Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau Sahra

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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Frau Sahra
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Bundesministerium
für Wirtschaft
und Energie
Matthias Machnig
Staatssekretär
Frau
Sahra Wagenknecht
Mitglied des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
HAUSANSCHRIFT
POSTANSCHRIFT
Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin
11019 Berlin
E-MAIL
+49 30 18615 76 41
+49 30 18615 5105
[email protected]
DATUM
Berlin, ljiuli 2016
TEL
FAX
Schriftliche Frage an die Bundesregierung im Monat Juli 2016
Frage Nr. 114 und 115
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
seitens der Bundesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:
Frage Nr. 7/114
Welche Teile des Handelsabkommens der EU mit Kanada (CETA) können aus
Sicht der Bundesregierung als „EU-only" eingestuft werden (bitte nach Kapiteln auflisten)?
Antwort:
Die Bundesregierung verweist auf Antwort 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9048, wonach sie das CETA-Abkommen in seiner Gesamtheit nach
Übermittlung der übersetzten Texte an den Rat durch die Europäische Kommission
abschließend prüfen wird. Diese Prüfung schließt die Frage der Kompetenzverteilung
zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ein. Bekanntermaßen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass jedenfalls die Bestimmungen zum Investitionsschutz von
der vorläufigen Anwendung auszunehmen sind, siehe u. a. Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 3 auf Bundestagsdrucksache 18/7842.
Frage Nr. 7/115
Steht nach Ansicht der Bundesregierung zu erwarten und wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass das gesamte Handelsabkommen CETA im
Fall der Ablehnung durch ein nationales oder regionales Parlament mit soforti-
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ger Wirkung seine Rechtskraft verliert oder besteht die Möglichkeit, dass die
als „EU-only" eingestuften Teile des Abkommens ihre Gültigkeit behalten?
Antwort:
Ein gemischtes Abkommen kann in seiner Gesamtheit erst dann in Kraft treten, wenn
in allen 28 Mitgliedstaaten nach den jeweiligen nationalen Vorgaben erfolgreich Ratifikationsverfahren abgeschlossen wurden. In Deutschland ist hierfürein Vertragsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG erforderlich.
Eine mögliche vorläufige Anwendung der in EU-Kompetenz liegenden Bestimmungen von CETA kann nach allgemeinem Völkerrecht (Art. 25 Abs. 2 des Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) sowie nach Art. 30.7 Abs. 3 c) CETA durch
einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner beendet werden (siehe die
Antwort der Bundesregierung auf die Frage 9 der Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9048).
Mit fre dlich1\Grüßen