Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform
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Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform
Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform der Fusionskontrollverordnung Ulrich von Koppenfels Koordinierung der Fälle und Politik im Bereich der Fusionskontrolle GD Wettbewerb BMWFJ-Workshop zur Fusionskontrolle Wien, 6. November 2013 Verbesserung der Funktionsweise der EU-Fusionskontrolle • Die EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) hat sich bewährt … • … doch alle Regelungen sollten regelmässig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden („Refit“-Programm) • Zwei Initiativen: • Vereinfachung der Fusionskontrollverfahren -› Kommissionsbeschluss bis Jahresende • Überlegungen zur Reform der FKVO 2 Überlegungen zur Reform der FKVO • Konsultationspapier "Towards more effective EU merger control" am 20. Juni 2013 veröffentlicht • Keine Notwendigkeit einer umfassenden Reform der FKVO (Bericht an den Rat zur FKVO 2009) • Überprüfung einiger spezifischer Fragen: – Minderheitsbeteiligungen – Verweisungen – rechtstechnische Verbesserungen • Bisher keine Entscheidung, ob eine Änderung der FKVO vorgeschlagen werden soll • Fast 70 Stellungnahmen http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_merger_control/index_en.html#replies 3 Minderheitsbeteiligungen: Lücke im EU-Wettbewerbsrecht? • FKVO: • Keine Befugnis der Kommission, Erwerbsvorgänge von Minderheitsbeteiligungen zu prüfen, wenn diese keine Kontrolle vermitteln … • … aber wenn die Kommission einen Zusammenschluss prüft: • berücksichtigt sie vorhandene Minderheitsbeteiligungen bei der Analyse der Wettbewerbswirkungen der Fusion • kann sie die Freigabe des Zusammenschlusses von der Veräusserung einer Minderheitsbeteiligung abhängig machen • Beispiele: VEBA/VIAG (2000), Siemens/VA Tech (2005), IPIC/MAN Ferrostaal (2009) • … d.h. die Wettbewerbskontrolle von Minderheitsbeteiligungen hängt davon ab, wann die Beteiligung erworben wurde • vgl. Ryanair/Aer Lingus (2007/2013) 4 Minderheitsbeteiligungen: Lücke im EU-Wettbewerbsrecht (Forts.)? • Art. 101, 102 AEUV: • erfassen nicht alle Fälle • Art. 101: "Vertrag" • Art. 102: "marktbeherrschende Stellung", "Missbrauch" • für eine umfassende Lösung des Problems wenig geeignet • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verhalten in der Vergangenheit, nicht von künftigen Strukturveränderungen • Verfahrensregeln bieten keine Gewähr für schnelle Prüfung und Rechtssicherheit 5 Minderheitsbeteiligungen – “theories of harm” Passive Beteiligung Einflussrechte unterhalb der Kontrollebene Horizontale unilaterale Effekte Koordinierte Effekte () Theory of Harm Input foreclosure Customer foreclosure 6 Vorläufige Bewertung • Die vorhandenen Regelungen des EU-Wettbewerbsrechts erfassen nicht alle wettbewerbsschädlichen Wirkungen von nicht kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen • Ausweitung der EU-Fusionskontrolle auf derartige Erwerbsvorgänge erscheint als beste Lösung • Begrenzte aber kritische Zahl von Fällen • Quantifizierung schwierig • Richtige Balance: Eine neue Regelung sollte 1. potentiell wettbewerbsschädliche Transaktionen vollständig erfassen -› Minderheitsbeteiligungen an Wettbewerbern und Unternehmen, die auf voroder nachgelagerten Märkten tätig sind 2. unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden 3. sich in das bestehende System der Fusionskontrolle auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene einfügen 7 Minderheitsbeteiligungen – Design und Optionen • Konsultationspapier: 2 wesentliche Optionen: • Anmeldesystem: • Erstreckung des heutigen Systems der präventiven Fusionskontrolle (incl. Anmeldepflicht, Vollzugsverbot) auf Erwerbe von Minderheitsbeteiligungen • Selektives System: • Befugnis der Kommission, potentiell problematische Transaktionen zu prüfen (Ermessen) • Kein Vollzugsverbot 8 Minderheitsbeteiligungen – Design und Optionen (Forts.) • Selektives System: denkbare Ausgestaltungen "Selbsteinschätzungssystem" • Keine Mitteilungspflicht • Die Kommission stützt sich auf Amtsermittlungen und Beschwerden "Transparenzsystem" • Kurzmitteilung der Parteien an die Kommission (wird auf der Website veröffentlicht), um Mitgliedstaaten und Dritten Verweisungsantrag oder Beschwerde zu ermöglichen • Wie das System in der Praxis funktioniert, hängt entscheidend davon ab, wie die erfassten Minderheitsbeteiligungen definiert werden 9 Minderheitsbeteiligungen – Design und Optionen (Forts.) • Definition der erfassten Minderheitsbeteiligungen • Quantitative Schwelle (z.B. 10%) potentiell hohe Zahl an Fällen, von denen nur ein Teil problematisch sein dürfte • Qualitative Schwelle (z.B. "wettbewerblich erheblicher Einfluss", "material influence") kleine Zahl an Fällen, die überwiegend eine Prüfung rechtfertigen dürften • Abgrenzung zu Art. 101 AEUV (Gemeinschaftsunternehmen) • Abgrenzung der Kompetenzen von Kommission und Mitgliedstaaten • Umsatzschwellenwerte der FKVO • Möglichkeit von Verweisungen • Verfahren • Beim selektiven System: Möglichkeit einer freiwilligen Anmeldung? 10 Verweisungssystem Verweisung zur Kommission vor Anmeldung (Art. 4 Abs. 5 FKVO) • Ziel: • • • Verfahrensvereinfachung Zeit- und Kostenersparnis für Unternehmen Vorschlag: • Voraussetzungen für Verweisung bleiben bestehen: Zuständigkeit von 3 Mitgliedstaaten, Antrag der Parteien • Abkürzung des Verfahrens: – Parteien können unmittelbar bei der Kommission anmelden – Abschaffung des "Formblatts RS" • Verweisung, sofern kein kompetenter Mitgliedstaat widerspricht (Frist: 15 Arbeitstage) 11 Verweisungssystem (Forts.) Verweisung zur Kommission nach Anmeldung (Art. 22 FKVO) • Ziel: • • • • Vorschlag: • • • • Verweisung an die am besten geignete Wettbewerbsbehörde ermöglichen "One-stop-shop" verwirklichen Kein Bedarf mehr für "niederländische Klausel" Nur Mitgliedstaaten, die kompetent sind, können Verweisung beantragen Die Kommission kann die Verweisung nur annehmen, wenn kein kompetenter Mitgliedstaat widerspricht Im Fall der Verweisung ist die Kommission zuständig für den gesamten EWR Problem: nationale Freigabeentscheidung vor Verweisung • Verfahrenslösung: frühe Information, Suspendierung der Verfahrensfristen 12 Rechtstechnische Anpassungen • Extraterritoriale Gemeinschaftsunternehmen • Austausch vertraulicher Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten • Mehr Flexibilität beim Zeitpunkt der Anmeldung von außerbörslichen Anteilserwerben (Art. 4 Abs. 1) • Klarstellung der Methodik zur Berechnung des Umsatzes von Gemeinschaftsunternehmen (Art. 5 Abs. 4) • Entflechtung (Art. 8 Abs. 4): vollständige Rückabwicklung (incl. Minderheitsbeteiligungen) • Wirksame Sanktionen gegen unbefugte Verwendung vertraulicher Informationen, die in Fusionskontrollverfahren erlangt wurden (Akteneinsicht, Anhörung) 13 Wie geht es weiter? • Bewertung der Optionen im Licht der Stellungnahmen zur öffentlichen Konsultation und der Beratung mit den Mitgliedstaaten • VP Almunia wird entscheiden, in welcher Form er dieses Projekt vorantreiben will 14