Deutsch-französsiche Erbschaften

Transcription

Deutsch-französsiche Erbschaften
Deutsch-französsiche Erbschaften unter Einbeziehung des DBA
Deutschland/Frankreich
6. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress
- Frankreich 2012
Nizza, 27./28. September 2012
Dr. Marc Jülicher
591336_1.ppt
Deutsch-französische Erbschaften - unter Einbeziehung
des DBA Deutschland/Frankreich
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis (I.-IX.)
A.II. Erbrecht Frankreichs (I.-V.)
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz (I.-VI.)
B.II DBA Frankreich/Deutschland (I.-VI.)
1
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Internationales Privatrecht = Bestimmung des
anwendbaren nationalen Erbrechts
§ Anknüpfungsmerkmale:
- Erblasser (Wohnsitz, Staatsangehörigkeit)
oder
- Vermögen (Lage)
§ dann Nachlassspaltung, anerkannt in Art. 3a Abs. 2
EGBGB
2
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Rechtswahl: unzulässig oder wenn zulässig,
- zum Wohnsitz,
- zur StA,
- zum Lagerecht (Art. 25 Abs. 2 EGBGB)
§ Die Rechtswahl ist meist in Form der letztwilligen Verfügung notwendig (Art. 46 Abs. 2 IPRG-Italien), selten reicht
die konkludente Rechtswahl (so aber in Art. 25 EGBGB).
3
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Grundsätzliches zu Art. 25 EGBGB und Art. 3a Abs. 2
EGBGB:
§Das Internationale Privatrecht ermittelt nur die anwendbare
Rechtsordnung, beantwortet aber keine materiellen Fragen,
etwa ob jemand Erbe geworden ist.
§Im deutschen internationalen Erbrecht wird - unabhängig
vom Wohnsitz - grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit
angeknüpft (Art. 25 Abs. 1 EGBGB).
§Eine Rechtswahl ist nur hin zum deutschen Recht für einen
ausländischen Erblasser für deutschem Grundbesitz möglich
(Art. 25 Abs. 2 EGBGB).
4
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Ausnahmsweise akzeptiert das deutsche Recht, wenn im
Aus-land für dort belegene Vermö-gensgegenstände
besondere Vorschriften gelten (Art. 3a Abs. 2 EGBGB).
Das ist etwa der Fall bei der Nachlassspaltung (vgl. dazu
Leible/Sommer, ZEV 2006, 9) überwiegend in angloamerikanischen Staaten, aber auch in Frankreich oder
Belgien mit Lagerercht für unbewegliche Sachen (zur
Abgrenzung Lehmann/Hahn, ZEV 2012, 191).
§ Eventuell erfasst diese sog. „Nachlassspaltung“ auch nur
funktional beschränkte Teilbereiche, etwa den Erbschaftserwerb in Österreich (dort Art. 28 Abs. 2 IPRG wegen des
besonderen Verlassenschaftsverfahrens).
5
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Anknüpfung von Vorfragen:
§Selbstständig, außer bei Staatsvertrag
6
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Selbstständige Anknüpfung von Vorfragen
§Die erbrechtliche Anknüpfung erfasst nur Fragen des Erbrechts,
also wer z.B. Erbe ist. Andere Fragen, die nur mittelbar auf die
Erbfolge Auswirkungen haben, etwa
- ob eine Ehe rechtsgültig geschlossen wurde,
- welche Auswirkungen die Adoption für ein
Verwandtschaftsverhältnis mit Dritten hat
- oder ob eine Sache bewegliches oder unbewegliches
Vermögen ist,
sind als sog. „Vorfragen“ selbstständig anzuknüpfen. Das
kann insoweit zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen als der, nach der sich das Erbrecht richtet.
7
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Formgültigkeit von Testamenten: Haager Abkommen
(bzw. Art. 26 EGBGB):
Für die Form einer letztwilligen Verfügung gilt das von
Deutschland ratifizierte Haager Abkommen für Testamentsformen, mit dem Art. 26 EGBGB nahezu identisch ist. Ein
Testament soll z.B. danach möglichst gültig sein und braucht
nur alternativ
1.
dem Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers,
2.
dem Ortsrecht vom Ort der Errichtung der letztwilligen
Verfügung,
8
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
1. dem Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers,
2. dem Ortsrecht vom Ort der Errichtung der letztwilligen Verfügung,
3. dem Recht des Erblasserwohnsitzes im Todeszeitpunkt
oder Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung,
4. dem Lagerecht bei unbeweglichem Vermögen,
5. dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht
zu entsprechen.
9
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Gesamtverweisung oder Sachverweisung
§Im deutschen Recht ist die Verweisung im IPR auf eine
Rechtsordnung immer eine Gesamt-verweisung, d.h. sie
erfasst auch das Internationale Privatrecht eines ausländischen Staa-tes (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
§Wird dabei auf das deutsche Recht zurückverwiesen, wird
der Rückverweis vom deutschen Recht akzeptiert (Satz 2),
damit es nicht zu einem ewigen „Pingpong-Spiel“ kommt.
10
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Ebenso wird ein Weiterverweis auf eine dritte Rechtsordnung akzeptiert.
§ Viele ausländische Rechtsordnungen kennen dagegen nur
eine Sachverweisung auf das ausländische Sachrecht, so
dass sich die Rückverweisproblematik nicht stellt.
11
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Beispiel:
§Ein US-amerikanischer Staatsangehöriger mit deutschem
Wohnsitz ver-stirbt.
§Das US-amerikanische Internationale Privatrecht kennt nur
die Sachverweisung. Ein deut-sches Gericht (eigenes IPR,
„lex fori“) wird wegen der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit auf das US-amerikanische Erbrecht verweisen, aber
als Gesamtverweisung auch auf das US-amerikanische
Internationale Privatrecht. Wegen der Anknüpfung dort an
den Wohnsitz kommt es über die Sachverweisung des USamerikanischen Rechts zum Rückverweis auf das deutsche
Zivilrecht.
12
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Vom Gericht wird wegen des deutschen Wohnsit-zes
unmittelbar auf deutsches (Sach-)Recht verwiesen, aber
ohne Möglichkeit des Rückverweises.
§ Im Ergebnis besteht deshalb Entscheidungseinklang,
wegen der unterschiedlichen Verweisungstechniken im
Internationalen Privatrecht kommt es nicht zu einem sog.
hinkenden Rechtsverhältnis, obwohl Staatsangehörigkeit
und Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen und jeder
Staat an ein anderes Kriterium anknüpft.
§ Frankreich kennt auch den Rückverweis, so dass bei
einem französischen Staatsangehörigen in Deutschland
ein französisches Gericht zum französischen Recht käme
13
(dt. Wohnsitz è D + frz. StA è F = Ende)
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Vom US-amerikanischen Gericht wird wegen des deutschen Wohnsitzes unmittelbar auf deutsches (Sach-)Recht
verwiesen, aber ohne Möglichkeit des Rückverweises.
(è Entscheidungseinklang)
§ Frankreich kennt dagegen auch den Rückverweis bei
Wohnsitzprinzip für bewegliches Vermögen, so dass hier
bei einem französischen Staatsangehörigen in Deutschland ein französisches Gericht zum französischen Recht
käme (dt. Wohnsitz è D + in D frz. StA è F = Ende)
14
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Kollisionsfälle
§„Hinkendes Rechtsverhältnis“
§Von einem hinkenden Rechtsverhältnis spricht man, wenn je
nachdem, in welchem Staat ein Gericht angerufen wird, beide
Gerichte über die Verweisungen des Internationalen
Privatrechts jeweils zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung gelangen. Die Gefahr ist, dass ein klagebereiter Erbe
sich den günstigsten Ge-richtsort aussucht („ForumShopping“).
§Voraussetzung: Anknüpfung in einem Staat an die
Staatsangehörigkeit, im an-deren an den Wohnsitz, und
Auseinanderfallen von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.
15
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Beispiel:
§Ein Deutscher lebt in den Frankreich. Für seinen beweglichen Nachlass wird ein deutsches Gericht auf Grund seiner
Staatsangehörigkeit deutsches Recht anwenden, ein
amerikanisches auf Grund seines Wohnsitzes das des
amerikanischen Wohnsitzbundesstaates. Folge: hinkendes
Rechts-verhältnis. Krise!
§Nur beim unbeweglichen Vermögen belangen beide Staaten
zum Recht des Lageortes.
16
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Gestaltung:
§Will man beim beweglichen Vermögen den sog.
„Entscheidungseinklang“ herstellen, muss entweder die
deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden oder der
französische Wohnsitz so heruntergeschraubt werden, dass
er nicht mehr zum „domicile“ in Frankreich führt.
§Ein hinkendes Rechtsverhältnis entsteht auch dann, wenn
zwar beide Staaten an die Staatsangehörigkeit anknüpfen,
aber wie vielfach üblich (z.B. Deutschland, Österreich,
Spanien) bei Mehrstaatlern die eigene Staatsangehörigkeit
immer als vorrangig ansehen.
17
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Beispiel:
§Ein Deutsch-Spanier verstirbt. Spanien und Deutschland
wenden ohne Ausnahme jeweils ihr eigenes Recht an, weil
sie die eigene Staatsangehörigkeit als vorrangig ansehen. Ein
Wohnsitz in Köln oder Mallorca ist bedeutungslos.
Gestaltung:
§Entscheidungseinklang kann nur durch Aufgabe einer
Staatsangehörigkeit hergestellt werden.
18
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
Französisches Internationales Erbrecht:
§Staatsvertragliche Sonderregelungen bestehen im Verhältnis
zur Schweiz und zu ehemaligen Kolonien.
§Im übrigen gilt in Frankreich Nachlaßspaltung, d.h. bewegliches Vermögen ver-erbt sich nach dem Recht des letzten
Domizils des Erblassers, unbewegliches Vermögen nach dem
Belegenheitsrecht.
19
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Alle Verweisungen des französische IPR sind bloße
Sachnormverweisungen, sprechen also nicht ein
ausländisches Internationales Privatrecht an.
§ Ausnahmsweise wird je-doch ein Rückverweis („Renvoi“)
im ausländischen internationalen Privatrecht auf das
französische Recht anerkannt.
20
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Aufgehoben ist das sog. „droit de prélèvement“.
§ Dabei handelte es sich um ein Vorwegnahmerecht, mit
dem ein französischer Erbe sich an einem in Frankreich
belegenen Nachlaß eines Ausländers dafür schadlos
halten durfte, dass er nach dem ausländischen Recht in
geringerem Recht zur Erbschaft berufen war als nach
französischem.
21
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Dieses Recht konnte nur von einem Fran---zosen geltend
gemacht werden (EU-Verstoß?), wurde zuletzt als gegen
die Menschenrechtserklärung von 1789 verstoßend
aufgehoben.
§ Für die Anknüpfung der Form von Testamenten gilt das
Haager Testamentsübereinkommen.
22
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
EU-Kommissionsvorschlag für einheitliches internationales
Erbrecht
§Die IPR-Vorschriften sollen vereinheitlicht werden, nicht die
materiellen Erbrechte.
§Anknüpfung an Wohnsitz, Rechtswahl zum Staatsangehörigkeitsrecht.
§Aufgabe der Nachlassspaltung.
23
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis
§ Aufgabe der Gesamtverweisung in das ausländische IPR
und des Rückverweises.
§ Drittstaatensachverhalte unsicher.
§ Vorsorgliche Rechtswahl für Deutsche bei denkbarem
künftigen Auslandswohnsitz zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht empfehlenswert.
24
A.II. Erbrecht Frankreichs
Zulässiger Inhalt eines Testaments nach französischem
Erbrecht:
§Erbeinsetzung,
durch Universalvermächtnis (Übergang geschieht mit
Eintritt des Erbfalls, aber in manchen Fällen ist eine
„Saisine“ als Einsetzung nötig, vgl. Flick/Piltz, Rz. 526),
Ersatzerbschaft ist zulässig.
25
A.II. Erbrecht Frankreichs
§ Vor- und Nacherbschaft
waren bis 31.12.2006 nur ausnahmsweise zulässig z.B. bei
Erbeinsetzungen von Großeltern zugunsten aller Kinder
(Vorerben) und Enkelkinder (Nacherben) oder zugunsten
von Geschwistern und dann Neffen und Nichten. Seit
1.1.2007 sind eine Art nicht befreite Vorerbschaft (Libéralité Graduelle) oder eine befreite (Libéralité Residuelle)
zulässig. Erstere ist aber weiter nicht uneingeschränkt
möglich.
26
A.II. Erbrecht Frankreichs
§ Vermächtnis
ist im französischen Recht ein dinglicher Anspruch gegenüber dem Beschwerten, sog. Vindikationsvermächtnis. Das
Vermächtnis ist aber bis zur Aushändigung des Vermächtnisses ohne dingliche Wirkung gegenüber Dritten.
27
A.II. Erbrecht Frankreichs
§ Auflage
zeitlich begrenztes Veräußerungsverbot.
§ Auseinandersetzungsanordnung
zumeist durch Teilungsschenkungen, Artikel 1076 ff. CC
verwirklicht, nur zwischen Erblasser und allen seinen
Abkömmlingen möglich.
28
A.II. Erbrecht Frankreichs
§ Testamentsvollstreckung
(Amtszeit des Testamentsvollstreckers regelmäßig auf ein
Jahr begrenzt und auch nur bei Übertragung der „saisine“
an beweglichem Vermögen durch den Erblasser auf den
Testamentsvollstrecker (Art. 1026 CC) möglich.
Der Testamentsvollstrecker ist zumeist nicht zu Verfügungen berechtigt, sondern regelt im Wesentlichen die
Verteilung des Nachlasses.
29
A.II. Erbrecht Frankreichs
Pflichtteilsrecht:
§Das Pflichtteilsrecht war in Frankreich bis 31.12.2007 ein
echtes Noterbrecht, d.h. der Pflichtteilsberechtigte hat nicht
nur wie in Deutschland einen schuldrechtlichen Anspruch auf
Geld, sondern konnte im Wege der Herabsetzungsklage die
Herabsetzung anderer Erbteile verlangen.
§Seit 1.1.2008 gilt zumeist ein Geldpflichtteilsrecht (mit
Ausnahmen).
30
A.II. Erbrecht Frankreichs
§ Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (bei einem Kind zu
½, bei zweien zu 2/3, bei mehreren zu ¾ des
Nachlas-ses).
§ Ein Noterbrecht für den Ehegatten ist, obschon bei der
Reform vom 01.07.2002 erwogen, neben Abkömmlingen
oder Aszendenten nicht eingeführt worden.
31
A.II. Erbrecht Frankreichs
§ Das gemeinschaftliche Testament ist in Frankreich
unzulässig (bloßes Formverbot). Dieses Verbot ist durch
Errichtung im Ausland umgehbar.
§ Das im Ausland beurkundete Testament erzeugt aber
keine Bindungswirkung in Frankreich (Artikel 968 CC) und
wegen der Anknüpfung der - materiellen - Bindung an das
Erbstatut auch nicht im Ausland.
§ Statt eines gemeinsamen Testaments, das wechselbezügliche Verfügungen enthält, sollten unbedingt zwei
Einzeltestamente errichtet werden.
32
A.II. Erbrecht Frankreichs
Beispiel:
§Der in Frankreich lebende Franzose M und seine
deutsch-stämmige Frau F errichten ein gemeinsames
Testament in Paris.
§Stirbt M, ist nach französischem IPR (Wohnsitz) und
deutschem IPR (Staatsangehörigkeit), die jeweils auf das
französische Erbrecht verweisen, das gemeinsame
Testament ungültig.
33
A.II. Erbrecht Frankreichs
§ Stirbt F als deutsche Staatsangehörige, ist nach dem
aufgrund des deutschen IPR anwendbaren deutschen
Erbrecht das gemeinsame Testament gültig. Wegen der
Unwirksamkeit des Testaments hinsichtlich des M könnte
aber auch aus deutscher Sicht wechselbezüglichen
Verfügungen, bei denen eine nicht ohne die andere
getroffen worden wäre, der Boden entzogen sein. Aus
Sicht des französischen IPR ist das Testament in jedem
Fall auch bezüglich der Verfügungen der F ungültig.
34
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
Steuerpflichtig: Erbschaften und Schenkungen.
§Unbeschränkte Steuerpflicht: Erblasser oder Schenker hat
seinen steuerlichen Hauptwohnsitz (mehr als 183 Tage
Aufenthalt im Jahr) in Frankreich.
§Gleiches gilt für den Erwerber, der innerhalb der letzten zehn
Jahre wenigstens sechs Jahre seinen steuerlichen
Hauptwohnsitz in Frankreich hatte.
35
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
§ Beschränkte Steuerpflicht: Alles in Frankreich belegene
Vermögen.
§ U.a. bei ausländischen Kapitalgesellschaften mit mehr als
50 v.H. französischem Grundbesitz in ihrem Vermögen
wird Inlandsvermögen fingiert.
36
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
Betriebsvermögen
§Für Unternehmensübertragungen besteht eine 75 %ige
Steuerbefreiung, wenn
- der Erblasser oder der Schenker bereits für seine
Rechtsnachfolger verbindlich eine Mindestbehaltenszeit
von sechs (Schenkung: acht Jahren) nach dem Erwerb
festgelegt hat oder die Erben eine entsprechende
Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem
Tod treffen,
- bei Gesellschaftsbeteiligungen mindestens 34 % des
Kapitals der Gesellschaft (25 % im Fall einer börsengängigen Gesellschaft) betroffen sind,
37
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
- für den Fall des Todes des Erben die Rechtsnachfolger
von den Erben wiederum zur Einhaltung der Behaltensfrist verpflichtet wurden und
- für den Erben oder einen der Gesellschafter, der zur
Einhaltung der Behaltenszeit verpflichtet wurde, die
Tätigkeit bei der Gesellschaft die Haupttätigkeit darstellt
(bei Personengesellschaft) oder er die Leitung ausübt
(bei Kapitalgesellschaft), und zwar für die Zeit von fünf
Jahren, davon mindestens drei nach dem Tod des
Erblassers.
§ Ein vorbehaltener Nießbrauch darf kein Stimmrecht
vermitteln.
38
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
Steuerklassen:
Steuerklasse I:
Ehegatte
Steuerklasse II: Verwandte in gerader Linie
Steuerklasse III: Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie
Steuerklasse IV: Verwandte dritten und vierten Grades in der
Seitenlinie
Steuerklasse V: sonstige Erwerber
39
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
Persönliche Freibeträge (Stand 2012):
§Ehegatten und PACS-Partner - unter Lebenden - 79.539 €,
§Eltern, Kinder und Kinder verstorbener Kinder (letztere nur
einmal je Stamm) jeweils 156.384 € (noch in 2012 geplant:
Absenkung auf 100.000 €!), die übrigen Enkel 31.397 unter
Lebenden, sonst 15.699 €, Geschwister, Neffen und Nichten
7.849 €,
§sonstige Erwerber 1.570 €
Zusätzlicher Behindertenfreibetrag - noch - einheitlich
156.984 €.
40
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
Tarif (Erhöhung ab 31.7.2011):
Es handelt sich um einen progressiven Teilmengentarif, in
den ferneren Steuerklassen um einen Proportionaltarif.
41
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
Steuersätze in % (hier progressiver Teilmengentarif)
Steuerpflichtige
Erwerbsteile in €
Verwandte
2. Grades
(I)
Ehegatten und
Partner (PACS)
unter Lebenden
(II)
5
5
35
Verwandte in
gerader Linie
(III)
bis
8.072
>
8.072
-
12.109
10
10
35
>
12.109
-
15.932
15
10
35
>
15.932
-
24.430
20
15
35
>
24.430
-
31.865
20
15
45
>
31.865
-
552.324
20
20
45
> 552.324
-
902.838
30
30
45
> 902.838
- 1.805.677
40
40
45
45
45
45
>1.805.677
künftig: keine Inflationsanpassung mehr, auch nicht bei Freibeträgen
42
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
Besonderheiten im französischen Recht:
§Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe seit 31.7.2012
wieder im Zehn- statt im zuletzt Sechsjahreszeitraum (geplant
noch in 2012: 15 Jahre). Besonderheit: Die
Zusammenrechnung wirkt nur für den Letzterwerb, der
Vorerwerb bleibt in der niedrigeren Steuerklasse,
vorausgesetzt, er wurde tatsächlich besteuert (anders als
§ 14 ErbStG, dort vollständiger Progressionsvorbehalt, vgl.
Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 14 Tz. 4). Jede Schenkung
lohnt sich, weil der Vorerwerb niedriger besteuert wird.
43
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
§ Bei lebzeitigen Schenkungen an Abkömmlinge (bei
Geschäftsbetrieben auch an Fremde) im Wege
vorweggenommener Erb-folge („donation partage“)
ermäßigte sich bis 30.7.2011 die Schenkungsteuer
gegenüber Erwerben von Todes wegen um 30 %, wenn
der Schenker jünger als 80 ist bzw. um 50 %, wenn er
jünger als 70 Jahre ist (bei Nießbrauchsvorbehalt
abweichend Reduzierung nur um 30 bzw. 15%); Die
Sonderregelung wurde ab 31.7.2011 abgeschafft.
44
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
§ Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt wird abhängig vom Alter des Nießbrauchers und in 10-Jahresperioden ermittelt - ein in Zehnteln bemessener Teil vom
steuerpflichtigen Erwerb zunächst abgezogen.
§ Seit 31.7.2011 Sonderregelungen für Trusts etc. (ggf.
immer Höchststeuersatz, Zurechnung zum Nachlass trotz
formeller Ausgliederung etc.).
45
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
§ Das Abkommen vom 12.10.2006 (dazu Jülicher, IStR
2007, 85; von Oertzen/Schienke, ZEV 2007, 406;
Schulz/Werz, ErbStG 2007, 213) ist ein sog. kleines
Abkommen, dass nur die Erbschaft- und Schenkungsteuer
betrifft. Ausgeschlossen ist die Ersatzerbschaftsteuer i.S.d.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 DBA).
§ Das Abkommen trat am 2.4.2010 in Kraft und betrifft
unentgeltliche Zuwendungen ab dem 3.4.2010. Die
Regelung zwischen dem Saarland und Frankreich
(BGBl. II 1956, 1587) trat gleichzeitig außer Kraft.
46
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
§ Der aktuelle Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers
hat das umfassende Besteuerungsrecht (Art. 4 Abs. 1,
Art. 9 DBA).
§ Bei Doppelwohnsitz wird der abkommensrechtlich
maßgebliche Wohnsitz über die sog. tie-breaker-rules
„ständige Wohnstätte-Mit-telpunkt der LebensinteressenStaatsangehörigkeit-Regelung im gegenseiti-gen
Einvernehmen“ ermittelt (Art. 4 Abs. 2 DBA).
47
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
§ Der aktuelle Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers
hat das umfassende Besteuerungsrecht (Art. 4 Abs. 1,
Art. 9 DBA).
§ Bei Doppelwohnsitz wird der abkommensrechtlich
maßgebliche Wohnsitz über die sog. tie-breaker-rules
„ständige Wohnstätte-Mit-telpunkt der LebensinteressenStaatsangehörigkeit-Regelung im gegenseiti-gen
Einvernehmen“ ermittelt (Art. 4 Abs. 2 DBA).
48
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Für Wegzügler gelten zwei Sonderregelungen:
§Einseitig ist die deutsche erweitert unbeschränkte
Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG
für die Bestimmung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes
des Erblassers oder Schenkers nach Art. 4 Abs. 1 DBA
aufrechterhalten (Nr. 2 des Protokolls zum Abkommen).
49
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
§ Ein Wegzügler
- mit Doppelwohnsitz in beiden Staaten
- und Staatsangehörigkeit ausschließlich des Wegzugs-,
nicht des Zuzugsstaates (dort Hauptwohnsitz)
wird fiktiv noch als im Wegzugsstaat ansässig behandelt
(Art. 4 Abs. 3 DBA), wenn er die eindeutige Absicht hat,
- seinen Wohnsitz im Zuzugsstaat nicht auf Dauer
beizubehalten
- und wenn er in den dem Erwerb vorausgehenden
sieben Jahren seinen Wohnsitz dort insgesamt weniger
als fünf Jahre hatte.
50
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Dem „anderen Vertragsstaat“ bleiben im Grundfall nur
Belegenheitsbesteuerungsrechte
§für unbewegliches Vermögen (Art. 5 DBA; dazu
Milatz/Bockhoff, ZEV 2012, 187; Rosner, IStR 2012, 252),
§bewegliches Betriebsstättenvermögen (Art. 6 DBA)
§sowie bewegliche Gegenstände (Hausrat, Kunstgegenstände (Art. 8 DBA), nicht Bargeld oder vorübergehend nach
Frankreich verbrachtes Vermögen, z.B. eines in Frankreich
verstorbenen Touristen (Nr. 4 Protokoll).
51
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Alles übrige Vermögen kann nur im Wohnsitzstaat besteuert
werden (Art. 9 DBA), unter Anrechnung der im anderen
Vertragsstaat (= Belegenheitsstaat) erhobenen Steuer
(Art. 11 DBA).
52
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Bei Kapitalgesell-schaften
§mit überwiegend unbeweglichem Vermögen im anderen
Vertragsstaat (Art. 5 Abs. 3 DBA)
§oder Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser oder
Schenker zusammen mit nahe stehenden Personen zu mehr
als der Hälfte beteiligt war,
ist eine Transparenzfiktion vereinbart worden.
53
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Der Belegenheitsstaat darf
§das auf seinem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen
§bzw. das dem Erblasser oder Schenker zuzurechnende
Vermögen der Kapitalgesellschaft (Nr. 3 Protokoll i.V.m. Art. 5
Abs. 4 DBA)
besteuern.
54
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Zu Gunsten nur der französischen Seite ist auch bei bloßer
Belegenheitsbesteuerung im Hinblick auf die gegenüber der
innerstaatlichen Regelung begrenzten Belegenheitsbesteuerungsrechte ein Progressionsvorbehalt vorgesehen
(Art. 11 Abs. 1b) DBA).
55
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Es gilt allgemein die Anrechnungsmethode zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung (Art. 11 Abs. 1 a), aa), 2 a) DBA). Der
französische, für die einzelnen Teile (Teilmengentarif) eines
Erwerbs progressiv ansteigende Tarif wird mit dem deutschen
Vollmengentarif auf den gesamten Erwerb durch Ermittlung
der Durchschnittsbelastung beim progressiven Tarif
verglichen (Art. 11 Abs. 1 a) bb) DBA).
56
B.II. DBA Frankreich/Deutschland
Eine überdachende Besteuerung mit Anrechnungsverpflichtung greift
§bei Ansässigkeit eines Erblassers oder Schenkers in
Frankreich für den in Deutschland ansässigen Erwerber
(Art. 11 Abs. 2b DBA)
§oder bei Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkers in
Deutschland für den Erwerber mit Wohnsitz in Frankreich
(Art. 11 Abs. 1c DBA).
57
Kontakt
Dr. Marc Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
[email protected]
Bonn
Berlin
Frankfurt am Main
München
Johanna-Kinkel-Straße 2 - 4
53175 Bonn
Telefon 0228/9594-0
Telefax 0228/9594-100
[email protected]
Friedrichstraße 69
10117 Berlin
Telefon 030/210020-20
Telefax 030/210020-99
[email protected]
Platz der Einheit 1
60327 Frankfurt/Main
Telefon 069/71703-0
Telefax 069/71703-100
[email protected]
Brienner Straße 29
80333 München
Telefon 089/800016-0
Telefax 089/800016-99
[email protected]
58