1. Was heißt öffentliche Auftragsvergabe? Als öffentliche

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1. Was heißt öffentliche Auftragsvergabe? Als öffentliche
Öffentliches Auftragswesen
in Großbritannien
1.
Was heißt öffentliche Auftragsvergabe?
Als öffentliche Auftragsvergabe bezeichnet man die Vergabe von Bauaufträgen,
Lieferaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch nationale, regionale und kommunale
Stellen wie unter anderem durch Zentralregierung, kommunale Behörden, Feuerwehr,
Polizei, Verteidigung, Gesundheitswesen, öffentlich-rechtliche Konsortien sowie öffentliche
und private Versorgungsunternehmen. Überall in Europa sind die öffentliche Hand und
öffentliche Versorgungsunternehmen, „öffentliche Auftraggeber“ genannt, darauf
angewiesen, für eine Vielzahl von Maßnahmen Waren und Dienstleistungen zu beschaffen.
Häufig bedeutet dies umfassende Aufträge, die überall in Europa ausgeschrieben werden
müssen.
2.
Wer ist betroffen?
Die Bandbreite öffentlicher Auftraggeber, die vom öffentlichen Vergaberecht betroffen sind,
ist erheblich: zahlreiche kommunale und zentrale Regierungsstellen, Verwaltungen und
andere Organe fallen darunter. Die Vergaberegeln gelten auch für den Versorgungssektor –
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationsdienste – sowie
gelegentlich für privatwirtschaftliche Unternehmen, die an Aufträgen der öffentlichen Hand
und der Versorgungsbetriebe beteiligt sind. Dabei geht die Art von Aufträgen stark
auseinander; Beispiele sind unter anderem die Lieferung von Büro- und EDV-Geräten,
Anlagenwirtschaft, allgemeine Bauarbeiten, Straßenbeleuchtungsmaterial, Medizinprodukte,
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen. Die EU-Richtlinien erstrecken sich zwar nur auf
Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, doch können die Aufträge fast alles
umfassen, was eine öffentliche Stelle oder ein Versorgungsbetrieb einkauft.
Öffentliche Einrichtungen müssen die EU-Vorschriften einhalten, wenn sie für mehr als 50 %
der von anderen, inklusive privaten Trägern, erteilten Bauaufträge aufkommen. Private
Träger sind ebenfalls betroffen, wenn sie bei der Vergabe eines EU-Auftrags als Beauftragte
einer öffentlichen Einrichtung handeln.
Die EU-Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen gelten für die EU-Mitgliedsstaaten
und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – Island, Norwegen und Liechtenstein) sowie
für viele mit der Union verbundene Staaten, beispielsweise diejenigen, mit denen ein
Europa-Abkommen besteht (Bulgarien, Polen, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische
Republik und Ungarn). Weitere Abkommen wurden mit der Türkei, Marokko und Tunesien
getroffen, um den Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen zu fördern. Alle
Mitgliedsstaaten der EU sind Mitglieder der Welthandelsorganisation, der internationalen
Organisation, die den globalen Handel zwischen Nationen regelt. 1996 trat ein neues WTOÜbereinkommen über das öffentliche Auftragswesen (GPA) in Kraft, das nun auch
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge umfasst; die Richtlinien wurden
entsprechend geändert. Das neue GPA beschränkt sich nicht mehr auf die Auftragsvergabe
durch die Zentralregierung, sondern erstreckt sich auch auf Aufträge, die von öffentlichen
Behörden auf regionaler und kommunaler Ebene sowie von einer Reihe von
Versorgungsunternehmen vergeben werden. Das GPA folgt im Wesentlichen denselben
Grundsätzen wie die Richtlinien, und die Unterzeichner sind wie die Staaten innerhalb der
EU zu behandeln.
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Öffentliches Auftragswesen
in Großbritannien
3.
Die Grundsätze
Das öffentliche Auftragswesen der EU ist wesentlicher Bestandteil des Binnenmarktes und
unterliegt Regeln, die Schranken beseitigen und neue, nicht-diskriminierende und
wettbewerbsfähige Märkte erschließen sollen. Der Grundsatz der öffentlichen
Auftragsvergabe besteht darin, den Kreis möglicher Lieferanten für den öffentlichen Sektor
und öffentliche Versorgungsunternehmen zu erweitern, um eine Kostensenkung
herbeizuführen und gleichzeitig den Unternehmen neue Marktchancen zu bieten. Die
Vergaberegeln sollen die Freizügigkeit von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU
gewährleisten und dafür sorgen, dass Einkaufsentscheidungen der öffentlichen Hand auf
einem durch Wettbewerb erreichten Preis-Leistungsverhältnis basieren. Die Grundsätze
finden Anwendung in folgenden Punkten:
−
−
Aufträge werden in der gesamten EU ausgeschrieben
alle Angebote werden gleich behandelt werden, um eine Diskriminierung aufgrund
der Nationalität oder der Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu vermeiden
Förderung von EU-Normen gegenüber nationalen Normen bei
Objektive Kriterien bei den Ausschreibungs- und Vergabeverfahren
4.
Die Gesetzgebung
−
−
Der europäische Markt unterliegt einer Reihe von Richtlinien, dem sekundären
Gemeinschaftsrecht der EU, das von jedem der EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen seiner
eigenen Gesetzgebung umzusetzen ist und detaillierte Anweisungen zum
Ausschreibungsverfahren enthält. Die im Vereinigten Königreich geltenden Verordnungen
werden durch so genannte "Statutory Instruments" (Durchführungsverordnungen) in Kraft
gesetzt. Das Maß, in dem die Gesetze in Kraft gesetzt werden, variiert innerhalb der
Mitgliedsstaaten.
Die Richtlinien enthalten die Grundsätze für öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge sowie für Versorgungsaufträge, die einen bestimmten finanziellen
Schwellenwert überschreiten, wobei dieser Schwellenwert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen wesentlich niedriger ist als bei Bauarbeiten. Die Vergaberegeln
schreiben dem öffentlichen Auftraggeber das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren
abhängig von der Art des Auftrags vor.
Aufträge über den Schwellenwerten, die von den EU-Vergaberegeln betroffen sind, müssen
im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (OJEC) ausgeschrieben
werden, bevor sie anderweitig veröffentlicht werden. Jede Woche erscheinen über 2.000
solcher Bekanntmachungen. Die Zahl der Vergabebekanntmachungen im OJEC ist von
19.000 im Jahr 1988 auf knapp 110.000 im Jahr 1996 gestiegen – Tendenz aufwärts.
Die nachstehende Tabelle zeigt die aktuellen europäischen Richtlinien zur Vergabe
öffentlicher Aufträge und die entsprechenden Durchführungsverordnungen und
Gesetzesnovellen zur Umsetzung der Gesetzgebung im Vereinigten Königreich.
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Öffentliches Auftragswesen
in Großbritannien
EU-Vergaberichtline
Richtlinie über die Koordination
von Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge
(konsolidiert)
2004/18/EG
Richtlinie zur Koordinierung der
Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste
2004/17/EG
Richtlinie 93/37/EWG über
Bauaufträge, geändert durch die
Richtlinie 97/52/EG
Umsetzung im Vereinigten Königreich
Umsetzung im Vereinigten Königreich: SI 2006/0005: The Public
Contracts Regulations 2006
SI 1991 No 2680 Public Works Contracts Regulation 1991,
geändert durch:
•
Utilities Supply and Works Contracts Regulations 1992 (SI
No. 3279)
•
Public Supply Contracts Regulations 1995 (SI No. 201)
•
Utilities Contracts Regulations 1996 (SI No, 2009)
Richtlinie 93/36/EWG über
SI 1995 No. 201 Public Supply Contracts Regulations 1995,
Lieferaufträge, geändert durch die
geändert durch:
Richtlinie 97/52/EG
•
Utilities Contracts Regulations 1996 (SI No. 2911)
•
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge) 2000 92/50/EWG,
geändert durch Richtlinie 97/52/EG
Richtlinie 92/50/EWG über
SI 1993 No. 3228 Public Services Contracts Regulations 1993
Dienstleistungen, geändert durch die •
Public Supply Contracts Regulations 1995 (SI No. 201)
Richtlinie 97/52/EG
•
Utilities Contracts Regulations 1996 (SI No. 2911)
•
Public Contracts (Works, Services and Supply (Amendment)
Regulations 2000 (SI No, 2009)
Sektorenrichtlinie 93/38/EWG,
SI 1996 No. 2911 Utilities Contracts Regulations, geändert durch:
geändert durch die Richtlinie 98/4/EG •
Utilities Contracts (geänderte Fassung) Regulations 2001 (SI
No. 2418)
Richtlinie 89/665/EWG über
SI 1991 No 2680 Public Works Contracts Regulation 1991
Nachprüfungsverfahren, geändert
SI 1995 No. 201 Public Supply Contracts Regulations 1995
durch die Richtlinie 97/52/EG
SI 1993 No. 3228 Public Services Contracts Regulations 1993,
geändert durch:
•
Public Contracts (Works, Services and Supply (geänderte
Fassung) Regulations 2000 (SI No. 2009)
Rechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG für (SI No. 2911)
den Versorgungsbereich
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Öffentliches Auftragswesen
in Großbritannien
5.
Unterhalb der Schwellenwerte
Im Vereinigten Königreich ist die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nicht
durch besondere Gesetze oder Verordnungen geregelt; kommunale Behörden unterliegen
lediglich bestimmten Anforderungen im Rahmen des Verwaltungsgesetzes (Local
Government Act) und den generellen Prinzipien des EU-Abkommens. Jedoch sorgt der im
Vereinigten Königreich geltende Ansatz dafür, dass die Vergabe von Aufträgen unterhalb der
Schwellenwerte der Beschaffungspolitik der Regierung entspricht, wonach die öffentliche
Auftragsvergabe auf dem durch Wettbewerb erreichten Preis-Leistungsverhältnis basieren
sollte.
5.1. Für die öffentliche Auftragsvergabe verantwortliche Strukturen (rechtliche Natur und
Zusammensetzung)
Das Office of Government Commerce (OGC), eine unabhängige Behörde innerhalb des
britischen Finanzministeriums, ist für die Beschaffungspolitik der Regierung und für den
gesetzlichen Rahmen verantwortlich. Das OGC hat vier übergeordnete Ziele und zehn
Hauptstrategien. Dieser vom Aufsichtsrat des OGC genehmigte strategische Rahmen stellt
im Großen und Ganzen die Weichen für den Aufbau starker Beziehungen zu Kunden und
Lieferanten sowie für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die es der
Zentralregierung ermöglichen, Verbesserungen beim Kosten-Nutzenverhältnis zu erreichen.
5.2. Für Rechtsmittel zuständige Stellen (rechtliche Natur und Zusammensetzung)
Mit Ausnahme der Gerichte gibt es im Vereinigten Königreich keine Organisation, die für
die Prüfung und Entscheidung von Rechtsmitteln in Bezug auf die öffentliche
Auftragsvergabe zuständig wäre. Geschädigte können sich mit ihrer Beschwerde in erster
Instanz an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber wenden, da alle öffentlichen
Auftraggeber letztendlich selbst dafür verantwortlich sind, bei der Auftragsvergabe geltendes
Recht einzuhalten. Wahlweise können Geschädigte direkt vor einem inländischen Gericht
klagen. Im ersten Fall kann der öffentliche Auftraggeber, dem ein Antrag auf Klärung und
Mitteilung vorgelegt wird, sich bei einer Behörde der Zentralregierung darüber erkundigen,
ob eine Fehlanwendung der Regeln vorliegt. Die Regierungsstelle oder der öffentliche
Auftraggeber können das OGC um eine Stellungnahme ersuchen, wenn der angebliche
Verstoß gegen die Regeln eine Fehlanwendung speziell der EU-Regeln darstellt.
5. 3. Arten der öffentlichen Auftragsvergabe
Einem öffentlichen Auftraggeber im Vereinigten Königreich stehen dieselben Arten der
öffentlichen Auftragsvergabe zur Verfügung, wie sie in den EU-Richtlinien vorgesehen sind,
d. h.
öffentliche
Bauaufträge,
öffentliche
Lieferaufträge
und
öffentliche
Dienstleistungsaufträge
sowie
öffentliche
Baukonzessionen,
öffentliche
Dienstleistungskonzessionen usw. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Vereinigten
Königreich zusätzliche Auftragsformen gibt, die nicht durch spezifische EU-Gesetze geregelt
sind, obwohl die vertraglichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die
vertraglichen Pflichten der Gleichberechtigung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und
gegenseitigen Anerkennung Anwendung finden.
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Öffentliches Auftragswesen
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5. 4. Formen der Bekanntmachung
Soweit Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betroffen sind, sollten alle öffentlichen
Auftraggeber im Vereinigten Königreich so schnell wie möglich nach der Beschlussfassung
über die Planung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen eine Vorabinformation an
die EU senden.
5. 5. Fristen
•
Offenes Verfahren: In der Regel hat der Auftraggeber ab Versendung der
Bekanntmachung an das Amtsblatt, in der zur Abgabe von die Mindestanforderungen
erfüllenden Angeboten aufgefordert wird, eine Frist von 52 Tagen einzuräumen. Die
Ausschreibung ist an alle Bewerber, die diese Anforderungen erfüllen, zu senden.
Diese Frist kann auf 36 oder in Ausnahmefällen auf 22 Tage verkürzt werden, wenn
detaillierte Angaben zum Auftrag in einer Vorabinformation bekannt gegeben wurden,
die höchstens 12 Monate und mindestens 52 Tage ab Versendung der
Vergabebekanntmachung veröffentlicht wurde.
•
Nichtoffenes Verfahren: Hier hat der Auftraggeber für Interessenbekundungen eine
Frist von 37 Tagen ab Versendung der Vergabebekanntmachung sowie weitere 40
Tage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung für die Einreichung von
Angeboten einzuräumen.
Die Angebotsfrist kann auf 26 Tage verkürzt werden, wenn detaillierte Angaben zum
Auftrag in einer Vorabinformation gemacht wurden, die höchstens 12 Monate und
mindestens 52 Tage ab Versendung der Vergabebekanntmachung veröffentlicht
wurde.
•
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Hier hat der Auftraggeber für
Interessenbekundungen eine Frist von 37 Tagen ab dem Zeitpunkt der Versendung
der Vergabebekanntmachung einzuräumen. Das Gesetz sieht für die
Verhandlungsphase keine Mindestfrist vor, doch wenn es sich um ein Verfahren mit
förmlicher Angebotserstellungsphase handelt, muss die eingeräumte Frist
ausreichen, damit Interessenten ihr Angebot formulieren können. Die Kommission
schlägt dieselbe Frist wie beim nichtoffenen Verfahren vor, außer dass es keine
Bestimmungen zur Kürzung der Fristen bei Veröffentlichung einer Vorabinformation
gibt.
•
Beschleunigtes Verfahren: Die Richtlinie und die Verordnungen schreiben vor, dass
die Mindestfrist für das nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb in dringenden Fällen auf 15 Tage für den Antrag auf
Teilnahme und 10 Tage für die Angebotsabgabe verkürzt werden kann,
vorausgesetzt die Bekanntmachung wird per Fax oder auf elektronischem Wege
versandt und die Aufforderung zur Angebotsabgabe wird auf dem schnellstmöglichen
Wege übermittelt. Siehe Abschnitt „Wann ist das beschleunigte Verfahren zulässig?“
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in Großbritannien
weiter unten.
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•
Verkürzte Fristen sind nach der konsolidierten Richtlinie unter folgenden
Bedingungen zulässig:
Wenn die Vergabebekanntmachungen gemäß den von der Kommission
aufgestellten Regeln auf elektronischem Wege übermittelt werden, muss die
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 5 anstatt
12 Tagen erfolgen und die Mindestfristen für den Antrag auf Teilnahme
können um 7 Tage verkürzt werden.
Wenn die Ausschreibungsunterlagen ab dem Zeitpunkt der
Vergabebekanntmachung im Internet allgemein zugänglich sind, kann die
Mindestfrist, innerhalb der das Angebot eingegangen sein muss, um 5 Tage
verkürzt werden.
•
Wettbewerblicher Dialog: Der Auftraggeber hat für Interessenbekundungen eine
Frist von mindestens 37 Tagen einzuräumen, jedoch kann diese Frist um 7 Tage
verkürzt werden, wenn die Vergabebekanntmachung auf elektronischem Wege
übermittelt wird.
•
Baukonzessionen: Der Auftraggeber hat eine Frist von mindestens 52 Tagen ab
Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe einzuräumen, jedoch kann diese
Frist um 7 Tage verkürzt werden, wenn die Aufforderung auf elektronischem Wege
übermittelt wird.
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