft? Ist die Bedarfsgemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vollständig und richtig? Der Bescheid gilt bis…. Ist dieser Zeitraum angegeben? Stimmen die
Namen der Krankenkasse und der Rentenversicherung? Sind Bankleitzahl und
Kontonummer korrekt?
Angaben zum Bedarf
Überprüfen Sie, ob für Sie und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils die
richtigen Regelleistungen angegeben sind. Stimmt der Gesamtbedarf? Beachten Sie dabei
vor allem, dass sich bei Kindern der Bedarf erhöhen kann. Kinder ab 14 Jahren erhalten 80
statt 60 Prozent der Regelleistung für Erwachsene. Ab 18 Jahren bilden Kinder eine eigene
Bedarfsgemeinschaft (müssen also einen eigenen Antrag stellen) und erhalten 100 Prozent.
Die Erhöhung gilt ab dem Tag, an dem das Kind 14 beziehungsweise 18 geworden ist.
Mehrbedarf
Überprüfen Sie, ob der eventuell vorhandene Mehrbedarf aufgeführt ist. Schwangeren
stehen ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent mehr zu. Allein Erziehende mit einem
Kind unter sieben Jahren, mit zwei oder drei minderjährigen Kindern bekommen zusätzlich
36 Prozent des Regelsatzes. Allein Erziehende mit vier oder mehr Kindern erhalten
zusätzlich zwölf Prozent je Kind, maximal 60 Prozent des Regelsatzes. Für ALG-IIEmpfänger, die mit einem behinderten Partner zusammenleben, der Altersrente bezieht, gilt
eine Sonderregelung: Hier wird bei der Leistungsberechnung für den Partner ein um 17
Prozent erhöhter Bedarf angenommen. Voraussetzung ist, dass der Betreffende über einen
Behindertenausweis G (gehbehindert) verfügt.
Erwerbsfähigen Behinderten, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, sonstige
Hilfen im Arbeitsleben oder zur Ausbildung, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des
Regelsatzes zuerkannt. Auch nach Beendigung der Maßnahmen kann während einer
Übergangszeit mehr gezahlt werden.
Zudem gibt es Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, wenn sie medizinisch
notwendig ist.
Sind die Unterkunftskosten richtig ausgewiesen, sowohl in der Höhe wie in der Aufteilung auf
die Personen? Sind die Heizkosten und Nebenkosten aufgeführt? Sind – zumindest bei
Neuantragstellung – die tatsächlichen Kosten anerkannt worden?
Angaben zum Einkommen
Die Arbeitsagentur ermittelt für die angegebenen anrechenbaren Einkommen den
Nettobetrag. Diesen können Sie selbst nachrechnen. Dabei gibt es folgende Beträge, die
zuvor abgesetzt werden müssen:
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei Einkommen von mehr als 400 Euro;
- pauschal 15,33 Euro Werbungskosten;
29
- Entfernungspauschale von 0,06 Euro je Kilometer;
- pauschal 30 Euro für private (freiwillige) Versicherungen (wenn beide Partner in der
Bedarfsgemeinschaft Einkommen haben, wird dies zweimal abgesetzt).
Prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen Fahrkosten, z.B. durch eine Monatskarte, höher ausfallen
als die Summe aus Werbungskostenpauschale (15,33 Euro) und
Entfernungskostenpauschale (0,06 Euro pro Kilometer). Wenn das so ist, wird dieser Betrag
in voller Höhe abgesetzt; die Pauschalen entfallen dann natürlich.
Pflichtversicherungen wie die Kfz-Pflichtversicherung sind in voller Höhe absetzbar. Prüfen
Sie ferner, ob der "Freibetrag für Einkommen" berücksichtigt wurde.
Als Einkommen gelten Lohn und Gehalt, Rente, Kindergeld und Unterhalt, wobei Kindergeld
und Unterhalt in voller Höhe angerechnet werden. Das Kindergeld steht den Kindern zu und
ist dann, wenn sie es als noch im Haushalt lebende über 18-Jährige auch tatsächlich
erhalten z.B. durch monatliche Überweisung auf ihr eigenes Konto, deren Einkommen und
nicht das der Eltern.
Das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft wird mit dessen Bedarf
verrechnet. Die Differenz daraus ist das, was die einzelne Person bekommt.
Wichtig: An dieser Stelle sind die Kosten für Unterkunft und Heizung noch nicht
berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen einer Person ihren Bedarf, wird der so genannte
Einkommensüberhang bei den Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen.
Weitere Leistungen
Bei Wechsel von Arbeitslosengeld zu ALG II besteht der Anspruch auf einen Zuschlag. Er
beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II/Sozialgeld. Diesen
können Sie wie folgt nachrechnen:
Zuschlag = 2/3 der Differenz zwischen Arbeitslosengeld I des Betroffenen plus Wohngeld
einerseits und ALG II bzw. Sozialgeld der Bedarfsgemeinschaft (inkl. Kosten für Heizung und
Unterkunft).
Allerdings ist der Zuschlag auf maximal 160 Euro für Alleinstehende und 320 Euro für Paare
und 60 € je Kinde in der Höhe begrenzt. Nach maximal einem Jahr Bezugsdauer halbiert
sich der Zuschlag, spätestens ab dem dritten Jahr fällt er dann ganz weg.
Gesamtbetrag prüfen
Am Schluss des Bescheides wird aufgelistet, wie viel die Bedarfsgemeinschaft bekommt.
Dabei werden ALG-II-Leistungen und die Kosten für Heizung und Unterkunft noch einmal
getrennt aufgeführt.
Erwerbstätigenfreibetrag – neue Berechungsformel ab
Oktober 2005
Die neue Hinzuverdienstregelung soll stärkere Arbeitsanreize als bisher in allen
Einkommensbereichen setzen, zugleich aber auch eine vereinfachte Lösung für den unteren
Einkommensbereich bieten. Darüber hinaus soll die Neuregelung mehr Transparenz für die
Hilfebedürftigen aufnehmen und eine Kinderkomponente enthalten.
1. Der Bezugspunkt für den Freibetrag nach § 30 SGB II ist künftig das Bruttoeinkommen.
2. Die bisherigen Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten
30
Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente, § 11 SGB II) werden durch einen
Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro ersetzt.
3. Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche
prozentuale Freibeträge eingeführt:
•
•
•
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag
20 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens.
Für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag
10 %.
Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder
bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für alle Bedarfsgemeinschaften mit
Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Ein Beispiel:
Ein alleinstehender Mann im ALG II Bezug verdient Brutto 900 € im Monat.
Die ersten 100 € werden gar nicht angerechnet. Von den dann folgenden 700 € (also bis zur
Grenze von 800 €) werden 560 € angerechnet (20 % = 140 € bleiben frei) und von den
restlichen 100 € werden 90 € (10% = 10 € bleiben frei) angerechnet.
Insgesamt bleiben bei einem Bruttoverdienst von 900 € also 250 € anrechnungsfrei, 650 €
werden angerechnet.
Schulden
Wer noch ALG I Leistungen erhält, sollte noch vorhandene Schulden, wenn möglich,
vermindern oder ganz tilgen. Mit den Leistungen des ALG II wird das nämlich dann nicht
mehr gehen.
Das SGB
bleibt nur
fahrtsver-
II erkennt Schulden grundsätzlich nicht als Bedarf an. Hier
der Weg zur Schuldnerberatungsstelle eines freien Wohlbandes und möglicherweise die Einleitung eines
Insolvenzverfahrens.
„Mietschulden können als Darlehen übernommen werden,
wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret
in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.“ (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Nun ist dieser enge Zusammenhang Arbeitsaufnahme – Mietschulden meist nicht gegeben.
Dann besteht aber immer noch die Möglichkeit und Verpflichtung, dass Mietschulden im
Rahmen des § 34 SGB XII zu übernehmen sind, um Obdachlosigkeit zu verhindern.
Gerechtfertigt ist die Übernahme von Mietschulden insbesondere dann, wenn
• die Miete und Wohnungsgröße angemessen sind
• sich minderjährige Kinder im Haushalt befinden
• die Mietschulden erstmals entstanden sind.
31
ALG II als Darlehen
ALG II wird grundsätzlich nicht als Darlehen geleistet. Insbesondere geht es nicht, bereits
geleistete Zahlungen im Nachhinein in ein Darlehen umzuwandeln.
Folgende Ausnahmen gibt es:
•
„Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige
Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies
eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen
zu erbringen.“ (§ 9 Abs. 4 SGB II).
Darlehen bedeutet, dass man eine Geldleistung erhält, sie aber zurückzahlen muss. Im
SGBII ist diese Rückzahlung jetzt direkt als Aufrechnung mit laufenden Leistungen möglich,
das Existenzminimum wird also im Einzelfall noch geringer.
„Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der
an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.“ (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Bei einer vierköpfigen Familie bedeutet dies z.B., dass von dem Gesamtregelbetrag zum
Leben in Höhe von 1035 € nochmals 104 € abgezogen werden und somit nur noch 931 € für
Alles zum Leben im Monat zur Verfügung stehen.
•
„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden,
soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen
anfallen.“ (§ 23 Abs. 4 SGB II).
Damit sollen Überzahlungen vermieden werden – auch bei Aufnahme einer neuen
Beschäftigung kann diese Regelung zur Überbrückung bis zur ersten Gehaltszahlung
angewandt werden.
•
Miet- oder auch Energieschulden können als Darlehen übernommen werden (s.a. § 34
Abs. 1 SGB XII), auch Schulden, die zu einer vergleichbaren Notlage geführt haben.
•
In besonderen Härtefällen ist es möglich, Azubis, Studenten oder auch Schülern
Leistungen auf Darlehensbasis zu gewähren, auch wenn sie keinen ALG II Anspruch
haben.
Ein Erlass von Darlehensschulden ist im SGB II im Einzelfall möglich. Die Grundlage bildet §
44 SGB II: „Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.“
Vermögen
Verwertbares Vermögen muss verwertet werden. Man unterscheidet geschütztes Vermögen,
das überhaupt nicht verwertet wird, und Vermögen, das nicht sofort verwertet werden muss.
Ist die sofortige Verwertung unzumutbar, wird ALG II nur als Darlehen gewährt. Falls Sie
(sofort) verwertbares Vermögen besitzen, stehen Ihnen Freibeträge zu. Wer also derzeit
noch ALG I, die Versicherungsleistung erhält und noch zuviel auf der hohen Kante hat, sollte
seine Vermögensverhältnisse ordnen, z.B. Schulden zahlen, ein neues Fahrrad, PKW
kaufen, die Wohnung renovieren.
32
Geschütztes Vermögen – als Vermögen nicht berücksichtigt wird u.A.:
•
•
•
•
angemessenes KFZ für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
erwerbsfähigen hilfebedürftigen Erwachsenen
angemessener Hausrat
selbst genutztes Haus/Eigentumswohnung von
angemessener Größe
Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich
ist oder eine besondere Härte wäre (z.B. Familienschmuck als Andenken).
Freibeträge – bis zur Freibetragsgrenze dürfen Sie Ihr Vermögen behalten.
•
•
•
•
•
Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitsuchenden und seines Partners; min. je 4.100 Euro; max. je 13.000 Euro
Der Grundfreibetrag für bis zum 01.01.1948 geborene Personen beträgt
520 Euro je vollendetem Lebensjahr; höchstens je 33.800 Euro
Grundfreibetrag für minderjährige Kinder je 4.100 Euro
Altersvorsorge im Rahmen der „Riester Rente“
Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro je Hilfebedürftigem in der Bedarfsgemeinschaft
Anrechnung von Unterhaltsleistungen
Wenn Sie Unterhalt erhalten, müssen Sie dies beim Ausfüllen des ALG-II Antrags angeben.
Er wird dann als Einkommen berücksichtigt. Nicht getrennt lebende Ehepartner, Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartner müssen
füreinander einstehen.
Außerdem müssen Eltern für ihre minderjährigen Kinder aufkommen und ferner für unter
25-jährige Kinder, die die erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Ansonsten gilt: Eltern können ab 2005 von den ALGII Trägern nicht zur Kasse gebeten
werden.
Nur titulierte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern werden berücksichtigt.
Vor allem für Scheidungskinder und unterhaltspflichtige Elternteile ist wichtig: Wenn ein
Elternteil Unterhalt an seine Kinder oder den Ex-Partner zahlt und deshalb auf ALG II oder
Kinderzuschlag angewiesen ist, wird der Teil des Einkommens nicht berücksichtigt, der
aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs nicht als „einsatzfähiges Einkommen zur
Verfügung“ steht. Wichtig: Das gilt nur für titulierte Unterhaltsansprüche. Wenn Sie ohne
amtliche Festsetzung Unterhalt leisten, müssen Sie sich einen gegen sich selbst gerichteten
Titel besorgen. Sie sollten sich vom Jugendamt die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen für
Kinder beurkunden lassen. Diese Urkunde ist allerdings vollstreckbar, falls Sie nicht mehr
zahlen.
Wer muss Leistungen zurückzahlen?
Nur wenn Sie Ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
müssen Sie die geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand
sein Vermögen sinnlos verschleudert.
33
Müssen Erben etwas zurückerstatten?
Wenn ein ALG-II-Bezieher stirbt und Vermögen vererbt, z.B. ein von ihm bewohntes und
damit geschütztes Haus, dann müssen die Erben ALG-II Leistungen zurückzahlen,
•
•
die in den letzten zehn Jahren erbracht wurden
wenn die an den Verstorbenen erbrachten Leistungen insgesamt mehr
als 1.700 Euro betragen haben.
Die Erben müssen aber nicht mehr zurückzahlen als sie geerbt haben. War der Verstorbene
der Partner des Erben, haben beide längere Zeit zusammen gelebt und hat der Erbe den
Verstorbenen gepflegt, dann hat der Erbe einen Freibetrag von 15.500 Euro.
Rechtsmittel
Wenn Sie einen
können Sie
einlegen. Wenn darkönnen Sie Klage
Bescheid erhalten, den Sie nicht für rechtmäßig halten,
Rechtsmittel einlegen. Zunächst können Sie Widerspruch
aufhin die Behörde nicht in Ihrem Sinne entscheidet,
beim Sozialgericht einlegen.
Widerspruch:
Prüfen Sie in jedem Fall Ihren
Noch immer enthalten viele
Da fehlt mal der Zuschlag nach
Einkommen wurde zuviel und
Zusammensetzung der
Bescheid genau!
Bescheide Fehler.
dem Bezug von Arbeitslosengeld,
oder zu lange angerechnet, die
Bedarfsgemeinschaft ist falsch … .
Sie haben einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen, und zwar bei der Stelle, die Ihnen den
Bescheid geschickt hat. Der Bescheid, der in der Regel per Post kommt, gilt nach dem
Gesetz drei Tage nach dem Absendedatum als zugestellt. Heben Sie also sicherheitshalber
den Briefumschlag auf, damit Sie im Notfall den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen
können.
Fehlt eine Widerspruchsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Ist die Zeit knapp und Sie müssen sich erst noch genauer erkundigen, legen Sie
Widerspruch ein und schreiben dazu „Begründung folgt.“
Widerspruch und Klage haben im neuen SGB II aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II) nur
noch bei Regelungen, die keine Leistungen sind, wie z.B.
•
•
•
Rückforderungsansprüche
Ersatzpflicht von Erben
Aufrechnung.
Keine aufschiebende Wirkung mehr ist gegeben bei der Mehrzahl der Leistungen wie z. B.
bei
• ALG II Geldleistungen
• Sozialgeld
• Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit.
Das Verfahren selbst ist kostenfrei.
34
Musterwiderspruch
Name .........................................................
Strasse ......................................................
PLZ/Ort ......................................................
Kd.-Nr. .......................................................
An die
ARGE………….. ..............................................
Strasse .............................................................
PLZ/Ort .............................................................
..................................................., den ...........................
Bescheid über ALG II vom ...................................., mir zugegangen am
...................................
Ihr Zeichen ..........................................
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein.
Achtung nachfolgende Begründung nur wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht
und Einkommen der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird :
Haushaltsgemeinschaft
Soweit Einkommen von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird,
widerspreche ich dieser Anrechnung, da ich von dem(n) Mitglied(ern) der
Haushaltgemeinschaft keine Leistungen erhalte. Soweit das Gesetz eine Vermutung
aufstellt, wird diese durch meinen Vortrag widerlegt, dass ich keine Leistungen erhalte.
Insofern obliegt der Bundesagentur die Beweislast, dass ich Leistungen erhalte. Zur
Glaubhaftmachung, dass ich keine Leistungen erhalte, lege ich die Erklärung des(r)
Mitgliedes® der Haushaltsgemeinschaft vor.
(Anmerkung : Eine entsprechende Erklärung des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft
vorlegen, natürlich nur, wenn keine Unterstützung gegeben ist. Die Gewährung eines
Darlehens ist keine Leistung, welche zur Anrechnung führt).
35
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Soweit Einkommen angerechnet wird, da ich angeblich in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft lebe, ist die Anrechnung willkürlich. Es wird die gesetzliche Vermutung
aufgestellt, dass ich von dem Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unterstützt
werde und umgekehrt. Im Gegensatz zu einer Ehe habe ich jedoch gegenüber meinem
Partner und umgekehrt keinen rechtlich durchsetzbaren Unterhaltsanspruch. Ich werde von
meinem Partner nicht unterstützt, bzw. umgekehrt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich
verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und
fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen,
betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte
Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist
ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht
internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist „jede Art von
Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt
wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“ verboten. Die nach dem
SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw.
Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen
Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976)
sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes,
des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen
Sozialämter, leistungsempfangene Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten,
wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der
Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILOKonvention Nummer 29 gewertet.
Höhe der Regelleistung
Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der
Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und
Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die
gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die
unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht
festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen
nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland nicht mehr
gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1
GG manifestierte Sozialstaatsgebot vor.
Erbenhaftung
Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte
Erbenhaftung verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeld II wird ohne Einschränkung
ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst
bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltener Leistungen durch die Erben
dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf
Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des
Erbes wird durch § 35 SGB II widerrechtlich verletzt.
Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Die Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete
Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber
36
Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem bezogenen Arbeitslosengeld und
Wohngeld mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der
Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer Einzelperson. Von
daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei
Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in
beiden Fällen aber die Gleiche.
Verordnungsermächtigung bei Unterkunftskosten
Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die
Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80
Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff „angemessen“
definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die
„Voraussetzungen der Pauschalierungen“. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet,
das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.
Sofortige Vollziehbarkeit
Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach §
39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche
Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass
eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit
der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).
Mit freundlichen Grüssen
......................................................................
(Unterschrift)
Klage
Wird ein von Ihnen eingelegter Widerspruch abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit Klage zu
erheben. Dies muss binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides
geschehen.
Wichtig ist vor allem, dass Sie ein möglichst konkretes Ziel, also was Sie erreichen wollen,
angeben, also z.B. „Ich beantrage als Neuantragsteller die ARGE zu verpflichten, die
tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen.“
Die Klagedauer, also bis es zu einer mündlichen Verhandlung kommt ist zum Teil relativ lang
und kann bis zu 1 Jahr dauern.
Anwaltszwang gibt es beim Sozial- und Landessozialgericht keinen, Gerichtskosten bisher
ebenfalls nicht.
Die Verhandlung wird abgeschlossen durch entweder
•
•
•
einen Vergleich
eine Klagezurücknahme durch Sie
Urteil.
37
Wer mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats
Berufung beim Landessozialgericht einlegen, bei einem Streitwert von unter 500 € aber nur
dann, wenn das Sozialgericht Berufung zulässt.
Einstweilige Anordnung
Wer nicht warten kann, bis in fernerer Zukunft über den Widerspruch entschieden wird, weil
z.B. das Geld jetzt aktuell fehlt, kann einen solchen Antrag beim Sozialgericht stellen.
Das Gericht prüft dann, ob
•
•
ein Anspruch besteht und
eine besondere Dringlichkeit gegeben ist.
Kommt das Gericht zum Schluss, dass in einem „normalen“ Hauptverfahren, ein gleiches
oder ähnliches Ergebnis herauskäme, wird es dem Antrag auf eine einstweilige Anordnung
stattgeben. Dies ist also z.B. dann der Fall, wenn das Amt klar gegen Rechtsansprüche
verstößt (s.a. § 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz).
Beispiele hierfür können sein
• Anrechnung von nicht vorhandenem Einkommen
• Kürzung der Unterkunftskosten beim Erstantrag.
Gegen einen ablehnenden Beschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim
Landessozialgericht möglich.
Ein Anwaltszwang besteht auch hier nicht, das Verfahren ist (noch) kostenfrei.
Untätigkeitsklage
Was tun, wenn nichts geschieht?
Diese ist ein stumpfes Schwert geworden, dauert die Wartefrist sechs Monate, im
Sozialhilferecht waren es drei. (§ 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz)
Die Bearbeitung von Widersprüchen dauert auch, hier ist nach wie vor die drei Monatsfrist
gültig. (§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Oft reicht die Androhung aus, um das Verfahren (wieder) in Gang zu bringen.
Als Alternative, gerade wenn es aktuell brennt, gibt es in bestimmten Fällen den Antrag auf
Erlass einer Einstweiligen Anordnung (siehe oben).
Sozialgericht
Mit Inkrafttreten des SGB II ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Drei Instanzen gibt es:
1. das Sozialgericht
2. das Landessozialgericht
3. das Bundessozialgericht.
38
Das zuständige Sozialgericht ist in München. Die Adresse lautet:
Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
Fax: 089- 13062-223
Tel. 089-130620
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9 – 12 und von 13 bis 15 Uhr sowie Freitags von 8 – 12 Uhr.
Erste Urteile
Sie haben immer nur
Einzelfallwirkung. Je höher die
Entscheidung aber angesiedelt ist,
also in Bayern z.B. zukünftig beim LSG
oder letztendlich beim BSG, desto
stärker ist jedem Träger geraten, sich an
diesen Entscheidungen zu orientieren. Die Entscheidungen der im SGB II jetzt neu
zuständigen Sozialgerichtsbarkeit sind im Internet zu finden z.B. unter
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/
Einige erste Urteile der Sozialgerichte zum neuen SGB II
Amtsermittlungsgrundsatz
Der dritte Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Entscheidung vom 12.5.2005
dazu sehr eindeutig positioniert.
„Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des
Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem
Sozialstaatsgebot folgt..“. Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der
Hilfebedürftigkeit:“ … Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf
Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf
vergangene Umstände stützen.“
Bloße Vermutungen einer ARGE reichen also nicht aus, Leistungen nicht zu gewähren;
insbesondere dann, wenn sich diese auf frühere Zeitpunkte beziehen!
Angemessene Unterkunftskosten
Einstweilige Anordnung vom 18.5.05 des Sozialgerichts Oldenburg;
(Az.: S 45 AS 172/05 ER )
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die tatsächlichen
Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 30. Juni 2005 zu übernehmen.
Seit dem 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). In der Zeit vom 01. Januar bis zum 31.
März 2005 berücksichtigte der Antragsgegner die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
(425,98 € monatlich). Die Höhe der Gesamtleistung betrug damit 821,98 €.
39
Bereits mit Schreiben vom 08. Dezember 2004 wies der Antragsgegner den Antragsteller
darauf hin, dass nach § 22 SGB II nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung übernommen werden könnten. Der Antragsteller sei daher aufzufordern seine
Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten zu senken. Ab dem
01. April 2005 könnten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 258.00 €
monatlich übernommen werden.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis treffen wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist stets dass ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein
Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden Dabei darf die einstweilige
Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens
grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil
sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen
würden. Auch besteht die Gefahr, dass in einem Eilverfahren zu Unrecht gewährte
Leistungen später nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht oder nur unter sehr
großen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist vorläufiger
Rechtsschutz nur dann zu gewähren. wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.
Bundesverfassungsgericht. BVerfGE 79, 69, 74 mit weiteren Nachweisen).
Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller trägt vor, sein Lebensunterhalt sei zur Zeit nicht
gesichert. Dieses Vorbringen ist ihm unter den gegebenen Umständen nicht zu widerlegen.
Die erforderliche Eilbedürftigkeit bezüglich einer Entscheidung des Gerichts ist daher
gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus
§ 22 Abs. 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die
Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang
übersteigen. sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Im
vorliegenden Fall wurde der Antragsteller erstmals durch das Schreiben des Antragsgegners
vom 08. Dezember 2004 mit der Tatsache konfrontiert, dass seine Unterkunftskosten im
Sinne des SGB II zu hoch und damit nicht mehr angemessen sind. Er hat daher gemäß § 22
Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und
Heizung, jedoch längstens für sechs Monate, d.h. bis zum 30. Juni 2005. Es ist kein Grund
ersichtlich und wird von dem Antragsgegner auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde
im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen werden soll. Zwar verweist der
Antragsgegner im Widerspruchsbescheid auf die vertragliche Kündigungsfrist sowie die
derzeitige Wohnungsmarktlage im Raum Wilhelmshaven. Laut Mietvertrag beträgt die
Kündigungsfrist des Antragstellers jedoch allein drei Kalendermonate.
Die Einräumung einer Karenzzeit bis zum 31. März 2005 ist daher keinesfalls ausreichend,
zumal der Antragsteller erst mit Schreiben vom Oft Dezember 2004 auf die Regelung des
§ 22 SGB II hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat daher Anspruch auf Übernahme
der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bis zum 30. Juni 2005. Insoweit ist
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher stattzugeben.
Für die Zeit über den 30. Juni 2005 hinaus ist ein Anordnungsanspruch hingegen nicht
ersichtlich. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Kostenübernahme dem
40
gesetzlichen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II widersprechen würde, erschöpft sich
das Vorbringen des Antragstellers, er habe bislang keinen geeigneten kostengünstigeren
Wohnraum gefunden, in der bloßen Behauptung. Belege über eine Wohnungssuche hat er
bislang nicht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 08. Dezember
2004 im letzten Absatz auf die Erforderlichkeit der Vorlage von ausreichenden Nachweisen
ausdrücklich hingewiesen hat.
Arbeitsgelegenheiten
Beschluss des SG Osnabrück vom 22.6.05, Az.: S 10 AS 68/05 ER
Bei Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten mit MAE hat zuvor eine eingehende
Rechtsfolgenbelehrung die eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend ist zu
erfolgen. Zudem hat vor Erlass des Sanktionsbescheides eine Anhörung nach § 24 SGB X
zu erfolgen. Wenn diese Vorausetzungen nicht vorliegen ist ein Sanktionsbescheid aufgrund
fehlender ordnungsgemäßer Belehrung rechtswidrig.
Auto
Das SG Aurich (Az.: 15 AS 11/05 ER) hat entschieden, dass ein Mittelklassefahrzeug mit
einem Wert von 10.000 € nicht verkauft werden muss. Es sei „angemessen“ und
vor allem wenig sinnvoll, das KFZ gegen ein geringerwertiges, und damit aber
auch im Zweifel reparaturanfälligeres Fahrzeug zu tauschen.
Brille
Eine zwar ältere, weil noch aus dem Sozialhilferecht stammende Entscheidung vom 13.8.04
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, getroffen (Az.: 4 ME 224/04). Danach
muss ein Sozialamt den Bedarf der Anschaffung eines Brillengestells wie der dazu
gehörenden Brillengläser in angemessenem Umfang durch eine einmalige Beilhilfe decken.
Eheähnliche Gemeinschaft
Das Sozialgericht Saarbrücken hat festgestellt, dass das alleinige Zusammenwohnen von
Paaren noch keine eheähnliche Gemeinschaft darstellt.
Partnereinkommen von ALG- II Empfängern darf demzufolge nicht grundsätzlich zur
Berechnung des Leistungsanspruches herangezogen werden.
Das Gericht vertritt in seiner Urteilsbegründung die Auffassung, dass gemeinsam lebende
Paare nicht grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltspflichten
bilden. Voraussetzung für das Bestehen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft ist
demnach die Bereitschaft zu einer sogenannten „Einstehensgemeinschaft“, bei der beide
Partner die Absicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes über die eigenen Bedürfnisse
stellen. Besteht diese Bereitschaft nicht, liegt nach der Entscheidung des SG Saarbrücken
die Beweislast für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei dem Leistungsträger.
(S.a. Entscheidungen des SG Düsseldorf vom 18.4.05; Az.: bS 35 AS 107/05 und vom
22.4.05; Az.: S 35 AS 119/06 ER).
Kommentar:
Die Übernahme des Begriffs der „eheähnlichen Gemeinschaft nach § 122 BSHG ins neue
SGB II hat nichts von der Problematik genommen. Nach wie vor liegen die Behörden falsch
mit ihrer simplen Grundannahme: Zusammenleben von Frau und Mann = eheähnliche
Gemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn dieses
partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist.
Nochmals „Eheähnliche Gemeinschaft“
41
Doppelbett kein Beweis für eheähnliche Gemeinschaft
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Urteil zu Hartz IV erneut hohe Maßstäbe an die
Definition einer eheähnlichen Gemeinschaft gelegt. Nach Auffassung des Gerichts belegt die
gemeinsame Nutzung eines Doppelbetts und des Badezimmers nicht die Existenz einer
solchen Gemeinschaft, die laut Gesetz zur Anrechnung des Partnereinkommens auf das
Arbeitslosengeld II führt. Die Arbeitsagentur hatte in der Wohnung der Antragstellerin das
erwähnte Doppelbett, Herrenpflegeartikel im Bad sowie den männlichen Mitbewohner selbst
vorgefunden. Für die Sozialrichter reicht dies jedoch "lediglich für die Annahme einer
unverbindlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft" aus. Für die von gegenseitigen
Einstandspflichten geprägte eheähnliche Gemeinschaft bedürfe es hingegen "sicherer und
nachvollziehbarer Kriterien". Als Kriterium hierfür sehen die Richter bislang nur eine
tatsächliche Unterhaltsleistung.(Aktenzeichen: S 35 AS 119/05 ER)
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte bereits in mehreren anderen Fällen ähnlich entschieden
und das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneint. Diese Urteile wurden jedoch
vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kassiert.
Eigenheimzulage
Das LSG Niedersachen (Az.: L 8 AS 39/05 ER) hat entgegen einer Entscheidung des SG
Aurich die Frage, ob die staatliche Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen ist,
verneint.
Die ARGE darf danach nicht kürzen, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er die
Zulage für die Tilgung des für den Hausbau aufgenommenen Darlehens verwendet, da es
sich hierbei um eine „zweckbestimmte Einnahme“ handelt. Denn sonst, so das Gericht
weiter, würden gerade Bezieher kleiner Einkommen, für die es diese Zulage ja gibt, faktisch
von dieser Vergünstigung ausgenommen.
Einmalige Leistungen
Fernsehgerät, Waschmaschine und Gardinen und Rollos sind Erstanschaffungsbedarfe und
daher nicht aus der Regelleistung anzusparen, so ein Beschluss des SG Magdeburg vom
15.6.2005, Az.: S 27 AS196/05 ER.
Kindergeldanrechnung
Kindergeld für volljährige Kinder ist nicht Einkommen der Eltern, wenn diese das Geld an
ihre volljährigen Kinder weitergeben. (Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 25
AS 6/05 ER)
Kindergeld für Pflegekinder darf nur anteilig als Einkommen der Pflegeeltern angerechnet
werden (in der Höhe der Hälfte des Betrages nach § 66 des Einkommensteuergesetz).
(Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 25 AS 6/05 ER)
Kostenaufwendige Ernährung
Kostenaufwendige Ernährung wegen Diabetes Mellitus Typ II und Hyperlipidämie ist
entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins zu bewilligen. Beschluss des SG
Düsseldorf vom 16.6.05; Az.: S 23 AS 201/05 ER.
Krankenversicherung
Das SG Saarbrücken
Menschen, die keinen
(Az.: S 21 ER 1/05 AS) hat entschieden, dass grundsätzlich
Anspruch auf ALG II Leistungen haben, sich selbst
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Kranken- und Pflege- versichern müssen. Sinkt dadurch aber Ihr Einkommen unter die
Bedarfsgrenze des ALG II, so muss die ARGE 1 Cent ALG bewilligen mit der Folge, dass der
KV- und PV-Schutz wieder gegeben ist.
Krankenversicherung auch bei hauptberuflich Selbstständigen
SG Kiel v. 25.05.05. Az.: S 17 KR 23/05 ER
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Für die Zeit vom 31.12.2004
bis 30.12.2005 bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit einen
Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600,00 Euro. Zum 31.12.2004 machte
sich der Antragsteller im Baugewerbe selbständig.
Das Dienstleistungszentrum Neumünster bewilligte ihm darüber hinaus ergänzend
Arbeitslosengeld II- für die Zeit ab Januar 2005 zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuletzt
erfolgte eine Bewilligung für den Monat Mai 2005.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig ab 25. Mai 2005 bis zu
einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache und längstens für die Dauer des
Arbeitslosengeld II- Bezuges als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a
SGB V aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Antragsteller könne wegen seiner
selbstständigen Tätigkeit lediglich als freiwilliges Mitglied bei ihr krankenversichert sein. Den
monatlichen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung von 183,12 Euro stellte sie dem
Antragsteller deshalb in Rechnung. Mit diesen Beiträgen ist der Antragsteller im Rückstand.
Am 18. Mai 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kiel den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt.
Er ist der Auffassung, er sei als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichertes Mitglied
der Antragsgegnerin. Er sei schwer behindert und auf regelmäßige Medikamenteneinnahme
und ärztliche Behandlungen angewiesen, so dass er dringend eines Krankenversicherungsschutzes bedürfe.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller droht der Verlust seines
Krankenversicherungsschutzes, da er von den monatlichen Einkünften aus Arbeitslosengeld
II und Existenzgründungszuschuss den geforderten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 183,13 Euro nicht laufend bestreiten
kann, ohne seine lebensnotwendiges Existenzminimum zu gefährden. Der Antragsteller
bedarf laufendärztlicher und medikamentöser Behandlung. Das Abwarten einer
sozialgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller daher nicht
zuzumuten.
Ein Anordnungsanspruch liegt ebenfalls vor.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass sich
die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig
erweisen wird, der Kläger also einen Anspruch auf Aufnahme als pflichtversichertes Mitglied
der Antragsgegnerin hat.
43
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V in der Fassung ab 01.01.2005 sind Personen in der Zeit, für
die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, versicherungspflichtig, soweit sie nicht
familienversichert sind und Leistungen nicht darlehensweise gewährt wird.
Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller seit 01. Januar 2005.
Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller sei dennoch nicht versicherungspflichtig da er
hauptberuflich selbständig tätig sei und § 5 Abs. 5 SGB V solche Personen von der
Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nrn. 5 bis 12 ausschließe. Diese
Ausschlussregelung gelte für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a analog.
Dem vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu folgen.
Ihrem Wortlaut nach umfasst die Regelung in § 5 Abs. 5 SGB V Bezieher von
Arbeitslosengeld II nicht. Bei wörtlicher Auslegung ist auch ein Selbständiger
versicherungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 2 a, wenn ihm wegen seiner Hilfebedürftigkeit
Arbeitslosengeld II bewilligt wurde. Ein redaktionelles Versehen, eine unbeabsichtigte
Gesetzeslücke ist hierin nicht zu sehen.
Zwar trifft es zu, dass Leistungen nach dem SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden
Fassung denjenigen Personen nicht zustanden, die zuvor wegen einer hauptberuflichen
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung
gewesen waren.
Gleichwohl schloss und schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit während des
Leistungsbezuges die Leistungsgewährung nach dem SGB III nicht aus: Solange die
wöchentliche Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, liegt
Arbeitslosigkeit vor (§ 118 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2004; § 119 Abs. 3
SGB III in der Fassung ab 01.01.2005). Es erfolgt jedoch eine Einkommensanrechnung auf
die zu gewährende Leistung (§ 141 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2004 und in
der Fassung ab 01.01.2005). Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der Fassung bis zum
31.12.2004 konnte eine selbständige Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit sogar fortgeführt
werden, wenn sie zuvor mindestens 15, aber weniger als 18 Stunden umfasst hatte.
Durch die Neuregelung des SGB II haben nicht nur Personen Zugang zu Arbeitslosengeld IILeistungen erhalten, die zuvor nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe) erhielten. Vielmehr sind nunmehr auch diejenigen leistungsberechtigt, die
zuvor Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, aber erwerbsfähig
sind, so z.B. Mütter, die mangels Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht verfügbar für den
Arbeitsmarkt waren, oder Personen, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III
wegen Eintritts von Sperrzeiten nach § 147 SGB III erloschen war.
Die Anspruchsberechtigung ergibt sich allein aus der Erwerbsfähigkeit und der
Hilfebedürftigkeit nach den Regelungen der §§ 7 ff. SGB II.
Die Anspruchsberechtigung ist im Falle des Antragstellers vom zuständigen
Dienstleistungszentrum Neumünster bejaht worden.
Es ist dem System der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
somit nicht fremd, wenn Personen wie der Antragsteller, die zuvor als Selbständige nicht
arbeitslosen- oder krankenversicherungspflichtig waren, nunmehr als Arbeitslosengeld IIBezieher in die Pflichtversicherung einbezogen werden. Diese Einbeziehung endet, sobald
die selbständige Tätigkeit zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit führt. Dies wird das
zuständige Dienstleistungszentrum im Falle des Antragstellers regelmäßig zu prüfen haben.
Solange der Antragsteller aus der selbständigen Tätigkeit lediglich ein Einkommen erzielt,
44
welches im Rahmen des § 11 SGB II bei der Bedarfsermittlung leistungsmindernd zu
berücksichtigen ist, jedoch die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lässt, ist der Antragsteller
versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V.
Nach alledem erscheint es ermessensgerecht, die Antragsgegnerin für die Zukunft vorläufig
und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zur Aufnahme des Antragstellers als
versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V zu verpflichten. Eine
Regelung für die Vergangenheit bedarf es im Eilverfahren nicht.
Lebensversicherung
Das SG Münster (Az.: S 16 AS 26/05 ER) hat entschieden, dass auch eine kurz vor
Inanspruchnahme von ALG II Leistungen umgestellte Lebensversicherung (hier Auszahlung
erst ab Eintritt in den Ruhestand bzw. ab 60 im Rahmen der Freigrenzen des ALG II) frei zu
lassen ist. (s. a. unter www.finanztest.de/hartz-sicherheit).
Langzeitstudenten
Diesen steht ALG II nicht zu, entschied das SG Dortmund (Az.: S 22 AS 50/05 ER) am
12.5.05, da hier kein besonderer Härtefall vorliege und ein Abbruch des Studiums zumutbar
sei.
Mitbewohner
Bereits im September 2004 hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1962/04)
entschieden, dass Mitglieder einer Wohngemeinschaft nicht zu gegenseitiger Hilfe
verpflichtet sind. Damit wurde zugleich die Auskunftspflicht im Rahmen der Antragstellung,
mit Ausnahme der anteiligen Unterkunftskosten, für Mitbewohner verneint. Allein, dass zwei
Bewohner eine gleiche Meldeadresse haben, reicht nicht aus eine Haushalts- oder gar
Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen.
Partnerschaft
Das SG Dortmund hat die Auffassung der dortigen ARGE bestätigt (Az.: S 31 AS 82/05 ER),
dass das Einkommen der nichtehelichen Lebensgefährtin eines ALG-Empfängers bei der
Berechnung anzurechnen ist.
Rückerstattung von KFZ-Steuer ist kein Einkommen
Wird einem Sozialhilfeempfänger die von ihm für ein Jahr im Voraus entrichtete KFZ-Steuer
wegen z.B. Fahrzeugverkauf zum Teil zurückerstattet, handelt es sich bei diesem Rückfluss
um einen Vermögenszuwachs, nicht aber um anrechenbares Einkommen, so der VGH
Mannheim in einer Entscheidung vom 1.9.2004 (Az.: 12 S 844/04).
Unklare Angaben
Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 35 AS 6/05 ER). Es ist Aufgabe der ARGE, dem
Antragsteller den Weg zur Erlangung der Sozialleistung aufzuzeigen. Das kann dadurch
geschehen, dass die ARGE konkrete Hinweise gibt, welche Unterlagen noch fehlen. Auch
bei dann noch bestehenden Zweifeln muss das Amt mit weiteren „aktiven Ermittlungen“
versuchen, diese auszuräumen. Eine Ablehnung mit der pauschalen Begründung der
Antragsteller habe in der Vergangenheit über unklare Einkünfte verfügt, reiche nicht aus.
45
Seine Rechte wahrnehmen
Akteneinsichtsrecht (gilt auch für EDV-geführte Akten):
„Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu
gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist:“ § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X
Beistand:
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, einen Beistand ihrer Wahl mit in die Behörde zu nehmen
(§ 13, Abs. 4 SGB X); das kann z.B. ein guter Bekannter sein.
Bescheid:
Nach § 31 SGB X ist jede zur Regelung eines Einzelfalls getroffene Entscheidung, die Sie
direkt betrifft, ein Verwaltungsakt. „Verwaltungsakte können schriftlich, elektronisch,
mündlich oder in anderer Weise erlassen werden“, so § 33 Abs. 3 SGB X.
Mit der immer wieder von Sachbearbeitern zu hörende Aussage „diese Leistung gibt es
nicht“ darf man sich nicht zufrieden geben. Bestehen Sie nach § 33 Abs. 2 SGB X auf einem
schriftlichen Bescheid. Auch positive Zusicherungen haben letztendlich nur bei Schriftform
Bestand. Bescheide sind zu begründen, insbesondere dann, wenn es um sogenannte
Ermessensleistungen geht (s.a. § 25 Abs. 1 SGB X).
Datenschutz:
Vereinfacht gesagt sind LeistungsbezieherInnen gläsern, also durchschaubar, was ihre
persönliche finanzielle Situation betrifft. Die Ämter haben vielerlei verschiedene
Abfragemöglichkeiten. Unter der Prüfung des Vorrangs von Arbeit vor Leistungsbezug, so
die Grundintention des SGB II, sollen über die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen hinaus
in Zukunft noch weitere Daten auch im Umfeld des/der Leistungsbezieher erhoben werden.
Der 16seitige Grundfragebogen hat bei Nichtbetroffenen Erstaunen und zum Teil Entsetzen
hervorgerufen.
Grundsätzlich sind die Ämter verpflichtet, zunächst Daten bei/m Betroffenen selbst zu
erheben, so § 67a Abs. 2 SGB X.
Nachzahlung vorenthaltener Leistungen:
Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich Anträge gestellt
werden, so sinngemäß § 16 Abs. 3 SGB I.
Wenn Sachbearbeiter also z.B. mit folgenden Aussagen
• „Gehen Sie Arbeiten“
• „Nehmen Sie einen Kredit auf“
• „Ihre Angehörigen sollen Ihnen helfen“
• „als Studentin haben Sie keine Ansprüche“
46
•
„Suchen Sie sich erstmal eine günstigere Wohnung“
versuchen, Sie abzuweisen, dann lassen Sie sich das schriftlich geben. Sie können nämlich
dann dagegen vorgehen, wenn Sie nachweisen können, dass hier die Beratungspflicht
verletzt und Ihnen daraus unmittelbar ein eigener Nachteil entstanden ist.
Können Sie so den Nachweis führen – also nicht abwimmeln lassen – müssen Sie so gestellt
werden, als ob Sie den Antrag gestellt hätten.
Im SGB II neu ist die Möglichkeit, auch bestandskräftige Bescheide für die Vergangenheit zu
ändern. Dies bedeutet – auch wenn Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, aber z.B. nach
sechs Monaten auf einen Fehler stoßen – einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides mit
Begründung zu stellen, warum eine Veränderung notwendig sei. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung festgestellt, dass ein Verwaltungsakt
dann rechtswidrig ist, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht
vorgelegen haben.
Kommt es darauf hin zu einer Nachzahlung innerhalb einer Frist von vier Jahren ist diese mit
4% zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I).
Überzahlung:
Beispiel: Seit Januar 2005 bezieht jemand Leistungen nach SGB II, darin sind die
Unterkunftskosten bereits enthalten mit der Folge, dass ein eigener Wohngeldanspruch nicht
besteht. Die Wohngeldstelle wird vom Leistungsempfänger darauf bereits im Januar
hingewiesen. Trotzdem zahlt sie bis Mai weiter Wohngeld aus – erst dann werden die
Zahlungen gestoppt und der überzahlte Betrag zurückgefordert.
Geht das und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Wer hat die Überzahlung verursacht?
Wenn die Behörde sich z.B. verrechnet hat, oder von Ihnen gemachte Angaben nicht
berücksichtigt hat, darf sie die zuviel gezahlten Beträge nicht zurück fordern (s. a. § 45 Abs.
2 SGB X).
Wie hoch war die Überzahlung?
Gibt es einen Einstellungs- und einen eigenen Rückforderungsbescheid? Wurden Sie vor
dessen Erlass dazu gehört?
Sind die Gründe der Einstellung und Rückforderung richtig benannt?
Haben Sie das Geld guten Gewissens schon verbraucht?
Wenn Sie mit einem Rückforderungsbescheid nicht einverstanden sind, legen Sie innerhalb
eines Monats Widerspruch ein, dieser hat aufschiebende Wirkung.
Verwaltungsrichtlinien
Die internen Richtlinien der alten Sozialhilfeverwaltung z.B. zur Pauschalierung waren nicht
öffentlich und damit nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch nicht transparent.
Da Bayern außerdem kein Informationsfreiheitsgesetz erlassen hat, hat der Bürger keine
Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. Auch die sozial erfahrenen Personen und die
Sozialhilfeausschüsse wurden abgeschafft – ein weiteres Indiz, dass ernsthafte Mitsprache
und Beteiligung nicht erwünscht sind.
47
Die Durchführungshinweise der Bundesagentur zum SGB II sind jetzt veröffentlicht und
können z.B. unter www.tacheles-sozialhilfe.de eingesehen und auch ausgedruckt werden.
Zuständigkeit:
Im Raum Rosenheim sind die beiden ARGEN jeweils örtlich zuständig. Notfalls kann man
aber natürlich weiterhin vor Ort z.B. bei einer Außenstelle einer Krankenkasse in Bad Aibling
einen Antrag stellen; diese hat dann die Pflicht, diesen unverzüglich weiter zu leiten.
Wichtig: „ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag ab dem Zeitpunkt
als gestellt, in dem er … (bei einer unzuständigen Stelle) eingegangen ist.“
(§ 16 Abs. 2 SGB I).
Gemeinsam
Keiner schiebt uns weg
Sich mit einer Behörde anzulegen ist nicht jedermanns/frau Sache. Steht einer/m doch ein
ganzer Apparat gegenüber, der nicht nur zahlenmäßig überlegen ist, sondern sich
sozusagen von Berufswegen tagtäglich mit der Materie beschäftigt.
Man braucht also schon großen Mut, ein starkes Kreuz, Möglichkeiten sich auszudrücken
und einen Einblick in rechtliche Zusammenhänge – sehr viel auf einmal. Dies ist ein Grund,
warum viele Menschen vor Auseinandersetzungen zurückschrecken.
Ein Zweiter ist die Praxis mancher Ämter, WiderspruchsführerInnen vorzuladen und sie ins
„Kreuzverhör“ zu nehmen – dies kann im Einzelfall schon auch mal dazu führen, dass
Aussagen fallen wie „Sie beziehen ja noch länger Leistungen von uns …“ Das schreckt viele
ab.
Alleine machen Sie Dich ein, gemeinsam sind wir stärker!
Welche Möglichkeiten gibt es, Stand zu halten?!
• Sich Informieren
• Einen Beistand mitnehmen
• Eine Selbsthilfegruppe besuchen oder auch gründen
• Eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen
• Sich an Vorgesetzte wenden
• Sich an den bundesweiten Ombudsrat wenden (kostenfreie Rufnummer 0800-4400550)
• Sich an den Petitionsausschuss des Bundestages wenden
• Medien einschalten
Ergänzende Tipps
Beglaubigungen
Bei einer Behörde kann man sich Kopien beglaubigen lassen, meist wird dafür aber ein
Kostenbeitrag erhoben. Ebenso berechtigt, die „Übereinstimmung mit dem Original“
festzustellen, sind die Pfarrämter der Evangelischen und Katholischen Kirche, meist
kostenfrei.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
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Beratungs- und Prozesskostenhilfe wird nur den Rechtsuchenden zugebilligt, die nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu
tragen (vgl. § 1Abs. 1 Nr. 1 BerHG, § 114 ZPO). Anträge auf Bewilligung sind beim jeweils
zuständigen Gericht zu stellen.
Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld des Bundes beträgt 300 € und wird 24 Monate ausbezahlt. Man kann
auch 450 € erhalten, dann aber nur ein Jahr lang! Das Erziehungsgeld ist seit einigen Jahren ab Geburt des Kindes einkommensabhängig, ALG II BezieherInnen
haben aber immer Anspruch darauf. Das Erziehungsgeld darf nicht als Einkommen
bei der ALG II Berechnung angerechnet werden. In Bayern gibt es im Anschluss an
das Bundeserziehungsgeld noch das Landeserziehungsgeld.
Grüner Pass
Ein Ausweis, den man auf Antrag im Bereich der Stadt erhalten kann, wenn man ALG II
berechtigt ist. Damit sind u. a. Vergünstigungen bei Eintritten ins Hallen- und Freibad, bei
dem Besuch von Volkshochschulkursen möglich. Er ist erhältlich im Sozialrathaus,
Reichenbachstr. 8, Herrn Poss.
Kindergeld
Derzeit gibt’s fürs erste, zweite und dritte Kind monatlich je 154 Euro, für jedes weitere
179 Euro. Kindergeld gibt es, sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Tun Sie das also
möglichst schnell nach der Geburt Ihres Kindes: Das Geld wird auch rückwirkend für jeden
Monat gezahlt, in dem Sie Anspruch hatten.
Die Zahlungen laufen dann automatisch weiter, bis ihr Kind 16 Jahre alt ist. Danach gibt es
nur noch unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld. Etwa, wenn Ihr Kind noch in
der Ausbildung ist und nur gewisse Einkünfte oder keine eigenen Einkünfte hat. Spätestens
mit dem 27. Geburtstag ist jedoch auf alle Fälle Schluss.
Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder. Für sie können ihre Eltern unter Umständen
unbegrenzt, also auch über den 27. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld bekommen.
Anträge immer schriftlich stellen. Die Vordrucke dafür erhalten Sie bei der Familienkasse
der Arbeitsagentur.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen
Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Sie wären ohne Kinderzuschlag auf
Arbeitslosengeld II angewiesen. Mit dem Kinderzuschlag kann die Familie von den eigenen
Einkünften leben. Deshalb sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen
Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder, einen
Kinderzuschlag von bis zu 140 € pro Monat pro Kind erhalten können.
Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von
individuellen Verhältnissen - insbesondere auch von der Höhe der Miete und den etwaigen
Mehrbedarfen - ab.
49
Die Antragstellung erfolgt bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
Kundenbeirat
Im bereits zitierten Fachkonzept „Fallmanagement“ der Bundesagentur wird begleitend auch
von einem Kundenbeirat gesprochen, also einer Beteiligungsmöglichkeit von Betroffenen.
Dies sollte möglichst bald eingefordert und umgesetzt werden.
Pfändung von ALG II - Schulden
Grundsätzlich gibt es im SGB II kein Pfändungsverbot – es gelten also zunächst einmal die
allgemeinen Pfändungsfreigrenzen (s. a. Tabellenteil). Im Einzelfall könnte es also z.B. bei
Bezug zusätzlich des befristeten Zuschlages zu einem pfändbaren Betrag kommen.
Hier ist im Einzelfall ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrages nach § 850 f ZPO beim
Amtsgericht möglich, außerdem sind Sozialleistungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen
nach der Gutschrift unpfändbar, also zunächst geschützt (§ 55 Abs. 1 SGB I). Wenn es hier
zu Problemen mit Ihrem Kreditinstitut kommt, wenden Sie sich an die
Schuldnerberatungsstellen.
Für den Bereich der Stadt Rosenheim ist dies die Schuldnerberatungsstelle des
Diakonischen Werkes, Klepperstr. 18/OG, 83026 Rosenheim, Tel. 08031-2351149;
im Landkreis ist die Schuldnerberatungsstelle der Caritas tätig; Reichenbachstr. 5, 83022
Rosenheim, Tel. 08031-203730.
Renovierung der Mietwohnung
Starre Fristenpläne wie z.B. „Spätestens habe der Mieter …“, oder aber auch „mindestens
alle drei Jahre“ hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 23.6.04, Az.: VIII ZR 361/03
gekippt – sie sind nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits bestehende Mietverträge. Bestätigt
hat der BGH Klauseln, wonach der Mieter anteilig Kosten für bei Ende des Mietverhältnisses
noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
Eine „Endrenovierungsklausel“, wonach der Mieter bei Auszug ohne Rücksicht auf den für
Schönheitsreparaturen vereinbarten Zeitplan trotzdem noch mal renovieren soll, ist ungültig,
s. a. Urteil des BGH vom 14.5.03, Az.: VIII ZR 308/02.
Mehr Informationen gibt es dazu auch bei der Verbraucherzentrale, Zweigstelle Rosenheim,
Münchener Str. 36/II, Tel. 08031 – 37700 oder auch (aber nur für Mitglieder) beim
Mieterverein Rosenheim, Salinstr. 2, Tel. 08031 – 34107.
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
EmpfängerInnen von Arbeitslosen- und Sozialgeld können eine Befreiung beantragen.
Seit 1.4.2005 ist dafür die GEZ zuständig.
Befreiung gibt es nur auf Antrag, nicht rückwirkend und
zeitlich befristet.
Anträgen muss der jeweilige
Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im
als beglaubigte Kopie beiliegen. Antragsformulare gibt es
Gemeindeverwaltungen, der GEZ in 50656 Köln, oder
www.gez.de .
50
jeweils
Original oder
bei den
auch unter
Stiftungen
Es gibt sowohl in der Stadt wie im Landkreis Stiftungen, die als Stiftungsziel z.B. die
Unterstützung materiell in Not geratener BürgerInnen benannt haben. Meist ist eine direkte
Antragstellung ohne die Einschaltung eines Wohlfahrtsverbandes jedoch nicht möglich.
Landesweit tätige Stiftungen sind z.B. die Stiftung Familie in Not, die Stiftung Antenne
Bayern. Die Adressen können Sie direkt im Internet recherchieren oder bei den
Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände erfahren.
Der Einsatz von Stiftungsmitteln ist meist auf ein konkretes Ziel hin ausgerichtet.
Tafeln
Die Tafeln (s.a. www.tafel.de) – über 400 gibt es bundesweit – sind lokale Einrichtungen, die
Lebensmittel bei Geschäften einsammeln und an Menschen mit wenig Einkommen
weitergeben.
Die Öffnungszeiten erfragen Sie bitte bei Ihrer Tafel direkt. Beim ersten Besuch nehmen Sie
Ihren ALG II Bescheid als Nachweis mit.
Tafel Bad Aibling:
Freitag, 10.00-11.30 Uhr, Bahnhofstraße 22 (ehemalige VHS-Räume)
Tafel Bruckmühl:
Donnerstag, 9.30-10.30 Uhr, Kirchdorfer Straße 9b (Evangelische freikirchlichen Gemeinde)
Tafel Kolbermoor:
Donnerstag, 10.00-11.30 Uhr, Carl-Jordan-Straße 4b (gegenüber Bürgertreff)
Tafel Prien (Chiemseer Tafel):
Freitag, 10 – 12 Uhr, Kath. Pfarrheim, Alte Rathausstr. 1c
Tafel Rosenheim:
Jeden Donnerstag von 10 – 11.30 und von 16 – 17 Uhr
Stadtteil Erlenau, Neue Heimat 13 Buslinie 6, Haltestelle Neue Heimat/ Mozartstrasse
Tafel Wasserburg:
Dienstag in der Zeit von 10 – 11.30 Uhr geöffnet.
Ist der Montag oder Dienstag ein Feiertag, entfällt die Abgabe der Lebensmittel in dieser
Woche. Schiffsmühlenweg 3, in der Nähe des Bahnhofes und der Post, hinter der
Fachschule der Sozialverwaltung .
Tafel Inntal:
Ab 15. September 2005 wird es auch im Inntal, Kiefersfelden eine eigene Tafel geben. Die
erste Ausgabestelle soll im Haus Sebastian in Kiefersfelden entstehen.
Eine weitere Tafel ist derzeit im Bereich Bad Endorf geplant.
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Telefongebührenermäßigung
Bei der Telefongebührenermäßigung
handelt es sich nicht um eine staatliche
Sozialleistung, sondern um einen
Tarif der Deutschen Telekom. Diese
Ermäßigung regelt sich nach den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Telekom und gilt nur für bestimmte Festnetzanschlüsse bei diesem Anbieter.
Derzeit haben Personen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, einen
Anspruch auf den "Sozialtarif" der Telekom. Darüber hinaus können weitere Personen die
Ermäßigung erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Bitte informieren Sie sich bei den Niederlassungen der Deutschen Telekom (z.B. in den TPunkt Filialen), dort erhalten Sie auch die Anträge auf diese Ermäßigung.
Unterhaltsvorschuss
Wenn die oder der Unterhaltsberechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen
Elternteil erhält, kann im Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate und bis zu einem Kindesalter von 12
Jahren (das heißt längstens bis zum 12. Geburtstag) gezahlt.
Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.07.2005 folgende
Unterhaltsvorschussbeträge in den alten Bundesländern:
für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 127 €
für Kinder von 6 bis 12 Jahren monatlich 164 €
Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird das halbe Erstkindergeld vom
Regelbetrag abgezogen.
Wohngeld
Leider hört man immer wieder, dass es Wohngeld nicht mehr gäbe. Tatsache ist, dass seit
1.1.2005 ALG II BezieherInnen keinen eigenen Wohngeldantrag mehr stellen brauchen, weil
die Unterkunftskosten im SGB II mit erfasst sind. Aber natürlich gibt es nach wie vor
Menschen, deren Einkommen nicht hoch genug ist, die gerade in unserer Region hohen
Miet- oder auch Lasten als Eigentümer alleine zu tragen. Deshalb gibt es nach wie vor die
Möglichkeit, Wohngeld/Lastenzuschuss zu beantragen, gerade auch für BezieherInnen von
ALG I ist dies ganz wichtig, da sich die Höhe des Zuschlages des möglicherweise darauf
folgenden ALG II nach der Einkommenssituation davor richtet.
Die Wohngeldberechnung hängt von drei Faktoren ab:
-
Anzahl der Familienmitglieder
Familieneinkommen
Höhe der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten
Zahnersatz
Die Krankenkassen sind zur Beratung verpflichtet. Sie informieren über die Regelversorgung
und prüfen die Kosten für den Zahnersatz. Sie informieren auch über die Höhe der zu
erwartenden Festzuschüsse und die verbleibenden Restkosten.
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Wichtig ist: Wer sich für die Regelversorgung entscheidet, enthält eine gute
zahnmedizinische Versorgung und muss grundsätzlich nicht mehr zahlen als zuvor. Denn
die Krankenkasse übernimmt nach wie vor einen Teil der Kosten in Höhe des
Festzuschusses. Den Differenzbetrag trägt der Versicherte wie bisher auch schon selbst.
Versicherte sollten daher nichts voreilig unterschreiben und sich in jedem Fall vor ihrer
Entscheidung von ihrer Krankenkasse beraten lassen.
Statt prozentualer Zuschüsse gibt es seit Anfang 2005 Festzuschüsse. Kalkulationsbasis und
damit Grundlage für die Selbstverwaltung von Krankenkassen und Zahnärzten zur
Bestimmung der Festzuschüsse war die Regelversorgung des vergangenen Jahres.
Die bisherigen Härtefallregelungen bleiben erhalten. Versicherte, die über ein geringes
Einkommen verfügen, haben Anspruch auf den doppelten Festzuschuss, angepasst an die
Höhe der für die Regelversorgung tatsächlich entstandenen Kosten. Das bedeutet, sie
erhalten die Regelversorgung kostenfrei.
Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2005 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 966
Euro für Alleinstehende. Für Versicherte mit einem Angehörigen gelten 1.328,25 Euro und
für jeden weiteren Angehörigen kommen zusätzlich 241,50 Euro hinzu. Darüber hinaus gibt
es eine gleitende Härtefallregelung. Sie ermöglicht, dass auch andere Versicherte einen über
den Festzuschuss hinausgehenden zusätzlichen Betrag erhalten können. Die Höhe des
zusätzlichen Zuschusses hängt von der Einkommenshöhe ab. Versicherte, deren
Einkommen über der Zuzahlungsbefreiungsgrenze liegt, müssen bis zum Dreifachen des
Betrages selbst leisten, um den ihr eigenes Einkommen die Zuzahlungsbefreiungsgrenze
überschreitet. Der Zuschuss kann maximal bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses
reichen.
Beispiel: Wer als Alleinstehender 1.100 Euro verdient, liegt 134 Euro über der
Zuzahlungsbefreiungsgrenze (966 Euro) und muss daher für die Regelversorgung maximal
402 Euro (3 x 134 Euro) an Eigenbeteiligung leisten.
Wichtig für alle gesetzlich Versicherten ist eine regelmäßige Zahnvorsorge. Denn wer
regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung geht, spart zusätzlich Geld. Die Bonusregelungen
bleiben nämlich in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das FestzuschussSystem angepasst. Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jahren einmal
jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss um
20 Prozent. Und wer diese für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält sogar einen
um 30 Prozent höheren Festzuschuss. So erhöht sich zum Beispiel ein Festzuschuss in
Höhe von 200 Euro auf 240 Euro (um 20 Prozent) oder auf 260 Euro (um 30 Prozent).
Zuzahlungsbefreiung bei den Krankenkassen
Damit Sie durch die Zuzahlung finanziell nicht überfordert werden, ist eine Zuzahlung nur bis
zur Höhe einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten.
Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die
Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dass für den Rest des
Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr zu leisten ist.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch
Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt
sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als Einnahmen zum
Lebensunterhalt gelten neben den Einnahmen des Mitglieds auch die Einnahmen anderer im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den
Ehegatten sowie die familienversicherten Kinder. Sind die Kinder beispielsweise als Student
oder Auszubildender selbst versichert, werden die Kinder separat beurteilt und die
Bruttoeinnahmen der Kinder bleiben unberücksichtigt. Ein gemeinsamer Haushalt setzt
53
voraus, dass mehrere Familienangehörige ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle
(Haus, Wohnung) begründet haben und in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben. Ein
gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn sich Ehegatten oder Kinder zwar
vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen
(ersten oder zweiten) Wohnsitz haben.
TABELLENTEIL
Regelleistungen im SGB II in den alten Bundesländern:
Alleinstehende
Erwachsene .
Kinder bis 7 J
Kinder
7 –14 J.
Kinder
15 – 18 J.
Ehe-/Lebenspartner
345 €
207 €
207 €
276 €
311 €
Nach Berechnungen des Paritätischen sind die derzeitigen Regelleistungen um bis zu 19%
zu niedrig.
Der Gesetzgeber stellt sich den Verbrauch der Regelleistung (345 €) wie folgt vor
- Nahrung, Getränke, Tabak
132,71 €
- Bekleidung, Schuhe
34,13 €
- Strom, Gas
26,87 €
- Haushaltsgeräte, Möbel
27,77 €
- Gesundheit
13,21 €
- Verkehrsmittel
19,20 €
- Telefon, Post
22,38 €
- Freizeit, Kultur
38,71 €
- Gaststätten
10,33 €
- Sonstiges
20,19 €
Rechnet man aus dem Gesamtbetrag von 345 € die Posten für langlebige Wirtschaftsgüter
wie Bekleidung und Schuhe, Haushaltsgeräte und Möbel – das soll man ja eigentlich für
diesen Zweck ansparen - sowie die laufenden Kosten für Strom und Gas heraus, so
verbleiben 256,73 € im Monat, pro Tag also 8,56 €. Dieser Betrag soll reichen für Frühstück,
Mittagessen, Abendessen, die Zahnpasta, eine Zeitung, die Fahrt zum nächsten Discounter,
eine Eintrittskarte ins Kino oder auch dem Besuch in einer Gaststätte?!
D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E (ausschnittsweise)
A. Kindesunterhalt
Alter der Kinder
Alle Beträge in €
0-5
6-11
12-17 ab 18
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VomHundertSatz
Bedarfskontrollbetrag
Nettoeinkommen
1. bis 1300
2. 1300 - 1500
3. 1500 - 1700
4. 1700 - 1900
5. 1900 - 2100
6. 2100 - 2300
7. 2300 - 2500
8. 2500 - 2800
9. 2800 - 3200
10. 3200 - 3600
11. 3600 - 4000
12. 4000 - 4400
13. 4400 - 4800
204
219
233
247
262
276
290
306
327
347
368
388
408
247
265
282
299
317
334
351
371
396
420
445
470
494
291
312
332
353
373
393
414
437
466
495
524
553
582
335
359
382
406
429
453
476
503
536
570
603
637
670
100
107
114
121
128
135
142
150
160
170
180
190
200
770/890
950
1000
1050
1100
1150
1200
1250
1350
1450
1550
1650
1750
über 4800 € nach den Umständen des Falles
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist
monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten
und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller
Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis
in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro
nach der Regelbetrag- VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung.
Anlage zur DÜSSELDORFER TABELLE, Stand: 01.07.2005
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR
Einkommensgruppe
0 – 5 Jahre
6 - 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
2 = 107 %
3 = 114 %
4 = 121 %
5 = 128 %
6 = 135 %
247 – 0 = 247
265 – 8 = 257
282 – 25 = 257
299 – 42 = 257
317 – 60 = 257
334 – 77 = 257
291 – 0 = 291
312 – 0 = 312
332 – 16 = 316
353 – 37 = 316
373 – 57 = 316
393 – 77 = 316
204 – 5 = 199
219 – 20 = 199
233 – 34 = 199
247 – 48 = 199
262 – 63 = 199
276 – 77 = 199
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von
je 89,50 EUR
Einkommensgruppe
0 – 5 Jahre
6 - 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
2 = 107 %
3 = 114 %
247 – 2,50 = 244,50
265 – 20,50 = 244,50
282 – 37,50 = 244,50
291 – 0 = 291
312 – 8,50 = 303,50
332 – 28,5 = 303,50
204 – 17,50 = 186,50
219 – 32,50 = 186,50
233 – 46,50 = 186,50
55
4 = 121 %
5 = 128 %
6 = 135 %
247 – 60,50 = 186,50
262 – 75,50 = 186,50
276 – 89,50 = 186,50
299 – 54,50 = 244,50
317 – 72,50 = 244,50
334 – 89,50 = 244,50
353 – 49,5 = 303,50
373 – 69,5 = 303,50
393 – 89,5 = 303,50
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe –
Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo
entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf
den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).
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Pfändungstabelle (ausschnittsweise)
57
58
59
Zum Schluss
Eine allein an wirtschaftlichem Wachstum orientierte Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik
ist ein Irrweg, den es um der Menschen willen schnellstens zu verlassen gilt. Wir
brauchen in allen gesellschaftlichen Gruppen ein erneuertes Verständnis der
Wirtschaft, das den Faktor Mensch und nicht den Faktor Kapital in den Mittelpunkt der
Überlegungen und Praxis stellt.
60
Vielen Dank !
•
Allen Betroffenen mit Ihren Rückmeldungen und Erfahrungsberichten
•
Allen, die mit ihrem Fachwissen zum Entstehen beigetragen haben
•
Allen Spendern der Frühjahrssammlung 2005 der Diakonie, die mit ihrem Beitrag
den Druck dieser Broschüre ermöglicht haben.
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