geht es um Geld

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geht es um Geld
Tipps und Infos
Hier geht‘s um‘s Geld
Wer gute Arbeit leistet, muss
auch gutes Geld verdienen.
Tarifverträge schützen die Beschäftigten vor Ausbeutung – aber nur, wenn die Beschäftigten sich organisieren. ver.di setzt sich dafür ein, dass Arbeit zu Dumpinglöhnen, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit
verhindert werden. Machen Sie mit.
Tarifvertragliche Regelungen
Entgelte, Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und
Feiertagsarbeit, tarifliche Wochenarbeitszeiten, Urlaubsdauer
und Urlaubsgeld sind nur einige Beispiele für tarifvertragliche
Regelungen, zu denen in Gesetzen keine oder nur Mindestregelungen zu finden sind. Tarifverträge sind nach Branchen
und Bundesländern unterschiedlich – eines ist allen gemeinsam: Überall verfolgt ver.di mit Erfolg das Ziel, bessere Arbeitsund Einkommensbedingungen für die Beschäftigten zu erreichen. Wegen der Unterschiedlichkeit der Tarifverträge können
wir im ver.di-Fahrerhandbuch lediglich Beispiele aus verschiedenen Tarifverträgen geben.
Die jeweils gültigen Tarifverträge erhalten Sie bei ver.di vor Ort.
Wenn es hart auf hart kommt, gilt der Tarifvertrag nur für
Gewerkschaftsmitglieder.
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Tarifliche Stundenlöhne für Kraftfahrer/-innen
Auszug aus Tarifverträgen verschiedener Bundesländer 2016 (Stand 01.08.2015)
Berufskraftfahrer
Bundesland
mit abgeschl.
Ausbildung
Nur FSK II
C, CE
Nur FSK III B, BE,
C1, C1E
Bayern*
12,78 €
12,62 €
NRW
12,72 €
12,29 €
11,23 €
Baden-Württem­berg
15,33 €
14,90 €
14,19 €
Niedersachsen
10,41 €
10,09 €
Hamburg
11,18 €
11,18 €
Sachsen, SachsenAnhalt, Thüringen
10,53 €
9,43 €
DPAG
11,78 €
11,78 €
10,70 €
11,18 €
Tariferhöhungen: Hamburg zum 01.06.2016 um 2,2%; Sachsen, Sa-Anhalt,
Thüringen zum 01.10.2016 um 2,8%; DPAG zum 01.10.2016 um 2%
„All-inclusive“ – (Pauschallohnvereinbarungen)
Was im Urlaub vielleicht ganz nett ist, erweist sich im
Arbeitsleben schnell als Mogelpackung – jedenfalls für die
Arbeitnehmer.
Steht das auch in Ihrem Arbeitsvertrag: „… mit dem vereinbarten Monatslohn sind sämtliche eventuell anfallenden
Mehrarbeitsstunden und Bereitschaftszeiten und Zuschläge
jeglicher Art abgegolten …“?
Grundsätzlich ist es möglich, Pauschallohnvereinbarungen
abzuschließen – aus dem Arbeitsvertrag muss sich konkret
ergeben, welche Anzahl von Mehrarbeitsstunden (usw.) mit
dem übertariflichen Entgelt abgegolten sein soll, das vereinbarte Entgelt muss dann so hoch sein, dass damit auch tatsächlich alles bezahlt wäre.
Rechnen Sie nach: Ist Ihr Monatslohn tatsächlich so hoch,
dass er alles an Mehrarbeit, Bereitschaftszeit und eventuellen
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Zuschlägen beinhaltet? Wenn nicht, wäre es wohl besser,
eine exakte Abrechnung der geleisteten Stunden zu erhalten.
Eine ver.di-Internet-Umfrage ergab, dass 77% der Teilnehmer Pauschallohn erhalten – gleichzeitig empfanden rund
80% ihren Lohn weder ausreichend noch in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistung stehend. Das wundert
nicht, da insgesamt rund 70% der Teilnehmer einen Bruttolohn in der Bandbreite von unter 1700€ bis 2300€ erhielten.
In dem Bereich von über 2900€ verdienten lediglich 8%.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG)
„Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgeltes
war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten.“ (BAG- 5 AZR 765/10 – )
Merke: Bei zu geringem Entgelt können Pauschallohnvereinbarungen unwirksam sein.
Kein Anspruch auf Tariflohn ohne Gewerk­schafts­­
mitgliedschaft.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines „Nicht-Mitgliedes“ auf tarifliche Zahlung so entschieden, dass in diesem Falle selbst 30 % unter dem Tarif nicht zu beanstanden
seien.
Mein Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden?
Arbeitgeber, die sich der Tarifbindung entziehen (nicht im Verband, OT-Mitgliedschaft), können wir bei entsprechend hohem
gewerkschaftlichen Organisationsgrad durch einen „Anerkennungstarifvertrag“ trotzdem in die Tarifbindung bringen.
Mindestlohn seit 2015
Niemand, der in Deutschland arbeitetet, darf mit einem
Hungerlohn unter 8,50 (Mindestlohn) abgespeist werden.
Der Mindestlohn ersetzt aber keine guten Tarifverträge, –
die können wir nur gemeinsam mit unseren Mitgliedern
erkämpfen.
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Spesen
Fahrtätigkeit wird steuerlich wie jede andere Auswärts­
tätigkeit behandelt. Der Arbeitgeber kann steuerfreien
Ersatz für Verpflegungsmehraufwand leisten.
Steuerfreier Ersatz für Verpflegungsmehraufwand/Spesen Deutschland
(seit 01.01.2014)
eintägige Auswärtstätigkeit
kalendertägliche Abwesenheit
Betrag
- mehr als 8 Stunden bis unter 24 Stunden
12 €
- mindestens 24 Stunden
24 €
Zusammenrechnung von Abwesenheitszeiten: Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag
mehrfach oder über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) auswärts tätig,
sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.
mehrtägige Auswärtstätigkeit
(Auswärtstätigkeit mit Übernachtung* außerhalb der Wohnung)
An- und Abreisetag pauschal (keine Mindestabwesenheitszeit)
volle Tage (zwischen An- und Abreisetag)
12 €
24 €
*gilt auch, wenn für die Übernachtung selbst keine Kosten entstehen.
(Quelle: BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/13/10004)
Bei Auslandstätigkeit gelten besondere Pauschalbeträge (nach Land, ggf Aufenthaltsort unterschiedlich) www.Bundesfinanzministerium.de [Menü: BMF-Schreiben]
Steuerfrei zahlbare Spesen zählen nicht zum Bruttolohn, sie
werden im Kalenderteil [Spalte 13] vermerkt.
Der Arbeitgeber kann auch höhere als die steuerfreien Spesensätze zahlen (z.T. in Tarifverträgen vorgesehen), diese
sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und werden
dem Bruttolohn hinzugerechnet (Eintrag in Spalte 12).
Alternativ können Spesen bis zum doppelten Satz vom
Arbeitgeber pauschalversteuert werden (Eintrag in Spalte
13). [EstG § 40]
Leistet der Arbeitgeber geringere Spesensätze, kann der
Arbeitnehmer den fehlenden Betrag in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Der konkrete Anspruch auf Spesen ergibt sich aus Tarifvertrag (i. d. R. Manteltarifvertrag) oder Arbeitsvertrag, ggf.
auch aus betrieblicher Übung.
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Ein Arbeitnehmer hat auch bei mehreren Tätigkeitsstätten nur eine erste Tätigkeitsstätte (regelmäßige
Arbeitsstätte). Die tägliche Abwesenheit beginnt / endet an
der ersten Tätigkeitsstätte (regelmäßigen Arbeitsstätte) bzw. der Wohnung / Hausstand, je nachdem wo die
Dienstreise angetreten / beendet wird. Arbeitnehmer ohne
regelmäßige ortsfeste Arbeitsstätte können immer ab / bis
Wohnung / Hausstand rechnen. Die Abwesenheiten sind
nachzuweisen (z. B. durch Reisekosten-/ Spesenabrechnung).
Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte
bei LKW-Fahrern (BFH-Urteil VI R 48/11)
Ein Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, kann keine Übernachtungspauschalen als Werbungskosten geltend machen.
Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Reisenebenkosten), z.B. für Dusche, Toilette,
Reinigung der Schlafgelegenheit.
Ohne Einzelnachweise ist ihre Höhe zu schätzen:
Für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten
Belege der Reisenebenkosten sammeln, danach die Höhe
der üblichen monatlichen / wöchentlichen Kosten schätzen.
Mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKWWechselplatz) darf ein Fernfahrer die Kosten in der tatsächlichen angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen. Der
LKW-Wechselplatz ist, ebenso wie der LKW selbst, keine
regelmäßige Arbeitsstätte (keine ortsfesten Einrichtung).
Muss dagegen dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich
ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden
(Sammelpunkt), dann darf nur die Entfernungspauschale
angesetzt werden.
Unbedingt Spesenzeiten und Abfahrts-/Ankunftsorte
täglich genau notieren, damit es keine unliebsamen Überraschungen durch das Finanzamt gibt.
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