Erläuterungen zum Sammelantrag (PDF, 81 KB, Datei ist barrierefrei

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Achtung – bitte unbedingt beachten:
Dieser Antrag gilt nur für Dividendenzahltage
bis einschließlich zum 31.12.2012!
Erläuterungen zu den Vordrucken VE 5, 5a und 5b
(Sammelantrag)
Dieser Vordruck ist bestimmt für die Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszu­
schlags in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge nach § 45b EStG (Sammelantragsverfah­
ren). In den Zuständigkeitsbereich des Bundeszentralamtes für Steuern fallen lediglich Steuern,
die auf Kapitalerträge im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (insbesondere auf Dividen­
den) einbehalten wurden.
Gemäß § 45b Abs. 2 EStG sind antragsberechtigt:
1. Kapitalgesellschaften in Vertretung ihrer Arbeitnehmer, soweit es sich um depotverwahrte
Anteile an dieser Kapitalgesellschaft handelt,
2. Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft im vorgenannten Sinne
und
3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Vertretung ihrer Mitglieder, soweit es sich um
Anteile an dieser Genossenschaft handelt.
Der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern, St II 5, 53221 Bonn, einzureichen.
Antragsfrist
Der Gläubiger hat den Vertreter bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem die Kapitalerträge zugeflossen sind, mit der Antragstellung zu beauftragen (§§ 45b Abs. 4,
44b Abs. 3 EStG). Der Antragsteller kann danach den Antrag bis zum Ablauf der Festsetzungs­
frist einreichen. Diese beträgt grundsätzlich 4 Jahre.
Der Antragsteller hat zu versichern, dass
1. eine Steuerbescheinigung nicht ausgestellt, als ungültig gekennzeichnet oder abhanden ge­
kommen bzw. vernichtet ist,
2. für die Gläubiger eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder ein Freistellungsauftrag vorliegt
und
3. die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt
wurde.
Anlagen VE 5a und VE 5b
Grundsätzlich ist die Anlage VE 5a zu verwenden. Die Anlage VE 5b ist nur in den Fällen zu ver­
wenden, in denen verschiedene Schuldner die Kapitalertragsteuer schulden bzw. unterschiedliche
Wertpapierkennnummern existieren. Genossenschaften tragen als Wertpapierkennnummer
„999999“ ein.
In einige Zeilen des Vordrucks sind Schlüsselzahlen einzutragen. Entnehmen Sie diese bitte den
nachfolgenden Tabellen.
Seite 2
Art des Kapitalertrags (VE 5a Zeile 1, VE 5b Zeile 11)
Schlüssel
Kapitalerträge aus
10
Dividenden
20
Dividendenanteilen und kapitalertragsteuerpflichtige Investmenterträge
40
Genussscheinen, anderen Genussrechten und Wandelanleihen
70
REIT’s (Real Estate Investment Trust’s)
Zeit, für die die Kapitalerträge gezahlt wurde (VE 5a Zeile 5, VE 5b Zeile 15)
Nur auszufüllen, wenn die Art des Kapitalertrags 10, 20 oder 70 ist.
Terminkennzeichen (VE 5a Zeile 6, VE 5b Zeile 16)
(nur bei Kapitalertragsart 40 auszufüllen)
Schlüssel
Wertstellung
1
halbjährlich
2
jährlich
3
sonstige
Nichtveranlagungsbescheinigung (VE 5a Zeilen 12 bis 15, VE 5b Zeilen 5 bis 8)
Schlüssel
Art der Nichtveranlagungsbescheinigung
01
Natürliche Personen (Beantragung aufgrund NVB oder Freistellungsauftrag)
03
§ 44a Abs. 7 EStG (gemeinnützige Körperschaften)
04
§ 44a Abs. 8 EStG (bestimmte nicht gemeinnützige Körperschaften)
05
§ 11 Abs. 2 InvStG (Zweckvermögen)
08
§ 44a Abs. 5 EStG (Dauerüberzahler)
09
§ 24c KStG (kleine Körperschaften)
Freistellungsbescheide berechtigen nicht zur Erstattung der Kapitalertragsteuer und des Solidari­
tätszuschlages im Sammelantragsverfahren; das Vorliegen einer Nichtveranlagungsbescheini­
gung (bzw. eines Freistellungsauftrages) ist zwingend erforderlich. Einzelheiten zu den Nichtver­
anlagungsbescheinigungen können Sie der Übersicht über die NV-Arten1 entnehmen.
Besonderheit bei Freistellungsaufträgen
Bei Freistellungsaufträgen kann es vorkommen, dass die Kapitalerträge den freigestellten Betrag
übersteigen. In diesem Fall ist als Höhe des Kapitalertrags (VE 5a und VE 5b Zeile 17) der freige­
stellte Betrag einzutragen, da lediglich für diesen Teilbetrag die Erstattung beantragt werden
kann. In den Zeilen 19 und 21 werden die auf diesen Betrag entfallenden Abzugssteuern (Kapi­
talertragsteuer und Solidaritätszuschlag) eingetragen.
1
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kapitalertragsteuererstattung/
Inlaender_Sammelantraege/Merkblaetter/merkblaetter_node.html