Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss

Transcription

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss
Ministerium für Bildung
und Frauen
des Landes Schleswig-Holstein
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum
Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
Inhalt
I.
Vorbereitung der Prüfung....................................................................................2
A.
Begriffliches.........................................................................................................2
B.
Probearbeiten......................................................................................................3
C.
Termine ...............................................................................................................5
D.
Teilnahme an der Prüfung...................................................................................5
E.
Prüfungsausschuss.............................................................................................8
II.
Durchführung der Prüfung.................................................................................10
A.
Projektarbeit ......................................................................................................10
B.
Schriftliche Prüfung ...........................................................................................14
C.
Mündliche Prüfung ............................................................................................16
III.
Festlegung der Endnote und Zuerkennung des Abschlusses ...........................18
IV.
Besondere Verfahren ........................................................................................22
Die Grundlage bilden das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007
sowie die Landesverordnungen über Realschulen vom 22. Juni 2007, Regionalschulen (RegVO) vom 25. Juni 2007, Hauptschulen vom 25.Juni 2007 sowie die Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen und anderen ergänzenden Angaben
in Zeugnissen (ZVO) vom 29. April 2008. Die Gültigkeit für Gymnasien ergibt sich
aus § 5 Abs. 3 der Schulartverordnung Gymnasien (SAVOGym) vom 22.06.2007, für
Gesamtschulen aus der Landesverordnung über Gesamtschulen (VOGS) vom 6. Mai
2008 und für Gemeinschaftsschulen aus der Landesverordnung für Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 12. März 2007.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
I. Vorbereitung der Prüfung
A. Begriffliches
1. Was ist unter den Begriffen „Mittlerer Schulabschluss“ und „Hauptschulabschluss“ zu verstehen?
Der Mittlere Schulabschluss wird an allgemein bildenden Schulen nach der zehnten Jahrgangsstufe erworben.
Der Mittlere Schulabschluss wird in der Mehrzahl der Bundesländer als Realschulabschluss bezeichnet, in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen als Fachoberschulreife, in Mecklenburg-Vorpommern als Mittlere Reife, in RheinlandPfalz als Qualifizierter Sekundarabschluss I, im Saarland als Mittlerer Bildungsabschluss.
Der Hauptschulabschluss wird an allgemein bildenden Schulen nach der neunten
Jahrgangsstufe erworben.
2. In welchen Fächern wird geprüft und wer erstellt die zentralen Abschlussarbeiten?
Zentrale Abschlussarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und der
ersten Fremdsprache geschrieben. Die Aufgaben für die zentralen Abschlüsse
werden von Fachkommissionen erarbeitet und orientieren sich sowohl an den
Lehrplänen des Landes Schleswig-Holstein als auch an den länderübergreifenden Bildungsstandards. Darüber hinaus wird darauf geachtet, dass sich die gestellten Aufgaben an die den Schülerinnen und Schülern vertraute Unterrichtspraxis anschließen. Die Prüfungszeiten für die schriftlichen Arbeiten betragen
ohne Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. In der ersten Fremdsprache (außer
Latein) verteilt sich die Prüfungszeit auf 105 Minuten für den schriftlichen Teil und
30 Minuten für den praktischen Prüfungsteil, der dem schriftlichen Teil innerhalb
eines festgelegten Zeitraums folgt.
3. Warum werden zentrale Abschlussprüfungen am Ende der Sekundarstufe I
in Schleswig-Holstein durchgeführt?
Zentrale Abschlussprüfungen für alle Schulabschlüsse sollen dazu beitragen,
• für alle Schülerinnen und Schüler vergleichbare, faire und zugleich angemessene Prüfungsanforderungen von hoher fachlicher Qualität zu stellen,
• die Orientierung an den länderübergreifenden Bildungsstandards zu verstärken,
2
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
• den Unterricht weiter zu entwickeln,
• die Leistungsanforderungen für alle Beteiligten offen zu legen.
B. Probearbeiten
4. Wie werden die Schülerinnen und Schüler auf die zentralen Abschlussarbeiten vorbereitet?
Für die Vorbereitung der Schulen werden in den Monaten November/ Dezember
2008 sowie März/ April 2009 aktuelle Beispielaufgaben für alle drei Fächer unter
http://www.za.lernnetz2.de/ im Internet bereit gestellt. Um den Lehrkräften wie
den Schülerinnen und Schülern eine gute Vorbereitung unter Prüfungsbedingungen zu ermöglichen, wird im März 2009 eine zentrale Probearbeit durchgeführt.
5. Ist die Teilnahme an den Probearbeiten verpflichtend?
Die Teilnahme ist für alle Schulen im Schuljahr 2008/09 verbindlich. An Gymnasien sind die Schülerinnen und Schüler betroffen, die zur Teilnahme an der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss verpflichtet worden sind. Im Bildungsgang
Realschule sind außerdem die Schülerinnen und Schüler betroffen, die im 9.
Jahrgang zur Teilnahme an der Prüfung für den Hauptschulabschluss verpflichtet
worden sind. (vgl. Frage 17)
An Integrierten Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen nehmen alle Schülerinnen und Schüler des 10. Jahrgangs an den Prüfungen für den Mittleren Schulabschluss teil. An den Probearbeiten für die Hauptschulabschlussprüfung nehmen nur die Schülerinnen und Schüler teil, die die Schule voraussichtlich mit
dem Hauptschulabschluss verlassen werden.
6. Wie ist mit Nichtschülerinnen und -schülern hinsichtlich der Probearbeiten
zu verfahren?
Nichtschülerinnen und -schüler (z.B. Teilnehmer an VHS-Kursen) nehmen sowohl an den Probearbeiten als auch an den zentralen Prüfungen teil.
3
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
7. Gibt es für die Probearbeiten einen Ersatztermin?
Bei den Probearbeiten ist es möglich, die Arbeiten maximal eine Woche nach
dem angegebenen Zeitraum zu schreiben; weitere Ausnahmen bedürfen der
Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht.
8. Müssen die Schülerinnen und Schüler zu den Probearbeiten angemeldet
werden?
Dieses ist nicht erforderlich.
9. Gibt es für Gymnasien mit Französisch bzw. Latein als erster Fremdsprache aktuelle Beispielaufgaben und eine Probearbeit?
Material zur Vorbereitung findet sich im Internet unter www.za.lernnetz2.de . Eine
Probearbeit ist nicht vorgesehen.
10. Zu welchen Themen werden die Probearbeiten gestellt?
Alle in den Themenschwerpunkten genannten Inhalte können Gegenstand der
Probearbeiten sein. Die Themenschwerpunkte sind veröffentlicht und im Nachrichtenblatt Ausgabe Juli/August 2008 nachzulesen.
11. Sind im Probelauf für die Schülerinnen und Schüler auch eine Präsentations- und eine mündliche Prüfung vorzusehen?
Nein.
12. Wird im Fach Englisch auch die praktische Prüfung durchgeführt?
Die Aufgaben für den sprachpraktischen Teil der Abschlussprüfung in Englisch
werden zentral vorgegeben. Material zur Vorbereitung findet sich im Internet
unter www.za.lernnetz2.de . Des Weiteren wird es im März 2009 einen Probelauf
für diesen Prüfungsteil an allen Schulen geben.
13. Können die Arbeiten des Probelaufs als Klassenarbeit gewertet werden?
Im Bildungsgang Realschule und im Bildungsgang Hauptschule können die
Arbeiten des Probelaufs als Klassenarbeit gewertet werden. An Integrierten Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter über die Möglichkeit des Einsatzes.
4
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
14. Kann am Gymnasium die ganze Klasse an der Probearbeit teilnehmen?
Wer entscheidet darüber? Kann der Probelauf eine Klassenarbeit ersetzen?
Es wird empfohlen, von dieser Möglichkeit abzusehen, da die Korrekturanweisungen und der Bewertungsmaßstab sich auf das Realschulniveau beziehen.
C. Termine
15. Warum liegen die Termine für die zentralen Anschlussprüfungen früher als
üblich?
Die Festlegung der Prüfungstermine geschah in Absprache mit dem Bundesland
Hamburg.
16. Wann finden im achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums die Prüfungen zum Mittleren Schulanschluss statt?
In G8 finden die Prüfungen für die Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme
verpflichtet werden, am Ende der zehnten Klasse statt.
D. Teilnahme an der Prüfung
17. Wer nimmt an den zentralen Abschlussprüfungen teil?
a. Alle Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss oder einen
Mittleren Schulabschluss machen, nehmen an den zentralen Abschlussprüfungen teil.
b. Darüber hinaus nehmen teil
• Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, die zur Abschlussprüfung für den
Mittleren Schulabschluss verpflichtet werden, weil bei ihnen am Ende des 1.
Halbjahres des 10. Jahrgangs das Bestehen des Abiturs gefährdet erscheint,
• Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Realschule, die zur Teilnahme an
der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, weil bei ihnen am Ende
des 1. Halbjahres des 9. Jahrgangs das Bestehen des Mittleren Schulabschlusses gefährdet erscheint.
5
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
Diese Prüfungen werden vorsorglich abgelegt, um sicherzustellen, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler die Schule mit einem Schulabschluss verlassen. Dabei werden die Noten auf den jeweiligen Bildungsgang bezogen, für
den ein schulischer Abschluss erworben wird.
Für Gesamtschulen siehe auch Antwort auf Frage Nr. 5.
18. Wann wird festgelegt, dass eine Schülerin oder ein Schüler eines Gymnasiums bzw. einer Realschule zur Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren
Schulabschluss bzw. zum Hauptschulabschluss verpflichtet wird?
Eine Schülerin oder ein Schüler wird durch die Klassenkonferenz am Ende des
ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 zur Teilnahme an der Prüfung für den
Mittleren Schulabschluss verpflichtet, wenn das Bestehen des Abiturs am Ende
des ersten Halbjahres gefährdet erscheint. An eine bestimmte Notenkonstellation
ist die Einschätzung der Klassenkonferenz nicht gebunden, wohl aber erfordert
das Vorliegen nicht ausreichender Leistungen in einem oder mehreren Fächern
besondere Sorgfalt in der Ausübung des Ermessens.
Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschulbildungsgangs wird durch die
Klassenkonferenz am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 zur
Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet, wenn die Erlangung
des Mittleren Schulabschluss am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
19. Wann wird festgelegt, dass eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule zur Teilnahme an der Prüfung zum Hauptschulabschluss verpflichtet wird?
An integrierten Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen sowie in den Schularten Realschule und Gymnasium an kooperativen Gesamtschulen entscheidet
die Halbjahreskonferenz 9.1. über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der Hauptschulabschlussprüfung. Die Voraussetzungen sind entweder
dann gegeben, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule mit dem Hauptschulabschluss verlassen möchte oder, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten
Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. An Kooperativen Gesamtschulen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schulart Hauptschule an der
Abschlussprüfung teil.
6
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
20. Kann am Gymnasium bzw. im Bildungsgang Realschule die Teilnahme an
der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss bzw. zum Hauptschulabschluss
von den Eltern beantragt werden?
Eine Prüfung auf Antrag ist nicht möglich. Über die Teilnahme beschließt die
Klassenkonferenz. Sie kann Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme an der
Prüfung verpflichten, wenn das Anliegen glaubwürdig vorgetragen wird (z.B. die
Absicht, die Schule zu verlassen und eine Lehrstelle anzutreten).
21. Besteht am Gymnasium ein Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung zum
Mittleren Schulabschluss?
Ein grundsätzlicher Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Teilnahme
besteht nicht. Es besteht aber ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Konferenz.
22. Wie ist hinsichtlich des Mittleren Schulabschlusses mit Schülerinnen oder
Schülern zu verfahren, die in der zehnten Klasse eines Gymnasiums einen
Auslandsaufenthalt absolvieren?
Leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler treten nach Rückkehr wieder in
die zehnte Klasse ein und können dann zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet werden. Leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern kann ein Überspringen ermöglicht werden.
23. Eine Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums ohne Mittleren Schulabschluss wird in die Oberstufe versetzt und fällt dann nach kurzer Zeit in den
Leistungen stark ab. Kann sie oder er auch in der Einführungsphase die
Prüfung zum Mittleren Schulabschluss ablegen?
Der dargestellte Fall trifft nur für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs
G9 zu. Der Schülerin oder dem Schüler sollte die Teilnahme an der Prüfung des
nachfolgenden Jahrgangs ermöglicht werden.
24. Wie ist mit Schülerinnen und Schülern eines Gymnasiums zu verfahren, die
den zehnten Jahrgang erfolgreich absolviert haben, aber den elften Jahrgang nicht schaffen oder nach dem elften Jahrgang die Schule verlassen
möchten?
Siehe Antwort zu Frage 23.
7
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
25. Ist am Gymnasium eine nachträgliche Verpflichtung zur Prüfung im zweiten
Halbjahr der Klassenstufe 10 möglich?
Nein, diesen Fall sieht die Verordnung nicht vor. (§ 5 Abs. 3 SAVOGym) In der
Schulart Gymnasium an Kooperativen Gesamtschulen kann der Beschluss der
Klassenkonferenz auch noch im zweiten Halbjahr erfolgen. (§ 7 Abs. 4 Ziffer 2
VOGS)
26. Wie ist mit einem Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Prüfungsteilnahme umzugehen?
Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit belastendem Charakter. Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben aufschiebende Wirkung. Die Schülerin oder der
Schüler könnte also durch Widerspruch/Klage ihre oder seine Teilnahme an der
Prüfung vermeiden. Es ist daher erforderlich, jedenfalls die Entscheidung im
Widerspruchsverfahren mit einem Sofortvollzug zu versehen.
E. Prüfungsausschuss
27. Wer ist für die Durchführung der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss
verantwortlich?
Die Vorbereitung der Prüfung fällt in den Aufgabenbereich der Schulleiterin oder
des Schulleiters bzw. der Mittelstufenleiterin oder des Mittelstufenleiters, an Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen auch in den Aufgabenbereich der für
die Abschlüsse zuständigen Koordinatorin bzw. des Koordinators.
28. Welche Bedeutung kommt im Rahmen der Prüfungen für den Mittleren
Schulabschluss am Gymnasium bzw. Hauptschulabschlussprüfungen im
Bildungsgang Realschulen der Zusammenarbeit mit einer benachbarten
Regional- oder Gemeinschaftsschule bzw. einer Hauptschule zu?
Da die Durchführung und Bewertung der Prüfung auf der Anforderungsebene der
Realschule bzw. der Hauptschule erfolgt, ist eine enge Kooperation ratsam.
8
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
29. Wie viele Mitglieder hat der Prüfungsausschuss?
a. Für Gymnasien, Regionalschulen, Realschulen, Hauptschulen
Dem Prüfungsausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter sowie drei weitere
Mitglieder an. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird zur Schriftführerin oder
zum Schriftführer bestellt.
b. Für Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen
Dem Prüfungsausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter, ein weiteres Mitglied der Schulleitung, sowie drei weitere Mitglieder an. Ein Mitglied des
Prüfungsausschusses wird zur Schriftführerin oder zum Schriftführer bestellt. An
Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe ist die
Oberstufenleiterin oder der Oberstufenleiter zusätzliches Mitglied des Prüfungsausschusses für den Mittleren Abschluss.
30. Ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer Mitglied im Prüfungsausschuss?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft drei weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss. Dabei kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berücksichtigt werden.
31. Wie wird der Unterausschuss zur Durchführung der mündlichen Prüfung
besetzt, wenn die Schülerinnen und Schüler einer Prüfgruppe aus mehreren Klassen kommen.
Der Unterausschuss zur Durchführung der mündlichen Prüfung besteht aus einer
oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Die Tatsache, dass die Prüflinge etwaig verschiedenen Klassenverbänden zugehörig sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
32. Wer hat den Prüfungsvorsitz?
Den Prüfungsvorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern nicht eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt.
33. Wer ist die Prüflehrerin oder der Prüflehrer?
Es handelt sich in der Regel um die Lehrerin oder den Lehrer, die oder der die
Schülerin oder den Schüler in dem Prüffach unterrichtet.
9
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
34. Ist die Regelung, dass die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen werden, auf das Gymnasium zu übertragen?
Ja, die Regelung gilt sinngemäß auch für das Gymnasium.
II. Durchführung der Prüfung
35. In welchen Fächern wird geprüft und wer erstellt die zentralen Abschlussarbeiten?
Zentrale Abschlussarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik und
der ersten Fremdsprache geschrieben. Die Aufgaben für die zentralen Abschlüsse werden von Fachkommissionen erarbeitet und orientieren sich sowohl an den
Lehrplänen des Landes Schleswig-Holstein als auch an den länderübergreifenden Bildungsstandards. Darüber hinaus wird darauf geachtet, dass sich die gestellten Aufgaben an die den Schülerinnen und Schülern vertraute Unterrichtspraxis anschließen.
36. Auf welcher Anspruchsebene werden die jeweiligen Prüfungen durchgeführt?
Für den Mittleren Schulabschluss und den Hauptschulabschluss werden für die
Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache abschlussbezogene Regelstandards definiert. Sie wurden von den Bundesländern zu Beginn des Schuljahres 2004/05 als Grundlagen der fachspezifischen Anforderungen übernommen.
A. Projektarbeit
37. Die Abschlussprüfung zum Mittleren Schulabschluss beinhaltet auch eine
Projektarbeit.
a. Wann sollte am Gymnasium mit der Erstellung dieser Projektarbeit
begonnen werden?
Die Projektarbeit kann am Gymnasium als allgemeiner Unterrichtsbeitrag von
allen Schülerinnen und Schülern angefertigt werden. Die Themenfindung sollte
10
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
schon frühzeitig im ersten Halbjahr der Klassenstufe 10 erfolgen, damit genügend Zeit für den praktischen Teil und die schriftliche Dokumentation besteht.
Im Fall einer Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss geht die Note der Projektarbeit gleichwertig mit den Fachnoten in das
Abschlusszeugnis ein. Dabei kann die Bewertung der Projektarbeit bei den betreffenden Schülerinnen und Schüler nicht zusätzlich als Unterrichtsbeitrag in
eine Fachnote des Zeugnisses einfließen (vgl. Frage 48)
Die mündliche Präsentationsprüfung für die Schülerinnen und Schüler, welche
die Prüfung zum Mittleren Schulabschluss ablegen, kann im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 vor den Terminen der schriftlichen Zentralprüfungen liegen.
b. Wann sollte im Bildungsgang Realschulen und an Gesamtschulen mit
der Erstellung dieser Projektarbeit begonnen werden?
Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit zum Erwerb des Mittleren
Schulabschlusses findet im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.
Die Projektarbeit kann als allgemeiner Unterrichtsbeitrag von allen Schülerinnen
und Schülern angefertigt werden. Die Themenfindung sollte schon frühzeitig im
Laufe der Jahrgangsstufe 9, spätestens im ersten Halbjahr der Klassenstufe 10
erfolgen, damit genügend Zeit für den praktischen Teil und die schriftliche Dokumentation besteht.
Im Falle einer Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss geht die Note der Projektarbeit gleichwertig mit den Fachnoten in das
Abschlusszeugnis ein. Dabei kann die Bewertung der Projektarbeit bei den betreffenden Schülerinnen und Schülern nicht zusätzlich als Unterrichtsbeitrag in
eine Fachnote des Zeugnisses einfließen.
38. Wie ist die Vorschrift, dass die Erarbeitung der Projektarbeit im Laufe der
Jahrgangsstufen 9 und 10 stattfindet, auf das Gymnasium zu übertragen,
wenn ausschließlich diejenigen Schülerinnen und Schüler erfasst werden,
die zur Prüfungsteilnahme verpflichtet wurden? Die SAVOGym legt fest,
dass eine Schülerin oder ein Schüler „auf Grund des erreichten Leistungsstandes im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zur Teilnahme an der
Prüfung für den Mittleren Schulabschluss verpflichtet werden kann.
Die Projektarbeit kann auch im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 stattfinden.
11
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
39. Ist die Projektarbeit an den Unterricht eines Faches gebunden?
Die Projektarbeit soll themenorientiert und fächerübergreifend angelegt sein.
40. Wie ist ein Zeitumfang von 15 Stunden für die Projektarbeit nachzuweisen?
Der Umfang der Projektarbeit wird mit der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gemeinsam festgelegt. Empfohlen wird das Führen eines Projekttagebuches, auch damit die individuellen Anteile am Gruppenergebnis besser beurteilt
werden können.
41. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 (RegVO) ist die Projektarbeit als Gruppenarbeit
durchzuführen. Wie ist zu verfahren, wenn nicht alle Schülerinnen und
Schüler einer Gruppe die Prüfung ablegen?
Die Schülerinnen und Schüler erhalten ohnehin eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Es gibt auch die Möglichkeit einer Einzelprüfung.
42. Gibt es Bewertungskriterien für die Projektarbeit und die Projektpräsentation?
Es sind die Lehrpläne und die Bildungsstandards zu berücksichtigen.
43. Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer dazu verpflichtet werden, Projekte zu
betreuen?
Die Projektbetreuung gehört zu den Dienstpflichten. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter kann eine Kollegin oder einen Kollegen dazu verpflichten.
44. Wie hoch ist der Anteil der schriftlichen Ausarbeitung?
Es gibt keine Vorgaben.
45. Kann eine Projektarbeit bei mangelhaftem Ergebnis wiederholt werden?
Eine mit „mangelhaft“ bewertete Projektarbeit kann nur im Rahmen der gesamten
Prüfung wiederholt werden.
12
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
46. Welchen Stellenwert hat die Note der Projektarbeit für den Mittleren Schulabschluss bzw. den Hauptschulabschluss? Gibt es für die Projektarbeit
eine Vornote?
Die Note der Projektarbeit wird einer Endnote in einem Fach gleichstehend in
das Abschlusszeugnis aufgenommen und findet daher bei der Zuerkennung des
Abschlusses und insoweit auch bei der Bildung des Notendurchschnitts entsprechende Berücksichtigung; eine Vornote wird nicht erteilt.
47. Die Note der Präsentationsprüfung soll im Abschlusszeugnis erscheinen.
Mit welcher Gewichtung geht diese Note in den Notendurchschnitt ein?
Die Note geht mit der gleichen Gewichtung wie jede andere Note ein.
48. Es kann am Gymnasium sinnvoll sein, die Projektarbeit und deren Präsentation für alle Schüler verbindlich zu machen. Wie sind die erbrachten Leistungen zu berücksichtigen?
Die Leistungen können als Unterrichtsbeitrag in dem betreffenden Fach eingebracht werden.
Bei den Schülerinnen und Schülern, die zur Teilnahme an der Prüfung zum
Mittleren Schulabschluss verpflichtet worden sind, kann die Bewertung der Projektarbeit nicht (zusätzlich) als Unterrichtsbeitrag in eine Fachnote des Zeugnisses einfließen. (vgl. Frage 37.a)
49. Kann am Gymnasium die Präsentationsleistung, der zumeist eine Projektarbeit vorangeht, schon in der neunten Klasse erbracht werden? Geht
diese Leistung in das Zeugnis der neunten Klasse ein oder wird sie als
Prüfungsergebnis beim Mittleren Schulabschluss berücksichtigt?
Die Bewertung der Präsentationsleistung geht in die Prüfungsleistung oder als
Unterrichtsbeitrag in eine Fachnote des Zeugnisses ein. Sie kann keine doppelte
Berücksichtigung bei der Leistungsbeurteilung finden.
Es wird empfohlen, die Projektarbeit nicht in der Klassenstufe 9 durchzuführen,
weil in dieser Klassenstufe noch nicht absehbar ist, welche Schülerinnen und
Schüler zur Teilnahme an der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss verpflichtet werden. Es ist demzufolge auch noch nicht absehbar, für welche Schülerinnen und Schüler die Bewertung der Projektarbeit Eingang in die Prüfungsleistung
findet.
13
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
Stattdessen wird die Durchführung der Projektarbeit im ersten Halbjahr der Klassenstufe 10 empfohlen, so dass die Bewertung als Ganzjahresnote in das Zeugnis am Ende des Schuljahres eingebracht werden kann.
Die Regionalschulverordnung und die Gesamtschulverordnung sehen die Möglichkeit bereits in der neunten Klasse vor.
B. Schriftliche Prüfung
50. Ist es richtig, dass vor den schriftlichen Zentralprüfungen für jedes der drei
Prüfungsfächer Themenschwerpunkte veröffentlicht werden?
Ja, die Themenbereiche für die Zentralprüfungen zum Mittleren Schulabschluss
erscheinen jeweils im letzten Nachrichtenblatt vor den Sommerferien. Sie werden
auch im Bildungsportal des Ministeriums für Bildung und Frauen veröffentlicht:
www.za.lernnetz2.de .
51. Für die schriftlichen Prüfungen werden Themenschwerpunkte bekannt gegeben, die zur Prüfungsvorbereitung im Unterricht der zehnten Klassen
behandelt werden. Wie erfolgt am Gymnasium die Vorbereitung für die
Schülerinnen und Schüler, die nach dem ersten Schulhalbjahr der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) verpflichtet werden, an der Prüfung zum
Mittleren Schulabschluss teilzunehmen?
Im Bildungsgang G 9 ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung zum
Mittleren Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 11 nicht vorgesehen. Gleichwohl
sollte die Teilnahme an der Prüfung im nachfolgenden Jahrgang ermöglicht werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Schülerin oder der Schüler ohne Abschluss die Schule verlässt.
Im Übrigen darf erwartet werden, dass eine Oberstufenschülerin oder ein Oberstufenschüler die für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Kompetenzen erworben hat. Das schließt natürlich die Bearbeitung der Themenschwerpunkte
nicht aus, ggf. auch in differenzierenden Unterrichtsformen.
14
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
52. Können alle Schülerinnen und Schüler einer zehnten Klasse am Gymnasium auf der Basis einer Klassenarbeit an den schriftlichen Prüfungen teilnehmen (G-Noten) und im Bedarfsfall daraus den Mittleren Schulabschluss
anstreben (auf R-Noten umrechnen)?
Zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungsarbeiten steht bereits fest, welche Schülerinnen und Schüler an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilnehmen.
Es erscheint nicht sinnvoll, eine Prüfungsarbeit als Klassenarbeit für alle Schülerinnen und Schüler vorzusehen, zumal dadurch der Druck auf die Schule erhöht
wird, die gesamte Prüfung für alle durchzuführen. Dieses Vorgehen ist verordnungswidrig.
53. Aus organisatorischen Gründen – etwa zur Minderung des Unterrichtsausfalls – kann es sinnvoll sein, dass alle Schülerinnen und Schüler eines
Jahrgangs am Gymnasium die zentralen Arbeiten der Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss mitschreiben.
Können die Ergebnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss verpflichtet wurden,
als Klassenarbeit gewertet werden?
Da die Anforderungen der zentralen Arbeiten sich auf den Mittleren Schulabschluss beziehen, sind sie als Klassenarbeiten im gymnasialen Bildungsgang
eher nicht geeignet.
54. Nach welchem Aufgabenformat wird die Prüfung in Englisch durchgeführt?
Die Prüfung des sprachpraktischen Teils in Englisch wird gemäß den im Internet
unter www.za.lernnetz2.de veröffentlichten Themenschwerpunkten durchgeführt.
Dort findet sich auch Material für alle Prüfungsteile.
55. Wie werden die zentralen Abschlussarbeiten bewertet?
Die schriftlichen Abschlussarbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und
einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt, korrigiert und benotet. Dazu werden den Schulen zusammen mit den Aufgaben Korrekturhinweise und Bewertungsschlüssel übermittelt. Auf diese Weise wird eine
möglichst eindeutige und objektive Bewertung der zentralen Abschlussarbeiten
gewährleistet.
56. Was ist mit dem Begriff „Vornote“ gemeint?
Die Vornote ist die Note über die bisherige Jahresleistung.
15
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
C. Mündliche Prüfung
57. Nach welchen Kriterien erfolgt die Zulassung zur mündlichen Prüfung?
Schülerinnen oder Schüler werden zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn
sie aufgrund der Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können. Außerdem kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Wunsch zugelassen werden, wenn sie oder er einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte.
58. Wann findet eine mündliche Prüfung statt?
Jede Schülerin und jeder Schüler nimmt an mindestens einer mündlichen Prüfung teil.
• Bei der Prüfung zum Hauptschulabschluss wählt die Schülerin oder der Schüler bis zu zwei Fächer, in denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte.
• Bei der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss wählt die Schülerin oder der
Schüler ein Fach aus, in dem sie oder er mündlich geprüft werden möchte. Ein
zweites Prüfungsfach wird gegebenenfalls vom Prüfungsausschuss festgelegt.
Für beide Bildungsgänge gilt, dass die Fächer, in denen bereits eine schriftliche
Prüfung stattgefunden hat, nicht gewählt werden können. Darüber hinaus kann in
Deutsch oder Mathematik eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfinden, wenn
der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Schülerin oder der Schüler dies
beantragt, z.B. um ihre oder seine Endnote zu verbessern.
Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler
geprüft wird. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs werden den Schülerinnen und Schülern drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt gegeben.
59. Gibt es bei der Wahl des mündlichen Prüfungsfaches durch die Schülerin
oder den Schüler Einschränkungen oder Bedingungen?
Siehe Antwort zu Frage 58.
60. Sind mehrere mündliche Prüfungen möglich?
Siehe Antwort zu Frage 58.
16
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
61. Welche Befugnisse hat der Prüfungsausschuss bei der Auswahl der Prüfungsfächer und Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs?
Der Prüfungssausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler
zu prüfen ist.
62. Wann werden den Schülerinnen und Schülern die Vorzensuren bekannt gegeben?
Die Bekanntgabe erfolgt zwei Unterrichtstage vor der Festlegung der mündlichen
Prüffächer durch den Prüfungsausschuss.
63. Können schulfremde Kolleginnen oder Kollegen bei einer Prüfung im Bildungsgang Realschule bzw. Hauptschule zuhören?
Es ist nicht möglich, dass schulfremde Kolleginnen oder Kollegen an einer Prüfung der Realschule bzw. der Hauptschule teilnehmen. Der Gaststatus ist eindeutig geregelt: „Bis zu drei Mitglieder des Schulelternbeirats, der Lehrkräfte der
Schule sowie der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 können bei
den mündlichen Prüfungen zuhören […].“
Eine gemischte Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen ist nicht zulässig.
Soweit in § 5 Abs. 3 letzter Satz SAVOGym bestimmt ist, dass die Prüfung zum
Erwerb des Mittleren Schulabschlusses in Zusammenarbeit mit einer benachbarten Regionalschule durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen, sondern lediglich sonstige Bereiche der inhaltlichen und organisatorischen Zusammenarbeit.
64. Kann eine Lehrkraft aus der Realschule an der Prüfung mitwirken?
Ja, im Unterausschuss für die mündliche Prüfung kann gem. § 5 Abs. SAVOGym
die in § 9 Abs. 5 RegVO genannte weitere Lehrkraft aus dem Bereich der Realschule kommen.
65. Dürfen Lehrkräfte in Ausbildung als Prüfer eingesetzt werden?
Ja.
17
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
III. Festlegung der Endnote und Zuerkennung des Abschlusses
66. Wie kommt die Endnote für die Prüfungsfächer zustande?
Alle Noten werden auf Grundlage des jeweiligen Bildungsgangs berechnet. In
den Fächern, in denen weder eine schriftliche noch eine mündliche Abschlussprüfung stattfindet, entspricht die Endnote der jeweiligen Vornote. Findet eine
schriftliche Abschlussprüfung statt, errechnet sich die Endnote aus der Vornote
und der Note für die Abschlussarbeit im Verhältnis zwei zu eins. Findet eine
mündliche Abschlussprüfung statt, errechnet sich die Endnote aus der Vornote
und der Note für die mündliche Prüfung ebenfalls im Verhältnis zwei zu eins. Bei
Fächern, in denen sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Abschlussprüfung stattfindet, wird aus diesen beiden Teilergebnissen eine Prüfungsnote im
Verhältnis eins zu eins gebildet. Die Endnote errechnet sich dann wieder aus der
Vornote und dem Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins.
67. Wie wird die Endnote berechnet, wenn keine zusätzliche mündliche Prüfung stattfindet?
Die Vornote und das Prüfungsergebnis der schriftlichen Prüfung werden im Verhältnis von zwei zu eins berücksichtigt.
68. Welche Noten werden bei der Zuerkennung des Abschlusses berücksichtigt?
„Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Realschulabschlusses werden
die Noten aller Fächer […] [und Wahlkurse] berücksichtigt, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet worden sind.“
69. Welche Fächer bzw. Noten werden beim Mittleren Schulabschluss am
Gymnasium berücksichtigt?
Es werden die Noten aller Fächer berücksichtigt, die in den Jahrgangsstufen 9
und 10 entsprechend der Stundentafel für das Gymnasium unterrichtet worden
sind: Deutsch, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache, 3. Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Erdkunde, Musik, Kunst, Sport, Wahlunterricht. Die Noten aus der neunten Jahrgangsstufe werden einbezogen, wenn
das Fach in der zehnten Jahrgangsstufe nicht mehr unterrichtet wird.
18
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
70. Wie wird die Projektnote berücksichtigt?
Die Note der Projektpräsentation ist abschlussrelevant; sie hat den gleichen Stellenwert wie die anderen Noten.
71. Wie wird bei der Festlegung der Endnoten gerundet und wie wird der Notendurchschnitt des Abschlusszeugnisses gebildet?
Wird zum Beispiel aus der berechneten Note in Deutsch 2,33 (Vornote 2,
Zentralarbeit 3) zunächst die Zeugnisnote Deutsch 2 durch Runden festgelegt, bevor die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses berechnet
wird?
Ja, in diesem Fall geht die Note Deutsch 2 in die Berechnung des Zeugnisdurchschnitts ein.
72. Die Schulartverordnung Gymnasien legt fest, dass die Vornoten angehoben
werden. Ist diese Regelung auch auf die Prüfungsteile zu übertragen?
Die Durchführung und Bewertungen der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss erfolgt auf der Anforderungsebene der Realschule. Es ist nicht zulässig,
die Prüfung auf Gymnasialniveau unter anschließender Anwendung der Notenskala durchzuführen. Die Notenskala gelangt lediglich bei der Bestimmung der
Vornoten zur Anwendung.
73. Wie kann am Gymnasium ein angemessenes Niveau sichergestellt werden?
Die Prüfung erfolgt auf der Anforderungsebene der Realschule; die Vornoten
werden um eine Notenstufe angehoben.
74. Wie ist mit einer Schülerin oder einem Schüler eines Gymnasiums zu verfahren, die oder der die Prüfung zum Mittleren Schulabschluss ohne Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe besteht und nicht versetzt
wird?
Von der Möglichkeit, eine Schülerinnen oder einen Schüler aus der Schule zu
entlassen, wenn sie oder er den Mittleren Schulabschluss ohne Berechtigung
zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat und aufgrund der Leistungen nicht zu erwarten ist, dass das Abitur erreicht werden kann, sollte im neunjährigen Bildungsgang kein Gebrauch gemacht werden. Anders als im achtjährigen Bildungsgang, in dem die Prüfung zum Mittleren Schulabschluss am Ende
der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe stattfindet, wird im neunjähri-
19
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
gen Bildungsgang am Ende der Mittelstufe eine so schwerwiegende Entscheidung wie die Entlassung aus der Schule in der Regel noch nicht möglich sein.
75. Berechtigt das Bestehen der Prüfung mit einem (qualifizierten) Mittleren
Abschluss zum Besuch der Oberstufe?
Schülerinnen und Schüler mit einem Mittleren Schulabschluss, welche die Anforderungen der Schulartverordnungen der allgemein bildenden Schulen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen, sind berechtigt, die Oberstufe zu besuchen. Für die Prüfung gilt ein Notendurchschnitt von 2,4 in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache (Englisch), für die übrigen Fächer ein Durchschnitt von 3,0; kein Fach darf mit einem „Ungenügend“ abgeschlossen werden.Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulen
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
76. Ist der (qualifizierte) Mittlere Schulabschluss Voraussetzung für den Besuch der Oberstufe?
Nein, die Berechtigung wird auch durch die Versetzung in die Oberstufe an
einem Gymnasium oder einer Gesamtschule erworben.
77. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler am Gymnasium mit einem „Mangelhaft“ bei der Prognose erfolgreicher Mitarbeit in der Oberstufe von der
zehnten nach der elften Jahrgangsstufe versetzt wird, „trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss …“
Was ist unter diesen Maßgaben zu verstehen?
Gedacht ist z.B. an einen Lernplan, der die Lernentwicklung der Schülerin oder
des Schülern im Einführungsjahr begleitet. Nicht gedacht ist an Maßgaben, welche die Versetzung an eine Bedingung knüpfen (Nachprüfung, Versetzung auf
Probe) und eine Revision der Versetzungsentscheidung zur Folge haben könnten.
78. Kann eine Schülerin oder ein Schüler eines Gymnasiums den zehnten
Jahrgang wiederholen, wenn aufgrund einer Notenverschlechterung im
zweiten Halbjahr des zehnten Jahrgangs eine Versetzung in der Oberstufe
nicht möglich ist?
Im Bildungsgang G9 ist dies möglich, sofern die Schulbesuchszeit eine Wiederholung gestattet.
20
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
79. Wann gilt die Prüfung als nicht bestanden?
Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in mehr als
einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen
Fach ausgeglichen wird.
80. Wie ist zu verfahren, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung zum
Mittleren Schulabschluss nicht bestanden hat?
Es besteht die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. Wurde die Prüfung zum
Mittleren Schulabschluss nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zweimal nicht
bestanden, prüft die Klassenkonferenz, ob der Schülerin oder dem Schüler der
Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.
81. Wer ist am Gymnasium für die Entscheidung, eine Schülerin oder einen
Schüler aus der Schule zu entlassen, zuständig?
Hierüber entscheidet die Klassenkonferenz. Der der Klassenkonferenz eingeräumte Beurteilungsspielraum ist mit besonderer Sorgfalt auszufüllen und darf
nicht verkannt werden.
82. Wann wird am Gymnasium das Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss
ausgestellt?
Das Zeugnis wird erst ausgestellt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt.
83. Kann am Gymnasium die Prüfung für den Hauptschulabschluss durchgeführt werden?
Es gibt keine Prüfungen zum Hauptschulabschluss am Gymnasium. Nach zwei
erfolglosen Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss prüft die Klassenkonferenz,
ob der Schülerin oder dem Schüler aufgrund der in der Prüfung zum Mittleren
Schulabschluss erbrachten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.
21
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
84. Unter welchen Bedingungen kann eine bestandene Gesellenprüfung als
dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig anerkannt werden?
Der Abschluss einer Berufsausbildung schließt den Mittleren Schulabschluss ein,
wenn
a. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,
b. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
c. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens
fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 der Landesverordnung über die Berufsschule
(BSVO) vom 12. Juni 2007.
In der Regel sind die Fremdsprachenkenntnisse mit dem Hauptschulabschluss
nach fünf Jahren Unterricht nachgewiesen. Wenn Englisch an der Berufsschule
nicht unterrichtet wird oder in Englisch eine mindestens ausreichende Note und
der erforderliche Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis erreicht werden, erhält
das Abschlusszeugnis einen entsprechenden Zusatz.
IV. Besondere Verfahren
85. Gelten die Bedingungen des Erlasses zur Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche“ vom 27. Juni 2008 auch bei
den zentralen Abschlussprüfungen?
Ja, die Bedingungen gelten, daher werden bis zum Mittleren Schulabschluss Notenschutz gewährt und ggf. Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt; beim Abitur
kommen ausschließlich Ausgleichsmaßnahmen in Betracht.
Notenschutz gibt es für Schülerinnen und Schüler mit anerkannter Lese-Rechtschreib-Schwäche bis Jahrgangsstufe 10 (G 9), nicht aber in der gymnasialen
Oberstufe.
22
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mittleren Schulabschluss und zum Hauptschulabschluss
86. Wie ist vorzugehen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit bis Jahrgangsstufe 10 förmlich anerkannter LRS verpflichtet wird, in Jahrgangsstufe 11 die Prüfung zum Mittleren Schulabschluss abzulegen?
Das ist bis jetzt in der „Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und
der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen“nicht geregelt.
Es wird diesbezüglich zukünftig ergänzende Regelungen geben.
Vorbehaltlich dieser Ergänzungen zur OAPVO gilt zum jetzigen Zeitpunkt folgende Regelung:
Es wird angestrebt, die Noten der zehnten Jahrgangsstufe als Vornoten vorzusehen, also gegebenenfalls die mit Notenschutz erzielten Noten. Zu prüfen ist im
Einzelfall, ob nicht die Noten, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Teilnahme
an der Prüfung vorliegen, für die Schülerin bzw. den Schüler günstiger wären.
Dann müssten sie zu Grunde gelegt werden.
Wird in Jahrgangsstufe 11, also in Sekundarstufe II, die Prüfung zum Mittleren
Abschluss abgelegt, so gilt für die Prüfung kein Notenschutz. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für alle Oberstufenschülerinnen und –schüler. Dementsprechend gibt es dann auch keinen Hinweis auf Notenschutz im Zeugnis.
23