Das neue Familienpflegezeitgesetz - PBG Pensions

Transcription

Das neue Familienpflegezeitgesetz - PBG Pensions
Lebensarbeitszeitkonten
LAZ-Info
27. März 2015
Das neue Familienpflegezeitgesetz
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gibt es diverse gesetzliche Freistellungsansprüche, die auf ihre Kompatibilität mit bestehenden oder geplanten Lebensarbeitszeitkonten im
Unternehmen überprüft werden sollten. Angesichts staatlicher Subventionierung einiger Freistellungstatbestände stellt sich in diesen Fällen z. B. die Frage, wie eine zusätzliche Förderung
durch ein betriebliches Zeitwertkonto zielführend ist.
Gesetzliche Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer:
<
Bei allen Arbeitgebern:
Sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung
(§ 2 Pflegezeitgesetz)
<
Bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten
(inkl. Auszubildende):
Pflegezeit
(§ 3 Pflegezeitgesetz)
<
Bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten
(exkl. Auszubildende):
Familienpflegezeit
(§ 2 Familienpflegezeitgesetz)
kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Pflegezeit
Familienpflegezeit
Ankündigungsfrist
keine
10 Arbeitstage vor Beginn
(bei unmittelbarem Anschluss
an eine Familienpflegezeit:
8 W ochen)
8 W ochen vor Beginn
(bei unmittelbarem
Anschluss an eine
Pflegezeit: 3 Monate)
Freistellungsgrad
100%
bis zu 100%, dem vom
Arbeitnehmer gewünschten
Freistellungsgrad kann nur bei
dringenden betrieblichen
Gründen widersprochen
werden
nur Teilfreistellung
möglich, die verringerte wöchentliche
Arbeitszeit muss noch
mindestens 15 h
betragen
Kündigungsschutz
ab Ankündigung, frühestens 12 W ochen vor Beginn der Freistellung bis zum Ende
der Freistellung
Urlaubsanspruch
keine Kürzung des
Mindesturlaubs
möglich
für volle Kalendermonate der
vollständigen Freistellung ist
anteilige Kürzung um 1/12
zulässig
keine Kürzung des
Mindesturlaubs
möglich
Seite 1
Herausgeber:
PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbH, Black & Decker-Straße 17b, 65510 Idstein
Tel.: 06126 - 589-0, Fax: 06126 - 589-589, E-Mail: [email protected], Internet: www.pbg.de
Die Kompetenz in Pensionszusagen
Weitere Rahmenbedingungen
Ein Freistellungsanspruch besteht für jeden Arbeitnehmer pro pflegebedürftigem Angehörigen und
ist auch verbraucht, wenn nicht die maximal zulässige Dauer in Anspruch genommen wird. Eine
Kombination von Pflege- und Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn sie unmittelbar aneinander
anschließen. Der maximale Freistellungszeitraum beträgt dabei 24 Monate. Wird aus der Ankündigung des Mitarbeiters nicht deutlich, ob er Pflege- oder Familienpflegezeit beanspruchen will, ist
von einer Pflegezeit auszugehen. Die Pflegezeit kann für bis zu drei Monate zur Begleitung eines
nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase beansprucht werden.
Die Freistellungen nach dem Pflege- und dem Familienpflegezeitgesetz geben dem Arbeitgeber
einen sachlichen Grund zur befristeten Einstellung einer Vertretung. Diese kann mit einer Frist
von zwei Wochen gekündigt werden, wenn die Freistellung des Arbeitnehmers vorzeitig endet.
Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner, Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (einschließlich der des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Staatliche Leistungen
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen zahlt die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, es sei denn, es besteht ein anderweitiger Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen
Zeitraum. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90% des ausfallenden Nettoarbeitsentgeltes aus
beitragspflichtigem Einkommen, begrenzt auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze. In 2015 sind
das maximal 96,25 € pro Tag.
Während der Pflege- oder Familienpflegezeit kann der Arbeitnehmer den infolge der Freistellung
entstehenden Lohnausfall durch ein zinsloses Darlehen ausgleichen. Zuständig hierfür ist das
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Die Darlehenshöhe ist
begrenzt auf die Hälfte der pauschal ermittelten Nettoentgeltdifferenz vor und während der
Freistellung. Bei einer vollständigen Freistellung in der Pflegezeit wird dabei die Mindestarbeitszeit während der Familienpflegezeit (15 h pro Woche) unterstellt. In 2015 ergibt sich daraus ein
maximaler monatlicher Förderungsbetrag von 990,00 € (StKl. I, Einkommen $ BBG, 40h-Woche),
was bei 24 Monaten Freistellung einer Darlehenssumme von 23.760,00 € entspricht, die nach
dem Ende der Freistellung innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen ist.
Die Auswirkungen der gesetzlichen Freistellungsansprüche auf Lebensarbeitszeitkonten und wie
eine zielführende Kombination mit betrieblichen Regelungen - gemessen an den Bedürfnissen des
Arbeitgebers und der Belegschaft - aussehen kann, erläutern wir gerne mit Ihnen.
Bei Fragen hierzu und für weitergehende Informationen, insbesondere zu dem weitreichenden Dienstleistungsangebot der PBG rund um Zeitwertkonten und die betriebliche
Altersversorgung, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an [email protected]. Mit unserer
jahrzehntelangen Erfahrung stehen wir Ihnen als Ihr kompetenter Berater jederzeit zur
Verfügung.
Seite 2
Herausgeber:
PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbH, Black & Decker-Straße 17b, 65510 Idstein
Tel.: 06126 - 589-0, Fax: 06126 - 589-589, E-Mail: [email protected], Internet: www.pbg.de
Die Kompetenz in Pensionszusagen
Dienstleistungen rund um
die betriebliche
Altersvorsorge und Zeitwertkonten
Kompetenter, umfassender und unabhängiger Service für die
Personalabteilung
In Kürze:
Gründungsjahr:
1981
Management Buy Out:
2004
Mitarbeiter:
25
Mathematiker, Juristen, Betriebswirte, IT-Spezialisten
Standort:
Idstein
Arbeitsfelder:
Unternehmensberatung mit Spezialisierung auf die betriebliche Altersvorsorge und Zeitwertkonten, versicherungsmathematische Gutachten, Finanzierung, Insolvenzschutz, CTA-Modelle, Versicherungslösungen,
Outsourcingservice, bAV-Software
Kunden:
mittelständische Unternehmen jeder Größe, deutschlandweit und branchenübergreifend
Kontakt:
Hartwig Kraft
PBG Pensions-BeratungsGesellschaft mbH
Black & Decker-Str. 17b
65510 Idstein
Telefon: (06126) 589 -150
e-Mail: [email protected]
Internet: www.pbg.de
Seit über 30 Jahren berät die PBG Pensions-BeratungsGesellschaft mbH inhabergeführt mit jetzt rund 25
Mitarbeitern - Rechtsanwälten, Aktuaren, Betriebswirten und IT-Spezialisten - von Idstein aus ihre Kunden
in allen Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
und zu Lebensarbeitszeitkonten.
Als einem der wesentlichen Werkzeuge des Personalbereichs zur Rekrutierung, Bindung und Motivation
von Mitarbeitern kommt der bAV zukünftig wieder eine größere Bedeutung zu. In Verbindung mit Lebensarbeitszeitkonten ergeben sich sinnvolle Lösungen für
den Wunsch nach bezahlten Eltern-und Pflegezeiten,
für Sabbaticals und für flexible Übergänge in den Ruhestand. Die Vorgaben einiger Tarifabschlüsse werden
in sinnvolle unternehmensindividuelle Lösungen umgesetzt.
Der 360°-bAV Service
Die PBG ist der ideale Partner der Personalabteilung,
da ihre Dienstleistungen alle Aspekte einer bAV und
bei Lebensarbeitszeitkonten abdecken. Von der Konzeption über die Fundierung bis hin zur Organisation
und externen Abwicklung – mit oder ohne Integration
von Versicherungskomponenten.
Der bAV-Sparplan der PBG
Als Lösung bei der Neueinführung oder der Umgestaltung und Vereinheitlichung historisch gewachsener
bAV-Systeme hat sich der bAV-Sparplan der PBG
bewährt.
Die Eigenbeteiligung der Mitarbeiter, ein flexibler Unternehmensaufwand und optimale Liquiditätseffekte
verbinden sich zu einem personalwirtschaftlich effektiven Instrumentarium.
Die Demografiestufe
Die Lebensarbeitszeitmodelle der PBG organisieren
Arbeitszeitkonten für Unternehmen und Mitarbeiter
und helfen den Übergang in die Rente flexibel zu gestalten.
Das bAV-Portal
Informationen zur bAV sind die unabdingbare Basis
für alle Planungen und Entscheidungen von Mitarbeitern und Unternehmen. Das Internet-gestützte bAVPortal der PBG hilft dem Personalbereich diese Informationen sofort und aktuell zur Verfügung zu stellen.
Der Gutachtenservice
Für ein gelungenes Zusammenspiel von Personal- und
Finanzbereich liefert die PBG versicherungsmathematische Gutachten zur Bewertung von Versorgungs-, Jubiläums-, Altersteilzeit und Zeitwertkontenverpflichtungen nach allen nationalen und internationalen Vorschriften. Kompetent, zeitnah, flexibel und kostengünstig.
Die Versicherungslösungen
Versicherungslösungen sind in der bAV weit verbreitet
und populär. Aber auch sie müssen verwaltet werden,
auch sie benötigen Know-how und Erfahrung, um die
für Mitarbeiter und Unternehmen richtige Lösung und
den besten Anbieter zu finden. Der vollständige Service für Versicherungslösungen wird über die PBG Finance & Service GmbH abgewickelt.