Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter

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Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter
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Ministerium für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales
Beschäftigungsverbot
für die werdende oder stillende Mutter
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Vorwort
Der Schutz der Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihren Kindern hat besonderen Vorrang. Zu diesem
Schutz hat auch der Arbeitgeber seinen Beitrag zu leisten. Einerseits ist darauf zu achten, dass eine Frau in der Schwangerschaft
und in der Stillzeit verschiedene Tätigkeiten nicht ausüben darf,
andererseits ist dafür Sorge zu tragen, mögliche finanzielle Ängste, zum Beispiel durch den Verlust des Arbeitsplatzes, abzuwenden.
Die Broschüre gibt Informationen zu Beschäftigungsverboten,
durch die die Frauen und das neue Leben geschützt werden sollen; außerdem werden Lohnersatz, Aufwendungsersatz für den
Arbeitgeber sowie weitere Rechte und Pflichten erklärt.
Für individuelle Fragen steht Ihnen ein Behördenverzeichnis zur
Verfügung.
Manuela Schwesig
Ministerin für Arbeit, Gleichstellung
und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
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Inhaltsverzeichnis
Beschäftigungsverbot für die werdende oder stillende Mutter 5
Generelles Beschäftigungsverbot
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Individuelles Beschäftigungsverbot
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Lohnersatz bei Beschäftigungsverbot
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Aufwendungsersatz für Arbeitgeber
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Staatliche Aufsicht
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Beschäftigungsverbot
für die werdende oder stillende Mutter
Das Beschäftigungsverbot gilt für die werdende oder stillende
Mutter, die in einem Arbeitsverhältnis steht, unabhängig von
deren individuellen, gesundheitlichen und sozialen Verhältnissen. Es wird in ein generelles bzw. in ein individuelles Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
und nach der Verordnung zum Schutz der Mütter bei der Arbeit
(MuSchArbV) unterteilt.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, im Folgenden nur Arbeitgeber genannt, muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der die
werdende oder stillende Mutter gefährdet sein kann, die Art, das
Ausmaß und die Dauer der Gefährdung beurteilen. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, seinen Betriebsarzt zu konsultieren.
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Generelles Beschäftigungsverbot
(§ 3 Abs. 2, §§ 4, 8 MuSchG, § 4 MuSchArbV)
Der Arbeitgeber ist nach Bekanntgabe der Schwangerschaft zur
sofortigen Umsetzung des Beschäftigungsverbotes verpflichtet.
Ein Beschäftigungsverbot besteht:
- bei schwerer körperlicher Arbeit,
- bei Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist,
- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht
ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder
befördert werden,
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
- bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder
beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt
halten muss,
- bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit
hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
-m
it dem Schälen von Holz,
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- bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in
besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die
werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
- nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
- bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt ist,
-
für Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits­
tempo,
- in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen
und für Mehrarbeit, Abweichungen von diesen Verboten sind in
den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft und in der Stillzeit
für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt,
-
in den letzten sechs Wochen vor und im Normalfall acht
Wochen nach der Entbindung.
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Individuelles Beschäftgungverbot
(§ 3 Abs. 1 MuSchG, § 5 MuSchArbV)
Das individuelle Beschäftigungsverbot berücksichtigt die persönlichen Beschwerden der werdenden Mutter, welche durch
das generelle Beschäftigungsverbot nicht erfasst werden können.
Die Entscheidung des Beschäftigungsverbotes, ob die werdende
Mutter arbeitsunfähig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit
vorliegt – der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter
oder Kind notwendig ist, wird nur von einer Ärztin oder einem
Arzt getroffen.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- Fortdauer der Beschäftigung ist für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz
ist an sich nicht gesundheitsgefährdend),
- die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z. B.: Konstitu­
tion, Gesundheitszustand,
- Auftreten von körperlichen Beschwerden, beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft, Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt,
drohender Eklampsie, Übelkeit, Erbrechen, Rückenschmerzen
usw.,
- Auftreten von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, beispielsweise Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen.
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Im Rahmen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes kann die Arbeit teilweise oder ganz untersagt werden. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage beim Arbeitgeber wirksam. Es ist
sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin
bindend.
Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 1 MuSchG) berücksichtigen. Folgendes ist zu
attestieren:
- Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbotes bzw. Beschäftigungsbeschränkungen. Es besteht die Möglichkeit, ein
totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.
- Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben
werden, z. B.: Die Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte Gerüche.
Ein Beschäftigungsverbot ohne Einschränkungen umfasst stets
die zuletzt ausgeübte Beschäftigung der werdenden Mutter
und dauert grundsätzlich bis zum Beginn der vorgeburtlichen
Schutzfrist.
Die Kosten für das Attest trägt die Arbeitnehmerin.
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Es ist wichtig, dass klar zwischen dem individuellen Beschäftigungsverbot und der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist.
Nur dann hat das ärztliche Zeugnis einen hohen Beweiswert.
Bei Zweifel an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber
(unter Beachtung des Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl) eine Nachuntersuchung durch eine andere Ärztin / einen
anderen Arzt verlangen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt
der Arbeitgeber. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes muss die
Arbeitnehmerin entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt werden.
Lohnersatz bei Beschäftigungsverbot
Setzt eine Frau wegen eines der o. g. Beschäftigungsverbote
teilweise oder ganz mit der Arbeit aus, so entstehen für sie dadurch keine finanziellen Nachteile. Während der Zeit, in der die
Beschäftigung untersagt ist, hat die Schwangere Anspruch auf
den Durchschnittsverdienst nach § 11 MuSchG und wird unter
Zahlung des Arbeitsentgeltes freigestellt.
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Aufwendungsersatz für Arbeitgeber
Seit dem 1. Januar 2006 erfolgte per Gesetz eine Änderung der
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen. Seitdem werden
grundsätzlich alle Arbeitgeber (auch der öffentliche Arbeitgeber
wie Bund, Länder und Gemeinden) - unabhängig von der Zahl
ihrer Beschäftigten – in das Ausgleichsverfahren einbezogen.
Den Arbeitgebern werden 100 Prozent der Aufwendungen, die
durch die wirtschaftliche Sicherung ihrer Arbeitnehmerinnen bei
Schwanger- und Mutterschaft entstehen, erstattet. Dies ist geregelt im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AufwendungsausgleichsgesetzAAG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist.
Grundlage der Erstattung ist ein Antrag des Arbeitgebers an die
jeweilige Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert
ist. Das Verfahren wird auch für privatversicherte Arbeitnehmerinnen durchgeführt. Zur Klärung der Formalitäten für das
Umlageverfahren sollte sich der Arbeitgeber mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, für die Kostenerstattung aus
dem Umlageverfahren eine Gefährdungsbeurteilung nach der
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuschArbV)
vorzulegen.
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Staatliche Aufsicht
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) – Abteilung
Arbeitsschutz und technische Sicherheit ist in MecklenburgVorpommern für die Überwachung der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes und somit der Beschäftigungsverbote zuständig.
Das Landesamt ist in vier regionale Ortsdezernate unterteilt.
Bei diesen Stellen können sich sowohl werdende Mütter als auch
Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten oder bei offenen Fragen informieren.
17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120,
Telefon 0395/380-59607 Fax: 0395/380-59730
„„
örtlich zuständig für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, die
amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie
die Mitgliedgemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun,
Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow
18059 Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35,
Telefon 0381/331-59000, Fax: 0381/331-59048
„„
örtlich zuständig für die Hansestadt Rostock und den Landkreis Rostock
19061 Schwerin, Friedrich-Engels-Straße 47,
Telefon 0385/3991-102, Fax 0385/3991-155
„„
örtlich zuständig für die Kreise: Nordwestmecklenburg, LudwigslustParchim
18439 Stralsund, Frankendamm 17,
Telefon 03831/2697-59810, Fax: 03831/2697-59877,
„„
örtlich zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf
sowie die Mitgliedgemeinden der Ämter Am Peenestrom, AnklamLand, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow
Wahlkampfverbot
Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern
während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet
werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlkampfveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen,
Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der
Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder
sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer
eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann,
auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger
zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme
der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
Impressum
inisterium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales
Herausgeber: M
Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124, 19055 Schwerin
Tel. 0385 588-0, Fax 0385 588 9099
E-Mail: [email protected]
www.sozial-mv.de
Stand:
April 2012
Herstellung:Ostsee Druck Rostock, ODR GmbH
Koppelweg 2
18107 Rostock
Tel. 0381 776570, Fax 0381 7765719
[email protected]
www.odr-rostock.de
Titelfoto:
ddp images/dapd/Torsten Silz