Merkblatt über die Nachrüstung einer - Polizei

Transcription

Merkblatt über die Nachrüstung einer - Polizei
Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt
Office de la circulation
routière et de la navigation
Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern
Direction de la police et des affaires
militaires du canton de Berne
www.be.ch/svsa
Merkblatt über die Nachrüstung einer Flüssiggasanlage (LPG)
KF Merkblatt Nachrüstung Flüssiggasanlage d / V: 0.1
Vorschriften:
ECE-Reglement Nr. 67:
Enthält die Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Antriebssystemen (LPG).
ECE-Reglement Nr. 115:
Enthält die Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüstsystemen für den Antrieb von Fahrzeugen mit LPG. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Flüssiggasausrüstung stützt sich dieses Reglement auf die Bestimmungen
des ECE-Reglements Nr. 67 ab.
Anforderungen:
1. Gasbehälter und Befestigung
Die Gasbehälter einschliesslich Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen müssen die Anforderungen des
ECE-Reglements Nr. 67 erfüllen. Geprüfte und genehmigte Teile weisen Genehmigungszeichen auf. Behälter und Befestigungen, für die keine Genehmigung gemäß ECE-R67 vorliegt, müssen von einer ASTRA anerkannten Prüfstelle
(APS) überprüft werden.
Anerkannte Prüfstellen (APS)
- Swiss TS, Tecnical Service AG, Anlagetechnik, Richtistrasse 15, CH-8304 Walisellen
- DTC Dynamic Test Center AG, Route Principale 127, CH-2537 Vauffelin (nur für Befestigungsprüfung)
- Fakt AG, Augrabenstrasse 1, CH-9466 Sennwald (nur für Befestigungsprüfung)
2. Übrige Gasinstallation (Leitungen, Verbraucher usw.)
Die übrigen Flüssiggasinstallationen zum Antrieb von Motorfahrzeugen, welche nach dem ECE-Reglement Nr. 67oder
Nr. 115 geprüft und genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt und können ohne weitere Prüfung zugelassen werden. In diesem Fall sind die massgeblichen Teile (z.B. Armaturen, Verdampfer, Druckregler, Absperrventile,
Füllanschluss usw.) mit entsprechenden Genehmigungszeichen oder der Fahrzeugaufbau mit einem Schild gemäss
nachfolgendem Muster versehen:
E3 #115R-000000
Name oder Handelsmarke: ……………..
Typ: LPG Datum: ………
Installationen, welche keine Genehmigung gemäß ECE-R67 bzw. ECE-R115 aufweisen, müssen vor der Inbetriebnahme vom SVS (Schweizerischer Verein für Schweisstechnik, St. Alban-Rheinweg 222, 4052 Basel) geprüft sein.
3. Abgasvorschriften
Es ist der Nachweis durch eine anerkannte Prüfstelle zu erbringen, dass die für das Einzelfahrzeug geltenden Abgasvorschriften auch im Gasbetrieb eingehalten bleiben.
Anerkannte Prüfstellen (APS)
- Berner Fachhochschule BFH, Technik und Informatik TI, Abgasprüfstelle und Motorenlabor,
Gwerdtstrasse 5, CH-2560 Nidau
- Fakt AG, Augrabenstrasse 1, CH-9466 Sennwald
SVSA - Ihr Partner für Verkehrssicherheit
Bemerkung: Bei nach ECE-R115 genehmigten Nachrüstanlagen, ist der Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschrift Bestandteil der Genehmigung. Bei der Fahrzeugprüfung muss dieser Bestandteil des ECE- R115 dem Verkehrsexperten vorgelegt werden.
4. Abgaswartung
Motorfahrzeuge mit Gasantrieb unterliegen den Bestimmungen über die obligatorische Abgaswartung. Bei Fahrzeugen,
die für den alternativen Betrieb z.B. Benzin/Gas (nur wenn Benzintank mehr als 15 Liter fasst) ausgerüstet sind,
muss für beide Betriebsarten die Wartung durchgeführt und im Abgaswartungsdokument eingetragen werden. Es ist
zulässig, für den Gasbetrieb ein separates Abgaswartungsdokument zu verwenden.
Ausgenommen von der Abgaswartung sind Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit anerkannten OBD System und
einem Emissionscode ab B03.
5. Motorleistung
Beim nachträglichen Umbau von Einzelfahrzeugen auf zusätzlichen Gasantrieb kann auf die Leistungsmessung verzichtet werden. Andernfalls ist auf einem anerkannten Prüfstand eine Vergleichsmessung (vor- und nach dem Umbau) zur
Bestimmung der Motorleistung durchzuführen.
6. Geräuschvorschriften
Der Nachweis, dass die für das jeweilige Motorfahrzeug massgebenden Geräuschvorschriften (z.B. Richtlinie
70/157/EWG) eingehalten sind, ist auch für den Gasbetrieb zu erbringen. Beim nachträglichen Umbau von Einzelfahrzeugen auf zusätzlichen Gasbetrieb kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden.
Folgende Unterlagen müssen Sie für die Terminvergabe bei einem Verkehrsprüfzentrum vorgängig vorlegen:
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Genehmigung für Gasbehälter und Befestigung nach ECE-R67 oder APS
Genehmigung für Installation gemäß ECE-R67 bzw. ECE-R115 oder SVS-Prüfnachweis
Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften
Abgaswartungsdokument für Gas- und Benzinbetrieb (sofern erforderlich)
Einbauhandbuch der Gasanlage
Die Unterlagen können an folgende Adressen übermittelt werden
Verkehrsprüfzentrum Bern
Fax: +41 31 634 25 00
Mail: [email protected]
Verkehrsprüfzentrum Bützberg
Fax: +41 31 635 89 01
Mail: [email protected]
Verkehrsprüfzentrum Thun
Fax: +41 31 635 87 21
Mail: [email protected]
Verkehrsprüfzentrum Orpund
Fax: +41 31 635 88 01
Mail: [email protected]
Wichtige Informationen:
Nachweispflichtig ist stets der Fahrzeughalter. Wenn die Original Dokumente anlässlich der Fahrzeugprüfung nicht vorliegen, wird das Fahrzeug nicht geprüft, die Prüfungsgebühr wird dem Fahrzeughalter verrechnet.
Wenn Sie einen Termin erhalten haben sind Verschiebungen nur möglich bis 16:00 Uhr des vorletzten Arbeitstages
(Beispiel: Montag für Prüfung am Mittwoch / Donnerstag für Prüfung am Montag). Bei verspätetem Abmelden oder
Fernbleiben müssen wir Ihnen die ganze Prüfungsgebühr verrechnen.
Dieses Kundenformular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abschliessend ist stets die Fahrzeugprüfung.
Für weitere detaillierte Auskünfte benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer Webseite unter
www.be.ch/svsa.
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