Grundzüge des juristischen Expertensystems JUREX

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Grundzüge des juristischen Expertensystems JUREX
Expeiiensystem JUREX
Grundzüge des juristischen Expertensystems
JUREX
Ingrid Bönninger, Karl Bönninger
Zur computerunterstützten Entscheidungsfindung i m Recht wurden bisher i n der D D R
die Beratungssysteme D I A L E X [ l ] und J U D I [2] entwickelt. I m System D I A L E X ist
das Wissen i n Form von Prozeduren gespeichert, sowohl die gesetzlichen Regelungen als
auch die Methode der Fallösung. Das bedeutet, daß f ü r jedes neue Gebiet neue Prozeduren erstellt werden müssen. Das gilt auch für Veränderungen und Ergänzungen.
J U D I : Wissen und Methode getrennt gespeichert
Beim System J U D I ist das Wissen von der Methode getrennt, so daß es f ü r jedes
Rechtsgebiet und auch bei Veränderungen und Ergänzungen des Wissens unverändert
einsetzbar 'ist. Die logischen Verknüpfungen, die innerhalb eines Rechtsgebietes
zwischen den einzelnen rechtlich relevanten Bestandteilen bestehen, sind i n einer
Beziehungstabelle abgelegt. Diese Tabelle m u ß f ü r jedes Gebiet neu erstellt und bei
Ergänzungen verändert werden.
I n D I A L E X k ö n n e n bei Bedarf Berechnungsvorschriften (arithmetische und DatumsBerechnungen .z.B. zur Berechnung von H ö h e n von Vertragsstrafen, Verzugszinsen,
Fristabläufen) eingebaut werden. I n J U D I ist das nicht möglich. Beide Systeme ermöglichen einen Zugriff auf Dateien m i t Begriffserklärungen i n Lexika und H a n d b ü c h e r n ,
m i t ausgewählten Gesetzestexten und Entscheidungen i n Entscheidungssammlungen.
Aus der Sicht der Benutzer der fertigen Systeme f ü r ein bestimmtes Rechtsgebiet sind
die Systeme nützlich und ziemlich komfortabel. Sie sind f ü r Studierende und juristische
Laien (Schöffen, Mitglieder von Schieds- und Konfliktkommissionen) als Entscheidungshilfe geeignet, aber auch für Juristen, die sich auf dem betreffenden Rechtsgebiet der
herkömmlichen Unterstützungsarten wie Beiziehung von Kommentaren, Entscheidungssammlungen, Gesetzeskarteien bedienen.
Sehr aufwendig ist jedoch die Entwicklung, die Formalisierung des Wissens als sehr
komplexen Entscheidungsbaum bzw. als eine Vielzahl miteinander verknüpfter Entscheidungstabellen. Die Wissensformalisierung beträgt f ü r so eingegrenzte Gebiete wie das
Haushalt- und Haftpflichtversicherungsrecht der Bürger oder Garantie beim Kauf zwei
bis drei Mannjahre. Kompliziert ist auch die Wartung eines solchen Systems bei
»Änderung des Gesetzes, da i n die stark vernetzte Struktur eingegriffen werden m u ß . Die
H i n z u f ü g u n g neuer Entscheidungen ist weniger aufwendig. Ein Vorteil der Systeme
besteht darin, daß sie unterschiedliche Auslegungen und Lehrmeinungen aufnehmen
k ö n n e n und es dem Nutzer überlassen, f ü r welche er sich entscheidet. Er kann die
unterschiedlichen Meinungen auch durchspielen und sich über die daraus resultierenden
unterschiedlichen Ergebnisse informieren.
U m den hohen Entwicklungsaufwand, den die bisherigen Beratungssysteme erfordern,
zu senken und ein allgemeines, flexibles Beratungssystem f ü r Juristen zu schaffen, ist
von der Karl-Marx-Universität Leipzig, der Hochschule f ü r Ö k o n o m i e Berlin und dem
Zentralinstitut f ü r Kybernetik und Informationsprozesse der Akademie der Wissenschaften m i t der Entwicklung des Expertensystems JUREX begonnen worden.
JUREX ist ein Diagnosesystem, das über die üblichen Komponenten eines Expertensystems (z.B. [3], [4], [5]) Wissensbasis, Wissenserwerbskomponente, Inferenzmaschine,
Dialogkomponente und Erklärungskomponente verfügt.
1
Bisherige Entwicklungen:
DIALEX und JUDI
DIALEX:
Berechnungsvorschriften implementiert
Kompliziert:
sierung und
WissensformaliSystemwartung
Hilfreich: Es können unterschiedliche Meinungen gespeichert und
durchgespielt werden.
JUREX:flexibles
für Juristen
Beratungssystem
Wissensbasis
Beim Aufbau der Wissensbasis und ihrer Struktur wurde von den Arten von Regeln
und den Arten von Fakten ausgegangen, die es i m Recht gibt.
Die Wissensbasis von JUREX enthält Symptome, Hypothesen und Regeln.
Symptome sind die kleinsten juristisch relevanten Einheiten wie die Prämissenelemente
einer Rechtsnorm (in der N o r m des § 348 Abs. 2 Z G B z.B. die Eigenschaft fähig, sich
.pflichtgemäß zu verhalten) oder die intensionalen Merlanale eines Begriffs. Es gibt vier
verschiedene Typen von Symptomen i n Abhängigkeit von den Werten, die sie
annehmen k ö n n e n .
1 Die Ziffern in eckigen Klammern beziehen sich auf das Literaturverzeichnis am Ende des Beitrags,
Dr. ine. Ingrid Bönninger ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentralinstitutfür Kybernetik und Informationsprozesse der Akademie der Wissenschaften der DDR;
Dr. sc.jur. Karl Bönninger ist ordentlicher Professor an der Karl-Marx
Universität Leipzig und hat dort in
der Sektion Rechtswissenschaft den
Lehrstuhlsfür Verwaltungsreqhf inne.
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Expertensystem JUREX
Hypothesen: Rechtsfolgeteik
Der Zusammenhang zwischen
Symptomen und Hypothesen wird
durch 7 Regeln dargestellt.
Beispiel für eine Meta-Regel
1. Bool-Symptome k ö n n e n die Werte wahr und falsch annehmen, d.h. sie k ö n n e n
vorliegen oder nicht (z.B. es handelt sich bei einem Garantieanspruch u m eine
gebrauchte Ware oder nicht).
2. Symptome vom Typ real werden z.B. bei der Angabe von Fristen oder Schadensersatzhöhen verwendet.
3. Für Terminangaben gibt es den Typ date.
4. Symptome vom Typ string k ö n n e n f ü r nicht näher erklärbare Einheiten (wie z.B.
erhebliche Minderung des Gebrauchswertes oder zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt)
oder zur Bewertung von Handlungen (z.B. der Raffinesse oder der Skrupellosigkeit, mit
der eine Funktion ausgenutzt wird) angewandt werden.
Hypothesen k ö n n e n die Rechtsfolgeteile einer Rechtsnorm sein, die sich bei Vorliegen
der Prämissen ergeben. Eine Hypothese kann die Rechtsfolge (z.B. Verpflichtung zum
Schadensersatz oder Bestehen eines Garantieanspruchs) einer oder mehrerer Ketten von
Rechtsnormen sein oder Rechtsfolgeteil einer einzelnen N o r m . Ist das Vorliegen eines
Prämissenelementes einer Rechtsnorm ungewiß, kann das Prämissenelement selbst zu
einer Hypothese werden. Des weiteren kann die Hypothese ein Begriff sein, dessen
Prämissen die intensionalen oder extensionalen Merkmale sind. Auch ein Begriffsmerkmal kann wiederum zur Hypothese werden, soweit es selbst durch Merkmale
bestimmt wird. Daraus ergibt sich, daß es auch Symptom-Hypothesen-Paare gibt.
Regeln dienen der Darstellung des Zusammenhanges zwischen Symptomen und Hypothesen. Die Wahl der Arten von Regeln ergibt sich aus den Arten von Zusammenhängen, die es i m Recht zwischen den Symptomen und Hypothesen gibt.
JUREX berücksichtigt sieben verschiedene Arten von Regeln.
1. Meta-Regeln werden zur Eingrenzung des Ziels oder zum Einlesen der benötigten
(Teil-)Wissensbasis verwendet. Sie dienen der Steuerung des Gesamtablaufes einer
Konsultation. Sie haben die Form von Teile-von-Aussagen. Uber die Bearbeitung dieser
Regeln kann der Nutzer den Einstieg i n die Fallösung festlegen. Als Einstieg kann ein
Rechtszweig, ein Gesetz, ein Gesetzeskapitel, ein Paragraph, ein Absatz oder ein Begriff
gewählt werden. N i m m t man als Einstieg das 2. Kapitel des 5. Teils des Z G B , dann
lautet die Regel:
Verpflichtung
zum S c h a d e n s e r s a t z
u n d Umfang u n d A r t d e s S c h a d e n s e r s a t z e s
und
sind
Gruppenregeln bei mehreren
möglichen Zielhypothesen
Standard-Regeln in Form von
Wenn-dann-Aussagen
Bewertungsregeln enthalten
„ Gewißheitswert".
Mitverantwortlichkeit
Teile
von Wiedergutmachung
v o n Schäden.
Hat man die Prämissen (z.B. für Verpflichtung zum Schadensersatz) abgearbeitet,
gelangt man wieder i n die Meta-Regel zurück und kann weitere Prämissen (z.B. Mitverantwortlichkeit des Geschädigten) abarbeiten. I m System der Meta-Regeln kann man
beliebig auf die unteren Ebenen hinab- oder auf die h ö h e r e n Ebenen hinaufsteigen.
2. Gruppen-Regeln benötigt man, wenn mehrere Zielhypothesen möglich sind, z.B.
wenn ermittelt werden soll, wer gemäß § 296 Z G B Eigentümer einer auf einem
Grundstück errichteten Baulichkeit ist (das kann sein: der Nutzungsberechtigte des
Grundstücks, der Eigentümer des Grundstücks, der Rechtsträger des Grundstücks, der
Eigentümer m i t Verpflichtung zum Wertersatz, der Eigentümer des Grundstücks m i t
der Verpflichtung zum Erwerb der Baulichkeit durch Kauf). Sie haben die Form von
Teile-von-Regeln.
3. Eine weitere A r t von Regeln sind die Standard-Regeln. Sie dienen der Bestätigung
oder Ablehnung einer vermuteten Zielhypothese. Sie haben die Form von Wenn-dann¬
Aussagen. Sie k ö n n e n eine Vorbedingung enthalten. I n ihrem Bedingungsteil k ö n n e n
beliebige arithmetische und boolesche Ausdrücke enthalten sein. Die Standard-Regeln
sind geeignet, die Rechtsnorm des materiellen Rechts wiederzugeben. Sie sind i n der
Wissensbasis i m Unterschied zu ihrer Anordnung in einer gesetzlichen Bestimmung i n
einem System zusammengefaßt. So kann man z.B. über die Verpflichtung zum
Schadensersatz drei Grundregeln aufstellen (materielle Verantwortlichkeit des Bürgers,
materielle Verantwortlichkeit des Betriebes und erweiterte materielle Verantwortlichkeit),
deren Prämissenelemente als Hypothesen gesetzt Unterregeln ergeben. Auch die
Kommentierungen dazu werden in weiteren Unterregeln wiedergegeben, schließlich
auch die Begriffe m i t ihren intensionalen Merkmalen und die Merkmale selbst.
4. I n Regeln m i t Bewertung werden die Hypothesen i m Schlußfolgerungsteil vom Experten entsprechend seiner Erfahrung oder anhand statistischer Auswertungen m i t einem
den Juristen durch Einfuhren von Klammern zu verunsichern.
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Gewißheitswert versehen. Die Symptome i m Bedingungsteil k ö n n e n v o m Typ bool sein
oder m i t Hilfe eines Menüs m i t Bewertungsvorschlägen v o m Nutzer bewertet werden.
Die Regeln k ö n n e n eine Vorbedingung haben. Sie haben die Form von Wenn- dann¬
Aussagen. Regeln m i t Bewertung kommen zur Anwendung bei der Ermittlung eines
Strafmaßes i m Straf-, Ordnungsstraf- und Disziplinarrecht, bei der Festlegung eines
Schadensersatzes i n einem Von-bis-Rahmen, des Anteils mehrerer Schädiger bei
Schadensverursachung oder der H ö h e der Schadensersatzminderung bei Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Als Vorbedingung einer Regel kann z.B. bei der Bewertung
einer Arbeitspflichtverletzung Vorsatz oder Fahrlässigkeit i n Frage kommen. Z u
bewertende Symptome für die A r t einer arbeitsrechtlichen Disziplinarmaßnahme sind
z.B. die in § 253 A G B genannten U m s t ä n d e bzw. die zu jedem Umstand kommentierend aufgeführten spezifischen U m s t ä n d e . Regeln m i t Bewertung sind ebenfalls
anwendbar'bei der Auflösung vager Begriffe. Hier macht das System i m Ergebnis einen
Vorschlag, m i t welchem Gewißheitsgrad eine Erscheinung i n der Realität dem allgemeinen Gesetzesbegriff zugeordnet werden kann (z.B. ob ein Wohnraum i.S. der
Wohnraumlenkungsverordnung als nicht zu Wohnzwecken genutzter zu betrachten ist).
5. Berechnungsregeln dienen der Berechnung beliebiger Ausdrücke reeller Werte und
Werte v o m Typ date. Der berechnete Wert wird einem Symptom zugewiesen. Die
Regeln haben die Form einer Zuweisung.
6. Taxonomie-Regeln sind Teile-von-Aussagen, die der Bestätigung von Hypothesen
anhand von Unterbegriffen oder Beispielen dienen. Sie dienen auch der Feststellung der
Zuständigkeit von Organen. M i t dieser Regelart k ö n n e n solche Normen des materiellen
Rechts erfaßt werden, i n denen Zuordnungen oder Bestandteile erfaßt sind, so z.B. die
Bestimmung des § 338 Z G B , i n der geregelt ist, welche Schäden der Gesundheitsschaden u m f a ß t . M i t Taxonomie-Regeln werden auch Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse staatlicher Organe wiedergegeben, so z.B. vier Entscheidungsbefugnisse
gemäß § § 1 1 und 15 Wohnraumlenkungsverordnung, die zur Zuständigkeit des Rates
der Stadt als Beschlußorgan i m Verfahren der Wohnraumverteilung (Abschnitt I V der
W L V O ) gehören. Weiterhin werden diese Regeln angewandt, u m extensionale Begriffsbestimmungen wiederzugeben, z.B. welche Fahrzeuge zu den Kraftfahrzeugen i.S. des
§ 345 Z G B gehören, die nur m i t Zulassung oder Berechtigungsnachweis geführt werden
dürfen. Schließlich spielen diese Regeln eine Rolle f ü r den Aufbau von Begriffshierarchien, für die Vererbung von Vatermerkmalen i n solchen und für den gegenseitigen Ausschluß von Begriffen.
7. Programmaufruf-Regeln werden zum Einbau komplexer Programme wie z.B.
Anschluß an Datenbanken für prozeßrechtliche Vorgänge, Urteile, Literatur oder
Programme f ü r statistische Berechnungen verwendet. Ü b e r die Programmaufruf-Regeln
kann an einer beliebigen Stelle der Fallbearbeitung eine Recherche i n einer Literaturoder Entscheidungsdatei vorgenommen werden. Ein anderer Anwendungsbereich ist der,
daß i m rechnergestützten Ablauf von Verfahren auf die Lösung materiell-rechtlicher
Fragen übergegangen werden kann. So kann z.B. i m Wöhnraumlenkungsverfahren nach
der Aktion Ablehnung eines weiteren Wohnungsangebots auf das materiell-rechtliche
Problem übergegangen werden, ob eine Belassung i m Wohnraumvergabeplan, eine
Streichung oder eine Ü b e r n a h m e i n den Vergabeplan des folgenden Jahres erfolgt, und
i m Anschluß an die Entscheidung das Verfahren fortgeführt werden.
Berechnungsregeln
Taxonomie-Regeln zur Bestätigung von Hypothesen anhand von
Unterbegriffen oder Beispielen
Programmaufruf-Regeln zum
Einbau komplexer Programme
Wissenserwerb
Der Wissenserwerb bei JUREX erfolgt i m Dialog. Der Experte wählt eine der Regelarten
aus. Der Regelart entsprechend wird i h m eine Maske (z.B. Wenn..., dann...) angeboten,
in die er Bedingungs-und Schlußfolgerungsteil hineinschreiben kann. Für die Symptome
und Hypothesen werden Kurzbezeichnungen verwendet, u m den Schreibaufwand zu
senken und unterschiedliche Schreibweisen bei zum Teil mehrzelligen Bezeichnungen
zu vermeiden. Die Bildung von Symptomen und Hypothesen erfolgt durch das System.
Beim ersten Auftreten einer Kurzbezeichnung wird der Experte nach dem exakten
Rechtsbegriff und Füllwörtern zur Aussage- und Fragesatzbildung und zur Verneinung
gefragt. U m syntaktische Fehler bei der Regeleingabe zu verhindern, werden außer der
Maske über ein M e n ü die jeweils möglichen Operatoren (und, oder, * +,...) zur
Auswahl angeboten. Die Klammerung boolescher Ausdrücke erfolgt durch Einrücken i n
entsprechender Tiefe. Dadurch wird z.B. eine Gesetzesnorm, eine kommentierende
Regel oder eine Begriffsbestimmung i n logisch übersichtlicher Form dargestellt, ohne
Wissenserwerb im Dialog mit dem
Experten '
Das System bildet Symptome und
Hypothesen.
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Die Regeln erhalten zwei Kennzeichen ihrer Quellen - wer die Regeln eingegeben oder
verändert hat (Experte, welcher Nutzer) und auf Grund welcher Quellen (z.B. Gesetzesstelle, Kommentar, eigener Fall), um genau nachvollziehen zu k ö n n e n , worauf eine
veränderte Reaktion des Systems beruht, ob auf einer Gesetzesänderung oder einem
vom Nutzer (eventuell falsch) gelösten Fall. Der Wissenserwerb bzw. die Wissensveränderung kann aber nicht ausschließlich nur über diese Schnittstelle erfolgen. Neue
Regeln, die während der Fallbearbeitung durch das System gebildet werden, k ö n n e n bei
Bedarf automatisch an die Wissensbasis angefügt werden. Diese neuen komplexen
Regeln beschleunigen die Fallbearbeitung i m nächsten ähnlichen Fall, da sie zuerst
abgearbeitet werden.
Ist der Aufbau bzw. die Ergänzung der Wissensbasis abgeschlossen, erfolgt durch das
System ein internes Verknüpfen der Regeln entsprechend ihrer Zielhypothesen und ein
Verknüpfen der Symptome i m Taxonomiebaum, u m eine schnellere Abarbeitung zu
gewährleisten.
Inferenzmaschine
Inferenzmaschine zur Steuerung
und Navigation im Regelsystem
Falleinstieg über Meta-Regeln
Bei Standard-Regeln werden
einzelne Prämissen erfragt.
Taxonomie-Regeln werden durch
Aufruf von Beispielen aktiviert.
Bei nicht vordefiniertem Entscheidungszielgreifen Regeln mit
Bewertung ein.
Die Inferenzmaschine steuert den Nutzer über die Hierarchie der Meta-Regeln an den
Einstieg zur Lösung seines Falles (z.B. zur vermuteten Zielhypothese oder zum
auszulegenden Begriff) und navigiert i h n durch das Regelsystem bis zur Lösung. Die
einzelnen angesprochenen Regeln werden i n Abhängigkeit von ihrem Typ i n unterschiedlicher Weise ausgewertet.
Von Meta-Regeln aus k ö n n e n alle anderen Typen aufgerufen werden. Bei Weiß-nichtAntworten (in Meta- und Programmaufruf-Regeln nicht möglich) k ö n n e n wieder Regeln
des gleichen oder eines anderen Typs außer Meta-Regeln aufgerufen werden. Der Hypothesenwert der Weiß-nicht-Antwort wird durch das System i m Dialog m i t dem Nutzer
geschlußfolgert, außer wenn die Regeln einen Gewißheitswert ungleich -1 oder 1 besitzen oder keine Antwort liefern (nur bei Taxonomie-Regeln möglich oder wenn gar keine
Regel existiert, die auf die gesuchte Hypothese zeigt). I n diesem Fall wird der Nutzer zu
einer Entscheidung gezwungen.
W i r d von einer beliebigen Regel aus die Ober-Hypothese einer Gruppen-Regel ausgewählt, werden alle Unterhypothesen der Regel zu zu bestätigenden Zielen.
Bei Standard-Regeln wird der Nutzer nach den einzelnen Prämissen gefragt. Er kann das
Vorliegen der Symptome m i t ja, nein oder weiß nicht beantworten. Der Nutzer kann
sich auch Beispiele angeben lassen. Dabei werden die Taxonomie-Regeln aktiviert, die
auf die Hypothese zum Symptom, zu dem Beispiele gesucht werden, zeigen. Dem
Nutzer werden Beispiele angeboten, von denen er eins auswählen darf, u m es als vorliegend zu bestätigen oder zu dem er sich wiederum Beispiele angeben lassen kann. I m
ersten Fall wird aus dem Vorliegen eines Beispiels auf das Zutreffen der Hypothese
geschlußfolgert. I m zweiten Fall wird das Beispiel zur Hypothese zu der die TaxonomieRegeln aktiviert werden. Die Beispielsuche kann bis zu den Blättern des TaxonomieBaumes verfeinert werden. Bei Zutreffen eines Beispiels werden alle übergeordneten
Hypothesen als zutreffend gesetzt. K o m m t kein Beispiel i n Frage, m u ß der Nutzer das
ursprünglich unklare Symptom selbst beantworten oder die Weiß-nicht-Antwört geben.
I m Fall der Weiß-nicht-Antwort wird die gesuchte Hypothese zum (Teil-)Ziel von
Regeln, die auf sie zeigen.
Sind diese Regeln Standardregeln, fragt das System nun die Fakten der Prämissen ab,
die zu diesem Ziel fuhren. Sind Symptome dieser Prämissen unbekannt, k ö n n e n sie
ebenfalls durch die dazugehörigen Regeln hergeleitet werden usw.. Die geschlußfolgerten Teilziele werden nacheinander i n die entsprechenden Prämissen eingesetzt und
der Nutzer wird weiter durch das Regelsystem gesteuert, bis das ursprünglich gesetzte
Ziel, z.B. ob Schadensersatzanspruch besteht oder nicht, erreicht ist und positiv oder
negativ beantwortet wird.
Bei einer Weiß-nicht-Antwort k ö n n e n aber auch Berechnungsregeln, Regeln m i t
Bewertung oder Programmaufruf-Regeln aktiviert werden. Das Ergebnis von
Berechnungs- und Programmaufruf-Regeln wird dem unbekannten Symptom zugewiesen. Regeln m i t Bewertung werden überall dort aufgerufen, wo das Ziel der Entscheidung nicht vordefiniert werden kann, z.B. bei der Auflösung vager Begriffe (allgemeiner
Gesetzesbegriffe) i m Recht. Hier macht das System entsprechend dem Algorithmus i m
Ergebnis einen Vorschlag, m i t welchem Gewißheitsgrad eine Erscheinung eines Lebensvorganges einem allgemeinen Gesetzesbegriff zugeordnet werden kann (z.B*.'hinsichtlich
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der Zuordnung zum Begriff wesentliche Verschlechterung einer Ware i m Sinne der
Kaufrechtsgarantie (§ 351 Abs. 3 ZGB)). Regeln m i t Bewertung k ö n n e n jedoch auch von
Meta-Regeln direkt angesprochen werden. Ist f ü r die Entscheidung eines Rechtsfalles
nicht ein Ziel vorgegeben, werden mehrere mögliche Ziele angestrebt (so z.B. bei der
Festlegung eines Strafmaßes). I n diesen Fällen sind nicht wie i n der klassischen Logik
nur wahr oder falsch (bzw. ja oder nein) f ü r die Bewertung der Fakten zugelassen,
sondern graduell unterschiedliche Werte. Dem Benutzer wird f ü r die Bewertung der Fakten eine Werteskala vorgegeben, innerhalb der er werten kann. Je nach der Bewertung
wägt das System das Für und Wider hinsichtlich der möglichen Ziele ab und unterbreitet einen oder mehrere Entscheidungsvorschläge, die es m i t Gewißheitswerten
versieht.
A m Ende der Fallösung kehrt das System i n die aufrufende Meta-Regel zurück. Von
dort aus k ö n n e n mit den vorhandenen Daten andere Zusatzprobleme (z.B. nach Feststellung des Bestehens eines Garantieanspruches das Verfahren der Geltendmachung
dieses Anspruchs odef nach Feststellung des Schadens die Berechnung der Schadenshöhe) gelöst werden oder die Sitzung abgeschlossen werden.
Am Ende der Fallösung: Rückkehr zur aufrufenden Meta-Regel
1
Dialogkomponente
Die Dialogkomponente ist das Bindeglied zwischen System und Benutzer bzw. Experten. Die Funktionsweise ist zum Teil schon bei der Beschreibung der Inferenzmaschine
und der Wissenserwerbskomponente erklärt worden. Der Dialog erfolgt i n einer der
natürlichen Sprache angepaßten Form, ohne jedoch etwas mit natürlichsprachiger
Eingabe (siehe z.B. [6]) zu tun zu haben. Die Bildung von verständlichen deutschen
Frage- und Aussagesätzen ist durch die Verwendung von drei jedem Symptom bzw.
jeder Hypothese zugeordneten Wörtern oder Wörtgruppen und der Verneinung möglich.
Die Reihenfolge dieser zusätzlichen Wörter i m Satz liegt fest. Die Worte selbst legt der
Experte bei der Entwicklung der Wissensbasis fest. A u ß e r d e m existiert eine Datei m i t
allgemein verwendbaren Wörtern und Wendungen, die bei Bedarf vom Experten modifiziert werden kann. M i t diesen Hilfsmitteln werden vom System Frage- und Erklärungssätze generiert. I m System, das die Lösung von Fällen des 2. Kapitels des 5. Teils des
Z G B , Wiedergutmachung von Schäden, betrifft, ist eine sprachliche Formalisierung
gewählt worden, die i m Falle des § 330 Z G B so aussieht:
Dialogkomponente: Systemschnittstelk zu Benutzern und Experten
Dialog: der natürlichen Sprache
angepaßt
Ein Beispielfür die sprachliche
Formalisierung: § 330 ZGB
wenn / e i n / Bürger / g e h a n d e l t h a t
oder / e i n / B e t r i e b / gehandelt h a t
und
/ e i n / Schaden / v o r l i e g t
und
/ d e r Schaden / v e r u r s a c h t
und
/ d e r Schaden / r e c h t s w i d r i g / v e r u r s a c h t
worden i s t
und
/ e r den Schaden / u n t e r V e r l e t z u n g
worden i s t
ihm obliegender
P f l i c h t e n / herbeigeführt h a t
dann / b e s t e h t
/ eine / V e r p f l i c h t u n g
zum S c h a d e n s e r s a t z gemäß § 5 5 0
Bei einer Verneinung eines Symptoms oder einer Hypothese tritt sprachlich an die Stelle
von ein das Wort kein bzw. wird die Wortgruppe (der eigentliche Begriff) m i t dem Wort
nicht verbunden.
Die Eingabe von Nutzerantworten und die Auswahl von Systemfunktionen erfolgt i n
den meisten Fällen über M e n ü s , u m Eingabefehler auszuschließen. Bei freier Eingabe
erfolgt eine Ü b e r p r ü f u n g auf syntaktische Zulässigkeit der Antwort.
Erklärungskomponente
Die Aufgabe der Erklärungskomponente ist die Begründung von Fragen, die von der
Inferenzkomponente an den Nutzer gestellt werden (Warum-Erklärung) und die Rechtfertigung der gefolgerten Fakten (Wie-Erklarung) (siehe z.B. [7],[8]). JUREX greift bei
,der Erklärung auf die während der Konsultation aufgebaute Argumentationskette
zurück. Die Warum-Erklärung generiert f ü r die i m M o m e n t ausgewertete Regel m i t dem
gerade verfolgten Ziel den entsprechenden Aussagesatz (Kausalsatz f ü r § 330 Z G B siehe
Dialogkomponente). Durch wiederholte Anforderung der Warum-Erklärung verschiebt
sich der Erklärungsausschnitt innerhalb der Argumentationskette und führt zur
Erklärung übergeordneter Ziele (Generierung des Textes f ü r zuvor bearbeitete Regeln).
Die Erklärungskomponente liefert
„ Warum " und „ Wie "zu Fragen
und Folgerungen.
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Die Generierung der Wie-Erklärung erfolgt analog. Bei dieser Erklärungsart werden
sowohl i m Prämissen- als auch i m Schlußfolgerungsteil die vom Nutzer gegebenen oder
die hergeleiteten Werte der Symptome und Hypothesen angegeben. Für die Regel für
§ 330 Z G B könnte eine Wie-Erklärung folgendermaßen aussehen:
Weil e i nBetrieb gehandelth a t
und zwar w e i l
und
und
e i n Schaden
e i n Staatsorgan gehandelth a t
vorliegt
noch unbekannt
i s t , ob d e r Schaden
rechtswidrig
v e r u r s a c h t worden i s t
und
noch unbekannt
i s t , ob e r d e n S c h a d e n
Verletzung ihm obliegende P f l i c h t e n
unter
herbeigeführt
hat
d e s h a l b i s t noch unbekannt,
Schadensersatz
ob e i n e V e r p f l i c h t u n g zum
gemäß § 330 b e s t e h t
Bei Symptomen und Hypothesen i m Prämissenteil, die wegen einer Weiß-nicht-Antwort
hergeleitet werden m u ß t e n , wird die (eventuell mehrfach verschachtelte) Herleitung
sofort m i t angegeben (sie wird durch und zwar weil eingeleitet). Diese komplexe
Erklärung macht die Logik der Argumentation durchschaubarer, als das beim einfachen
Nachvollziehen der abgearbeiteten Regel der Fall ist.
JUREX ist so angelegt, daß es für eine Vielzahl von Problemen, die bei der Rechtsanwendung auftreten, verwendet werden kann (Methode der Fallösung, Subsumtion,
Begriffsbestimmung, Auflösung vager Begriffe, Fällen von Bewertungsurteilen, Berechnungen, Zuständigkeitsfeststellungen, Verfahrensunterstützung und Treffen von Verfahrensentscheidung, Anstellung von Recherchen). Es soll einerseits dem juristischen Experten, der über keinerlei oder nur wenige Informatikkenntnisse zu verfügen braucht, die
Erstellung der Wissensbasis möglich machen. U n d andererseits verlangt es vom Anwender, der sich seiner zur Lösung juristischer Probleme bedient, derlei Kenntnisse
überhaupt nicht.
Literatur
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