Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

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Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
dieses Semester haben wir uns an die Neuauflage des Examensleitfadens gemacht, um
bestehende oder neue Fragen zu beantworten. Dazu haben wir in diesem Heft die wichtigsten Informationen bezüglich des Examens zusammengefasst:
Der erste Teil beschreibt die verschiedenen Möglichkeiten einer sinnvollen Examensvorbereitung und im Hauptteil findet Ihr das große A bis Z rund um die staatliche Pflichtfachprüfung.
Besonderer Dank gilt Frau Dr. Barkey-Heine, die uns beim Erstellen der Infobroschüre
unterstützt hat.
Wir hoffen, dass wir Euch mit dem Examensleitfaden weiterhelfen und damit den Weg bis
zur Prüfung etwas erleichtern können.
Falls noch weitergehende Fragen auftreten sollten, könnt ihr Euch gerne an die Fachschaft, das Prüfungsamt oder an das Oberlandesgericht Eurer Wahl wenden.
Viel Erfolg bei der Examensvorbereitung und dem ersten Staatsexamen wünscht Euch
EURE FACHSCHAFT
I N H A LT
Die Examensvorbereitung2
Besuch des Repetitors2
Unirep2
Das „kommerzielle“ Rep3
Fazit3
Eigene Vor-und Nachbereitung4
Besuch einer Arbeitsgemeinschaft4
Die staatliche Pflchtfachprüfung von A bis Z
6
Abschichtung (§ 12 JAG NRW)6
Amtsärztliches Attest6
Anmeldefristen7
Auslandssemester8
BAföG - Bescheinigung8
Begründung der Bewertung von Prüfungsleistungen
9
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten9
Erkrankung10
Erste Prüfung - Allgemeine Informationen
12
FFA - Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung
13
Freisemester (§ 25 JAG NRW) 13
Freiversuch (§ 25 JAG NRW)15
Fremdsprachennachweis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW)
16
Gesamtzeugnis § 29 JAG NRW16
Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)
17
Hilfsmittel17
Immatrikulation18
Informationen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW
18
Kontaktdaten der Justizprüfungsämter18
Körperbehinderte Prüflinge19
Krankheitssemester (schwere Krankheit oder ein anderer zwingender Grund)
20
Mitteilung der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten
20
Moot Court / Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW)
21
Mündliche Prüfung21
Praktische Studienzeit21
Rücktritt22
Schlüsselqualifikation23
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung23
Verbesserungsversuch23
Vortrag in der staatlichen Pflichtfachprüfung
24
Wechsel des Prüfungsamtes25
Wechsel des Studienortes25
Widerspruchsverfahren (§ 27 JAG NW)26
Wiederholungsprüfung27
Zeugnisse27
Zuhören bei mündlichen Prüfungen27
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung28
1
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2
A. Die Examensvorbereitung
Die meisten Studenten beginnen nach dem Schwerpunktbereichsstudium mit der
Examensvorbereitung. Einige wenige entscheiden sich dazu den Schwerpunkt erst nach
dem 1. Staatsexamen zu machen und beginnen direkt nach der Zwischenprüfung mit
der Examensvorbereitung. Für welche Variante sich ein jeder entscheidet, hängt von
unterschiedlichen Faktoren ab, so z.B. davon, ob man den Freischuss wahrnehmen oder
abschichten möchte und natürlich auch davon wann man seine Zwischenprüfung beendet hat.
Die Examensvorbereitung dauert in der Regel 1 bis 2 Jahre, abhängig vom individuellen
Lerntempo und davon, ob man sich für die Wahrnehmung des Freischusses oder die
Abschichtung entschieden hat.
Die meisten Studenten strukturieren ihre Zeit folgendermaßen:
I.Besuch des Repetitoriums und Teilnahme an Klausurenkursen
II.Eigene Vor- bzw. Nachbereitung
III.Besuch einer Arbeitsgemeinschaft
I. Besuch des Repetitors
Schätzungen zufolge besuchen etwa 70% aller Jurastudenten einen kommerziellen
Repetitor, die übrigen 30% nehmen das Angebot der universitären Examensvorbereitung wahr oder wiederholen den Stoff vollkommen selbstständig oder mit anderen
KommilitonINNen in Arbeitsgemeinschaften. Die Wahl des richtigen Repetitors hängt im
Wesentlichen von individuellen Faktoren ab und bleibt am besten jedem selbst überlassen. Daher sollte man unbedingt die Möglichkeit des Probehörens, die alle Repetitoren
anbieten, nutzen- oft merkt man erst im Rahmen dessen, welcher Repetitor am besten zu
den eigenen individuellen Fähigkeiten passt.
1.Unirep
An der juristischen Fakultät der Universität Münster existiert ein außerordentlich weit
angelegtes und gut strukturiertes Angebot zur Examensvorbereitung, das sogenannte
„unirep“.
Dieses wird im Gegensatz zu den anderen Repetitoren kostenlos angeboten und findet
von montags bis freitags von 8.15 Uhr und 11.00 Uhr statt. Das Programm läuft über ein
Jahr und der Einstieg ist laut unirep-Veranstaltern jederzeit möglich. Während des Semesters wird das unirep von Professoren, in den Ferien von Praktikern geleitet. Die meisten
unirep Dozenten sind neben ihrer Tätigkeit im universitären Repetitorium auch als Prüfer
tätig- auch dies kann als ein klarer Vorteil des unireps gewertet werden.
Anders als bei einem kommerziellen Repetitor existieren nicht immer ausführliche Unterlagen, jedoch stellen die meisten Dozenten schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die
mit vorlesungsbegleitenden Skripten vergleichbar sind. Im Internet bietet das unirep eine
Plattform an (www.unirep-online.de), in dem den unirep-Teilnehmern viele Materialien
zur Verfügung gestellt werden, z.B. Entscheidungsregister, e-Lernkontrollen und Fallsammlungen. Die Teilnahme am unirep erfordert jedoch weitaus mehr Eigeninitiative von
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den Studenten als bei einem kommerziellen Repetitor, beispielsweise bei der Beschaffung der Literatur oder der Nachbereitung des Stoffes.
Das unirep bietet einen sogenannten Uni-Klausurenkurs an, in dem die Klausuren in 5
Zeitstunden am Stück in einem Hörsaal geschrieben werden und damit die Examenssituation sehr realitätsgetreu simuliert wird. Anschließend erfolgt eine Korrektur des abgegebenen Geschriebenen mit einer Gesamtbewertung der Arbeit.
Zudem besteht die Möglichkeit, sich mit Hilfe des unireps durch die Teilnahme an Prüfungssimulationen, Übungen zum Examensvortrag und Übungen zum Prüfungstraining
gezielt auf die mündliche Prüfung vorzubereiten.
Nähere Informationen zum unirep:
Unirep-Service-Center
Universitätsstraße 14-16
48143 Münster
Raum 006 (im Keller, zusammen mit ELSA neben der Fachschaft)
Tel.: 0251/8321842
e-mail: [email protected]
2. Das „kommerzielle“ Rep
Der offensichtlichste Unterschied zwischen unirep und dem kommerziellen Rep ist,
dass die Teilnahme an einem kommerziellen Rep nicht kostenlos ist, sondern im Monat
zwischen 100 bis 200 € kostet. Der Preis variiert je nach Repetitor und Gruppenstärke
(Groß-/Kleingruppe). Die Veranstaltungen finden 2 bis 3 mal die Woche vormittags oder
nachmittags statt. Auch dies hängt von dem jeweiligen Repetitor ab.
Die Teilnehmer erhalten dazu Unterlagen, in denen der besprochene Stoff einschließlich
der Fälle mit Lösungsskizze wiedergegeben wird. Hier sind die Studenten weniger auf
sich alleine gestellt, werden mehr „an die Hand genommen“ und durch den Stoff geführt,
vergleichbar mit dem System in der Schule.
Zudem werden im kommerziellen Rep kursbegleitende Klausuren angeboten mit
anschließender Korrektur und schriftlicher Bewertung und bei einigen Repetitoren dazu
noch Examensklausurenkurse, auch hier mit ausreichender Korrektur. Je nach Repetitor
ist es möglich, dass die Klausurenkurse noch nicht von dem Grundkurs umfasst sind,
sodass hier eine weitere Zahlung nötig sein kann.
3. Fazit
Wer viel Selbstdisziplin hat und aus eigenem Antrieb effizient lernen und sich über einen
längeren Zeitraum aus eigenem Antrieb motivieren kann, der ist im unirep sehr gut aufgehoben und spart sehr viel Geld.
Wer besser unter Druck und unter Anleitung von außen lernt, für den ist eventuell das
kommerzielle Rep die bessere Wahl. Natürlich ist auch eine Kombination aus unirep und
kommerziellem Rep möglich.
Auf jeden Fall sollte die Möglichkeit des Probehörens wahrgenommen werden und eine
alleinige Entscheidung getroffen werden, denn was für andere gut sein mag, ist nicht immer für einen selber gut! Auch wichtig ist eine kritische Beurteilung der kommerziellen
3
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Repetitoren: Jeder hält sich natürlich für die beste Wahl, hier sollte auch nach Sympathie
entschieden und eventuell einfach auf das eigene Bauchgefühl gehört werden.
4
II. Eigene Vor- und Nachbereitung
Wie sich die eigene Vor- bzw. Nachbereitung gestaltet, hängt ebenfalls stark vom gewählten Gesamtlernkonzept ab. Einige Studenten erstellen sich jede Woche neue detaillierte
Arbeitspläne, anderen reicht es, sich eine grobe Route abzustecken und sich dann an
dieser entlang zu arbeiten. Wichtig ist, dass ein individuelles Lernkonzept entwickelt wird,
das nicht auf andere zugeschnitten ist, sondern einzig und allein auf einen selbst! Auch
hier gilt: Nicht nur schauen was die anderen machen und wie sie es machen. Funktioniert
das entwickelte Lernkonzept ist es nicht wichtig, ob andere ein ähnliches Konzept entwickelt haben oder ein gänzlich anderes!
Kernelemente der Examensvorbereitung sind wohl bei den meisten Studenten:
•
Das Hören des Stoffes
•
Das Strukturieren
•
Das Lernen
•
Das Wiederholen
•
Das Umsetzen
Den Schwerpunkt stellen für gewöhnlich das Strukturieren, also die Nachbereitung des
im Repetitorium Gehörten, das Lernen des Stoffes sowie das Umsetzen des Gelernten
anhand von Fällen dar.
III. Besuch einer Arbeitsgemeinschaft
Es ist durchaus empfehlenswert, neben dem eigenen Lernen zusätzlich mit anderen KommilitonINNen eine Lerngruppe, eine Arbeitsgemeinschaft, zu bilden.
Eine solche Arbeitsgemeinschaft hat viele Vorteile. Zum einen stellt sich oft erst in
der Diskussion mit anderen heraus, ob ein Problem wirklich verstanden oder lediglich
auswendig gelernt wurde. Zudem schult die Diskussion die (juristische) Ausdrucksfähigkeit, was insbesondere im Hinblick auf die mündliche Prüfung durchaus von Vorteil und
nützlich ist. Auch stellt sich eine Art Wiederholungseffekt ein: Beim Lösen eines Falles mit
anderen wird das Gelernte noch einmal wiederholt und dann im Rahmen eines Falles
auch umgesetzt. Gemeinsames Lernen kann auch eine Motivationswirkung entfalten: es
werden Problemstellungen erkannt, die vorher noch nicht die Aufmerksamkeit erregten
und im besten Falle profitiert man vom Wissen der AG-Partner. Durchaus wird auch die
eigene Disziplin durch die Arbeit in einer Lerngruppe gefördert, denn es ist nicht selten,
dass man den einen oder anderen Demotivationsmoment während der Examensvorbereitung erleidet. In diesen Momenten sind es oft die AG-Partner, die einen wieder
mitziehen und motivieren.
Aus diesen Gründen sollte daher bei der Wahl der AG-Partner darauf geachtet werden,
dass diese sich alle auf einem ähnlich angesiedelten Leistungsniveau befinden, damit
eine optimale Ergänzung möglich ist. Anderenfalls können die oben dargestellten Vorteile sich schnell in Nachteile umwandeln. Außerdem sollte vermieden werden, dass nur
einige AG-Teilnehmer die AG organisieren und zu ihren Inhalten beisteuern. Vielmehr sollten alle AG-Teilnehmer etwa gleiche Beiträge zum Gelingen der AG beisteuern, beispielsweise durch abwechselndes Darstellen von Problemen und Vorbereitung von Fällen.
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D I E S TA AT L I C H E PFL I C H T FAC H PRÜ FU N G A -Z
Die staatliche Pflichtfachprüfung von A bis Z
Abschichtung
6
Meldung
Ein Prüfling, der sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des
siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten
Abschnitten anfertigen (§ 12 JAG NRW).
Dabei genügt es, wenn der Prüfling das Rechtsgebiet angibt, mit dem er beginnen
möchte. Prüflinge müssen sich zum Ende des Wintersemesters spätestens für den Klausurenmonat Mai, zum Ende des Sommersemesters spätestens für den Klausurenmonat
November melden.
Wer sich nach dem Abschluss des achten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.
Die Abschichtung findet im Rahmen eines Freiversuchs statt. § 25 Abs. 2 bis 5 JAG NRW
finden Anwendung.
Fortsetzung
Um die Abschichtung fortzusetzen, reicht eine einfache schriftliche Anzeige des Prüflings
aus, aus der sich der nächste gewünschte Klausurenmonat und das Rechtsgebiet ergibt.
Bitte beachten Sie die Anmeldefristen.
Der Prüfling muss sich bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Anfertigung
der letzten Aufsichtsarbeiten gemeldet haben. Ansonsten wird er von Amts wegen zum
nächstmöglichen Termin geladen.
Verteilung
Kandidatinnen und Kandidaten, die sich z.B. bereits nach dem fünften Fachsemester zur
staatlichen Pflichtfachprüfung melden, können die Anfertigung der Klausuren auf alle
drei zur Verfügung stehenden Semester (sechstes, siebtes u. achtes Semester) verteilen.
Mitteilung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten werden jeweils nach Eingang beim Justizprüfungsamt mitgeteilt. Sollte dies nicht erwünscht sein, muss eine entsprechende schriftliche
Erklärung unter Angabe des Aktenzeichens gegenüber dem Justizprüfungsamt abgegeben werden.
Amtsärztliches Attest
Einzelheiten zum unverzüglichen Nachweis einer Erkrankung.
Im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei den Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung muss unverzüglich – spätestens am Folgetag – ein amtsärztliches Attest
vorgelegt werden.
A
Als Entschuldigung können nur ernstliche Erkrankungen oder ähnlich wichtige Gründe
gelten, die Ihnen das Erscheinen zum Termin oder die Ablieferung von Aufsichtsarbeiten
unmöglich gemacht haben. Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein
aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild erkennbar sein müssen. Prüfungsbedingte Erkrankungen
können nicht berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung
vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt der Prüfling. Der Amtsarzt wird vom
Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.
Der Amtsarzt sollte im eigenen Interesse des Prüflings von der ärztlichen Schweigepflicht
entbunden werden, damit er gegebenenfalls Nachfragen des Prüfungsamtes beantworten kann.
Ein amtsärztliches Attest ist ferner erforderlich zur Bewilligung eines Freisemesters gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW.
Anmeldefristen
Anmeldung
Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem der drei Prüfungsämter in NRW anzumelden. Allerdings melden sich die Münsteraner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm
an.
Meldefristen für den Klausurenwunschmonat
Hier finden Sie eine Tabelle aus der Sie den für Ihren Klausurenwunschmonat geltenden
Zeitraum für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entnehmen können.
Die Fristen und unten gemachten Ausführungen gelten auch für Abschichter für die
Weitermeldung zu den einzelnen Blöcken.
Aufsichtsarbeiten im
Meldung
Januar
01.09. – 31.10.
Februar
01.10. – 30.11.
Märzkeine Klausuren
April
01.12. – 31.01.
Mai
01.01. - 31.03.
Juni
01.02. – 31.03.
Julikeine Klausuren
August
01.04. – 30.05.
September
01.05. – 30.06.
Oktober
01.06. – 31.07.
November
01.07. - 30.09.
Dezember
01.08. – 30.09.
7
A-B
8
Liegt Ihre Meldung bis zu den o.g. Zeiten entscheidungsreif vor, dann werden Sie für den
gewünschten Klausurenmonat berücksichtigt, sofern ausreichend Plätze vorhanden
sind.
Sollten mehr Meldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze
zunächst an die vorrangig zu berücksichtigenden Kandidaten (in der Regel Abschichterund Freiversuchskandidaten) vergeben.
Weitere freie Plätze werden per Zufallsgenerator verteilt.
Sollten in den Monaten Januar, Februar, April, August, September und Oktober noch
freie Plätze vorhanden sein, werden auch noch später eingehende Meldungen solange
berücksichtigt, wie entweder Plätze zur Verfügung stehen oder aus organisatorischen
Gründen keine Meldungen mehr entgegen genommen werden können.
Auslandssemester
Berücksichtigung eines Auslandssemesters bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für
den Freiversuch.
Ein Auslandssemester kann bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn Sie nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, rechtswissenschaftliche Vorlesungen in einem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je
Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben haben (§ 25 Abs. 2 Nr. 3
JAG NRW 2003).
Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales
Privatrecht. Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer
Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse aber auch
durch Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl
dort angegeben ist.
Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.
BAföG - Bescheinigung
Erforderlichkeit der Ausfüllung des Erfassungsbeleges und Einreichung des letzten Bewilligungsbescheides.
Mitteilungspflicht
Kandidaten haben in ihrer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung anzugeben, wenn
sie Ausbildungsförderung als Darlehen erhalten oder erhalten haben.
Nach Inkrafttreten der Neufassung des § 18 b Abs. 1 BAföG und der 3. BAföG-TeilerlassÄndV ist es – um eine spätere Entscheidung über den Darlehensteilerlass zu ermöglichen – erforderlich, dass alle Darlehensempfänger den der Zulassung zur staatlichen
B-E
Pflichtfachprüfung beigefügten Erfassungsbeleg ausfüllen und mit einer Ablichtung
des letzten Bewilligungsbescheides umgehend an das Justizprüfungsamt zurücksenden.
Sollte eine entsprechende Kopie schon mit den Meldeunterlagen vorgelegt worden sein,
ist eine erneute Einreichung entbehrlich. Der Erfassungsbeleg ist jedoch auch in diesem
Fall ausgefüllt wieder zurückzusenden.
Ausschluss
Kommt ein Darlehensempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, so ist er auf Dauer
von einer für ihn günstigen Berücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen.
Begründung der Bewertung von Prüfungsleistungen
Die Bewertung des Kurzvortrages und des Prüfungsgesprächs wird in der Regel im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Prüfungskommission begründet.
Die Gründe für die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses
mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 1 JAG NRW).
Die Begründung der Klausurbewertungen ist den schriftlichen Gutachten der Erst- und
Zweitkorrektoren zu entnehmen.
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten
der Prüfer(-innen) zu gestatten.
Der Antrag ist binnen eines Monats, nach Bekanntgabe der endgültigen Prüfungsentscheidung, bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 2 JAG NRW).
Sie haben zwei Möglichkeiten Einsicht zu nehmen:
I. Einsicht in den Räumen des Justizprüfungsamtes:
Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.
•
•
•
Sofern Sie an bestimmten Tagen verhindert sind, sollten Sie dieses auf dem
Antragsformular vermerken.
Ein Termin für die Einsichtnahme wird Ihnen sodann baldmöglichst mitgeteilt.
Es besteht die Möglichkeit, die Klausuren selbst zu kopieren.
Jede Kopie kostet 0,10 €. Kleingeld – Münzen von 10 Cent bis 2 Euro, kein Rück-
geld – ist mitzubringen.
9
E
II. „Einsicht per E-Mail“
Die eingescannten Klausuren und die Gutachten werden Ihnen per E-Mail zugesandt.
Dazu gehen Sie wie folgt vor:
1. 10
Laden Sie den Antrag auf Einsichtnahme, entscheiden Sie, welche Auf-
sichtsarbeiten Sie einsehen möchten, und speichern Sie diesen An-
trag auf Ihrem Rechner ab.
2.Erwerben Sie sodann eine elektronische Kostenmarke.
Die Gebühr für jede gewünschte Aufsichtsarbeit einschließlich dem Gutachten beträgt 2,50 €.
Die Bezahlung erfolgt gemäß den dortigen Vorgaben (per Überweisung oder Kreditkarte).
3.Sie erhalten schon vor der Bezahlung unmittelbar elektronisch eine sogenannte
„Quittung elektronische Kostenmarke“ per E-Mail. Speichern Sie sodann diese Quittung auf Ihrem Rechner ab. Bitte achten Sie unbedingt darauf, den Barcode
mit abzuspeichern.
4.Senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zu 1. zusammen mit
der „Quittung elektronische Kostenmarke“, die mit einem Barcode versehen ist
(zu 3.) als Anlagen ausschließlich in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:
[email protected]
Sie erhalten nach Gutschrift des Geldbetrages die eingescannten Klausuren und
die Gutachten per E-Mail an die bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
angegebene E-Mail-Adresse. Aus technischen Gründen können Ihnen Ihre Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei getrennten E-Mails zugehen.
Sollte sich Ihre E-Mail-Adresse geändert haben, kann aus datenschutzrechtlichen
Gründen eine Zusendung an die Adresse, von der aus Sie den Antrag auf Einsichtnahme
gesendet haben, nur erfolgen, wenn Sie dem Antrag auf Einsichtnahme eine Kopie (Scan)
Ihres gültigen Personalausweises anhängen.
Erkrankung
Erkrankung während der Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung und während
des Studiums.
Unverzügliche Geltendmachung
Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich
geltend und glaubhaft zu machen.
Amtsärztliches Attest
Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Ausbleiben
nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.
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E
Prüfungsbedingte Erkrankungen
Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können nicht berücksichtigt werden.
Wiederholung des gesamten Klausurtermins
Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte
Aufsichtsarbeit, sondern der gesamte Klausurtermin zu wiederholen.
12
Chronische Erkrankungen
Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter
Prüfungsteile.
Allerdings können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW bei chronischer
Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung)
gewährt werden.
Freisemester
Ist der Prüfling nachweislich wegen einer längeren schweren Erkrankung am Studium
gehindert, kann ein Semester bei der Berechnung der Semesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).
Erste Prüfung - Allgemeine Informationen
Die erste Prüfung besteht aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der
staatlichen Pflichtfachprüfung.
Über das Bestehen der ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Ergebnisse der
Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie eine Gesamtnote enthält.
Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten abgenommen. Ihre Note
geht zu 30 % in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein. Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung sind der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm ggf.
zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Näheres regeln die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen der Universitäten.
Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor dem Justizprüfungsamt abgelegt. Ihr Ergebnis
geht zu 70 % in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein. Die Zulassungsvoraussetzungen
für die staatliche Pflichtfachprüfung sind in § 7 Abs. 1 JAG NRW im Einzelnen aufgeführt.
Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung ist ein schriftlicher und ein mündlicher
Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.
Der schriftliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten von je fünf Stunden Dauer. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bereich des Bürgerlichen
Rechts, zwei dem Bereich des Öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit ist dem
E-F
Bereich des Strafrechts zu entnehmen.
Der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus einem Kurzvortrag und
einem mündlichen Prüfungsgespräch. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt
eine Stunde. Die Dauer des Vortrags darf 12 Minuten nicht überschreiten. Als Dauer des
Prüfungsgespräches sind für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten 30 Minuten vorgesehen. Um zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zugelassen werden zu können,
müssen die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten insgesamt mindestens 3,50 Punkte im
Durchschnitt erreichen. Darüber hinaus dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sein.
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht hat.
Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 60 v. H., der Vortrag mit 10
v. H. und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 30 v. H. zu
berücksichtigen.
Nur wer die erste Prüfung besteht, wird zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes
Nordrhein-Westfalen zugelassen.
FFA - Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW ist die Anerkennung eines Freisemesters für eine
fremdsprachige Ausbildung nur möglich, wenn diese mindestens 16 Semesterwochenstunden an einer inländischen Hochschule umfasst.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache
ein Freisemester gewährt werden.
Freisemester (§ 25 JAG NRW)
Freisemester gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 – 6 JAG NRW sind bei dem Justizprüfungsamt möglichst frühzeitig zu beantragen. Urlaubssemester der Universität sind für das Justizprüfungsamt nicht bindend.
§ 25 Abs. 2 JAG NRW zählt abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Freisemester gewährt werden können. Unberücksichtigt bleiben nur volle Semester. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW die Summe der nach
§ 25 Abs. 2 JAG NRW unberücksichtigt bleibenden Semester auf vier beschränkt ist. Dies
gilt auch dann, wenn Ihnen in Unkenntnis bereits vorher anerkannter Semester mehr
Freisemester bewilligt wurden.
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F
1. Längere schwere Krankheit oder ein anderer zwingender Grund
(§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW)
Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer
Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war,
bleiben bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als
Unterbrechung. Im Falle der Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche
Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW ).
Um ein Freisemester wegen Erkrankung gewähren zu können, muss der Prüfling durch
14 ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während der Vorlesungszeit völlig am Studium gehindert war.
Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der
Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW).
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt der Prüfling. Der Amtsarzt wird vom
Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.
2. Studiengangsverzögerung infolge einer Behinderung
(§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW)
Bis zu vier Semester können bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für den sog. Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Verzögerung seines Studienganges infolge einer Behinderung geltend macht.
3. Auslandsstudium (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW)
Ein Auslandsstudium kann bis zu drei Semestern bei der Berechnung der für den Freiversuch maßgeblichen Fachsemesterzahl unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in
der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und
je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat. Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht
sowie internationales Privatrecht.
Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse aber auch durch
Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl dort
angegeben ist.
Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.
F
4. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW)
Ein Semester kann unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule
nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachliche rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache
ein Freisemester gewährt werden.
5. Fremdsprachige Verfahrenssimulation / Moot Court (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW)
Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder
ausländischen Hochschule in fremder Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester
bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn der Prüfling hierfür
Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und
einen Leistungsnachweis erworben hat. Insbesondere die Teilnahme an fremdsprachigen
Veranstaltungen mit der erforderlichen Wochenstundenzahl, ist durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen.
Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil der Schwerpunktbereichsprüfung ist,
führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist
(kein Freisemester). Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG
NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).
6. Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)
Für die Mitgliedschaft in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen
Gremien der Hochschule oder Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben. Die bloße
Mitgliedschaft im Gremium reicht nicht aus. Um ein Freisemester zu erhalten, muss eine
Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten mit einem Zeitaufwand
von mindestens fünfzehn Stunden pro Woche durch eine Bescheinigung des Dekans der
Fakultät nachgewiesen werden.
Freiversuch (§ 25 JAG NRW)
Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters, d.h. bis
zum 31. März (Wintersemester) bzw. 30. September (Sommersemester) eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch).
Entscheidend ist der Eingang der Meldung bei dem Justizprüfungsamt.
15
F-G
Der Zeitpunkt der Meldung hat keinen Einfluss auf den Klausurenmonat. Um den Freiversuch wahrnehmen zu können, müssen sich Prüflinge zum Ende des Wintersemesters
spätestens für den Klausurenmonat Mai, Prüflinge zum Ende des Sommersemesters
spätestens für den Klausurenmonat November melden. Liegen mehr Meldungen vor als
Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Losverfahren statt.
Das Losverfahren findet erst nach dem 31.03. bzw. 30.09. statt, so dass eine Meldung
kurz vor dem Stichtag keine Vorteile bringt, sondern im Gegenteil das Risiko birgt den
Freiversuch zu verlieren, wenn die Meldeunterlagen unvollständig sind und nicht mehr
rechtzeitig vervollständigt werden können.
16
Fremdsprachennachweis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW)
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt u.a. die erfolgreiche Teilnahme an
einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlichen Sprachkurs voraus.
Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer
•
erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung oder
einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden besucht und die Abschlussprüfung bestanden hat,
•
eine praktische Studienzeit im Umfang von mindestens sechs Wochen im
fremdsprachigen Ausland absolviert hat,
•
wer einen anderweitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem
Bezug erbringen kann,
•
wer mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Ausland studiert hat.
Gesamtzeugnis (§ 29 JAG NRW)
Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an
einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche
Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes
bestanden hat (§ 29 Abs. 1 JAG NRW).
Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären
Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie
zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunkt-
G-H
bereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche
Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer
Form ist ausgeschlossen (§ 29 Abs. 2 JAG NRW).
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die
Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert
ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt
(§ 29 Abs. 3 JAG NRW).
Die Gesamtnote berechnet sich gem. §§ 18 Abs. 3 und 29 Abs. 2 JAG NRW.
17
Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)
Für die Mitgliedschaft in gesetzlichen oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule oder Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben.
Die bloße Mitgliedschaft im Gremium reicht nicht aus.
Um ein Freisemester zu erhalten, muss eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten mit einem Zeitaufwand von mindestens fünfzehn Stunden pro
Woche durch eine Bescheinigung des Dekans der Fakultät nachgewiesen werden.
Hilfsmittel
Zur Prüfung zugelassene Hilfsmittel
Aufsichtsarbeiten:
Als Hilfsmittel für alle Aufsichtsarbeiten sind ausschließlich folgende Gesetzestexte zugelassen:
a.Schönfelder „Deutsche Gesetze“ (nebst Ergänzungsband)
b.Satorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband)
c.
von Hippel/Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein Westfalen“
Die Gesetze haben Sie selbst mitzubringen. Alle Nachlieferungen, die bis zum letzten
Tag des Monats vor dem Klausurenmonat im Handel erhältlich sind, sind einzusortieren.
Nachlieferungen, die erst im Klausurenmonat selbst im Handel erscheinen, sind nicht
mehr einzusortieren.
Die Verwendung eines unvollständigen oder im Stand älteren Gesetzestextes liegt im
alleinigen Risikobereich des Prüflings.
Eine Verpflichtung, die Gesetzestexte auf dem Stand der letzten Nachlieferung zu benutzen besteht nicht, jedoch ist dies ratsam.
Dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes steht es frei, dem Aufgabentext weitere
H-K
notwendige Gesetzestexte beizufügen.
Die für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten verwendeten Gesetzestexte dürfen
keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen oder Unterstreichungen
enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber
jeglicher Art oder Register ist nicht gestattet.
18
Weitere Hilfsmittel, insbesondere persönliche Aufzeichnungen, Skripten, Lehrbücher, Taschenrechner, Mobiltelefone oder andere Kommunikationseinrichtungen, dürfen nicht in
die Prüfungsräume mitgebracht werden. Auch dürfen bei fehlenden Sprachkenntnissen
keine Wörterbücher benutzt werden.
Vortrag/mündliche Prüfung:
•
Die zur Vorbereitung des Vortrages als auch bei der mündlichen Prüfung benö
tigten Gesetzestexte werden gestellt.
Für die Vorbereitung des Vortrages stehen die oben aufgeführten Gesetze a) – c) zur Verfügung.
•
Für die mündliche Prüfung wird zusätzlich zu a) – c) der Satorius II gestellt. Sollten weitere Gesetze benötigt werden, liegen diese in Kopie vor.
Immatrikulation
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf der Grundlage von § 7 JAG
NRW.
Dieser fordert in Abs. 1 Nr. 1, dass ein Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert
hat, nicht dass er ( noch ) eingeschrieben ist während des Melde- bzw. Prüfungsverfahrens.
Informationen gemäss § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW
Zu Monatsbeginn werden auf der Startseite des Justizprüfungsamtes unter „Aktuelles“
bzw. unter „tagesaktuelle Informationen“ die Kennziffern der Kandidaten eingestellt, bei
denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits auf Grund der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt wurde.
Kontaktdaten der Prüfungsämter
In allen Fragen zum Examen kann man sich unter folgenden Adressen direkt an die
Justizprüfungsämter wenden:
K
Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211/4971-0
Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem
Oberlandesgericht Hamm
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Tel.: 02381/272-0
Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem
Oberlandesgericht Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Tel.: 0221/7711-0
Körperbehinderte Prüflinge
Bei der Berechnung der Fachsemester für den sog. Freiversuch (§ 25 JAG NRW) können
bis zu vier Semester unberücksichtigt bleiben für Studienverzögerungen infolge einer
Behinderung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW).
Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je
einem Tag fünf Stunden zur Verfügung.
Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).
Berücksichtigt werden können nur solche Körperbehinderungen, die dem Prüfling
ernstliche Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten bereiten, insbesondere
also Schreibbehinderungen. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit unter Beifügung eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests frühzeitig beim
Prüfungsamt einzureichen.
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge. Der Amtsarzt wird
vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt
nicht.
Zur Kompensation einer Körperbehinderung kann auch die Schreib- und Leseunterstützung durch juristisch nicht vorgebildete Hilfspersonen zugelassen werden.
Schreibbehinderungen, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Verlängerung der Bearbeitungszeit.
Die Vorbereitungszeit für den im Rahmen der mündlichen Prüfung zu haltenden Kurz-
19
K- M
vortrag beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um
bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4, S.2, 2.Hs. JAG NRW).
Krankheitssemester (schwere Krankheit oder ein anderer zwingender
Grund)
20
Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war, bleiben bei
der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung. Im Falle der Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen,
das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit
ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW).
Um ein Freisemester wegen Erkrankung gewähren zu können, muss der Prüfling durch
ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während der Vorlesungszeit völlig am Studium gehindert war.
Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der
Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 S. 1 JAG NRW).
Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung trägt der Prüfling. Der Amtsarzt wird vom
Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.
Mitteilung der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten
Die Kandidaten, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, erhalten die Ergebnisse der
Klausuren zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ca. drei Wochen vor dem
konkreten Prüfungstermin.
Kandidaten, bei denen die staatliche Pflichtfachprüfung bereits aufgrund der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für nicht bestanden erklärt
wurde, erhalten in der Mitte des vierten Monats nach Anfertigung sämtlicher Klausuren
entsprechend Bescheid.
Eine Veröffentlichung der betreffenden Kennziffern erfolgt zeitgleich als aktuelle Information.
Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten von Abschichtern werden jeweils nach Eingang
beim Justizprüfungsamt mitgeteilt.
Sollte dies nicht erwünscht sein, muss eine entsprechende schriftliche Erklärung unter
Angabe des Aktenzeichens gegenüber dem Justizprüfungsamt abgegeben werden.
M-P
Moot Court / Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5
JAG NRW)
Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder
ausländischen Hochschule in fremder Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester
bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn der Prüfling hierfür
Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und
einen Leistungsnachweis erworben hat. Insbesondere die Teilnahme an fremdsprachigen
Veranstaltungen mit der erforderlichen Wochenstundenzahl, ist durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen.
Insbesondere dass in der erforderlichen Wochenstundenzahl an fremdsprachigen Veranstaltungen teilgenommen wurde, ist durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen.
Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil der Schwerpunktbereichsprüfung ist,
führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist
(kein Freisemester).
Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs.
1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) oder des § 28 Nr. 3 S. 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich im fünften Monat nach Fertigung sämtlicher Klausuren statt und besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch in
den Pflichtfächern Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht.
Zum mündlichen Prüfungstermin werden alle notwendigen Gesetze sowie Papier und
Bleistift zur Verfügung gestellt.
Die Terminladung wird ca. 3 Wochen vor dem Termin zur mündlichen Prüfung versandt
und beinhaltet neben der Bekanntgabe des Rechtsgebietes des Kurzvortrages auch die
Namen der Prüfer und die Ergebnisse der Bewertung der Aufsichtsarbeiten.
Das Rechtsgebiet des Kurzvortrags stammt aus den Bereichen Zivilrecht, Strafrecht oder
Öffentliches Recht.
Welcher Prüfer welches Rechtsgebiet prüft, bestimmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Ladung zur mündlichen Prüfung enthält daher keine Angaben hierzu
und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes können auch keine
Auskunft hierzu geben.
Praktische Studienzeit
Die Teilnahme an der praktischen Studienzeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung.
21
P- R
• Dauer
Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten (§ 8 Abs. 2 JAG NRW). Die praktische
Studienzeit findet in der Regel sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer
Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Sie kann auch
bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder
einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet
werden (§ 8 Abs. 3 JAG NRW).
• Aufteilung
22 Eine Aufteilung der sechs Wochen in zwei mindestens dreiwöchige Abschnitte ist möglich. Dabei können die jeweils dreiwöchigen Teile bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen absolviert werden.
• Verwaltungspraktikum
Ein Verwaltungspraktikum kann bei allen Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden abgeleistet werden. Ferner können Verwaltungspraktika auch bei Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts absolviert werden, sofern diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für alle Praktika gilt, dass sie in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten
sind und ein Volljurist die Ausbildung leitet. Lediglich bei kleineren Kommunen wird auf
die Leitung durch einen Volljuristen verzichtet.
Praktika, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften abgeleistet werden, werden als
Ableistung der praktischen Studienzeit des Abschnitts Rechtspflege anerkannt, nicht als
Verwaltungspraktika.
• Studienortwechsler
Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten:
Entweder sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht
oder sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht, wobei aber im letzten Fall kein
Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.
Rücktritt
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt (§
20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW).
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; die
Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).
S -V
In diesem Fall entfällt auch die Wirkung der Meldung.
Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 20 Abs. 3 JAG NRW).
Schlüsselqualifikation
Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie
Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation,
Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Prüflinge sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde
besitzen (§ 7 Abs. 2 JAG NRW).
Der Nachweis der o.a. Schlüsselqualifikationen ist keine zulassungsrelevante Voraussetzung.
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der
staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen (10 Abs. 1 S. 2 JAG NRW)
Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind
•
der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich
und
•
die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich
der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.
Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in den Pflichtfächern.
In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine häusliche Arbeit und eine
Aufsichtsarbeit zu erbringen (§ 28 Abs. 3 JAG NRW).
Informationen zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung entnehmen Sie bitte den
Internetseiten der rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Verbesserungsversuch
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freiversuch bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote
die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag ist binnen Jahresfrist nach Bekanntgabe der
23
V
Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu stellen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW).
Die Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen. Eine Anerkennung einzelner Leistungen aus
der vorangegangenen Prüfung ist nicht möglich.
Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote erreicht,
wird hierüber ein Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 2 JAG NRW).
Vortrag in der staatlichen Pflichtfachprüfung
24
• Zielsetzung / Allgemeines
Durch den Vortrag sollen die Prüflinge zeigen, dass sie befähigt sind, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede eine juristische Problemstellung zu präsentieren sowie hierzu
Position zu beziehen und diese unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativ zu
begründen. Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Bürgerlichen Recht, dem
Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss der dazugehörenden
Verfahrensrechte, entnommen. Das Gebiet des Kurzvortrages wird mit der Ladung zur
mündlichen Prüfung ca. 3 Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Es gibt Fallvorträge und Themenvorträge. Die Aufgabenstellung wird den Prüflingen am Prüfungstag
übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde.
Der Vortrag soll bei einem Fallvortrag aus einer rechtlichen Würdigung in freier Rede bestehen. Bei einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitet werden. Eine Wiedergabe des Sachverhalts bzw. der Themenstellung ist nicht erforderlich.
Die Einzelheiten für die Bearbeitung ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbesondere
aus einem möglichen Bearbeitervermerk. Sowohl Vortragsform als auch Vortragsinhalt
fließen in die Beurteilung ein.
• Gesetzestexte
Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen als Hilfsmittel benutzt werden.
Zugelassene Hilfsmittel sind:
- Schönfelder nebst Ergänzungsband,
- Sartorius I,
- v. Hippel/Rehborn.
Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des im Fall erfassten Geschehens sind die gesetzlichen
Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den jeweils zur Verfügung gestellten
Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas
anderes ergibt.
W
• Vortrag
Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung entspricht nicht den Anforderungen an einen freien Vortrag (siehe
Ziff. 1). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten; er wird nach
Ablauf dieser Zeit abgebrochen.
Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung oder
Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.
Wechsel des Prüfungsamtes
Grundsätzlich hat man die Wahl, sich bei einem der drei Prüfungsämter in NRW anzumelden. Allerdings melden sich die Münsteraner Kandidaten üblicherweise beim JPA Hamm
an.
Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber im Geltungsbereichs des JAG NRW zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen, so ist dieses Prüfungsamt für das weitere Prüfungsverfahren ausschließlich zuständig.
Eine Zulassung kann nicht erfolgen, solange ein Prüfungsverfahren bei einem Prüfungsamt im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes anhängig ist (§ 6 Abs. 2 JAG
NRW).
Auch im Falle der Wiederholung der Prüfung bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen
Prüfungsamts bestehen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des
aufnehmenden Prüfungsamts zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung
vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden
Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben. Dies gilt entsprechend, wenn die
Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).
Wechsel des Studienortes
Studienortwechsler sollten beachten, dass, sofern sie nicht dem Bezirk eines Justizprüfungsamtes durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören, sie
sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung erst anmelden können, wenn sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaften studiert
haben (§ 6 Abs. 1 JAG NRW).
Die Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel sind
der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beizufügen (§ 9 Nr. 6 JAG NRW).
Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten:
25
W
Entweder sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht
oder sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht, wobei aber im letzten Fall kein
Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.
Zwischenprüfungen von Universitäten eines anderen Bundeslandes werden hier in der
Regel anerkannt, dies gilt auch für den Fremdsprachennachweis.
Freisemester, die bereits durch das Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes bewilligt
wurden, sind für das hiesige Prüfungsamt nicht verbindlich. Die Freisemester müssen
erneut beantragt und können nur auf der Grundlage des § 25 JAG NRW bewilligt werden.
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Widerspruchsverfahren (§ 27 JAG NRW)
Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die
oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer
Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die
an der Beurteilung beteiligt gewesen sind ( § 27 Abs. 1 JAG NW).
Ab dem 01.01.2007 ist das Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig.
Gemäß § 3 der Juristenausbildungsgebührenordnung (JAGebO) werden im Rahmen der
staatlichen Pflichtfachprüfung folgende Gebühren von der Widerspruchsführerin oder
dem Widerspruchsführer erhoben:
1. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist
-
a) für das Verfahren im Allgemeinen, 25,-- Euro.
b) für jede Aufsichtsarbeit, deren Bewertung erfolglos angegriffen wird, 50,-- Euro,
c) für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 60,-- Euro,
d) für das Prüfungsgespräch, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 75,-- Euro.
2. Bei Rücknahme des Widerspruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefordert wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs, gelten die
Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme noch kein
Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert, wird keine Gebühr erhoben.
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der die Kostenfestsetzung beinhaltenden Entscheidung an die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer fällig. Ein Gebührenvorschuss wird nicht erhoben.
Zuständig für die Erhebung der Gebühr ist bei Widersprüchen gegen die Prüfungsentscheidung in der staatlichen Pflichtfachprüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Justizprüfungsamtes.
Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres
W-Z
Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung
eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als
Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 27 Abs. 3 JAG NRW).
Wiederholungsprüfung
Im Falle des Nichtbestehens kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholt
werden (§ 24 Abs. 1 JAG NRW). Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Prüfungsamt
abzulegen (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).
Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die
Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind.
Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen, einzelne
Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden.
Zeugnisse
Gemäß § 29 Abs. 2 JAG NRW weist das Zeugnis über die erste Prüfung die Ergebnisse der
bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der
bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.H. fließt.
Dieses Zeugnis wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die
Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert
ersichtlich ist. Auf Antrag wird die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen bescheinigt.
Zuhören bei mündlichen Prüfungen
Bei einer mündlichen Prüfung kann zuhören, wer sich bereits im Prüfungsverfahren befindet oder seine Einschreibung für das Fach Rechtswissenschaften nachweist.
Der Antrag auf Erteilung eines Zuhörerscheins muss spätestens zehn Tage vor dem gewünschten Termin gestellt werden. Ein entsprechender Vordruck kann heruntergeladen
werden. Dem Antrag ist ein beschrifteter Freiumschlag beizufügen.
Der Zuhörerschein wird dann durch das Prüfungsamt ausschließlich per Post versandt.
27
Z
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und Auflistung der für
die Meldung erforderlichen Unterlagen.
Voraussetzungen:
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die
Bewerberin oder der Bewerber
28
1.
2.
3.
4.
mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,
erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder
eine rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht und
an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat.
Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt (§ 7 Abs. 1 u. 4 JAG NRW).
Meldung:
Dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen folgende Anlagen
beigefügt werden:
a.
Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde (Original oder begl. Ablichtung)
oder beglaubigte Kopie des Personalausweises. Dieses Dokument erhalten Sie
nicht zurück.
b.
Ausführlicher und unterschriebener Lebenslauf, in dem insbesondere auch der
Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der
Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung dargelegt werden muss.
Der Lebenslauf muss nicht handschriftlich sein.
c.Reifezeugnis (Original oder begl. Ablichtung).
d.
1. Je Semester eine Semesterbescheinigung, aus der sich die Fachsemesteranzahl ergibt (Originale),
2. Exmatrikulationsbescheinigungen (falls vorhanden), insbesondere bei Studienortwechslern (Originale).
e.Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung (Original).
f.
Fremdsprachennachweis (Original).
g.Bescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeit (Originale).
Z
h.Nur bei Heirat oder anderweitiger Namensänderung
Auszug aus dem Familienbuch (bei Heirat muss die Namensführung ersichtlich
sein), ggfs. mit Scheidungsvermerk (Original oder begl. Ablichtung). Dieses
Dokument erhalten Sie nicht zurück.
i.Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen.
(freigestellt, einfache Kopien)
j.Bescheide des JPA (z.B. über die Nichtberücksichtigung von Studienzeiten im
Rahmen der Berechnung der Fachsemesterzahl für den Freiversuch).
k.
Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(Original und zusätzlich eine einfache Kopie).
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt unmittelbar nach Einreichung
sämtlicher Unterlagen. Sie geht der Bewerberin oder dem Bewerber etwa 10 – 14 Tage
später zu.
Nach Zulassung kann der Prüfling vom Prüfungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 JAG NRW zurücktreten (siehe Rücktritt).
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I M PR E SS U M
Examensleitfaden Informationsbroschüre der Fachschaft Jura zum Examen in Münster
Stand: Mai 2013
Herausgeber:
Förderverein Fachschaft Jura e. V.
Universitätsstraße 14- 16
48143 Münster
30
Telefon: 0341/ 9735 123
Fax: 0341/ 9735129
Mail: [email protected]
Homepage: www.fsjura.org
V.i.S.d.P.:
Tessa Stiebeling, Fachschaft Jura Münster
Redaktion:
Isabelle Tenkhoff, Sonja Tippegei-Bott
Gestaltung:
Tessa Stiebeling
Anzeigen:
Artjem Weissbeck
Auflage:
1000 Stück
Druck:
Druck- und Medienhaus Stegemöller GmbH & Co. KG
Haftungsausschluss:
Alle Angaben ohne Gewähr.
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