Synopse KfL-Empfehlungen

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Synopse KfL-Empfehlungen
Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015
Bezug zum Entwurf der Neufassung / Änderung der Satzung für Studienangelegenheiten
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§1 Geltungsbereich, Allgemeines
§ 2 Rechte und Pflichten
§ 3 Zulassung und Immatrikulation
§ 4 Verfahren der Zulassung und Immatrikulation
§ 5 Zulassung und Immatrikulation in Bachelor- und Masterstudiengängen sowie Registrierung in Bachelor- und Lehramtsmasterstudiengängen
§ 6 Vereinbarungen über Module
§ 7 Zulassung und Immatrikulation ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
§ 8 Vorläufige Immatrikulation
§ 9 Teilzeitstudium
§ 10 Studierende zur Promotion
§ 11 Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen in nichtmodularisierten Studiengängen
§ 12 Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen in modularisierten Studiengängen
§ 13 Rückmeldung
§ 14 Beurlaubung
§ 15 Wechsel von Studiengängen und Modulangeboten
§ 16 Hochschulwechsel und Studienplatztausch
§ 17 Exmatrikulation
§ 18 Nebenhörerinnen und Nebenhörer
§ 19 Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 20 Bekanntmachung von Fristen
§ 21 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
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Empfehlungen und Vorschläge der KfL bis einschließlich § 18 (4) Stand 27.01.2015
Redaktioneller Hinweis: Bitte einheitlich gendern.
Modus
Vorschlag aus der KfL 1: durchgängig Gender_Gap oder
Sternchen verwenden
nicht aufgenommen
ist gem. Standard erfolgt.
Vorschlag aus der KfL wird verwendet, wenn keine Beschlussfassung über eine Empfehlung erfolgt ist.
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Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015
Im Einzelnen:
Präambel
§ 4 Verfahren der Zulassung und Immatrikulation
§ 5 Zulassung und Immatrikulation in Bachelor- und Masterstudiengängen sowie Registrierung in Bachelor- und Lehramtsmasterstudiengängen
Abs 1
Abs. 2
Abs. 6
§ 6 Vereinbarungen über Module
Abs. 1
Es wird keine „erste Satzung zur Änderung“ oder
„Neufassung“ verabschiedet, sondern eine Gesamtfassung, daher Formulierung „folgende Satzung“
Die KfL empfiehlt in Abs. 7 S. 2 auf die Formulierung
„im begründeten Ausnahmefall“ einen Hinweis auf die
entsprechende Satzung des Studienkollegs folgen zu
lassen.
Bitte hinsichtlich Monobachelorstudiengängen klarer
formulieren.
Redaktioneller Hinweis: Der Absatz soll ergänzt werden
um das Verfahren für die 30-LP-Modulangebote
Redaktioneller Hinweis: Es soll zur Klarstellung aufgenommen werden, dass es sich um Lehramtsmasterstudiengänge handelt.
Redaktioneller Hinweis: Begriff Modulangebote wird
von anderen Universitäten in Berlin und Brandenburg
nicht verwendet. Es soll dem Akademischen Senat ein
begrifflicher Hinweis gegeben werden. Vorschlag: Entsprechend der Nomenklatur in sonstigen Satzungen
verfahren
aufgenommen
Die KfL bittet einstimmig um die Ergänzung einer klarstellenden Formulierung zur Unterscheidung in Bezug
auf Module, die in Studienordnungen verpflichtend
vorgesehen werden und Module, die in einem Wahlpflichtbereich bzw. Freiem Wahlbereich gewählt werden können. (15.07.2014)
nicht aufgenommen
Redaktioneller Hinweis. Letzter Satz könnte weniger
Punkte enthalten, da abgesehen von den Teilnehmerzahlen alle notwendigen Informationen in der Modulbeschreibung enthalten sind.
aufgenommen
Die KfL empfiehlt mit 9:2:0 Stimmen folgende Formulierung: „Dem Erlass von Satzungen für Studiengänge,
Beschränkung auf Pflichtmodule
nicht aufgenommen.
nicht aufgenommen
aufgenommen
aufgenommen
aufgenommen
Aufgenommen
Hinweis: § 5 Abs. 6 ist nunmehr §
5 Abs. 8
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Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015
§ 7 Zulassung und Immatrikulation ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studienbewerberinnen und
Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
Abs. 1
§ 9 Teilzeitstudium
Abs. 1
die das Studium von anderen Lehreinheiten zugeordneten Modulen vorsehen, die für den Studienabschluss
verpflichtend sind, müssen Vereinbarungen in Form
von übereinstimmenden Beschlüssen der zuständigen
Stellen vorausgehen
Die Kommission spricht dem Akademischen Senat mit
6:4:0 Stimmen eine Empfehlung aus, unter § 7 folgenden Satzteil zu streichen „…müssen sich für eine Zulassung zu einem Studiengang der Freien Universität Berlin über die Arbeits- und Servicestelle e. V. (uni-assist)
bewerben“. (24.06.2014)
nicht aufgenommen
Vorschlag aus der KfL zur Aufnahme einer Antidiskriminierungsklausel: „Beim Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zu Studiengängen der Freien Universität gemäß § 4 (1) Satz 1 wird keine Unterscheidung zwischen
Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen. Die
Freie Universität wirkt Verfahrenshürden entgegen.“
nicht aufgenommen
Empfehlung gendergerechte Formulierung: „sich Bewerbende“
nicht aufgenommen
Die KfL empfiehlt mit 9:2:0 Stimmen die Aufnahme folgender Formulierung: „Die Freie Universität Berlin
wirkt Verfahrenshürden bei Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum Studium entgegen.“
nicht aufgenommen
Die KfL spricht sich mit 0:2:6 Stimmen gegen eine Streichung des Absatzes aus
Absatz beibehalten
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Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015
Abs. 2 - 4
Die KfL empfiehlt mit 9:0:1 Stimmen die folgenden Änderungen:
„ Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studentinnen und Studenten werden auf Antrag als
Teilzeitstudentinnen und Teilzeitstudenten rückgemeldet bzw. immatrikuliert.Ein Antrag ist aus den folgenden Gründen zulässig:
1. Berufstätigkeit von Studentinnen und Studenten,
2. Pflege und Erziehung eines Kindes
3. Pflege Angehöriger
4. Behinderung oder chronische Krankheit
5. Schwangerschaft,
6. Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule oder der Wahrnehmung eines Mandats eines
Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks Berlin oder
7. sonstige schwerwiegende
Gründe” (15.07.2014)
neu gefasst (nach § 22 Abs. 4 S. 2
BerlHG)
Die KfL empfiehlt mit 7:0:4 Stimmen die drei Sätze
nach der Aufzählung zu ersetzen durch die folgende
Formulierung nach BerlHG § 22 (4):
„Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren,
ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer
bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die vorstehenden Gründe vorliegen. Der Student
oder die Studentin hat der Freien Universität mitzuteilen, wenn die Gründe für ein Teilzeitstudium weggefallen sind.“ (15.07.2014)
neu gefasst
Die KfL empfiehlt mit 5:0:5 Stimmen, dass § 9 (2) letzter Satz geändert wird in: „Ein Anspruch auf ein spezielles Teilzeitstudiencurriculum besteht nicht.“
(17.5.2014)
aufgenommen
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Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015
Abs. 2 - 4
Abs. 5
Vorschlag KfL: Streichung des bestehenden Absatzes und
Einfügung des folgenden neuen Absatzes:
„Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm
geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.“
nicht aufgenommen
Vorschlag aus der KfL: Die Beschränkung auf 6 SWS
sollte aufgehoben werden. „Quanteln“: Beantragung eines 1/3-, ½- oder 2/3- Teilzeitstudiums ermöglichen.
nicht aufgenommen
Die KfL empfiehlt mit 9:0:0 Stimmen in Abs. 2 S.1 „Studentinnen und Studenten werden als Teilzeitstudentinnen und Teilzeitstudenten rückgemeldet, wenn…“ das
Wort „rückgemeldet“ gegen „immatrikuliert und rückgemeldet“ auszutauschen.
inhaltlich aufgenommen
Die KfL empfiehlt einstimmig in Abs. 3 Punkt 4 den Begriff „Behinderung“ zu ersetzen mit „Behinderung im
Sinne von §2 (1) SGB IX oder eine länger andauernde oder ständige gesundheitliche Beeinträchtigung“
aufgenommen
Die Kommission beschließt einstimmig zu empfehlen §
9 (4) Satz 2 zu streichen.
aufgenommen
Vorschlag aus der KfL: Die Freie Universität und die jeweiligen Studiengänge sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein Teilzeitstudium zu ermöglichen.
Sofern in einem Studiengang Platzzahl-Beschränkungen oder Beschränkungen sonstiger Art bestehen,
können in der jeweiligen Studienordnung Regelungen
zum Umgang mit Teilzeit- Studierenden getroffen werden. Für den Zugang zu Modulen oder Lehrveranstaltungsentgelten im übrigen § 11 und § 12 dieser Satzung.
nicht aufgenommen
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Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015
§ 10 Studierende zur Promotion
Abs. 1
Abs. 3
§ 11 Beschränkung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen in nichtmodularisierten Studiengängen
Abs. 1
§ 12 Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen in modularisierten Studiengängen
§ 13 Rückmeldung
Abs. 3
§ 14 Beurlaubung
Abs. 1
Abs. 2
Abs. 3
§ 15 Wechsel von Studiengängen und Modulangeboten
Abs. 1
§ 18 Nebenhörerinnen und Nebenhörer
Die KfL empfiehlt mit 5:1:5 Stimmen, Abs. 5 durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.“
nicht aufgenommen
Ankündigung: Wird noch einmal redaktionell überarbeitet
Redaktioneller Hinweis: ändern in:
...erlischt die Immatrikulation
ist erfolgt
Vorschlag aus der KfL: Im Konfliktfall entscheidet der
zuständige Prüfungsausschuss
Ankündigung: Wird noch einmal redaktionell überarbeitet
neu gefasst
Redaktioneller Hinweis: ggf. bei Nr. 4
„Zeugnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ anstelle von „Bachelor-Zeugnis“
neu gefasst
ist erfolgt
aufgenommen
Vorschlag aus der KfL: : Änderung der Formulierung
„...muss sich beurlauben lassen.“ zu „...kann sich beurlauben lassen“
aufgenommen
Vorschlag aus der KfL: nur den zweiten Satz nach der Aufzählung („Dem Antrag auf Beurlaubung ist stattzugeben...“) stehen lassen und den Rest des Abschnittes streichen
Vorschlag aus der KfL: Komplette Streichung des Absatzes
Ankündigung: Der Absatz wurde bereits hinsichtlich einer flexibleren Regelung überarbeitet
nicht aufgenommen
Redaktioneller Hinweis: Bitte um Prüfung: Zugangsvoraussetzungen oder Zulassungsvoraussetzungen?
ist erfolgt
nicht aufgenommen
ist erfolgt
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Entwurf Änderung /Neufassung der SfS; Stand 14.04.2015
Abs. 2
Abs. 4
Vorschlag aus der KfL: Die Beschränkung auf 6 SWS
sollte aufgehoben werden.
Vorschlag aus der KfL: Über die Teilnahme an studienbegleitenden Prüfungsleistungen entscheidet die Lehrkraft
nicht aufgenommen
Streichung von S. 2 nicht aufgenommen
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