Amtsblatt als pdf

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Amtsblatt als pdf
Amtsblatt
VGem
Aurachtal
Mitgliedsgemeinden: Aurachtal / Oberreichenbach
2B
Druck: Eigenverlag
Jahrgang 32
14. August 2014
0B
Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal
Nummer 11
Lange Str. 2, 91086 Aurachtal oder per e-mail an:
[email protected].
Für Rückfragen steht Ihnen Frau M. Fischer unter Tel.-Nr.
09132/775 -22 zur Verfügung.
Die Verwaltungsgemeinschaft
Aurachtal
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf zwei Jahre
befristet eine/einen
Illegales Müllabladen auf unbebauten
Grundstücken und Flurbereinigungswegen
Sachbearbeiter/in für das
Einwohnermeldeamt
Leider gingen in letzter Zeit wieder vermehrt Meldungen
bei der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal ein, dass es
vor allem auf unbebauten oder nicht mehr bewohnten
Grundstücken und Flurbereinigungswegen zu wilden
Müllabladungen gekommen ist.
Stellenwert: EG 6 TVöD bzw. BesGr. A 6
BayBesG, Arbeitszeit 39 Std./Wo.
Aufgaben:
Bearbeitung der Anträge im Einwohnermeldeamt
(Personalausweise, Bescheinigungen, etc.)
Gewerbe und Gaststättenwesen
Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde
Landwirtschaft und Jagdangelegenheiten
Allgemeine ordnungsrechtliche Aufgaben
(Vollzug öffentlicher Verordnungen, Vollzug des
LStVG)
Bearbeitung von Posteingang und Postausgang
Mitarbeit an der Telefonzentrale
Voraussetzungen:
Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum/r
Verwaltungsfachangestellte/r oder eine
vergleichbare Ausbildung
Selbstständige und verantwortungsbereite
Arbeitsweise
Sicherer EDV-Umgang in der Anwendung von
Standardprogrammen (MS-Office-Produkte)
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 29. August 2014
an die Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal, Personalamt,
Wir möchten die Bürgerinnen und Bürger nochmals darauf
hinweisen, dass jegliches Abladen von Müll außerhalb der
dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen (Mülleimer, Tonnen, Wertstoffhöfe o.ä.) illegal ist. Nach § 326
StGB ist die illegale Abfallentsorgung unter Umständen
sogar eine Straftat. Bereits das Lagern von Abfall ist
illegal.
Für die kostenpflichtige Beseitigung einer sog. „wilden
Müllkippe“ ist immer der Verursacher zuständig. Ist der
Verursacher nicht zu ermitteln, haftet der Grundstückseigentümer für die Entsorgung der wilden Müllkippe.
Wir bitten Sie deshalb einerseits Ihren eigenen anfallenden Müll fachgerecht in die jeweiligen Behälter bzw.
an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.
Andererseits bitten wir Sie „Augen und Ohren“ offen zu
halten und illegale Abfallentsorgungen zu melden, bzw.
uns auf „wilde Müllkippen“ aufmerksam zu machen.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und bitten um
Beachtung.
Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal
2
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt
gibt bekannt:
Jungunternehmer(innen) netzwerken wieder
Initiatoren laden zu zweitem „Netzwerktreffen Unternehmer(innen) am 16. Oktober 2014 in Erlangen ein.
Die eigene Firma ist gegründet, aber der große Erfolg will
sich noch nicht einstellen? Das „Netzwerktreffen
Unternehmer(innen) bietet am Donnerstag, den
16.Oktober 2014 von 16 bis 19.30 Uhr im Innovations- und
Gründerzentrum Nürnberg-Fürth-Erlangen GmbH (IGZ),
Am Weichselgarten 7, in 91058 Erlangen-Tennenlohe Rat
aus der Praxis und Ideenaustausch unter Gleichgesinnten. Die Gründer eines mittelständischen
Unternehmens aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt
und eines Start-Ups aus dem IGZ stellen ihre
Unternehmen
und
ihre
Erfolgsgeschichte
vor.
Anschließend präsentieren sich zwei Unternehmen aus
dem Teilnehmerkreis. In Kleingruppen tauschen die
Jungunternehmerinnen und –unternehmer danach ihre
persönlichen Erfahrungen aus. Die Veranstaltung ist
kostenlos. Interessenten können sich per E-Mail an
[email protected]
bis Freitag, 10. Oktober 2014 anmelden. Die
Teilnehmerzahl ist auf 30 begrenzt.
Seniorinnen und Senioren
Kenntnissen gesucht
mit
Tablet-
Neues Projekt für Senioren „C@fe T@blet“ startet im
Herbst
Senioren unterstützen Senioren dabei, das Internet für
sich zu entdecken – das ist das Ziel des Projektes „C@fe
T@blet“ von Anna Maria Preller, Seniorenbeauftragte des
Landkreises Erlangen-Höchstadt. Dazu sucht sie mit dem
Ehrenamtsbüro „ERH engagiert sich“ ältere Erwachsene
mit Tablet-Kenntnissen, die Lust haben, ab Herbst 2014
als ehrenamtliche Tutoren oder Tutorinnen ältere
Menschen Tablets und ihre Möglichkeiten zu erklären.
Spaß am Umgang mit Menschen und Internetkompetenz vorausgesetzt
Eine Schulung vermittelt allen Interessenten didaktische
und methodische Tipps und qualifiziert sie für ihre neue
Aufgabe. „Wer Spaß am Kontakt mit älteren Menschen
hat, über Internetkompetenz verfügt und ein bisschen Zeit
schenken mag, ist bei uns genau richtig“, sagt Jutta Leidel
vom Ehrenamtsbüro „ERH engagiert sich“.
Haben vier Tablets im Gepäck
Die geschulten Ehrenamtlichen kommen zu Seniorentreffen, Versammlungen, Seniorenclubs, Heimen, zu
Angehörigentreffen und auf Wunsch auch ins Haus. Im
Gepäck haben sie vier iPads, die Senioren in die Hand
nehmen und mit ihnen ausprobieren können.
Auf unkomplizierte Weise will das Projekt das Interesse
der älteren Generation bei ihren vor Ort wecken und ihnen
Berührungsängste nehmen. Senioren lernen dabei, ein
bisschen zu surfen, die Wetter-App befragen, eine OnlineApotheke zu besuchen oder mit den Nachbarn zu skypen.
„Auf dem Weg in eine digitale Gesellschaft soll keine
Gruppe zurückbleiben. Älteren Menschen den Zugang zu
mobilen Medien zu erleichtern, ist mir ein besonderes
Anliegen“ meint auch Alexander Tritthart.
Mobiles Internet erleichtert Alltag
„Durch den Fokus auf einen leichten Einstieg in das
Thema mittels Tablet tritt „C@fe T@blet“ nicht in die
Konkurrenz zu bereits bestehenden Computerkursen,
welche die Volkshochschulen und engagierte Seniorenbeiräte anbieten. Dort werden tiefergehende Kenntnisse
vermittelt“, erklärt Anna Maria Preller, Koordinatorin des
von der Stiftung der Sparkasse Erlangen geförderten
Projekts. Preller ist überzeugt, dass das mobile Internet
ältere Menschen viel Nützliches bietet, was das Leben
erleichtern und ein selbstbestimmtes Älterwerden zu
Hause unterstützen kann. Dass sich Tablets intuitiv
handhaben lassen, mache es Senioren besonders leicht,
das Internet und seine Möglichkeiten kennenzulernen.
Weitere Informationen
Wer bei „C@fe T@blet“ alsTutor oder Tutorin mitmachen
oder sich von ihnen das mobile Internet erklären lassen
möchte,
bekommt
von
Anna
Maria
Preller,
Seniorenbeauftragte
des
Landkreises
ErlangenHöchstadt unter der Tel.-Nr. 09131/803-277 oder per Mail
an [email protected] weitere
Informationen.
Beratung für Existenz-Gründer und
Kleinunternehmer
Der nächste Infotag der Aktivsenioren findet am Montag,
01. September 2014 in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr
im
Wirtschaftsreferat
der
Stadt
Erlangen,
Nägelsbachstr. 40, im 1. OG statt. Anmeldungen zu den
Einzelgesprächen sind bis Freitag, 29.08.2014 unter der
Tel.-Nr. 09131/86-2556, bei der Wirtschaftsförderung der
Stadt Erlangen möglich.
AKTIVSENIOREN BAYERN e.V. berät Existenzgründer
und hilft kleinen und mittleren Unternehmen in allen
Phasen ihres Unternehmens, z. B. bei der Erstellung des
Businessplans, bei Fragen zur Unternehmensführung etc.
Die AKTIVSENIOREN sind Experten im Ruhestand und
geben im Rahmen des Vereins ihre Berufs- und
Lebenserfahrung aus unterschiedlichen Bereichen in
Wirtschaft und Management weiter. Die Vereinsmitglieder
arbeiten ehrenamtlich und honorarfrei.
Die
Aktivsenioren
leisten
keine
Rechtsund
Steuerberatung. Sie können aber aus ihrer Sicht und
Erfahrung dazu kritische und konstruktive Hinweise und
Empfehlungen geben. Die Aktivsenioren leisten in erster
Linie Hilfe zur Selbsthilfe bei Existenzgründung und
Unternehmensführung.
Die Deutsche Rentenversicherung
informiert:
Sprechstunden in Herzogenaurach
Am Dienstag, dem 07.10.2014 von 8.30 – 12.00 Uhr und
von 13.00 - 15.30 Uhr hält die Deutsche Rentenversicherung im Rathaus in Herzogenaurach einen
Sprechtag ab.
3
Terminbestellung vorab unter Tel. 09132/901114.
Fachleute beantworten Fragen aus der Rentenversicherung und beraten kostenlos. Bei der Beratung können
auch Auskünfte aus dem Rentenkonto ausgedruckt werden. Ob Arbeiter oder Angestellter, jeder kann sich individuell und umfassend über seine Rentenansprüche
informieren. Daten sowohl von der LVA Oberfranken und
Mittelfranken als auch von der BfA können abgefragt
werden. Zum Termin selbst sollten Sie einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Nächster Termin: 21.10.2014
Entleerung der Altpapiercontainer (1,1 cbm)
für die Gemeinde Aurachtal sowie der Gemeinde
Oberreichenbach
Der nächste Abholtermin ist
7B
Freitag, der 22.08.2014
Allgemeine Informationen, die bei der
Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und bei der
Gemeindekanzlei Oberreichenbach erhältlich sind:
•
ein Flyer zum 37. Erlanger Marktplatzfest
Volksschule Aurachtal Grundschule
Informationen zum Schulbeginn
im Schuljahr 2014/2015
Der erste Schultag des Schuljahres 2014/2015 ist
Dienstag, der 16. September 2014.
Für die zweiten, dritten und vierten Klassen beginnt
der Unterricht im Schulhaus Münchaurach um 8:00 Uhr
und endet um 11:30 Uhr.
Ein Aushang informiert unsere Schülerinnen und Schüler,
in welches Klassenzimmer sie gehen und wer ihre
Klassenlehrkraft ist.
Schulanfangsgottesdienst für die Klassen 2 bis 4 ist am
Mittwoch, dem 17. September 2014 um 8:15 Uhr in der
Schule in Münchaurach.
Für die ersten Klassen:
Die Kinder der ersten Klassen kommen am 16.09.14 mit
ihren Eltern um 9:45 Uhr in die Schule in
Oberreichenbach und legen dort Schultüte und
Büchertasche ab. Dann gehen sie gemeinsam mit Eltern
und Lehrkräften in die Kirche in Oberreichenbach, wo
um 10:00 Uhr der Gottesdienst beginnt. Nach dem
Gottesdienst gehen Kinder und Erwachsene ins
Schulhaus in Oberreichenbach. Dort werden die Kinder
gegen 10:45 Uhr in der Turnhalle mit einer kleinen Feier
begrüßt.
Danach haben die Kinder bis ca. 12:15 Uhr ihren ersten
Unterricht.
Wir gehen davon aus, dass die Erstklässler an diesem
Tag von ihren Eltern gebracht und mit nach Hause
genommen werden. Falls das nicht möglich ist, wenden
Sie sich bitte rechtzeitig vorher an uns.
Das Sekretariat ist ab dem 8. September 2014 zwischen
9:00 und 11:00 Uhr besetzt und unter der
Telefonnummer 0 91 32 / 20 13 zu erreichen.
Am Mittwoch, dem 17.09.2014 und Donnerstag, dem
18.09.14 schließt der Unterricht für alle Klassen um
11:05 bzw. 11:15 Uhr. Ab Freitag läuft der Unterricht
voraussichtlich stundenplanmäßig. Die dritten Klassen
haben von 11.30 bis 13.00 Uhr ihren ersten
Schwimmunterricht.
Auch im Schuljahr 2014/2015 beginnt und endet der
Unterricht in Oberreichenbach jeweils 10 Minuten vor
dem in Münchaurach. Unterrichtsbeginn ist in
Oberreichenbach also um 7:50 Uhr, Unterrichtsende
nach der vierten Stunde um 11:05 Uhr. Diese Regelung
hat sich in den vergangenen Schuljahren bewährt und
verhindert lange Wartezeiten am Ende des Unterrichts in
Münchaurach.
Dies sind die Busabfahrtszeiten:
Falkendorf
Vogelherd
Siedlung
Ortsmitte
Dörflaser Weg
7:15 Uhr
7:17 Uhr
7:20 Uhr
7:22 Uhr
Apotheke
Königstraße
7:24 Uhr
7:26 Uhr
7:28 Uhr
Schule
7:30 Uhr
Dörflas
Lenkershof
Unterreichenbach
Oberreichenbach
Siedlung (Bergstraße)
Hauptstraße (Freiung)
Am Spitzacker
Münchaurach
Schule
7:31 Uhr
7:32 Uhr
7:34 Uhr
Münchaurach
Neundorf
Münchaurach
Aurachtal
7:41 Uhr
7:43 Uhr
7:46 Uhr
7:55 Uhr
Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind nicht „auf den
letzten Drücker“ zur Bushaltestelle kommt.
Wir wünschen allen erholsame restliche Ferientage und
freuen uns auf ein schönes Schuljahr 2014/2015!
Schauen Sie doch ab und zu auf unserer Homepage
(www.grundschule-aurachtal.de ) vorbei. Dort
veröffentlichen wir anfallende Neuigkeiten, die das
Schuljahr 2014/2015 betreffen.
Alfred Sammetinger
Rektor
4
Einladung zu den Elternabenden
zu Beginn des Schuljahres 2014/2015
HAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Aurachtal
(Landkreis Erlangen-Höchstadt)
für das Haushaltsjahr 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
hiermit laden wir Sie zu den ersten Elternabenden mit
Wahl der Klassenelternsprecherinnen bzw.
Klassenelternsprecher im Schuljahr 2014/2015 ein.
Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die
Gemeinde Aurachtal folgende Haushaltssatzung:
§1
Sie finden für die einzelnen Jahrgangsstufen an
folgenden Tagen jeweils abends statt:
1. Klassen
Montag, 22. September 2014
2. Klassen
Dienstag, 23. September 2014
3. Klassen
Mittwoch, 24. September 2014
4. Klassen
Donnerstag, 25. September 2014
Die Wahl des Elternbeirates findet am Dienstag, dem
7. Oktober 2014, statt.
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben
mit 4.502.426 € und im Vermögenshaushalt in Einnahmen
und Ausgaben mit 1.639.500 € ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Bitte merken Sie sich diese Termine vor. Eine weitere
Einladung mit genauer Angabe der Anfangszeit und des
Ortes erhalten Sie über Ihr Kind in der ersten
Schulwoche, respektive bei der Wahl der Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Sammetinger
Rektor
Gemeinde Aurachtal
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt
werden nicht festgesetzt.
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
a)
b)
2.
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
310 v.H.
für die Grundstücke (B) 310 v.H.
Gewerbesteuer 340 v.H.
Unsere Internet-Adresse lautet:
www.aurachtal.de
H
Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich: Do. 14.00 Uhr – 18.30 Uhr
Bleiben Sie auf dem Laufenden! Es interessiert Sie, was in
Aurachtal so los ist ? Dann folgen Sie uns auf Twitter:
www.twitter.com/aurachtal
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen
Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
350.000 € festgesetzt.
§6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft.
Aurachtal, 25. Juli 2014
GEMEINDE AURACHTAL
Schumann
1. Bürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass gleichzeitig der Haushaltsplan eine Woche lang vom
18.08.2014 bis 25.08.2014
BEKANNTMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde Aurachtal hat in der
öffentlichen Sitzung am 16.07.2014 die Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen.
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt hat nach
eingehender Prüfung mit Schreiben vom 23.07.2014
festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine nach Art. 67
und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile enthält. Die
Satzung wird nunmehr bekanntgemacht:
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft
Aurachtal, Lange Str. 2, Zimmer Nr. 17 öffentlich aufliegt.
Außerdem liegt die Haushaltssatzung und der
Haushaltsplan während des ganzen Jahres in der
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal
innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht
bereit.
5
Gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) ist der
Ausgabetag dieses Amtsblattes der Tag der amtlichen
Bekanntmachung der vorstehenden Satzung. Sie gilt
hiermit als bekanntgemacht.
Aurachtal, 14. August 2014
GEMEINDE AURACHTAL
Schumann
1. Bürgermeister
Wir gratulieren:
Frau Elisabetha Brodrecht, Dörflaser Weg 10
am 14.08.2014 zum 89. Geburtstag
Entleerung der Altpapiertonnen
Der nächste Abholungstermin für alle Ortsteile ist
Montag, der 01.09.2014
Gemeinde Oberreichenbach
Unsere Internet – Adresse lautet:
www.oberreichenbach-erh.de
unsere E-Mail-Adresse lautet:
[email protected]
H
H
H
Frau Anna Kreß, Nankenhof 6
am 16.08.2014 zum 83. Geburtstag
Amtstunden der Gemeinde Oberreichenbach
Donnerstag von 15.30 Uhr – 18.30 Uhr
Herrn Manfred Mages, Rosenstraße 11
am 17.08.2014 zum 71. Geburtstag
Frau Margarete Seyffert, Dörflaser Weg 16
am 19.08.2014 zum 83. Geburtstag
Frau Luise Hopf, Nankenhof 1
am 20.08.2014 zum 75. Geburtstag
Frau Elise Schreiner, Röthenäckerstraße 30
am 22.08.2014 zum 76. Geburtstag
Herrn Matthias Latz, Fürther Straße 27
am 23.08.2014 zum 65. Geburtstag
Herrn Giuseppe Tagliarina, Bergstraße 19
am 26.08.2014 zum 65. Geburtstag
Herrn Helmut Wrobel, Röthenäckerstraße 24
am 28.08.2014 zum 72. Geburtstag
Ablesen der Wasserzähler
Ab Freitag, den 15.08.2014 wird in der Gemeinde
Oberreichenbach
eine
Zwischenablesung
der
Wasserzähler durchgeführt.
Die Hausbesitzer werden gebeten, dafür Sorge zu tragen,
dass der Zugang zu den Zählern ungehindert möglich ist.
Sollte unser Ableser Sie nicht erreichen, bitten wir Sie bis
29.08.2014 um Mitteilung Ihres Zählerstandes unter der
Telefonnummer: 09132/775-14 oder per E-Mail an
[email protected].
Andernfalls muss der Zählerstand geschätzt werden.
Ihre VGem Verwaltung
Frau Betty Eichler, Gartenstraße 1
am 29.08.2014 zum 74. Geburtstag
Frau Marga Hofmann, Unterreichenbacher Str. 1
am 29.08.2014 zum 76. Geburtstag
Frau Helga Grabner, Dörflaser Weg 48
am 30.08.2014 zum 79. Geburtstag
Frau Helga Reinig, Dörflaser Weg 32
am 31.08.2014 zum 70. Geburtstag
Frau Wilhelmina Miserovsky. Schulstraße 5
am 01.09.2014 zum 83. Geburtstag
Frau Walburga Wagner, Zweifelsheimer Weg 7
am 02.09.2014 zum 70. Geburtstag
Herrn Johann Wolf, Auf den Kellern 5
am 02.09.2014 zum 79. Geburtstag
Herrn Werner Zimmermann, Margeritenstraße 7
am 04.09.2014 zum 65. Geburtstag
ACHTUNG
ACHTUNG
ACHTUNG
Trinkwasserversorgung
In der Woche vom 18. bis 22. August 2014 wird wegen
Wartungsarbeiten im Ortsnetz
nachts von 1:00 bis 4:00 Uhr
das Wasser abgestellt.
Wir bitten um Beachtung !
6
BEKANNTMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in
der öffentlichen Sitzung am 28.07.2014 die Beitrags- und
Gebührensatzung der Wasserabgabesatzung der
Gemeinde Oberreichenbach (BGS/WAS) beschlossen.
Die Satzung wird nunmehr bekannt gemacht:
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung der Gemeinde
Oberreichenbach (BGS/WAS)
vom
30.07.2014
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Oberreichenbach folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für
die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen
Beitrag.
§2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1.
bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder
gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie
nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die
Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2.
tatsächlich –auch aufgrund einer Sondervereinbarung– angeschlossene Grundstücke.
§3
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des
Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne
des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche –
Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist
der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser
Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit InKraft-Treten dieser Satzung.
§4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und
der zulässigen Geschossfläche berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis
zu einer Tiefe von 30 m herangezogen. Bei mehrfach
erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle
Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des
Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung
hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen
Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die
gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2
hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran,
so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der
Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn
ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach
dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO)
festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die
Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen
Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine
Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich
die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen
Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt
durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere
Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. Ist
jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld
eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese
zugrunde zu legen.
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines
Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige
Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu
ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach
der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde
festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn
a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige
Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist,
b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht
hinreichend sicher entnehmen lässt,
c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan
das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt
werden soll,
oder
d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen
noch vorhanden ist.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich
die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen
Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17
und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen
Bebauung ermittelt wird. ²Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten
entsprechend.
7
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung
ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige
Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in
Ansatz gebracht. ²Grundstücke, bei denen die zulässige
Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur
untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder
selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer
Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen
werden dürfen, wird von der für das Grundstück
ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und
der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. ²Das gilt
nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die
tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind
oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück
zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt
bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO).
³Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf
die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO)
anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt
als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der
vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche
herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer
Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen;
das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die
tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz,
wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie
herausragen.
(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für
die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher
noch keine Beiträge geleistet wurden,
wenn sich die zulässige Geschossfläche durch
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die
konkrete Bebauung auf dem Grundstück später
vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung
des Grundstücks im Rahmen der Anwendung
des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
im Falle der Nutzungsänderung eines bisher
beitragsfreien Gebäudes i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn
infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn
sich die der Beitragsberechnung zugrunde
gelegte Geschossfläche i. S. v. Abs. 8 später
vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die
Beitragsbemessung von Bedeutung sind;
§6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche
b) pro m² Geschossfläche
0,59 €
2,39 €.
§7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht
abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach
der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§8
Erstattung des Aufwands für
Grundstücksanschlüsse
(1) Die Kosten, welche für Veränderungen der
Grundstücksanschlüsse, die entweder durch eine
Änderung oder Erweiterung der Anlage des
Grundstückseigentümers erforderlich sind oder
aus anderen Gründen von diesem veranlasst
werden, entstehen, sind in der jeweils tatsächlich
entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss
der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner
(Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind
Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
Der Erstattungsanspruch wird eine Monat nach
Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides
fällig.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem
Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht.
(4) Sofern zusätzliche Regelungen von der
Gemeinde für erforderlich gehalten werden, ist
eine Sondervereinbarung gem. § 8 WAS
abzuschließen.
8
§9
Gebührenerhebung
§ 12
Gebührenschuldner
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a)
und Verbrauchsgebühren (§ 10).
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks
dinglich berechtigt ist.
§ 9a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss
(Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden
sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend
mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr
nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen
Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht
eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu
können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis
4
m3/h
24,00 €/Jahr
bis
10
m3/h
36,00 €/Jahr
bis
16
m3/h
48,00 €/Jahr
über 16
m3/h
72,00 €/Jahr.
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus
der
Wasserversorgungseinrichtung
entnommenen
Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,84 € pro
Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2)
Der Wasserverbrauch wird durch geeichte
Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu
schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung
nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht
angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger
beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die
Gebühr 2,76 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der
Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag,
der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des
Anschlusses
folgt;
die
Gemeinde
teilt
dem
Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen
entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden
Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf
dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere
schuldner.
Gebührenschuldner
sind
Gesamt-
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die
Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres
Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des
Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres
zu leisten. ²Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so
setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und
Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,
der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche
Veränderungen unverzüglich zu melden und über den
Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch
unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu
erteilen.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.04.1992
(Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und
ihrer Mitgliedsgemeinden v. 30.04.1992), zuletzt
geändert durch Satzung vom 20.02.2004 (Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und ihrer
Mitgliedsgemeinden v. 04.03.2004) außer Kraft.
Oberreichenbach, den 30.07.2014
Hacker
1. Bürgermeister
9
Gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) ist
der Ausgabetag dieses Amtsblattes der Tag der amtlichen Bekanntmachung der vorstehenden Satzung.
Oberreichenbach, den 05.08.2014
GEMEINDE OBERREICHENBACH
gez.
H a c k e r, 1. Bürgermeister
BEKANNTMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberreichenbach hat in
der öffentlichen Sitzung am 28.07.2014 die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Oberreichenbach (BGS/EWS) beschlossen.
Die Satzung wird nunmehr bekannt gemacht:
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde
Oberreichenbach (BGS/EWS)
vom
30.07.2014
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Oberreichenbach
folgende
Beitragsund
Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung:
§1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für
die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen
Beitrag.
§2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich
genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben
sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine
entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf
denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.
für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an
die Entwässerungseinrichtung besteht
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist
der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser
Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit InKraft-Treten dieser Satzung.
§4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und
der zulässigen Geschossfläche berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis
zu einer Tiefe von 30 m herangezogen. Bei mehrfach
erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle
Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des
Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung
hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen
Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die
gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2
hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran,
so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der
Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn
ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach
dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt,
so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke
durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche
mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl
(§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die
Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen
Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt
durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere
Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. Ist
jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld
eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese
zugrunde zu legen.
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines
Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige
Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu
ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
oder
2.
sie –auch aufgrund einer Sondervereinbarung- an
die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§3
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des
Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne
des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche –
Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach
der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde
festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn
a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige
Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist,
b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht
hinreichend sicher entnehmen lässt,
c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan
das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt
werden soll,
oder
d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen
noch vorhanden ist.
10
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich
die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen
Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17
und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen
Bebauung ermittelt wird. ²Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten
entsprechend.
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung
ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige
Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in
Ansatz gebracht. ²Grundstücke, bei denen die zulässige
Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur
untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(7)
Die
Geschossfläche
der
auf
dem
heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude
oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer
Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Schmutzwasserableitung
haben
oder
die
nicht
angeschlossen werden dürfen, wird von der für das
Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche
abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde
gelegt. ²Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige
Gebäudeteile,
die
tatsächlich
an
die
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei
der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen
Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§
20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4 BauNVO). ³Geschossflächen
sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige
Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt
als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der
vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche
herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer
Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile,
die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung
angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen
bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für
die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher
noch keine Beiträge geleistet wurden,
wenn sich die zulässige Geschossfläche durch
Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die
konkrete Bebauung auf dem Grundstück später
vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
-
-
-
wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung
des Grundstücks im Rahmen der Anwendung
des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
im Falle der Nutzungsänderung eines bisher
beitragsfreien Gebäudes i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn
infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn
sich die der Beitragsberechnung zugrunde
gelegte Geschossfläche i. S. v. Abs. 8 später
vergrößert oder sonstige Veränderungen
vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die
Beitragsbemessung von Bedeutung sind;
§6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche
b) pro m² Geschossfläche
1,37 €
6,04 €.
§7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht
abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach
der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§8
Erstattung des Aufwands für
Grundstücksanschlüsse
(5) Die Kosten, welche für Veränderungen der
Grundstücksanschlüsse, die entweder durch eine
Änderung oder Erweiterung der Anlage des
Grundstückseigentümers erforderlich sind oder
aus anderen Gründen von diesem veranlasst
werden, entstehen, sind in der jeweils tatsächlich
entstandenen Höhe zu erstatten.
(6) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss
der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner
(Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind
Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
Der Erstattungsanspruch wird eine Monat nach
Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides
fällig.
(7) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem
Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht.
11
(8) Sofern zusätzliche Regelungen von der
Gemeinde für erforderlich gehalten werden, ist
eine Sondervereinbarung gem. § 7 EWS
abzuschließen.
§9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der
Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung
Grundgebühren
(§
9a)
und
Schmutzwassergebührengebühren (§ 10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung
hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem
Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur
vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die
Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses
der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit
Wasserzähler
nicht
eingebaut
sind,
wird
der
Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die
mögliche Wasserentnahme messen zu können.
Wassermenge angesetzt, insgesamt aber nicht weniger
als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen
möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den
Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen;
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der
zurückgehaltenen
Wassermengen
obliegt
dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte
und verplombte Wasserzähler zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren
hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt
für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit
eine Wassermenge von 14 m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene
Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem
Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des
Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen
verbrauchte Wasser.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
72,00 €/Jahr
bis
4
m3/h
bis
10
m3/h
108,00 €/Jahr
bis
16
m3/h
144,00 €/Jahr
über 16
m3/h
204,00 €/Jahr.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug
auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³
pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit
Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück
gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene
Schätzungen möglich.
§ 10
Schmutzwassergebühr
§ 11
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer
berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die
Gebühr beträgt 0,96 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich
nach den überbauten und befestigten Flächen des
Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser
in
die
Entwässerungseinrichtung
eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück
aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus eventuell
vorhandenen Eigengewinnungsanlagen zugeführten
Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem
Grundstück
verbrauchten
oder
zurückgehaltenen
Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4
ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler
ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung
nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht
angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über
Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus
der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge
pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag
01.07. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden
Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der
öffentlichen
Wasserversorgung
abgenommenen
Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen
Grundstücks an der Gebührenberechnung ist die
reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich,
wenn die Grundstücksfläche mit dem für das
Grundstück
geltenden
Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der Grundstücksabflussbeiwert kategorisiert den für das entsprechende
Grundstück vorhandenen Anteil der bebauten und
befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche.
Überbaute und befestigte Flächen bleiben
unberücksichtigt,
wenn
dort
anfallendes
Niederschlagswasser nicht der öffentlichen
Entwässerungsanlage zugeführt wird und z.B.
über Versicherung oder Einleitung in ein
Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält.
(2) Der Grundstücksabflussbeiwert beträgt für:
12
Grundstückskategorie
Stufe
I
Grundstücksabflussbeiwert
(GAB)
0,01
II
0,05
III
0,10
IV
0,15
V
0,25
VI
0,35
VII
0,45
VIII
0,55
IX
0,70
X
0,85
Bebaute und
befestigte
Fläche (in %
von/bis)
> 1 % bis ≤ 5
%
> 5 % bis ≤
10 %
> 10 % bis ≤
15 %
> 15 %
bis ≤ 25
%
> 25 % bis ≤
35 %
> 35 % bis ≤
45 %
> 45 % bis ≤
55 %
> 55 % bis ≤
70 %
> 70 % bis ≤
85 %
> 85 % bis ≤
100 %
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche
Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus dem Anteil der
bebauten
und
befestigten
Flächen
an
der
Gesamtgrundstücksfläche
gemäß
vorstehender
Übersicht, die Zuordnung erfolgt anhand einer
qualifizierten Schätzung der bebauten und befestigten
Flächen. Weichen die tatsächlichen, gebührenrelevanten
Flächen von der Schätzung ab, kann ein Antrag auf
Zuordnung in die zutreffende Grundstückskategorie
gestellt werden.
(3) Als bebaute und befestigte Fläche im Sinn des
Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche,
dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass
Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur
unwesentlich aufgenommen werden kann. Der
Flächensatz für diese Flächen wird entsprechend
folgender Tabelle eingeordnet:
Flächentyp
Vollständig
versiegelt
Stark
versiegelt
Gründächer
Wenig
versiegelt
Beispiel
Dachflächen,
Asphalt,
Beton o. ä.
Pflaster, Platten,
Verbundsteine o.ä.
Unabhängig der
Stärke der
Humusierung
Kies, Schotter,
Rasengittersteine
o.ä.
Abflussfaktor
0,9
0,7
0,5
0,2
(4) Für Zisternen mit Überlauf ab einem Volumen von
1 Kubikmeter wird vor Zuordnung in die
zutreffende
Grundstückskategorie
folgender
Flächenbonus (Flächenabzug bis maximal der
bebauten und befestigten Fläche) gewährt:
-
5 Quadratmeter pro Kubikmeter Zisternenvolumen bei Nutzung für Gartenbewässerung
und
15 Quadratmeter pro Kubikmeter Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung.
(5) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde
Oberreichenbach auf Anforderung innerhalb eines
Monats eine Aufstellung der für die Berechnung
der Gebühr nach den Abs. 1 bis 4 maßgeblichen
Flächen einzureichen. Maßgebend sind die
Verhältnisse
am
ersten
Tag
des
Veranlagungszeitraums. Änderungen der der
Gebührenberechnung
zugrunde
liegenden
Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne
Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt
der Änderung der Gemeinde Oberreichenbach
mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten
nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig
nach, so kann die Gemeinde Oberreichenbach die
maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,19 €
pro m² pro Jahr.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder
Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals
mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt bzw. bei bereits
vorhandenem Anschluss mit dem in Kraft treten dieser
Satzung. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid
bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe
eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag,
der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des
Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden
Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr
mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf
dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
13
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die
Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05.,
15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe
eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu
leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt
die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter
Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Der REICHERBACHER
– das ideale Geschenk!
- Die Münze ist in der Gemeindekanzlei erhältlich -
Entleerung der Altpapiertonnen
Der nächste Abholungstermin in Oberreichenbach
Montag, der 01.09.2014
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,
der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche
Veränderungen unverzüglich zu melden und über den
Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter
Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.07.1993
(Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal und
ihrer Mitgliedsgemeinden vom 22.07.1993), zuletzt
geändert durch Satzung vom 28.06.2004 (Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft
Aurachtal
und
ihrer
Mitgliedsgemeinden vom 22.07.2004) außer Kraft.
Kirchliche Nachrichten
Mitteilungen der Evang.-Luth. Kirchengemeinden
Aurachtal und Oberreichenbach
www.aurachtal-evangelisch.de
www.Oberreichenbach-evangelisch.de
[email protected]
Gottesdienste in der Klosterkirche Münchaurach:
So. 17.08.
So. 24.08.
10:00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Hans
Batz.
10.00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Alfred
Padur.
10.00 Uhr Gottesdienst mit Pfr. Peter
Söder.
10.00 Uhr Gottesdienst mit Prädikant Jens
Detzel.
Oberreichenbach, den 30.07.2014
So. 31.08.
Hacker
1. Bürgermeister
So. 07.09.
Gem. § 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) ist
der Ausgabetag dieses Amtsblattes der Tag der amtlichen Bekanntmachung der vorstehenden Satzung.
Gottesdienste in der St. Egidienkirche
Oberreichenbach:
Oberreichenbach, den 05.08.2014
GEMEINDE OBERREICHENBACH
gez.
H a c k e r, 1. Bürgermeister
Wir gratulieren:
Herrn Erwin Studtrucker, Flurweg 4 c
am 28.08.2014 zum 65. Geburtstag
Herrn Johann Kurzmann, Schwalbengasse 10
am 31.08.2014 zum 83. Geburtstag
Frau Helga Hopf, Im Assing 16
am 02.09.2014 zum 74. Geburtstag
So. 17.08.
9.00 Uhr
Sa. 23.08.
14.00 Uhr
So. 24.08.
Sa. 30.08.
11.30 Uhr
14.00 Uhr
31.08.
9.00 Uhr
So. 07.09.
10.00 Uhr
Gottesdienst mit Prädikant Hans
Batz.
Trauung von Nadine Grief und
Holger Bock.
Taufe von Marvin Vosseler.
Taufe von Martha Elisabeth
Wagner
Gottesdienst mit Pfr. Peter
Söder.
Kirchweihfestgottesdienst mit
Pfr. Peter Söder und dem
Posaunenchor.
Mitteilungen:
Malkreis:
Der Malkreis trifft sich am 20. August und am
3. September um 18.00 Uhr im Gemeindehaus.
Herzliche Einladung an alle, die ihre Kreativität
ausprobieren möchten.
14
Beerdigungen:
Da es in der Übergangszeit immer wieder Rückfragen
gegeben hat bezüglich der Beerdigungen teilen wir
folgendes mit:
Wenn 14.00 Uhr in der Zeitung steht, dann beginnt die
Beerdigung in der Kirche, anschließend Beisetzung auf
dem Friedhof.
Ist 14.30 Uhr angegeben, dann findet zuerst die
Beisetzung auf dem Friedhof statt.
17:30 St. Josef
18.00 St. Josef
Rosenkranz
Eucharistiefeier
Sonntag, 17.08.14
20. Sonntag im Jahreskreis
09:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier
09:30 St. Otto
Pfarrgottesdienst
10:45 Reha
11:00 St. Magdalena
14:00 St. Magdalena
GM: Johann Breun,
Hammerbach;
Lebende u. Verst. d. Fam.
Breun u. Dürrbeck
Wortgottesfeier
Pfarrgottesdienst –
Kolpingfamiliensonntag
GM: Lebende u.
verst. Mitglieder d.
Kolpingfamilie
Taufe
Sophie Giese, Nils Decker
Lukas Julian Kutschera
Montag, 18.08.14
SÄNGER GESUCHT
10. Gospelprojekt
Wer hat Lust bei unserem
Jubiläums-Gospelprojekt mitzusingen?
Wir gestalten einen Gospelgottesdienst am
19. Oktober 2014 um 10 Uhr
in der Klosterkirche in Münchaurach.
Geplant sind 5 Probentermine:
15., 22., 29. September und 6. und 13. Oktober
immer montags von 20 bis 22 Uhr
in der Kirche
Da wir genügend Notenmaterial anschaffen
müssen, wäre es nett, wenn Sie sich
vorher anmelden.
Eure Beate Beck
09132/4320 oder per mail: [email protected]
18.00 St. Magdalena
Dienstag, 19.08.14
09:00 St. Josef
09:00 St. Magdalena
15:30 Seniorenheim
Tuchmacherg.
Eucharistiefeier
Eucharistiefeier
Eucharistiefeier
18:00 St. Josef
19:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier
Donnerstag, 21.08.14
19:00 St. Magdalena
Eucharistiefeier
Freitag, 22.08.14
16:30 Seniorenheim
Haus Martin
Der Seelsorgebereich Herzogenaurach
informiert:
Eucharistiefeier
Mittwoch, 20.08.14
07:50 St. Magdalena
Sommerliche Grüße
Gudrun Eigler
Rosenkranz
19.00 Marienkapelle
Eucharistiefeier mit Laudes –
Kirchl. Morgengebet
Eucharistiefeier
Andacht
Samstag, 23.08.14
Pfarrbüro St. Otto (Telefon 09132-7854-0)
bitte beachten - geänderte Öffnungszeiten
Während der Sommerferien ist das Pfarrbüro bis einschl.
16.09.2014 geschlossen. Bitte wenden Sie sich in dieser
Zeit an das Pfarramt St. Magdalena, Herzogenaurach,
Tel. 09312 / 836210
13:00 Haundorf
17:00 St. Magdalena
18:00 St. Magdalena
18:00 St. Otto
Trauuung
Elisabeth Trautner und
Jürgen Hartel
17:00 St. Magdalena
18:00 St. Magdalena
Beichte
Eucharistiefeier
Eucharistiefeier
Eucharistiefeier
GM: Gertrud u. Johannes
Maiss;
Anna Heydt
Samstag, 16.08.14
14:00 St. Magdalena
Trauung
Johanna Drebinger und
Reiner Schäfer
Beichte
Sonntag, 24.08.14
21. Sonntag im
Jahreskreis
09:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier
15
09:30 St. Josef
10:45 Reha
Pfarrgottesdienst
11:00 St. Magdalena
Pfarrgottesdienst
Aus Vereinen und Verbänden
Eucharistiefeier
DIE FREIWILLIGEN FEUERWEHREN
AUS UNSERER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT INFORMIEREN
Montag, 25.08.14
18.00 St. Magdalena
Rosenkranz
Freiwillige Feuerwehr Münchaurach
Dienstag, 26.08.14
09:00 St. Josef
Eucharistiefeier
Freitag
Freitag
Mittwoch, 27.08.14
09:00 St. Magdalena
Unsere nächsten Übungen finden wie folgt statt:
22.08.
05.09.
19:00 Uhr
19:00 Uhr
Erwachsene
Jugend-Gruppe
Eucharistiefeier
gez. J. Kreß
19:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier
Freiwillige Feuerwehr Falkendorf
Donnerstag, 28.08.14
19:00 St. Magdalena
Eucharistiefeier
Freitag, 29.08.14
07:50 St. Magdalena
19.00 Marienkapelle
Eucharistiefeier mit Laudes –
Kirchl. Morgengebet
Andacht
Am Samstag, dem 16. August 2014 findet um 13.00 Uhr
eine Leistungsprüfung statt.
Am Freitag, dem 29.08.2014 findet um 18.45 Uhr eine
Übung mit der FFW Neundorf statt.
gez.
Jordan/ 1. Kommandant
Samstag, 30.08.14
13:00 St. Magdalena
17:00 St. Magdalena
18:00 St. Magdalena
17:30 St. Josef
18.00 St. Josef
Trauung
Christina Wieland und
Thomas Kreuzer
Beichte
Eucharistiefeier
Rosenkranz
Freiwillige Feuerwehr Neundorf
Am Sonntag, dem 31.08.2014 findet unser monatliches
Treffen statt.
gez.
Hans Heller/1. Kommandant
Eucharistiefeier
Sonntag, 31.08.14
22. Sonntag im
Jahreskreis
09:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier
09:30 Hauptendorf
Eucharistiefeier
09:30 St. Otto
Pfarrgottesdienst
10:45 Reha
11:00 St. Magdalena
GM: Pfr. Joachim Kauer u.
verst. Angeh.
Kathrin, Anni und Georg
Simon
Eucharistiefeier
Pfarrgottesdienst
Die Ortsburschen und -madle laden recht
herzlich zur diesjährigen
Reicherbacher Kerwa
vom 05.09. bis 08.09.2014
Montag, 01.09.14
18.00 St. Magdalena
Rosenkranz
Dienstag, 02.09.14
09:00 St. Josef
Eucharistiefeier
Mittwoch, 03.09.14
09:00 St. Magdalena
Eucharistiefeier
19:00 Liebfrauenhaus Eucharistiefeier
ein !!!!
Samstag, 06.09.
ab 14.30 Uhr wird der Baum aufgestellt,
Montag, 08.09.
ab 10.00 Uhr Frühschoppen mit’n Wagners Klausi und um
19.30 Uhr findet das alljährliche Betz’n raus tanzn statt!!
Auf euer Kommen freuen sich die
Ortsburschen und –madle Oberreichenbach
16
Sport-Club 1948
Aurachtal Münchaurach e.V.
17:00 – 18:00 Uhr:
Kinderturnen 5 und 6 Jahre
Ansprechpartnerin: Yvonne Fell, 09132/7209269
und Daniela Held.
Wer hat Lust, unser Trainer-Team zu unterstützen ?
Wir suchen weitere Personen, welche unsere
Trainerinnen bei Krankheit, Urlaub etc. vertreten.
Bitte melden bei Sylvia Heuberger, 09132/7380655
Fußballabteilung
19.00 – 20.00 Uhr
Damengymnastik mit Sylvia Heuberger, 09132/7380655
Danke … Danke … Danke …
allen Helferinnen/Helfern, die dazu beigetragen
haben, dass unser diesjähriges Sportfest wieder ein
voller Erfolg geworden ist.
Spiele der 1. Mannschaft:
20:00 Uhr bis 21.00 Uhr – neue ZEIT:
Powergymnastik
(Ansprechpartnerin: Astrid Hirsch, Tel.: 09132 / 796441)
So. 24.08.14 15:00 Uhr
SCM - SV Bubenreuth
Frau Hirsch ist lizenzierte Fitnesstrainerin und führt Sie
mit Step Aerobic, Bauch-Po-Bein Übungen und Pilates
durch die Stunde.
Es sind noch Plätze frei !!!
An drei Probestunden können ohne Mitgliedschaft
im SCM teilgenommen werden.
So. 31.08.14 13:00 Uhr
FC Herzogenaurach II - SCM
Die Powergymnastinnen freuen sich über jeden
Neuzugang – bitte nehmen Sie dieses Angebot an !!!
So. 17.08.14 15:00 Uhr
SCM - ATSV Erlangen II
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Trainingszeiten und Ansprechpartner:
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Tischtennis
1. Mannschaft: Di. + Do. 19.00 – 20.30 Uhr
Julian King (0176/70005760)
AH
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: Do.
19.00 – 20.00 Uhr
Bernd Gast (0157/76310478)
Die Trainingszeiten mit Ansprechpartnern für die
einzelnen Juniorenmannschaften werden im
nächsten Amtsblatt bekanntgegeben.
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Gymnastik
Trainingszeiten (Turnhalle Münchaurach)
Erwachsenentraining
Dienstag, 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr
Freitag, 19.30 Uhr bis 22:00 Uhr
Sportheim Münchaurach
Tel: 09132/5501
Trainingszeiten (Turnhalle Münchaurach)
Montag
8:15 – 9:15 Uhr
Fitnessgymnastik:
(Ansprechpartnerin: Gerti Huber, Tel.: 09132 / 61099)
Mittwoch
15.15 – 16.00 Uhr Eltern-Kind-Turnen 1 ½ - 3 Jahre
Ansprechpartnerin: Silvia Hardt, Tel. 09132/8360888
16:00 – 17:00 Uhr:
Kinderturnen 3 und 4 Jahre:
Ansprechpartnerin: Yvonne Fell 09132/7209269
Öffnungszeiten:
Montag:
Di. - Fr.
Samstag:
Sonntag:
Ruhetag
ab 17:30 Uhr
ab 16:00 Uhr geöffnet, nur wenn die
AH Heimspiel hat.
ab 14: Uhr, nur wenn Heimspiel ist,
ansonsten ab 16:00 Uhr
Auf Ihren Besuch freut sich
unsere Sportheimwirtin
LINDA
gez: Helmut Haninger, Schriftführer
17
SCO Nachrichten
Büro - Öffnungszeiten
jeden Donnerstag von 20.00 – 21.00 Uhr
Telefonnummer SCO – Büro:
09104/823026
Mittwoch, 17.00 Uhr
Nordic Walking
Treffpunkt Parkplatz
Bierkeller der
Brauerei Geyer
Richtung Tanzenhaid
„Sport pro Gesundheit“
Eva Horner (09104 / 1629)
Fußball
Tag des Sports
I. Mannschaft
Vielen Dank für das rege Interesse und die zahlreiche
Teilnahme am Tag des Sports des SC Obereichenbach
Sonntag, 17.08., 13:15 Uhr
SV Tennenlohe II - SCO
Sonntag, 24.08., 15:00 Uhr
SCO I – TV48 Erlangen II
Sonntag, 31.08., 13:00 Uhr
ASV Niederndorf II – SCO
II. Mannschaft
Samstag, 16.08., 15:30 Uhr
SV Tennenlohe III – SCO II
Sonntag 24.08., 13:15 Uhr
Hammerbacher SV II – SCO II
Wir hoffen, Ihnen / Euch einen Einblick in die einzelnen
Abteilungen und deren Aktivitäten gegeben zu haben.
Bedanken möchten wir uns auch bei den Trainern,
Betreuern, Helfern und Kuchenspendern für das Gelingen
dieser Veranstaltung.
Wir freuen uns, Sie / Euch bald wieder beim
SC Oberreichenbach begrüßen zu dürfen
gez. die Vorstandschaft
Damenmannschaft
Bogenschießen
Samstag, 16.08., 16:00 Uhr
FSV Ipsheim - SCO
Bogenstammtisch
im Sportheim
Samstag, 23.08., 16:30 Uhr
Hammerbacher SV – SCO
oder TOTO Pokal
27. August 2014
Beginn um 19:30 Uhr
Samstag, 30.08., 16.00 Uhr
SCO – FC Herzogenaurach
Alle Infos auch unter
www.sc-oberreichenbach.de
Wir sind wieder regelmäßig auf Tour.
Termine meist Sonntag früh, nachzulesen unter
www.sc-oberreichenbach.de
Wer Interesse hat, kann bei uns im Mail-Verteiler
aufgenommen werden.
Laufsport / Nordic Walking
Gemeinsames Training der Laufgruppe immer
dienstags um 19.30 Uhr, Treffpunkt Bushaltestelle
beim Gasthaus Freiung
Heimat- und
Gartenbauverein
Aurachtal e.V.
Liebe Gartenfreunde,
auch in diesem Jahr werden wir am 2. Sonntag im
September, dem 14. 09. das Klosterfest feiern.
Wir haben ein schönes Rahmenprogramm vorbereitet,
das im nächsten Amtsblatt veröffentlicht wird.
Schon heute bitte ich Sie sich zu überlegen, ob Sie uns mit
Kuchen- und Salatspenden, oder durch Ihre Mitarbeit beim
Auf- und Abbau, sowie beim Getränkeausschank und der
Essensausgabe unterstützen wollen.
Gerne nehmen wir Ihre Meldungen schon jetzt entgegen.
Bitte rufen Sie uns unter Tel. 60360 (Gudrun Eigler) oder
Tel. 61798 (Johann Heindel) an.
gez. Gudrun Eigler
18
Ski- u. Wanderclub
Falkendorf e.V.
4B
5B
FA
LKE N DORF
Röthenäckerstr. 13
91086 Aurachtal
Do. ab 20.00 Uhr
0 91 32 / 73 76 65
Mountainbiking und Rennradfahren
Auch in der Ferienzeit!
Treffen zum Mountainbiking ist momentan jeden
Donnerstag um 18:30 Uhr an der Schutzhütte in
Falkendorf (direkt neben der Tennisanlage).
Wir werden eine ca. 1 – 2 stündige Mountainbiketour
unternehmen.
Wir freuen uns über neue Biker / innen.
Traut euch einfach mal und schaut
vorbei!
Rennradfahren wird auch einmal pro Woche durchgeführt.
Wochentag und Uhrzeit sind aktuell dem Forum zu
entnehmen.
Das Biker Forum findet man auf unser Homepage
http://www.ski-wanderclub-falkendorf.de/ oder direkt unter
http://163792.homepagemodules.de/.
Sonstige Mitteilungen
Informationen zur Videoüberwachung
Videokameras beobachten uns an vielen Stellen. Manche
Menschen denken darüber gar nicht nach, andere passen
ihr Verhalten der Überwachungssituation an. Dort wo
diese Technik einen effektiven Nutzen bringt, mag sie
gerechtfertigt sein. Doch darf im Interesse der
Privatsphäre die Technik nicht unbedacht eingesetzt
werden.
Das Filmen einer Person mit einer Videokamera, kann
auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa
auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
darstellen, selbst wenn diese Aufnahmen nicht verbreitet
werden sollen.
Eine Videoüberwachung greift in das Recht der
informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht
umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst
zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Die Rechtsprechung erachtet es allgemein als zulässig,
wenn ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet
wird. Auf die Gründe für die Überwachung kommt es
hierbei nicht an. Dabei sollen jedoch weder Teile eines
öffentlichen noch eines mit Nachbarn gemeinsam
genutzten Weges im Bereich der Kamera liegen.
Häufig kommt es auch zur Überwachung von gemeinsam
genutzten Zugangswegen oder Flächen wie zum Beispiel
gemeinsamen Hausauffahrten. Im Regelfall geht die
Rechtsprechung in einer solchen Situation, in der die
Videoüberwachung durch einen Nachbarn ohne die
Einwilligung des anderen Nachbarn erfolgt, von einem
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.
Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor,
wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen
sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die
erforderliche Abwägung, dass das Interesse des
Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der
Betroffenen nicht überwiegt, ist ein Unterlassungsanspruch begründet.
Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn
Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras
objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“). Dies wird von Gerichten jedoch dann verneint,
wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen
lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem
Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer
Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden
können.
Bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kommen Ansprüche auf Schadensersatz gem.
§ 823 Abs. 1 BGB sowie Schmerzensgeld § 253 Abs. 1
BGB
als
Teil
des
Schadensersatzes
und
Beseitigungsansprüche gem. § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823
Abs. 1 BGB in Betracht.
Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf
einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein,
dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch
benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame
Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden.
Der Kinderschutzbund Erlangen e. V. informiert:
Die Veranstaltungen finden in der Strümpellstr. 10 in
Erlangen statt, wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt.
Kinder im Stress…
wie können Eltern helfen?!
Kopfweh, Bauchweh, Schlafschwierigkeiten und Appetitlosigkeit sind Symptome, unter denen nicht wenige Kinder
zumindest teilweise leiden. Häufig lassen sich für diese
Beschwerden keine körperlichen Ursachen finden.
Dennoch ist es wichtig, diesen Symptomen auf den Grund
zu gehen, da sie oft Ausdruck alltäglicher Überforderung
sind. Kinder leiden unter den Folgen von Stress in Freizeit,
Familie und Schule. Ziel dieses Vortragsabends ist es,
Eltern und pädagogisches Fachpersonal darin zu
unterstützen, positiv auf das Stresserleben von Kindern
Einfluss zu nehmen.
Gesprächsleitung:
Ilona Schwertner-Welker, Diplompsychologin
Mittwoch, 22.10.2014, 20.00 Uhr
Kostenbeitrag: 2,50 €, Mitglieder frei
Elternkurse
Starke Eltern- Starke Kinder®
Dieser Kurs stärkt die Eltern in ihrem Selbstbewusstsein,
sie schauen auf ihre eigene Familiensituation und klären,
was ihnen wichtig ist. So stärken sie ihre Kinder und
19
fördern ein gutes Zusammenleben. Starke Eltern-Starke
Kinder® ist ein Kursangebot für alle Mütter und Väter, die
mehr Freude, Leichtigkeit und zugleich mehr Sicherheit in
der Erziehung erreichen möchten.
Voranmeldung unter 09131/209100 oder unter
www.Kinderschutzbund-Erlangen.de
Kursgebühr:
jeweils 70 €, Paare 100 € (Mitglieder 60 €/80 €)
Kurs 1: Erlangen
Kinderschutzbund Strümpellstr. 10, 910 52 Erlangen
Beginn: Di, 14.10.2014, 19.30 bis 21.30 Uhr, 10 Termine,
letzter Termin: 20.01.2015
Kursleitung:
Ilona Schwertner-Welker, Diplompsychologin
Kurs 2: in Herzogenaurach!
Kirchengemeinde Herzogenaurach, Von-SeckendorffStr.3, 91074 Herzogenaurach
Beginn: Do,, 16.10.2014, 19.30 bis 21.30 Uhr, 10 Termine,
letzter Termin: 22.01.2015
Kursleitung
Ilona Schwertner-Welker, Diplompsychologin
Kurs 3: Erlangen
Kinderschutzbund Strümpellstr. 10
Mit kostenloser Kinderbetreuung!
Termine: jeweils samstags: 18.10., 25.10., 08.11.und
22.11.2014, 10.00 bis 15.00 Uhr
Kursleitung: Karin Steffgen, Erzieherin,
Michael Ziemer, Diplompädagoge
Das Bayerische Rote Kreuz Kreisverband Erlangen-Höchstadt
bietet im Monat August 2014 verschiedene Lehrgänge an
unterschiedlichen Orten und zu verschiedenen Terminen
an. Bei Interesse erhalten Sie nähere Auskünfte unter Tel.
09131/12000 von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Blutspendetermin:
Am Montag, dem 25.08.2014 von 16.30 - 20.30 Uhr
im BRK-Heim, Schillerstraße 4, 91074 Herzogenaurach
Blut spenden können Personen im Alter zwischen 18 und
68 Jahren. Mitzubringen sind unbedingt entweder
Blutspendepass, Personalausweis, Reisepass oder
Führerschein.
Der Arbeiter-Samariter-Bund
Regionalverband Erlangen-Höchstadt e.V. informiert:
Großer Erste Hilfe Kurs (2 Tage)
Jeden Samstag und Sonntag in der Rettungswache am
Hafen. Beginn 9.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr.
Unkostenbeitrag nur 40 €.
Infoline: 09193 / 5033190 oder
unter: www.lsm.asb-erlangen.de
H
Fachstelle Beratung für pflegende Angehörige
Arbeiter-Samariter-Bund RV ERH e.V.
Untere Bachgasse 5a – 91325 Adelsdorf
[email protected]
Telefon: (09193) 50 33 191
Kostenlose Pflege- und Demenzberatungsstelle für
alle Bürgerinnen und Bürger
Die Pflege- und Demenzberatungsstelle unterstützt die
ambulante Pflege und Betreuung für pflegebedürftige und
demenzkranke Menschen. Auch bei Pflegebedürftigkeit
und Demenz wollen und sollen die Betroffenen möglichst
lange zu Hause in ihrem gewohnten Lebensbereich
bleiben dürfen. Dazu bedarf es an Wissen über die
verschiedenen
Unterstützungsund
Entlastungsangebote. Die Beratungsstelle zeigt auf,
welche Angebote es gibt und hilft Ihnen, die Pflege und
Betreuung in der häuslichen Umgebung zu erleichtern.
Wir informieren und beraten Sie über:
Hilfs- und Unterstützungsangebote über Pflege und
Betreuung im häuslichen Bereich;
Pflegeheim, Pflegedienst, Tages- und Betreuungsdienst;
Alzheimer Demenz und Depression;
Unterstützen
bei
der
Pflegeeinstufung,
Pflegefinanzierung, Wohnungsanpassung;
Hilfsmittelverordnung, Hausnotruf …;
Neue Wohnformen, z.B. ambulant betreute Wohngemeinschaften für Demenzkranke
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung …;
Wir entlasten Sie durch:
Einsatz von geschulten Ehrenamtlichen
Betreuungsgruppe für Demenzerkrankte „Treffpunkt
Storchenblick“ (in Röttenbach)
Regelmäßige Gruppentreffen für pflegende Angehörige
(Adelsdorf, Herzogenaurach)
Die Beratung findet zu Sprechzeiten in Höchstadt,
Adelsdorf, Hemhofen und Herzogenaurach statt und
außerhalb der Sprechzeiten nach Terminvereinbarung
unter
Telefon: (09193) 5033191 oder Mobil: (0177) 5884882
oder Mail: [email protected]
Hausbesuche sind nach Terminabsprache jederzeit
möglich!
Rosi Schmitt, Fachberaterin
Kleiner Erste Hilfe Kurs (1 Tag)
Jeden Samstag in Erlangen am Hafen, Gundstr. 9
(Rettungswache am Hafen) neben Mc Donald’s findet
von 9.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr ein kleiner Erste Hilfe
Kurs für Führerscheinbewerber der Klassen A,B,L,M
und T statt. Unkostenbeitrag nur 25 €. Sehtest möglich!
20
Das nächste Amtsblatt erscheint am Donnerstag, den 04.09.2014. Annahmeschluss für Anzeigen und dergl.
ist am Freitag, den 29.08.2014 um 10.00 Uhr. Falls Sie Ihre Anzeige faxen möchten, hier unsere Fax-Nr.
09132/775-19.
Unsere E-Mail Adresse lautet: [email protected]
H
Wir bitten um Beachtung!