Lfd. Nr. 32/98 Gericht: OVG Rheinland
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Lfd. Nr. 32/98 Gericht: OVG Rheinland
Sachgebiete: Planfeststellungsrecht, Immissionsschutzrecht ID: Lfd. Nr. 32/98 Gericht: OVG Rheinland-Pfalz Datum der Verkündung: 01.10.1998 Aktenzeichen: 8 B 11814/98.OVG Rechtsquellen: § 18 AEG; § 20 AEG; § 23 BImSchG; 26. BImSchV; Schlagworte: Bahnstromleitung: Erdverkabelung; elektrische und magnetische Felder - Gefährdung der Pferdezucht; Leitsätze: Die Entscheidung gegen eine Erdverlegung der Bahnstromleitung ist nicht zu beanstanden, denn diese begegnet technischen Schwierigkeiten. Darüber hinaus erfordert eine solche Leitungsführung um ein Vielfaches höhere Kosten (unter Bezugnahme auf BVerwG, 11 VR 16.95, in UPR 96, 26 ff.). Wenn auch der Zweck der 26. BImSchV der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder ist, so ist nicht zu beanstanden, daß die darin enthaltenen Grenzwerte auch bei der Beurteilung der Frage der Wirkungen solcher Felder auf Pferde herangezogen werden. Beschluss - 8 B 11814/98.0VG - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 01. Oktober 1998 OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ , - Antragsteller gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes -Außenstelle K. -, _ _ _ _ _ , - Antragsgegnerin - beigeladen: Deutsche Bahn AG, vertreten durch die DB P. GmbH _ _ _ _ _ Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. H. und Partner, _ _ _ _ _ _ _ , wegen Planfeststellung für den Bau neuer Strecken von öffentlichen Eisenbahnen hier: aufschiebende Wirkung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 1. Oktober 1998, an der teilgenommen haben. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Fritzsche, Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg, Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held beschlossen: Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67.000,-- DM festgesetzt. Davon entfallen auf das Verfahren des Antragstellers zu 1) 17.000,-- DM und das Verfahren der Antragstellerin zu 2) 50.000,-- DM. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 25. Mai 1998. Mit diesem Beschluss wurde der Plan zur Errichtung der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main im Teilabschnitt 43 festgestellt. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der in der Gemarkung Ne. /Wi. gelegenen Grundstücke Flur 2_ Flurstücke Nrn. _/_ und 1_/1_ mit einer Gesamtgröße von rund 6,7 ha. Die Antragstellerin zu 2) hat diese Grundstücke sowie weitere landwirtschaftliche Flächen gepachtet und führt darauf einen Betrieb der Pferdezucht sowie der Hengsthaltung mit Ausbildung von Junghengsten. Auf den insgesamt 31 ha landwirtschaftlicher Fläche werden etwa 50 bis 60 Pferde gehalten, darunter 5 Deckhengste und 15 Zuchtstuten. Auf den vorgenannten Grundstücken des Antragstellers zu 1) stehen Wohn- und Wirtschaftsgebäude, im Übrigen werden sie als hofnahe Weidekoppel für trächtige Stuten und Stuten mit Fohlen genutzt. Für die planfestgestellte Neubahntrasse werden nach dem festgestellten Plan knapp 1,2 ha des vorgenannten Grundbesitzes des Antragstellers zu 1) in Anspruch genommen. Weiter sollen über das Weideland parallel zum Gleiskörper die Bahnstromleitung geführt und zwei Maste auf dieser Fläche errichtet werden. Dafür sind dingliche Sicherungen vorgesehen. Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss am 4. August 1998 Klage erhoben und am 6. August 1998 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel tragen sie vor: Das planfestgestellte Vorhaben gefährde den Pferdezuchtbetrieb der Antragstellerin zu 2) in seiner Existenz, da nicht nur die von dem Bahnkörper in Anspruch genommene Fläche sondern auch diejenigen unter der Bahnstromleitung nicht mehr sinnvoll genutzt werden könnten. Es sei nämlich wissenschaftlich nicht gesichert, dass die von dieser Leitung erzeugten elektrischen und magnetischen Felder nicht zu Störungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere in der pränatalen Entwicklung bei den trächtigen Stuten, führten. Das im Planfeststellungsverfahren eingeholte Gutachten habe sich nur völlig unzureichend mit diesen Bedenken, die durch von ihnen bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten belegt würden, auseinander gesetzt. Aufgrund einer gebotenen sorgfältigen Untersuchung hätte sich ergeben, dass durch die Führung der Bahnstromleitung etwa die Hälfte der hofnahen Weideflächen verloren gingen, was die Existenz des Betriebes der Antragstellerin zu 2) in Frage stelle. Hätte die Antragsgegnerin das Ausmaß der Betroffenheit erkannt, so hätte sie eine andere Linienführung der Bahnstromleitung oder aber deren Verkabelung geplant. Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf das im Planfeststellungsverfahren eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. Agr. Dipl.-Ing. H. - P. Je. sowie die 26. BImSchV. Sie trägt vor, die Verkabelung der Stromleitung sei nicht möglich, da diese erhebliche technische Schwierigkeiten aufweise und die Kosten dafür um ein Vielfaches höher lägen. Die Führung der Leitung neben der Bahntrasse sei bereits im Raumordnungsverfahren (raumordnerischer Entscheid der Bezirksregierung Ko. vom 3. August 1993) gefordert worden. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der nach § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des planfeststellten Vorhabens das Interesse der Antragsteller, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Denn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass die auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage, deren aufschiebende Wirkung die Antragsteller hier angeordnet wissen wollen, aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben kann. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach nicht an der von den Antragstellern allein geltend gemachten Verletzung des Abwägungsgebotes. Die Errichtung der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main liegt im öffentlichen Interesse. Ihr Bedarf steht gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes verbindlich fest; Nr. 1 a) Nr. 7 des dem Gesetz anliegenden Bedarfsplans stuft die Strecke als vordringlich ein. Gegen die Führung der Neubaustrecke in enger Anlehnung an die Bundesautobahn A _ werden von den Antragstellern keine Bedenken erhoben, die Trassenwahl ist auch vom beschließenden Senat in seinem Beschluss vom 20. März 1998 - 8 B 12940/97.0VG - als rechtmäßig beurteilt worden. Auch die Entscheidung, die für den Betrieb der Bahnverbindung notwendige 100-kV-Bahnstromleitung als Freileitung in enger Anlehnung zum Gleiskörper parallel zu diesem zu führen, ist nicht zu beanstanden. Was zunächst die Entscheidung gegen eine Erdverkabelung angeht, so ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese verworfen hat. Denn diese begegnet technischen Schwierigkeiten, insbesondere auch solchen bei der Behebung möglicher Störungen, was zu längeren Betriebsausfallzeiten führen kann. Darüber hinaus erforderte eine solche Leitungsführung um ein Vielfaches höhere Kosten. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR 16.95 - (UPR 96, 26 - 28) die Entscheidung für eine Freileitung als abwägungsfehlerfrei angesehen. Auch die Trassenwahl ist nicht zu beanstanden. Der raumordnerische Entscheid hat eine in enger Anlehnung parallel zum Gleiskörper geführte Leitung als diejenige bezeichnet, die mit dem öffentlichen Interesse am ehesten vereinbar ist. Denn sie vermeidet zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft außerhalb des bereits durch die Bundesautobahn und die Neubaustrecke gestörten Bereichs und weitere Durchschneidungsschäden. Aus diesem Grunde bietet sich eine solche Trassenführung als die in der Regel vorteilhafteste an (s. BVerwG, a.a.O., S. 27). Die Entscheidung für eine Freileitung sowie die Trassenwahl sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Abwägungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass das Maß der Betroffenheit der Antragsteller durch das planfestgestellte Vorhaben nicht ausreichend ermittelt und erkannt worden ist. Im Planfeststellungsverfahren wurde ein Gutachten zu den Auswirkungen der Planungen auf den landwirtschaftlichen Dressur- und Pferdezuchtbetrieb der Antragstellerin zu 2) eingeholt. Dieses Gutachten des Dipl.-Ing. Je. vom 13. Mai 1998 hat auch der Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegen, wie sich aus einem entsprechenden Eingangsstempel in den Akten ergibt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass nach Inanspruchnahme der hofnahen Flächen durch den Gleiskörper die verbleibenden Flächen ausreichend groß als Weide für einen - reduzierten - Bestand an Zuchtstuten sind und diese Verringerung des Tierbestandes die Existenz des Betriebes nicht in Frage stellt. Dabei geht der Gutachter davon aus, dass die Führung der Bahnstromleitung über die Weide deren Nutzung nicht ausschließt. Dieses Ergebnis stützt er damit, dass, da wissenschaftliche Studien über die Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf Pferde nicht bekannt seien, die von der Strahlenschutzkommission sowie der internationalen Strahlenschutzorganisation empfohlenen Grenzwerte für Menschen der Beurteilung zugrunde zu legen sind. Die danach für 16 2/3 Hertz Felder maßgeblichen Grenzwerte von 10 kV/m und 300 µT würden durch die erwarteten Werte unter der 110-kV-Leitung der Neubautrasse von 2,2 kV/m bzw. 18 µT ein Vielfaches unterschritten, so dass Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen für unter einer 110 kV-Leitung weidenden Pferde aufgrund elektromagnetischer Felder nicht gegeben seien. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit dieses Gutachtens in Frage gestellt wird, weil es an erheblichen Mängeln leidet. Die von dem Gutachter genannten Grenzwerte entsprechen nunmehr der Regelung in § 3 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGB1. I S. 1966). Darin konkretisiert der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung nach § 23 BImSchG die verbindlichen Schutz- und Vorsorgeanforderungen auf der Grundlage übereinstimmender Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission, der internationalen Strahlenschutzvereinigung IRPA und der internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen ICNIRP. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 1997 (GewArch. 1997, 2035) festgestellt, dass mit dieser Festlegung der Verordnungsgeber seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügt und dass diese Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit nicht verlange, auf nicht verifizierte und widersprüchliche Befunde in der Wissenschaft abzustellen (s. auch BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1996, NVwZ 1996, 1023 für 110 kV-Bahnstrom-Leitungen). Allerdings ist der Zweck der genannten Verordnung der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter Je. bei der Beurteilung der Frage der Wirkungen solcher Felder auf Pferde von den in der Verordnung genannten Grenzwerten ausgeht. Denn zum einen beruhen diese Werte auch auf Tierversuchen (s. die Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Schutz vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern der Energieversorgung und Anwendung" vom 16./17. Februar 1995, Bundesanzeiger 1995 Nr. 147 a - Seite 27 und Seite 32). Es darf daher angenommen werden, dass die Wirkungen dieser Felder jedenfalls ihrer Art nach bei Menschen und Tieren gleich sind (s. Strahlenschutzkommission Seite 19). Auch die von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der Tierärztin Dr. habil. v. Bu. -We. vom 27. November 1996 und des Prof. Bo. vom 16. Juli 1997 halten die Beeinträchtigung durch elektrische Felder vergleichbar mit der von Menschen (s.a. Löscher/Käs, Der praktische Tierarzt 1998, 437). Zum anderen unterschreiten die für die hier umstrittene Leitung ermittelten Werte von 2,2 kV/m und 18 µT die festgesetzten Grenzwerte um ein Vielfaches. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die festgesetzten Grenzwerte einer Stromdichte von 2 mA/m2 entsprechen und nach den Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation bei einer Stromdichte von 1 - 10 mA/m2 in Untersuchungen über lediglich subtile biologische Wirkungen berichtet wird, während es bei einer Stromdichte von weniger 1 mA/m2 an gut gesicherten Effekten fehlt (vgl. die amtliche Begründung zur 23. BImSchV [Bundestagsdrucksache 93/96 S. 18 - 22]; Strahlenschutzkommission S. 23). Die von den Antragstellern im Planfeststellungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen haben die Antragsgegnerin nicht zu weiteren Ermittlungen gezwungen. So hat der Universitätsprofessor Dr. Dr. h.c. Arbeiter, Wien, außer von weiter nicht belegten Beobachtungen sowie einer wissenschaftlichen Untersuchung von Kindern, deren Mütter während der Schwangerschaft unter Hochspannungsleitungen lebten, lediglich von einer Veröffentlichung über die Wirkungen in Schweinezuchtbetrieben, die einem 40 Hertz Elektrofeld ausgesetzt waren, berichtet. Demgegenüber verweist der Gutachter Je. (Seite 45) zu Recht wegen der Einwirkungen auf Menschen auf die Empfehlungen der nationalen und internationalen Strahlenschutzkommissionen. Der Bericht über den Schweinezuchtbetrieb veranlasst schon deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen, weil dieser einem 40 Hertz Elektrofeld ausgesetzt war, es sich hier jedoch um ein 16 2/3 Hertz Feld handelt. Der Gutachter Prof. Bo. , Gi. , betont ausdrücklich, dass über die Belastungen bei Tieren kaum Erfahrungen vorliegen bzw. diese nicht genügend berücksichtigt seien. Ein Unterschied in der Reaktion des Organismus auf die elektromagnetischen Feldstärken zwischen Mensch und Tier besteht nach seiner Ansicht allerdings nicht, seine Befürchtungen in Bezug auf die Beeinträchtigung der Pferde durch verstärkte Haaraufladung infolge des elektrischen Feldes sowie der Erhöhung der Aktionspotentiale bei trächtigen Stuten beruhen dagegen allein auf Vermutungen. Auch dieser Gutachter konnte keine wissenschaftlichen Untersuchungen anführen, die seine Befürchtungen belegen, so dass das von dem Gutachter Je. gefundene Ergebnis nicht in Frage gestellt wird, die Stromleitung mache die überspannte Fläche als Weide nicht unbrauchbar, weil das von ihr ausgehende elektromagnetische Feld so schwach ist, dass es weit unterhalb der Werte liegt, die für Menschen und Pferde eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder gar der Gesundheit bewirken. Weiter sind der Sachverständigen Dr. v. Bu. -We. keine Untersuchungen über die Wirkungen von elektromagnetischen Feldern auf Pferde bekannt, dagegen berichtet sie von solchen in Bezug auf die Auswirkungen von stärkeren magnetischen Feldern (als in der Größenordnung von 5 bis 20 μT) auf Tiere. Dagegen sei die Dosiswirkungsbeziehung in schwachen Magnetfeldern unbekannt. Aufgrund von Untersuchungen an Rindern in Schweden, die unter einer 400 kV-Hochspannungsleitung weideten, geht die Sachverständige, solange keine eindeutigen Untersuchungen vorliegen, davon aus, dass eine Beeinflussung von Gesundheit und Wohlbefinden von Pferden bei Dauerbelastung auch im direkten Umfeld einer 110 kV-Hochspannungsleitung im Vergleich zu unbelasteten Kontrollpferden "nicht ausgeschlossen werden könne." Die genannten gutachterlichen Stellungnahmen ergeben nicht, dass aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Grenzwerte der 26. BImSchV ungeeignet sind als Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Überspannung einer Weide durch eine 110 kV-Bahnstromleitung dazu führt, dass diese Fläche nicht mehr wie bisher von trächtigen Stuten und Jungpferden genutzt wird oder genutzt werden kann, sei es, weil die Tiere den Bereich meiden, sei es, weil die elektromagnetischen Felder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Dies bestätigt auch der frühere Direktor des Instituts für Reproduktionsmedizin der tierärztlichen Hochschule Hannover, Prof. Dr. Me. in seiner von dem Gutachter Je. eingeholten Stellungnahme vom 8. Oktober 1997, wonach die von den Antragstellern vorgelegten Gutachten sehr spekulativ sind und genauere wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind. Schließlich lässt der von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift "Der Tierarzt" aus dem Jahr 1998 nicht den Schluss zu, dass der Gutachter Je. bei seiner Bewertung bekannte wissenschaftliche Erkenntnisse vernachlässigt hätte. Auch aus diesem Artikel ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Wirkung der elektromagnetischen Felder auf Menschen und Tiere, die wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse über die Haltung von Schafen in der Nähe eines Hochspannungsmastes lasse nicht erkennen, welcher Feldstärke diese Tiere ausgesetzt waren, bezüglich der Untersuchungen an Rindern wird von widersprüchlichen Ergebnissen berichtet. Auch der Fall eines Milchviehbestandes in der Nähe eines Sendeturms, über den in diesem Artikel konkret berichtet wird, wird lediglich der Schluss gezogen, dass nur weitere Untersuchungen eindeutige Hinweise geben können, ob die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zu hoch sind. Damit wird jedoch gerade die Übertragbarkeit dieser Grenzwerte auch auf Tiere bestätigt und lediglich deren Richtigkeit in Frage gestellt. Insoweit bleibt es jedoch dabei, dass, wie das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen ausgeführt haben, mangels gesicherter anderweitiger Erkenntnisse diese Werte als verbindlich anzusehen sind. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass auch das Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die Antragsgegnerin durch das Gutachten Je. die Betroffenheit der Antragsteller ausreichend ermittelt hat. Dies aber führt dazu, dass die überspannte Weidefläche voraussichtlich weiter wie bisher benutzt werden kann, so dass die Existenz des Betriebes der Antragstellerin zu 2) und die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundbesitzes des Antragstellers zu 1) nicht gefährdet sind. Die dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 1998 zugrunde liegende Abwägungsentscheidung wird daher wohl einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten. Sollten aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sich die Befürchtungen der Antragsteller bestätigen, so wäre einer solchen Entwicklung in einem Verfahren nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG Rechnung zu tragen (s. Kopp, VwVfG, 6. Aufl, Rdnr. 10 zu § 75; BVerwG, Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - und vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Denn diese hat weder einen ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auslösenden Antrag gestellt noch das Verfahren gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. gez. Fritzsche, gez. Spelberg, gez. Dr. Held.