Jugendschutz in den Telemedien

Transcription

Jugendschutz in den Telemedien
Jugendschutz in den Telemedien
Effektiver materieller Jugendschutz in den
Telemedien und effiziente Kontrolle
Eine rechtsvergleichende Analyse des
deutschen und englischen Rechts
Konrad Miller
Masterarbeit
EULISP VIII
Institut für Rechtsinformatik
Universität Hannover
Gliederungsübersicht
Inhaltsverzeichnis.....................................................................................................................II
Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................IV
Literaturverzeichnis.................................................................................................................VI
1. Abschnitt: Einleitung .......................................................................................................... 1
2. Abschnitt: Systematik der Vorschriften und staatliche Aufsicht ............................................ 5
I.
Deutschland: JMStV und "regulierte Selbstregulierung" ............................................. 5
II.
England: Strafrecht, Selbstkontrolle und Task Force.................................................. 9
III.
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 13
3. Abschnitt: Schutz vor ungeeigneten Inhalten................................................................... 15
I.
Generell unzulässige Inhalte.................................................................................... 15
A.
Deutschland......................................................................................................... 15
B.
England................................................................................................................ 24
II.
Inhalte, die nur für Minderjährige nicht zugänglich sein sollen.................................. 29
A.
Deutschland......................................................................................................... 29
B.
England................................................................................................................ 39
III.
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 43
4. Abschnitt: Kinderpornografie im Internet.......................................................................... 46
I.
England ................................................................................................................... 47
A.
Protection of Children Act 1978............................................................................ 47
B.
Criminal Justice Act 1988..................................................................................... 51
C.
Durchsetzung....................................................................................................... 51
II.
Deutschland............................................................................................................. 53
A.
JMStV .................................................................................................................. 53
B.
§ 184 StGB .......................................................................................................... 55
III.
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 56
5. Abschnitt: Internet-Grooming........................................................................................... 58
I.
England ................................................................................................................... 60
A.
Strafrecht ............................................................................................................. 60
B.
Good Practice Models der Task Force ................................................................. 62
II.
Deutschland............................................................................................................. 63
III.
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 64
6. Abschnitt: Abschließende Würdigung und Ausblick ......................................................... 65
Anhang (Auszüge aus englischen Gesetzen und Verordnungen)..........................................68
I
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................IV
Literaturverzeichnis.................................................................................................................VI
1. Abschnitt: Einleitung .......................................................................................................... 1
2. Abschnitt: Systematik der Vorschriften und staatliche Aufsicht ............................................ 5
I.
Deutschland: JMStV und "regulierte Selbstregulierung" ............................................. 5
II.
England: Strafrecht, Selbstkontrolle und Task Force.................................................. 9
III.
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 13
3. Abschnitt: Schutz vor ungeeigneten Inhalten................................................................... 15
I.
Generell unzulässige Inhalte.................................................................................... 15
A.
Deutschland......................................................................................................... 15
1.
JMStV .............................................................................................................. 16
2.
StGB ................................................................................................................ 21
B.
II.
England................................................................................................................ 24
1.
Obscene Publication Act 1959 ......................................................................... 24
2.
Communication Act 2003 ................................................................................. 26
3.
Public Order Act 1986 ...................................................................................... 26
4.
Blasphemie ...................................................................................................... 27
5.
Verantwortlichkeit von Anbietern, Durchsetzung und Selbstkontrolle ............... 27
Inhalte, die nur für Minderjährige nicht zugänglich sein sollen.................................. 29
A.
Deutschland......................................................................................................... 29
1.
Betroffene Inhalte............................................................................................. 29
a.
§§ 4 Abs. 2, 5 JMStV.................................................................................... 29
b.
StGB ............................................................................................................ 31
2.
Zugangskontrollen............................................................................................ 32
a.
Geschlossene Benutzergruppen .................................................................. 32
b.
Technische/sonstige Mittel, anerkannte Jugendschutzprogramme............... 36
II
3.
B.
III.
c.
Zeitliche Beschränkungen ............................................................................ 38
d.
§ 184 Abs. 1 StGB........................................................................................ 38
e.
Zusammenfassung und Schlussfolgerungen ................................................ 39
Verantwortlichkeit von Anbietern und Durchsetzung......................................... 39
England................................................................................................................ 39
1.
Indecent Display (Control) Act 1981 ................................................................. 40
2.
Good Practice Models der Task Force ............................................................. 41
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 43
4. Abschnitt: Kinderpornografie im Internet.......................................................................... 46
I.
England ................................................................................................................... 47
A.
Protection of Children Act 1978............................................................................ 47
B.
Criminal Justice Act 1988..................................................................................... 51
C.
Durchsetzung....................................................................................................... 51
II.
Deutschland............................................................................................................. 53
A.
JMStV .................................................................................................................. 53
B.
§ 184 StGB .......................................................................................................... 55
III.
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 56
5. Abschnitt: Internet-Grooming........................................................................................... 58
I.
England ................................................................................................................... 60
A.
Strafrecht ............................................................................................................. 60
B.
Good Practice Models der Task Force ................................................................. 62
II.
Deutschland............................................................................................................. 63
III.
Rechtsvergleichende Analyse.................................................................................. 64
6. Abschnitt: Abschließende Würdigung und Ausblick ......................................................... 65
Anhang (Auszüge aus englischen Gesetzen und Verordnungen)..........................................68
III
Abkürzungsverzeichnis
a.E...............................am Ende
aaO .............................am angegebenen Ort
Abs..............................Absatz
All E.R. ........................All England Law Reports (Law Report)
BGH ............................Bundesgerichtshof
BPjM ...........................Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
BVerfG ........................Bundesverfassungsgericht
BVerfGE......................Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen
BVerwG.......................Bundesverwaltungsgericht
bzgl. ............................bezüglich
bzw..............................beziehungsweise
C&L .............................Computers & Law (Zeitschrift)
c't ................................magazin für computer technik (Zeitschrift)
CFLQ ..........................Child and Family Law Quarterly (Zeitschrift)
CLSR ..........................Computer Law & Security Report (Zeitschrift)
CR...............................Computer & Recht (Zeitschrift)
Cr. App. R. ..................Criminal Appeals Report (Law Report)
CRi ..............................Computer Law Review International (Zeitschrift)
CRIMLR ......................Criminal Law Review (Zeitschrift)
CTLR...........................Computer and Telecommunications Law Review (Zeitschrift)
d.h. ..............................das heißt
DPP.............................Director of Public Prosecutions
E.R. .............................(All E.R.) All England Law Reports (Law Report)
EWCA (Crim)...............England and Wales Court of Appeal (Criminal Court)
EWHC (Admin)............England and Wales High Court (Administrative Court)
f...................................folgend
ff..................................folgende
FSM ............................Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia
GG ..............................Grundgesetz
i.S.v. ............................im Sinne von
i.V.m............................in Verbindung mit
ICRA ...........................Internet Content Rating Association
IM ................................Instant Messaging
ISP ..............................Internet Service Provider
ISPA............................Internet Service Providers' Association
IV
IWF .............................Internet Watch Foundation
JMStV .........................Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JP................................Justice of the Peace (Zeitschrift)
JuSchG .......................Jugendschutzgesetz
KJM.............................Kommission für Jugendmedienschutz
MDStV.........................Mediendienste-Staatsvertrag
MMR ...........................MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
m.w.N..........................mit weiteren Nachweisen
NJW ............................Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NLJ..............................New Law Journal (Zeitschrift)
NStZ............................Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)
OFCOM ......................Office of Communications
QB...............................Law Reports, Queen's Bench Division (Law Report)
Rn ...............................Randnummer
RStV............................Rundfunkstaatsvertrag
S..................................Seite oder Satz
StGB ...........................Strafgesetzbuch
StPO ...........................Strafprozessordnung
TDG ............................Teledienstegesetz
u.a. ..............................unter anderem
usw..............................und so weiter
vgl. ..............................vergleiche
WLR ............................Weekly Law Reports (Law Report)
z.B. .............................zum Beispiel
ZUM ............................Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Zeitschrift)
V
Literaturverzeichnis
Carey, Peter
Media Law
2. Auflage 1999
Sweet & Maxwell, London
Conradi, Mike
Liability of an ISP for allowing access to file sharing
networks
CLSR 2003, Issue 19 (4), S. 289 – 294
Crane, Thomas
OFCOM – a New Order for Communications Regulation
or a Bureaucratic Nightmare
CTLR 2003, Issue 2, S. 37 – 40
Direktorenkonferenz der
Landesmedienanstalten
(DLM, Hrsg.)
Drittes Strukturpapier zur Abgrenzung von
Rundfunk und Mediendiensten
www.alm.de/aktuelles/presse/Strukturpapier_
Abgrenzung_RF_MD.pdf
2003
(abgerufen am 22.12.2003)
Dooley, Stephen
Specific Risks on the Internet: Obscene Material
C&L 1995, Issue 6 (3), S. 33 f.
Eberle, Carl-Eugen/Rudolf, Walter/ Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien
Wasserburg, Klaus (Hrsg.)
C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2003
Edemir, Murad
Neue Paradigmen der Pornografie? –
Ein unbestimmter Rechtsbegriff auf dem Prüfstand
MMR 2003, S. 628 - 635
Ermert, Monika
Es wird Ernst mit den
Jugendschutzbestimmungen im Internet
heise online vom 24.10.2003
www.heise.de/newsticker/data/jk-23.10.03-008/
(abgerufen am 5.12.03)
ICRA-Webfilter für den deutschen Jugendschutz
heise online vom 12.08.2003
www.heise.de/newsticker/data/jk-12.08.03-006/
(abgerufen am 21.12.03)
Jugendfreies Internet
Ein Staatsvertrag reguliert Internet und neue Medien
c't 2003, Heft 8, S. 50 f.
Muskelspiele im deutschen Online-Jugendschutz
heise online vom 18.11.2003
www.heise.de/newsticker/data/anw-18.11.03-004
(abgerufen am 21.12.03)
Sperrverfügungen gegen Internet-Provider
als äußerstes Mittel
heise online vom 20.12.2003
www.heise.de/newsticker/data/psz-20.12.03-004/
(abgerufen am 22.12.03)
VI
Garpentin, LL.M. Sabine
Neuer Jugendschutz in den Online-Medien
CR 2003, S. 458 - 464
Gillespie, Alisdair A.
Child Protection on the internet –
challenges for criminal law
CFLQ 2002, Issue 14 (4), S. 411 – 425
Hamilton, Angus
Child Pornography on the Internet:
Recent Legal Developments
C&L 2003, Issue 13 (6), S. 31 – 34
Hartstein, Dr. Reinhardt/Ring,
Prof. Dr. Wolf-Dieter/Kreile, Prof.
Dr. Johannes/Dörr, Prof. Dr.
Dieter/Stettner, Prof. Dr. Rupert
Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar
Ordner III:
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar
13. Auflage 2003
Rehm Verlag, München/Berlin
Home Office UK/Task Force
on Child Protection
on the Internet (Hrsg.)
Good practice models and guidance
for the internet industry on:
Chat Services, Instant Messaging (IM),
Web Based Services
www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf
2003
(abgerufen am 30.11.03)
Horn, Michael
Racism and cyber-law
NLJ 2003, Issue 153.7081, S. 777 ff.
Hörnle, Dr. Tatjana
Pornographische Schriften im Internet:
Die Verbotsnormen im deutschen Strafrecht
und ihre Reichweite
NJW 2002, S. 1008 ff.
Internet Crime Forum (Hrsg.)
Chat Wise, Street Wise –
children and internet chat services
www.internetcrimeforum.org.uk/chatwise_streetwise.pdf
2003
(abgerufen am 30.11.03)
Joint, Andrew
Protecting children from paedophiles on the Internet
CLSR 2003, Issue 19 (1), S. 44 - 48
Krempl, Stefan
Porno-Anbieter protestieren gegen Jugendschutz im Web
heise online vom 19.10.2003
www.heise.de/newsticker/data/tol-19.10.03-002/
(abgerufen am 21.12.03)
Landmann, Dr. Dieter
siehe Eberle, Carl-Eugen/Rudolf, Walter/
Wasserburg, Klaus
Langenfeld, Pr. Dr. Christine
Die Neuordnung des Jungendschutzes im Internet
MMR 2003, S. 303 ff.
VII
Law Commission UK (Hrsg.)
Defamation And The Internet
A Preliminary Investigation
Scoping Study No. 2
Crown Copyright 2002
www.lawcom.gov.uk/files/defamation2.pdf
2003
(abgerufen am 14.12.03)
Liesching, Dr. Marc
Jugendmedienschutz in Deutschland und Europa
Die historische und gegenwärtige Entwicklung des
gesetzlichen Jugendmedienschutzes in Deutschland mit
rechtsvergleichendem Blick auf die Staaten der
Europäschen Union sowie der Schweiz.
Dissertation
Roderer Verlag, Regensburg 2002
Der neue Jugendschutz
www.weisser-ring.de/bundesgeschaeftsstelle/
aktuell/publikationen/broschueren/der_neue_
jugendschutz/broschuerejugendsch.pdf
2003
(abgerufen am 21.12.03)
Das neue Jugendschutzgesetz
NJW 2002, S. 3281 ff.
Lloyd, Prof. Ian
Communications Act 2003
CRi 2003, S. 155 f.
Nikles, Prof. Dr. Bruno W./
Roll, Dipl. Psych. Sigmar/
Spürck, Dieter/ Umbach,
Dipl. Soz. Päd. Klaus
Jugendschutzrecht
Kommentar zu Jugendschutzgesetz (JuSchG)
und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
mit Erläuterungen zur Systematik und Praxis des
Jugendschutzes
Hrsg.: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und
Jugendschutz e.V. (BAJ)
Luchterhand, Berlin 2003
O'Doherty, Stephen
Indecent Photographs
JP 2003, Issue 167 (4), S. 44 - 47
Palzer, Dr. Carmen
Co-Regulierung als Steuerungsform für den
Jugendschutz in den audiovisuellen Medien –
eine europäische Perspektive
ZUM 2002, S. 875 ff.
Petersen, Dr. Jens
Medienrecht
C.H. Beck Verlag München 2003
Pew Internet & American Life
Project (Hrsg.)
Teenage life online
The rise of the instant-message generation and the
internet's impact on friendships and family relationships
www.pewinternet.org/reports/pdfs/PIP_Teens_Report.pdf
2001
(abgerufen am 2.12.03)
VIII
SAFT Project (Hrsg.)/
SAFT Survey
What do SAFT Kids do online?
www.sou.gov.se/valdsskildring/images/Futurekids/
elisabeth_staksrud-filer/frame.htm
2003
(abgerufen am 4.12.03)
Saxby, Stephen
Biggest reform of sexual offences legislation
in a generation
CLSR 2003, Issue 19 (2), S. 91
Encyclopedia of Information Technology Law
Volume II
Issue 38, 2003
Sweet & Maxwell
New drive to protect children online
CLSR 2003, Issue 19 (2), S. 148 f.
Sieber, Prof. Dr. Ulrich
Kinderpornographie, Jugendschutz und
Providerverantwortlichkeit im Internet
Eine strafrechtsvergleichende Untersuchung
Hrsg: Bundesministerium der Justiz
Forum Verlag Godesberg, Bonn 1999
Sommer, Peter
Evidence in internet paedophilia cases
CTLR 2002, Issue 8 (7), S. 176-184
Thomas, D. A.
Sentencing: Making indecent photographs or pseudo
photographs of children –
Sentencing Guidelines
CRIMLR 2003, S. 127 ff.
Tiberi, Luca/Zamboni, Michele
Liability of Internet Service Providers
CTLR 2003, Issue 2, S. 49 ff.
Tröndle, Dr. Herbert/
Fischer, Dr. Thomas
Strafgesetzbuch und Nebengesetze
51. Auflage 2003
C.H.Beck, München
Vielhaber, Sabine
Neuer Schutz vor neuen Gefahren? –
Jugendschutz im Internet
MMR Beilage 9/2001, S. 16 ff.
Zweigert, Konrad/Kötz, Hein:
Einführung in die Rechtsvergleichung
auf dem Gebiete des Privatrechts
3. Auflage 1996
J.C.B. Mohr, Tübingen
IX
Jugendschutz in den Telemedien
Effektiver materieller Jugendschutz in den
Telemedien und effiziente Kontrolle
Eine rechtsvergleichende Analyse des
deutschen und englischen Rechts
1. Abschnitt: Einleitung
Der Jugendschutz in den elektronischen Medien ist seit Jahren ein
vieldiskutiertes Thema. Nach spektakulären Vorfällen in Deutschland und
England wie gewalttätigen Ausschreitungen Jugendlicher oder Übergriffen
Erwachsener auf Kinder, die sie zuvor über das Internet kennen gelernt
hatten, werden die elektronischen Medien und insbesondere das Internet
zunehmend als jugendgefährdend betrachtet. Die Nutzung des Internets
verbreitet sich unter Jugendlichen rasant. Im Vergleich zum Rundfunk ist
jedoch die Kontrolle der Angebote und Kommunikationen im Internet
wesentlich aufwändiger, da eine unüberschaubare Zahl von Anbietern eine
Unmenge vielfältiger Inhalte anbietet, die ständig weltweit abrufbar sind
und häufig geändert werden. Sowohl Deutschland als auch England haben
neue und sehr unterschiedliche Konzepte zum Schutz Jugendlicher in den
sogenannten Telemedien entwickelt und sehen sich jeweils führend in
ihrem Bereich.
Der Begriff "Telemedien" wird hier im Sinne des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages1 (JMStV) verstanden und umfasst gemäß dessen
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) und
Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV),
soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)
sind.
Teledienste sind gemäß § 2 Abs. 1 TDG elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt.
1
"Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk
und Telemedien, zu finden z.B. bei LT-Drs. Baden-Württemberg 13/1320 oder als
inoffizielle Version abrufbar unter www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html (abgerufen am
5.12.03).
1
Mediendienste sind gemäß § 2 Abs. 1 MDStV an die Allgemeinheit
gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild,
die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.
Teledienste und Mediendienste werden nunmehr nach dem JMStV gleich
behandelt2, so dass eine Abgrenzung für die Zwecke dieser Arbeit nicht
notwendig ist. Zu den Telemedien gehören3 alle Online-Angebote, die im
Internet abrufbar sind, Telebanking, E-Mails, Teleshopping, Video
Streaming bzw. Video on Demand, Download von Computerspielen, Videotext, Radiotext, etc. Besondere wirtschaftliche Bedeutung werden –
jedenfalls in Deutschland – neben Internetangeboten voraussichtlich auch
als Mediendienste ausgestaltete Pay-TV-Angebote erlangen4.
In England wird im Jugendmedienschutz nicht mit einem den "Telemedien"
entsprechenden Begriff gearbeitet. Die meist anzuwendenden allgemeinen
strafrechtlichen Vorschriften wurden (teilweise) lediglich den neuen
technischen Entwicklungen angepasst, damit auch Vorgänge in den
entsprechenden Medien mitumfasst werden. In der rechtlichen und
politischen Diskussion ist jedoch der Begriff des "Jugendschutzes im
Internet" ("Child Protection on the Internet") vorherrschend.
Im Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, wie effektiv das
englische5 und deutsche Recht Jugendliche vor den Gefahren in und aus
den Telemedien schützt.
Zur kritischen Analyse der bestehenden Vorschriften werden diese
insbesondere auf folgende Kriterien hin untersucht:
•
Erforderlichkeit,
•
Geeignetheit zur Erreichung des erwünschten Zwecks, Anwendbarkeit und
Durchsetzung in der Praxis (Verständlichkeit, Bestimmtheit,
Übersichtlichkeit, klare Regelungen zu Zuständigkeit und Verfahren,
praktische Umsetzbarkeit, Gesetzeslücken, Aufsicht, Sanktionen),
•
Angemessenheit,
•
unerwünschte Auswirkungen und
•
Erfassung künftiger Entwicklungen.
2
Anders vor Inkrafttreten des JMStV vgl. Liesching NJW 2002, S. 3281 ([3284) m.w.N.
Nach Liesching aaO. m.w.N., siehe auch die Beispiele in § 2 Abs. 2 MDStV und § 2 Abs. 2
TDG.
4
Vgl. dazu unten im 3. Abschnitt unter II.A.2.a.
5
Hier soll unter "englischem Recht" allein das Recht in England und Wales verstanden
werden, unter Ausschluss insbesondere des schottischen Rechts.
3
2
Die rechtsvergleichende Darstellung soll zudem einen Maßstab zur
Beurteilung der Effektivität des Jugendmedienschutzes beider Länder
liefern und mögliche Alternativen aufzeigen.
Dabei werden auch nichtgesetzliche Lösungen in Betracht gezogen, soweit
diese den gesetzlichen Lösungen im jeweils anderen Land entsprechen.
Aus der Gegenüberstellung können wiederum Schlüsse beispielsweise auf
die Erforderlichkeit entsprechender Vorschriften gezogen werden.
Beim Schutz Minderjähriger vor Gefahren in und aus den Telemedien
lassen sich in Deutschland und England derzeit drei Hauptbereiche
ausmachen6:
•
Der Schutz vor ungeeigneten Inhalten in Telemedien sowie
•
der Schutz vor Übergriffen Dritter (insbesondere Erwachsener) über die
Telemedien wie "Grooming" in Chatrooms oder über Instant Messaging und
•
das Verteilen und Downloaden von Kinderpornografie.
Diese Hauptbereiche werden in den Abschnitten 3 - 5 behandelt.
"Grooming" bedeutet das bewusste Herbeiführen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Erwachsenen und einem/r Minderjährigen,
mit der Absicht diese/n später zu missbrauchen.
Die Behandlung des Themas Kinderpornografie erfolgt nur hinsichtlich
der Verbreitung in Telemedien. Diese stellt inzwischen einen ganz
wesentlichen wirtschaftlichen Anreiz zur Produktion kinderpornografischen
Materials dar und dementsprechend wird das Verteilen und auch der
Download von Kinderpornografie zunehmend als aktiver Missbrauch
verstanden.
Nicht in dieser Arbeit behandelt wird der Rundfunk, der nicht zu den
Telemedien gehört. Jedoch ist die Abgrenzung von Telemedien und
Rundfunk in bestimmten Fällen erforderlich. Darauf wird bei der Analyse
der betreffenden Vorschriften genauer eingegangen7.
Telemedien sind nach deutscher Rechtslage darüber hinaus von
Trägermedien abzugrenzen, für die das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
gilt. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 JuSchG sind dies Medien mit Texten, Bildern
oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet,
6
Die Bildung dieser in den einzelnen Rechtsordnungen nicht vorhandenen Systembegriffe
ist erforderlich, um die sehr unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen sinnvoll
gegenüberstellen zu können. Dabei ist eine Unterteilung nach der mit den Regelungen
verfolgten Funktion (Lösung eines Sachproblems) am sinnvollsten, vgl. Zweigert/Kötz
Einführung in die Rechtsvergleichung § 3 II S. 34.
7
Vgl. dazu unten im 3. Abschnitt unter II.A.1.
3
zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder
Spielgerät eingebaut sind. Darunter fallen Filme, Videokassetten, CDROMs usw.8 Schwierigkeiten bei der Abgrenzung ergeben sich aus § 1
Abs. 2 S. 2 JuSchG, der dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen,
Anbieten oder Zugänglichmachen eines Trägermediums das elektronische
Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleichstellt.
Davon ausgenommen ist lediglich Rundfunk, nicht jedoch die Telemedien.
Die Gleichstellung von gegenständlicher und elektronischer Weitergabe ist
zwar sinnvoll, führt aber zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl.
Telemedien im Einzelfall9. Problematisch ist zum Beispiel der häufige Fall
des Versendens von E-Mail-Attachments, der nach der amtlichen
Begründung zum JuSchG erfasst werden soll, aber gleichzeitig einen
typischen Fall eines Telemediums darstellt. Die Folge ist, dass häufig nicht
klar sein wird, welche Vorschriften (JuSchG oder JMStV) anzuwenden sind.
Der Jugendmedienschutz umfasst nach deutschem Recht gemäß § 3 Abs. 1
JMStV Kinder bis unter 14 Jahre und Jugendliche von 14 bis unter 18
Jahre. In England wird nur der Begriff "Kinder" ("children") verwendet,
worunter generell alle Personen unter 16 Jahren fallen10. Das spezielle
Schutzalter für Kinderpornografie nach Section 2 (3) und 7 (6) des
Protection of Children Act 197811 wird zudem ab ca. Mai 2004 durch
Section 45 (1) und (2) des Sexual Offences Act 200312 von 16 auf 18
erhöht.
Hauptanwendungsbeispiel der Telemedien wird hier das Internet und
dessen Anwendungen sein, da diese derzeit den Hauptteil jugendschutzrelevanter Angebote und Kommunikationen ausmachen und die Kontrolle
des Internets besondere Probleme bereitet. Momentan zeichnet sich ab,
dass zudem als Mediendienste ausgestaltete Pay-TV-Angebote in
Deutschland eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielen werden13. Mit der
Weiterentwicklung der Technik wird in Zukunft überdies die mobile
Kommunikation ein wichtiges Gebiet des Jugendmedienschutzes darstellen.
Die relevante englische und deutsche Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Literatur sind bis Ende Dezember 2003 berücksichtigt worden.
8
Amtliche Begründung zu § 1 JuSchG, zu finden beispielsweise unter BayLT-Dr 14/10 246.
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV/JMStV C 3 § 3 Rn. 4.
10
Hamilton C&L 2003, 13 (6) S. 31.
11
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt.
12
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Näheres zum Sexual Offences Act
2003 im 4. und 5. Abschnitt.
13
Vgl. dazu unten im 3. Abschnitt unter II.A.2.a.
9
4
2. Abschnitt: Systematik der Vorschriften und staatliche Aufsicht
Zum Verständnis der einzelnen Vorschriften und Erfassen der Rechtswirklichkeit ist die Kenntnis der sehr unterschiedlichen Struktur des Jugendmedienschutzes in Deutschland und England erforderlich.
Dementsprechend soll den damit verbundenen Fragen ein eigener
Abschnitt gewidmet werden. Die rechtsvergleichende Darstellung zeigt
zugleich mögliche Alternativen auf.
I.
Deutschland: JMStV und "regulierte Selbstregulierung"
In Deutschland trat als Spezialregelwerk für den Jugendmedienschutz am
1. April 2003 der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft14.
Daneben finden sich für den Jugendmedienschutz relevante Vorschriften
vor allem im Strafgesetzbuch (StGB). Die entsprechenden Bestimmungen
des StGB und deren Verhältnis zum JMStV werden innerhalb der nächsten
Abschnitte erörtert.
Zweck des JMStV ist ein wirksamer Jugendschutz auf gleichmäßigem
Niveau in allen elektronischen Medien (vgl. § 1 JMStV).
Dazu wurden die vorher verstreuten Regeln beispielsweise im RStV und
MDStV in den JMStV aufgenommen, mit der Folge dass nun abgesehen
von Trägermedien15 alle elektronischen Medien dem JMStV unterliegen.
Für den Jugendschutz wurde zudem die Unterscheidung in Teledienste
und Mediendienste aufgegeben, wodurch die Rechtslage wesentlich
übersichtlicher, Wertungswidersprüche aufgehoben16 und streitige
Zuständigkeitsfragen gelöst17 wurden. Materiellrechtlich beschränkt sich
der JMStV auf den Schutz Jugendlicher vor ungeeigneten Inhalten.
Grooming oder Download von Kinderpornografie durch Erwachsene
werden nicht behandelt.
Die Form des Staatsvertrages für die Einführung der neuen Regelungen
wurde gewählt, weil die Gesetzgebungskompetenz insbesondere im
14
Der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder teilte am 30.09.2002 mit, dass der
JMStV von allen Bundesländern unterzeichnet wurde. Die Parlamente der Bundesländer
stimmten dem JMStV bis Ende März 2003 zu und somit konnte der JMStV am 1.4.2003 in
Kraft treten. Näheres bei Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 22 f.
15
Diese werden vom gleichzeitig mit dem JMStV in Kraft getretenen Jugendschutzgesetz
(JuSchG) erfasst.
16
Beispiel aus Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 194: § 6 Nr. 3 i.V.m. § 5
GjSM verbot die Bewerbung schwer jugendgefährdender Teledienste. Wurden dieselben
Dienste dagegen als Mediendienste angeboten oder bewertet, war eine Bewerbung
möglich.
17
Beispiel aus Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 194: Vorher war strittig, ob
für Internetinhalte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf Bundesebene
oder jugendschutz.net als zentrale Einrichtung der Länder zuständig war.
5
Rundfunk aufgrund der Kulturhoheit bei den einzelnen Bundesländern liegt,
worunter auch der Jugendschutz fällt18. Im Bereich der Telemedien hat
zudem der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenzen weitestgehend
verzichtet19. Da aber auch im Kulturbereich ein Bedürfnis nach Vereinheitlichung des Jugendschutzes besteht, wurde anstelle von Einzelregelungen
vom Instrument der Staatsverträge zwischen den Bundesländern Gebrauch
gemacht.
Um die einheitliche Anwendung der Regelungen zu gewährleisten wurde
für länderübergreifende Medienangebote das neue Regime der
"regulierten Selbstregulierung"20 eingeführt. Oberstes Organ ist die neu
eingerichtete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM, §§ 13, 14
JMStV). Weitere Organe sind die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM, bisher BPjS), die nun an die KJM angegliederte Stelle
"Jugendschutz.net" (die schon vorher ohne offizielles Mandat beaufsichtigend im Internet tätig war21) sowie Selbstkontrolleinrichtungen der
Medienanbieter.
Das Prinzip der "regulierten Selbstregulierung" beinhaltet eine Kombination
aus Selbstkontrolle der Medienanbieter und staatlicher Aufsicht.
Ausgangsbasis und Rechtfertigung für die staatliche Aufsicht ist die
grundgesetzliche Verankerung des Jugendschutzes: Gemäß Art. 6 Abs. 2
GG sind "Pflege und Erziehung der Kinder ... das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft". Zudem sind Kinder mit eigener
Menschenwürde ausgestattet und haben gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2
Abs. 1 GG ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das
"Kindeswohl" hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
18
Sofern es sich um Strafrecht oder öffentliche Fürsorge handelt, gehört der Jugendschutz
gemäß Art. 74 Nr. 1 und Nr. 7 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat dabei
gemäß Art. 72 Abs. 2 das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil nur so die Angelegenheit wirksam geregelt werden kann
oder um die Rechtseinheit zu wahren. Dies ist häufig der Fall, so dass zum Beispiel das
JuSchG auf Bundesebene verabschiedet wurde.
19
Vgl. amtliche Begründung zum JMStV unter A. Allgemeines. Einige Bundesregelungen
finden sich jedoch im JuSchG.
20
Die Terminologie ist uneinheitlich. Verwendet werden auch die Begriffe "Co-Regulierung",
oder Selbstregulierung und Selbstkontrolle (Nachweise bei Palzer ZUM 2002 S. 875 (876)
Fußnote 5), die Begründung zum JMStV spricht von "beaufsichtigter Selbstkontrolle".
21
Im Jahr 2002 wurden durch jugendschutz.net über 800 Anbieter abgemahnt, in 75% der
Fälle wurden die entsprechenden Seiten daraufhin ausreichend geändert (www.heise.de/
newsticker/data/jk-04.04.03-007/, abgerufen am 21.12.03).
6
verfassungsgerichts Verfassungsrang und der Staat muss für seine
Gewährleistung sorgen22.
Parallel zur staatlichen Aufsicht institutionalisiert der JMStV aber auch die
Selbstkontrolle für Telemedien (§ 19 JMStV): "Anerkannte Selbstkontrolleinrichtungen" wachen über die Einhaltung des JMStV durch die Anbieter
und treffen dabei selbst Entscheidungen. Geschäftsmäßige Anbieter von
allgemein zugänglichen Telemedien mit für Jugendlichen ungeeigneten
Inhalten sowie Anbieter von Suchmaschinen müssen einen
Jugendschutzbeauftragten bestellen, sofern sie sich nicht einer Einrichtung
der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung
dieser Aufgaben verpflichten (§ 7 Abs. 2 JMStV). Letzteres ist jedoch nur
für Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als
zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres möglich.
Nur sofern die Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtungen die
rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschreiten, kann die
KJM gegen den Anbieter direkt vorgehen (§ 20 Abs. 5 JMStV, Ausnahme
sind wiederum schwerere Verstöße gegen § 4 Abs. 1 JMStV).
Mögliche Maßnahmen sind gemäß § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 2
bis 4 MDStV insbesondere das Untersagen der Angebote und die
Anordnung ihrer Sperrung durch die KJM. Die in § 24 Abs. 1 und 2
JMStV aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können zudem gemäß § 24
Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Behörde ist dabei die Landesmedienanstalt des Landes, in dem
der Anbieter von Telemedien seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM, die dann unmittelbar
gegenüber den betroffenen Anbietern tätig wird. Daneben bestehen die
Straftatbestände des § 23 JMStV und des Strafgesetzbuches (StGB).
Die genannten Vorschriften des JMStV sind ausschlaggebend für die
Bezeichnung des Systems als "regulierte Selbstregulierung". Durch die
Verbindung von Selbstkontrolle und staatlicher Aufsicht sollen die Vorteile
beider Systeme kombiniert, die Nachteile dagegen weitestgehend ausgeschlossen werden. Das Element der Selbstkontrolle entlastet den Staat und
soll zu verantwortlichem Verhalten der Anbieter führen. Die staatliche
Aufsicht garantiert die Einhaltung der Regelungen, ohne dass die Anbieter
ständig überwacht werden oder Genehmigungen einholt werden müssen.
22
Zum Beispiel BVerfGE 24 S. 119 (144).
7
Problematisch wird es jedoch im Einzelfall sein, die Grenzen des
Beurteilungsspielraumes der Selbstkontrolleinrichtungen zu bestimmen.
Dabei ist zu befürchten, dass sich Landesmedienanstalten und Anbieter in
langwierigen Gerichtsverfahren um die Auslegung dieser unbestimmten
Rechtsbegriffe streiten werden, wodurch die Effektivität des Jugendmedienschutzes zumindest vorübergehend stark beeinträchtigt würde23. In
eindeutigen Fällen werden die Anordnungen jedoch im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes durchgesetzt werden können.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der staatlichen Aufsicht ist die
Anerkennung der Selbstkontrolleinrichtungen durch die KJM (§ 19 Abs. 4
JMStV), wofür eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen sind (§ 19
Abs. 3 JMStV). Die Anerkennung kann auch widerrufen werden (§ 19
Abs. 5 JMStV). Bislang hat lediglich die "Freiwillige Selbstkontrolle
Fernsehen" die Anerkennung durch die KJM erhalten. Die "Freiwillige
Selbstkontrolle Multimedia" (FSM) wird voraussichtlich Anfang 2004 einen
Antrag auf Anerkennung stellen24. Damit wird ein Schritt von der bisherigen
Ablehnung hin zu Akzeptanz und effektiver Durchsetzung des JMStV und
dessen Regulierungssystem durch die Anbieter von Telemedien getan.
Jedoch lässt die jüngst geänderte Satzung der FSM den Mitgliedern die
Wahl, ob sie sich der regulierten Selbstregulierung verpflichtet fühlen oder
nicht25. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Mitglieder von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen werden.
Die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen staatlichen Organen ist noch nicht endgültig geklärt und hängt
unter anderem von noch zu verabschiedenden Satzungen ab26. Prinzipiell
sind die Hauptaufgaben wie folgt verteilt: Die KJM wird von Amts wegen
tätig (§ 17 Abs. 1 JMStV) und entscheidet über Verfügungen zu problematischen Angeboten, die dann von den Landesmedienanstalten nach
außen kommuniziert werden. Die KJM wird bei ihrer Arbeit von der Stelle
Jugendschutz.net unterstützt, die die Angebote der Telemedien überprüft
(§ 18 JMStV). Daneben kann nun auch die BPjM von Amts wegen ins
Geschehen eingreifen (§ 21 Abs. 4 und 5 JuSchG) und gemäß §§ 17, 18
JuSchG sämtliche Medien mit Ausnahme des Rundfunks indizieren.
23
Ebenso Langenfeld MMR 2003, S. 303 (309).
Schmeichel (FSM-Vorstandsvorsitzende) zitiert von Ermert in heise online vom 20.12.
2003 abrufbar unter www.heise.de/newsticker/data/psz-20.12.03-004/ (abgerufen am
22.12.03).
25
Nach Ermert in heise online vom 20.12.2003 aaO.
26
Ermert c't 2003, Heft 8, S. 50 f.
24
8
Der Kreis der Behörden, die einen Indizierungsantrag stellen dürfen, ist
erheblich erweitert worden (§ 21 Abs. 2 JuSchG). Sofern von der
Indizierung Telemedien betroffen sind, soll zur Abstimmung der Standpunkte vorher die Stellungnahme der KJM eingeholt werden (§ 21 Abs. 6
JuSchG), deren Ergebnis aber lediglich "maßgeblich zu berücksichtigen"
und damit nicht zwingend ist. Um keine unnötigen Anreize zur Betrachtung
illegaler Inhalte zu schaffen, wird die Liste der indizierten Angebote in
Telemedien nicht veröffentlicht (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG).
Die Entstehungsgeschichte des JMStV war Gegenstand häufiger Kritik.
Nach dem Amoklauf eines neunzehnjährigen ehemaligen Schülers in Erfurt
im April 2002 wurden die bereits vorhandenen Pläne innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit weiterentwickelt und schließlich das JuSchG und der
JMStV verabschiedet. Aufgrund der zeitlichen Enge unterblieben die sonst
üblichen ausführlichen Anhörungen27. Deshalb wird in den nächsten
Abschnitten insbesondere darauf geachtet, ob die Vorschriften des JMStV
beispielsweise zu weit über das Notwendige hinaus gehen oder noch nicht
hinreichend ausgereift sind. Zudem hat der JMStV Versuchscharakter und
wird innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten unter anderem auf
seine Praxistauglichkeit hin untersucht und bewertet werden28.
II.
England: Strafrecht, Selbstkontrolle und Task Force
In England wird im Medienbereich traditionell der Selbstkontrolle Vorrang
vor staatlicher Aufsicht gegeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der
Staat völlig aus der Verantwortung zieht.
Zunächst gibt es eine Vielzahl strafrechtlicher Vorschriften, die für den
Jugendschutz relevant sein können und (zum Teil nach erfolgten
Änderungen nun) auch auf Telemedien anzuwenden sind. Dazu gehören
u.a.: der Obscene Publications Act 1959, der Indecency with Children Act
1960, der Protection of Children Act 1978, der Indecent Displays (Control)
Act 1981, der Public Order Act 1986, der Criminal Justice Act 1988,der
Malicious Communications Act 1988, der Protection from Harassment Act
1997 und der Communications Act 2003.
Die strafrechtlichen Vorschriften sind anders als in Deutschland nicht in einem
einheitlichen Strafgesetzbuch zusammengefasst. Dies ist typisch für das englische
Recht als Teil des angloamerikanischen Rechtskreises, der im Gegensatz zum
kontinentaleuropäischen Recht (Civil Law) vom Fehlen einer umfassenden
27
28
Ausführlich bei Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 18 ff.
Protokollerklärung der Länder zum JMStV, abrufbar unter www.artikel5.de/gesetze/
jmstv.html a.E. (inoffizielle Version, abgerufen am 7.12.03).
9
Kodifizierung geprägt ist. In England existiert demnach auch weder eine Sammlung
von Vorschriften zum Jugendschutz noch eine allgemeine Strafprozessordnung, ja
nicht einmal eine geschriebene Verfassung.
Vielmehr handelt es sich beim englischen Recht um ein Caselaw-System. Gerichtsentscheidungen entwickeln das Recht kontinuierlich und niedere Gerichte sind an die
Entscheidungen höherer Gerichte gebunden. Gesetze werden punktuell vor allem
dann geschaffen, wenn die bisherige Rechtsprechung als nicht mehr zeitgemäß
empfunden wird, bestehende Lücken im Case Law/Common Law geschlossen
werden sollen, oder wenn Vorgaben der EU – insbesondere Richtlinien - es
erfordern. Verkompliziert wird die Rechtsfindung verglichen mit dem deutschen Recht
zudem dadurch, dass in den Urteilen häufig verschiedene Richter jeweils unterschiedliche und oft widersprüchliche Urteilsbegründungen liefern, wodurch eine
Systematisierung nahezu unmöglich wird.
Die Vielzahl der einzelnen straf(prozess)rechtlichen Vorschriften und die
Eigenheiten des Caselaw-Systems führen zu einer gewissen Unübersichtlichkeit, zu Schwierigkeiten beim Auffinden der einschlägigen Normen, zum
Fehlen von eindeutigen Prinzipien und damit zu Rechtsunsicherheit bzw.
einer Erschwerung der Durchsetzung des Jugendmedienschutzes.
Für Anbieter von Telemedien gibt es ansonsten keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Jugendmedienschutzes und somit ist die Selbstkontrolle ein maßgebliches Prinzip in England.
In Anbetracht einiger ernsthafter Internet-Grooming-Fälle kam es dann
jedoch im März 2001 zur Errichtung der "Task Force on Child Protection
on the Internet des Home Office UK".
Deren erklärtes Ziel ist es,29
•
das UK zum besten und sichersten Ort der Welt für Kinder, die das Internet
nutzen, zu machen und
•
dabei zu helfen, Kinder in der ganzen Welt vor Missbrauch durch den
kriminellen Gebrauch neuer Technologien zu schützen.
Die Aufgabenfelder umfassen30
•
das Strafrecht,
•
die Strafverfolgung,
•
Kinderschutzmaßnahmen,
•
Aufklärung der Öffentlichkeit und
•
die Weiterentwicklung der Kooperation zwischen Industrie und anderen
Parteien bezüglich Kinderschutzfragen.
29
www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html (abgerufen am
29.11.03).
30
www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html (abgerufen am
29.11.03).
10
Ein besonderer Schwerpunkt ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Chatrooms.
Aus den aufgeführten Aufgaben ergibt sich, dass sich die Arbeit der Task
Force nicht auf den rechtlichen Bereich beschränkt, auch Aufklärung und
Kooperation mit der Industrie sind wichtige Punkte. Bezweckt wird damit
jedoch unter anderem wie in Deutschland durch die Vorschriften von
JMStV und StGB der Schutz Minderjähriger vor unangemessenen
Angeboten, weshalb auch die nichtrechtlichen Tätigkeiten der Task Force
in die rechtsvergleichende Betrachtung miteinbezogen werden31.
Die Task Force setzt sich aus Vertretern der Internetindustrie, Kinderschutzorganisationen, Parteien, Regierung und Polizei zusammen32,
wodurch von vornherein ein einvernehmliches Vorgehen zwischen
staatlichen Stellen und Internetindustrie angestrebt wird.
Die bisherige Tätigkeit der Task Force führte teils zu Gesetzesverschärfungen oder zum Erlass neuer Gesetze, teils wurden lediglich
unverbindliche Richtlinien erlassen, die im Rahmen der Selbstkontrolle
beachtet werden sollen.
So hat die Task Force den Vorschlag des Straftatbestands des
"Grooming" entwickelt und eingebracht, der nunmehr vom Parlament
verabschiedet wurde. Er soll den Zeitpunkt der Strafbarkeit vorverlegen, so
dass die Polizei eingreifen kann, bevor es zu körperlichen Übergriffen auf
Jugendliche kommt. Eine detailliertere Darstellung erfolgt im 5. Abschnitt.
Außerdem wurden die sogenannten "Good practice models and
guidance for the internet industry" entwickelt und veröffentlicht33, die
Hinweise für die Anbieter von Chats, Instant Messaging und Web Based
Services geben, welche bei Kindern besonders beliebt und verbreitet
sind34. Zunächst wird jeweils die Funktionsweise der entsprechenden
Dienste erläutert, und im Anschluss werden Anforderungen an die Dienste
zur Gewährleistung des Jugendschutzes beschrieben. Ziel ist es,35
31
Zur Einbeziehung außerrechtlicher Phänomene in rechtsvergleichende Arbeiten siehe
Zweigert/Kötz Einführung in die Rechtsvergleichung S. 37.
32
Näheres unter www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html
(abgerufen am 29.11.03).
33
www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf (abgerufen am 30.11.03).
34
Zur Verbreitung von Instant Messaging unter Minderjährigen in den USA siehe Pew
Internet & American Life Project unter www.pewinternet.org/reports/pdfs/PIP_Teens_
Report.pdf S. 3 (abgerufen am 2.12.03).
35
Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 149; www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 8
(abgerufen am 30.11.03).
11
•
der Internetindustrie bei der Ausgestaltung der Dienste zu helfen und es
somit Kindern und anderen Nutzern zu ermöglichen, gutinformierte
Entscheidungen zu treffen, z.B. bei der Freigabe persönlicher Daten,
•
sicherzustellen, dass klare Informationen, Warnungen, Rat und ein
Missbrauchsmeldesystem zur Verfügung stehen und damit das Vertrauen
in die Dienste zu stärken.
Die Befolgung der Good Practice Models wird der Internetindustrie
dringend empfohlen, sie sind aber nicht bindend und sollen parallel zu den
bestehenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften angewandt werden36.
Damit hat sich England im von den Good Practice Models betroffenen
Bereich weitgehend für ein Selbstkontrollsystem entschieden. Dies
betrifft zum einen die Gefahr von Übergriffen Dritter aus Chatrooms und
Instant Messaging Diensten auf Minderjährige, aber auch die Gefahr des
Zugangs Minderjähriger zu ungeeigneten Inhalten ("Web based services").
Die entsprechenden Teile der Good practice models werden in den
Abschnitten 3 – 5 genauer dargestellt.
Flankiert wurden die Maßnahmen der Task Force durch eine eigene
Aufklärungskampagne ("safe surfing awareness campaign"). Im Januar
2002 lief deren erster Teil mit einem Etat von 1,5 Millionen Britischen
Pfund. Die Bevölkerung wurde darin auf potentielle Gefahren für junge
Leute im Internet aufmerksam gemacht und Tipps für sicheres Surfen
wurden gegeben. Die Kampagne war in zwei getrennte und sich
ergänzende Teile aufgeteilt. Der eine richtete sich an Erwachsene, der
andere an Kinder und Jugendliche37. Im Januar 2003 lief die zweite Phase
der Kampagne38. Diese richtete sich an Eltern, die mit ihren Kindern die
Gefahren des Internets insbesondere in Bezug auf Kommunikation mit
Fremden erörtern sollten. Die Werbekampagne verfügte ebenfalls über
einen großen Etat und lief als Spot im Fernsehen und im Radio. Inhaltlich
besagt sie, dass Kinder keine persönlichen Daten online angeben sollen
und nie jemanden treffen sollen, den sie online kennen gelernt haben,
außer wenn sie von einem Erwachsenen begleitet werden. Die erste
Kampagne im Jahr 2002 verlief erfolgreich und führte dazu, dass 11 %
mehr Kinder sich darüber im Klaren waren, dass sie keine persönlichen
Daten online angeben sollen und 12 % mehr Eltern darüber im Klaren
36
www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 8 f. (abgerufen am 30.11.03).
www.homeoffice.gov.uk/n_story.asp?item_id=152 (abgerufen am 29.11.2003).
38
Siehe dazu Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 148 f.
37
12
waren, welche Sicherheitsmaßnahmen im Internet erforderlich sind39. Im
Internet informieren überdies die Seiten www.thinkuknow.co.uk und
www.wiseuptothenet.co.uk über sicheres Surfen.
In Zukunft wird sich die Task Force zudem mit den Herausforderungen
befassen, die durch die Entwicklung neuer Mobiltelefonsysteme einhergehen40.
III. Rechtsvergleichende Analyse
Insbesondere die Übersichtlichkeit der nun in Deutschland geltenden
Rechtslage durch die Zusammenführung und Überarbeitung der bisher
bestehenden Vorschriften ist positiv zu bewerten. Durch die einheitliche
Regelung im JMStV wurden Zuständigkeits- und Abgrenzungsschwierigkeiten beseitigt. Zwar bestehen nunmehr schwierige Abgrenzungsfragen
bezüglich Trägermedien und Telemedien, insgesamt ist die Rechtslage
jedoch nun wesentlich einfacher zu erfassen und dementsprechend stehen
die Zeichen gut für die Bekanntmachung und praktische Anwendung der
Vorschriften als Ganzes. In England existiert dagegen eine unübersichtliche Unzahl von Einzelgesetzen im straf(prozess)rechtlichen Bereich,
deren Auffinden bereits Schwierigkeiten bereitet.
Das System der regulierten Selbstregulierung bezüglich jugendgefährdender Angebote wirkt sich in Deutschland prinzipiell positiv auf die
effektive Durchsetzung des Jugendmedienschutzes zumindest innerhalb
Deutschlands aus. Denn ohne hoheitliche Aufsicht und Sanktionsmöglichkeiten würden die Anbieter von Telemedien wirtschaftlich aufwändige oder
sonstwie für sie unangenehme Schutzmaßnahmen niemals umsetzen. Die
Erkenntnis, dass ein rechtlicher Rahmen für eine effektive Selbstkontrolle
erforderlich ist, hat sich auch seit längerem auf europäischer Ebene
durchgesetzt41. Nicht überraschend kündigte z.B. Yahoo zunächst an, die
englischen Good Practice Models nicht umzusetzen42, obwohl Yahoo selbst
39
Saxby aaO.
www.homeoffice.gov.uk/crimpol/crimreduc/internet/background.html (abgerufen am
29.11.03).
41
Palzer ZUM 2002, S. 875 (879) m.w.N.
42
BBC News vom 04.02.03 http://news.bbc.co.uk/1/hi/technology/2713599.stm (abgerufen
am 07.12.03). Bezüglich Chatrooms hat sich dieses Problem inzwischen teilweise erledigt,
da einige Anbieter aufgrund der Häufigkeit von Übergriffen Pädophiler auf Jugendliche in
Chatrooms diese geschlossen haben (, zum Beispiel Microsoft: Spiegel Online vom 24.09.
03: "MSN schaltet Chaträume ab" zu finden unter www.spiegel.de/archiv/ (abgerufen am
07.12.03), Heise-News-Ticker www.heise.de/newsticker/data/uma-04.04.03-000/ (abgerufen am 15.12.03)). Die verbreiteten Instant Messaging Dienste wie der Microsoft MSN
Messenger 6.0 entsprechen jedoch auch nicht den Anforderungen der Good Practice
Models, vgl. unten 5. Abschnitt.
40
13
Mitglieder der Task Force stellt. In Deutschland dagegen wird demnächst
gegen unangemessene Angebote vorgegangen werden43. Auch wenn die
Verfahren voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden,
stehen die Chancen auf eine prinzipielle Durchsetzung der Bestimmungen
des JMStV hinsichtlich des Regulierungsmodells gut. Die Good Practice
Models hingegen werden lediglich als Leitfaden dienen können und
allenfalls teilweise – soweit sie ohne großen Aufwand in die Praxis
umgesetzt werden können – berücksichtigt werden. Denkbar ist schließlich
auch das Heranziehen der Good Practice Models durch die Gerichte zur
Auslegung des englischen Rechts in Haftungsfragen, z.B. zur
Konkretisierung des Verschuldensmaßstabs. Alles in allem ist jedoch die
Effektivität eines reinen Selbstkontrollsystems für die Durchsetzung jugendmedienschutzrechtlicher Vorschriften wesentlich geringer.
Äußerst positiv auf die Effektivität des Jugendmedienschutzes wirkt sich
dagegen der umfassendere Ansatz in England aus. So werden nicht nur
"passive Inhalte" sondern auch Kommunikationen anderer Anwender
erfasst. Zudem ist die Aufklärungsaktion vorbildlich, da ohne entsprechende Medienkompetenz von Jugendlichen und Eltern die besten
Gesetze wenig Schutz bewirken können. Dies gilt insbesondere im Internet,
wo auch bei strikter Anwendung des deutschen Jugendschutzrechts der
Zugriff auf die praktisch unkontrollierbare Masse44 stets änderbarer ausländischer Angebote möglich bleiben wird. Da eine weltweite Harmonisierung der Regelungen zu jugendgefährdenden Angeboten schon wegen
der unterschiedlichen Moralvorstellungen nicht zu erwarten ist, müssen
Kinder und Jugendliche die notwendige Medienkompetenz erwerben, um
mit entsprechenden Angeboten umgehen zu können45. In Deutschland wird
dieser Aspekt – womöglich aus einem falschen Vertrauen auf die Wirkung
der neuen Vorschriften des Jugendmedienschutzes – vernachlässigt. So
gibt es weder entsprechende Aufklärungskampagnen noch wird der Schutz
Jugendlicher in Chatrooms und bei der Nutzung von Instant Messaging
Diensten ausreichend problematisiert.
Bei der nun folgenden Darstellung der aktuellen Hauptbereiche des
Jugendschutzes in den Telemedien wird die Effektivität der unter-
43
Pressemitteilung der KJM vom 14.11.03 abrufbar unter www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/141103.htm (abgerufen am 7.12.03).
44
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner 3: JMStV C 3 § 11 Rn. 8 geht von einer
Verdopplung der Anzahl der Websites jedes halbe Jahr aus.
45
Ebenso Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 200 f.
14
schiedlichen Regelungssysteme nochmals bezüglich des jeweiligen
Schutzziels überprüft werden.
3. Abschnitt: Schutz vor ungeeigneten Inhalten
In welchem Ausmaß ungeeignete Medieninhalte Fehlentwicklungen oder –
verhalten bei Kindern und Jugendlichen hervorrufen kann, wird die Wissenschaft nie endgültig beantworten können. Trotzdem besteht ein breiter
Konsens, dass Minderjährige vor ungeeigneten Inhalten ferngehalten
werden sollen. Die Frage, welche Angebote darunter fallen, wird jedoch in
verschiedenen Ländern aufgrund unterschiedlicher kultureller und
moralischer Prägung unterschiedlich beantwortet.
In den Telemedien und insbesondere im weltweit funktionierenden Internet
haben nun Kinder und Jugendliche Zugang zu Angeboten aus aller Welt,
die zu einem erheblichen Anteil als ungeeignet betrachtet werden müssen.
Dies wird auch durch die Ergebnisse aktueller Studien bestätigt46. Im
Folgenden soll untersucht werden, wie effektiv die Bestimmungen in
Deutschland und England Jugendliche vor entsprechenden Inhalten
schützen.
I.
Generell unzulässige Inhalte
Zunächst sollen die Vorschriften dargestellt werden, die Angebote generell
verbieten, unabhängig davon, ob sie von Kindern, Jugendlichen oder
Erwachsenen wahrgenommen werden. Auch diese Regelungen schützen
Minderjährige vor unangemessenen Inhalten.
A. Deutschland
In Deutschland finden sich die wesentlichen Vorschriften im JMStV und im
StGB.
46
Nach einer jüngst veröffentlichten, in Norwegen, Schweden, Dänemark, Island und Irland
durchgeführten Studie gaben 8 % der befragten Jungen im Alter von 9 – 16 Jahren an, im
Internet auch Pornografie anzusehen (SAFT Survey Bild 14 www.sou.gov.se/
valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_staksrud-filer/frame.htm (abgerufen am
4.12.03)). Auf die Frage, wie häufig sie eine Website mit nackten Personen besucht
hätten, antworteten sogar 16% der Jungen mit "sehr oft" (SAFT Survey aaO Bild 25). Ca.
40% der Jungen und Mädchen sind bereits wenige oder mehrere Male versehentlich auf
Seiten mit der Darstellung Nackter gestoßen (SAFT Survey aaO Bild 24). Eine private
Umfrage in den USA ergab, dass 47% der Kinder SPAM-E-Mails mit Links zu pronografischen Seiten bekommen (BBC-Bericht news.bbc.co.uk/1/hi/technology/2978134.stm
(abgerufen am 10.12.03)).
15
1. JMStV
Im JMStV ist die wichtigste Bestimmung § 4 Abs. 1 JMStV. Dessen Satz 1
enthält eine Liste prinzipiell unzulässiger Angebote. Die in Abs. 2
genannten Angebote sind in Telemedien dagegen zulässig, wenn sie nur
für Erwachsene zugänglich sind und werden im nächsten Kapitel (II.)
behandelt. § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV übernimmt bestimmte Rechtfertigungsgründe aus dem StGB für einzelne ansonsten unzulässige Angebote. Für
die Werbung sind zudem die speziellen Regeln des § 6 JMStV zu
beachten.
Zusammengefasst verbietet § 4 Abs. 1 S. 1 Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zum Hass gegen
Bevölkerungsteile oder bestimmte Gruppen aufstachelnde Angebote, das
Leugnen bestimmter Handlungen unter der Nazi-Herrschaft, die Darstellung schwerer Gewalttätigkeiten (auch virtuell), die Anleitung zu
schweren Straftaten, Kriegsverherrlichung, gegen die Menschenwürde
verstoßende Darstellungen, Darstellungen von Kindern und Jugendlichen
in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (auch virtuell), Pornografie sofern Gewalttätigkeiten, sexueller Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren
dargestellt werden (auch virtuell) und indizierte Medieninhalte mit
absolutem Verbreitungsverbot nach dem JuSchG.
Für die Unzulässigkeit kommt es nach dem neuen JMStV nur noch auf
dessen Voraussetzungen an, da kein Verweis mehr auf das StGB enthalten
ist. Strafrechtliche Voraussetzungen – insbesondere das Vorhandensein
von Vorsatz – sind nicht mehr maßgeblich47. So werden zum Beispiel
nach dem JMStV zweifelsfrei auch Live-Darbietungen als "Angebote"
erfasst48, die nach herrschender Meinung nicht unter das Verbreiten und
Zugänglichmachen einer Schrift gemäß § 11 Abs. 3 des StGB fallen (s.u.
2.). Auch wenn Strafbarkeitsvoraussetzungen nach dem StGB fehlen, kann
ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 JMStV als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24
JMStV geahndet werden. Der Straftatbestand des § 23 JMStV bezieht sich
dagegen nur auf Verstöße gegen § 4 Abs. 2. Außerdem enthält § 4 Abs. 1
JMStV originäre Tatbestände, die nicht im StGB enthalten sind.
47
48
Erdemir MMR 2003, S. 630, Begründung zum JMStV zu § 4 Abs. 1.
Amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 JMStV.
16
Diese Liste der unzulässigen Angebote in § 4 Abs. 1 ist sehr differenziert
und die einzelnen betroffenen Inhalte sind großteils so konkret
beschrieben, wie die Materie es zulässt49.
Sehr unbestimmt ist jedoch das Verbot von Angeboten, die gegen die
Menschenwürde verstoßen. Zwar werden konkretisierende Beispiele
genannt, im Zweifel muss aber auf die Grundregel zurückgegriffen werden.
Aufgrund dieser Unbestimmtheit bestehen verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die Wirksamkeit der Bestimmung und die Anwendung in der Praxis
wird zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen50.
Das neue Verbot der Darstellung Kinder und Jugendlicher in unnatürlich
geschlechtsbetonter Haltung wird in Abschnitt 4 eingehend behandelt.
Auch die mehrfache explizite Miteinbeziehung "virtueller Darstellungen"
ist ein Novum. Davon umfasst sein sollen "elektronische Simulationen".
Diese seien immer schwieriger von realen Abbildungen und Geschehnissen zu unterscheiden und in der Wirkung auf den Nutzer zunehmend
gleich51. Elektronische Simulationen im Sinne von Nachahmungen können
beispielsweise auch computergenerierte Zeichnungen sein, die zwar ein
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, sich von direkten Abbildungen
realer Ereignisse wie Fotografien aber deutlich unterscheiden.
Bezüglich der Definition von Pornografie ist auf den strafrechtlichen
Pornografiebegriff zurückzugreifen52. Die Ausfüllung des Begriffes Pornografie wurde vom Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechung überlassen,
die im Lichte der jeweils herrschenden Moralvorstellungen zu entscheiden
hat53. Der BGH und das BVerwG verstehen unter Pornografie sexuelle
Darstellungen "wenn sie unter Hintansetzung sonstiger menschlicher
Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in
den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die
Erregung sexueller Reize abzielen."54 Diese Definition arbeitet ihrerseits mit
unbestimmten Rechtsbegriffen, die im Einzelfall interpretiert werden
49
Einzelheiten auch zur Auslegung durch die Rechtsprechung sind nachzulesen bei
Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien
S. 266 ff. m.w.N.
50
Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien
S. 269 ff. m.w.N.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 204 m.w.N.
Problematische Beispiele aus dem Rundfunkbereich sind Reality-TV Shows wie
Augenzeugenvideos von Unglücken, aber auch Reality-Shows wie "Big Brother" könnten
unter den Wortlaut der Vorschrift fallen.
51
Amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV.
52
Vgl. amtliche Begründung zum JMStV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, Erdemir MMR 2003, S. 630.
53
Erdemir aaO.
54
BGHSt 37, S. 55 (59 f.), BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2969).
17
müssen. So muss die Darstellung primärer Geschlechtsorgane an sich
nicht unbedingt zur Annahme von Pornografie führen, andererseits kann
Pornografie auch dann vorliegen, wenn keine primären Geschlechtsorgane
gezeigt werden55. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände an. Im
Übrigen schließen sich Kunst und Pornografie nach der Rechtsprechung
von BVerfG56 und BGH57 nicht aus, so dass auch Kunst unter die für
Pornografie geltenden Vorschriften fallen kann.
Auch wenn im Einzelfall die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe
erforderlich ist, sind doch die von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien zum Pornografiebegriff konkret genug, um die praktische
Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften zu ermöglichen. Eine
Festlegung von Pornografie auf die Darstellung primärer Geschlechtsorgane oder ähnliches würde überdies zu Wertungswidersprüchen führen,
wie der Einbeziehung harmloser Darstellungen von Nacktheit und der
Nichterfassung relativ harter sexueller Darstellungen unter Ausblendung
der Geschlechtsorgane.
Abgesehen vom Verbot der gegen die Menschenwürde verstoßenden
Darstellungen sind somit die in § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV verwendeten
Rechtsbegriffe bestimmt genug. Insofern ist durch die differenzierte Angabe
der einzelnen unzulässigen Inhalte ein hohes Maß an Rechtssicherheit
gegeben und die Anwendbarkeit in der Praxis ohne Schwierigkeiten
möglich.
Für die Frage der effektiven Umsetzung der Vorschriften sind jedoch noch
die Verantwortlichkeit der Anbieter und die Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung zu untersuchen:
Unter das Verbot des § 4 Abs. 1 des JMStV fallen alle "Angebote", d.h.
Inhalte von Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV) und damit alle "Anbieter
von Telemedien" gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Davon erfasst werden
diejenigen, die eigene oder fremde Inhalte bereithalten, insbesondere58
•
Content-Provider, die eigene Inhalte anbieten, gleichgültig ob es sich um
Unternehmen oder Betreiber privater Internetseiten handelt,
•
Host-Provider, die Speicherplatz für Inhalte von Nutzern zur Verfügung
stellen und
•
Access-Provider, die lediglich den Zugang zu Inhalten vermitteln.
55
Erdemir MMR 2003, S. 628 ff.
BVerfGE 83, S. 130 (138).
57
BGHSt 37, S. 55.
58
Näheres bei Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 198,
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner III JMStV C 3 § 3 Rn. 6 ff.
56
18
Nicht erfasst werden dagegen nach § 2 Abs. 2 JMStV Anbieter reiner Telekommunikationsdienstleistungen.
Für die Anbieter von Telemedien gilt gemäß § 2 Abs. 3 JMStV die durch die
E-Commerce Richtlinie59 vorgegebene gestufte Verantwortlichkeit
gemäß §§ 8-11 TDG bzw. §§ 6-9 MDStV60:
•
Content-Provider sind grundsätzlich voll verantwortlich.
•
Host- und Access-Provider haben prinzipiell keine Überwachungspflicht
bezüglich übermittelter oder gespeicherter Informationen. Für fremde
Inhalte sind sie nur in Ausnahmefällen verantwortlich, insbesondere wenn
eine bewusste (nicht-automatische) Speicherung oder Übermittlung der
Inhalte vorliegt, oder wenn sie den im folgenden beschriebenen Handlungspflichten nicht nachkommen:
•
Beim Caching (Zwischenspeichern zur schnelleren Übermittlung von
Informationen) muss der Provider, sobald er Kenntnis von einer Entfernung
der Inhalte am Ausgangsort, einer Zugangssperre oder einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung hat, unverzüglich die betroffenen
Informationen entfernen bzw. sperren, soweit dies möglich ist.
•
Beim Hosting (Speichern von Informationen für Nutzer) muss der Provider
sobald er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit von Inhalten hat, diese soweit
möglich unverzüglich entfernen.
In ihrer Konsequenz belohnen diese Vorschriften passives Verhalten der
Internet-Service-Provider: Wenn ein Host-Provider Inhalte zum Beispiel
durch Mitarbeiter aktiv auf rechtswidrige Inhalte hin durchsuchen lässt (wie
etwa bei der Moderation von News-Groups), wird die Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts bereits beim ersten Erscheinen auf dem Bildschirm bejaht
werden müssen. Sollte daraufhin nicht unmittelbar der Zugang gesperrt
werden, z.B. weil noch an der Rechtswidrigkeit gezweifelt wird, entsteht
dennoch unmittelbar die Verantwortlichkeit und damit ein hohes Haftungsrisiko. Kümmert sich der Provider dagegen nicht um die Inhalte, so muss er
nur dann tätig werden, wenn entsprechende Hinweise Dritter an ihn herangetragen werden. Zu diesem Vorgehen muss jedem ISP geraten werden,
um unnötige Risiken zu vermeiden. Damit wirken sich diese Bestimmungen
negativ auf die Bereitschaft zur Durchführung von Kontrollen und somit auf
eine effektive Durchsetzung des Jugendmedienschutzes aus.
59
60
Dokument 2000/31/EG, Art. 12-15.
Dazu auch Garpentin CR 2003, S. 458 (462 f.).
19
Wie dargelegt reicht jedoch bei Host-Providern ein Hinweis Dritter auf
rechtswidrige Angebote aus, um ihre Verpflichtung zum Sperren der Inhalte
auszulösen. Darunter fallen selbstverständlich auch Hinweise der KJM.
Die KJM hat bereits angekündigt, gegen bestimmte unzulässige Angebote
inländischer Anbieter im Internet vorzugehen61, wobei insbesondere ein
Vorgehen gegen Content- und Host-Provider zu erwarten ist. Klargemacht
wurde damit, dass die Bestimmungen des JMStV ernstgenommen werden
und mit allen Mitteln tatsächlich durchgesetzt werden sollen.
Für reine Access-Provider bestehen dagegen keine entsprechenden
Handlungsobliegenheiten nur aufgrund von Hinweisen Dritter. Gemäß § 8
Abs. 2 S. 2 TDG/§ 6 Abs. 2 S. 2 MDStV bleiben jedoch "Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den
allgemeinen Gesetzen ... auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit (gemäß
§§ 9-11 TDG/§§ 7-9 MDStV)" unberührt. Zu diesen Verpflichtungen
gehören insbesondere Entscheidungen der Landesmedienanstalten durch
die KJM wie die Untersagung der Angebote und die Anordnung ihrer
Sperrung gemäß § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 2 MDStV.
Entsprechende Entscheidungen dürfen jedoch nur ergehen, soweit sie
verhältnismäßig sind und Maßnahmen gegen Content- oder Host-Provider
nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend sind und schließlich muss
die Sperrung für den Provider technisch möglich und zumutbar sein (§ 22
Abs. 3 MDStV). Damit bestehen einige unbestimmte Voraussetzungen für
den Erlass der Anordnungen, deren Vorliegen nur im Einzelfall und im
Zweifel gerichtlich geklärt werden kann62.
Bezüglich der weltweit abrufbaren Angebote im Internet spricht einiges
dafür, die Voraussetzungen für die Anordnung von Sperrungen gegenüber
im Inland befindlichen Access-Providern häufig zu bejahen, da ausländische Content- und Host-Provider meist nur schwer in Deutschland
belangt werden können, insbesondere wenn nach der dortigen Rechtslage
die Angebote zulässig sind. Auch Access-Provider müssen dement-
61
Pressemitteilung der KJM vom 14. November 2003 abrufbar unter www.alm.de/gem_
stellen/presse_kjm/pm/141103.htm (abgerufen am 04.12.03), dazu Ermert www.heise.de/
newsticker/data/anw-18.11.03-004 (abgerufen am 21.12.03), sowie bereits Pressemitteilung der KJM vom 28.07.03. unter www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/280703.htm
(abgerufen am 21.12.03).
62
Optimistischer Ring (Vorsitzender der KJM) im Interview mit c't vom 20.12.03 abrufbar
unter www.heise.de/ct/aktuell/meldung/43117 (abgerufen am 22.12.03), der auf Dialog
und Kooperation mit den Anbietern setzt.
20
sprechend mit Sperrlisten für im Ausland gehostete rechtsradikale oder
pornografische Seiten als Ultima Ratio rechnen63.
Mit der Anordnung der Sperrung und Geldbußen bis zu 500.000 € sind
theoretisch hinreichende Möglichkeiten für die Durchsetzung eines
effektiven Jugendmedienschutzes gegeben. Zudem können auch Inhalte
der Telemedien durch die BPjM indiziert werden (§§ 17, 18 JuSchG).
Was die Sperrung von Internetangeboten anbelangt, muss jedoch
berücksichtigt werden, dass angesichts der Masse der Angebote64 und
deren ständigen Änderbarkeit unmöglich alle einzelnen oder auch nur die
Mehrheit der betroffenen Internetseiten gesperrt werden können. Ein
Vorgehen gegen inländische Host-Provider ist zwar zunächst relativ erfolgversprechend. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden gewerbliche Anbieter
aber als Konsequenz entsprechende Aktivitäten ins Ausland verlegen. Im
Ausland gehostete Angebote sind überdies – selbst wenn sie von
deutschen Access-Providern gesperrt werden – durch eine direkte Anwahl
eines ausländischen Access-Providers zugänglich.
Angesichts der dargelegten Probleme spricht einiges dafür, dass sich der
im JMStV bezüglich des Internets vorgesehene Jugendschutz als absolut
uneffektiv erweisen wird. Eine Verbesserung der Situation durch
Angleichung der Vorschriften oder die Ratifikation internationaler Übereinkommen ist selbst auf EU-Ebene aufgrund der kulturellen Unterschiede
nicht zu erwarten. Sollten sich die dargelegten Befürchtungen bewahrheiten, wäre zu empfehlen, im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung des
JMStV fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten die entsprechenden Vorschriften bezüglich des Internets zugunsten der wirtschaftlichen Interessen
deutscher Anbieter wieder zu lockern.
2. StGB
Die Straftatbestände des StGB überschneiden sich zum größten Teil mit
den Verboten des JMStV. Die wichtigsten einschlägigen Vorschriften sind:
§§ 86, 86a (Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 111 (Öffentliche
Aufforderung zu Straftaten), § 130 (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu
Straftaten), § 131 (Gewaltdarstellung) und § 184 (Verbreitung porno-
63
Ring aaO., Hans-Jürgen Drewitz, Ministerialdirigent in der Staatskanzlei in RheinlandPfalz zitiert in Ermert c't 2003, S. 50 (51).
64
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner 3: JMStV C 3 § 11 Rn. 8 geht von einer
Verdopplung der Anzahl der Websites jedes halbe Jahr aus.
21
graphischer Schriften). Diese Vorschriften sind anders als diejenigen des
JMStV nicht speziell auf Telemedien ausgerichtet, aber (teilweise nach
erfolgten Gesetzesänderungen) auch auf diese anwendbar. Bestraft wird
jeweils nur vorsätzliches, nicht dagegen fahrlässiges Handeln.
Die strafrechtliche Verfolgung ist prinzipiell nicht auf einen effektiven
Jugendmedienschutz zugeschnitten, da die Bestrafung der Täter im Mittelpunkt steht und nicht der Schutz etwaiger Nutzer. Eine weitere Schwierigkeit im Strafverfahren wird zudem häufig der Nachweis des Vorsatzes sein.
Dementsprechend hat das StGB durch das Inkrafttreten des JMStV und
dem damit ermöglichten speziellen Verwaltungsverfahren für den Jugendmedienschutz an praktischer Relevanz verloren. Im Folgenden soll daher
nur kurz auf die strafrechtlichen Vorschriften mit jugendmedienschutzrelevantem Inhalt eingegangen werden65.
Besondere praktische Bedeutung für den Jugendschutz in Telemedien hat
§ 184 StGB, der die Verbreitung pornografischer Schriften unter Strafe
stellt.
Absatz 1 soll vor allem den Zugang Jugendlicher zu einfacher Pornografie
verhindern und wird dementsprechend erst im nächsten Kapitel (unter II.)
erörtert. Für harte Pornografie gilt dagegen gemäß Absatz 3 ein absolutes
Herstellungs- und Verbreitungsverbot.
Zum Pornografiebegriff kann auf die Darstellungen unter 1. verwiesen
werden.
Der Begriff der "Schriften" ist in § 11 Absatz 3 StGB definiert. In der
heutigen Fassung sind davon auch Datenspeicher erfasst. LiveDarstellungen erfüllen dagegen nach herrschender Meinung den Tatbestand nicht66. Diese Strafbarkeitslücke wurde jedoch durch § 4 JMStV
geschlossen, da dort pornografische Angebote nicht nur als Schriften
sondern generell als solche für unzulässig erklärt werden67.
Ein Verbreiten gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt nach der neuesten
Rechtsprechung des BGH im Internet vor, "wenn die Datei auf dem
Rechner des Internetnutzers – sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder
auf einem (permanenten) Speichermedium – angekommen ist. Dabei ist es
65
Eine detailliertere Darstellung findet sich beispielsweise bei Petersen Medienrecht S. 232
ff.
66
Sie fallen als "Darbietung" unter § 184 Abs. 2 StGB, Liesching Jugendmedienschutz
S. 65, BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2967).
67
Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 205.
22
unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt
oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat."68 Sowohl das aktive
Versenden als auch das Zurverfügungstellen von Dateien über Filesharingsysteme erfüllt damit den Tatbestand des Verbreitens. Auch das lediglich
kurzzeitige Anzeigen entsprechender Inhalte auf dem Monitor des Nutzers
reicht dazu aus, da in jedem Fall zumindest eine flüchtige Kopie im
Arbeitsspeicher entsteht.
Ein Zugänglichmachen gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt im Internet
nach derselben Entscheidung vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins
Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf
die Datei eröffnet wird.69 Tatbestandsmäßig ist somit bereits der
sogenannte "Upload".
Die Versendung von E-Mails an eine oder einige individualisierte Personen
erfüllt dagegen nicht das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens, wofür die
Bekanntmachung gegenüber einem größeren (unbestimmten oder unkontrollierbaren) Personenkreis erforderlich wäre70.
§ 184 Abs. 3 bis 5 StGB werden unten im 4. Abschnitt (Kinderpornografie)
eingehend erörtert.
Die Verantwortlichkeit der Anbieter richtet sich neben den rein strafrechtlichen Vorschriften insbesondere nach den bereits oben dargestellten
§§ 8-11 TDG bzw. §§ 6-9 MDStV. Jedoch besteht kein strafrechtliches
Pendant zu den verwaltungsverfahrensmäßigen Anordnungen und
demnach sind insbesondere Access-Provider auch bei Kenntnis der
übermittelten Inhalte grundsätzlich nicht strafrechtlich belangbar71. Für
Host-Provider bleibt es bei der Regel, dass sie strafrechtlich verantwortlich
werden, wenn sie nach Kenntniserlangung von entsprechenden Inhalte
diese nicht unverzüglich sperren, soweit dies möglich ist.
Die tatsächliche Durchsetzung in der Praxis umfasst jedoch lediglich einen
äußerst geringen Anteil der begangenen relevanten Straftaten.
Insbesondere das Internet bereitet der Strafverfolgung mit der Unmenge an
Angeboten aus aller Welt sowie der fehlenden Struktur und ständigen
Veränderbarkeit der Inhalte immense Probleme.
68
BGHSt 47, S. 55 (55 (Leitsätze), 59).
BGHSt 47, S. 55 (Leitsatz).
70
Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1012) m.w.N.
71
Vgl. auch Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1010 - 1013).
69
23
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass zwar strafrechtliche
Vorschriften Angebote in Telemedien weitgehend umfassen, aufgrund der
Unkontrollierbarkeit des Internets das Strafrecht praktisch jedoch nicht
durchgesetzt werden kann72.
B. England
Die wichtigsten Vorschriften zum Schutz vor unzulässigen Medieninhalten
in England sind die Obscene Publications Acts 1959 und 1964, der
Communications Act 2003, der Indecent Display (Control) Act 1981 und der
Public Order Act 1986. Der Indecent Display (Control) Act 1981 soll
insbesondere Minderjährige schützen und wird daher im nächsten Kapitel
dargestellt (II.B.1.).
1. Obscene Publication Act 1959
Der Obscene Publication Act 195973 verbietet die Veröffentlichung
obszöner Artikel ("obscene articles").
Artikel sind gemäß Section 1 (1) dann obszön, wenn sie die Tendenz
haben, diejenigen Personen moralisch zu verderben oder zu korrumpieren,
die die darin enthaltenen Inhalte wahrscheinlich – unter Berücksichtigung
aller relevanten Umstände – lesen, sehen oder hören werden. Nicht obszön
sind dagegen lediglich "abstoßende, schmutzige, abscheuliche oder
lüsterne" Angebote ("repulsive, filthy, loathsome or lewd"), da damit noch
nicht unbedingt eine verderbende oder korrumpierende Wirkung einhergeht74. Im Gegenteil können abstoßende Darstellungen die Betrachter
schockieren und damit von entsprechendem Verhalten abhalten und
folglich keine verderbende Wirkung entfalten. Pornografische und selbst
kinderpornografische Angebote müssen dementsprechend nicht zwangsläufig obszön im Sinne der Vorschrift sein75. Abgesehen vom Begriff der
Obszönität ist auch dieses einschränkende Kriterium der verderbenden
Wirkung sehr unbestimmt und führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Bevor ein Gericht über einen Einzelfall urteilt, wird kaum
abzusehen sein, ob ein Artikel als obszön beurteilt wird.
72
Tröndle/Fischer § 184 Rn. 23 m.w.N.
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt.
74
R. v. Anderson [1971] 3 All E.R. S. 1125 ff.
75
Sieber Kinderpornographie S. 425 m.w.N.
73
24
Auch wenn die meisten Strafverfahren sexuelle oder pornografische
Materialien betrafen, können auch andere Darstellungen, z.B. von
Drogenkonsum oder extremer Gewalt unter die Vorschrift fallen76.
Des Weiteren gilt der Begriff der Obszönität nach dem Gesetzeswortlaut
nicht absolut, sondern jeweils abhängig vom wahrscheinlichen
Publikum. Dies betrifft auch die Altersstruktur der wahrscheinlichen
Konsumenten. Je jünger das Publikum sein wird, desto strengere
Maßstäbe werden demnach anzulegen sein. Im Internet sind jedoch
Angebote, solange keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen getroffen
werden, auch für Kinder zugänglich. Soweit keine effektiven Zugangshindernisse bzw. Altersverifkationssysteme bestehen, muss dementsprechend der Begriff der Obszönität im Internet sehr weit ausgelegt
werden77. Zudem kann nicht argumentiert werden, ein Publikum, z.B.
Kinder und Jugendliche, sei an eine gewisse Art von Darstellungen bereits
gewöhnt und deswegen nicht korrumpierbar78.
Strafbar ist gemäß Section 2 die Veröffentlichung entsprechender Inhalte.
Section 1 (3) (b) stellt klar, dass darunter auch die Übertragung
elektronisch gespeicherter Daten fällt. Die unterschiedlichsten technischen
Möglichkeiten zur Übertragung entsprechender Angebote in Telemedien
werden demgemäß vom Obscene Publications Act 1959 erfasst. Es spielt
keine Rolle, ob die Daten versendet oder vom Nutzer abgerufen werden.
Ein Werbeverbot wird jedoch nicht ausgesprochen.
Der Obscene Publications Act 196479 erweiterte den Anwendungsbereich
des Obscene Publications Act 1959 um die Tathandlung des Besitzens
zur Veröffentlichung mit Gewinnabsicht ("having for publication for gain").
Dazu ist die Absicht der Veröffentlichung ("with a view to") erforderlich.
Rechtfertigungsgründe wie Zwecke der Wissenschaft, Literatur, Kunst oder
Bildung sind in Section 4 normiert. Die maximale Strafe für Verstöße gegen
den Obscene Publications Act ist 3 Jahre Gefängnisstrafe (Section 2 (1)
(b)).
76
Carey Media Law S. 118, Saxby (Editor) Encyclopedia of Information Technology Law
Rn. 12.103 m.w.N.
77
Ebenso Sieber Kinderpornographie aaO m.w.N.
78
Sieber Kinderpornographie aaO m.w.N.
79
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt.
25
2. Communication Act 2003
Der Communication Act 200380 stellt in Section 127 (1) das Versenden
grob beleidigender, unanständiger oder bedrohender ("offensive or of an
indecent, obscene or menacing character") Nachrichten oder anderer
Inhalte ("other matter") in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen unter Strafe.
Im Bereich der Telemedien dürften davon insbesondere E-Mails und
Mitteilungen in Chatrooms und Messaging-Diensten umfasst sein. Nicht
darunter fallen dagegen lediglich abrufbare Inhalte im Internet81.
Auffällig ist wiederum die absolute Unbestimmtheit der Begriffe
"beleidigend, anzüglich, unanständig oder bedrohend", bei deren
Anwendung zudem in hohem Maße moralische Wertungen einfließen
müssen.
Gemäß Section 127 (2) ist außerdem die Belästigung oder unnötige
Verängstigung anderer strafbar, wenn sie durch das Versenden wissentlich
falscher Nachrichten oder durch einen fortgesetzten Missbrauch
öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze erfolgt.
Die maximale Haftstrafe beträgt sechs Monate (Section 127 (3)). Die neugegründete Kommunikationsbehörde "Office of Communications
(OFCOM)"82 kann überdies in einem besonderen Verfahren gegen
fortgesetzten Missbrauch elektronischer Kommunikationsnetze vorgehen
(Section 128 und 29). In solchen Fällen kann die OFCOM Geldstrafen bis
5.000 Pfund anordnen (Section 130).
3. Public Order Act 1986
Gemäß Section 17 - 22 des Public Order Act 198683 dürfen zu Rassenhass aufstachelnde Inhalte nicht ausgestellt bzw. angezeigt, veröffentlicht
oder verbreitet werden. Erfasst werden Schriften ("written material", Section
19) und Aufnahmen ("recordings", Section 21), worunter auch Angebote in
80
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Allgemein zum Communication Act
2003: Lloyd CRi 2003, S. 155. Der Telecommunications Act 1984 wurde durch den
Communication Act 2003 aufgehoben.
81
Vgl. Lloyd aaO.
82
Vgl. zur OFCOM Section 1 und 3 des Communication Act 2003, sowie Crane CTLR 2003,
S. 37: Die OFCOM tritt an die Stelle der bisherigen verschiedenen Regulierungsbehörden
im Kommunikationssektor und soll für die Anwendung einheitliche Prinzipien sorgen,
unabhängig davon, in welchem Teilbereich des Kommunikationssektors eine Gesellschaft
agiert. Durch eine einzelne mächtige Behörde soll eine einfach zu handhabende und
zurückhaltende Regulierung ermöglicht werden. Die Zuständigkeit reicht von Telefonie bis
Pornografie im Fernsehen. Nicht umfasst sind dagegen Inhalte im Internet (Lloyd aaO).
83
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt.
26
Telemedien fallen84. Der Begriff Rassenhass wird in Section 17 zufriedenstellend definiert. Bei Verstößen drohen Höchststrafen bis zu 7 Jahren
Gefängnis (Section 27 (3)) und die Einziehung von Materialien (Section
25).
4. Blasphemie
Schließlich gibt es noch den – aus deutscher Sicht recht kuriosen – Straftatbestand der Blasphemie ("Blasphemy"). Dieser wird durch unwürdige
oder lächerliche Darstellung des anglikanischen Glaubens erfüllt85,
worunter auch Angebote in Telemedien fallen. Der Straftatbestand geht
wohl auf das zweiten Gebot (der Bibel) zurück86: "Du sollst den Namen des
Herrn, deines Gottes nicht missbrauchen." Als Sanktion droht Gefängnisstrafe, jedoch gibt es kaum Strafprozesse wegen Blasphemie87.
5. Verantwortlichkeit von Anbietern, Durchsetzung und
Selbstkontrolle
Die E-Commerce-Richtlinie88 wurde in England mit den "Electronic
Commerce (EC Directive) Regulations 2002"89 umgesetzt. Diese
übernehmen ebenso wie die oben90 dargestellten deutschen Vorschriften
die Richtlinie größtenteils wörtlich, wodurch eine scheinbar fast
übereinstimmende Rechtslage entsteht.
Im Gegensatz zu den deutschen Regelungen wird in den Regulations
ausdrücklich erwähnt, dass auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für
die privilegierten Provider entfällt. Zum selben Ergebnis kommt man im
deutschen Recht durch Auslegung.
Nach Reg. 20 (1) (b) und (2) sind auch gegenüber privilegierten Providern
Anordnungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Beendigung
von Rechtsverletzungen möglich. Als Folge des Selbstkontrollsystems im
englischen Jugendmedienschutz fehlt es jedoch bezüglich unangemessener Internetangebote an entsprechenden Befugnissen der
84
Vgl. Horn NLJ 2003, Issue 153.7081, S. 777 (778).
Carey Media Law S. 133 ff.
86
Carey aaO.
87
Carey aaO.
88
Richtlinie 2000/31/EG.
89
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Bei diesen "Regulations" handelt es
sich um ein Pendant zu Verordnungen i.S.d. deutschen Rechts. Im Gegensatz zu vom
Parlament verabschiedeten Gesetzen ("statutes") werden sie von der Regierung als
sogenannte "statutory instruments" erlassen.
90
Unter A.1.
85
27
Verwaltung. Lediglich die OFCOM kann wie oben91 dargestellt im Falle
fortgesetzten Missbrauchs öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
gewisse Anordnungen erlassen. Diese Zuständigkeit bezieht sich jedoch
nicht auf die Kontrolle unangemessener Internetangebote an sich, sondern
vielmehr auf bestimmte Handlungen, die für andere unangenehme Folgen
haben92.
Dementsprechend können insbesondere die durch Reg. 17 besonders
privilegierten Access-Provider selbst bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte
mangels entsprechender Befugnisse nicht durch Verwaltungsbehörden zur
Sperrung betroffener Internetseiten verpflichtet werden. Soweit ein Dienst
Caching und Hosting betreibt, entsteht jedoch unter den oben93 beschriebenen Umständen strafrechtliche Verantwortlichkeit94. Content-Provider
dagegen unterliegen nach dem allgemeinen Strafrecht stets der vollen
Verantwortlichkeit. Angesichts der Masse an Angeboten im Internet stößt
jedoch die strafrechtlichen Verfolgung an praktische Grenzen.
Das Fehlen besonderer Sperrungsermächtigungen für Internetangebote
erklärt sich daraus, dass in England maßgeblich auf die Selbstkontrolle
der Anbieter vertraut wird. Die wichtigste Selbstregulierungsorganisation für
Telemedien in England ist die Internet Watch Foundation (IWF), die seit
1996 existiert. Sie wird von der Internetindustrie im UK geführt und
finanziert und soll den Umgang mit illegalen Internetangeboten verbessern.
Nutzer können illegale Angebote geschulten Mitarbeitern über eine Hotline
anzeigen. Dort wird der Inhalt auf seine Rechtmäßigkeit geprüft und
gegebenenfalls werden die entsprechenden ISP und die Polizei informiert.
Die Angebote werden dann soweit möglich aus dem Internet genommen
und gegebenenfalls werden rechtliche Schritte gegen die Anbieter
eingeleitet. Weitere Informationen finden sich unter www.iwf.org.uk95. Seit
1996 wurden aufgrund der Tätigkeit der IWF über 30.000 illegale Angebote
aus dem Netz entfernt96. Dies ist eine beachtliche Zahl und dennoch wird
die Anzahl noch verfügbarer illegaler Angebote weit darüber liegen und
weiterhin wachsen. Angesichts dieser Dimensionen ist der in England
gewählte Weg eines einfachen und schnellen Verfahrens der Selbst-
91
Unter 2.
Siehe oben unter 2.
93
Unter A.1.c.
94
Vgl. zur Verantwortlichkeit von ISPs: Law Commission UK www.lawcom.gov.uk/files/
defamation2.pdf S. 5 ff. (abgerufen am 14.12.03), Tiberi/Zamboni CTLR 2003, Issue 2,
S. 49 ff., zu File-Share-Systemen: Conradi CLSR 2003, 19 (4), S. 289 ff.
95
Abgerufen am 27.11.03.
96
Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 149.
92
28
kontrolleinrichtungen aus Effektivitätsgründen der strafrechtlichen oder
verwaltungsrechtlichen Verfolgung vorzuziehen.
II.
Inhalte, die nur für Minderjährige nicht zugänglich sein
sollen
Besondere Schwierigkeiten bereiten Angebote in Telemedien, die nur
Minderjährigen nicht zugänglich sein sollen, da insbesondere im Internet
unklar ist, wie Minderjährige davon effektiv ferngehalten werden können.
A. Deutschland
Trotzdem wird in Deutschland der Versuch unternommen, bestimmte
Inhalte in Telemedien zuzulassen, sofern der Zugang durch Jugendliche
verhindert oder jedenfalls erschwert wird.
1. Betroffene Inhalte
a. §§ 4 Abs. 2, 5 JMStV
§ 4 Abs. 2 JMStV erlaubt in Telemedien leichte Pornografie, indizierte
Angebote ohne absolutes Verbreitungsverbot sowie offensichtlich schwer
entwicklungsgefährdende Angebote, sofern all diese in einer
"geschlossenen Benutzergruppe" nur Erwachsenen zugänglich sind.
Dies gilt jedoch nicht für Rundfunk, für den somit weiterhin ein absolutes
Pornografieverbot besteht. An dieser Stelle wird häufig die in Zeiten
zunehmender Konvergenz schwierige Abgrenzung zwischen Rundfunk
und Telemedien relevant werden:
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit
bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in
Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines
Leiters. Beispiele werden in § 2 Abs. 2 RStV genannt. Problematisch ist
damit insbesondere eine Abgrenzung zu Mediendiensten, die ebenfalls an
die Allgemeinheit gerichtet sind (§ 2 Abs. 1 S. 1 MDStV) im Gegensatz zu
Telemedien, die zur Individualkommunikation gehören (§ 2 Abs. 1 TDG).
Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat jüngst das
sogenannte "Dritte Strukturpapier zur Abgrenzung von Rundfunk und
Mediendiensten" veröffentlicht97. Danach ist keine abschließende Definition
97
Veröffentlichung vom 17.11.2003, abrufbar unter www.alm.de/aktuelles/presse/
Strukturpapier_Abgrenzung_RF_MD.pdf (abgerufen am 22.12.03).
29
des Rundfunks möglich, vielmehr ist er als Typus anhand von sogenannten
Typenmerkmalen zu definieren98. Nicht ausschlaggebend sein kann dabei
die technische Ausgestaltung des Verbreitungsweges, da diese lediglich
von Zufällen abhängt99. Vielmehr ist für den Rundfunk das besondere
Meinungsbildungspotenzial typisch. Dementsprechend ist ein Dienst
umso rundfunktypischer100,
•
je höher die Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte als solche ist,
•
je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist,
•
je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden,
•
je größer seine Reichweite und seine gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/
tatsächliche Nutzung sind und
•
je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt
(Passivität des Nutzungsverhaltens und einfache Bedienbarkeit des
Empfangsgeräts).
Diese äußerst schwer zu bestimmenden Kriterien müssten theoretisch in
jedem Einzelfall auf den in Frage stehenden Dienst angewandt werden,
wodurch eine extreme Rechtsunsicherheit entsteht, die bei den zu
erwartenden neuen technischen Entwicklungen im Konvergenzbereich
noch stärker ausgeprägt sein dürfte. Eine sinnvolle Lösung dieses
Problems wäre die Erlaubnis geschlossener Benutzergruppen auch für den
Rundfunk.
Mitte Dezember 2003 genehmigten die KJM und die DLM überraschend
zwei geplante sogenannte "Pay-TV" Verfahren von Premiere bzw. der
Telemediendienst GmbH und der Erotic Media AG. Die Angebote sollen
nach Absprache mit der DLM auf Einzelbestellung und -bezahlung beruhen
und wurden deshalb als Mediendienst eingestuft101.
Unter leichte Pornografie fallen all diejenigen pornografischen Angebote,
die nicht bereits von Abs. 1 Nr. 10 erfasst werden.
Bei der Beurteilung, ob ein Angebot offensichtlich schwer entwicklungsgefährdend ist, ist auch die besondere Wirkform des Mediums zu berücksichtigen. Der Interpretationsspielraum dieser Ansammlung unbestimmten
98
DLM www.alm.de/aktuelles/presse/Strukturpapier_Abgrenzung_RF_MD.pdf S. 7 ff.
(abgerufen am 22.12.03).
99
DLM aaO. S. 8.
100
DLM aaO. S. 9 ff.
101
Pressemitteilung der KJM vom 22.12.03 abrufbar unter www.alm.de/gem_stellen/
presse_kjm/pm/221203.htm (abgerufen am 22.12.03), Pressemitteilung der DLM vom
18.12.03 abrufbar unter www.alm.de/aktuelles/presse/DLM/181203.htm#4 (abgerufen am
22.12.03), Spiegel online vom 18.12.03, abrufbar derzeit unter http://www.spiegel.de/
wirtschaft/0,1518,278873,00.html (abgerufen am 22.12.03), später unter dem Titel
"Premiere bald mit Porno" unter www.spiegel.de/archiv/.
30
Rechtsbegriffe102 ist insofern eingeschränkt als die Entwicklungsgefährdung
schwer und die Eignung dazu offensichtlich sein muss103. Damit sind zwei
Kriterien gegeben, die über die ansonsten gleichlautende Definition in § 18
Abs. 1 JuSchG hinausgehen.
§ 5 JMStV gilt für Angebote, die nicht unter § 4 fallen und dennoch eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben. Diese sind zulässig, sofern
dafür gesorgt wird, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersgruppen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Sofern lediglich Kinder
gefährdet sind, reicht gemäß § 5 Abs. 5 die Trennung von sonstigen für
Kinder geeigneten Angeboten aus. Bei Filmen, Film- und Spielprogrammen
wird gemäß Abs. 2 die Eignung zur Beeinträchtigung vermutet, soweit sie
nicht gemäß § 14 JuSchG freigegeben sind.
Der Begriff "entwicklungsbeeinträchtigend" ist äußerst unbestimmt, bei
der Auslegung von subjektiven Überzeugungen abhängig und führt somit
zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit104. Insofern tritt jedoch gegenüber
der früheren Rechtslage vor Inkrafttreten des JMStV keine Änderung ein,
als der bis dahin verwendete Begriff "jugendgefährdend" auch nicht
einfacher zu definieren war105. Der Grund für die Wahl dieses sehr
unbestimmten Rechtsbegriffs liegt in der Vielzahl der möglichen Inhalte, die
erfasst werden sollen. Dazu gehören z.B. Darstellungen von Gewalt oder
Erotik, die keinen Straftatbestand erfüllen und nicht indiziert bzw. offensichtlich schwer jugendgefährdend sind106, aber auch ganz andere
Angebote können darunter fallen107.
b. StGB
§ 184 Abs. 1 StGB bezweckt, dass einfache Pornografie für Minderjährige
nicht leicht zugänglich ist. Das Einstellen pornografischer Darstellungen ins
102
Zur Definition der Gefährdung ausführlich Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer
Rechtshandbuch S. 276, zur Wirkform des Mediums Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 205 f.
103
Definitionen dieser Begriffe durch weitere unbestimmte Rechtsbegriffe bei
Eberle/Rudolf/Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch S. 276 m.w.N.
104
Ebenfalls äußerst vage Definitionsversuche beispielsweise bei: Eberle/Rudolf/
Wasserburg, Landmann Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien S. 278 Rn 78
m.w.N.
105
So auch Elke Monsen-Engberding, KJM-Mitglied und Leiterin der BPjM, zitiert in: Ermert
c't 03 S. 50.
106
Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 210.
107
Regina Käseberg, Jugendreferentin des rheinland-pfälzischen Familienministeriums,
nennt als Beispiel aggressive Werbung für "Alkopops" für Teenager, Friedemann
Schindler, Leiter von jugenschutz.net, nennt u.a. Popups von Erotikanbietern, die sich
nacheinander öffnen, wenn vorangegangene Seiten geschlossen werden (beide zitiert in
Ermert: heise online vom 05.12.03 unter www.heise.de/newsticker/data/jk-05.12.03-002/,
abgerufen am 22.12.03).
31
Internet (sog. "Upload") fällt als Zugänglichmachen unter § 184 Abs. 1 Nr. 1
und 2 StGB, solange vor der Freischaltung keine effektive Alterskontrolle
durchgeführt wird108. Neben den entsprechenden Bestimmungen des
JMStV hat § 184 Abs. 1 für die effektive Durchsetzung des Jugendmedienschutzes wenig Bedeutung. Im Übrigen wird auf die obigen
Ausführungen109 verwiesen.
2. Zugangskontrollen
Die im JMStV neu eingeführten Zugangskontrollen für Telemedien sollen
hier näher untersucht werden. Darunter fallen geschlossene Benutzergruppen i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV und technische oder sonstige Mittel
und zeitliche Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 3 JMStV. Von den
technischen und sonstigen Mitteln sind insbesondere anerkannte Jugendschutzprogramme gemäß § 11 JMStV umfasst. Die nur im Rundfunkbereich relevanten Verschlüsselung und Vorsperre gemäß § 9 Abs. 2
werden im Rahmen dieser Arbeit nicht erörtert.
Schließlich sollen die Voraussetzungen der für den Ausschluss des
Zugänglichmachens gemäß § 184 Abs. 1 StGB erforderlichen Alterskontrolle dargelegt werden.
a. Geschlossene Benutzergruppen
Eine "Geschlossene Benutzergruppe" muss gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV
sicherstellen, dass Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind.
Dazu ist die Überprüfung des Alters der Nutzer durch ein wirksames
Altersverifikationssystem (AVS) erforderlich110. Sofern diese Überprüfung
erfolgt ist, ist es ein leichtes, Angebote nur für Erwachsene frei zu schalten.
Die KJM hat bereits ihre Anforderungen an ein wirksames AVS
formuliert111:
•
Die Nutzer müssen mindestens ein Mal über einen persönlichen Kontakt
identifiziert und auf ihre Volljährigkeit überprüft werden (Face-to-FaceKontrolle) und
•
sich bei jedem Bestellvorgang/Abruf authentifizieren.
108
BVerwG, NJW 2002, S. 2966 (2968), Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1010) m.w.N., BGHSt
47, S. 55 ff., Tröndle/Fischer § 184 Rn. 10, 11, 31 f, zur Alterskontrolle siehe unten unter c.
109
3. Abschnitt I.A.2.
110
Amtliche Begründung zu § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV.
111
Beschluss der KJM: Pressemitteilung vom 24.06.03 unter www.alm.de/gem_stellen/
presse_kjm/pm/240603.htm und Bestätigung nach Anhörung betroffener Verbände in der
Pressemitteilung vom 28.07.03 unter www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/280703.
htm (beide abgerufen am 21.12.03).
32
Diese Anforderungen sind bislang nach Ansicht der KJM lediglich bei
einigen wenigen Unternehmenskonzepten erfüllt112, weitere würden jedoch
geprüft. Als nicht ausreichend befunden wurde das Erfordernis der
anonymen Eingabe einer Personalausweisnummer, selbst wenn zusätzlich
Adress- oder Bankdaten des Nutzers angegeben werden müssen, da sich
solche Daten leicht von Jugendlichen selbst generieren oder im Internet
finden ließen113.
Die Anforderungen der KJM stimmen überein mit einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002 zur Zugänglichmachung
von Pornografie im Rundfunk unter strafrechtlichen Gesichtspunkten,
wonach ebenfalls eine Face-to-Face-Kontrolle unter Vorlage amtlicher
Ausweise erforderlich sei114. Nach einer äußerst umstrittenen115 und nicht
rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom Januar
2003 wurde dagegen die anonym erfolgte Prüfung der Personalausweisnummer in Kombination mit einer Kostenpflichtigkeit als ausreichend für
das Treffen einer Vorsorge zur Beschränkung eines Angebots auf
volljährige Nutzer i.S.v. § 3 des damals noch gültigen Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte erachtet116.
Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der neue JMStV eine deutlich
restriktivere Erlaubnisregelung beinhalten werde, da dort die Beschränkung
auf erwachsene Nutzer "sichergestellt" werden müsse.
Insofern kann festgestellt werden, dass die Haltung der KJM mit der
bisherigen Rechtsprechung durchaus übereinstimmt und der strenge
Wortlaut des JMStV die Anforderungen der KJM an ein wirksame AVS
rechtfertigt.
Es ist jedoch sehr zu bezweifeln, ob sich nach den bisherigen Kriterien
erfolgreich geprüfte Konzepte für Internetangebote auf dem Markt
112
Pressemitteilungen der KJM vom 14.11.2003 unter www.alm.de/gem_stellen/presse_
kjm/pm/141103.htm, vom 6.10.03 www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/061003.htm
(beide abgerufen am 4.12.03) und zuletzt vom 22.12.03 www.alm.de/gem_stellen/presse_
kjm/pm/221203.htm (abgerufen am 22.12.03), Ermert in heise online vom 20.12.03
abrufbar unter www.heise.de/newsticker/data/psz-20.12.03-004/ (abgerufen am 22.12.03).
113
KJM aaO (Pressemitteilungen vom 06.10.03 und 14.11.03).
114
BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2968), weitere Ausführungen dazu unten unter d.
115
Vgl. Jugendschutz.net unter www.jugendschutz.net/ (Links zu "Düsseldorfer Urteil",
abgerufen am 21.12.03).
116
Abrufbar unter www.flick-sass.de/JSchBez.html (abgerufen am 21.12.03), CR 2003, S.
452, MMR 2003, S. 418 (419).
33
durchsetzen werden, da die Anwendung für den Nutzer sehr
umständlich ist117:
•
Bevor entsprechende Angebote abgerufen werden können, muss der Nutzer sich
bei den bisher für potentiell geeignet befundenen Verfahren zunächst bei der
Post118 oder in Filialen von Telekommunikationsunternehmen anmelden. Eine
solche Anmeldung dürfte für den Großteil der Nutzer im höchsten Grade
unangenehm sein, ist doch der Vorteil des Zugangs zu Inhalten wie Pornografie im
Internet gerade die Anonymität.
•
Bei jedem relevanten Zugriff muss zudem bei einem der Verfahren eine Chip-ID
sowie eine PIN verwendet werden, wofür ein Chipkartenlesegerät erforderlich ist.
Beim anderen Verfahren muss eine individualisierte "Adult-PIN" in ein Handy
getippt werden, wobei auch die SIM-Karte als Hardwarekomponente geprüft wird.
Demgegenüber ist das Ausweichen auf (noch) nicht gesperrte inländische
oder ausländische Internetangebote wesentlich einfacher, und wie bereits
dargelegt, ist angesichts der Vielzahl der Seiten und deren ständiger
Änderungen nicht damit zu rechnen, dass insbesondere ausländische
Angebote annähernd vollständig gesperrt werden können. Damit wird der
Zugriff auf einfache Pornografie auch weiterhin ohne Altersüberprüfung
möglich sein und die für den Anwender umständlichen AVS werden aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht vom Markt akzeptiert werden.
Wesentlich einfacher praktisch durchführbar wäre demgegenüber die
Einführung einer allgemeinen Kostenpflichtigkeit betreffender Angebote
gewesen und auch damit wäre eine beachtliche Hemmschwelle geschaffen
worden. Nach dem jetzigen Wortlaut des JMStV ist die reine Kostenpflichtigkeit jedoch keinesfalls ausreichend, da sie nicht "sicherstellen"
kann, dass Minderjährige entsprechende Angebote nicht wahrnehmen.
Für als Mediendienste ausgestaltete Pay-TV-Angebote ist dagegen eine
Akzeptanz der derzeit zur Debatte stehenden Systeme119 wesentlich eher
zu erwarten, da keine entsprechende Auswahl an Alternativen, d.h.
insbesondere an einfach zugänglichen ausländischen pornografischen
Angeboten, besteht. Die Alternative ist vielmehr der Gang zur Videothek,
der ebenfalls ein persönliches Gegenübertreten erfordert. Diesbezüglich
bieten die Pay-TV-Verfahren sogar den großen Vorteil, dass nur ein Mal ein
persönlicher Kontakt erforderlich ist und in der Folge unbegrenzt viele
117
So auch Krempl www.heise.de/newsticker/data/tol-19.10.03-002/ (abgerufen am
21.12.03).
118
Das sogenannte "Post-Ident-Verfahren" ist näher beschrieben bei Liesching
Jugendschutz www.weisser-ring.de/bundesgeschaeftsstelle/aktuell/publikationen/
broschueren/der_neue_jugendschutz/broschuerejugendsch.pdf S. 19.
119
Vgl. Pressemitteilung der DLM vom 18.12.03 www.alm.de/aktuelles/presse/DLM/
181203.htm#4 (abgerufen am 22.12.03).
34
Filme angesehen werden können. Sollten sich diese Verfahren tatsächlich
bei einem gewissen Prozentsatz der Nutzer durchsetzen und diese damit
auch Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen im Internet erhalten,
würden wiederum Anreize für entsprechende Internetangebote in
geschlossenen Benutzergruppen geschaffen. Auf die Dauer wird jedoch mit
der Verbreitung von Breitbandanschlüssen und der zu erwartenden
weiteren Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Netze auch der Download
von längeren Filmen über das Internet komfortabler werden. Dadurch
werden wiederum ausländische Internetangebote ohne AVS für den Nutzer
attraktiver werden als die genannten Pay-TV-Angebote. Da diese
Entwicklungen von vielen Faktoren abhängen, sind Vorhersagen jedoch
nur eingeschränkt möglich.
Selbst wenn sich AVS-Systeme für Pay-TV-Angebote und in der Folge
auch für das Internet durchsetzen, wird stets der einfache Rückgriff auf
ausländische Internetinhalte möglich bleiben. Für den Jugendmedienschutz
im Internet könnte sich damit § 4 Abs. 2 JMStV als absolut uneffektiv
erweisen und im Rahmen der Überprüfung des JMStV120 sollte er dann
zugunsten der deutschen Erotikindustrie gelockert werden.
Die Authentifizierung bei jedem Bestellvorgang könnte künftig durch die
Erfassung biometrischer Daten (z.B. durch Fingerabdruck oder Iris-Scan)
sehr einfach und wesentlich sicherer werden, sofern die Verfahren weiter
fortentwickelt und massentauglich sind. Andererseits bergen die biometrische Feststellung der Identität und die dabei anfallenden
Informationen ein besonderes Missbrauchspotential.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anforderungen an
geschlossene Benutzergruppe sehr hoch sind und in der Praxis nur schwer
umgesetzt werden können. Eine Akzeptanz ist zunächst allenfalls im PayTV-Bereich zu erwarten. Im Internet werden dagegen insbesondere
ausländische Anbieter keine geschlossenen Benutzergruppen i.S.d. JMStV
einrichten und aufgrund der Masse der Angebote wird es praktisch nicht zu
verhindern sein, dass Minderjährige zu diesen Angeboten einfachen
Zugang haben.
120
Protokollerklärung der Länder zum JMStV, abrufbar unter www.artikel5.de/gesetze/
jmstv.html a.E. (inoffizielle Version, abgerufen am 7.12.03).
35
b. Technische/sonstige Mittel, anerkannte Jugendschutzprogramme
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV können Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 1 angeboten
werden, wenn durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des
Angebots durch die betroffenen Kinder oder Jugendliche unmöglich
gemacht oder wesentlich erschwert wird. Wie schwer es insbesondere im
Internet ist, den Zugang zu Angeboten unmöglich zu machen, wurde bei
den soeben dargestellten geschlossenen Benutzergruppen analysiert. Was
dagegen unter "wesentliche Erschwerung" genau zu verstehen ist, ist
bislang nicht geklärt, jedenfalls sind hier die Anforderungen aber geringer
als bei geschlossenen Benutzergruppen121. Im Schrifttum wird vertreten,
dass der Zugang dann erschwert sei, wenn Kinder und Jugendliche der
jeweiligen Altersstufe mit durchschnittlichen Computerkenntnissen die vom
Programm errichteten Hindernisse üblicherweise nicht überwinden
können122.
Ausreichend sind jedoch in jedem Fall gemäß § 11 JMStV als geeignet
anerkannte Jugendschutzprogramme. Die Anerkennung wird von der
KJM ausgesprochen (§ 11 Abs. 2 S. 2) und der Schutz soll insbesondere
im Internet durch sogenannte Rating- oder Filtersysteme in Verbindung
mit entsprechender Software erreicht werden, die einen nach Altersstufen
differenzierten Zugang i.S.v. § 11 Abs. 3 JMStV ermöglichen.
Dabei sind drei verschiedene Techniken zu unterscheiden123:
•
Vor dem Anzeigen einer Internetseite wird durch das Computersystem des
Nutzers deren Inhalt gescannt, wobei nach bestimmten Schlüsselbegriffen (wie "Porno") oder Bildelementen (wie Geschlechtsorganen)
gesucht wird. Entsprechende Seiten werden dem Nutzer nicht angezeigt.
•
Anwendung von Negativ- und Positivlisten, die von zentralen Stellen
erarbeitet werden, einzelne Internetseiten bewerten und die dazu führen,
dass nur Angebote aus Positivlisten bzw. keine Angebote aus Negativlisten beim Nutzer angezeigt werden.
•
Ratingsysteme, wofür Anbieter eigene Angebote nach bestimmten
Kriterien verschiedenen Kategorien zuordnen. Bisher existierende Ratingsysteme wie PICS (Platform for Internet Content Selection) oder RSACi
(Recreational Software Advisory Councel on the Internet) sehen eine
121
Amtliche Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV.
Nikles/Roll/Spürck/Umbach Jugendschutzrecht S. 211, so würde bei kleineren Kindern
als auszuschließender Altersstufe bereits die Vergabe eines Passworts genügen.
123
Vgl. Vielhaber MMR Beilage 9/2001, S. 16 (18 f.), Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik www.bsi-fuer-buerger.de/08/08_03.htm (abgerufen am 25.11.03),
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV Ordner 3: JMStV C 3 § 11 Rn. 5 ff., Garpentin CR
2003, S. 458 (460).
122
36
Unterteilung der Angebote in unterschiedliche Sachgebiete (wie Gewalt,
Erotik usw.) und innerhalb dieser jeweils in verschieden schwere Stufen
vor. Der Nutzer kann sich daraus seine eigenen Filterkriterien zusammenstellen.
Alle diese Techniken haben jedoch ihre Schwächen124. Das ScanVerfahren ist zeitaufwändig und vor allem sehr ungenau und führt damit
teils zur Anzeige unerwünschter, teils zur Sperrung harmloser Angebote125.
Es ist nicht zu erwarten, dass dieses Problem selbst bei konsequenter
Weiterentwicklung der Technik ausgeräumt wird. Negativ- und Positivlisten
sind in Anbetracht der Vielzahl der Angebote und der häufigen Änderungen
nicht erfolgversprechend und zudem wird die Bewertung häufig von
subjektiven Kriterien abhängig sein, wobei eine nicht berechtigte Aufnahme
in eine Negativliste den betroffenen Anbieter diskriminieren würde.
Ratingsysteme schließlich legen die Bewertung in die Hände der Anbieter,
von denen insbesondere beim Angebot möglicherweise unzulässiger
Inhalte nicht zu erwarten ist, dass sie eine korrekte Einstufung vornehmen.
Schließlich bietet keines der bisherigen Programme einen nach
Altersstufen differenzierten Zugang i.S.v. § 11 Abs. 3 JMStV.
Damit erfüllen die bisherigen Programme nicht die vorgeschriebenen
Anforderungen und eine maßgebliche Verbesserung ist momentan nicht
abzusehen126. Auch die KJM hat bislang kein Programm als geeignet
anerkannt127. Jedoch wird erwogen, das Rating- und Filter-Programm
ICRA128 der Internet Content Rating Association nach einer Anpassung an
die deutschen Vorschriften als Pilotprojekt gemäß § 11 Abs. 6 JMStV
zuzulassen129. Dass ICRA die dargestellten Probleme in den Griff
bekommen wird, ist jedoch zu bezweifeln130.
Selbst wenn jedoch entsprechende Programme entwickelt und anerkannt
werden sollten, werden diese aller Voraussicht nach wie die soeben
dargestellten geschlossenen Benutzergruppen leicht zu umgehen sein,
124
Vgl. Vielhaber aaO, Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner aaO, Garpentin aaO. m.w.N.
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner aaO Rn. 6: Sofern z.B. das Wort "Sex" blockiert
würde, fiele auch das Staat"sex"amen darunter.
126
Optimistisch Ring (Vorsitzender der KJM) im Interview mit c't vom 20.12.03, abrufbar
unter www.heise.de/ct/aktuell/meldung/43117 (abgerufen am 22.12.03), der davon
ausgeht, dass es bis zur Evaluierung des Staatsvertrages nach fünf Jahren ein
anerkanntes Jugendschutzprogramm geben wird.
127
Ermert www.heise.de/newsticker/data/jk-23.10.03-008/ (abgerufen am 5.12.03).
128
Weitere Angaben unter www.icra.org/ (abgerufen am 21.12.03).
129
Ermert www.heise.de/newsticker/data/jk-23.10.03-008/ (abgerufen am 5.12.03), Ring
(Vorsitzender der KJM) im Interview mit c't vom 20.12.03, abrufbar unter www.heise.de/
ct/aktuell/meldung/43117 (abgerufen am 22.12.03).
130
Dazu Ermert www.heise.de/newsticker/data/jk-12.08.03-006 (abgerufen am 21.12.03).
125
37
wodurch die Effektivität der Vorschriften für den Jugendmedienschutz ganz
wesentlich beeinträchtigt wird.
c. Zeitliche Beschränkungen
Schließlich sind nach dem JMStV gemäß § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 2 auch
zeitliche Einschränkungen zur Erschwerung des Zugriffs durch Kinder oder
Jugendliche vorgesehen. Diese Möglichkeit wird jedoch hauptsächlich für
Rundfunk und als Mediendienst ausgestaltete Pay-TV-Angebote Bedeutung erlangen, da Internetangebote typischerweise rund um die Uhr
weltweit abrufbar sind. Auch wenn deutsche Anbieter Internetangebote in
Deutschland nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gemäß § 5 Abs. 4 zur
Verfügung stellen würden, wären diese doch jederzeit über Suchmaschinen
wie Google aufrufbar, die von den meisten Seiten eine Kopie im Cache
aufbewahren und diese dem Nutzer bei der Auflistung der gefundenen
Seiten stets neben dem Original anbieten. Auch ausländische Server
können zudem Kopien der Angebote enthalten, die jederzeit abgerufen
werden können131.
Für den jugendmedienschutzrechtlich besonders problematischen Bereich
des Internets sind damit zeitliche Beschränkungen nicht geeignet.
d. § 184 Abs. 1 StGB
Ein Zugänglichmachen i.S.v. § 184 Abs. 1 liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen
werden, die den Zugang Minderjähriger im Sinne einer effektiven Barriere
regelmäßig verhindern132. Dazu ist unter anderem eine zuverlässigen
Alterskontrolle erforderlich, wofür die Vorlage kopierter Dokumente nicht
ausreicht, da diese leicht manipuliert werden können. Eine effektive
Kontrolle liege beispielsweise dann vor, wenn ein persönlicher Kontakt
stattfindet und dabei mit einem Lichtbild versehene amtliche Dokumente
vorgelegt werden. Andere Verfahren müssen ein gleiches Maß an
Gewissheit bewirken133.
Damit gelten für § 184 StGB weitgehend übereinstimmende Grundsätze
wie für geschlossene Benutzergruppen nach dem JMStV und bezüglich der
Praktikabilität für Telemedien gelten die Ausführungen unter a.
entsprechend.
131
Ebenso Garpentin CR 2003, S. 458 (460).
BVerwG NJW 2002, S. 2966 (2968).
133
BVerwG aaO.
132
38
e. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Alle dargestellten Zugangskontrollsysteme weisen massive Schwächen bei
der praktischen Umsetzbarkeit auf. Auch ist angesichts der Probleme, die
die Beaufsichtigung des Internets aufwirft, nicht abzusehen, wann oder ob
geeignete Zugangskontrollsysteme entwickelt werden. Die strikte
Anwendung der Vorschriften innerhalb Deutschlands könnte somit zu
einem praktischen Verbot von einfacher Pornografie in Telemedien
führen134 und damit die deutsche Erotikindustrie benachteiligen, da eine
effektive Durchsetzung deutscher Vorschriften bezüglich ausländischer
Internetangebote nicht zu erwarten ist. Dementsprechend sollten diese
Regelungen des JMStV im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung
innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten für das Internet gelockert
werden.
3. Verantwortlichkeit von Anbietern und Durchsetzung
Sofern die KJM der Ansicht ist, dass geschlossene Benutzergruppen die im
JMStV vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllen, kann sie gegen die
betroffenen Angebote im Bußgeldverfahren vorgehen und Sperren
anordnen. Gegen die Entscheidungen der KJM kann im Verwaltungsverfahren bzw. schließlich im gerichtlichen Verfahren vorgegangen werden.
Für die Verbreitung einfacher Pornografie, indizierter Angebote ohne
absolutes Verbreitungsverbot und offensichtlich schwer entwicklungsgefährdender Angebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen
konstituiert § 23 JMStV zudem einen Straftatbestand mit einer maximalen
Freiheitsstrafe von einem Jahr. Sollten entsprechende Strafverfahren
tatsächlich durchgeführt und Freiheitsstrafen verhängt werden, würde
davon sicherlich eine abschreckende Wirkung ausgehen, die die Effektivität
der Durchsetzung der Vorschriften jedenfalls in Deutschland begünstigen
würde.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I.A.1. und 2. verwiesen.
B. England
In England finden sich Bestimmungen für Angebote, die nur für Jungendliche nicht zugänglich sein sollen, im Indecent Display (Control) Act 1981
134
Dagegen werden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, z.B. von Prof.
Schumann, zitiert von Ermert in heise online vom 05.12.03. unter
www.heise.de/newsticker/data/jk-05.12.03-002/ (abgerufen am 22.12.03).
39
und in den Good Practice Models der Task Force on Child Protection on
the Internet des Home Office UK.
1. Indecent Display (Control) Act 1981
Das öffentliche Ausstellen anstößiger Darstellungen ist gemäß Section 1
des Indecent Display (Control) Act 1981135 eine Straftat. Unter anstößige
Darstellungen fallen nach Section 1 (5) jedoch nur nackte menschliche
Körper(teile). Es kann davon ausgegangen werden, dass Angebote im
Internet öffentliche Ausstellungen sind136. Die maximale Haftstrafe beträgt
gemäß Section 4 (1) (b) zwei Jahre und gemäß Section 2 können
entsprechende Materialien beschlagnahmt werden.
Zugelassen sind anstößige Darstellungen jedoch, wenn für den Zugang ein
Entgelt verlangt wird, oder wenn "der Laden oder Teil des Ladens" ("shop
or any part of a shop") lediglich nach einem speziellen Warnhinweis
zugänglich ist und in beiden Fällen Minderjährigen der Zugang nicht
gestattet wird (Section 1 (3), (6)).
Da das Internet kaum als Laden bezeichnet werden kann und der vorgesehene Warnhinweis offensichtlich in physikalisch existierenden Räumen
angebracht werden soll (vgl. Section 1 (6)) kommt für Internetangebote
allenfalls die erste Alternative (Zugang gegen Entgelt) in Betracht. Wie im
Internet dabei Jugendlichen der Zugang verwehrt werden soll, ist jedoch
völlig unklar, zumal es zu dieser Frage weder Rechtsprechung noch
Literatur gibt. Überhaupt wird der Indecent Display (Control) Act 1981
insgesamt äußerst selten angewandt137, so dass eine große Rechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung der verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe besteht. Sinnvoll wäre in jedem Fall eine Klarstellung durch
den Gesetzgeber, inwiefern welche Teile der Vorschrift auf Internetangebote anzuwenden sind.
Nach der bisherigen extrem zurückhaltenden Handhabung dieser Vorschrift
ist ihr Beitrag zum Jugendschutz in den Telemedien minimal.
135
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt.
Dooley C&L 1995, 6 (3), S. 33 (34), bislang existiert keine Rechtsprechung zu dieser
Frage.
137
Bei Westlaw, der wichtigsten juristischen Datenbank im UK, sind insgesamt nur 3 Fälle
zu diesem Gesetz registriert.
136
40
2. Good Practice Models der Task Force
Zur Verhinderung des Zugriffs Minderjähriger auf ungeeignete Inhalte
empfehlen die Good Practice Models für die Ausgestaltung von Internetangeboten ("Web based services") zusammengefasst Folgendes138:
•
Content Provider sollen klare Angaben beim Zugang zu Inhalten machen,
damit unangemessene Seiten nicht aus Versehen geöffnet werden.
Spezielle Kinderseiten sollen keine Links zu nicht geeigneten Seiten
enthalten. Das Verlassen einer speziellen Kinderseite sollte deutlich
angezeigt werden. Eine Datenschutzerklärung ("privacy statement") soll
verfügbar sein, die klarstellt, welche Daten wie verwendet werden. Die
Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Minderjähriger insbesondere unter 12 Jahren soll besonders geschützt
werden. Soweit die Erlaubnis eines Erwachsenen für eine Transaktion
erforderlich ist, wird gewöhnlich ein Rückgriff auf Kommunikation per
Briefpost erforderlich sein. Das Einstufen eigener Inhalte (Rating bzw.
"self-labelling") wird empfohlen, obwohl eingeräumt wird, dass diese
Systeme noch weiterentwickelt werden müssen.
•
Inhalte Dritter zum Beispiel in Internetforen sollen im Falle der
Ungeeignetheit identifizierbar und entfernbar sein. Suchdienste auf
speziellen Kinderseiten sollen "kinderfreundliche" Suchergebnisse
ermöglichen.
•
Die folgenden häufig anzutreffenden Praktiken der Erotikanbieter
("Providers of Adult Content") werden ausdrücklich kritisiert:
o
Das Versenden unangeforderter E-Mail-Werbung an eine große Zahl
von E-Mail-Adressen, zu denen auch solche von Kindern gehören.
o
Das automatische Öffnen mehrerer Fenster, wenn eine Seite geladen
wird.
o
Die Anzeige explizit sexueller Bilder auf der ersten Seite einer
Website.
o
Die Bewerbung von Angeboten in einer Weise, dass Nutzer
versehentlich entsprechendem Material ausgesetzt werden.
Weiter besagen die Good Practice Models, dass Erotikanbieter eine
besondere Verantwortung trifft, Kinder vor Erotikangeboten durch die
folgenden Schritte zu schützen:
o
Entsprechende Inhalte sollen erst nach dem Klicken auf eine "Ich
bin 18"-Schaltfläche sichtbar werden. Dabei soll klargestellt werden,
138
Home Office UK www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 23 ff. (abgerufen am
3.12.03).
41
dass die folgende Seite für Minderjährige ungeeignetes Material
enthält.
o
Die Nutzung von Altersverifikationssystemen soll in Erwägung
gezogen werden, um Minderjährige vom Zugriff auf die Seiten
abzuhalten.
o
Das Verlassen der Seite soll einfach möglich sein, ohne dass man
ständig auf die Seite zurückgeführt wird.
o
Bewerbung mit Erotikinhalten nur nach vorheriger Zustimmung.
o
Abstandnahme vom automatischen Öffnen mehrerer Fenster.
o
Abstandnahme von der Nutzung fehlleitender Domain-Names wie z.B.
Verwendung von Rechtsschreibfehlern wie dinsey.com.
•
Access Provider ("Connectivity Providers") sollten auf der ersten Seite
oder über deutliche Links Eltern über die Gefahren des Internets
informieren und Hinweise zur Vermeidung von Risiken geben. Nutzer
sollen auf die Folgen illegalen Online-Verhaltens hingewiesen werden. Das
Angebot von Filtersoftware soll in Erwägung gezogen werden, soweit
Access-Provider sich auf den heimischen Markt konzentrieren. Nutzer
sollen auf die Möglichkeit der Meldung illegaler pornografischer oder
139
rassistischer Materialien an die IWF
•
hingewiesen werden.
Host Provider ("Hosting Providers") sollten Content Provider dazu
anhalten, Ratingsysteme ("selflabelling") zu verwenden.
Insgesamt zielen diese Empfehlungen auf eine bestmögliche Information
der Kinder und Jugendlichen, so dass diese bewusst ungewollte Angebote
vermeiden können. Dies ist prinzipiell zu begrüßen und die Good Practice
Models tragen sicherlich zur Bewusstmachung dieser Problematik und zur
Sensibilisierung der Anbieter bei. Jedoch sind die unverbindlichen Empfehlungen zu umfangreich und zu vage, als dass mit einer tatsächlichen
Umsetzung des Großteils der Empfehlungen zu rechnen ist. Beispielsweise
sind Warnungen vor den Gefahren des Internets auf der Home Page von
Access-Providern und dergleichen bislang absolut unüblich.
Besonders interessant ist überdies der sehr laxe Ansatz, dass Erotikangebote lediglich durch eine "Ich bin 18"-Schaltfläche geschützt und die
Verwendung von Altersverifikationssystemen nur in Erwägung gezogen
werden sollen. Offensichtlich werden entweder die strafrechtlichen Verbote
als ausreichend erachtet oder das Internet wird als generell unkontrollierbar
eingestuft. Eine wirkliche Zugangserschwerung für nicht unter das Straf-
139
Zur IWF siehe oben (3. Abschnitt I.B.6.).
42
recht fallende erotische Angebote wird jedenfalls nicht einmal uneingeschränkt empfohlen.
III. Rechtsvergleichende Analyse
Explizit verboten sind in beiden Rechtsordnungen zu Rassenhass aufstachelnde Angebote in Telemedien. Hier liegen auch die maximalen
Freiheitsstrafen nah beieinander: in Deutschland sind es gemäß § 130
Abs. 1 StGB fünf Jahre, in England gemäß Section 27 (3) (a) des Public
Order Act 1986 sieben Jahre.
Sowohl in Deutschland als auch in England sind zudem insbesondere
pornografische Inhalte in Telemedien nur sehr eingeschränkt zulässig. In
Deutschland wird dabei explizit der Begriff der Pornografie verwendet,
welcher durch von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien näher definiert
wird. Auch wenn dabei zwangsläufig Beurteilungsspielräume verbleiben,
sind doch wesentlich engere Vorgaben vorhanden als in England. Dort sind
nach dem Obscene Publications Act 1959 und dem Indecent Display
(Control) Act 1981 sehr unbestimmte Rechtsbegriffe maßgebend, die auch
durch das Caselaw keiner systematische Kasuistik zugeführt wurden. Die
maximale Freiheitsstrafen für Verstöße (bei Nichtberücksichtigung von
Kinderpornografie) liegen auch hier noch relativ nah beieinander: in
Deutschland gemäß § 184 Abs. 3 StGB fünf Jahre, in England gemäß
Section 2 (1) (b) des Obscene Publications Act 1959 drei Jahre.
Lediglich in Deutschland verboten ist dagegen die Verwendung von
Propagandamitteln oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
das Leugnen von Handlungen unter der Nazi-Herrschaft sowie die
Kriegsverherrlichung in Telemedien, lediglich in England verboten ist
demgegenüber Blasphemie, die jedoch kaum tatsächlich verfolgt wird.
Diese Unterschiede haben ihre Gründe vorwiegend in der individuellen
Geschichte des jeweiligen Landes und insofern ist keine Angleichung der
Vorschriften zu erwarten.
Bezüglich der Darstellung von Gewalt, Menschenwürdeverletzungen
und sonstigen für Jugendliche ungeeigneten Inhalten sind auch die
Vorschriften des deutschen JMStV relativ vage und kommen insofern dem
Obscene Publications Act 1959 nahe, in dessen Anwendungsbereich
theoretisch all diese Inhalte als obszöne Artikel fallen könnten. Sollen diese
im Einzelfall sehr unterschiedlichen Inhalte erfasst werden, ist jedoch eine
weitere Eingrenzung kaum möglich.
43
Insgesamt sind damit in Deutschland wesentlich detailliertere Vorschriften
zu verbotenen Inhalten vorhanden, die weitgehend für ausreichende
Rechtssicherheit in der Frage sorgen, welche Angebote überhaupt erfasst
werden sollen. Die wichtigste englische Vorschrift des Obscene
Publications Act 1959 verbietet dagegen generell "obszöne Artikel", was zu
einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit im Einzelfall führt. Aus rechtsvergleichender Sicht wäre dementsprechend eine Klarstellung durch den
Gesetzgeber wünschenswert, inwiefern bestimmte Kategorien von
Angeboten, wie Gewaltdarstellungen oder "lediglich" die Menschenwürde
verletzende Darstellungen überhaupt erfasst werden, um in diesen
Bereichen eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen.
Die Verantwortlichkeit der Anbieter ist aufgrund der Umsetzung der ECommerce-Richtlinie in beiden Ländern stark vereinheitlicht. Die
Regelungen privilegieren Access- und Hostprovider weitgehend und halten
zudem Hostprovider zu passivem Verhalten bezogen auf illegale Internetinhalte an. Für den Jugendmedienschutz ist dies zwar ungünstig, die
dahinterstehenden wirtschaftlichen Argumente sind jedoch verständlich, da
eine zu weitgehende Verantwortung der ISP das Internet in seiner
Entwicklung behindern würde.
Ein ganz maßgeblicher Unterschied besteht jedoch insofern, als in
Deutschland im Gegensatz zu England Anordnungen zur Sperrung von
Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber AccessProvidern im Verwaltungsverfahren möglich sind. Damit ist ein effektives
Instrument zur Durchsetzung der regulierten Selbstregulierung gegeben. In
England werden solche Maßnahmen schon deshalb nicht in Erwägung
gezogen, weil auf die Selbstkontrolle der Anbieter vertraut wird.
Besonders große Unterschiede bestehen überdies bezüglich der Frage,
wie Minderjährige vor Angeboten geschützt werden sollen, die nur für sie
ungeeignet sind, Erwachsenen jedoch zugänglich bleiben sollen:
In Deutschland sind im neuen JMStV sehr weitgehende Anforderungen an
Zugangskontrollen wie Altersverifikations-, Rating- und Filtersysteme
formuliert worden. Möglicherweise werden sich diese Kontrollen bei als
Mediendienste ausgestalteten Pay-TV-Verfahren bewähren. Bezüglich des
jugendmedienschutzrechtlich besonders interessanten bzw. problematischen Internets sind die Anforderungen jedoch praktisch kaum zu
erfüllen, da stets nicht zugangskontrollierte ausländische Angebote
44
abrufbar bleiben werden und daher eine Akzeptanz der vorgesehenen
relativ umständlichen Verfahren nicht zu erwarten ist.
In England gibt es lediglich die Regelungen im Indecent Display (Control)
Act 1981, die jedoch in der Praxis kaum angewandt werden und deren
Bedeutung für Telemedien völlig ungeklärt ist. Ansonsten raten die
unverbindliche Good Practice Models Diensteanbietern nur dazu, bei
Erotikangeboten eine "Ich bin 18"-Schaltfläche vorzuschalten und
Altersverifikations-, Filter- und Ratingsysteme in Erwägung zu ziehen.
Diese sehr unterschiedlichen Ansätze haben ihren Grund in der unterschiedlichen Haltung zu Regulierung und Selbstkontrolle. Dabei stellt sich
im Internetbereich die drängende Frage, ob die deutschen Regelungen
überhaupt praktische durchsetzbar sind, oder ob die Selbstregulierung
der Anbieter die sinnvollere Lösung darstellt.
So versagt zunächst das Strafrecht bezüglich ungeeigneter Inhalte für
Kinder und Jugendliche im Internet: Strafrechtliche Verfahren dauern sehr
lange und stellen sehr hohe Anforderungen z.B. an den Beweis des
Vorsatzes. Die sich schnell ändernden unzähligen Inhalte im Internet
können damit nur schlecht erfasst werden. Auch kann das Strafrecht
gegenüber ausländischen Anbietern in Ländern mit anderen Gesetzen
kaum durchgesetzt werden. Dementsprechend steht die tatsächliche Zahl
von Strafverfahren in einem absoluten Missverhältnis zu den offensichtlich
unzähligen Verstößen gegen entsprechende strafrechtlichen Verbote im
Internet. Das Strafrecht stellt somit keinen effektiven Schutz Jugendlicher
vor ungeeigneten Internetangeboten dar.
Die regulierte Selbstregulierung in Deutschland weist demgegenüber
den Vorteil auf, dass auch Sperrlisten ausländischer Angebote für
inländische Access-Provider möglich sind. Schwachstellen dabei sind die
Möglichkeit des Zugangs über ausländische Access-Provider sowie vor
allem die praktisch unkontrollierbare Vielzahl der weltweiten Angebote, die
sich zudem ständig ändern können. Nur eine – aufgrund unterschiedlicher
Moralvorstellungen nicht zu erwartende – internationale Rechtsvereinheitlichung und Zusammenarbeit könnte hier Abhilfe schaffen. Soweit
dieses grundsätzliche Problem jedoch nicht beseitigt ist, kann es keinen
effektiven Jugendmedienschutz im Internet geben.
Dementsprechend wäre es sinnvoller, im Internet nach englischem Vorbild
auf die wesentlich flexiblere Selbstkontrolle der Anbieter zu setzen, die
Energien auf die Bekämpfung schwerer Verstöße zu begrenzen und die
45
Medienkompetenz der Minderjährigen zu fördern. Anstelle komplizierter
Zugangskontrollsysteme könnte mit einer für Anbieter und Nutzer relativ
einfach zu handhabende Kostenpflichtigkeit besonders ungeeigneter
Angebote bereits eine ganz erhebliche Hemmschwelle geschaffen werden.
Da Jugendliche im Internet immer die Möglichkeit haben werden, nach
nationaler Ansicht ungeeignete Angebote abzurufen, wäre eine solche
Lösung angemessen.
Es bleibt abzuwarten, ob die dargestellten Schwierigkeiten bei der Kontrolle
des Internets zu entsprechenden Änderungen des JMStV im Rahmen der
vorgesehenen Evaluierung führen werden.
4. Abschnitt: Kinderpornografie im Internet
Zielrichtung des Jugendmedienschutzes bezüglich Kinderpornografie ist
weniger das Fernhalten von Kinderpornografie von Kindern oder
Jugendlichen, die im Internet surfen, als vielmehr das generelle Verbot von
Verteilen, Downloaden und Speichern von Kinderpornografie über das
Internet. Relevant ist demnach sowohl nach englischem als auch nach
deutschem Recht neben dem Verhalten der Anbieter auch das der Nutzer.
Die Verbreitung von kinderpornografischem Material über das Internet hat
in den letzten Jahren stark zugenommen. Der wichtigste Grund dafür wird
neben der Fortentwicklung der Technik die weitgehende Anonymität im
Internet sein, die den Interessenten den Zugang zu Materialien aus der
ganzen Welt in Sekundenschnelle ohne persönliches Gegenübertreten
oder die Preisgabe persönlicher Daten ermöglicht.
Eine aktuelle britische Recherche ergab, dass weltweit wöchentlich über
20.000 neue kinderpornografische Bilder ins Internet gestellt werden140. Die
Hälfte der dargestellten Kinder ist jünger als neun Jahre. Geschätzt wird,
dass für 20.000 Bilder 20 Kinder zum ersten mal missbraucht und 1000
Bilder von jedem Kind erstellt werden.
Die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie wird weltweit
übereinstimmend als rechtswidrig betrachtet141, Strafverfolgungsbehörden
140
http://news.independent.co.uk/digital/news/story.jsp?story=451035 (abgerufen
am10.12.03).
141
Sieber Kinderpornographie S. 14 ff., auch die Cybercrime-Konvention des Europarats
aus dem Jahre 2001 sieht in Artikel 9 das Herstellen, Anbieten und Verbreiten von
Kinderpornografie durch Computersysteme sowie den Besitz von Kinderpornografie auf
einem Computersystem oder auf einem Speichermedium für Computer als verbindliche
Straftaten für die Vertragsstaaten vor; die Konvention ist abrufbar unter
46
arbeiten zunehmend international zusammen und dies führte in den letzen
Jahren zur Aufdeckung etlicher Kinderpornografie-Ringe und Festnahme
zahlreicher Verdächtiger142.
Trotzdem hält die Ausbreitung von Kinderpornografie im Internet an,
weswegen weiterhin besondere Anstrengungen zur effektiven Verfolgung
dieser Straftaten im Internet erforderlich sind. Solange im großen Umfang
Kinderpornografie im Internet verbreitet wird, wird auch eine Nachfrage
geschaffen und erhalten, die wiederum zum Missbrauch von Kindern für die
Produktion entsprechender Materialien führt.
I.
England
In diesem Abschnitt soll mit der Darstellung der englischen Rechtslage
begonnen werden, da in England Kinderpornografie im Internet als einer
der absoluten Schwerpunkte des Jugendmedienschutzes betrachtet wird
und besondere Anstrengungen zur Bekämpfung der Kinderpornografie
unternommen wurden. Die maßgeblichen Vorschriften zu Verbreitung und
Download von Kinderpornografie sind der Protection of Children Act 1978
und der Criminal Justice Act 1988. Daneben erfassen auch die bereits
oben143 dargestellten Obscene Publications Acts teilweise Kinderpornografie.
A. Protection of Children Act 1978
Der Protection of Children Act 1978144 verbietet in der aktuellen Fassung in
Section 1 (1) (a) und (b) das Erstellen ("take" und "make") sowie die
Verbreitung und Zugänglichmachung ("distribute" oder "show") von
anstößigen Bildern ("indecent photographs") bzw. Pseudo-Photographs
von Kindern. Außerdem sind gemäß Section 1 (1) (c) und (d) der Besitz
entsprechender Bilder mit der Absicht zur Verbreitung und die Veröffentlichung von entsprechender Werbung verboten.
http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/185.htm (abgerufen am 25.11.2003),
Artikel 9 ist im Anhang unter "Convention on Cybercrime" abgedruckt.
142
Im September 2003 wurde beispielsweise ein weltweit agierender Kinderporno-Ring mit
dem Tarnnamen Marcy erfolgreich aufgedeckt und 26.500 Verdächtige in 160 Staaten
ermittelt (Berichtet in der Süddeutschen Zeitung vom 27./28. September 2003 S. 2 und
kurz in Spiegel Online am 04.12.2003 "Schilys Kampfansage gegen die virtuellen Gauner"
www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,276782,00.html, abgerufen am 06.12.03). In einem
anderen Fall wurden von einer texanischen Pay-Per-View Seite u.a. von 7000 Briten
kinderpornografische Bilder heruntergeladen, wobei die Nutzer durch ihre
Kreditkartendaten identifiziert werden konnten (Hamilton C&R 2003, 13 (6), S. 33). Zu
weiteren Fällen sowie verschiedenen Techniken des Datenaustausches: Sommer CTLR
2002, 8 (7), S. 176 und 178 f.
143
Unter 3. Abschnitt I.B.1.
144
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt.
47
Der Begriff "Photographs" umfasst gemäß Section 7 (2) und (4) (b) auch
Filme und Daten auf Speichermedien, die in ein entsprechendes Bild
umgewandelt werden können. Darunter fallen Fotos auf CDs, Festplatten
und anderen computergenutzten Medien ebenso wie Bilder im Internet145.
Ein "Pseudo-Photograph" dagegen ist eine Darstellung, die den Anschein
eines Kinderfotos erweckt – auch wenn sie nicht ursprünglich von einem
Kind oder einer tatsächlich existierenden Person angefertigt wurde
(Protection of Children Act 1978 Section 7 (7) bis (9)). Dies bedeutet, dass
auch elektronisch manipulierte (z.B. "gemorphte") oder erstellte Bilder unter
die Vorschrift fallen. Nicht unter die Vorschrift fallen dagegen Bilder, die
nicht wie ein Foto aussehen, wie z.B. Comiczeichnungen.
Ob es sich bei einer dargestellten Person um ein Kind handelt, hängt von
der gesamten Beweislage ab (Section 2 (3)). Im Strafverfahren kann letztendlich die Jury darüber entscheiden und der Vorsatz des Täters entfällt
nicht etwa deshalb, weil er angibt, geglaubt zu haben, es handele sich um
Erwachsene146.
Der Begriff "indecent" ist im Gesetz nicht definiert und kann mit
ungebührlich, ungehörig, unanständig, anstößig, unsittlich oder unzüchtig
übersetzt werden. Damit handelt es sich um einen sehr unbestimmten
Rechtsbegriff und die Beurteilung, ob ein Bild im Einzelfall diese Eigenschaft erfüllt, ist stark an persönliche Überzeugungen von Anstand und
Sitte gebunden. Kinderpornografie wird übereinstimmend als anstößig
erachtet, ob dagegen Familienurlaubsbilder mit nackten spielenden Kindern
am Strand darunter fallen, kann ganz unterschiedlich beurteilt werden. Um
ausufernden Aktionismus zu verhindern, ist daher gemäß Section 1 (3) vor
einer Anklage die Zustimmung des Leiters der Staatsanwaltschaft
("Director of Public Prosecutions") erforderlich. Diesem obliegt die Aufgabe,
zu bestimmen, welche Bilder von der Jury wahrscheinlich als "indecent"
bewertet werden147. Neben explizit pornografischen Bildern können aber
prinzipiell auch alle erdenklichen Arten von anstößigen Kinderbildern unter
den Protection of Children Act 178 fallen.
Das Verbreiten entsprechender Bilder ("distribute" oder "show") liegt
gemäß Section 1 (2) einerseits dann vor, wenn der Besitz auf einen
anderen übertragen wird ("part with possession to another person"),
145
Sieber Kinderpornographie S. 417 m.w.N.
O'Doherty JP 2003, 167 (4), S. 45 m.w.N.
147
O'Doherty JP 2003, 167 (4), S. 45.
146
48
andererseits aber auch dann, wenn die Bilder zum Erwerb durch andere
ausgestellt oder angeboten werden. Jedenfalls unter die letzte Alternative
dürften die meisten Angebote in Telemedien fallen, bei deren Abruf der
Besitz nicht aufgegeben wird. ISP werden jedoch häufig nicht über den
erforderlichen Vorsatz verfügen oder durch die Electronic Commerce (EC
Directive) Regulations 2002148 privilegiert sein.
Der Download entsprechender Bildern wird von den Gerichten inzwischen
als Fall des Erstellens ("making") betrachtet und stellt damit einen
schwereren Verstoß dar als das reine Besitzen ("possessing") nach dem
Criminal Justice Act 1988. Der Grund für die Bejahung des Tatbestandmerkmals "making" liegt darin, dass der Download tatsächlich zur Existenz
einer weiteren Kopie des Bildes auf dem Rechner des Nutzers führt149.
Ebenso erfüllt das Kopieren des Bildes in einen anderen Speicher oder das
Ausdrucken eines entsprechenden Bildes den Straftatbestand des
Erstellens (making), nicht dagegen das Verschieben in einen anderen
Speicher, da dabei keine neue Kopie entsteht.
Das reine Browsen (Anzeigen von Bildern aus dem Internet auf dem
Monitor ohne Speicherung in einem bestimmten Ordner) erfüllt schließlich
auch den Straftatbestand des Erstellens, da normalerweise eine Kopie des
Bildes im Cache gespeichert wird150. Die Speicherung im Cache kann
jedoch unter Umständen deaktiviert werden, so dass die Begründung
besser auf die in jedem Fall im Arbeitsspeicher (zumindest flüchtig)
entstehende Kopie gestützt wird.
Mangels Vorsatz ("mens rea") nicht erfasst wird dabei jedoch das zufällige
oder unerwünschte Anzeigen von Bildern, die nicht angefordert wurden und
ähnliche Fälle151. Wurden dagegen die Bilder auf einem Rechner in einem
bestimmten Ordner gespeichert, dann ist der Vorsatz gewöhnlich gegeben
und zwar auch bezüglich der Kopie im Cache und damit zugleich für das
Erstellen eines Fotos152. Der Vorsatz wird bei freiwilligen und vorsätzlichen
Handlungen bejaht, wenn sie mit dem Wissen erfolgen, dass das erstellte
Bild zumindest wahrscheinlich ein "indecent (pseudo-) photograph" eines
148
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt. Die Verantwortlichkeit nach den
Regulations ist oben im 3. Abschnitt unter I.B.5. dargelegt.
149
R v Bowden [2002] WLR 1083 = [2001] QB ,S. 88 ff.; Atkins v DPP [2000] EWHC Admin,
S. 302 ff. = [2000] 2 Cr. App. R., S. 248 ff.
150
R v Smith [2002] EWCA Crim, S. 683 ff. = [2003] 1 Cr. App. R., S. 13 ff.
151
R v Smith aaO, so wird das Öffnen eines E-Mail-Attachments nicht erfasst, wenn der
Anwender weder wusste noch damit rechnen musste, dass kinderpornografische Bilder
enthalten sind.
152
R v Smith [2002] aaO.
49
Kindes ist153. Falls Inhalte nicht in einem besonderen Ordner (außerhalb
des Cache) gespeichert werden, ist ein Indiz für das Bestehen des
Vorsatzes auch das Vorhandensein dazugehöriger Thumbnails (verkleinerter Bilder) im Cache, die eine Vorauswahl der Bilder ermöglichen.
Wenn sowohl die vergrößerte als auch die Thumbnail-Version des Bildes
vorhanden sind, hat der Nutzer wahrscheinlich zuerst das kleinere Bild
gesehen und bewusst darauf geklickt, um die vergrößerte Version sehen zu
können. Ein weiteres Indiz ist das zeitnahe Verwenden bestimmter Suchwörter in Suchmaschinen wie "Preteen", "Boy photos" oder "Lolita"154.
Im Januar 2001 wurde die maximale Haftstrafe für jeden Verstoß gegen
den Protection of Children Act 1978 auf 10 Jahre erhöht155. Damit sollte ein
klares Signal gesandt werden, dass diejenigen, die solche Bilder verteilen
oder anschauen am sexuellen Missbrauch der Kinder teilhaben156. Bei
einer Verurteilung ist zudem eine Registrierung als Sexualstraftäter ("sex
offender") gemäß dem Sex Offenders Act 1997 zwingend erforderlich und
Berufsverbote können ausgesprochen werden157. Eine Registrierung bring
die Verpflichtung mit sich, der Polizei Adress- und Identitätsänderungen
sowie Auslandsreisen mitzuteilen.158. Für die Höhe der Strafen gab der
Court of Appeal (Criminal Division) 2002 unverbindliche Richtlinien
heraus159.
Die nächste Änderung des Protection of Children Act 1978 steht bereits
unmittelbar bevor: Der Sexual Offences Act 2003160 wurde am 18.11.2003
vom Parlament verabschiedet, hat am 20.11.2003 die königliche Zustimmung bekommen und soll im Mai 2004 in Kraft treten161. Er beinhaltet
unter anderem folgende Neuregelungen:
•
Das Schutzalter unter dem Protection of Children Act 1978 wird in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Art. 9 (3.) der Convention on Cyber162
crime
von 16 auf 18 heraufgesetzt (Section 45).
153
R v Smith [2002] aaO.
Hamilton C&R 2003, 13 (6), S. 33.
155
Section 6 (2), geändert durch Crimial Justice and Court Services Act 2000 Section 41 (1).
156
Home Office Minister und MP Benn zitiert in www.homeoffice.gov.uk/n_story.asp?item_
id=152 (abgerufen am 29.11.2003).
157
Thomas CRIMLR 2003, S. 128.
158
Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 31.
159
Abgedruckt bei Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 33 f., dazu auch Thomas CRIMLR 2003,
S. 127 ff.
160
Die relevanten Auszüge sind im Anhang abgedruckt.
161
Home Office UK unter www.homeoffice.gov.uk/justice/sentencing/sexualoffencesbill/
index.html (abgerufen am 27.11.2003).
162
Art. 9 der Convention on Cybercrime ist im Anhang abgedruckt.
154
50
•
Ein Verfahrenshindernis für Strafverfolgungs- und Präventionshandlungen, die mit dem Erstellen von "indecent photographs" usw. einhergehen, wird eingeführt (Section 46). Dazu muss jedoch im Einzelfall eine
entsprechende Ermächtigung ("authorisation") vorliegen. Das Fehlen eines
solchen Verfahrenshindernisses war in der Vergangenheit bemängelt
worden, da die verschiedenen Ermittlungsbehörden, Techniker, Anwälte
und Verteidiger nach der bisherigen Rechtslage bei ihren Untersuchungen
regelmäßig den Straftatbestand des Erstellens ("making") eines "indicent
163
photographs" erfüllten
•
.
Die Vorschriften über das Sexualstraftäterregister werden geändert und
sollen dessen Effektivität verbessern164.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Straftatbestand die relevanten
Handlungen im Internet abdeckt und die Strafandrohung hoch genug ist,
um eine gute Abschreckungswirkung zu erzielen. Bisher fehlende Rechtfertigungsgründe werden durch den Sexual Offences Act 2003 geschaffen.
B. Criminal Justice Act 1988
Der Criminal Justice Act 1988 erklärt in Section 160165 überdies den reinen
Besitz von "indicent photographs" eines Kindes als Straftat. Im Gegensatz
zum Protection of Children Act 1978 ist dementsprechend keine Absicht
der Verbreitung erforderlich und der Besitz kann auch vorliegen, wenn ein
Erstellen ("making") verneint wird. Vorhanden sein muss allerdings das
Bewusstsein bzw. Wissen um den Besitz an sich166. Die maximale Haftstrafe für das Besitzen entsprechender Bilder beträgt nach der aktuellen
Fassung bis zu fünf Jahre. Im übrigen gelten die Ausführungen zum
Protection of children Act 1978 entsprechend.
C. Durchsetzung
Wie erwähnt führen die weltweiten Übereinstimmungen bei Verboten und
der Verfolgung des Erstellens und Verbreitens von Kinderpornografie zu
einer recht effektiven Durchsetzung der nationalen Rechte auch im
Internetbereich. Es gab schon viele Fälle in England, bei denen einzelne
Nutzer wegen des Downloads oder Verteilens von Kinderpornografie
angeklagt und verurteilt wurden, jedoch noch keine Strafverfahren gegen
163
Z.B. in Sommer CTLR 2002, 8 (7), S. 178.
Saxby CLSR 2003, 19 (2), S. 91.
165
Section 160 ist im Anhang abgedruckt.
166
Sommer CTLR 2002, 8(7), S. 177; Internet Crime Forum www.internetcrimeforum.org.uk/
chatwise_streetwise.pdf S. 13 (abgerufen am 30.11.03).
164
51
ISP167. Unterhalb der Schwelle der Pornografie ist jedoch insbesondere in
internationalen Fällen mit großen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der
Vorschriften zu rechnen.
Besondere Probleme bereitet in allen Fällen die Beweissicherung bei
Nutzern, da dafür normalerweise deren Datenbestände vor Ort gesichert
werden müssen.
Hausdurchsuchungen zur Auffindung entsprechender Beweismittel sind
in England in Verdachtsfällen grundsätzlich nur aufgrund einer richterlichen
Anordnung ("Warrant") eines Lokalgerichts ("Local Magistrates' Court")
möglich168. Der Protection of Children Act 1978 enthält in Section 4
besondere Vorschriften für den Erlass des Durchsuchungsbefehls. Unter
bestimmten Umständen kann aber auch die Polizei nach einer Festnahme
Gebäude hinsichtlich bestimmter Straftaten durchsuchen (Section 18 des
Police and Criminal Evidence Act 1984169). Dabei muss die Durchsuchung
jedoch im Zusammenhang mit der Festnahme stehen und nur nach
entsprechenden Materialien darf auch gesucht werden170.
Bei den Durchsuchungen werden üblicherweise sämtliches Computerzubehör und sämtliche Speichermedien zunächst vor Ort kurz mittels
Spezialsoftware untersucht und sobald verdächtige Daten gefunden
werden, beschlagnahmt und einer genaueren Analyse zugeführt171.
Mittels der Spezialsoftware (z.B. "EnCase" oder "PowerQuest Lost and
Found") wird dann zunächst eine gespiegelte (identische) Kopie des
Datenträgers hergestellt. Der unveränderte ursprüngliche Datenträger wird
daraufhin nicht mehr verwendet und zu Beweiszwecken aufbewahrt. Die
Kopie dagegen wird genauestens untersucht. Dabei können zum größten
Teil auch gelöschte und überschriebene Daten wieder rekonstruiert
werden, solange sie nicht mit Spezialsoftware wie "Evidence Eliminator"
unkenntlich gemacht oder durch physikalische Einwirkung zerstört wurden.
Zu den rekonstruierbaren Daten gehören insbesondere Bilder sowie die
gesamte Internethistory, die enthüllt, wann welche Dateien heruntergeladen
wurden und welche Stichwörter in Suchmaschinen eingegeben wurden172.
167
Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 31.
Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 32.
169
Abgedruckt im Anhang.
170
Hamilton C&L 2003, 13 (6), S. 32.
171
Hamilton aaO, Sommer CTLR 2002, 8 (7), S. 182 f.
172
Siehe zum Ganzen Hamilton aaO S. 32 f., Sommer aaO.
168
52
Damit sind hinreichende Möglichkeiten für die effektive Durchsetzung der
Vorschriften gegeben. Da jedoch selbst die bisherigen Erfolge im Kampf
gegen die Internetpornografie bei Weitem nicht alle Verstöße erfassen, wird
in England derzeit eine sogenannte "Festplatten-Amnestie" für Kinderpornografienutzer erwogen, wenn diese sich selbst stellen und eine
Therapie beginnen173. Dass dieses Angebot von Tätern wahrgenommen
wird, darf allerdings bezweifelt werden, da in jedem Fall eine Registrierung
im Sexualstraftäterregister vorgenommen werden soll.
Festzuhalten bleibt, dass die Chancen für eine effektive Durchsetzung der
Vorschriften gut stehen, sobald ein Kinderpornoring entdeckt wird. Jedoch
wird ein Großteil der Verstöße niemals aufgedeckt werden, da die Datenflüsse im Internet nicht umfassend kontrolliert werden können174.
II.
Deutschland
In Deutschland finden sich auch die Vorschriften zu Verbreitung und
Download von Kinderpornografie im Internet in JMStV und StGB.
A. JMStV
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 und Nr. 10 JMStV verbieten Angebote mit Darstellungen Kinder und Jugendlicher in unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung und pornografische Angebote, die den sexuellen Missbrauch
von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben.
Da nur Angebote erfasst werden, wird durch den JMStV nur das
Zurverfügungstellen der Darstellungen (durch Upload und Abrufbarkeit)
verboten, nicht dagegen der Download oder das Browsen durch Nutzer.
Zum Pornografiebegriff siehe oben im 3. Abschnitt unter I.A.1.
Neben Fotos sind auch "virtuelle Darstellungen" verboten, worunter
beispielsweise auch computergenerierte Zeichnungen fallen, die nicht den
Anschein eines Fotos erwecken (vgl. oben im 3. Abschnitt unter I.A.1.). Ob
diese wirklich in der Wirkung auf den Nutzer zunehmend gleich sind175,
kann bezweifelt werden. Es könnte ebenso argumentiert werden, dass
manche Nutzer sehr wohl bewusst nur auf virtuelle Darstellungen zurückgreifen, da sie keinesfalls tatsächlich existierende Kinder oder Jugendliche
173
http://news.bbc.co.uk/1/hi/magazine/3254382.stm (abgerufen am 9.12.03), Spiegel
Online vom 19.12.03 "Britische Polizei stellt Fallen für Pädophile" (www.spiegel.de/
netzwelt/politik/0,1518,278981,00.html, abgerufen am 19.12.03).
174
Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27./28.09.03. S. 2 a.E. des Artikels.
175
So die amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV.
53
gefährden wollen. Andererseits ist stets die Gefahr gegeben, durch kinderpornografische Darstellungen zur Akzeptanz der dargestellten Handlungen
beizutragen, was ein gewichtiges Argument für die Einbeziehung solcher
Darstellungen in ein Verbot ist.
Die Frage, ob es sich bei den dargestellten Personen tatsächlich um
Kinder oder Jugendliche handeln muss, oder ob der erweckte Eindruck
entscheidet, wurde jüngst durch den BGH im Zusammenhang mit § 184
StGB wie folgt entschieden176:
•
Soweit es sich tatsächlich um ein Kind handelt, ist allein dies maßgeblich.
•
Soweit die dargestellte Person lediglich wie ein Kind wirkt, tatsächlich aber
älter ist sowie bei fiktiven Personen kommt es auf einen verständigen
Betrachter an.
Nichts anderes kann für den JMStV gelten.
Neu eingeführt durch den JMStV wurde das Verbot der Darstellung in
"unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung". Damit soll dem
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bereits unterhalb der Ebene der
Pornografie entgegengetreten werden – ein begrüßenswerter Ansatz,
zumal solche Bilder bei sexuellen Übergriffen Erwachsener häufig benutzt
werden, um Kinder und Jugendliche gefügig zu machen177. Der Begriff
"unnatürlich" lässt jedoch viel Auslegungsspielraum zu.
Zu bedenken ist dabei, dass Kinder und Jugendliche auch unter
"natürlichen" Umständen bisweilen stark geschlechtsbetonte
Körperhaltungen einnehmen können. So kann die Beschäftigung mit den
eigenen Geschlechtsteilen durchaus Bestandteil einer natürlichen
Entwicklung sein. Unter den Begriff dürften auch Darstellungen von
bekleideten Kindern und Jugendlichen fallen, die eine unnatürlich
geschlechtsbetonte Körperhaltung einnehmen. Wo die Grenzen bei
aufreizender Bekleidung oder gar Schminke zu ziehen sind, ist allenfalls im
Einzelfall zu entscheiden178. Die Auslegung dieser Begriffe durch KJM und
Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
176
BGHSt 47, S. 55 (Leitsatz 3) und 61 f. zu § 184 StGB. Diese Grundsätze sind auf den
JMStV übertragbar, insofern auch im StGB den "virtuellen Darstellungen" entsprechend
fiktive Darstellungen von Abs. 3 und wirklichkeitsnahe von Abs. 4 als pornografische
Schriften erfasst werden (Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 41).
177
Amtliche Begründung zu § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG.
178
Sehr weitgehend Liesching Jugendschutz www.weisser-ring.de/bundesgeschaeftsstelle/
aktuell/publikationen/broschueren/der_neue_jugendschutz/broschuerejugendsch.pdf S. 17
(abgerufen am 21.12.03).
54
Bei der praktischen Durchsetzbarkeit der Vorschriften ist zu unterscheiden: Bei Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gilt
wie in England, dass aufgrund der international weitgehend übereinstimmenden Verurteilung der Herstellung und Verbreitung entsprechender
Materialien und der internationalen Zusammenarbeit eine effektive
Verfolgung gewährleistet ist, auch wenn bei weitem nicht alle Verstöße
aufgedeckt werden können. Bezüglich der Darstellung Jugendlicher in
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung besteht wiederum kein
internationaler Konsens und es wird äußerst schwierig sein, gegen
ausländische Anbieter vorzugehen. Ansonsten gelten bezüglich der
Verantwortlichkeit der Anbieter und der tatsächlichen Durchsetzbarkeit der
Vorschriften die obigen179 Ausführungen entsprechend, d.h. dass
insbesondere Access-Provider privilegiert sind und die Durchsetzung des
JMStV durch Sperrlisten gegenüber ausländischen Angeboten im Internet
nur begrenzt geeignet ist.
B. § 184 StGB
In den Absätzen 3 – 5 stellt § 184 StGB die Verbreitung, Zugänglichmachung und Besitzverschaffung bzw. den Besitz von kinderpornografischen Schriften und damit auch das Verhalten der Nutzer unter
Strafe. Zu den verwendeten Rechtsbegriffen vgl. bereits oben180.
Jugendliche werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst. Kinder sind
gemäß § 176 Abs. 1 StGB Personen unter 14 Jahren.
Unter Absatz 3 fällt auch ein rein fiktives Geschehen181, unter die
Qualifikation des gewerbs- und bandenmäßigen Vertreibens von
Kinderpornografie gemäß Abs. 4 und den Besitz kinderpornografischer
Schriften gemäß Abs. 5 dagegen nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen,
wodurch beispielsweise Zeichnungen und Comics ausgeschlossen
werden182.
Besitzverschaffung muss mit der oben dargelegten neuen Rechtsprechung des BGH zu Verbreitung und Zugänglichmachung bereits beim
Browsen bzw. Betrachten entsprechender Bilder auf dem Bildschirm
bejaht werden, da in jedem Fall zumindest eine flüchtige Kopie im
179
Im 3. Abschnitt unter I.A.1.
Im 3. Abschnitt unter I.A.1. zu Pornografie, unter I.A.2. zum Verbreiten und
Zugänglichmachen, zum Begriff "Kind" soeben im 4. Abschnitt unter II.A.
181
Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 41.
182
Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 48.
180
55
Arbeitsspeicher des Computers entsteht183. Beim reinen Besitz gemäß
Abs. 5 S. 2 wird häufig wie im englischen Recht der Vorsatz fraglich sein
und entsprechende Indizien sind zu beachten.
Maximale Freiheitsstrafen sind für die Verbreitung und Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften fünf Jahre, für das gewerbs- und
bandenmäßigen Vertreiben von Kinderpornografie zehn Jahre und für das
Besitzverschaffen bzw. Besitzen kinderpornografischer Schriften bis zu
einem Jahr.
Die bezüglich des Internets erforderliche weltweite Strafverfolgung wird
wiederum durch die weltweite Anerkennung der Strafbarkeit von Kinderpornografie184 begünstigt und dementsprechend bestimmt § 6 Nr. 6 StGB
für die Anwendung von § 183 Abs. 3 und 4 das Weltrechtsprinzip. Beklagt
wird jedoch die Langsamkeit der Rechtshilfeverfahren185. Erschwerend
wirkt sich bei der Strafverfolgung abermals die Privilegierung der ISP aus,
wobei z.B. ein deutsches Tochterunternehmen eines ausländischen HostProviders, das als Access-Provider eingesetzt wird, strafrechtlich aufgrund
der Bestimmungen in TDG und MDStV nicht haftet186. Prozessrechtlich sind
Hausdurchsuchungen in Deutschland bei Nutzern gemäß §§ 102, 105
StPO zur Auffindung von Beweismitteln bei Vorliegen einer richterlichen
Anordnung und bei Gefahr im Verzug auch durch Staatsanwaltschaft und
Polizei möglich. Sofern Gegenstände sich auf eine Straftat nach § 184
Abs. 5 StGB beziehen, müssen sie eingezogen werden (§ 184 Abs. 7 S. 2
StGB). Bezüglich des Auffindens entsprechender (evtl. bereits gelöschter)
Daten bestehen dieselben Möglichkeiten wie in England187.
Ähnlich wie in England besteht damit insgesamt eine Situation, die die
effektive Verfolgung von Kinderpornografie im Internet erlaubt, sobald
entsprechende Vorgänge aufgedeckt werden.
III. Rechtsvergleichende Analyse
Übereinstimmend sind in England wie auch in Deutschland im Internet
sowohl Kinderpornografie als auch sonstige Darstellungen von Kindern
und Jugendlichen verboten, die die Schwelle der Pornografie noch nicht
erreichen. Für letztere wird in England der Begriff der anstößigen
183
BGHSt 47, S. 55, Tröndle/Fischer StGB § 184 Rn. 50.
Sieber Kinderpornographie S. 14 ff.
185
Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1013) m.w.N.
186
Zum alten TDG: "CompuServe"-Fall, Hörnle NJW 2002, S. 1008 (1013) m.w.N.
187
Siehe oben unter I.C.
184
56
("indecent") Bilder, in Deutschland der Begriff von "Kindern oder
Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" verwendet.
Damit ist der englische Begriff wesentlich weiter gefasst und offen für alle
möglichen unangemessenen Darstellungen von Kindern, andererseits aber
so weit und unbestimmt, dass im Einzelfall kaum vorhergesehen werden
kann, welche Darstellungen darunter fallen, wodurch die Rechtssicherheit
erheblich leidet. Demgegenüber scheint selbst die für deutsche Verhältnisse sehr vage Bestimmung des JMStV äußerst konkret.
Ebenfalls übereinstimmend werden von beiden Rechtsordnungen auch
solche Darstellungen erfasst, die keine tatsächlich existierende Person zum
Gegenstand haben. Unter den englischen Begriff der Pseudo-Photographs fallen jedoch nur solche Bilder, die den Anschein eines Kinderfotos
erwecken, unter den deutschen Begriff der virtuellen Darstellungen
dagegen auch als Zeichnungen zu erkennende Bilder. Das Erfordernis des
Verbots solcher virtueller Darstellungen ist nicht unbedingt auf den ersten
Blick überzeugend, kann aber damit begründet werden, dass kinderpornografische Bilder zur Akzeptanz der dargestellten Handlungen beitragen
können und auch virtuelle Darstellungen bei sexuellen Übergriffen dazu
genutzt werden können, Kinder und Jugendliche gefügig zu machen.
Auch die relevanten Vorgänge im Internet (Upload, Download, Browsen,
Besitzen) werden gleichermaßen vom deutschen und englischen Rechtssystem erfasst. In Deutschland gilt dies bezüglich der Nutzerhandlungen
(Download, Browsen und Besitzen) jedoch nur für das Strafgesetzbuch, der
JMStV verbietet dagegen lediglich das Angebot entsprechender Inhalte.
In England wird das spezielle Schutzalter für Verstöße gegen den
Protection of Children Act 1978 voraussichtlich mit Wirkung ab Mai 2004
von 16 auf 18 Jahre erhöht.
In Deutschland werden durch die strafrechtlichen Bestimmungen des StGB
lediglich Kinder unter 14 Jahren geschützt. Der JMStV geht viel weiter und
enthält gleichlautende Bestimmungen für Kinder und Jugendliche bis 18
Jahre sowohl für Pornografie als auch für Darstellungen in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung. Davon erfasst werden jedoch
wiederum nur Angebote und somit nicht der Download oder Besitz
entsprechender Darstellungen.
Die maximalen Haftstrafen wurden in beiden Ländern in den letzten
Jahren wesentlich erhöht und betragen in England nun für das reine
Besitzen anstößiger Bilder fünf Jahre, für sonstige Verstöße zehn Jahre. In
57
Deutschland sind es für den Besitz bzw. das Besitzverschaffen lediglich ein
Jahr, ansonsten je nach Qualifikation fünf bis zehn Jahre. Abgesehen von
der Bestrafung des Besitzes liegen damit die Höchststrafen nah
beieinander.
Dass in England der reine Besitz von anstößigen Kinderbildern bzw.
Kinderpornografie wesentlich härter bestraft werden kann als in
Deutschland, hat seinen Grund darin, dass mit allen Mitteln versucht wird,
den Missbrauch von Kindern durch Kinderpornografie zu bekämpfen. Da
der Zusammenhang zwischen Herstellung, Verbreitung, Beschaffung und
Nutzung von Kinderpornografie nicht geleugnet werden kann, ist die
Verhängung einer hohen Strafe auch für das reine Besitzen von kinderpornografischen Darstellungen in schweren Fälle legitim.
Soweit in Deutschland das hohe Strafmaß der Vorschriften kritisiert wird,
überzeugt dies nicht. Beispielsweise drohen gemäß § 243 StGB bei
gewerbsmäßigem Stehlen ebenso wie beim gewerblichen Verbreiten von
Kinderpornografie 10 Jahre Freiheitsstrafe. Wie die Gegenüberstellung der
gefährdeten Rechtsgüter zeigt, ist das Strafmaß des § 184 StGB durchaus
angebracht.
Bezüglich der praktischen Durchsetzung der Vorschriften im Internet
ist die Situation in Deutschland und England ähnlich. Die Verbreitung von
Kinderpornografie kann weltweit effektiv verfolgt werden, sobald die
Strafverfolgungsbehörden auf sie aufmerksam werden. Die Verbreitung von
Darstellungen unterhalb der Schwelle der Pornografie kann dagegen im
Internet aufgrund unterschiedlicher Rechtslagen in verschiedenen Ländern
nicht effektiv durchgesetzt werden.
5. Abschnitt: Internet-Grooming
Auch bezüglich der Bekämpfung von Grooming wurden in England in den
letzten Jahren besondere Anstrengungen unternommen. In England und
Deutschland gab es in den letzten Jahren etliche spektakuläre Fälle, wo
Erwachsene insbesondere im Internet das Vertrauen von Kinder
erweckten, diese später trafen und sexuell missbrauchten188.
188
Vgl. zu England: Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 412. In Deutschland kam es jüngst zu
einer versuchten Vergewaltigung zweier 14- und 15-jähriger Mädchen, die im InternetChat einen angeblich gleichaltrigen Jungen kennenlernten. Per Computer und
Kurznachrichten an die Mobiltelefone der beiden Mädchen lockte sie der tatsächlich 32Jährige in seine Wohnung und versuchte, sie zu vergewaltigen. Aufgrund der Hilferufe der
58
Grooming an sich ist nicht neu, jedoch erleichtert das Internet
Erwachsenen den Zugang zu Kindern über die ganze Welt. Der
Erwachsene kann zu Anfang anonym bleiben und zudem sein tatsächliches
Alter verbergen. Wenn er sich selbst als Jugendlicher oder Kind ausgibt,
wird ein angesprochener Minderjähriger unter Umständen weniger
Vorbehalte haben.
Bei der Annäherung durch Erwachsene über das Internet sind zudem
weitere Gefahren für Kinder identifiziert worden189:
•
Unangemessene Konversation,
•
Zusendung unangemessener (insbesondere pornografischer) Bilder,
•
die Aufforderung, entsprechende Bilder von sich selbst und den Freunden
zu versenden,
•
die Verwicklung in explizit sexuelle bzw. erotische Gespräche und/oder
•
die Aufforderung selbst sexuelle Handlungen an sich oder den Freunden
vorzunehmen (sogenannter "Cybersex").
Umfragen ergaben, dass Kinder bereitwillig im Internet Kontaktdaten
herausgeben190, häufig sexuell explizite Angebote erhalten191 und nicht
selten Personen treffen, die sie über das Internet kennengelernt hatten192.
Bei den Treffen stellte sich in beachtlich vielen Fällen heraus, dass ein
angebliches Kind ein Erwachsener war193. Soweit es bei diesen Treffen zu
Mädchen wurde die Polizei informiert und konnte noch rechtzeitig einschreiten. (Spiegel
Online vom 07.09.03 "In der Chat-Falle" abrufbar unter www.spiegel.de/archiv/ (abgerufen
am 7.12.03)).
189
Internet Crime Forum www.internetcrimeforum.org.uk/chatwise_streetwise.pdf S. 11
(abgerufen am 20.12.03).
190
Internet Crime Forum www.internetcrimeforum.org.uk/chatwise_streetwise.pdf S. 15 f.
m.w.N. (abgerufen am 30.11.03): 29% der befragten Kinder im UK waren bereit, im
Internet ihre Privatadresse anzugeben und 14% würden ihre e-mail-Adresse herausgeben.
191
Pew Internet & American Life Project unter www.pewinternet.org/reports/pdfs/PIP_
Teens_Report.pdf S. 3 (abgerufen am 2.12.03): In den USA erhielten knapp 20% der
befragten Kinder in den vergangenen 12 Monaten sexuell explizite Angebote, die
unerwünscht waren oder von Erwachsenen stammten ("requests to engage in sexual
activities or sexual talk or give personal sexual information that were unwanted or, whether
wanted or not, made by an adult.") über das Internet, 65% davon in Chatrooms und 24%
beim Instant Messaging. 74% der Minderjährigen zwischen 12 und 17 Jahren mit
Internetzugang in den USA nutzten bereits 2001 Instant Messaging.
192
Bei einer aktuellen Befragung in Norwegen, Schweden, Dänemark, Island und Irland
gaben 14% der befragten Kinder an, sie hätten schon jemanden im wirklichen Leben
getroffen, den sie zunächst über das Internet kennengelernt hatten: SAFT Survey Bild 39
www.sou.gov.se/valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_staksrud-filer/frame.htm
(abgerufen am 4.12.03). Davon haben 16% nach eigenen Angaben bereits mehr als sechs
Personen in dieser Weise getroffen (SAFT Survey aaO Bild 41).
193
SAFT Survey Bild 42 www.sou.gov.se/valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_
staksrud-filer/frame.htm (abgerufen am 4.12.03): In 16% der Fälle, bei den neun- bis
zwölfjährigen sogar zu 27%.
59
negativen Ereignissen kam, berichteten dies jedoch nur ein Viertel der
Befragten ihren Eltern oder Lehrern194.
Alle diese Ergebnisse von Untersuchungen zeigen, welch besondere
Bedeutung ein effektiver Jugendmedienschutz in Bezug auf InternetGrooming vor allem in Chatrooms und beim Instant Messaging (IM) hat.
I.
England
In England gibt es neuerdings einen Grooming-Straftatbestand sowie
Empfehlungen (Good Practice Models) für die Internetindustrie.
A. Strafrecht
Der nun vom Parlament verabschiedete und voraussichtlich im Mai 2004 in
Kraft tretende Sexual Offences Act 2003195 sieht in Section 15 die
Strafbarkeit eines beabsichtigten Treffens eines Erwachsenen mit einem/r
Minderjährigen unter 16 vor, wenn beide zuvor mindestens zweimal
kommuniziert oder sich getroffen hatten, der Erwachsene sich bereits auf
den Weg gemacht hat und beabsichtigt, an dem Opfer eine Sexualstraftat
zu begehen.
Erfasst werden soll damit der Kontaktaufbau durch Treffen, Telefongespräche und Internetkommunikation196. Außer Internet-Grooming fällt
darunter auch sogenanntes "Offline-Grooming", welches jedoch in den
letzten Jahren gegenüber Internet-Grooming stark an Bedeutung verloren
hat.
Der neue Straftatbestand soll es der Polizei ermöglichen, den Täter zu
fassen, bevor das Kind körperlich oder sexuell missbraucht wird. Um legale
bzw. arglose Kommunikation mit Kindern von der Strafbarkeit auszuschließen ist die Absicht erforderlich, mit dem Kind eine sexuelle Straftat zu
begehen. Diese wird häufig sehr schwer nachzuweisen sein, kann gegebenenfalls aber aus tatsächlichen Umständen geschlossen werden, wie
dem Inhalt der vorangegangenen Kommunikation oder dem Beisichführen
von Pornografie, Kondomen oder Gleitmitteln. Es müssen jedoch schon
eindeutige Umstände vorliegen, bevor eine entsprechende Verurteilung
gerechtfertigt werden kann. Es ist auch damit zu rechnen, dass potentielle
194
www.sou.gov.se/valdsskildring/images/Futurekids/elisabeth_staksrud-filer/frame.htm
(abgerufen am 4.12.03).
195
Auszugsweise abgedruckt im Anhang.
196
Fünfter Bericht des Home Affairs Committee (Juni 2003), abrufbar unter
www.publications.parliament.uk/pa/cm200203/cmselect/cmhaff/639/639.pdf S.16 f.
(abgerufen am 09.11.2003)
60
Täter die neue Gesetzeslage mit in ihre Überlegungen einbeziehen und
mögliche Hinweise auf ihre Absichten unter Ausnutzung aller zur Verfügung
stehenden (auch technischen) Mittel zu verhindern wissen.
Die maximale Gefängnisstrafe von 7 Jahren (Section 1 Absatz 4 (b))
rechtfertigt eine Verhaftung197. Außerdem führt eine Verurteilung wegen
Grooming zur Registrierung nach dem Sex Offenders Act 1997198.
Ohne den Groomingtatbestand bliebe es im Wesentlichen bei den
Straftatbeständen des Sexual Offences Act 1956199. Dabei bestehen
allerdings erhebliche Strafbarkeitslücken: Beim Versuch ("Attempt") ist
nach englischem Recht – ähnlich wie im deutschen – ein über eine reine
Vorbereitungshandlung hinausgehendes Verhalten erforderlich200, wobei
der Begriff "more than merely preparatory" nicht einheitlich ausgelegt
wird201. In einem Fall wurde der Versuch einer Freiheitsberaubung verneint,
obwohl das Gericht den Vorsatz bejahte und der Täter im Waschraum einer
Schule aufgefunden wurde und einen Rucksack mit einem großen Küchenmesser und eine Rolle Klebeband bei sich führte202. Solche Fälle zeigen,
wie nahe Versuch und Erfüllung der ersten objektiven Tatbestandsmerkmale zeitlich beieinander liegen können und wie schwer es für die
Polizei ist, rechtzeitig einzuschreiten. Auch andere allgemein strafrechtliche
Institute wie Verabredung zu einer Straftat ("Conspiracy")203 und Anstiftung
("Incitement")204 führen nicht zur Schließung dieser Lücken. Besonders in
Bezug auf Kinder als mögliche Opfer wurde deshalb der GroomingTatbestand als notwendig erachtet.
Auch wenn bei der Strafverfolgung der Nachweis des Vorsatzes schwer
sein wird, ist doch der Erlass des Grooming-Straftatbestandes eine zu
begrüßende Verbesserung des Jugendschutzes insbesondere bezüglich
des Internets.
197
Police and Criminal Evidence Act 1984 Section 24, abgedruckt im Anhang.
Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 411 (420).
199
Sexual intercourse with a girl under the age of 13 (section 5), sexual intercourse with a
girl under 16 (section 6), buggery (sections 12 und 16) und indecent assault (sections 14
and 15).
200
Criminal Attempts Act 1981 section 1:
"If, with intent to commit an offence to which this section applies, a person does an act
which is more than merely preparatory to the commission of the offence, he is guilty of an
attempt to commit the offence."
201
Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 411 (414 f.) mit verschiedenen Urteilen.
202
R v Geddes [1996] CRIMLR, S. 894 (895).
203
Vgl. Regina v. Tyrell [1894] 1 QB, S. 720 ff. und Section 1 (2) des Criminal Law Act
1977 (abgedruckt im Anhang).
204
Vgl. Gillespie CFLQ 2002, 14 (4), S. 411 (413).
198
61
B. Good Practice Models der Task Force
Neben den strafrechtlichen Vorschriften geben die neuen unverbindlichen
Good Practice Models der Task Force on Child Protection on the Internet
des Home Office UK den Betreibern von Chatrooms und Instant Messaging
Diensten aber auch von interaktiven "Web services" unverbindliche Hinweise zum Schutz Minderjähriger vor Annäherungen durch Erwachsene,
wodurch u.a. Grooming verhindert werden soll. Zusammengefasst werden
den Unternehmen folgende Maßnahmen empfohlen205:
•
Bereitstellen einfacher Produktinformationen über wichtige Eigenschaften des Dienstes, z.B.: Ist der Chatroom moderiert oder unmoderiert,
wie funktioniert Instant-Messaging (IM), welche eingegebenen Informationen werden öffentlich einsehbar sein.
•
Bei IM Bereitstellung von Informationen über die Umgebung (ist sie offen
für andere oder handelt es sich um einen persönlichen Kommunikationsweg) und Nutzer sollen auf einfache Weise entscheiden können, nur von
Freunden Nachrichten zu erhalten.
•
Bereitstellung deutlicher und einfach zugänglicher Sicherheitsratschläge
für Eltern, Aufsichtspersonen und Kinder, z.B. Links zu entsprechenden
Onlinesicherheitsinstitutionen oder Websites wie www.thinkuknow.co.uk.
Vor dem Risiko des Austauschs von persönlichen Daten soll gewarnt
werden. Beim IM soll zudem eine Warnung erscheinen, wenn eine
Nachricht eines Absenders erscheint, der nicht in der Freundesliste
vorhanden ist sowie wenn ein neuer Eintrag zur Freundesliste hinzugefügt
werden soll.
•
Bei einer Registrierung für den Dienst sollten nur so wenig Daten wie
möglich erhoben werden. Bei IM soll auf öffentlich einsehbare Daten
(Public Profiles/Member Directories) hingewiesen und davor gewarnt
werden, persönliche Daten einzugeben.
•
In Chatrooms sollten Kinder beim Anlegen von Profilen davor gewarnt
werden, Telefonnummern oder (E-Mail-) Adressen anzugeben, weil diese
öffentlich einsehbar sein werden.
•
Einsatz bestimmter Hilfsmittel (wie "Ignore Buttons"/"Block Buttons",
Alarm-Buttons, usw). Bereitstellung von Informationen, wie mit
unerwünschten Nachrichten umgegangen werden soll.
•
Ein einfaches Meldesystem für unangemessenes Verhalten sollte leicht
zugänglich sein. Es soll dargelegt werden, welche Verhaltensweisen
gemeldet werden sollten und an wen die Meldung geht. Dabei sollte es für
den Anwender einfach sein, die entsprechenden Handlungen nach-
205
Home Office UK www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 13 ff., 18 ff., 27
(abgerufen am 30.11.03).
62
zuweisen. Für dringende Fälle sollen zudem Kontaktdaten zu Kinderschutzorganisationen und Strafverfolgungsbehörden angegeben werden.
•
Die Moderatoren moderierter Chatrooms für Kinder sollen sorgsam
ausgewählt, überprüft, ausgebildet und überwacht werden. Eventuelle
Vorstrafen können nun im entsprechenden Register überprüft werden
•
206
.
Host-Provider ("Hosting Providers") sollen Nutzer bei der Erstellung von
"home pages" auf die Gefahren bei der Angabe persönlicher Daten
aufmerksam machen.
Diese Empfehlungen sind wiederum theoretisch zu begrüßen, da der
Aufklärung Minderjähriger angesichts der drohenden Gefahren ein hoher
Stellenwert beigemessen werden muss. In der konkreten Form sind die
Empfehlungen aber auch in diesem Bereich zu vage und zu umfangreich,
als dass erwartet werden könnte, dass die Internetindustrie sich nach ihnen
richten würde. Durch eine Umsetzung aller empfohlenen Warnungen
würden zudem einerseits die Anwendungen verkompliziert und unübersichtlich, andererseits der Nutzer überinformiert und verängstigt werden.
Die Existenz der Good Practice Models kann jedoch die Internetindustrie
sensibilisieren und dazu führen, dass immerhin ein Teil der Empfehlungen
beachtet wird.
Vergleichsweise haben die durchgeführten Werbekampagnen zur
Aufklärung der Kinder und Eltern einen mindestens ebenso wichtigen
Beitrag zum Jugendmedienschutz geleistet.
II.
Deutschland
In Deutschland gibt es bislang keine Sonderregelungen zu (Internet-)
Grooming oder sonstigen Übergriffen in Chatrooms und IM. Die
maßgeblichen strafrechtlichen Missbrauchstatbestände207 greifen erst,
wenn es zu dem Missbrauch oder jedenfalls dessen Versuch kommt.
Der Versuch einer Straftat ist in Deutschland gemäß § 22 StGB erst
strafbar, wenn der Täter zur Verwirklichung der Tat unmittelbar ansetzt.
Dies ist dann der Fall, wenn er bereits Tatbestandsmerkmale verwirklicht
oder Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung
eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle
ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestands-
206
Home Office UK www.homeoffice.gov.uk/docs/ho_model.pdf S. 15 (abgerufen am
2.12.03), Rehabilitation of Offenders Act 1974 (Exceptions) (Amendment) Order 2002,
Section 5 (2) (c).
207
StGB: § 176 sexueller Missbrauch von Kindern, § 180 Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger, § 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen unter 16 Jahren.
63
handlung unmittelbar einmünden208. Der Täter muss dabei subjektiv die
Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreiten und nach seiner Vorstellung
das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen209.
Bei Sexualdelikten wird häufig der Versuchsbeginn sehr zeitnah bei der
Verwirklichung der ersten Tatbestandsmerkmale liegen. So liegt nach der
Rechtsprechung des BGH im vergleichbaren Fall der Vergewaltigung noch
kein Versuch vor, wenn es dem Täter nicht gelingt, in das Anwesen des
Opfers einzudringen, um dort das Opfer zu bestehlen und zu
vergewaltigen210.
Dies führt zu der aus jugendschutzrechtlicher Sicht bedauernswerten Lage,
dass beim "Grooming" eine Versuchsstrafbarkeit z.B. gemäß § 176 StGB
erst sehr zeitnah zur Verwirklichung der ersten Tatbestandsmerkmale
eintritt. Die Strafverfolgungsbehörden haben dementsprechend in der
Regel kaum eine Chance, vor der Ausführung körperlicher Übergriffe
einzugreifen.
III. Rechtsvergleichende Analyse
Mit dem neuen Sexual Offences Act 2003 wird in England künftig die
praktisch sehr wichtige Bekämpfung von Internet-Grooming wesentlich
erleichtert werden. Zwar wird der Vorsatz des Täters häufig nur schwer zu
beweisen sein, es sind aber durchaus auch eindeutige Fälle denkbar.
Insofern ist die Einführung des Grooming-Straftatbestandes keine Überreaktion auf die Geschehnisse, sondern vielmehr eine angemessene
Antwort auf tatsächlich existierende Gefahren. Die unverbindlichen Good
Practice Models für die Internetindustrie hingegen tragen nur wenig zur
Verbesserung der Lage bei. Vorbildlich waren andererseits wiederum die
durchgeführten Aufklärungskampagnen.
In Deutschland scheint dagegen die zunehmende Verbreitung von
Internet-Grooming noch nicht zum Anlass genommen zu werden, die
unzureichende Rechtslage zu verbessern oder Aufklärungskampagnen
durchzuführen, obwohl ein Fall in jüngster Vergangenheit211 zeigt, wie
wichtig dies wäre.
208
Tröndle/Fischer StGB § 22 Rn. 9 f. m.w.N.
Tröndle/Fischer StGB § 22 Rn. 10 m.w.N.
210
BGH NStZ 2000, S. 418.
211
Siehe Einleitung zu diesem (5.) Abschnitt.
209
64
In Anbetracht der Schäden, die den Kindern drohen, wäre in eindeutigen
Fällen eine Vorverlegung der Strafbarkeit durch den Gesetzgeber
angebracht. Neben der Einführung eines Grooming-Straftatbestandes nach
englischem Vorbild könnte dazu auch die frühere Fassung des § 176 StGB
als Vorlage dienen. Nach dessen Abs. 1 Nr. 3 war das Verleiten zu
unzüchtigen Handlungen strafbar. Darunter fiel nach einer Entscheidung
des BGH aus dem Jahr 1954 auch eine Verabredung zu einem späteren
Zusammentreffen, bei dem der Täter unzüchtige Handlungen an einem
Kind begehen wollte212. Der BGH führte dazu aus: "Das Verleiten kann ...
auch in einer gelinde einsetzenden und sich dann steigernden Einwirkung
auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Kindes bestehen. ... Die
Notwendigkeit, Kinder vor unsittlichen Anträgen nachdrücklich zu schützen,
gibt Grund, die Grenzen zwischen Vorbereitung und Versuch weit vorzuverlegen"213. Eine entsprechende Rechtslage wäre auch zur effektiven
Bekämpfung von Internet-Grooming geeignet.
6. Abschnitt: Abschließende Würdigung und Ausblick
Die Effektivität des materiellen Jugendschutzrechts sowie die Effizienz der
Kontrolle (soweit diese überhaupt vorgesehen ist) muss in den drei
Hauptbereichen – ungeeignete Inhalte, Kinderpornografie und Grooming –
für Deutschland und England jeweils sehr unterschiedlich beurteilt werden:
Bei ungeeigneten Inhalten vertraut England auf die Selbstkontrolle der
Anbieter, wohingegen Deutschland mit dem System der regulierten
Selbstregulierung eine weitgehende Kontrolle anstrebt. Das Internet als
problematischster Bereich des Jugendmedienschutzes entzieht sich jedoch
aufgrund seiner besonderen Eigenschaften einer umfassenden Kontrolle.
Insofern sind die Vorschriften des neuen JMStV weder effektiv, noch ist
ihre Durchführung effizient zu kontrollieren, und es wäre fatal, wenn allein
auf sie vertraut werden würde. Vielmehr wird es erforderlich sein, die im
Internetbereich effektivere Selbstkontrolle der Anbieter zu fördern und
Kindern und Jugendlichen die notwendige Medienkompetenz zu vermitteln,
damit diese das immer mehr an Bedeutung gewinnende Medium Internet
mit all seinen Angeboten verantwortungsvoll nutzen können.
212
BGHSt 6, S. 302 ff.
Eine Vorverlagerung ist jedoch nur in gewissen Grenzen möglich. So wurde die
"Aufforderung zur Unzucht" noch als straflose Vorbereitungshandlung betrachtet, wenn
beispielsweise keine geeignete Örtlichkeit vorhanden war (OLG Celle NJW 1972,
S. 1823).
213
65
Auch wenn die Bestimmungen des JMStV die weltweit abrufbaren unangemessenen Internetinhalte nicht entscheidend einschränken können, werden
sie bei strikter Anwendung der deutschen Erotikindustrie schaden. Daher
sollten jedenfalls die Verbote für einfache Pornografie im Internet sowie die
praxisfernen Regelungen zu geschlossenen Benutzergruppen, Rating- und
Filtersystemen gelockert werden. Bei besonders harten Inhalten wie
Gewaltpornografie ist es dagegen zu begrüßen, dass mit dem
Regulierungssystem des JMStV der Jugendmedienschutz effektiver
durchgesetzt werden kann als mit dem Strafrecht allein.
In England wirken sich die stark ausgeprägte Vagheit der Rechtsbegriffe
und die generell unübersichtliche Rechtslage negativ auf die Effektivität des
Jugendmedienschutzes aus. Zudem ist das starke Vertrauen auf die
Selbstkontrolle der Anbieter im Internetbereich teilweise zu weitgehend.
Offensichtlich wird dies bei der Empfehlung an Erotikanbieter, zum Schutz
vor ungeeigneten Inhalten lediglich eine "Ich bin 18"-Schaltfläche
einzusetzen. Hier wäre die Verpflichtung zur Einführung einer einfach
anzuwendenden Zugangserschwernis (wie beispielsweise der Kostenpflichtigkeit) für schwer jugendgefährdende Inhalte eine denkbare Lösung.
Dazu müsste jedoch wiederum ein Regulierungssystem eingeführt werden,
da sowohl Strafvorschriften als auch unverbindliche Empfehlungen (wie die
Good Practice Models) zur Bekämpfung jugendgefährdender Inhalte
insbesondere im Internet nur sehr beschränkt geeignet sind.
Kinderpornografie in Telemedien und insbesondere im Internet wird
demgegenüber von Deutschland und England relativ erfolgreich und
effizient bekämpft, da hier ein internationaler Konsens besteht, der eine
weltweite Verfolgung der Straftaten ermöglicht. Insofern stimmen die
Rechtslage in England und Deutschland im wesentlichen überein.
Bezüglich (Internet-) Grooming ist in England durch die Schaffung des
Grooming-Straftatbestandes der Jugendschutz erheblich verbessert
worden, wohingegen die in Deutschland bestehenden Straftatbestände –
wie bisher in England – erst sehr spät greifen und damit keinen effektiven
Jugendschutz gewährleisten können. Entsprechende Gesetzesänderungen
sind angesichts der häufigen Internet-Grooming-Fälle auch in Deutschland
dringend erforderlich. Zudem ist die in England durchgeführte Aufklärungskampagne für Eltern und Kinder vorbildlich.
In Deutschland besteht somit insgesamt ein Hang zur Kontrolle von
Telemedieninhalten, der allenfalls außerhalb des Internets Erfolg haben
66
kann. Ausgenommen davon ist die Verbreitung von Kinderpornografie,
deren Verfolgung aufgrund internationaler Zusammenarbeit auch im
Internet möglich ist. Neben der Kontrolle von Inhalten wird die Bedrohung
durch Übergriffe auf Jugendliche vernachlässigt und kreative Lösungsansätze wie die englischen Aufklärungskampagnen werden nicht in
Erwägung gezogen. Schließlich stellen immer noch existierende
Abgrenzungsprobleme insbesondere von Telemedien und Trägermedien
einerseits sowie Telemedien und Rundfunk andererseits in Zeiten
zunehmender Konvergenz eine große Rechtsunsicherheit dar.
In England wird der Jugendmedienschutz kreativer und umfassender
angegangen. Die Aufklärungskampagnen und die Schaffung des
Grooming-Straftatbestandes wirken sich dabei positiv auf die Effektivität
des Jugendmedienschutzes aus. Bezüglich schwer jugendgefährdender
Inhalte im Internet ist dagegen das Vertrauen auf die Selbstkontrolle und
die Erarbeitung der unverbindlichen Good Practice Models nicht
ausreichend.
Aufgrund der rasanten Entwicklung der Telemedien wird der Jugendmedienschutz weiterhin große Aufmerksamkeit erfordern, wobei
gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung neuer Gefahren sicherlich in den
wenigsten Fällen ausreichen werden. Die Bedrohungen, die für Kinder und
Jugendliche im Zeitalter der Globalisierung von Medien ausgehen, werden
häufig ähnlich wie im Straßenverkehr unvermeidbar sein.
Abschließend muss daher betont werden, dass (abgesehen vom Bereich
der Kinderpornografie) den bisherigen und künftigen Gefahren aus globalisierten Medien am besten durch die Förderung der Medienkompetenz der
betroffenen Kinder und Jugendlichen begegnet werden kann. Da die Eltern
nicht selten mit den neuesten Anwendungen überfordert sind, muss der
Staat zunehmend Verantwortung übernehmen. Dabei könnte künftig der
Schulunterricht bzw. das verantwortungsbewusste Handeln der Lehrer
erheblich an Bedeutung gewinnen.
Angesichts der immer schneller voranschreitenden Veränderungen
empfehlen sich zudem die relativ einfach durchzuführenden und effektiven
Aufklärungskampagnen für Kinder, Jugendliche und Eltern nach
englischem Vorbild als besonders geeignetes Mittel.
67
Anhang
Die hier wiedergegebenen Auszüge
aus Gesetzen und Verordnungen sind
alphabetisch sortiert und auf dem
jeweils aktuellen Stand vom Dezember
2003.
Communication Act 2003
Section 1: Functions and general
powers of OFCOM
(1) The Office of Communications
("OFCOM") shall have the following
functions-(a) the functions transferred to OFCOM
under section 2; and
(b) such other functions as may be
conferred on OFCOM by or under any
enactment (including this Act).
[…]
(3) OFCOM may do anything which
appears to them to be incidental or
conducive to the carrying out of their
functions, including borrow money.
[…]
(5) OFCOM's powers under subsection (3)
include, in particular-(a) power to undertake research and
development work in connection with any
matter in relation to which they have
functions;
(b) power to promote the carrying out of
such research and development by others,
or otherwise to arrange for it to be carried
out by others;
(c) power to institute and carry on criminal
proceedings in England and Wales or
Northern Ireland for an offence relating to
a matter in relation to which they have
functions; and
(d) power, in such cases and in such
circumstances as they may think fit, to
make payments (where no legal liability
arises) to persons adversely affected by
the carrying out by OFCOM of any of their
functions.
(6) In exercise of their powers under
subsection (3), OFCOM must establish
and maintain separate offices in each of
the following parts of the United Kingdom-(a) England;
(b) Wales;
(c) Scotland; and
(d) Northern Ireland.
[…]
Section 3 General duties of OFCOM
(1) It shall be the principal duty of
OFCOM, in carrying out their functions-(a) to further the interests of citizens in
relation to communications matters; and
(b) to further the interests of consumers in
relevant markets, where appropriate by
promoting competition.
(2) The things which, by virtue of
subsection (1), OFCOM are required to
secure in the carrying out of their functions
include, in particular, each of the following(a) the optimal use for wireless telegraphy
of the electro-magnetic spectrum;
(b) the availability throughout the United
Kingdom of a wide range of electronic
communications services;
(c) the availability throughout the United
Kingdom of a wide range of television and
radio services which (taken as a whole)
are both of high quality and calculated to
appeal to a variety of tastes and interests;
(d) the maintenance of a sufficient plurality
of providers of different television and
radio services;
(e) the application, in the case of all
television and radio services, of standards
that provide adequate protection to
members of the public from the inclusion
of offensive and harmful material in such
services;
(f) the application, in the case of all
television and radio services, of standards
that provide adequate protection to
members of the public and all other
persons from both-(i) unfair treatment in programmes
included in such services; and
(ii) unwarranted infringements of privacy
resulting from activities carried on for the
purposes of such services.
[…]
Section 127: Improper use of public
electronic communications network
(1) A person is guilty of an offence if he-(a) sends by means of a public electronic
communications network a message or
other matter that is grossly offensive or of
68
an indecent, obscene or menacing
character; or
(b) causes any such message or matter to
be so sent.
(2) A person is guilty of an offence if, for
the purpose of causing annoyance,
inconvenience or needless anxiety to
another, he-(a) sends by means of a public electronic
communications network, a message that
he knows to be false,
(b) causes such a message to be sent; or
(c) persistently makes use of a public
electronic communications network.
(3) A person guilty of an offence under this
section shall be liable, on summary
conviction, to imprisonment for a term not
exceeding six months or to a fine not
exceeding level 5 on the standard scale,
or to both.
(4) Subsections (1) and (2) do not apply to
anything done in the course of providing a
programme service (within the meaning of
the Broadcasting Act 1990 (c. 42)).
Section 128 Notification of misuse of
networks and services
(1) Where OFCOM determine that there
are reasonable grounds for believing that
a person has persistently misused an
electronic communications network or
electronic communications services, they
may give that person a notification under
this section.
(2) A notification under this section is one
which-(a) sets out the determination made by
OFCOM;
(b) specifies the use that OFCOM consider
constitutes persistent misuse; and
(c) specifies the period during which the
person notified has an opportunity of
making representations about the matters
notified.
(3) That period must not be less than the
following-(a) in an urgent case, seven days; and
(b) in any other case, one month.
(4) A case is an urgent case for the
purposes of subsection (3) if OFCOM
consider-(a) that the misuse in question is
continuing; and
(b) that the harm it causes makes it
necessary for it to be stopped as soon as
possible.
(5) For the purposes of this Chapter a
person misuses an electronic
communications network or electronic
communications service if-(a) the effect or likely effect of his use of
the network or service is to cause another
person unnecessarily to suffer annoyance,
inconvenience or anxiety; or
(b) he uses the network or service to
engage in conduct the effect or likely effect
of which is to cause another person
unnecessarily to suffer annoyance,
inconvenience or anxiety.
(6) For the purposes of this Chapter the
cases in which a person is to be treated as
persistently misusing a network or service
include any case in which his misuse is
repeated on a sufficient number of
occasions for it to be clear that the misuse
represents-(a) a pattern of behaviour or practice; or
(b) recklessness as to whether persons
suffer annoyance, inconvenience or
anxiety.
(7) For the purpose of determining
whether misuse on a number of different
occasions constitutes persistent misuse
for the purposes of this Chapter, each of
the following is immaterial-(a) that the misuse was in relation to a
network on some occasions and in relation
to a service on others;
(b) that different networks or services were
involved on different occasions; and
(c) that the persons who were or were
likely to suffer annoyance inconvenience
or anxiety were different on different
occasions.
(8) If he considers that appropriate
alternative means of dealing with it exists,
the Secretary of State may by order
provide that a use of a description
specified in the order is not to be treated
for the purposes of this Chapter as a
misuse of an electronic communications
network or electronic communications
service.
Section 129 Enforcement notifications
for stopping persistent misuse
(1) This section applies where-(a) a person ("the notified misuser") has
been given a notification under section
128;
(b) OFCOM have allowed the notified
misuser an opportunity of making
69
representations about the matters notified;
and
(c) the period allowed for the making of the
representations has expired.
(2) OFCOM may give the notified misuser
an enforcement notification if they are
satisfied-(a) that he has, in one or more of the
notified respects, persistently misused an
electronic communications network or
electronic communications service; and
(b) that he has not, since the giving of the
notification, taken all such steps as
OFCOM consider appropriate for-(i) securing that his misuse is brought to
an end and is not repeated; and
(ii) remedying the consequences of the
notified misuse.
(3) An enforcement notification is a
notification which imposes a requirement
on the notified misuser to take all such
steps for-(a) securing that his misuse is brought to
an end and is not repeated, and
(b) remedying the consequences of the
notified misuse,
as may be specified in the notification.
(4) A decision of OFCOM to give an
enforcement notification to a person must
fix a reasonable period for the taking of the
steps required by the notification.
(5) It shall be the duty of a person to whom
an enforcement notification has been
given to comply with it.
(6) That duty shall be enforceable in civil
proceedings by OFCOM-(a) for an injunction;
(b) for specific performance of a statutory
duty under section 45 of the Court of
Session Act 1988 (c. 36); or
(c) for any other appropriate remedy or
relief.
(7) References in this section to
remedying the consequences of misuse
include references to paying an amount to
a person-(a) by way of compensation for loss or
damage suffered by that person; or
(b) in respect of annoyance,
inconvenience or anxiety to which he has
been put.
Section 130: Penalties for persistent
misuse
(1) This section applies (in addition to
section 129) where--
(a) a person ("the notified misuser") has
been given a notification under section
128;
(b) OFCOM have allowed the notified
misuser an opportunity of making
representations about the matters notified;
and
(c) the period allowed for the making of the
representations has expired.
(2) OFCOM may impose a penalty on the
notified misuser if he has, in one or more
of the notified respects, persistently
misused an electronic communications
network or electronic communications
service.
(3) OFCOM may also impose a penalty on
the notified misuser if he has contravened
a requirement of an enforcement
notification given in respect of the notified
misuse.
(4) The amount of a penalty imposed is to
be such amount not exceeding £5,000 as
OFCOM determine to be-(a) appropriate; and
(b) proportionate to the misuse in respect
of which it is imposed.
(5) In making that determination OFCOM
must have regard to-(a) any representations made to them by
the notified misuser;
(b) any steps taken by him for securing
that his misuse is brought to an end and is
not repeated; and
(c) any steps taken by him for remedying
the consequences of the notified misuse.
(6) Where OFCOM impose a penalty on a
person under this section, they shall-(a) notify the person penalised; and
(b) in that notification, fix a reasonable
period after it is given as the period within
which the penalty is to be paid.
(7) A penalty imposed under this section-(a) must be paid to OFCOM; and
(b) if not paid within the period fixed by
them, is to be recoverable by them
accordingly.
(8) It is to be possible for a person to be
both liable for an offence under sections
125 to 127 and to have a penalty imposed
on him under this section in respect of the
same conduct.
(9) The Secretary of State may by order
amend this section so as to substitute a
different maximum penalty for the
maximum penalty for the time being
specified in subsection (4).
70
(10) No order is to be made containing
provision authorised by subsection (9)
unless a draft of the order has been laid
before Parliament and approved by a
resolution of each House.
Convention on Cybercrime
Article 9: Offences related to child
pornography
1. Each Party shall adopt such legislative
and other measures as may be necessary
to establish as criminal offences under its
domestic law, when committed
intentionally and without right, the
following conduct:
a. producing child pornography for the
purpose of its distribution through a
computer system;
b. offering or making available child
pornography through a computer system;
c. distributing or transmitting child
pornography through a computer system;
d. procuring child pornography through a
computer system for oneself or for
another;
e. possessing child pornography in a
computer system or on a computer-data
storage medium.
2. For the purpose of paragraph 1 above
"child pornography" shall include
pornographic material that visually depicts:
a. a minor engaged in sexually explicit
conduct;
b. a person appearing to be a minor
engaged in sexually explicit conduct;
c. realistic images representing a minor
engaged in sexually explicit conduct.
3. For the purpose of paragraph 2 above,
the term "minor" shall include all persons
under 18 years of age. A Party may,
however, require a lower age-limit, which
shall be not less than 16 years.
4. Each Party may reserve the right not to
apply, in whole or in part, paragraph 1(d)
and 1(e), and 2(b) and 2(c).
Criminal Justice Act 1988
Section 160: Summary offence of
possession of indecent photograph of
child
(1) It is an offence for a person to have
any indecent photograph or pseudophotograph of a child in his possession.
(2) Where a person is charged with an
offence under subsection (1) above, it
shall be a defence for him to prove-(a) that he had a legitimate reason for
having the photograph or pseudophotograph in his possession; or
(b) that he had not himself seen the
photograph or pseudo-photograph and did
not know, nor had any cause to suspect, it
to be indecent; or
(c) that the photograph or pseudophotograph was sent to him without any
prior request made by him or on his behalf
and that he did not keep it for an
unreasonable time.
(2A) A person shall be liable on conviction
on indictment of an offence under this
section to imprisonment for a term not
exceeding five years or a fine, or both.
(3) A person shall be liable on summary
conviction of an offence under this section
to imprisonment for a term not exceeding
six months or a fine not exceeding level 5
on the standard scale, or both.
(4) Sections 1(3), 2(3), 3 and 7 of the
Protection of Children Act 1978 shall have
effect as if any reference in them to that
Act included a reference to this section.
Criminal Law Act 1977
Section 1: The offence of conspiracy
(1) Subject to the following provisions of
this Part of this Act, if a person agrees with
any other person or persons that a course
of conduct shall be pursued which, if the
agreement is carried out in accordance
with their intentions, either-(a) will necessarily amount to or involve
the commission of any offence or offences
by one or more of the parties to the
agreement, or
(b) would do so but for the existence of
facts which render the commission of the
offence or any of the offences impossible,
he is guilty of conspiracy to commit the
offence or offences in question.
(2) Where liability for any offence may be
incurred without knowledge on the part of
the person committing it of any particular
fact or circumstance necessary for the
commission of the offence, a person shall
nevertheless not be guilty of conspiracy to
commit that offence by virtue of subsection
(1) above unless he and at least one other
party to the agreement intend or know that
that fact or circumstance shall or will exist
71
at the time when the conduct constituting
the offence is to take place.
(4) In this Part of this Act "offence" means
an offence triable in England and Wales.
Electronic Commerce (EC
Directive) Regulations 2002
Reg 17 Mere conduit
(1) Where an information society service is
provided which consists of the
transmission in a communication network
of information provided by a recipient of
the service or the provision of access to a
communication network, the service
provider (if he otherwise would) shall not
be liable for damages or for any other
pecuniary remedy or for any criminal
sanction as a result of that transmission
where the service provider-(a) did not initiate the transmission;
(b) did not select the receiver of the
transmission; and
(c) did not select or modify the information
contained in the transmission.
(2) The acts of transmission and of
provision of access referred to in
paragraph (1) include the automatic,
intermediate and transient storage of the
information transmitted where:
(a) this takes place for the sole purpose of
carrying out the transmission in the
communication network, and
(b) the information is not stored for any
period longer than is reasonably
necessary for the transmission.
Reg 18 Caching
Where an information society service is
provided which consists of the
transmission in a communication network
of information provided by a recipient of
the service, the service provider (if he
otherwise would) shall not be liable for
damages or for any other pecuniary
remedy or for any criminal sanction as a
result of that transmission where-(a) the information is the subject of
automatic, intermediate and temporary
storage where that storage is for the sole
purpose of making more efficient onward
transmission of the information to other
recipients of the service upon their
request, and
(b) the service provider-(i) does not modify the information;
(ii) complies with conditions on access to
the information;
(iii) complies with any rules regarding the
updating of the information, specified in a
manner widely recognised and used by
industry;
(iv) does not interfere with the lawful use
of technology, widely recognised and used
by industry, to obtain data on the use of
the information; and
(v) acts expeditiously to remove or to
disable access to the information he has
stored upon obtaining actual knowledge of
the fact that the information at the initial
source of the transmission has been
removed from the network, or access to it
has been disabled, or that a court or an
administrative authority has ordered such
removal or disablement.
Reg 19 Hosting
Where an information society service is
provided which consists of the storage of
information provided by a recipient of the
service, the service provider (if he
otherwise would) shall not be liable for
damages or for any other pecuniary
remedy or for any criminal sanction as a
result of that storage where-(a) the service provider-(i) does not have actual knowledge of
unlawful activity or information and, where
a claim for damages is made, is not aware
of facts or circumstances from which it
would have been apparent to the service
provider that the activity or information
was unlawful; or
(ii) upon obtaining such knowledge or
awareness, acts expeditiously to remove
or to disable access to the information,
and
(b) the recipient of the service was not
acting under the authority or the control of
the service provider.
Reg 20 Protection of rights
(1) Nothing in regulations 17, 18 and 19
shall-(a) prevent a person agreeing different
contractual terms; or
(b) affect the rights of any party to apply to
a court for relief to prevent or stop
infringement of any rights.
(2) Any power of an administrative
authority to prevent or stop infringement of
any rights shall continue to apply
notwithstanding regulations 17, 18 and 19.
72
Reg 21 Defence in Criminal
Proceedings: burden of proof
(1) This regulation applies where a service
provider charged with an offence in
criminal proceedings arising out of any
transmission, provision of access or
storage falling within regulation 17, 18 or
19 relies on a defence under any of
regulations 17, 18 and 19.
(2) Where evidence is adduced which is
sufficient to raise an issue with respect to
that defence, the court or jury shall
assume that the defence is satisfied
unless the prosecution proves beyond
reasonable doubt that it is not.
Reg 22 Notice for the purposes of
actual knowledge
In determining whether a service provider
has actual knowledge for the purposes of
regulations 18(b)(v) and 19(a)(i), a court
shall take into account all matters which
appear to it in the particular circumstances
to be relevant and, among other things,
shall have regard to-(a) whether a service provider has
received a notice through a means of
contact made available in accordance with
regulation 6(1)(c), and
(b) the extent to which any notice includes(i) the full name and address of the sender
of the notice;
(ii) details of the location of the information
in question; and
(iii) details of the unlawful nature of the
activity or information in question.
Indecent Display (Control) Act
1981
Section 1 Indecent displays.
(1) If any indecent matter is publicly
displayed the person making the display
and any person causing or permitting the
display to be made shall be guilty of an
offence.
(2) Any matter which is displayed in or so
as to be visible from any public place shall,
for the purposes of this section, be
deemed to be publicly displayed.
(3) In subsection (2) above, "public place",
in relation to the display of any matter,
means any place to which the public have
or are permitted to have access (whether
on payment or otherwise) while that matter
is displayed except-(a) a place to which the public are
permitted to have access only on payment
which is or includes payment for that
display; or
(b) a shop or any part of a shop to which
the public can only gain access by passing
beyond an adequate warning notice;
but the exclusions contained in
paragraphs (a) and (b) above shall only
apply where persons under the age of 18
years are not permitted to enter while the
display in question is continuing.
(4) Nothing in this section applies in
relation to any matter-(a) included by any person in a television
broadcasting service or other television
programme service (within the meaning of
Part I of the Broadcasting Act 1990)
(b) included in the display of an Art gallery
or museum and visible only from within the
gallery or museum; or
(c) displayed by or with the authority of,
and visible only from within a building
occupied by, the Crown or any local
authority; or
(d) included in a performance of a play
(within the meaning of the Theatres Act
1968); or
(e) included in a film exhibition as defined
in the Cinemas Act 1985-(i) given in a place which as regards that
exhibition is required to be licensed under
section 1 of that Act or by virtue only of
section 5, 7 or 8 of that Act is not required
to be so licensed; or
(ii) which is an exhibition to which section
6 of that Act applies given by an exempted
organisation as defined in subsection (6)
of that section.
(5) In this section "matter" includes
anything capable of being displayed,
except that it does not include an actual
human body or any part thereof; and in
determining for the purpose of this section
whether any displayed matter is indecent-(a) there shall be disregarded any part of
that matter which is not exposed to view;
and
(b) account may be taken of the effect of
juxtaposing one thing with another.
(6) A warning notice shall not be adequate
for the purposes of this section unless it
complies with the following requirements-(a) The warning notice must contain the
following words, and no others--
73
"WARNING
Persons passing beyond this notice will
find material on display which they may
consider indecent. No admittance to
persons under 18 years of age."
(b) The word "WARNING" must appear as
a heading.
(c) No pictures or other matter shall
appear on the notice.
(d) The notice must be so situated that no
one could reasonably gain access to the
shop or part of the shop in question
without being aware of the notice and it
must be easily legible by any person
gaining such access.
Section 2 Powers of arrest, seizure and
entry.
[...]
(2) A constable may seize any article
which he has reasonable grounds for
believing to be or to contain indecent
matter and to have been used in the
commission of an offence under this Act.
(3) In England and Wales, a justice of the
peace if satisfied on information on oath
that there are reasonable grounds for
suspecting that an offence under this Act
has been or is being committed on any
premises and, in Scotland, a sheriff or
justice of the peace on being so satisfied
on evidence on oath, may issue a warrant
authorising any constable to enter the
premises specified in the information or,
as the case may be, evidence (if need be
by force) within fourteen days from the
date of issue of the warrant to seize any
article which the constable has reasonable
grounds for believing to be or to contain
indecent matter and to have been used in
the commission of an offence under this
Act.
(3) In England and Wales, a justice of the
peace if satisfied on information on oath
that there are reasonable grounds for
suspecting that an offence under this Act
has been or is being committed on any
premises and, in Scotland, a sheriff or
justice of the peace on being so satisfied
on evidence on oath, may issue a warrant
authorising any constable to enter the
premises specified in the information or,
as the case may be, evidence (if need be
by force) to seize any article which the
constable has reasonable grounds for
believing to be or to contain indecent
matter and to have been used in the
commission of an offence under this Act.
Section 4 Penalties.
(1) In England and Wales, any person
guilty of an offence under this Act shall be
liable-(a) on summary conviction, to a fine not
exceeding the statutory maximum; or
(b) on conviction on indictment, to
imprisonment for a term not exceeding two
years or a fine or both.
(2) In Scotland, any person guilty of an
offence under this Act shall be liable-(a) on summary conviction-(i) in the district court, to a fine not
exceeding £200;
(ii) in the sheriff court, to a fine not
exceeding the statutory maximum; or
(b) on conviction on indictment, to
imprisonment for a term not exceeding two
years or a fine or both.
Obscene Publications Act 1959
Section 1: Test of obscenity.
(1) For the purposes of this Act an article
shall be deemed to be obscene if its effect
or (where the article comprises two or
more distinct items) the effect of any one
of its items is, if taken as a whole, such as
to tend to deprave and corrupt persons
who are likely, having regard to all relevant
circumstances, to read, see or hear the
matter contained or embodied in it.
(2) In this Act "article" means any
description of article containing or
embodying matter to be read or looked at
or both, any sound record, and any film or
other record of a picture or pictures.
(3) For the purposes of this Act a person
publishes an article who-(a) distributes, circulates, sells, lets on
hire, gives, or lends it, or who offers it for
sale or for letting on hire; or
(b) in the case of an article containing or
embodying matter to be looked at or a
record, shows, plays or projects it, or,
where the matter is data stored
electronically, transmits that data
(4) For the purposes of this Act a person
also publishes an article to the extent that
any matter recorded on it is included by
him in a programme included in a
programme service.
(5) Where the inclusion of any matter in a
74
programme so included would, if that
matter were recorded matter, constitute
the publication of an obscene article for
the purposes of this Act by virtue of
subsection (4) above, this Act shall have
effect in relation to the inclusion of that
matter in that programme as if it were
recorded matter.
(6) In this section "programme" and
"programme service" have the same
meaning as in the Broadcasting Act 1990.
Section 2: Prohibition of publication of
obscene matter.
(1) Subject as hereinafter provided, any
person who, whether for gain or not,
publishes an obscene article or who has
an obscene article for publication for gain
(whether gain to himself or gain to
another) shall be liable-(a) on summary conviction to a fine not
exceeding one hundred pounds or to
imprisonment for a term not exceeding six
months;
(b) on conviction on indictment to a fine or
to imprisonment for a term not exceeding
three years or both.
(3) A prosecution for an offence against
this section shall not be commenced more
than two years after the commission of the
offence.
(3A) Proceedings for an offence under this
section shall not be instituted except by or
with the consent of the Director of Public
Prosecutions in any case where the article
in question is a moving picture film of a
width of not less than sixteen millimetres
and the relevant publication or the only
other publication which followed or could
reasonably have been expected to follow
from the relevant publication took place or
(as the case may be) was to take place in
the course of a film exhibition and in this
subsection "the relevant publication"
means -(a) in the case of any proceedings under
this section for publishing an obscene
article, the publication in respect of which
the defendant would be charged if the
proceedings were brought; and
(b) in the case of any proceedings under
this section for having an obscene article
for publication for gain, the publication
which, if the proceedings were brought,
the defendant would be alleged to have
had in contemplation.
(4) A person publishing an article shall not
be proceeded against for an offence at
common law consisting of the publication
of any matter contained or embodied in
the article where it is of the essence of the
offence that the matter is obscene.
(4A) Without prejudice to subsection (4)
above, a person shall not be proceeded
against for an offence at common law-(a) in respect of a film exhibition or
anything said or done in the course of a
film exhibition where it is of the essence of
the common law offence that the exhibition
or, as the case may be, what was said or
done was obscene, indecent, offensive,
disgusting or injurious to morality; or
(b) in respect of an agreement to give a
film exhibition or to cause anything to be
said or done in the course of such an
exhibition where the common law offence
consists of conspiring to corrupt public
morals or to do any act contrary to public
morals or decency.
(5) A person shall not be convicted of an
offence against this section if he proves
that he had not examined the article in
respect of which he is charged and had no
reasonable cause to suspect that it was
such that his publication of it would make
him liable to be convicted of an offence
against this section.
(6) In any proceedings against a person
under this section the question whether an
article is obscene shall be determined
without regard to any publication by
another person unless it could reasonably
have been expected that the publication
by the other person would follow from
publication by the person charged.
(7) In this section "film exhibition" has the
same meaning as in the Cinemas Act
1985.
Section 4: Defence of public good.
(1) Subject to subsection (1A) of this
section a person shall not be convicted of
an offence against section two of this Act,
and an order for forfeiture shall not be
made under the foregoing section, if it is
proved that publication of the article in
question is justified as being for the public
good on the ground that it is in the
interests of science, literature, Art or
learning, or of other objects of general
concern.
(1A) Subsection (1) of this section shall
75
not apply where the article in question is a
moving picture film or soundtrack, but-(a) a person shall not be convicted of an
offence against section 2 of this Act in
relation to any such film or soundtrack,
and
(b) an order for forfeiture of any such film
or soundtrack shall not be made under
section 3 of this Act,
if it is proved that publication of the film or
soundtrack is justified as being for the
public good on the ground that it is in the
interests of drama, opera, ballet or any
other art, or of literature or learning.
(2) It is hereby declared that the opinion of
experts as to the literary, artistic, scientific
or other merits of an article may be
admitted in any proceedings under this Act
either to establish or to negative the said
ground.
(3) In this section "moving picture
soundtrack" means any sound record
designed for playing with a moving picture
film, whether incorporated with the film or
not.
Obscene Publications Act 1964
Section 1
(1) [Ändert den Obscene Publications Act
1959]
(2) For the purpose of any proceedings for
an offence against the said section 2 a
person shall be deemed to have an article
for publication for gain if with a view to
such publication he has the article in his
ownership, possession or control.
(3) In proceedings brought against a
person under the said section 2 for having
an obscene article for publication for gain
the following provisions shall apply in
place of subsections (5) and (6) of that
section, that is to say,-(a) he shall not be convicted of that
offence if he proves that he had not
examined the article and had no
reasonable cause to suspect that it was
such that his having it would make him
liable to be convicted of an offence against
that section; and
(b) the question whether the article is
obscene shall be determined by reference
to such publication for gain of the article as
in the circumstances it may reasonably be
inferred he had in contemplation and to
any further publication that could
reasonably be expected to follow from it,
but not to any other publication.
(4) Where articles are seized under
section 3 of the Obscene Publications Act
1959 (which provides for the seizure and
forfeiture of obscene articles kept for
publication for gain), and a person is
convicted under section 2 of that Act of
having them for publication for gain, the
court on his conviction shall order the
forfeiture of those articles:
Provided that an order made by virtue of
this subsection (including an order so
made on appeal) shall not take effect until
the expiration of the ordinary time within
which an appeal in the matter of the
proceedings in which the order was made
may be instituted or, where such an
appeal is duly instituted, until the appeal is
finally decided or abandoned; and for this
purpose-(a) an application for a case to be stated
or for leave to appeal shall be treated as
the institution of an appeal; and
(b) where a decision on appeal is subject
to a further appeal, the appeal shall not be
deemed to be finally decided until the
expiration of the ordinary time within which
a further appeal may be instituted or,
where a further appeal is duly instituted,
until the further appeal is finally decided or
abandoned.
(5) References in section 3 of the
Obscene Publications Act 1959 and this
section to publication for gain shall apply
to any publication with a view to gain,
whether the gain is to accrue by way of
consideration for the publication or in any
other way.
Anmerkung: "The said section 2" verweist
auf Section 2 des Obscene Publications
Act 1959.
Police and Criminal Evidence
Act 1984
Section 18 Entry and search after arrest
(1) Subject to the following provisions of
this section, a constable may enter and
search any premises occupied or
controlled by a person who is under arrest
for an arrestable offence, if he has
reasonable grounds for suspecting that
there is on the premises evidence, other
than items subject to legal privilege, that
76
relates-(a) to that offence; or
(b) to some other arrestable offence which
is connected with or similar to that offence.
(2) A constable may seize and retain
anything for which he may search under
subsection (1) above.
(3) The power to search conferred by
subsection (1) above is only a power to
search to the extent that is reasonably
required for the purpose of discovering
such evidence.
(4) Subject to subsection (5) below, the
powers conferred by this section may not
be exercised unless an officer of the rank
of inspector or above has authorised them
in writing.
(5) A constable may conduct a search
under subsection (1) above-(a) before the person is taken to a police
station; and
(b) without obtaining an authorisation
under subsection (4) above,
if the presence of that person at a place
other than a police station is necessary for
the effective investigation of the offence.
(6) If a constable conducts a search by
virtue of subsection (5) above, he shall
inform an officer of the rank of inspector or
above that he has made the search as
soon as practicable after he has made it.
(7) An officer who-(a) authorises a search; or
(b) is informed of a search under
subsection (6) above, shall make a record
in writing-(i) of the grounds for the search; and
(ii) of the nature of the evidence that was
sought.
(8) If the person who was in occupation or
control of the premises at the time of the
search is in police detention at the time the
record is to be made, the officer shall
make the record as part of his custody
record.
Section 24 Arrest without warrant for
arrestable offences
(1) The powers of summary arrest
conferred by the following subsections
shall apply-(a) to offences for which the sentence is
fixed by law;
(b) to offences for which a person of 21
years of age or over (not previously
convicted) may be sentenced to
imprisonment for a term of five years (or
might be so sentenced but for the
restrictions imposed by section 33 of the
Magistrates' Courts Act 1980); and
(c) to the offences listed in Schedule 1A,
and in this Act "arrestable offence" means
any such offence.
(2) Schedule 1A (which lists the offences
referred to in subsection (1)(c)) shall have
effect.
(3) Without prejudice to section 2 of the
Criminal Attempts Act 1981, the powers of
summary arrest conferred by the following
subsections shall also apply to the
offences of-(a) conspiring to commit any of the
offences listed in Schedule 1A;
(b) attempting to commit any such offence
other than one which is a summary
offence [FN1];
(c) inciting, aiding, abetting, counselling or
procuring the commission of any such
offence;
and such offences are also arrestable
offences for the purposes of this Act.
(4) Any person may arrest without a
warrant-(a) anyone who is in the act of committing
an arrestable offence;
(b) anyone whom he has reasonable
grounds for suspecting to be committing
such an offence.
(5) Where an arrestable offence has been
committed, any person may arrest without
a warrant-(a) anyone who is guilty of the offence;
(b) anyone whom he has reasonable
grounds for suspecting to be guilty of it.
(6) Where a constable has reasonable
grounds for suspecting that an arrestable
offence has been committed, he may
arrest without a warrant anyone whom he
has reasonable grounds for suspecting to
be guilty of the offence.
(7) A constable may arrest without a
warrant-(a) anyone who is about to commit an
arrestable offence;
(b) anyone whom he has reasonable
grounds for suspecting to be about to
commit an arrestable offence.
77
Protection of children Act 1978
Section 1: Indecent photographs of
children.
(1) It is an offence for a person-(a) to take, or permit to be taken or to
make, any indecent photograph or
pseudo-photograph of a child; or
(b) to distribute or show such indecent
photographs or pseudo-photographs; or
(c) to have in his possession such
indecent photographs or pseudophotographs, with a view to their being
distributed or shown by himself or others;
or
(d) to publish or cause to be published any
advertisement likely to be understood as
conveying that the advertiser distributes or
shows such indecent photographs or
pseudo-photographs, or intends to do so.
(2) For purposes of this Act, a person is to
be regarded as distributing an indecent
photograph or pseudo-photographs if he
parts with possession of it to, or exposes
or offers it for acquisition by, another
person.
(3) Proceedings for an offence under this
Act shall not be instituted except by or with
the consent of the Director of Public
Prosecutions.
(4) Where a person is charged with an
offence under subsection (1)(b) or (c), it
shall be a defence for him to prove-(a) that he had a legitimate reason for
distributing or showing the photographs or
pseudo-photographs or (as the case may
be) having them in his possession; or
(b) that he had not himself seen the
photographs or pseudo-photographs and
did not know, nor had any cause to
suspect, them to be indecent.
(5) References in the Children and Young
Persons Act 1933 (except in sections 15
and 99) to the offences mentioned in
Schedule 1 to that Act shall include an
offence under subsection (1)(a) above.
Section 2: Evidence.
(3) In proceedings under this Act relating
to indecent photographs of children a
person is to be taken as having been a
child at any material time if it appears from
the evidence as a whole that he was then
under the age of 16.
Section 4: Entry, search and seizure.
(1) The following applies where a justice of
the peace is satisfied by information on
oath, laid by or on behalf of the Director of
Public Prosecutions or by a constable, that
there is reasonable ground for suspecting
that, in any premises in the petty sessions
area for which he acts, there are indecent
photographs of children and that such
photographs-(a) are or have been taken there; or
(b) are or have been shown there, or are
kept there with a view to their being
distributed or shown. is an indecent
photograph or pseudo-photograph of a
child
(2) The justice may issue a warrant under
his hand authorising any constable to
enter (if need be by force) and search the
premises, and to seize and remove any
articles which he believes (with reasonable
cause) to be or include indecent
photographs or pseudo-photographs of
children.
(3) Articles seized under the authority of
the warrant, and not returned to the
occupier of the premises, shall be brought
before a justice of the peace acting for the
same petty sessions area as the justice
who issued the warrant.
(4) This section and section 5 below apply
in relation to any stall or vehicle, as they
apply in relation to premises, with the
necessary modifications of references to
premises and the substitution of
references to use for references to
occupation.
Section 6: Punishments.
(1) Offences under this Act shall be
punishable either on conviction on
indictment or on summary conviction.
(2) A person convicted on indictment of
any offence under this Act shall be liable
to imprisonment for a term of not more
than ten years, or to a fine or to both.
(3) A person convicted summarily of any
offence under this Act shall be liable-(a) to imprisonment for a term not
exceeding six months; or
(b) to a fine not exceeding the prescribed
sum for the purposes of section 32 of the
Magistrates' Courts Act 1980 (punishment
on summary conviction of offences triable
either way: £1,000 or other sum
substituted by order under that Act), or to
both.
78
Section 7: Interpretation.
(1) The following subsections apply for the
interpretation of this Act.
(2) References to an indecent photograph
include an indecent film, a copy of an
indecent photograph or film, and an
indecent photograph comprised in a film.
(3) Photographs (including those
comprised in a film) shall, if they show
children and are indecent, be treated for
all purposes of this Act as indecent
photographs of children and so as
respects pseudo-photographs.
(4) References to a photograph include-(a) the negative as well as the positive
version; and
(b) data stored on a computer disc or by
other electronic means which is capable of
conversion into a photograph.
(5) "Film" includes any form of videorecording.
(6) "Child", subject to subsection (8),
means a person under the age of 16.
(7) "Pseudo-photograph" means an image,
whether made by computer-graphics or
otherwise howsoever, which appears to be
a photograph.
(8) If the impression conveyed by a
pseudo-photograph is that the person
shown is a child, the pseudo-photograph
shall be treated for all purposes of this Act
as showing a child and so shall a pseudophotograph where the predominant
impression conveyed is that the person
shown is a child notwithstanding that some
of the physical characteristics shown are
those of an adult.
(9) References to an indecent pseudophotograph include-(a) a copy of an indecent pseudophotograph; and
(b) data stored on a computer disc or by
other electronic means which is capable of
conversion into a pseudo-photograph.
Public Order Act 1986
Section 17: Meaning of "racial hatred".
In this Part "racial hatred" means hatred
against a group of persons defined by
reference to colour, race, nationality
(including citizenship) or ethnic or national
origins.
Section 18: Use of words or behaviour
or display of written material.
(1) A person who uses threatening,
abusive or insulting words or behaviour, or
displays any written material which is
threatening, abusive or insulting, is guilty
of an offence if-(a) he intends thereby to stir up racial
hatred, or
(b) having regard to all the circumstances
racial hatred is likely to be stirred up
thereby.
(2) An offence under this section may be
committed in a public or a private place,
except that no offence is committed where
the words or behaviour are used, or the
written material is displayed, by a person
inside a dwelling and are not heard or
seen except by other persons in that or
another dwelling.
(3) A constable may arrest without warrant
anyone he reasonably suspects is
committing an offence under this section.
(4) In proceedings for an offence under
this section it is a defence for the accused
to prove that he was inside a dwelling and
had no reason to believe that the words or
behaviour used, or the written material
displayed, would be heard or seen by a
person outside that or any other dwelling.
(5) A person who is not shown to have
intended to stir up racial hatred is not
guilty of an offence under this section if he
did not intend his words or behaviour, or
the written material, to be, and was not
aware that it might be, threatening,
abusive or insulting.
(6) This section does not apply to words or
behaviour used, or written material
displayed, solely for the purpose of being
included in a programme service.
Section 19: Publishing or distributing
written material.
(1) A person who publishes or distributes
written material which is threatening,
abusive or insulting is guilty of an offence
if-(a) he intends thereby to stir up racial
hatred, or
(b) having regard to all the circumstances
racial hatred is likely to be stirred up
thereby.
(2) In proceedings for an offence under
this section it is a defence for an accused
who is not shown to have intended to stir
up racial hatred to prove that he was not
aware of the content of the material and
79
did not suspect, and had no reason to
suspect, that it was threatening, abusive or
insulting.
(3) References in this Part to the
publication or distribution of written
material are to its publication or
distribution to the public or a section of the
public.
(4) In this section "premises" means any
place and, in particular, includes-(a) any vehicle, vessel, aircraft or
hovercraft,
(b) any offshore installation as defined in
section 1(3)(b) of the Mineral Workings
(Offshore Installations) Act 1971, and
(c) any tent or movable structure.
Section 21: Distributing, showing or
playing a recording.
(1) A person who distributes, or shows or
plays, a recording of visual images or
sounds which are threatening, abusive or
insulting is guilty of an offence if-(a) he intends thereby to stir up racial
hatred, or
(b) having regard to all the circumstances
racial hatred is likely to be stirred up
thereby.
(2) In this Part "recording" means any
record from which visual images or sounds
may, by any means, be reproduced; and
references to the distribution, showing or
playing of a recording are to its
distribution, showing or playing to the
public or a section of the public.
(3) In proceedings for an offence under
this section it is a defence for an accused
who is not shown to have intended to stir
up racial hatred to prove that he was not
aware of the content of the recording and
did not suspect, and had no reason to
suspect, that it was threatening, abusive or
insulting.
(4) This section does not apply to the
showing or playing of a recording solely for
the purpose of enabling the recording to
be included in a programme service.
Section 25 Power to order forfeiture.
(1) A court by or before which a person is
convicted of-(a) an offence under section 18 relating to
the display of written material, or
(b) an offence under section 19, 21 or 23,
shall order to be forfeited any written
material or recording produced to the court
and shown to its satisfaction to be written
material or a recording to which the
offence relates.
(2) An order made under this section shall
not take effect-(a) in the case of an order made in
proceedings in England and Wales, until
the expiry of the ordinary time within which
an appeal may be instituted or, where an
appeal is duly instituted, until it is finally
decided or abandoned;
(b) in the case of an order made in
proceedings in Scotland, until the
expiration of the time within which, by
virtue of any statute, an appeal may be
instituted or, where such an appeal is duly
instituted, until the appeal is finally decided
or abandoned.
(3) For the purposes of subsection (2)(a)-(a) an application for a case stated or for
leave to appeal shall be treated as the
institution of an appeal, and
(b) where a decision on appeal is subject
to a further appeal, the appeal is not finally
determined until the expiry of the ordinary
time within which a further appeal may be
instituted or, where a further appeal is duly
instituted, until the further appeal is finally
decided or abandoned.
(4) For the purposes of subsection (2)(b)
the lodging of an application for a stated
case or note of appeal against sentence
shall be treated as the institution of an
appeal.
Section 24: Powers of entry and search.
(1) If in England and Wales a justice of the
peace is satisfied by information on oath
laid by a constable that there are
reasonable grounds for suspecting that a
person has possession of written material
or a recording in contravention of section
23, the justice may issue a warrant under
his hand authorising any constable to
enter and search the premises where it is
suspected the material or recording is
situated.
(2) [Scotland]
(3) A constable entering or searching
premises in pursuance of a warrant issued
under this section may use reasonable
force if necessary.
Section 27: Procedure and punishment.
(1) No proceedings for an offence under
this Part may be instituted in England and
Wales except by or with the consent of the
Attorney General.
80
(2) For the purposes of the rules in
England and Wales against charging more
than one offence in the same count or
information, each of sections 18 to 23
creates one offence.
(3) A person guilty of an offence under this
Part is liable-(a) on conviction on indictment to
imprisonment for a term not exceeding
seven years or a fine or both;
(b) on summary conviction to
imprisonment for a term not exceeding six
months or a fine not exceeding the
statutory maximum or both
Sexual Offences Act 2003
Section 15 Meeting a child following
sexual grooming etc.
(1) A person aged 18 or over (A) commits
an offence if—
(a) having met or communicated with
another person (B) on at least two earlier
occasions, he—
(i) intentionally meets B, or
(ii) travels with the intention of meeting B
in any part of the world,
(b) at the time, he intends to do anything
to or in respect of B, during or after the
meeting and in any part of the world,
which if done will involve the commission
by A of a relevant offence,
(c) B is under 16, and
(d) A does not reasonably believe that B is
16 or over.
(2) In subsection (1)—
(a) the reference to A having met or
communicated with B is a reference to A
having met B in any part of the world or
having communicated with B by any
means from, to or in any part of the world;
(b) “relevant offence” means—
(i) an offence under this Part,
(ii) an offence within any of paragraphs 61
to 92 of Schedule 3, or
(iii) anything done outside England and
Wales and Northern Ireland which is not
an offence within sub-paragraph (i) or (ii)
but would be an offence within subparagraph (i) if done in England and
Wales.
[…]
(4) A person guilty of an offence under this
section is liable—
(a) on summary conviction, to
imprisonment for a term not exceeding 6
months or a fine not exceeding the
statutory maximum or both;
(b) on conviction on indictment, to
imprisonment for a term not exceeding 7
years.
Section 45 Indecent photographs of
persons aged 16 or 17
(1) The Protection of Children Act 1978 (c.
37) (which makes provision about indecent
photographs of persons under 16) is
amended as follows.
(2) In section 2(3) (evidence) and section
7(6) (meaning of “child”), for “16”
substitute “18”.
[… (Marriage and other relationships)]
Section 46 Criminal proceedings,
investigations etc.
(1) After section 1A of the Protection of
Children Act 1978 (c. 37) insert—
“1B Exception for criminal proceedings,
investigations etc.
(1) It is not an offence under section
1(1)(a) for a person to make an indecent
photograph or pseudo-photograph of a
child in accordance with an authorisation
under this section.
(2) An authorisation may be given by a
person within subsection (3) if it appears
to that person necessary for the purposes
of the prevention, detection or
investigation of crime, or for the purposes
of criminal proceedings, in any part of the
world, or for any particular purpose falling
within those purposes.
(3) Those persons are—
(a) a chief officer of police,
(b) the Director General of the National
Crime Squad,
(c) the Director General of the National
Criminal Intelligence Service,
(d) the Commissioners of Customs and
Excise, and
(e) the Director of Public Prosecutions.
(4) An authorisation may be given by the
Director-General of the Security Service if
it appears to him necessary for the
exercise of any of the functions of the
Service.
(5) An authorisation may be given by the
Director of GCHQ if it appears to him
necessary for the exercise of any of the
functions of GCHQ (and in this subsection
“GCHQ” has the same meaning as in the
Intelligence Services Act 1994 (c. 13)).
(6) An authorisation—
81
(a) must be in writing,
(b) must specify the person to whom it is
given and the purpose for which it is given,
and
(c) may specify conditions to which it is
subject.”
[… Protection of Children Order Northern
Ireland]
82