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Berechnungsmöglichkeiten von Analogleistungen, Wunschleistungen , und zahntechnischen Leistungen, die nicht durch die Leistungsbeschreibung der GOZ 2012 abgegolten sind. Die Änderungen in der neuen GOZ 2012 machen ein Umdenken erforderlich. Erst bei der
Anwendung dieser veränderten Gebührenordnung im Praxisalltag wird jede Praxis erkennen,
welche Leistungen nicht in der neuen GOZ abgegolten sind. Um die vorhandenen
praxisspezifischen Leistungsketten, bzw. Behandlungsablaufplanungen auf den neuesten Stand zu
bringen, sollten die einzelnen GOZ-Positionen genau analysiert werden, um durch Anwendung von
Analogien nach GOZ § 6 Abs.1 Honorareinbußen zu vermeiden. Dies gilt auch für obsolete
Leistungen aus der GOZ 88. Durch die Änderung des GOZ § 6 kann nun jede Leistung, die nicht
aufgeführt ist, analog berechnet werden. Eine Leistung kann jedoch nicht analog berechnet
werden, wenn Sie in einer anderen Leistung bereits beschrieben ist. Vorrangig ist die GOZ zur
Findung der Analogie heranzuziehen. Bietet die GOZ keine Alternative, kann und darf auf die GOÄ
zurückgegriffen werden. Hier finden jedoch nur gemäß GOZ § 6 Abs. 2 freigegebene Leistungen
Anwendung.
In der Praxis täglich erbrachte Leistungen korrekt zu liquidieren, stellt sich als Herausforderung dar,
da viele unserer selbstverständlich erbrachten Leistungen, nicht Bestandteil der GOZ ´88 waren
und auch nicht der GOZ 2012 sind. Das bedeutet, dass trotz neuer GOZ 2012 die
Analogberechnung zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Die innovative Zahnmedizin stellt uns
durch Einsatz neuer Materialien, neuer Techniken und neuer Behandlungsmethoden oft vor
Abrechnungsprobleme. Auch die stärkste Bemühung, eine korrekte Analogleistung zu wählen,
schützt uns nicht vor einer stetig steigenden Erstattungsproblematik der privaten Versicherungsund Beihilfestellen. Hier gilt es zu entscheiden, ob bei der jeweiligen Leistung eine
Analogberechnung möglich ist, die GOZ-Leistungsbeschreibung eine zusätzliche Berechnung
ausschließt, oder das Zielleistungsprinzip greift.
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Seite 1
§ 2 Abs. 3 GOZ:
+ Verlangensleistungen (Wunschleistung) nach GOZ §2 Abs. 3
Bisher durften nur nicht notwendige Leistungen, die „weder in der GOZ noch der GOÄ enthalten“ (z.B.
waren (Zahnschmuck, Bleaching, Sportschutz, etc.), als Verlangensleistung angesetzt werden. Durch
die Änderung wird klargestellt, dass eine Zweitprothese oder der Austausch von intakten Füllungen,
nun auch in den Verlangensleistungen abgedeckt wird. Ob in der GOZ oder GOÄ enthalten spielt
keine Rolle mehr!
(Unverändert ist vor Erbringung der Leistung eine Vereinbarung zu treffen und in der Rechnung
gemäß GOZ §10 zu kennzeichnen).
(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan
schriftlich vereinbart werden.
Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen
Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf
Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt
unberührt.
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Seite 2
Abweichende Vereinbarung (Heil- und Kostenplan) gemäß GOZ § 2 Abs. 3
zwischen
und
_____________________________________ Zahnarzt/Zahnärztin
______________ ______________________ Patient/Zahlungspflichtiger
oder dessen gesetzlicher Vertreter
Entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Absatz 3 wünsche ich die
nachfolgend vereinbarte Behandlung. Es handelt sich dabei um Leistungen auf Verlangen
im Sinne des § 1 Absatz 2 der GOZ:
Geb.-Nr.
2120
Zahn
25
Leistungsbeschreibung (Kurztext) Anzahl
Dentinadhäsive Restauration
1
Faktor
2,3
Gesamtbetrag:
Hier: Auf
Wunsch des
Patienten
Austausch einer
intakten
Amalgamfüllung
- aus
kosmetischen
Gründen.
Euro
99,60
_________
99,60
Es ist mir als Zahlungspflichtigem bekannt, dass für die oben beschriebenen
zahnärztlichen Leistungen eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen
möglicherweise nicht gewährleistet ist.
Datum, Unterschrift Zahnarzt /Zahnärztin
Datum, Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger /gesetzlicher Vertreter
§ 2 Absatz 3 Satz 2 regelt die Anforderungen an einen wirksamen Heil- und Kostenplan. Der Heilund Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Wird nach begonnener
Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen
möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Der Heil- und Kostenplan muss zudem die
einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Da die Voraussetzungen an eine
Gebührenvereinbarung nach § 2 Absatz 2 hier nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Angabe von
Gebührennummern und Steigerungssätzen hier nicht erforderlich.
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Beispiel:
Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 der GOZ-Auf Wunsch und Verlangen des Patienten
werden folgende, nicht in den Leistungsverzeichnissen der GOZ und der Gebührenordnung
für Ärzte enthaltenen Behandlungsmaßnahmen und deren Vergütung vereinbart.
Zahn
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag - €
42-32
Bleaching mittels Schiene
1
400,00
geschätztes Honorar €
xx
geschätzte Material- und Laborkosten €
xx
Gesamtkosten €
400,00
Erklärung des Zahnarztes:
Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie Ihr Einverständnis zur Durchführung der geplanten
Behandlung. Nicht vorhersehbare Umstände bei der Behandlung sowie im Verlauf der
Behandlung weitere notwendige Leistungen werden zusätzlich berechnet. Eine Erstattung
der Vergütung durch die Krankenkasse bzw. Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in
vollem Umfang gewährleistet.
Der Patient erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
Erklärung des Patienten:
Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe,
unter Vorlage der Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen
Krankenversicherung behandelt zu werden. Unabhängig davon wünsche ich privat
behandelt zu werden und vereinbare mit meinem Zahnarzt die oben aufgeführte
Behandlung.
________________________________ _________________________________
Ort, Datum, Unterschrift des Zahlungspflichtigen Unterschrift des Zahnarztes
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Analogie von A‐Z
mit einigen Wunschleistungen nach GOZ §2 Abs. 3, sowie Berechnungsmöglichkeit der zahntechnischen Leistungen‐
gemäß GOZ § 9‐Laborkosten
Die Analogleistungen sind nur ein Vorschlag und nicht bindend. Sie können in der Praxis, je nach Betriebskostenstunde, und Aufwand frei gewählt werden. Bisher mussten viele Analogleistungen gerichtlich erstritten werden. Mit der neuen GOZ 2012 wurden viele bisher analog berechnete Leistungen in das neue Leistungsverzeichnis mit aufgenommen. Eine analoge Berechnung, wie z.B. 217a‐ Dentinadhäsive
Mehrschichtrekonstruktion aus GOZ 88 wird somit ausgeschlossen‐ dies gilt auch für die Mehrkostenberechnungen
beim GKV‐Versicherten. Ebenso kann die 413a für die Membrantechnik nicht mehr berechnet werden. Die Analogie muss aus dem Leistungskatalog der GOZ 2012 gewählt werden.
Achten Sie auf eine angemessene und marktübliche Vergütung, bei Ihrer Wahl‐Analogleistung. Bewusst wurde nicht zu jeder Tätigkeit eine Empfehlung gegeben, denn Sie müssen Ihrem Aufwand gerecht selbst die Analognummer wählen. Die folgende A‐Z Liste ist nicht abschließend und ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Erstattung.
Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge
Gebührennummer nicht sachgerecht wäre. Die BZÄK hat sich deshalb darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein. (Quelle: BZÄK‐Klartext vom 27.06.2012)
Auszug aus § 10
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der
Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
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§ 6 Abs. 1 und 2 GOZ
+ Vorteilhafte Änderung bei Analogberechnungen
Unabhängig von der „Praxisreife“ kann nun jede Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht existiert,
analog berechnet werden.
Bei Wahl der Analoggebühr kann und darf auf die GOÄ zurückgegriffen werden, wenn in der GOZ
keine Leistung zur Verfügung steht.
GOZ § 6: Abs. 2 wird Abs. 1 und umgekehrt! Der Text „neu entwickelte Leistung- hinreichend
wissenschaftlich anerkannt- nach Inkrafttreten der GOZ“ entfällt.
GOZ § 6 Abs.2 regelt nun den Zugriff auf die GOÄ nach dem Zielleistungsprinzip.
Gebühren für andere Leistungen
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen
sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des
Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten und
Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten
ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art- Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
Analog können nun
alle Leistungen die
nicht in der GOZ
enthalten sind
berechnet werden,
auch obsolete
Leistungen aus
GOZ 88 wie z.B.
401 Periotest!
Vorrangig GOZ
Analog-Wahl!
Datum
Zahn
Nr.
Leistung
Anzahl
Faktor
Betrag €
_________________________________________________________________________________________________
xx.xx.xx.
xx
xxxx
Verständliche Beschreibung der erbrachten selbstständigen zahnärztlichen
Leistung, die nicht in die GOZ aufgenommen wurde
(eigene Beschreibung)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------entsprechend: (§6 Abs.1 GOZ)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Originaltext (sinnerhaltend gekürzt)und GOZ oder /GOÄ-Ziffer die zur Analogberechnung gewählt wurde
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Seite 6
Beispiel:
GOZ-Nr.
2130a
Tipp: PCErfassung: mit
Kürzel arbeiten,
z.B. CLack oder
cerv :
Nummer 2130a
Druck 2130a
Leistungsbeschreibung
Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept -Cervitec entsprechend (§ 6
Abs.1 GOZ) Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration (in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer
vorhandenen Restauration)
Originaltext darf (oder muss) sinnerhaltend gekürzt werden- je nach Platz der Eingabezeile in
der GOZ Verwaltung der Software
Der Hinweis auf § 6 Abs. 1 ist lt. BZÄK sinnvoll-in §10 GOZ jedoch nicht vorgeschrieben!
Das kleine „a“ sieht der Verordnungsgeber zwar nicht vor, ist jedoch durch Anlage 2 (neues
Rechnungsformular)zur GOZ nun vorgeschrieben!
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen,
soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im
Gebührenverzeichnis für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt,
in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
aufgeführt sind:
1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis VI,
2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine
zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3. E V und E VI,
4. J,
5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im
Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im
Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L V II, L IX,
6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7. N unter der Nummer 4852 sowie
8. O
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Auf die
Leistungsbeschreibung der
neuen GOZ –Ziffer
achten- oft separate
Berechnung nicht
möglich, weil in der
Leistungsbeschreibung enthalten!
(siehe GOZ §4
Zielleistungsprinzip)!
Seite 7
GOZ 1988 versus 2012
Änderungen im Gebührenteil
Aus dreistelligen wurden vierstellige Gebührenziffern!
Diese 21 GOZ- Gebührenpositionen wurden gestrichen, bzw. teilweise in andere
Leistungsbeschreibungen integriert:
002 schriftlicher Heil- und Kostenplan auf Anforderung***
011 Extraorale Leitungsanästhesie*
213 Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus*
214 Präparieren und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Fllg
226 konfektionierte Hülse
228 prov. Stiftkrone /513 prov. Stiftkrone in prov. Brücke
237 Devitalisierung der Pulpa*
310 Trepanation des Kieferknochens*
315 Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen*
317 Zystostomie in Verbindung mit Ost. * /Resektion /318 Zystostomie als selbst. Leistung
322 Knochenresektion in Verbindung mit Extraktion
401 Elektro-mechanische PA- Diagnostik (Periotest)*
413 Chirurgische Verbreiterung der Gingiva/ Vorhofplastik***
513 Eingliederung einer prov. Brücke, je Krone mit Stiftverankerung
804 Gegenkiefermontage m. Registrat / Fix. / 807 Aufbau Frontzahnführung im Artikulator**
906 Präp./ 907 Einsetzen / 908 Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats
909 Einbringen eines Nadelimplantats
• *Diese Leistungen sind künftig analog GOZ § 6 Abs.1 berechenbar
• **sind zahntechnische Leistungen gemäß §9
• *** sind in anderen Leistungen enthalten oder unterliegen einer neuen Leistungsbeschreibung
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Zugriff auf die GOÄ
GOÄ
BI / BII
BIII
Nr.
Ä1-Ä6, Ä15, sowie
Zuschläge A, B, C, D, K1
Ä30/ Ä31
Ä34
BIV bis BVI
CI
Ä45-48, 50-52, 55, 56, 60-62 sowie Zuschläge E, F, G, H, J, K2, Ä70-76, 78, 80,
85, 95, 96
Ä200
Ä204
Ä210
Ä211
CII bis CVII
Leistung
Notiz
Beratungen/Untersuchungen
Homöopathische Erstanamnese/Folgeanamnese
Beratung lebensverändernder Reihenextraktion, PAChirur- gie, Implantologie,
Krankheit
umfang- reicher ZEVersorgung
Zugriff unverändert möglich
Verband- nicht Schnell-u.
Sprühverband
Zirkulärer Kopf- oder Kompressionsverband
Kleiner Schienenverband
Wiederanlegen Verband kleine/geänderte Schiene
Zugriff auf alle Leistungen
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GOÄ
CVIII
Nr.
Zuschläge nach Ä440-449 nur bei
OP-Leistungen aus der GOÄ
EV
E VI
J
LI
LII
Zugriff auf alle Leistungen
Zugriff auf alle Leistungen
Zugriff auf alle Leistungen
Zugriff auf alle Leistungen z. B.
Ä2074
Offene Sehnen/Muskeldurchschneid.
Sehnen-, Muskel- und/oder
Fasziennaht
Verpflanzung Sehne/o. Muskels
Ä2253*
Zugriff auf alle Leistungen
Knochenspanentnahme
Ä2072
Ä2073
LIII
LV
Ä2254*
Ä2255*
Ä2256*
LVI
LVII
LIX
M
N
O
Leistung
Zugriff auf alle Leistungen
Ä2321*, 2355*, 2356*
Ä3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530,
4538, 4605, 4606, 4715
Ä4852
Ä5000-5370
Notiz
Ä2010-Entf. tiefsitz. Fremdkörper operativ + Zuschläge:
OP Ä442, Ä440 Mikro. Ä440,
Laser Ä441
* Nur bei Kieferbruch berechnungsfähig
*
Nur bei Kieferbruch berechImplantation von Knochen
nungsfähig
Freie Verpflanzung von Kno- chen * Nur bei Kieferbruch berechnungsfähig
* Nur bei Kieferbruch berechKnochenaufmeißelung
nungsfähig
* Nur bei Kieferbruch berechGebr. Gesichtknochen, ff.…
nungsfähig
Zugriff auf alle Leistungen
Zugriff auf alle Leistungen
Leistungen zur Untersuchung von
Körpermaterial- Bakteri- en,
Keime, ( Speicheltest),
Zytologische Untersuchung
Alle Röntgenleistungen
unverändert
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Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
Abformungen mit individuellem Löffel bei anderer Indikation (als der in
der Leistungsbeschreibung genannten)
x
Adhäsive Dentininfiltration nach Präparation
x
Adhäsive Befestigung von künstlichen oder natürlichen Zähnen als
Provisorium ( Befestigung an Nachbarzähnen)
x
aMMP8 Schnelltest
GOZ
GOÄ
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
2070
Ä298
Analgosedierung (Lachgas)
Alveolotomie bei mehr als 4 nebeneinander stehenden Zähnen
x
9140
Anpassen einer Prothese an die provisorische Versorgung
x
5250
Antimikrobielle Photodynamische Therapie (APT/PAD) Foto
x
Anwendung elektomechanischer Verfahren zur PAR-Diagnostik, je Zahn
x
Anwendung eines Mikroskops zur Diagnostik
x
Anwendung eines Mikroskops (neben anderen als bei 0110 genannten)
x
Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator
x
Aufbau von Funktionsflächen im indirekten Verfahren
x
Autogenes Training
x
Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern nach Prothesenrep.
x
x
4005
x
2200f.
5250
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums
x
Bewegungsanalyse bezügl. Kiefergelenksdysfunktion
x
Bindegewebstransplantat in einem zahnlosen Bereich
x
Blutstillungsverfahren,andere als in GOZ 3060 beschrieben z.B.
Elektrom
x
BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes
x
Cervitec-Lack anwenden
x
2130
Chirurgische Schleimhautdickenmessung
x
4000
Coverdenture-/Deckprothese bei Restzahnbestand und als
Hybridkonstruktion
x
Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optischelektronischen Abformung
x
Demontage einer provisorischen Implantatkrone-formgebende
Maßnahmen
x
9020
Desensibilisierung hyperdolenter Zahnflächen bei pulpaler
Hämodiffusion mittels Laser
x
2250
Devitalisieren der Pulpa
x
2390
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
Diagnodent- Kariesdiagnostik
x
Diätplan, individuell, schriftlich
x
DMF-T/DMF-S Karies-Index
x
Elektromyografie (GOÄ 838 nicht geöffnet)
x
Einfache Lappen-OP an einem Implantat
x
Entfernung einer Exostose
x
Entfernung von abgebrochenen Implantaten
x
Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch umfangreiche
Osteotomie
x
3045
Entfernung eines parapulpären Stiftes
x
2300
Entfernung einer vorhandenen definitiven Wurzelfüllung, je Kanal
(od.3270)
x
2320
Entfernung metallischer Fremdkörper aus dem Wurzelkanal, je Kanal
x
9170
Entnahme von Abstrichmaterial
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
2400
1010
2230
Ä298
Entfernen und Wiederbefestigen oder Austausch nach der Freiliegung
x
Entfernen von Zementresten durch einen anderen ZA/KFO
x
Extraorale Leitungsanästhesie
x
3020
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
Extraorale Abformung- auch individuelle extraorale Defektabformung
x
Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) bei Schmelzerosionen
x
Fernröntgenseitenaufnahme
x
GOZ
GOÄ
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
Ä5090/
Ä5030
Fissurensterilisation – zusätzlich mittels Laser
x
Full Mouth Desinfection ( FMD)
x
5180
Ganzheitliche Anamnese und Erstberatung (Analyse), weit über 0010
x
2150
Gelenkspieltechniken
x
Ä2181
Glasfaserverstärkte direkte Rekonstruktion, je Zahn od. Brückenglied
x
2160
Goldhämmerfüllung
x
Halimeter anwenden
x
Heißpackung
x
Hypnose- ( GOÄ 845 nicht geöffnet)
x
Implantation von nicht enossalen Implantaten (andere)
x
Implantatschulter oder Schraubenkanal versiegeln
x
Individuelle extraorale Defektabformungen
x
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Seite 14
Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder
x
Injektion The Wand
x
Internes Bleichen
x
Intrakanäler, adhäsiv befestigter Stift zur Frakturprophylaxe des
koronalen Wurzeldrittels und zur Verhinderung einer orthograden
Reinfektion – keine K geplant!
x
Justage einer aktuellen oder therapeutischen
x
Kariesdetektor, je Zahn
x
Kälteanwendung
x
Kavitätenpäparation mit Laser (Erbium-YAG-Laser)
x
Keimreduktion bei Periimplantitisbehandlung je Implantat mittels Laser
x
9020
Keimreduktion der Zahnfleischtasche u. Wurzelkonditionierung je Zahn
mit Laser
x
4110
Kleberetainer, je Klebestelle – erst nach 4 Jahren = 2015
x
Ä2698
Knochendeckel neben GOZ 3110/3120
x
Kondylenpositionsanalyse oder
x
x
Kronen- und/oder Prothesenreinigung
x
x
3020
x
2100/
2150
2040
x
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Seite 15
Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
Lacke (bakterienreduzierend) als Therapie – z. B. Cervitec
x
2130
Langzeitprovisorium bei nicht abgeschlossener Leistungserbringung
x
7080ff
Laseranwendung als selbstständige Leistung (neben anderen als bei
0120 genannten)
x
Laserbehandlung z. B. Herpes (Softlaser)
x
4000
Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik mit Laser (Diagnodent), je Zahn
x
2400
Lokale Anwendung von Medikamenten zur PA-Prophylaxe mit individuell
gefertigter Schiene
x
Lokale Fluoridierung bei mehr als 4x innerhalb eines Jahres
x
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
Materialtestung
Medikamententräger bei anderer Indikation als in der Leistung der GOZ
1030 beschrieben
x
Milchsäureindikator
Ä3714
Mock Up- intraorale Übertragung
x
Modellgussßprothese ausschließlich auf Implantaten
x
Mundhygienestatus bei mehr als 1x innerhalb eines Jahres
x
Mundstrommessung
x
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Seite 16
Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
Neurolyse ggf. mit Nervverlagerung und Neueinbettung (GOÄ
2583/2584 nicht geöffnet)
x
Odontoplastik neben GOZ 4090/4100
x
Oraquiz-Oberflächenanästhesie
x
3010
Ozonanwendung-Kariessterilisationtherapie, je Läsion
x
2050
Ozonbehandlung z. B. Virusinfektion oder dergleichen
x
2120
Parapulpären Stift entfernen
x
2300
PA-Status bei mehr als 2x innerhalb eines Jahres
x
4000
Periotest, je Zahn, Implantat
x
4005
Physikalische Anwendung
x
Ä530ff
Präendodontische Kavitätenversorgung
x
Prämolarisierung ohne Extraktion
x
3130
PRGF-Technik
x
Ä2442
Primärteleskop erneuern
x
5060
Prof. Zahnreinigung an Verbindungselementen (Stege, Geschiebe, etc.)
x
Prof. Zahnreinigung an herausnehmbaren Zahnersatz
x
Provisorische Krone mit Stiftverankerung
x
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
2320
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
Provisorische Stiftkrone
x
PRP-Technik
x
Ä2442
PSI-Gingivaindex bei mehr als 2x innerhalb eines Jahres
x
4005
Pulsoxymetrie (GOÄ 602 nicht geöffnet)
x
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
x
Raucherentwöhnung
Reinigung der Wangenschleimhaut
x
5180
Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation
x
4005
Röntgenschablone
x
Schnarcherschiene
x
Sekretionsrate, Speichelfließrate bestimmen
x
Sensibilitätstest eines Nervenversorgungsgebietes
x
Speicheltest, sofern nicht über GOÄ möglich
x
Ä3712
Sportschutz
x
Sprachtherapie
x
Stabilitätsmessung an Implantaten
x
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
Sterilisation aller Fissuren einschl. Applikationsschiene mit
x
5330
Sterilisation des Fissurensystems, bzw. Dentinoberfläche mit Ozon, 1.
Zahn
x
2120
Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, 1. Kanal
x
2070
Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, je weiterer Kanal
x
2050
Stiftverankerung einer Füllung
x
Strahlenschutzschiene (Tumorpatienten)
x
Strukturanalyse Manuell
x
Subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung (bei PZR)
x
Taschensterilisation mittels Laser, Ozon, o. Ä.
x
Teilprothese ohne oder mit metallfreien Klammern (Acetal/Wallplast)
x
Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren
x
Test zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren
x
The Wand - I
x
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
Sterilisation des Fissurensystems, bzw. Dentinoberfläche mit Ozon, je
weiterer Zahn
2130
3020
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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Zahnärztliche Leistung
GOZ §6
Abs. 1
GOZ
GOÄ
Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen (Repositionsonlays- und
Veneers)
x
Trepanation des Kieferknochens
x
Übende Verfahren z. B. autogenes Training (GOÄ 846 nicht geöffnet)
x
Umarbeiten einer Ankerkrone zum Brückenglied nach Ex im direkten
Verfahren
x
Umarbeiten einer definiten Krone/Brücke zum Provisorium
x
Videodarstellung intra-/extraoral zur Diagnostik u. Therapie, intraorale
Kamera
x
Versiegelung von Erosionen, Abrasionen und Attritionen als kariesfreie
Defektsituation nach Konditionierung
x
Wiederbefestigen eines anderorts hergestellten Langzeitprovisoriums
x
Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers
x
Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe
x
Wiedereingliederung eines Steges
x
Zungenreinigung/Reinigung der Wangenschleimhaut
x
5180
Zystostomien
x
Ä2658/
Ä2657
GOZ
§ 2 Abs. 3*
GOZ
§ 9**
3080
Ä5004
7080ff
Empfehlung: vergleichen Sie alle einschlägig bekannten Analoglisten und bestimmen individuell Ihre Beschreibung
der analogen Leistung. Kalkulieren Sie ein Ihrer Leistung entsprechendes Honorar.
* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung
** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)
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§ 9 GOZ
Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
1)
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen
die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen
berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses
mit den Gebühren abgegolten sind.
2)
Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des
gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für
zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die
Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die
auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf
Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die
voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten
Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage
und Herstellungsort der zahntechnischen Leistung sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher
zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 von
Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu
unterrichten.
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Zahntechnische Leistungen gemäß §9 GOZ
„Auszug aus der BEB“ - Chair-Side- bzw. Praxis-Laborleistungen
BEB-Nr.
Bezeichnung
0001/2/3
Modell aus Hartgips, Superhartgips, Okklusionsmodell
0218
Darstellen der Präparationsgrenze je Stumpf
0219
Darstellen der Präp-Grenze und elektronische Auswertung
0305
Modell vorbereiten für Bleachingschiene (Lack auftragen)
0241
Doublieren Modell
0601/2
Modellpaar trimmen, Modell trimmen
0706
Foto –und /oder Videodokumentation, auch digital-zur Therapieplanung
0723/0724/0725
Zahnfarbenbestimmung I und II – oder digital
0732
Desinfektion, je Abdruck/Werkstück
0733
Desinfektion e. Prothese o. Schiene
0801 / 0802
Prothetische Planung und oder Alternativplanung
0803
Prä-chirurgische Planung, Aufbereiten von EDV-Daten f. Chirurgie
0811 / 13 / 14
Modellanalyse für Prothetik / Gnathologie / Implantologie
0815
Implantatachse und Ort festlegen
0821
Kostenplan für Prothetik
0832
Diagnostisches Modellieren oder Aufwachsen
1005/1006
Funktionslöffel / Indiv. Löffel aus Kst.
1007
Individualisieren eines konfektionierten Löffels
1008/9…
1019
Perforierter Implantatlöffel – offen – Grund- u. Leistungseinheit- oder Perforationen anpassen
Basis für neue Abdrucknahme vorbereiten(säubern, nachbearbeiten e. Löffels)
1122
Wachsplatte in Artikulator für Bissregistrierung vorbereiten /Herstellen eines indiv. Übertragungsbehelfs
0405/0406
Modellmontage arbiträr/kinematisch
0408
Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten
0511/0521/32
Einstellen -/ Auswerten nach Reg./Arbeiten im indiv. Artikulator nach Registrat
0534
Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator
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Zahntechnische Leistungen gemäß §9 GOZ
„Auszug aus der BEB“ - Chair-Side- bzw. Praxislaborleistungen
1224
Glasklare Positionierungsschiene
1225
Implantat-Kontrollschablone
1311
Röntgenkugeln positionieren
1312
Positionierungsstift
1400/1401/1404
1405
Vergütung extraoral eines auf Abformbasis hergestellten Kst.-Provisoriums(ausarbeiten und polieren):
prov. Laborgefertigt, je Krone, Brückenglied, Inlay, Onlay,etc. / Formteil
Wiederherstellen der Funktion eines Prov. K / I / O
1408
Wiederherstellen der Funktion Langzeitprov.
1411
Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteils
1412
Modellieren eines Zahnes zur adhäsiven prov. Versorgung
1601-1615
Testplättchen zur Materialtestung je Material plus Material
5306
Keramik konditionieren/ silanisieren, je Teil
5307
Metallfläche konditionieren
5401
Keramik ätzen, je Teil
7606/7607
Medikamententräger/ ausblocken, je Zahn
7608
Bleaching- oder Flouridierungsschiene
8122
Ausarbeiten und Polieren nach direkter Unterfütterung
8123 / 4
Prothesenreinigung einfach / umfangreich
8201
Kronen- Brückengliedrep. GE
8206
Leistungseinheit, vorbereiten für Verblendung
8210
Vorbereiten zur Wiedereingliederung K / B / I (Kronenreinigung)
8017
Ausschleifen, Korrigieren, Wiederherstellen einer prov. Implantatversorgung
Tipp: Angemessenheit
der Preisgestaltung bei
Chair - Side Leistungen beachten!
Diese Liste ist nicht abschließend
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