Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für

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Zuchtbuchordnung (ZBO) - beim Bayerischen Zuchtverband für
Seite 1 von Verbandsordnung
Bayerischer Zuchtverband für
Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.
81929 München Landshamer Str.11
Tel: 089/92 69 67-350 Fax: 089/92 69 67-355
Zuchtbuchordnung (ZBO)
Inhaltsangabe
§ 1 Zweck und Geltungsbereich der ZBO
§ 2 Aufgaben der Züchtervereinigung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zuchtprogramm
§ 5 Zuchtziele
§ 6 Zuchtpopulation
§ 7 Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung
§ 8 Bewertung der Zuchtpferde
§ 9 Selektionskriterien
§ 10 Zuchtbuchführung
§ 11 Eintragung ins Zuchtbuch
§ 12 Mindestangaben im Zuchtbuch
§ 13 Unterteilung der Zuchtbücher
§ 14 Zuchtbuch für Hengste
§ 15 Zuchtbuch für Stuten
§ 16 Stallbuch
§ 17 Deckscheine
§ 18 Abfohlmeldung
§ 19 Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)
§ 20 Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen
§ 21 Mindestangaben zum Pferdepass
§ 22 Identifizierung
§ 23 Identitätssicherung durch blutgruppenserologische oder DNA vergleichende
Abstammungsüberprüfung
§ 24 Körordnung
§ 25 Schiedskommission
§ 26 Inkrafttreten
Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur Zuchtbuchordnung (AB-ZBO)
Anhang B: Zuchtprogramme der betreuten Rassen
Anhang C: Brände
Anhang D: Prefixe, Suffixe
Anhang E: Formblätter
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§ 1: Zweck und Geltungsbereich der ZBO
1) Der Bayerische Zuchtverband für Kleinpferde- und Spezialpferderassen e.V. (BZVKS) ist
eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung gemäß Tierzuchtgesetz. Die ZBO regelt die
ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller vom Verband betreuten Pferderassen im
Rahmen und nach Maßgabe der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des
Verbandes.
Sie ist Bestandteil der Satzung des Verbandes (§ 4.2 Satzung).
Inhaltlich beruht die vorliegende ZBO auf den EU-Richtlinien, den Tierzucht- und
Tierschutzbestimmungen des Bundes und des Freistaates Bayern und der
Zuchtverbandsordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) sowie den
Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände, soweit sie vom
zuständigen Gremium des Verbandes bestätigt worden sind.
Der BZVKS als Mitgliedsorganisation der FN übernimmt die Bestimmungen der ZVO nach
Maßgabe ihrer Satzung. Die Bestimmungen der ZVO der FN sind für die Zuchtbuchordnung
des Verbandes als Rahmenrichtlinien verbindlich. Noch nicht in die ZVO aufgenommene
Rassen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Ursprungszuchtbücher in diese ZBO integriert.
2) Das Zuchtgebiet und der sachliche Tätigkeitsbereich ergeben sich aus § 3 der Satzung unter
der Berücksichtigung eventueller Auflagen seitens der zuständigen Behörde.
3) Den Zuchtprogrammen sowie den sonstigen Regeln der ZBO und den in ihrem Rahmen
ergangenen Maßnahmen sind alle Mitglieder des Verbandes unterworfen. Wer
Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft zu
erwerben. Ausnahmsweise ist der Verband berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu
werden (Amtshilfe).
4) Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der ZBO entscheidet die nach Maßgabe
der Satzung des Verbandes eingerichtete Schiedskommission. (§ 25 ZBO; bzw. § 23 Satzung).
Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit der
Schiedskommission begründet ist, es sei denn der Vorstand des Verbandes erteilt die
Zustimmung.
5) Der Verband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Pferdezuchtverbände (AGS)
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) (§ 4 Satzung).
6) Rassespezifische Einzelbestimmungen (Zuchtprogramme) sind in dem Anhang B dieser ZBO
nachzulesen.
§ 2: Aufgaben des Zuchtverbandes
1) Die Aufgaben des Verbandes sind in § 4 Satzung geregelt. Zu den Aufgaben gehören für den
Bereich der ZBO:
die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen
die Beratung der Züchter und Pferdehalter
die Führung der Zuchtbücher
die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde
die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und Eigentumsnachweisen
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die Ausstellung von Dokumenten zur Identifizierung (Pferdepass)
die Durchführung von Selektionsmaßnahmen
der Erlass von Ausführungsbestimmungen zur ZBO (AB-ZBO)
2) Der Verband kann Aufgaben ganz oder teilweise an seine Anschlussverbände und andere
Organisationen übertragen bzw. für deren Mitglieder stellvertretend wahrnehmen.
§ 3: Begriffsbestimmungen
1) Zuchtverband
Eine Züchtervereinigung im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierzuchtgesetz (TZG am 21.12.2006).
2) Zuchtpferd
Ein Pferd,
a) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen
Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben
(vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist
oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd)
oder
b) das im Zuchtbuch einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist
(eingetragenes Zuchtpferd).
3) Zuchtwert
Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistung und die Merkmale der äußeren Erscheinung
ihrer Nachkommen.
4) Leistungsprüfung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden als Teil der Zuchtwertschätzung.
5) Zuchtbuch
Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtpferde zu ihrer
Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. Es kann die Form
eines Buches, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben (s. § 4,
Abs. 5 u. 6 ZVO-FN).
6) Alter des Pferdes
Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der 1. Januar
des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die
Jahrgangszugehörigkeit.
7) Körung
Körung ist eine Selektionsentscheidung des Zuchtverbandes für die Eintragung in das
Hengstbuch in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.
In die Entscheidung gehen folgende Merkmale ein:
• die äußere Erscheinung
• die Qualität des Bewegungsablaufes
• die Zuchttauglichkeit und Gesundheit
und
• die Ergebnisse anerkannter Leistungsprüfungen (siehe jeweiliges Zuchtprogramm).
Zur Entscheidung können Informationen über die Abstammung herangezogen werden.
8) Eintragung in das Zuchtbuch
Die Entscheidung des Zuchtverbandes über die Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des
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Zuchtbuches erfolgt auf Antrag des Besitzers nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten
Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm.
9) Zuchtprogramm
Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen mit denen der züchterische Fortschritt erreicht
werden soll.
Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu
a) Zuchtziel
b) Zuchtmethode
c) Leistungsprüfungen
d) Selektionskriterien für die Eintragung
e) Umfang der Zuchtpopulation.
10) Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)
Die Zuchtbescheinigung ist eine von der anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde
über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie kann als Abstammungsnachweis
oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden.
Sie wird als Abstammungsnachweis ausgestellt, soweit Eltern und Großeltern die im jeweiligen
Zuchtprogramm festgelegten Anforderungen bezüglich der Eintragung in das Zuchtbuch
erfüllen. Sie wird als Geburtsbescheinigung ausgestellt, soweit beide Elternteile mindestens in
die Besondere Abteilung eines Zuchtbuches derselben Rasse oder erfassten Zuchtpopulation
eingetragen sind oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz
im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
Abweichungen zu diesen Bestimmungen sowie die Festlegung weiterer Anforderungen an die
Leistungen sind in den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rassen bzw. Rassegruppen im
Anhang B dieser ZBO geregelt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder
Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen wurden, gilt die Bescheinigung der
Eintragung als Zuchtbescheinigung.
11) Pferdepass
Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der Vieh-VerkehrsVerordnung (VVVO) und ist von den Züchtervereinigungen (s. EU-Entscheidung 93/623/EWG)
für alle ab dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen in einheitlichem Format
auszustellen.
Der Pferdepass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in
einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Er wird bei Pferden, die keine Zuchtpferde im
Sinne des Tierzuchtrechts sind, ohne Zuchtbescheinigung ausgestellt. Bei Eintragung dieser
Pferde in ein Zuchtbuch wird der Pferdepass um eine Eintragungsbescheinigung
(Zuchtbescheinigung) erweitert.
12) Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass
ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der
Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine
Zuchtbescheinigung vorliegt. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des
BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit
dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei
Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben.
13) Züchter
Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Bedeckung.
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§ 4: Zuchtprogramm
Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im
Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die
Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, die Zuchtwertschätzungen sowie die Selektion.
Bei der Zuchtwertschätzung können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch
Daten von anderen Züchtervereinigungen bzw. zuständigen Stellen Berücksichtigung finden.
Dabei ist den Grundsätzen der Zuchtorganisationen, die die Zuchtbücher über den Ursprung
der Rasse führen, zu entsprechen.
Näheres wird in den jeweiligen Zuchtprogrammen der Rassen im Anhang B dieser ZBO
geregelt.
§ 5: Zuchtziele
Im Rahmen des vom Tierzuchtgesetz vorgegebenen Zweckes zur Erhaltung und Verbesserung
der Pferdezucht mit der Absicht, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse zu erhöhen,
übernimmt der Verband für die von ihm betreuten Pferderassen folgende Aufgaben:
1) Die Festlegung der Zuchtziele für die einzelnen Rassen gemäß der jeweils neuesten
Fassung der ZVO-FN, bzw. entsprechend der Vorgaben durch das Ursprungszuchtbuch.
2) Die Ausweitung des sachlichen Tätigkeitsbereiches des BZVKS auf weitere Rassen ist
nach Beratung in Vorstand, mit der Zuchtleitung und in Ausschuss von der
Delegiertenversammlung zu beschließen (§ 23, Buchst. e) Satzung).
Die Zuchtziele der betreuten Rassen sind Bestandteil der jeweiligen Zuchtprogramme im
Anhang B dieser ZBO.
§ 6: Zuchtpopulation
Zu der am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die
Hauptabteilung oder die Besondere Abteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse
eingetragen sind. Der Umfang der Zuchtpopulationen wird jährlich für alle betreuten Rassen in
einer verbandsspezifischen Statistik bekannt gegeben und veröffentlicht.
§ 7: Zuchtwertschätzung und Leistungsprüfung
1) Zuchtwertschätzung
Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten
Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie
möglich auszuschalten.
a) Der Zuchtwert wird mit Hilfe wirtschaftlich wichtiger, dem Zuchtziel entsprechender
Merkmale geschätzt und kann sich in die beiden Teile Exterieur und Leistung gliedern. Die
Aussagekraft (Sicherheit) von Zuchtwerten erhöht sich, wenn beide Zuchtwertteile für das
betreffende Zuchttier unter Beachtung möglichst vieler Verwandtschaftsinformationen
geschätzt wurden.
b) Liegen Zuchtwerte von Verwandten vor, so sind diese entsprechend zu berücksichtigen.
c) Der geschätzte Zuchtwert kann für die anschließende Selektion herangezogen werden.
d) Ergebnisse der Zuchtwertschätzung werden veröffentlicht.
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2) Leistungsprüfungen
Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den Besonderen
Bestimmungen dieser ZBO, dem Tierzuchtgesetz, der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der
FN, den Leitlinien des BMVEL über die Veranlagungsprüfung von Hengsten der deutschen
Reitpferdezuchten und dem Reglement der Fédération Equestre Internationale (FEI)
durchgeführt werden.
Ergebnisse ausländischer Turniersportveranstaltungen werden anerkannt, sofern diese den
genannten Platzierungen gemäß der LPO der FN entsprechen.
Ergebnisse ausländischer Hengst- und Stutenleistungsprüfungen können anerkannt werden,
sofern sie den rassespezifischen Anforderungen gemäß dieser ZBO entsprechen.
Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, sofern diese
von der zuständigen Züchtervereinigung oder von der FN anerkannt sind. Für die Durchführung
von Zuchtwertschätzungen können auf Grund technischer Beschränkungen eventuell nicht alle
anerkannten Leistungsprüfungsergebnisse berücksichtigt werden.
Die rassenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen zur Organisation, Durchführung und
Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen
niedergelegt (Anhang B dieser ZBO).
§ 8: Bewertung der Zuchtpferde
Bewertet werden vorrangig die im Zuchtprogramm für die jeweilige Rasse definierten Merkmale.
Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Stutbuchaufnahmen, Leistungsprüfungen u.ä.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden gleicher
Zuchtrichtung zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch
außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden.
Die Bewertung erfolgt im Allgemeinen in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an die LPO
der FN. Die Bewertung bei Körung und Stutbuchaufnahme erfolgt in ganzen Notenschritten.
10 = ausgezeichnet
9 = sehr gut
8 = gut
7 = ziemlich gut
6 = befriedigend
5 = genügend
4 = mangelhaft
3 = ziemlich schlecht
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet
Das Ergebnis der Bewertung wird als Gesamtnote ausgedrückt. Sie ist das arithmetische Mittel
der einzelnen Teilnoten und wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Die Teilnoten
können gewichtet werden. Eine Angabe in Gesamtpunktzahlen ist zulässig.
Zuständig für die Bewertung sind von der Züchtervereinigung berufene Kommissionen, denen
der Zuchtleiter oder dessen Beauftragter sowie mindestens zwei weitere sachkundige Personen
angehören müssen (§27 und §29 Satzung).
Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse ein anderes Bewertungsverfahren vorschreibt, gilt
die dortige Anforderung.
§ 9: Selektionskriterien
Die Bewertung von Zuchtpferden erfolgt in der Regel vor der Eintragung in ein Zuchtbuch.
Bewertet wird nach den Selektionskriterien, die in den verschiedenen Abschnitten dieser ZBO
festgelegt sind.
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Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde als züchterisch
erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden. Dieses wird durch die
Eintragung der selektierten Pferde in bestimmte Abteilungen und Klassen des Zuchtbuches
dokumentiert.
Neben den züchterischen Anforderungen an Abstammung, Exterieur und Leistung wird von den
Pferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind. Zu berücksichtigen sind hier die
allgemeine Gesundheit sowie die Geschlechts- und Erbgesundheit.
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Leistungen sowie Merkmale der
äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet:
1) Eintragungsmerkmale:
a) Typ (Rasse- und Geschlechtstyp)
b) Qualität des Körperbaus
c) Korrektheit des Ganges
d) Schritt
e) Trab und/oder rassespezifische Gangart wie Tölt, Marcha o.ä.
f) Galopp (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
g) Springen (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
h) Gesamteindruck (im Hinblick auf die rassespezifische Eignung)
Sofern das Ursprungszuchtbuch einer Rasse andere Eintragungsmerkmale vorschreibt, gilt die
dortige Anforderung.
2) Eigenleistungsprüfung
Die Grundlage der Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten bilden:
a) Stationsprüfungen
b) Feldprüfungen
c) Turniersportprüfungen
Die Züchtervereinigung kann Mindestanforderungen hinsichtlich des Ergebnisses von
Leistungsprüfungen als Eintragungsvoraussetzung in bestimmte Klassen des Zuchtbuches
festlegen.
3) Nachkommenleistung
Die Nachkommen von Zuchttieren können Eigenleistungsprüfungen absolvieren, die für ihre
Vorfahren als Nachkommenleistungen berücksichtigt werden.
Für eine Nachzuchtbewertung auf Sammelterminen gilt folgendes:
a) Eine erste Bewertung der Nachzucht erfolgt auf der von der Züchtervereinigung jeweils
angebotenen Fohlenschau.
b) Die Bewertung der älteren Nachkommen erfolgt auf der jeweils von der Züchtervereinigung
ausgerichteten Nachzuchtschau, wenn die ältesten Nachkommen mindestens dreijährig sind,
dabei sollte eine Bewertung unter dem Sattel oder im Gespann gefordert werden.
c) Fohlenschau und Nachzuchtschau erfolgen auf Sammelterminen, bei denen möglichst die
gesamte lebende Nachzucht, soweit sie sich im Zuchtgebiet der Züchtervereinigung befindet,
vorzustellen und zu bewerten ist. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht jedes satzungsgemäß
unterworfenen Züchters und/oder Besitzers der Nachzucht.
§ 10: Zuchtbuchführung
Die Zuchtbuchführung erfolgt durch die Züchtervereinigung unter Aufsicht des für die
Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter). Der Zuchtleiter kann sich hierzu des
Verbandspersonals bedienen bzw. die Mitarbeit durch die Züchter einfordern.
Das Zuchtbuch wird bei der Geschäftsstelle oder bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung
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geführt und aufbewahrt. Zur Erfüllung der tierzuchtrechtlichen Anforderungen muss das
Zuchtbuch für jedes eingetragene Pferd mindestens die in § 12 ZBO aufgeführten Angaben
enthalten. Der Zuchtleiter muss Zugang zu den Daten des Zuchtbuches haben.
§ 11: Eintragung in das Zuchtbuch
1. Allgemeine Regelungen zur Eintragung
a) Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches
erfolgt auf Antrag des Besitzers anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die
Identität des Pferdes nach den in § 22 ZBO festgelegten Kriterien sichergestellt ist sowie
die weiteren Anforderungen erfüllt sind.
b) Liegen die Voraussetzungen der §§ 13 ff ZBO nicht vor, muss die zuständige
Kommission gemäß dem Zuchtprogramm entscheiden, ob bzw. unter welchen
Bedingungen in welche Abteilung des Zuchtbuches das Tier eingetragen wird. Die
Eintragung von Zuchttieren in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der
Zuchtbescheinigung vermerkt.
c) Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn
eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. (s. Pkt. 1a) Ebenso ist die
Eintragung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen
ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage
verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht bzw. nur teilweise
erfüllt hat.
d) In Ausnahmefällen kann bei gesicherter Identität die Eintragung des Pferdes ohne
Bewertung erfolgen.
e) Zuchtpferde von anderen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen werden
mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen. Um in
eine verbandsinterne Klasse eingetragen werden zu können, muss das Zuchtpferd von
einer bayerischen Kommission gemäß Satzung bewertet werden.
f) Der Züchter/Hengsthalter ist verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der
notwendigen Daten zur Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragung
und zur Identifikation aller Pferde zwischen Zuchtverbänden zu dulden, die von ihm
gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen.
g) Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch
einlegen. Das zuständige Verbandsgremium entscheidet über die Annahme des
Widerspruchs und das weitere Verfahren.
2. Wirkung der Eintragung im Hengstbuch
a) Die Eintragung des Hengstes im Hengstbuch berechtigt zum uneingeschränkten
Deckeinsatz innerhalb seiner Zuchtpopulation, wenn nichts anderes bestimmt ist.
b) Die Bewertungskommission kann den Einsatz eines Hengstes in einer Abteilung des
Hengstbuches festlegen auf:
• Stuten einer bestimmten Zuchtpopulation,
• einen bestimmten Zeitraum,
• eine bestimmte Anzahl von Stuten,
• Stuten, die sich im Besitz des Hengsthalters befinden
oder
• von der Körkommission (§ 27 Satzung) zu entscheidende Einzelfälle.
c) Die Beschränkung nach 2b wird im Hengstbuch und gegebenenfalls in die
Zuchtbescheinigung eingetragen und dem Hengsthalter schriftlich bekannt gegeben.
d) Die Entscheidung des Verbands bezüglich der Eintragung ist ab Bekanntgabe zu
beachten. Ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende
Wirkung.
e) Die Fortschreibung des Hengstes nach der Eintragung erfolgt automatisch. Die
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Löschung im Hengstbuch erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers.
f) Besonders qualifizierte Hengste werden durch die Bewertungskommission
herausgestellt.
g) Schadensersatzansprüche können aus den Eintragungsentscheidungen nicht abgeleitet
werden.
§ 12: Mindestangaben im Zuchtbuch
Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
2. Deckdatum und Deckort der Mutter, Art der Bedeckung
3. Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
4. Lebensnummer
5. Kennzeichnung (Brand und/oder Mikrochip sowie DNA–Typisierung soweit vorhanden)
6. Eltern mit Farbe und Lebensnummern
7. vier Vorfahrengenerationen (soweit bekannt)
8. Ort und Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung
9. Bewertung der äußeren Erscheinung (gem. §8 ZBO)
10. alle Ergebnisse von Leistungsprüfungen
11. Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung
12. Die Nachzucht
a) bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit deren Lebensnummern)
b) bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit deren Lebensnummern)
13. aktuelle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen
14. Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch (inkl. Ort und Datum)
15. Datum und (falls bekannt) Ursache des Abgangs
16. DNA-Typisierungsergebnis oder Bluttyp bei Hengsten bzw. den Fohlen und Stuten für die
es ihr Zuchtprogramm vorschreibt
17. Angabe über Zwillingsgeburt
18. Angabe der genetischen Eltern bei Embryotransfer
§ 13: Unterteilung der Zuchtbücher
Die Zuchtbücher werden nach Hengsten und Stuten getrennt in unterschiedlichen Abteilungen
geführt. Für alle Rassen bestehen im Zuchtbuch folgende Abteilungen und verbandsinterne
Klassen, sofern diese nicht im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ausdrücklich definiert sind.
1) Zuchtbucheinteilung gemäß EU-Recht und ZVO-FN
Hauptabteilung
Hengstbuch
Stutbuch
Hengstbuch I
Stutbuch I
Hengstbuch II
Stutbuch II
Anhang für Hengste Anhang für Stuten
Besondere Abteilung
(offenes Zuchtbuch)
Vorbuch für
Hengste
Vorbuch für
Stuten
Die Eintragungsvoraussetzungen in die verschiedenen Abteilungen der Hengstbücher sind für
die jeweilige Rasse in den einzelnen Zuchtprogrammen geregelt.
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2) verbandsinterne Zuchtbucheinteilung
Der BZVKS hat zusätzlich Klasseneinteilungen für Hengste und Stuten getroffen, die am
Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen. Diese Klasseneinteilungen sind für die
Verbandsförderung maßgeblich.
Hengstklassen (nur Hengstbuch I):
*
Prämienhengst
Prädikatshengst
Leistungshengst
Elitehengst
Stutenklassen (nur Stutbuch I):
Prämienstutenanwärterin
Prämienstute
Prädikatsstutenanwärterin
Prädikatsstute
Leistungsstute
Elitestute
3) Anmerkungen:
Das Prädikat Staatsprämienstute ist keine Klasse des Zuchtbuches, sondern wird an
qualitätsvolle Stuten nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung der
Pferdezucht durch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
verliehen.
Alle bis zum Erlass dieser ZBO vergebenen Titel unterliegen dem Bestandsschutz. Auf
Antrag des Pferdebesitzers kann eine Umschreibung in den neuen Titel vorgenommen
werden. Die Umschreibung ist sowohl auf der Zuchtbescheinigung als auch im
Zuchtbuch zu vermerken.
In die verschiedenen Abteilungen des Zuchtbuches werden nur Pferde eingetragen, die
den jeweiligen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind in dieser ZBO
festgelegt. Die Eintragung in eine Abteilung des Zuchtbuches wird auf der
Zuchtbescheinigung und im Zuchtbuch vermerkt.
Der jeweilige Rassebeirat der Züchtervereinigung kann für die betreuten Rassen weitere
Klassen in der Hauptabteilung des Zuchtbuches einrichten und die entsprechenden
Anforderungen dazu festlegen. Diese sind im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse zu
vermerken (Anhang B dieser ZBO).
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Pferdebesitzers beim Verband.
§ 14: Zuchtbuch für Hengste (Hengstbuch)
Ein Hengst darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn er gekört ist.
Einzelheiten zur Körung regelt die Körordnung (§ 24 ZBO).
1. Hauptabteilung
1.1) Hengstbuch I
Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt zwei Jahre (empfohlene Mindestalter
30 Monate). Es können Hengste eingetragen werden,
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deren väterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges
Zuchtprogramm),
deren mütterliche Vorfahren lückenlos über vier Generationen mindestens in die
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges
Zuchtprogramm),
die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands mindestens die Gesamtnote 7,0
(Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5) erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in
keinem Teilkriterium unterschritten werden darf,
und
die bei der Hengstleistungsprüfung (sofern eine Hengstleistungsprüfung im
rassespezifischen Zuchtprogramm verpflichtend vorgeschrieben ist) die jeweiligen für
ihre Rasse festgelegten Anforderungen erfüllt haben. Hengste, welche die geforderte
Leistungsprüfung noch nicht abgelegt haben, können unter der Auflage eingetragen
werden, dass die Prüfung bis zur Vollendung einer im Zuchtprogramm festgelegten Frist
abgelegt
wird
(Ausnahmen
siehe
jeweiliges
Zuchtprogramm).
Die
Bewertungskommission kann diese Fristen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände
um höchstens 15 Monate verlängern. Wird die festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt
der Hengst als nicht eingetragen.
-
Auf Antrag werden Hengste eingetragen, die die Anforderungen an das Hengstbuch I nicht
erfüllen und aufgrund der EG-Entscheidung 96/78 EG in die entsprechende Abteilung einer
tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung eingetragen werden müssen. In den Fällen,
in denen die Entscheidung 96/78/EG anwendbar ist, kann der Hengst zum nächstmöglichen
Kör- oder Eintragungstermin vorgestellt werden, um in eine seiner Qualität entsprechende
verbandsinterne Klasse eingestuft werden zu können.
Die Einstufung der in das Hengstbuch I eingetragenen Hengste in die folgenden
Verbandsklassen ist nach Erfüllung folgender Kriterien möglich:
1.1.1) *
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium
wurde mit < 5,0 bewertet
und
hat eine mit mind. 6,5 bzw. 165 Punkten leistungsgeprüfte Mutter.
1.1.2) Prämienhengst
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,5 (Friesenhengste=7,8) erhalten, kein Teilkriterium
wurde mit < 6,0 bewertet.
1.1.3) Prädikatshengst
nur bei Rassen mit freiwilliger Leistungsprüfung
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0
bewertet
und
hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen
Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis).
1.1.4) Leistungshengst
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hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Friesenhengste=7,5) erhalten, kein Teilkriterium
wurde mit < 5,0 bewertet
und
hat gemäß der VO über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellungen eine
anerkannte HLP mit der Gesamtnote von mind. 7,5 bzw. 175 Punkte abgelegt.
1.1.5) Elitehengst
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 (Islandhengste=7,8; Friesenhengste=7,5)
erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0 bewertet,
hat eine anerkannte HLP nach den im jeweiligen Zuchtprogramm vorgeschriebenen
Kriterien erfolgreich abgelegt (Note mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis),
hat mind. 10 Nachkommen (Doppelerfolge erlaubt), die sich zusammensetzen können
aus:
• gekörten Söhnen
• Staatsprämienstuten
• Prädikatsstuten
• Leistungsstuten
• Prämienfohlen, wobei 1Prämienfohlen = 0,2 Nachkommen (über Prämienfohlen
max. 6 Nachkommen)
• Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten
Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der
jeweiligen Rasse aufweisen),
Für Shetland-Hengste, die vor 1988 geboren sind, entfällt der Nachweis der HLP
-
1.2) Hengstbuch II
Eingetragen werden alle Hengste, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und
gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können, die
durch den Verband identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie die
veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer Rasse
erfüllen.
1.3) Anhang für Hengste
In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Hengste eingetragen, die die
Anforderungen an das Hengstbuch I bzw. Hengstbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer
Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen.
2. Besondere Abteilung
2.1) Vorbuch
Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses
Hengste gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden.
Nachkommen von Vorbuchhengsten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der
jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen.
3. Zuchtbuch für Islandpferdehengste
Die Einteilung der Hengstbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für
Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates.
§15: Zuchtbuch für Stuten
Eine Stute darf im Rahmen des Zuchtprogramms nur verwendet werden, wenn sie im
Seite 13 von Verbandsordnung
Zuchtbuch der BZVKS eingetragen ist.
Es können Stuten eingetragen werden, die mindestens dreijährig sind. Eine Eintragung erfolgt
nur, wenn die Stute von der Züchtervereinigung identifiziert wurde, sie die Anforderungen an die
Abstammung und die äußere Erscheinung erfüllt, sie zu einer im Zuchtprogramm vorgesehenen
Zuchtpopulation gehört und sie frei von Mängeln ist, die ihre Zuchttauglichkeit beeinflussen.
1. Hauptabteilung
1.1) Stutbuch I
Es können Stuten in das Zuchtbuch eingetragen werden
deren väterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges
Zuchtprogramm),
deren mütterliche Vorfahren lückenlos über zwei Generationen mindestens in die
Hauptabteilung des Zuchtbuches der jeweiligen Rasse bzw. einer im Zuchtprogramm
vorgesehenen Rasse einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung
eingetragen sind, oder eingetragen werden können (Ausnahmen siehe jeweiliges
Zuchtprogramm)
und
die auf einer Sammelveranstaltung des Verbands nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in
keinem Teilkriterium unterschritten werden darf.
Die Einstufung der in das Stutbuch I eingetragener Stuten in die folgenden Verbandsklassen ist
nach Erfüllung folgender Kriterien möglich, wobei für Stuten, die 1994 und früher geboren sind,
die Pflicht der Stutenleistungsprüfung entfällt:
1.1.1) Prämienstute/ Prämienstutenanwärterin
Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte),
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0
bewertet
wurde anlässlich der Stutbuchaufnahme für die Landesschau nominiert,
hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung abgelegt, mit einer Gesamtnote von mind.
6,5 oder einem vergleichbaren Ergebnis
und
hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren.
Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prämienstutenanwärterin.
1.1.2) Prädikatsstute/ Prädikatsstutenanwärterin
Mutter mit absolvierter Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 bzw. 165 Punkte),
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 7,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 6,0
bewertet,
wurde auf der Landesschau nominiert,
hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 6,5 oder
einem vergleichbaren Ergebnis abgelegt
und
hat mindestens ein gesundes Fohlen geboren.
Bis zur Erfüllung aller Kriterien trägt die Stute den Titel Prädikatsstutenanwärterin
1.1.3) Leistungsstute
Mutter ist mindestens in das Stutbuch I oder Stutbuch II eingetragen,
Seite 14 von Verbandsordnung
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0
bewertet
und
hat eine anerkannte Leistungsprüfung mit einer Gesamtnote von mind. 7,5 (175 Punkte)
abgelegt.
1.1.4) Elitestute
hat eine anerkannte Stutenleistungsprüfung (mind. 6,5 oder vergleichbares Ergebnis)
abgelegt,
hat auf einer Sammelveranstaltung des Verbandes nach § 9 ZBO in der äußeren
Erscheinung mind. die Gesamtnote 6,0 erhalten, kein Teilkriterium wurde mit < 5,0
bewertet
und
erreicht über ihre Nachkommen nach folgendem Schlüssel mindestens 9 Punkte
(Doppelerfolge erlaubt):
• Nachkomme mit Sporterfolgen (Nachkomme muss mind. 50% der geforderten
Sporterfolge der alternativen Leistungsprüfung über Turniersporterfolge der
jeweiligen Rasse aufweisen)
1 Punkt
• Tochter Leistungsstutbuch
2 Punkte
• Tochter Prädikatsstutbuch
3 Punkte
• Tochter Staatsprämie
3 Punkte
• Prämienfohlen (max.5 Punkte über Fohlen) 0,5 Punkte
• Sohn Hengstbuch I im Zuchtprogramm
2 Punkte
• Sohn Hengstbuch I und HLP mind. 6,5
3 Punkte.
-
1.2 ) Stutbuch II
Eingetragen werden alle Stuten, die die Mindestanforderungen gemäß den EU-Richtlinien und
gemäß § 2 des TZG erfüllen, jedoch nicht in das Stutbuch I aufgenommen werden können, die
durch die Züchtervereinigung identifiziert worden sind und die die abstammungsmäßigen sowie
die veterinärmedizinischen Voraussetzungen gemäß dem jeweiligen Zuchtprogramm ihrer
Rasse erfüllen.
1.3) Anhang für Stuten
In den Anhang der Hauptabteilung werden auf Antrag Stuten eingetragen, die die
Anforderungen an das Stutbuch I bzw. Stutbuch II nicht erfüllen, jedoch aufgrund ihrer
Abstammung in die Hauptabteilung eingetragen werden müssen.
2. Besondere Abteilung
2.1) Vorbuch
Sofern im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse ein Vorbuch eingerichtet ist, können in dieses
Stuten gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der jeweiligen Rasse eingetragen werden.
Nachkommen von Vorbuchstuten können gemäß den Vorgaben des Zuchtprogramms der
jeweiligen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuches aufsteigen.
3. Zuchtbuch für Islandpferdestuten
Die Einteilung der Stutbücher richtet sich nach dem jeweils aktuellen Zuchtprogramm für
Islandpferde gemäß der ZVO der FN und den Beschlüssen des Zuchtbeirates.
§ 16: Stallbuch
Jede Zuchtstätte hat für ihre Zuchtpferde ein Stallbuch zu führen, in dem alle wesentlichen
Seite 15 von Verbandsordnung
Unterlagen zum betreffenden Pferd wie die Zuchtbuchauszüge einschließlich Kennzeichen,
sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen sowie die Bescheinigungen über abgelegte
Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden.
Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit der Zuchtbescheinigung und dem
Zuchtbuch übereinstimmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem
Beauftragten die Stallbücher zur Überprüfung vorzulegen.
Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deckschein, der
Abfohlmeldung, dem Stallbuch sowie auf weiteren Bescheinigungen, die er auszufüllen,
einzureichen bzw. aufzubewahren hat. Er hat auch alle Zuchtbuchunterlagen und Formblätter
einschließlich der Abstammungsnachweise bzw. Pferdepässe, die ihm mit Eintragungen vom
Verband zugeschickt werden, auf Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Fehler sind dem
Verband unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. Eine Korrektur durch den Züchter selbst ist
nicht statthaft. Bei Korrekturen muss die Geschäftsstelle des Verbandes einen entsprechenden
Vermerk anbringen.
Dieses Stallbuch entbindet den Tierhalter nicht von den Verpflichtungen nach der Anlage zu § 4
Abs. 3 der VO über Nachweispflichten für Tierarzneimittel (Bestandsbuch) bzw. den
Nachweispflichten nach dem Tierseuchenrecht.
§ 17: Deckscheine
Für jede eingetragene Stute erhält der Stutenbesitzer einen Deckschein für die jeweilige
Decksaison. Der Deckschein wird nach erfolgtem Deckakt vom Hengsthalter bzw. dem Leiter
der Besamungsstation ausgefüllt und mit seiner Unterschrift bzw. der seines Vertreters
versehen. Der Deckschein muss mindestens Angaben enthalten über:
a) Deckstation/Besamungsstation,
b) Deckort,
c) Name, Lebensnummer und Farbe der Stute sowie Name und Lebensnummer des
Hengstes,
d) sämtliche Deckdaten,
e) Name und Anschrift des Stutenbesitzers
und
f) Angabe über instrumentelle Samenübertragung und den Ausführenden soweit nach dem
Tierzucht bzw. Tierseuchenrecht erforderlich.
Der Hengsthalter bzw. die Besamungsstation erhält zwei Durchschläge des Deckscheins, von
denen er einen Durchschlag verwahrt und den zweiten nach Abschluss der Decksaison an die
Verbandsgeschäftsstelle (Stichtag 1.11.) sendet.
§ 18: Abfohlmeldung
Die Abfohlmeldung wird vom Besitzer der Stute mit den entsprechenden Daten innerhalb eines
Monats (28 Tage) nach erfolgter Abfohlung der Züchtervereinigung zugesandt.
Bringt eine Stute kein Fohlen zur Welt, wird es tot geboren oder verendet das Fohlen kurz nach
der Geburt, so ist ebenfalls die Abfohlmeldung mit dem entsprechenden Hinweis auszufüllen
und vom Stutenbesitzer an die Züchtervereinigung weiterzuleiten.
Die Abfohlmeldung muss mindestens enthalten:
a) Name und Lebensnummer der Fohlenmutter,
b) Name und Lebensnummer des Vaters,
Seite 16 von Verbandsordnung
c) Name und Anschrift des Stutenbesitzers,
d) Geburtsdatum, Geschlecht, Name (sofern bekannt) des Fohlens,
e) gegebenenfalls Angaben über Zwillingsgeburt
und
f) die Unterschrift des Stutenbesitzers.
§ 19: Zuchtbescheinigungen
(Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)
1. Abstammungsnachweis
Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt gemäß dem Zuchtprogramm für die
jeweilige Rasse wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in
Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei
Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung
anordnen,
die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei
Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Die
Züchtervereinigung kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen
und
beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.
2. Geburtsbescheinigung
Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für einen
Abstammungsnachweis zwar nicht, jedoch die Voraussetzungen für eine Geburtsbescheinigung
gemäß dem Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse erfüllt sind. Dabei gilt:
Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 28 Tagen nach der Abfohlung (in
Ausnahmefällen spätestens vor dem Absetzen) vorgelegt. Der Verband kann bei
Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung
anordnen,
die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei
Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn die Mutter lebt nachweislich nicht mehr. Der
Verband kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung
anordnen
und
beide Elternteile sind spätestens im Geburtsjahr des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen.
Der Abstammungsnachweis, die Geburtsbescheinigung, der Pferdepass und die
Eigentumsurkunde gehören zum Pferd und bleiben Eigentum der ausstellenden
Züchtervereinigung. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei
Tod des Pferdes an die ausstellende Züchtervereinigung zurückzugeben. Zweitschriften können
auf Antrag nur bei Vorlage einer notariell beglaubigten Versicherung über den Verlust der
Originalzuchtbescheinigung ausgestellt werden. Sie sind deutlich als Zweitschrift zu
kennzeichnen und zu nummerieren.
Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Pferdebesitzer verantwortlich!
§ 20: Mindestangaben in Zuchtbescheinigungen
1. Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Seite 17 von Verbandsordnung
a) Name und Anschrift der Züchtervereinigung,
b) Ausstellungstag und –ort,
c) Lebensnummer, Rasse,
d) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers,
e) letztes Deckdatum der Mutter,
f) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen des Fohlens,
g) Kennzeichnung und gegebenenfalls Name des Pferdes,
h) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummer (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern
und Namen, Lebensnummern und Rasse mindestens einer weiteren Vorfahrengeneration,
i) Eintragung als Zuchtpferd und die seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches,
j) Angaben über die jeweilige Abteilung bzw. Klasse bezüglich der Zuchtbucheintragung,
k) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters,
l) das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern
und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern mit Angabe der Behörde die den
Zuchtwert ermittelt hat,
und
m) eventuelle Angaben über Embryotransfer.
2. Die Geburtsbescheinigung muss – soweit verfügbar – die gleichen Angaben wie der
Abstammungsnachweis enthalten.
§ 21: Mindestangaben in Pferdepass und Eigentumsurkunde
1. Pferdepass
Der von der Züchtervereinigung ausgestellte Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd:
1) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes,
2) Identifizierung des Pferdes,
3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes,
4) Rasse,
5) Name,
6) Geschlecht,
7) Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute,
8) ausgefüllte Grafik,
9) Geburtsdatum,
10) Geburtsort,
11) Name und Anschrift des Züchters,
12) Name des Vaters,
13) Name der Mutter und des Muttervaters,
14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung,
15) Ausstellungsdatum,
16) Unterschrift des Ausstellenden,
17) Arzneimittelbehandlungen,
18) Identitätskontrollen,
19) Eintragungen der Impfungen,
20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen,
21) Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigungen,
22) Eintragung als FEI-Pass,
23) letztes Deckdatum der Mutterstute,
24) Aktive Kennzeichnung:
a) Zuchtbrand
b) Nummernbrand
c) Mikrochipnummer,
Seite 18 von Verbandsordnung
25) Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen,
26) Pedigree mit vier Generationen (sofern vorhanden),
27) Zuchtbucheintragungen,
28) Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse,
29) Turnierpferdeeintragungen,
30) Messbescheinigungen für Ponys
und
31) Medikationskontrollen.
Der Pferdepass ist im Querformat DIN A 5 auszustellen.
2. Eigentumsurkunde
Die von der Züchtervereinigung ausgestellte Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält
folgende Angaben zum Pferd:
1) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes,
2) Name des Pferdes,
3) Rasse,
4) Geschlecht,
5) Farbe,
6) Geburtsdatum,
7) Name und Anschrift des Züchters,
8) Name und Anschrift des Eigentümers,
9) Aktive Kennzeichnung:
a) Zuchtbrand
b) Nummernbrand
c) Mikrochipnummer
und
10) Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden).
Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen.
§ 22: Identifizierung
Die Identifizierung von Pferden durch die Züchtervereinigung erfolgt mit Hilfe der folgenden
Methoden:
a) Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen,
b) Vergabe einer Lebensnummer und eines Namens
Jedes Pferd erhält bei der Geburtsregistrierung spätestens aber bei der Eintragung in ein
Zuchtbuch eine Lebensnummer und einen Namen. Die Vergabe der Lebensnummer ist in
der ZVO der FN geregelt. Diese Internationale Lebensnummer wird nicht verändert und
auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten. Internationale
Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung in das Zuchtbuch
zu übernehmen. Sofern im Ausland geborene Pferde keine solche erhalten haben, obliegt
die Recherche und Vergabe der Internationalen Lebensnummer für diese Pferde dem
Bereich Zucht der FN.
Der spätestens bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden.
Sofern eine Züchtervereinigung dies zulässt, kann ggf. ein neuer Name eingetragen werden,
vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird während der gesamten Lebensdauer des
Pferdes sowohl bei Veröffentlichungen als auch auf der Zuchtbescheinigung stets nach
dem neuen Namen in Klammern angegeben.
Namen, die mit einem Prä-/Suffix oder einem Zuchtstättennamen verbunden sind, dürfen
grundsätzlich nicht geändert werden. Ist ein Name mit einem registrierten Zucht-
Seite 19 von Verbandsordnung
stättennamen bereits verbunden, so dürfen grundsätzlich keine Veränderungen an dieser
Kombination vorgenommen werden.
Auf die Suffix-/Prefixregelung in der ZVO der FN bzw. in den Ausführungsbestimmungen
dieser Zuchtbuchordnung wird hingewiesen.
c) Aktive Kennzeichnung (Brennordnung)
Voraussetzungen für die Vergabe des Fohlenbrandes:
Der Fohlenbrand wird grundsätzlich nur im Jahr der Geburt vorgenommen. Das Brennen
erfolgt am linken Schenkel durch Beauftragte der Züchtervereinigung, wenn das Fohlen vor
dem Absetzen bei Fuß der Mutter identifiziert wird.
Fohlen erhalten zusätzlich zum Nummernbrand einen Rassebrand, sofern sie die abstammungsmäßigen für die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung erfüllen. Der Rassebrand
besteht aus dem jeweiligen Rassekennzeichen des Verbandes.
Die Brennnummer ergibt sich aus der 11., 12. und 13. Ziffer der Lebensnummer.
Der Brand kann durch anerkannte Methoden der aktiven Kennzeichnung ersetzt oder
ergänzt werden (z.B. Mikrochip).
Zur aktiven Kennzeichnung und Identitätssicherung kann sich die Züchtervereinigung des
Pferdeerzeugerrings (PER) bedienen. Dazu muss der Züchter Mitglied im PER sein.
§ 23: Identitätssicherung durch Abstammungsüberprüfung
a) Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu
registrierende Fohlen kann die Züchtervereinigung eine Abstammungsüberprüfung
verlangen. Ergebnisse rechtlich vorgeschriebener Abstammungsüberprüfungsmethoden
zur Sicherung der Identität werden bei der zuständigen Züchtervereinigung hinterlegt.
b) Vor
Ausstellung
von
Zuchtbescheinigungen
(Abstammungsnachweis
oder
Geburtsbescheinigung) müssen Abstammungsüberprüfungen zur Sicherung der Identität
erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen können.
Dieses ist generell der Fall, wenn
• eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinanderfolgenden Rossen von zwei
oder mehreren Hengsten gedeckt wurde
• die errechnete Tragezeit 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer
der jeweiligen Rasse abweicht
oder
• das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde.
c) Bei der Vorstellung zur Körung und Eintragung von Hengsten ist eine DNA-Typenkarte
oder ein anderer Beweis der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Merkmale zur
Sicherung der Identität von Mutter und Vater des Hengstes vorzulegen.
d) Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Hengsteintragung von der
zuständigen Züchtervereinigung eine entsprechende Abstammungsüberprüfung zur
Sicherung der Identität des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem
Falle der Hengstbesitzer als Antragsteller.
e) Soll die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen werden,
so verpflichtet sich der Verband gegebenenfalls zur Amtshilfe bei der Sicherung der
Identität des Tieres.
§ 24: Körordnung
1. Voraussetzung zur Körung (Verbandsanerkennung)
Ein Hengst kann nur gekört werden, wenn er die Eintragungsvoraussetzungen lt. §14 ZBO und
die weiteren, im jeweiligen Zuchtprogramm der Rasse geforderten Eintragungsvoraussetzungen
Seite 20 von Verbandsordnung
erfüllt
Die Züchtervereinigung kann für die Einstufung in bestimmte Klassen lt. §13 über die
Rahmenrichtlinien der FN für Hengstleistungsprüfungen (HLP) hinaus höhere Anforderungen
stellen, die im jeweiligen Rassebeirat festgelegt und in den zuständigen Verbandsgremien
beschlossen werden.
Die Bewertungskommission nach § 27 Satzung kann Fristen zur Ablegung der
Leistungsprüfung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände verlängern. Werden die
festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so kann der Hengst in die entsprechende niedrigere
Abteilung des Hengstbuches eingetragen (H II) werden, sofern für die jeweilige Rasse die
Leistungsprüfung verpflichtend vorgeschrieben ist.
2. Zulassung zur Körung (Verbandsanerkennung)
Die Termine der Körungen und die Art der Durchführung legt die Züchtervereinigung fest.
Die Zulassung zur Körung erfolgt, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Besitzer des Hengstes muss Mitglied der Züchtervereinigung sein,
die Körung eines Hengstes ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen,
das Mindestalter des Hengstes beträgt 30 Monate,
sofern für die jeweilige Körung eine Vorauswahl durchgeführt wird, muss der Hengst dort
vorgestellt werden,
die Abstammung muss den Bedingungen für eine Eintragung in das Hengstbuch
entsprechen (§ 14 ZBO und jeweiliges Zuchtprogramm),
der Abstammungsnachweis muss im Original vorliegen bzw. zeitnah nachgereicht
werden,
vor der Körung ist die Identität des Hengstes anhand des Abstammungsnachweises zu
überprüfen,
Hengste ohne ausreichende Identitätsfeststellung können gegebenenfalls nicht oder nur
vorbehaltlich einer Nachreichung gekört werden. Das gilt insbesondere für Hengste die
ohne ausreichende Identitätsdokumente importiert wurden bzw. für solche bei deren
Rasse die Führung einer Besonderen Abteilung des Hengstbuches vorgesehen ist,
als weitere geforderte Unterlage zur Identitätssicherung muss der Nachweis über die
Anlage der DNA-Typenkarte geführt oder das Überprüfungsergebnis anderer Merkmale
zur Sicherung der Identität der Eltern vorgelegt werden
und
wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zur Körung und für die Teilnahme an der
Körung ist, dass der Hengst über den vorgesehenen Impfschutz (s. LPO-FN) verfügt und
er keine gesundheitlichen Mängel aufweist, die die Zuchttauglichkeit und den Zuchtwert
beeinträchtigen können. Dazu ist ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.
3. Durchführung der Körung (Verbandsanerkennung)
Eine Körveranstaltung gemäß einer der süddeutschen Körordnungen ist einer Körveranstaltung
des BZVKS gleichgestellt. Für die Durchführung einer solchen Körung und für die Leistungsanforderungen können gesonderte Bestimmungen gelten.
Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, wird der Ablauf vorher festgelegt
(Vorbesprechung der Bewertungskommission). Die Durchführung der Körung und die
Bewertung der Hengste obliegt dem entsprechenden Verbandsgremium (Bewertungskommission nach § 27 Satzung).
Die Körung umfasst mindestens zwei Besichtigungen aller Kandidaten, von denen eine auf
festem Boden stattfinden muss. Freilaufen und Freispringen können je nach Rasse angeordnet
werden. Die Bewertung der einzelnen Merkmale erfolgt nach den Vorgaben durch die §§ 8 und
9 ZBO.
Die Entscheidung kann lauten:
Seite 21 von Verbandsordnung
- gekört
- nicht gekört
- vorläufig nicht gekört
- anerkannt
- anerkannt gemäß 96/78
oder
- nicht anerkannt.
Die Körentscheidung lautet
„gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur und/oder
Zuchttauglichkeit voll erfüllt.
„vorläufig nicht gekört“, wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur
und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, aber zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen
wird. Mit dieser Körentscheidung ist gleichzeitig die Frist festzusetzen, bis zu deren
Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann.
„nicht gekört“ können auf Antrag in das Hengstbuch II eingetragen werden. Sie nehmen
nicht am Zuchtprogramm des Verbandes teil. Für die Nachkommen werden
Zuchtbescheinigungen in Form von Geburtsbescheinigungen ausgestellt, sofern das
Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse nichts anderes vorschreibt.
„anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten
Züchtervereinigung gekörter Hengst von der bayerischen Hengstbuchkommission mit
einer Gesamtnote von mindestens 7,0 bewertet wurde.
„anerkannt gemäß 96/78“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich
anerkannten
Züchtervereinigung
gekörter
Hengst
von
der
bayerischen
Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde, aber
aufgrund der EU-Entscheidung 96/78 in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches
eingetragen werden muss.
„nicht anerkannt“, wenn ein bereits in einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten
Züchtervereinigung, jedoch für eine andere Rasse, gekörter Hengst von der bayerischen
Hengstbuchkommission mit einer Gesamtnote von weniger als 7,0 bewertet wurde.
Die Körentscheidung und die Bewertung hinsichtlich der Teilnahme am Zuchtprogramm sind
öffentlich bekannt zu geben. Das Körprotokoll kann dem Besitzer des Hengstes auf
Anforderung zugestellt werden. Die Entscheidung „gekört“ ggf. unter Angabe der Frist zur
Ablegung der Hengstleistungsprüfung ist in der Zuchtbescheinigung (ggf. im Pferdepass) und
im Zuchtbuch einzutragen.
4. Medikationskontrolle
Bei positivem Medikations- oder Manipulationsnachweis gem. Ziff. (1.2) ZVO-FN wird die
Körentscheidung widerrufen und die damit zusammenhängende Zuchtbucheintragung
zurückgenommen. Dagegen kann der Eigentümer des Hengstes einen schriftlich begründeten
Widerspruch unter Beifügung von 50,- Euro (Kostenvorschuss) an die Züchtervereinigung
einlegen.
Hält die Körkommission/Auswahlkommission den Widerspruch für berechtigt, so nimmt sie den
Widerruf ihrer Entscheidung zurück.
Andernfalls legt die Kommission den Widerspruch dem Großen Schiedsgericht der FN vor, das
hierüber als unabhängige Stelle entscheidet, soweit die Züchtervereinigung nicht eine andere
Widerspruchsinstanz in ihrer Satzung vorgesehen hat.
Das Große Schiedsgericht der FN ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff.ZPO.
Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit des
Seite 22 von Verbandsordnung
Großen Schiedsgerichts der FN oder einer anderen Widerspruchsinstanz begründet ist, es sei
denn, die Züchtervereinigung erteilt ihre Zustimmung.
5. Rücknahme, Widerruf und Widerspruch
Die Körung ist von der Züchtervereinigung zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre
Erteilung nicht vorgelegen hat oder wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen
ist. Sie kann vom Verband widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der
Widerspruch ist schriftlich zu begründen sowie die Gebühr gemäß der aktuellen
Gebührenordnung zu hinterlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Erhalt der
schriftlichen Körentscheidung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs.
Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet der Ausschuss in angemessener Frist über
Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes und über die Zusammensetzung einer neuen
Bewertungskommission. Dabei müssen außer dem Zuchtleiter alle Mitglieder neu berufen
werden. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Regressansprüche können aus
Entscheidungen der Hengstbuchkommission nicht abgeleitet werden. Entscheidet sich der
Widerspruch als berechtigt, wird die hinterlegte Widerspruchsgebühr auf die Gebühren der
Widerspruchskörung angerechnet.
Bei Ablehnung des Widerspruchs durch den Vorstand kann der Hengst erneut zur Bewertung
vorgestellt werden (§ 28 Satzung).
§ 25: Schiedskommission
Über alle Streitigkeiten, die im Bezug auf die Zuchtbuchordnung entstehen, entscheidet eine
Schiedskommission, die sich aus einem Mitglied des Verbandsausschusses, das von diesem
von Fall zu Fall bestimmt wird, dem betroffenen Mitglied oder einem Vertreter des betroffenen
Mitglieds und einem von der Delegiertenversammlung des Verbandes zu wählenden
Schiedsobmann zusammensetzt. Dieser wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 26: Inkrafttreten
Die vorstehende Zuchtbuchordnung erhält ihre Gültigkeit ab dem 06.04.2008 und damit tritt die
alte Zuchtbuchordnung vom 08.04.2000 außer Kraft.
Seite 23 von Verbandsordnung
Anhang A: Ausführungsbestimmungen zur Zuchtbuchordnung (AB-ZBO)
Die Ausführungsbestimmungen (AB-ZBO) werden der Zuchtbuchordnung (ZBO) an die Seite
gestellt.
Das beschließende Gremium dieser Ausführungsbestimmungen ist der Ausschuss (§ 16
Satzung) nach vorbereitender Behandlung im Vorstand.
1. HOFKÖRUNG
Zusätzlich zu § 27 Satzung gilt für die Bewertungskommission der Hengste:
Hofkörungen können vom Leiter der Bewertungskommission im Einvernehmen mit dem
Zuchtleiter in besonderen Ausnahmefällen anberaumt werden. Der Kommissionsleiter legt
dabei Ort und Zeitpunkt für die Hofkörung fest.
Diese Sonderbewertung eines Hengstes ist nur möglich wenn
der Hengstbesitzer es schriftlich beantragt (siehe Formblatt),
der Vorstand die besondere Ausnahmesituation plausibel findet
und
der Antragsteller alle Kosten inkl. Aufwandsentschädigung der Kommissionsmitglieder
trägt (s.Gebührenordnung).
2. HENGSTANERKENNUNG
Hengstanerkennungen von bereits bei einer anderen tierzuchtrechtlich anerkannten
Züchtervereinigung eingetragenen Hengsten können auf einem Einzeltermin in Form einer
Identifizierung durch einen Beauftragten der Züchtervereinigung erfolgen. Sofern der Hengst in
eine verbandsinterne Zuchtbuchklasse eingestuft werden soll, muss eine Bewertung durch die
satzungsgemäße Hengstbuchkommission erfolgen.
3. EINZELDECKGENEHMIGUNG
Der Deckeinsatz noch nicht gekörter Hengste bzw. gekörter Hengste für Stuten, für die sie
ursprünglich nicht zugelassen sind, soll sich auf Einzelfälle (1 oder 2 namentlich genannte
Stuten für ein bestimmtes Zuchtjahr) beschränken. Die Einzeldeckgenehmigung wird auf
schriftlichen Antrag (Formblatt) des Hengstbesitzers durch die zuständige Körkommission
erteilt, die auch die besonderen Bedingungen dazu beschließt.
4. BAYERISCHE KÖRUNG
Wird zur Ergänzung der Körungen nach Süddeutschem Reglement mindestens einmal pro
Zuchtjahr nach der in der ZBO detaillierten KÖRORDNUNG für alle betreuten Pferderassen
angeboten.
5. VATERTIERE
Wenn in den einschlägigen Bestimmungen der Zuchtprogramme der jeweiligen Rassen mit
Verdrängungs- bzw. Veredlungskreuzung als offizielle Zuchtmethode nicht ausdrücklich etwas
anderes vorgesehen ist, gelten nur in Hengstbuch I eingetragene Hengste als empfohlene
Vatertiere, sofern sie am jeweiligen Zuchtprogramm des Verbandes teilnehmen.
Seite 24 von Verbandsordnung
6. KÖRURTEILE
Die Begriffe „gekört“ bzw. „nicht gekört“ sind wie folgt zu interpretieren:
gekört: „eintragungsfähig in das Hengstbuch I“
nicht gekört: „nur eintragungsfähig in das Hengstbuch II“
vorläufig nicht gekört: „zunächst nicht eintragungsfähig in das Hengstbuch I; es wird
empfohlen, den Hengst innerhalb einer bestimmten Frist erneut zur Körung vorzustellen“.
7. SORGFALTSPFLICHT BEI DIENSTLEISTUNGEN
In Ergänzung zu dem in der GO der Geschäftsstelle Gesagten wird wegen der Wichtigkeit
dieser Angelegenheit hier nochmals verdeutlicht: die von der Züchtervereinigung ausgestellten
Zuchtbescheinigungen sind Dokumente mit amtlichem Charakter. Deshalb ist bei ihrer
Erstellung eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Zu einer solchen Sorgfaltspflicht gehört
unabdingbar, dass Abstammungsnachweise oder andere Zuchtpapiere von Pferden
ausländischer Rassen (insbesondere wenn es sich um Neuimporte handelt) von der
Stutbuchführung der Züchtervereinigung in enger Abstimmung mit dem zuständigen
Rassesprecher und dem Zuchtleiter/Zuchtberater gründlich auf Vollständigkeit und Authentizität
im Original zu überprüfen sind, bevor die Daten Eingang in das Zuchtbuch des Verbandes
finden.
8. WIRKSAMWERDEN VON DIENSTLEISTUNGEN
Jede Amtshandlung seitens der Verbandsorgane (Körung, Stutbucheinträge, Prämien, etc.)
erfolgt vorbehaltlich einer entsprechenden Gebührenbegleichung seitens der Antragsteller. Der
Vorstand ist berechtigt, jede dieser Amtshandlungen außer Vollzug zu setzen bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen.
9. EINZELTERMIN (HOFTERMIN):
Ein Einzeltermin ist jede Erfassung von Pferden, die auf Antrag des Besitzers stattfindet und
keinen offiziellen Termin darstellt. Für die Aufnahme von Fohlen genügt dabei ein Beauftragter
der Züchtervereinigung (PER o.ä.). Für die Eintragung von Stuten bedarf es zusätzlich
mindestens eines Beauftragten der Zuchtleitung.
10. OFFIZIELLER TERMIN
Jede Veranstaltung der Züchtervereinigung die vorher angemeldet, von dem zuständigen
Verbandsgremium genehmigt und im Verbandsorgan (HOTLINE) veröffentlicht wurde. Nur auf
offiziellen Terminen können Prämienfohlen und Prämienstutenanwärterinnen benannt werden.
Nur offizielle Termine sind zuschussberechtigt gemäß den Vorgaben der Gebührenordnung.
a) Sammeltermin:
Jede offizielle Zuchtveranstaltung, bei der mehr als fünf Pferde zur Bewertung vorgestellt
werden, welche zwei oder mehr Besitzern gehören. Eine Reihung der bewerteten Pferde in
jeder Kategorie kann stattfinden, sofern mindestens drei und mehr Pferde pro Kategorie
anwesend sind. Die jeweils zuständige Kommission ist satzungsgemäß einzuberufen.
b) Zuchtschau:
Jeder offizielle Sammeltermin, an dem neben Bewertungen auch Prämierungen und
Rangierungen stattfinden können. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der
Schauleitung werden von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in
die Zuchtdokumente der Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen
in Zusammenarbeit mit der Züchtervereinigung durchgeführt werden. Für jegliche
Eintragungsentscheidungen auf Zuchtschauen sind bezüglich der Bewertungskommissionen
die satzungsgemäßen Vorgaben zu beachten.
11. RASSESCHAU
Seite 25 von Verbandsordnung
Jede Veranstaltung, die der besonderen Darstellung einer bestimmten Rasse oder
Rassegruppe dient. Das Richtverfahren und die Zusammensetzung der Schauleitung werden
von Fall zu Fall vom Veranstalter geregelt. Sofern die Ergebnisse in die Zuchtdokumente der
Pferde eingetragen werden sollen, müssen diese Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der
Züchtervereinigung durchgeführt werden.
12. FOHLENBEWERTUNG
a) Alle Rassen (außer Islandpferd)
Folgende Merkmalskomplexe und deren Gewichtung werden bei der Bewertung der Fohlen
berücksichtigt:
• Typ (20%)
• Gebäude (20%)
• Fundament und Korrektheit (20%)
• Bewegungsablauf (40%)
Die Bewertung erfolgt gemäß der Notenskala nach § 8 ZBO in halben und ganzen
Notenschritten. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 7,5 bewertet wurden,
erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote mindestens mit 8,0
bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Gold-Prämienfohlen“.
b) Islandpferdefohlen
Fohlen der Rasse Islandpferd werden nach folgenden Merkmalskomplexen und Gewichtungen
bewertet:
• Interieur/Typ (30%)
• Exterieur (20%)
• Bewegungsablauf (50%)
Die Bewertung erfolgt nach der IPZV-Notenskala. Alle Fohlen, die in der Gesamtnote
mindestens mit 7,9 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“. Alle Fohlen, die in
der Gesamtnote mindestens mit 8,1 bewertet wurden, erhalten das Prädikat „Prämienfohlen“.
13. RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE DES PRÄDIKATS „STAATSPRÄMIENSTUTE“
BEKANNTMACHUNG DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN VOM 01. JUNI 2007, AZ. L 5-7407-1007
Auf Grund des Art. 17 Bayerisches Tierzuchtgesetz (BayTierZG) vom 10.August 1990 (GVBL S
291, BayRS 7824-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
zur Förderung der Pferdezucht in Bayern durch Vergabe des Prädikats „Staatsprämienstute“ an
Stuten mit besonders herausragenden Leistungs- und Exterieureigenschaften folgende
Richtlinien:
1.Staatsprämienschau
Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Tierzucht (Landesanstalt) erteilt einer staatlich
anerkannten Züchtervereinigung auf Antrag die Genehmigung zur Durchführung einer
landesweiten Schau mit Vergabe von Staatsprämienanwartschaften, wenn die
Züchtervereinigung
-nach Tierzuchtgesetz staatlich anerkannt und in Bayern rechtmäßig tätig ist,
-der Landesanstalt die Anzahl (ggf. vorläufig) der im laufenden Jahr erstmals eingetragenen
Stuten – aufgegliedert nach Rassen – sowie den Termin und Ort der Schau mindestens vier
Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat. Falls die Anzahl der im laufenden Jahr erstmals
eingetragenen Stuten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht, ist die endgültige
Seite 26 von Verbandsordnung
Anzahl spätestens eine Woche vor der Landesschau nachzureichen.
2.Staatsprämienanwartschaft
Über die Zulassung von Stuten zu einer landesweiten Schau mit Vergabe von
Staatsprämienanwartschaften entscheidet die staatlich anerkannte Züchtervereinigung selbst.
Bei den dort vorgestellten Stuten entscheidet eine von der Züchtervereinigung eingesetzte
Kommission, die aus dem Zuchtleiter und mindestens zwei weiteren sachkundigen Personen
besteht, die im Benehmen mit der zuständigen staatlich anerkannten Züchtervereinigung
berufen werden, über die Vergabe von Staatsprämienanwartschaften. Die
Staatsprämienanwartschaft kann nur an höchstens 20% der im laufenden Jahr erstmals
eingetragenen Stuten vergeben werden und nur wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die
Stute
-besitzt eine Zuchtbescheinigung einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung,
-wird in Bayern gehalten und
-wurde bei einer von der Landesanstalt genehmigten Schau vorgestellt und gehört aus Sicht der
Bewertungskommission hinsichtlich Exterieur und Bewegung in Schritt und Trab (bzw. Tölt) zu
den Besten ihres Geburtsjahrgangs.
3.Staatsprämienstute
Der Titel Staatsprämienstute wird von der Landesanstalt durch Urkunde verliehen, wenn die
Züchtervereinigung Nachweise darüber vorgelegt hat, dass
-der Stute die Staatsprämienanwartschaft zugesprochen wurde,
-die Staatsprämienanwärterin mindestens eine Abfohlung erbracht hat,
-die Staatsprämienanwärterin in Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder besser (bei
der Rasse Isländer 7,8; Reiteigenschaften 7,5) bestanden oder über den Turniersport die
Anforderungen für das Leistungsbuch (FN) Abteilung B erfüllt hat (ausgenommen Kleinpferde <
87 cm),
-die Mutter der Staatsprämienanwärterin in das Hauptstammbuch (ZBO alt) eingetragen ist bzw.
nach der neuen Zuchtbuchordnung eine Gesamtnote von 6,0 oder besser aufweist (S I ), bei
der Rasse Tinker in der besonderen Abteilung (V) eingetragen ist und
-die Mutter der Staatsprämienanwärterin die Eigenleistungsprüfung mit der Endnote 6,5 oder
besser abgeschlossen bzw. vergleichbare Leistungen im Turniersport hat, wenn sie 1994 oder
später geboren ist.
4.Ausnahmen
Über Ausnahmen in besonderen Härtefällen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die
Mutter einer Staatsprämienanwärterin entscheidet eine vom Staatsministerium eingesetzte
Kommission.
5.Vorbehalt
Verstößt eine Züchtervereinigung erheblich oder wiederholt gegen diese Richtlinien kann der
Züchtervereinigung von der Landesanstalt die Berechtigung zur Vergabe von
Staatsprämienanwartschaften verweigert oder wieder entzogen werden.
6.Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft
Seite 27 von Verbandsordnung
Anhang B: Zuchtprogramme der vom BZVKS betreuten Rassen
Grundsätzlich gelten für die einzelnen vom Verband betreuten Pferderassen die „Besonderen
Bestimmungen“ der Abteilung B-ZVO-FN in ihrer letztgültigen Fassung.
Für vom Zuchtverband betreute Rassen, deren Zuchtprogramm nicht in der ZVO-FN enthalten
ist, werden die Zuchtprogramme gemäß den Vorgaben des jeweiligen Ursprungszuchtbuches
entwickelt. Dies erfolgt auf schriftlichen Antrag der betroffenen Züchter unter Vorlage der
notwendigen Dokumente und in Zusammenarbeit mit der Zuchtleitung.
Inhaltsverzeichnis Teil B ZBO:
1. Betreute Pferderassen
2. Zuchtprogramme und Leistungsprüfungen (kann beim Verband für die jeweilige Rasse
angefordert werden)
Seite 28 von Verbandsordnung
1. Betreute Rassen und Populationsgrößen
(Stand 01/2008)
Rasse
Hengste
Stuten
American Miniature Horse
2
14
Carmargue
1
2
Connemara
10
138
Dales Pony
2
6
Dartmoor
1
2
Deutsches Classic Pony
3
39
Deutsches Part-Bred Shetland Pony
28
110
Deutsches Reitpony
27
222
Fell Pony
2
8
Fjordpferd
8
94
Highland Pony
1
2
Huzule
2
15
1. Pony- und Kleinpferderassen
Kleines deutsches Reitpony
Konik
6
4
Lewitzer
12
4
New Forest Pony
6
33
Shetland Pony
40
253
Welsh Pony
22
120
2. Kaltblutrassen
Schwarzwälder Fuchs
1
3. Gangpferderassen
Aegidienberger
1
5
Seite 29 von Verbandsordnung
Islandpferd
94
Missouri Foxtrotter
669
1
Paso Fino
4
17
Paso Ibero Americano
1
2
Paso Peruano
3
9
Paso Pferd
1
3
Appaloosa
1
5
Paint Horse
6
4
Quarter Horse
11
3
10
17
4. Westernrassen
5. Weitere Rassen
Achal Tekkiner
Achal Tekkiner Partbred
Andalusier
1
12
26
Anglo-Kabardiner
5
Caballo Hispanico
5
Caballo Mestizo
13
Criollo
16
62
Curly Horse
1
13
Freiberger
3
Friesen
9
57
Kabardiner
3
10
Kleines deutsche Reitpferd
13
Knabstrupper
1
4
Leutstettener
3
13
Lipizzaner
10
35
Lusitano
8
6
Maremanno
1
1
Orlow Traber
2
7
Palomino
2
Pinto
5
33
Polopferd
1
4
Tersker
4
2
Tinker
5
48
Tuigpaarden
2
6. Weitere Eqiden
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Esel/Maultier
1
Anhang C: Rassebrände des BZVKS
Auf Antrag des jeweiligen Rassebeirates kann für die betroffene Rasse der Einsatz eines
rassespezifischen Brandes durch die Delegiertenversammlung der Züchtervereinigung
beschlossen werden.
Zur Zeit werden folgende Brandzeichen vom BZVKS verwendet:
Achal Tekkiner
Huzule
Orlow Traber
Pura Raza Espanol
Criollo
Isländer
Paso Fino
Raza Espanol
Cruzado
Leutstettener
Paso Peruano
Friese
Lipizzaner
Pinto
Sonstige Spezialpferderassen
Seite 31 von Verbandsordnung
ohne eigenen Rassebrand
Ponyrassen
(Shetland, Dt. Classic Pony, Dartmoor, Welsh, New Forest, Dales, Connemara,
Dt.Reitpony, Kl.dt.Reitpferd, Dülmener, Exmoor, Fjord, Kl. Dt. Reitpony, Dt. Partbred
Shetland)
K
Tersker
Aegidienberger
Anhang D: Prefixe, Suffixe
Konik
Kabardiner
Als Prefix/Suffix wird ein dem Pferdenamen vorangestelltes/nachgestelltes Wort bezeichnet. Es
soll eine auf die Zuchtstätte oder den Züchter bezugnehmende Bedeutung haben und sollte
ausschließlich für von dieser Zuchtstätte oder diesem Züchter gezogene Pferde verwendet
werden.
Um das Prefix/Suffix schützen zu lassen, ist dieses vom Züchter für seine Zuchtstätte
ausschließlich bei der FN zu beantragen. Ist das Prefix/Suffix über die FN beim Central Prefix
Register eingetragen, so ist es automatisch Eigentum des Antragstellers und darf von keinem
anderen Züchter benutzt werden. Es ist dann innerhalb aller diesem Register angeschlossenen
Züchtervereinigungen geschützt. Das Prefix/Suffix muss für alle Ponys, Kleinpferde oder
Spezialpferderassen des Züchters, bei denen er als Züchter in der Zuchtbescheinigung
aufgeführt ist, benutzt werden.
Prefixe/Suffixe, die bislang von den Züchtervereinigungen nur regional für die Zuchtstätte
registriert wurden, werden nicht automatisch in das CPR (Central Prefix Register) übernommen,
sondern müssen vom Züchter erneut über die Deutsche Reiterliche Vereinigung beantragt
werden.
Das im CPR einzutragende Prefix/Suffix muss mindestens drei und darf höchstens 20
Buchstaben umfassen und sollte möglichst aus einem Wort bestehen.
Die gegenwärtig vom Verband geführte Prefix/Suffix- bzw. Zuchtstättenliste umfasst die
nachstehend aufgeführten Züchter:
geschützt auf: Name
Fisch Richard
Ludwig Hildegard
Stütz Claudia
Stingl Marleen
Richter Annette
Meier Maria u Martina
Gieler Gaby
Seitle Peter
ZG Leichtle Erwin u Behler
Cathrin
Heindl Amelie
Döll Karin
bei uns
geführte Rasse
Shetland Mini
DR/NF
diverse
Shetland
Fellpony
Islandpferd
Islandpferd
Shetland/Island
Prefix/Suffix
von Fischberg
Ammersee
vom Vilstal
Frankens
Pendragonars
vom unteren Vilstal
von den Amperauen
von der Mooswiese
Islandpferd
Welsh B
Connemara
von Hesta-Dalur
Delay
Mühlenhof
Seite 32 von Verbandsordnung
Streck Christa
Stenglein Ingrid
Steigerwald Irene u Huber Helmut
Zwickl Sylvia
Pflügler Hannelore
Ludwig Iris u Bruckner Anja
Spex Dr. medvet. Martina
Madersbacher Ingrid
Zochter Birgit u Sarah
Huttner Marion u Carina
Amediek Judith
Krutzenbichler ZG Claudia und
Georg
geschützt auf: Name
Wehner Dr. Juliane
Stingl Marleen u Ludwig Iris
Faustmann Renate
Münzer Sandra
Stanglmayr Angela und Manuela
Pöltl ZG Ludwig und Maria
Gerstmaier Dr. Christine und
Carola
Schütz Jürgen u Evelyn
Milord Heidemarie
Nieberle Artur
Salzberger Andrea
Mayer Gabriele u Volk Heinz
Baumgartner Silvia
Lloyd Lionel Ian
Keller ZG Walter u Petra
Krämer Peter
Bergmann ZG Alexandra,
Pascal u Manuel
Ammer Johann
Handke Traudi
Woerle Annette
Kellermann Classicponygestüt
Czischek Ewald und Streek Nina
Sengmüller Kordula
Lessig Susanne
Diedrich Sabine
Kaiser Barbara
Ulbrich Brigitte
Reisinger Ulrike
Engel Heidemarie
Wolfgruber Ursula
Kugler Thomas
Islandpferd
Welsh/Shetland
Co/DR
Shetland
Islandpferd
Shetland Mini
DR/Welsh
Welsh D
Welsh
Islandpferd/Co
Shetland
bei uns
geführte Rasse
Islandpferd
Shetland
Welsh/
DR
Co/Highland
DR
Islandpferd
Co
Shetl./Classic/PB
Welsh D
Islandpferd
Connemara
Dales
Connemara
vom Kalbachtal
vom Ludwigshof
vom Mönchsee
vom Simssee
vom Eschberg
von Ludanya
Gwyn
Yngvis
vom Felsquellhof
Melbrigda
von der Sonnenalp
Chiemgaus
Prefix/Suffix
vom Isental
von der
Fuchsstädtermühle
Avalun
von den Rasenflitzern
Schöntals
vom Oberthal
Zitnas
von den Berghöfen
von der Mistery
Farbenfroh
Monti
von Kruichen
von der Ellbachhöhe
Gelerht
Kehos
Sternbergs
vom Zauberberg
Shetland
Mini/AMH
Islandpferd
DR/Welsh
Shetland/Classic
New Forest
Welsh D
Islandpferd
Shetland
Shetland
DR
Islandpferd
Welsh D
Ammers
von Heinzelwinkl
Birkenlund
vom Taubergrund
vom Wasserstein
Allgöwer
vom Otterbachtal
vom Sipplhof
vom Ziegengütl
Auenwalds
vom Pfaffenbuck
Enzian
Lucinda
Kienbergs
Seite 33 von Verbandsordnung
Kremser Gudrun u Heidi
Nöhbauer Kathrin u Gaby
Lassel Bernd
Hufnagel Paul
Liebhaber Birgit
Hartung Birgit
Lauffer Monika
Wiedenmann Peter
Klobes-Martin Maria
Wagner Uwe
Elmer Stefan
Stumhofer Reinhard
Shetland
DR
Fjord
Welsh B/C
Connemara
DR
Connemara
Shetland
Connemara
Shetl/PB
Shetland
Shetland Mini
Shetland Mini
aus dem Allgäu
Krottenthals
von St. Margarethen
Akazienhof
Thiergartenhof
Best Friends
Limited Editions
vom Vilstal
Donaumoos
vom Deer Creek
vom Hanauerland
Elmhorst
Bayerns
Anhang E: Formblätter
Folgende Anträge können Sie bei Bedarf in der Geschäftsstelle anfordern.
1.
2.
3.
4.
5.
Antrag auf Einzeldeckgenehmigung
Antrag auf Hofkörung
Antrag auf Hoftermin
Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift
N.N.