Schwangerschaft und Mutterschaftszeiten

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Schwangerschaft und Mutterschaftszeiten
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Wohnen in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden
Schwangerschaft, Mutterschutz und Mutterschaftszeiten
In den Niederlanden besteht ein Anspruch auf Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen, ab Beginn der sechsten Woche vor dem mutmaßlichen Entbindungstag.
nach geboren. In dieser Situation hätten Sie sechs Wochen
Schwangerschaftsurlaub und 12 Wochen Mutterschaftsurlaub.
Selbstständige
Dies ist nicht möglich. Der Mutterschaftsurlaub muss direkt
nach dem Ende des Schwangerschaftsurlaubs aufgenommen
werden.
Weibliche Selbstständige haben Recht auf Mutterschaftsurlaub und –geld für die Dauer von mindestens 16 Wochen. Dies ist in der so genannten ZEZ-regeling
(Zelfstandig en Zwanger-regeling) begründet; die Geldleistung wird höchstens bis zu dem in den Niederlanden
gesetzlich festgelegten Mindestlohn (€ 1469,40) gewährt.
Kann Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub getrennt
werden?
Arbeitsbeginn nach Mutterschaftsurlaub
Sie dürfen frühestens nach 42 Tagen nach dem tatsächlichen
Entbindungstag die Arbeit wieder aufnehmen. Bis dahin gilt
das Beschäftigungsverbot.
Dauer des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs
Es besteht ein Anspruch auf Schwangerschafts- bzw.
Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen. Dies gilt
auch im Falle von Mehrlingsgeburten. Die Gesamtdauer
ist jedoch abhängig vom tatsächlichen Entbindungstag.
Schwangerschaftsurlaub
Der Schwangerschaftsurlaub kann frühestens ab sechste
Woche vor dem mutmaßlichen Entbindungstag angetreten werden. Ein Arbeitsverbot besteht ab vierte Woche
vor dem mutmaßlichen Entbindungstag.
Mutterschaftsurlaub
Nach dem tatsächlichen Entbindungstag besteht ein Anspruch auf mindestens zehn Wochen Mutterschaftsurlaub.
Das Kind wird früher geboren
Wenn das Kind vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin geboren wird, ist folgendes zu beachten:
Ein Beispiel: Ihr Mutterschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. Das Kind
wird jedoch eine Woche früher geboren. In diesem Falle
hätten Sie nur fünf Wochen Schwangerschaftsurlaub,
aber 11 Wochen Mutterschaftsurlaub. Insgesamt verbleiben Ihnen auch in diesem Fall 16 Wochen.
Das Kind wird später geboren
Wenn das Kind nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin geboren wird, gilt folgendes:
Ein Beispiel: Ihr Mutterschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. Das Kind
wird jedoch erst zwei Wochen danach geboren. In diesem
Falle hätten Sie acht Wochen Schwangerschaftsurlaub
und zehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Insgesamt beträgt in dieser Situation der Urlaub 18 Wochen.
Ein anderes Beispiel: Sie haben Ihren Mutterschaftsurlaub
erst vier Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag
angetreten. Das Kind wird jedoch erst zwei Wochen da-
Seit dem 1. Januar 2015 können Sie den letzten Zeitraum des
Mutterschaftsurlaubs in Teilen nehmen. Es geht um den Urlaub, der 6 Wochen nach dem Datum Ihrer
Entbindung übrig bleibt. Diesen Teil des Mutterschaftsurlaubs
können Sie verteilt über einen Zeitraum von maximal 30 Wochen in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber nehmen.
Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs ändert sich hierdurch nicht. Auch Ihre Zuwendung und die Art der Auszahlung
bleibt gleich. UWV zahlt die Zuwendung so aus, als wenn Sie
den Mutterschaftsurlaub in einem zusammenhängenden Zeitraum genommen hätten.
Wollen Sie in dem letzten Zeitraum Ihres Mutterschaftsurlaubs
in Teilen aufnehmen? Dann beantragen Sie dieses bis spätestens 3 Wochen nach Beginn Ihres Mutterschaftsurlaubs bei
Ihrem Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber stimmt Ihren Antrag innerhalb von 2 Wochen zu. Er darf diesen nur ablehnen, wenn der
Betrieb dadurch ernsthafte Probleme bekommt.
Wie beantragt man Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub?
Sie beantragen den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber. Der Antrag muss mindestens drei
Wochen vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubs gestellt werden. Sie legen Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung
vor, aus dem der mutmaßliche Entbindungstag ersichtlich ist.
Haben Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub Auswirkungen auf Einkommen?
Während der Dauer des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs erhalten Sie eine Leistung in Höhe Ihres Lohnes/
Gehalts. Bei dieser Leistung gibt es eine Höchstgrenze von €
4108,08 im Monat. Wenn Sie ein hohes Gehalt hatten ist es
möglich, dass es zu Einkommenseinbußen während dieser
Periode kommt.
Haben Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Auswirkungen auf Ihren Urlaubsanspruch?
Während Ihres Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
werden weiterhin Urlaubstage aufgebaut. Es ist dem Arbeitge-
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ber nicht gestattet, den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub mit Ihren Urlaubsansprüchen aufzurechnen.
schaftsurlaub nach deutschem Recht. Die Agentur für Arbeit
und Krankenkassen erteilen Ihnen Auskünfte über die gesetzlichen Regelungen.
Betriebsferien
Darf Ihnen der Arbeitgeber während Ihrer Schwangerschaft
kündigen?
Wenn Ihr Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub in
die Periode der Betriebsferien fällt (wie z.B. Schulferien
bei Lehrern oder im Baugewerbe), gibt es in diesen Fällen keine gesetzlichen Vorschriften. Fragen Sie Ihren
Arbeitgeber, wie diese Situation geregelt wird.
Krankheit/Arbeitsunfähigkeit während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs
Im Falle der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit während des
Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs kann dies
–entgegen den vorherigen Vereinbarungen mit Ihrem
Arbeitgeber- Auswirkungen auf den Beginn des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs. Wenn Sie vor
Beginn des sechswöchigen Schwangerschaftsurlaubs
arbeitsunfähig erkranken, beginnt der Schwangerschaftsurlaub sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag.
Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber über einen anderen Beginn Ihres Schwangerschaftsurlaubs sind dann
hinfällig.
Bezüge/Einkommen während Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeiten
Wenn Sie vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubs arbeitsunfähig erkranken und die Erkrankung nicht aufgrund der Schwangerschaft begründet ist, haben Sie
Anspruch auf Lohnfortzahlung von mindestens 70% Ihres
Lohnes/Gehalts.
Wenn Sie vor oder nach Ihrem Schwangerschafts- bzw.
Mutterschaftsurlaub arbeitsunfähig erkranken, und die
Krankheit/Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit
Ihrer Schwangerschaft steht, haben Sie Anspruch auf ein
Krankengeld in Höhe Ihres Lohnes/Gehalts.
Während Ihrer Schwangerschaft darf Ihnen nicht gekündigt
werden. Dies gilt auch während Ihres Schwangerschafts- und
Mutterschaftsurlaubs sowie sechs Wochen nach Ihrem Mutterschaftsurlaub. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen
möglich.
Bewerbung
Wenn Sie sich während Ihrer Schwangerschaft auf eine Stelle
bewerben, darf der Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung die
Schwangerschaft nicht als Begründung angeben. Bei einem
Vorstellungsgespräch brauchen Sie auch nicht angeben, dass
Sie schwanger sind.
Probezeit
Während einer Probezeit darf Ihnen der Arbeitgeber nicht
wegen der Schwangerschaft kündigen.
Arbeitsvertrag wird nicht verlängert
Wenn Ihr Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag nicht
verlängert, können Sie eine Begründung von ihm verlangen.
Die Schwangerschaft ist als Begründung nicht statthaft.
Darf Ihr Arbeitgeber einen Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub ablehnen?
Ihr Arbeitgeber darf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub in keinem Falle ablehnen bzw. versagen.
Gibt es in den Niederlanden auch einen so genannten
„Vaterschaftsurlaub“?
Es gibt seit den 1.1.2015 eine Art „Vaterschaftsurlaub“ in den
Niederlanden. Zwei bezahlte Urlaubstagen (zorgverlof) und 3
unbezahlte Urlaubstagen (partnerverlof).
Arbeitslosigkeit während des Schwangerschafts- bzw.
Mutterschaftsurlaubs
Auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit haben Sie einen Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub.
Sie erhalten in dieser Zeit eine Leistung des UWV
(Uitvoeringsinstituut Werknemers Verzekeringen).
Wenn Ihr Arbeitsvertrag endet
Wohnen Sie in Deutschland und Ihr Arbeitsvertrag endet
während der Schwangerschaftszeit, ist von Ihnen ein
Antrag auf Arbeitslosengeld bei der für Ihren Wohnort
zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Sie haben
dann einen Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutter-
September 2015
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