Digitale Agenda für Deutschland Öffentliches WLAN ohne

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Digitale Agenda für Deutschland Öffentliches WLAN ohne
Digitale Agenda für Deutschland
Öffentliches WLAN ohne Haftungsrisiko
Dr. Lars Mammen
Bundesministerium des Innern
Referat IT I 1, Digitale Agenda; Grundsatz- und
Rechtsangelegenheiten der IT; Datenschutzreform
Inhalt
I.
Kernziele der Digitalen Agenda der
Bundesregierung
II. Aktueller Regelungsvorschlag zu
Haftungsfragen bei offenem WLAN
I. Kernziele der Digitalen
Agenda der Bundesregierung
Kernziele der Digitalen Agenda
1. Zugang und Teilhabe
•
Flächendeckend verfügbare, leistungsstarke
Breitbandnetze (50 Mbit/s bis 2018)
2. Vertrauen und Sicherheit
•
Abschluss der EU-Datenschutzreform in 2015
•
IT-Sicherheitsgesetz
3. Wachstum und Beschäftigung
•
Transformation der deutschen Wirtschaft
•
Industrie 4.0
Handlungsfelder der
Digitalen Agenda
1. Digitale Infrastrukturen
2. Digitale Wirtschaft und digitales Arbeiten
3. Innovativer Staat
4. Digitale Lebenswelten
5. Bildung, Forschung, Wissenschaft, Kultur und
Medien
6. Sicherheit, Schutz und Vertrauen
7. Europäische und Internationale Aspekte
II.
Aktueller Regelungsvorschlag zu
Haftungsfragen bei offenem WLAN
WLAN: Ausgangslage
• Potential von WLAN in Deutschland bislang ungenutzt
• Deutlich geringere Verfügbarkeit von öffentlichem
WLAN in Deutschland im internationaler Vergleich
Quelle:
eco-Studie,
November 2014
Öffentlich zugängliche WLANHotspots in Deutschland
Quelle: eco-Studie, November 2014
Rechtlicher Status Quo
• Rechtsunsicherheit für WLAN-Betreiber
• Anwendbarkeit des „Providerprivileg“ nach
§ 8 TMG ?
• Inanspruchnahme aufgrund der Störerhaftung
nach der BGH-Rechtsprechung?
• Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um
Rechtssicherheit zu erreichen
WLAN ohne Haftungsrisiko:
aktueller Regelungsentwurf
• Stand des Verfahrens:
• Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums
• Ziel der Regelung:
• Konkretisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
um Verbreitung von öffentlichem WLAN zu fördern
• Wesentlicher Inhalt:
• Klarstellung, dass das Haftungsprivileg des TMG auch
für WLAN-Anbieter gilt
• Kodifizierung der von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zur Störerhaftung (Sorgfaltspflichten)
Sorgfaltspflichten für WLANBetreiber
• Unterscheidung zwischen
• geschäftsmäßigen WLAN-Betreibern oder öffentlichen
Einrichtungen oder
• sonstigen (also privaten) WLAN-Anbietern
• Konkretisierung der Sorgfaltspflichten
• angemessene Sicherungsmaßnahmen: Verschlüsslung
oder vergleichbare Maßnahmen
• Erklärung des Nutzers, keine Rechtsverletzungen zu
begehen.
• Nur für private WLAN-Anbieter: namentliche Kenntnis des
Nutzers
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !
Dr. Lars Mammen
Bundesministerium des Innern
Referat IT I 1, Digitale Agenda; Grundsatz- und
Rechtsangelegenheiten der IT; Datenschutzreform