Amtsblatt - Landkreis Neustadt ad Aisch

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Amtsblatt - Landkreis Neustadt ad Aisch
Amtsblatt
Amtliche Mitteilungen des Landkreises
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Nr. 23
Der Wahlleiter des Landkreises
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrats und
die Wahl des Kreistags im Landkreis*
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
am 16. März 2014
1.
Durchzuführende Wahl
Am Sonntag, dem 16. März 2014, findet die
Wahl von 60 Kreisräten und des Landrats statt.
2.
Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und
von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern)
eingereicht werden. Der Begriff der politischen
Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder
Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist,
sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien
und Wählergruppen, die verboten sind, können
keine Wahlvorschläge einreichen.
3.
3.1
3.2
3.3
4.
4.1
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die
Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 23. Januar 2014 (52. Tag vor dem
Wahltag), 18:00 Uhr, dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Landratsamt Neustadt a.d.AischBad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1,
91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer Nr. B 113,
übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger
darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
– des Kreistags nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
– des Landrats nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt.
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht, findet die Wahl
– des Kreistags nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl,
– des Landrats nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.
Jahrgang 2013
– seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine
Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung
sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben
sich im Landkreis gewöhnlich aufhält. Wer die
Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in
den Landkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug
wieder wählbar.
4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine
Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht
wählbar ist.
5.
5.1
5.2
6.
6.1
Wählbarkeit zur Kreisrätin/zum Kreisrat
Für das Amt eines Kreisrats ist jede Person
wählbar, die am Wahltag
– Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
– das 18. Lebensjahr vollendet hat;
1
Wählbarkeit zum Landrat
Für das Amt des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
– Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist;
– das 18. Lebensjahr vollendet hat.
– Für die Wahl zum Landrat kann auch eine
Person gewählt werden, die weder eine
Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis hat.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine
Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht
wählbar ist. Zum Landrat kann außerdem nicht
gewählt werden, wer am Tag des Beginns der
1
Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Aufstellungsversammlungen
Alle sich bewerbenden Personen werden von
einer Partei oder einer Wählergruppe in einer
Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck
für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
– eine Versammlung der Anhänger einer Partei
oder Wählergruppe,
– eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder
Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt
wurden, oder
– eine allgemeine Delegiertenversammlung, die
nach der Satzung einer Partei oder einer
Wählergruppe allgemein für bevorstehende
Wahlen bestellt wurde.
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen
Delegiertenversammlung darf nicht früher als
zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag
liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im
Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung
müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im
Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, im dem der
Wahltag liegt.
Für die Wahlen ab 2020 gilt das 67. Lebensjahr.
I
Herausgeber:
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch
Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch
Ansprechpartner:
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Internet:
Verantwortlich
Günter Püschel
09161 92-102
09161 92-106
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http://www.kreis-nea.de
für den Inhalt ist der
jeweilige Verfasser
21.12.2013
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung
teilnahmeberechtigte
und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich
und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
6.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens
einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie
sich bewerbende Personen aufzustellen.
6.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame
Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Landratswahl
siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
6.4 Bei Kreistagswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen
zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
6.5 Besonderheiten bei der Landratswahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person
aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
6.5.1 Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die
einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
6.5.2 Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber
dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als
sich gemeinsam bewerbende Person auftreten
will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen
wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
7.
7.1
Niederschriften über die Versammlung
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift
muss ersichtlich sein:
– die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
– Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
– die Zahl der teilnehmenden Personen,
– bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem
Monat, in dem der Wahltag liegt, von den
Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt
der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
– der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
– das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
7.2
7.3
7.4
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
– die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
– auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern
die Aufstellungsversammlung Ersatzleute
aufgestellt hat,
– bei der Kreistagswahl Angaben über eingegangene Listenverbindungen.
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift
unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen
dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn
sie an der Versammlung teilgenommen haben.
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste
beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist
dem Wahlvorschlag beizulegen.
Inhalt der Wahlvorschläge
Bei Kreistagswahlen darf jeder Wahlvorschlag
höchstens so viele sich bewerbende Personen
enthalten, wie Kreisräte zu wählen sind.
In unserem Landkreis darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 60 sich bewerbende Personen
enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im
Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden,
verringert sich die Zahl der sich bewerbenden
Personen entsprechend.
Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen
für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag
stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt
werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem
Wahlvorschlag benannt werden. Bei Landratswahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich
bewerbende Person enthalten.
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei
oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen
sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen
der Name der Partei oder der Wählergruppe nur
durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise
ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem
Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen,
wenn das zur deutlichen Unterscheidung der
Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als
Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag
gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag
genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten
gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie
als organisiert behandelt werden sollen.
Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten
und seine Stellvertretung bezeichnen, die im
Landkreis wahlberechtigt sein müssen. Fehlt
diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner
8.5
8.6
8.7
8.8
8.9
9.
als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben
und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die
Erklärung des Beauftragten.
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer
Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in
der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag
der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und
Anschrift enthalten.
Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung
vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel
aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter
Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den
zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass
sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für
ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird.
Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt,
hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter
nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung
oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind
die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem
erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist.
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Kreistags oder
des Landrats muss ferner eine Bescheinigung
der Gemeinde über die Wählbarkeit der sich
bewerbenden Personen enthalten; zuständig ist
jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu
haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Kreistags oder
des Landrats muss zudem eine Bescheinigung
der Gemeinde enthalten, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist; zuständig ist die Gemeinde, in der
die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 03. Februar 2014 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich
bewerbende Personen oder Ersatzleute eines
Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen
Familienname, Vorname und Anschrift angeben
II
und im Landkreis wahlberechtigt sein. Jeder
Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner
Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder
der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags
berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 340 Wahlberechtigten
durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde/Stadt oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue
Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Kreistag seit dessen letzter
Wahl nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor
dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten
Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl
mindestens fünf v. H. der im Land insgesamt
abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der
letzten Bundestagswahl mindestens fünf v. H.
der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom
Landeswahlleiter früher als drei Monate vor
dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner
zusätzlichen
Unterstützungsunterschriften,
wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Kreistag seit dessen letzter Wahl
aufgrund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der
beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
– die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich
bewerbenden Personen und Ersatzleute,
– Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
– Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag
unterzeichnet haben.
10.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem
Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
10.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist
wirkungslos.
10.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die
Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die
Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke
und körperlich behinderte Personen werden von
der Gemeinde/Stadt gesondert bekannt gemacht.
11.
Listenverbindungen bei der Kreistagswahl
Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist in Aufstellungsversammlungen
in geheimer Abstimmung zu beschließen. Ein
Wahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen. Innerhalb einer Listenverbindung muss jeder Wahlvorschlagsträger
die Verbindung mit allen übrigen beteiligten
Wahlvorschlagsträgern eingehen. Das Eingehen, die Änderung oder die Aufhebung einer
Listenverbindung kann bis 03. Februar 2014
(41. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, mitgeteilt werden.
Die Änderung oder Aufhebung einer Listenverbindung kann nur gemeinsam erfolgen.
Bei der Landratswahl ist eine Verbindung von
Wahlvorschlägen unzulässig (siehe jedoch Nr. 6.5).
12.
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 23. Januar 2014 (52. Tag
vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, zulässig. Über
die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im
Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger
in gleicher Weise wie über die Aufstellung der
Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch
die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den
Wahlvorschlag zurückzunehmen.
Neustadt a.d.Aisch, den 17. Dezember 2013
Lorz, Landkreiswahlleiter
_____________________________
* Bei Landkreiswahlen:
Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen müssen immer die gemeindlichen Bescheinigungen über die Wählbarkeit und über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit enthalten
(Nrn. 8.8, 8.9).
Zusätzlich erforderlich sind bei Landkreiswahlen gemeindliche Bescheinigungen über das Wahlrecht der Beauftragten und ihrer
Stellvertretung sowie der Unterzeichner der Wahlvorschläge.
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
Vollzug der Bienenseuchenverordnung
Aufhebung des Sperrbezirks Hemmersheim
Die amtstierärztliche Untersuchung der Bienenvölker
und Bienenstände im Sperrbezirk Hemmersheim ergab
einen negativen Befund. Die bösartige Faulbrut gilt
somit als erloschen.
Die Anordnung des Sperrbezirks des Landratsamtes
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (Amtsblatt des
Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Nr.
18/2013 vom 05.10.2013) wird hiermit aufgehoben.
Neustadt a.d.Aisch, den 25. November 2013
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung Höfler
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters
für den Kehrbezirk Neustadt - Land 2
Die Regierung von Mittelfranken hat mit Wirkung zum
1. Januar 2014 Herrn Schornsteinfegermeister Bernd
Keck für den Kehrbezirk Neustadt - Land 2 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.
Der Kehrbezirk umfasst:
Aus dem Markt Baudenbach:
 die Gemeinde Baudenbach und die Ortsteile
Hambühl, Höfen, Mönchsberg und Rossbach.
Aus der Gemeinde Diespeck:
 die Gemeinde Diespeck und die Ortsteile Ehe, Hanbach, Bruckenmühle, Klobenmühle, Neumühle, Sensenhammer, Schleifmühle und Stübach.
Aus der Gemeinde Gutenstetten:
 die Gemeinde Gutenstetten und Kleinsteinach.
Aus dem Markt Markt Taschendorf:
 die Gemeinde Markt Taschendorf und die Ortsteile
Lerchenhöchstadt und Obersteinbach, Frankfurt,
Birkach, Lachheim, Obertaschendorf, Butzenmühle,
Klösmühle.
Aus der Gemeinde Münchsteinach:
 die Gemeinde Münchsteinach.
Seine Anschrift lautet:
Buchklingen 14 a, 91448 Emskirchen
Tel.: 09104 861792, Fax: 09104 861791
E-Mail: [email protected]
Neustadt a.d.Aisch, den 9. Dezember 2013
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung Göß-Kleinikel
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
Az: 32-5541-Rö
Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestG) und
der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung -BestV-)
Antrag der Gemeinde Dietersheim, Hauptstraße 7,
91463 Dietersheim, auf Genehmigung / Errichtung eines Urnenfriedhofes im Ortsteil Hausenhof, Fl.-Nr.
2651, Gemarkung Altheim
Bekanntmachung
Die Gemeinde Dietersheim, Hauptstraße 7, 91463 Dietersheim, beabsichtigt im Ortsteil Hausenhof, Fl.-Nr.
2651, Gemarkung Altheim, die Errichtung eines Urnenfriedhofes Dieses Vorhaben ist nach Art. 9 Abs. 2
BestG genehmigungspflichtig.
Das o. g. Vorhaben wird hiermit gemäß § 32 Abs. 2
Satz 2 und Satz 3 der BestV öffentlich bekanntgemacht. Die Antragsunterlagen liegen vom 22.12.2013
bis 13.01.2014 beim Landratsamt Neustadt a.d.AischBad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zi.-Nr. A 126, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 08:00 12:00 Uhr, Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr,
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr) zur Einsicht aus.
Etwaige Einwendungen können beim Landratsamt
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim in Neustadt
a.d.Aisch innerhalb der o. g. Auslegungsfrist schriftlich
erhoben werden.
Verspätete oder nicht formgerecht vorgebrachte Einwendungen können bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Vollzug des Baugesetzbuches (BauBG) i. d. Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G. vom 11.06.2013 (BGBl. I
S. 1548), sowie der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV)
vom 05.04.2005 (GVBl. S. 88)
Zusammensetzung des Gutachterausschusses
gemäß § 192 des Baugesetzbuches (BauGB) und der
Gutachterausschussverordnung
(GutachterausschussV) im Bereich des
Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
gemäß § 2 GutachterausschussV
mit Wirkung zum 01. Januar 2014
Die nachfolgenden Personen wurden als Gutachter
ordnungsgemäß berufen (§ 3 GutachterausschussV)
und auf die damit verbundenen Pflichten in Ausübung
ihrer Tätigkeit gemäß § 4 GutachterausschussV verpflichtet.
1. Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 GutachterausschussV)
Dipl.-Ing. (FH)
Armin Gackstetter, Techn. Angestellter
Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch
2. Stellvertretende Vorsitzende
(§ 2 Abs. 2 GutachterausschussV)
1. Stellvertreter:
Dipl.-Ing. (FH)
Armin Krug, Techn. Angestellter
Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch
2. Stellvertreterin:
Dipl.-Ing. (FH)
Claudia Seiler, Techn. Angestellte
Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch
3. Vorsitzender in Fällen des § 3 Abs. 4 GutachterausschussV
Dipl.-Ing. (FH)
Thomas Geismann
Stadtbaumeister der Stadt Bad Windsheim
Marktplatz 1, 91438 Bad Windsheim
4. Gutachter gemäß § 2 Abs. 3 GutachterausschussV
Anton Achatz, Regierungsrat
Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch
5. Gutachter gemäß § 2 Abs. 4 GutachterausschussV
Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die
Antragsunterlagen oder die Erhebung von Einwendungen entstehen, werden nicht erstattet.
Rudolf Meeder, Steueramtmann
Schlossplatz 7, 97215 Uffenheim
Neustadt a.d.Aisch, den 10. Dezember 2013
als dessen Stellvertreter:
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung Höfler
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
III
Hans-Jürgen Menzel, Steuerhauptsekretär
Schlossplatz 7, 97215 Uffenheim
6. Ehrenamtliche Gutachter (§ 2 Abs. 1 GutachterausschussV)
6.1 Bauämter
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Geismann
Stadtbaumeister der Stadt Bad Windsheim
Marktplatz 1, 91438 Bad Windsheim
Dipl.-Ing. (FH) Architektin Ute Ritter-Krauß
Amt Planen und Bauen der Stadt Neustadt
a.d.Aisch
Marktplatz 5, 91413 Neustadt a.d.Aisch
Gerald Schorr
Amtsleitung Amt Planen und Bauen der Stadt
Neustadt a.d.Aisch
Marktplatz 5, 91413 Neustadt a.d.Aisch
Dipl.-Ing. (FH) Hans Pongratz
Stadtbaumeister der Stadt Scheinfeld
Hauptstr. 3, 91443 Scheinfeld
Rudolf Rupsch
Stadtbaumeister der Stadt Uffenheim
Marktplatz 16, 97215 Uffenheim
6.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bereich Landwirtschaft
Norbert Pfeufer, Landwirtschaftsoberrat
Rothenburger Str. 34, 97215 Uffenheim
und/oder
Dipl.-Ing. Architekt Andreas Konopatzki
Klingengasse 13, 91541 Rothenburg o.d.T.
Luftwaffenamt Köln
Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr
Luftwaffenkaserne WAHN 501/11
Postfach 90 61 10, 51127 Köln
Tel. 0800 8620730 (gebührenfrei)
Fax: 02203 9082776,
E-Mail: [email protected]
Thomas Kratzer
Sachverständiger für Grundstücksbewertung
Würzburger Str. 498, 90768 Fürth
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Matuschowitz
Schweighausener Str. 17, 90613 Großhabersdorf
Dipl.-Ing. (FH) Architekt Günther Meyer
Bernadottestr. 8, 91522 Ansbach
Dipl.-Ing. (FH) Architekt Thomas Pöllinger
Rezelsdorfer Str. 27 c, 91085 Weisendorf
Dipl.-Ing. (FH) Stefan Reubelt
Linden 7, 91466 Gerhardshofen
Dipl.-Ing. Architektin Irmgard Schilling
Neuherberg 18, 91465 Ergersheim
Dipl.-Ing.(FH) Architekt Uwe Straub
Ergersheimer Str. 8, 91438 Bad Windsheim
Die ordentliche Bestellung der vorgenannten Personen
zum Gutachterausschuss endet am 31.12.2017.
Neustadt a.d.Aisch, den 30. Dezember 2013
Walter Schneider, Landrat
3. Beschwerden bezüglich der festgelegten
Landepunkte:
Manöverbeauftragte der US-Army:
Tel. 09802 832634
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
Offenes Verfahren gemäß VOB/A 2012, Abschnitt 2
(Veröffentlichungen auch unter www.ted.europa.eu)
ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n):
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
SG 12.3 Technische Liegenschaften
Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch,
Deutschland (DE), Telefax: +49 9161 92-129,
http://www.landkreis-nea.de, Telefon: +49 9161 92124, E-Mail: [email protected]
als dessen Stellvertreter:
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
Sonstige Adressen und Kontaktstellen
I) Adressen und Kontaktstellen, die weitere Auskünfte erteilen: Siehe I.1)
Dr. Joachim Liebler, Landwirtschaftsoberrat
Rothenburger Str. 34, 97215 Uffenheim
B
II)
Bereich Forsten
E K A N N T M A C H U N G
von Manövern
als dessen Stellvertreter:
Beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
wurde angemeldet, dass Einheiten der amerikanischen
Streitkräfte ein Manöver durchführen, von welchem
auch der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
berührt wird:
Hans-Peter Beetz, Forstoberrat
Ansbacher Str. 12, 91413 Neustadt a.d.Aisch
Übungsart: Hubschrauberlandeübungen
(einschließlich Nachtlandungen)
Ludwig Saule, Forstdirektor
Ansbacher Str. 12, 91413 Neustadt a.d.Aisch
6.3 Landratsamt - Staatliche Bauverwaltung
Hermann Popp, Verwaltungsrat
Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt
a.d.Aisch
6.4 Freiberufliche Sachverständige
Walter Beck, Beratender Ingenieur
Ansbacher Str. 20, 91413 Neustadt a.d.Aisch
Dipl.-Ing. (FH) Alfred Bräuer
Schützenstr. 10 c, 91560 Heilsbronn
Dipl.-Ing. (FH) Architekt Ulrich Forkel
Flurstr. 14, 91578 Leutershausen
Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Gerhäuser
Buchheimer Str. 1, 91438 Bad Windsheim
Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Heffner
Gartenstraße 2, 91459 Markt Erlbach
Dipl.-Sachverständiger Wolfgang Johannsen
Heinrich-Soldan-Str. 16 a, 91301 Forchheim
Dipl.-Ing. (FH) Architekt Rudolf Kellermann
Nürnberger Straße 36, 91413 Neustadt a.d.Aisch
Thomas Knöchel
Immobilien und Sachverständigenbüro
Am Schönblick 20, 90556 CadolzburgWachendorf
Übungszeitraum: 01.01.2014 bis 31.01.2014
Betroffene Gemeindegebiete:
Trautskirchen und Gerhardshofen
Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, für Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige
Schäden sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich
bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem
Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt
hat, schriftlich bei der Schadensregulierungsstelle des
Bundes anzumelden.
1. Schadensregulierungsstelle:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Regionalbüro Süd Nürnberg
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Tel. 0911 376-0
Fax: 0911 376-2449
2. Beschwerden bezüglich Flugbetrieb/Lärm:
Deutsch-Amerikanische Verbindungsstelle
Frau Helga Moser
Katterbach Army Airfield
91522 Ansbach
Tel. 0152 09114369
IV
Adressen und Kontaktstellen, bei denen Ausschreibungsund ergänzende Unterlagen erhältlich sind: Siehe I.1)
III) Adressen und Kontaktstellen, an
te/Teilnahmeanträge zu richten sind:
die
Angebo-
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, SG
12.3 Technische Liegenschaften, Raum B112, KonradAdenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch,
Deutschland (DE)
ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND
II.1)
Beschreibung:
II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen
Auftraggeber:
Neubau Schulerweiterung und Zweifachsporthalle
Georg-Wilhelm-Steller-Gymnasium
II.1.2) Art des Auftrags:
Bauauftrag für die Ausführung von Bauleistungen
Ort der Ausführung:
Friedensweg 24, 91438 Bad Windsheim
II.1.5) Kurze
Beschreibung
Beschaffungsvorhabens:
des
Auftrags
Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten
Gewerk BW-N16 Estricharbeiten
Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten
Gewerk BW-N23 Sportgeräte
Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand
Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang
Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände
Gewerk BW-N31 Putzarbeiten
Gewerk BW-N50 Außenanlagen
II.1.8) Lose:
Aufteilung des Auftrags in Lose:
nein
II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote:
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2) Menge oder Umfang des Auftrags :
II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang :
Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten
ca. 1200 m²
Abgehängte Decke, Akustiklochung
oder
ca. 1250 m²
ca. 900 m²
ca. 150 m²
ca. 120 m²
ca. 1500 m²
BW-N30 Mobile Trennwände
Beginn: 19. KW: 2014 / Abschluss: 48. KW. 2014
(Werkstattplanung, Fertigung, Montage)
Rasterdecke, Akustiklochung
Akustikdecke ballwurfsicher, Gipskarton
Metallpaneeldecke
Rasterdecke mit Streckmetalleinlage
Trockenbauwände versch. Stärken und
Brandschutzanforderungen
BW-N31 Putzarbeiten
Beginn: 23. KW. 2014 / Abschluss: 28. KW. 2014
Gewerk BW-N16 Estricharbeiten
ca. 2800 m²
Untergrund reinigen
ca. 1650 m²
Abdichtung Bodenplatte gegen
Feuchtigkeit
ca. 4200 m²
Wärme- und Trittschalldämmung, versch.
Arten und Stärken
ca. 2800 m²
Zementestrich, schwimmend ca. 65mm
ca. 40 m²
Sauberlaufmatten im Alurahmen
Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten
ca. 970 m²
Sportboden mit Hartschaumplatten,
Sperrholzplatten, Verbundschaum
ca. 970 m²
Oberbelag Linoleum 4,0mm
ca. 20 Stk.
Gerätehülsenabdeckungen
Gewerk BW-N23 Sportgeräte
2 Stück
Steckreck 4-fach
8 Stück
Steckbarren
je. 1 Stück
Schaukelringe, Klettertaue, Kletterstangen
4 Stück
Sprossenwände schwenkbar
2 Stück
Basketball Deckengerüst
4 Stück
Wandgerüste Basketball
4 Stück
Übungsbretter Basketball
ca. 90 lfdm
Umkleidebänke div. Matten,
Mattenwägen, Kleinausstattung
Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand
ca. 600m²
Prallwand, 130 - 300mm, Akustiklattung
Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang
1 Stück
Sporthallentrennvorhang, Breite ca. 27,00,
Höhe 9,00 m
Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände
2 Stück
Mobile Trennwandkonstruktion, Rwp min.
55dB, ca. 8,00 x 3,00m
Gewerk BW-N31 Putzarbeiten
ca. 3000m²
Innenputz Kalkzementputz, ca. 15mm
Gewerk BW-N50 Außenanlagen
ca. 2750 m²
Bodenflächen abbrechen, Asphalt, Pflaster,
Rasen
ca. 1800 m²
Pflasterflächen, Planum mit
Betonsteinpflaster
ca. 60 m
Entwässerungsrinnen
ca. 1700 m²
Allwetterplatz und Laufbahn m.
Unterkonstruktion, Kunststoffbelag
ca. 120 Stück
Bepflanzung Heckenpflanzen
ca. 2300 m²
Rasenflächen herstellen
II.3)
Vertragslaufzeit bzw.
Auftragsausführung
Beginn
und
Ende
BW-N15 Trockenbauarbeiten
Beginn: 27. KW. 2014 / Abschluss: 46. KW. 2014
BW-N16 Estricharbeiten
Beginn: 30. KW. 2014 / Abschluss: 35. KW. 2014
BW-N22 Sportbodenarbeiten
Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 40. KW. 2014
(Werkstattplanung, Fertigung, Montage)
BW-N23 Sportgeräte
Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 49. KW. 2014
(Werkstattplanung, Fertigung, Montage)
BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand
Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 48. KW. 2014
(Werkstattplanung, Fertigung, Montage)
BW-N25 Trennwandvorhang
Beginn: 19. KW. 2014 / Abschluss: 47. KW. 2014
(Werkstattplanung, Fertigung, Montage)
der
BW- N50 Außenanlagen
Beginn: 23. KW. 2014 / Abschluss: 51. KW. 2014
ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE,
FINANZIELLE UND TECHNISCHE ANGABEN
III.1)
Bedingungen für den Auftrag:
III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten
Sicherheit für die Vertragserfüllung: 5 % der
Auftragssumme sofern die Auftragssumme
mindestens 250.000 Euro für Rohbaugewerke und
100.000 Euro für Ausbaugewerke beträgt. Sicherheit
für Mängelansprüche: 3 % der Schlussrechnungssumme
III.1.2) Wesentliche
Finanzierungsund
Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen
Vorschriften: Nach VOB/B
III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der
Auftrag vergeben wird:
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem
Vertreter
III.2)
Teilnahmebedingungen:
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie
Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufsoder Handelsregister:
III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit:
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des
Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen
e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt "Eigenerklärung zur
Eignung" nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines
nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl,
sind die im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung"
angegebenen Bescheinigungen auf gesondertes
Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten
Frist vorzulegen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung
des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer
Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im
Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die
Erklärungen und Bescheinigungen gemäß Formblatt
"Eigenerklärung zur Eignung" auch für diese anderen
Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das
Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich
bei
http://www.innenministerium.bayern.de/
bauen/themen/vergabe-vertragswesen/16505/ bzw.
liegt den Vergabeunterlagen bei.
ABSCHNITT IV: VERFAHREN
IV.2) Zuschlagskriterien
IV.2.1) Zuschlagskriterien:
Niedrigster Preis
IV.3) Verwaltungsangaben:
IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und
ergänzenden Unterlagen bzw. der Beschreibung:
Die Vergabeunterlagen können ab 10.01.2014 bei
unter I.1 angegebener Kontaktstelle angefordert
werden.
Der Versand der Vergabeunterlagen in Papierform
erfolgt nach Anforderung.
Zusätzlich werden die Leistungsbeschreibung mit
Leistungsverzeichnis als DA 83-Datei und die
Planunterlagen als PDF-Datei auf CD-Rom
mitgeliefert.
Zahlungsweise: Verrechnungsscheck mit Angabe des
Verwendungszwecks.
Die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn
der Nachweis über die Einzahlung vorliegt.
Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.
V
Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten
Preis: 15,00 EUR
Gewerk BW-N16 Estricharbeiten
Preis: 10,00 EUR
Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten
Preis: 10,00 EUR
Gewerk BW-N23 Sportgeräte
Preis: 10,00 EUR
Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand
Preis: 15,00 EUR
Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang
Preis: 10,00 EUR
Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände
Preis: 10,00 EUR
Gewerk BW-N31 Putzarbeiten
Preis: 10,00 EUR
Gewerk BW-N50 Außenanlagen
Preis: 15,00 EUR
IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder
Teilnahmeanträge:
Gewerk BW-N15 Trockenbauarbeiten
13.02.2014, 10:00 Uhr
Gewerk BW-N16 Estricharbeiten
13.02.2014, 10:30 Uhr
Gewerk BW-N22 Sportbodenarbeiten
13.02.2014, 11:00 Uhr
Gewerk BW-N23 Sportgeräte
13.02.2014, 11:30 Uhr
Gewerk BW-N24 Tischlerarbeiten Prallwand
13.02.2014, 14:00 Uhr
Gewerk BW-N25 Trennwandvorhang
13.02.2014, 14:30 Uhr
Gewerk BW-N30 Mobile Trennwände
13.02.2014, 15:00 Uhr
Gewerk BW-N31 Putzarbeiten
13.02.2014, 15:30 Uhr
Gewerk BW-N50 Außenanlagen
13.02.2014, 16:00 Uhr
Ort: Anschrift siehe I.1) III), Raum B112
IV.3.6) Sprache, in der Angebote verfasst werden können:
DEUTSCH
IV.3.7) Bindefrist des Angebots: 14.04.2013
IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote:
Ort: Anschrift siehe I.1) III), Raum B112
Tag und Zeit: siehe IV.3.4)
Personen, die bei der Öffnung der Angebote
anwesend sein dürfen:
Bieter und ihre bevollmächtigten Vertreter
ABSCHNITT VI: WEITERE ANGABEN
VI.3) Zusätzliche Angaben:
Die Vergabeunterlagen können ab 10.01.2014 bei I.1
angegebener Kontaktstelle angefordert werden.
VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungs-verfahren:
VI.4.1) Zuständige
Stelle
für
Rechtsbehelfs-/
Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Nordbayern, Regierung von
Mittelfranken, Promenade 27, D - 91522 Ansbach,
Deutschland (DE), Telefon: +49 98153-1277, Fax:
+49 98153-1837
Die Struktur und Nummerierungen sind analog der EUBekanntmachungen übernommen worden.
Neustadt a.d.Aisch, den 21. Dezember 2013
Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Walter Schneider, Landrat
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
AMTSGERICHT NEUSTADT A.D.AISCH
Abteilung für Zivilsachen
Aufgebot
51 UR II 9/13
Die Hypothekenbank Frankfurt AG, Helfmann-Park 5,
65760 Eschbron hat den Antrag auf Kraftloserklärung
einer abhanden gekommenen Urkunde bei Gericht
eingereicht.
Es handelt sich um den Grundschuldbrief über die im
Grundbuch des Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch, Gemarkung Bad Windsheim, Blatt 4452, in Abteilung III
Nr. 3a eingetragene Grundschuld zu 80.000,00 EUR.
Eingetragener Berechtigter:
Eurohypo AG, jetzt Frankfurter Hypothekenbank
c/o Servicing Advisors
Konrad Adenauer Ufer 7, 50668 Köln
Der Inhaber des Grundschuldbriefs wird aufgefordert,
seine Rechte spätestens bis zu dem 25.02.2014 vor
dem Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch anzumelden, da ansonsten die Kraftloserklärung des Briefes erfolgen wird.
Neustadt a.d.Aisch, den 23. Oktober 2013
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
AMTSGERICHT NEUSTADT A.D.AISCH
Abteilung für Zivilsachen
Ausschließungsbeschluss
51 UR II 8/13
Der Hypothekenbrief über die im Grundbuch des
Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch, Gemarkung Burgbernheim, Blatt 1840, in Abteilung III Nr. 14 eingetragene Hyptohek zu 17.553,00 DM wird für kraftlos erklärt.
Neustadt a.d.Aisch, den 21. November 2013
Das Sparkassenbuch Nr. 3000122881 ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der Inhaber des
Sparkassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen einer Frist von drei
Monaten bei der Sparkasse anzumelden, anderenfalls
das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Im Übrigen
verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.Aisch, Sparkassenplatz 1.
Neustadt, 02.12.2013, gez. Berger, Sparkassendirektor
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
LkrABl. Nr. 23/2013
____________________________
SPARKASSE
im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Aufgebotsverfahren
VI
ENDE
AMTLICHER
TEIL