Landratsamt Ebersberg p

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Landratsamt Ebersberg p
Landratsamt Ebersberg p
Dienstgebäude Marienplatz lO/III i - Aus organisatorischen Gründen m chen wir d r uf aufmerksam,
(Alte KreissparkaSSe) Ebersber daß persönliche Vorsprachen mit uns vorher telefonisch zu
vereinbaren sind, um lähgere Wartezeiten zu vermeiden.
Vielen D nk !
r Landralsamt Ebersberg, Elchthalstraße 5, 85560 Ebersberg
Gegen Empfangsbestätigung
An die
Gemeinde Poing
85586 Poing
J
Ihr Schreiben vom / Ihr Zeichen
2/632-1/4.3
Bitte bei Antwort angeben
Unser Zeichen
Telefon (08092)
8230 (Vermittlung) oder
Durchwahl 823 _ g 4
33/641-9
Poing 24
Zimmer-Nr.
203
Ebersberg,
26.03.
Vollzug der Wassergesetze;
Antra der Gemeinde Poing auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versicke¬
rung von Niederschlags asser aus der Regenwasserkanalisation sowie für das zugehörige Regen¬
wasserklär- und -rückhaltebecken
Aufgrund des Widerspruchs der Gemeinde Poing vom 10.11.95, Az.: 2/632-1/4.3, gegen Ziffer
II.3.2 des Bescheides vom 09.10.95, Az. 33/641-9 Poing 24, erlassen wir folgenden
Abhilfebescheid:
1. Nr. II. 3. des Bescheides vom 09.10.95 erhält folgende Fassung:
"Die Ausmündung des Zulaufes in die Versickerungsanlage (DN 400) ist durch geeignete Ma߬
nahmen gegen Ausspülung zu sichern."
2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
1. Mit Bescheid vom 09.10.95, Az. 33/641-9 Poing 24, zugestellt am 19.10.95, wurde der Gemein¬
de Poing u.a. die gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG erteilt, Nieder¬
schlagswasser aus der Regenwasserkanalisation über eine Versickerungsanlage in das Grundwas¬
ser einzuleiten.
1
Besuchszelteh Fernschreiber 527312 Konten
Montag bis Freitag 8-12 und Donnerstag 14-18 Uhr Telefax 823222 Kreissparkasse Ebersberg 398 (BLZ 70051805)
Kfz-Zulassung auch Dienstag 14-16 Uhr Postscheckamt München 66749-802 (BLZ 70010080)
Bauabteilung Mittwoch und Freitag geschlossen
In Auflage II.3.2 des Bescheides wurde vorgeschrieben, daß die Ausmündung des Zulaufes in
die Versickerungsanlage mit Nagelfluh-Wasserbausteinen gegen Ausspülungen zu sichern ist.
Gegen diese Auflage hat die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 10.11.95, bei uns eingegan¬
gen am 13.11.95, Widerspruch erhoben und darum gebeten, die Sicherung der Ausmündungsbe¬
reiche auch mit Granit-Wasserbausteinen vornehmen zu können.
Mit Schreiben vom 06.02.96 teilte das Wasserwirtschaftsamt München mit, daß aus techni¬
scher Sicht auf den Einbau von Nagelfluh-Wasserbausteinen verzichtet werden kann, falls die
Ausmündungen durch andere geeignete Maßnahmen gegen Ausspülung gesichert werden.
2. Dem Abhilfebescheid liegen folgende rechtliche Erwägungen zugrunde:
2.1 Zum Erlaß dieses Abhilfebescheides sind wir gemäß Art. 75 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG und § 72 VwGO sachlich und örtlich zuständig.
Dem Widerspruch, der form- und fristgerecht bei uns eingegangen ist, konnte nach § 72 VwGO
abgeholfen werden, da wasserwirtschaftliche Gründe einem Verzicht auf die Verwendung von
Nagelfluh-Wasserbausteinen zur Ausmündungssicherung nicht entgegenstehen, wenn hierfür
gleichwertige andere technische Mittel verwendet werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Kostengesetzes.
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Rechtsbehelfsbelehrun
Ge en diesen Bescheid (diese Verfügun ) kann binnen eines Monats nach seiner (ihrer) Bekanntga¬
be Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Land¬
ratsamt Ebersberg einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Re¬
gierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München eingelegt wird.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht en ¬
schieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstr. 30,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben wer¬
den.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung eines Widerspruchs erhoben wer¬
den, außer wenn wegen besonderer Umst nde des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muß den Kläger, den Bekla ten und den Streit e enstand bezeichnen und soll einen be¬
stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis ittel sollen an e¬
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geben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis:
Der von Herrn Hans Graul gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde zwischenzeitlich von
der Regierung von Oberbayern zurückgewiesen; Klage gegen den Widerspruchsbescheid wurde un¬
seres Wissens nach nicht erhoben.
II. Abdruck 2-fach
a) WWA z. Az. 4536.5/EBE18-2875/95-3.2
b) SG 62 z. Az. 62/173-7/3 Poing/
Gde.
III. WV: 10.07.96 (Abnahme?)
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