Ausgabe Nr.52 / 2011

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Ausgabe Nr.52 / 2011
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2011
MONTAG, 26. DEZEMBER 2011
Nr. 52
Seite
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Seite
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Erlass betreffend Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche
Eignungsvoraussetzungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im
Lande Hessen vom 4. 4. 2006 . . . . . . . . 1586
Erlass betreffend Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung
in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des
Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 17. 10.
2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
Organisation und Zuständigkeit des
Präsidiums für Technik, Logistik und
Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
vom 6. 12. 2002, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. 3. 2009; hier: Entscheidung VGH Kassel vom 6. 4. 2011, Anwendungshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
Tarifverträge für die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes des Landes
Hessen vom 1. 9. 2009; hier: Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte
und Zeitzuschläge für den Zeitraum
vom 1. 4. 2011 bis 29. 2. 2012 und ab
1. 3. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
den gehobenen Archivdienst in Hessen
vom 30. 11. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1622
Vorhaben der Poppe GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629
Anerkennung der Stiftung der Volksbank Herborn-Eschenburg eG mit Sitz
in Herborn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629
Neufassung der Stiftungsverfassung der
Egon-Trapp-Stiftung mit Sitz in Reiskirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1618
Hessisches Kultusministerium
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes
Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 9. 12.
2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1620
Genehmigung des Religionsgemeinschaftsteuerbeschlusses des im hessischen Anteil gelegenen Teils der Freireligiösen Gemeinde Mainz für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 . . . . . . 1620
Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche
in Hessen und Nassau für das Jahr 2012
vom 22. 11. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1621
Genehmigung des Beschlusses über die
Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Landes Hessen für 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1621
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Vorhaben der Stadt Rüsselsheim; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627
DREITURM GmbH: wasserrechtliche
Zulassung zur Grundwasserentnahme
aus dem Brunnen II in der Gemarkung
Steinau, Flur 27, Flurstück Nr. 19; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627
Magistrat der Stadt Frankfurt – Stadtentwässerung –: Wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserhaltung
im Zuge von Kanalreparaturen auf dem
Gelände der Abwasser-ReinigungsAnlage Frankfurt am Main im Stadtteil
Griesheim (Gutleutstraße); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627
Vorhaben der Heraeus Precious Metals
GmbH & Co. KG, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627
Anerkennung der Elisabeth und Ernst
Hunkel Stiftung mit Sitz in Frankfurt
am Main als rechtsfähige Stiftung . . . . 1627
Anerkennung der „IFB-Stiftung“ mit
Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627
Anerkennung der „Stiftung Tangente“
mit Sitz in Bad Soden am Taunus als
rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 1628
Anerkennung der „Kahmann Familienstiftung“ mit Sitz in Eltville am Rhein
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts; hier: Berichtigung . . . . . . 1628
Anerkennung der Mazdaznan-Stiftung,
Sitz Bad Nauheim, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . 1628
GieSSen
Verordnung über die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes „Eichelbach“ im Bereich der Stadt Schotten,
Gemarkungen Breungeshain, Busenborn, Eichelsachsen, Eschenrod und
Wingershausen, Vogelsbergkreis, vom
20. 9. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1628
Verordnung über die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes „Eifa“ der
Stadt Alsfeld, Gemarkungen Eifa und
Alsfeld, Vogelsbergkreis, vom 17. 10.
2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629
www.staatsanzeiger-hessen.de
Kassel
Erlöschen der „Schad von LeiboldsStiftung“ mit Sitz in Bad Salzschlirf . 1629
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Nieder-Kinzig, Gemeinde
Bad König (Odenwaldkreis); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 165 bei gleichzeitiger Aufstufung
des Arheilger Weges zwischen der L3113
und dem Kreisverkehrsplatz und des
Münchweges zwischen dem KVP und
der Wixhäuser Straße in den Gemarkungen der Stadt Weiterstadt, Stadtteile Gräfenhausen und Weiterstadt,
Landkreis Darmstadt-Dieburg, Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . . . . . . 1630
K 11 Ausbau der OD Ober-Liebersbach
von NK: 6418228 nach 6318096 zwischen Str.-km. 2,006 bis Str.-km. 2,516;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1630
Hessischer Verwaltungsschulverband
Neue Fortbildungsveranstaltung der
Verwaltungsseminare Gießen und Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1631
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1632
Andere Behörden und Körperschaften
Zweckverband Tierkörperbeseitigung
in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im
Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, Rivenich; hier:
Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1635
Architekten- und Stadtplanerkammer
Hessen, Wiesbaden; hier: Änderung der
Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter
Personen gemäß § 59 HBO . . . . . . . . . . 1635
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1635
Seite 1586
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
1046
Erlass betreffend Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungs­voraussetzungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen vom
4. April 2006 (StAnz. S. 1038)
Die Geltungsdauer des Erlasses betreffend Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen der
Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen vom
4. April 2006 (StAnz. S. 1038) wird hiermit in der bisher geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Wiesbaden, 7. Dezember 2011
1047
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
V 1 – 65 b 04/05
– Gült.-Verz. 312 –
StAnz. 52/2011 S. 1586
Erlass betreffend Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung;
hier:
Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes
über die Annahme von Belohnungen und Geschenken
vom 17. Oktober 2006 (StAnz. S. 2490)
Die Geltungsdauer des Erlasses betreffend Verwaltungsvorschriften
zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 17. Oktober 2006
(StAnz. S. 2490) wird hiermit in der bisher geltenden Fassung bis
zum 30. Juni 2012 verlängert.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
Wiesbaden, 14. Dezember 2011
1048
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 11 – 06 a 02 – 02 – 11/001
– Gült.-Verz. 3200 –
StAnz. 52/2011 S. 1586
Organisation und Zuständigkeit des Präsidiums für Technik,
Logistik und Verwaltung
B e z u g : Erlass vom 6. Juni 2010 (StAnz. S. 1614)
Mein Erlass vom 6. Juni 2010 (StAnz. S. 1614) wird in Ziffer 10,
erster Spiegelstrich ergänzt durch den Halbsatz „sofern es sich um
Verkehrüberwachungstechnik handelt, die auch bei der hessischen
Polizei eingesetzt wird“. Dieser Teil der Ziffer 10 lautet dann:
„Das PTLV wird aufgrund besonderer Beauftragung durch das
Landespolizeipräsidium, zum Beispiel in den Fällen
• Wartung, Instandsetzung und Eichung mobiler und stationärer
Verkehrüberwachungstechnik, auch für kommunale Behörden,
sofern es sich um Verkehrüberwachungstechnik handelt, die
auch bei der hessischen Polizei eingesetzt wird, ….“.
Wiesbaden, 14. Dezember 2011
1049
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 71 H – 21 e 22 02
– Gült.-Verz. 3100 –
StAnz. 52/2011 S. 1586
Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (GVBl. I S. 714), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95);
hier:
Entscheidung VGH Kassel vom 6. April 2011 – 1 A
2375/09, Anwendungshinweise
Der VGH Kassel hat mit Urteil vom 6. April 2011, Az. 1 A 2375/09,
festgestellt, dass die Hessische Verordnung über die Gewährung
eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit unter Anwendung auf einen Teilzeitfall in Teilen gleichheitswidrig ist.
Nach der Verordnung bislang erhalten Betroffene einen Zuschlag
zu ihren Dienstbezügen, wenn die bisherige Arbeitszeit wegen der
Einschränkung der Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent herabgesetzt worden ist, die Dienstpflicht aber noch mit mindestens
50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden kann. Der
Zuschlag selbst errechnete sich bei Vollbeschäftigung nach diesen
Bezügen, jedoch bei vorangegangener Teilzeitbeschäftigung auf der
Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre
vor der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen der begrenzten Dienstfähigkeit.
In Einzelfällen konnten beide einschränkende Komponenten zu
einem Ausschluss von der Zahlung des Zuschlags führen. Der VGH
hat dies wegen Benachteiligungsbefürchtungen Teilzeitbeschäftigter als gleichheitswidrig angesehen und die Anwendung der Vorschrift für mit dem Gleichheitssatz als unvereinbar eingestuft.
Es ist deshalb beabsichtigt, die Berechnungsgrundlage für den Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit grundlegend und in Orientierung an den Festlegungen anderer Bundesländer neu zu ordnen; dies wird jedoch entsprechend dem Normsetzungsverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zum
Inkrafttreten einer Neufassung bitte ich deshalb wie folgt vorgriffsweise zu verfahren:
In Bestandsfällen besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlages zunächst in unveränderter Höhe fort, soweit und solange die
Tatbestandsvoraussetzungen nach bisherigem Recht vorliegen.
Begrenzt Dienstfähige im aktiven Einsatz, die wegen des Mindestumfangs der Herabsetzung der Arbeitszeit und/oder der Referenzzeitregel von der Zahlung eines Zuschlags bislang ausgeschlossen
waren, erhalten den nach neuem Recht zustehenden Zuschlag nach
Inkrafttreten der künftigen Vorschrift von Amtswegen rückwirkend. Für diese und für zukünftige Personalfälle ist zu beachten,
dass die Verordnung in der bisherigen Handhabung der Zuschlagsermittlung nicht mehr zugrundegelegt werden darf. Aus Gründen
der Fürsorge und im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen bitte ich, begrenzt Dienstfähigen, die nach bisherigem Recht von der Zahlung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen ausgeschlossen waren oder bei denen die begrenzte Dienstfähigkeit erst nach dem Urteil des VGH Kassel festgestellt worden
ist, vorgriffsweise und unter dem Vorbehalt der späteren Regelung
durch Verordnung einen Zuschlag in Höhe von 150 Euro im Monat
als Abschlag zu zahlen. Auf den Schwellenwert für die Ermäßigung
der Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent ist als Zugangsvoraussetzung ebenfalls vorgriffsweise nicht mehr abzustellen.
Wiesbaden, 9. Dezember 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 22 – P 1500 A – 62
StAnz. 52/2011 S. 1586
1050
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2011
B e z u g : Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des
Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499)
Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 24. November 2011 in Wiesbaden durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport,
Herrn Staatsminister Boris Rhein, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet worden.
I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre
sportliche Haltung Vorbild sind:
1.Johannes B a u m a n n und Lars W a l t e r, Fulda (KanuClub Fulda)
Kanu
2.Aurelia und Heinz-Josef B i c k e r s , Obertshausen (TanzSportClub Rödermark)
Tanzen
3.Kathrin K l a a s , Frankfurt am Main (Eintracht Frankfurt)
Hammerwerfen
4.Marco K o c h , Darmstadt (DSW 1912 Darmstadt)
Schwimmen
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
5.Jaqueline O r t h , Niederaula (Schützengilde Mengshausen
und Schützenverein Niederaula)
Schießen
6.Jean-Marc C l e m e n t und Andrea N e u m a n n , Frankfurt
am Main (Rollstuhl-Sportclub Frankfurt)
Rollstuhltanzen (Behindertensport)
7.Staffelmannschaft TSV Heusenstamm/TV Groß-Umstadt
Leichtathletik (Behindertensport)
8.Goalball Mannschaft SSG Blista Marburg
Goalball (Behindertensport)
9.G-Judo Mannschaft Judo Club Mühlheim
G-Judo (Behindertensport)
10.Sportkegelmannschaft Gehörlosen-Sportverein Offenbach
Kegeln (Behindertensport)
II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als
Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und
Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben:
1. Reimund B e r n h a r d t , Wetzlar (SC Niedergirmes)
2. Heinz-Jürgen J a n k , Brombach (TSV Kirch-Brombach)
3. Wilfried R o t h , Ulrichstein-Wohnfeld (TSV UlrichsteinWohnfeld)
4. Horst S c h o t t , Wanfried-Aue (TSV Frieda)
5. Hans-Adolf W e i m a r, Michelstadt (TG Michelstadt)
6. Karl W u n d e r, Lampertheim (TV Lampertheim)
Wiesbaden, 5. Dezember 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
VI 3 – 97 a 33.03/2011
StAnz. 52/2011 S. 1586
1051
Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 1. September 2009;
hier: Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge für
den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
und ab 1. März 2012
B e z u g : Rundschreiben vom 25. Mai und 15. Juni 2011 (n. v.)
I.
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes des Landes
Hessen haben sich am 5. April 2011 auf die als Anlage 1 beigefügte
Tarifeinigung verständigt. Die Einigung wurde inzwischen in Änderungstarifverträge umgesetzt und nach Abschluss der Unterschriftsverfahren veröffentlicht (StAnz. S. 1144, 1307).
Nachstehend gebe ich die für die Tarifbeschäftigten des Landes
seit 1. April 2011 bzw. ab 1. März 2012 geltenden Tabellenentgelte
und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stunden- und
Überstundenentgelte sowie der Zeitzuschläge bekannt.
Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:
II.
1. Tabellenentgelte
1.1Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten nach
§ 15 TV-H wurden am 1. April 2011 um 1,5 v.H. und werden am
1. März 2012 um weitere 2,6 v.H. erhöht. Die seit 1. April 2011
maßgebenden Tabellenentgelte ergeben sich aus Anlage 2.1a
und die ab 1. März 2012 maßgebenden Tabellenentgelte ergeben
sich aus Anlage 2.2a. Die Tabellenwerte für die Stundenentgelte
und Zeitzuschläge für diese Beschäftigten seit 1. April 2011 sind
aus den Anlagen 2.1b bis 2.1e und ab 1. März 2012 aus den
Anlagen 2.2b bis 2.2e zu entnehmen.
1.2Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach der
Anlage 1 b zum BAT bestimmt, leiten sich die neuen Tabellenwerte aus dem Anhang zu § 16 TV-H sowie dem Anhang zu
Anlage A zum TV-H ab. Die hiernach für die Zeit seit 1. April
2011 maßgebenden Beträge ergeben sich aus Anlage 3.1a, die
ab 1. März 2012 maßgebenden Beträge ergeben sich aus Anlage
3.2a.
Die Stundenentgelte sowie die Zeitzuschläge für diese Beschäftigten seit 1. April 2011 sind aus den Anlagen 3.1b bis 3.1e und
ab 1. März 2012 aus den Anlagen 3.2b bis 3.2e zu entnehmen.
1.3Die Entgelte der Auszubildenden, die unter den Tarifvertrag
für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen
Seite 1587
nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) oder den Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen
(TVA-H Pflege) fallen, sind für den Zeitraum ab 1. April 2011
als Anlage 4.1a und Anlage 5.1a und für die Zeit ab 1. März 2012
als Anlage 4.2a und Anlage 5.2a beigefügt. Die Stunden- und
Überstundenentgelte sowie die Zeitzuschläge für diese Auszubildenden seit 1. April 2011 sind den Anlagen 4.1b und 4.1c
sowie den Anlagen 5.1b und 5.1c zu entnehmen. Die Stundenund Überstundenentgelte sowie die Zeitzuschläge für diese
Auszubildenden ab 1. März 2012 sind den Anlagen 4.2b und 4.2c
sowie den Anlagen 5.2b und 5.2c zu entnehmen.
1.4Das maßgebende monatliche Entgelt für Praktikantinnen und
Praktikanten nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten des Landes Hessen (TV Prakt Weitergeltung-H) seit 1. April
2011 ist aus der Anlage 6.1a, das Entgelt ab 1. März 2012 aus
der Anlage 6.2a ersichtlich. Die Tabellen mit den Stunden- und
Überstundenentgelten sowie den Zeitzuschlägen für die Praktikantinnen und Praktikanten seit 1. April 2011 sind als Anlagen
6.1b und 6.1c und ab 1. März 2012 als Anlagen 6.2b bis 6.2c
beigefügt.
1.5Die seit 1. April 2011 geltenden Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrerinnen und Personenkraftwagenfahrer, die
unter den Pkw-Fahrer-TV-H fallen, sind der Anlage 7.1 und die
ab 1. März 2012 geltenden Pauschalentgelte sind der Anlage 7.2
zu entnehmen.
2. Entgelt der individuellen Zwischen- bzw. Endstufen
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen
Zwischen- bzw. Endstufe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz
1 sowie § 7 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-H bzw. nach § 8 Abs. 2 und
Abs. 3 TVÜ-H werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte
nach § 15 TV-H, d.h. ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März
2012 um 2,6 v.H., erhöht.
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug
die Bemessungsgrundlage für die vorgenannten Erhöhungen.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-H
übergeleitet wurde und in deren Vergleichsentgelt oder dem
Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der
Teilzeitkürzung der seit 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März
2012 um 2,6 v.H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder
zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
ab 1. April 2011
von 54,65 auf 55,47 Euro
ab 1. März 2012
von 55,47 auf 56,91 Euro
ab 1. April 2011
ab 1. März 2012
in den Entgeltgruppen 9 bis 15
von 57,38 auf 58,24 Euro,
von 58,24 auf 59,75 Euro.
3. Bereitschaftsdienstentgelte nach § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 TV-H
Für die unter §§ 42, 43 TV-H fallenden Beschäftigten sind die
Bereitschaftsdienstentgelte seit 1. April 2011 und ab 1. März
2012 in der Anlage 8a ausgewiesen.
Für die nicht unter §§ 42, 43 TV-H fallenden Beschäftigten – mit
Ausnahme der unter § 41 TV-H fallenden Ärztinnen und Ärzte
an Universitätskliniken – gelten entsprechend § 8 Abs. 6 Satz 2
TV-H die bisher gezahlten Beträge, wie aus Anlage 8b ersichtlich, weiter.
4. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8
TV-H
Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht
dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40
Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.
5. Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-H und § 10 TVÜ-H
Die allgemeinen Entgeltanpassungen zum 1. April 2011 bzw. ab
1. März 2012 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen
Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-H
als auch des § 10 Satz 6 TVÜ-H aus. Soweit Beschäftigte eine
persönliche Zulage nach den Sätzen 7 ff. des § 10 TVÜ-H erhalten, ist die zum 1. April 2011 bzw. 1. März 2012 vorgesehene
Entgeltanpassung nach § 10 Satz 10 TVÜ-H auf die persönliche
Zulage in voller Höhe anzurechnen.
6. Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H
Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H nehmen
die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil
Seite 1588
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
und erhöhen sich somit ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1.
März 2012 um 2,6 v.H. Sie steigen daher
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
ab 1. April 2011
von 26,82 auf 27,22 Euro
ab 1. März 2012
von 27,22 auf 27,93 Euro
in den Entgeltgruppen 9 bis 15
ab 1. April 2011
von 53,63 auf 54,43 Euro,
ab 1. März 2012
von 54,43 auf 55,85 Euro.
7. Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-H
Die nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-H bisherigen tarifvertraglichen
Regelungen über Erschwerniszuschläge gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den
fortgeltenden tariflichen Regelungen gehört insbesondere der
Tarifvertrag über die Lohnzuschläge nach § 29 MTL II (TVZ
zum MTL II vom 9. Oktober 1963; siehe auch Nr. 8 der Anlage
1 zum TVÜ-H Teil B).
Nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, mit
jeder allgemeinen Entgeltanpassung. Die Bemessungsgrundlage
betrug zuletzt 6,56 Euro. Unter Heranziehung des Anpassungssatzes, der auch für die Garantiebeträge in § 17 Abs. 4 Satz 2
TV-H gilt, erhöht sich die Bemessungsgrundlage seit 1. April
2011 um 1,5 v.H. auf 6,66 Euro und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H.
auf 6,83 Euro.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Zuschlagsgruppe
1. April 2011
1. März 2012
Euro
I0,330,34
II0,400,41
III0,530,55
IV0,670,68
V0,800,82
VI0,930,96
VII1,071,09
VIII1,331,37
IX1,671,71
X2,062,12
Die Taucherzuschläge bleiben am 1. April 2011 bzw. am 1. März
2012 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12
v.H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist.
Sie betragen je Stunde bei einer Tauchtiefe
Euro
bis zu 5 m16,31
von über 5 bis 10 m
19,85
von über 10 bis 15 m
24,80
von über 15 bis 20 m
31,90
über 20 m je 5 m um 7,08
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug ohne Helm 3,76
Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 2 TV-H im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst des Außendienstes der
Straßen- und Verkehrsverwaltung wird ab 1. Januar 2012 kalendermonatlich ein zweigeteilter pauschalisierter Erschwerniszuschlag geleistet. Hierzu erfolgen gesonderte Durchführungshinweise.
8. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21
TV-H
Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-H
sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub,
Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H.
des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu
erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin seit 1. April 2011
1,35 v. H. und ab 1. März 2012 2,34 v. H.
9. Pflegezulage nach § 43 Nr. 8 TV-H
Die Beträge der Pflegezulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 und 2 TV-H
sind nicht dynamisch. Sie betragen auch weiterhin 90 Euro bzw.
45 Euro.
10.Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-H
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-H
als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage am 1. April 2011 um 1,5 v.H. und am 1. März 2012
um 2,6 v.H. erhöht. Die Zulagenbeträge seit 1. April 2011 sind
in der Anlage 9.1 und ab 1. März 2012 in der Anlage 9.2 zusammengestellt.
Keine Vergütungsgruppenzulage in diesem Sinne sind z. B. die
Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt
G der Anlage 1a zum BAT und die Pflegezulage nach den Protokollerklärungen Nr. 1 und 1a des Abschnitts A der Anlage 1b
zum BAT.
Nr. 52
11.Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-H
Die Anteile der Besitzstandszulage – mit Ausnahme des Kinderzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind (§ 11 Abs. 2
Satz 2a TVÜ-H) – verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-H). Sie betragen monatlich:
ab 1. April ab 1. März
2011
2012
Euro
a) Orts- oder Sozialzuschlag
für jedes Kind 98,70
101,27
b) Erhöhungsbetrag zum Orts oder Sozialzuschlag für
aa)das erste Kind (VergGr. X-VIII,
Kr. I-Kr. II BAT, LGr. 1-4 MTArb) 5,57
5,71
bb) jedes weitere Kind
(VergGr. X-IXb, Kr. I BAT,
LGr. 1-2 MTArb)
27,86 28,58
cc) jedes weitere Kind
(VergGr. IXa, Kr. II BAT,
LGr. 2a-3a MTArb)
22,28
22,86
dd) jedes weitere Kind
(VergGr. VIII BAT, LGr. 4 MTArb) 16,72
17,15
c) Kinderzuschlag für das dritte
und jedes weitere Kind 53,05
53,05
12.Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-H
Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und
verändern sich deshalb nicht.
13.Zeitzuschläge nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr.
Besitzstandswahrung
Für Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis am 29.
Februar 1996 bestanden hat und seitdem ununterbrochen fortgesetzt worden ist, gilt hinsichtlich der Zeitzuschläge eine Besitzstandsregelung. Die Zeitzuschläge nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar
1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember
1976 sind den Anlagen 10a und 10b zu entnehmen.
15.Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-H)
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü seit 1. April
2011 sind der Anlage 2.1a und die Beträge ab 1. März 2012 sind
der Anlage 2.2a zu entnehmen.
Der in § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-H ausgewiesene Betrag von 200
Euro bleibt am 1. April 2011 bzw. am 1. März 2012 unverändert.
16.Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-H)
An die Stelle der in § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H zuletzt maßgeblichen Beträge von 44,80 Euro bzw. 50,40 treten in den nächsten
Harmonisierungsschritten ab 1. April 2011 38,40 Euro bzw.
43,20 Euro und ab 1. März 2012 die Beträge von 32,00 Euro bzw.
36,00 Euro (Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-H). Um diese Beträge ist die jeweilige Entgelttabelle des TV-H zu vermindern,
sofern die Lehrkraft zu dem in § 20 Abs. 1 TVÜ-H bezeichneten
Personenkreis gehört. Die Entgelte sind ab 1. April 2011 der
Anlage 11.1 und ab 1. März 2012 der Anlage 11.2 zu entnehmen.
Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des § 20 Abs.
1 Satz 1 TVÜ-H über die Verminderung der Tabellenentgelte
fällt, in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befindet,
ist am 1. April 2011 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der
individuellen Zwischen- oder Endstufe um 1,5 v.H. und am 1.
März 2012 um 2,6 v.H. vorzunehmen, sondern zusätzlich auch
der nächste Harmonisierungsschritt des § 20 Abs. 2 TVÜ-H
umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals
jeweils um 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro zu erhöhen.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten
Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der
für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung
zur regulären Endstufe statt (Nr. 8 der Niederschriftserklärung
zum TVÜ-H).
17.Grenzbeträge nach § 39 ATV
Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus
den Entgelttabellen des TVöD ab; sie ändern sich demnach nicht
und betragen weiterhin:
ab 1. August 2011
im Monat der
Jahressonderzahlung
§ 39 Abs. 1 ATV
6.185,76 Euro
9.897,22 Euro
§ 39 Abs. 2 ATV
6.241,52 Euro
9.986,43 Euro
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
III.
Die diesen Hinweisen beigefügten Tabellen werden in Kürze im
Internet unter http://www.hmdis.hessen.de/Bürger&Staat/Personalwesen/Dienstrecht/Tarifpersonal/Entgelt eingestellt.
Wiesbaden, 11. November 2011
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 43 – P 2500 A – 100.000
StAnz. 52/2011 S. 1587
Anlage 1
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 – P 2500 A – 100.000
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 5. April 2011
I. Entgelt
1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-H
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für
die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und
b) ab 1. März 2012 um 2,6 v.H.
2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach
dem TVA-H BBiG und nach dem TVA-H Pflege sowie die Tarif­
entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1.
April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H. erhöht.
3. Einmalzahlung
Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die für April 2011 Bezüge
aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, wird schnellstmöglich, spätestens zum 30. Juni 2011, eine Einmalzahlung von 360 Euro
gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Für Auszubildende nach dem TVA-H BBiG, dem TVA-H Pflege
und für Praktikantinnen/Praktikanten im Sinne des TV PraktWeitergeltung beträgt die Einmalzahlung 120 Euro.
4. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
Die Garantiebeträge in § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage B zum TV-H und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-H erhöhen sich am 1.
April 2011 um 1,5 v.H. und am 1. März 2012 um 2,6 v.H.
II. Entgeltordnung zum TV-H
1. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im 4. Quartal 2011 Tarifgespräche zur Entgeltordnung zum TV-H unter
Berücksichtigung der Verhandlungen der übrigen Länder aufzunehmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Entgeltordnung zum TV-H zeitnah, möglichst jedoch zum 1. Januar
2014, in Kraft gesetzt wird.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung in den übrigen Ländern werden Verhandlungen über eine tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften aufgenommen.
2. § 8 Abs. 3 und § 9 TVÜ-H werden mit Wirkung zum 1. Januar
2012 entsprechend der Anlage geändert.
Dem § 8 Abs. 2 TVÜ-H wird mit Wirkung zum 1. April 2011
folgender Satz 7 angefügt:
„7Erfolgt die Neuberechnung nach dem 31. März 2011, ist das
Vergleichsentgelt um weitere 1,5 v. H. zu erhöhen.“
Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-H wird mit
Wirkung zum 1. April 2011 wie folgt neu gefasst:
„Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v. H.,
ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v. H.“
III. Übernahme von Auszubildenden/Abschlussprämie
1. § 19 TVA-H BBiG wird wie folgt geändert:
㤠19
Übernahme von Auszubildenden
(1) 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für
Seite 1589
mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe
entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
(2)1Auszubildende haben bei dienstlichem beziehungsweise betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „gut“ unter der Voraussetzung landesweiter Mobilität einen Anspruch darauf, im
unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die
Dauer von mindestens zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis
übernommen zu werden, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche
Gründe entgegenstehen. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind
die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
(3) Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Protokollerklärungen zu § 19:
1. Über Bedarf im Sinne des Absatz 1 Satz 2 wird ausgebildet,
wenn eine im Zeitpunkt der Begründung des Ausbildungsverhältnisses erstellte Prognose des Arbeitgebers ergeben
hat, im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung werde in der Verwaltung beziehungsweise im
Betrieb kein Bedarf für eine Übernahme des Auszubildenden
bestehen.
2. Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Bedarf wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Geschäftsbereich des Ressorts, zu dem der jeweilige Ausbildungsbetrieb gehört, festgestellt.“
2. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem Jahr 2011 beginnen,
wird anstelle der Abschlussprämie nach § 20 Abs. 1 TVA-H
BBiG folgende Abschlussprämie gezahlt:
㤠20
Abschlussprämie
(1a) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund
erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise
staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von
– 500 Euro für die Abschlussnote sehr gut oder gut
– 400 Euro für die Abschlussnote befriedigend
– 300 Euro für die Abschlussnote ausreichend.
2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.“
3. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem Jahr 2011 beginnen,
wird anstelle der Abschlussprämie nach § 19 Abs. 1 TVA-H
Pflege folgende Abschlussprämie gezahlt:
㤠19
Abschlussprämie
(1a) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund
erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise
staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von
– 500 Euro für die Abschlussnote sehr gut oder gut
– 400 Euro für die Abschlussnote befriedigend
– 300 Euro für die Abschlussnote ausreichend.
2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.“
IV. Sonstiges Tarifrecht
1. Einfügung einer Protokollerklärung zu § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 4
TV-H
Nach § 33 Abs. 2 wird folgende Protokollerklärung neu eingefügt:
„Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4:
Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, gilt § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4.“
2. Erschwerniszuschlag im Bereich Straßenbau
1Für die Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 4 Satz 2 TV-H im
Außendienst der Straßen- und Verkehrsverwaltung (im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst) wird ab 1. Januar 2012
an Stelle der Zuschläge nach den Abschnitten A und M des
Zuschlagskatalogs zum TVZ zum MTL monatlich ein oder ein
zweigeteilter pauschalisierter Erschwerniszuschlag geleistet.
2Zur Festlegung der Höhe des pauschalisierten Erschwerniszuschlags wird das jährlich ausgezahlte Gesamtvolumen der bis-
Seite 1590
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
herigen Zuschläge nach den Abschnitten A und M für den oben
genannten Personenkreis ermittelt und der so ausgerechnete
durchschnittliche monatliche Betrag um 25 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig) erhöht. 3Es wird geprüft, ob eine differenzierte Auswertung nach zwei Beschäftigtengruppen derzeit
technisch umsetzbar ist.
Niederschriftserklärung:
Wird bis zum 1. September 2011 keine Verständigung über die
Höhe des pauschalierten Erschwerniszuschlags erreicht, werden
die Tarifvertragsparteien über diese Regelung eine Verständigung herbeiführen.
3. Redaktionelle Änderung des § 42 TV-H
Satz 1 des § 42 Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich TV-H wird wie
folgt neu gefasst:
„1Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (Beschäftigte), die
außerhalb von Universitätskliniken in Krankenhäusern oder
Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher
Behandlung stehen, beschäftigt werden.“
4. Stufenlaufzeit beim Referendariat (§ 44 Nr. 2a TV-H)
Für ab dem 1. April 2011 begründete Arbeitsverhältnisse werden
im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-H Zeiten von mehreren
Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber (zuzüglich sechs
Monate des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes) zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-H bleibt unberührt.
5. Übergangszahlung Justizvollzugsdienst (§ 47 Nr. 3 TV-H)
Zur Übergangszahlung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst
des Landes Hessen werden zeitgleich zu den entsprechenden
Tarifgesprächen im Bereich der übrigen Länder Tarifgespräche
aufgenommen.
6. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H
Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der
nächsten Entgeltrunde die Unterbrechungsregelung überprüfen.
V. Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen
(Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher
Warnstreiks, die am 28. Februar 2011 durchgeführt wurden,
abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks
im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Bei Tarifbeschäftigten, die am 28. Februar 2011 an
den Warnstreiks teilgenommen haben, wird die Kürzung beim
Entgelt anteilig für die Stunden der Streikteilnahme vorgenommen.
VI. Laufzeit
Mindestlaufzeit der Regelungen unter I. 1. und I. 2. bis zum 31.
Dezember 2012.
Mindestlaufzeit der Regelungen unter III 2. und III 3. bis zum
31. Dezember 2014.
VII. Erklärungsfrist
Die Erklärungsfrist läuft bis zum 3. Mai 2011.
Wiesbaden, 5. April 2011
gez. Unterschriften
A n l a g e zur Tarifeinigung vom 5. April 2011
§ 8 Abs. 3 TVÜ-H:
„(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten
die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT
bis spätestens zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen
Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit
zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 bei Fortgeltung des BAT höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen
Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischenoder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn
nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon
unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht
Nr. 52
sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Absatz
4 Satz 5 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.“
„§ 9 TVÜ-H Vergütungsgruppenzulagen
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte,
denen am 31. Dezember 2009 nach der Vergütungsordnung zum
BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage
in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte,
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember
2009 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu
dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte,
eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst
sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen
gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2009 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass
– am 1. Januar 2010 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des
§ 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist,
– zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
– bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine
Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage
geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens
zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit
der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der
erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 noch
nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach
bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-H eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz
2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 bereits erfolgt, gilt Absatz
2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage
einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1, 2. Alternative wird
die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt.
c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe,
dass am 1. Januar 2012 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit
für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und
die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe
b und c wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht
weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige
Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4:
Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit,
Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v. H.,
ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v. H.“
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1591
Anlage 2.1a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Entgelte für die Beschäftigten des Landes Hessen
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
3.729,43
4.136,76
3.375,01
3.745,30
3.110,51
3.454,36
2.787,82
3.094,63
2.692,60
2.983,55
2.592,09
2.877,75
2.290,56
2.539,18
2.142,44
2.375,20
2.004,90 4)
2.221,79
1.967,87
2.179,47
1.883,23
2.084,25
6)
1.788,01
1.983,75
1.761,56
1.952,00
1.624,02
1.798,59
1.444,16
Entgeltgruppe
15
14
13
12
11
10
9 1)
8
7
6
5
4
3
2
1
Stufe 3
4.290,17
3.962,19
3.639,51
3.528,41
3.200,44
3.094,63
2.666,15
2.480,99
2.364,62
2.285,27
2.190,06
2.115,99
2.004,90
1.851,49
1.470,61
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
4.835,04
5.247,66
4.290,17
4.792,72
3.999,22
4.496,48
3.909,29
4.401,26
3.528,41
4.004,51
3.311,53
3.724,15
3.015,29
3.290,37
2.581,51
2.692,60
2.470,42
2.555,06
2.391,07
2.459,84
2.290,56
2.369,91
2.190,06
2.264,11
2.089,54
2.158,31
1.904,39
2.026,06
1.502,35
1.534,09
Stufe 6
2)
2.761,37 3)
2.629,11
2.533,90 5)
2.422,81
2.311,72
2.216,50
2.153,02
1.613,44
Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
E9b
Stufe 3
2.761,37
Stufe 4
2.930,65
Stufe 5
3.136,96
Stufe 6
3.332,68
3.507,25
2.803,68
2.057,80
2.592,09
1.840,92
Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü
2Ü
Stufe 1
1.682,21
Stufe 2
1.862,07
Stufe 3
1.930,84
Stufe 4
2.015,49
Stufe 5
2.073,68
Stufe 6
2.121,28
Stufe 1
Stufe 2
3.454,36
Stufe 3
3.639,51
Stufe 4a
3.962,19
Stufe 4b
4.290,17
Stufe 5
4.792,72
Stufe 1
4.697,50
Stufe 2
5.215,91
Stufe 3
5.707,88
Stufe 4
6.030,57
Stufe 5
6.109,92
13Ü
15Ü
Seite 1592
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 2.1b
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
38,5 Std./Woche
(in €)
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 1
Stufe 2
22,28
24,71
25,63
28,88
31,35
20,16
22,37
23,67
25,63
28,63
18,58
20,64
21,74
23,89
26,86
16,65
18,49
21,08
23,35
26,29
16,08
17,82
19,12
21,08
23,92
15,48
17,19
18,49
19,78
22,25
13,68
15,17
15,93
18,01
19,66
12,80
14,19
14,82
15,42
16,08
4)
11,98
13,27
14,13
14,76
15,26
11,76
13,02
13,65
14,28
14,69
11,25
12,45
13,08
13,68
14,16
10,68 6)
11,85
12,64
13,08
13,53
10,52
11,66
11,98
12,48
12,89
9,70
10,74
11,06
11,38
12,10
8,63
8,79
8,97
9,16
Entgeltgruppe
15
14
13
12
11
10
9 1)
8
7
6
5
4
3
2
1
Stufe 6
2)
3)
16,50
15,71
15,14 5)
14,47
13,81
13,24
12,86
9,64
Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Stufe 3
16,50
E9b
Stufe 4
17,51
Stufe 5
18,74
Stufe 6
19,91
20,95
16,75
12,29
15,48
11,00
Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü
2Ü
Stufe 1
10,05
Stufe 2
11,12
Stufe 3
Stufe 1
Stufe 2
20,64
Stufe 3
21,74
23,67
25,63
Stufe 2
31,16
Stufe 3
34,10
Stufe 4
36,02
Stufe 5
36,50
13Ü
15Ü
Stufe 1
28,06
11,53
Stufe 4
12,04
Stufe 4a
Stufe 5
12,39
Stufe 4b
Stufe 6
12,67
Stufe 5
28,63
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1593
Anlage 2.1c
zum HMdIS-Runschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
40 Std./Woche
(in €)
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
21,44
23,79
24,67
27,80
30,17
19,41
21,53
22,78
24,67
27,56
17,88
19,86
20,93
22,99
25,85
16,03
17,79
20,29
22,48
25,31
15,48
17,15
18,40
20,29
23,03
14,90
16,55
17,79
19,04
21,41
13,17
14,60
15,33
17,34
18,92
12,32
13,66
14,27
14,84
15,48
11,53 4)
12,77
13,60
14,20
14,69
11,31
12,53
13,14
13,75
14,14
10,83
11,98
12,59
13,17
13,63
10,28 6)
11,41
12,17
12,59
13,02
10,13
11,22
11,53
12,01
12,41
9,34
10,34
10,65
10,95
11,65
8,30
8,46
8,64
8,82
Entgeltgruppe
15
14
13
12
11
10
9 1)
8
7
6
5
4
3
2
1
Stufe 6
2)
15,88 3)
15,12
14,57 5)
13,93
13,29
12,74
12,38
9,28
Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Stufe 3
15,88
E9b
Stufe 4
16,85
Stufe 5
18,04
Stufe 6
19,16
Stufe 4
Stufe 5
20,17
16,12
11,83
14,90
10,58
Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü
2Ü
Stufe 1
9,67
Stufe 2
10,71
Stufe 3
Stufe 1
Stufe 2
19,86
Stufe 3
Stufe 2
29,99
Stufe 3
13Ü
15Ü
Stufe 1
27,01
11,10
20,93
32,82
11,59
Stufe 4a
22,78
Stufe 4
34,67
11,92
Stufe 4b
24,67
Stufe 5
35,13
Stufe 6
12,20
Stufe 5
27,56
Seite 1594
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 2.1d
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Zeitzuschläge und Überstundenentgelte
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
38,5 Std./Woche
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
Stufe 3
Zeitzuschlag für
Überstunden
15/30 v.H.
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
2Ü
13Ü
15Ü
25,63
23,67
21,74
21,08
19,12
18,49
15,93
14,82
14,13
13,65
13,08
12,64
11,98
11,06
8,79
11,53
21,74
34,10
3,84
3,55
3,26
3,16
2,87
2,77
2,39
4,45
4,24
4,10
3,92
3,79
3,59
3,32
2,64
3,46
3,26
5,12
Sonntagsarbeit
25 v.H.
6,41
5,92
5,44
5,27
4,78
4,62
3,98
3,71
3,53
3,41
3,27
3,16
3,00
2,77
2,20
2,88
5,44
8,53
Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.
(in €)
34,60
31,95
29,35
28,46
25,81
24,96
21,51
20,01
19,08
18,43
17,66
17,06
16,17
14,93
11,87
15,57
29,35
46,04
mit Freizeitausgleich
35 v.H.
8,97
8,28
7,61
7,38
6,69
6,47
5,58
5,19
4,95
4,78
4,58
4,42
4,19
3,87
3,08
4,04
7,61
11,94
Arbeit am
24. und 31.12.
jeweils ab 6 Uhr
Nachtarbeit sowie
Arbeit an Samstagen
von 13 - 21 Uhr*
35 v.H.
20 v.H.
8,97
8,28
7,61
7,38
6,69
6,47
5,58
5,19
4,95
4,78
4,58
4,42
4,19
3,87
3,08
4,04
7,61
11,94
5,13
4,73
4,35
4,22
3,82
3,70
3,19
2,96
2,83
2,73
2,62
2,53
2,40
2,21
1,76
2,31
4,35
6,82
* soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.
Anlage 2.1e
Anlage 2.1e
zum HMdIS-Rundschreiben
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
vom
2011 I 4311.
- PNovember
2500 A - 100.000
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
EntgeltStundengruppe Stundenentgelt
EntgeltÜberstunden
Stufe 3 Überstunden
gruppe
entgelt
Stufe 3
15/30 v.H.
15/30 v.H.
15
15 14
14 13
13 12
12 11
11 10
10 9
9 8
8 7
7 6
6 5
5 4
4 3
3 2
2 1
1 2Ü
2 Ü 13Ü
13Ü 15Ü
24,67
24,67
22,78
22,78
20,93
20,93
20,29
20,29
18,40
17,79
18,40
15,33
17,79
14,27
15,33
13,60
14,27
13,14
13,60
12,59
13,14
12,17
12,59
11,53
12,17
10,65
11,53
10,658,46
8,4611,10
20,93
11,10
32,82
20,93
3,70
3,703,42
3,423,14
3,143,04
3,042,76
2,762,67
2,672,30
2,304,28
4,284,08
4,083,94
3,943,78
3,783,65
3,653,46
3,463,20
3,202,54
2,543,33
3,333,14
3,144,92
Zeitzuschläge und Überstundenentgelte
Zeitzuschläge
gültig vom 1. und
AprilÜberstundenentgelte
2011 bis 29. Februar 2012
gültig vom 1. April 2011
bis 29. Februar 2012
40 Std./Woche
40 Std./Woche
Zeitzuschlag für
Zeitzuschlag
für
Sonntagsarbeit
Feiertagsarbeit
Sonntagsarbeit
Feiertagsarbeit
25 v.H.
25 v.H.
6,17
6,175,70
5,705,23
5,235,07
5,074,60
4,604,45
4,453,83
3,833,57
3,573,40
3,403,29
3,293,15
3,153,04
3,042,88
2,882,66
2,662,12
2,122,78
2,785,23
5,238,21
Arbeit am
Nachtarbeit sowie
24. und
Arbeit an Samstagen
Arbeit
am31.12. Nachtarbeit
sowie
ab 6 Uhr Arbeitvon
13 - 21 Uhr*
24.jeweils
und 31.12.
an Samstagen
ohne Freizeit- mit Freizeit-jeweils ab 6 Uhr
von 13 - 21 Uhr*
ausgleich
ohneausgleich
Freizeit- mit Freizeit35 v.H.
20 v.H.
135 v.H. ausgleich
35 v.H.
ausgleich
35 v.H.
20 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
(in €)
(in
€)
33,30
8,63
8,63
4,93
33,30
8,637,97
8,63
4,93
30,75
7,97
4,56
30,75
7,977,33
7,97
4,56
28,26
7,33
4,19
28,26
7,337,10
7,33
4,19
27,39
7,10
4,06
27,39
7,106,44
7,10
4,06
24,84
6,44
3,68
24,02
6,23
3,56
24,84
6,446,23
6,44
3,68
20,70
5,37
3,07
24,02
6,235,37
6,23
3,56
19,26
4,99
2,85
20,70
5,374,99
5,37
3,07
18,36
4,76
2,72
19,26
4,994,76
4,99
2,85
17,74
4,60
2,63
18,36
4,764,60
4,76
2,72
17,00
4,41
2,52
17,74
4,604,41
4,60
2,63
16,43
4,26
2,43
17,00
4,414,26
4,41
2,52
15,57
4,04
2,31
16,43
4,264,04
4,26
2,43
14,38
3,73
2,13
15,57
4,043,73
4,04
2,31
11,42
2,96
1,69
14,38
3,732,96
3,73
2,13
14,99
3,89
2,22
11,42
2,963,89
2,96
1,69
28,26
7,33
4,19
14,99
3,897,33
3,89
2,22
44,31
11,49
11,49
6,56
28,26
7,33
7,33
4,19
15Ü
32,82
4,92
8,21
44,31
11,49
* soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.
* soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.
11,49
6,56
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1595
Anlage 2.2a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Entgelte für die Beschäftigten des Landes Hessen
gültig ab 1. März 2012
Entgeltgruppe
15
14
13
12
11
10
9 1)
8
7
6
5
4
3
2
1
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
3.826,40
4.244,32
3.462,76
3.842,68
3.191,38
3.544,17
2.860,30
3.175,09
2.762,61
3.061,12
2.659,48
2.952,57
2.350,11
2.605,20
2.198,14
2.436,96
2.057,03 4)
2.279,56
2.019,03
2.236,14
1.932,19
2.138,44
6)
1.834,50
2.035,33
1.807,36
2.002,75
1.666,24
1.845,35
1.481,71
Stufe 3
4.401,71
4.065,21
3.734,14
3.620,15
3.283,65
3.175,09
2.735,47
2.545,50
2.426,10
2.344,69
2.247,00
2.171,01
2.057,03
1.899,63
1.508,85
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
4.960,75
5.384,10
4.401,71
4.917,33
4.103,20
4.613,39
4.010,93
4.515,69
3.620,15
4.108,63
3.397,63
3.820,98
3.093,69
3.375,92
2.648,63
2.762,61
2.534,65
2.621,49
2.453,24
2.523,80
2.350,11
2.431,53
2.247,00
2.322,98
2.143,87
2.214,43
1.953,90
2.078,74
1.541,41
1.573,98
Stufe 6
2)
2.833,17 3)
2.697,47
2.599,78 5)
2.485,80
2.371,82
2.274,13
2.209,00
1.655,39
Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen
1)
2)
3)
4)
5)
6)
E9b
Stufe 3
2.833,17
Stufe 4
3.006,85
Stufe 5
3.218,52
Stufe 6
3.419,33
3.598,44
2.876,58
2.111,30
2.659,48
1.888,78
Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü
2Ü
Stufe 1
1.725,95
Stufe 2
1.910,48
Stufe 3
1.981,04
Stufe 4
2.067,89
Stufe 5
2.127,60
Stufe 6
2.176,43
Stufe 1
Stufe 2
3.544,17
Stufe 3
3.734,14
Stufe 4a
4.065,21
Stufe 4b
4.401,71
Stufe 5
4.917,33
Stufe 1
4.819,64
Stufe 2
5.351,52
Stufe 3
5.856,28
Stufe 4
6.187,36
Stufe 5
6.268,78
13Ü
15Ü
Seite 1596
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 2.2b
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte
gültig ab 1. März 2012
38,5 Std./Woche
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
22,86
25,35
20,69
22,96
19,06
21,17
17,09
18,97
16,50
18,29
15,89
17,64
14,04
15,56
13,13
14,56
12,29 4)
13,62
12,06
13,36
11,54
12,77
10,96 6)
12,16
10,80
11,96
9,95
11,02
8,85
15
14
13
12
11
10
9 1)
8
7
6
5
4
3
2
1
Stufe 3
26,29
24,28
22,31
21,63
19,62
18,97
16,34
15,21
14,49
14,01
13,42
12,97
12,29
11,35
9,01
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
29,63
32,16
26,29
29,37
24,51
27,56
23,96
26,98
21,63
24,54
20,30
22,83
18,48
20,17
15,82
16,50
15,14
15,66
14,65
15,08
14,04
14,53
13,42
13,88
12,81
13,23
11,67
12,42
9,21
9,40
Stufe 6
2)
3)
16,92
16,11
5)
15,53
14,85
14,17
13,59
13,20
9,89
Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen
1)
2)
3)
4)
5)
6)
E9b
Stufe 3
16,92
Stufe 4
Stufe 5
17,96
19,23
Stufe 6
20,43
21,50
17,18
12,61
15,89
11,28
Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü
Stufe 3
2Ü
Stufe 1 Stufe 2
10,31
11,41
12,71
Stufe 6
13,00
13Ü
Stufe 1 Stufe 2
21,17
Stufe 3
Stufe 4a Stufe 4b
22,31
24,28
26,29
Stufe 5
29,37
15Ü
Stufe 1 Stufe 2
28,79
31,97
Stufe 3
Stufe 4
34,98
36,96
11,83
Stufe 4
12,35
Stufe 5
Stufe 5
37,45
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1597
Anlage 2.2c
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenentgelte
gültig ab 1. März 2012
40 Std./Woche
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 1
Stufe 2
22,00
24,40
25,31
28,52
30,96
19,91
22,09
23,37
25,31
28,27
18,35
20,38
21,47
23,59
26,53
16,45
18,26
20,82
23,06
25,96
15,88
17,60
18,88
20,82
23,62
15,29
16,98
18,26
19,54
21,97
13,51
14,98
15,73
17,79
19,41
12,64
14,01
14,64
15,23
15,88
11,83 4)
13,11
13,95
14,57
15,07
11,61
12,86
13,48
14,11
14,51
11,11
12,30
12,92
13,51
13,98
10,55 6)
11,70
12,48
12,92
13,36
10,39
11,52
11,83
12,33
12,73
9,58
10,61
10,92
11,23
11,95
8,52
8,68
8,86
9,05
15
14
13
12
11
10
9 1)
8
7
6
5
4
3
2
1
Stufe 6
2)
16,29 3)
15,51
14,95 5)
14,29
13,64
13,08
12,70
9,52
Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
16,29
17,29
18,51
E9b
Stufe 6
19,66
20,69
16,54
12,14
15,29
10,86
Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü
2Ü
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 1 Stufe 2
9,92
10,98
11,39
11,89
Stufe 5
12,23
Stufe 6
12,51
13Ü
Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b
Stufe 1 Stufe 2
20,38
21,47
23,37
25,31
Stufe 5
28,27
15Ü
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 1 Stufe 2
27,71
30,77
33,67
35,58
Stufe 5
36,04
Seite 1598
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 2.2d
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Zeitzuschläge und Überstundenentgelte
gültig ab 1. März 2012
38,5 Std./Woche
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
Stufe 3
Zeitzuschlag für
Überstunden
15/30 v.H.
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
2Ü
13Ü
15Ü
26,29
24,28
22,31
21,63
19,62
18,97
16,34
15,21
14,49
14,01
13,42
12,97
12,29
11,35
9,01
11,83
22,31
34,98
3,94
3,64
3,35
3,24
2,94
2,85
2,45
4,56
4,35
4,20
4,03
3,89
3,69
3,41
2,70
3,55
3,35
5,25
Sonntagsarbeit
25 v.H.
6,57
6,07
5,58
5,41
4,91
4,74
4,09
3,80
3,62
3,50
3,36
3,24
3,07
2,84
2,25
2,96
5,58
8,75
Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.
(in €)
35,49
32,78
30,12
29,20
26,49
25,61
22,06
20,53
19,56
18,91
18,12
17,51
16,59
15,32
12,16
15,97
30,12
47,22
mit Freizeitausgleich
35 v.H.
9,20
8,50
7,81
7,57
6,87
6,64
5,72
5,32
5,07
4,90
4,70
4,54
4,30
3,97
3,15
4,14
7,81
12,24
Arbeit am
24. und 31.12.
jeweils ab 6 Uhr
Nachtarbeit sowie
Arbeit an Samstagen
von 13 - 21 Uhr*
35 v.H.
20 v.H.
9,20
8,50
7,81
7,57
6,87
6,64
5,72
5,32
5,07
4,90
4,70
4,54
4,30
3,97
3,15
4,14
7,81
12,24
5,26
4,86
4,46
4,33
3,92
3,79
3,27
3,04
2,90
2,80
2,68
2,59
2,46
2,27
1,80
2,37
4,46
7,00
* soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.
Anlage 2.2e
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Zeitzuschläge und Überstundenentgelte
gültig ab 1. März 2012
40 Std./Woche
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
Stufe 3
Überstunden
15/30 v.H.
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
2Ü
13Ü
15Ü
25,31
23,37
21,47
20,82
18,88
18,26
15,73
14,64
13,95
13,48
12,92
12,48
11,83
10,92
8,68
11,39
21,47
33,67
3,80
3,51
3,22
3,12
2,83
2,74
2,36
4,39
4,19
4,04
3,88
3,74
3,42
3,22
5,05
3,42
3,22
5,05
Sonntagsarbeit
25 v.H.
6,33
5,84
5,37
5,21
4,72
4,57
3,93
3,66
3,49
3,37
3,23
3,12
2,96
2,73
2,17
2,85
5,37
8,42
Zeitzuschlag für
Feiertagsarbeit
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.
(in €)
34,17
31,55
28,98
28,11
25,49
24,65
21,24
19,76
18,83
18,20
17,44
16,85
15,97
14,74
11,72
15,38
28,98
45,45
mit Freizeitausgleich
35 v.H.
8,86
8,18
7,51
7,29
6,61
6,39
5,51
5,12
4,88
4,72
4,52
4,37
4,14
3,82
3,04
3,99
7,51
11,78
* soweit die Arbeit an Samstagen nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt.
Arbeit am
24. und 31.12.
jeweils ab 6 Uhr
Nachtarbeit sowie
Arbeit an Samstagen
von 13 - 21 Uhr*
35 v.H.
20 v.H.
8,86
8,18
7,51
7,29
6,61
6,39
5,51
5,12
4,88
4,72
4,52
4,37
4,14
3,82
3,04
3,99
7,51
11,78
5,06
4,67
4,29
4,16
3,78
3,65
3,15
2,93
2,79
2,70
2,58
2,50
2,37
2,18
1,74
2,28
4,29
6,73
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1599
Anlage 3.1a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
KR-Entgelttabelle
vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
EntgeltGrundentgelt
Entwicklungsstufen
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
KR
12a
3.528,41
3.909,29
4.401,26
11b
3.528,41
4.004,51
11a
3.200,44
3.528,41
4.004,51
10a
3.094,63
3.311,53
3.724,15
9d
3.015,29
3.290,37
3.507,25
9c
2.930,65
3.136,96
3.332,68
9b
2.666,15
3.015,29
3.136,96
9a
2.666,15
2.761,37
2.930,65
8a
2.221,79
2.364,62
2.480,99
2.581,51
2.761,37
2.930,65
7a
2.057,80
2.221,79
2.364,62
2.581,51
2.692,60
2.803,68
4a
1.840,92
1.983,75
2.115,99
2.391,07
2.459,84
2.592,09
3a
1.761,56
1.952,00
2.004,90
2.089,54
2.158,31
2.311,72
In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um
217,73 Euro.
Anlage 3.1b
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
KR-Stundenentgelte
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
38,5 Std./Woche
(in €)
Entgeltgruppe
KR
12a
11b
11a
10a
9d
9c
9b
9a
8a
7a
4a
3a
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
13,27
12,29
11,00
10,52
14,13
13,27
11,85
11,66
Stufe 3
21,08
19,12
18,49
18,01
17,51
15,93
15,93
14,82
14,13
12,64
11,98
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
23,35
26,29
21,08
23,92
21,08
23,92
19,78
22,25
19,66
20,95
18,74
19,91
18,01
18,74
16,50
17,51
15,42
16,50
15,42
16,08
14,28
14,69
12,48
12,89
Stufe 6
17,51
16,75
15,48
13,81
Seite 1600
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 3.1c
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
KR-Stundenentgelte
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
40 Std./Woche
(in €)
Entgeltgruppe
KR
12a
11b
11a
10a
9d
9c
9b
9a
8a
7a
4a
3a
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
12,77
11,83
10,58
10,13
Zeitzuschläge KR
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
38,5 Std./Woche
Entgeltonntagsarbeit
gruppe
KR
25 v.H.
5,27
5,27
4,78
4,62
4,50
4,38
3,98
3,98
3,71
3,53
3,16
3,00
12a
11b
11a
10a
9d
9c
9b
9a
8a
7a
4a
3a
13,60
12,77
11,41
11,22
Stufe 3
20,29
18,40
17,79
17,34
16,85
15,33
15,33
14,27
13,60
12,17
11,53
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
22,48
25,31
20,29
23,03
20,29
23,03
19,04
21,41
18,92
20,17
18,04
19,16
17,34
18,04
15,88
16,85
14,84
15,88
14,84
15,48
13,75
14,14
12,01
12,41
Stufe 6
16,85
16,12
14,90
13,29
Anlage 3.1d
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Zeitzuschläge KR
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
38,5 Std./Woche
Zeitzuschlag für
StundenZeitzuschlag für
Feiertagsarbeit
Arbeit am
Nachtarbeit
Arbeit an
entgelt
Überstunden Sonntagsarbeit
Feiertagsarbeit
Arbeit am
Nachtarbeit
24.
und
Samstagen
Stufe 3
24. und
31.12.
von 13 - 21
31.12.
jeweils ab 6
Uhr
jeweils ab 6
Uhr
ohne
Uhr
ohne
Freizeitmit FreizeitFreizeitmit Freizeitausgleich
ausgleich
ausgleich
ausgleich
135 v.H.
(in €)
21,08
28,46
21,08
28,46
19,12
25,81
18,49
24,96
18,01
24,31
17,51
23,64
15,93
21,51
15,93
21,51
14,82
20,01
14,13
12,64
19,08
11,98
17,06
16,17
30/15
v.H.
35 v.H.
3,16
7,38
3,16
7,38
2,87
6,69
2,77
6,47
2,70
6,30
2,63
6,13
2,39
5,58
2,39
5,58
4,45
5,19
4,24
3,79
4,95
3,59
4,42
4,19
v.H.
3525v.H.
5,27
7,38
5,27
7,38
4,78
6,69
4,62
6,47
4,50
6,30
4,38
6,13
3,98
5,58
3,98
5,58
3,71
5,19
3,53
3,16
4,95
3,00
4,42
4,19
135 v.H.
1,28
€
(in €)
28,46
1,28
28,46
1,28
25,81
1,28
24,96
1,28
24,31
1,28
23,64
1,28
21,51
1,28
21,51
1,28
20,01
1,28
19,08
17,06
1,28
16,17
1,28
1,28
Arbeit an
Samstagen
von 13 - 21
Uhr
35 v.H.
0,64
€
35 v.H.
1,28 €
0,64 €
7,38
0,64
7,38
0,64
6,69
0,64
6,47
0,64
6,30
0,64
6,13
0,64
5,58
0,64
5,58
0,64
5,19
0,64
4,95
4,42
0,64
4,19
0,64
0,64
7,38
7,38
6,69
6,47
6,30
6,13
5,58
5,58
5,19
4,95
4,42
4,19
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
zum
v
I
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Zeitzuschläge KR
Zeitzuschläge KR
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
40 Std./Woche
40 Std./Woche
Entgeltgruppe
n Sonntagsarbeit
KR
25 v.H.
5,07
5,07
4,60
4,45
4,34
4,21
3,83
3,83
3,57
3,40
3,04
2,88
12a
11b
11a
10a
9d
9c
9b
9a
8a
7a
4a
3a
Seite 1601
Anlage 3.1e
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Stunden-Zeitzuschlag für
Zeitzuschlag für
entgelt
Feiertagsarbeit
Arbeit am
Nachtarbeit
Arbeit an Arbeit am Nachtarbeit
Überstunden Sonntagsarbeit
Feiertagsarbeit
Stufe 3
24. und
Samstagen 24. und
31.12.
31.12.
von 13 - 21
jeweils ab 6
jeweils ab 6
Uhr
Uhr
ohne
Uhr
ohne
Freizeitmit
FreizeitFreizeitmit Freizeitausgleich
ausgleich
ausgleich
ausgleich
135 v.H.
(in €)
20,29
27,39
20,29
27,39
18,40
24,84
17,79
24,02
17,34
16,85
23,41
15,33
22,75
15,33
20,70
14,27
20,70
13,60
19,26
12,17
18,36
11,53
16,43
15,57
30/15 v.H.
25 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
3,04
7,10
3,04
7,10
2,76
6,44
2,67
6,23
2,60
2,53
6,07
2,30
5,90
2,30
5,37
4,28
5,37
4,08
4,99
3,65
4,76
3,46
5,07
7,10
5,07
7,10
4,60
6,44
4,45
6,23
4,34
4,21
6,07
3,83
5,90
3,83
5,37
3,57
5,37
3,40
4,99
3,04
4,76
2,88
4,26
4,04
4,26
4,04
135 v.H.
1,28 €
(in €)
27,39
1,28
27,39
1,28
24,84
1,28
24,02
1,28
23,41
22,75
1,28
20,70
1,28
20,70
1,28
19,26
1,28
18,36
1,28
16,43
1,28
15,57
1,28
1,28
35 v.H.
0,64 €
7,10
0,64
7,10
0,64
6,44
0,64
6,23
0,64
6,07
5,90
0,64
5,37
0,64
5,37
0,64
4,99
0,64
4,76
0,64
4,26
0,64
4,04
0,64
0,64
Arbeit an
Samstagen
von 13 - 21
Uhr
35 v.H.
1,28 €
0,64 €
7,10
7,10
6,44
6,23
6,07
5,90
5,37
5,37
4,99
4,76
4,26
4,04
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
Anlage 3.2a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A
- 100.000
Anlage
3.2azum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
KR-Entgelttabelle
ab 1. März 2012
EntgeltKR-Entgelttabelle Entwicklungsstufen
Grundentgelt
gruppe
ab 1. März 2012
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
KR
Entgelt12a
3.620,15
4.010,93
4.515,69
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
gruppe
11b
3.620,15
4.108,63
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
KR
11a
3.283,65
3.620,15
4.108,63
12a
3.620,15
4.010,93
4.515,69
10a
3.175,09
3.397,63
3.820,98
11b
3.620,15
4.108,63
9d
3.093,69
3.375,92
3.598,44
11a
3.283,65
3.620,15
4.108,63
9c
3.006,85
3.218,52
3.419,33
10a
3.175,09
3.397,63
3.820,98
9b
2.735,47
3.093,69
3.218,52
9d
3.093,69
3.375,92
3.598,44
9a
2.735,47
2.833,17
3.006,85
9c
3.006,85
3.218,52
3.419,33
8a
2.279,56
2.426,10
2.545,50
2.648,63
2.833,17
3.006,85
9b
2.735,47
3.093,69
3.218,52
7a
2.111,30
2.279,56
2.426,10
2.648,63
2.762,61
2.876,58
9a
2.735,47
2.833,17
3.006,85
4a
1.888,78
2.035,33
2.171,01
2.453,24
2.523,80
2.659,48
8a
2.279,56
2.426,10
2.545,50
2.648,63
2.833,17
3.006,85
3a
1.807,36
2.002,75
2.057,03
2.143,87
2.214,43
2.371,82
7a
2.111,30
2.279,56
2.426,10
2.648,63
2.762,61
2.876,58
In den4a
Entgeltgruppen
KR 11b und2.035,33
KR 12a erhöht2.171,01
sich der Tabellenwert
Jahren in Stufe
5 um
1.888,78
2.453,24nach 52.523,80
2.659,48
223,39
3a
1.807,36
2.002,75
2.057,03
2.143,87
2.214,43
2.371,82
In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um
223,39
zu
Seite 1602
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 3.2b
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
KR-Stundenentgelte
gültig ab 1. März 2012
38,5 Std./Woche
Entgeltgruppe
KR
12a
11b
11a
10a
9d
9c
9b
9a
8a
7a
4a
3a
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
13,62
12,61
11,28
10,80
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
23,96
26,98
21,63
24,54
21,63
24,54
20,30
22,83
20,17
21,50
19,23
20,43
18,48
19,23
16,92
17,96
15,82
16,92
15,82
16,50
14,65
15,08
12,81
13,23
Stufe 3
21,63
19,62
18,97
18,48
17,96
16,34
16,34
15,21
14,49
12,97
12,29
14,49
13,62
12,16
11,96
Stufe 6
17,96
17,18
15,89
14,17
Anlage 3.2c
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
KR-Stundenentgelte
gültig 1. März 2012
40 Std./Woche
Entgeltgruppe
KR
12a
11b
11a
10a
9d
9c
9b
9a
8a
7a
4a
3a
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
13,11
12,14
10,86
10,39
13,95
13,11
11,70
11,52
Stufe 3
20,82
18,88
18,26
17,79
17,29
15,73
15,73
14,64
13,95
12,48
11,83
Entwicklungsstufen
Stufe 4
Stufe 5
23,06
25,96
20,82
23,62
20,82
23,62
19,54
21,97
19,41
20,69
18,51
19,66
17,79
18,51
16,29
17,29
15,23
16,29
15,23
15,88
14,11
14,51
12,33
12,73
Stufe 6
17,29
16,54
15,29
13,64
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1603
zum HMdIS
Entgeltgruppe
KR
Überstunden Sonntagsarbeit
Zeitzuschlag für
Feiertagsarbeit
Arbeit am
Nachtarbeit
Arbeit an
24.
und
Samstagen
Zeitzuschlag für
31.12.
von 13 - 21
Feiertagsarbeit
Arbeit am
Nachtarbeit jeweils
Arbeit ab
an 6
Uhr
24. ohne
und
Samstagen
Uhr
31.12.
Freizeitmit Freizeit- von 13 - 21
jeweils
ab 6
Uhr
ausgleich
ausgleich
Überstunden Sonntagsarbeit
ohne
30/15
v.H.
Freizeit-
30/15 v.H.
3,24
3,24
2,94
2,85
2,77
2,69
2,45
2,45
4,56
4,35
3,89
3,69
12a
21,63
11b 25 v.H.
21,63
11a
19,62
5,41
10a
18,97
5,4118,48
9d
4,9117,96
9c
9b
4,7416,34
9a
4,6216,34
8a
4,4915,21
7a
4,0914,49
4a
4,0912,97
3a
3,8012,29
3,62
3,24
3,07
Entgeltgruppe
KR
ausgleich
entgelt
Stufe 3
12a
20,82
30/15 v.H. 11b
20,82
25 v.H.
11a
10a
9d
9c
9b
9a
8a
7a
4a
3a
18,88
18,26
5,21
17,79
5,21
17,29
4,72
15,73
4,57
15,73
4,45
14,64
4,32
13,95
12,48
3,93
11,83
3,93
3,66
3,49
3,12
Uhr
25 v.H.
mit Freizeitausgleich
3,24
135 v.H.
(in €)
29,20
35 29,20
v.H.
26,49
7,57
25,61
7,57
24,95
6,87
24,25
22,06
6,64
22,06
6,47
20,53
6,29
19,56
5,72
17,51
5,72
16,59
5,32
5,41
135
v.H.
35 5,41
v.H.
3,24
(in
€)
2,94
4,91
29,20
7,57
2,85
4,74
29,20
7,57
2,77
4,62
26,49
6,87
2,69
4,49
2,45
4,09
25,61
6,64
2,45
4,09
24,95
6,47
4,56
3,80
24,25
6,29
4,35
3,62
22,06
5,72
3,89
3,24
22,06
5,72
3,69
3,07
20,53
5,32
19,56
5,07
17,51
4,54
16,59
4,30
5,07
4,54
4,30
35 v.H.
7,57
1,28
€
7,57
6,87
1,28
6,64
1,28
6,47
1,28
6,29
5,72
1,28
5,72
1,28
5,32
1,28
5,07
1,28
4,54
1,28
4,30
1,28
1,28
1,28
1,28
35 v.H.
1,28 €
0,64 €
7,57
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
7,57€
6,87
0,64
6,64
0,64
6,47
0,64
6,29
5,72
0,64
5,72
0,64
5,32
0,64
5,07
0,64
4,54
0,64
4,30
0,64
zum HMdIS-Ru
0,64
Anlage 3.2e
vom 11. No
0,64
zum HMdIS-Rundschreiben
I 43 - P 2500
0,64 vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Zeitzuschläge KR
gültig ab 1. März 2012
40 Std./Woche
Zeitzuschläge KR
gültig ab 1. März 2012
Stunden- 40 Std./Woche
Überstunden Sonntagsarbeit
3,12
3,12
2,83
2,74
2,67
2,59
2,36
2,36
4,39
4,19
3,74
Zeitzuschläge KR
gültig ab 1. März 2012
38,5 Std./Woche
Zeitzuschläge KR
gültig ab 1. März 2012
Stunden- 38,5 Std./Woche
entgelt
Stufe 3
Anlage 3.2d vom 11.
zum HMdIS-Rundschreiben I 43 - P 25
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Überstunden Sonntagsarbeit
Zeitzuschlag für
Feiertagsarbeit
Nachtarbeit
Arbeit am
Arbeit an
24. und
Samstagen
Zeitzuschlag für
31.12.
von 13 - 21
aban
6
Uhr
Feiertagsarbeit
Arbeit am
Nachtarbeit jeweils
Arbeit
Uhr
24.ohne
und
Samstagen
mit FreizeitFreizeit31.12.
von 13 - 21
ausgleich
jeweils
ab 6 ausgleich
Uhr
Uhr
ohne
30/15 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
1,28 €
0,64 €
Freizeitmit Freizeit(in €)
ausgleich
ausgleich
3,12
5,21
28,11
7,29
7,29
1,28
0,64
3,12v.H.
5,21
7,29 €
7,29
1,28
0,64
135
35
v.H.
3528,11
v.H.
1,28
0,64 €
2,83 (in €)
4,72
25,49
6,61
6,61
1,28
0,64
2,74
4,57
24,65
6,39
6,39
1,28
0,64
28,11
7,29
7,29
1,28
0,64
2,67
4,45
24,02
6,23
6,23
1,28
0,64
28,11
7,29
7,29
1,28
0,64
2,59
4,32
23,34
6,05
6,05
1,28
0,64
25,49
6,61
6,61
1,28
0,64
2,36
3,93
21,24
5,51
5,51
1,28
0,64
24,65
6,39
6,39
1,28
0,64
2,36
3,93
21,24
5,51
5,51
1,28
0,64
24,02
6,23
6,23
1,28
0,64
4,39
3,66
19,76
5,12
5,12
1,28
0,64
23,34
6,05
6,05
1,28
0,64
4,19
3,49
18,83
4,88
4,88
1,28
0,64
3,74
3,12
16,85
4,37
4,37
1,28
0,64
21,24
5,51
5,51
1,28
0,64
3,55
2,96
15,97
4,14
4,14
1,28
0,64
21,24
5,51
5,51
1,28
0,64
19,76
18,83
16,85
5,12
4,88
4,37
5,12
4,88
4,37
1,28
1,28
1,28
0,64
0,64
0,64
Anlage 4.1a
zum HMdIS-Rundschreiben714,77
1. Ausbildungsjahr
vom 11. November 2011
I
43 - P 2500 A - 100.000 -766,41
Staatsanzeiger für das Land Hessen
– 26. Dezember 2011
2. Ausbildungsjahr
Seite 1604
813,80 Anlage 4.1a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 -879,53
P 2500 A - 100.000 -
3. Ausbildungsjahr
Ausbildungsentgelt
TVA-H BBiG
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
4. Ausbildungsjahr
Kürzungsbetrag des
(in €)
Ausbildungsentgelt
Ausbildungsentgelts nach
TVA-H BBiG
Maßgabe des § 27 TVÜ-H
714,77
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
1. Ausbildungsjahr
Nr. 52
Unterkunft und Verpflegung
(in €)
(in €)
137,57
2. Ausbildungsjahr
766,41
3. Ausbildungsjahr
813,80
1. Ausbildungsjahr
nur Unterkunft
714,77
35,32
4. Ausbildungsjahr
879,53
2. Ausbildungsjahr
nur Verpflegung
766,41
102,25
Anlage 4.1b zum HMdIS-R
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. N
vom 11. November 2011 I 43 - P 250
Ausbildungsentgelts4.nach
I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenund Überstundenentgelte879,53
sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
Ausbildungsjahr
Maßgabe des § 27 TVÜ-H
(in
€)§ 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H
nach
d Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H
38,5 Std./Woche
Unterkunft und Verpflegung
137,57
Kürzungsbetrag
gültig vom 1. April 2011 bis 29.
Februar 2012 des
Zeitzuschlag für
38,5 Std./Woche
Ausbildungsentgelts
nach
nur Unterkunft
35,32
Überstunden Ausbildung
StundenÜberstundenAusbildung
Ausbildung an
Ausbildung
(in €)
Maßgabe
des § 27 TVÜ-H
Zeitzuschlag für
entgelt
entgelt
in der Nacht
an
Feiertagen
am
sowie an
Sonntagen
24. und 31.12.
nur Verpflegung
102,25
Samstagen
jeweils
nden- Überstunden Ausbildung
Ausbildung
Ausbildung
an
Ausbildung
Unterkunft
und Verpflegung
137,57
von
ab 6 Uhr
elt
in der Nacht
an
Feiertagen
am
13 - 21 Uhr*
ohne
mit
sowie an
Sonntagen
24. und 31.12.
nur Unterkunft
35,32
Freizeitaus- FreizeitausSamstagen
jeweils
gleich
gleich
von
ab 6 Uhr
Auszubildende13
im- 21 Uhr*
30
v.H.
20
v.H.
25
v.H.
135
v.H.
35
v.H.
35 v.H.
nur Verpflegung
102,25
ohne
mit
(in
€)
Freizeitaus- Freizeitaus1. Ausbildungsjahr
4,27
5,55
1,28
0,85
1,07
5,76
1,49
1,49
gleich
gleich
5
5
2
3
3. Ausbildungsjahr
Kürzungsbetrag des
2. Ausbildungsjahr
4,58
5,95
v.H.
20 v.H.
256,32
v.H.
3.30
Ausbildungsjahr
4,86
4. Ausbildungsjahr
5,25(in €)
6,83
1,28
1,37
1,46
1,58
0,85
0,92
0,97
1,05
1,07
1,15
1,22
1,31
813,80
1,37
1351,46
v.H.
1,58
5,76
6,18
6,56
7,09
0,92
1,15
35 v.H.
1,22
1,31
35
v.H.
0,97
1,05
1,49
1,60
1,70
1,84
* soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
6,18
6,56
7,09
1,60
1,70
1,84
1,60
1,70
1,84
1,49
1,60
1,70
1,84
Anlage 4.1c zum HMdIS-Ru
zum HMdIS-Rundschreiben vom 11. No
vom 11. November 2011 I 43 - P 2500
I
43 - P 2500 A - 100.000 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
nach
8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H
d
Überstundenentgelte
sowie Zeitzuschläge
für§Auszubildende
von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit
anfällt
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H
40 Std./Woche
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
Zeitzuschlag für
40 Std./Woche
ndenelt
4
3
8
Stunden- Überstunden- Überstunden Ausbildung Ausbildung
Ausbildung an
Ausbildung
Zeitzuschlag für
entgelt
entgelt
in der Nacht
an
Feiertagen
am
sowie an
Sonntagen
24. und 31.12.
Samstagen
jeweils
Überstunden Ausbildung Ausbildung
Ausbildung
an
Ausbildung
von
ab 6 Uhr
in der Nacht
an
Feiertagen
am
13 - 21 Uhr*
ohne
mit
sowie an
Sonntagen
24. und 31.12.
Freizeitaus- FreizeitausSamstagen
jeweils
gleich
gleich
von
Auszubildende13
im - 21 Uhr*
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
v.H.
20
3. 30
Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr
1,23
1,32
1,40
4,11
5,34
4,41
5,73
v.H.
256,08
v.H.
4,68
5,06 (in €) 6,58
0,82
0,88
0,94
ab 6 Uhr
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
ohne
mit
(in €)
Freizeitaus- Freizeitaus1,23
0,82
1,03
5,55
gleich
gleich
30 v.H.
1,03
1,10
1,17
1,32
135
v.H.
1,40
1,52
0,88
35 v.H.
0,94
1,01
5,55
5,95
6,32
1,44
1,54
1,64
* soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
1,10
5,95
1,1735 v.H. 6,32
1,27
6,83
1,44
1,54
1,64
35 v.H.
35 v.H.
1,44
1,54
1,64
1,77
1,44
1,54
1,64
1,77
1. Ausbildungsjahr Anlage 4.2a 733,35
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011 786,34
2. Ausbildungsjahr
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26.IDezember
2011 A - 100.000 43 - P 2500
Nr. 52
3. Ausbildungsjahr
Ausbildungsentgelt
TVA-H BBiG
gültig ab 1. März 2012
4. Ausbildungsjahr
Seite 1605
834,96 Anlage 4.2a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom902,40
11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
1. Ausbildungsjahr
(in €)
AusbildungsentgeltKürzungsbetrag des
Ausbildungsentgelts nach
TVA-H BBiG
gültig ab 1. März 2012Maßgabe des § 27 TVÜ-H
733,35
2. Ausbildungsjahr
786,34
3. Ausbildungsjahr
834,96
1. Ausbildungsjahr
nur Unterkunft
733,35
35,32
4. Ausbildungsjahr
902,40
2. Ausbildungsjahr
nur Verpflegung
786,34
102,25
und Verpflegung
(in Unterkunft
€)
(in €)
137,57
Anlage 4.2b
zum HM
vom
I 43 -
zum HMdIS-Rundschreiben
3. Ausbildungsjahr
834,96
vom 11. November 2011
Kürzungsbetrag des
I 43 - P 2500 A - 100.000 Stundenund Überstundenentgelte sowie
Zeitzuschläge für Auszubildende
Ausbildungsjahr
902,40
Ausbildungsentgelts4.nach
nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H
(in €)
gültig ab 1. März 2012
38,5
Std./Woche
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für
Auszubildende
Maßgabe des § 27 TVÜ-H
Kürzungsbetrag
Unterkunft
und Verpflegung
137,57des
nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H
Zeitzuschlag für
Ausbildungsentgelts
nach
gültig
ab 1. März 2012
Ausbildung
Ausbildung
Ausbildung an
Ausbildung
nur Unterkunft Stunden35,32
(in €)
Maßgabe
des
§ 27Überstunden
TVÜ-H
38,5ÜberstundenStd./Woche
entgelt
entgelt
in der Nacht
an
Feiertagen
am
sowie
Sonntagen
24. und 31.12.
Zeitzuschlag
für an
nur Verpflegung
102,25
Unterkunft und
Verpflegung
137,57
Samstagen
jeweils
Stunden- Überstunden- Überstunden Ausbildung Ausbildung
Ausbildung
an
Ausbildung
von
ab 6 Uhr
entgelt
entgelt
in der Nacht
an
Feiertagen
am
13 bis
21
ohne
mit
nur Unterkunft
35,32
sowie an
Sonntagen
24.Freizeitausund 31.12. FreizeitausUhr*
Samstagen
jeweils
gleich
gleich
von
ab 6 Uhr
nur Verpflegung
102,25
13 bis 21
Auszubildende im
30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
ohne
mit
Uhr*
(in €)
FreizeitausFreizeitausgleich
gleich
1. Ausbildungsjahr
4,38
5,69
1,31
0,88
1,10
5,91
1,53
1,53
2. Ausbildungsjahr 30
4,70
6,11
1,18
1,65
1,65
m
v.H.
20
v.H.
25 1,41
v.H.
135 0,94
v.H.
35 v.H.
35 6,35
v.H.
3. Ausbildungsjahr
4,99
1,50
1,00
1,25
6,74
1,75
1,75
(in 6,49
€)
5,39
7,01
1,62
1,08
1,35
7,28
1,89
1,89
hr
4,38 4. Ausbildungsjahr
5,69
1,31
0,88
1,10
5,91
1,53
1,53
zum HM
hr
4,70
6,11
1,41
0,94
1,18
6,35
1,65
1,65
vom
*
soweit
die
Samstagsarbeit
nicht
im
Rahmen
von
Wechselschichtoder
Schichtarbeit
anfällt
hr
4,99
6,49
1,50
1,00
1,25
6,74
1,75
1,75
Anlage 4.2c I 43 hr
5,39
7,01
1,62
1,08
1,35
7,28
1,89
1,89
zum HMdIS-Rundschreiben
Stundenund Überstundenentgelte
sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
sarbeit nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit
anfällt
ldende im
dungsjahr
dungsjahr
dungsjahr
dungsjahr
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs. 1 TV-H
gültig ab
März 2012
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge
für1.
Auszubildende
401 Std./Woche
nach § 8 Abs. 6 TVA-H BBiG i.V.m. § 8 Abs.
TV-H
gültig ab 1. März 2012
40 Std./Woche
Zeitzuschlag für
Stunden- Überstunden- Überstunden
Ausbildung
Ausbildung
Ausbildung an
Ausbildung
Zeitzuschlag
für
entgelt
entgelt
in der Nacht
an
Feiertagen
am
an
Sonntagen
24. und 31.12.
Stunden- Überstunden- Überstunden Ausbildung Ausbildung sowieAusbildung
an
Ausbildung
Samstagen
jeweils
entgelt
entgelt
in der Nacht
an
Feiertagen
am
sowie an
Sonntagen von
24. und 31.12.
ab 6 Uhr
Samstagen
jeweils
13 bis 21
ohne
mit
von
ab 6 Uhr FreizeitausUhr*
Freizeitaus13 bis 21
ohne
mit
gleich
gleich
Uhr*
Freizeitaus- FreizeitausAuszubildende im
30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
gleich
gleich
(in
€)
30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
1. Ausbildungsjahr
4,22
5,49(in €)
1,27
0,84
1,06
5,70
1,48
1,48
2. 4,22
Ausbildungsjahr
4,52
5,88
1,36
0,90
1,13
6,10
1,58
1,58
5,49
1,27
0,84
1,06
5,70
1,48
1,48
3. 4,52
Ausbildungsjahr
4,80
6,24
1,44
0,96
1,20
6,48
1,68
1,68
5,88
1,36
0,90
1,13
6,10
1,58
1,58
4. 4,80
Ausbildungsjahr
5,19 1,44 6,75 0,96
1,561,20
1,04
1,30
7,01
1,82
1,82
6,24
6,48
1,68
1,68
5,19
6,75
1,56
1,04
1,30
7,01
1,82
* soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
e Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
1,82
Seite 1606
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Ausbildungsentgelt
TVA-H Pflege
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
Anlage 5.1a
zum HMdIS-Rundschreiben
52
vom 11. NovemberNr.2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Anlage 5.1a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Ausbildungsentgelt
Krankenpflege
TVA-H Pflege
Kinderkrankenpflege
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
Entbindungspflege
(in €)
Krankenpflege
1. Ausbildungsjahr
Kinderkrankenpflege
Entbindungspflege
2. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
832,97
(in €)
895,94
832,97
997,36
895,94
3. Ausbildungsjahr
997,36
Anlage 5.1b
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
zum HM
vom
I 43
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
ndenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
bs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
38,5 Std./Woche
vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
38,5 Std./Woche
Zeitzuschlag für
n
Stunden- Über- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung
entgelt
stunden-für
in der Nacht
an
an
am
Zeitzuschlag
entgelt
Samstagen Sonntagen
24. und
Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen
von 13 -Ausbildung
21
31.12.
ohne
mit
Uhr
jeweils
in der Nacht
an
an
am
Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr
Samstagen Sonntagen
24. und
gleich
gleich
von 13im
- 21
31.12.
Auszubildende
30 v.H.
1,28 €
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
ohne
mit 0,64 € jeweils
Uhr
(in €)
Freizeitaus- Freizeitaus1. Ausbildungsjahr
4,98
6,47
1,49
1,28
0,64 ab 6 Uhr
1,25
6,72
1,74
1,74
gleich
gleich
2. Ausbildungsjahr
5,35
6,96
1,61
1,28
0,64
1,34
7,22
1,87
1,87
1,28 3.
€ Ausbildungsjahr
0,64 € 5,96 25 v.H.
135
7,75
1,79 v.H.
1,2835 v.H. 0,64 35 v.H.
1,49
8,05
2,09
2,09
1,28
1,28
1,28
(in €)
0,64
0,64
0,64
1,25
1,34
1,49
6,72
7,22
8,05
1,74
1,87
2,09
1,74
1,87
2,09
Anlage 5.1c
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
ndenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
40 Std./Woche
vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
40 Std./Woche
n
Zeitzuschlag für
Stunden- Über- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung
entgelt stundenin der Nacht
an
an
am
entgelt für
Samstagen Sonntagen
24. und
Zeitzuschlag
von 13 - 21
31.12.
Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen
ohne
mit
Uhr Ausbildung
jeweils
Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr
in der Nacht
an
an
am
gleich
gleich
Samstagen Sonntagen
24. und
Auszubildende
30 v.H.
1,28 €
0,64 € 31.12.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
von 13im
- 21
(in
€)
ohne
mit
Uhr
jeweils
1. Ausbildungsjahr
4,79
6,23
1,44
1,28
0,64
1,20
6,47
1,68
1,68
FreizeitausFreizeitausab 6 Uhr
2. Ausbildungsjahr
5,15
6,70
1,55
1,28
1,29
6,95
1,80
1,80
gleich
gleich 0,64
3. Ausbildungsjahr
5,73
7,45
1,72
1,28
0,64
1,43
7,74
2,01
2,01
1,28 €
1,28
1,28
0,64 €
(in €)
0,64
0,64
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
1,20
1,29
6,47
6,95
1,68
1,80
1,68
1,80
zum HM
vom
I 43 -
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Ausbildungsentgelt
TVA-H Pflege
gültig ab 1. März 2012
Ausbildungsentgelt
TVA-H
Pflege
Krankenpflege
gültigKinderkrankenpflege
ab 1. März 2012
Entbindungspflege
Krankenpflege
Kinderkrankenpflege
1. Ausbildungsjahr
Entbindungspflege
(in €)
(in €)
854,63
2. Ausbildungsjahr
1. Ausbildungsjahr
854,63
919,23
3. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
919,23
1.023,29
3. Ausbildungsjahr
Anlag
zum Seite
HMdIS-Rundsch
1607
vom 11. Novembe
I
43 - 5.2a
P 2500 A - 100
Anlage
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
1.023,29
Anlage 5.2b
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
zum
v
I4
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
stundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
gültig ab 1. März 2012
8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
38,5 Std./Woche
gültig ab 1. März 2012
Zeitzuschlag für
38,5 Std./Woche Stunden- Über- Überstunden Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen Ausbildung
entgelt stundenin der Nacht
an
an
am
Zeitzuschlag
entgelt für
Samstagen Sonntagen
24. und
von 13 -Ausbildung
21
31.12.
den Ausbildung Ausbildung Ausbildung Ausbildung an Feiertagen
ohne
mit
Uhr
jeweils
in der Nacht
an
an
am
Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr
gleich
gleich
Samstagen Sonntagen
24. und
Auszubildende
30 v.H.
1,28 €
0,64 € 31.12.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
von 13 im
- 21
ohne
mit
(in €)
Uhr
jeweils
1. Ausbildungsjahr
5,11
6,64
1,53
1,28
0,64 ab 6 Uhr
1,28
6,90
1,79
1,79
FreizeitausFreizeitaus2. Ausbildungsjahr
5,49
7,14
1,65
1,28gleich 0,64
1,37
7,41
1,92
1,92
gleich
6,11 25 v.H.
7,94
1,83 v.H.
1,2835 v.H. 0,64
1,53
8,25
2,14
2,14
.
1,28 €3. Ausbildungsjahr
0,64 €
135
35 v.H.
(in €)
1,28
1,28
1,28
0,64
0,64
0,64
1,28
1,37
1,53
6,90
7,41
8,25
1,79
1,92
2,14
1,79
1,92
2,14
Anlage 5.2c
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Auszubildende
nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
nach § 8 Abs. 4 TVA-H Pflege i.V.m. § 43 Nr. 5 TV-H
gültig ab 1. März 2012
gültig ab 1. März 2012
40 Std./Woche
40 Std./Woche
Zeitzuschlag für
Zeitzuschlag für
Stunden- ÜberÜberstunden
Ausbildung
Ausbildung
Ausbildung
Ausbildung an Feiertagen Ausbildung
Stunden- Über- Überstunden Ausbildung
Ausbildung
Ausbildung
Ausbildung
an Feiertagen
Ausbildung
entgelt stundenin entgelt
der Nachtstundenan
an in der Nacht
an
an am
am
entgelt
Samstagen Sonntagen
24. und
entgelt
Samstagen Sonntagen
24. und
von 13 - 21
31.12.
von 13 - 21
31.12.
ohne
mit
Uhr
jeweils ohne
mit
Uhr
jeweils
Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr
Freizeitaus- Freizeitausab 6 Uhr
gleich
gleich
gleich
gleich
30 v.H.
1,28 €
0,64 €
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
Auszubildende im
30 v.H.
1,28 €
0,64 €
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
(in €)
(in
€)
4,91
6,38
1,47
1,28
0,64
1,23
6,63
1,72
1,72
1. Ausbildungsjahr
4,91
6,380,64
1,47 1,32
1,28 7,14 0,64 1,85 1,23 1,85
6,63
1,72
1,72
5,29
6,88
1,59
1,28
2. Ausbildungsjahr
5,29
6,880,64
1,59 1,47
1,28 7,94 0,64 2,06 1,32 2,06
7,14
1,85
1,85
5,88
7,64
1,76
1,28
3. Ausbildungsjahr
5,88
7,64
1,76
1,28
0,64
1,47
7,94
2,06
2,06
zum
v
I
atlich
8
9
9
Seite 1608
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 6.1a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Entgelt
Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen
für die Praktikantinnen und Praktikanten des Landes Hessen
(TV Prakt Weitergeltung-H)
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
Für die Praktikantinnen und Praktikanten für den
Beruf
Entgelt
Verheiratetenzuschlag*
(in €)
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
1.535,58
71,54
der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des
pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Erzieherin/des Erziehers
1.314,39
68,17
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
1.258,49
68,17
* Nur bei Beginn des Praktikantenverhältnisses vor dem 1. Januar 2010
(§ 2 Abs. 2 TV Prakt Weitergeltung-H)
Anl
Anlage 6.1b
zum HMdIS-Rundsc
zum HMdIS-Rundschreibenvom 11. Novem
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 1
I 43 - P 2500 A - 100.000 Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
38,5 Std./Woche
38,5 Std./Woche
Entgelt monatlich
Zeitzuschlag für
Stunden- Überstunden
Zeitzuschlag für
Stunden- Überstunden entgelt
-entgelt
entgelt
-entgelt
Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten an Feiertagen Tätigkeiten am
Überstunden Tätigkeiten Tätigkeitenin der
Tätigkeiten
Tätigkeiten am
Nacht an Feiertagen
an
24. und 31.12.
in der Nacht
an
24. und 31.12.
sowie an
Sonntagen
jeweils ab 6 Uhr
sowie an
SonntagenSamstagen
jeweils ab 6 Uhr
Samstagen
von 13 - 21
ohne
von 13 - 21
Uhr*
ohne
Freizeitmit FreizeitUhr*
Freizeitmit Freizeit-ausgleich
ausgleich
15/30 v.H.
20ausgleich
v.H.
25ausgleich
v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
15/30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
(in135
€) v.H.
(in €)
1.535,58
9,17
10,55
1,38
1,83
2,29
12,38
3,21
3,21
9,17 1.314,39
10,55
1,38
1,83
2,29
12,38
7,85
10,21
2,36
1,57
1,963,21
10,60 3,21
2,75
2,75
7,85 1.258,49
10,21
2,36
1,57
1,96
10,60
7,52
9,78
2,26
1,50
1,882,75
10,15 2,75
2,63
2,63
7,52
9,78
2,26
1,50
1,88
10,15
2,63
2,63
* soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
mstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
h
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1609
Anlage 6.1c
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Stundenund Zeitzuschläge
Überstundenvergütungen
sowie Zeitzuschläge
für Praktikantinnen und Praktikanten
Stunden- und Überstundenvergütungen
sowie
für Praktikantinnen
und Praktikanten
gültig
vom
1.
April
2011
bis
29.
Februar
2012
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
40 Std./Woche
40 Std./Woche
Stundenentgelt
8,83
7,56
7,24
Entgelt
monatlich
Zeitzuschlag für
Stunden- Überstunden
Zeitzuschlag für
Überstunden
entgelt
-entgelt
-entgelt
Überstunden
Tätigkeiten
Tätigkeiten
Tätigkeiten
Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten
Tätigkeiten
an Feiertagen
Tätigkeiten
am 24.an Feiertagen
in der Nacht
an und 31.12. jeweils
in der Nacht
an
sowie an
Sonntagen ab 6 Uhr
sowie an
Sonntagen
Samstagen
Samstagen
ohne
ohne
von 13 - 21
von 13 - 21
FreizeitFreizeit-Uhr*
Uhr*
ausgleich mit Freizeitausgleich mit Freizeitausgleich
ausgleich
15/30 v.H.
20 v.H. 35 v.H.25 v.H.
35 v.H.
15/30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35135
v.H.v.H.
(in €)
(in €)
1.535,58
11,92
3,09
10,15
1,32 8,83
1,77 10,15 2,21 1,32 11,92 1,77
3,09 2,21
3,09
1.314,39
10,21
2,65
9,83
2,27 7,56
1,51 9,83
1,89 2,27 10,21 1,51
2,65 1,89
2,65
1.258,49
7,24
9,41
2,17
1,45
1,81
9,77
2,53
9,41
2,17
1,45
1,81
9,77
2,53
2,53
Tätigkeiten am 24.
und 31.12. jeweils
ab 6 Uhr
35 v.H.
3,09
2,65
2,53
* soweit
dieWechselschichtSamstagsarbeitoder
nichtSchichtarbeit
im Rahmen von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
gsarbeit nicht im Rahmen
von
anfällt
Anlage 6.2a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 Entgelt
Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen
für die Praktikantinnen und Praktikanten des Landes Hessen
(TV Prakt Weitergeltung-H)
gültig ab 1. März 2012
Für die Praktikantinnen und Praktikanten für den
Beruf
Entgelt
Verheiratetenzuschlag*
(in €)
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des
pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Erzieherin/des Erziehers
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
1.575,51
73,40
1.348,56
69,94
1.291,21
69,94
* Nur bei Beginn des Praktikantenverhältnisses vor dem 1. Januar 2010
(§ 2 Abs. 2 TV Prakt Weitergeltung-H)
zum H
vo
I 43
Seite 1610
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 6.2b
zum HMdIS-Rundschreiben
Anla
vom 11. November 2011
zum HMdIS-Rundsc
I 43 - P 2500 A - 100.000 vom
11. Novemb
I 43 - P 2500 A - 1
Stunden- und Überstundenentgelte sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten
ab 1. März 2012 sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten
Stunden- undgültig
Überstundenentgelte
38,5 Std./Woche
gültig ab 1. März 2012
38,5 Std./Woche
natlich
Zeitzuschlag für
Stunden- Überstunden
entgelt
-entgelt Stunden- Überstunden
Entgelt monatlich
Zeitzuschlag für
Überstunden-entgelt
Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten an Feiertagen Tätigkeiten am
entgelt
in der Nacht
an Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten
24. und
Überstunden
an31.12.
Feiertagen
sowie an
Sonntagen
jeweils ab 6 Uhr
in der Nacht
an
Samstagen
sowie an
Sonntagen
von 13 - 21
ohne
Samstagen
Uhr*
mit Freizeit- ohne
von 13Freizeit- 21
ausgleich
ausgleich FreizeitUhr*
mit Freizeit15/30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H. ausgleich
35 v.H.
ausgleich
(in €) 15/30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
,51
9,41
10,82
1,41
1,88
2,35
3,29
3,29
(in €)12,70
,56
8,06 1.575,51 10,48
9,41 2,42
10,821,61
1,41 2,02
1,8810,88
2,35 2,82
12,70 2,82 3,29
,21
7,71 1.348,56 10,02
8,06 2,31
10,481,54
2,42 1,93
1,6110,41
2,02 2,70
10,88 2,70 2,82
1.291,21
7,71
10,02
2,31
1,54
1,93
10,41
2,70
Tätigkeiten am
24. und 31.12.
jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.
3,29
2,82
2,70
Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
monatlich
575,51
348,56
291,21
* soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
Anlage
Anlage
zum6.2c
HMdIS-Rundschre
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November
vom 11. November I2011
43 - P 2500 A - 100.
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Stunden- und Überstundenvergütungen sowie Zeitzuschläge für Praktikantinnen und Praktikanten
Stunden- und Überstundenvergütungen sowie Zeitzuschläge
für ab
Praktikantinnen
gültig
1. März 2012 und Praktikanten
gültig ab 1. März 2012 40 Std./Woche
40 Std./Woche
Entgelt monatlich
Stunden- Überstunden
Zeitzuschlag für
Stunden- Überstunden
Zeitzuschlag für
entgelt
-entgelt
Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten an Feiertagen Tätigkeiten am 24.
entgelt
-entgelt
Überstunden Tätigkeiten Tätigkeiten
Tätigkeitenan
an Feiertagen Tätigkeiten am 24. und 31.12. jeweils
in der Nacht
in der Nacht
an sowie an
und 31.12. jeweils
Sonntagen
ab 6 Uhr
sowie an
Sonntagen
ab 6 Uhr
Samstagen
ohne
Samstagen
von 13 - 21ohne
Freizeitvon 13 - 21
Uhr* Freizeitausgleich mit Freizeitausgleich
Uhr*
ausgleich mit Freizeitausgleich
15/30 v.H.
20 v.H.
25 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
15/30 v.H.
20 v.H.
25 v.H. (in €)135 v.H.
35 v.H.
35 v.H.
1.575,51
9,06
10,42 (in €) 1,36
1,81
2,27
12,23
3,17
3,17
9,06
10,42
1,36
3,17
1.348,56
7,75
10,08 1,81 2,33 2,27 1,55 12,23 1,94 3,17 10,46
2,71
2,71
7,75
10,08 7,42 2,33 9,65 1,55 2,23 1,94 1,48 10,46 1,86 2,71 10,02
2,71
1.291,21
2,60
2,60
7,42
9,65
2,23
1,48
1,86
10,02
2,60
2,60
* soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Pauschalentgelt Pauschalentgelt
für Beschäftigte nach
dem Pkw-Fahrer-TV-H
für Beschäftigte
nach dem Pkw-Fahrer-TV-H
gültig vom 1. Aprilgültig
2011 bis
2012
vom29.
1. Februar
April 2011
bis 29. Februar 2012
Seite 1611
Anlage 7.1
An
zum HMdIS-Rundschreiben
zum HMdIS-Runds
vom 11. November
2011
vom
11. Novem
I 43 - P 2500 A - 100.000
I 43 - P-2500 A -
Übergeleitete Beschäftigte
Neueingestellte Beschäftigte
Übergeleitete Beschäftigte
Neueingestellte Beschäftigte
Stufen
Entgeltgruppe
Stufen
Entgeltgruppe
schalgruppePauschalgruppe
Stufen
Entgeltgruppe
Stufen
Entgeltgruppe
E4
E
4
E4
E4
(§ 7 TVÜ-H)
(§(in
16€)
TV-H)
(in €)
€)
(in €)
(§ 7 TVÜ-H)
(§ 16(in
TV-H)
schalgruppePauschalgruppe
I
I
1. - 4. Jahr
2.332,18
1. - 4. Jahr
2.332,18
iner Arbeitszeit
beiab
einer Arbeitszeit
5. - 8. Jahrab
2.379,00
1. -2.379,00
10. Jahr
5.
8.
Jahr
1. - 10.2.311,72
Jahr
2.311,72
Übergeleitete)
bzw.
170
(Übergeleitete)
bzw.
9.
12.
Jahr
2.447,63
11.
15.
Jahr
2.447,63
9. - 12. Jahr
2.447,63
11. - 15. Jahr
2.447,63
89 (Neueingestellte)
ab 189 (Neueingestellte)
ab 13. Jahr
ab
16.
Jahr
2.518,48
2.518,48
99 Std.
ab 13. Jahr
ab 16. Jahr
2.518,48
2.518,48
bis 199 Std.
schalgruppePauschalgruppe
II
II
1. - 4. Jahr
iner Arbeitszeit
5. - 8. Jahrvon
beivon
einer Arbeitszeit
als 199 bis 224
Std.
9. - bis
12. 224
JahrStd.
mehr als 199
ab 13. Jahr
schalgruppe III
Pauschalgruppe III
1. - 4. Jahr
iner Arbeitszeit von
5. - 8. Jahrvon
bei einer Arbeitszeit
als 224 bis 248 Std. 9. - 12. Jahr
mehr als 224 bis 248 Std.
ab 13. Jahr
schalgruppe IV
Pauschalgruppe IV
1. - 4. Jahr
5. - 8. Jahr
iner Arbeitszeit von
bei einer Arbeitszeit
von
9. - 12. Jahr
als 248 bis 272,5
mehr als 248
bis
272,5
ab 13. Jahr
Std.
dige persönl.
Ständige persönl.
erinnen/Fahrer
1. - 4. Jahr
Fahrerinnen/Fahrer
5. - 8. Jahr
§ 5 Absatz 2
9. - 12. Jahr
nach § 5 Absatz 2
ab 13. Jahr
2.569,69
1. - 4. Jahr
2.616,51
5. - 8. Jahr
9. - 12.2.685,14
Jahr
2.756,02
ab 13. Jahr
2.569,69
1. -2.616,51
10. Jahr
11.2.685,14
- 15. Jahr
ab 2.756,02
16. Jahr
1. - 10.2.539,18
Jahr
2.685,14
11. - 15. Jahr
ab 16. 2.756,02
Jahr
2.539,18
2.685,14
2.756,02
2.835,14
1. - 4. Jahr
2.881,97
5. - 8. Jahr
2.950,62
9. - 12. Jahr
3.021,45
ab 13. Jahr
2.835,14
1. - 10. Jahr
2.881,97
11. - 15. Jahr
2.950,62
ab 16. Jahr
3.021,45
2.787,82
1. - 10. Jahr
2.950,62
11. - 15. Jahr
3.021,45
ab 16. Jahr
2.787,82
2.950,62
3.021,45
3.114,60
1. - 4. Jahr
3.161,40
5. - 8. Jahr
3.230,02
9. - 12. Jahr
3.300,89
ab 13. Jahr
3.114,60
1. - 10. Jahr
3.161,40
11. - 15. Jahr
3.230,02
ab 16. Jahr
3.300,89
3.057,61
1. - 10. Jahr
3.230,02
11. - 15. Jahr
3.300,89
ab 16. Jahr
3.057,61
3.230,02
3.300,89
3.310,19
1. - 4. Jahr
3.357,02
5. - 8. Jahr
3.425,66
9. - 12. Jahr
3.496,51
ab 13. Jahr
3.310,19
1. - 10. Jahr
3.357,02
11. - 15. Jahr
3.425,66
ab 16. Jahr
3.496,51
3.270,47
1. - 10. Jahr
3.425,66
11. - 15. Jahr
3.496,51
ab 16. Jahr
3.270,47
3.425,66
3.496,51
Seite 1612
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Anlage 7.2
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Pauschalentgelt
für Beschäftigte nach dem Pkw-Fahrer TV-H
gültig ab 1. März 2012
Pauschalgruppe
Übergeleitete Beschäftigte
Stufen
Entgeltgruppe
E4
(€/mtl.)
(§ 7 TVÜ-H)
Neueingestellte Beschäftigte
Stufen
Entgeltgruppe
E4
(€/mtl.)
(§ 16 TV-H)
Pauschalgruppe I
1. - 4. Jahr
bei einer Arbeitszeit ab 170 5. - 8. Jahr
(Übergeleitete) bzw. ab 189
(Neueingestellte) bis 199 9. - 12. Jahr
ab 13. Jahr
Std.
2.392,82
2.440,85 1. - 10. Jahr
2.511,27 11. - 15. Jahr
2.583,96 ab 16. Jahr
2.371,82
2.511,27
2.583,96
1. - 4. Jahr
5. - 8. Jahr
9. - 12. Jahr
ab 13. Jahr
2.636,50
2.684,54 1. - 10. Jahr
2.754,95 11. - 15. Jahr
2.827,68 ab 16. Jahr
2.605,20
2.754,95
2.827,68
1. - 4. Jahr
5. - 8. Jahr
9. - 12. Jahr
ab 13. Jahr
2.908,85
2.956,90 1. - 10. Jahr
3.027,34 11. - 15. Jahr
3.100,01 ab 16. Jahr
2.860,30
3.027,34
3.100,01
1. - 4. Jahr
5. - 8. Jahr
9. - 12. Jahr
bei einer Arbeitszeit von
mehr als 248 bis 272,5 Std. ab 13. Jahr
Ständige persönl.
Fahrerinnen/Fahrer
1. - 4. Jahr
5. - 8. Jahr
nach § 5 Absatz 2
9. - 12. Jahr
ab 13. Jahr
3.195,58
3.243,60 1. - 10. Jahr
3.314,00 11. - 15. Jahr
3.386,71 ab 16. Jahr
3.137,11
3.314,00
3.386,71
3.396,25
3.444,30 1. - 10. Jahr
3.514,73 11. - 15. Jahr
3.587,42 ab 16. Jahr
3.355,50
3.514,73
3.587,42
Pauschalgruppe II
bei einer Arbeitszeit von
mehr als 199 bis 224 Std.
Pauschalgruppe III
bei einer Arbeitszeit von
mehr als 224 bis 248 Std.
Pauschalgruppe IV
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Bereitschaftsdienstentgelte
nach § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 TV-H
Seite 1613
Anlage 8a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Beschäftigte, deren Eingruppierung
Beschäftigte, deren Eingruppierung
Beschäftigte, deren Eingruppierung
sich nach der
Anlage 1a zum BAT
sich nach der Anlage 1b zum BAT
Bereitschaftsdienstentgelte
sich nach dem MTArb richtet
richtet
richtet
nach § 42 Nr. 6 und
§
43
Nr.
5
TV-H
€
€
€
ab
ab
ab
ab
ab
ab
VergütungsVergütungsren Eingruppierung
Beschäftigte, deren Eingruppierung
Beschäftigte,
deren01.03.2012
Eingruppierung
01.04.2011
01.03.2012
01.04.2011
01.03.2012
01.04.2011
Lohngruppe
gruppe
gruppe
Anlage 1a zum BAT
sich nach der Anlage 1b zum BAT
sich 27,29
nach dem MTArb
I
32,88 richtet 33,73
Kr. XIII
28,00richtet
9
18,45
18,93
chtet
€
€
€
Ia
30,13
30,91
Kr. XII
25,14
25,79
8a
18,05
18,52
ab 24,34
ab
ab
ab
ab 28,44
ab
VergütungsIb
27,72
Kr. XI
23,72
8
17,65
18,11
04.2011 01.03.2012
gruppe25,4001.04.2011
IIa
26,0601.03.2012
Kr. X Lohngruppe
22,3001.04.2011
22,8801.03.2012
7a
17,27
17,72
2,88
33,73
Kr. XIII
III
22,93 27,29 23,53 28,00
Kr. IX 9
21,01 18,45 21,56 18,93
7
16,89
17,33
0,13
30,91
Kr.
XII
25,14
25,79
8a
IVa
21,10
21,65
Kr. VIII
20,63 18,05 21,17 18,52
6a
16,53
16,96
7,72
28,44
Kr. XI
IVb
19,43 23,72 19,94 24,34
Kr. VII 8
19,47 17,65 19,98 18,11
6
16,17
16,59
5,40
26,06
Kr. X
Va/b
18,73 22,30 19,22 22,88
Kr. VI 7a
18,88 17,27 19,37 17,72
5a
15,81
16,22
2,93
23,53
Kr. IX
Vc
17,80 21,01 18,26 21,56
Kr. Va 7
18,18 16,89 18,65 17,33
5
15,47
15,87
1,10
21,65
Kr. VIII
VIb
16,53 20,63 16,96 21,17
Kr. V 6a
17,69 16,53 18,15 16,96
4a
15,13
15,52
9,43
19,94
Kr. VII
VII
15,51 19,47 15,91 19,98
Kr. IV 6
16,82 16,17 17,26 16,59
4
14,80
15,18
8,73
19,22
Kr. VI
VIII
14,58 18,88 14,96 19,37
Kr. III 5a
15,94 15,81 16,35 16,22
3a
14,48
14,86
7,80
18,26
Kr. Va
IXa
14,03 18,18 14,39 18,65
Kr. II 5
15,16 15,47 15,55 15,87
3
14,17
14,54
6,53
16,96
Kr. V
4a
Anlage 8b 14,22
IXb
13,77 17,69 14,13 18,15
Kr. I
14,48 15,13 14,86 15,52
2a
13,86
5,51
15,91
Kr. IV
16,82
17,26
4
14,80
15,18
zum
HMdIS-Rundschreiben
X
13,07
13,41
2
13,55
13,90
4,58
14,96
Kr. III
15,94
16,35
3a
14,48
14,86 vom 11. November 2011
1a
13,28
13,63
4,03
14,39
Kr. II
15,16
15,55
3
14,17
14,54I 43 - P 2500 A - 100.000 1
12,97
13,31
3,77
14,13
Kr. I
14,48
14,86
2a
13,86
14,22
3,07
13,41
2
13,55
13,90
Anlage 8b
1a
13,28
13,63
zum HMdIS-Rundschreiben
1
12,97
13,31
Bereitschaftsdienstentgelt nach § 8 Absatz 6 TV-H
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
gültig seit 1. Januar 2010
Beschäftigte, deren
Beschäftigte, deren
Eingruppierung sich nach
Eingruppierung sich
Bereitschaftsdienstentgelt
nachBeschäftigte,
§ 8 Absatz 6 TV-H
der Anlage 1a zum BAT
nach der Anlage 1b zum
deren Eingruppierung
richtet
BAT richtet
sich nach dem MTArb richtet
gültig seit 1. Januar 2010
38,5
40,0
Std./Woche
Std./Woche
Vergütungs-Beschäftigte, deren
VergütungsLohnBeschäftigte, deren
€
€
€
gruppe
gruppe Eingruppierung
gruppe
Eingruppierung
sich nach
sich
der Anlage
1a zum
Anlage 91b zum Beschäftigte,
deren17,30
Eingruppierung
I
32,04
Kr.BAT
XIII nach der26,59
17,98
richtet Kr. XII
BAT
richtet
sich
nach dem 16,93
MTArb richtet
Ia
29,36
24,51
8a
17,59
38,5 16,56
40,0
Ib
27,00
Kr. XI
23,13
8
17,20
Std./Woche
Std./Woche
IIa
24,75
Kr. X
21,74
7a
16,84
16,20
VergütungsVergütungsLohngruppe
€ IX
gruppe
gruppe
€
IIb
23,48
Kr.
20,46
7€
16,46
15,85
I
32,04
Kr.
XIII
26,59
9
17,98
17,30
III
22,34
Kr. VIII
20,10
6a
16,11
15,50
Ia
29,36
24,51
8a
17,5915,16
16,93
IVa
20,56
Kr. VII Kr. XII 18,97
6
15,75
Ib
27,00
23,13
8
17,2014,84
16,56
IVb
18,93
Kr. VI Kr. XI 18,40
5a
15,41
IIa
24,75
Kr.
X
21,74
7a
16,84
16,20
Va/b
18,24
Kr. Va
17,71
5
15,08
14,51
IIb
23,48
Kr. IX 17,24
20,46
7
16,4614,20
15,85
Vc
17,35
Kr. V
4a
14,75
III
22,34
20,10
6a
16,1113,89
15,50
VIb
16,11
Kr. IV Kr. VIII 16,38
4
14,43
IVa
20,56
Kr.
VII
18,97
6
15,75
15,16
VII
15,11
Kr. III
15,53
3a
14,11
13,59
IVb
18,93
Kr. VI 14,76
18,40
5a
15,4113,29
14,84
VIII
14,20
Kr. II
3
13,80
Va/b
18,24
Kr. Va 14,11
17,71
5
15,0813,00
14,51
IXa
13,68
Kr. I
2a
13,51
Vc
17,35
Kr.
V
17,24
4a
14,75
14,20
IXb
13,41
2
13,21
12,71
VIb
16,11
Kr. IV
16,38
4
14,4312,44
13,89
X
12,75
1a
12,93
VII
15,11
Kr. III
15,53
3a
14,11
13,59
1
12,64
12,16
VIII
14,20
Kr. II
14,76
3
13,80
13,29
IXa
13,68
Kr. I
14,11
2a
13,51
13,00
IXb
13,41
2
13,21
12,71
X
12,75
1a
12,93
12,44
zum
v
I4
Seite 1614
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Vergütungsgruppenzulagen nach der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT),
A n l a g e 9.1
die in Abhängigkeit von der Grundvergütung bemessen werden
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
(in Euro)
1. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil I
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil II Abschn. E
190,71
2. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil I (Funktionszulage)
gem. Protokollnotiz Nr. 3 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Schreibzulage)
gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage)
gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. III (Funktionszulage)
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage)
100,28
3. Gem. Fußnote 1 zur Verg. Gr. IV a in Teil II Abschn. G
144,03
4. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G
131,70
5. Gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G
105,36
6. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. G
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. L Unterabschn. I
116,45
7. Gem. Fußnoten 1 und 2 zur Verg. Gr. V c in Teil II Abschn. G
88,06
8. Gem. Fußnote 3 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. G
102,74
9. Gem. Fußnote 1 zur VergGr. IV b in Teil II Abschn. H
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. Q
175,60
10. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. H
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. Q
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. R
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil IV Abschn. D
155,26
11.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. H
132,09
12.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. I, II und III (Bewährungszulage)
122,33
13.Gem. Protokollnotiz Nr. 6 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Funktionszulage)
92,77
14.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage)
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage)
86,97
15.Gem. Fußnote zur Verg.Gr. V c in Teil IV Abschn. D
73,38
16.Gem. Fußnote 1 zur VergGr. VI b in Teil II Abschn. S
gem. Fußnoten zur Verg.Gr. VI b in Teil II Abschn. T Unterabschn. I und II
69,50
17.Gem. den Vorbemerkungen in Teil IV Abschn. A Unterabschn. III (Funktionszulage)
zur Verg.Gr. IV b136,76
zur Verg.Gr. V b120,93
zur Verg.Gr. V c114,31
zur Verg.Gr. VI b108,25
zur Verg.Gr. VII100,28
Vergütungsgruppenzulagen nach der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT),
A n l a g e 9.2
die in Abhängigkeit von der Grundvergütung bemessen werden
gültig ab 1. März 2012
(in Euro)
1. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil I
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. II a in Teil II Abschn. E
195,67
2. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil I (Funktionszulage)
gem. Protokollnotiz Nr. 3 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Schreibzulage)
gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage)
gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. III (Funktionszulage)
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage)
100,28
3. Gem. Fußnote 1 zur Verg. Gr. IV a in Teil II Abschn. G
147,77
4. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G
135,12
5. Gem. Fußnote 2 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. G
108,10
6. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. G
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. L Unterabschn. I
119,48
7. Gem. Fußnoten 1 und 2 zur Verg. Gr. V c in Teil II Abschn. G
90,35
8. Gem. Fußnote 3 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. G
105,41
9. Gem. Fußnote 1 zur VergGr. IV b in Teil II Abschn. H
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. IV b in Teil II Abschn. Q
180,17
10. Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. H
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. Q
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil II Abschn. R
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V b in Teil IV Abschn. D
159,30
11.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. V c in Teil II Abschn. H
135,52
12.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VII in Teil II Abschn. N Unterabschn. I, II und III (Bewährungszulage)
125,51
13.Gem. Protokollnotiz Nr. 6 in Teil II Abschn. N Unterabschn. I (alte Funktionszulage)
92,77
14.Gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. N Unterabschn. II (Funktionszulage)
gem. Fußnote 1 zur Verg.Gr. VIII in Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Funktionszulage)
86,97
15.Gem. Fußnote zur Verg.Gr. V c in Teil IV Abschn. D
75,29
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1615
Mehrarbeit Arbeit an Sonntagen, die
Arbeit an anderen gesetzlichen
Arbeit am
Arbeit in der Nacht
Arbeit an
und
nicht zugleich andere ge- Feiertagen, auch wenn sie zugleich 24. und 31.12 sowie Samstagen
Überstunden setzliche Feiertage sind
Sonntage sind, sowie am
am Samstag vor
von 13 bis 20
Ostersonntag und Pfingstsonntag
Ostern und am
Uhr
Samstag vor
Pfingsten
jeweils ab 12 Uhr
dienstplan- nichtdienstohne Freizeitmit Freidienstplan- nichtdienstmäßig
planmäßig
ausgleich
zeitausgleich
mäßig
planmäßig
25 v.H.
33 1/3 v.H.
50 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
100 v.H.
0,64 €
1,28 €
50 v.H.
in €
3,60
4,79
7,19
19,41
5,03
14,38
0,64
1,28
7,19
3,52
4,69
7,04
18,99
4,92
14,07
0,64
1,28
7,04
3,44
4,59
6,88
18,58
4,82
13,76
0,64
1,28
6,88
3,37
4,49
6,74
18,18
4,71
13,47
0,64
1,28
6,74
3,29
4,39
6,59
17,78
4,61
13,17
0,64
1,28
6,59
3,22
4,30
6,45
17,40
4,51
12,89
0,64
1,28
6,45
3,15
4,20
6,30
17,01
4,41
12,60
0,64
1,28
6,30
3,08
4,11
6,17
16,65
4,32
12,33
0,64
1,28
6,17
3,02
4,02
6,03
16,28
4,22
12,06
0,64
1,28
6,03
2,95
3,93
5,90
15,93
4,13
11,80
0,64
1,28
5,90
2,89
3,85
5,77
15,58
4,04
11,54
0,64
1,28
5,77
2,82
3,76
5,65
15,24
3,95
11,29
0,64
1,28
5,65
2,76
3,68
5,52
14,90
3,86
11,04
0,64
1,28
5,52
2,70
3,60
5,41
14,59
3,78
10,81
0,64
1,28
5,41
2,64
3,52
5,29
14,27
3,70
10,57
0,64
1,28
5,29
2,59
3,45
5,17
13,96
3,62
10,34
0,64
1,28
5,17
2,53
3,37
5,06
13,65
3,54
10,11
0,64
1,28
5,06
nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember 1976
(Die Tabelle gilt nur für Arbeiterinnen und Arbeiter, die am 29. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen gestanden haben und das seither ununterbrochen fortbesteht
- vgl. Tz. 1.1.2 des Rundschreibens vom 15. März 1996, StAnz. S. 1067 [ber. S. 1578 und 1930]).
Anlage 10a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
16.Gem. Fußnote 1 zur VergGr. VI b in Teil II Abschn. S
gem. Fußnoten zur Verg.Gr. VI b in Teil II Abschn. T Unterabschn. I und II
71,31
17.Gem. den Vorbemerkungen in Teil IV Abschn. A Unterabschn. III (Funktionszulage)
zur Verg.Gr. IV b136,76
zur Verg.Gr. V b120,93
zur Verg.Gr. V c114,31
zur Verg.Gr. VI b108,25
zur Verg.Gr. VII100,28
Anlage 10a
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Zeitzuschläge
§ 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember 1976
lt nur für Arbeiterinnen und Arbeiter, die am 29. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen gestanden haben und das seither ununterbrochen fortbesteht
- vgl. Tz. 1.1.2 des Rundschreibens vom 15. März 1996, StAnz. S. 1067 [ber. S. 1578 und 1930]).
14,38
14,07
13,76
13,47
13,17
12,89
12,60
12,33
12,06
11,80
11,54
11,29
11,04
10,81
10,57
10,34
10,11
9
8a
8
7a
7
6a
6
5a
5
4a
4
3a
3
2a
2
1a
1
auf eine
Stunde
Lohnentfallender
gruppe Anteil des
Monatstabellenlohnes
Zeitzuschlag für
gültig seit 1. Januar 2010
38,5 Std./Woche
8
7
6
7
7
9
0
3
6
0
4
9
4
1
7
4
1
Zeitzuschlag für
Mehrarbeit Arbeit an Sonntagen, die
Arbeit an anderen gesetzlichen
Arbeit am
Arbeit an
Arbeit in der Nacht
und
nicht zugleich andere ge- Feiertagen, auch wenn sie zugleich 24. und 31.12 sowie Samstagen
Überstunden setzliche Feiertage sind
Sonntage sind, sowie am
am Samstag vor
von 13 bis 20
Ostersonntag und Pfingstsonntag
Ostern und am
Uhr
Samstag vor
Pfingsten
jeweils ab 12 Uhr
dienstplan- nichtdienstohne Freizeitmit Freidienstplan- nichtdienstmäßig
planmäßig
ausgleich
zeitausgleich
mäßig
planmäßig
25 v.H.
33 1/3 v.H.
50 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
100 v.H.
0,64 €
1,28 €
50 v.H.
in €
3,60
4,79
7,19
19,41
5,03
14,38
0,64
1,28
7,19
3,52
4,69
7,04
18,99
4,92
14,07
0,64
1,28
7,04
3,44
4,59
6,88
18,58
4,82
13,76
0,64
1,28
6,88
3,37
4,49
6,74
18,18
4,71
13,47
0,64
1,28
6,74
3,29
4,39
6,59
17,78
4,61
13,17
0,64
1,28
6,59
3,22
4,30
6,45
17,40
4,51
12,89
0,64
1,28
6,45
3,15
4,20
6,30
17,01
4,41
12,60
0,64
1,28
6,30
3,08
4,11
6,17
16,65
4,32
12,33
0,64
1,28
6,17
3,02
4,02
6,03
16,28
4,22
12,06
0,64
1,28
6,03
2,95
3,93
5,90
15,93
4,13
11,80
0,64
1,28
5,90
2,89
3,85
5,77
15,58
4,04
11,54
0,64
1,28
5,77
2,82
3,76
5,65
15,24
3,95
11,29
0,64
1,28
5,65
2,76
3,68
5,52
14,90
3,86
11,04
0,64
1,28
5,52
2,70
3,60
5,41
14,59
3,78
10,81
0,64
1,28
5,41
2,64
3,52
5,29
14,27
3,70
10,57
0,64
1,28
5,29
2,59
3,45
5,17
13,96
3,62
10,34
0,64
1,28
5,17
2,53
3,37
5,06
13,65
3,54
10,11
0,64
1,28
5,06
Zeitzuschläge
der
s
abels
gültig seit 1. Januar 2010
38,5 Std./Woche
Zeitzuschläge
9
8a
8
7a
7
6a
6
5a
5
4a
4
3a
3
2a
2
1a
1
Lohngruppe
gültig seit 1. Januar 2010
40 Std./Woche
Zeitzuschlag für
Mehrarbeit Arbeit an Sonntagen, die
Arbeit an anderen gesetzlichen
Arbeit am
und
nicht zugleich andere ge- Feiertagen, auch wenn sie zugleich 24. und 31.12 sowie
auf eine
Überstunden setzliche Feiertage sind
Sonntage sind, sowie am
am Samstag vor
Stunde
Ostersonntag und Pfingstsonntag
Ostern und am
entfallender
Samstag vor
Anteil des
Pfingsten
Monatstabeljeweils ab 12 Uhr
lenlohnes
dienstplan- nichtdienst- ohne Freizeitmit Freimäßig
planmäßig
ausgleich
zeitausgleich
25 v.H.
33 1/3 v.H.
50 v.H.
135 v.H.
35 v.H.
100 v.H.
in €
13,84
3,46
4,61
6,92
18,68
4,84
13,84
13,54
3,39
4,51
6,77
18,28
4,74
13,54
13,25
3,31
4,42
6,63
17,89
4,64
13,25
12,96
3,24
4,32
6,48
17,50
4,54
12,96
12,68
3,17
4,23
6,34
17,12
4,44
12,68
12,40
3,10
4,13
6,20
16,74
4,34
12,40
12,13
3,03
4,04
6,07
16,38
4,25
12,13
11,87
2,97
3,96
5,94
16,02
4,15
11,87
11,61
2,90
3,87
5,81
15,67
4,06
11,61
11,36
2,84
3,79
5,68
15,34
3,98
11,36
11,11
2,78
3,70
5,56
15,00
3,89
11,11
10,87
2,72
3,62
5,44
14,67
3,80
10,87
10,63
2,66
3,54
5,32
14,35
3,72
10,63
10,40
2,60
3,47
5,20
14,04
3,64
10,40
10,17
2,54
3,39
5,09
13,73
3,56
10,17
9,95
2,49
3,32
4,98
13,43
3,48
9,95
9,73
2,43
3,24
4,87
13,14
3,41
9,73
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64
0,64 €
Arbeit an
Samstagen
von 13 bis 20
Uhr
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
1,28
6,92
6,77
6,63
6,48
6,34
6,20
6,07
5,94
5,81
5,68
5,56
5,44
5,32
5,20
5,09
4,98
4,87
dienstplan- nichtdienstmäßig
planmäßig
1,28 €
50 v.H.
Arbeit in der Nacht
nach § 5 des Tarifvertrages zu § 73 MTL II betr. Besitzstandswahrung vom 27. Februar 1964 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. Dezember 1976
(Die Tabelle gilt nur für Arbeiterinnen und Arbeiter, die am 29. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen gestanden haben und das seither ununterbrochen fortbesteht - vgl. Tz. 1.1.2
des Rundschreibens vom 15. März 1996, StAnz. S. 1067 [ber. S. 1578 und 1930]).
Anlage 10b
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Seite 1616
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1617
Anlage 11.1
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Entgelttabelle für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
(§ 20 TVÜ-H)
gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012
Entgeltgruppe
13
12
11
10
9
8
7
6
5
Grundentgelt
Stufe 1
3.067,31
2.744,62
2.649,40
2.548,89
2.247,36
2.104,04
1.966,50
1.929,47
1.844,83
Stufe 2
3.411,16
3.051,43
2.940,35
2.834,55
2.495,98
2.336,80
2.183,39
2.141,07
2.045,85
Entwicklungsstufen
Stufe 3
3.596,31
3.485,21
3.157,24
3.051,43
2.622,95
2.442,59
2.326,22
2.246,87
2.151,66
Stufe 4
3.956,02
3.866,09
3.485,21
3.268,33
2.972,09
2.543,11
2.432,02
2.352,67
2.252,16
Stufe 5
4.453,28
4.358,06
3.961,31
3.680,95
3.247,17
2.654,20
2.516,66
2.421,44
2.331,51
Stufe 6
2.722,97
2.590,71
2.495,50
2.384,41
Anlage 11.2
zum HMdIS-Rundschreiben
vom 11. November 2011
I 43 - P 2500 A - 100.000 -
Entgelttabelle für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte
(§ 20 TVÜ-H)
gültig ab 1. März 2012
Entgeltgruppe
13
12
11
10
9
8
7
6
5
Grundentgelt
Stufe 1
3.155,38
2.824,30
2.726,61
2.623,48
2.314,11
2.166,14
2.025,03
1.987,03
1.900,19
Stufe 2
3.508,17
3.139,09
3.025,12
2.916,57
2.569,20
2.404,96
2.247,56
2.204,14
2.106,44
Entwicklungsstufen
Stufe 3
3.698,14
3.584,15
3.247,65
3.139,09
2.699,47
2.513,50
2.394,10
2.312,69
2.215,00
Stufe 4
4.067,20
3.974,93
3.584,15
3.361,63
3.057,69
2.616,63
2.502,65
2.421,24
2.318,11
Stufe 5
4.577,39
4.479,69
4.072,63
3.784,98
3.339,92
2.730,61
2.589,49
2.491,80
2.399,53
Stufe 6
2.801,17
2.665,47
2.567,78
2.453,80
Seite 1618
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
mdf_1.doc
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
1052
Weiterverwendung
von landeseigenen
SachenHessen
An
alle staatlichen Behörden,
Betriebe und beweglichen
Anstalten des Landes
Weiterverwendung
von die
landeseigenen
Sachen
Bezug: Richtlinien über
Aussonderungbeweglichen
und Verwertung
von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –Ver­
B e z u g : Richtlinien
über
die Aussonderung
Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR)
wR) vom 16.
Februar
2009 (StAnz.und
S. 459)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
1
2
Anzahl
Stiefelwaschanlage Baujahr: circa 2000
7
TFT Monitore 17“, Fujitsu­Siemens B17­1,
Baujahr: 2003
TFT Monitore 17“, LG 1701S, Baujahr: 2003
TFT Monitore 17“, Samsung 171S, Baujahr: 2002
TFT Monitore 17“, Samsung 171B, Baujahr: 2002
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
HCC – Hessisches Competence Center
verwendungs­ Mainzer Straße 75
65189 Wiesbaden
fähig
Ansprechpartner: Herr Stein
Tel.: 0611 / 7038­848
Zeutschel OMNIA OK 100 – Microfilmkamera
AGFA RAPILINE 43­3 – Fotopapierentwickler
DÜRR Processing Industrie 260 – Microficheentwick­
ler
Kindermann Modell 460 U – Fotopapier­Trommel­
trockner
Trockenschrank vom Kindermann
Fotoclark Nassstrecke (DuKa)
Durst M601 – Vergrößerer
Kaiser VCP 3500 – Vergrößerer
Copy Clark 60 . Belichter / Kontakter
Klimsch Vakuprint ­Belichter
Hessisches Staatsarchiv
Karolinenplatz 3
bedingt ver­
64289 Darmstadt
wendungsfähig
Ansprechpartner: Herr Hammer
Tel.: 06151 / 165949
9
31
3
1
1
1
1
1
1
6
4
1
6
Abgebende Stelle / Lagerort
1
1
5
Zustand
des Materials
Polizeipräsidium Mittelhessen
Zentrale Dienste Z33
Ferniestraße8
funktionsfähig
35394 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Hausner
Tel.: 0641 / 7006­4335
1
1
1
3
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
20
30
HP DesignJet 1055 CM Plus mit Mehrrollensystem
(256 MB RAM/ 7,5 GB Festplatte)
Format A0/91,4 m Rollen
Auflösung 600 x600 dpi Farbe, 1200 x 600 dpi S/W
HP DesignJet 800, Modell C7780B
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d.
Lahn
verwendungsfä­ Berner Straße 11
65552 Limburg a. d. Lahn
hig
Ansprechpartnerin: Frau Schmiade
Tel.: 06431 / 9105523
Miro TD670 LCD­Monitore, 17“ CP170S, mit Netzteil
Verwaltung der Staatlichen Schlösser und
Gärten
verwendungsfä­ Schloß
61348 Bad Homburg v. d. Höhe Schloß
hig
Ansprechpartner: Herr Flint
Tel.: 06172 / 9262192
TFT­Monitore FSC P19­T, 19“,
Anschaffungsjahr: 2005
Hessisches Ministerium der Finanzen
Friedrich­Ebert­Allee 8
verwendungsfä­
65185 Wiesbaden
hig
Ansprechpartner: Herr Kunz
Tel.: 0611 / 32­2355
Nr. 52
Lfd.
Nr.
7
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Anzahl
10
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Seite 1619
Abgebende Stelle / Lagerort
Hessische Eichdirektion
PC Fujitsu Siemens Scenic P320, Intel Celeron D 2,
Holzhofallee 3
2,66 MHz­Prozessor, 512 MB Arbeitsspeicher, 80 GB verwendungsfä­
64283 Darmstadt
hig
Festplatte, DVD­Laufwerk, Intel 915G Express Chip­
Ansprechpartner: Herr Reichling
satz, Netzwerkkarte Broadcom, Audio AC 97
Tel.: 06151 / 9501­126
8
1
Scanner Fujitsu fi 4860 C, Baujahr: 2004
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
verwendungsfä­
65185 Wiesbaden
hig
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611 / 3802­952
9
4
6
1
1
1
2
PC FSC AMD Athlon 64 ­ 3500, Baujahr: 2006
PC FSC AMD Athlon 64 – 4000, Baujahr: 2007
PC FSC Intel 2,8 Core 2 Duo, 2 GB, Baujahr: 2008
Laserdrucker Kyocera FS 1030 DN, Baujahr: 2007
Beamer Panasonic Pro PT­LB55NTE, Baujahr: 2006
Beamer Sharp Noteversion XR 20 S, Baujahr:2005
Staatliches Schulamt für den Lahn­Dill­
Kreis und Landkreis Limburg­Weilburg
verwendungsfä­ Frankfurter Straße 20­22
35781 Weilburg
hig
Ansprechpartner: Herr Neumann
Tel.: 06471 / 328220
1
1
Tresor mit Unterteil 70 x 60 x 90 cm (BxTxH)
Tresor 58 x 53 x 70 cm (BxTxH)
Amtsgericht Rotenburg a. d. Fulda
Weidenberggasse 1
verwendungsfä­ 36199 Rotenburg a. d. Fulda
Ansprechpartner: Herr Wagner
hig
aber schon älter Tel.: 06623 / 81514
ab 02.01.2012 Herr Wetzel 06621 /
203210
20
2
1
2
2
1
2
20
TFT Monitore 17“ diverse Fabrikate
TFT Monitore 19“ Belinea 101910
TFT Monitor LifeOn15“
PC Scenic 300 I845GE
PC Siemens Scenic P300 Celeron 2,8
PC PIV / 2800
PC Scenic P300
PC FSC P4­C2930, 512­2048MB, 80GB, MT,
Baujahr: 2006
FSC P4­C3066, 1042MB, 80GB, MT, Baujahr: 2006
FSC P4­C3200, 512­2048MB, 80GB, MT,
Baujahr: 2006
FSC P4­3400, 2048MB, 80GB, MT, Baujahr: 2007
FSC P4­3000, 512­1024MB, 80GB, SliCase, Baujahr:
Regierungspräsidium Gießen
2004
Landgraf­Philipp­Platz 1­7
FSC C2D 1,6­2GHz, 2048MB, 80GB, MT,
verwendungsfä­ 35390 Gießen
Baujahr: 2007
Ansprechpartner: Herr Haydt /
hig
FSC P4­3200, 1024MB, 160GB, Minitower,
Herr Bangel
Baujahr: 2005
Tel.: 0641 / 303­5392 / ­2084
FSC P4­2600, 1024 MB, 80GB, Minitower,
Baujahr: 2004
Scanner HP ScanJet 5590, Baujahr: 2007
TFT Monitor 15“ LG L1511S, Baujahr:2003
TFT Monitore 17“ Belinea 101715, Baujahr: 2004
TFT Monitore 17“ Belinea 101730, Baujahr: 2005
TFT Monitore 17“ Eizo M1700, Baujahr: 2005
TFT Monitore 17“ Eizo S1701, Baujahr: 2006
TFT Monitore 17“ Eizo S1721, Baujahr: 2007
TFT Monitore 17“ LG 1750SQ, Baujahr: 2005
TFT Monitor 19“ Belinea 101910, Baujahr: 2004
HP Drucker Laserjet 5L, Baujahr: 1995
HP Drucker Laserjet 6L, Baujahr: 1997­1998
HP Drucker Laserjet 1100, Baujahr: 1999­2000
HP Drucker Laserjet 4100dtn, Baujahr: 2002
10
2
10
4
2
6
11
1
1
7
1
3
5
3
3
3
2
1
2
4
12
1
Seite 1620
Lfd.
Nr.
12
13
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
1
Navigationsgerät Medion Typ P4210, Baujahr: 2008,
200
Schwarz­weiß Fotographien im Format 60 x 45 cm
auf Holzrahmen aufgezogen. Die Bilder zeigen Kul­
turdenkmäler und Städte.
Halter defekt
Nr. 52
Abgebende Stelle / Lagerort
Polizeipräsidium Osthessen
Zentrale Dienste Z32
Severingstraße 1­7
36041 Fulda
Ansprechpartner: Herr Doubleur
Tel.: 0661 / 105­1820
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1­3
verwendungsfä­
65183 Wiesbaden
hig
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 0611 / 350247
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Interessenten
unmittelbar
Letzter
Termin : sollten
Montag,sich
23. Januar
2012. mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin : Montag, 23. Janu­
ar 2012.werden
Danach
die Aussonderungsanträge
die für die
Verwertung
zuständige
Stelle weitergeleitet.
Danach
diewerden
Aussonderungsanträge
an die für die an
Verwertung
zuständige
Stelle
weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle InforIm Mitarbeiterportal
Landes Hessen
Finanzen>Beschaffungen>HCC­Zentrale
Beschaffung>Aussonderungen
sind alle
mationen
zum Themades
„Aussonderung
undunter
Verwertung
von landeseigenen beweglichen Sachen“
sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
Informationen
zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröf­
zu
finden.
fentlichungen zu finden.
Wiesbaden, 14. Dezember 2011
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
Wiesbaden, 14. Dezember 2011
StAnz. 52/2011 S. 1618
HCC ­ Hessisches Competence Center für Neue Verwal­
tungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 ­ Ld 1010
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
1053
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums
Vom 9. Dezember 2011
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes
Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die
Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz.
S. 3546) wird bestimmt:
Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 1. August
1997 (StAnz. S. 2519) in der Fassung der Anordnung zur Änderung
der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 20. Juli
2006 (StAnz. S. 1623) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2.2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.2 Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die
Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden
Fassung nicht überschreiten.“
2. Ziffer 2.2.3 erhält folgende Fassung:
„2.2.3Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen
nach § 15a oder § 15b des Hessischen Schulgesetzes, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem
Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.“
3. Ziffer 2.6 erhält folgende Fassung:
„2.6
Arbeitsverträge
Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen
Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.“
4. Ziffer 4.2 erhält folgende Fassung:
„4.2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusminis­
teriums bekannt gemacht. Die Anordnung tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
Wiesbaden, 9. Dezember 2011
Die Hessische Kultusministerin
gez. H e n z l e r
– Gült.-Verz. 132 –
StAnz. 52/2011 S. 1620
1054
Genehmigung des Religionsgemeinschaftsteuerbeschlusses des im hessischen Anteil gelegenen Teils der Freireligiösen Gemeinde Mainz für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I
S. 981), genehmige ich den von der Freireligiösen Gemeinde Mainz,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, am 15. November 2011 vom
Gemeinderat der Freireligiösen Gemeinde Mainz gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) ab dem Jahr 2012:
Im hessischen Anteil der Freireligiösen Gemeinde Mainz wird aufgrund des Kirchensteuer-gesetzes des Landes Hessen in der Fassung
vom 12. Februar 1986 (GVBl. 1986 I, S. 90), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. 2008 I, S. 981), ab dem
Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) in Höhe von 9 vom Hundert der Maßstabssteuer als Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer) erhoben.
Der beschlossene Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer.
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1
der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17.
November 2006 – S 2444 A – 007 – II 3b – (BStBl. I S. 716) und vom
28. Dezember 2006 – S 444 A – 018 – II 3 b – (BStBl. 2007 I S. 76)
Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer.
Die oben festgesetzte Religionsgemeinschaftssteuer (Kirchensteuer)
wird auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem
genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen
und staatlich anerkannt sind.
Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer. § 40a
Abs. 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.
6. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den
31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
Wiesbaden, 2. Dezember 2011
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 870.400.000 – 00079
StAnz. 52/2011 S. 1621
Wiesbaden, 24. November 2011
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 870.400.000 – 00078
StAnz. 52/2011 S. 1620
1055
Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Jahr
2012 vom 22. November 2011
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
hat aufgrund von § 2 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für die
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes
Hessen vom 24. November 1970 (ABl. S. 193) und aufgrund von
§ 2 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirchen
in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland Pfalz vom
29. November 1971 (ABl. S. 471) den folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Erhebung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2012
bis zum 31. Dezember 2012 im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer).
2. Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes Kirchgeld von
Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener
Ehe), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes
Hessen in der Fassung vom 24. November 1970, zuletzt geändert
am 17. Mai 2003, und im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz
vom 29. November 1971, zuletzt geändert am 17. Mai 2003, und
der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar
2012 bis 31. Dezember 2012 erhoben.
3. Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Nr. 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von
der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) der Evangelischen
Kirche in Hessen und Nassau auf 3,5 Prozent des für die Kirchensteuer maßgeblichen zu versteuernden Einkommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.
4. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), als Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gemäß Nr. 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe gemäß Nr. 2 und des zu versteuernden Einkommens gemäß
Nr. 3 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
5. Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der
ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der
gleichlautenden Ländererlasse vom 17. November 2006
(BStBl. I S. 716) sieben Prozent der pauschalen Lohnsteuer und
nach Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 der gleichlautenden Ländererlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I S. 76) sowie
des Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Bundeslandes
Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 sieben Prozent der als
Seite 1621
1056
Genehmigung des Beschlusses über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Landes
Hessen für 2012
Gemäß der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von
Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90) in der neuesten Fassung in Verbindung
mit der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer
Anteil) in der neuesten Fassung, wird nach dem Beschluss des
Diözesan-Kirchensteuerrates vom 25. November 2011 folgende
Diözesankirchensteuer festgesetzt:
1. Im hessischen Anteil der Diözese Fulda wird von den Mitgliedern der katholischen Kirche im Haushaltsjahr (Kalenderjahr)
2012 eine Diözesankirchensteuer vom Einkommen in Höhe von
9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer) erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch für die
Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer
und der Erhebung der Einkommenssteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer
wird der Steuersatz jedoch auf 7 von Hundert der Lohnsteuer
ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von den Vereinfachungsregelung nach der jeweiligen Nr. 1 der Erlasse des Hessischen Ministers der Finanzen vom 17. November 2006 (AZ: S. 2444 A007-II 3 b) und vom 28. Dezember 2006 (AZ: S. 2444 A-018-II
3b) Gebrauch macht.
2. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) nach
§ 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in Verbindung mit
dem Einkommensteuergesetz (§§ 2, 51a EStG) in der jeweils
geltenden Fassung zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der
Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für das
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wobei in diesem Fall
vom gemeinsam zu versteuernden Einkommen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung auszugehen ist.
3. Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche
angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes) richtet sich
nach der in der Kirchensteuerordnung der Diözese Fulda (hessischer Anteil) enthaltenen Tabelle in der jeweils gültigen Fassung (StAnz. 2009 S. 704).
4. Die vorgenannten Kirchensteuern werden auch über den 31.
Dezember 2012 hinaus weiter erhoben, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft gesetzt
wurde.
Wiesbaden, 6. Dezember 2011
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 870.400.000 – 00080
StAnz. 52/2011 S. 1621
Seite 1622
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
1057
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen
Archivdienst in Hessen (APOgDArch) vom 30. November
2011
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der
Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBI. I S. 26), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. November 2010 (GVBI. I S. 410), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Zweiter Teil: Einstellung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Ausschreibung, Bewerbung
§ 4 Auswahl und Einstellung
Dritter Teil: Ausbildung
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Berufspraktische Studien und Fachstudien
§ 8 Gestaltung der Fachstudien
§ 9 Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 10 Bewertung der Leistungen
Vierter Teil: Prüfungen
Erster Abschnitt: Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg
– Hochschule für Archivwissenschaft
§ 11 Zweck der Zwischenprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
§ 16 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung
§ 17 Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
§ 18 Prüfungsausschuss
§ 19 Schriftliche Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Mündliche Prüfung
§ 22 Abschlussnote
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
§ 24 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Erkrankung, Versäumnis
§ 26 Ordnungsverstöße
§ 27 Regelung für schwerbehinderte Menschen
Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Teil: Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes
im Lande Hessen.
Zweiter Teil: Einstellung
§2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst kann
eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
nach dem Beamtenstatusgesetz und in Verbindung mit dem
Hessischen Beamtengesetz erfüllt,
2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie
angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist.
§3
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. das letzte Schulzeugnis,
3. gegebenenfalls Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
4. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
(3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:
1. ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von
Berufsqualifikationen eingeräumt hat,
2. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die
Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie
die Geburtsurkunde der Kinder,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Archivdienst Auskunft gibt,
4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 3 und 4 und in Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift
oder Kopie.
§4
Auswahl und Einstellung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund eines Einstellungsgespräches ausgewählt.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und
Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf zur „Inspektoranwärterin“ oder zum „Inspektoranwärter" ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes erhalten sie Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit ihrer Ernennung
einem der Hessischen Staatsarchive als Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(4) Ausbildungsarchiv ist auch das Institut für Stadtgeschichte
Frankfurt am Main.
Dritter Teil: Ausbildung
§5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut
zu machen, ihnen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und sie in die Lage zu
versetzen, neue Aufgaben selbständig zu erkennen und zu lösen.
Dabei sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden
sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für
kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert
werden.
§6
Dauer und Ablauf des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst Fachstudien von mindestens zweiundzwanzig Monaten und berufspraktische Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
1. Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv mit praxisbegleitendem Unterricht und Einführungsstudium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV)
zusammen zwölf Monate
2. Studium an der Archivschule Marburg
– Hochschule für Archivwissenschaft –
achtzehn Monate
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
3. Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv
sechs Monate
(2) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die An­
rechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet die oberste Dienst­
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8
Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung
nicht beeinträchtigt wird. Während der Ausbildung an der Archiv­
schule Marburg und an der Hessischen Hochschule für Polizei und
Verwaltung soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine
Lehrveranstaltungen stattfinden.
§7
Berufspraktische Studien und Fachstudien
(1) Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und
Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben und Arbeitsweise
der Archive. Durch den Praxis begleitenden Unterricht werden sie
in die Organisation und in die Arbeitsweise der Archive eingeführt.
(2) Beim Einführungsstudium an der Hessischen Hochschule für
Polizei und Verwaltung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter
am ersten theoretischen Ausbildungsteilabschnitt in der allgemei­
nen Verwaltungsausbildung (einschließlich Prüfungen) teil. Das
Nähere regeln die Bestimmungen für die Anwärterinnen und An­
wärter der allgemeinen Verwaltung an der Hessischen Hochschule
für Polizei und Verwaltung.
(3) Das Studium an der Archivschule Marburg mit mindestens 1500
Unterrichtsstunden umfasst folgende Fachgebiete:
1.Archivwissenschaft,
2.Geschichtswissenschaften,
3.Verwaltungswissenschaft,
4. Historische Hilfswissenschaften.
Weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung unter Beachtung
der in § 13 und § 14 getroffenen Regelungen zu den Prüfungsge­
genständen.
(4) Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen
Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung
der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung nach § 19.
Während des Schlusspraktikums können Anwärterinnen und An­
wärter an andere Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen
werden, um einen Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten.
§8
Gestaltung der Fachstudien
(1) Die Lehrinhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen
Methoden und Erkenntnissen in Vorlesungen, Seminaren und
Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen zu vermitteln.
(2) Die Vorlesungen geben eine Übersicht über den Unterrichtsstoff.
Seminare und Übungen sowie Besichtigungen und Exkursionen
erläutern und vertiefen den Stoff eines Faches an Beispielen.
§9
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis und Befähigungs-­­
bericht während der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Das Ausbildungsarchiv legt zu Beginn der Ausbildung in einem
Ausbildungsplan den Ausbildungsverlauf fest, der die Ausbil­
dungsbereiche des Ausbildungsarchivs oder anderer Behörden be­
nennt, denen die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen werden
kann.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der berufs­
praktischen Studienzeit nach dem Muster der Anlage 1 einen Be­
schäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den
Bediensteten, denen sie für einzelne Ausbildungsabschnitte zuge­
wiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder
von dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt jeweils
am Ende des Einführungspraktikums und des Schlusspraktikums
einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2. Sie oder
er bewertet darin die Leistung während der berufspraktischen Aus­
bildungsabschnitte mit einer Punktzahl nach § 10. Der Befähi­
gungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungs­
abschnitts erreicht wurde.
(4) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter
zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Der
Befähigungsbericht des Einführungspraktikums ist der Archiv­
schule in Kopie zu übermitteln.
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) Leistungen im Vorbereitungsdienst und in den Prüfungen sind
mit einer Punktzahl zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = ( s e h r g u t ) = für eine Leistung, die den An­
forderungen in besonderem Maße entspricht,
Seite 1623
13 bis 11 Punkte = ( g u t ) = für eine Leistung, die den Anforderun­
gen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = ( b e f r i e d i g e n d ) = für eine Leistung, die im
Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte = ( a u s r e i c h e n d ) = für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent­
spricht,
4 bis 2 Punkte = ( m a n g e l h a f t ) = für eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte = ( u n g e n ü g e n d ) = wenn die Leistung den An­
forderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ers­
ten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird auf­
gerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.
Vierter Teil: Prüfungen
Erster Abschnitt
Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg
– Hochschule für Archivwissenschaft –
§ 11
Zweck der Zwischenprüfung
(1) Zum Abschluss des Studiums an der Archivschule Marburg
findet eine Zwischenprüfung statt. Sie dient der Feststellung, ob
die Anwärterin oder der Anwärter die wissenschaftlichen Kennt­
nisse und Methoden erworben hat, die zur Erfüllung der Aufgaben
in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Einzelne Prüfungsleistungen
können bereits während des Studiums erbracht werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd­
lichen Teil sowie den nach der Studienordnung zu erbringenden
Leistungsnachweisen.
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Er be­
steht aus,
1. der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule als Vorsitzender
oder Vorsitzendem,
2. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule, die auf
Vorschlag ihrer Leiterin oder ihres Leiters vom zuständigen
Ministerium berufen werden.
Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf Vorschlag der
Leiterin oder des Leiters der Archivschule vom zuständigen Minis­
terium Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei Ausübung ihrer Tä­
tigkeit verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach
bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer
Berufung auf diese Verpflichtung schriftlich hinzuweisen.
(2) Zu den mündlichen Prüfungen können die obersten Dienstbe­
hörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des
Landespersonalamtes je eine Vertreterin oder einen Vertreter ent­
senden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benach­
richtigt diese Stellen über die Termine. An den Beratungen des
Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind in zwei Aufsichtsarbeiten von
je drei Stunden Schriftstücke des 17. bis 21. Jahrhunderts in deut­
scher und wahlweise in lateinischer oder französischer Sprache
nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. In zwei weite­
ren Aufsichtsarbeiten von jeweils vier Stunden, die in der zweiten
Hälfte des Studiums an der Archivschule anzufertigen sind, ist je
ein Thema aus dem Gebiet „Geschichtswissenschaften“ und aus
dem Gebiet „Archivwissenschaft“ zu bearbeiten.
(2) Die Themen der Aufsichtsarbeiten wählt das für das Fach zu­
ständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule im Einverneh­
men mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt,
welches Mitglied des Lehrkörpers bei der schriftlichen Prüfung die
Aufsicht führt.
(4) Mit Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Zeit ist die Arbeit abzuge­
ben. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht recht­
zeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewer­
tet.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständi­
gen und von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden des
Seite 1624
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers,
unabhängig voneinander nach § 10 zu bewerten. Weichen die Be­
wertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen,
sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende
im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(6) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn weniger als drei
schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ be­
notet sind.
(7) Die Endnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prü­
fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach deren Fest­
stellung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe ab­
gesehen.
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung
durchgeführt werden und nicht länger als eine Stunde dauern. Sie
kann in Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Archivwissenschaft einschließlich Bestandserhaltung und Ar­
chivrecht,
2. Geschichtswissenschaften mit dem Schwerpunkt in der Verfas­
sungs- und Verwaltungsgeschichte,
3. Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters und der Neu­
zeit.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durch
die Mitglieder des Lehrkörpers der Archivschule Marburg abge­
halten, die die Fächer unterrichtet haben. Sie schlagen dem Prü­
fungsausschuss die Note für den Gegenstand der Prüfung vor. Der
Prüfungsausschuss setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach
§ 10 fest. Nach Teilprüfungen können den Prüfungsteilnehmern
Einzelnoten mitgeteilt werden.
§ 15
Entscheidung über das Prüfungsergebnis, Nichtbestehen
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Prüfungsergebnis.
Die Gesamtnote setzt sich zu je einem Drittel aus dem Ergebnis der
schriftlichen Arbeiten, der mündlichen Prüfung und den Leistungs­
nachweisen nach der Studienordnung für das Studium an der Ar­
chivschule Marburg zusammen und wird nach Maßgabe des § 10
ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote minde­
stens „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte) ergibt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann nach dem Gesamteindruck, den er
von den Leistungen und der Persönlichkeit der Anwärterin oder
des Anwärters gewonnen hat, die Gesamtnote um bis zu einen Punkt
anheben.
(3) Die Gesamtnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten
sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der Prüfung bekannt
zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann ein Prüf­
ling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich
der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist
bei der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt
unter Aufsicht in den Räumen der Archivschule.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheid; das Ausbildungsarchiv erhält eine Kopie.
(5) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Anwär­
terin oder der Anwärter die Prüfung wiederholen und zwar nach
Bestimmung des Prüfungsausschusses frühestens nach sechs, spä­
testens nach zwölf Monaten Fachstudien. Eine zweite Wiederholung
findet nicht statt. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die
Zwischenprüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beam­
tenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das
Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 16
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Zwischenprüfung ist
eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu neh­
men. Die Niederschrift enthält:
1. Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der
sonstigen Anwesenden,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilneh­
mer,
4. den Prüfungsstoff,
5. die vollständigen Notenlisten der Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer.
(2) Über die bestandene Zwischenprüfung stellt die oder der Vor­
sitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus.
Nr. 52
Zweiter Abschnitt: Laufbahnprüfung
§ 17
Zweck und Teile der Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter
die Befähigung für den gehobenen Archivdienst nachzuweisen. Die
Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil.
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für den gehobenen
Archivdienst abzulegen; er besteht aus:
1. der Direktorin oder dem Direktor des Hessischen Staatsarchivs
Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. den Direktorinnen oder Direktoren des Hessischen Hauptstaats­
archivs und des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdiens­
tes
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die
Befähigung für den gehobenen Archivdienst besitzen muss.
(2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des
Vorsitzenden das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3 und je eine Vertreterin
oder einen Vertreter für die Mitglieder nach Nr. 1 bis 3. Auf Vor­
schlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften
beruft es ferner das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 sowie dessen Ver­
treterin oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungs­
ausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss ge­
eignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach
Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus,
bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederbe­
rufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied
oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, we­
gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus
dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beam­
tengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsaus­
schuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertreten­
den Mitglieds nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 während der fünfjährigen
Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen
oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu
begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können
von dem zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen
werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich
wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsaus­
schusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen
gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unpar­
teiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind
bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuwei­
sen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prü­
fungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Ver­
schwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsit­
zenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und
Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der
Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landesperso­
nalamtes jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder
dem Vorsitzenden, einer Direktorin oder einem Direktor eines
Staatsarchivs und einem der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Mit­
glieder besetzt ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stim­
mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus­
schlag.
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1. einer Probearbeit, die im Laufe des Schlusspraktikums anzu­
fertigen ist,
2. einem dienstlichen Bericht oder einer größeren Auskunft, die
im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von drei Tagen abzu­
geben sind.
(2) Die Probearbeit besteht aus der Erschließung eines geeigneten
Archivbestandes und der Erstellung einer zugehörigen Behördenund Bestandsgeschichte. Die Probearbeit ist innerhalb von zwei
Monaten auszuführen und abzuschließen.
(3) Die Prüfungsaufgaben stellt die oder der Vorsitzende des Prü­
fungsausschusses.
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Mitgliedern des
Prüfungsausschusses, welche von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden, unabhängig voneinander bewertet. Die
Bewertung hat auf der Grundlage von § 10 zu erfolgen. Weichen
die Bewertungen voneinander ab, so sollen die Betreffenden versuchen, sich zu einigen; andernfalls entscheidet die oder der Vorsitzende im Rahmen der vorliegenden Bewertungen.
(2) Wird eine der beiden Arbeiten geringer als „ausreichend“ (7 bis
5 Punkte) bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung
der schriftlichen Arbeiten. Die Prüfung soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen und sich vor allem auf die hessische Landesgeschichte, die Organisation und Rechtsverhältnisse im hessischen
Archivwesen und die Grundzüge des Verfassungs-, Staats- und
Verwaltungsrechts erstrecken.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen und
setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 10 fest.
§ 22
Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote werden die Punktzahlen der
Einzelnoten anteilig wie folgt bewertet:
– Einführungsstudium an der HfPV
mit 5 %
–
Einführungspraktikum mit 10 %
– Schlusspraktikum mit 5 %
–
Zwischenprüfung mit 40 %
–
Schriftliche Probearbeit mit 18 %
– Dienstlicher Bericht oder größere Auskunft mit 7 %
–
mündliche Prüfungmit 15 %.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note „ausreichend“ (7 bis 5 Punkte)
ergibt (§ 10) und kein Prüfungsteil mit ungenügend (1 bis 0 Punkte)
bewertet wurde.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit
der Anwärterin oder des Anwärters hat, um bis zu einem Punkt
anheben. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und
Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der
Prüfung bekannt zu geben. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens
kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten
einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet
worden ist, bei der Direktorin oder dem Direktor des Staatsarchivs
Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen des
Staatsarchivs Marburg unter Aufsicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde ist über das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu unterrichten.
§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist entsprechend
§ 16 Abs.1 eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten
zu nehmen.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4
aus. Eine Zweitausfertigung wird zur Personalakte der Anwärterin
oder des Anwärters gegeben.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt
worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid; das
Ausbildungsarchiv erhält eine Ausfertigung.
§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes
und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
(2) Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung auch
nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf
Seite 1625
des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird
(§ 9 Abs. 2 HLVO).
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder
aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an
der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In
Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis – auf Verlangen ein
amtsärztliches Zeugnis – vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene
schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist
nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden,
wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne triftigen Grund eine
schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt
oder ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fernbleibt oder
diese abbricht. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 26
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung
des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann
– je nach Schwere des Verstoßes – die Prüfung für nicht bestanden
erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0
Punkte) bewerten.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich
innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung
das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 27
Regelung für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für
die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Über den Antrag
entscheidet der Prüfungsausschuss.
Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28
Übergangsbestimmungen
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1.
Januar 2012 begonnen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst vom 22. Dezember 2006
fort.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2012
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Wiesbaden, 30. November 2011
A n l a g e 1 (zu § 9 Abs. 2)
Die Hessische Ministerin
für Wissenschaft und Kunst
gez. K ü h n e - H ö r m a n n
– Gült.-Verz. 322, 781 –
StAnz. 52/2011 S. 1622
Beschäftigungsnachweis
A n l a g e 1 (zu § 9 Abs. 2)
der Inspektoranwärterin / desBeschäftigungsnachweis
Inspektoranwärters des gehobenen Archivdienstes
der Inspektoranwärterin/des
(Vor- und Zuname)Inspektoranwärters
des gehobenen Archivdienstes
(Vor- und Zuname)
Lfd.
Nr.
Dauer
Von .......
Dienst-
Angabe des Ausbildungsabschnitts und
stelle
kurze Darstellung der Beschäftigung
Bescheinigung *)
bis .........
1
2
3
4
5
*) Bescheinigung des ausbildenden Beamten, der Leitung der Ausbildungsbehörde und der
*)Ausbildungsleitung.
Bescheinigung des ausbildenden Beamten, der Leitung der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.
A n l a g e 2 (zu § 9 Abs. 3)
vom ...................................................................
bis ............................................................................
Dienstversäumnisse (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)
Seite 1626
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
§ 9 Abs. 3)
..........................................................
............, den .......................
(Ausbildungsbehörde/-stelle)
Grund: .......................................................................................................................................................................................................
vom ………………………………
bis ……………………………
A n l a g e 2 (zu
Befähigungsbericht
der Inspektoranwärterin/des Inspektoranwärters
......................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
für die Zeit ihrer/seiner Ausbildung beim
..............................................................................................................
Die Anwärterin/der Anwärter wurde in folgenden Arbeitsbereichen ausgebildet:
vom ................................................................... bis ........................
Dienstversäumnisse (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)
..........................................................................................................................................................................................................
vom
………………………………
bis ……………………………
Grund: ...................................................................................................
................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................................................
Die Anwärterin/der Anwärter wurde in folgenden Arbeitsbereichen
ausgebildet:
..........................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
1.) Leistungsbeurteilung
...............................................................................................................
1. Leistungsbeurteilung
Lfd. Nr.
Merkmale
1.1
1.3
1.2
1.4
1.3
1.5
1.4
Arbeitsmenge
Arbeitssorgfalt
Arbeitsgüte (Fehlerfreiheit)
Vollständigkeit/Termingerechtigkeit
Arbeitssorgfalt
Brauchbarkeit/Qualität der
Vollständigkeit/Termingerechtigkeit
Leistungen
1.5
1.6
Brauchbarkeit/Qualität
der
Geordnete und planvolle
Leistungen
Arbeitsweise
1.6
1.7
Geordnete
und Arbeitsweise
planvolle
Eigenständige
Arbeitsweise
Benutzerfreundliches Verhalten
Eigenständige Arbeitsweise
Berufliches Interesse
Benutzerfreundliches Verhalten
1.8
1.7
1.9
1.8
Punktzahl
1.9
Berufliches Interesse
2.) Befähigungsbeurteilung
2.
Befähigungsbeurteilung
2.) Befähigungsbeurteilung
Lfd. Nr.
Merkmale
2.1
Lfd. Nr.
2.2
2.1
2.3
2.2
3.4
2.3
3.5
3.4
3.6
3.5
3.7
3.6
3.8
3.7
3.9
3.8
3.10
3.9
3.11
3.10
3.12
3.11
3.13
3.12
Auffassungsgabe/Geistige Beweglichkeit
Merkmale
Punktzahl
Urteilsfähigkeit
Auffassungsgabe/Geistige Beweglichkeit
Mündliche Ausdrucksfähigkeit
Urteilsfähigkeit
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
Mündliche Ausdrucksfähigkeit
Fachliches Können
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
Belastbarkeit
Fachliches Können
Pflichtbewusstsein/Einsatzbereitschaft
Belastbarkeit
Verantwortungsbewusstsein/-bereitschaft
Pflichtbewusstsein/Einsatzbereitschaft
Initiative
Verantwortungsbewusstsein/-bereitschaft
Organisationsfähigkeit
Initiative
Soziales Verhalten
Organisationsfähigkeit
Verhandlungsgeschick/Durchsetzungsfähigkeit
Soziales Verhalten
Zusammenarbeit
Verhandlungsgeschick/Durchsetzungsfähigkeit
Punktzahl
3.13Ist das Ziel
Zusammenarbeit
3.
des Ausbildungsabschnitts erreicht?
a) Ja  Nein

3.) Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht?
b) Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel:
a)
Ja 
Nein

..........................................................................................................
3.) Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht?
........................................................................................
Ja bestehen

Nein folgende

a) c) Es
noch
Lücken in der Ausbildung:
..........................................................................................................
........................................................................................
4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind:
...........................................................................................................
5. Zusammenfassendes Urteil:
Note: ........................
Gesamtpunktzahl: ...................
Ggf. besondere Befähigung oder Mängel:
................................................................................................................
Nr. 52
Abschrift des Befähigungsberichts gem. § 9 Abs. 4 APOgDArch zur
Kenntnis gegeben und besprochen am: ..........................
.................................................
.......................................................
(Anwärterin/Anwärter)(Ausbildungsleiterin/-leiter)
A n l a g e 3 (zu § 16 Abs. 2)
Archivschule Marburg
– Hochschule für Archivwissenschaft –
Zeugnis
über die Zwischenprüfung
für Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter
des gehobenen Archivdienstes
Frau/Herr ……………………
geb. am ………. in…………… besuchte die Archivschule Marburg
– Hochschule für Archivwissenschaft – vom ………….. bis …………….
Sie/Er hat sich der Zwischenprüfung nach §§ 10 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienstes
im Lande Hessen vom ……………………………………unterzogen.
Die Ergebnisse waren:
1. in der schriftlichen Prüfung
a)Bearbeitung eines Schriftstücks
des 17. bis 21. Jhds.
…………………
b) in der Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet
Geschichtswissenschaften
...........................
c) in der Aufsichtsarbeit auf dem Gebiet
Archivwissenschaft
.………………….
d) in der Wahlaufsichtsarbeit
(Bearbeitung eines Schriftstücks des
17. bis 21. Jahrhunderts in lateinischer
oder französischer Sprache)
…………………..
2. in der mündlichen Prüfung in
a) Archivwissenschaft einschließlich
Bestandserhaltung und Archivrecht
...........................
b) Geschichtswissenschaften mit dem
Schwerpunkt in der Verfassungsund Verwaltungsgeschichte
…………………..
c) Historische Hilfswissenschaften
…………………..
Frau/Herr ……………….. hat die Zwischenprüfung mit der
Note ……. … (Punktzahl …..) bestanden.
Marburg, den ………..
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Gesamtergebnis: 15-14 Punkte = sehr gut, 13-11 Punkte = gut, 10-8
Punkte = befriedigend, 7-5 Punkte = ausreichend
Einzelergebnisse: 15-14 Punkte = sehr gut, 13-11 Punkte = gut, 10-8
Punkte = befriedigend, 7-5 Punkte = ausreichend
A n l a g e 4 (zu § 23 Abs. 2)
PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE LAUFBAHNPRÜFUNG
FÜR DEN GEHOBENEN ARCHIVDIENST
ZEUGNIS
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen
Frau/Herr ....................................., ..........................................,
(Dienstbezeichnung)
(Vor- und Zuname)
geboren am .............................. absolvierte eine insgesamt…………
monatige berufspraktische Studienzeit am ............................... (Archiv) in ................................., nahm am Einführungsstudium vom
..................... .... bis ........... .... an der Hochschule für Polizei und
Verwaltung teil und absolvierte in der Zeit vom ................... bis
.................... das Studium an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – .
Sie/Er hat am ................................ die Laufbahnprüfung vor dem
Prüfungsausschuss für den gehobenen Archivdienst mit der Gesamtnote.....................(............Punkte)
bestanden.
..............................., den ..................................... 20………
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses: .....................................
Gesamtergebnis: 15 – 14 Punkte = sehr gut, 13 – 11 Punkte = gut,
10 – 8 Punkte = befriedigend, 7 – 5 Punkte = ausreichend, nicht
bestanden.
Einzelergebnisse: 15 – 14 Punkte = sehr gut , 13 – 11 Punkte = gut,
10 – 8 Punkte = befriedigend, 7 – 5 Punkte = ausreichend.
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Seite 1627
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
1058
DARMSTADT
Vorhaben der Stadt Rüsselsheim;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Stadt Rüsselsheim beabsichtigt, Grundwasser aus zwei vorhandenen Brunnen in der Gemarkung Rüsselsheim in einer Menge
von bis zu 120.000 m³/Jahr zum Zwecke der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Rüsselsheim zu entnehmen.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UPVG hat ergeben, dass
durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, 8. Dezember 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.1 – 79 e 04 (3) – rüss – 3/6
StAnz. 52/2011 S. 1627
1059
DREITURM GmbH: wasserrechtliche Zulassung zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen II in der Gemarkung
Steinau, Flur 27, Flurstück Nr. 19;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die DREITURM GmbH beabsichtigt, Grundwasser für die Brauchwasserversorgung zu entnehmen. Beantragt wurde eine Erlaubnis
über 85.000 m³/a.
Für dieses Vorhaben war nach § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) in Verbindung mit §§ 3, 3c und Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und
insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten
sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 6. Dezember 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 41.1 – 79 e 12/01(5)St – 28/8 – E/E
StAnz. 52/2011 S. 1627
1060
Magistrat der Stadt Frankfurt – Stadtentwässerung –: Wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserhaltung im
Zuge von Kanalreparaturen auf dem Gelände der AbwasserReinigungs-Anlage Frankfurt am Main im Stadtteil Griesheim (Gutleutstraße);
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Magistrat der Stadt Frankfurt – Stadtentwässerung – beabsichtigt, im Zuge der oben genannten Maßnahme zeitlich begrenzt
für circa 5 Wochen Grundwasser zu entnehmen und in die Kanalisation einzuleiten.
Für dieses Vorhaben war nach § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) in Verbindung mit § 3c und Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und
insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten
sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 13. Dezember 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 41.1 – 79 e 01/04 – F
StAnz. 52/2011 S. 1627
1061
Vorhaben der Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG,
Hanau;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG, Hanau beabsichtigt,
den Scheidebetrieb durch die Errichtung und den Betrieb von Lagerungsbereichen für edelmetallhaltige Abfälle, die für die Weiterverarbeitung als auch für die Weitergabe an sonstige Aufarbeiter
vorgesehen sind, wesentlich zu ändern und in der geänderten Form
zu betreiben.
Die beantragten Maßnahmen sollen in 63450 Hanau, Heraeusstraße
12-14, Gemarkung Hanau, Flur 47, Flurstück 2/3, 12 und 14/1
realisiert werden.
Das Vorhaben fällt unter Nr. 4.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), mit der Folge, dass hierfür eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 1 Abs. 3 der
Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchzuführen ist.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 20 Abs. 1 b
der 9. BImSchV zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten sind.
Daher wird festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 13. Dezember 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F – 43.4 – 819/12 – Gen 45/10
StAnz. 52/2011 S. 1627
1062
Anerkennung der Elisabeth und Ernst Hunkel Stiftung mit
Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 2. Dezember 2011 errichtete Elisabeth und Ernst Hunkel Stiftung mit Sitz in Frankfurt
am Main mit Stiftungsurkunde vom 8. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 8. Dezember 2011
1063
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 714
StAnz. 52/2011 S. 1627
Anerkennung der „IFB-Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden als
rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 7. Juli 2011 errichtete
„IFB-Stiftung“, Sitz Wiesbaden, mit Stiftungsurkunde vom 8. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 8. Dezember 2011 Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (14) – 167
StAnz. 52/2011 S. 1627
Seite 1628
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
1064
Anerkennung der „Stiftung Tangente“ mit Sitz in Bad Soden
am Taunus als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. Dezember 2011 errichtete „Stiftung Tangente“, Sitz Bad Soden am Taunus, mit Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 12. Dezember 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (6) – 77
StAnz. 52/2011 S. 1628
1065
Anerkennung der „Kahmann Familienstiftung“ mit Sitz in
Eltville am Rhein als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts;
hier: Berichtigung
B e z u g : Bekanntmachung vom 12. Dezember 2011 (StAnz. S.
1526)
In der oben angeführten Bekanntmachung wurde versehentlich ein
falsches Datum vom Stiftungsgeschäft der „Kahmann Familienstiftung“ angegeben.
Richtig muss es heißen:
„Nach § 87 Abs. 1 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur
Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2634) und § 9 Abs. 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom
4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe
ich die mit Stiftungsgeschäft vom 25. November 2011 errichtete
„Kahmann Familienstiftung“ mit Sitz in Eltville am Rhein mit
Stiftungsurkunde vom 30. November 2011 anerkannt.“
Darmstadt, 13. Dezember 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (9) – 59
StAnz. 52/2011 S. 1628
1066
Anerkennung der Mazdaznan-Stiftung, Sitz Bad Nauheim,
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 9. Dezember 2011 errichtete Mazdaznan-Stiftung mit Sitz in Bad Nauheim mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 2011 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 14. Dezember 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (10) – 101
StAnz. 52/2011 S. 1628
1067
GIESSEN
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Eichelbach“ im Bereich der Stadt Schotten, Gemarkungen Breungeshain, Busenborn, Eichelsachsen,
Eschenrod und Wingershausen, Vogelsbergkreis
Vom 20. September 2011
Aufgrund des § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 76 Abs. 2
Nr. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010
(GVBl. I S. 548) wird Folgendes verordnet:
§1
(1) Das Überschwemmungsgebiet „Eichelbach“ wird im Bereich
der Stadt Schotten; Gemarkungen Breungeshain, Busenborn, Eichelsachsen, Eschenrod und Wingershausen, festgesetzt.
Nr. 52
(2) Das Überschwemmungsgebiet „Eichelbach“ beginnt an dem
Auslauf der Verrohrung in Breungeshain (km 16,043) und endet an
der Kreisgrenze Wetteraukreis/Vogelsbergkreis (km 3,955).
(3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Stadt Schotten (Vogelsbergkreis)
Gemarkungen:
1. Breungeshain :
Fluren: 1, 17,
2. Busenborn:
Fluren: 1, 2, 5, 6
3. Eichelsachsen:
Fluren: 1, 15, 16, 18
4. Eschenrod:
Fluren: 1, 2, 3, 4, 6, 14, 15
5. Wingershausen
Fluren: 1, 4
(4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
§2
(1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt
durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet und dem Retentionsraum.
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in der Übersichtskarte im
Maßstab 1:25.000 und in den Katasterplänen (Blatt Nummer 1I, 3I,
4I, 5I und 7I) im Maßstab 1:2500 und in den Katasterplänen (Blatt
Nummer 2I und 6I) im Maßstab 1:5000 dargestellt.
Das Gewässer ist mit dunkelblauer und der Retentionsraum mit
hellblauer Farbe dargestellt.
Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie
gekennzeichnet.
Hinweis:
Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein
Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen
kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen.
§3
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den
Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt.
(2) Diese Karten und die Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sind
Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim:
– Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV – Umwelt –
Marburger Straße 91, 35396 Gießen
– Magistrat der Stadt Schotten
Vogelsbergstraße 137A
63679 Schotten
archivmäßig verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen von
jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.
Abschriften der Karten befinden sich bei der/dem
–Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten
Wasser- und Bodenschutz
Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen)
–Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten
Bauaufsicht
Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen)
–Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für den ländlichen Raum
Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach (Hessen)
§4
Die im Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen bisher erfolgten Feststellungen und Arbeitskartenausweisung des Überschwemmungsgebietes des Eichelbaches werden aufgehoben.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gießen, 20. September 2011
Regierungspräsidium Gießen
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 52/2011 S. 1628
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
1068
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Eifa“ der Stadt Alsfeld, Gemarkungen Eifa und
Alsfeld, Vogelsbergkreis
Vom 17. Oktober 2011
Aufgrund des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), in Verbindung mit § 76 Abs.
2 Nr. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember
2010 (GVBl. I S. 548) wird Folgendes verordnet:
§1
(1) Das Überschwemmungsgebiet „Eifa“, wird im Bereich der Stadt
Alsfeld, Gemarkungen Eifa und Alsfeld festgesetzt.
(2) Das Überschwemmungsgebiet „Eifa“ beginnt oberhalb Eifa (km
6,383) und endet am Überschwemmungsgebiet der Schwalm (Damm
der B254) (km 0,212).
(3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Stadt Alsfeld (Vogelsbergkreis)
Gemarkungen
1. Eifa
Fluren: 1, 7
2. Alsfeld
Fluren: 23, 24, 25
(4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
§2
(1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt
durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet und dem Retentionsraum.
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist auf der Übersichtskarte im
Maßstab 1:25.000 und den Kartenblättern Nr. 1 bis 4 im Maßstab
1:2.500 dargestellt.
Das Gewässer ist mit dunkelblauer und der Retentionsraum mit
hellblauer Farbe dargestellt.
Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie
gekennzeichnet.
Hinweis:
Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurde ein
Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Bei größeren Hochwasserereignissen
kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes kommen.
§3
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den
Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt.
(2) Diese Karten und eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sind
Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim:
– Regierungspräsidium Gießen
– Abteilung IV Umwelt –
Marburger Straße 91, 35396 Gießen
– Magistrat der Stadt Alsfeld
Markt 1, 36304 Alsfeld
archivmäßig verwahrt und können dort von jeder Person während
der Dienststunden eingesehen werden.
Abschriften der Karten befinden sich bei der/dem
–Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten
Wasser- und Bodenschutz
Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen)
–Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten
Bauaufsicht
Goldhelg 20, 36341 Lauterbach (Hessen)
–Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für den ländlichen Raum
Adolf-Spieß-Straße 34, 36341 Lauterbach (Hessen)
Seite 1629
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gießen, 17. Oktober 2011
Regierungspräsidium Gießen
gez. D r. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 52/2011 S. 1629
1069
Vorhaben der Poppe GmbH;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Poppe GmbH beabsichtigt, die Erweiterung der bestehenden Anlage zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen durch Errichtung und Betrieb einer Dampfvulkanisieranlage
zur Produktion von Schlauch-Krümmern mit einer zusätzlichen
Leistung von 400 kg/h und einer maximalen Jahreskapazität von
2556 t/a.
Das Vorhaben soll in 35392 Gießen, Gemarkung Gießen, Flur 12,
Flurstück 2/4 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 14. Dezember 2011 Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV/43.2 53 e 621 – Poppe 1/11
StAnz. 52/2011 S. 1629
1070
Anerkennung der Stiftung der Volksbank Herborn-Eschenburg eG mit Sitz in Herborn
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September
2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom
23. November 2011 errichtete Stiftung der Volksbank HerbornEschenburg eG mit Sitz in Herborn durch Stiftungsurkunde vom
13. Dezember 2011 anerkannt.
Gießen, 13. Dezember 2011 Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (2) – 59
StAnz. 52/2011 S. 1629
1071
Neufassung der Stiftungsverfassung der Egon-Trapp-Stiftung mit Sitz in Reiskirchen
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September
2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes der Egon-Trapp-Stiftung die Neufassung der Stiftungsverfassung und die Sitzverlegung von Burg Nordeck, 35469 Allendorf
(Lumda) nach 35447 Reiskirchen-Winnerod, Parkstraße 11, mit
Bescheid vom 13. Dezember 2011 genehmigt.
Gießen, 13. Dezember 2011
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 66
StAnz. 52/2011 S. 1629
1072
KASSEL
Erlöschen der „Schad von Leibolds-Stiftung“ mit Sitz in Bad
Salzschlirf
Die nach § 88 in Verbindung mit §§ 47 bis 53 BGB erforderliche
Liquidation der „Schad von Leibolds-Stiftung“ wurde von mir für
abgeschlossen erklärt. Die Stiftung ist erloschen.
Kassel, 10. August 2011
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 25 d 04/11 – 2.30
StAnz. 52/2011 S. 1629
Seite 1630
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Nr. 52
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION
1073
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im
Flurbereinigungsverfahren Nieder-Kinzig, Gemeinde Bad
König (Odenwaldkreis);
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Nieder-Kinzig
beabsichtigt, auf der Grundlage des vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten Wegeund Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan
nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen herzustellen. Es handelt sich im
Wesentlichen um bodenordnerische Unterstützung der Renaturierung der Kinzig, die Neuanlage von unbefestigten landwirtschaftlichen Wegen und der Neuanlage von Löschwasserstauanlagen.
Die Flurbereinigungsbehörde hat den unter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft,
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellten Plan nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde
zur Genehmigung vorgelegt.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Wetzlar, 29. November 2011
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Obere Flurbereinigungsbehörde
II 2 – VF 1829
StAnz. 52/2011 S. 1630
HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN
1074
Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 165 bei gleichzeitiger Aufstufung des Arheilger Weges zwischen der
L3113 und dem Kreisverkehrsplatz (KVP) und des Münchweges zwischen dem KVP und der Wixhäuser Straße in den
Gemarkungen der Stadt Weiterstadt, Stadtteile Gräfenhausen und Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Regierungsbezirk Darmstadt
1. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 165 in der Gemarkung
der Stadt Weiterstadt, Stadtteil Gräfenhausen
zwischen Netzknoten (NK) 6017 036 und NK 6017 029
von km 0,006 bis km 1,754
=
1,748 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird
mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen
Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437)
in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften
Strecke, für die die Stadt nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits
Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt
auf die Stadt Weiterstadt über (§ 43 HStrG).
2. Der bisherige Abschnitt des Arheilger Weg zwischen der Landesstraße 3113 und dem KVP und der Münchweg zwischen dem
KVP und der Wixhäuser Straße in den Gemarkungen der Stadt
Weiterstadt, Stadtteile Gräfenhausen und Weiterstadt
zwischen NK 6017 050 (neu) und NK 6017 051O (neu)
von km 0,005 bis km 0,262
=
0,257 km
zwischen NK 6017 051B (neu) und NK 6017 029
von km 0,000 bis km 1,998
=
1,998 km
haben einschließlich der Äste im Bereich des NK 6017 051 (neu)
zwischen den Astnullpunkten O und A
von km 0,000 bis km 0,047
=
0,047 km
zwischen den Astnullpunkten A und B
von km 0,000 bis km 0,020
=
0,020 km
zwischen den Astnullpunkten B und O
von km 0,000 bis km 0,025
=
0,025 km
Gesamt
=
2,347 km
die Verkehrsbedeutung einer Stadtstraße verloren und werden
mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Kreis-
straßen aufgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 HStrG). Sie werden
als Teilstrecken der Kreisstraße 165 in das Straßenverzeichnis
eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG).
Die Straßenbaulast für die aufgestufte Strecke geht zum gleichen Zeitpunkt auf den Landkreis Darmstadt-Dieburg über
(§ 41 Abs. 2 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, 12. Dezember 2011
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
39 c K165 (12/2011) – 32
StAnz. 52/2011 S. 1630
1075
K 11 Ausbau der OD Ober-Liebersbach von NK: 6418228
nach 6318096 zwischen Str.-km. 2,006 bis Str.-km. 2,516;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das
oben genannte Bauvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung
besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem UVPG durchzuführen.
Wiesbaden, 8. Dezember 2011
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
20g – L – P2 – We
StAnz. 52/2011 S. 1630
Nr. 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. Dezember 2011
Im Auftrag des Kreises Bergstraße beabsichtigen das Amt für Straßen- und Verkehrswesen und die Gemeinde Mörlenbach, die Kreisstraße 11 auszubauen. Für diese Baumaßnahme wurde eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Bensheim
über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der
Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851) in Verbindung mit
§ 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18)
herbeigeführt.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau der Ortsdurchfahrt
Ober-Liebersbach zwischen Netzknoten 6418228 und Netzknoten
618096, von Str.-km. 2,006 bis Str.-km. 2,516.
In der Ortsdurchfahrt von Ober-Liebersbach wird, zwischen dem
südlichen Ortseingangsbereich und der von Westen einmündenden
Gemeindestraße "Ober- Liebersbach", ein 510 m langer Abschnitt
der Kreisstraße 11 ausgebaut. Dabei steht, neben der Herstellung
einer den aktuellen Anforderungen entsprechenden Straßensubstanz, eine ortsgerechte Neuordnung der Verkehrsflächen und die
Schaffung einer durchgängigen Gehwegeverbindung im Vordergrund. Ziel des Entwurfs ist es auch, den betreffenden Abschnitt,
hinsichtlich der innerörtlichen Streckencharakteristik zu verbes-
Seite 1631
sern und die Verkehrssicherheit auch durch Unterstützung eines
angemessenen Geschwindigkeitsniveaus zu gewährleisten. Außerdem soll die Straßenentwässerung im Zuge des Ausbaus erneuert,
vervollständigt und den Anforderungen des Trinkwasserschutzes
angepasst werden.
Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Mai 2011 (BGBl. I S. 892) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz
3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Bensheim, 8. Dezember 2011
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Bensheim
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
1076
Neue Fortbildungsveranstaltung der Verwaltungsseminare
Gießen und Wiesbaden
Die Einkommensgrenze fällt weg! Was sich jetzt beim Kindergeld
ändert
Kurs Nr. GI-25-00-0722-1201 / WI-25-00-0722-1201
Ihr Nutzen
Sie lernen neue Regelungen und Begriffe zum Kindergeldrecht kennen und können sie einschätzen und sachgerecht anwenden und
umsetzen.
Inhalt
Mit dem am 4. November 2011 veröffentlichten Steuervereinfachungsgesetz gibt es gravierende Neuerungen. So sieht das Gesetz
unter anderem vor, dass die Einkommensgrenze beim Kindergeld
ab 2012 wegfällt.
Wie sich das auswirkt und was sich sonst noch ändert, und ob das
Gesetz für den Bereich Kindergeld das Prädikat „Vereinfachung“
verdient, wird Gegenstand des Seminars sein.
Themen sind unter anderem:
– Wegfall der Einkommensgrenze für alle Kinder?
– Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium
–Erwerbstätigkeit
–Ausbildungsdienstverhältnis
–Mangelfallberechnung
– Wann ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten?
– Auswirkungen des Wehrrechtsreformgesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
– Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
Methode
Vortrag, Diskussion, Übungen
Zielgruppe
Kindergeldsachbearbeiter/-innen, die über Grundkenntnisse zum
Kindergeld verfügen und in der Praxis damit arbeiten.
Seminarleitung
Heinz-Josef Menke, Referent für Kindergeldangelegenheiten
Dauer
2 Tage (16 Unterrichtsstunden)
Termin
Gießen: 31. Mai 2012 und 1. Juni 2012, 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr,
Wiesbaden: 5. und 6. März 2012, 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Ort
Verwaltungsseminar Gießen, Fröbelstraße 71, 35394 Gießen,
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden
Hinweis
Bitte bringen Sie mit: Neue Dienstanweisung 2011, Abgabenordnung, Taschenrechner.
Teilnahmegebühr
336 Euro für Mitglieder, 400 Euro für Nichtmitglieder
Gerne bieten wir die Seminare auch als Inhouse-Veranstaltungen
an. Bitte sprechen Sie uns an, wir unterbreiten Ihnen ein passgenaues Angebot!
Ihre Ansprechpartner: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Stefanie
Klüber, Telefon: 0611 157 99-83, E-Mail: [email protected],
Angela Getto, Telefon 0611 157 99-87, E-Mail: angela.getto@hvsv.
de.
Wiesbaden, 7. Dezember 2011
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 52/2011 S. 1631
Nr. 52
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1635
Andere Behörden und Körperschaften
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-TaunusKreis und im Landkreis Limburg-Weilburg für das Wirtschaftsjahr 2012 vom 30. November 2011
Die Verbandsversammlung hat aufgrund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl.
S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 28.
September 2010 (GVBl. S. 280) und
– der §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung
(GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319)
folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf
15.822.000,– Euro
in den Aufwendungen auf
15.822.000,– Euro
und im Vermögensplan
in den Einnahmen auf
6.565.000,– Euro
in den Ausgaben auf
6.565.000,– Euro
festgesetzt.
Das Jahresergebnis ist ausgeglichen.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr
2012 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf
0,– Euro
festgesetzt.
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2012
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
4.000.000,– Euro
festgesetzt.
§4
(1) Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Umlage wird
auf 1.707.289,70 Euro
festgesetzt.
(2) Die Umlagenbelastung für die einzelnen Verbandsmitglieder
wird nach § 9 der Verbandsordnung in der Fassung vom 30. November 2011 ermittelt.
§5
Soweit die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft sinngemäß anzuwenden sind, gelten sie für den Wirtschaftsplan.
Rivenich, 19. Dezember 2011
Zweckverband Tierkörperbeseitigung
in Rheinland-Pfalz, im Saarland,
im Rheingau-Taunus-Kreis
und im Landkreis Limburg-Weilburg
gez. Manfred S c h n u r
Landrat und Verbandsvorsteher
Amtliche Bekanntmachung der Architekten- und Stadt­
planerkammer Hessen
Änderung der Kostenordnung für die Führung der Besonderen
Liste nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO
Die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat aufgrund des § 9 Abs. 4 der Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen
Bauordnung (Nachweisberechtigtenverordnung – NBVO) vom
3. Dezember 2002 (GVBl. I 2002, Seite 729 ff.), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 24. Februar 2011 (GVBl. I, Seite 174) in
ihrer Sitzung am 13. Dezember 2011 die Änderung der Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter
Personen gemäß § 59 HBO vom 17. Dezember 2002 (Staatsanzeiger
für das Land Hessen 2003, Seite 386 ff.), zuletzt geändert durch
Beschluss der Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 10. Dezember 2008 (Staatsanzeiger für
das Land Hessen 2009, Seite 319), beschlossen.
Die Ausfertigung des Textes des Beschlusses zur Änderung der
Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste nachweisberechtigter Personen erfolgte am 14. Dezember 2011. Die geänderte
Fassung tritt am 1. Tag des der Veröffentlichung im Staatsanzeiger
für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft. Der vollständige
Text der Kostenordnung für die Führung der Besonderen Liste
nachweisberechtigter Personen gemäß § 59 HBO kann über die
Homepage der AKH (www.akh.de) eingesehen, kostenfrei heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf Anforderung wird eine
Kopie übersandt; für die Übersendung kann Ersatz der Portokosten
verlangt werden.
Wiesbaden, 14. Dezember 2011
Dipl.-Ing. Barbara E t t i n g e r - B r i n c k m a n n
Präsidentin der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Öffentliche Ausschreibungen
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Kleinbau 2012
Vergabenummer 119/738 824 – 03, Gewerk Elektrotechnik
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
a) Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr.
27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49
(0)89/1205 - 3399 / +49 (0)89/1205 - 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ueber-fraunhofer/ausschreibungen/
vob
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
b) Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung gemäß
VOB/A
Verg.Nr. – Bezeichnung 119/738 824 – 03 Elektrotechnik
d) Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der Ausführung
Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt
Kleinbau 2012
f) Umfang der Leistung (ca.)
Fertigteilstation für 20 kV SF6-Schaltanlage,
1 Trafo 1000 KVA,
Reservekammer für 1 Trafo 1000 KVA und NSHV
h) Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1
i) Ausführungsfristen
Beginn 23.03.2012, Ende 20.01.2013
j) Nebenangebotezugelassen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
k) Anforderung UnterlagenVergabestelle Bau, siehe a)
l) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und
zusätzlicher Unterlagen erhältlich bis 06.01.2012
Verwendungszweck
119/738 824 – 03 Kosten 16,00 Euro
Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt.
Zahlungsweise
Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung!
Empfänger
Fraunhofer-Gesellschaft München
Kontonummer
7 521 933 00
BLZ/Geldinstitut
700 700 10/Deutsche Bank, München
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM
Hinweise
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn:
– die Vergabeunterlagen schriftlich unter Angabe einer vollständigen Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden
Seite 1636
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 52
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt
wurde
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet
3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt
4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen!
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen in Papierform
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD
– GAEB-Datei auf CD
p) Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
q) Angebotseröffnung 02.02.2012, Uhrzeit 10:30, Ort siehe a)
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
r) geforderte Sicherheiten gemäß Vergabeunterlagen
t) Rechtsform von Bietergemeinschaften, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
u) Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A
v) Zuschlagsfrist: 02.03.2012
Abschnitt VI: Andere Informationen
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Adressenfeld
Baumaßnahme Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Kleinbau 2012
Vergabenummer 119/738 824 – 01, Gewerk Erd-, Abbruch-, Grundleitungsarbeiten
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
a) Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastr.
27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/Telefax +49
(0)89/1205 - 3399 / +49 (0)89/1205 - 7518, Internet/Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ueber-fraunhofer/ausschreibungen/
vob
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
b) Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung gemäß
VOB/A
Verg.Nr. – Bezeichnung
119/738 824 – 01 Erd-, Abbruch-,
Grundleitungsarbeiten
d) Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der Ausführung
Fraunhofer-Institut SIT, Darmstadt
Rheinstraße 75, 64295 Darmstadt
Kleinbau 2012
f) Umfang der Leistung (ca.)
Abbruch von Baukonstruktionen im Erdreich: Kellergeschoss
einer ehem. Villa und Wasserbecken: gesamt 650 m3 Baukonstruktionen, sowie hierfür notwendige Erdarbeiten: 2.100 m3,
Herstellen Kabelgräben mit gesamt 1.700 m Elektro-Leerrohren
und mehreren Schächten, Erdarbeiten für Kabelgräben: 400 m3,
Verlegen Steinzeug-Grundleitungen: 50 m, Abbruch Parkplatzfläche: ca. 1.800 m2, Abbruch 3 Garagen
h) Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose 1
i) Ausführungsfristen
Beginn 23.03.2012, Ende 20.01.2013
j) Nebenangebotezugelassen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
k) Anforderung UnterlagenVergabestelle Bau, siehe a)
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­Telefon:
0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäfts­
füh­
rung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, ­Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
l) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und
zusätzlicher Unterlagen erhältlich bis 09.01.2012
Verwendungszweck
119/738 824 – 01 Kosten 16,00 Euro
Das Entgelt ist inkl. 7% MwSt.
Zahlungsweise
Nur Banküberweisung – keine Schecks, keine Einzugsermächtigung!
Empfänger
Fraunhofer-Gesellschaft München
Kontonummer
7 521 933 00
BLZ/Geldinstitut
700 700 10/Deutsche Bank, München
IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00
BIC (SWIFT-CODE): DEUTDEMM
Hinweise
1. Die Vergabeunterlagen werden nur versendet, wenn:
– die Vergabeunterlagen schriftlich unter Angabe einer vollständigen Firmenadresse und funktionierender E-MailAdresse angefordert wurden
– der Nachweis über die Einzahlung vorliegt (Kopie Zahlungsbeleg) und dieser von der Buchhaltung bestätigt
wurde
2. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet
3. Die Vergabeunterlagen werden mit Bewerbungsfrist versandt
4. Nur Bewerbung + Zahlungsnachweis! Keine Firmenvorstellung + Referenzen!
5. Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen in Papierform
– Leistungsverzeichnis und ggf. Anlagen als PDF auf CD
– GAEB-Datei auf CD
p) Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
q) Angebotseröffnung 03.02.2012, Uhrzeit 10:30, Ort siehe a)
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
r) geforderte Sicherheiten gemäß Vergabeunterlagen
t) Rechtsform von Bietergemeinschaften, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
u) Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2-3 VOB/A
v) Zuschlagsfrist: 02.03.2012
Abschnitt VI: Andere Informationen
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße (gemäß GWB § 104)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,­
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 06122 77 09-152, Fax -180,
[email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 31 vom 1. Januar
2011.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 52 vom 26. Dezember 2011 beträgt 52 Seiten.