Die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines Gerichtsvollziehers

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Die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines Gerichtsvollziehers
Finanzamt Trier
Die steuerliche Behandlung der
Einkünfte eines Gerichtvollziehers
Jan Schuler
Finanzamt Trier
Richterakademie Trier
21.04.2016
Folie 1
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Gliederung
Seite
I.
Allgemeines
3
II.
Einnahmen
4
III.
Werbungskosten
9
IV.
Besteuerung von Pensionen
27
V.
Resümee
29
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I. Allgemeines
Einkünfte eines Gerichtsvollziehers
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Überschusseinkunftsart:
Einnahmen
./. Werbungskosten
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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II. Einnahmen
Der Gerichtsvollzieher erhält als Vergütung
neben seinem Grundgehalt einen Anteil an den
• vereinnahmten Gebühren
und
• erhobenen Dokumentenpauschalen
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„Gebührenanteil“
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II. Einnahmen
1. Gebühren (Nr. 100 – 604)
• vgl. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Anlage zu § 9
» 100: Persönliche Zustellung
» 260: Abnahme einer Vermögensauskunft
» 262: Abnahme der eidesstattlicher Versicherung
2. Dokumentenpauschalen (Nr. 700)
• vgl. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Anlage zu § 9
» Kopien und Ausdrucke
» Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten
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II. Einnahmen
Der „Gebührenanteil“ des Gerichtsvollziehers
setzt sich wie folgt zusammen:
• 55 %
bei Erledigungen bis 50.000 €
• 45 %
bei Erledigungen ab 50.000 €
Der „Gebührenanteil“ ist voll steuerpflichtig!
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II. Einnahmen
Grundgehalt
+ Anteil an den Gebühren
+ Anteil Dokumentenpauschale
„Gebührenanteil“
= Steuerpflichtiger Arbeitslohn
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II. Einnahmen
• einzutragen in der Anlage N
• Daten entsprechend der
Jahreslohnbescheinigung
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III. Werbungskosten
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen.“
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III. Werbungskosten
1. Beiträge zu Berufsverbänden
2. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte
3. Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit
4. Häusliches Arbeitszimmer
5. Arbeitsmittel
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Werbungskosten
1. Beiträge zu Berufsverbänden
• z.B. Deutscher Gerichtsvollzieherbund
Rheinland-Pfalz e.V.
• einzutragen in Zeile 40 der Anlage N (Seite 2)
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III. Werbungskosten
2. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
• neue Regelung ab dem 01.01.2014:
„Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“
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III. Werbungskosten
Erste Tätigkeitsstätte
• ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
• arbeitsrechtliche dauerhafte Zuordnung
Das jeweilige Amtsgericht ist die erste Tätigkeitsstätte.
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III. Werbungskosten
• Fahrten zum Amtsgericht sind mit der
Entfernungspauschale abgegolten
• 0,30 €/km der einfachen Entfernung
• an tatsächlich gefahrenen Tagen
» nur eine Fahrt pro Arbeitstag
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III. Werbungskosten
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III. Werbungskosten
3. Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit
a) Fahrtkosten
• berufliche Fahrten, die nicht Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind
z.B. Fahrten zum Schuldner
oder
tatsächlich
entstandene Kosten
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Wegstreckenentschädigung BRKG
(0,30 €)
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III. Werbungskosten
b) Mehraufwendungen für Verpflegung
• Auswärtige berufliche Tätigkeit
» Außerhalb seiner Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
• 12 € bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
» Zusammenrechnung der Abwesenheitsdauer eines Tages möglich
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III. Werbungskosten
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Folie 18
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III. Werbungskosten
4. Häusliches Arbeitszimmer
• Gerichtsvollzieher ist zur Unterhaltung eines
Geschäftszimmers gesetzlich verpflichtet
• Wegfall der steuerfreien Bürokostenentschädigung ab
01.01.2016
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III. Werbungskosten
• Geschäftszimmer = Arbeitszimmer?
» dient gedanklichen, schriftlichen und verwaltungstechnischen Arbeiten
» auf die „Qualität“ des Raumes ist abzustellen
• Einbindung in die häusliche Sphäre?
» genutzte Räume gehören zur Wohnung / zum Wohnhaus
• Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes?
» im Gericht steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
• Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?
» Außentätigkeiten - Innentätigkeiten
» entscheidend ist der qualitative Schwerpunkt
» Feststellungslast obliegt dem Steuerpflichtigen
» zeitlicher Umfang hat indizielle Bedeutung
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III. Werbungskosten
Mittelpunkt der Tätigkeit
liegt nicht im Arbeitszimmer
Mittelpunkt der Tätigkeit
liegt im Arbeitszimmer
Werbungskostenabzug auf
1.250 € beschränkt
Werbungskostenabzug
unbeschränkt möglich
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III. Werbungskosten
Abzugsfähige Kosten
• Miete / Anschaffungs- oder Herstellungskosten
» Ermittlung der Kosten des Gebäudes
» davon grundsätzlich 2%
• Finanzierungskosten
• Versicherungen, Grundsteuer, Gebühren
• Kosten für Heizung und Strom
• Reinigungskosten
• Erhaltungsaufwendungen
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Folie 22
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III. Werbungskosten
Aufteilungsmaßstab
• Aufteilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis
der gesamten Wohnfläche – Arbeitszimmer
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Folie 23
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III. Werbungskosten
5. Arbeitsmittel
Beispiele:
• Technische Ausstattung des Arbeitszimmers
» Telefon / Fax
» Computer
» Drucker
• Mobiliar des Arbeitszimmers
» Schreibtisch / Stühle
» Regale / Schränke
• Fachliteratur
» Gesetze
» Kommentare
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III. Werbungskosten
• Anschaffungskosten bis 410 € (ohne Umsatzsteuer)
» sofort abzugsfähige Werbungskosten
• Anschaffungskosten über 410 € (ohne Umsatzsteuer)
» Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer
• gegebenenfalls Einzelaufstellung hinzufügen
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III. Werbungskosten
Sonstige Werbungskosten
• Telefon- und Internetkosten
» 20% der Aufwendungen, höchstens 20€ / Monat; vgl. R 9.1 (5) LStR
oder
» Einzelnachweis über 3-Monats-Zeitraum
• Kontoführungsgebühren
Keine abschließende Aufzählung!
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IV. Besteuerung von Pensionen
• Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis
» Ruhegehälter
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
• lohnsteuerpflichtig – Abgrenzung zur Rente
• steuerpflichtiger Anteil der Pension steigt an
» maßgebend ist das Jahr des Versorgungsbeginns
» Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag
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Folie 27
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IV. Besteuerung von Pensionen
Jahr des
Versorgungsbeginns
Versorgungsfreibetrag
in % der Höchstbetrag
Versorgungs- in Euro
bezüge
bis 2005
ab 2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
40
38,4
36,8
35,2
33,6
32
30,4
28,8
27,2
25,6
24
22,4
20,8
19,2
17,6
16
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3
2
2
2
2
2
2
2
2
1
1
1
1
1
1
1
000
880
760
640
520
400
280
160
040
920
800
680
560
440
320
200
Zuschlag
zum
Versorgungsfreibetrag
in Euro
900
864
828
792
756
720
684
648
612
576
540
504
468
432
396
360
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2028
2029
2030
2031
2032
2033
2034
2035
2036
2037
2038
2039
2040
15,2
14,4
13,6
12,8
12
11,2
10,4
9,6
8,8
8
7,2
6,4
5,6
4,8
4
3,2
2,4
1,6
0,8
0
1 140
1 080
1 020
960
900
840
780
720
660
600
540
480
420
360
300
240
180
120
60
0
21.04.2016
342
324
306
288
270
252
234
216
198
180
162
144
126
108
90
72
54
36
18
0
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V. Resümee
Die Änderungen der Vergütungsverordnung
mit ihrer Reduzierung der steuerfreien Erstattungen
hat für den Gerichtsvollzieher
erhebliche Auswirkungen auf seine Abzugsmöglichkeiten
im Bereich der Werbungskosten.
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