T600.9 - Erstattungen T600.9 - Remboursements T600.9 - ch

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T600.9 - Erstattungen T600.9 - Remboursements T600.9 - ch
T600.9 - Erstattungen
Änderungen gültig ab 01.06.2015
Es treten folgende Änderungen in Kraft:
Ziffer
Änderung
Redaktionelle Anpassungen aufgrund Einführung SwissPass
23
Ausführung zu den Bestimmungen der nichtbenützten und teilbenützten Kombi-Billette
Jeannine Hürlimann, Tarifmanagement, VöV ch-direct
T600.9 - Remboursements
Modifications valables dès le 01.06.2015
Les modifications suivantes entrent en vigueur:
Chiffre
Modification
Adaptations rédactionnelles dues au lancement du SwissPass
23
Complément concernant les dispositions sur les billets combinés inutilisés ou partiellement
utilisés
Jeannine Hürlimann, gestion des tarifs, UTP ch-direct
T600.9 - Rimborsi
Modificazioni valide dal 01.06.2015
Entrano in vigore le seguenti modificazioni :
Cifra
Modifiche
Adattamenti redazionali in seguito all'introduzione dello SwissPass
23
Disposizioni esecutive riguardo ai biglietti combinati interamente o parzialmente non utilizzati
Jeannine Hürlimann, gestione tariffe, UTP ch-direct
T600.9
Erstattungen
Remboursements
Rimborsi
Ausgabe:
Edition:
Edizione:
01.06.2015
01.06.2015
01.06.2015
Inhaltsverzeichnis
0 Vorbemerkungen................................................................................................................................................................1
1 Basisregeln für alle Erstattungen.....................................................................................................................................1
10 Allgemeines.........................................................................................................................................................1
11 Nicht erstattet werden..........................................................................................................................................1
12 Beweis der Nichtbenützung / teilweisen Nichtbenützung....................................................................................2
13 Selbstbehalt.........................................................................................................................................................2
14 Vergessene oder verlorene persönliche Abonnemente / SwissPass..................................................................3
15 Nicht kontrollierbare E-Tickets (Akku leer, Handy vergessen, Ausdruck E-Ticket vergessen, Ausdruck
E-Ticket nicht lesbar/kontrollierbar usw.).................................................................................................................4
16 Nachträglich erworbene Abonnemente...............................................................................................................4
17 Berechnung der Erstattung..................................................................................................................................4
18 Platzmangel in der 1. Klasse...............................................................................................................................4
2 Billette.................................................................................................................................................................................1
20 Allgemeines.........................................................................................................................................................1
21 Bestätigung über die ganze oder teilweise Nichtbenützung................................................................................1
22 Bestätigung bei vergessenem persönlichen Abonnement, Ermässigungskarten, SwissPass oder
Marschbefehl...........................................................................................................................................................1
23 Kombi - Billette.....................................................................................................................................................2
24 2-Fahrten - Karte.................................................................................................................................................2
3 Mehrfahrtenkarten (MFK)..................................................................................................................................................1
4 Strecken- und Inter - Abonnemente.................................................................................................................................1
40 Allgemeines.........................................................................................................................................................1
41 Berechnung der Erstattung bei Rückgabe...........................................................................................................1
42 Pro rata Erstattung...............................................................................................................................................2
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass).............................................................................1
50 Allgemeines.........................................................................................................................................................1
51 Generalabonnemente (GA).................................................................................................................................2
51.0 Allgemeine Bestimmungen........................................................................................................................2
51.1 Generalabonnement für Lernende (GA für Lernende)..............................................................................3
52 Generalabonnement Plus (GA-Plus)...................................................................................................................3
53 Halbtax.................................................................................................................................................................4
53.0 Halbtax 1, 2 und 3 Jahre...........................................................................................................................4
53.1 Halbtax mit Visa - Karte.............................................................................................................................4
53.2 Halbtax für das Personal der POST / Bund / Swisscom............................................................................4
54 Monatskarte zum Halbtax....................................................................................................................................4
55 Tageskarten.........................................................................................................................................................5
56 Klassenwechsel...................................................................................................................................................5
57 Gleis 7..................................................................................................................................................................5
58 Gleis 7 + Halbtax Kombikarte..............................................................................................................................6
6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass............................................1
60 Allgemeines.........................................................................................................................................................1
61 Generalabonnemente (GA).................................................................................................................................1
61.0 Allgemeine Erstattungsbestimmungen......................................................................................................1
61.1 Erstattungsberechnung infolge Kündigung................................................................................................2
61.2 Generalabonnement Duo Partner und Familia..........................................................................................2
62 Halbtax (HTA)......................................................................................................................................................2
7 Gruppenbillette...................................................................................................................................................................1
70 Allgemeines.........................................................................................................................................................1
71 Ermittlung des Erstattungsbetrages.....................................................................................................................1
72 Beispiele (fiktive Preise)......................................................................................................................................1
8 E-Tickets.............................................................................................................................................................................1
0 Vorbemerkungen
0.000
Die Stationen sind im Rahmen dieser Bestimmungen zu Erstattungen ermächtigt.
Basis für alle Erstattungen bilden die Erstattungsregeln in Kapitel 1. Abweichende bzw. ergänzende
Bestimmungen für Billette, Mehrfahrtenkarten, Streckenabonnemente und Pauschalfahrausweise bilden die
Kapitel 2-5.
0.001
Diese Bestimmungen gelten für alle Fahrausweise, ausgenommen für Reservierungsausweise gemäss
Bestimmungen 710.1, für welche die Bestimmungen des betreffenden Tarifs gelten.
0.002
Für Erstattungen auf Fahrausweisen, die mit "CRE" bezeichnet sind, gelten die Vorschriften 545.
0.003
Die in den Beispielen aufgeführten Preise werden bei Tarifänderungen nicht angepasst.
Abkürzungen
GA
Generalabonnement
HTA
Halbtax
KUBA
Kundendatenbank
Prisma2 Dezentrales Verkaufs- und Informationssystem
01.06.2015
MFK
Mehrfahrtenkarte
TO
Tour - Operator
NAP
Verkaufssystem New Abo POS
0 Vorbemerkungen
1
2
0 Vorbemerkungen
01.06.2015
1 Basisregeln für alle Erstattungen
10 Allgemeines
10.000 Durch Vorlage des Fahrausweises kann die Kundin/der Kunde im schweizerischen Verkehr innerhalb eines
Jahres, im internationalen Verkehr innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer eine
Fahrpreiserstattung beantragen.
Internationale Fahrausweise, welche
• in der Schweiz gelöst wurden, werden nach den schweizerischen Erstattungsregeln erstattet
• im Ausland gelöst wurden, sind durch die Kundin / den Kunden der Ausgabebahn zur Erstattung
vorzulegen.
10.001 Erstattungen nehmen alle mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2 ausgerüsteten Verkaufsstellen der am
direkten Verkehr beteiligten Transportunternehmen vor.
10.002 Beantragt die Kundin / der Kunde eine Erstattung für einen nicht oder nur teilweise benützten Fahrausweis, so
hat sie / er den Beweis der Nichtbenützung oder teilweisen Nichtbenützung zu erbringen. Die fehlende Lochung
des Fahrausweises oder die fehlende elektronische Kontrolle (Scan) eines E-Tickets und dessen Speicherung
im elektronischen Dossier gilt nicht als Beweis der Nichtbenützung.
10.003 Die Erstattung von nicht oder teilweise benützten Fahrausweisen erfolgt im elektronischen Verkaufsgerät
Prisma2 ausschliesslich über den Menupunkt „Erstattungen“.
10.004 Die Auszahlung des Erstattungsbetrages kann in bar erfolgen. Erfolgte die Erstattung im Interesse des
Kundendienstes aus Entgegenkommen, wird der Erstattungsbetrag in Form von REKA RAIL ausbezahlt.
10.005 Bei allen Erstattungen ist der Erstattungsbeleg mit Namen und Adresse der Kundin / des Kunden zu ergänzen.
Übersteigt der aus unpersönlichen Fahrausweisen zu erstattende Betrag den Wert von CHF 50.-, muss die
Antragsstellerin / der Antragsteller, sofern deren / dessen Identität dem Schalterpersonal nicht oder nicht
genügend bekannt ist, diese mit auf die reisende Person lautenden, gültigen amtlichen Ausweis (z.B. Reisepass,
Identitätskarte, Führerausweis) oder mit dem auf die entsprechende Person ausgestellten gültigen Halbtax oder
Generalabonnement resp. SwissPass nachweisen.
Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, ist die Erstattung abzulehnen.
Diese Ausweispflicht gilt nicht für Erstattungen von Billetten, welche an Stelle eines vergessenen, verlorenen
oder nicht rechtzeitig erneuerten Abonnements gelöst wurden.
10.006
Definition
Mit dem Vermerk
Ersatz
werden Abonnemente versehen, welche anstelle von verlorenen oder
gestohlenen Abonnementen erstellt werden.
Mit dem Vermerk
Duplikat
werden Abonnemente versehen, welche anstelle von beschädigten
Abonnementen erstellt werden.
10.007 Die Gebühren/Bestimmungen gelten zum Zeitpunkt der Erstattung, unabhängig vom Kauftermin.
11 Nicht erstattet werden
11.000 Nicht erstattet werden
• Billette ab Beginn der Geltungsdauer, wenn kein Beweis für die ganze oder teilweise Nichtbenützung
erbracht werden kann;
• Billette, welche anstelle vergessener, unpersönlicher Abonnemente, Mehrfahrtenkarten oder
Tageskarten Gemeinde gelöst wurden;
• Junior-, Enkel - Karten;
• Billette, welche anstelle vergessener, verlorener oder nicht erneuerter GA Hund gelöst wurden;
• Billette, welche anstelle vergessener Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gelöst wurden;
• Tageskarten Gemeinde;
• im Zug bezahlte Zuschläge, ausgenommen bei vergessenem persönlichem Abonnement;
• gesperrte Abonnemente,
• verlorene, gestohlene, vernichtete oder beschädigte Billette;
01.06.2015
1 Basisregeln für alle Erstattungen
1
• teilweise benützte Pauschalfahrausweise des internationalen Verkehrs (Interrail) => Ausnahmen siehe
Tarif 710.8.
11.001
• Fahrausweise, welche einen der folgenden Vermerke tragen
Ersatz
BON
Die Kundin / Der Kunde ist an die Ausgabestelle des Gutscheines zu verweisen
Gepäck
Keine Erstattung für Strecken, auf denen Gepäck abgefertigt wurde
PAUSCHAL Spezialfahrausweise
11.002 Wird die Erstattung abgelehnt, so ist der vorgelegte Fahrausweis mit "Erstattung abgelehnt" zu bezeichnen,
jedoch ohne eine allfällige Restgültigkeit zu beeinträchtigen.
12 Beweis der Nichtbenützung / teilweisen Nichtbenützung
12.000 Die Nichtbenützung gilt in folgenden Fällen als erwiesen:
• Rückgabe vor Beginn der Geltungsdauer und kein Kontrollvermerk
• Aufgrund der Ausgabe- bzw. Entwertungszeit war keine Fahrt möglich und es ist kein Kontrollvermerk
vorhanden
• Im elektronischen Dossier (Kundendossier Prisma2) gespeichert und noch nicht ausgedruckt
(ausgenommen E-Tickets)
• Betriebsstörungen (Fahrplanangebot konnte durch TU nicht erbracht werden)
12.001 Die teilweise Nichtbenützung gilt in folgenden Fällen als erwiesen:
• Vorlage zur Erstattung am Ort des Reiseunterbruchs
• bahnseitige Bestätigung
• der Fahrausweis wird vom Ort des Reiseabbruchs per Post an die Ausgabestelle gesandt
12.002 Ist eine sofortige Erstattung durch die Dienststelle nicht möglich, so ist die teilweise Nichtbenützung zu
bestätigen. Die Form der Bestätigung muss die Weiterverwendung für die von der Kundin / vom Kunden
genannte Strecke ausschliessen.
12.003 Kann der Beweis der ganzen oder teilweisen Nichtbenützung nicht erbracht werden, besteht kein Anspruch auf
Erstattung.
12.004 Vom Kontrollpersonal bestätigte Fahrausweise werden nur erstattet, sofern Fahrausweis und die separate
bahnseitige Bestätigung mittels Beleg, Form. 7000 oder internes Formular einer TU miteinander vorgewiesen
werden.
12.005 In Zweifelsfällen liegt es in der Kompetenz der betreffenden Mitarbeitenden, eine Erstattung zu gewähren oder
abzulehnen.
13 Selbstbehalt
13.000 Pro Antrag wird ein Selbstbehalt von CHF 20.- erhoben. Ein Antrag kann mehrere Fahrausweise umfassen.
13.001 In folgenden Fällen wird ein reduzierter Selbstbehalt von CHF 10.- erhoben:
• Bei Rückgabe von nationalen und internationalen Fahrausweisen (ohne Gruppenbillette gemäss Tarif
660), Pauschalfahrausweisen gemässTarif 654 und Streckenabonnementen vor dem ersten
Geltungstag
• Bei Rückgabe von nationalen und internationalen Fahrausweisen, Pauschalfahrausweisen gemäss
Tarif 654 und Streckenabonnementen innerhalb der Geltungsdauer, wenn zwischen dem Kauf und der
Rückgabe des Fahrausweises eine Fahrt ausgeschlossen werden kann.
• Bei Erstattung von E-Tickets welche über das Firmenportal bezogen wurden (pro E-Ticket, wird
ausschliesslich über das Contact Center Brig abgewickelt)
13.002 Bei der Annullierung von unbenutzten Gruppenbilletten gemäss Tarif 660 wird unabhängig von der
Rückgabezeit ein Selbstbehalt von CHF 30.- pro Antrag erhoben. Ein Antrag kann auch mehrere Fahrausweise
beinhalten.
2
1 Basisregeln für alle Erstattungen
01.06.2015
14 Vergessene oder verlorene persönliche Abonnemente / SwissPass
14.000 Fahrausweise, welche anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen Abonnements gelöst werden,
sind gemäss Ziffer 22 dieses Tarifs zu bestätigen.
Solche Fahrausweise (höchstens 3 Billette pro Vergessensfall) werden wie folgt erstattet:
Abonnementstyp
Max. Anzahl
Vergessensfälle
Vermerk je
Vergessensfall
Selbstbehalt
je Antrag
GA
Anhand von KUBA (Serviceleistungen) ist zu
kontrollieren, ob das GA nicht hinterlegt war.
Fahrausweise, die während der
Hinterlegungszeit gelöst wurden, werden nicht
erstattet
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
GA Klassenwechsel 1 - 11 Monate
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Halbtax
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Schnupper - Halbtax
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Monatskarte zum Halbtaxabo
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Gleis 7 und Gleis 7 + Halbtax Kombikarte (bis
31.07.16)
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Streckenabonnement für 12 Monate
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Streckenabonnement für 1 Monat
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Streckenabonnement für 7 Tage
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Streckenabonnement Klassenwechsel 1 - 11
Monate
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
INTER-Abonnemente für 12 Monate
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Velo - Pass
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Junior - Karte
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
Enkel - Karte
unbeschränkt
in KUBA
CHF 5.-
unbeschränkt
Keiner
CHF 5.-
Übrige Abonnemente für 1 Monat
1
Stempel auf
Rückseite des
Abonnements
CHF 5.-
Übrige Abonnemente für 7 Tage
1
Stempel auf
Rückseite des
Abonnements
CHF 5.-
Swiss Travel Pass
1
Stempel auf
Rückseite des
Abonnements
CHF 5.-
Swiss Half Fare Card
1
Stempel auf
Rückseite des
Abonnements
CHF 5.-
1
Stempel auf
Rückseite des
Abonnements
CHF 5.-
KUBA-Abonnemente
Nicht KUBA-Abonnement
Übrige Abonnemente für 12 Monate
Militärverkehr
Marschbefehl
(innerhalb der aufgedruckten Geltungsdauer)
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Erledigung mit Form 7000.
14.001
01.06.2015
1 Basisregeln für alle Erstattungen
3
Bei der Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen
Abonnements gelöst wurden, sind die Bestimmungen gemäss Tarif 600.5, Ziffer 41.02, zu beachten.
15 Nicht kontrollierbare E-Tickets (Akku leer, Handy vergessen, Ausdruck
E-Ticket vergessen, Ausdruck E-Ticket nicht lesbar/kontrollierbar usw.)
15.000 Vom Kontroll- oder Verkaufspersonal bestätigte Fahrausweise, die anstelle eines nicht kontrollierbaren E-Tickets
(Akku leer, Handy vergessen, Ausdruck E-Ticket vergessen, Ausdruck E-Ticket nicht lesbar/kontrollierbar usw.)
gelöst wurden, werden mit einem Selbstbehalt von CHF 5.- je Antrag erstattet.
16 Nachträglich erworbene Abonnemente
16.000 Beim nachträglichen Kauf eines persönlichen Generalabonnements (Monats- und Jahreszahlungsintervall),
Streckenabonnements, Junior- und Enkel - Karten oder Interabonnements für 12 Monate können bis zu 3
Fahrausweise erstattet werden, sofern das Abonnement auf den 1. Geltungstag des ältesten Fahrausweises
zurückdatiert wird. Der 1. Geltungstag des ältesten Fahrausweises darf im Maximum 3 Monate zurückliegen. Auf
der Rückseite des Abonnements werden keine Vermerke angebracht. Es wird kein Selbstbehalt erhoben.
16.001 Beim nachträglichen Kauf eines Halbtaxabonnements kann der halbe Preis eines Fahrausweises erstattet
werden, sofern das Abonnement auf den 1. Geltungstag des Fahrausweises zurückdatiert wird. Der 1.
Geltungstag des Fahrausweises darf im Maximum 1 Monat zurückliegen. Es wird kein Selbstbehalt erhoben.
17 Berechnung der Erstattung
17.000
Erstattung
Nichtbenützung bewiesen (Ziffer 12.00)
100 % abzüglich
Selbstbehalt
Nichtbenützung nicht bewiesen
keine Erstattung
teilweise Nichtbenützung bewiesen (Ziffer 12.01)
100 % der nicht benützten
Leistung abzüglich
Selbstbehalt
teilweise Nichtbenützung nicht bewiesen (Ziffer
12.03)
Keine Erstattung
17.001 Besteht ein Anspruch auf Erstattung, wird der Erstattungsbetrag wie folgt berechnet:
gekaufte Leistung
./. benützte Leistung, zum aktuellen Tarifstand oder nach Formeln
= nicht benützte Leistung oder Brutto - Erstattung
./. Selbstbehalt
= Erstattung
18 Platzmangel in der 1. Klasse
18.000 Wurde die Benützung der 2. Klasse mit Fahrausweisen 1. Klasse wegen Platzmangels bestätigt, ist die
Erstattung auf Basis des Klassenwechsels für die in 2. Klasse befahrene Strecke zu berechnen.
Zu erstatten ist
• der Klassenwechsel zum ganzen Preis in Verbindung mit:
- gewöhnlichen Billetten zum ganzen Preis
- MFK zum ganzen Preis
• der Klassenwechsel zum halben Preis in Verbindung mit:
- alle anderen Fahrausweise
4
1 Basisregeln für alle Erstattungen
01.06.2015
(Ausnahme: Fahrausweise für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten)
Es wird kein Selbstbehalt erhoben.
01.06.2015
1 Basisregeln für alle Erstattungen
5
6
1 Basisregeln für alle Erstattungen
01.06.2015
2 Billette
20 Allgemeines
20.000 Die Erstattung ist bei der Station zu beantragen, ab welcher auf die Weiterfahrt verzichtet wird. Wird das Billett
nicht mehr benötigt, so hat die Station die Erstattung selbst vorzunehmen.
21 Bestätigung über die ganze oder teilweise Nichtbenützung
21.000 Die bahnseitige Bestätigung für die gänzliche oder teilweise Nichtbenützung des Billettes wird innerhalb der
Geltungsdauer erteilt, wenn
• die Kundin / der Kunde sie beim Abbruch der Reise oder bei Änderung des Reiseweges verlangt und
• die sofortige Erstattung durch die Verkaufsstelle nicht möglich ist.
Die Form der Bestätigung muss die Weiterverwendung für die von der Kundin / vom Kunden genannte Strecke
ausschliessen.
21.001 Bestätigung durch Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2:
• Abgabe des Artikels 10691 mit entsprechender Begründung
• Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit rotem Diagonalstrich
kennzeichnen
Bestätigung durch Verkaufsstellen ohne elektronisches Verkaufsgerät Prisma2:
• Bestätigung erfolgt auf der Billettrückseite
• «Nicht benützt von ... bis ...»
• Stationsdatumstempel und Unterschrift
• Vorderseite mit einem roten Diagonalstrich kennzeichnen.
Ist auf der Billettrückseite kein Platz vorhanden ist die Bestätigung auf einem separatem Beleg anzubringen. Die
Zugehörigkeit zum Billett muss klar hervorgehen. Es ist der Hinweis «zu Billett Nr. …» anzubringen und mit
Stationsdatumstempel zu beglaubigen.
21.002 Bestätigung durch Kontrollpersonal mit ELAZ:
• Abgabe des Bestätigungsbeleges mit entsprechendem Vermerk (z.B. «Nicht benützt von ... bis ...»)
• Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit Diagonalstrich
kennzeichnen.
Bestätigung durch Kontrollpersonal ohne ELAZ:
• Bestätigung erfolgt auf separatem Beleg (Form. 7000 oder interner Beleg)
• «Nicht benützt von ... bis ...»
• Zangenabdruck auf beiden Belegen (Bestätigung und Billettrückseite)
21.003 Nach Ablauf der Geltungsdauer eines Billettes darf die Nichtbenützung nicht bestätigt werden.
21.004 Reisebüros dürfen auf Billetten keine Bestätigungen über Nichtbenützung anbringen.
22 Bestätigung bei vergessenem persönlichen Abonnement,
Ermässigungskarten, SwissPass oder Marschbefehl
22.000 Bei vergessenen, persönlichen Abonnementen, Ermässigungskarten oder SwissPass welche in der
KUBA-Datenbank hinterlegt sind, ist grundsätzlich gemäss Tarif 600.5, Ziffer 14 vorzugehen.
Kann dieses Vorgehen nicht angewandt werden gilt:
01.06.2015
2 Billette
1
Bestätigung durch Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2:
• Abgabe des Artikels 10691 mit entsprechender Begründung
• Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit rotem Diagonalstrich
kennzeichnen.
Bestätigung durch Verkaufsstellen ohne elektronisches Verkaufsgerät Prisma2:
• Bestätigung erfolgt auf der Billettrückseite
• «Abo xx vergessen» / «Marschbefehl vergessen»
• Name und Vorname des Reisenden (inkl. Herr/Frau)
• Stationsdatumstempel und Unterschrift des Verkaufspersonals
• Vorderseite mit rotem Diagonalstrich kennzeichnen
• Das Billett ist sofort durch die Kundin/den Kunden bei der Ausgabe zu unterschreiben.
22.001 Nachträgliche Bestätigungen im Fahrzeug werden vom Kontrollpersonal wie folgt vorgenommen:
Bestätigung durch Kontrollpersonal mit ELAZ:
• Abgabe des entsprechenden Bestätigungsbeleges
• Vorderseite des Billettes, zu welchem die Bestätigung abgegeben wird, mit Diagonalstrich
kennzeichnen.
Bestätigung durch Kontrollpersonal ohne ELAZ:
• Bestätigung erfolgt auf separatem Beleg (Form. 7000 oder interner Beleg)
• «Abo xx vergessen» / «Marschbefehl vergessen»
• Name und Vorname des Reisenden (inkl. Herr/Frau)
• Zangenabdruck auf beiden Belegen (Bestätigung und Billettrückseite)
23 Kombi - Billette
23.000 Nichtbenützte und teilbenützte Kombi - Billette
Gänzlich unbenützte Spezialbillette für Freizeitangebote können gemäss diesem Tarif erstattet
werden. Für Spezialbillette von Sonderangeboten wie Messen, Events, Ausstellungen und teils von
Ausflügen mit Reservationspflicht können spezielle Erstattungsfristen definiert werden. Hierzu sind
die Beiträge im InfoPortal öV zu beachten.
23.001 Teilbenützte Kombi - Billette
Für Erstattungen von Kombiangeboten wegen Betriebsunterbrüchen oder wenn kurzfristig die
gekaufte Zusatzleistung nicht beansprucht werden kann (z.B. Bergbahnen wegen Sturm ausser
Betrieb, Museum kurzfristig geschlossen, usw.), gelten folgende Bestimmungen:
• Die Kundin / der Kunde reist sofort an den Ausgangspunkt zurück: Bestätigung des
Nichtbetriebes im Zielgebiet - volle Erstattung, ohne Selbstbehalt
• Die Kundin / der Kunde bleibt im Zielgebiet bzw. reist an einen anderen Ort und verlangt die
Erstattung am späteren Nachmittag oder an einem Folgetag: Bestätigung des
Nichtbetriebes im Zielgebiet - Erstattung des Preises der inbegriffenen Zusatzleistung, ohne
Selbstbehalt. Die Transportleistung wird nicht erstattet.
24 2-Fahrten - Karte
24.000 Die 2-Fahrten - Karte ist bei der Erstattung als normales Billett für eine Hin- und Rückfahrt zu behandeln. Fehlt
die Entwertung, ist dies einer Bescheinigung über die teilweise Nichtbenützung gleichzusetzen.
2
2 Billette
01.06.2015
3 Mehrfahrtenkarten (MFK)
3.000
Umtausch
Mehrfahrtenkarten gemäss Tarif 652 können gegen den Selbstbehalt gemäss Ziffer 13.00 in dieselben Angebote
(gleiche Strecke) umgetauscht werden. Entspricht der aufgedruckte Preis nicht mehr dem aktuellen, so ist
zusätzlich zum Selbstbehalt die Preisdifferenz zu erheben. Teilweise benutzte Mehrfahrtenkarten sind pro rata
anzurechnen.
Ein Umtausch von Mehrfahrtenkarten gemäss Tarif 652 ist auch nach dem aufgedruckten Verfalldatum
möglich.
3.001
Erstattung mit Selbstbehalt
Erstattungen von unbenützten oder teilweise unbenützten Mehrfahrtenkarten sind möglich.
Teilweise benützte Mehrfahrtenkarten werden pro rata erstattet.
Berechnung:
Bezahlter Preis - benützte Leistung zum aktuellen Tarifstand = Erstattungsbetrag
Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13
erhoben.
3.002
Erstattung ohne Selbstbehalt
Erstattungen von unbenützten oder teilweise unbenützten Mehrfahrtenkarten sind ohne Selbstbehalt in
folgenden Fällen möglich:
• Kauf einer Mehrfahrtenkarte für dieselbe Strecke in einer höherer Klasse oder eine längere Strecke
• Kauf eines 1 oder 12 monatigen Strecken-, Verbund-, Interabonnements (für die gleiche oder eine
längere Strecke) oder eines GA
• Todesfall
• Ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit
• Unrichtige Ausgabe
• Abgelaufene MFK für Kinder (Alter)
Teilweise benützte Mehrfahrtenkarten werden pro rata erstattet.
Berechnung:
Bezahlter Preis - benützte Leistung zum aktuellen Tarifstand = Erstattungsbetrag
Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird kein Selbstbehalt erhoben.
01.06.2015
3 Mehrfahrtenkarten (MFK)
1
2
3 Mehrfahrtenkarten (MFK)
01.06.2015
4 Strecken- und Inter - Abonnemente
40 Allgemeines
40.000 Das Recht auf Erstattung steht der Kundin / dem Kunden, im Todesfall seinen gesetzlichen Erben zu. Anderen
Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung beibringen.
40.001 Reiseunfähigkeit
Verlangt die Inhaberin / der Inhaber eines Abonnements eine Erstattung aufgrund einer rückliegenden
Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses (wie Bestätigung
über Spital- oder Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit), beizubringen.
Die anrechenbare Nichtbenützungsdauer beträgt mindestens je 7 aufeinander folgende Tage pro Fall und
innerhalb der Geltungsdauer des Abonnements. Die Erstattung kann bis maximal 30 Tage nach Ablauf eines
Abonnements beantragt werden.
Die Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall erfolgt grundsätzlich rückliegend,
ausgenommen die Bestätigung der Reiseunfähigkeit wird bis über den Ablauf der Geltungsdauer des
Abonnements nachgewiesen. In diesem Fall ist das Abonnement einzuziehen.
Die Erstattung erfolgt pro rata und in Form von Reka Rail. Die Bestätigung ist an die Erstattungsquittung zu
heften.
40.002 Auf Abonnementen für 7 Tage, sowie auf Abonnementen welche wegen Verlust oder Diebstahl ersetzt wurden
(Vermerk E oder Ersatz) werden keine Erstattungen gewährt.
40.003 Bei Todesfall erfolgt die Erstattung für alle Strecken- und Inter - Abonnemente pro rata.
40.004 Wird ein neues gleichwertiges Abonnement gekauft, darf das noch gültige Abonnement ausschliesslich als
Rückgabe erstattet werden. Dies gilt insbesondere bei Umgehungen von Altersgrenzen (Junioren - Rabatt)
sowie bei Umgehungen von Tarifmassnahmen.
41 Berechnung der Erstattung bei Rückgabe
41.000 Die Erstattung berechnet sich für die Anzahl benützter Tage aufgrund der folgenden prozentualen
Wertetabellen:
41.001 für Jahres - Streckenabonnmente, bzw. Jahres - Inter - Abonnemente
Benützungszeit in Tagen
01.06.2015
Erstattungsbetrag
von
bis
in %
1
7
94
8
30
88
31
37
83
38
60
77
61
67
72
68
90
66
91
97
61
98 120
55
121 127
49
128 150
44
151 157
38
158 180
33
181 187
27
188 210
22
4 Strecken- und Inter - Abonnemente
1
211 217
16
218 240
11
241 247
5
248 365
0
41.002 für Monats - Streckenabonnemente, bzw. Inter - Abonnemente
Benützungszeit in Tagen
Erstattungs -Betrag
Von Bis
in%
1
7
50
8
31
0
Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben. Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken
abgerundet.
41.003 Beispiel Jahres - Streckenabonnement:
Erster Geltungstag:
03.05.
Datum der Rückgabe:
10.11.
Benützungszeit:
192 Tage
Erstattungsbetrag in %:
22 % (gemäss Tabelle)
Abonnementspreis
CHF 1'467.-
Berechnung des Erstattungsbetrags
22% von CHF 1'467.- = CHF 322.-
Selbstbehalt
./. CHF 20.00
Erstattung
CHF 302.00
41.004 Beispiel Monats - Streckenabonnement
Erster Geltungstag:
07.06.
Datum der Rückgabe:
12.06.
Benützungszeit:
6 Tage
Erstattungsbetrag in %:
50 % (gemäss Tabelle)
Abonnementspreis:
CHF 115.-
Berechnung des Erstattungsbetrags
50 % von CHF 115.- = CHF 57.-
Selbstbehalt
./. CHF 20.00
Erstattung
CHF 37.00
42 Pro rata Erstattung
42.000 Kauft die Inhaberin / der Inhaber eines Jahres- oder Monatsabonnements ein Abonnement für
• eine andere Strecke;
• höhere Klasse;
oder
• ein Generalabonnement;
• ein Verbundabonnement
2
4 Strecken- und Inter - Abonnemente
01.06.2015
so wird für die restliche Geltungsdauer des bestehenden Abonnements eine pro rata Erstattung gewährt.
42.001 Berechnung der pro rata Erstattung:
Bezahlter Preis x nicht benützte Tage
365
Es wird kein Selbstbehalt erhoben.
Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet.
42.002 Beispiel: Die Inhaberin / Der Inhaber eines Abonnements für 12 Monate bezieht ein Generalabonnement.
1. Geltungstag:
03.05.
Datum der Rückgabe:
10.11.
Benützungszeit:
192 Tage
Nichtbenützungszeit:
173 Tage
Berechnung der Erstattung:
01.06.2015
Abonnementspreis:
CHF 776.-
776 x 173
365
CHF 367.80
Erstattungsbetrag:
CHF 367.-
4 Strecken- und Inter - Abonnemente
3
4
4 Strecken- und Inter - Abonnemente
01.06.2015
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne
SwissPass)
50 Allgemeines
50.000 Für ein nicht oder teilweise benütztes Jahresabonnement kann bei Rückgabe der Abonnementskarte aufgrund
der folgenden Bestimmungen eine Erstattung gewährt werden.
Aus dem Rücktritt vom Tarif oder aus zeitweiliger oder dauernder Betriebseinstellung einzelner
Transportunternehmen kann die Kundin / der Kunde keine Erstattung geltend machen.
50.001 Die Abonnementskarte gilt bis zum Tag der Rückgabe als benützt. Beim GA kann die Hinterlegung für eine
Erstattung berücksichtigt werden.
50.002 Das Recht auf Erstattung steht der Kundin / dem Kunden, im Todesfall seinen gesetzlichen Erben zu. Anderen
Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung beibringen.
50.003 Bei Todesfall erfolgt die Erstattung für alle GA, HTA und Gleis 7 pro rata.
50.004 Reiseunfähigkeit
Verlangt die Inhaberin / der Inhaber eines Abonnements eine Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge
Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses (wie Bestätigung über Spital- oder
Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit), beizubringen.
Die anrechenbare Nichtbenützungsdauer beträgt mindestens je 7 aufeinander folgende Tage pro Fall und
innerhalb der Geltungsdauer des Abonnements. Die Erstattung kann bis maximal 30 Tage nach Ablauf eines
Abonnements beantragt werden.
Die Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall erfolgt grundsätzlich rückliegend,
ausgenommen die Bestätigung der Reiseunfähigkeit wird bis über den Ablauf der Geltungsdauer des
Abonnements nachgewiesen. In diesem Fall ist das Abonnement einzuziehen.
Wurde das Abonnement ab Zeitpunkt der bestätigten Reiseunfähigkeit oder später hinterlegt, sind die Anzahl
Hinterlegungstage bei der Berechnung der Nichtbenützungsdauer zu berücksichtigen. In KUBA ist das
Erstattungsdatum entsprechend manuell anzupassen.
Die Erstattung erfolgt pro rata und in Form von Reka Rail. Die Bestätigung ist an die Erstattungsquittung zu
heften.
Für GA Hund (Tarif 654, Ziffer 61.5) wird keine Erstattung auf Grund einer Nichtbenützung infolge Krankheit
oder Unfall gewährt.
Für die Erstattung von Halbtaxabonnementen gemäss Tarif 654, Kapitel 7 aufgrund einer Nichtbenützung infolge
Krankheit oder Unfall ist ein reduzierter Selbstbehalt gemässTarif 600.9, Ziffer 13.01 zu erheben.
Allfällige GA-Kombinationen gemäss Tarif 654, Kapitel 63 (GA-Plus Duo oder GA-Plus Familia) bleiben auch bei
Erstattung des Basis-GA oder eines GA-Familia - Partner infolge bestätigter Reiseunfähigkeit unverändert
bestehen.
50.005 Für Abonnemente, welche wegen Verlust oder Diebstahl ersetzt wurden (Vermerk E oder Ersatz), wird keine
Erstattung gewährt.
50.006 Wird infolge Todesfall ein Ersatz - Abonnement zu Rückerstattung vorgelegt (mit Bestätigung), so kann bei der
Leitstelle Vertrieb die Löschung des Ersatz - Abonnements beantragt werden. Danach kann das Abonnement im
Prisma erstattet werden.
50.007 Beim Kauf eines höherwertigen Abonnements und gleichzeitiger Rückgabe eines Ersatzabonnements kann
bei der Leitstelle Vertrieb die Löschung des Ersatz - Abonnements beantragt werden. Danach kann das
Abonnement im Prisma erstattet werden.
50.008 Für beschädigte Abonnementskarten, die ersetzt worden sind, kann gegen Vorlage des - Ersatz - Abonnements
und Kaufquittung - eine Erstattung gewährt werden.
50.009 Berechnung der pro rata Erstattung:
Bezahlter Preis x nicht benützte Tage
365
Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird kein Selbstbehalt erhoben.
01.06.2015
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass)
1
50.010 Wird ein neues gleichwertiges Abonnement gekauft, darf das noch gültige Abonnement ausschliesslich als
Rückgabe erstattet werden. Dies gilt insbesondere bei Umgehungen von Altersgrenzen (Junioren - Rabatt)
sowie bei Umgehungen von Tarifmassnahmen.
Betrifft die Umgehung zur Altersgrenze eine GA Plus - Kombination so ist das betroffene GA als Rückgabe zu
erstatten, die anderen GA aus der Kombination dürfen pro rata erstattet werden.
51 Generalabonnemente (GA)
51.0 Allgemeine Bestimmungen
51.0.000 Der Verkauf erfolgt für alle GA auf der blauen Karte (ausser GA Hund) mit einer Gültigkeit ab 01.08.2015 nur
noch über den B2B-Kanal (Geschäftskunden). Der letzte Verkaufstag sowie der letzte erste Gültigkeitstag eines
GA auf der blauen Karte für Privatkunden (B2C) ist der 31.07.2015, Über den B2C-Kanal ausgegebene GA sind
somit nur noch bis zum 30.07.2016 im Umlauf. Eine allfällige Erstattung ist gemäss nachstehendem Tarif
vorzunehmen.
Die über den Geschäftskundenkanal ausgegebenen GA werden ausschliesslich durch das Contact Center Brig
erstattet.
51.0.001 Erstattungen von GA können nur an Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2 ausgeführt
werden.
51.0.002 Berechnung der Erstattung bei Rückgabe: Es gelangt für alle GA dieselbe Erstattungsformel zur Anwendung:
bezahlter Preis
./. 23% des bezahlten Preises für den 1. Monat
./. 7% des bezahlten Preises je weiteren benützten Monat
= Erstattung
Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13
erhoben.
51.0.003 Erstattungstabelle
benutzte Monate
Erstattung in %
1
77
2
70
3
63
4
56
5
49
6
42
7
35
8
28
9
21
10
14
11
7
51.0.004 Wird anstelle eines teilweise benützten
Generalabonnements
• ein GA Senior
• ein GA Plus
• ein GA für Reisende mit
Behinderung
• ein GA Junior für Studierende
25-30 Jahre
Generalabonnement 2. Klasse
• ein Generalabonnement 1. Klasse
2
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass)
01.06.2015
oder ein GA auf SwissPass
gekauft, so wird auf dem bestehenden Abonnement eine pro rata Erstattung gewährt.
Eine pro rata Erstattung eines bestehenden Abonnierten GA in ein GA Junior für Studierende 25-30 Jahre ist
auch vor Ablauf der Mindestdauer von 4 Monaten möglich.
51.1 Generalabonnement für Lernende (GA für Lernende)
51.1.000 Erstattungen von GA für Lernende können nur durch die Ausgabestellen (zentrale Dienste der TU, z.B. Key
Account Manager oder Grosskundenberater) vorgenommen werden.
51.1.001 Die Erstattung von einzelnen GA für Lernende ist grundsätzlich nicht möglich.
51.1.002 Nur in folgenden Fällen kann eine pro rata Erstattung gemäss Ziffer 50.009 von einzelnen GA für Lernende
vorgenommen werden:
• Todesfall
• Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche länger als 3 Monate dauert
51.1.003 Nur in folgenden Fällen kann eine Rückgabe gemäss Ziffer 51.0.002 von einzelnen GA für Lernende
vorgenommen werden:
• Auflösung des Lehrvertrages
Es müssen die Originalkarten zurückgegeben werden.
51.1.004 Der Rücktritt des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbandes vom abgeschlossenen Vertrag GA für
Lernende kann frühestens 3 Jahre nach Abschluss des Vertrages erfolgen.
Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf eines Ausbildungsjahres per eingeschriebenen Brief an
die Ausgabestelle erfolgen. Es gilt der Poststempel.
Die Rückgabe gemäss Ziffer 51.0.002 kann nur erfolgen, wenn alle sich im Umlauf befindlichen GA für
Lernende zurückgegeben werden. Es müssen die Originalkarten zurückgegeben werden.
In folgenden Fällen ist eine Rückgabe früher als 3 Jahre nach Abschluss des Vertrages GA für Lernende
möglich:
• Erlöschen des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbundes
• Fusion des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbundes mit einem anderen Lehrbetrieb oder
Ausbildungsverbund, welcher keine GA für Lernende anbietet.
Auf Abonnementen mit dem Vermerk „Ersatz“ wird keine Erstattung gewährt.
51.1.005 Sofern ein Teilbetrag des GA für Lernende den Lernenden verrechnet wurde (gemäss Tarif 654, Ziffer
61.6.302), ist dieser Betrag bei einer Erstattung oder Rückgabe den Lernenden anteilsmässig gutzuschreiben.
52 Generalabonnement Plus (GA-Plus)
52.00
Erstattungen können nur bei gleichzeitiger Vorweisung aller zu einem GA-Plus gehörenden
Jahresabonnemente vorgenommen werden.
52.01
Werden Jahresabonnemente erstattet und sind weitere GA-Plus vorhanden, so sind auch diese zurückzuziehen
und zu erstatten.
52.02
Falls die Jahresabonnemente für die übrigen Mitglieder weiterhin gewünscht werden, so ist das GA-Plus neu zu
erstellen.
52.03
Bei Todesfall oder Reiseunfähigkeit der Inhaberin / des Inhabers des Basis - Abonnements werden die übrigen
Jahresabonnemente aus der Kombination GA-Plus bis zu ihrem Enddatum den Inhabern belassen.
52.04
Für Erstattungen aller oder einzelner Jahresabonnemente aus einer Kombination GA-Plus gilt folgende
Regelung:
- Falls keine neue Kombination GA-Plus erstellt wird:
• Erstattung aller zurückgenommenen Abonnemente als Rückgabe
• Wird das Basis-GA weiterhin benötigt, wird dieses pro rata erstattet und neu ausgestellt
- Falls für die übrigen Mitglieder eine neue Kombination GA-Plus erstellt wird:
• Erstattung des nicht mehr ersetzten Abonnements als Rückgabe
01.06.2015
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass)
3
• pro rata Erstattung für die übrigen Jahresabonnemente
52.05
Wird anstelle eines teilweise benützten
• Generalabonnements
• Halbtax
• Abonnements für 12 Monate
ein Generalabonnement zur Kombination GA-Plus gekauft, so wird auf der Restgeltungsdauer des
zurückgenommenen Abonnements eine pro rata Erstattung gewährt.
53 Halbtax
53.0 Halbtax 1, 2 und 3 Jahre
53.0.000
Der Verkauf eines Halbtax für 1, 2 und 3 Jahre auf der blauen Karte mit einer Gültigkeit ab 01.08.2015 erfolgt
nur noch über den B2B-Kanal (Geschäftskunden). Der letzte Verkaufstag sowie der letzte erste Gültigkeitstag
eines Halbtax für 1, 2 oder 3 Jahre auf der blauen Karte für Privatkunden (B2C) ist der 31.07.2015. Über den
B2C-Kanal ausgegebene HTA sind somit nur bis maximal zum 30.07.2018 im Umlauf. Eine allfällige Erstattung
ist gemäss nachstehendem Tarif vorzunehmen.
Die über den Geschäftskundenkanal ausgegebenen HTA werden ausschliesslich durch das Contact Center
Brig erstattet.
53.0.001 Halbtaxabonnemente (1-, 2- oder 3-Jahre) werden nicht erstattet. In folgenden Fällen wird eine pro rata
Erstattung ausnahmsweise gewährt:
• Kauf eines GA
• Kauf eines HTA auf SwissPass
• Todesfall
• bestätigte Reiseunfähigkeit
53.1 Halbtax mit Visa - Karte
53.1.000 Die Halbtax mit Visa - Karte wird auf den 01.08.2015 aufgehoben und ist längstens bis zum 30.07.2017 gültig
und im Umlauf.
53.1.001 Halbtax mit Visa - Karte werden nicht erstattet. In folgenden Fällen wird eine pro rata Erstattung
ausnahmsweise gewährt:
• Kauf eines GA
• Kauf eines HTA auf SwissPass
• Todesfall
• bestätigte Reiseunfähigkeit
Ein allfälliger Erstattungsbetrag wird dem Konto der Karteninhaberin / des Karteninhabers direkt durch BC
AG gutgeschrieben.
Die Jahresgebühr für die Visa Zahlkarte wird in keinem Fall erstattet.
53.2 Halbtax für das Personal der POST / Bund / Swisscom
53.2.000 Für Erstattungen des Halbtax Post und Swisscom können sich die beiden Unternehmen an den Account
Manager wenden.
53.2.001 Für Erstattungen des Halbtax Bund kann sich der Bund ans Contact Center Brig wenden.
53.2.002 Halbtax, die vor dem Eintritt in die Unternehmung Post / Bund / Swisscom von den jeweiligen Inhabern gelöst
worden sind, werden pro Rata erstattet.
54 Monatskarte zum Halbtax
54.000 Für eine weniger als 16 Tage benützte Monatskarte kann eine Erstattung von 33 % des bezahlten Preises,
abgerundet auf die nächsten CHF 5.-, gewährt werden. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben.
54.001 Löst die Inhaberin / der Inhaber einer Monatskarte ein Generalabonnement, wird die Monatskarte pro rata
erstattet.
4
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass)
01.06.2015
55 Tageskarten
55.000 Umtausch
Tageskarten gemäss Tarif 654, Kapitel 9 können gegen den Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 in dieselben
Angebote umgetauscht werden. Entspricht der aufgedruckte Preis nicht mehr dem aktuellen, so ist zusätzlich
zum Selbstbehalt die Preisdifferenz zu erheben. Teilweise benutzte Tageskarten zum Halbtax im Multipack sind
pro rata anzurechnen.
Ein Umtausch von Tageskarten gemäss Tarif 654, Kapitel 9 ist auch nach dem aufgedruckten Verfalldatum
möglich.
Ein Umtausch von Tageskarten gemäss Tarif 654, Kapitel 10, von Tageskarten ohne Preisangabe (u.a. mit
Aufdruck 'Pauschal') und Aktionstageskarten ist nicht möglich.
Erstattung
Erstattungen von unbenützten Tageskarten oder teilweise unbenützten Tageskarten zum Halbtax im Multipack
sind ohne Selbstbehalt in folgenden Fällen vor dem aufgedruckten Verfalldatum möglich:
• Kauf eines GA's
• Kauf von Tageskarten 1. Klasse an Stelle von Tageskarten 2. Klasse
• Kauf von Tageskarten an Stelle von 9-Uhr - Karten
• Todesfall
• Ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit
Teilweise benützte Tageskarten zum Halbtax im Multipack werden pro rata erstattet.
Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet.
Erstattungen von verfallenen Tageskarten, Tageskarten ohne Preisangabe (u.a. mit Aufdruck 'Pauschal') und
Aktionstageskarten sind nicht möglich.
56 Klassenwechsel
56.000 GA Klassenwechsel 1-11 Monate
Es werden nur unbenützte Monate erstattet. Es wird der Selbstbehalt gemäss Ziffer 13 erhoben.
Löst die Inhaberin / der Inhaber eines GA Klassenwechsels ein Generalabonnement 1. Klasse wird der GA
Klassenwechsel pro rata erstattet. Die Erstattung ist manuell vorzunehmen und der Leitstelle Vertrieb zur KUBA
Anpassung zu melden.
56.001 Tagesklassenwechsel, Tagesklassenwechsel im Multipack, Klassenwechsel ab 9 Uhr und Klassenwechsel ab 9
Uhr im Multipack werden nicht erstattet.
57 Gleis 7
57.000 Rückgabe Gleis 7 - Abonnement wegen Nichtgebrauchs:
Gleis 7 - Abonnemente werden nicht erstattet
57.001 Rückgabe beim Kauf eines höherwertigen Fahrausweises oder im Todesfall:
Es wird eine pro rata Erstattung gewährt.
Auf Abonnementen, die aufgrund von Verlust oder Diebstahl ersetzt worden sind, wird keine Erstattung gewährt.
01.06.2015
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass)
5
58 Gleis 7 + Halbtax Kombikarte
58.000 Die Kombikarte wird auf den 01.08.2015 aufgehoben und ist längstens bis zum 30.07.2016 gültig und im
Umlauf.
58.001 Rückgabe Gleis 7 + Halbtax Kombikarte wegen Nichtgebrauchs:
Gleis 7 + Halbtax Kombikarten werden nicht erstattet.
58.002 Rückgabe beim Kauf eines höherwertigen Fahrausweises oder im Todesfall
Es wird eine pro rata Erstattung gewährt
Auf Abonnementen, die aufgrund von Verlust oder Diebstahl ersetzt worden sind, wird keine Erstattung gewährt.
6
5 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 (ohne SwissPass)
01.06.2015
6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und
Halbtax auf dem SwissPass
60 Allgemeines
60.000 Die referenzierte Leistung auf der Karte kann gelöscht werden, ein Einzug des SwissPass ist nicht nötig.
60.001 Für ein nicht oder teilweise benütztes GA oder Halbtax kann aufgrund der folgenden Bestimmungen eine
Erstattung gewährt werden.
60.002 Aus dem Rücktritt vom Tarif oder aus zeitweiliger oder dauernder Betriebseinstellung einzelner
Transportunternehmen kann die Abonnentin / der Abonnent keine Erstattung geltend machen.
60.003 Das Recht auf Erstattung steht der Abonnentin / dem Abonnenten, im Todesfall seinen gesetzlichen Erben zu.
Anderen Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung
beibringen.
60.004 Bei Todesfall erfolgt die Erstattung für alle GA und HTA pro rata.
60.005 Reiseunfähigkeit
Verlangt die Reisende / der Reisende und/oder die Vertragspartnerin / der Vertragspartner eines Abonnements
eine Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden
Zeugnisses (wie Bestätigung über Spital- oder Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit), beizubringen.
Die anrechenbare Nichtbenützungsdauer beträgt pro Fall jeweils mindestens 5 aufeinander folgende Tage und
muss innerhalb der Geltungsdauer des Abonnements liegen. Die Erstattung kann bis maximal 30 Tage nach
Ablauf eines Abonnements beantragt werden. Die Erstattung erfolgt pro rata auf das Debitorenkonto der
Vertragspartnerin/des Vertragspartner.
Die Erstattung aufgrund einer Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall erfolgt grundsätzlich rückliegend bis
zum Beginn der bezahlten Periode.
Wurde das Abonnement ab Zeitpunkt der bestätigten Reiseunfähigkeit oder später hinterlegt, kann die
Hinterlegung im NAP so angepasst werden, dass die Erstattung per Datum der Reiseunfähigkeit vorgenommen
werden kann.
Für die Erstattung von Halbtaxabonnementen gemäss Tarif 654, aufgrund einer Nichtbenützung infolge
Krankheit oder Unfall ist ein reduzierter Selbstbehalt gemäss Tarif 600.9, Ziffer 13.01 zu erheben.
Allfällige GA-Kombinationen gemäss Tarif 654 (GA- Duo Partner oder GA- Familia) bleiben auch bei Erstattung
des Basis-GA oder eines GA- Duo Partner resp. GA- Familia infolge bestätigter Reiseunfähigkeit bis ans Ende
des Abojahres (unabhängig vom Zahlungsintervall) bestehen. Das GA- Duo Partner oder GA- Familia wird auf
Ende Abojahr von den SBB gekündigt.
60.006 Berechnung der pro rata Erstattung:
Bezahlter Preis x nicht benützte Tage
365
Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Es wird kein Selbstbehalt erhoben.
60.007 Wird ein neues gleiches Abonnement, auch gleicher Zahlungsintervall zur Umgehung von Altersgrenzen oder
Tarifmassnahmen gekauft, darf das noch gültige Abonnement ausschliesslich als Rückgabe erstattet werden.
61 Generalabonnemente (GA)
61.0 Allgemeine Erstattungsbestimmungen
61.0.000 Nach Erreichen der Mindestvertragsdauer (4 Monate) kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von 1 Abo - Monat auf das Ende jedes Abomonats gekündigt werden. Die Kündigung hat
mündlich, schriftlich oder über swisspass.ch zu erfolgen
61.0.001 Erstattungen von GA können nur an Verkaufsstellen mit elektronischem Verkaufsgerät Prisma2 ausgeführt
werden.
01.06.2015
6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass
1
61.0.002 Wird anstelle eines teilweise benützten
Generalabonnements
• ein GA Senior
• ein GA- Duo Partner oder Familia
• ein GA für Reisende mit Behinderung
• ein GA Junior für Studierende 25-30 Jahre
• ein GA Erwachsene
• ein GA Junior
Generalabonnement 2. Klasse
• ein Generalabonnement 1. Klasse
gekauft, so wird auf dem bestehenden Abonnement eine pro rata Erstattung gewährt. Die Mindestvertragsdauer
wird nicht beachtet und auch nicht weiter geführt oder neu begonnen. Dieselbe Regelung gilt auch, wenn die
Vertragspartnerin / der Vertragspartner/oder das Zahlungsintervall wechselt.
61.1 Erstattungsberechnung infolge Kündigung
61.1.000 Für sämtliche auf dem SwissPass referenzierten GA wird der Preis für die Anzahl benutzter Monate
abgezogen, die Basis dazu bilden die Preise der GA mit Monatszahlung. Massgeblich ist der Preis des
Abonnements, welcher zum Verkaufszeitpunkt aktuell war. Allfällige Tarifmassnahmen, die in der Zwischenzeit
durchgeführt wurden, werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
61.1.001 Beispiel:
GA Jahresrechnung gültig ab 15.08.2015 für CHF 3655.GA wird gekündigt auf
den:
14.01.2016 (Mindestvertragsdauer bis 14.12.2015)
Benützungszeit:
GA 5 Monate gebraucht, GA Monatspreis CHF 330.-
Erstattungsbetrag:
5 * CHF 330.- = CHF 1650.- diese werden vom Jahrespreis abgezogen, CHF 3655 CHF 1650 = CHF 2005
Selbstbehalt:
./. CHF 20.-
Erstattungsbetrag:
CHF 1985.-
61.2 Generalabonnement Duo Partner und Familia
61.2.000 Wird ein Basis-GA gekündigt oder wird eine notwendige Verknüpfung aufgehoben, erhalten die verknüpften GA
am ersten Tag nach dem letzten Geltungstag des Basis-GA die Kündigung. Das betroffene verknüpfte GA ist in
diesem Fall noch bis zum nächsten Abomonats - Ende, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Abo Monat, gültig Die Mindestvertragsdauer wird nicht beachtet.
Der Kunde mit dem verknüpften GA kann die Kündigung akzeptieren, ein neues Basis-GA vorweisen oder sein
Abo in ein Basis-GA ändern.
61.2.001 Bei Todesfall oder Reiseunfähigkeit der Reisenden / des Reisenden des Basis-GA bleiben die übrigen
Abonnemente aus der GA-Kombination bis zum Ablauf des Abo - jahres gültig. Dies unabhängig vom
gewählten Zahlungsintervall.
61.2.002 Wird anstelle eines teilweise benützten
• Abonnements für 12 Monate
• Generalabonnements
• Halbtax
ein Generalabonnement einer Kombination gekauft, so wird auf der Restgeltungsdauer des
zurückgenommenen Abonnements eine pro rata Erstattung gewährt.
62 Halbtax (HTA)
62.000 Das Halbtax wird nicht erstattet und kann nur auf Ende des Abojahres, unter Berücksichtigung der
Kündigungsfrist von 1 Abo - Monat, gekündigt werden,. In folgenden Fällen wird eine pro rata Erstattung
gewährt:
• Kauf eines GA
2
6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass
01.06.2015
• Todesfall
• bestätigte Reiseunfähigkeit
01.06.2015
6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass
3
4
6 Abonnemente / Fahrausweise gemäss Tarif 654 - GA und Halbtax auf dem SwissPass
01.06.2015
7 Gruppenbillette
70 Allgemeines
70.000 Eine allfällige Erstattung auf Gruppenbilletten wird gewährt, wenn
• das Gruppenbillett vorgelegt wird;
• die teilweise Nichtbenützung bescheinigt ist;
• die entsprechenden Kontrollmarken beiliegen;
• neu gelöste Billette vorgelegt werden oder bewiesen wird, dass neue
Billette gelöst wurden;
• die Nichtbenützung erwiesen ist (gemäss Ziffer 12.00).
70.001 Der Selbstbehalt wird gemäss Ziffer 13.00, resp.13.001 bei jeder Erstattung
erhoben.
71 Ermittlung des Erstattungsbetrages
71.000 Ist ein Gruppenbillett von allen Teilnehmenden auf einer Teilstrecke nicht benützt worden, so wird der
Unterschied zwischen dem bezahlten und dem sich für die benützte Strecke ergebenden Preis erstattet.
71.001 Ist ein Gruppenbillett von einzelnen Teilnehmenden auf einer Teilstrecke nicht benützt worden, so wird für die
mit Gruppenbillett benutzten Teilstrecken der Normalpreis berechnet. Ist dieser Preis niedriger als der bezahlte
Gruppenpreis, so wird der Unterschied erstattet.
Ist ein Gruppenbillett in begründeten Fällen (z.B. Krankheit, Unfall, Zug verpasst) von einzelnen Teilnehmern auf
einer Teilstrecke nicht benützt und sind für diese Teilstrecke neue Billette gelöst worden, so kann 50 % des
Preises der neu gelösten Billette erstattet werden. Das Gruppenbillett sowie die neu gelösten Fahrausweise
müssen vorgelegt werden.
71.002 Musste eine Gruppe für alle Teilnehmende für die Endstrecke ein neues Gruppenbillett lösen, weil die
Geltungsdauer nicht genügte, so ist der Unterschied zwischen dem Preis des ursprünglichen Gruppenbillettes
und dem Preis eines Gruppenbillettes einfacher Fahrt für die während der ursprünglichen Geltungsdauer
zurückgelegte Strecke zu erstatten.
72 Beispiele (fiktive Preise)
72.000 Erstattung einer von allen Teilnehmenden nicht benützten Teilstrecke.
Basel - Thun - Schiff - Beatenbucht - Basel, 2. Klasse, 11 Erwachsene und 12 mit Halbtaxabonnement
Benützte Leistung (zu bezahlen):
Basel - Beatenbucht und ab Thun - Basel
Nichtbenützte Leistung:
Beatenbucht - Thun
bezahlt
Basel - Thun - Schiff - Beatenbucht - Basel
10 x 76.20
CHF 762.00
12 x 45.80
CHF 549.60
1 x gratis
CHF 0.00
Zwischentotal
zu bezahlen
CHF 1'311.60
Basel - Beatenbucht und ab Thun - Basel
10 x 64.60
CHF 646.00
12 x 38.80
CHF 465.60
1 x gratis
01.06.2015
CHF 0.00
7 Gruppenbillette
1
./. CHF 1'111.60
nicht benützte Leistung
CHF 200.00
Selbstbehalt
./. CHF 20.00
Erstattung
CHF 180.00
72.001 Erstattung einer von einzelnen Teilnehmenden nicht benützten Teilstrecke.
Basel - St. Gallen retour, 2. Klasse
von 2 Teilnehmern nicht benützte Leistung St. Gallen - Basel
bezahlt
Gruppenbillett
2 x 71.20
zu bezahlen
CHF 142.40
Basel - St. Gallen einfach, 2. Kl. T 600
2 x 52.00
./. CHF 104.00
nicht benützte Leistung
CHF 38.40
Selbstbehalt
./. CHF 20.00
Erstattung
CHF 18.40
72.002 Erstattung einer von einzelnen Teilnehmenden nicht benützte Teilstrecke (Zug verpasst, neue Billette gelöst).
Basel - St. Gallen retour, 2. Klasse
von 2 Teilnehmern nicht benützte Leistung St. Gallen - Zürich
Bezahlt (2 neue Billette gelöst) 2 x CHF 26.00
zu bezahlen 50 % der gelösten Billette
nicht benützte Leistung
Selbstbehalt
Erstattung
2
CHF 52.00
./. CHF 26.00
CHF 26.00
./. CHF 20.00
CHF 6.00
7 Gruppenbillette
01.06.2015
8 E-Tickets
8.000
Die als E-Tickets ausgegebenen Fahrausweise sind grundsätzlich nicht erstattbar. Ausnahmen sind:
• Vergessensfälle von persönlichen Abonnementen/SwissPass gemäss Tarif 600.9, Ziffer 14
• Mehrfach gekaufte E-Tickets (Reisedatum, Strecke und Reisender - Name, Vorname und
Geburtsdatum - sind identisch)
• Fahrausweis für falsche Kundengruppe (Tageskarte ohne Halbtax oder Volltarif statt ermässigt) gelöst
• Rekognoszierungsfahrt gemäss Tarif 660, Ziffer 24.1
• Todesfall
• Nachgewiesene Reiseunfähigkeit (Krankheit, Unfall)
• Nachgewiesener Platzmangel in 1. Klasse
• Erstattung beim nachträglichen Kauf von persönlichen Abonnementen für mindestens 12 Monate
(gemäss Tarif 600.9, Ziffer 16.0). Der Name auf dem E-Ticket muss mit dem auf dem Abonnement
übereinstimmen und dasselbe E-Ticket darf nur einmal vorgewiesen werden. Die OT-Nummer ist zu
überprüfen.
• E-Tickets mit fehlerhaften Personalien (Name, Vorname oder Geburtsdatum, sofern es sich um eine
offensichtliche Fehleingabe handelt). Die Erstattung darf nur bei nachweislich nachträglichem Kauf des
korrekten Tickets erfolgen
• E-Tickets mit falschem Datum, sofern die Reise zum Zeitpunkt des Kaufes bis zum Bestimmungsort auf
dem Fahrausweis gemäss Fahrplan an diesem Tag nicht mehr möglich ist. Die Erstattung darf nur bei
nachweislich nachträglichem Kauf des korrekten Tickets erfolgen
• E-Tickets, die nicht über den tarifgemässen Reiseweg lauten, sofern die Nichtbenützung vom
Kontrollpersonal bestätigt wurde
Erstattungen von E-Tickets registrierter Kundinnen und Kunden des Firmenportals werden ausschliesslich über
das Contact Center Brig abgewickelt. Die speziellen Vertragsbestimmungen erlauben in einem bestimmten
Rahmen das Erstatten von E-Tickets.
OnlineTickets des Firmenportals (B2B) unterscheiden sich von OnlineTickets von Privatkunden (B2C) dadurch,
dass kein Geburtsdatum aufgedruckt ist und im unteren Bereich, neben den öV-Piktogrammen „Bahn Bus-Schiff“, das Firmenlogo des Arbeitgebers oder die Bezeichnung SBB.businesstravel aufgedruckt ist.
Die Erstattungsprozesse sind nach entsprechender Prüfung der Umstände im elektronischen Dossier (Prisma2)
abzuwickeln. Jeder Antrag - auch abgelehnte - sind im elektronischen Dossier unter Angabe von Zeit, Datum,
User-ID des Verkäufers und Grund zu vermerken. Dienststellen ohne elektronisches Dossier verweisen an
Verkaufsstellen mit elektronischen Dossiers oder an das Contact Center Brig.
Wird ein über das Privatkundenportal bezogenes E-Ticket erstattet, basiert der Selbstbehalt auf dem Tarif 600.9.
Pro erstattetes E-Ticket, welches über das Firmenportal bezogen wurde, wird ein reduzierter Selbstbehalt
gemäss Ziffer 13.001 erhoben. Dieser Selbstbehalt wird auch dann berechnet, wenn die Nichtbenützung oder
teilweise Nichtbenützung des Fahrausweises erwiesen ist.
01.06.2015
8 E-Tickets
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8 E-Tickets
01.06.2015