INNENBEREICHSSATZUNG „FRESTORF“ gemäß § 34 (1)

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INNENBEREICHSSATZUNG „FRESTORF“ gemäß § 34 (1)
GEMEINDE STOLZENAU
Landkreis Nienburg
INNENBEREICHSSATZUNG „FRESTORF“
gemäß § 34 (1) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3
BEGRÜNDUNG
Verf.-Stand:
§§ 3(2)+4(1)
§ 10
Begründung:
01.12.2004
23.02.2005
Plan:
01.12.2004
23.02.2005
Dipl.-Ing. E. Pieczyk
Dipl.-Geogr. K. Schröder-Effinghausen
Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“
INHALT
1
ERFORDERNIS DER PLANUNG ....................................................................................................1
1.1
Entwicklungssatzung............................................................................................................1
1.2
Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung ...........................................................................1
1.3
Nutzungsstruktur ..................................................................................................................3
2
LAGE IM RAUM ...............................................................................................................................3
3
RÄUMLICHER GELTUNGSGEREICH ............................................................................................3
4
ERSCHLIESSUNG ...........................................................................................................................4
5
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN...............................................................................................4
6
7
5.1
Gewässer .............................................................................................................................4
5.2
Baudenkmale .......................................................................................................................4
PLANUNGSVORGABEN .................................................................................................................5
6.1
Raumordnung und Landesplanung......................................................................................5
6.2
Darstellung des Flächennutzungsplanes .............................................................................5
VER- UND ENTSORGUNG..............................................................................................................6
7.1
7.2
Versorgung...........................................................................................................................6
7.1.1
Trinkwasserversorgung...........................................................................................6
7.1.2
Stromversorgung.....................................................................................................6
7.1.3
Gasversorgung........................................................................................................7
7.1.4
Löschwasserversorgung .........................................................................................7
Entsorgung...........................................................................................................................7
7.2.1
Schmutzwasserentsorgung .....................................................................................7
7.2.2
Oberflächenentwässerung ......................................................................................7
7.2.3
Abfallentsorgung .....................................................................................................8
8
AUSWIRKUNGEN DER INNENBEREICHSSATZUNG ...................................................................8
9
AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT............................................................................................9
9.1
Gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft .............................................................9
infraplan GmbH Celle
W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc
Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“
9.2
10
Bilanzierung des Eingriffs...................................................................................................11
VERFAHRENSDATEN ...................................................................................................................15
infraplan GmbH Celle
W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc
Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“
1 ERFORDERNIS DER PLANUNG
Frestorf ist ein kleiner Ort in der Gemeinde Stolzenau, der aus einer Ansammlung von ca. 20 Hofstellen und Wohngebäuden besteht, die sich entlang zweier Haupterschließungsstraßen angesiedelt haben. Der Ortsteil wird zurzeit dem Außenbereich zugeordnet, ist aber im Flächennutzungsplan der
Gemeinde Stolzenau als Dorfgebiet dargestellt.
Die Aufstellung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB hat das Ziel, den Ort
Frestorf als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festzulegen und damit eine klare Trennlinie zwischen
Innen- und Außenbereich herzustellen (Entwicklungssatzung). Gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB
sollen dabei einige Außenbereichsflächen in den neu definierten Innenbereich einbezogen werden, um
die langfristige Eigenentwicklung des Ortes sicherzustellen und auch geringfügige bauliche Erweiterungen im Rahmen der Eigenentwicklung des Ortes zu ermöglichen (Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung), da im Ort eine Nachfrage sowohl nach Alterswohnsitzen als auch nach Wohnraum für
Dorfbewohner der jüngeren Generation, die auch zukünftig in Frestorf leben möchten, besteht.
1.1 Entwicklungssatzung
Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und 3 ist u.a., dass sie mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind. Diese Voraussetzung ist in Frestorf einerseits durch einen wirksamen Flächennutzungsplan gegeben, in dem die entsprechenden Bereiche
als Dorfgebiet (MD) dargestellt sind.
Andererseits hat der Ort bereits heute eine klar ablesbare Bebauungsstruktur mit einem städtebaulichen Ordnungsbild. Die lockere Bebauungsstruktur ist durch eine geringe bauliche Dichte mit großflächigen Grundstücken und einem hohen Freiflächenanteil geprägt, die sich überwiegend in etwa einer
Bautiefe entlang der beiden Haupterschließungsstraßen entlang zieht. In Teilbereichen stellt Frestorf
trotz der vorhandenen Baulücken einen geschlossenen Eindruck dar, wobei einige noch unbebaute
aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken) den Bebauungszusammenhang nicht aufheben. Unter Berücksichtigung der lockeren Siedlungsstruktur weist der Ort aufgrund der Anzahl der Gebäude
eine gewisse Größe und Gewichtung auf.
Da die bestehende Siedlungsstruktur in der Abgrenzung des Geltungsbereiches der vorliegenden Innenbereichssatzung aufgenommen wird, ist die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
1.2 Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung
Um die bestehende Siedlungsstruktur Frestorfs zu ergänzen und ihm eine abgeschlossene Form auf
der Grundlage seiner bisherigen Siedlungsstruktur zu verleihen, werden einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen. Durch die Einbeziehung dieser unbebauten Flächen wird eine langfristige Eigenentwicklung ermöglicht.
Gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung
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1
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des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Diese Voraussetzung ist bei den einzelnen Flächen gegeben und stellt sich folgendermaßen dar:
Die Außenbereichsfläche 4 ist im Norden, Süden und Osten, die Fläche 5 im Norden, Süden und Westen und die Fläche 3 im Norden und Süden Nordwesten von bestehender Bebauung umgeben. Die
Flächen können von den bestehenden Anliegerstraßen erschlossen werden und sind im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Die Außenbereichsfläche 2 ist von der gegenüberliegenden und der östlich angrenzenden Bebauung
und die Fläche 1 von der umgebenden Bebauung im Norden, Süden und Westen geprägt. Die Erschließung erfolgt bei der Fläche 1 von einem Weg, der von der Anliegerstraße abzweigt, und bei der
Fläche 2 direkt von der Anliegerstraße. Auch diese Flächen entwickeln sich aus dem Flächennutzungsplan.
Im wirksamen Flächennutzungsplan für Frestorf ist im östlichen Bereich eine weitere Fläche als Dorfgebiet dargestellt, die jedoch nicht in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung einbezogen wurde, weil sie entgegen der beschriebenen Bebauungsstruktur abseits der Erschließungsstraße liegt und
somit nicht dem städtebaulichen Ordnungsprinzip entspricht.
Im Folgenden sind die Außenbereichsflächen dargestellt, die in den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil einbezogen werden sollen:
ohne Maßstab
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2
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1.3 Nutzungsstruktur
Im Rahmen der Aufstellung der Innenbereichssatzung werden keine weiteren Festsetzungen getroffen,
so dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig nach § 34 BauGB richten wird und sich neu entstehende Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bestehende Bebauungsstruktur des Ortes durch die zukünftigen
Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Die Nutzungsstruktur Frestorfs ist durch landwirtschaftliche Betriebe, Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb geprägt. Sie entspricht einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit ist deswegen vorrangig Rücksicht zu nehmen. In Dorfgebieten kann es naturgemäß zu landwirtschaftlich-spezifischen Immissionen
in Form von Gerüchen, Geräuschen und Stäuben kommen. Diese Immissionen sind innerhalb eines
Dorfgebietes von den Einwohnern des Ortes zu dulden, weil sie unvermeidbar und ortsüblich sind und
der vorhandenen Nutzungsstruktur entsprechen. Grundsätzlich sollten sowohl ausreichend Abstände
zwischen vorhandenen Ställen für Schweine und Rinder und geplanter Wohnbebauung als auch umgekehrt zwischen geplanten Stallbauvorhaben und bestehender Wohnbebauung eingehalten werden,
um mögliche Konflikte zwischen diesen Nutzungen zu vermeiden. Im Satzungsgebiet sind die Immissions-Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) einzuhalten.
Innerhalb des Satzungsgebietes befinden sich zwei landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe mit Rindviehhaltung sowie ein Betrieb der Schweinehaltung betreiben (keine Intensivtierhaltung) und die dörfliche Nutzungsstruktur mit charakterisieren. Diese Betriebe sind in die beschriebene charakteristische
Bebauungsstruktur eingebettet und bilden damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Ortsteils und
werden in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung mit einbezogen.
2 LAGE IM RAUM
Frestorf gehört zur Gemeinde Stolzenau und befindet sich südwestlich von Stolzenau. Es hat derzeit
ca. 199 Einwohner und ist dörflich geprägt. Im Süden des Ortes verläuft die Bundesstraße B 215, die
im Westen in die B 61 mündet und in Richtung Osten nach Stolzenau führt.
3 RÄUMLICHER GELTUNGSGEREICH
Durch die umgebende Natur- und Landschaftsprägung (Wassergraben mit Ufer- Grünlandbereichen),
die eine natürliche Trennlinie der Siedlungsstruktur bildet, besteht Frestorf aus zwei Teilbereichen, für
die jeweils ein Teilgeltungsbereich festgelegt wurde. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches (1 und 2)
richtet sich nach der bestehenden Bebauungsstruktur, die in einer Bautiefe entlang der bestehenden
Anliegerstraßen verläuft. Die genauen Abgrenzungen des Satzungsgebietes sind aus der Planzeichnung im Maßstab 1 : 2.000 ersichtlich.
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4 ERSCHLIESSUNG
Die bestehenden Verkehrsflächen, die für die in die Satzung einbezogenen Flächen Erschließungsfunktion haben, sind in den Geltungsbereich einbezogen. Es handelt sich dabei um zwei Gemeindestraßen, die von der südlich angrenzenden Bundesstraße B 215 abzweigen. Da sich das Verkehrsaufkommen durch die Planung nicht wesentlich erhöhen wird, weil nur ein sehr begrenzter Zuwachs an
Neubebauung entstehen kann, ist das Verkehrsnetz im derzeit bestehenden Ausmaß ausreichend.
Aufgrund dessen ist eine grundsätzliche Gefährdung der sicheren Verkehrsabläufe durch die Innenbereichssatzung nicht zu erwarten, auch nicht an den bestehenden Einmündungsbereichen der Gemeindestraßen in die Bundesstraße B 215. Die Einmündungsbereiche werden von jeher von den Einwohnern des Ortes Frestorf verkehrlich genutzt. Der Gemeinde Stolzenau ist nicht bekannt, dass die Verkehrsabläufe in den Einmündungsbereichen einen Gefahrenpunkt darstellen. Die Einmündungsbereiche werden auch aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht als Gefahrenpunkt gesehen (Stellungnahme der
Polizeiinspektion Nienburg vom 15.10.2004).
Neue Zufahrten vom Satzungsgebiet zur Bundesstraße sind gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz
nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich für die von alters her bestehenden Zufahrten.
5 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
5.1 Gewässer
Zwischen den beiden Teilgebietsbereichen verläuft der Graben Nr. 6, ein Verbandsgewässer III. Ordnung, der vom Wasser- und Bodenverband „ Am Bruchgraben“ in Diethe unterhalten wird. Gemäß der
Satzung des Verbandes sowie der Schau- und Unterhaltungsordnung für die Gewässer II. und III. Ordnung im Landkreis Nienburg/Weser ist beiderseits des Gewässers ein 5,00 m breiter Unterhaltungsstreifen, gemessen ab örtlicher Böschungsoberkante des Gewässers, von baulichen Anlagen und Anpflanzungen freizuhalten.
Der Teilgeltungsbereich 1 weist an der schmalsten Stelle einen ausreichenden Abstand von ca. 30 m
zum Gewässergraben auf. Nur der Teilgeltungsbereich 2 rückt im Süden und Norden an das Gewässer näher heran. Das Satzungsgebiet hält aber in diesen Bereichen den Mindestabstand von 5,0 m
zum Graben ein. Nur im Norden ragen zwei schon vorhandene Nebengebäude eines bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebes in den Unterhaltungsstreifen hinein, die Bestandsschutz haben.
5.2 Baudenkmale
Innerhalb des Teilgeltungsbereiches 1 befindet sich ein Einzeldenkmal (Frestorf Nr. 12) gemäß Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Scheune, die als Wohngebäude genutzt wird. Es ist grundsätzlich zu beachten, dass jegliche Veränderung
des Baudenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. Die Bestimmungen
des NDSchG sind für das Gebäude gemäß § 3 (2) NDSchG zu befolgen.
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6 PLANUNGSVORGABEN
6.1 Raumordnung und Landesplanung
Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) und das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)
enthalten Grundsätze sowie konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Diese sind von den
Behörden und Planungsträgern bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen zu beachten und müssen mit
dieser Zweckbestimmung vereinbar sein.
Im Landesraumordnungsprogramm und im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 des Landkreises Nienburg/Weser ist Frestorf dem ländlichen Raum zugeordnet. Entsprechend dem LROP sind im
ländlichen Raum Maßnahmen durchzuführen, die dazu beitragen, diese Räume so zu entwickeln, dass
eine ausgewogene Raumstruktur des Landes erreicht wird. Die ländlichen Räume im Landkreis Nienburg/Weser sind gemäß dem RROP so zu entwickeln, dass ihre
•
regionale Identität gewahrt bleibt,
•
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig gestärkt wird,
•
Siedlungsstruktur und Infrastruktur entwicklungs- und bedarfsgerecht ausgebaut wird,
•
zentrale Orte als Versorgungsschwerpunkte gestärkt werden,
•
naturräumliche Potentiale nachhaltig gesichert werden.
Die Planung steht den Zielen und Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen.
6.2 Darstellung des Flächennutzungsplanes
Gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Entwicklungssatzung bebaute Bereich im Außenbereich als im Zusammenhang bebauten Ortsteil definieren, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan
als Bauflächen dargestellt sind. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (F-Plan) stellt den Geltungsbereich der Entwicklungssatzung als Baugebiet (Dorfgebiet) dar, so dass dem Entwicklungsgebot
gemäß § 8 BauGB Rechnung getragen ist. Die in Frestorf bestehenden Nutzungen in Form von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnbebauung entsprechen den Nutzungsarten, die in einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO zulässig sind. Auch die Außenbereichsflächen der Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung entwickeln sich aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes.
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Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan (unmaßstäblich):
7 VER- UND ENTSORGUNG
Die in der Entwicklungssatzung bestehenden Gebäude sich bereits komplett erschlossen. Sämtliche
Ver- und Entsorgungsanlagen sind vorhanden, so dass ein Anschluss möglicher Neubebauung an das
bestehende Ortsnetz möglich ist.
7.1 Versorgung
7.1.1 Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch den Wasserversorgungsbetrieb Stolzenau und ist für Neubebauungen vom bestehenden Ortsnetz aus sicherzustellen.
7.1.2 Stromversorgung
Die Stromversorgung erfolgt durch die Avacon AG.
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7.1.3 Gasversorgung
Die Gasversorgung erfolgt durch die Westfalica GmbH. Im Satzungsgebiet sind zur Zeit keine Gasversorgungsleitungen vorhanden.
7.1.4 Löschwasserversorgung
Die Gemeinde gewährleistet gemäß § 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes vom 08.03.1978, dass
die für die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 42 NBauO erforderliche Löschwasserversorgung
in allen Bereichen sichergestellt wird.
Die für den Grundschutz bereitzustellenden Löschwassermengen werden nach der 1. WasSVO vom
31.03.1970 und dem DVGW Arbeitsblatt W 405 vom Juli 1978 bemessen und über die Grundbelastung für Trink- und Brauchwasser hinaus sichergestellt. Der Grundschutz beträgt mindestens
1.600 l/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden.
Im Satzungsgebiet sind ausreichend Feuerlöschhydranten und Löschwasserbrunnen vorhanden. Der
für die Löschwasserversorgung zuständige Kreisverband für Wasserwirtschaft hat zu dieser Thematik
keine Bedenken geäußert.
7.2 Entsorgung
7.2.1 Schmutzwasserentsorgung
Die Abwasserentsorgung erfolgt durch den Abwasserentsorgungsbetrieb Stolzenau. Die schadlose
Beseitigung des anfallenden häuslichen Abwassers erfolgt dezentral auf den Grundstücken. Art und
Betriebsweise der erforderlichen Abwasserreinigungsanlagen wird durch Satzung gemäß § 149 Abs. 4
NWG durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft geregelt. Diese Entsorgungsart bedarf
der wasserwirtschaftlichen Erlaubnis nach dem niedersächsischen Wassergesetz durch das Amt für
Wasserwirtschaft und Naturschutz des Landkreises Nienburg/Weser.
7.2.2 Oberflächenentwässerung
Das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Regenwasser ist vor Ort zu versickern, soweit es sich
dabei nicht um verunreinigtes Wasser handelt. Dies ist ein wesentlicher ökologischer Beitrag zur Sicherung des Grundwassers. Im Zweifelsfall ist die Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Bodenverhältnisse im Einzelfall durch ein Gutachten nachzuweisen, wobei nach der ATV die DIN A 128 zu berücksichtigen ist. Falls eine Oberflächenversickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich
sein sollte, weist der Wasser- und Bodenverband „Am Bruchgraben in Diethe“ darauf hin, dass eine
Einleitung in den Verbandsgraben möglich ist, wenn es sich um einen gedrosselten natürlichen Abfluss
handelt.
Für das Versickern von Niederschlagswasser bedarf es grundsätzlich der Erlaubnis nach Niedersächsischem Wassergesetz (NWG).
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Für die mit der Regenwasserversickerung von den öffentlichen Flächen verbundene Gewässerbenutzung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Nds. Wassergesetz (NWG) zu beantragen. In
dem Erlaubnisantrag ist die schadlose Beseitigung des Regenwassers und die technische Durchführbarkeit nachzuweisen. Das Erlaubnisverfahren ist rechtzeitig vor dem Baubeginn zu führen, so dass
evtl. Änderungen umgeplant und bei der Ausführung berücksichtigt werden können.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser, das auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt, kann eine Ausnahme beantragt werden. Die Bearbeitung eines entsprechenden
Antrages erfolgt durch das Amt für Wasserwirtschaft und Naturschutz des Landkreises Nienburg/Weser (siehe Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ -neu DWA).
7.2.3 Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Landkreis Nienburg.
8 AUSWIRKUNGEN DER INNENBEREICHSSATZUNG
Durch die Aufstellung der Innenbereichssatzung sind keine negativen Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild sowie auf die bestehenden Nutzungen zu erwarten, da sich zukünftige Bauvorhaben in
die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen haben (Beurteilung gemäß § 34 BauGB). Da sich zukünftige Vorhaben in die bestehende dörfliche Nutzungsstruktur des Ortes einfügen müssen, können
unvertretbare Nutzungen im Ort nicht entstehen und die umgebende Bebauung beeinträchtigen.
Frestorf ist durch eine dörfliche Nutzungsstruktur geprägt, die einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO
entspricht. In Dorfgebieten ist der Schutz des Wohnens bezüglich des Lärms geringer als in Wohngebieten. Außer Lärmbelästigungen können im Dorfgebiet auch Beeinträchtigungen durch Tiergerüche
entstehen. Infolge der vorrangigen Rücksichtsnahme auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe
ist die Schwelle der Unzumutbarkeit deutlich heraufgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Geruchsbelästigungen durch Dungstätten und die üblichen Tiergerüche aus den Stallungen eine typische
Begleiterscheinung des Dorfgebietes sind, die nicht als nachteilige Wirkung auf die Umgebung angesehen werden und daher zu dulden sind. Damit aber sichergestellt wird, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Gerüche der landwirtschaftlichen Betriebe im Dorfgebiet entstehen, sind die Immissions-Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) einzuhalten.
Im Süden von Frestorf sind ein Busunternehmen und ein Speditionsbetrieb ansässig, die verkehrliche
Emissionen hervorrufen. Die Gewerbebetriebe liegen am Ortsrand direkt an der Bundesstraße B 215.
Die Fahrzeuge können somit sehr schnell die Bundesstraße erreichen und abfahren, ohne größere
Teile des Ortes durch verkehrliche Immissionen zu belasten. Um mögliche Konflikte zwischen den
Nutzungen zu vermeiden, sind die Grenzwerte der TA-Lärm von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A)
nachts für Dorfgebiete einzuhalten sind.
Grundsätzlich wird sich das Verkehrsaufkommen nicht merklich erhöhen, weil nur wenig Neubebauung
entstehen kann. Mit einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrslärms ist nicht zu rechnen.
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Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“
Nordwestlich und westlich des Ortes sind zudem Windkraftanlagen vorhanden, die sich innerhalb der
Sonderbaufläche für Windkraftanlagen des wirksamen Flächennutzungsplanes befinden. Im Rahmen
der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sind geeignete Eignungsflächen für Windkraftanlagen
ermittelt worden, die zu schutzwürdigen Siedlungsflächen aufgrund des Immissionsschutzes Abstände
einhalten. Die Abstände werden von der Gemeinde Stolzenau als ausreichend erachtet, so dass von
einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortes Frestorf durch die Windkraftanlagen nicht ausgegangen
wird.
9 AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT
Mit der Innenbereichssatzung nach § 34 (4), Satz1 Nr. 3 werden die Außenbereichsflächen des Ortes
Frestorf in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen und eine Überbauung planungsrechtlich ermöglicht. Gemäß BauGB sind auf eine Innenbereichssatzung nach § 34 (4) Satz 1
Nr. 3 die §§ 1 und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden. Wenn die Überbauungen mit Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verbunden sind, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, liegt nach den
Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 18 BNatSchG ff) ein Eingriff vor. Nach § 19
BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Nach einer Beschreibung des derzeitigen Zustandes von Natur und Landschaft wird deshalb eine Eingriffsbilanzierung vorgenommen, die die mit der Innenbereichssatzung ermöglichten Eingriffe im Verhältnis zum Bestand bewertet und bilanziert.
Die im folgenden zu betrachtenden Außenbereichsflächen werden zur besseren Nachvollziehbarkeit
nach Teilgeltungsbereichen unterteilt durchnumeriert (vgl. Abb. 1).
9.1 Gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft
Der Ort Frestorf liegt in der naturräumlichen Einheit „Stolzenauer Terrasse“ des Naturraums Mittelweser, der zu der naturräumlichen Region „Weser-Aller-Flachland“ zuzuordnen ist. Sie wird von einer
sandig-kiesigen Niederterrasse gebildet, die von fluviatilem Schlick und Sand überlagert und von kleinen Tälchen gegliedert wird. Die vorherrschende natürliche Waldgesellschaft ist der BuchenTraubeneichenwald mit gelegentlichen Übergängen zu basenarmen Eichen-Hainbuchenwäldern. Die
Terrassenböden werden fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzt, wobei Grünlandnutzung hauptsächlich in den Niederungen vorherrscht.
Arten und Lebensgemeinschaften
Die zu betrachtenden Außenbereichsflächen im Teilgeltungsbereich 1 werden derzeit im Wesentlichen
als Acker- oder Grünlandflächen landwirtschaftlich genutzt. Auf der Fläche 3.1 leitet ein Hausgarten,
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der mit Ausnahme von mittelalten Obstgehölzen und einem Brombeerspalier unstrukturiert ist, zur östlich gelegenen Ackerfläche über. Alle anderen Grundstücke diese Teilgeltungsbereichs sind baumfrei.
Innerhalb des Teilgeltungsbereichs 2 wird der südliche Teil des Außenbereichsgrundstücks „Im Dorfe“
(4.2) durch Scherrasen bzw. Grünlandflächen gebildet, die mit Jungeichen aufgeforstet wurden. Entlang des Weges und in der Einmündung zum Hofgrundstück nördlich des Außenbereichsgrundstücks
4.1 stehen drei alte Eichen sowie ein Jungbaumbestand mit Feldheckencharakter aus Ahorn, Eiche
und Weißdorn. Das Außenbereichsgrundstück 4.1 wird dagegen als landwirtschaftliche Lagerfläche
und Grünland genutzt. Das Grundstück 5 ist derzeit Ackerfläche.
Mit Ausnahme des z.T. alten Gehölzbestandes haben die Außenbereichsflächen eine untergeordnete
floristische und faunistische Bedeutung, da die Entwicklung von Ackerwildkrautgesellschaften aufgrund
der intensiven Bewirtschaftung unterbunden wird.
Boden
Aus den mäßig trockenen, schluffigen bis lehmig-frischen Sanden entwickelten sich im Plangebiet im
Wesentlichen Braunerden, die örtlich auch in Parabraunerden oder in tieferen Lagen in GleyBraunerden übergehen können. Sie weisen eine hohe natürliche Fruchtbarkeit, eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeintrag sowie eine mittlere bis hohe Winderosionsgefährdung auf.
Alle Böden der Außenbereichsflächen sind durch die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung bereits vorbelastet.
Wasser
Die im Plangebiet verbreiteten Lockersedimente weisen aufgrund der Einlagerung lehmiger Schichten
eine mittlere bis gute Wasserdurchlässigkeit auf. Die Grundwasserneubildungsrate liegt über 100 –
200 mm/a. Entsprechend der Fließrichtung der Weser wird die Fließrichtung des Grundwassers nach
Norden abgelenkt.
Für das Plangebiet sind keine wichtigen Bereiche für den Wasserhaushalt ausgewiesen.
Auf den Außenbereichsflächen sind keine Still- und Fließgewässer vorhanden.
Klima/Luft
Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen Meeres- und Festlandklima und weist verhältnismäßig warme Sommer und milde Winter auf. Die Jahresniederschläge liegen zwischen 625 und 650
mm, während die mittlere Jahrestemperatur bei 8,4 °C liegt. Die Hauptwindrichtung ist West.
Lufthygienische Vorbelastungen ergeben sich durch Geruchsemissionen der landwirtschaftlichen Betriebe mit Viehhaltung und das am Ort ansässige Busunternehmen.
Orts- und Landschaftsbild
Der Ort Frestorf ist durch eine lockere Bebauungsstruktur aus Hofanlagen und einzelnen Einfamilienhäusern mit großflächigen Grundstücken und hohem Freiflächenanteil gekennzeichnet. Größere Nutzgärten und Weideflächen grenzen z.T. an die beiden Anliegerstraßen an. Zu den strukturierenden Elementen gehören der große Bestand alter Eichen, die dem Ort als Wegbegleitung oder als Hofbäume
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Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“
einen typischen Charakter verleihen. Daneben tragen Obstbäume und Hecken aus zumeist heimischen Gehölzen zur Belebung des Ortsbildes bei.
Der gegenwärtige Zustand der betrachteten Außenbereichsflächen wird unter Anwendung des „Osnabrücker Modells“ (1997) bewertet. Dieses Modell basiert auf der Annahme, dass die Erfassung und
Bewertung von Biotoptypen im Regelfall den Zustand des Naturhaushaltes in ausreichender Form beschreibt. Der Eingriffsflächenwert der Außenbereichsflächen wird in der folgenden Tabelle ermittelt.
Nr.
Biotoptyp
Fläche (m²)
Wertfaktor
Einzelflächenwert
1.1
Acker
2.582,0
0,8
2.065,6
1.2
Intensivgrünland
2.402,0
1
2.402,0
2
Acker
1.019,0
0,8
815,2
3.1
Hausgarten/Grabeland
2.057,0
0,9
1.851,3
30,0
1,2
36,0
Obstgehölze
3.2
Acker
1.607,0
0,8
1.285,6
4.1
landwirtschaftliche Lagerfläche
1.675,0
0,8
1.340,0
4.2
Grünland/Jungpflanzung
3.125,0
1
3.125,0
junge Kopfweiden
200,0
1,2
240,0
Altbäume
150,0
2,5
375,0
2.612,0
0,8
2.089,6
50,0
2,5
125,0
17.509,0
-
15.750,3
5
Acker
Altbaum
Summe
Tab. 1: Berechnung des Eingriffsflächenwertes
9.2 Bilanzierung des Eingriffs
Die vorliegende Innenbereichssatzung sichert die bestehende Nutzungsstruktur in Frestorf planungsrechtlich und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind hierbei im Wesentlichen durch Überbauung offener Bodenoberflächen sowie ggf. einen Verlust ortsprägender Gehölze (Hofbäume, Obstbäume) zu erwarten. Der
Bebauungsgrad bestimmt sich aus der vorhandenen Bebauungsdichte, die hier inkl. einer Überschreitung durch Nebenanlagen ca. 25% der Grundstücksflächen beträgt. Da die Innenbereichssatzung lediglich die Art der baulichen Nutzung, aber keine GRZ festsetzt, wird die Eingriffsermittlung deshalb an
diesem den örtlichen Gegebenheiten angepassten Bebauungsgrad von 25 % orientiert.
Die folgende Tabelle stellt die betroffenen Außenbereichsflächen und ihre durch die Innenbereichssatzung mögliche Bebauung (Planung) und den daraus ermittelten Kompensationsflächenwert der Eingriffsfläche nach dem „Osnabrücker Modell“ (1997) dar.
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Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“
Biotoptyp
Fläche (m²)
Wertfaktor
Einzelflächenwert
Wohnbaufläche =
versiegelte Fläche
(25 % v. 17.509 m²)
4.377,25
0
0,0
Hausgarten
(65 % v. 17.509 m²)
11.380,9
0,9
10.242,8
Gehölzpflanzung
(privat, 10 % v. 17.509 m²)
1.750,9
1,5
2.626,4
200,0
2,5
500,0
Altbäume
Summe
13.369,2
Tab. 2: Berechnung des Kompensationswertes auf der Eingriffsfläche
Bei der Berechnung des Kompensationsflächenwertes wurde davon ausgegangen, dass neben einer
maximalen 25 %-igen Überbauung ca. 65 % der verbleibenden Fläche je Grundstück gärtnerisch angelegt werden. Zudem wird über eine Festsetzung sichergestellt, dass 10 % der Grundstücksflächen
mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu begrünen sind.
Bei der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich folgendes Bild:
Eingriffsflächenwert
Kompensationsflächenwert
Defizit
15.750,3 Werteinheiten
13.369,2 Werteinheiten
2.381,1 Werteinheiten
Mit der Umsetzung der Innenbereichssatzung entstehen Eingriffe im Planungsraum, die ein Kompensationsdefizit von 2.381,1 Werteinheiten ergeben.
Bei der Berechnung wurde bereits berücksichtigt, dass vermeidbare Beeinträchtigungen gemäß
§ 19 BNatSchG zu unterlassen sind bzw. Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das
Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen dürfen (§ 8 NNatG). Hieraus resultiert der Grundsatz, dass neben der Vermeidung eines Eingriffs an sich, auch einzelne von ihm
ausgehende Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu minimieren sind.
Im Hinblick auf die mit der Aufstellung der Innenbereichssatzung verbundenen Eingriffe wird diesem
Grundsatz durch Maßnahmen zur Verringerung von negativen Wirkungen auf den Schutzgutkomplex
Boden-Grundwasser und das Ortsbild Rechnung getragen:
•
Der Bebauungsgrad orientiert sich an der vorhandenen Bebauungsstruktur, um eine übermäßige
Versiegelung zu verhindern.
•
Die Versickerung der anfallenden Niederschläge erfolgt auf den Grundstücken.
•
Der vorhandene Alteichenbestand der Außenbereichsflächen 4.2 und 6 wird zur Erhaltung nach
§ 9 (1) 25b BauGB festgesetzt, so dass keine ortsbildprägenden Gehölze verloren gehen.
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen sind jedoch nicht ausreichend, um
das mit der Planung verbundene Kompensationsdefizit von 3.059,3 Werteinheiten innerhalb der be-
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Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“
trachteten Außenbereichsflächen auszugleichen. Aus diesem Grund stellt die Gemeinde Stolzenau
zwei gemeindeeigene Ackerflächen außerhalb des Plangebietes zur Verfügung (vgl. Abb. 2 und 3).
Die gesamte Fläche des Flurstücks Nr. 14 der Flur 21 in der Gemarkung Nendorf soll mit Laubmischwald aufgeforstet werden. Während der überwiegende Teil der Fläche bereits für Kompensationsmaßnahmen anderer Planungen beansprucht wurde, wird eine Restfläche von 1.816 m² als Maßnahmenfläche für diese Planung herangezogen. Das Flurstück Nr. 59 der Flur 8 in der Gemarkung Anemolter
ist bereits zu zwei Dritteln mit Mischwald bestockt. Das verbleibende Drittel soll über eine Ansaat mit
Ackerwildkräutern und Gräsern zu einer Wildwiese entwickelt werden. Zudem werden an der Nordgrenze zum Weg Strauchgruppen mit überschirmenden Bäumen gepflanzt. Anteilig wird für diese Planung eine Fläche von nur 566 m² beansprucht.
Die Wertigkeit von Bestand und Planung berechnet sich wie folgt:
Bezeichnung
Biotoptyp
Fläche (m²)
Wertfaktor
Einzelflächenwert
1.816
0,8
1.452,8
566
0,8
452,8
Bestand
Gem. Nendorf,
Acker
Flur 21, Flurstück 14
Gem. Anemolter,
Flur 8, Flurstück 59
Acker
Summe Bestand
1.905,6
Planung
Gem. Nendorf,
Laubmischwald
Flur 21, Flurstück 14
Gem. Anemolter,
Flur 8, Flurstück 59
Sukzessionsfläche
(Wildacker)
1.816
1,8
3.268,8
566
1,8
1.018,8
Summe Planung
4.287,6
abzüglich Bestandswert
1.905,6
Ausgleichsflächenwert
2.382
Tab. 3: Berechnung des Ausgleichsflächenwertes (Bestand und Planung)
Durch die geplante Umnutzung der externen Ausgleichsflächen ergibt sich eine ökologische Wertsteigerung, die 2.382 Werteinheiten entspricht. In Zusammenhang mit den festgesetzten Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sowie den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
kann der durch die Planung verursachte Eingriff vollständig ausgeglichen werden.
Die Kompensationsmaßnahme in der Gemarkung Nendorf (A) ist spätestens in der dem Baubeginn
folgenden Pflanzperiode umzusetzen. Überschreitet die Neuversiegelung innerhalb des Geltungsbereiches eine Fläche von 3.200 m², welche ca. drei Viertel der max. Versiegelung von 25% der Außenbereichsflächen entspricht, ist die Kompensationsmaßnahme in der Gemarkung Anemolter (B) umzusetzen.
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-Abb. 2: Ausgleichsfläche A : Gemarkung Nendorf, Flur 21, Flurstück Nr. 14
-Abb. 3: Ausgleichsfläche B: Gemarkung Anemolter, Flur 8, Flurstück Nr. 59
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10 VERFAHRENSDATEN
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 20.12.2004 bis einschließlich
28.01.2005 durchgeführt. Sie wurde am 09.12.2004 ortsüblich bekannt gemacht. Im gleichen Zeitraum
fand die Trägerbeteiligung mit Schreiben vom 09.12.2004 gemäß § 4 (1) BauGB statt.
Auf Grund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Stolzenau am 23.02.2005 diese Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 „Frestorf“, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung sowie die Begründung beschlossen.
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Bürgermeister
Planer
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