Satzung der Schiedsrichter - Vereinigung des NFV – Kreis

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Satzung der Schiedsrichter - Vereinigung des NFV – Kreis
Satzung
der
Schiedsrichter - Vereinigung
des NFV – Kreis Hildesheim
§1
Name und Sitz
1. Die Vereinigung führt den Namen „Schiedsrichter – Vereinigung des
NFV – Kreis – Hildesheim.“
2. Sie wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck
1. Die Vereinigung bezweckt die Zusammenfassung der Fußballschiedsrichter der dem NFV –
Kreis – Hildesheim angeschlossenen Vereine.
§3
Erlangen der Mitgliedschaft
1. Jeder Schiedsrichter / Jede Schiedsrichterin, der/die Schiedsrichterprüfung erfolgreich
abgelegt hat, kann Mitglied der Schiedsrichter-Vereinigung werden.
2. Jeder Schiedsrichter kann auch passives Mitglied werden.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
1. die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist zum Ende jeden Monats möglich. Die Kündigung muss schriftlich bei der
SR-Vereinigung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres aus, verbleibt der gezahlte
Beitrag bei der Vereinigung.
3. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§5
Beitrag
1. Alle Schiedsrichter / Schiedsrichterin die in der Vereinigung sind haben an die Vereinigung
einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag richtet sich zurzeit mit dem Spesensatz der
1. Kreisklassen im Herrenbereich. Jung Schiedsrichter (bis 17 Jahre) zahlen die Hälfte.
2. Der Beitrag kann in einer Jahreshauptversammlung neu festgelegt werden.
3. Die Beiträge werden einmal im Jahr zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
Die Zahlung soll möglichst Bargeldlos erfolgen.
§6
Vorstand
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören mit Sitz und Stimme an:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
Vorsitzender
die stellvertretenden Vorsitzenden
der Schatzmeister / Kassenwart
der Schriftführer
der Mitgliedswart (Pressewart)
der Kreisschiedsrichterobmann.
Dem erweiterten Vorstand gehören mit Sitz an:
a. die Mitglieder des Kreisschiedsrichter-Ausschusses
b. der stellvertretende Schatzmeister
2. Der Vorsitzende (im Verhinderungsfall seine Stellvertreter) vertritt/vertreten gemeinsam mit
einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Vereinigung in ihrer
Gesamtheit in dem Umfange, der für die Vertretung eines im Vereinsregister eingetragenen
Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist.
3. Neben der laufende Geschäftsführung obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Vertretung der Vereinigung bei Hochzeit, silbernen und goldenen Hochzeiten
Betreuung von kranken Kameraden
Teilnahme an Beerdigungen
Teilnahme an Veranstaltungen, zu denen Einladungen erfolgt sind
Betreuung von Schiedsrichter-Fußballmannschaften (Turniere)
Gestaltung der eigenen Veranstaltungen, die SR-Vereinigung nimmt am „Tag des
Schiedsrichters“ ( Leistungsprüfung ) in Verbindung mit dem KSA teil.
4. Über die erforderlichen Ausgaben, soweit diese nicht in § 7 aufgeführt sind, hat nur der
geschäftsführende Vorstand zu entscheiden.
§7
Ausgaben für besondere Anlässe
1. Der Vorstand ist ermächtigt, bei besonderen Anlässen der Mitglieder, z.B. Hochzeiten (
silberne, goldene), besondere Geburtstage (50., 65 u. s. w), Krankenbesuchen, Todesfällen
und dergleichen, einen vom Vorstand festzusetzenden Betrag zu verwenden.
2. Als Anreiz zur Leistungsprüfung kann die Schiedsrichter-Vereinigung Sachpreise/Pokale
aussetzen. Die Höhe und er Umfang werden in jedem Jahr neu festgesetzt. Zum Ende einer
Spielzeit wird in verschiedenen Altersklassen ein Schiedsrichter des Jahres ernannt:
a)
Jungschiedsrichter
b)
Senioren
c)
Frauen
§8
Wahlen
1. a) Die Wahlen finden im Zusammenhang mit den Wahlen des NFV- Kreises statt.
b) In jedem Jahr finden Jahreshauptversammlungen statt.
2. Die Mitglieder werden fristgemäß 6 Wochen vor dem Termin ( in der Regel ) eingeladen.
3. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese hat folgende Punkte zu
enthalten:
1. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder ( Bei Wahlen )
2. Rechenschaftsberichte
des
geschäftsführenden
Vorstandes
und
Schatzmeister/Kassenwart
3. Berichte der Kassenprüfer
4. Anträge
5. Entlastungen ( Bei Wahlen )
6. Neuwahlen ( Bei Wahlen )
7. Verschiedenes / Austausch
§9
Ehrenvorsitzender und Ehrenrat
1 a) Für außergewöhnliche Verdienste in der Vereinigung kann die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
b) Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer das Amt des Vorsitzenden mehrere
Jahre ausgeübt hat.
2. Es gibt nur einen Ehrenvorsitzenden; seine Ernennung gilt auf Lebenszeit.
3. Dem Ehrenvorsitzenden bleibt es vorbehalten, an Vorstandssitzungen beratend
teilzunehmen.
4. Es ist ein dreiköpfiger Ehrenrat zu wählen, um strittige Fälle zu klären.
5. In den Ehrenrat können nur Träger der „Goldenen Ehrennadel“ der
Schiedsrichter Vereinigung berufen werden. Diese sollten jedoch nicht im
Vorstand oder Ausschuss Tätig sein.
des
§ 10
Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um das SR-Wesen können an Mitglieder und an
Nichtmitglieder Ehrennadeln oder sonstige Aufmerksamkeiten sowie die
Ehrenmitgliedschaft nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes vergeben
werden.
2. Für die Treue zur Vereinigung werden silberne und goldene Ehrennadeln der
Schiedsrichter-Vereinigung Hildesheim verliehen:
a) 10 Jahre silberne Ehrennadel
b) 20 Jahre goldene Ehrennadel
c) 30 Jahre auf Vorschlag des KSA über Kreis, Bezirk, oder Verband – die NFVVerdienstnadel
d) 30 Jahre können Ehrenteller / Figur verliehen werden. Jede weiteren 10 Jahre
können Ehrenpreise vergeben werden.
2. Zu 2a + b gilt Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. §§ 21-79 BGB 30. Auflage
beschlossen werden.
2. Zu dieser Versammlung muss mit einer Frist von einem Monat schriftlich
eingeladen werden.
3. die auflösende Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die
Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 13
Schlussbestimmung
1. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft
und löst die früheren Satzungen des Schiedsrichter-Vereinigung Alfeld/Leine vom
26. Februar 1972, Hildesheim vom 10 Mai. Sowie Hildesheim vom 13, August 1982
ab.
2. Mit diesem Zeitpunkt sind alle etwaigen geschriebenen und ungeschriebenen
Richtlinien, Beschlüsse oder Absprachen der bisherigen SchiedsrichterVereinigung unwirksam.
Hildesheim dem 6 Juli 2013