20150415_114_Bek_§_3 I

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20150415_114_Bek_§_3 I
B e k a n n t m a c h u ng
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 114 „Alte Molkerei
westlicher Teil“ der Stadt Hörstel, Stadtteil Hörstel
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am 25.03.2015 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher
Teil“ gem. § 12 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 13 BauGB wird beschlossen.
Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird
beschlossen.“
Übereinstimmungsbestätigung:
Gem. § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass
der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates der Stadt Hörstel
vom 25.03.2015 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren
worden ist.
Bekanntmachungsanordnung:
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der Planung ist in dem nebenstehenden Kartenauszug durch eine
gebrochene schwarze Linie umrandet.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren
gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Gleichzeitig
besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil
der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB.
Zu diesem Zweck liegt der Planentwurf nebst Begründung in der Zeit vom 20.04.2015 bis
20.05.2015 im Rathaus Riesenbeck, Sünte-Rendel-Straße 14, Zimmer 2.17, während der
allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Hörstel, 15.04.2015
Stadt Hörstel
Der Bürgermeister
gez.
Heinz Hüppe
STADT HÖRSTEL
Begründung
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 114
„Alte Molkerei westlicher Teil“
Weitere Bestandteile der Begründung
- Schalltechnischer Bericht, Nr. 213169-01.02, vom 03.03.2014, erstellt von Kötter Consulting
Engineers GmbH & Co. KG, Rheine
- Raumordnerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes in
Hörstel, vom 07.04.2014, erstellt von Stadt + Handel, Dortmund
DGK 3611-34
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB
Stand: 25. Februar 2015
-2-
INHALTSVERZEICHNIS
1. Planungsanlass, Planerfordernis, Planverfahren
2. Aufstellungsbeschluss, räumlicher Geltungsbereich, übergeordnete Planung
3. Inhalte des Bebauungsplanes
3.1 Nutzung
3.2 Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer
3.3 Altlasten, Kampfmittel, Denkmalschutz
3.4 Natur und Landschaft, Artenschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Immissionsschutz
3.5 Eingriffsregelung, Umweltbericht
3.6 Flächenbilanz, bodenordnende Maßnahmen, Kosten, Quellen
-31. Planungsanlass, Planerfordernis, Planverfahren
Der Vorhabenträger Gerhard Brüning aus Lingen beabsichtigt die Errichtung eines
Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen auf dem ehemaligen Molkereigelände an der
Bahnhofstraße in Hörstel.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 81 „Ehemaliges
Gelände Droste“ (siehe nachstehenden Auszug).
-4Dieser setzt für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet (MI) in zweigeschossiger
Bauweise fest und schließt Einzelhandel mit näher aufgeführten innenstadttypischen
Sortimenten aus. Unter anderem werden auch Drogerieartikel ausgeschlossen.
Da diese Vorgaben teilweise dem geplanten Neubauvorhaben – Errichtung eines
Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen – entgegenstehen wird zur Realisierung des
Vorhabens ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB mit der
Bezeichnung Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher Teil“ erstellt.
Auf diese Weise können Festsetzungen konkret auf das geplante Projekt bezogen
detailliert dargestellt und zur Rechtskraft gebracht werden.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht zusätzlich aus einem Vorhaben- und
Erschließungsplan und einem ergänzenden Durchführungs- und Erschließungsvertrag, indem weitere Festsetzungen und Regelungen zur Projektausführung und
Kostenübernahme des Investors getroffen werden.
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Wiedernutzung eines freigeräumten
Geländes (Altbebauung ist zwischenzeitlich beseitigt worden) und dient einer
Maßnahme der Innenentwicklung.
Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Nach § 13 a (1) BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden
Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Die nach § 19 (2) BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als
20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die Größe des Plangebietes
von ca. 3.030 m² deutlich unterschritten.
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, vorbereitet.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2)
und (3) Satz 1 BauGB entsprechend. Im beschleunigten Verfahren wird von einer
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB sowie von dem Umweltbericht gemäß § 2 a
BauGB abgesehen.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplanung Nr. 114 „Alte Molkerei westlicher
Teil“ wird ein Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 81 „Ehemaliges Gelände Droste“
überplant.
Es erfolgt somit lediglich eine Überplanung und keine förmliche (Teil-) Aufhebung des
Altbebauungsplanes Nr. 81„Ehemaliges Gelände Droste“.
Dies bedeutet für den Fall, dass der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 114
später aufgehoben werden bzw. seine Rechtswirksamkeit verlieren sollte, der
Bebauungsplan Nr. 81 für den entsprechenden Teilbereich -weil dieser nicht förmlich
aufgehoben worden ist- wieder aufleben wird.
-52. Aufstellungsbeschluss, räumlicher Geltungsbereich, übergeordnete Planung
Mit Schreiben vom 05. Februar 2015 hat der Vorhabenträger, Herr Gerhard Brüning,
die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung eines
kleinflächigen Drogeriefachmarktes nebst maximal sechs Wohnungen beantragt.
Der Rat der Stadt Hörstel hat in seiner Sitzung am
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 114
aufzustellen.
„Alte
Molkerei
beschlossen, den
westlicher Teil“
Der räumliche Geltungsbereich für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist
identisch mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der Geltungsbereich wird durch eine gerissene Linie im Bebauungsplan eindeutig
festgesetzt und ist zudem der vorangehenden zeichnerischen Darstellung auf dem
Deckblatt zu entnehmen.
Im Regionalplan Münsterland
Siedlungsbereich dargestellt.
ist
der
Verfahrensbereich
als
Allgemeiner
Der Standort befindet sich in integrierter Siedlungslage jedoch außerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches.
Entsprechend den Ausführungen in der raumordnerischen Verträglichkeitsanalyse,
erstellt von Stadt + Handel vom 07.04.2014 ist die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes nach Auskunft der Stadt Hörstel innerhalb eines zentralen
Versorgungsbereiches der Stadt Hörstel schon aus Platzgründen nicht möglich.
Da am Standort neben bzw. über dem Drogeriefachmarkt auch Wohnungen realisiert
werden sollen, zudem Wohnbebauung unmittelbar angrenzt, stellt die Ansiedlung eines
kleinflächigen Drogeriefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von max. 580 m² eine
Stärkung für die Nahversorgung dar.
Darüber hinaus ist nach den Ausführungen der Verträglichkeitsanalyse die
Gesamtverkaufsfläche in Hörstel im Sortiment Drogeriewaren in den letzten Jahren
von 1.600 m² auf 1.100 m² zurückgegangen. Daraus folgend besteht ein Verkaufsflächenpotenzial im Sortiment Drogeriewaren.
Nach dem Ergebnis der Auswirkungsanalyse ist bei einer Verkaufsfläche des
Drogeriefachmarktes von rd. 580 m² auch nicht mit wesentlichen Beeinträchtigungen
für die zentralen Versorgungsbereiche zu rechnen.
Gemäß Landesentwicklungsplan IV ist der Planbereich der Lärmschutzzone „C“ des
Flugplatzes Hopsten zuzuordnen, in der langfristig von einer Lärmbelastung zwischen
62 dB (A) und 67 dB (A) auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf
hingewiesen, dass der Flugplatz inzwischen geschlossen wurde und mit einer
Aufhebung der Lärmschutzzone zu rechnen ist.
Im Flächennutzungsplan sind die Verfahrensflächen als Gemischte Baufläche
dargestellt.
Die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt angesehen.
-63. Inhalt des Bebauungsplanes
3.1 Nutzung
Der Planbereich liegt innerhalb der Ortslage von Hörstel und wird im Westen vom
Seitenarm der Bahnhofstraße begrenzt. Im Norden grenzt vorhandene und im Osten
geplante Wohnbebauung innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes an. Im Süden ist
der Parkplatz des vorhandenen Discountermarktes gelegen.
Der Verfahrensbereich selbst betrifft den ehemals mit einem Molkereigebäude intensiv
bebauten, jedoch zwischenzeitlich freigeräumten Bereich ohne Vegetation, der
zeitweise im Randbereich von parkenden Autos genutzt wird.
Entsprechend den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Hörstel ist für das
Plangebiet eine gemischte Nutzung wie folgt vorgesehen:
In dem mit DROG gekennzeichneten Bereich ist im Erdgeschoss ausschließlich
ein kleinflächiger Drogeriefachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 580
m² zulässig.
Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen (insgesamt maximal 6
Wohnungen) zulässig.
Die Bauflächen selbst sind durch Baugrenzen im östlichen Planbereich so festgesetzt,
dass eine Bindung gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan entsteht und die
städtebaulich beabsichtigten Raumkanten sichergestellt werden.
Dem Bauobjekt nach Westen zur Bahnhofstraße vorgelagert sind die Stellplatzflächen,
die eine private Grünfläche umschließen; dabei erfolgt die Ausweisung als Grünfläche
um einer intensiven Überbauung bzw. Nutzung vorzubeugen und den Weitblick auf
den Bürgerpark zu bewahren.
Die Stellplatzreihe im Nordwesten ist für Mitarbeiter und Bewohner des Vorhabens
vorgesehen und soll über die angrenzend ausgewiesene private Zuwegung
angefahren werden. Die darüber hinaus vorgesehenen Stellplätze sind dem Drogeriefachmarkt zugeordnet. Um eine Durchgrünung der Stellplatzanlage zu erreichen ist
zudem im Bebauungsplan folgendes festgesetzt:
Auf bzw. am Rand der im Plan festgesetzten Stellplatzflächen sind insgesamt
mindestens 10 mittelgroße heimische oder eingebürgerte Laubbäume (2.3.Ordnung) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Für das geplante Gebäude des Drogeriefachmarktes wird eine eingeschossige
Bebauung und darauf aufbauend im östlichen Teilbereich für die geplanten
Wohnungen eine zweigeschossige Bebauung mit einer Dachneigung von maximal 15°
vorgegeben.
Mit der festgesetzten Gebäude-, Trauf- und Firsthöhenbegrenzung wird über die
Geschossigkeit hinaus Einfluss auf die Höhenentwicklung der Gebäude genommen.
Auf Grund des stark nach Nordosten abfallenden Geländes sind diese Höhen auf
Meter über Normalhöhennull festgelegt, um hier einen exakten Bezug zu den in der
Örtlichkeit vorhandenen Höhen der Erschließungsstraßen bzw. des Geländes zu
erhalten.
Innerhalb des Baugebietes ist eine offene Bauweise in Verbindung mit einer
maximalen Grundflächenzahl von 0,6 und Geschossflächenzahl von 1,0 festgelegt;
dabei soll bei der Ermittlung der Grundflächenzahl die Fläche des Baugrundstückes
unter Einschluss der privaten Grünfläche maßgebend sein.
-7Mit dem Ziel, den durch die Anzahl von Wohnungen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht
auf den Bereich der öffentlichen Erschließung zu verlagern wird folgende Vorgabe in
den Bebauungsplan aufgenommen:
Je Wohneinheit (WE) sind mind. 1,5 Stellplätze auf den jeweils zugehörigen
Grundstücken nachzuweisen;
dies entspricht bei 1 WE >= 2,0 Stellplätze, bei 2 WE >= 3,0 Stellplätze
.
In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass neben den vorgesehenen 6
Stellplätzen für die Wohnungen entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze weitere Stellplätze an der privaten Zuwegung im Norden des Planbereiches
festgemacht werden können.
3.2 Erschließung, Ver- und Entsorgung, Gewässer
Die Erschließung des Planbereiches erfolgt wie bisher über einen Seitenarm der
Bahnhofstraße. Weitere Details sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entnehmen.
Die Versorgung des Planbereiches mit elektrischer Energie, Gas und Telekommunikation wird durch die zuständigen Versorgungsträger sichergestellt.
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das Wasserleitungsnetz.
Die anfallenden Abwässer werden über das vorhandene Kanalisationsnetz der
Kläranlage zugeführt.
Unter Beachtung der Bestimmungen des geltenden Abfallgesetzes werden die
anfallenden Abfallstoffe eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt.
Innerhalb des Gemeindegebietes werden in ausreichendem Maße an geeigneten
Stellen Depot-Container zur Sammlung wiederverwertbarer Abfallstoffe aufgestellt.
Aus Gründen der notwendigen Flexibilität wird jedoch auf eine Festsetzung
entsprechender Standorte im Bebauungsplan verzichtet.
Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
3.3 Altlasten, Kampfmittel, Denkmalschutz
Im Verfahrensbereich oder direkt angrenzend sind z.Zt. keine Bodenbelastungen
durch Altlasten / Altstandorte / Altablagerungen und keine entsprechenden
Verdachtsflächen i.S. des Runderlasses vom 14.03.2005 (SMBI.NW.S.582) bekannt.
Auch Hinweise auf Kampfmittelvorkommen sind nicht bekannt.
Baudenkmale oder Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes (DSchG) bzw.
Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Hörstel,
ausgestellt vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege, enthalten sind, sind innerhalb
des Planbereiches nicht vorhanden.
Bodendenkmale (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind für den
Verfahrensbereich nicht bekannt. Da jedoch archäologische Bodenfunde nicht
ausgeschlossen werden können, ist ein entsprechender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen worden.
-83.4 Natur und Landschaft, Artenschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Immissionsschutz
Natur und Landschaft
Der Planbereich betrifft den ehemals mit einem Molkereigebäude intensiv bebauten
jedoch zwischenzeitlich freigeräumten Bereich ohne Vegetation.
Mit der Planung werden die Voraussetzungen für eine Wiedernutzung von
versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen im Sinne des
§ 4 (2) Landesbodenschutzgesetz vorbereitet, so dass hierdurch ein Beitrag zum
sparsamen Umgang mit Grund und Boden geleistet wird.
Im Planbereich und im näheren Umfeld liegen keine Naturschutz-, Landschaftsschutzoder Wasserschutzgebiete sowie Naturdenkmale. Flächen aus dem Biotopkataster
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sowie
gem. § 62 Landschaftsgesetz NRW geschützte Biotope oder Biotopverbundflächen
sind für den Verfahrensbereich und die unmittelbare Umgebung nicht bekannt.
Artenschutz (Vorprüfung)
Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der
Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche
Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes
herausgegeben (FIS). Darüber hinaus führt das LANUV ein Fundortkataster der
planungsrelevanten Arten, deren Inhalte projektbezogen Verwendung finden.
Im Fundortkataster des LANUV für das Vorkommen von planungsrelevanten Arten
sind für den Verfahrensbereich und dessen unmittelbare Umgebung keine Einträge
verzeichnet (LINFOS 01/2015).
Es liegen keine weiteren Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter
Arten bzw. sonstiger geschützter Arten im Plangebiet vor. Es gibt weiterhin keine
Hinweise seitens der beteiligten und zuständigen Behörden auf das Vorkommen
dieser Arten.
Da es sich um ein freigeräumtes und von Bebauung bzw. Nutzungen umgebenes
Areal ohne Vegetation handelt werden erhebliche Auswirkungen des vorliegenden
Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes nach heutigem Stand nicht
gesehen.
Eine Betroffenheit durch den Verlust von Lebensräumen oder eine Beeinträchtigung
der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten sind voraussichtlich nicht zu
erwarten.
Klimaschutz
Mit der BauGB-Novelle 2011 sind der Klimaschutz und die Anpassung an den
Klimawandel in Anknüpfung an den Nachhaltigkeitsgrundsatz in § 1 Abs. 5 BauGB
sozusagen als Programmsatz in das städtebauliche Leitbild integriert worden. Dabei
„soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“ Die Belange des Klimaschutzes
sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen verstärkt in die Abwägung
einzustellen.
Mit Blick auf eine klimaangepasste Bauleitplanung wird folgender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen:
-9Aus Gründen des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit ist vom Bauherrn ein
Energiestandard der Gebäude anzustreben, der über dem Anforderungsniveau der
geltenden Bestimmungen (z.B. Energieeinsparverordnung – EnEV) liegt. Es empfiehlt
sich, zur Planung der im Einzelfall sinnvollen Maßnahmen frühzeitig einen
qualifizierten Energieberater (z.B. Energieberatung der Verbraucherzentrale,
Wärmeschutzsachverständigen) hinzuzuziehen.
Bodenschutz
In der Bauleitplanung ist die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1 a Abs. 2 BauGB in
Verbindung mit § 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 1 ff. Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen, schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden,
Wieder- / Umnutzung von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang ebenso
wie Möglichkeiten der Innenentwicklung, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungs-möglichkeiten zählen
können.
Mit Blick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden kommt somit der
Wiedernutzung dieser ursprünglich intensiv genutzten gemischten zwischenzeitlich
freigeräumten Bauflächen eine besondere Bedeutung zu.
Immissionsschutz
Die Vereinbarkeit des geplanten Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen mit den
umliegenden Nutzungen ist im Vorfeld zum noch anstehenden Baugenehmigungsverfahren über den Schalltechnischen Bericht, Nr. 213169-01.02, vom 03.03.2014,
erstellt von Kötter Consulting Engineers GmbH & Co. KG, Rheine aufgezeigt worden.
In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass diesem
Schalltechnischen Bericht die ursprünglich geplante größere Verkaufsfläche (VK =
669 m²) zu Grunde liegt.
Auf der Grundlage der Städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse von Stadt + Handel,
Dortmund, vom 07.04.2014 werden im Rahmen dieser vorhabenbezogenen
Bebauungsplanung lediglich die Voraussetzungen für die Errichtung eines
Drogeriefachmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 580 m² nebst
Wohnungen geschaffen.
Zusammenfassend kann nach dem Schalltechnischen Bericht festgehalten werden,
dass durch den geplanten Drogeriefachmarkt auch unter Berücksichtigung der
Lärmvorbelastung durch den vorhandenen Discountermarkt, den Bäcker und den
Blumenladen, unter der Voraussetzung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen
(s.u.) keine unzulässigen Geräuschimmissionen innerhalb und außerhalb des
Plangebietes verursacht werden. Dabei werden im Schalltechnischen Bericht folgende
Lärmschutzmaßnahmen aufgezeigt:
„Im Rahmen der Bebauung des Rossmann-Marktes mit Wohnungen sind die
Fahrwege der Stellplatzanlage des Drogeriemarktes zu asphaltieren oder mit
fasenfreiem Pflaster auszuführen. Des Weiteren dürfen im Südgiebel keine
Fenster in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen angeordnet werden.
In Bezug auf die geplante Bebauung im Plangebiet Nr. 100 sind Lärmminderungsmaßnahmen im Bereich der Verladung und des Containerstellplatzes
erforderlich. Die Verladezone ist einzuhausen und die Nordwand der
Einhausung bis zu einer Höhe von 2,50 m hoch schallabsorbierend zu
verkleiden. Des Weiteren ist entlang der Rampe neben dem Containerstellplatz
- 10 eine 2,30 m hohe Lärmschutzwand erforderlich, die zur Seite des Lidl hin
ebenfalls hoch schallabsorbierend auszuführen ist.
Im Folgenden sind alle Lärmschutzmaßnahmen zusammengefasst und
beschrieben, die den Berechnungen und Beurteilungen zugrunde liegen und
zur Richtwerteinhaltung erforderlich sind.
a) Fahrwege Parkplatz Rossmann
Die Fahrwege des Parkplatzes sind mit einem ebenen, fasenfreien Pflaster
oder Asphalt auszuführen.
b) Klimageräte und Lüftung Rossmann
 Begrenzung der Schallleistungspegel der vier Klimageräte auf einen Wert
von je Lw <= 63 dB (A), keine Tonhaltigkeit, Anordnung an der Westfassade
unterhalb des Balkons
 Betrieb gemäß Anlage 5 zum Gutachten in Verbindung mit der Alarmanlage
(kein Nachtbetrieb)
 Begrenzung der Schallleistungspegel der Zu- und Abluft je Öffnung auf
Lw <= 55 dB (A) keine Tonhaltigkeit, Anordnung an der Ostfassade
Wird im schalltechnisch ungünstigen Sinn von Anzahl, Lage, Schallleistungspegel und/oder Betriebszeit abgewichen, ist eine Neuberechnung erforderlich.
c) Fenster im Südgiebel Rossmann
 keine Fenster in schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen
d) Einhausung der Verladezone Lidl
Die Verladezone ist vollständig einzuhausen und die Nordwand der
Einhausung bis zu einer Höhe von 2,50 m über Parkplatzniveau hoch
schallabsorbierend zu verkleiden.
Die Verladung muss bei geschlossenem Tor erfolgen.
Die Bauausführung und Schalldämm-Maße der Bauteile gemäß Abschnitt
6.2.2 a) des Gutachtens sind zu beachten.
e) Lärmschutzwand entlang der Rampe Lidl
Entlang der Rampe neben dem Containerstellplatz ist eine 2,30 m hohe
Lärmschutzwand erforderlich, die zur Seite des Lidl hin ebenfalls hoch
schallabsorbierend auszuführen ist. Die Lärmschutzwand ist entlang der
Grundstücksgrenze 2,00 m hoch aufzuführen und unter einem Winkel von 45°
zum Lidl hin auf 2,30 m abzuwinkeln.
Die Lage der Lärmschutzwand sowie der Einhausung sind in Anlage 2 zum
Gutachten dargestellt.
f) Ausführung der Lärmschutzwand und der schallabsorbierenden Verkleidung
Die Ausführung der Lärmschutzwand sowie der hoch schallabsorbierenden
Verkleidung müssen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbe-
- 11 dingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an
Straßen (ZTV-Lsw 06) erfolgen.
Das heißt, die Schalldämmung der Wände muss > 24 dB gemäß DIN EN 17932 betragen. Die hoch schallabsorbierenden Verkleidungen der Lärmschutzwand an der Rampe sowie der Nordwand der Verladezone müssen der
Absorptionsgruppe A3 gemäß DIN EN 1793-1 entsprechen.“
Die Umsetzung der Planung erfolgt im Zuge eines nachfolgenden baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens durch entsprechende Auflagen; dabei werden detaillierte
Auflagen unter Beteiligung der Umweltschutzbehörden in den Genehmigungsbescheid
aufgenommen.
3.5 Eingriffsregelung, Umweltbericht
Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für die
Errichtung eines kleinflächigen Drogeriefachmarktes nebst Wohnungen geschaffen;
dabei handelt es sich um die Wiedernutzung eines freigeräumten Geländes
(Altbebauung ist zwischenzeitlich beseitigt worden) und dient einer Maßnahme der
Innenentwicklung.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete).
Mit dieser Planung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen.
Da der Planbereich den Voraussetzungen des § 13 a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB
entspricht, gelten Eingriffe, die aufgrund der Bebauungsplanung zu erwarten sind, als
im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht zu leisten und ein Umweltbericht ist
nicht erforderlich.
Zur Verminderung der Eingriffe in Natur und Landschaft wird den Bauherren
empfohlen, regenerative Energien (z.B. Solarenergie) zu nutzen sowie unbelastetes
Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächen) für Bewässerungszwecke zu verwenden
(Regentonne).
3.6 Flächenbilanz, bodenordnende Maßnahmen, Kosten, Quellen
Gesamtgröße des Planbereiches
3.030 m²
davon:
Drogeriefachmarkt, Wohnungen, Stellplätze
Private Grünfläche
2.556 m²
474 m²
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Planbereichsflächen befinden
sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan
besteht zusätzlich aus einem Vorhaben- und Erschließungsvertrag, in dem weitere
Festsetzungen und Regelungen zur Projektausführung und Kostenübernahme des
Investors getroffen werden.
- 12 Quellen:
Schalltechnischer Bericht, Nr. 213169-01.02, vom 03.03.2014, erstellt von Kötter
Consulting Engineers GmbH & Co. KG, Rheine
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Hörstel, (Stand: Ratsbeschluss vom
04.02.2009)
Raumordnerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Drogeriefachmarktes in Hörstel, vom 07.04.2014, erstellt von Stadt + Handel, Dortmund
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte
Arten in NRW, online unter:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start
Information und Technik Nordrhein-Westfalen, online unter:
http://www.geoserver.nrw.de
Geodatenatlas Kreis Steinfurt, online unter: http://kreis-steinfurt.map-server.de
Geologischer Dienst NRW Auskunftssystem BK50 – Karte der schutzwürdigen Böden –
Aufgestellt: 25. Februar 2015
H. Spallek, Dipl.-Ing.
Stadtplanerin + Architektin
Rudolf-Diesel-Straße 7
49479 Ibbenbüren
Stadt Hörstel
Der Bürgermeister
Anlage 2