Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform

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Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform
Überlegungen der Europäischen
Kommission zur Reform der
Fusionskontrollverordnung
Ulrich von Koppenfels
Koordinierung der Fälle und Politik im Bereich der
Fusionskontrolle
GD Wettbewerb
BMWFJ-Workshop zur Fusionskontrolle
Wien, 6. November 2013
Verbesserung der Funktionsweise
der EU-Fusionskontrolle
• Die EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) hat sich
bewährt …
• … doch alle Regelungen sollten regelmässig auf ihre
Wirksamkeit überprüft werden („Refit“-Programm)
• Zwei Initiativen:
• Vereinfachung der Fusionskontrollverfahren
-› Kommissionsbeschluss bis Jahresende
• Überlegungen zur Reform der FKVO
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Überlegungen zur Reform der FKVO
• Konsultationspapier "Towards more effective EU merger
control" am 20. Juni 2013 veröffentlicht
• Keine Notwendigkeit einer umfassenden Reform der FKVO
(Bericht an den Rat zur FKVO 2009)
• Überprüfung einiger spezifischer Fragen:
– Minderheitsbeteiligungen
– Verweisungen
– rechtstechnische Verbesserungen
• Bisher keine Entscheidung, ob eine Änderung der FKVO
vorgeschlagen werden soll
• Fast 70 Stellungnahmen
http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_merger_control/index_en.html#replies
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Minderheitsbeteiligungen:
Lücke im EU-Wettbewerbsrecht?
• FKVO:
• Keine Befugnis der Kommission, Erwerbsvorgänge von
Minderheitsbeteiligungen zu prüfen, wenn diese keine
Kontrolle vermitteln …
• … aber wenn die Kommission einen Zusammenschluss prüft:
• berücksichtigt sie vorhandene Minderheitsbeteiligungen bei der
Analyse der Wettbewerbswirkungen der Fusion
• kann sie die Freigabe des Zusammenschlusses von der
Veräusserung einer Minderheitsbeteiligung abhängig machen
• Beispiele: VEBA/VIAG (2000), Siemens/VA Tech (2005), IPIC/MAN
Ferrostaal (2009)
• … d.h. die Wettbewerbskontrolle von Minderheitsbeteiligungen
hängt davon ab, wann die Beteiligung erworben wurde
• vgl. Ryanair/Aer Lingus (2007/2013)
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Minderheitsbeteiligungen:
Lücke im EU-Wettbewerbsrecht (Forts.)?
• Art. 101, 102 AEUV:
• erfassen nicht alle Fälle
• Art. 101: "Vertrag"
• Art. 102: "marktbeherrschende Stellung", "Missbrauch"
• für eine umfassende Lösung des Problems wenig
geeignet
• Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verhalten in der
Vergangenheit, nicht von künftigen Strukturveränderungen
• Verfahrensregeln bieten keine Gewähr für schnelle Prüfung
und Rechtssicherheit
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Minderheitsbeteiligungen – “theories of harm”
Passive
Beteiligung
Einflussrechte
unterhalb der
Kontrollebene
Horizontale
unilaterale Effekte


Koordinierte Effekte


()

Theory of Harm
Input foreclosure
Customer foreclosure

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Vorläufige Bewertung
• Die vorhandenen Regelungen des EU-Wettbewerbsrechts erfassen nicht
alle wettbewerbsschädlichen Wirkungen von nicht kontrollierenden
Minderheitsbeteiligungen
• Ausweitung der EU-Fusionskontrolle auf derartige Erwerbsvorgänge
erscheint als beste Lösung
• Begrenzte aber kritische Zahl von Fällen
• Quantifizierung schwierig
• Richtige Balance: Eine neue Regelung sollte
1. potentiell wettbewerbsschädliche Transaktionen vollständig erfassen
-› Minderheitsbeteiligungen an Wettbewerbern und Unternehmen, die auf voroder nachgelagerten Märkten tätig sind
2. unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden
3. sich in das bestehende System der Fusionskontrolle auf EU-Ebene und auf
nationaler Ebene einfügen
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Minderheitsbeteiligungen –
Design und Optionen
• Konsultationspapier: 2 wesentliche Optionen:
• Anmeldesystem:
• Erstreckung des heutigen Systems der präventiven
Fusionskontrolle (incl. Anmeldepflicht, Vollzugsverbot) auf
Erwerbe von Minderheitsbeteiligungen
• Selektives System:
• Befugnis der Kommission, potentiell problematische
Transaktionen zu prüfen (Ermessen)
• Kein Vollzugsverbot
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Minderheitsbeteiligungen –
Design und Optionen (Forts.)
• Selektives System: denkbare Ausgestaltungen
 "Selbsteinschätzungssystem"
•
Keine Mitteilungspflicht
•
Die Kommission stützt sich auf Amtsermittlungen und Beschwerden
 "Transparenzsystem"
•
Kurzmitteilung der Parteien an die Kommission (wird auf der Website
veröffentlicht), um Mitgliedstaaten und Dritten Verweisungsantrag oder
Beschwerde zu ermöglichen
•  Wie das System in der Praxis funktioniert, hängt entscheidend
davon ab, wie die erfassten Minderheitsbeteiligungen definiert werden
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Minderheitsbeteiligungen –
Design und Optionen (Forts.)
• Definition der erfassten Minderheitsbeteiligungen
• Quantitative Schwelle (z.B. 10%)
 potentiell hohe Zahl an Fällen, von denen nur ein Teil problematisch sein dürfte
• Qualitative Schwelle (z.B. "wettbewerblich erheblicher Einfluss", "material influence")
 kleine Zahl an Fällen, die überwiegend eine Prüfung rechtfertigen dürften
• Abgrenzung zu Art. 101 AEUV (Gemeinschaftsunternehmen)
• Abgrenzung der Kompetenzen von Kommission und Mitgliedstaaten
• Umsatzschwellenwerte der FKVO
• Möglichkeit von Verweisungen
• Verfahren
• Beim selektiven System: Möglichkeit einer freiwilligen Anmeldung?
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Verweisungssystem
Verweisung zur Kommission vor Anmeldung (Art. 4 Abs. 5 FKVO)
•
Ziel:
•
•
•
Verfahrensvereinfachung
Zeit- und Kostenersparnis für Unternehmen
Vorschlag:
• Voraussetzungen für Verweisung bleiben bestehen: Zuständigkeit von 3
Mitgliedstaaten, Antrag der Parteien
• Abkürzung des Verfahrens:
– Parteien können unmittelbar bei der Kommission anmelden
– Abschaffung des "Formblatts RS"
• Verweisung, sofern kein kompetenter Mitgliedstaat widerspricht
(Frist: 15 Arbeitstage)
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Verweisungssystem (Forts.)
Verweisung zur Kommission nach Anmeldung (Art. 22 FKVO)
•
Ziel:
•
•
•
•
Vorschlag:
•
•
•
•
Verweisung an die am besten geignete Wettbewerbsbehörde ermöglichen
"One-stop-shop" verwirklichen
Kein Bedarf mehr für "niederländische Klausel"
Nur Mitgliedstaaten, die kompetent sind, können Verweisung beantragen
Die Kommission kann die Verweisung nur annehmen, wenn kein kompetenter
Mitgliedstaat widerspricht
Im Fall der Verweisung ist die Kommission zuständig für den gesamten EWR
Problem: nationale Freigabeentscheidung vor Verweisung
•
Verfahrenslösung: frühe Information, Suspendierung der Verfahrensfristen
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Rechtstechnische Anpassungen
• Extraterritoriale Gemeinschaftsunternehmen
• Austausch vertraulicher Informationen zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten
• Mehr Flexibilität beim Zeitpunkt der Anmeldung von außerbörslichen
Anteilserwerben (Art. 4 Abs. 1)
• Klarstellung der Methodik zur Berechnung des Umsatzes von
Gemeinschaftsunternehmen (Art. 5 Abs. 4)
• Entflechtung (Art. 8 Abs. 4): vollständige Rückabwicklung (incl.
Minderheitsbeteiligungen)
• Wirksame Sanktionen gegen unbefugte Verwendung vertraulicher
Informationen, die in Fusionskontrollverfahren erlangt wurden
(Akteneinsicht, Anhörung)
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Wie geht es weiter?
• Bewertung der Optionen im Licht der
Stellungnahmen zur öffentlichen Konsultation
und der Beratung mit den Mitgliedstaaten
• VP Almunia wird entscheiden, in welcher Form
er dieses Projekt vorantreiben will
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