Kind_und Beruf - FSG GÖD Startseite

Transcription

Kind_und Beruf - FSG GÖD Startseite
FSG-Info-Reihe
Kind & Beruf
> Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg
1
Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen
Öffentlicher Dienst
Inhalt
Vorwort ................................................................................................................ 3
Wichtiges vor der Geburt ................................................................................. 4
>
>
>
>
>
>
Meldung der Schwangerschaft und Geburt
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Untersuchungen während der Arbeitszeit (§ 3/8 MSchG)
Was bedeutet Schutzfrist (Beschäftigungsverbot)?
Was steht finanziell während der Schutzfrist zu?
Kündigungsschutz und Entlassungsschutz
Wichtiges nach der Geburt .............................................................................. 7
> Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt
> Behördenwege nach der Geburt
> Krankenstand
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
und Kinderbetreuungsgeld ............................................................................. 8
>
>
>
>
>
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in den ersten Lebensjahren des Kindes
Karenz
Elternteilzeit
Dienstrechtliche Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen
Kinderbetreuungsgeld
A) Allgemeines
B) Die vier Pauschalvarianten
C) Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (NEU)
D) Zuverdienstgrenze
E) „Härtefallreglung“
F) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ........................ 18
>
>
>
>
Kinderbetreuung
Pädagogisch qualifizierte Person (Definition)
Kinderbetreuungseinrichtungen
Öffentliche Einrichtungen / private Einrichtungen
Wichtige Infos zur GÖD-Mitgliedschaft............................................................ 20
<Stand. August 2013>
2
Vorwort
Liebe Kollegin!
Lieber Kollege!
Rund um die Geburt eines Kindes stellt sich eine Vielzahl von Fragen.
Die FSG-Broschüre soll helfen, Ihre Fragen in der Zeit vor und nach dem Geburtstermin
umfassend zu beantworten. Wir wollen Eltern über die aktuellen gesetzlichen Regelungen
informieren und ihnen wichtige Tipps geben. Für die FSG GÖD ist die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie für Mütter und Väter ein wichtiges Anliegen.
Für die FSG in der GÖD
Korinna Schumann
Richard Holzer
FSG Frauenvorsitzende
FSG-Vorsitzender
3
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Wichtiges vor der Geburt
Meldung der Schwangerschaft und Geburt
Die werdende Mutter hat, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber (im Dienstweg) unter
Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins davon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus ist sie verpflichtet,
innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Schutzfrist) den Dienstgeber auf deren Beginn
aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Schwangere Mütter dürfen für bestimmte Arbeiten, die ihre Gesundheit, die des Kindes oder das Bestehen der
Schwangerschaft gefährden, nicht eingesetzt werden.
Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten sind:
> Heben und Tragen schwerer Lasten.
> Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, sowie
> Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen
(nach Ablauf der zwanzigsten Schwangerschaftswoche maximal vier Stunden pro Tag).
> Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen.
> Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht
ausgeschlossen werden kann.
> Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht.
> Arbeiten auf Beförderungsmitteln.
> Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass Gelegenheit zu kurzen
Unterbrechungen der Arbeit gegeben ist.
> Arbeiten mit häufigem übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken und Bücken sowie übermäßigen
Erschütterungen oder
> Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen gegeben sind,
wenn das Arbeitsinspektorat entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden
Mutter oder des Kindes schädlich sind.
> Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung.
Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit
Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von wenigen zugelassenen Ausnahmen – von zwanzig
bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Verbot der Leistung von Überstunden
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche
Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden (wöchentl. 40 Std.) überschreiten.
4
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Wichtiges vor der Geburt
Untersuchungen während der Arbeitszeit (§ 3/8 MSchG)
Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder
nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.
Derartige Untersuchungen sind jedenfalls solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgeschrieben sind, aber auch andere, sich im Zuge der Schwangerschaft ergebende notwendige Untersuchungen, sind
durch diese Bestimmung geschützt.
Was bedeutet Schutzfrist (Beschäftigungsverbot)?
Unter Schutzfrist versteht man die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. Während dieser
Frist darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot).
Die Frist des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter kann verlängert werden, wenn Gesundheit/ Leben
der werdenden Mutter oder ihres Kindes gefährdet sind und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis bestätigt
wird. In diesem Fall ist die werdende Mutter vom Dienst freizustellen (individuelles Beschäftigungsverbot).
Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz nach MSchG und eine Dienstverhinderung gilt als Krankenstand.
Was steht finanziell während der Schutzfrist zu?
Für die Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes bekommen Beamtinnen weiterhin ihren Monatsbezug,
das sind Gehalt und allfällige Zulagen, jedoch ruhen pauschalierte Nebengebühren. Beamtinnen, die am 31.
12. 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, erhalten die Monatsbezüge in der Höhe des
Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden
Monatsbezüge.
Vertragsbedienstete erhalten Wochengeld von ihrer zuständigen Krankenkasse, sie müssen es knapp vor oder
nach Beginn der Schutzfrist bei der betreffenden Gebietskrankenkasse/BVA beantragen. Das Wochengeld entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist einschließlich
der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren. Wenn das Wochengeld
nicht die Höhe der vollen Bezüge erreicht, besteht für Vertragsbedienstete bei aufrechtem Dienstverhältnis
Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den vollen Betrag durch den Dienstgeber (ausgenommen
Vertragsbedienstete, die am 31.12.2010 noch kein Dienstverhältnis zum Bund hatten – hier Durchschnitt
der letzten drei Monate).
Das Wochengeld gebührt auch im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis
zwar vor Beginn der Schutzfrist endet, jedoch mindestens drei volle Kalendermonate gedauert hat und
das Ende des Dienstverhältnisses von der Dienstnehmerin nicht selbst verschuldet wurde.
Während des individuellen Beschäftigungsverbotes erhalten sowohl Beamtinnen als auch
Vertragsbedienstete einen finanziellen Ausgleich gemäß § 14 MSchG in der Höhe des
Durchschnittsverdienstes der letzten drei Mo- nate (ausgenommen sind Überstunden sowie Sonn- und
Feiertagszuschläge). (Beachte: Sonderregelung für Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am
31.12.2010 noch kein Dienstverhältnis zum Bund hatten).
Kündigungsschutz und Entlassungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf die Dienstnehmerin nicht gekündigt werden. Bei Antrag auf Karenz beginnt der Kündigungsschutz desjenigen Elternteiles, der seine Karenz nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt, mit der Bekanntgabe der
Inanspruchnahme einer Karenz, frühestens aber 4 Monate vor Antritt seiner Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende der Karenz.
5
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Wichtiges vor der Geburt
Achtung!
Bei befristeten Dienstverhältnissen wirkt der Kündigungsschutz nicht, weil diese mit Ende der Befristung auslaufen (ist keine Kündigung!). Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird jedoch von der Meldung
der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt, es sei denn, die Befristung erfolgt
aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Vertretung).
Kein Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz besteht während des Probemonats.
6
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Wichtiges nach der Geburt
Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt
Nach der Entbindung tritt wieder ein generelles (absolutes) Beschäftigungsverbot von acht Wochen in Kraft.
Diese Frist verlängert sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen nach der Geburt bei Mehrlings- und
Frühgeburten oder einem Kaiserschnitt.
Wird das Baby vor dem errechneten Geburtstermin geboren, so verlängert sich die Schutzfrist in demselben
Ausmaß, in dem die Achtwochenfrist vor der Entbindung verkürzt wurde. Diese Frist kann jedoch höchstens
bis zu einer Dauer von 16 Wochen nach der Entbindung erstreckt werden.
Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte (siehe finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes).
Behördenwege nach der Geburt
1. Vertragsbedienstete: Antrag auf Wochengeld bei der zuständigen Krankenkasse (s. o.).
2. Ausstellung einer Geburtsurkunde/Geburtsbescheinigung durch das Standesamt des Geburtsbezirkes,
d. h. des Bezirkes, wo die Mutter entbunden hat (besser sind mehrere Exemplare).
Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Bestätigung eines akademischen Grades der Eltern
des Kindes sowie gegebenenfalls die Heiratsurkunde, Anerkenntnis der Vaterschaft sind bei der
Antragstellung vorzulegen.
3. Eheste Meldung der Geburt an den Dienstgeber mittels Formblatt unter Beilegung einer Geburtsurkunde. Dabei sollte ausdrücklich auch die Kinderzuschuss beantragt werden!
4. Meldung des Kindes innerhalb von 3 Tagen beim Gemeindeamt/Bezirksamt, dabei sind Geburtsurkunde
und der ausgefüllte Meldezettel mitzubringen.
5. Wohnsitzfinanzamt: Familienbeihilfe beantragen.
6. Meldung an den Dienstgeber innerhalb der Schutzfrist (8 Wochen nach Geburt) über Inanspruchnahme
einer Mutterschafts-/Väterkarenz bzw. Teilzeitbeschäftigung.
7. Beantragen des Kinderbetreuungsgeldes (gegebenenfalls auch Zuschuss): Antragsformular an den zuständigen Krankenversicherungsträger schicken (GKK bzw. BVA), der das Kinderbetreuungsgeld
ausbezahlt.
Musterbriefe finden Sie auf der Homepage der GÖD Frauen: www.goed.at
Krankenstand
Wenn unmittelbar an die Schutzfrist eine Krankheit anschließt, erhalten pragmatisierte Beamtinnen und Vertragsbedienstete ihr volles Gehalt während des Krankenstandes weiter (beachte aber dienstrechtliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung während eines längeren Krankenstandes).
7
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
Arbeitrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in den ersten Lebensjahren
des Kindes
Die Eltern können nach Geburt des Kindes Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen und hier mittlerweile
zwischen 5 Varianten wählen (4 Pauschalvarianten und 1 einkommensabhängige Variante – siehe weiter unten).
Um die jeweilige Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld nicht zu überschreiten, können sie gleichzeitig von den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Karenz, Teilzeit) Gebrauch machen. Aber auch
unabhängig vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann Teilzeit oder Karenz beantragt werden.
Karenz nach Mutterschutzgesetz (MSchG) oder Väterkarenzgesetz (VKG)
Unter Karenz versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen
Entfall des Entgelts. Dauer der Karenz: bis zum 2. Geburtstag des Kindes (es sei denn, es wird aufgeschobene
Karenz beansprucht).
Im Anschluss an die Schutzfrist (8 Wochen) kann eine Karenz unter Entfall der Bezüge beantragt werden. Dem
Vater steht Karenz zu, wenn die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch
hat. Während dieser Karenz genießt der Vater ebenfalls Kündigungsschutz, der vier Wochen nach Ende seiner
Karenz endet. Nehmen beide Elternteile Karenz in Anspruch, kann diese nur zweimal geteilt werden, wobei ein
Teil mindestens zwei Monate betragen muss. Beim erstmaligen Wechsel kann die Mutter gleichzeitig mit dem
Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen.
Meldefristen
Nimmt ausschließlich die Mutter Karenz in Anspruch, muss sie dessen Ausmaß, Zeitpunkt und Dauer innerhalb
der Schutzfrist ihrem Dienstgeber melden. Väter, die unmittelbar nach der Schutzfrist Karenz nehmen
wollen, müssen dies spätestens 8 Wochen nach der Geburt melden. Der Vater muss eine Bestätigung der
Mutter vorlegen, dass sie nicht gleichzeitig Karenz beansprucht. Bei Verlängerung der Karenz bzw. bei einem
Wechsel zwischen den Elternteilen ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate (dauert die
Karenz weniger als zwei Monate, dann 2 Monate) vor deren Beginn zu melden.
Recht auf Information für KarenzurlauberInnen
Den KarenzurlauberInnen wird ein Recht auf Information eingeräumt, um ihnen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern. Dieses Recht umfasst die Informationspflicht des Dienstgebers über wichtige Betriebsgeschehnisse (z. B. betriebliche Umstrukturierungen, Wahlen zu den Organen der ArbeitnehmerInnenschaft,
Konkurs) sowie Weiterbildungsmaßnahmen. www.bka.gv.at
Achtung!
Kinderzuschuss
Während der Karenz steht kein Kinderzuschuss zu, da auch keine Bezüge ausbezahlt werden und die
Kinderzu- lage einen Gehaltsbestandteil darstellt. Wenn auch der andere Elternteil des Kindes im
Öffentlichen Dienst beschäftigt ist, kann der Bezug auf diesen umgemeldet werden.
Krankenversicherung
Während der Karenz besteht keine Krankenversicherung (Ausnahme: BVA bei Karenz bis zum 2.
Geburtstag des Kindes) – während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind Vertragsbedienstete und
BeamtInnen jedoch weiterhin krankenversichert.
8
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
Besteht Anspruch auf Karenz und Kinderbetreuungsgeld bei einer Adoption?
Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben Anspruch auf Karenz und Kinderbetreuungsgeld. Die Karenz beginnt
bei diesen frühestens mit der Adoption bzw. Übernahme in unentgeltliche Pflege.
Elternteilzeit nach Mutterschutzgesetz (MSchG) oder
Väterkarenzgesetz (VKG)
Die Bestimmungen über die Elternteilzeit traten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Im öffentlichen Dienst gelten seit
diesem Zeitpunkt sowohl die Regelungen über die Elternteilzeit (MSchG und VKG) als auch wie bisher die
dienstrechtlichen Teilzeitregelungen (§ 50 b BDG und § 20 VBG).
Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag des Kindes.
Anspruch haben Vertragsbedienstete und BeamtInnen, die:
> in einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind und
> deren Dienstverhältnis bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und
> die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (bzw. die Obsorge für das Kind haben).
Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet (beide Elternteile
können aber gleichzeitig in Elternteilzeit sein). Adoptiv- und Pflegeeltern sind den leiblichen Eltern gleichgestellt.
Bis wann muss die Elternteilzeit beantragt werden?
Grundsätzlich ist drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Ausnahmen:
> Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat
die schriftliche Mitteilung bis Ende der Schutzfrist (Mutter) bzw. spätestens 8 Wochen nach der Geburt
(Vater) zu erfolgen.
> Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur zwei Monate, muss der Vater die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch
bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem Arbeitgeber melden.
Die schriftliche Mitteilung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten.
Achtung: Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt 2 Monate. Sie kann einmal abgeändert werden (d. h. Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) bzw. vorzeitig beendet werden. Die Abänderung muss
grundsätzlich drei Monate vor Beginn der Änderung beantragt werden.
Für Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG bzw § 1 LLDG) und Klassenlehrerinnen gilt, dass Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung möglich ist. Während
das Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, kann das Ausmaß der Teilzeit auch unter der Hälfte der
Vollbeschäftigung liegen.
9
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem
beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den
Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes, der 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit,
spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes endet.
Dienstrechtliche Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen
Dienstrechtlicher Karenzurlaub
Im Anschluss an die Karenz nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz kann den Eltern auf Antrag Urlaub
gegen Entfall der Bezüge zur Betreuung ihrer Kinder gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen
Urlaubes besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Bei einer Inanspruchnahme des Karenzurlaubes von mehr als
6 Monaten ist damit die Abberufung vom Arbeitsplatz verbunden. Dieser Karenzurlaub ist außerdem für
zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen (Vorrückung, Jubiläumszuwendung …).
Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes
Auf Ansuchen der/des Bediensteten (BeamtIn, Vertragsbedienstete) kann Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge
gewährt werden, wenn sie/er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, behinderten Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmet und ihre/seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich
beansprucht wird. Dieser Karenzurlaub wird längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes gewährt. Die Antragstellung auf Gewährung des Karenzurlaubes muss spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn erfolgen. Dieser Karenzurlaub gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bzw. als
Ersatzzeit in der ASVG-Pensionsversicherung. Für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängen, ist die Zeit des Karenzurlaubes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Mit Wiederantritt des Dienstes wird der Zeitraum des Karenzurlaubes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Teilzeitarbeit)
Auf Antrag des Bediensteten (BeamtIn/Vertragsbedienstete), der sein/ihr Kind betreuen möchte, ist die
Wochendienstzeit auf ein Stundenmaß von mindestens 20 (während des KBG-Bezuges auch in geringerem
Stundenausmaß!), maximal jedoch 39 Stunden herabzusetzen. Der Antrag auf Herabsetzung muss spätesten
zwei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Auf diese Herabsetzung besteht ein Rechtsanspruch. Voraussetzung für die Gewährung dieser Herabsetzung ist, dass ein Kind (eigenes, Wahl- oder Pflegekind bzw. ein Kind für dessen Unterhalt die/der Bedienstete aufkommt), das im gemeinsamen Haushalt mit
dem der/die Bedienstete lebt, von diesem/dieser überwiegend selbst betreut wird.
Die Herabsetzung der Wochendienstzeit kann für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres maximal bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Sie kann also jedes Jahr neu beantragt
werden (Antragsfrist: 2 Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn).
Von dieser dienstrechtlichen Regelung (nach BDG oder VBG) unberührt bleibt die Möglichkeit, eine
Eltrenteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz in Anspruch zu nehmen. Die Herabsetzung
der Wochendienstzeit wird sogar vorzeitig beendet, wenn die/der Beamtin/Beamte eine Elternteilzeit nach
dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in Anspruch nimmt.
10
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
Die regelmäßige Wochendienstzeit einer/eines BeamtIn/Vertragsbediensteten kann auf Antrag bis auf die
Hälfte der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden. Auf eine derartige Herabsetzung besteht kein Rechtsanspruch. Dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit, der keine Begründung beinhalten muss, kann
stattgegeben werden, wenn der Bewilligung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die
Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam und darf insgesamt
10 Jahre (bei Vertragsbediensteten 5 Jahre) nicht überschreiten.
Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Variante 1
Einkommensabhängiges KBG
Variante 2
12 + 2
Monate
Variante 3
15 + 3
Monate
Variante 4
20 + 4
Monate
Variante 5
30 + 6
Monate
rund € 1.000
rund € 800
rund € 624
rund € 436
Höhe des
Kinderbetreuungsgeldes
80 % des
letzten NettoEinkommens,
mind. € 1.000,
max. € 2.000
Bezugsdauer
für einen
Elternteil
(Maximal)
Bis zum
vollendeten
12. Lebensmonats
des Kindes
Bis zum
vollendeten
12. Lebensmonats
des Kindes
Bis zum
vollendeten
15. Lebensmonats
des Kindes
Bis zum
vollendeten
20. Lebensmonats
des Kindes
Bis zum
vollendeten
30. Lebensmonats
des Kindes
€ 6.400,-(entspricht
ungefähr der
Geringfügigkeit
sgrenze von dzt
monatlich ca €
380,--
€ 16.200
jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)
€ 16.200
jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)
€ 16.200
jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)
€ 16.200
jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)
oder maximal
60% des Bruttoeinkommens,
das vor der
Karenz bezogen
wurde
oder maximal
60% des Bruttoeinkommens,
das vor der
Karenz bezogen
wurde
oder maximal
60% des Bruttoeinkommens,
das vor der
Karenz bezogen
wurde
oder maximal
60% des Bruttoeinkommens,
das vor der
Karenz bezogen
wurde
Bis zum
vollendeten 14.
Lebensmonats
des Kindes
(maximal)
Bis zum
vollendeten 14.
Lebensmonats
des Kindes
(maximal)
Bis zum
vollendeten 18.
Lebensmonats
des Kindes
(maximal)
Bis zum
vollendeten 24.
Lebensmonats
des Kindes
(maximal)
Bis zum
vollendeten 30.
Lebensmonats
des Kindes
(maximal)
Zuverdienstmöglichkeit
Maximale
Bezugsdauer,
wenn beide
Eltern KBG
beziehen
Wie oft die Eltern
den Bezug
untereinander
wechseln können
2 Mal
2 Mal
2 Mal
2 Mal
2 Mal
Mehrkindzuschlag pro Monat
Keiner
€ 500
€ 400
€ 312
€ 218
11
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
A) Allgemeines
Für alle Geburten ab dem 1. 1. 2002 gebührt Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, da die Voraussetzungen allein durch die Geburt eines Kindes entstehen. Eine Erwerbstätigkeit vor
Beginn des Bezuges von KBG ist grundsätzlich nicht notwendig.
Die Eltern können seit 1. 1. 2010 wählen aus:
> vier pauschalen KBG-Varianten und
> einer einkommensabhängigen KBG-Variante
Unabhängig von der gewählten Variante können sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei
Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens zwei Monate dauern
muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich – auch nicht
bei Geschwisterkindern.
Die gewählte KBG-Variante gilt für beide Elternteile, ein Wechsel der Variante ist nicht möglich.
Ausnahme: Wenn das einkommensabhängige KBG gewählt wurde: Ergibt die Berechnung des
Tagsatzes des einkommens- abhängigen KBG einen Betrag der unter € 33 täglich liegt oder erfüllt ein
Elternteil die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht (z. B.
mangels ausreichender Erwerbstätigkeit), besteht die Möglichkeit des Umstieges in die Pauschalvariante
12 plus 2 mit dem Tagesbetrag von € 33 (bzw. monatlich ca. € 990).
Bei einem solchen Umstieg bleibt für den anderen Elternteil bei Teilung die Möglichkeit bestehen, das
einkom- mensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, obwohl der andere Elternteil auf die
Pauschalvariante 12 plus 2 umgestiegen ist.
Ein Umstieg vom pauschalen Kinderbetreuungsgeld 12 plus 2 mit € 33 täglich auf das einkommensabhängige
Kinderbetreuungsgeld ist nicht möglich.
Wann beginnt der Anspruch auf KBG? Wann ruht das KBG?
Frühestens ab der Geburt des Kindes gebührt KBG. Während des Anspruches auf Wochengeld oder einer
wochengeldähnlichen Leistung (= Gehalt der Beamtinnen während der Schutzfrist) ruht das KBG. Ist jedoch
das Wochengeld niedriger als das KBG, dann wird auf die Höhe des KBG aufgezahlt.
Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald sie
Wochengeld bezieht. Ist aber das Wochengeld geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung. Ebenfalls ruht das Kinderbetreuungsgeld bei einem (längeren) Auslandsaufenthalt, wenn der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich ist.
Wo stelle ich den Antrag auf KBG?
Bei der jeweils zuständigen Krankenversicherung (GKK, BVA etc.). Die Antragstellung ist erst nach der Geburt
möglich. Eine Auszahlung ist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich.
12
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
Achtung!
Im Gegensatz zum KBG können Vater und Mutter arbeitsrechtlich je drei Monate Karenz bis zum 7. Geburtstag
des Kindes aufschieben. Eine derartige Regelung gibt es für das KBG nicht, und es steht somit der aufgeschobenen Karenz nach Ende des KBG-Bezuges keine Geldleistung gegenüber.
B) Die vier Pauschalvarianten
Voraussetzungen für das pauschale KBG:
> Bezug von österreichischer Familienbeihilfe für das Kind
> Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
> Gesamteinkommen des Elternteils, der KBG bezieht, im Kalenderjahr nicht über Zuverdienstgrenze
(€ 16.200,-) bzw. individueller Zuverdienstgrenze
> Mittelpunkt der Lebensinteressen des Elternteils in Österreich
> Antragstellung erforderlich! (max. bis zu sechs Monate rückwirkend)
Wenn das Gesamteinkommen die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr übersteigt, muss der Überschreitungsbetrag an KBG zurückbezahlt werden (Einschleifregelung).
Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (Pauschalvarianten)
Variante 30 plus 6 Monate
Pauschalbetrag von € 14,53 täglich bzw. monatlich € 436.
Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 30. Lebensmonat beziehen. Bezieht der
andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 6 Monate, kann es insgesamt bis zum vollendeten
36. Lebensmonat bezogen werden.
Variante 20 plus 4 Monate
Pauschalbetrag von € 20,80 täglich bzw. monatlich € 624.
Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 20. Lebensmonat beziehen. Bezieht der
andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 4 Monate, kann es bis zum vollendeten 24. Lebensmonat bezogen werden.
Variante 15 plus 3 Monate
Pauschalbetrag von € 26,60 täglich bzw. monatlich € 798.
Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 15. Lebensmonat beziehen. Bezieht der
andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 3 Monate, kann es bis zum vollendeten 18. Lebensmonat bezogen werden.
Variante 12 plus 2 Monate (NEU)
Pauschalbetrag von € 33 täglich bzw. € 990 monatlich. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum
vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für
2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden.
13
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
Mehrlingszuschlag – nur bei KBG-Pauschalvarianten!
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG für das zweite und jedes weitere Kind um 50%.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld – nur bei KBG-Pauschalvarianten!
Folgende Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
in Höhe von € 6,06 Euro pro Tag beantragen:
> Alleinerziehende, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben – und nicht mehr als € 6.400– im
Kalenderjahr verdienen.
> Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als
€ 6.400,– sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als € 16.200,– Euro im Kalenderjahr verdienen darf.
Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten
Pauschalvariante.
Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt:
> Alleinerziehende:
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im
betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15
Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
> Paare:
Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert
sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der
beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte im betreffenden
Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
Achtung!
Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern
auch gegen den anderen Elternteil oder gegen den/die PartnerIn richten.
C) Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (NEU)
Seit 1. 1. 2010 kann einkommensabhängiges KBG bezogen werden. Ein Elternteil kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld zumindest für 2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden.
Voraussetzungen für das einkommensabhängige KBG:
> Voraussetzungen wie bei Pauschalvarianten (siehe oben)
> Der Elternteil, der das KBG bezieht, muss in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein, wobei eine Unterbrechung von 14 Tagen nicht
14
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
schadet. Als Zeiten, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind, gelten: Erholungsurlaub
und Krankenstand im aufrechten und sozialversicherungspflichtig versicherten Arbeitsverhältnis, Zeiten
des Wochengeldbezugs oder des Beschäftigungsverbotes laut Mutterschutzgesetz, und Karenzzeiten nach
dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes.
> Außerdem ist die Zuverdienstgrenze geringer, sie beträgt nur € 6.400,- für das Kalenderjahr (entspricht
monatlich etwa der Geringfügigkeitsgrenze) – keine individuelle Zuverdienstgrenze!
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, so wird jener Betrag zurückgefordert, der die Zuverdienstgrenze
übersteigt (Einschleifregelung).
Die Höhe des einkommensabhängigen Kindergeldes
Das einkommensabhängige Kindergeld für die Mutter beträgt 80 Prozent des Wochengeldes, das anlässlich
der Geburt des Kindes bezahlt wurde. Für die Errechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes f ü r d en V at e r wird ein fiktives Wochengeld aus seinem Entgelt errechnet. Als Bemessungszeitraum
werden die letzten drei Kalendermonate bis zum absoluten Beschäftigungsverbot (acht Wochen vor der
Geburt) der Mutter herangezogen. 80 Prozent von diesem fiktiven Wochegeld ergeben das
einkommensabhängige Kinder- betreuungsgeld für den Vater.
Zusätzlich führt die Gebietskrankenkasse eine Vergleichsrechnung nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten
durch. Dazu werden die maßgeblichen Einkünfte des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein
Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (maximal jedoch das drittvorangegangene Kalenderjahr) herangezogen. Danach
werden die ermittelten Beträge verglichen – der höhere Betrag wird als Tagsatz des einkommensabhängigen
Kinderbetreuungsgeldes herangezogen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt
höchstens € 66,- täglich oder € 1980,- Euro in einem Monat mit 30 Tagen.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei BeamtInnen
Da Beamtinnen und natürlich auch Beamte kein Wochengeld beziehen, muss auch hier ein fiktives Wochengeld
errechnet werden. Das einkommensabhängige KBG beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen
Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusive aliquote Sonderzahlungen. Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte
des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (maximal jedoch das drittvorangegangene
Kalenderjahr), kann sich der Tages- betrag erhöhen, nicht jedoch reduzieren (Steuerbescheid erforderlich).
D) Zuverdienstgrenze
Wie viel kann ich dazuverdienen? (Zuverdienstgrenze)
Neben dem KBG-Bezug darf dazuverdient werden – es ist jedoch auf die Zuverdienstgrenze zu achten.
Die allgemeine Zuverdienstgrenze für die pauschalierten Kindergeld-Bezugsmodelle beträgt € 16.200 im Jahr,
für das einkommensabhängige KBG € 6.400,-- im Jahr. Alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommenssteuer
unterliegen, werden in die Zuverdienstgrenze einbezogen. Das heißt, dass auch steuerpflichtige
Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit miteinberechnet werden. Nicht unter die Zuverdienstgrenze fallen u. a. Familienbeihilfe, Alimente, Abfertigung ...
Achtung!
Seit 1. Jänner 2010 sind übrigens auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalerträgen und sonstige Einkünfte von der Zuverdienstgrenze ausgenommen.
15
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
Relevant sind jedoch:
> Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
> Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
> Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
> Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Die neue individuelle Zuverdienstgrenze
(Tipp: Rechtzeitig beim Finanzamt den relevanten Einkommenssteuerbescheid beantragen.)
Personen, die ein höheres Einkommen erhalten, überschreiten die betragsmäßig festgelegte Zuverdienstgrenze
oft rasch. Deshalb gibt es ab Jänner 2010 auch die individuelle Zuverdienstgrenze, die mittels Einkommensteuerbescheid von der Gebietskrankenkasse ermittelt wird. Diese Grenze liegt bei 60 Prozent der maßgeblichen
Einkünfte, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde
(maximal jedoch das drittvorangegangene Kalenderjahr), erzielt wurden.
Falls die allgemeine und die individuelle Zuverdienstgrenze überschritten werden, muss der KBG-beziehende
Elternteil jenen Teil des Kinderbetreuungsgeldes zurückzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten
wurde (Einschleifregelung). Rückforderungen können bis zur Hälfte auf den laufenden Kindergeldbezug
angerechnet werden.
Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Kalenderjahr
Relevant für die Berechnung ist der Anspruchszeitraum im jeweiligen Kalenderjahr. Anspruchszeitraum sind
alle Monate mit KBG-Bezug in einem Kalenderjahr. Wird das ganze Kalendermonat KBG bezogen, so sind die
Einkünfte dieses Monats bei der Überprüfung der Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Andernfalls wird
dieser Monat nicht zum Anspruchszeitraum gerechnet. Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte
desjenigen Elternteils ab, der KBG bezieht.
Zur Berechnung der Einkünfte werden also bei Einkünften aus
unselbständiger Arbeit die
Lohnsteuerbemes- sungsgrundlagen der Monate, in denen KBG bezogen wird, bezogen jeweils auf ein
Kalenderjahr zusammen- gerechnet (auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung; zusätzlich
bezogenes Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.)
Das Ergebnis wird dann allenfalls auf das Kalenderjahr hochgerechnet. Danach wird es um 30 Prozent erhöht
(pauschaler Aufschlag für Sozialversicherung und Sonderzahlungen). Das Ergebnis muss unter der jeweiligen
Zuverdienstgrenze liegen.
Da mehrere Monate im Kalenderjahr gemeinsam berücksichtigt werden, kann daher in einzelnen Monaten
mehr verdient werden, wenn in anderen Monaten weniger verdient wird.
Der KBG-Online-Rechner des BMWFJ, NÖGKK-Kompetenzzentrum unterstützt Eltern, auf Grund ihrer individuellen Einkünfte den erlaubten Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld bzw. Zuschuss oder Beihilfe zum
Kinderbetreuungsgeld zu ermitteln: https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/
Achtung: Überschreitet das Einkommen des Anspruchszeitraumes die Zuverdienstgrenze, so muss KBG nach
der Einschleifregelung (s. oben) zurückgezahlt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in diesem Fall im Vorhinein auf das KBG zu verzichten. Die Einkünfte werden in diesem Verzichtszeitraum nicht für die Zuverdienstgrenze herangezogen, die Bezugsdauer für das KBG verkürzt sich aber dementsprechend. Ein Verzicht auf
einzelne Monate ist daher nur bei unregelmäßigem Einkommen zu empfehlen.
16
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG
E) „Härtefallreglung“
In genau definierten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von
max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen:
1. Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des
gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt
in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im
Frauenhaus, Haft).
2. Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten allein stehend, hat einen Antrag
auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein
max. monatliches Nettoeinkommen von 1.200,– Euro (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300,– Euro für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird).
F) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Bei jeder der vier Pauschalvarianten sind immer fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf
Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe.
Ansonsten wird ab dem
> 25. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 30 + 6)
> 17. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 20 + 4)
> 13. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 15 + 3)
> 10. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 12 + 2)
das Kinderbetreuungsgeld halbiert.
Einkommensabhängiges KBG:
Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes müssen zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (davon fünf
während der Schwangergschaft) gegenüber der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Werden die
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bestätigt, wird der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des
Kindes um € 16,50 reduziert.
Bei Mehrlingskindern sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen.
17
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens € 2.300 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten,
die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen.
Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zum Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem
der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind,
das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur
Alimentezahlung verpflichtenden Elternteil länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält, berechtigt
zum Abzug von Kinderbetreuungskosten.
Kinderbetreuung
Das Kind muss von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule
oder in einem Ferienlager sind absetzbar, wenn die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person
erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager, Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar.
Pädagogisch qualifizierte Person (Definition)
Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung
und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die
Betreuungspersonen muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten
16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur
Kinderbetreuung und Erziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Weiters
besteht die Möglichkeit mittels abgeschlossenen, einschlägigen Berufsausbildungen eine pädagogische
Qualifizierung nachzuweisen.
Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:
> Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)
> Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)
> Betriebskindergärten
> Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)
> altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser)
> elternverwaltete Kindergruppen
> Spielgruppen
> Kinderbetreuung an Universitäten
18
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
Steuerliche Absetzbarkeit
Öffentliche Einrichtungen / private Einrichtungen
Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen die von Bund, Ländern, Gemeinden oder
Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen,
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen,
Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden.
Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen, schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht
und Betreuung müssen klar getrennt werden, ohne Übernachtung) zu berücksichtigen. Die Kosten müssen
eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das
Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen
für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.
19
Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe
GÖD Mitgliedschaft
Gewerkschaftsbeitrag
Während des Karenzurlaubes (einschließlich der Schutzfrist) bis zu einem Höchstausmaß von 26 Monaten sind
keine Gewerkschaftsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass vor Beginn der Schutzfrist mindestens
sechs Monatsbeiträge entrichtet worden sind. Während eines verlängerten (unbezahlten) Karenzurlaubes sind
monatlich € 1,80 Anerkennungsbeitrag zu zahlen, um die Mitgliedschaft und damit zusammenhängend den
vollen Leistungsanspruch der Gewerkschaft aufrechtzuerhalten. Die Meldung des Karenzurlaubes und der
Schutzfrist an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst muss durch das Mitglied selbst in der Evidenzabteilung
der GÖD erfolgen!
20