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FACHGRUPPENNEWS
2|15
Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels
© Summa Möbel
© Robert Kneschke
© uve sauer
© Igor Shmatov
Wirtschaftskammerwahl 2015 - Das Ergebnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Wirtschaftskammerwahl 2015 wurde erfolgreich abgeschlossen. Dank Ihrer Stimmabgabe wurde ein starkes Bekenntnis zur Wirtschaftskammer dokumentiert.
Nebenstehend das Wahlergebnis für den Wiener Elektro- und Einrichtungsfachhandel.
Das Ergebnis der Wirtschaftskammerwahl 2015
ist Bestätigung und Ansporn zugleich, uns
auch zukünftig für Ihre Anliegen einzusetzen
und damit die Rahmenbedingungen für Ihren
Betrieb zu verbessern.
Freundliche Grüße
KommR Erwin Pellet
Gremialobmann
INHALT
Nr. 2 | April 2015
Landesgremium Wien des
Elektro- und Einrichtungsfachhandels
Editorial ...................................................................................................................1
Obmann: KommR Erwin Pellet
Geschäftsführer: Rudolf Vogt
Sachbearbeiterin: Sandra Tastl
Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien
T 01/514 50-3214 | F 01/514 50-3284
E [email protected]
W wko.at/wien/elektro-einrichtung
Bildung .....................................................................................................................3
Fachliche Information | Lehrbetrieb........................................................................2
Service ....................................................................................................................4
Personal/Recht ....................................................................................................5-6
Publikation | Messekalender | Veranstaltungsankündigung.................................7
Betriebsbesuche ......................................................................................................8
FACHGRUPPENNEWS
2
Elektro- und Einrichtungsfachhandel
FACHLICHE INFORMATION
Der neue Landesgremialausschuss stellt sich vor
Die weiteren Ausschuss-Mitglieder sind:
Elektrohandel
Ing. Ernst GLANZ (glanz-electrics – Ing.
Ernst Glanz e.U.)
Ing. Paul HALACEK (Elektro-Service Halacek GmbH)
 Mag. Michael HANDL (Michael Handl e.U.)
Ing. Thomas HAUSER (Raimund Hraby
GmbH & Co KG)
 Ing. Martin KARALL (Karall & Matausch
GmbH)
Hannes KATZENBEISSER (Johann Katzenbeisser GmbH)
Mag. Stefan KÖLLESBERGER (Köllesberger e.U.)
 Ing. Wolfgang KREJCIK (Radio Krejcik KG)
 Günther MACHEINER (Elektro Macheiner)
 J. Robert PFARRWALLER (Rexel Austria GmbH)
 Peter SCHWEITZER (STARA ElektrogroßhandelsgmbH)
 Ali SÜZEN (Ali Süzen KG)
Mag. Gustav Ignaz SYCH (Gustav Ignaz
Stingl e.U.)
Des Weiteren wurden zur Wahrung berufsspezifischer Interessen im Rahmen des Landesgremiums Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels der „Berufszweig
Elektrohandel“, Vorsitzender KommR
Ing. Roman Adametz und der „Berufszweig Einrichtungsfachhandel“, Vorsitzender KommR Ing. Johann Klein
errichtet sowie im Rahmen des „Berufszweig Elektrohandel“ ein Fachausschuss
für „Elektro-Großhandel“, Vorsitzender Peter Schweitzer und ein Fachausschuss für
„Handyshops“, Vorsitzender Ali Süzen.
Alle Funktionäre/innen freuen sich, in Ihrer
Funktion für den Berufsstand tätig zu sein.
Einige Ausschuss-Mitglieder haben bereits
jahrelange Erfahrung bei der Mitarbeit im
Landesgremium, andere warten schon gespannt auf die ersten Herausforderungen.
LEHRBETRIEB
Staatspreis Beste Lehrbetriebe – Fit for Future 2015
Das Wirtschaftsministerium prämiert
zum 5. Mal Österreichs beste Lehrbetriebe in den Kategorien Klein-, Mittelund Großbetrieb.
Der Sonderpreis wird 2015 für Projekte bzw.
Maßnahmen im Bereich „Diversity: Zeichen
setzen – Vielfalt nutzen“ vergeben.
Teilnehmen können alle Unternehmen und
Einrichtungen, die Lehrlinge ausbilden. Die
Wirtschaftskammer Österreich stiftet als Partner des Staatspreises jedem Staatspreisträger
ein Preisgeld in Höhe von 1.000 Euro. Die
Preisverleihung findet am Tag der Lehre im
Oktober 2015 in Wien statt.
Einsendeschluss
ist der 31.5.2015.
Kontakt
ibw
Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft
Karin Schweiger
T 01/545 16 71-13
E [email protected]
W www.ibw.at/fitforfuture
© Foto Weinkirn
 Viktor EMMER (Sixay naturally home GmbH)
KommR Ing. Johann KLEIN (Möbel Klein
GmbH & Co KG)
 Monika KOUBA (Fatto-in-Italia)
 Walter KOUBA („due“ kouba GmbH)
Renate KREBS-FUHRMANN (Wohncreation
Fuhrmann)
 Reinhard LERCH (Reinhard Lerch - Wohnen
mit Gefühl)
 Dr. Georg SCHRATZENTHALLER (Thalia Möbel & Wohnform Löffler Nfg GmbH)
 Ing. Martin SEETHALER (Martin Princl e.U.)
 Zoran TABAK (Grundmann Sonnenschutzsysteme GmbH)
KommR Erwin Pellet
Gremialobmann
© WB Wien
zu den Stellvertretern:
KommR Ing. Roman ADAMETZ (Heliux
Leuchtenhandel) und
KommR Ing. Rudolf MAYER (Ing. Rudolf Mayer – Elektro) gewählt.
Einrichtungsfachhandel
KommR Ing. Roman Adametz
Gremialobmann-Stellvertreter
Vorsitzender „Berufszweig Elektrohandel“
© Foto Weinwurm
Der Gremialausschuss ist am 16.3.2015 zu
seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten und hat zum Obmann:
KommR Erwin PELLET (Diana Küchenstudio
Erwin Pellet) und
KommR Ing. Rudolf Mayer
Gremialobmann-Stellvertreter
3
Das Wiener Qualitätssiegel „TOP-Lehrbetrieb“
Bewerben Sie sich jetzt bis spätestens
15.6.2015
Wo und wann kann ich das Qualitätssiegel beantragen?
Wer kann das Qualitätssiegel beantragen?
Das Antragsformular und weitere Informationen erhalten Sie bei der Lehrlingsstelle der
Wirtschaftskammer Wien. Dort ist der Antrag
auch einzureichen und wird nach Prüfung
auf Vollständigkeit an die Jury weitergeleitet. Die Jury besteht aus je einem Vertreter
von Arbeiterkammer, Gewerkschaftsbund,
Industriellenvereinigung und Wirtschaftskammer. Sie wird von der Lehrlingsstelle
und dem WAFF (Wiener ArbeitnehmerInnen
Förderungsfonds) unterstützt. Bewerbungen
sind bis 15.6.2015 möglich.
Ein Lehrbetrieb nach Berufsausbildungsgesetz, der zumindest einen Lehrling in Ausbildung und zwei erfolgreiche Lehrabsolventen
(positive Lehrabschlussprüfung) vorweisen
kann. Falls es mehrere Ausbildungsstandorte
in Wien gibt, muss für jeden Standort ein eigener Antrag gestellt werden.
Für die Verleihung gelten strenge Maßstäbe:
Zulassungskriterien sind die entsprechende
Ausstattung des Lehrbetriebes, ein schriftlicher Ausbildungsplanung und die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen. Neben den Zulassungsvoraussetzungen sind 12
von 23 Punkten aus den Bewertungskriterien für eine Auszeichnung erforderlich. Die
Bewertung erfolgt durch eine Jury mit vier
Mitgliedern.
Ausgezeichnete Lehrbetriebe haben das
Recht, das Qualitätssiegel im Geschäftsverkehr zu führen und die Auszeichnungsurkunde sowie die weiteren PR-Materialien im
Betriebsbereich öffentlich zu platzieren.
Weitere Informationen und Kontakt
Wirtschaftskammer Wien
Lehrlingsstelle
Fr. Erika Bleier-Blum
T +43 1 514 50 2414
E [email protected]
Wie lange gilt das Qualitätssiegel und
welche Rechte sind damit verbunden?
Das Qualitätssiegel wird jeweils für die Dauer
von vier Kalenderjahren verliehen. Im letzten
Jahr der Laufzeit kann eine Verlängerung für
weitere vier Jahre beantragt werden.
BILDUNG
Berufsakademie Handel – neue Lehrgänge starten im Herbst 2015
Die Berufsakademie Handel bietet ein akademisches Weiterbildungsprogramm, das
Handelsmitarbeiter/innen auf Karrieresprünge vorbereitet - auch ohne Matura.
Sie erwerben umfassendes Managementwissen aus der Welt des Handels. Dabei verknüpfen Sie wissenschaftliche Grundlagen
mit praktischem Know-how aus Ihrer täglichen Arbeit.
Außerdem ist die Berufsakademie zweistufig aufgebaut - und lässt sich deshalb flexibel mit der Berufstätigkeit verbinden. So
kann das Masterstudium berufsbegleitend
absolviert werden.
2 Semester berufsbegleitend:
Akademische/r Handelsmanager/in
In zwei Semestern Berufsakademie erwerben
Sie wertvolle Kompetenzen für Ihre Karriere
im Handel: Wissen aus den Bereichen Marketing, Recht, Rechnungswesen sowie Mitarbeiterführung.
Sogar die staatliche Ausbilderprüfung ist im
Lehrplan enthalten.
4 Semester berufsbegleitend:
MSc Handelsmanagement
In zwei weiteren Semestern machen Sie sich fit
für Führungsaufgaben:
Teamleitung, Management und Unternehmensführung stehen im Fokus der Berufsakademie.
Sie trainieren verhandlungssicheres Englisch
und können alle auftretenden Kommunikationssituationen meistern.
bildung, darunter ein Jahr in Führungsfunktion) bzw. ein abgeschlossenes Studium plus
ein Jahr Berufserfahrung.
Kostenlose Informationsveranstaltung
Donnerstag, 18.6.2015,
17:00-19:00 Uhr, Wifi
Wien, Währinger Gürtel
97, 1180 Wien
Anmeldung und Infos unter Tel. 01 476
77-5555 bzw. www.
wifiwien.at
(Kursnr.
12327034)
All das lernen und vertiefen Sie anhand von
praxisnahen Beispielen.
Voraussetzungen
Teilnehmer an der Berufsakademie Handel
sollten eine abgeschlossene Berufsausbildung, Englischkenntnisse (Niveau A2) und
mindestens zwei Jahre Berufspraxis vorweisen können - vorzugsweise im Handel.
Für den Master-Lehrgang MSc Handelsmanagement benötigen die Teilnehmer/innen zusätzlich mindestens sechsjährige
einschlägige Berufserfahrung (davon mindestens drei Jahre nach Abschluss der Lehraus-
© sk_design - Fotolia
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Elektro- und Einrichtungsfachhandel
SERVICE
Betriebshilfe für Unternehmen in Notlagen
Ist ein Beinbruch eine Katastrophe?
UnternehmerInnen, die keine oder nur eine
geringe Anzahl an MitarbeiterInnen beschäftigen, stehen bei Ausfall der eigenen Arbeitskraft vor einer schwierigen Situation.
Ein Unfall oder eine längere Krankheit, und die
damit verbundene längere Arbeitsunfähigkeit
kann die unternehmerische Existenz gefährden.
Zeit für Ihr Baby
Für Unternehmerinnen ist es im Fall einer
Schwangerschaft oft schwierig, in den letzten
Wochen vor und in den ersten Wochen nach der
Geburt Familie und Beruf in Einklang zu bringen.
Betriebshilfe zur Pflege eines behinderten
Kindes
Diese freiwillige Leistung zur Unterstützung in einer extrem belastenden Situation
kann einmalig ohne Einkommensnachweis
bis zu 90 Arbeitstagen in Anspruch genommen werden.
Rasche unbürokratische Hilfe zur Sicherung Ihrer Existenz
Wir kennen diese Sorgen und haben daher
im Rahmen der Zukunftssicherung für UnternehmerInnen die Betriebshilfe für die
Wiener Wirtschaft ins Leben gerufen.
Wir unterstützen Sie in schwierigen Lebenslagen und schaffen Ihnen den notwendigen
Freiraum. Ihre Betriebshilfekraft ist 40 Wochenstunden für Sie da.
Sie möchten die Betriebshilfe Wien in Anspruch nehmen?
Kontaktieren Sie uns:
Wirtschaftskammer Wien
Betriebshilfe Wien
T +43 1 514 50 1340
E [email protected]
W betriebshilfewien.at
Barrierefreiheit
Ab dem 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz
über die Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen für alle Unternehmen in ganz Österreich.
Alle Waren, Dienstleistungen und Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt
sind, müssen barrierefrei angeboten werden.
Zur Unterstützung von Maßnahmen, die
der Barrierefreiheit dienen, wie zB. Errichtung einer Rampe, eines Treppenlifts, eines
Behindertenparkplatzes oder eines Leitsystems, gewährt das Bundessozialamt Förderungen in Form von Zuschüssen.
Sofern sich der Betrieb in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt, können bis zu 50 % dieser Kosten
ersetzt werden (maximal Euro 25.000,00).
© Reimer - Pixelvario - Fotolia
Geförderte Beratungsaktion
Oft bewirken aber auch kleine Dinge ganz
Großes. Ziel der Beratung ist es, auch mit
kleinem Budget viele Barrieren abzubauen. Zunächst erfolgt eine Begutachtung der
Räumlichkeiten und eine Erhebung des Ist
Standes. Sie können feststellen, wo bezüglich Barrierefreiheit Handlungsbedarf besteht. Gemeinsam mit einem Experten/einer
Expertin aus dem WIFI Wien Beraterpool werden Tipps und Tricks für die einfache Umsetzung erarbeitet.
Das Erstgespräch: Bis zu zwei Stunden kostenlos
Analyse der Ist Situation (Erstbesuch)
Kurzberatung: Bis zu vier Stunden, Förderung 50% oder 75%
Kurzberatung (Zweitbesuch): Fachliche Begleitung in der Bearbeitung der einzelnen
Arbeitsfelder und konkrete Vorschläge für
die Umsetzung der Verbesserungen direkt
vor Ort.
Unsere Konditionen
Für geförderte Beratungsstunden gilt in Wien
ein begünstigter Netto-Stundensatz von 74
Euro (zzgl. 20 Prozent USt.).
50 % Förderung für Wiener UnternehmerInnen
75 % Förderung für GründerInnen und
JungunternehmerInnen
Kontakt
Unternehmensberatung WIFI Wien
Währinger Gürtel 97 | 1180 Wien
T 01/476 77-5355
F 01/476 77-5359
E [email protected]
W www.wifiwien.at/ub
Kostenlose barrierefreie Räume
Im Forum [EPU KMU] stehen Unternehmern,
die ihre Räume nicht barrierefrei zugänglich
machen können, kostenlose, barrierefreie Besprechungsräume zur Verfügung. Sie können auch für kostenpflichtige Beratungsgespräche mit Kunden mit einer Behinderung
genutzt werden. Zu buchen unter:
E [email protected]
T 01/514 50-1111
W wko.at/wien/epu
Weitere Informationen
Wirtschaftskammer Wien
Netzwerk Diversity
T 01/514 50-1070
E [email protected]
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PERSONAL
Betriebliche Ersthelfer sind Pflicht für Unternehmen
Nochmals als dringender Hinweis: Betriebliche Ersthelfer
sind Pflicht für Unternehmen
Unternehmen sind verpflichtet, für eine ausreichende Anzahl von betrieblichen Ersthelfern in jeder Arbeitsstätte zu sorgen.
Ab dem 1.1.2015 sind in Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten
Ersthelfer mit zumindest nachweislich einer 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischung auszubilden – die bis dahin
gültige 6-stündige Unterweisung (Führerscheinkurse)– ist somit nicht mehr
ausreichend.
In Arbeitsstätten mit mindestens fünf
gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
müssen Unternehmen für eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern mit zumindest einer 16-stündigen Erste-Hilfe-Ausbildung sorgen.
Die erforderliche Anzahl von geschulten
Ersthelfern ist nach Größe und Art des Betriebes in der Arbeitsstättenverordnung bzw.
Arbeitnehmerinnenschutzgesetz geregelt.
Auffrischung notwendig
Alle Ersthelferinnen müssen zudem in Abständen von höchstens 4 Jahren ein mindestens 8-stündige Auffrischung absolvieren oder in Abständen von 2 Jahren eine
mindestens 4-stündige Auffrischung.
Das Landesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandel bietet seinen Mitgliedern kostenlose Kurse an.
 8-stündiger Erste Hilfe Kurs
(Auffrischung):
Mittwoch, 27. Mai 2015,
8.00-17.00 Uhr
 16-stündiger Erste Hilfe Kurs:
Mittwoch, 10. Juni 2015 und
Donnerstag, 11. Juni 2015,
jeweils 8.00-17.00 Uhr
ANMELDUNG
Bei Interesse ersuchen wir um Anmeldung mittels beiliegendem Anmeldeformular
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RECHT
Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben
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Die Wirtschaftskammer Österreich hat gemeinsam mit Vertretern der Sozialversicherung und der Finanzpolizei dieses Merkblatt erarbeitet. Der Inhalt ist abgestimmt
und sollte von allen beteiligen Organisationen eingehalten werden.
Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen dem Dienstgeber
und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung
und der tatsächlich gelebten Verhältnisse.
Dies gilt auch bei der Beurteilung von durch
Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in
den Betrieben naher Angehöriger.
Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder
familienhafte Mitarbeit vorliegt, handelt es
sich stets um eine Einzelfallbeurteilung.
Die nachstehenden Erläuterungen dienen daher nur als Orientierungshilfe.
Eine Grundvoraussetzung für die Annahme
familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten
Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen
tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge
(auch nicht durch Dritte) gewährt werden.
Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses
mit der bloßen Mithilfe im Familienverband ist allerdings nur bei einer einschlägigen und tatsächlichen Änderung der
faktischen Gegebenheiten möglich.
EhegattInnen,
Eingetragene
PartnerInnen:
 Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb
des anderen gilt aufgrund der ehelichen
Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme.
Im Zweifel ist daher von einer Tätigkeit
im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen. Eine Abgeltung für
diese Art der familienhaften Mitarbeit
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Elektro- und Einrichtungsfachhandel
stellt kein Entgelt dar, sondern basiert
auf einem familienrechtlichen Anspruch
im Sinne des § 98 ABGB.
Ein Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden,
 wenn diesbezüglich ein ausdrücklich
oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen,
die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommt (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische
Eingliederung, Zeitaufzeichnungen,
Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege….) und
 mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen
worden wäre (Fremdvergleich).
 Für die Annahme eines steuerlichen
Dienstverhältnisses muss außerdem
die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.
 Haushaltstätigkeiten resultieren aus der
ehelichen Beistandspflicht und begründen
daher keine Pflichtversicherung.
 Diese Ausführungen gelten auch für eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz (EPG).
LebensgefährtInnen:
Eine Lebensgemeinschaft stellt eine eheähnliche Gemeinschaft dar und besteht aus einer
Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft.
 Bei Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht entsprechend § 90 ABGB. Trotzdem wird – analog zu den EhegattInnen – die Begründung
eines Dienstverhältnisses die Ausnahme
sein. Im Zweifel ist daher von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis begründet.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu
den Ehegatten.
© F© Cmon - Fotolia.com
Kinder:
Hinsichtlich Kinder gilt die Vermutung,
dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines
Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb
mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vor, wenn
die Mitwirkung fremdüblich abgegolten
wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu
den Ehegatten.
Für Schwiegerkinder gilt keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht.
 Zu beachten ist die Versicherungspflicht
nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG: Im Betrieb der
Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern
ohne Entgelt regelmäßig beschäftigte Kinder sind vollversichert, wenn sie
 das 17. Lebensjahr vollendet haben,
 keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
 keine Beschäftigung in einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
Tipp!
Anstelle der Unentgeltlichkeit könnte in diesen Fällen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden. Die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze gelangt aber nur dann
zur Anwendung, wenn die Beschäftigung für
mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird. Es ist darauf
zu achten, dass der geringfügig beschäftigte
Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat
arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines
kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder
vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die
Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98 monatlich) nicht überschritten wird.
Ein „Taschengeld“, welches dem Kind aufgrund
der Unterhaltsleistung der Eltern zur freien Verfügung überlassen wird, stellt aber kein Entgelt
im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 ASVG dar.
Eltern, Großeltern
 Werden Eltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder tätig, so ist eher von einem Dienstverhältnis auszugehen, jedoch spielen die tat-
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sächlichen Verhältnisse eine wichtige Rolle.
Ist für eine Tätigkeit Unentgeltlichkeit
vereinbart, so wird ein Dienstverhältnis nicht angenommen, wenn der Betrieb
grundsätzlich auch ohne die Mithilfe der
Eltern aufrechterhalten werden kann (z.B.
Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension).
Geschwister, sonstige Verwandte:
Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen.
 Es gibt bei Geschwistern, Schwiegerkindern,
Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen etc. keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen
Unterhaltsansprüche. Es ist daher – bei
Vorliegen der Voraussetzungen – von einem
Dienstverhältnis auszugehen.
Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart
wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.
Gesellschaften
 Die obige Systematik gilt für Verwandte des
Einzelunternehmers sowie für Verwandte
von OG-Gesellschaftern und Komplementären einer KG. In Kapitalgesellschaften
ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist hier im Einzelfall
zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher
Angehöriger die Voraussetzungen für ein
Dienstverhältnis vorliegen.
 Aber Achtung: Ist das mitarbeitende Familienmitglied selbst Gesellschafter einer den
Betrieb führenden Personengesellschaft
(OG, KG oder GesBR), so wird in der Regel
eine Versicherungspflicht nach dem GSVG
(gegebenenfalls auch BSVG) vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass eine Beurteilung der
Pflichtversicherung immer nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall erfolgen
kann. Sollten Sie Fragen zur familienhaften
Mitarbeit haben oder eine sozialversicherungsrechtliche Einschätzung Ihrer Situation wünschen, steht Ihnen Ihre Gebietskrankenkasse
gerne zur Verfügung.
7
PUBLIKATION
Wettbewerbsfibel NEU
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Recht gegen unlauteren Wettbewerb. Jede
Werbung oder andere geschäftliche Handlung
kann in Konflikt mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb kommen.
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Meldung Wettbewerbsverstoß
Das Landesgremium Wien des Elektro- und
Einrichtungsfachhandel ist Mitglied im
Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb. Wenn Sie einen Wettbewerbsverstoß
vermuten, können Sie uns entsprechende Unterlagen übermitteln.
Gerne geben wir diese an den Schutzverband zur
Prüfung bzw. allfälligen Intervention weiter.
MESSEKALENDER
ICFF International Contemporary Furniture Fair www.icff.com
New York
16. – 19. Mai 2015
Moscow International Furniture Show www.mmms-expo.ru
Moskau
19. – 23. Mai 2015
Tendence www.tendence.com
Frankfurt
29. Aug. – 1. Sep. 2015
Berlin
4. – 9. Sep. 2015
FUTURA Fachmesse für Elektro-, Elektronik- und Einrichtungsfachhandel
www.futuramesse.at
Salzburg
17. – 19. Sep. 2015
Blickfang Wien www.blickfang.com
Wien
30. Okt. – 1. Nov. 2015
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www.ifa-berlin.de
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Mittwoch, 27. Mai 2015, 19:00 Uhr
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Sonntag, 14. Juni 2015, 10:30 Uhr
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Elektro- und Einrichtungsfachhandel
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Eaton Industries (Austria) GmbH
www.eaton.at
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www.apmoebel.at I www.buero-plan.at
v.l.n.r. KommR Erwin Pellet, Werner Schuh, Stefan
Mazzucato, KommR Ing. Johann Klein
Konrad & Fink GmbH (Klassik Wohnen)
www.klassik-wohnen.at
v.l.n.r. Günter Fink, KommR Ing. Johann Klein
Wunschraum GmbH www.wunschraum.wien
v.l.n.r. KommR Erwin Pellet, Eveline Christoffer, Alexandra Bogner
Opernring EinrichtungsgmbH
www.bulthaup-opernring.at
v.l.n.r. Christian Pichler, KommR Ing. Johann Klein
homestyle GmbH (enza HOME)
www.enzahome.at
v.l.n.r. Ekrem Sahinol, Sinan Sahinol, KommR Erwin Pellet
NWW Neuer Wiener Werkstätte GmbH
www.nww.at
v.l.n.r. KommR Ing. Johann Klein, Mag. Stefan Polzhofer
Children City Einrichtung GmbH
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v.l.n.r. KommR Ing. Johann Klein, Waltraud Kugler
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Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller:
Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien
Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der
Sparte Handel
Offenlegung: wko.at/wien/einrichtungsfachhandel/
offenlegung
SERVICE
Fotos: © Gremium, Sparte Handel
Druck: Druckerei ERTL & ERTL GmbH
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01/514 50-1850
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Information wird daher ausgeschlossen.
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