Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2

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Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
DA WVV
Zu Abs. 2
(1) Für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an ausländische Arbeitnehmer im Bereich
der Bauwirtschaft, die auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur
Erfüllung von Werkverträgen beschäftigt werden, wurden nach § 3 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung folgende Obergrenzen festgelegt:
1.2.110
Grundlage
a) Für Werkverträge mit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betrieben, die
bis zu 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, darf die Arbeitserlaubnis bis zu
15 Arbeitnehmern erteilt werden, wobei die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer die
Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebes nicht übersteigen darf.
b) Für Werkverträge mit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betrieben, die
mehr als 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, darf die Arbeitserlaubnis bis
zu 30 vom Hundert der gewerblichen Arbeitnehmer des in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Betriebes, höchstens jedoch 300 Arbeitnehmern erteilt
werden.
(2) Erfahrungsgemäß besteht bei der Beschäftigung kleiner Gruppen von ausländischen
Arbeitnehmern eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzulässigen Arbeitnehmerüberlassungen kommt. Es ist deshalb besonders darauf zu achten, dass im Rahmen von Werkverträgen mit deutschen Betrieben, die nicht mehr als 5 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung eingehalten wird.
(1) Die Abgrenzung der Werkverträge über Bauleistungen/Betriebe des Baubereichs
von den übrigen Wirtschaftsbereichen erfolgt in Anlehnung an die Baubetriebe-Verordnung i.V. mit dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
Eine Zusammenfassung beinhaltet die sogenannte
• Negativliste (DA 1.2.210)
(Betriebe der Bauwirtschaft, die unter die Regelung des § 3 Abs. 2 ASAV fallen)
1.2.111
Abgrenzung der WV
über Bauleistungen/
Betriebe des
Baugewerbes von
den übrigen WGr
• Positivliste (DA 1.2.220)
(verwandte Betriebe der Bauwirtschaft, die nicht unter die Regelung des
§ 3 Abs.2 ASAV fallen)
(2) Die in diesen Listen getroffene Abgrenzung ist ausschließlich Grundlage für die
Feststellung, welche Betriebe/Leistungen unter die Regelungen des § 3 Abs. 2 ASAV
fallen.
Zur Abgrenzung der Bauleistungen von den übrigen Leistungen wird auf den Erlass
Winterbau, Stand 11/99, verwiesen.
(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen, ob die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, sind
die ausländischen Unternehmen aufzufordern, die vereinbarten Leistungen im Rahmen
eines Werkvertrages nach Leistungen der Positiv-/Negativliste aufzuteilen bzw. getrennte Leistungsverzeichnisse vorzulegen. Überwiegen die nicht quotierungspflichtigen Leistungen (51 %), findet § 3 Abs. 2 ASAV auf den gesamten Vertrag keine Anwendung.
1.2.112
Mischverträge
(2) Wenn die quotierungspflichtigen Bauleistungen überwiegen oder wenn eine Aufschlüsselung der Arbeiten nicht erfolgt, ist der gesamte Werkvertrag zu quotieren. Weitere Voraussetzung ist, dass der deutsche Arbeitgeber dem Baugewerbe (DA 1.2.112
und 1.2.113) angehört.
1. Ergänzungslieferung Januar 2001
-1-
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.2.113
Baubetrieb
210.23
DA WVV
(1) Zur Prüfung, ob es sich bei dem deutschen Auftraggeber um einen Baubetrieb handelt, ist die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) maßgebend.
Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes VVaG
Salierstraße 6
65189 Wiesbaden
(2) Das gilt auch für Betriebe des Baugewerbes, die unter den Geltungsbereich des
a) Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk
b) Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe,
c) Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
fallen.
Für diese Betriebe gilt nachfolgende Sozialkassenzugehörigkeit:
Dachdecker-Handwerk
Gerüstbaugewerbe
Lohnausgleichskasse für
das Dachdeckerhandwerk
Rosenstraße 2
Sozialkasse des
Gerüstbaugewerbes
Mainzer Str. 98 - 102
Garten- und Landschaftsbau
(EWGala)
Einzugsstelle für den
Garten- und Landschaftsbau
Alexander-von-Humboldt-Str. 4
65189 Wiesbaden
65189 Wiesbaden
53602 Bad Honnef
(3) Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle
oder die sonstige selbständige Vertretung des Arbeitgebers, in der Arbeitnehmer eingestellt werden.
Zum Nachweis ist eine Kopie der "Meldung für die Einzugsstelle der Sozialkassen für
die Bauwirtschaft" bzw. eine Kopie der Meldung für die gemeinsame Einrichtung des jeweiligen Wirtschaftszweiges vorzulegen.
(4) Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn die Monatsmeldung für die Sozialkassen nicht von einer Niederlassung oder Zweigstelle selbst, sondern z.B. von der
Hauptverwaltung insgesamt erstellt wird. In diesen Fällen ist eine Gesamtquote für die
Hauptverwaltung festzusetzen.
Soweit die Festsetzung der Gesamtquote zu einer Verschlechterung führt, kann anhand
prüffähiger Unterlagen der Hauptniederlassung die Quote auch getrennt festgesetzt
werden.
(5) Werkverträge einer Niederlassung, deren Quote bereits ausgeschöpft ist, können
nicht genehmigt werden. Die Verteilung der Quoten (Umschichtung von einer Niederlassung auf eine andere) innerhalb der Gesamtunternehmung ist nicht zulässig.
1.2.114
kein Baubetrieb
-2-
Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an ausländische Arbeitnehmer zur Durchführung
von Werkverträgen über Bauleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es
sich bei dem inländischen Werkvertragspartner nicht um ein Unternehmen der Bauwirtschaft handelt. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Betrieb nicht in das
Sozialkassenverfahren über die gemeinsame Einrichtung des jeweiligen Wirtschaftszweiges eingebunden ist (DA 1.2.113).
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
Betriebe, die nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau fallen, da sie
nicht überwiegend Bauleistungen erbringen (sogenannte Mischbetriebe), aber nachweislich Bauleistungen ausführen dürfen, sind Baubetriebe im Sinne der Quotierung.
210.23
DA WVV
1.2.115
Mischbetrieb
Der Nachweis, dass Bauleistungen nach den handwerksrechtlichen Voraussetzungen
erbracht werden dürfen, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer
oder Kreishandwerkerschaft zu erbringen.
Die Quotierungsregelungen sind anzuwenden. Grundlage für den Lohnvergleich ist der
Lohntarifvertrag des Baugewerbes.
(1) Als gewerbliche Arbeitnehmer eines Betriebes sind alle im Arbeiterverhältnis stehenden Mitarbeiter, unter Ausschluss der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, anzusehen.
1.2.116
Gewerbliche
Arbeitnehmer
(2) Die über das Sozialkassenverfahren eingebundenen Betriebe sind verpflichtet, monatlich neben der Bruttolohnsumme die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes für den Kalendermonat zu melden. Diese an die gemeinsame Einrichtung ihres
Wirtschaftszweiges abgegebene Meldung ist für die Feststellung der Beschäftigtenzahl
(DA 1.2.117) zugrunde zulegen.
Das gilt auch für Unternehmen, die am sogenannten Spitzenausgleichsverfahren bei
der ZVK teilnehmen.
(1) Die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des den Werkvertrag abschließenden inländischen Betriebes (Auftraggeber) ist durch den Vordruck "Selbstauskunft" (Anlage 1) abzufragen und durch die jeweilige Monats- /Jahresmeldung zu belegen.
1.2.117
Feststellung der
Beschäftigtenzahl
(2) Bei der Feststellung der im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer ist
von Jahresdurchschnittszahlen auszugehen. Um aufwendige Feststellungsverfahren zu
vermeiden, werden dazu die Beschäftigungsdaten am 1. März und 1. September vor
dem Zeitpunkt der Selbstauskunft zur Durchschnittsberechnung herangezogen. Die zusätzlich abgefragte Zahl der zum Zeitpunkt der Selbstauskunft beschäftigten Arbeitnehmer dient der Datenprüfung. Soweit sich gravierende Abweichungen (als Richtwerte
sind etwa +/- 25 % anzusehen) zu den belegten Daten ergeben, aus welchen der Durchschnittswert errechnet wird, ist diese Zahl mit in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.
Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die selbständig Werkverträge über Bauleistungen
abschließen, ist zur Ermittlung der für die Quotierung maßgebenden Zahl gewerblicher
Arbeitnehmer von den bei den (deutschen) Einzelbetrieben/ARGE-Partnern des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern auszugehen und ggf. nach Abstimmung über die mögliche Verteilung mit den ARGE-Partnern bei diesen zu binden. Dies
gilt auch bei ARGEN mit eigener Betriebsnummer. Analog ist zu verfahren, wenn der
ARGE auch Mitgliedsfirmen mit ausschließlichem Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten
angehören (DA 2.1.113).
1.2.118
Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Festlegung der Obergrenze sind Bruchteile von Zahlen nach oben abzurunden.
1.2.119
Obergrenze
(2) Die festgestellte Beschäftigtenzahl bildet bei der Entscheidung über den Werkvertrag die Grundlage für die Quotierung. Veränderungen der Beschäftigtenzahlen beim
deutschen Auftraggeber bleiben nach der Festsetzung der Quote im laufenden Abrechnungsjahr unberücksichtigt.
Durch die "Selbstauskunft" werden neben den Zahlen der beschäftigten gewerblichen
Arbeitnehmer auch die Beantragung bzw. die Einführung von Kurzarbeit, eine Anzeige
nach § 17 Kündigungsschutzgesetz und die Daten weiterer abgeschlossener Werkverträge des Betriebes abgefragt.
1. Ergänzungslieferung Januar 2001
1.2.120
Auskunft
über betriebliche
Verhältnisse
des Auftraggebers
-3-
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
DA WVV
1.2.121
Falsche Angaben
Die durch falsche Angaben festgesetzte Quote ist in einer Summe abzusetzen.
Gleiches gilt auch bei falschen Angaben zu den Ziff. 2 (KUG) und 3 (§17 KSchG) der
Selbstauskunft.
1.2.122
Jahresquote/
Abrechnungszeitraum
Durch die Quotierungsregelung des § 3 Abs. 2 ASAV wird für die inländischen Baubetriebe (Auftraggeber) eine Jahresquote für einen bestimmten Abrechnungszeitraum eingeführt. Der Abrechnungszeitraum ist identisch mit dem der Kontingentüberwachung
bei den ausländischen Werkvertragsfirmen (1.10. - 30.9.).
1.2.123
Verfahren
Aus der Zahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer
(DA 1.2.117) ergibt sich die Zahl der zuzulassenden ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer, ausgedrückt in Mann-Monaten.
Die Zahl der maßgeblichen Mann-Monate wird für den Abrechnungszeitraum von dem
Arbeitsamt festgestellt, das für den inländischen Auftraggeber den 1. Werkvertrag in
Bearbeitung nimmt. Bei parallel eingereichten Werkverträgen mit unterschiedlichen Bearbeitungszuständigkeiten verständigen sich die Dienststellen.
Beispiel zu DA 1.2.110 Abs 1 b):
Die Baufirma Meyer, Kiel, hat nach der Jahresdurchschnittsbetrachtung 87 gewerbliche Arbeitnehmer, das sind bei 30 % 26,1 aufgerundet 27 ausländische Arbeitnehmer, die im Rahmen von Werkverträgen maximal zugelassen werden können. Für
den Abrechnungszeitraum vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 besteht damit ein Zulassungsvolumen von insgesamt 324 Mann-Monaten.
1.2.124
Genehmigungsverfahren/
Überwachung
(1) Im Abrechnungszeitraum kann das Zulassungsvolumen mit mehreren Werkverträgen mit Firmen aus unterschiedlichen Ländern und damit auch unterschiedlichen Bearbeitungszuständigkeiten für die Werkverträge verbraucht werden. Die für die einzelnen
Werkverträge benötigten und kontingentierten Mann-Monate sind hierbei bei der Entscheidung über den Zusicherungs- und Gebührenbescheid zu binden, damit sie bei
späteren Entscheidungen nicht mehr zur Verfügung stehen.
(2) Die Bindung erfolgt in Höhe des bewilligten Kontingents.
In analoger Anwendung der DA 1.2.125 kann die Bindung auf Antrag nach Abschluss
des Vertrages korrigiert werden.
(3) Die Bindungen sind grundsätzlich anhand der ZVK-Nr. vorzunehmen und in das ITVerfahren WKÜ einzugeben, damit sie jederzeit abgerufen werden können.
Wenn ein Werkvertrag über mehrere Abrechnungszeiträume läuft, ist die tatsächliche
Bindung für alle Abrechnungszeiträume festzulegen. Die Quote hingegen ist für jeden
Abrechnungszeitraum bei Vorlage des ersten Werkvertrages neu festzusetzen.
Die Ausschöpfung des Zulassungsvolumens ist durch Addition der erfolgten Einzelbindungen vor jeder Neuentscheidung zu errechnen.
Als Buchstabenkürzel der Nationalitäten sind zu verwenden:
BUL
BiH
CRO
LET
MAK
PL
-4-
= Bulgarien
= Bosnien-Herzegowina
= Kroatien
= Lettland
= Makedonien
= Polen
RO
SR
SLO
CR
TR
H
= Rumänien
= Slowakische Republik
= Slowenien
= Tschechische Republik
= Türkei
= Ungarn
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
DA WVV
Beispiel:
Die Baufirma König hat nach der Zahl ihrer gewerblichen Arbeitnehmer eine Zulassungsquote von 100 ausländischen Werkvertragsarbeitnehmern, d.h. ein Volumen
von insgesamt 1.200 Mann-Monaten im Abrechnungszeitraum vom 1.10.2000 30.9.2001.
Die Firma König schließt am 1.12.2000 einen 1. Werkvertrag mit einer polnischen
Baufirma. Nach dem Leistungsverzeichnis und dem Einsatzplan, der auch der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wurde, werden für den Monat Dezember 2000
insgesamt 40, für die Monate Januar - Mai 2001 insgesamt 150 Mann-Monate benötigt.
Das Gesamtvolumen für den 1. Werkvertrag ist mit 190 Mann-Monaten zu binden
und im WKÜ mit der Eingabe zu belegen:
00/01: 1200/0190 PL
Am 1.2.2001 schließt die Firma König einen 2. Werkvertrag mit einer türkischen
Baufirma, welcher ein Volumen von 490 Mann-Monaten hat. Den Werkvertragsunterlagen liegt die Selbstauskunft der Firma König bei, die den 1. Werkvertrag aufführt. Aus dem WKÜ ist ebenfalls die Vorbindung eines Teils des Firmenkontingents
erkenntlich. Über den Werkvertrag kann bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen im Volumen von 490 Mann-Monaten entschieden werden.
Das Firmenkontingent wird mit 490 Mann-Monaten belastet und im WKÜ mit dem
Eintrag versehen:
00/01: 1200/0490 TR
Das gleiche Verfahren ist bis zur Ausschöpfung des Zulassungsvolumens durchzuführen.
Ein Informationsabruf aus dem WKÜ, z.B. am 1.3.2001, ergibt den Hinweis, dass die
Firma König eine Zulassungsobergrenze von 1.200 Mann-Monaten hat, die durch zwei
Werkverträge mit einer polnischen Firma (PL) und einer türkischen Firma (TR) in Höhe
von 680 Mann-Monaten gebunden sind. Der Firma König steht noch ein weiteres Volumen von 520 Mann-Monaten zur Verfügung.
(1) Wird ein zugelassener Werkvertrag in kürzerer Zeit abgewickelt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Verringerung der ursprünglich festgesetzten Bindung. Ohne Einfluss auf die festgesetzte Bindung bleibt auch, wenn der Werkvertrag nach der Genehmigung tatsächlich mit einer geringeren Anzahl an Arbeitnehmern als ursprünglich angegeben, durchgeführt wird.
1.2.125
Verkürzung
des Ausführungszeitraumes
(2) Kommt ein Vertrag nicht oder nur zum Teil (etwa 25 % weniger als die ursprünglich
bewilligten Mann-Monate) zur Ausführung, sind die Bindungen - auf Antrag - zu korrigieren. Der deutschen Firma steht dieses Volumen innerhalb des Abrechnungszeitraumes dann wieder zur Verfügung, wenn das ausländische Unternehmen zeitgleich die
für diesen Vertrag erteilten Arbeitserlaubnisse zurückgegeben hat.
Notwendige Verlängerungen von Werkverträgen (DA 2.6.220) sowie Gewährleistungsarbeiten bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Aufstockung des Personals im
Rahmen des ursprünglich genehmigten Kontingentrahmens (Zusicherungsbescheid).
1. Ergänzungslieferung Januar 2001
1.2.126
Ausnahmen von
der Quotierung
-5-
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.2.127
Restauratoren
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
DA WVV
(1) Die Quotierung findet keine Anwendung auf Restauratoren, soweit sie im Bereich
schutzwürdiger Objekte der Denkmalpflege tätig werden.
Der Nachweis, dass es sich um schutzwürdige Objekte der Denkmalpflege handelt, ist
durch eine Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege oder einer örtlich zuständigen Behörde des Denkmalschutzes zu erbringen.
(2) Das gilt nur, wenn auch tatsächlich überwiegend Restaurierungsarbeiten erbracht
werden. Handelt es sich dagegen um überwiegende Bauleistungen in einem denkmalgeschützten Objekt oder z.B. um die Gestaltung von Außenanlagen an einem denkmalgeschützten Objekt, ist die Quotierung anzuwenden.
1.2.128
Statistische
Erfassung
Die statistische Zuordnung der quotierungspflichtigen Betriebe hat ausschließlich unter der Kennziffer 60 zu erfolgen. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass dies auch
für Betriebe des Baugewerbes gilt, die unter den Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk oder des Gerüstbaugewerbes sowie unter den Bundesrahmentarifvertrag
für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau fallen.
Die unter dieser Kennziffer erfassten Werkvertragsarbeitnehmer sind auch Grundlage
für die Überwachung der vereinbarten Unterkontingente Bau und für den pauschalen
Winterabzug (3/8-Regelung) im Dezember/Januar.
Die Leistungen des Isolierbaus werden nicht in das für den Baubereich nutzbare Kontingent einbezogen und sind daher unter der Kennziffer 70 zu erfassen. Gleichwohl
handelt es sich um Leistungen, die vom BRTV erfasst werden und damit der Beitragspflicht zur ULAK unterliegen.
-6-
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
Betriebe/Leistungen der Bauwirtschaft, die unter die Regelung des § 3 Abs. 2 ASAV
fallen.
DA WVV
1.2.210
Negativliste
(1) Betriebe, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden:
Sozialkassenzugehörigkeit
1. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie z.B. das Entwässern von Grundstücken
ZVK-Bau
und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und
Faschinierungsarbeiten, das Verlegen von Drainagerohrleitungen, sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen
VTV
(ULAK)
ULAK
2. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten)
ZVK-Bau
ULAK
3. Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge
des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren
ZVK-Bau
ULAK
4. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
5. Bohrarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
6. Brunnenbauarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
7. Chemische Bodenverfestigungen
ZVK-Bau
ZVK-Bau
ULAK
ULAK
ZVK-Bau
ULAK
ZVK-Bau
ULAK
ZVK-Bau
ULAK
12. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten
ZVK-Bau
ULAK
13. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und
von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische
und dauerplastische Verfugungen aller Art
ZVK-Bau
ULAK
14. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen
ZVK-Bau
ULAK
15. Gleisbauarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
16. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie z.B. Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen -unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens
eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden.
ZVK-Bau
ULAK
8. Erdbewegungsarbeiten, das sind z.B. Wegebau-, Meliorations Landgewinnungs-,
Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen
9. Estricharbeiten, das sind z.B. Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt,
Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen
10. Fassadenbauarbeiten
11. Fertigbauarbeiten:
• Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner
• das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch
den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb
von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch
den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke
des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe;
Nr. 11 der "Positivliste" bleibt unberührt.
1. Ergänzungslieferung Januar 2001
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Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
DA WVV
Sozialkassenzugehörigkeit
VTV
(ULAK)
17. Hochbauarbeiten
ZVK-Bau
18. Holzschutzarbeiten an Bauteilen
ZVK-Bau
19. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten
ZVK-Bau
ULAK
20. Maurerarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
21. Rammarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
22. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen
ZVK-Bau
ULAK
23. Schachtbau
ZVK-Bau
ULAK
24. Schalungsarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
25. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
nicht erfasst werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient
ZVK-Bau
ULAK
26. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden
ZVK-Bau
ULAK
27. Stakerarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
28. • Straßenbauarbeiten (z.B. Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner
• Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, wenn mit dem überwiegenden
Teil des Mischgutes der Betriebe, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet
der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters
versorgt wird);
• Pflasterarbeiten aller Art
ZVK-Bau
ULAK
29. Straßenwalzarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
30. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern
ZVK-Bau
ULAK
31. Terrazzoarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
32. Tiefbauarbeiten
ZVK-Bau
ULAK
33. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen
ZVK-Bau
ULAK
34. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B.
Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau)
ZVK-Bau
ULAK
35. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden
ZVK-Bau
ULAK
36. Aufstellen von Bauaufzügen
ZVK-Bau
ULAK
-8-
ULAK
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch:
210.23
DA WVV
Sozialkassenzugehörigkeit
1. Betriebe, die Gerüste aufstellen
2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks
ZVK-Gerüstbaugewerbe
Lohnausgleichskasse
für das
Dachdeckerhandwerk
(3) Betriebe und Betriebsabteilungen sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaues, in denen fortgesetzt und überwiegend folgende Arbeiten durchgeführt werden:
1. Erstellung von Garten-, Park und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie
Friedhofsanlagen
EWGala
2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen,
Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen
EWGala
3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau
EWGala
4. Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art
EWGala
5. Schutzpflanzungen aller Art
EWGala
6. Drainierungsarbeiten
EWGala
7. Meliorationsarbeiten
EWGala
8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten
EWGala
Zu Nr. 22 (Rohrleitungs-, Rohrleitungstiefbau)
Nach dem Kommentar zum Bundesrahmentarifvertrag-Bau (BRTV), Anmerk. zu Abschn.
V Nr. 25, sind Rohrleitungsbauarbeiten Spezialtätigkeiten im Rahmen des Tiefbaus und
als solche bauliche Leistungen.
1.2.211
Anmerkungen zur
Negativliste
Reine Schweißarbeiten an Rohrleitungen sind für sich gesehen keine Bauleistungen i.S.
der §§ 211und 212 SGB III bez. § 1 Abs. 1 Nr. 23 der Baubetriebe-Verordnung. Anders
ist dies zu werten, wenn reine Schweißarbeiten als Zusammenhangstätigkeiten mit dem
Verlegen von Rohrleitungen unterhalb oder oberhalb der Erdebene erfolgen, da diese
dann neben anderen originären Bauleistungen erbracht werden.
Zu Nr. 26 (Stahlbiege- und Flechtarbeiten)
(1) Das reine Verlegen - ohne weitere Bauleistungen - der auf die Baustelle verbrachten,
zurechtgebogenen und verflochtenen Baustähle und Baustahlmatten in die Verschalung
des vorgesehenen Betonbettes ist nicht zu quotieren. Das gilt auch für das Verflechten
der geschnittenen und gebogenen Baustähle.
Es ist zweifelsfrei geklärt, dass Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend die auf der
Baustelle gebogenen und verflochtenen Baustähle und Baustahlmatten in der Verschalung des vorgesehenen Betonbettes verlegen, vom Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft erfasst werden.
Diese Betriebe sind auch zur Winterbauförderung zugelassen. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Stahlbiege- und Flechtarbeiten unmittelbar an der Baustelle oder in
ortsfesten Betriebsstätten verrichtet werden.
1. Ergänzungslieferung Januar 2001
-9-
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
DA WVV
Unabhängig von der herrschenden Rechtsprechung zum Sozialkassenverfahren der
Bauwirtschaft und zur Winterbauförderung werden diese Leistungen dann nicht in die
Quotierung und damit auch nicht in das für den Baubereich nutzbare Kontingent einbezogen, wenn der auf die Baustelle verbrachte, gebogene und geschnittene Baustahl
ohne weitere Bauleistungen in die Verschalung des vorgesehenen Betonbettes verlegt
wird.
(2) Wird beobachtet, dass sich Fälle mehren, in denen Werkverträge über Stahlbiegeund Flechtarbeiten und über Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten zu einem Bauvorhaben getrennt zur Entscheidung vorgelegt werden, ist der Werkvertrag grundsätzlich zu
quotieren.
Nr. 26 der Negativliste definiert eindeutig, dass Stahlbiege- und Flechtarbeiten, die zur
Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden, unter die
Regelung des § 3 Abs. 2 ASAV fallen. Dies ist dann anzunehmen, wenn neben den
Stahlbiege- und Flechtarbeiten auch andere bauliche Leistungen auf dem gleichen Bauvorhaben erbracht werden.
Die Anwendung der Quotierung bei den sogenannten Mischverträgen DA 1.2.112 bleibt
davon unberührt.
- 10 -
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
Betriebe/Leistungen der
§ 3 Abs. 2 ASAV fallen
Bauwirtschaft,
die
nicht
unter
die
Regelung
210.23
des
DA WVV
1.2.220
Positivliste
Statistische
Erfassung
- Kennziffer -
VTV
(ULAK)
1. Eisenschutz-/Korrosionsschutzgewerbe
40
ULAK
2. Betonwaren und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe
10
3. Fassadenreinigung
61
4. Fußboden- und Parkettlegerei
61
5. Glaserhandwerk
61
6. •
•
•
•
•
•
61
Klempnerhandwerk,
Gas- und Wasserinstallationsgewerbe
Elektroinstallationsgewerbe
Zentralheizungs- und Lüftungsbau
Klimaanlagenbau
Blitzschutz- und Erdungsanlagenbau
7. Maler- und Lackiererhandwerk, soweit nicht überwiegend Bauleistungen ausgeführt werden
61
8. • Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und
• Steinmetzhandwerk
10
9. • Kachelofen- und Luftheizungsbau sowie
• Herd- und Ofensetzerhandwerk
61
10. Säurebauindustrie
61
11. Schreinerhandwerk sowie die holzbe- und -verarbeitende Industrie einschließlich
der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-),
Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden
50
12. • Reiner Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie
• Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau
40
13. Betriebe, die Straßenmarkierungsarbeiten ausführen
61
14. Betriebe, die Leitplankenmontagearbeiten ausführen
61
15. Betriebe, die Sporthartplätze mit Kunststoffauflage herstellen
61
16. Betriebe, die Freiland-Tennisanlagen aus Ziegelmehl herstellen
61
17. Betriebe, die Edelstahlrohre in Kamine einbauen und metallene Kaminabdeckungen und - /verkleidungen anbringen
61
18. Tunnelbauarbeiten
10
1. Ergänzungslieferung Januar 2001
ULAK
- 11 -
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung)
1.
§ 3 Abs. 2 ASAV
210.23
DA WVV
Statistische
Erfassung
- Kennziffer 19. Isolierbau
• Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit
VTV
(ULAK)
70
ULAK
• Bautenschutz
70
ULAK
• Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z.B. Wärme, Kälte-, Schallschutz, Schallschluck-,
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung
von Unterkonstruktionen sowie
• technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen
70
ULAK
• Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
40
ULAK
• Wärmedämmverbundsystemarbeiten
70
ULAK
• Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern
70
ULAK
- 12 -