3062 B

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3062 B
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz
Gz. Abt. I – I SL 2 -
Berlin, den
Telefon
Fax
Email
2. August 2005
928-2453
928-9070
Rainer.Toszek@sengsv.
verwalt-berlin.de
3062 B
An den
Vorsitzenden des Hauptausschusses
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
über
Senatskanzlei – G Sen –
Thema Einzelplan 09 – Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz
hier: Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung der Einsparungen
bei den Transferausgaben der Bezirke
rote Nummern:
2855, 2855 C, 3062
Vorgang:
86. Sitzung des Hauptausschusses am 23. Februar 2005,
Drs. 15/3204
Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
Der Grüne-Antrag 2855 C wird in folgender Fassung angenommen:
„1. Überprüfung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Auflisten aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Fundstelle, nach Möglichkeit
elektronisch verlinkt, bis zur Sommerpause 2005.
2.
Novellierung Landespflegegeldgesetz
Darstellung der Ist-Ausgaben Landespflegegeldgesetz 2000 bis 2004 nach Vorlage
des Jahresabschlusses 2004.
3.
Verwaltungsvorschrift Prüfdienste
Vorlage eines zusammenfassenden Berichts auf Basis der Bezirksberichte bis zur
Sommerpause 2005 inkl Aussagen zur Veränderung der personellen Ausstattung der
Prüfdienste nach Hartz IV.
4.
Kostenmanagement Krankenhilfe
Bericht über die Ergebnisse der endgültigen Abrechnung der Krankenkassen für
2004 bis zur Sommerpause 2005, inkl. Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens.
...
O:\ados\Haupt\vorgang\h15-3062.B-v.doc
-25.
Benchmarking
Bericht über die Zwischenergebnisse der Arbeitsgruppen zur Neudefinition nach
Hartz IV bis zur Sommerpause 2005.
6.
Verbesserung Datenlage
Fortschrittsbericht zur 2. Lesung des Haushalts 06/07.
7.
Modellsozialamt
Personeller Bedarf für die Schaffung von Fallmanagern, darin auch Darstellung evtl.
notwendiger Veränderungen in der Stellenstruktur und Dotierung und Qualifizierungsbedarf bis zur Sommerpause 2005.
8.
Entgeltvergleich
Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Kompensation des Fallzahlenzuwachses für die Angebote geistig/körperlich behinderter Menschen“ bis nach der
Sommerpause 2005.
9.
Workshop zum T-Teil
Darstellung der erarbeiteten 46 Maßnahmen mit Realisierungsstand und Auswirkungen bis zur 1. Lesung des Haushalts 06/07.“
Hierzu wird zu folgenden Punkten berichtet:
2. Novellierung Landespflegegeldgesetz
Darstellung der Ist-Ausgaben Landespflegegeldgesetz 2000 bis 2004 nach Vorlage des Jahresabschlusses 2004.
Darstellung der Ist-Ausgaben für Landespflegegelder
in den Jahren 2000 bis 2004 in Mio. €
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
Landespflegegeld wegen.......
Beitr.
Blinde
Hochgrad.
Hilflosigkeit/B Gehör-losigk
eit
Sehbe-hinder Alters-sicher
estandsung
ung
schutz
7,64
3,99
17,49
5,36
0,55
6,78
4,02
18,17
5,38
0,14
5,98
3,96
18,09
5,71
0,27
5,49
4,09
18,36
5,03
0,22
5,02
3,11
16,22
2,88
0,08
1
insgesamt
35,03
34,49
34,01
33,19
27,31
8. Entgeltvergleich
Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Kompensation des Fallzahlenzuwachses für die
Angebote geistig/körperlich behinderter Menschen“ bis nach der Sommerpause 2005.
In dem Bericht an den Hauptausschuss vom 15.September 2004 (Rote Nr. 2855) wurde unter
der Überschrift „Entgeltvergleich mit Hamburg und Bremen“ bereits ausführlich über den Einsparbeschluss von 34 Mio. Euro aus dem Jahr 2003 und dessen schrittweise Umsetzung ab
dem 1. Juli 2003 bis 2006 berichtet. Der letzte Umsetzungsschritt zum 1. Juli 2005 war in vorstehendem Bericht noch offen. Zur Vorbereitung dieses (Teil-) Vertrages war eine Arbeitsgruppe aus Vertreter/innen der Bezirks- und Senatsverwaltung und der Einrichtungsträger gebildet worden. Mit dem Beschluss der Vertragskommission vom 14. Juni 2005 über „Maßnahmen zur Kompensation von Kostensteigerungen aus Fallzahlenzuwachs in Höhe von 3 % “ ist
der Vertrag über ein strukturelles Einsparvolumen von 8,8 Mio. Euro im Zeitraum vom 1. Juli
...
-32005 bis 31.12.2006 geschlossen und der Einsparbeschluss über 34 Mio. Euro abschließend
umgesetzt worden.
9. Workshop zum T-Teil
Darstellung der erarbeiteten 46 Maßnahmen mit Realisierungsstand und Auswirkungen bis zur
1. Lesung des Haushalts 06/07.
Der im Jahr 2002 unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz und unter Beteiligung der Bezirke und der Liga der freien Wohlfahrtspflege
durchgeführte Workshop zum Thema „Steuerung der Sozialhilfeausgaben im T-Teil der Bezirke“
verfolgte das Ziel, steuerungsrelevante Anknüpfungspunkte zum effizienteren Mitteleinsatz zu
definieren und durch zielorientierte Anpassungsmaßnahmen neu auszurichten.
Insofern kann der Workshop als erster verwaltungsübergreifender und richtungsweisender Einstieg in ein System zur Steuerung der Transferausgaben bezeichnet werden.
Die damalige Vorgehensweise einer nur partiellen Betrachtungsweise möglicher Steuerungsansätze ohne etwa die Einbeziehung der Wechselwirkung oder Wirkungsanalyse einzelner Maßnahmen war aber nach heutigem Kenntnisstand lediglich der „Wegbereiter“ für das innerhalb
des Projektes „Modellsozialamt 2005“ zu realisierende Fach- und Finanzcontrolling der sog.
Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Dem Hauptausschuss ist
zum Projekt bereits berichtet worden. Die nachfolgend dargestellten Ergebnisse des Workshops
und ihre bezifferbaren Zielerreichungsgrade sind insoweit als punktueller Einstieg in den
Steuerungsprozess zu betrachten.
Aus den vorgenannten Erkenntnissen resultiert die Entscheidung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, den Steuerungsansatz zur Ausrichtung der Sozialhilfe grundsätzlicher und umfassender aufzusetzen. Die Anfang 2004 begonnene Umsetzung
des Konzeptes „Fachcontrolling“ folgt dabei der stringenten Vorgehensweise, über Zielsysteme
und Leistungsbereichssteuerungen die Wirkungsanalyse der eingesetzten Instrumente abzubilden. Mit dieser Strategie werden auch die bereits über den Workshop lokalisierten Anknüpfungspunkte und erreichten Ergebnisse erfasst und – sofern ein Steuerungspotential noch immer besteht – nach effizienten Maßstäben neu ausgerichtet.
Die im Rahmen des Workshops abgestimmten Vorschläge, der aktuelle Umsetzungsstand und
die – soweit messbar – fachlichen und finanziellen Auswirkungen sind in der als Anlage beigefügten Übersicht ausgewiesen.
Den Berichtsauftrag zu den Punkten 1, 3, 4, 5, und 7 (rote Nr. 3062) wurde vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 15.06.2005 als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen (weiterer
Berichtstermin Sommer 2006).
Zu dem noch offenen Punkt 6 wird zum vorgegebenen Termin berichtet werden.
Es wird gebeten, den Berichtsauftrag zu den Punkten 2, 8 und 9 als erledigt anzusehen.
In Vertretung
Dr. Petra L e u s c h n e r
............................................
Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq
Anlage zu 3062 B
Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002
SenGesSozV I A 42
9028-1652
Maßnahmenbeschreibung gem.
Beschluss des
WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
1.) Abstimmung mit den
Bezirken hinsichtlich der
Schaffung bedarfsgerechter Angebote
außerhalb des ambulanten Bereichs der Hilfe zur
Pflege für „junge“ Pflegebedürftige im Sinne
des SGB XI
Beschluss zum Bedarf an Langzeitpflegeplätzen für jüngere pflegebedürftige Menschen
Die Mitglieder fassen mit 10 Zustimmung und 1 Enthaltung folgenden Beschluss:
Nach den aktuellen Erkenntnissen des Landespflegeausschusses finden jüngere pflege- und heimbedürftige
Menschen in angemessener Frist in Berlin einen adäquaten Heimplatz. Der Landespflegeausschuss betont,
dass gerade bei jüngeren Pflegebedürftigen das Prinzip des Gebotes „ambulant vor stationär“ in besonderer
Weise Berücksichtigung finden sollte. Bei erkennbarer Veränderung der Situation wird sich der Landespflegeausschuss erneut mit dem Thema befassen.
Die Vertreter der Bezirksämter und des Rats der Bürgermeister im Landespflegeausschuss werden in Abstimmung mit den bezirklichen Fachgremien (z.B. Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften, bezirkliche Konferenzen) eine Zusammenstellung der Einrichtungen mit Namen und Anschrift zur Verfügung stellen, die sich
bereits auf die Betreuung und Pflege jüngerer Pflegebedürftiger spezialisiert haben.
Im Landespflegeausschuss sind u.a. sowohl Trägerverbände von Pflegeeinrichtungen, als auch Interessenvertretungen von Betroffenen und Bezirksämter vertreten.
Die Umsetzung der Maßnahme - Gutachten zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) konnte noch nicht abgeschlossen werden. Nachdem die Bedarfe der Leistungsbehörden an Gutachten
abgefragt und in das Projekt zur Reformierung des öffentlichen Gesundheitsdienstes eingespeist worden
sind, obliegt die Gestaltung der Aufgabe der Erstellung von Gutachten durch den öffentlichen Gesundheitsdienst dem ÖGD-Reformprojekt, in dessen Rahmen die Umsetzbarkeit der Anforderungen der Leistungsbehörden an die Erstellung von im Zusammenhang mit dem AsylbLG benötigten Gutachten in Abhängigkeit
von personellen und finanziellen Ressourcen zu prüfen sein wird. Die Entscheidung über die Umsetzung der
Maßnahme wie auch ggf. deren zeitlicher Rahmen hängen daher maßgeblich von den Ergebnissen des
Reformprojektes ab und können derzeit noch nicht konkretisiert werden. S. auch folgende Ziffer 3.
2) Erarbeitung einer
Leitungsvorlage zum
Gesamtkomplex der
Einholung von Gutachten
zu vorgelegten ärztlichen
Attesten bei der Gewährung von Leistungen
nach dem
AsylbLG
3) Klärung der möglichen
Inanspruchnahme externer Gutachter im Rahmen
der ÖGD-Reform (externe
Begutachtung durch den
MDK)
Durch das Reformprojekt ÖGD sind Vorschläge zum Bereich der Gutachten erarbeitet worden, die sich auch
im Entwurf des inzwischen vorgelegten neuen „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)“ wiederfinden. Dabei wird die gutachterliche Tätigkeit des ÖGD als Kernaufgabe
definiert und beibehalten. Allerdings sollen die Strukturen künftig effektiver und kostengünstiger gestaltet
werden. Geplant ist die Übertragung dieser Aufgaben an eine zentrale medizinische Gutachtenstelle. Dafür
spricht, dass dadurch im Gutachtenwesen einheitliche Qualitätsstandards bzw. qualitätssichernde Maßnahmen zu realisieren sind. Geplant ist die Übertragung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales als
Sonderbehörde. Die Gutachtentätigkeit gehörte bislang nur zu den Aufgaben der Bezirksverwaltungen.
Externe Gutachter werden in diesem Bereich nicht mehr notwendig sein.
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswir- Finanzielle/quantitative
kungen
Auswirkungen
Mit neu geschaffenen Wohnbereichen für
jüngere pflegebedürftige Menschen
werden deren Bedürfnisse und Wünsche
an eine sinnvolle Tagesgestaltung angemessener berücksichtigt.
Keine
Mit der Umsetzung wird insbesondere
die Verifizierung eines individuellen
Bedarfstatbestandes im Vorfeld einer
Einzelfallentscheidung über die Gewährung einer Leistung und damit die Substantiierung der Einzelfallentscheidung
erwartet.
Finanzielle Auswirkungen können nicht eingeschätzt werden,
da diese in Abhängigkeit von
der im Einzelfall in Frage stehender Leistung zu stark voneinander abweichen können,
um die Bildung eines Mittelwertes oder auch nur eine Schätzung zuzulassen, zumal davon
auszugehen ist, dass ein unbekannter Anteil an Gutachten zu
einem positiven Ergebnis (=
Befürwortung der Leistungsgewährung) kommen würde.
Durch die geplante Entlastung der Bezir- Nach ersten überschlägigen
ke von Gutachten für den Personenkreis, Berechnungen des Reformproder jetzt nach dem SGB II betreut wird,
jektes ÖGD im Bereich der
sowie den Gutachten für Personen nach Gutachten, liegen die Kosten
dem AsylbLG, und den Zusatzgutachten unter 153 € pro Stunde und
für den regionalisierten Amts- und Verdamit unterhalb des Kostensattrauensärztlichen Dienst insbesondere im zes des Medizinischen Dienstes
Bereich der psychiatrischen Gutachten,
der Kassen.
sind künftig ausreichende Kapazitäten für
die Standardgutachten im Bereich der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfeplanerstellung vorhanden
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Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss
des WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
4) Bildung einer AG zur
Überprüfung einzelner Leistungskomplexe im Bereich
der ambulanten Hilfe zur
Pflege; Erarbeitung eines
Rundschreibens
Das Rundschreiben liegt als Rundschreiben I Nr. 4 / 2005 seit dem 10.02.2005 vor. Mit dem Rundschreiben
wurden den Bezirken alltagspraktische Hilfestellungen für die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen im
ambulanten Bereich an die Hand gegeben. In die Erarbeitung waren die Bezirke direkt eingebunden.
.
5) Schreiben an die Träger
zum möglichen Einsatz von
HzA-Kräften, SAM und ABM
im Bereich der ambulanten
Hilfe zur Pflege
Das Vorhaben wurde umgesetzt für den Bereich der Mobilitätsdienste (außerhalb der Verträge).
Im Rahmen eines zwischen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und der
Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen öffentlich – rechtlichen Vertrages
(sogenannter LIGA –Vertrag) werden zur Zeit 19 Mobilitätshilfsdienste (MHD) mit Mitteln des Landes Berlin
gefördert. Die Berliner Mobilitätshilfedienste unterstützen Menschen, die ihre Wohnung nicht mehr eigenständig verlassen können und die von Vereinsamung, sozialer Isolation und Hilfe- bzw. Pflegebedürftigkeit bedroht
sind. Hierbei handelt es sich um Menschen mit Behinderung, insbesondere aber um alte Menschen. Die Mobilitätshilfedienste ermöglichen den Leistungsempfängern Wege und Aktivitäten ihrer Wahl außerhalb der Wohnung. Zusätzlich zu den Schiebe- und Begleithilfen leisten die Dienste Treppenhilfen, Ankleidehilfen und Blindenführung. Als vielfach einzige Ansprech- und Kommunikationspartner tragen sie hierbei Bedürfnissen ihrer
Klientinnen und Klienten nach Nähe, Aufmerksamkeit und Kommunikation Rechnung und suchen sie gezielt
zur Erweiterung ihres Handlungsspielraums zu motivieren.
Das Konzept der Mobilitätshilfedienste sieht den Einsatz verschiedener Helfergruppen vor. Neben den zuwendungsgeförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Träger werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beschäftigungsmaßnahmen, ehrenamtliche Helfer, Zivildienstleistende, Praktikanten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Programm Hilfe statt Strafe eingesetzt. Die Dienste haben in der Vergangenheit in besonderem Maße Beschäftigungsmaßnahmen genutzt. Die Mobilitätshilfedienste unterstützen mit
ihrem Konzept der Bündelung der Kräfte in besonderem Maße sowohl sozial- wie arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen. Das Land Berlin strebt deshalb an, den erreichten Leistungsumfang soweit wie möglich zu halten
bzw. perspektivisch sogar auszubauen. Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Beschäftigungsprojekte
der Mobilitätshilfedienste, insbesondere die der zuwendungsgeförderten Träger, bei der Planung weiterhin
angemessen Berücksichtigung finden können und somit das Konzept der Bündelung der Kräfte erhalten bleibt.
Zur Unterstützung dieses Anliegens hat die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 07.06.2005 die Bezirke
gebeten, die Kooperationsvereinbarungen, welche die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
und die Träger der zuwendungsgeförderten Mobilitätshilfedienste mit den Berliner Bezirken abgeschlossen
haben, auch in Zukunft mit Leben zu erfüllen und die Anträge der Träger, insbesondere der zuwendungsgeförderten Träger, an die Jobcenter für entsprechende ABM und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen Iihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
Die Maßnahme ist umgesetzt. Seit dem 22.07.2002 liegt den Bezirksämtern eine entsprechend gestaltete und Die Prüfung bei der Kostenüberständig aktualisierte Liste vor. Die Einstellung der Liste in das Intranet steht unmittelbar bevor.
nahmen bezüglich der Vergütungsunterschiede zwischen den Pflegediensten im Bereich der ambulanten
Hilfe zur Pflege ist für die Bezirke
handhabbarer gestaltet worden.
6) Grundlegende Neustrukturierung der Veröffentlichung
ambulanter Vertragspartner
(Pflegedienste) und ihrer
Vergütungen; übersichtliche
Liste der Punktwerte und
Einsatzpauschalen
Auswirkungen
Fachliche/qualitative AusFinanzielwirkungen
le/quantitative Auswirkungen
Das Rundschreiben enthält in fachlicher Hinsicht insbesondere ergänzende Hinweise zur Beantragung,
Bedarfsfeststellung und Bewilligung
der Hilfe, zum Abrechnungsverfahren sowie zum Inhalt der einzelnen
Leistungskomplexe.
Die Mobilitätshilfedienste entlasten
den Sozialhilfeträger in mehrfacher
Hinsicht (Versorgung von Pflegebedürftigen der sog. Stufe Null, zunehmendem Hilfe- und Pflegebedarf
wird entgegen gewirkt, Vermeidung
vorzeitiger Übergänge in Pflegeheime).
Nicht quantifizierbar
Nicht quantifizierbar
Nicht quantifizierbar.
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Maßnahmenbeschreibung gem.
Beschluss des
WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
7) Evaluierung der Freizeitmaßnahmen im LigaVertrag und
Doppelfinanzierungen durch Zuwendungsfinanzierung im Rahmen des Ligavertrages und durch Vereinbarungen
gem., § 75 SGB XII sind nicht gegeben. Das Angebot, das jeweils finanziert wird, richtet sich entweder an eine
andere Zielgruppe, z.B. richtet sich das Freizeitangebot vorrangig an zu Hause lebende Menschen mit Behinderungen oder ist auf andere Maßnahmen und Förderziele ausgerichtet.
Neben dieser grundsätzlichen Unterscheidung wird im Ligavertrag als ein Steuerungsinstrument auch weiterhin
die Evaluierung der Projekte genutzt. Aufgrund anderer prioritärer Vorhaben ist beispielsweise der Selbsthilfebereich noch nicht weiter betrachtet worden. Dies wird in der nächsten Förderperiode im Arbeitsprogramm zum
Ligavertrag der Fall sein.
Keine
Keine
Keine
Keine
Die Maßnahme zielte auf die Vermittlung von Grundkenntnissen zum Hilfeplanungsverfahren im Bereich der
seelisch behinderten Menschen ab. In vielfältigen Fortbildungsveranstaltungen wurden Vertreter der Bereiche
Eingliederungshilfe und der Sozialpsychiatrischen Dienste zum Behandlungs- und Rehabilitationsplan (Instrument
der Hilfeplanung) geschult.
Durch die berlinweite Einführung
und verbindliche Anwendung des
1
BRP konnte auf der Einzelfallebene
ein hohes Maß an Transparenz
hinsichtlich des Leistungsumfanges
und –inhalts erreicht werden.
Durch die regelmäßige Veröffentlichung der Vergleichzahlen, wird die
Ausgabenentwicklung bei den
Vergleichspartnern abgebildet. Auf
dieser Grundlage ist die Einordnung
der Position von Berlin erkennbar.
Hieraus können anschließend Steuerungsinstrumente abgeleitet werden, z. B. im Fall des Stadtstaatenvergleiches 2002, dessen Konsequenzen unter Ziffer 12 beschrieben
sind.
Mit der Maßnahme sollten die verfahrensmäßigen Grundlagen für
eine inhaltliche Vergleichbarkeit der
Sozialhilfeausgaben in den Bezirken
gelegt werden. Dies wurde erreicht.
Direkte finanzielle Auswirkungen der Maßnahme sind nicht
quantifizierbar
8) Darstellung der Ergebnisse der Evaluierung der
Freizeitmaßnahmen im
Liga-Vertrag und der
Finanzierung über Entgelte im Rahmen der AGEingliederungshilfe
9) Darstellung des Prozesses der individuellen
Hilfeplanung für seelisch
Behinderte im Rahmen
der AG Eingliederungshilfe (Info-Veranstaltung)
10) Fortführung und
Ausbau der Teilnahme
Berlins am Benchmarking
der Großstädte und überörtlichen Sozialhilfeträger; Bildung einer ständigen AG bei SenGesSozV für den Bereich des
Benchmarking der Eingliederungshilfe in Einrichtungen
11) Erarbeitung eines
Konzeptes zur Vereinheitlichung der Personenkreise und Haushaltsstellen in PROSOZ/S
1
Mit Schreiben SenGesSozV – I SL 2 – vom 08.06.2005, betr. Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung von Einsparungen (rote Nr. 3062) wurde dem Hauptausschuss unter Ziffer 5 über den Stand zum Benchmarking bereits berichtet.
Die IT-Verfahrensvorschrift PROSOZ/S ist am 5. Dezember 2003 im Amtsblatt von Berlin (s.S. 4986 ff.) veröffentlicht worden und am 6. Dezember 2003 in Kraft getreten. Seit Anfang 2005 wird das Verfahren PROSOZ/S für alle
Bezirke zentral in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz administriert. Damit wird
nunmehr gewährleistet, dass die zentral festgelegten Parameter, hier insbesondere Personenenkreise und Haushaltsstellen, in dem von allen Bezirken genutzten IT-Verfahren immer zeitgleich und einheitlich zur Anwendung
kommen.
Auswirkungen
Fachliche/qualitative AusFinanzielwirkungen
le/quantitative Auswirkungen
s. Ziffer 12
Direkte finanzielle Auswirkungen sind mit dieser Maßnahme
nicht verbunden
BRP ist die Abkürzung für Behandlungs- und Rehabilitationsplan
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Maßnahmenbeschreibung gem.
Beschluss des
WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
Auswirkungen
Fachliche/qualitative
Finanzielle/quantitative
Auswirkungen
Auswirkungen
12) Erörterung im Rahmen der bestehenden
Projektgruppe zur Steuerung im Entgeltbereich
41) Erörterung der möglichen Überprüfung der
Leistungs- und Qualitätsstandards, der Freihaltegebühren und
Auslastung im Bereich
des § 72 BSHG im Rahmen der bestehenden
Projektgruppe zu den
Entgelten
13) Kürzung des Pauschalbetrages der Kostensätze für Werkstätten
für behinderte Menschen
Beide Maßnahmen sind umgesetzt.
In dem Bericht (Rote Nr. 2855) an den Hauptausschuss vom 15.September 2004 wurde unter der Überschrift „Entgeltvergleich mit Hamburg und Bremen“ bereits ausführlich über den Einsparbeschluss von 34 Mio. Euro aus dem
Jahr 2003 und dessen schrittweise Umsetzung bis 2006 berichtet. Der letzte Umsetzungsschritt wurde im Juni d.J.
mit dem Beschluss der Kommission 75 über „Maßnahmen zur Kompensation von Kostensteigerungen aus Fallzahlenzuwachs in Höhe von 3 v. H.“ vollzogen.
--
34 Mio. € im Zeitraum 01.07.2003 bis
31.12.2006
Mit dem Rundschreiben I Nr. 8/ 2003 ( aktuell Rundschreiben I Nr. 40/ 2004 )- Einsatz von Einkommen nach dem
BSHG; Kostenbeitrag für das Mittagessen gem. § 43 Abs.2,Satz 1 Nrn.7 und 8 BSHG- wurde das Verfahren der
Heranziehung eines Kostenbeitrages für Mittagessen in WfbM und Förderbereichen ausgestaltet,die Wahlmöglichkeit des behinderten Menschen ( ob das Mittagessen der Einrichtung in Anspruch genommen wird) unterstrichen
und auf die Folge der individuellen Kürzung der Grundpauschale um den Verpflegungssatz in H.v. 2,53 Euro/ Tag
bei Verzicht auf die Teilnahme am Mittagessen in der Einrichtung hingewiesen.
Keine
Nicht quantifizierbar
14) Fachliche Klärung
der Angemessenheit
von Unterkunftskosten
bei der Unterbringung
im betreuten Wohnen im
Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen und des
§ 72 BSHG und
Der Prüfauftrag zur Definition von angemessener Unterkunft im Falle der Unterbringung im betreuten Wohnen im
Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten bezieht sich auf das BSHG, das am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist. Erwerbsfähige Personen
aus dem BSHG wechselten am 1.1.2005 in die Zuständigkeit des SGB II; zeitgleich wurde das Sozialhilferecht in
das SGB XII eingeordnet.
Keine
Keine
Keine
Keine
15) auf der Grundlage
der vorgenannten fachlichen Klärung:
•
Erweiterung der
AV-Unterkunft
und/oder
•
Rundschreiben
Zur Definition von angemessener Unterkunft gem. § 22 SGB II wurden zwischenzeitlich Ausführungsvorschriften zur
Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) erarbeitet, die der Senat am 7. Juni 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Sie wurden per Rundschreiben veröffentlicht und gelten ab 1.7.2005.
Nicht erwerbsfähige Personen erhalten seit dem 1.01. 2005 Leistungen nach dem SGB XII. Die AV-Unterkunft
ist bis zu ihrer Überarbeitung entsprechend anzuwenden.
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Maßnahmenbeschreibung
gem. Beschluss des Workshop-Gremiums
Umsetzungssachstand
16) Verankerung von „Fallkonferenzen“ und „Gesamtplanung“ in
der Neufassung der AV Eingliederungshilfe
In einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der bezirklichen Gesundheitsämter, Jugendämter und Sozialämter wurden gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz die Kriterien für einen ersten Einstieg in die Hilfeplanung einschließlich der Gesamtplanung
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erarbeitet. Hierzu wurden Vordrucke im Zusammenhang mit der Gesamtplanung erstellt. Als erster Einstieg wurde mit Rundschreiben I Nr.
41/2004 die geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderte Menschen nach SGB
XII bekannt gegeben und die Bezirke gebeten, diese ab 1. Januar 2005 anzuwenden. Damit ist der
Rahmen für die Struktur, für den zu gewährenden Leistungsumfang, für die zu beteiligenden Personen und Institutionen, für die Fortschreibungsbedingungen und Evaluierung der erreichten Leistungswirkung sowie für die zu beachtende Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung beschrieben.
Dieser Ansatz einschließlich der Entwicklung eines strukturierten Hilfeplanprozesses wird im Rahmen des „Modellsozialamtes 2005“ insbesondere mit dem Ziel weiterentwickelt, eine effiziente
Steuerung des Mitteleinsatzes zu erreichen.
In dem o. a. Rundschreiben I Nr. 41/2004 wurden die geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bekannt gegeben
und die Bezirke gebeten, diese ab 1. Januar 2005 anzuwenden. Unter Nummer 24 Abs. 3 ist die
Soll-Vorschrift zu wohnortnahen Leistungserbringung verankert.
Im Workshop wurde die Notwendigkeit insbesondere in Hinblick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben durch § 14 SGB IX gesehen, dass für die Zusammenarbeit der bezirklichen Abteilungen Gesundheit und Soziales bei der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Vereinbarungen auf Bezirksebene geschlossen werden müssten.
Die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter mit den Sozialämtern wird im Rahmen der Projekte
„Modellsozialamt 2005“ und „Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ konkretisiert.
Die Arbeitsgemeinschaft „Eingliederungshilfe“ wurde von den Bezirksämtern eingerichtet. Sie tagt
zweimal jährlich im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. Die Aufgaben der Geschäftsstelle
werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wahrgenommen. Die Arbeitsgemeinschaft dient der Koordination der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII in Berlin. In der Arbeitsgemeinschaft sind
neben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz alle Jugendämter
und Sozialämter vertreten.
17) Aufnahme des Begriffs der
„wohnortnahen Versorgung“ als
Soll-Vorschrift in die Neufassung
der AV-Eingliederungshilfe
18) Konkretisierung des Abschlusses von Vereinbarungen innerhalb
der Bezirke zwischen Soz und Ges
in der Neufassung der AVEingliederungshilfe
19) Sensibilisierung der Bezirke in
Hinblick auf verstärkte Nutzung
der AG „Eingliederungshilfe“ als
zentrales Diskussionsgremium für
diesen Leistungsbereich
20) Erarbeitung eines Qualifizierungskonzeptes für interne und
externe Gutachter / Sachverständige sowie Mitarbeiter/innen der
Gesundheitsämter im Bereich der
Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen
Die Qualifizierung der Gutachter/innen und Mitarbeiter/innen der Gesundheitsämter ist regelmäßiger Bestandteil der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ( ÖGD ). Im Rahmen der Reform des ÖGD und des damit verbundenen Ansatzes zur Kostensteuerung ist die Zielrichtung dieser Maßnahme,nämlich das Kostenbewusstsein in dem
Begutachtungswesen zu schärfen,auch im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG)
-Entwurf vom 03.06.05- berücksichtigt worden.
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswirkungen
Finanzielle/quantitative Auswirkungen
Die Anwendung eines einheitlichen, systematischen und strukturierten Gesamtplanes ist
geeignet, die Sachbearbeitung in der Eingliederungshilfe bei der effizienten Ausrichtung der
Hilfeplanung und –umsetzung zu unterstützen
Eine Quantifizierung der mit
der Gesamtplanung verbundenen Einsparungen ist nicht
möglich.
Förderung des Kostenbewusstseins bei Entscheidungsverfahren in Zusammenhang mit der
Leistungsgewährung
Nicht quantifizierbar
Klare Rollenverteilung und Entscheidungskompetenzen können die Reibungsverluste minimieren.
Nicht quantifizierbar
Gremium dient dem Erfahrungsaustausch und
kann anstehende Entscheidungen mitgestalten
Mit diesem Punkt sind keine
Einsparungen für den Haushalt verbunden.
--
--
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Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss
des WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswirkungen Finanzielle/quantitative
Auswirkungen
21) Prüfung der Teilnahme an
Großabnehmerrabatten der
Krankenkassen für Leistungen
der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen, Hilfe
bei Krankheit und Hilfe zur
Pflege
22) Prüfung der Bildung eines
gemeinsamen Hilfsmittelpools
für Leistungen der Hilfe bei
Krankheit, Hilfe zur Pflege und
Eingliederungshilfe; ggf.
Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrages mit der AOK und BKK
23) Bildung einer bezirksübergreifenden AG zur Durchführung einer
Bestandsaufnahme im Zusammenhang mit der Praxis
der Beförderung von behinderten Menschen in den Bezirken
Keine
Im Workshop wurde angeregt zu prüfen, ob durch gemeinsame Ausschreibungen mit den Krankenkassen Preisvorteile für das Land Berlin entstehen. Auf Grund der mit der Neufassung des § 264
SGB V im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom
14. November 2003 verbundenen Aufgabenverlagerung zur Krankenkasse ist die Geschäftsgrundlage
für die Anregung im Workshop entfallen, da nunmehr die vereinbarten Preise der Krankenkassen mit
den Leistungsanbietern und somit auch Großabnehmerrabatte in die Abrechnung mit dem Träger der
Sozialhilfe einfließen.
Lt. Workshopteilnehmer geht es um die Einrichtung eines zentralen Hilfsmittelpools einschl. der WarKeine
tung der Geräte. Die Bezirke mussten oftmals sehr teure Hilfsmittel immer wieder neu bewilligen, da
sie gebrauchte, aber nicht gewartete Geräte nicht weitergeben konnten. Die Krankenkassen verfügen
über einen derartigen Hilfsmittelpool. Daher war angedacht, mit Krankenkassen über einen derartigen
Hilfsmittelpool zu verhandeln. Jedoch ist auf Grund der mit der Neufassung des § 264 SGB V im
Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November
2003 verbundenen Aufgabenverlagerung zur Krankenkasse die Geschäftsgrundlage für die Anregung
entfallen.
Es hat sich in 2002 kein Beziksamt bereit erklärt,die Federführung für eine bezirksübergreifende
-AG zur Durchführung einer Bestandsaufnahme zu übernehmen. Für eine solche Bestandsaufnahme,
die unmittelbare bezirkseigene Organisationsformen und Verfahrensabläufe betrifft,ist bei den Bezirken weiterhin zu werben.
Die Grundlagen für den sparsamen und wirtschaftlichen Umgang bei der Bewilligung von Beförderungsleistungen sind durch Rundschreiben I Nr.41/2004 über die geplanten Ausführungsvorschriften
zur Eingliederung behinderter Menschen nach SGB XII bekannt gegeben worden mit der Bitte, diese
ab 01.01.2005 anzuwenden.
24) Verbesserung des Informationsflusses zwischen
LAGeSo und den Bezirken
indem:
a.) Meldung von behindertengerecht umgebauten Wohnungen
an das LAGeSo übermittelt
werden sowie ein Überblick über
frei gewordene behindertengerechte Wohnungen erstellt wird
und
b.) der Abschluss von Verträgen
mit Vermietern verbindlich angezeigt wird
a.) Behindertengerecht umgebaute Wohnungen werden bereits an das LAGeSo gemeldet. Ein entKeine
sprechender berlinweiter Überblick ist dort vorhanden
Eine Infoveranstaltung zu dieser Thematik mit den Bezirksbehindertenbeauftragen im Rahmen der
regelmäßigen Zusammenkünfte mit den Landesbehindertenbeauftragten hat stattgefunden.
Durch Inkrafttreten der Sozialgesetzbücher II und XII wurde von dem Vorhaben, eine Informationsblatt
für die Bezirksämter zu erstellen, Abstand genommen. Vgl. auch Senatsvorlage Nr. 2558/05 (Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AVWohnen)
keine
keine
--
Keine
Zu b.) Die verbindliche Anzeige von Mietvertragsabschlüssen durch den Vermieter ist rechtlich nicht
zulässig. Insofern wurde der Teilvorschlag b.) nicht weiter verfolgt.
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MaßnahmenbeUmsetzungssachstand
schreibung gem.
Beschluss des Workshop-Gremiums
Auswirkungen
Fachliche/qualitative
Finanzielle/quantitative
Auswirkungen
Auswirkungen
25) Herbeiführung der
Entscheidung über „Sozialassistenz“ im Bereich
der Einzelfallhilfe
Auf Anregung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wurde eine Arbeitsgruppe der
Bezirke unter Federführung des jetzigen Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg eingerichtet. In dieser Arbeitsgruppe
wurden einheitliche Leistungsinhalte bei der Gewährung von Einzelfallhilfe/Sozialassistenz einschließlich der Steuerung
dieser Hilfeart im Einzelfall durch die Bezirksverwaltung im Rahmen des Honorarmodells erarbeitet. Leider ist eine Steuerung im Rahmen dieses Modells nach rechtlicher Prüfung durch das Justitiariat der Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz weitgehend nicht möglich, weil andernfalls die Eigenschaft des freien Mitarbeiters/der
freien Mitarbeiterin verloren geht und der Sozialassistent/die Sozialassistentin eine Festeinstellung beim Land Berlin
einklagen könnte.
In einem Trägermodell dagegen sind Steuerungsmöglichkeiten von Einzelfällen durch die Bezirksämter möglich. Aus
diesem Grunde wurden gemeinsam mit der LIGA, den Bezirksämtern und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz Leistungsbeschreibungen zur Einzelfallhilfe/Sozialassistenz als Trägermodell erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde von den Bezirken angemahnt, die Leistungsinhalte der Einzelfallhilfe/Sozialassistenz in
Abgrenzung zum betreuten Einzelwohnen klar zu definieren. Hierzu ist festzuhalten, dass im Zuge der geplanten Neuordnung die Integration von Einzelfallhilfe/Sozialassistenz in das regionale System zur Versorgung psychisch kranker
Menschen angestrebt war. Entsprechende Passagen sind in den Leistungsbeschreibungen (Entwurfsfassung) verankert.
Zielstellung ist hierbei, das Leistungsgeschehen transparenter zu gestalten, in regionale Steuerungsstrukturen einzubinden sowie mit anderen Angeboten in der psychiatrischen Versorgung zu vernetzen. Entsprechend der Leistungsbeschreibung (Entwurf) sollten seelisch behinderte Menschen Einzelfallhilfe/Sozialassistenz erhalten, „die zur Zeit des
Hilfebedarfs in keiner ambulanten Wohnform aufgenommen werden können“. Als Ausschlusskriterium wird in den Subtypen III und IV formuliert: „Die Einzelfallhilfe/Sozialassistenz wird nicht gewährt, wenn eine ambulante Wohnform wie
Betreutes Einzelwohnen oder Wohngemeinschaften die geeignete und aussichtsreiche Maßnahme ist. Dies gilt auch für
das therapeutisch betreute Einzelwohnen und eine therapeutisch betreute Wohngemeinschaft.“
Das Trägermodell ist nur im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg getestet worden. In seinem Erfahrungsbericht führt das
Bezirksamt aus, dass durch die Einführung des Trägermodells die Kosten in der Eingliederungshilfe gesunken sind. Die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ist den Ausführungen des Bezirkes beigetreten. Die
Abstimmung zwischen den beteiligten Senatsverwaltungen für Gesundheit ,Soziales und Verbraucherschutz , für
Schule, Jugend und Sport sowie für Finanzen ist noch nicht abgeschlossen.
Ein einheitliches, systematisches
und strukturiertes Trägermodell
für die Einzelfallhilfe/ Sozialassistenz würde es der Sachbearbeitung ermöglichen, die Leistung im
Einzelfall effektiver aus zu steuern
Keine, da noch nicht eingeführt
26) Prüfung der Aufnahme
einer verbindlichen Regelung zur „Kostenübernahme ab Anzeige der
Aufnahme in eine Einrichtung“ in die Neufassung
der AV-Eingliederungshilfe
In § 18 Abs. 1 SGB XII ist geregelt, dass die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung, einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,
dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Diese Regelung steht mit dem Grundsatz in Verbindung, dass
Sozialhilfe für die Vergangenheit (regelmäßig) nicht zu gewähren ist. Die Sozialhilfe dient dazu, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, eine gewärtige Notlage zu beheben. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist nur bestimmt,
wann die Sozialhilfe einsetzt. Ein einmal entstandener Bedarf wird hiermit nicht als fortbestehend festgelegt. Wegen der
bereits im SGB XII getroffenen eindeutigen Regelung, ist die Aufnahme einer Ausführungsbestimmung für diesen Sachverhalt in den geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch entbehrlich.
Ungeachtet dieser rechtlichen Betrachtung wird hier Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Hilfeplanung des Trägers der Sozialhilfe gesehen. S. hierzu auch Ziffer 16 der Ergebnisse des Workshops.
Keine
Keine
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Maßnahmenbeschreibung gem.
Beschluss des
WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative
gen
Auswirkungen
27) Problemanstoß zur
Hinterfragung der zeitlichen Häufigkeit von
sozialpädagogischen
Gruppenreisen bei SenBildJugSport
28) Informationsaustausch zum „Verbundmodell Reinickendorf“
im Rahmen des AK
„Psychiatriekoordinatoren“
Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist nunmehr in Nummer 43 Abs. 3 der
geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch folgende Regelung aufgenommen worden:
„Behinderte junge Menschen, die noch nicht 21 Jahre alt sind und zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehören,
können an einer sozialpädagogischen Gruppenreise teilnehmen. Die Abstandsfrist beträgt zwei Jahre.“
Dient der Klarstellung zur Bewilligung von
Häufigkeiten von Gruppenreisen für die
Sachbearbeitung
Im Verbundmodell Reinickendorf sind 5 Leistungserbringer gemeinsam Träger eines Angebotes im Betreuten
Wohnen. Im Arbeitskreis der bezirklichen Psychiatriekoordinatoren wurde das Modell vorgestellt und diskutiert.
29) Begleitung des Prozesses der Integration
von Leistungen der
ambulanten medizinischen Rehabilitation in
das gemeindepsychiatrische Versorgungssystem
Der Träger Reha Reinickendorf gGmbH hat eine Konzeption zur ambulanten (teilstationären) medizinischen Rehabilitation erarbeitet. Diese Konzeption dient als Grundlage der Gespräche des Trägers mit den Krankenkassen. Ziel
ist dabei die Zulassung zur Versorgung als Leistungserbringer durch die Krankenkassen. Bisher konnte dies jedoch
noch nicht erreicht werden.
Eine Realisierung mit Abschluss einer entsprechenden Zulassung zur Versorgung wird angestrebt. Der Zeitpunkt
für diesen Vertragsabschluss ist derzeit noch nicht absehbar. Bei der projektierten Einrichtung zur ambulanten
(teilstationären) medizinischen Rehabilitation handelt es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(§ 40 Abs. 1 SGB V) und der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Land Berlin hat insofern keinen Einfluss auf
das Leistungsgeschehen.
Die Vorteile des Verbundmodells liegen in
der gemeinsamen Verantwortung der 5
Leistungserbringer, Eingliederungshilfemaßnahmen – unter Nutzung der trägerspezifischen Erfahrungen und Ressourcen konkret am individuellen Hilfebedarf des
Klienten auszurichten
Durch die Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation wird der vorrangige
Kostenträger in Anspruch genommen. Langfristig führt dies zu einer verbesserten Nutzbarmachung von Leistungen des SGB V an
den Personenkreis psychisch kranker Menschen.
30) Konkretisierung des
möglichen Wegfalls des
Barbetrages bei der
Gewährung von Sozialhilfe in Einrichtungen in
der Neufassung der AVBarleistungen
Es wird keine AV mehr erlassen.Im Rahmen der Deregulierung bestand der wesentliche Regelungsbedarf beim
Barbetrag für Kinder und Jugendliche und ist bereits durch Rundschreiben realisiert. Die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2005 wurden geprüft und den Bezirksämtern mitgeteilt.
Zur Konkretisierung des möglichen Wegfalls des Barbetrages haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Umstände, die zum Wegfall des Barbetrages führen können (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII), werden im Einzelfall
geprüft und entschieden.
Keine
Nicht quantifizierbar
Direkte finanzielle Auswirkungen der Maßnahme sind nicht
ermittelbar.
Quantifizierbare Auswirkungen
auf Leistungen des Sozialhilfeträgers werden aufgrund der
Ausrichtung auf den Regelungsbereich des SGB V nicht
erwartet. Neben den anderen
Leistungen des SGB V (Soziotherapie und psychiatrische
Krankenpflege) soll die medizinische Rehabilitation zur
Vermeidung und Verkürzung
des stationären Aufenthaltes
psychiatrischer Patienten
beitragen. Die Leistung wird in
enger Abstimmung mit dem
übrigen psychiatrischen Hilfesystem erbracht werden.
Nicht quantifizierbar
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Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss
des WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative
gen
Auswirkungen
31) Erarbeitung eines neuen
Abrechnungsverfahrens für
die Leistungen der Krankenhilfe
Seit dem 01. Januar 2004 wird die Mehrzahl der nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger/innen im
Rahmen des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V durch die gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte. Weitergehende Krankenhilfe durch den Träger der Sozialhilfe ist
durch die enge Anbindung der Leistungen nach dem BSHG an das Recht der Gesetzlichen Krankenkassen
nicht möglich. Das Ziel des Gesetzgebers bestand in der Gleichbehandlung der nicht krankenversicherten
Sozialhilfeempfänger mit den Versicherten und das Einsetzen der Kontrollmechanismen der gesetzlichen
Krankenkassen auch für diesen Personenkreis.
Damit wurde für diesen Personenkreis ein neues Abrechnungsverfahren von Gesetzes wegen geschaffen.
Im Land Berlin wurde eine Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der hier verankerten gesetzlichen Regelungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe und den in Berlin maßgeblichen gesetzlichen Krankenkassen
abgeschlossen. Für den nicht von § 264 Abs. 2 - 7 SGB V erfassten Personenkreis wurde im Rahmen eines
Ausschreibungsverfahrens als Vertragspartner die AOK Berlin ermittelt und die bis dahin bestehende Vereinbarung wird modifiziert fortgeführt. Künftig wird auch die Abrechnung der Kosten für Krankenhausaufenthalte in den Gegenstand dieser Vereinbarung einbezogen.
Sowohl zum Abschluss der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V als auch zur
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens waren Arbeitsgruppen tätig, die ihre Arbeit im wesentlichen
beendet haben. Im Rahmen der Verträge wurde größtmögliche Transparenz vereinbart.
Die Prüfung der Verordnungen wird von den gewählten Krankenkassen (bzw. vom Vertragspartner AOK
Berlin) künftig auch für Krankenhausbehandlungen vorgenommen.
Die gesetzliche Neuregelung erzielte eine
wesentliche Entlastung bei den Bezirksämtern von Aufgaben der Krankenhilfegewährung.
32) Bildung einer AG zur Klärung des künftigen Verfahrens
der Prüfung von Verordnungen im Rahmen der Krankenhilfe
33) Bildung einer AG zur Klärung einer personellen Verstärkung und/oder Spezialisierung der Sachbearbeiter/innen
im Sozialamt für die besonderen Problemstellungen im
Bereich der Krankenhilfe
34)Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Gewährung von Darlehen im
Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen
35) Klärung mit KV und KZV
hinsichtlich der möglichen
Verpflichtung der Ärzte zur
Ausweiskontrolle bei Sozialhilfeempfängern
Durch die unter Maßnahme 31 beschriebenen Umstände, insbesondere durch die Pflichtversicherung der
Erwerbsfähigen, erübrigt sich die Umsetzung dieses Vorschlages.
Für den Personenkreis außerhalb des § 264
Abs. 2 - 7 SGB V wird durch die Fortführung der bisherigen Vereinbarung
(bei reduzierten Verwaltungskosten) die
Versorgung mit und die Abrechnung von
Krankenhilfeleistungen wie vor Einführung
des GMG realisiert.
Der Inhalt der Rahmenvereinbarung (einschließlich Melde- und Abrechnungsverfahren) dient der einheitlichen Anwendung des
§ 264 Abs. 2 - 7 SGB V im Land Berlin.
Durch die Weiterführung der Vereinbarung
zur Abrechnung der ambulanten medizinischen Versorgung und die vorgesehene
Erweiterung um die Abrechnung von Krankenhausaufenthalten werden die Sachbearbeiter der Bezirksämter von der Einzelabrechnung in diesem Bereich entlastet.
Keine
Die Ausgaben der Krankenhilfe betrugen nach vorläufigen
Abschlusszahlen 2004 insgesamt (§ 264 Abs. 2 - 7 SGB V
und BSHG) 184,5 Mio. €. Im
Jahre 2003 waren es 194,7
Mio. € (vgl. Schreiben SenGesSozV – I SL 2 – vom
08.06.2005, betr. Umsetzung
einer Zeit- und Zielplanung für
die Erzielung von Einsparungen (rote Nr. 3062)).
Nicht quantifizierbar
Keine
Zur Gewährung von Darlehen im Bereich der Krankenhilfe wurden den Bezirksämtern mehrere Rundschreiben (z.B. 6/2004, 8/2005, 9/2005) zur Verfügung gestellt.
.
Klarstellung von zu treffenden Entscheidungen im Bereich der Krankenhilfe wurde
erreicht
Nicht quantifizierbar
Diese Maßnahme wurde zeitnah bereits 2002 durch Abstimmung mit der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin umgesetzt.
Keine
Nicht quantifizierbar
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MaßnahmenbeUmsetzungssachstand
schreibung gem.
Beschluss des Workshop-Gremiums
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative
gen
Auswirkungen
36) Fachliche Klärung zur
Anwendung des zum 1.
Januar 2003 in Kraft tretenden Fallpauschalengesetzes
37) Rundschreiben zur
Frage der Verweildauer bei
der Gewährung von Krankenhilfe
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
Keine
38) Prüfung der Zurverfügungstellung eines Liegezeitenkataloges der Krankenkassen
39) Einrichtung von Fachstellen im Rahmen der
Leistungsgewährung nach
§ 72 BSHG
Der Inhalt der Maßnahmen Nr. 36 – 38 wurde mit Schreiben an die Bezirksämter vom 09.04.2003 umgesetzt.
Dieses Schreiben enthielt Informationen zum Fallpauschalengesetz und damit verbundene Auswirkungen auf die
Verweildauer bei Krankenhausaufenthalten.
Mit den eingetretenen gesetzlichen und vertraglichen Änderungen (siehe Maßnahme 31) obliegt die Abrechnung
der Kosten für Krankenhausaufenthalte von Sozialhilfeempfängern überwiegend den Krankenkassen.
Das Sozialamt des Bezirksamtes Pankow von Berlin hatte eine entsprechende Fachstelle eingerichtet. Es war nie
gelungen eine der Konzeption des Senates entsprechende Personalausstattung (Leitlinien 1999) im Rahmen der
Budgetierung zu erreichen. Die Integration der entsprechenden Bereiche des Jugendamtes, des Gesundheitsamtes
und des Wohnungsamtes konnte ebenfalls nicht vollzogen werden. Deshalb waren abschließende und verlässliche
Aussagen über fachliche und fiskalische Wirkungen nicht möglich. Die Kontinuität der Umsetzung war durch die
angespannte Personalsituation des Sozialamtes insgesamt erheblich erschwert. Zur Arbeit dieser Fachstelle gehörte auch die gezielte Verhandlung mit Anbietern von Wohnraum für das betreute Einzel- und Gruppenwohnen dahingehend, dass bei der Untervermietung entsprechendem Wohnraum ausschließlich die aus dem Hauptmietverhältnis resultierenden Kosten weitergegeben wurden. Zudem konnten durch direkte Gespräche mit über 70 Vermietern zusätzliche Wohnungen gefunden werden, die auch an Personen mit Schufa-Einträgen vermittelt werden
konnten. Dadurch konnten Personen, denen wegen bestehender Mietschulden das Mietverhältnis gekündigt wurde,
mit anderem Wohnraum versorgt werden, so dass eine Übernahme der bestehenden Mietrückstände nicht notwendig war, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Grundsätzlich wäre eine begleitende Evaluierung des Projektes zur
Feststellung der Wirksamkeit der Leistungsgewährung nach § 72 BSHG über mindestens drei Jahre erforderlich
gewesen. Diese war aber vom Bezirksamt Pankow allein nicht zu leisten gewesen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Evaluierung auch nach der Betreuung durch die Fachstelle und einer Versorgung mit
Wohnraum für mehrere Jahre die entsprechenden Daten der Hilfeempfänger/innen erforderlich wären. Dies war
jedoch nicht gewährleistet, wenn der vermittelte Wohnraum außerhalb des Bezirks Pankow lag, so dass sich ein
Zuständigkeitswechsel ergab, und/oder die ehemaligen Hilfeempfänger/innen - wie angestrebt - unabhängig von
der Sozialhilfe leben konnten. Aufgrund eines anderweitig nicht zu deckenden Personalbedarfs für die Bearbeitung
laufender Vorgänge und die Aufarbeitung von Arbeitsrückständen war das Sozialamt Pankow nicht mehr in der
Lage, weiterhin zusätzliches Personal für die Durchführung dieses Projektes vorzuhalten. Die Fachstelle wurde
deshalb zwischenzeitlich wieder aufgelöst. Die entsprechenden Leistungen werden jetzt innerhalb des Fachbereiches Materielle Leistungen durch die Arbeitsgruppe Wohnungslose erbracht. Zurzeit ist nicht absehbar, inwieweit
die Gesetzesreform (SGB XII und II) sowie die Strukturempfehlungen im Rahmen des „Modellsozialamts 2005“
Einfluss auf die Organisation der bestehenden Fachstellen in diesem Leistungsbereich ausüben wird.
Die, im Projekt erfolgreich erprobten EleNicht quantifizierbar
mente (Begrenzen der Untermiete auf dem
Niveau der Hauptmiete, Beschaffung zusätzlicher Wohnungen zum Zwecke der Wohnraumversorgung für Personen mit Mietschulden und intensive Betreuung des
entsprechenden Personenkreises durch
Sozialarbeiter/innen des Sozialamtes) werden in den jetzigen Strukturen fortgeführt. In
neun Bezirksämtern von Berlin wird das
Fachstellenmodell – in unterschiedlicher
Ausprägung und Organisationstiefe – zurzeit praktiziert.
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Beschluss des
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Umsetzungssachstand
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative
gen
Auswirkungen
40) Einrichtung einer
Arbeitsgruppe zu § 72
BSHG zur Erörterung
der Workshop2
Vorschläge
Die Maßnahme „Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu § 72 BSHG zur Erörterung der Workshopvorschläge kann
durch die neue Gesetzgebung von SGB II und SGB XII in der Form nicht mehr durchgeführt werden.
Die Vorschläge müssen heute in ganz anderen und neuen Zusammenhängen betrachtet werden.
Die neuen Gesetzeslagen beinhalten für den Personenkreis der Wohnungslosen, für Leistungsanbieter, für die
Zusammenarbeit verschiedenster Behörden/Institutionen etc. eine Reihe von einschneidenden Veränderungen. Die
beiden Gesetze sind an einigen Stellen sehr unkonkret gefasst bzw. nur oberflächlich aufeinander abgestimmt mit
der Folge, dass nun durch Vereinbarungen zwischen der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und dem
kommunalen Träger über gemeinsame Empfehlungen zur praktischen Umsetzung diese Lücken aufwendig geschlossen werden müssen.
Das Bestreben liegt zur Zeit darin – trotz der neuen Gesetzgebung - bewährte und effiziente Organisations- und
Zusammenarbeitsstrukturen des bestehenden Hilfesystems für Wohnungslose im Land Berlin zu erhalten. Das
bisher vorhandene Grundverständnis über die Zielsetzungen für den Personenkreis Wohnungsloser bzw. von
Wohnungslosigkeit Bedrohten im Land Berlin muss der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und den Arbeitsgemeinschaften erst vermittelt und im weiteren Schritt Einvernehmen über die Strategie erzielt werden. Gut funktionierende und geregelte Zusammenarbeitsstrukturen sind Voraussetzungen für gemeinsame Zielerreichungen und der
effektiven Nutzung personeller und finanzieller Ressourcen.
In die beschriebenen Aktivitäten sind die Bezirke einbezogen und einige der Workshopvorschlagsthemen werden
durch Vereinbarungen etc. mitbehandelt und geregelt.
Im Einzelnen:
b) Mit Rundschreiben I Nr. 2/2005 vom 19.1.2005 sind die zwischen der Senatsverwaltung Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport abgestimmten „Hinweise zur
Abgrenzung der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und §§ 67, 68 SGB XII“ zur Beachtung veröffentlicht
worden.
f) Auf Initiative der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat die Verwaltungsakademie in den letzten Jahren mehrere Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen: Wohnungslosenhilfe und Jugendhilfe sowie Wohnungslosenhilfe und Psychiatrie durchgeführt.
e) Die Entwicklung und Einführung eines Fallmanagements für den Bereich Wohnungslosenhilfe wurde zurückgestellt, da dieses Steuerungsinstrument erst im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen des „Modellsozialamts
2005“ erprobt wird.
c) Die Klärung der örtlichen Zuständigkeit der Sozialpsychiatrischen Dienste soll im Rahmen der ÖGDStrukturreform herbeigeführt werden. Mit dem Ergebnis ist spätestens zum 1.1.2006 zu rechnen.
Die Verfahren der Leistungsgewährung sind
transparenter gestaltet worden, Reibungsverluste in den entsprechenden Leistungsbereichen konnten minimiert werden
Nicht quantifizierbar.
2
Die Maßnahme im Detail: a.) Abgrenzung § 72 BSHG zu ASOG, b.) Abgrenzung § 72 BSHG / §§ 39 ff. BSHG / §§ 68 ff. BSHG / § 41 KJHG, c.) Klärung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialpsychiatrischen
Dienstes, d.) Umsetzung DVO § 72 BSHG; Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe, e.) Steuerung im Bereich des § 72 BSHG über Fallmanagement, f.) Durchführung von Schulungen zu DVO § 72 BSHG, § 41
KJHG, §§ 39, 68 ff. BSHG (auch für SpD, Jugendämter), g.) Erarbeitung einheitlicher Verfahrensregelungen für alle Bezirke zur Verweildauer in Obdachlosenunterkünften bei Wohnfähigkeit, h.) Erarbeitung und
Umsetzung von Gesamtplänen im Rahmen des § 72 BSHG i.) Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen anhand „gemeinsamer Grundsätze“ (Qualitätsrichtlinien) für den Bereich des § 72 BSHG
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Umsetzungssachstand
42) Bildung einer AG zur
Klärung der mit der
Unterbringung von
Leistungsberechtigten
nach dem AsylbLG
verbundenen Fragen der
Berliner Unterbringungs-Leitstelle (BUL)
Die im August 2002 gebildete Arbeitsgruppe mit den Bezirken und dem LAGeSo hatte insbesondere die ZielstelKeine
lung, die Unterbringung in Vertragseinrichtungen des LAGeSo zu fördern und die Belegung in vertraglich nicht
gebundenen Unterkünften (Pensionen) entsprechend zu reduzieren. Der durchschnittliche Tagessatz betrug zu
dieser Zeit in Vertragseinrichtungen rd. 9,60 Euro und in Pensionen rd. 13,50 Euro.
Zum 01.09.2003 wurden Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) erlassen, die vorsehen, dass auch Personen mit
Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Regel in Wohnungen untergebracht werden sollen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im Einzelfall kostengünstiger als die Gemeinschaftsunterbringung ist und keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht.
Damit hat sich der Schwerpunkt von der Gemeinschaftsunterbringung auf die Unterbringung in Wohnungen verlagert. Nach der AV Wohn-AsylbLG war des weiteren vorgesehen, dass a) beim Landesamt für Gesundheit und
Soziales (LAGeSo) eine zentrale Wohnraumvermittlung eingerichtet und b) eine Statistik über die Art und die Höhe
der Kosten der Unterbringung geschaffen wird. Das Nähere war durch Rundschreiben zu regeln, weitere Arbeitsgruppentreffen waren dafür nicht erforderlich.
a) Die zentrale Wohnungsvermittlung wurde durch das LAGeSo zeitnah zum In-Kraft-Treten der AV Wohn-AsylbLG
am 01.10.2003 eingerichtet. Im Verlauf des ersten halben Tätigkeitsjahres zeigte sich jedoch, dass die Nachfrage
nach Wohnraum durch die Leistungsstellen sehr gering war, da sich die Wohnungssuchenden zügig überwiegend
selbständig und fast zu 90 % auf dem privaten Markt Wohnungen verschafften. Unter anderem aus diesen Gründen wurde die zentrale Wohnungsvermittlung im April 2004 wieder eingestellt.
b) Mit der neu geschaffenen IT – gestützten Unterbringungsstatistik werden sich in Zukunft die jeweiligen Anteile
der Personen in Wohnungen und in Gemeinschaftsunterkünften sowie die kostenmäßigen Auswirkungen der verschiedenen Unterbringungsarten darstellen lassen. Eine erste Auswertung auf dem Stand 31.12.2004 hat jedoch
gezeigt, dass die Datenqualität - naturgemäß - am Anfang noch nicht ausreicht, um allgemeingültige Aussagen
treffen zu können (vgl. Zwischenbericht SenGesSozV – I A 3 – vom 29.04.05 betr. Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern, Rote Nr. 3010).
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat deshalb zunächst die Bezirke mit
Schreiben vom 11. Mai 2005 gebeten, die Eingabegenauigkeit der Daten zu verbessern. Sollte diese Maßnahme
nicht ausreichen, um die Mängel zu beheben, werden u.U. einzelfallbezogene Nachprüfungen erforderlich sein.
Der dem Hauptausschuss zur 1. Lesung des Einzelplans 09 vorzulegende Abschlussbericht über die Fortschreibung der Ergebnisse und einen Vorschlag zur Beschleunigung der Unterbringung in Wohnungen wird den aktuellen
Sachstand dezidiert darstellen.
Mit insgesamt 5 kommunalen Einrichtungen bestanden auf Seite der Bezirksämter Verträge über die Unterbringung Keine
von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der letzte dieser Verträge läuft im 1. Halbjahr
2006 aus. Eine vorzeitige Beendigung der Verträge hätte Schadensersatzansprüche bis zur Höhe der Einnahmeausfälle nach sich gezogen.
43) Abbau von durch die
Bezirke gebundenen
Unterbringungsplätzen
nach dem AsylbLG
Auswirkungen
Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative
gen
Auswirkungen
Zurzeit noch nicht quantifizierbar
Einsparungen wären durch
den vorfristigen Abbau der
Plätze nicht zu erzielen gewesen.
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schreibung gem.
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44) Auflösung kommunaler Unterbringungsplätze
der sozialen Wohnhilfe
bezogen auf deutsche
Obdachlose
45) Überprüfung der Finanzierung der Schuldnerund Insolvenzberatungsstellen
Betroffen von der Frage der Einsparmöglichkeit durch die Auflösung kommunaler Unterbringungsplätze der sozialen Wohnhilfe bezogen auf deutsche Obdachlose sind die Bezirke Spandau, Reinickendorf, Tempelhof-Schöneberg, CharlottenburgWilmersdorf und Mitte.
Die Bezirke Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Pankow, Steglitz-Zehlendorf, Friedrichshain-Kreuzberg und Marzahn
hatten entweder zu keinem Zeitpunkt entsprechenden Einrichtungen, oder haben diese geschlossen oder privatisiert.
Die derzeit bestehenden kommunalen Einrichtungen der Bezirke bieten eine Bandbreite verschiedener Angebote, die reine
Wohnheime und durch Sozialarbeiter betreute Einrichtungen für verschiedene Zielgruppen umfassen.
Einige Einrichtungen sollen zukünftig an Trägervereine übergeben werden, die Planungen sind noch nicht umgesetzt. Finanzielle Auswirkungen sind nicht bezifferbar. Die Übergabe der Betreuung an freie Träger entlastet den Bezirk in jedem Fall
nicht von Instandhaltungs- und Unterhaltungskosten für die Gebäude.
Für alle anderen Unterbringungsmöglichkeiten ist weder die Schließung noch die Übergabe an private Träger vorgesehen. Auf die konsequente Umsetzung der Maßnahme wird verzichtet.
Auswirkungen
FachliFinanzielle/quantitative
che/qualitative
Auswirkungen
Auswirkungen
Keine
Zu den Gründen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Auflösung kommunaler Unterbringungsplätze zwingend zu positiven finanziellen Auswirkungen führt. Gleichzeitig bedeutete die Schließung einen Verlust an Einrichtungen mit einem unterschwelligen
Maß an Betreuung, wie es so sonst nicht angeboten wird.
Kommunale Wohnungsloseneinrichtungen sind weder mit gewerblichen Pensionsanbietern, noch mit Angeboten gemeinnütziger Träger nach § 67 ff. SGB XII zu vergleichen. Sie sind in der Regel vermutlich kostenaufwändiger als ein Angebot ohne
jegliche Betreuung und weniger kostenaufwändig als ein Betreuungsangebot nach § 67 ff. SGB XII. Bereits die kommunalen
Einrichtungen der verschiedenen Bezirke sind aufgrund verschiedener Angebote und unterschiedlicher Betreuungsdichte
nicht direkt vergleichbar.
Das kommunale Angebot von Einrichtungen mit einem unterschwelligen Maß an Betreuung ist eine sinnvolle und wahrscheinlich kostengünstige Ergänzung der Unterbringungsmöglichkeiten im Land Berlin. Wohnungslose Menschen bedürfen
zunehmend einer gewissen Betreuung, die reine Unterbringung reicht in der Regel nicht aus. Der Anteil von Langzeitwohnungslosen mit Abbauerscheinungen, psychisch kranker Personen und Suchterkrankter nimmt zu. Frauen sind bei Wohnungslosigkeit in einem besonderen Maße von Gewalt betroffen und bedroht. Dem tragen die bezirklichen Einrichtungen in
ihrer Ausrichtung an verschiedenen Zielgruppen Rechnung. Die Ansprechpartner in den Einrichtungen können darüber
hinaus Motivationshilfen für die Reintegration bieten.
Eine Entlastung des T-Teiles des Haushaltes durch Schließung und Verkauf der Einrichtungen hätte dementsprechend
zusätzliche Sozialhilfeausgaben zur Folge ( Unterbringungskosten zuzüglich Betreuungskosten nach §§ 67 ff. SGB XII). Die
Folge des Abbaus des Angebotes wäre nicht nur der Verlust einer frühzeitig greifenden Hilfestellung für die Wohnungslosen,
sondern würde letztlich nur zu einer Verschiebung der Kosten führen.
Die Untersuchung hat ergeben, dass Einsparungen bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen höhere SozialausgaKeine
ben an anderer Stelle nach sich ziehen würden. In einer 2003 von Frau Prof. Marianne Meinhold im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. erstellten Studie wird davon ausgegangen,dass sich aus der
Schuldner-und Insolvenzberatung Einsparungen infolge nicht entstandener Sozialhilfeausgaben( Erhalt der Erwerbsfähigkeit/
- tätigkeit) und vermiedener Gerichtskosten von 10,5 bis 14,7 Mio Euro für das Land Berlin ergeben haben. Dieses Ergebnis
korrespondiert mit einem durchgeführten Kundenmonitor im Bezirksamt Steglitz-Zehlehndorf, der zum Ergebnis kam, dass:
durch Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen die Steigerung der Erwerbstätigkeit erreicht wird,
das gesundheitliche Befinden der Klienten verbessert werden kann und,
der bessere Umgang mit finanziellen Mitteln nachhaltig realisiert werden kann.
.
Die Kosten- und Leistungsrechnung
basiert zwar auf betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen, sie enthält
jedoch diverse Kostenfaktoren, die
auch bei Schließung von
kommunalen Einrichtungen
unverändert erhalten bleiben.
Andererseits müssten die
zusätzlichen Transferkosten bei
Fremdunterbringung mit Betreuung
berücksichtigt werden. Diese
Transferkosten fließen jedoch nicht
in die Kosten-Leistungsrechnung
ein. Eine solide
Wirtschaftlichkeitsberechnung ist
bisher in keinem Bezirk durchgeführt worden. Insbesondere wurde
keine Schließung oder Privatisierung aufgrund einer vergleichenden
Wirtschaftlichkeitsberechnung
veranlasst. Eine derartige Maßnahme würde durch externe Gutachten zusätzliche Mittel binden.
Bestehen bliebe dabei das Problem
der mangelnden Vergleichbarkeit
der Einrichtungen. Kostenvergleiche sind daher nur schwer realisierbar.
Keine
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Anlage zu 3062 B
Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002
SenGesSozV I A 42
9028-1652
Einsparungen in diesem Bereich erhöhen die Folgekosten und die Ausgaben in der Sozialhilfe.
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Anlage zu 3062 B
Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002
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Maßnahmenbeschreibung gem.
Beschluss des
WorkshopGremiums
Umsetzungssachstand
Auswirkungen
Fachliche/qualitative
Finanzielle/quantitative
Auswirkungen
Auswirkungen
46) Überprüfung der
Ausstattungsstandards der Berliner
Insolvenz- und
Schuldnerberatungsstellen
Anfang 2006 ist der Bericht über Entwicklung der Schuldner- und Insolvenzberatung vorgesehen
Einsparung aus Standardanpassungen sind nicht zu erwarten und auch nicht sinnvoll, da
1. die mit Senatsbeschluss festgelegte Mindestausstattung seit 2002 unterschritten wird
2. zu vermuten ist, dass der Bedarf auch weiterhin steigen wird
3. Schuldnerberatungen dazu beitragen, andere Sozialausgaben zu reduzieren .
Keine
Keine
Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq
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