Information zur Befreiung von Zuzahlungen/Rezeptgebühr - Taxi

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Information zur Befreiung von Zuzahlungen/Rezeptgebühr - Taxi
Information zur Befreiung von Zuzahlungen/Rezeptgebühr
Für Eigenbeteiligungen braucht kein Patient mehr als maximal 2 Prozent seines
Haushaltseinkommens aufwenden (dazu zählen alle Zuzahlungen z. B. bei Medikamenten, die
Praxisgebühr oder die Eigenbeteiligung bei einem Krankenhausaufenthalt).
Für Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen liegt diese Belastungsgrenze bei 1
Prozent.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind mit Ausnahme von den Fahrkosten von allen
Eigenbeteiligungen befreit.
Wer seine Belastungsgrenze bereits vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, kann sich für den Rest
des Jahres befreien lassen. Bitte sammeln Sie alle Quittungen über die geleisteten
Eigenbeteiligungen.
Sie können sich von Zuzahlungen befreien lassen - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wir erklären Ihnen, was dabei alles zu beachten ist.
Egal ob Medikamente, Arztbesuch oder Krankenhausbehandlung: Für fast alle Leistungen müssen so will es der Gesetzgeber - Zuzahlungen geleistet werden. Damit dadurch niemand übermäßig
belastet wird, sind diese Zuzahlungen aber begrenzt. Pro Jahr muss niemand mehr als zwei Prozent
seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zuzahlen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, ist die Belastungsgrenze niedriger angesetzt:
auf ein Prozent. Diesen Anspruch haben alle Versicherten ab dem Jahr 2008 allerdings nur noch
chronisch Kranke, die sich - so steht es im Gesetz - "therapiegerecht" verhalten. Als
therapiegerechtes Verhalten gilt beispielsweise, wenn chronisch Kranke den Empfehlungen ihres
Arztes folgen oder zum Beispiel an einem Behandlungsprogramm teilnehmen. Dazu gehören
natürlich auch die Disease-Management-Programme (DMP) der AOK.
Das Jährliche Bruttoeinnahmen entscheidet:
Zu den Bruttoeinnahmen zählen sämtliche Einnahmen der Familie, mit denen Sie Ihren
Lebensunterhalt finanzieren, zum Beispiel Arbeitseinkommen, Renten, Versorgungsbezüge, Zinsen
aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen.
Die Befreiung der Zuzahlung im laufenden Jahr:
Wer seine Belastungsgrenze von zwei beziehungsweise einem Prozent erreicht hat, kann bei seiner
Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Diese Befreiung gilt dann für
den Rest des Kalenderjahres. Auch der Befreiungsausweis, den Sie anschließend bekommen, gilt
immer nur für das laufende Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.
Antragstellung
Um nach Erreichen der Belastungsgrenze keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten zu müssen,
stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag erst, wenn Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht ist (siehe
Beispielrechnung).Vorher ist eine Befreiung nicht möglich. Diese Unterlagen sollten dem
Befreiungsantrag beigefügt werden:
• Alle persönlichen Originalquittungen (Ihre Personalien sind hierauf vermerkt) über
geleistete Zuzahlungen
• Kopien aller Nachweise über Einnahmen, wie
- bei Beschäftigten: Gehaltsbescheinigung (inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachtsoder Urlaubsgeld)
- bei Rentnern: aktueller Rentenbescheid
- bei Versorgungsgeldbeziehern: Bescheid der zuständigen Zahlstelle
Schwerwiegend chronisch Kranke müssen, insbesondere bei einer erstmaligen Antragstellung,
zusätzlich folgende Unterlagen beifügen:
• Bescheinigung des Arztes, dass eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt
(Formular bei jeder Krankenkasse erhältlich); gilt zugleich als Nachweis des
"therapiegerechten Verhaltens"
• Gegebenenfalls den amtlichen Bescheid über den Grad der Schwerbehinderung oder die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus)
Bei chronisch Kranken mit einer Belastungsgrenze von 1 Prozent, die im Vorjahr schon einmal von
Zuzahlungen befreit waren, ist bei erneuter Antragstellung oftmals keine neue ärztliche
Bescheinigung notwendig. Auch kann auf einen Nachweis des "therapiegerechten Verhaltens"
verzichtet werden.
Nicht alles wird angerechnet:
Wer seine Belastungsgrenze erreicht, kann einen Antrag auf Befreiung stellen. Doch nicht alles, was
man selbst bezahlen oder zuzahlen muss, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden.
Nicht angerechnet werden z. B.:
• Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die
Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf, zum Beispiel die meisten nicht
verschreibungspflichtigen Medikamente
• Eigenanteile, die beim Zahnersatz zu zahlen sind Eigenanteile für Hilfsmittel, die
gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, wie orthopädische Schuhe
• Kosten für Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen wurden
Abschläge, etwa für Verwaltungskosten, die Versicherte zahlen müssen, die das Prinzip der
Kostenerstattung gewählt haben
Chronische Erkrankungen
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im
Quartal wegen derselben Erkrankung beim Arzt behandelt wurde ("Dauerbehandlung") und auf den
eins der folgenden Kriterien zutrifft:
• Einstufung wegen Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe 2 oder 3, wobei nach Ablauf eines
Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit das Vorliegen einer Dauerbehandlung
unterstellt wird.
• Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) bzw. einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent, wobei die GdB/MdE auch durch die
dauerbehandelte Krankheit begründet sein muss.
• Ständige medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine
Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Lebensqualität durch die aufgrund der dauerbehandelten Krankheit verursachten
Gesundheitsstörung zu erwarten ist.