Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB
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Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB
Regelwerk Regelwerkversion gültig ab letzte Review nächste Review R I-30111 4-0 01.07.2012 05.05.2012 Betroffene Divisionen Spezifische Empfänger / Verteiler Ersatz für Vertraulichkeitsklassifikation Eigner Betroffene Prozesse verfügbare Sprachen intern I-B-SBE-SNV ---DE, FR, IT Infrastruktur, Personenverkehr, Cargo EVU Lokführer und Leitung / LIDI: R I-30111 Version 3-0 sowie aufgehobene Vorschriften in Ziffer 6 Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB FDV Infrastruktur Neuausgabe Neue Änderungen, gültig ab 01. Juli 2012, werden in der Regel durch einen vertikalen Strich am Seitenrand angezeigt. DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 1/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 2/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 1. Ausgangslage Wo aus technischen oder betrieblichen Gründen nötig, werden die FDV mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen (AB) präzisiert. 2. Nummerierung und Zuordnung 2.1. Nummerierung der Kapitel Die AB FDV sind analog den FDV aufgebaut. Die Kapitel richten sich nach der Nummerierung der FDV. Beispiel: Das Kapitel 4.5 enthält AB zu R 300.4, Ziffer 5. 2.2. Bezug zu den FDV Jede Bestimmung in den AB FDV bezieht sich auf eine FDV-Ziffer. Bei Präzisierungen und Ergänzungen ist unter dem Titel in kursiver Schrift aufgeführt (Beispiel): Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 5.2. In Ausnahmefällen wird eine FDV-Bestimmung durch eine AB gänzlich ersetzt. In diesem Fall wird unter dem Titel in kursiver Schrift aufgeführt (Beispiel): Ersatz für R 300.4, Ziffer 5.3. DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 3/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 3. Kopierrechte Alle Rechte an diesem Dokument stehen der SBB und BLS Netz AG (nachstehend BLS genannt) zu. Ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung der SBB (I-B-SBE) ist es nicht gestattet, dieses Dokument durch irgendwelche Verfahren zu kopieren, zu speichern oder zu vervielfältigen und damit Dritten zur Verfügung zu stellen. 4. Vertraulichkeit Dieses Dokument beinhaltet Informationen im Sinne der Netzzugangsverordnung (Art. 17 AGB-IB), die Dritten sowie den eigenen Infrastrukturbetreiberinnen der EVU gegenüber vertraulich zu behandeln sind. Im Falle von Zuwiderhandlungen bleiben sämtliche rechtlichen Schritte vorbehalten. 5. Nummerierung und Verweise Das R I-30111 war früher als R 301.11 bezeichnet. Verweise von anderen Vorschriften auf das R 301.11 beziehen sich automatisch auf das R I-30111. DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 4/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 6. Aufgehobene Vorschriften Folgende Vorschriften sind aufgehoben. Deren weiterhin gültiger Inhalt wurde in die AB FDV oder andere Vorschriften überführt. Nummer D I-BF 17/05 D I-BF 05/07 BLS ADM 29/07 D I-BF 13/06 D I-B 08/10 D I-B 04/11 BLS D IB 15/11 D I-B 144/10 D I-B 127/10 D I-BF 03/09 Titel Zufälliges Entdecken von Unregelmässigkeiten Sichern von ausgeschalteten Fahrleitungen Grossräumige Ausschaltungen der Fahrund Hilfsleitung im Ereignisfall Probefahrten I-ETCS (Othmarsingen-Dottikon USA) Frauenfeld: Einstellen von Rangierfahrstrassen Achszähler Grundstellung Gleis (AZGG) bzw. Achszähler-NotRückstellung (AZNR) Rangierbewegungen auf die Strecke oder in gesperrte Gleise R I-30111 – Präzisierung zu Kap. 4.2, Ziffer 2.1 Aufhebung der D 21/06 "Behandlung von fahrdienstlichen Unregelmässigkeiten" DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 5/10 Hinweis Prozess ist eingelebt Neu integriert ins R I30111, Kapitel 11.2 Neu integriert ins R I30111, Kapitel 11.2 Es finden keine Probefahrten mehr statt Im R 300.4, Ziffer 2.3.2 eingearbeitet R 300.9 wurde überarbeitet. R 300.4, Ziffern 4 und 5 wurden überarbeitet. Neu ins R I-30111, Kap 4.2, Ziffer 2.1 Beispiele von besonderen Fahrzeugen aufgenommen. Prozess ist eingelebt © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 Nummer D I-B 21/12 D I-BF 34/07 Titel Strecke Lausanne Lausanne Sébeillon Renens Freigabe für Doppelstockwagen / Profil EBV O2 Abgrenzung ÖBB – SBB Vorschriften Hinweis Netzkarte im Kap. 5.1, Ziff. 3.8.3 angepasst. Prozess ist eingelebt. 7. Kommentare zu den Änderungen Mit dieser Ausgabe werden folgende wesentlichen Änderungen eingeführt: Seite 13-104 13-105 13-107 Ziffer 1.1 1.1 2 14-102 2.2 14-105 2.4.2 14-106 2.4.2 22-101 2 22-103 6 Hinweis Präzisierung des Begriffs “SIM-Züge“ Taschenwagen genauer umschrieben Neuer Begriff: TraLe, ersetzt in allen Kapiteln Tralech G Neuer Begriff: BZ/BLZ ersetzt in allen Kapiteln die getrennten Abkürzungen BZ/ BLZ Letzte Zeile Link ergänzt mit “Grundlagen Netzzugang.“ Den LRZ-Standorten werden neu nur noch eine fixe Zugnummer zugeteilt. Alle übrigen Zugnummern werden in einem ZN-Pool zusammengefasst. Neue Ziffer: „Neues Signal“ Vorzeitige aufgehobene Langsamfahrstelle“ Wurde aus der D I-B 30/11 übernommen Neue Ziffer: Hinweistafel bei Kontrolleinrichtungen zu Bahnüberganganlagen DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 6/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 Seite 26-102 Ziffer 3 42-103 2.1 43-101 44-101102 45-101 45-102 51-111 1 3 51-114 3.5.4.7 51-115 3.5.4.8 51-119121 51-122 51-124125 51-127 51-131135 51-150 3.5.5.7 1 2 3.5.2 Hinweis Ersatzlos gestrichen: (Merktafel Hauptsignal in die FDV übernommen) Bestimmungen aus D I-B 127/10 übernommen. Spalte 10 km/h: Text angepasst Bestimmung neu formuliert. 3.5.5.9 3.5.7.1 Ziffer neu strukturiert Bestimmung neu formuliert. 2.Abschnitt: Zusätzlich Zuständigkeit für das Ausschalten und erden hinzugefügt Neue Bedingung, dass eine agS in Extrazug befördert werden muss. Präzisierung: Zulassung von aussergewöhnlichen Sendungen in direkten Zügen im grenzüberschreitenden Verkehr (Vertrauensübergabe). Neustrukturierung der Beförderungsbedingungen gemäss Praxis. Ziffer präzisiert Neue Muster eingefügt. 3.5.7.3 3.5.7.53.5.7.9 4.3 Neues Muster eingefügt. Anpassung an aktuelle Organisationen (neutrale Org. Namen). Präzisierung Zugreihe D 52-106 1.2.2 63-101 alle Neue Meterbeschränkung in Birsfelden Hafen Bestimmungen den neuen FDV angepasst und neu strukturiert. DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 7/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk Seite 64-101 64-101110 65-101 R I-30111 Ziffer Hinweis 1.1.1-1.1.2 Neue Bestimmungen betreffend Erhöhung bzw. Verminderung der Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist. alle Ganzes Kapitel neu strukturiert. 1 Bisherige Ziffer 1 gelöscht, nicht mehr relevant. 91-102103 2 91-104 3 92-101104 94-101 alle 94-102 2.1 95-101102 alle 96-101102 alle 97-101103 99-101 alle Feststellen der Vollständigkeit einer Fahrt und Freifahren von gestörten Abschnitten wurde vollständig neu überarbeitet Die örtliche Kontrolle der GFM aus bisherigem Kap. 9.5 übernommen. Der Kernprozess Störungen wurde vollständig neu überarbeitet. Kapitel “Weichenüberwachung fehlt“ wurde neu strukturiert.( Ersatz für R 300.9, Ziffer 4.5) Präzisierung der Sicherung bei einer Weichenaufschneidung. Kapitel auf Grund Änderung in den FDV aufgehoben. Die noch relevanten Bestimmungen wurden in die entsprechenden Kapitel verschoben. Kapitel auf Grund Änderung in den FDV aufgehoben. Die noch relevanten Bestimmungen wurden in die entsprechenden Kapitel verschoben. Kapitel neu strukturiert. 1.1-1.3 1 Begriff “formatiertem Memo“ gelöscht. Neu wird nur noch der Begriff “Formular Bahnstromversorgung“ verwendet. DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 8/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 Seite 103-101 Ziffer 1 103-103 3 112-101110 alle 123-103 5 123-108 14 Hinweis Bisherige Ziffer 1 “Sammelformular Befehle“ wurde gelöscht. Das Formular in den FDV wurde entsprechend ergänzt. Das Formular“ Fahrordnung für Rangierbewegung auf die Strecke“ wurde an die neuen FDV angepasst. Neue Ausführungsbestimmungen zu R 300.11 „Schalten und Erden von Fahrleitungen“. Präzisierung der Ziffer “Melden der Arbeiten an den Arbeitsstellen - Koordinator“ Neu: Die“ Fahrt auf Sicht“ darf in gesperrte Gleise nicht aufgehoben werden. Sig. Bruno Stehrenberger Sig. Joachim Schöpfer Sig. Klaus Bischof Leiter Betrieb SBB Leiter Betrieb BLS Leiter Betrieb SOB DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 9/10 © SBB und BLS Netz AG Regelwerk R I-30111 DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 10/10 © SBB und BLS Netz AG Verzeichnis 0.1 R I-30111 1 Verzeichnis Die folgenden Kapitel und deren Seiten sind Bestandteil der AB FDV Infrastruktur R I-30111. Titel Seiten-Nr Datum 0.1 Verzeichnis 01-101-104 01.07.2012 1.2 Geltungsbereich 12-101-104 01.07.2012 1.3 Begriffe 13-101-110 01.07.2012 1.4 Allgemeine Bestimmungen 14-101-108 01.07.2012 2.1 Signale – Allgemeines 21-101-102 01.07.2012 22-101-104 01.07.2012 25-101-102 01.07.2012 26-101-102 01.07.2012 28-101-102 01.07.2012 3.1 Sprache 31-101-102 01.07.2012 3.3 Wahl der Mittel 33-101-102 01.07.2012 35-101-110 01.07.2012 3.6 Betriebliche Anordnungen 36-101-104 01.07.2012 3.8 Funk 38-101-102 01.07.2012 4.1 Vorbereitung und Abschluss 41-101-102 01.07.2012 4.2 Ausführung 42-101-110 01.07.2012 4.3 Bewegungsarten 43-101-102 01.07.2012 2.2 Signale für Zugfahrten und Rangierbewegungen 2.5 Signale für Zugfahrten Signale bei Führerstandsignalisierung Signale bei Unregelmässig2.8 keiten 2.6 3.5 01.07.2012 Fahrplan und Streckentabelle SBB und BLS Seite 01-101 0.1 Verzeichnis R I-30111 4.4 4.5 4.6 4.A1 Titel Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise Ergänzende Bestimmungen für den Ablaufbetrieb Anlage 1 - Kupplungseinrichtungen mit Schraubenkupplung UIC 5.1 Zugbildung Seiten-Nr Datum 44-101-104 01.07.2012 45-101-102 01.07.2012 46-101-102 01.07.2012 4A1-101-102 01.07.2012 51-101-150 01.07.2012 52-101-108 01.07.2012 5.3 Zuguntersuchung 53-101-102 01.07.2012 5.4 Bremsvorschriften 54-101-106 01.07.2012 55-101-104 01.07.2012 5.2 Anhängelast und Zughakenlast Abschluss der Zugvorbereitung Anrechenbare Bremsge5.A1 wichte 5.5 5A1-101-102 01.07.2012 6.1 Grundlagen für Zugfahrten 61-101-108 01.07.2012 6.2 Geschwindigkeitsschwelle 62-101-102 01.07.2012 6.3 Abfahrt 63-101-102 01.07.2012 6.4 Fahrt 64-101-110 01.07.2012 6.5 Einfahrt 65-101-104 01.07.2012 6.6 Spezialfälle 66-101-102 01.07.2012 7.5 Einfahrt in die Strecke 75-101-102 01.07.2012 8.1 Arbeitssicherheit 81-101-102 01.07.2012 82-101-102 01.07.2012 8.2 Seite 01-102 Ergänzende Verhaltensregeln SBB und BLS 01.07.2012 Verzeichnis 0.1 R I-30111 Titel Seiten-Nr Datum 9.1 Allgemeines 91-101-104 01.07.2012 9.2 Kernprozess Störungen 92-101-104 01.07.2012 93-101-102 01.07.2012 94-101-106 01.07.2012 97-101-104 01.07.2012 99-101-102 01.07.2012 910-101-104 01.07.2012 911-101-110 01.07.2012 913-101-104 01.07.2012 Ergänzende Bestimmungen 9.14 bei Gefährdungen und Un- 914-101-102 fällen 01.07.2012 10.3 Mustersammlung 103-101-104 01.07.2012 112-101-110 01.07.2012 123-101-108 01.07.2012 124-101-102 01.07.2012 13.3 Vor und während der Fahrt 133-101-102 01.07.2012 14.2 Bedienung der Bremsen 142-101-102 01.07.2012 Einsatz von Dampflokomo161-101-108 tiven auf dem Netz der SBB 01.07.2012 9.3 9.4 9.7 9.9 9.10 9.11 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Signalen Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Weichen Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen Unregelmässigkeiten an der Fahrleitung Störungen an Sicherheitseinrichtungen Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen 9.13 Gefährdungen und Unfälle Schalten und Erden von 11.2 Fahrleitungen, Kompetenzen und Handlungen Arbeiten im Gleisbereich, 12.3 Ablauf Arbeiten im Gleisbereich, 12.4 Ergänzende Grundlagen 16.1 01.07.2012 SBB und BLS Seite 01-103 0.1 Verzeichnis R I-30111 Seite 01-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Allgemeines R 300.1 Geltungsbereich 1.2 Anwendungsbereich der AB FDV Infrastruktur Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 2.1.1 1.1 Grundsatz Gestützt auf Ziff. 2.1.4 der Grundvorschriften FDV R 300.1 erlassen die SBB, die BLS Netz AG und die SOB Infrastrukturbetreiberinnen die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen zu den FDV. Sie enthalten die abweichenden und zusätzlichen Bestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften. Diese Vorschriften gelten für das Infrastrukturpersonal der SBB, der BLS und der SOB sowie für alle Fahrten auf den Bahnhöfen und Strecken gemäss Netzkarte in Ziffer 1.2. Für Fahrten und übrige Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen SBB, BLS und SOB als Eisenbahnverkehrsunternehmungen (EVU) auf den eigenen Netzen gelten zusätzlich die entsprechenden Betriebsvorschriften Fahrdienst Verkehr. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 12-101 Seite 12-102 SBB und BLS I-IN-TN/Hst ISB 08/09 RFF LP GEAP SOB BLS RFF GEPR PONT PT VAL Genève RFF RFF Lausanne COL Neuchâtel DL ZW SW SO MOU SIE GUE BUER SCBG Bern Fribourg KZ LPN Biel/ Bienne Delémont RFF BSSJ Basel SBB DB Spiez Thun KF BDF IO Brig WAIE OM LTH Olten Aarau WH RFI DO Luzern WAH Brugg DB NW WAE LGV LIN RFI Chiasso Bellinzona HI DB WA NL LSG KO Buchs SG SGF St. Gallen RH Chur ÖBB ÖBB Allgemeines R 300.1 Geltungsbereich RFI LI LO PF Winterthur EIS Arth-Goldau Zug Zürich HB DB Schaffhausen DB 1.2 SBB CFF FFS Anwendungsbereich AB-FDV Champ d'application des DE-PCT Campo di applicazione delle DE-PCT 1.2 R I-30111 Netzkarte 01.07.2012 R I-30111 2 Allgemeines R 300.1 Geltungsbereich 1.2 Dienstübergabe Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 2.1.7 Wer die Verantwortung für eine Aufgabe einem anderen Mitarbeiter überträgt, verständigt diesen über alles, was für die reibungslose Aufnahme oder Weiterführung des Dienstes nötig ist. Die notwendigen Unterlagen sind zu übergeben oder am vereinbarten Ort abzulegen. Ändert bei der Übergabe auch die Kommunikationsverbindung, so ist dies allen Beteiligten bekannt zu geben. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 12-103 1.2 Seite 12-104 Allgemeines R 300.1 Geltungsbereich SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 Allgemeines R 300.1 Begriffe 1 Begriffe 1.1 Begriffe in den Ausführungsbestimmungen Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3.2 1.3 Zusätzlich zu den Begriffen gemäss den FDV werden in diesen Ausführungsbestimmungen folgende Begriffe verwendet: Anprall Wenn mit mehr als 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) angefahren wird, ist dies als Anprall zu betrachten. Bediente Handbremse Die auf Grund der Bremsrechnung (zB Teilbremsverhältnis) bzw. für die Weiterfahrt nach einer Störung zu berücksichtigenden Handbremsen. Der Bediener ist bei der Handbremse. Begegnungsverbot Das Verbot auf einem klar definierten Abschnitt zwischen Fahrzeugen mit stehenden oder fahrenden Fahrzeugen mit Lademassüberschreitung in gleicher (Parallelfahrt) oder entgegengesetzter Richtung zu begegnen. Blinken Gleichmässiges Aufleuchten und Verlöschen im Sekundentakt. Doppelstockwagen Zweistöckige Fahrzeuge, die auf Strecken mit mindestens EBV Profil II verkehren dürfen. Die Hotelzug-Schlafwagen (WLBm und WLABm) gelten nicht als Doppelstockwagen im Sinne der AB FDV. Elektrische Bremse Die elektrodynamische Bremse von Triebfahrzeugen, deren Bremswirkung durch Betrieb der Fahrmotoren als Generatoren erreicht wird. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 13-101 1.3 Allgemeines R 300.1 Begriffe R I-30111 EP-Bremse Die elektrisch angesteuerte und dadurch auf allen angeschlossenen Fahrzeugen gleichzeitig wirkende pneumatische Bremse. Funkfernsteuerung Triebfahrzeuge funkferngesteuert. Ganzzug Güterzug aus einheitlichem Wagenmaterial. Grenzblockabschnitt Der Blockabschnitt, der in Fahrrichtung eines Zuges beim letzten durch einen Bahnhof bedienten Signal beginnt und beim ersten durch den Nachbarbahnhof bedienten Signal endet. HP-Profil Profil P 60/384 – C 60/384 – NT 50/375 Kombinierter Verkehr Alle Züge für den Transport von Strassenfahrzeugen und -Einheiten (Lastwagen, Sattelanhänger, Wechselbehälter, Container, Abrollcontainer, Kombirail), in der Regel mit HP-Profil oder SIM-Profil. Kombirail Bimodales System: Sattelanhänger werden für den Bahntransport direkt auf zwei Drehgestelle abgesetzt. Die einzelnen Drehgestelle sind nur durch die Sattelanhänger verbunden. Lademassüberschreitung Leere oder beladene Fahrzeuge/Gleisbaumaschinen deren Abmessungen das zulässige Lademass (R G-35211) überschreiten. Massgebende Neigung Die im RADN angegebene Neigung zwischen den Bahnhöfen. Niederflurwagen Wagen mit 4-achsigen Drehgestellen und kleinen Rädern. Seite 13-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Allgemeines R 300.1 Begriffe 1.3 Normallasttabellen Tabelle zur Bestimmung der Anhängelasten für Triebfahrzeuge in Abhängigkeit der Steigung. Die Tabellen enthalten die grösste zulässige Zughakenlast, für die elektrischen Triebfahrzeuge die grösste zulässige Normallast, für die thermischen Triebfahrzeuge in Abhängigkeit der noch möglichen Geschwindigkeit die Normallasten für Lastreihen 1 und 2 sowie für die elektrischen Rangierloks und Traktoren die Normallast bei einer bestimmten Geschwindigkeit. Für Steigungen, die zwischen den Tabellenwerten liegen, ist die Normallast durch Bilden des Mittelwertes zu berechnen. Zur Bestimmung der Normallast in Gefällen sind die Werte für 0 ‰ Steigung massgebend. Reisezugwagen Eisenbahnwagen zur Beförderung von Reisenden, inkl.: Salon- und Speisewagen Schlaf- und Liegewagen Dienstwagen mit Reisezugwagennummer Als Reisezugwagen gelten auch die Bahnpost- und Gepäckwagen. Rollende Landstrasse (Rola) Züge formiert aus leeren oder beladenen Niederflurwagen. Der Begriff Rola wird auch verwendet für die „Rollende Autobahn“ (RAZüge), welche über den SIM-Korridor verkehren. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 13-103 1.3 Allgemeines R 300.1 Begriffe R I-30111 Schattenzug Schattenzüge sind Reiseextrazüge, welche mit einer vordefinierten Zugnummer in der Fahrlage eines anderen Reisezuges verkehren. Schattenzüge werden bei Streckenunterbrüchen (Wenden von Zügen), Ersatzfahrten oder Fahrzeugauswechslungen auf Unterwegsbahnhöfen angeordnet. Damit wird sicher gestellt, dass nicht zweimal die gleiche Zugnummer verwendet wird. Die Zugnummer des Schattenzuges lässt sich durch eine einfach merkbare Logik der zugehörigen Originalzugnummer zuordnen. Schattenzüge existieren für Reisezüge mit den ZN 1 - 25999. SIM-Korridor Strecke Basel–Domodossola (inkl Slalomfahrt). SIM-Profil Profil, das grösser als P 45/364, C 45/364, NT 35/353 ist bis maximal P 80/405, C 80/405 und NT 70/396. SIM-Wagen Mit Strassenfahrzeugen oder Wechselbehältern (High-cube) beladene Güterwagen mit SIM-Profil (höchstens 4 Meter Eckhöhe). SIM-Züge Züge mit besonderen Nummern, formiert aus einem oder mehreren SIM-Wagen, die auf den Slalomstrecken gemäss 5.1, Ziffer 3.7.11 nur Bahnhof- und Streckengleise befahren dürfen, welche dem SIMProfil entsprechen. Auf den übrigen Strecken gelten die Profileinschränkungen gemäss Netzkarte in 5.1, Ziffer 3.7.10. Slalomfahrt Wechsel zwischen dem linken und dem rechten Streckengleis auf dem Streckenabschnitt Kandergrund–Preglia, gemäss 5.1, Ziffer 3.7.11, bedingt durch die unterschiedlichen Profilmerkmale der beiden Streckengleise. Seite 13-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Allgemeines R 300.1 Begriffe 1.3 Steuerwagen Reisezugwagen mit eingebautem Führerstand, von welchem aus die Fernsteuerung unbesetzter Triebfahrzeuge möglich ist. Triebfahrzeuge, die auf Betriebsart ”Steuerwagen” geschaltet sind. Taschenwagen Spezialwagen mit Tasche und Stützbock für Sattelanhänger sowie Aufsetzzapfen für Container und Wechselbehälter. Tragwagen Spezialwagen mit Aufsetzzapfen für Container und Wechselbehälter. Übergangspunkt Bahnhof (auch Grenzbahnhof), wo die Sendung von einer andern ISB/EVU übernommen bzw. übergeben wird. Wannengleis Gleis eines Rangier- oder Güterbahnhofes, das von beiden Seiten ein Gefälle gegen die Mitte aufweist. Zugsammelschiene (Heizleitung) Elektrische Verbindung für die Energieversorgung der Anhängelast. 1.2 Fahrdienstleiter im Wärterstellwerk Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3.2, Begriff Fahrdienstleiter Der Fahrdienstleiter im Wärterstellwerk (auch Stellwerkbediener oder Stellwerkangestellter genannt) übernimmt die Regelung und Sicherung der Rangierbewegungen im Bereich seines Stellwerks. Ausnahme: Rangierbewegungen auf die Strecke werden durch den Fahrdienstleiter im Befehlwerk geregelt und gesichert. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 13-105 1.3 2 Allgemeines R 300.1 Begriffe R I-30111 Abkürzungen Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3 Abkürzung Bedeutung AB EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung ACTS Abrollcontainer Transportsystem ADB Armeefahrzeuge, technische Daten und Bahntransport (R 52.36) AG Aufnahmegebäude agS Aussergewöhnliche Sendungen BLZ Betriebsleitzentrale BKV Begleiteter kombinierter Verkehr BUe Bahnüberganganlage BZ Betriebszentrale CIS Cargo Informations-System DOLS Dispositive und operative Leitstelle Spiez (BLS) EC EuroCity-Züge ETM Eurobalise Transmission Module EVU Eisenbahnverkehrsunternehmung Fb Fahrbegriff Fdl Fahrdienstleiter FDV Fahrdienstvorschriften (R 300.1 - 15) FSS Führerstandsignalisierung FstZ Fernsteuerzentrum GSM-R Global System for Mobile Communication-Rail = Digitales Mobilfunk-System für Eisenbahnen HP Definierte Profilüberschreitung HVS Huckepackverbotssignal IC InterCity-Züge IR InterRegio-Züge ISB Infrastrukturbetreiberin I-TZ Transportziffer IZ ZKE Interventionszentrum ZKE K ZKE Kompetenzzentrum ZKE Seite 13-106 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Abkürzung L LBT Lü NBS NT-Wagen PUG PWA R RE Rola SIM SOK SZ TraLe UKV UIC ZBP ZKE ZUB 01.07.2012 Allgemeines R 300.1 Begriffe 1.3 Bedeutung Lokzug Lötschberg-Basistunnel Lademassüberschreitung Neubaustrecke (Mattstetten-Rothrist und Solothurn-Wanzwil) Niederflurwagen Personenübergang (zwischen Reisezugwagen) Permanente Warnanlage Regio-Züge RegioExpress-Züge Rollende Landstrasse Simplon-Inter-Modal Schienenoberkante Schnellzüge Transportleitstelle (Netzleitung SBB bzw. DOLS BLS, bzw. BZ Herisau SOB) Unbegleiteter kombinierter Verkehr Internationaler Eisenbahnverband Zugbildungsplan Zugkontrolleinrichtung Zugbeeinflussungssystem SBB und BLS Seite 13-107 1.3 3 Allgemeines R 300.1 Begriffe R I-30111 Sichern Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3.2, Begriff Sichern 3.1 Sichern von Abschnitten gegen Befahren 3.1.1 Apparatemässige Sperren Um das unbeabsichtigte Befahren von gesperrten Abschnitten zu verhindern, hat der Fahrdienstleiter wenn möglich Gleis- oder Streckensperren einzuschalten. 3.1.2 Abschnitte ohne apparatemässige Sperren Wo keine apparatemässigen Sperren eingeschaltet werden können, hat der Fahrdienstleiter andere Massnahmen zu treffen (zB Automatik ausschalten), die ein unbeabsichtigtes Befahren des gesperrten Abschnitts verhindern. 3.1.3 Schutzstellung von Weichen und Entgleisungsvorrichtungen Ein optimaler Schutz gegen unbeabsichtigtes Befahren von Abschnitten bietet die Schutzstellung von Weichen und Entgleisungsvorrichtungen. Der Fahrdienstleiter hat diese Sicherungsmassnahme aber nur anzuwenden, sofern das Einstellen von anderen benötigten Fahrstrassen möglich bleibt. 3.1.4 Wirksamkeit der Sicherung Jede Sicherung wirkt erst für die nächste einzustellende Fahrstrasse. Bevor der Fahrdienstleiter eine Sicherung bestätigt, hat er deshalb zu prüfen, ob keine Zustimmung zur Fahrt über den gesicherten Abschnitt vorliegt. 3.2 Sichern von Weichen gegen Umsteuern 3.2.1 Weichen mit Einzelverschluss Der Fahrdienstleiter hat den Weicheneinzelverschluss einzuschalten, wenn er Weichen gegen unbeabsichtigtes Umsteuern sichern muss. 3.2.2 Weichen ohne Einzelverschluss Der Fahrdienstleiter hat das Bedienelement (Hebel, Schalter, Taste) zu sichern. Seite 13-108 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Allgemeines R 300.1 Begriffe 1.3 3.3 Sicherung der festgelegten Fahrrichtung Der Fahrdienstleiter hat eine festgelegte Fahrrichtung am Stellwerk so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Fahrrichtungswechsel verhindert wird. 3.4 Sichern auf Bahnhöfen mit Befehl- und Wärterstellwerken Auf Bahnhöfen mit Befehlwerk hat sich der Fahrdienstleiter durch Rückfrage zu vergewissern, dass auch in den beteiligten Wärterstellwerken gesichert ist. 3.5 Sichern von Grenzblockabschnitten Beide beteiligten Fahrdienstleiter gewährleisten rechtzeitig die Sicherung des Grenzblockabschnitts. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 13-109 1.3 Seite 13-110 Allgemeines R 300.1 Begriffe SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen R I-30111 1 1.4 Zuggattungen Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 4.2.1 Die Züge werden eingeteilt in: a) Reisezüge Eurocity-Züge Intercity-Züge InterRegio-Züge Schnellzüge RegioExpress-Züge S-Bahn-Züge RegioZüge b) Güterzüge Ferngüterzüge Nahgüterzüge Ganzzüge Traktorgüterzüge Cargo Express-Züge / Postzüge c) Dienstzüge der Infrastruktur Bauzüge Hilfszüge d) Lokzüge der Infrastruktur EVU des Personenverkehrs EVU des Güterverkehrs e) Probe- und Messzüge der Infrastruktur EVU des Personenverkehrs EVU des Güterverkehrs f) Leermaterialzüge EVU des Personenverkehrs 01.07.2012 SBB und BLS Seite 14-101 1.4 2 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen R I-30111 Bezeichnung der Züge und der Rangierbewegungen auf die Strecke Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 4.3 2.1 Zugnummer Aus der Zugnummer ist folgendes erkennbar: Zuggattung (EuroCity-, InterCity-, Schnellzug usw.) Verkehrsbeziehung (Herkunft-Bestimmung) Fahrrichtung nach den internationalen Richtlinien (gerade Nummern in Richtung Ost-West bzw. Süd-Nord) Jede Zugnummer wird pro Tag nur einmal verwendet. Wird für eine Teilstrecke eines Zuglaufs, z.B. infolge Verspätung der Stammkomposition eine Ersatzkomposition eingesetzt, ist die Ersatzkomposition mit einer anderen Zugnummer (Schatten- oder Extrazugnummer) anzuordnen. Damit werden Verwechslungen zwischen Zügen mit gleicher Zugnummer vermieden. 2.2 Zugnummer für Extrazüge Die BZ/BLZ regeln die Verwendung der Zugnummern für Extrazüge. Seite 14-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.3 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen 1.4 Zugnummer für SIM-Züge 2.3.1 Allgemeines Verkehren SIM-Fahrzeuge in einem Zug, hat dieser immer mit einer SIM-Zugnummer (43600-43799, bzw. 63600-63799), zu verkehren. Diese Nummer dient auch der automatischen Ansteuerung des Fahrweges im SIM-Korridor Frutigen-Kandersteg-Domodossola. 2.3.2 Führen eines SIM-Zuges in zwei Zugteilen Muss ein SIM-Zug unterwegs auf zwei Züge aufgeteilt werden, ist jeder dieser Teilzüge als SIM-Zug mit entsprechender SIM-Nummer weiterzuführen. 2.3.3 Vereinigtes Führen von Zügen Werden Züge vereinigt geführt und ist mindestens einer der Züge ein SIM-Zug, ist der vereinigte Zug als SIM-Zug weiterzuführen. 2.3.4 Abführen ausgesetzter beladener SIM-Wagen ab Unterwegsbahnhöfen Wenn ausnahmsweise ein unterwegs ausgesetzter beladener SIMWagen in einen anderen Zug eingereiht wird, muss dieser Zug mit einer SIM-Nummer als SIM-Zug weitergeführt werden. Die betreffenden Stellen sind durch den Fahrdienstleiter entsprechend zu verständigen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 14-103 1.4 2.4 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen R I-30111 Zugnummernschema 2.4.1 Grundsätze In besonderen Fällen (z.B. andere Bahnen befahren Stellwerkbereiche der SBB oder verwenden GSM-R) sind die Zugnummern zwischen den verschiedenen Zugnummernschemen nach Möglichkeit abzustimmen oder die betroffene Bahn kann vollständig im Zugnummernschema der SBB integriert werden. Wo notwendig, werden den Anstösser-ISB separate ZN-Blöcke aus dem Zugnummernschema der SBB zur exklusiven Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Verwendung dieser Zugnummern durch eine andere ISB ist nur nach vorgängiger Absprache möglich. Die Buchstaben F, P, U, Y (und R) werden immer angewendet, jedoch werden sie mit den Zugnummernmeldeanlagen nicht übermittelt. Bei ankommenden und abgehenden Zügen kann für die anschliessende bzw. vorangehende Rangierbewegung auf die Strecke die Zugnummer mit dem Zusatz R verwendet werden. 2.4.2 Grundschema Die Nummerierung der Züge ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: von 1 27000 28000 30000 32000 33000 35000 38000 40000 Seite 14-104 bis 26999 27999 29999 31999 32999 34999 37999 39999 43599 Zuggattung Reisezüge Autotunnel-Züge Leermaterialzüge Reise-Extrazüge Leermaterial-Extrazüge Dienst-Extrazüge Lokzüge Lok-Extrazüge Güterzüge SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen 1.4 von bis Zuggattung 43600 43649 SIM-Züge Internationale Güterzüge des kombinierten Verkehrs (BKV Rollende Autobahn mit Begleitwagen für Chauffeure) 43650 43799 SIM-Züge Güterzüge des kombinierten Verkehrs (UKV) 43800 54999 Güterzüge 55000 55999 Reisezüge (Shuttle-Züge im Störungsfall) 56000 63599 Güterzüge 63600 63649 SIM-Extra- und Umleitungszüge Güterzüge des kombinierten Verkehrs (BKV Rollende Autobahn mit Begleitwagen für Chauffeure) 63650 63799 SIM-Extra- und Umleitungszüge Güterzüge des kombinierten Verkehrs (UKV) 63800 69999 Güterzüge 70000 95999 Reisezüge (Schatten-Fahrordnungen mit Verweis auf Ziffer Definition Schattenzug) 96000 96999 Züge im Grenzbereich SBB-SNCF 97000 97999 Streckenwärterfahrten, Versuchs- und Messzüge 98000 98999 Fiktive Zugnummern für die Steuerung Stellwerk-interner Abläufe 99000 99599 Züge im Grenzbereich SBB-DB 99600 99849 Lösch- und Rettungszüge, Züge mit Hilfswagen 99850 99999 Einsatz-Nummern für LRZ und Dispo-Pendel (nur GSM-R) Das komplette Schema der Züge ist der „Bezeichnung der Züge“ auf www.onestopshop.ch / Grundlagen Netzzugang zu entnehmen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 14-105 1.4 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen R I-30111 Zugnummern für Lösch- und Rettungszüge (LRZ) sowie Züge mit Hilfswagen von 99600 99601 99602 99603 99604 99605 99606 99607 99608 99609 99610 99611 99612 99613 99614 99615 99616 99617 99618 99619 99620 bis ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------99799 99800 99850 99849 99899 Seite 14-106 Zuteilung TES Genève TES Lausanne LRZ Brig LRZ Bern LRZ Biel/Bienne LRZ Olten LRZ Basel LRZ Brugg LRZ Zürich LRZ Winterthur LRZ St.Gallen St.Fiden LRZ Rapperswil LRZ Erstfeld TSS Airolo TSS Bellinzona TSS Chiasso Reserve Reserve Reserve LRZ Frutigen BLS ZN-Pool für Blaulichtfahrten (ZN-Vergabe ausschliesslich durch BLZ/BZ) Züge mit Hilfswagen (Einsatz-Fahrten) GSM-R (Zugfunk-Verbindungen LRZ) SBB und BLS 01.07.2012 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen R I-30111 1.4 Einsatznummern für das Personal der Dispo-Pendel (GSM-R) Müssen die Dispopendel ausrücken, so wird eine andere Zugnummer verwendet. 2.5 99900 = Dispo ZUE (Pendolino) 99901 = Dispo ZUE (ZVV) 99902 = Dispo ZUE (FV) 99903 = Dispo SG (SOB) 99904 = Dispo OL 99905 = Dispo BN (FV) 99906 = Dispo BN (BLS) 99907 = Dispo LS 99908 = Dispo GE 99909 = Dispo BS 99910 = Dispo BZ/BLZ Luzern Bezeichnung nach Richtungen In der im Streckenschema aufgeführten Richtung werden die ungeraden und in der Gegenrichtung die geraden Zugnummern verwendet. Das Streckenschema und die entsprechende Aufteilung der BZ/BLZ/Bahnhöfe sind im Intranet SBB I-FN und im Intranet BLS enthalten. 3 Signalmittel der Bahnhöfe Ersatz für R 300.1, Ziffer 4.5.2 In Bahnhöfen ist während der örtlichen Besetzung bereitzuhalten: eine Laterne oder eine Taschenlampe mit weissem und rotem Licht eine rote Signalflagge eine rote Haltsignal-Scheibe. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 14-107 1.4 Seite 14-108 Allgemeines R 300.1 Allgemeine Bestimmungen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Signale R 300.2 Allgemeines 2.1 Aufstellung der Signale Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 1.1.2 Um Verwechslungen zu vermeiden, können Zugsignale mit einer Zusatztafel mit Hinweispfeil gekennzeichnet werden. Bedeutung: Der Hinweispfeil weist auf das zugehörige Gleis hin. oder 01.07.2012 SBB und BLS Seite 21-101 2.1 Seite 21-102 Signale R 300.2 Allgemeines SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Signale R 300.2 Signale für Zugfahrten und Rangierbewegungen 2.2 Geschwindigkeitstafeln Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.3.1 Trägt das „Vorsignal verminderte Geschwindigkeit“ zwei Geschwindigkeitsangaben (R 300.2 Bild 210), so gilt die obere (kleinere) Geschwindigkeit für die Züge der Reihen A und D sowie für Rangierbewegungen und die untere (grössere) Geschwindigkeit für die Züge der Reihe R (bzw O auf gewissen SOB-Strecken). 2 Langsamfahrsignale Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.3.4 Die vorzeitige Aufhebung einer Langsamfahrstelle kann mittels untenstehenden Signal angezeigt werden. 01.07.2012 Begriff Vorzeitig aufgehobene Langsamfahrstelle Bedeutung Fahrt mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit Lampen gelöscht SBB und BLS Seite 22-101 2.2 3 Signale R 300.2 Signale für Zugfahrten und Rangierbewegungen R I-30111 Zwergsignale Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.4.2 In Ablaufanlagen mit automatischer Weichensteuerung sind die Zwergsignale für Fahrten vom Ablaufberg nach den Richtungsgleisen während des automatischen Ablaufbetriebs unbeleuchtet. Diese Signale tragen keinen dreieckigen Aufsatz gemäss Bild 906. Wird mit dem Triebfahrzeug vom Ablaufberg her gegen die Richtungsgleise gefahren oder sind in diesem Bezirk andere Rangierbewegungen auszuführen, so ist der automatische Betrieb zu unterbrechen, und die Zwergsignale sind zu beleuchten. 4 Weichen-Lichtsignal Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.5.3 Das Weichen-Lichtsignal kann auch das Laternen-Sperrsignalbild gemäss Bild 202 signalisieren. Es gelten die Bestimmungen gemäss R 300.2, Ziff. 2.1.2. Seite 22-102 Begriff Halt Bedeutung Halt vor dem Signal SBB und BLS 01.07.2012 Signale R 300.2 Signale für Zugfahrten und Rangierbewegungen R I-30111 5 2.2 Merktafel für Streckengeräte der Zugsicherung Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.1 Zugbeeinflussungsbalisen bei Gruppensignal-Halttafeln werden nicht mit einer Merktafel für Streckengeräte der Zugsicherung gekennzeichnet. 6 Hinweistafel bei Kontrolleinrichtungen zu Bahnüberganganlagen Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.1 Wenn mit einer Kontrolleinrichtung (Kontrolllicht, Zugsicherung) gleichzeitig mehrere Bahnübergänge überwacht werden, kann die Anzahl auf der Bezeichnungstafel angegeben werden. 2 Bue oder Begriff Anzahl Bahnübergänge Bedeutung Hinweis auf mehrere folgende Bahnüberganganlagen 2 BUe 7 Bahnhofendetafel Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.3 Die Bahnhofendetafel kennzeichnet in der Regel die Rückseite des massgebenden Einfahrsignals. Sie kann auch so dargestellt werden: Begriff Bahnhofende Bedeutung Rangiergrenze Bahnhof – Strecke Bild 268 01.07.2012 SBB und BLS Seite 22-103 2.2 8 Signale R 300.2 Signale für Zugfahrten und Rangierbewegungen R I-30111 Funkkanaltafel Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.6 Das anzuwendende Kommunikationsmittel kann auch so gekennzeichnet werden: Begriff und Bedeutung Handlung Umschaltung des CabRadio auf GSM-R. Erklärung Das Signal wird an Grenzübergängen sowie bei Strecken mit public Roaming (Swiss GSM) vor der Einfahrt in den GSM-R CH Bereich eingesetzt. Begriff und Bedeutung Seite 22-104 Siehe FDV R 300.2, Ziffer 2.6.6 Siehe FDV R 300.2, Ziffer 2.6.6 Handlung Umschaltung des CabRadio auf GSM-R public Roaming (Swiss GSM). Erklärung Das Signal wird beim Verlassen des GSM-R CH Bereichs eingesetzt. SBB und BLS 01.07.2012 Signale R 300.2 Signale für Zugfahrten R I-30111 1 2.5 Zug ist vollständig angekommen Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 5 — —: Bedeutung: 2 Ein langer, zwei kurze, ein langer Pfiff mit der Mundpfeife. Der Zug ist auf dem Bahnhof vollständig innerhalb des Einfahrsignals angekommen (auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal innerhalb des Sicherheitszeichens des Einfahrgleises). Kurze Fahrt Typ N Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 5.2.8 Beziehung zu anderen Signalen: Dem Signal Typ N mit dem Begriff Kurze Fahrt kann auch ein Sperrsignal folgen. 3 Merktafeln für ein folgendes Einfahrsignal des Signalsystems N Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 5.5.4 Die Merktafel Voranzeige Einfahrsignal N, Bild 568 kann auch für ein folgendes Blocksignal verwendet werden, wenn dort eine Geschwindigkeitsschwelle zu beachten ist. 4 Kennzeichnung des Zugschlusses Ergänzung zu R. 300.2, Ziffer 5.7.2 Der Zugschluss kann auch wie folgt gekennzeichnet werden: Zwei rote blinkende Lichter 01.07.2012 SBB und BLS Seite 25-101 2.5 Seite 25-102 Signale R 300.2 Signale für Zugfahrten SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Signale R 300.2 Signale bei Führerstandsignalisierung 2.6 SR-Halttafel Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 6.1 Begriff: SR-Halttafel Bedeutung: Die ETCS-Balise ist mit dem Telegramm "Stop if in Staff Responsible" programmiert. Züge in der Betriebsart "Fahrt in Personalverantwortung" (SR) werden gestoppt. 2 SH-Halttafel Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 6.1 Begriff: SH-Halttafel Bedeutung: Die ETCS-Balise ist mit dem Telegramm "Danger for Shunting information" programmiert. Fahrten in der Betriebsart "Rangieren" (SH) werden gestoppt. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 26-101 2.6 Seite 26-102 Signale R 300.2 Signale bei Führerstandsignalisierung SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 Signale R 300.2 Signale bei Unregelmässigkeiten 1 Signale bei Gefahr 1.1 Warnsignal Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 8.1.2 2.8 Das Warnsignal kann auch wie folgt signalisiert werden: oben: weisses Licht unten: zwei rote Lichter oben: dunkel oder weisses Licht unten: zwei blinkende weisse Lichter 1.2 Nothalt Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 8.1.3 Dieses Signal kann auch bei Lawinen- oder Steinschlag-Überwachungsanlagen aufgestellt werden Begriff: Nothalt auf Arbeitsstellen Bedeutung: Halt für Zugfahrten und Rangierbewegungen (rot) Ein rotes oder mehrere rote Lichter (ruhend oder blinkend) 01.07.2012 SBB und BLS Seite 28-101 2.8 Seite 28-102 Signale R 300.2 Signale bei Unregelmässigkeiten SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 SBB und BLS Sprachgrenzen 08/09 I-IN-TN/Hst RFF RFF Genève RFF Lausanne FG P LPN F Fribourg FLM Bern IN GN MO U U FR RE SCMI MRT GP G ME Neuchâtel DB Basel SBB BSSJ RFF Delémont Biel/ Bienne LI RFF Confini linguistici Frontières linguistiques L ST Sprachgrenzen N V SI E C SA L Spiez Thun M RE Brig Olten Aarau RFI Brugg DB D I1 01.07.2012 LS B Y SO S Luzern Winterthur RFI I AI GOE EIS Arth-Goldau Zug Zürich DB Schaffhausen Bellinzona RFI Chiasso DB DB Buchs SG St. Gallen Chur ÖBB ÖBB 1 IS R I-30111 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Sprache 3.1 Netzkarte Sprachschnittstellen Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 1.3 Seite 31-101 3.1 2 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Sprache R I-30111 Offenruf Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 1.3 Bei Offenruf hat der Aufruf in der örtlichen Amtssprache (Schriftsprache) zu erfolgen. Seite 31-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Wahl der Mittel 3.3 Einsatz der Lautsprecher Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 3.3 Mit den Lautsprechern dürfen Informationen Befehle zum Bewegen für das Kuppeln oder Entkuppeln In Sonderfällen (R 30121 Ziff. 7) die Abfahrerlaubnis übermittelt werden. Generell dürfen Meldungen am Lautsprecher nur übermittelt werden, wenn keine Missverständnisse entstehen können. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 33-101 3.3 Seite 33-102 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Wahl der Mittel SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle 1 Fahrordnung 1.1 Zeichen V, I und II auf Strecken mit Block Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 5.3 3.5 1.1.1 Grundsatz Bei Kreuzungen erhält der Zug neben der Verkehrszeit das Zeichen V, sofern der Gegenzug gemäss Fahrplan innerhalb der vergangenen 30 Minuten auf dem Kreuzungsbahnhof eintrifft. Bei Überholungen erhält der Zug in den vorgesehenen Fällen in seiner Fahrordnung neben der Verkehrszeit der ausweichende Zug das Zeichen I der überholende Zug das Zeichen II. 1.1.2 Verwendung Diese Zeichen können aufgeführt werden: in der Zugsein- und Ausfahrtentabelle in der Fahrordnung von Extrazügen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 35-101 3.5 2 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle R I-30111 Befahren anderer Strecken Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 5 2.1 Umleitungen Bei Umleitungen hat der Fahrdienstleiter des Bahnhofs, ab dem eine andere Strecke zu befahren ist, die Streckenkriterien der Umleitungsstrecken (z.B. Profile, Radsatzlast auf Grund der CIS-Angaben) zu berücksichtigen, die neuen Unterwegsbahnhöfe über Besonderheiten im Zug (aussergewöhnliche Sendungen, Schlussläufer, Doppelstockwagen, usw.) zu verständigen. Aussergewöhnliche Sendungen dürfen nur über eine andere Strecke umgeleitet werden, wenn dies im Beförderungsplan vorgesehen ist. Grundsätzlich werden für das Befahren von anderen Strecken bezüglich Verständigung des Fahrpersonals drei Arten unterschieden: Umleitung ohne Verständigung Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung Umleitung nach protokollpflichtiger Verständigung. Seite 35-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.2 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle 3.5 Umleitung ohne Verständigung Zwischen den Bahnhöfen der nachfolgend aufgeführten Strecken dürfen die Züge in beiden Richtungen ohne Verständigung des Lokführers über eine andere als über die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Wenn bei der Umleitung ein Bahnhof mit vorgeschriebenem Halt nicht erreichbar ist, muss der Lokführer quittungspflichtig verständigt werden. Strecke Komplex Renens–Morges– Bussigny Lausanne–Renens über alle Fahrstrassen Züge alle lokale Lokzüge (auch von und nach Ls Triage oder Bussigny) lokale Lokzüge und Züge Bern PB– Stammlinien SBB/BLS oder ohne Bremsrechnung Weyermannshaus Güterlinie (übrige Züge nach quittungspflichtiger Verständigung) alle Züge Richtung Bern PB–Holligen Donnerbühltunnel Bümpliz Nord oder oder Fischermätteli Freiburgergleise Mattstetten Abzwei- Grauholztunnel oder alle gung – Schönbühl Löchligut Mattstetten-Rothrist Burgdorf alle Solothurn - Olten Oensingen alle Wengi-Ey–LBT Engstligentunnel alle oder Frutigen 01.07.2012 Stammlinie oder Sébeillon SBB und BLS Seite 35-103 3.5 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle R I-30111 2.2 Umleitung ohne Verständigung (Fortsetzung) Strecke über Züge Basel SBB PB– Pratteln Basel SBB PB– Pratteln GB, RB alle Muttenz via Stammlinie (statt GB oder RB) Adlertunnel oder Pratteln Weil (Rhein) oder direkt Borntunnel oder Aarburg-Oftringen Zürich VB oder Hardbrücke Hardbrücke oder Zürich VB oder Herdern Gleis 425 Stammlinie oder Mülligen Stammlinie oder RBL alle Reisezüge (übrige Züge nach quittungspflichtiger Verständigung) alle Muttenz-Liestal Basel Bad BfBasel Bad Rbf Olten–Rothrist Zürich PB–Herdern Zürich PB–Altstetten Altstetten–Schlieren Dietikon–Killwangen Seite 35-104 SBB und BLS alle alle alle alle 01.07.2012 R I-30111 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle 3.5 2.2 Umleitung ohne Verständigung (Fortsetzung) Strecke Glattbrugg–RBL Glattbrugg– Wettingen Opfikon–RBL Opfikon–Wettingen Zürich PB–Oerlikon Oerlikon–Effretikon Zürich PB/VB– Thalwil Zürich – Wettingen 01.07.2012 über Regensdorf oder Altstetten Züge alle Wipkingen oder Hardbrücke Kloten oder Wallisellen Flughafen alle ZimmerbergBasistunnel oder Seelinie Altstetten oder Regensdorf SBB und BLS alle alle, ausgenommen: - Ganzzüge mit Gefahrengut - Ganzzüge beladen mit Kies oder Sand alle alle Seite 35-105 3.5 2.3 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle R I-30111 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung Zwischen den Bahnhöfen der nachfolgend aufgeführten Strecken dürfen die Züge in beiden Richtungen nach quittungspflichtiger Verständigung des Lokführers über eine andere als die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Der Fahrdienstleiter hat den Lokführer spätestens auf dem Übergangsbahnhof zu verständigen. Erfolgt diese Verständigung nicht bei einem planmässigen Halt, hat der Lokführer nötigenfalls anzuhalten, um die notwendigen Fahrplanimprimate (mindestens Streckentabelle) für die Umleitungsstrecke bereitzustellen. Strecke Bern PB– Weyermannshaus über Stammlinien SBB/BLS oder Güterlinie Bern – Thun Münsingen oder Belp direkt oder Biel RB Biel– Biel Mett Abzweigung Mattstetten–Rothrist Wanzwil (NBS) Solothurn–Olten Wanzwil (NBS) Lenzburg-Sursee Lenzburg-Rothrist Rothrist–Zofingen Olten oder Suhr Olten oder Suhr Olten oder Verbindungslinie (ex Kriegsschlaufe) direkt oder Basel RB Basel PB/GB– Basel Bad Bhf Seite 35-106 SBB und BLS Züge alle Züge (Ausnahme : lokale Lokzüge und Züge ohne Bremsrechnung ohne Verständigung) Lok- und Reisezüge alle nur Züge mit ETCSAusrüstung nur Züge mit ETCSAusrüstung alle Lok- und Reisezüge alle Lokzüge 01.07.2012 R I-30111 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle 3.5 2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung) Strecke Basel SBB PBPratteln über Muttenz via Stammlinie (statt GB oder RB) Basel / Basel RB – Olten oder DeléBiel mont Pratteln– Bözberg oder Hauenstein-BasisHendschiken tunnel Pratteln–Killwangen Bözberg oder Hauenstein-Basistunnel - Rupperswil Pratteln–Olten Hauenstein Basistunnel oder Läufelfingen oder Bözberg Stein-Säckingen – Koblenz oder Brugg Turgi Stein-Säckingen – Koblenz oder Brugg Winterthur Stein-Säckingen – Koblenz oder Brugg Glattbrugg/ Niederglatt Luzern–Immensee Küssnacht oder Rotkreuz Arth-Goldau Thalwil oder Zürich/RBL Wohlen Zug – Arth-Goldau Walchwil oder Rotkreuz 01.07.2012 SBB und BLS Züge alle Züge (Ausnahme Reisezüge ohne Verständigung) Lok- und Reisezüge alle alle alle Lok- und Reisezüge alle alle alle alle Lok- und Reisezüge Seite 35-107 3.5 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle R I-30111 2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung) Strecke Balerna–Chiasso / –Chiasso Sm Killwangen– Rupperswil Winterthur – Gossau Winterthur – St. Margrethen Pfäffikon – Ziegelbrücke Zürich – Rapperswil Zürich – Zug über direkt oder über Güterlinie Heitersberg oder Lupfig oder Wildegg oder Baden Oberstadt Wil oder Sulgen Züge Güter- und Lokzüge St. Gallen oder Romanshorn VL Uznach oder Lachen Uster oder Meilen alle Thalwil oder Affoltern aA oder Wohlen Oerlikon–Wetzikon Uster oder Stettbach–Wetzikon Pfäffikon ZH Zürich PB– Dübendorf Oerlikon oder Stettbach Zürich PB– Effretikon Altstetten– Dübendorf Altstetten– Effretikon Zürich PB–Oerlikon Altstetten Seite 35-108 SBB und BLS alle alle alle alle alle alle alle alle 01.07.2012 R I-30111 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle 3.5 2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung) Strecke Seebach/OerlikonNeuhausen Wengi-Ey/FrutigenBrig über Bülach oder Winterthur - Kandersteg - LBS-Visp Lausanne /Triage/Renens – Olten - Biel od. Burgdorf - NBS 01.07.2012 SBB und BLS Züge alle Lok- und Güterzüge Lok- und Güterzüge mit ETCS-Ausrüstung alle nur Züge mit ETCS- und ETM-Ausrüstung Seite 35-109 3.5 2.4 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Fahrplan und Streckentabelle R I-30111 Umleitung nach protokollpflichtiger Verständigung Auf allen andern vorgängig nicht aufgeführten Strecken dürfen die Züge in beiden Richtungen nur nach protokollpflichtiger Verständigung des Lokführers über eine andere als über die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Die Verständigung hat spätestens auf dem Übergangsbahnhof zu erfolgen. 2.5 Kombinierter Verkehr SIM-Züge dürfen nur über Strecken mit SIM-Profil geleitet werden. Züge mit HP-Profil welche via Lötschberg geleitet werden, dürfen auf der ganzen Strecke Basel–Domodossola und umgekehrt nur SIM-Gleise befahren und haben deshalb in jedem Fall als SIM-Züge mit entsprechender Zugnummer zu verkehren. 2.6 Fehlleitungen Stellt der Lokführer fest, dass er ohne die vorgeschriebene Verständigung auf einen Fahrweg in falscher Richtung geleitet wird und ist ein Halt vor der falsch stehenden Weiche nicht mehr möglich, ist an geeigneter Stelle spätestens aber auf dem nächsten Bahnhof anzuhalten und mit dem Fahrdienstleiter Verbindung aufzunehmen. Das Anhalten in Weichenzonen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Fehlleitungen von Zügen mit Doppelstockwagen/HP-/SIM-Profil ist die Weiterfahrt nicht gestattet. Der Zug ist so rasch als möglich anzuhalten. Ist der Lokführer sicher, dass auf der Strecke, auf welche er fehlgeleitet wurde, planmässig solche Züge verkehren dürfen, darf er gleich verfahren wie bei den andern Zügen. Für die Weiterfahrt ist der Lokführer je nach Strecke quittungs- oder protokollpflichtig zu verständigen. 2.7 Weiterfahrt der Züge bis Leuk bei Evakuation des LBT Um die rasche Evakuierung der im LBT stehenden Züge zu ermöglichen, können Züge, die sich zwischen Brig und Visp befinden (inkl. Züge, die aus dem LBT evakuiert wurden), nach quittungspflichtiger Verständigung durch den Fdl bis Leuk verkehren. Auf eine Fahrordnung wird verzichtet. Seite 35-110 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Betriebliche Anordnungen 3.6 Sonderbestimmungen für gewisse Fahrzeuge Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 6 1.1 Kombinierter Verkehr 1.1.1 Verständigung des Lokführers über das massgebende Profil Der Lokführer wird auf SIM-Züge mittels besonderer Darstellung in der Fahrordnung aufmerksam gemacht. Auf der Meldung an den Lokführer ist der Hinweis “SIM-Zug” anzubringen. 1.1.2 Einsatz Schneeräumungswagen bei Zügen mit Niederflurwagen Je nach Schneemenge und dessen Beschaffenheit können Züge mit Niederflurwagen der Rollenden Autobahn (RA) aus Sicherheitsgründen auf den durch die Schneefälle betroffenen Streckenabschnitten nur verkehren, wenn auf Anordnung der Infrastrukturbetreiberin (ISB) durch die EVU spezielle Massnahmen getroffen werden. Ist der Einsatz von Schneeräumungswagen (SRW) notwendig, so sind die Netzleitung SBB bzw. die DOLS der BLS Netz AG durch die entsprechenden Dienste der betroffenen ISB zu verständigen. Die Netzleitung der SBB bzw. die DOLS der BLS Netz AG verständigen umgehend die entsprechenden EVU’s. Diese entscheiden in Zusammenarbeit mit der entsprechenden ISB über das weitere Verkehren der RA-Züge mit Schneeräumungswagen und/oder anderen operativen Massnahmen. Werden Schneeräumungswagen eingesetzt, so sind diese am entsprechenden Zug hinter der Lok bzw. dem Begleitwagen oder als Vorspanneinheit mit Lok und SRW einzusetzen. 1.1.3 Züge mit leeren Niederflurwagen im Winter Züge mit leeren Niederflurwagen müssen auf den SIM-Gleisen verkehren, wenn der Schnee das Profil unten beeinträchtigt und kein Schneeräumungswagen eingereiht ist. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 36-101 3.6 1.2 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Betriebliche Anordnungen R I-30111 Doppelstockwagen 1.2.1 Gemischte Komposition Werden in gemischten Kompositionen Doppelstockwagen mitgeführt die nicht hinter dem zugführenden Fahrzeug eingereiht sind, hat der Zugbegleiter den Lokführer quittungspflichtig darüber zu verständigen. 1.2.2 Ausserordentlicher Einsatz von Doppelstockwagen Verkehren Züge, welche ausschliesslich mit einstöckigem Rollmaterial geplant sind, mit Doppelstockwagen, sind alle Unterwegsbahnhöfe, der Endbahnhof und die betroffenen BZ/BLZ zu verständigen. 1.2.3 Extrazüge mit Doppelstockwagen Diese Züge sind bei der Anordnung ausdrücklich als Züge mit Doppelstockwagen zu bezeichnen und allen betroffenen Bahnhöfen bekannt zu geben. 1.2.4 Überführungen von Doppelstockwagen in Güterzügen Das Überführen von Doppelstockwagen in Güterzügen, die auf einer nicht zugelassenen Strecke verkehren, ist als aussergewöhnliche Sendung mit Transportplan anzuordnen. 2 Abgabe und Bestätigung der Befehle Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 6.2 2.1 Abgabe eines Befehls Für den Auftrag zur Abgabe eines Befehls an einen anderen Bahnhof sind wenn immer möglich die Elektronischen Formulare (EForms) zu verwenden. Seite 36-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.2 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Betriebliche Anordnungen 3.6 Abgabe Beförderungsplan für aussergewöhnliche Sendungen Der Beförderungsplan für aussergewöhnliche Sendungen ist dem Lokführer durch den Verantwortlichen für die Zugvorbereitung abzugeben. Sind im Beförderungsplan einer oder mehrere der unter Ziffer 1.2. erwähnten fahrdienstlichen Befehle enthalten, ist die Abgabe des Beförderungsplans an den Lokführer, durch den Verantwortlichen für die Zugvorbereitung, dem Fahrdienstleiter des Zugausgangsbahnhofs quittungspflichtig zu bestätigen. Der Fahrdienstleiter des Zugausgangsbahnhofs verständigt weitere betroffene Fahrdienstleiter der Unterwegsbahnhöfe quittungspflichtig über die Abgabe des Beförderungsplans. 2.3 Fahrdienstliche Befehle auf dem Beförderungsplan für aussergewöhnliche Sendungen Bei der Beförderung von aussergewöhnlichen Sendungen in fahrplanmässigen Zügen gelten die im Beförderungsplan vorgeschriebenen ausserordentlichen Halte bzw. Durchfahrten sowie die Höchstgeschwindigkeiten als fahrdienstliche Befehle und ersetzen den ent-sprechenden Befehl an den Lokführer. Diese Anordnungen sind im Beförderungsplan an der Spitze unter dem Titel ”Fahrdienstliche Befehle an den Lokführer” in der auf dem Beförderungsweg anzutreffenden Reihenfolge zusammenzufassen. Bei der Beförderung in Extrazügen sind diese fahrdienstlichen Befehle in die Fahrordnung beim betreffenden Bahnhof einzutragen. Weitere fahrdienstliche Befehle sind nach FDV anzuordnen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 36-103 3.6 Seite 36-104 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Betriebliche Anordnungen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Funk 3.8 GSM-R Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 8 1.1 Zugkommunikation 1.1.1 Prioritäten Die Zugkommunikation erfolgt nach folgenden Prioritäten: 1. GSM-R CH 2. Swiss GSM Bei Strecken ohne GSM-R Versorgung ergeben sich funktionale Einschränkungen (keine Not-, Gruppenund Sammelrufe). 1.1.2 Erreichbarkeit der mobilen Teilnehmer Jeder Teilnehmer hat sich gemäss seiner Aufgabe funktional anbzw. abzumelden. Ist dies nicht möglich (weil funktionale Registrierung bereits vorhanden), ist wie folgt vorzugehen: Kontaktaufnahme mit dem funktional angemeldeten Teilnehmer. Abklären des Sachverhalts. Ist die funktionale Anmeldung berechtigt (zB im Störungsfall), ist der Funktionscode 03 (statt 01) zu verwenden. Der Lokführer verständigt den Fahrdienstleiter. Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, ist eine Zwangsderegistrierung durchzuführen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 38-101 3.8 Anordnungen und Übermittlung R 300.3 Funk R I-30111 1.1.3 Die wichtigsten Zugfunktionsnummern/Funktionscode 01 Zugführender Lokführer 02 Zweiter Lokführer 03 Dritter Lokführer 04 Vorbereitender Lokführer, zulaufendes Triebfahrzeug 05 Ablösender Lokführer, ablaufendes Triebfahrzeug/Schiebedienst 08 Wagendurchsage (Fahrgastraumbeschallung) 10 Zugchef 11 – 19 Reisezugbegleiter 89 Chef Lokpersonal 94 Wartender Lokführer ohne Fahrzeug 99 Lokführer mobil (Mobiltelefon) Die Liste der Funktionscode ist bei SBB Telecom verfügbar. 1.1.4 Unterdrückung der Rufnummer Die Unterdrückung der Rufnummer ist nicht gestattet. 1.1.5 Voicemailbox (Anrufbeantworter) Die Voicemailbox darf nur für die Mitteilung von Informationen benützt werden. Seite 38-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Rangierbewegungen R 300.4 Vorbereitung und Abschluss 4.1 Sichern von zweiachsigen Wagen mit Hemmschuhen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 1.6.4 Beim Sichern eines einzelnen zweiachsigen Wagens mit Hemmschuhen muss immer eine Achse mit beiden Rädern auf den blanken Schienen stehen, damit das einwandfreie Funktionieren des Schienenstromkreises jederzeit gewährleistet ist. 2 Sichern von Fahrzeugen in Wannengleisen und bei Rückhaltebremsen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 1.7.2 Fahrzeuge können auch mit folgenden Mitteln gegen Entlaufen gesichert werden: Fahrzeuge sind am tiefsten Punkt eines Wannengleises abgestellt Das Entlaufen wird durch die Rückhaltebremse verhindert. Die entsprechenden Gleise und das anzuwendende Verfahren sind im R I-30121 geregelt. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 41-101 4.1 Seite 41-102 Rangierbewegungen R 300.4 Vorbereitung und Abschluss SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung 4.2 Rangieren mit Fahrzeugen, welche das Profil überschreiten Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2.2.2 1.1 Rangierbewegungen mit SIM-Wagen 1.1.1 Grundsatz Rangierbewegungen mit SIM-Wagen dürfen nur für das SIM-Profil zugelassene Gleise befahren. 1.1.2 Formationsbahnhöfe Beim Anfordern von Rangierfahrstrassen ist der Rangierleiter verpflichtet, dem Fahrdienstleiter mitzuteilen, wenn SIM-Wagen in der Rangierbewegung eingereiht sind. Der Fahrdienstleiter hat dem Rangierleiter die gewünschten Fahrstrassen mit dem Zusatz „mit SIM-Wagen“ zu quittieren bzw. zuzustimmen. 1.1.3 Aussetzen in Unterwegsbahnhöfen Wenn SIM-Wagen wegen einer technischen Störung auf einem Unterwegsbahnhof ausgesetzt werden müssen, ist der Fahrdienstleiter des betreffenden Bahnhofs bzw. FstZ für das Befahren der Nebengleise allein verantwortlich. Für das Anfordern, Quittieren und Zustimmen der Fahrstrassen gilt Ziffer 1.1.2. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 42-101 4.2 1.2 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung R I-30111 Rangierbewegungen mit Doppelstockwagen 1.2.1 In Formationsbahnhöfen mit nur teilweiser Freigabe der Gleise für Doppelstockwagen Das Rangierpersonal der Formationsbahnhöfe ist über die nicht befahrbaren Gleise zu orientieren. Beim Anfordern von Rangierfahrstrassen ist der Rangierleiter verpflichtet, dem Fahrdienstleiter mitzuteilen, wenn Doppelstockwagen in der Rangierbewegung eingereiht sind. Der Fahrdienstleiter hat dem Rangierleiter die gewünschten Fahrstrassen mit dem Zusatz "mit Doppelstockwagen" zu quittieren bzw. zuzustimmen. 1.2.2 Aussetzen von Doppelstockwagen in Unterwegsbahnhöfen Wenn Doppelstockwagen wegen einer technischen Störung auf einem Unterwegsbahnhof ausgesetzt werden müssen, ist der Fahrdienstleiter des betreffenden Bahnhofs bzw. FstZ für das Befahren der Gleise allein verantwortlich. Für das Anfordern und Quittieren bzw. Zustimmen der Fahrstrassen gilt 1.2.1. Seite 42-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung 4.2 Besondere Fahrzeuge Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2.2.4 und Ziffer 2.3.7 2.1 Beispiele von besonderen Fahrzeugen Als besondere Fahrzeuge im Sinne dieser Ziffern gelten zum Beispiel: Kleinwagen, wie zB Rolli, Schweissrolli, Lorry, Rollleitern Schiene-/Strasse-Fahrzeuge, wie zB Unimog, Böschungsmäher Wagen mit einem inneren Achsabstand von mehr als 17,5 m (Sicherung: Für Wagen mit einem inneren Achsabstand zwischen 17,5 m und 19,5 m erfolgt die Sicherung gegen unzeitiges Umstellen von Weichen sowie von abgestellten Wagen nur in den Bahnhöfen, welche dazu örtliche Weisungen erlassen haben). 2.2 Rostige oder verschmutzte Schienen Beim Rangieren auf Anlagen mit stark verrosteten oder verschmutzten Schienen ist wie bei besonderen Fahrzeugen zu verfahren. 3 Verständigung vor der Zustimmung Ersatz für R 300.4, Ziffer 2.4.3 Der Fahrdienstleiter verständigt den Rangierleiter vor dem Erteilen der Zustimmung, wenn der Fahrweg in ein anderes als das verlangte Zielgleis eingestellt ist der eingestellte Fahrweg vor dem verlangten Zielgleis endet und kein ortsfestes Signal Halt zeigt. 4 Abstellen von aussergewöhnlichen Sendungen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2.8.3 Alle aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen I-TZ ....-..-S (z.B. I-TZ 1234-06-S) sind durch die EVU auf der Infrastrukturanlage so abzustellen, dass die Profilfreiheit (Sicherheitszeichen/Zwergsignal) sichergestellt ist. Die Beförderungsbedingungen enthalten die anlagespezifischen Spezialitäten und schreiben falls nötig die Abstände für das Abstellen dieser Sendungen vor. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 42-103 4.2 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung 5 Güterumschlagsmassnahmen 5.1 Grundsatz R I-30111 Das Lichtraumprofil von Nachbargleisen darf durch den Verlad von Gütern nicht beeinträchtigt werden, ausser sie wurden für diesen Zweck gesperrt. Die Güterumschlagsbahnhöfe sind auf Grund von Standards pro Gut/Wagen für den Ent-/Um-/Verlad von Gütern definiert. Die nachfolgenden Ziffern geben die durch die EVU einzuhaltenden Bestimmungen bekannt. Abweichungen von diesen Standards sind durch die EVU mit entsprechenden Massnahmen zu regeln. 5.2 Lange Gegenstände 5.2.1 Generelle Bestimmungen Beim Verlad von langen Gegenständen (Güter, welche länger als 2 Meter sind, zum Beispiel Holz, Eisenstangen, etc) sind folgende Bestimmungen zu beachten: Der Umlad von langen Gegenständen ist nur auf festgelegten Bahnhöfen bzw. Verladegleisen zugelassen Diese Güter müssen durch die Verladehilfen in der Mitte gefasst werden Wenn die Ladehilfe mehr Platz benötigt, als das längste zu verladende Gut, ist die Länge der Ladehilfe massgebend. Sie darf dem Nachbargleis nicht näher kommen als 2,5 m (Gleisachse) bzw. 1,7 m (nächstgelegener Schienenstrang) Die Sicherheitsabstände zu benachbarten Gleisen, Fahrleitungen und anderen Bahnanlagen gemäss Ziffern 5.2.2 – 5.2.4 sind einzuhalten. Seite 42-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung 4.2 5.2.2 Sicherheitsabstand zu Fahrleitungen (ausgehend vom R RTE 20600 Anhang 1 bzw. SUVA Form 1863) Im Sinne dieser Ziffer bedeutet Sicherheitsabstand: Die Mindestdistanz zwischen Gleisachse des Verladegleises und der nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung. Sicherheitsabstand Verladegleis Leitung unter Hochspannung Der Sicherheitsabstand zu den Fahrleitungen hängt von der Länge des Ladegutes ab. Der Sicherheitsabstand ist wie folgt zu berechnen: (Länge des Ladegutes / 2) + 5 Meter = Sicherheitsabstand Es kann auch auf Grund des vorhandenen Sicherheitsabstands die erlaubte maximale Länge des Ladeguts berechnet werden. Die Formel lautet: (vorhandener Sicherheitsabstand – 5 Meter) * 2 = Maximale Länge des Ladeguts 5.2.3 Sicherheitsabstand zu benachbarten Gleisen (ausgehend von den AB EBV) Im Sinne dieser Ziffer bedeutet Sicherheitsabstand: Die Mindestdistanz zwischen Gleisachse des Verladegleises und Gleisachse des nächsten in Betrieb stehenden Gleises. Sicherheitsabstand Verladegleis 01.07.2012 Gesperrtes Gleis Gleis ohne Fahrleitung SBB und BLS Seite 42-105 4.2 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung R I-30111 Der Sicherheitsabstand zu benachbarten Gleisen hängt von der Länge des Ladegutes ab. Der Sicherheitsabstand ist wie folgt zu berechnen: (Länge des Ladegutes / 2) + 4 Meter = Sicherheitsabstand Es kann auch auf Grund des vorhandenen Sicherheitsabstands die erlaubte maximale Länge des Ladeguts berechnet werden. Die Formel lautet: (vorhandener Sicherheitsabstand – 4 Meter) * 2 = Maximale Länge des Ladeguts 5.2.4 Sicherheitsabstand zu anderen Bahnanlagen Der Sicherheitsabstand zu anderen Bahnanlagen (Signale, Joche, Masten, Gleisbeleuchtung usw.) wird von Fall zu Fall von der Infrastrukturbetreiberin auf derselben, wie in Ziffer 5.2.2 erwähnten, Grundlage festgelegt. 5.2.5 Festlegung des ausschlaggebenden Sicherheitsabstandes Zur Festlegung des ausschlaggebenden Sicherheitsabstandes ist, nach Berechnung gemäss obenstehenden Ziffern, der am Meisten einschränkende Sicherheitsabstand massgebend. 5.2.6 Beispiel; Festlegung maximal zugelassene Länge des Ladeguts Sicherheitsabstand 13 m Verladegleis Gesperrtes Gleis unter Hochspannng stehende Fahrleitung Berechnung der maximalen Länge des Ladeguts Maximale Länge gemäss Ziffer 5.2.2 = (13 m – 5 m) * 2 = 16 Meter Maximale Länge gemäss Ziffer 5.2.3 = (13 m – 4 m) * 2 = 18 Meter Festlegung der maximal zugelassenen Länge des Ladeguts Maximale zugelassene Länge gemäss Ziffer 5.2.5 = 16 Meter Seite 42-106 SBB und BLS 01.07.2012 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung R I-30111 4.2 5.2.7 Sicherheitsmassnahmen Die EVU ist für die Ausführung der nötigen Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Dazu gehören zum Beispiel: Das Sperren von Gleisen beim Fahrdienstleiter verlangen Den Fahrdienstleiter über das Ausschalten von Fahrleitungen verständigen Das Ausschalten von Fahrleitungen durchführen oder allenfalls bei der KLS verlangen Das Erden von Fahrleitungen durchführen Nach Beendigung der Arbeiten ist die EVU für die Aufhebung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. 5.2.8 Besonderheiten 5.2.8.1 Verlad mit mehreren Ladehilfen gleichzeitig Der Verlad von langen Gegenständen, welche parallel zu den Verladegleisen mit zwei oder mehreren Ladehilfen umgeschlagen werden (zum Beispiel Betonpfeiler, lange Masten, usw.) ist erlaubt wenn: a) keine Umdrehung der langen Gegenstände nötig ist b) die folgenden Sicherheitsabstände eingehalten sind: - zur nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung 5 m - zum nächsten in Betrieb stehenden Gleises 4m c) die langen Gegenstände mindestens gleichzeitig an deren beiden Enden ergriffen werden. d) durch die EVU eine Risikoüberlegung für unbeabsichtigte Ereignisse (z.B. Versagen einer Ladehilfe, einseitigem Ausklinken, Wegrollen der Last beim Lösen der Sicherung, usw.) durchgeführt wurde und die nötigen Sicherungsmassnahmen umgesetzt sind. Beispiel Risiko: Wegrollen der Last bei einseitigem Ausklinken. Massnahme: Wagenrungen auf Gleisseite senkrecht aufgestellt. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 42-107 4.2 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung R I-30111 5.2.8.2 Verlad mittels besonderer Ladehilfen Der Verlad von langen Gegenständen mit einer oder mehreren Ladehilfen, welche eine Überschreitung des Lichtraumprofils des Verladegleises durch das Verladegut bzw. durch die Ladehilfe selber, in normaler Lage ausschliesst (zum Beispiel Verlad mittels einem Stapler) ist erlaubt wenn: a) die folgenden Sicherheitsabstände eingehalten sind: - zur nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung 5 m - zum nächsten in Betrieb stehenden Gleises 4m b) durch die EVU eine Risikoüberlegung für unbeabsichtigte Ereignisse (z.B. Versagen der Ladehilfe, Handhabungsfehler, Wegrollen der Last beim Lösen der Sicherung, usw.) durchgeführt wurde und die nötigen Sicherungsmassnahmen umgesetzt sind. Beispiel Risiko: Wegrollen der Last infolge eines Handhabungsfehlers. Massnahme: Wagenrungen auf Gleisseite senkrecht aufgestellt. Seite 42-108 SBB und BLS 01.07.2012 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung R I-30111 5.3 4.2 Abroll-Container-Transport-System (ACTS) Zusätzlich zu den Sicherheitsmassnahmen im Bereich Starkstrom (R RTE 20600) sind für den Umlad von Abrollcontainern folgende Bestimmungen zu beachten: Der Umlad mit ACTS-Wagen ist nur auf festgelegten Bahnhöfen bzw. Verladegleisen zugelassen (Empfehlung: Umladeplätze mit eingelassenem Gleis). Die nachfolgenden Abstände müssen eingehalten werden: Abstände: - Die maximale Ausschwenkung der Container beträgt 2,7 m ab Wagenmitte (Längsachse, Masse Z). - Das Nachbargleis (Zug oder Rangiergleis) ist zu sperren wenn die äussere Kante des ausgeschwenkten ACTS-Containers nä her als 1,7 m gegenüber dem nächstgelegenen Schienenstrang des Nachbargleises liegt (Abstand Y, bei Gleisachsabstand X = 5,2 m, bzw. Abstand zwischen den nächstgelegenen Schienensträngen V = 3,7 m). V=3,7 m X=5,2 m Skizze Abstände ACTS Y= 1,7 m Z= 2,7 m Können die Abstände nicht eingehalten werden, sind durch die EVU entsprechende Massnahmen (z.B. Sperren der Gleise, Ausschalten und Erden der Fahrleitung) im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fahrdienstleiter zu verlangen, und deren Aufhebung nach Beendigung der Arbeiten zwingend zu veranlassen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 42-109 4.2 Seite 42-110 Rangierbewegungen R 300.4 Ausführung SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Rangierbewegungen R 300.4 Bewegungsarten 4.3 Höchstgeschwindigkeit im Bahnhof Ersatz für R 300.4, Ziffer 3.6.2 30 km/h - allgemeine Höchstgeschwindigkeit 15 km/h - für Triebfahrzeuge beim Befahren der Kuppe von Ablaufbergen 10 km/h - bei unbegleiteter geschobener Rangierfahrt von höchstens 8 Achsen - wenn bei unbegleiteter Rangierfahrt der hintere Führerstand besetzt ist - wenn die Anzahl der ungebremsten Fahrzeuge die Anzahl der mit der Luftbremse gebremsten Fahrzeuge übersteigt, ausgenommen in Ablaufanlagen - im Bereich der im Boden eingelassenen Gleise - bei Rangierfahrten in Gleisen, welche von Reisenden überquert werden dürfen, im Bereich der Übergänge 6 km/h - beim Schieben über den Ablaufberg. Bei rechnergesteuerten Ablaufanlagen richtet sich die Höchstgeschwindigkeit nach den Vorgaben des Rechners 5 km/h - beim Befahren von Depots, Remisen, Unterhaltsanlagen und Umschlaghallen - auf Drehscheiben und Schiebebühnen - in Ablauf- und Schienenleitkurven - beim Ziehen mit Seil - beim Verschieben von Hand oder mit besonderen Hilfsmitteln - bei unbegleiteter geschobener Rangierfahrt von höchstens 20 Achsen Örtlich können tiefere Höchstgeschwindigkeiten vorgeschrieben sein. Vor der Ein- und Ausfahrt in und aus Depots, Remisen, Unterhaltsanlagen und Umschlagshallen ist ein Sicherheitshalt einzulegen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 43-101 4.3 Seite 43-102 Rangierbewegungen R 300.4 Bewegungsarten SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Rangierbewegungen R 300.4 Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke 4.4 Geschobene Rangierbewegungen auf die Strecke Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4 Das Führen von geschobenen Rangierbewegungen auf die Strecke, an deren Spitze sich ein Fahrzeug befindet, von dem aus weder Pfeifsignale gegeben noch die Bremssteuerungen im Führerstand des Triebfahrzeuges betätigt werden können (R 300.5, Ziffer 1.2.2), ist in folgenden Fällen gestattet: wenn aus anlagebedingten Gründen (z.B. nicht vorhandene Weichen) die Rangierbewegung auf die Strecke nicht gezogen verkehren kann oder wenn aus Formationsgründen das Triebfahrzeug nicht an der Spitze eingereiht werden kann oder bei Störungen. 2 Spurwechselstellen und Abzweigungen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4 Spurwechselstellen und Abzweigungen sind im Sinne des R 300.4 den Bahnhöfen gleichgestellt. Eine Spurwechselstelle oder eine Abzweigung wird durch die zugehörigen Hauptsignale begrenzt. 3 Fahrt 3.1 Fahrbefehl Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4.6.1 Der Fahrbefehl kann auch fernmündlich erteilt werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 44-101 4.4 3.2 Rangierbewegungen R 300.4 Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke R I-30111 Befahren von Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen Ersatz für R 300.4, Ziffer 4.6.3 3.2.1 Grundsatz Die Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen auf der Strecke und in den Zwischenbahnhöfen sind grundsätzlich als ausgeschaltet zu betrachten. Für das Befahren ausgeschalteter Anlagen gelten die Vorschriften „Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen“. 3.2.2 Befahren nach Einschalten durch den Fahrdienstleiter Auf Verlangen des Rangierleiters kann der Fahrdienstleiter Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen einschalten. Kann der Fahrdienstleiter auf Grund der Sicherungsanlage sicherstellen, dass die entsprechenden Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen eingeschaltet sind, bestätigt er dies dem Rangierleiter quittungspflichtig mit folgendem Text: „Bahnübergang km …. eingeschaltet.“ Der Bahnübergang darf anschliessend ohne Einschränkung befahren werden. Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist das Einschalten neu zu verlangen. 3.2.3 Befahren nach automatischem Einschalten oder Einschalten durch den Rangierleiter vor Ort Kann der Rangierleiter feststellen, dass die Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage eingeschaltet ist (z.B. Kontrolllicht zur Bahnüberganganlage blinkt, Anlage durch Rangierleiter vor Ort eingeschaltet), darf der Bahnübergang ohne Einschränkung befahren werden. Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist erneut festzustellen, dass die Bahnübergangsanlage eingeschaltet ist. Seite 44-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 4 Rangierbewegungen R 300.4 Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke 4.4 Ankunftsmeldung Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4.7.1 Der Fahrdienstleiter hält die Ankunftsmeldung schriftlich fest. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 44-103 4.4 Seite 44-104 Rangierbewegungen R 300.4 Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Rangierbewegungen R 300.4 Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise 4.5 Befahren von Weichen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 5.5.3 Auf gesperrten Gleisen kann für das Befahren von zentralisierten Weichen und/oder für die Vorbeifahrt an Halt zeigenden Zwergsignalen unter folgenden Bedingungen eine generelle Bewilligung erteilt werden: der Sicherheitschef verlangt beim Fahrdienstleiter protokollpflichtig den Fahrweg die beiden eindeutig bezeichneten Grenzen des Fahrwegs sind zu definieren der Fahrdienstleiter stellt den verlangten Fahrweg ein und sichert die Weichen gegen unbeabsichtigtes Umstellen der Fahrdienstleiter erteilt protokollpflichtig die Bewilligung zum Befahren der Weichen sowie für die Vorbeifahrt an Halt zeigenden Zwergsignalen an den Sicherheitschef der Sicherheitschef stellt auf der Höhe der eindeutig bezeichneten Grenzen des Fahrwegs Haltsignale auf. der Sicherheitschef verständigt die betroffenen Rangierleiter Aufhebung der generellen Bewilligung: der Sicherheitschef verständigt die Rangierleiter der Sicherheitschef entfernt die Haltsignale der Sicherheitschef meldet dem Fahrdienstleiter protokollpflichtig die Aufhebung der generellen Bewilligung der Fahrdienstleiter hebt die getroffenen Sicherungsmassnahmen auf 01.07.2012 SBB und BLS Seite 45-101 4.5 Rangierbewegungen R. 300.4 Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise R I-30111 2 Befahren von Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 5.5.4 2.1 Befahren nach Einschalten durch den Fahrdienstleiter Kann der Fahrdienstleiter auf Grund der Sicherungsanlage sicherstellen, dass die entsprechenden Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen eingeschaltet sind, bestätigt er dies dem Rangierleiter quittungspflichtig mit folgendem Text: „Bahnübergang km …. eingeschaltet.“ Der Bahnübergang darf anschliessend ohne Einschränkung befahren werden. Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist das Einschalten neu zu verlangen. 2.2 Befahren nach automatischem Einschalten oder Einschalten durch den Rangierleiter vor Ort Stellt der Rangierleiter vor Ort fest, dass die Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage eingeschaltet ist, darf der Bahnübergang ohne Einschränkung befahren werden. Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist erneut festzustellen, dass die Bahnübergangsanlage eingeschaltet ist. Seite 45-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Rangierbewegungen R 300.4 Ergänzende Bestimmungen für den Ablaufbetrieb 4.6 Verzicht auf die Luftbremse in Ablaufanlagen für die Rangierbahnhöfe Lausanne-Triage, Däniken RB, Basel SBB RB, Chiasso Smistamento, Buchs SG, RB Limmattal inkl. Anlage Zürich Mülligen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 6.3 Die Angaben betreffend Gewicht der ungebremsten Anhängelast gegen und in Neigungen, gemäss FDV 300.4 Ziffer 6.3, sind in den oben erwähnten Rangierbahnhöfen nicht gültig. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden: Muss die Last in das Ablaufgleis umgestellt werden, darf dies bei Rangierfahrten aus den Sammel- und Richtungsgleisen für den unmittelbar nachfolgenden Ablauf (auch über den Ablaufberg) oder zum Abstellen vor der späteren Zerlegung Simultanauszüge (zweite Zerlegung über den Ablaufberg - Feinsortierung) mit ungebremster Anhängelast erfolgen. Dazu sind folgende Bedingungen einzuhalten: Das betroffene Personal ist ortskundig und speziell für diese Manöver instruiert Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrassen sind bei solchen Rangierfahrten verboten Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h Zulässige Höchstlasten, für das Umstellen ungebremster Lasten, pro Rangierlok: Am 6/6 Ee 6/6 Am 843 Ee 3/3 Em 3/3 01.07.2012 2000 t 2000 t 1000 t 875 t 875 t SBB und BLS Seite 46-101 4.6 Seite 46-102 Rangierbewegungen R 300.4 Ergänzende Bestimmungen für den Ablaufbetrieb SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Rangierbewegungen R 300.4 Kupplungseinrichtungen 4.A1 Rangierkupplung Ergänzung zu R 300.4, Anlage 1 Die Rangierkupplung darf nicht verwendet werden: Bei Fahrten auf die Strecke Wo wegen der örtlichen Verhältnisse bei ungewolltem Entkuppeln Wagen auf die Strecke, nach Anschlussgleisen, gegen Zugfahrstrassen oder gegen Bahnhofgleise, die von Reisenden überschritten werden, entlaufen können. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 4A1-101 4.A1 Seite 4A1-102 Rangierbewegungen R 300.4 Kupplungseinrichtungen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 01.07.2012 SBB und BLS I-AT-FBI-IA/Hst Handrueckmeldung 02/12 LP GEAP VMC GEPR Genève PT VAL VER MD STGI Lausanne YV COL DL PAY Neuchâtel Strecken mit Handrückmeldung Tronçons avec déblocage manuel Tratte con annuncio d'arrivo manuale MRT BUER SCBG ZW BA R Delémont Bern CT Fribourg LPN Biel/ Bienne TA GLO Basel SBB BSSJ BS KH Spiez Thun HWL IO Brig RAM WAIE Olten Aarau DO DOE Brugg Luzern RBL NW LI LO PINT EIS Arth-Goldau Zug Zürich HB Schaffhausen LGV UZ LIN WL WA Bellinzona HI KOL Chiasso Seen Winterthur EW NL LSG Buchs SG St. Gallen Chur 1 Strecken ohne Handrückmeldung Tronçons sans déblocage manuel Tratte senza annuncio d'arrivo manuale Handrückmeldung Déblocage manuel Annuncio di arrivo manuale R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Netzkarte Strecken mit Handrückmeldung Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.1 Seite 51-101 Seite 51-102 SBB und BLS I-IN-TN/Hst Stromabnehmer 11/09 LP GEAP RFF RFF GEPR Genève PT VAL RFF RFF * min. Wippenbreite 1320 mm VER Lausanne COL In Kompetenz der angegebenen ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen 1950 mm, Endhörner nicht isoliert (RFF-Wippe 1.5 kV DC) 1950 mm generell (zB DB/ÖBB-Wippe) * 1950 mm, Endhörner isoliert * Neuchâtel DL BUER ZW Fribourg SCBG Bern Delémont LPN Biel/ Bienne BCT RFF BSSJ Basel SBB DB Spiez PR IO Brig WAIE Olten Aarau RFI DO Brugg Luzern NW RFI LI LO EIS Arth-Goldau Zug Zürich Winterthur Schaffhausen DB LIN RFI Chiasso SLG NL DG SCHZ DB WIL Bellinzona HI OWT EW Buchs SG SGF St. Gallen Chur RS ÖBB ÖBB 2.1 1450 mm, Endhörner isoliert * DB DB 2 Maximale Wippenbreite auf Strecken- und Hauptgleisen Typ: Dauerbewilligung Übersichtskarte "Stromabnehmer" 5.1 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung R I-30111 Einreihen der Triebfahrzeuge Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.2 Netzkarte Stromabnehmer – Ausnahmen gemäss R 30121 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 2.1.1 Verwendung der Stromabnehmer auf den SBB-Strecken sowie Gümligen – Thun und Sierre/Siders – Brig Während der Fahrt darf nur ein Stromabnehmer pro Triebahrzeug gehoben sein. Nachfolgende Einschränkungen sind zu beachten: a) Grundsatz In Einfachtraktion darf mit der Streckenhöchstgeschwindigkeit gefahren werden. b) Benachbarte gehobene Stromabnehmer mit einem Abstand kleiner als 13 m Generell Strecken mit besonderen Einschränkungen gemäss f) Verboten, allenfalls Triebfahrzeuge gegeneinander austauschen Höchstgeschwindigkeit 125 km/h c) Benachbarte gehobene Stromabnehmer mit einem Abstand von 13 bis 200 m Anzahl gehobene Stromabnehmer 2 3 4 und mehr Generell Strecken mit besonderen Einschränkun-gen gemäss f) 140 km/h 125 km/h 100 km/h 140 km/h 100 km/h 1) verboten NBS Mattstetten – Rothrist und ABS Solothurn – Wanzwil 200 km/h 140 km/h 140 km/h 1) Cadenazzo – Luino verboten d) Benachbarte gehobene Stromabnehmer mit einem Abstand von mehr als 200 m Es gelten die Vorschriften der Einfachtraktion. e) Ausnahmen Abweichungen zu den oben genannten Regeln sind durch die Infrastrukturbetreiberin zu bewilligen. Die EVU nimmt diese Abweichungen in ihre Betriebsvorschriften auf. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-103 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 f) R I-30111 Strecken mit besonderen Einschränkungen 121 221 271 281 282 292 552 Seite 51-104 Strecken Romont – Fribourg Sierre – Salgesch Travers – Pontarlier: Es darf nur ein Stromabnehmer pro Zug gehoben sein. Im Störungsfall darf ausnahmsweise mit zwei gehobenen Stromabnehmern gefahren werden. La Chaux-de-Fonds - Sonceboz Sonceboz – Moutier Delémont – Delle Cadenazzo – Luino SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.2 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Geschobene Züge Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.2.2 Das Führen von geschobenen Zügen, an deren Spitze sich ein Fahrzeug befindet, von dem aus weder Pfeifsignale gegeben, noch die Bremssteuerungen im Führerstand des Triebfahrzeugs betätigt werden können, ist in folgenden Fällen gestattet: wenn aus anlagebedingten Gründen (zB nicht vorhandene Weichen) die Züge nicht gezogen verkehren können oder wenn aus Formationsgründen die Triebfahrzeuge nicht an der Spitze eingereiht werden können oder bei Störungen 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-105 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3 Einreihen der Anhängelast 3.1 Radsatzstand Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 R I-30111 Auf den schweizerischen Normalspurbahnen dürfen hinsichtlich Radsatzstand ohne Einschränkungen verkehren: Wagen mit nicht einstellbaren (festen) Radsätzen und mit höchstens 4,5 m Radsatzstand Wagen mit einstellbaren Radsätzen und mit höchstens 10 m Radsatzstand Fahrzeuge mit höchstens 17,5 m Abstand zwischen zwei benachbarten Radsätzen. Ausnahme: Für die Wagen mit einem Abstand von zwei benachbarten Radsätzen von mehr als 17,5 m, bestehen für das Befahren allfällig kürzerer Gleisfreimeldeabschnitte örtliche Weisungen. Wagen mit einem inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m bedürfen einer Sonderbewilligung und verkehren als aussergewöhnliche Sendung. 3.2 Streckenklassen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 3.2.1 Grundsatz Die Strecken der Bahnen sind hinsichtlich der höchstzulässigen Radsatz- und Meterlast in die nachfolgenden Klassen eingeteilt. Streckenklasse A B1 B2 Seite 51-106 Höchstzulässige Radsatzlast 16 t 18 t 18 t SBB und BLS Höchstzulässige Meterlast 5,0 t/m 5,0 t/m 6,4 t/m 01.07.2012 R I-30111 Streckenklasse C2 C3 C4 D2 D3 D4 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung Höchstzulässige Radsatzlast 20 t (20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster) 20 t (20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster) 20 t (20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster) 22,5 t 22,5 t 22,5 t 5.1 Höchstzulässige Meterlast 6,4 t/m 7,2 t/m 8,0 t/m 6,4 t/m 7,2 t/m 8,0 t/m 3.2.2 Einteilung nach Streckenklasse Auf den meisten Strecken der schweizerischen Normalspurbahnen gilt die Streckenklasse D4. In welche Klassen die einzelnen Strecken eingeteilt sind, ist auf der Netzkarte (Ziffer 3.2.4) ersichtlich. Detaillierte Informationen können den Streckendatenbanken von SBB und BLS entnommen werden. SBB: www.onestopshop.ch BLS: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- & Netzzugang / Network Statement / Downloads / Network Statement Einschränkungen bestehen für bestimmte Bahnhöfe gem. R G-35213 (Band 3) und für bestimmte Strecken gem. R I-30121. 3.2.3 Verantwortung für die Einhaltung der Streckenklasse Die EVU in den Formations- bzw. Übergangsbahnhöfen sorgen dafür, dass die erwähnten Bedingungen für die betreffenden Strecken eingehalten werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-107 Seite 51-108 SBB und BLS RFF LP GEAP FRAS I-IN-TN/Hst Streckenklasse 08/09 RFF GEPR PT VAL Genève RFF DAY RFF Lausanne LOC COL DL MTH PUI LVE VV SM BEX NEVS AUV DB BSKH BSJH ZW SW MOU TI Thun KF BSBH Spiez BUER SCBG Bern LEN Fribourg ROSS LPN REU Delémont Basel SBB RFF Biel/ Bienne GLO KZ SCB Neuchâtel Nach speziellem Eintrag im R 30121 oder in Kompetenz der angegebenen ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen Streckenklasse C3 Streckenklasse D3 Streckenklasse D4 Typ: Dauerbewilligung Übersichtskarte "Streckenklasse" IW IO Brig WAIE OM SWG Olten Aarau WH DB RFI DO KRI EBR LB Brugg WAH NW WE Luzern GMT KB DB RFI LI LO LGV CD Bellinzona HPT NL Chur St. Gallen Buchs SG BZN KODB ÖBB ÖBB Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung RFI ZB WA LSG DB LIN UZ Chiasso RUE HI OWT TLH EW OSS WGR Winterthur EIS Arth-Goldau Zug Zürich HB DB Schaffhausen DB 5.1 R I-30111 3.2.4 Netzkarte Streckenklasse 01.07.2012 R I-30111 3.3 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Lademasse Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 Es gelten die folgenden Lademasse: Im schweizerischen Verkehr das SBB/SP-Lademass Auf den Strecken Iselle – Domodossola und Schweizer Grenze – Pino – Luino das FS-Lademass Im internationalen Verkehr das internationale Lademass bzw das kleinste Lademass auf den zu befahrenden Strecken 3.4 Wagen nach dem Ausland Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 Die auf ausländischen Strecken zulässigen Streckenklassen (Radsatz- und Meterlasten) sowie Lademasse sind im R G-35211 und R G-35213 enthalten. 3.5 Aussergewöhnliche Sendungen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.4 3.5.1 Grundsatz Eine Sendung gilt als aussergewöhnlich, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft: Die Sendung genügt nicht den Bedingungen der Ziffern 3.1 – 3.4. Beförderung mit einem Fahrzeug, welches einen inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m aufweist. Sie entspricht nicht den Verladerichtlinien (R G-35211-35213) Es sind Fahrzeuge der Armee, die gemäss Datenblätter der ADB (52.36) mit „a“ bezeichnet sind Die Sendung muss ausnahmsweise auf Wagen befördert werden, deren Bauart die Vorschriften des AVV (allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen), Anlagen 9 u. 10, nicht erfüllen. Aussergewöhnliche Sendungen müssen mit Muster U (SBB Formular 5145), gemäss Kapitel 5.1, Anlage 1, bezettelt sein. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-109 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.2 Definition aussergewöhnliche überschreitungen Sendungen R I-30111 mit Lademass- Leere oder beladene Fahrzeuge / Gleisbaumaschinen, deren Abmessungen das zulässige Lademass (R G-35211) überschreiten. Das Spektrum reicht von Fahrzeugen mit geringfügigen Überschreitungen, die in fahrplanmässigen Güterzügen befördert werden, bis zu Grosstransporten, die auf Schwerlastwagen in Extrafahrt verkehren. Durch direkten Vergleich des Ladungsquerschnittes mit den gemessenen Querprofilen der festen Anlagen auf den zu befahrenden Strecken werden Möglichkeiten der Beförderung und allfällige Beförderungsbedingungen (z.B. Gleisverbote in Bahnhöfen, Begegnungsverbote mit anderen Zügen) ermittelt. Regelmässig verkehrende Sendungen mit Lademassüberschreitungen erhalten Jahresbewilligungen. Beförderungsmöglichkeiten und -bedingungen für Sendungen mit Lademassüberschreitungen werden in der Regel im Einzelfall abgeklärt. Die Beförderungsbedingungen werden nicht gegenüber einem theoretischen Lichtraumprofil, sondern gegenüber dem, auf der Beförderungsstrecke tatsächlich vorhandenen freien Raum bestimmt. Die freien Abstände fester Anlagen von der Gleisachse, sowie die Abstände unter Nachbargleisen, sind in einer für die entsprechende Auswertung geeigneten Form (z.B. Datenbank für Bearbeitung von Sendungen mit Lademassüberschreitungen) zu erheben. Dieses Verzeichnis erfüllt gleichzeitig die Funktion des in den AB-EBV verlangten Verzeichnisses der Einragungen ins Lichtraumprofil. Lademassüberschreitung haben alle Fahrzeuge und Ladungen, die nicht die Bezugslinie UIC G1 (im internationalen Verkehr) oder EBV O1 (im Inlandverkehr) berücksichtigen. Dies muss vor allem bei Fahrzeugen von Bahnen mit grosszügigeren Lichtraumprofilen beachtet werden, welche ursprünglich nicht für internationalen Verkehr vorgesehen waren. Dazu gehören z.B., für Nostalgiefahrten in der Schweiz eingesetzte, ausländische Dampflokomotiven. Seite 51-110 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Eine seriöse Abklärung ist nur möglich, wenn die kritischen Punkte und die Abmessungen des Fahrzeuges bekannt sind. Auch geringfügige Lademassüberschreitungen können bei den oft engen Verhältnissen bestehender Anlagen kritisch sein. Wird das Lademass nach oben überschritten (Höhe h > 4500 mm über SOK), kann der minimale Abstand zur Fahrleitung unterschritten werden. Allfällige daraus resultierenden Einschränkungen sind durch den für die Fahrleitungsanlagen zuständigen Fachdienst festzulegen. Für das Ausschalten und Erden, resp. das Wiedereinschalten der Fahrleitung am Tag der Ausführung ist der zuständige Fachdienst verantwortlich. Grundlage für die Erstellung der Beförderungsbedingungen für Sendungen mit Lademassüberschreitung ist der Artikel 47 der AB-EBV. 3.5.3 Aussergewöhnliche überschreitungen Sendungen mit seitlichen Lademass- Aussergewöhnliche Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen im Bereich von 430 bis 3300 mm ab SoK (Senkrechte des Lademasses) müssen bei den SBB mit dem Zusatzbuchstaben „S“ gekennzeichnet werden. Eine seitliche Lademassüberschreitung tritt auf, wenn in diesem Bereich die zulässigen halben Breiten des Lademasses unter Berücksichtigung der waagrechten Mindestabstände zwischen dem Lademass und den Teilen der Ladung gemäss R G-35211, Tafeln 2.1 und 2.3 überschritten sind. Die kann, muss aber nicht, zu Begegnungsverbot mit andern Zügen führen, was unter den Beförderungsbedingungen ISB entsprechend aufgeführt wird. 3.5.3.1 Einreihen von aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen I-TZ ….-..-S Alle aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen I-TZ ….-..-S (z.B. I-TZ 1234-06-S) sind durch die EVU gemäss den Beförderungsbedingungen (Ziffer 3.5.5.7) einzureihen. Diese enthalten die anlagespezifischen Spezialitäten und schreiben falls nötig Einreihungsrestriktionen bei der Bildung von Zügen / Rangierbewegungen vor. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.5.4 Bedingungen für aussergewöhnliche Sendungen mit Lademassüberschreitungen 3.5.4.1 Kritische Punkte Eine Sendung kann nur befördert werden, wenn ihre kritischen Punkte unter Berücksichtigung der Querverschiebung eines Wagens im Gleis, des Bogenausschlags und des Spielraums innerhalb der verfügbaren Masse bleiben. Die kritischen Punkte einer Sendung werden bei waagrechter Stellung des Wagens (Mittelstellung) im geraden Gleis gemessen: a) in der Breite durch den Abstand von der Wagenlängsachse, b) in der Höhe durch den Abstand von der Schienenoberkante, c) in der Länge durch den Abstand von der Endachse bzw vom Drehzapfen gegen die Wagenmitte (ni) bzw gegen das Wagenende (na). Die Angabe der kritischen Punkte erfolgt nach dem Zahlencode des UIC-Merkblattes 502 (siehe auch Anlage 2). Seite 51-112 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.4.2 Bestimmung des freien Abstandes Die ungünstigste Stellung des Tragwagens einer Sendung mit Lademassüberschreitungen im Gleis ist massgebend für die Bestimmung ihres freien Abstandes zu festen Anlagen oder Fahrzeugen in einem Nachbargleis. Diese ergibt sich aus den möglichen Querverschiebungen und, in Gleisbogen, dem Bogenausschlag. Die Querverschiebung setzt sich aus den möglichen Spielen (Spiel der Radsätze im Spurkanal, Spiel der Achsen in ihren Lagern, Spiel zwischen Drehgestell und Wagenaufbau) zusammen. Der Bogenausschlag ist abhängig von dem Achsstand bzw Drehzapfenabstand (a) des Tragwagens dem Drehgestellachsstand (p) des Tragwagens der Entfernung des kritischen Punktes in Wagenlängsrichtung von der nächstgelegenen Endachse bzw dem nächstgelegenen Drehzapfen zur Wagenmitte (ni) bzw zum Wagenende (na) hin Die rechnerische Bestimmung von Querverschiebung und Bogenausschlag erfolgt gemäss AB-EBV, Art. 47. Aus der halben Breite der Sendung mit Lademassüberschreitungen, der Querverschiebung und dem Bogenausschlag ergibt sich der freie Abstand zu festen Anlagen und Fahrzeugen. 3.5.4.3 Gleisbenützung auf der Strecke und in Hauptgleisen Die Beförderungsbedingungen werden grundsätzlich für alle Strecken- und Hauptgleise bestimmt. Allfällige Abweichungen werden auf den Beförderungsbedingungen bzw in örtlichen Vorschriften geregelt. 3.5.4.4 Entfernen von Gegenständen (z.B. Signale / Geländer) Um den freien Abstand gemäss AB-EBV, Ziffer 47, einhalten zu können, kann die Infrastrukturbetreiberin ausnahmsweise für abstandkritische Sendungen spezielle Massnahmen anordnen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-113 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.5.4.5 Sendungsablauf und Begleitung Der ganze Sendungsablauf ist detailliert allen beteiligten Stellen bekannt zu geben. Die Begleitung der Sendung ist mit den EVU zu klären. Der Entscheid über die Durchführung liegt bei der ISB. 3.5.4.6 Einseitige Lademassüberschreitungen Bei Sendungen mit einseitiger Lademassüberschreitung ist diese grundsätzlich als beidseitig vorhanden anzunehmen. Von diesem Grundsatz kann die ISB abweichen, wenn dadurch sehr einschränkende Beförderungsbedingungen (z.B. Begegnungsverbote über lange Strecken) vermieden werden können. In diesem Fall legt die ISB für den gesamten Beförderungsweg oder Teile davon fest, auf welcher Seite in Fahrrichtung der mit Zettel „Seite 0“ nach Anlage 3 zu kennzeichnende kritische Punkt liegen muss und welches Gleis einer Doppelspur zu befahren ist. 3.5.4.7 Beförderung in Extrazug Die Sendung ist als Extrazug zu befördern, wenn folgende Gründe vorliegen: Betrieblich (Streckenkapazität, Auswirkungen auf Netz) Art der Sendung (Spezialwagen, Transportbedingungen, Komplexität, vmax) Durchführung der Sendung (Begleitung, Entfernung von festen Anlagen, Ausschalten/Erden der Fahrleitung, Wunsch EVU) Der Entscheid liegt bei der ISB. Seite 51-114 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.4.8 Grenzüberschreitender Verkehr Im grenzüberschreitenden Verkehr dürfen aussergewöhnliche Sendungen auch in direkten Zügen (Vertrauensübergabe) eingereiht werden, sofern zwischen den EVU eine Sondervereinbarung gemäss UIC-Merkblatt 471-2, Ziff. 2.3.2 oder 2.3.3 abgeschlossen wurde. Der Antrag für die Beförderung sowie die Bestellung des Transports auf dem entsprechenden Zug haben durch die EVU gemäss UICMerkblatt 502-1 und den vorliegenden Bestimmungen fristgerecht zu erfolgen. 3.5.4.9 Besonderheiten Zeitweilige Einbauten und der Einsatz von schienengebundenen und nicht schienengebundenen Baumaschinen müssen mittels „Anzeige über die Aufstellung von zeitweiligen Einbauten“ (Form. SBB 4207, abrufbar im Intranet) an den Fachdienst Lichtraumprofil gemeldet werden, da sie sich auf die freien Abstände gemäss AB-EBV, Art.47, auswirken können. Der Fachdienst Lichtraumprofil bzw die ISB gibt der TraLe die auf Grund von genehmigten zeitweiligen Einbauten oder Maschineneinsätzen erforderlichen Massnahmen für die Durchführung von Sendungen mit Lademass- überschreitung bekannt. Neue Maschinen müssen durch den Betreiber mit allen Daten / Bedingungen bekannt gegeben werden und benötigen einen Antrag aussergewöhnliche Sendung (z.B. Jahresbewilligung) falls sie selbst in Transport- und / oder Arbeitsstellung Lademassüberschreitungen aufweisen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-115 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.5.5 Antrag 3.5.5.1 Informationsaustausch Die EVU/ISB sind über alle aussergewöhnlichen Sendungen informiert bzw informieren alle betroffenen ISB/EVU über entsprechende aussergewöhnliche Sendungen. Diese Information erfolgt: sobald ein Antrag für eine aussergewöhnliche Sendung besteht bei der Wagenbestellung (Fahrzeug und Gut) mindestens zwei Stunden vor der Durchführung (frühstmöglicher Zeitpunkt) 3.5.5.2 Antrag zur Beförderung Der Antrag zur Beförderung einer aussergewöhnliche Sendung ist durch die Eisenbahnverkehrsunternehmung (EVU) mittels korrekt ausgefüllter Beilage A.1 gemäss Merkblatt UIC 502-1 schriftlich (siehe Anlage 4) bei allen betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen (In-und Ausland) zu bestellen. Die weiteren internen Abklärungen sind durch die ISB/EVU festzulegen. 3.5.5.3 Anmeldefristen Die Anmeldefristen betragen: a) Inlandsendungen ohne oder mit kleinen Lademassüberschreitungen (bis 50 mm) mindestens 5 Tage mit mittleren Lademassüberschreitungen (51 bis 150 mm) mindestens 10 Tage mit grossen Lademassüberschreitungen (mehr als 150 mm) mindestens 20 Tage b) Auslandsendungen nach den Fristen der ausländischen ISB c) Für die Abklärung zur Beförderung von Grossobjekten auf Spezialwagen gelten besondere Vereinbarungen. Seite 51-116 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.5.4 Prüfung und Zustimmung Die ISB ermittelt, auf Grund der freien Abstände nach AB-EBV, die Durchführbarkeit einer Sendung mit Lademassüberschreitung und deren Beförderungsbedingungen auf dem, von der TraLe in Absprache mit der bestellenden EVU, festgelegten Beförderungsweg. Sie gibt das Resultat dem Antragssteller schriftlich bekannt. Wenn die Beförderung nicht möglich ist, prüfen die bestellende EVU und die ISB, ob sie durch geeignete Massnahmen gewährleistet werden kann (z.B. Verlad auf anderen Wagen, Demontage von vorspringenden Teilen der Ladung, alternativer Beförderungsweg). Ist dies nicht möglich, lehnt die ISB die Übernahme der Sendung mit Lademassüberschreitung ab. Mit Rücksicht auf die benachbarten Gleise kann die Sendung befördert werden, wenn die dadurch entstehende Behinderung des Betriebs tragbar ist. Gestatten die festen Gegenstände am Gleis die Beförderung, wird ermittelt welche Art der Beförderung mit Rücksicht auf benachbarte Gleise möglich ist. Sind mehrere Gleise benachbart, so sind Anordnungen für jedes Nachbargleis erforderlich. Bei der Prüfung der Beförderungsmöglichkeit ist festzustellen, ob die Sendung Ablaufberge befahren darf. Wird durch die Eisenbahnverkehrsunternehmung (EVU) ein anderer Wagen als vorgesehen für den Verlad gestellt, ist die Beförderungsmöglichkeit durch die EVU neu zu bestellen. 3.5.5.5 Plausibilitätsprüfung (Antrag / Zustimmung) Die TraLe führt bei jedem Arbeitsschritt mittels einer Checkliste eine Kontrolle der Daten durch. Wenn die Daten nicht der angeforderten Qualität entsprechen bzw fehlen, wird der Antrag zur Beförderung eines Transports zurückgewiesen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-117 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.5.5.6 Beförderungsbewilligung Die Beförderungsbewilligungen sind durch die ISB zu nummerieren. Beförderungsbewilligungen für Sendungen mit Lademassüberschreitung gelten max. für das bezeichnete Kalenderjahr (01.01. 31.12.). Bei Bedarf muss durch die EVU bei der ISB alljährlich eine Erneuerung der Beförderungsbewilligung beantragt werden. Jahresbewilligungen gelten gemäss Einträgen der Streckenkriterien. Beförderungsbewilligungen für Sendungen ohne Lademassüberschreitung gelten ab Ausgabedatum unbefristet (Gültigkeit bis auf Widerruf). Bei Bedarf (z.B. technische Änderungen am Fahrzeug) sind die Beförderungsbewilligungen durch die EVU bei der ISB neu zu beantragen. Jeder Transport von aussergewöhnlichen Sendungen muss durch die EVU angemeldet werden, unabhängig der Bewilligungsart. Erfolgt die Beförderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, muss der Absender einen neuen Antrag stellen. Die Beförderungsbewilligung wird mit allen notwendigen Angaben bezüglich Ladung, Wagen, Versand- und Bestimmungsbahnhof, Aufwandangaben, Beförderungsbedingungen erstellt. Seite 51-118 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.5.7 Beförderungsbedingungen Die Beförderungsbedingungen sind ein Teil der Beförderungsbewilligung und enthalten je nach Sendung unterschiedliche Vorgehensweisen. Wo die Verantwortung nicht speziell erwähnt ist, übernimmt diese die zuständige ISB. In den Beförderungsbedingungen sind vorzuschreiben: a) der Beförderungsweg, inklusive alle möglichen Umleitungsstrecken wenn nötig sind folgende, weitere Angaben vorzuschreiben: b) die Beförderung in Extrafahrt bzw die fahrdienstlichen Befehle zulässige Höchstgeschwindigkeit örtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserordentliche Halte bzw Durchfahrten c) d) e) f) 01.07.2012 die besonderen örtlichen Bedingungen in der Reihenfolge, wie diese auf dem Beförderungsweg anzutreffen sind (z.B. das Verbot zum Befahren bestimmter Strecken- und Bahnhofgleise oder das Aufführen der für die betreffende Sendung zulässigen Strecken- und Bahnhofgleise) das Begegnungsverbot (z.B. Zugbegegnungen / Parallelfahrten) mit sämtlichen Fahrzeugen aller Art auf einem bestimmten Streckengleis und auf einem definierten Gleisabschnitt innerhalb eines Bahnhofs. das Begegnungsverbot (z.B. Zugbegegnungen / Parallelfahrten) mit Fahrzeugen, welche ebenfalls seitliche Lademassüberschreitungen aufweisen, auf einem bestimmten Streckengleis und auf einem definierten Gleisabschnitt innerhalb eines Bahnhofs. das generelle Verbot für das Befahren von Rampen- und Nebengleisen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rampengleise, welche im R I-30121 entsprechend aufgeführt sind. SBB und BLS Seite 51-119 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 g) h) i) j) k) l) m) n) Seite 51-120 R I-30111 Das Verbot für das Befahren von einzelnen Streckengleisen. Das Verbot für das Befahren von einzelnen Nebengleisen. die besondere Einreihung im Zug: Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen sind durch die EVU so zu formieren, dass diese nicht als letztes Fahrzeug (Schluss) eingereiht sind. Am Schluss müssen sich, auf einer Länge von .. m *) Fahrzeuge ohne seitliche Lademassüberschreitungen befinden. *) Die Länge ist abhängig von der halben Breite der betreffenden aussergewöhnlichen Sendung mit seitlichen Lademassüberschreitungen und wird durch die ISB pro Beförderungsbedingung bekannt gegeben. die Begleitung durch die EVU (evt. zusätzlich ISB) das Erden der Ladung durch die EVU das Verkehren bei ausgeschalteter und allenfalls geerdeter Fahrleitung auf Teilstrecken oder auf dem ganzen Beförderungsweg Kontrolle provisorischer Einbauten durch die zuständige ISB. Umbauarbeiten auf den betroffenen Abschnitten, Information an alle beteiligten Dienste (inkl. Bau), evt. besondere Massnahmen vorsehen (z.B. Arbeitsstellen /SILAD/Baumaschinen-Hinweis und Vorgehen) die Behandlung als Vorsichtswagen nach FDV 300.4 bzw Verbote (z.B. Befahren von Ablaufbergen, Ablaufen lassen, Abstossen, usw.) evt. Sonderbehandlung beim Rangieren durch die EVU SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 o) p) Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 besondere Massnahmen beim Bedienen der Sicherungsanlagen mit Rücksicht auf Achsabstände von mehr als 19,50 m oder ungenügender Radsatzlast die aussergewöhnliche Sendung muss .. m *) hinter dem Sicherheitszeichen / Zwergsignal abgestellt werden auf Nachbargleisen abgestellte Fahrzeuge müssen ebenfalls .. m *) hinter dem Sicherheitszeichen / Zwergsignal abgestellt werden. q) r) s) 01.07.2012 Die EVU sind dafür verantwortlich *) Die Distanz ist abhängig von der halben Breite der betreffenden aussergewöhnlichen Sendung mit seitlichen Lademassüberschreitungen und wird durch die ISB pro Beförderungsbedingung bekannt gegeben. beim Anfordern der Rangierbewegung auf Strecken / Bahnhöfen ist der Rangierleiter verpflichtet, den Fahrdienstleiter über eingereihte aussergewöhnliche Sendungen z.B. I-TZ-945-.., I-TZ-949-.., I-TZ-960-.., seitliche Lademassüberschreitungen, Dosto usw. gemäss den örtlichen, fahrdienstlichen Bedingungen zu informieren ist auf dem Beförderungsweg das Verschieben von Ladegut durch die EVU evtl. ISB erforderlich (z.B. wenn Abschnitte mit Hindernissen wie Signalkörbe, Unterführungen, etc. befahren werden), muss der Ablauf präzis aufgeführt werden (von km bis km, wie und durch wen) Die Freihaltung eines vergrösserten Fahrstrassenraums (also mehr als die vorgeschriebenen 1,5 m gemäss R I-30111, 8.1, Ziffer 1.1) für durchfahrende Züge und Rangierbewegungen, welche Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen führen SBB und BLS Seite 51-121 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.5.5.8 Nummerierung der Beförderungsbewilligungen Die Beförderungsbewilligungen sind mit einer Nummer zu versehen. Diese Nummern sind gemäss R G-35212 wie folgt festgelegt: Beförderungsnummer SBB: I-TZ-nnnn/Ausgabejahr a) 100 - 199 Metall b) 200 - 299 Holz c) 300 - 399 Landwirtschaftsgeräte / Maschinen d) 400 - 499 Papier e) 500 - 599 Transformatoren / Nuklear f) 600 - 699 Steine / Baustoffe g) 700 - 799 Fahrzeuge / Geräte verladen auf Wagen h) 800 - 899 Fahrzeuge auf eigenen Rädern i) 900 - 999 Transporteinheiten des kombinierten Verkehrs j) 1000-1099 Diesellokomotiven / Traktoren (privat) k) 2000-2099 Militärtransporte (Jahresbewilligung) l) 2500-2599 Militärtransporte (Panzer / LKW usw. gemäss ADB) 3.5.5.9 Verteilung der Beförderungsbewilligung Die Beförderungsbewilligung wird an folgende Stellen verteilt: Antragsteller Infrastrukturbetreiberinnen (In- und Ausland), inkl. Fachdienste Übergabepunkt (zB Grenzpunkt) Seite 51-122 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.6 Beförderungsplan Für die Beförderung gelten nebst den allgemeinen Vorschriften die im Beförderungsplan aufgeführten Bedingungen. Ist die Durchführung einer Sendung mit Lademassüberschreitung möglich, so hat die TraLe die Beförderungsbedingungen den am Transport beteiligten Stellen bekannt zugeben. Nach der technischen Kontrolle und Anmeldung der Sendung durch den technischen Kontrolleur, erstellt die TraLe, in Absprache mit dem Versandbahnhof, den beteiligten Betriebsleitzentralen und unter Berücksichtigung der Beförderungsbedingungen, einen Beförderungsplan. TraLe führt bei jedem Arbeitsschritt mittels einer Checkliste eine Kontrolle der Daten durch (Plausibilitätsprüfung „Bestellung / Durchführung“). Wenn die Daten nicht der angeforderten Qualität entsprechen bzw. fehlen, wird der Antrag zur Beförderung eines Transports zurückgewiesen. Der Beförderungsplan muss enthalten: die Bewilligungsnummer die Art der Sendung die Wagenbezeichnung die Beförderungsbedingungen das Datum der Beförderung und die zu benützenden Züge allfällige weitere Anordnungen 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-123 5.1 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung R I-30111 3.5.7 Anlagen 3.5.7.1 Anlage 1 – Muster U (Beilage C.1 UIC 502-1) Seite 51-124 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Anlage 1 – Muster U (Fortsetzung) 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-125 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.5.7.2 Anlage 2 – Angabe der kritischen Punkte B 450 450 C 1300 1700 p 1800 2950 2550 Lademass 3050 2450 3900 1750 4100 D 4600 A ni 3000 na 1 70 0 D C B ni 2000 ni 5000 A a 10000 P un kt 1 2 a [m m ] A 1750 B 450 1 2 b [m m ] 450 1 3 [m m ] 1 4 [m m ] 2 4 5 0 -3 0 5 0 2000 4600 5000 3000 C 1300 3 9 0 0 -4 1 0 0 D 1700 2 5 5 0 -2 9 5 0 1 5 [m m ] 1700 G ru n d s ä tz lic h s in d d ie B e fö rd e ru n g s b e d in g u n g e n fü r d ie b e id s e itig e L a g e a lle r k ritis c h e n P u n k te (1 2 a = 1 2 b ) z u e rm itte ln . Seite 51-126 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.7.3 Anlage 3 – Zettel für richtungsgebundene Sendungen mit Lü-Beklebezettel O (Beilage C.2 UIC 502-1) 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-127 5.1 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung R I-30111 3.5.7.4 Anlage 4 – Zustimmungsantrag / Frachtantrag (Beilage A.1 UIC 502-1) Seite 51-128 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Anlage 4 – Zustimmungsantrag / Frachtantrag (Fortsetzung) 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-129 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 Anlage 4 – Zustimmungsantrag / Frachtantrag (Fortsetzung) Seite 51-130 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.7.5 Anlage 5 – Prozess Antrag / Zustimmung 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-131 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.5.7.6 Anlage 6 – Prozess Bestellung / Durchführung Prozess ISB für aussergewöhnliche Sendungen (agS) Bestellung / Durchführung (Prozess Antrag / Zustimmung beachten) Kundenkontakt aus Sicht EVU Kunde stellt detaillierten Antrag an EVU Prüfen des Antrags durch EVU Qualifizierte Trassenbestellung durch EVU für Extrazüge Start Kundenkontakt ISB Kunden aus Sicht ISB zB: ISB CH, ISB Ausland, EVU-P (z.B. DOSTO), Fachdienste Infra (Baumaschinen), BAV etc schriftliche, frühzeitige Bestellung des Transports Vorinfo an Bahnhof oder Bedingungen korrekt ? Wagenbestellung durch EVU oder JA NEIN Prozess Antrag / Zustimmung Technische Abnahme Betriebliche Zugbereitschaft durch EVU Plausibilitätsprüfung iO? JA Provisorische Einbauten / Einsatz Baumaschinen Transportanzeige erstellen und versenden Transportdurchführung EVU Ende Seite 51-132 Ausgangslage: Kunde überprüft ob das Fahrzeug/Sendung gemäss den vorhandenen Richtlinien, Vorschriften (Netzzugang, Fahrzeugzulassung, FDV, AB EBV, AB FDV, Verladerichtlinien etc) entspricht. Zum frühstmöglichen Zeitpunkt sind folgende Angaben an TraLe bekanntzugeben: Datum, Zeit, I-TZ-Nummer, Abgangs-/Bestimmungsbahnhof, Art des Ladeguts, evt Zug. Bei qualifizierter Trassenbestellung „Daten gemäss NZV“. NEIN Antrag / Bedingungen zurückweisen und Kundeninfo Netzweite Uebersichtstabelle, Baumaschineneinsatz Verständigung TraLe Kontrolle vor Zustimmung zur Fahrt durch Fdl Verantwortlich EVU EVU TraLe verständigt Abgangsbahnhof der agS. Der Fdl hat am Durchführungstag zu ISB (Fdl) kontrollieren, ob die Transportanzeige von TraLe eingetroffen ist. Wenn nein darf die Zustimmung zur Fahrt nicht erteilt werden. Nachfrage bei TraLe einleiten. Stimmen die Beförderungsbedingungen (gemäss Antrag / Zustimmung) mit den aktuellen Daten überein? Ist die Beförderungsbedingung gültig? Die Strecke korrekt? Wagen und Ladungsart identisch? etc. Qualifizierte Trassenbestellung (AVIS) durch EVU: - Trassenplanung - Kontrolle der provisorische Einbauten - Aufbieten Fachdienste (z.B. FL-Dienst) - Anordnung über Zirkular/eMail mit detaillierten Beförderungsbedingungen Technische Kontrolle der Ladung vor Ort. Verständigung des Fdl und Freigabe des Transportes an TraLe. Trassenvergabe durch ISB CIS durch EVU Tätigkeiten Plausibilitätsprüfung gemäss Checkliste „Bestellung / Durchführung“ Abklären der provisorischen Einbauten und allfällige Einschränkungen festhalten. ISB ISB EVU ISB ISB Der Transport wird allen betroffenen Partner bekanntgegeben. ISB Fall „Extrazug“: wenn auf Grund der Kontrolle der Beförderungsbedingungen (Einbauten/Baumaschinen, etc ) keine Aenderungen vorhanden sind, gilt das Zirkular/eMail (Extrazüge) und es muss keine neue Transportanzeige erstellt werden. Kontrolle durch Fdl: Vorinformation und Transportanzeige für diesen agS hat der Fdl ISB erhalten. Bestätigung und Ablage aller Dokumente. SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.7.7 Anlage 7 – Prozess Aufgaben Bahnhof / Fdl 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-133 5.1 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung R I-30111 3.5.7.8 Anlage 8 – Prozess Begleitung von Transporten / Sendungen Seite 51-134 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.5.7.9 Anlage 9 – Prozess prov. Einbauten, Einsätze von Baumasch. Prozess ISB für provisorische Einbauten, Einsätze von Baumaschinen nach Anzeigen 4207 Start Tätigkeiten Kundenkontakt Detaillierter, schriftlicher Antrag gem. Form 4207/ Zeichnungen Daten korrekt? JA CAD Bewilligung an Kunden Terminende - der prov. Einbauten -Einsatz der Baumaschine Railwin Datenaustausch I-AT-UEW-LRP LS/LZ NEIN Antrag/ Bedingungen zurückweisen und Kundeninfo Verantwortlich Ausgangslage: Für alle Einsätze von Baumaschinen bzw. provisorischen Einbauten hat der Kunde einen Antrag (gem. R RTE 20010) an den Fachdienst Lichtraumprofil zu stellen. Fachdienste Infrastruktur Antrag mit FORM 4207 und Zeichnungen an Fachdienst Lichtraumprofil Kunde, zB Fachdienst Infrastruktur Übeprüft die Daten Fachdienst Lichtraumprofil Aufzeichnen der Angaben im CAD (manuelle Verarbeitung) Fachdienst Lichtraumprofil Erteilen der Bewilligung an Kunden (Bei Terminende nicht nötig) Fachdienst Lichtraumprofil SBB: Einlesen der provisorischen Einbauten im Railwin (manuelle Eingabe) Fachdienst Lichtraumprofil SBB: Periodischer Datenaustausch zwischen Luzern und Lausanne Fachdienst Lichtraumprofil und/oder Kunde meldet eine JA Änderung des Antrags Änderung des Antrags NEIN Meldung an Infra Betrieb Ende 01.07.2012 Die Änderung des Antrags wird gemeldet Fachdienste Infrastruktur und/oder wird selber erreicht (Terminende). Die Daten werden überprüft und in den Systemen nachgeführt. Monatlich (Ende Monat) schriftliche Fachdienst Zusammenstellung der Daten an TraLe, Lichtraumprofil BZ/BLZ. Alle zwischenzeitlich, neu eingetroffenen Anträge werden ebenfalls TraLe und BZ/BLZ zugestellt. SBB und BLS Seite 51-135 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.6 R I-30111 Wagen mit Wechselbehälter und Grosscontainer (UTI) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 und Ziffer 1.3.4 Massgebend sind die Werte der Netzkarten in Ziffer 3.6.1, 3.6.2 und 3.7.10. Alle Wechselbehälter und Grosscontainer (UTI), welche die Werte der Verladerichtlinien 9.1, Tabelle 2 des R G-35212 übersteigen, sind durch die EVU zu kontrollieren und mit den nötigen Angaben – I-TZ-Nummer, Wagennummer, Bestimmungsbahnhof, Achsen, Bruttogewicht, Abgangszug, Profil C XX – an TraLe anzumelden. Seite 51-136 SBB und BLS 01.07.2012 01.07.2012 SBB und BLS I-AT-FBI-IA/Hst I-TZ-945 06/11 RFF LP GEAP RFF GEPR Genève PT VAL RFF RFF REN YV VER Lausanne COL In Kompetenz der vermerkten ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen für I-TZ-945 nicht freigegeben Jahresbewilligung I-TZ-945 höherwertig codierte Strecke, siehe Übersichtskarte "Streckencode" DL PAL PUI NEVS AUV Neuchâtel High Cube, C45-353, B45-353, WoodTainer uva, verladen auf Containertrag- oder Taschenwagen Typ: Jahresbewilligung Übersichtskarte "I-TZ-945" MEP BIRB SCBG FLM ZW BH KOE LK VI FR Spiez Thun ABO Olten Aarau IO Brig WAIE OM LTH RTR BDF PR BSBH GUE SO RUC SW LEN DON BUS Bern Fribourg ROSS LPN LY BGG Biel/ Bienne Delémont BSKH BSJH RFF Basel SBB WH EBR LB RFI DO HK Brugg DB IM Luzern KB NW RFI LI LO EIS Arth-Goldau Zug Zürich HB LGV CD RFI ZB WIL LIN UZ DB WF Bellinzona HI Chiasso RUE WSEE Winterthur Schaffhausen DB DB NL GSS Buchs SG Chur RS SMG St. Gallen SGHA SLG RH ÖBB ÖBB R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.6.1 Netzkarte I-TZ-945-.. Seite 51-137 Seite 51-138 SBB und BLS I-AT-FBI-IA/Hst I-TZ-949 04/11 LP GEAP RFF RFF GEPR Genève PT VAL RFF RFF DAIL YV VER Lausanne COL CF NEVS AUV Neuchâtel Gesperrt für Sendungen gemäss I-TZ-949 DL oder in Kompetenz der angegebenen ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen Offen für Sendungen gemäss I-TZ-949 Typ: Jahresbewilligung Übersichtskarte "I-TZ-949" SCBG ZW WM KOE Bern Fribourg ROSS LPN LEN DON MOU BUS Delémont Biel/ Bienne DB BSKH BSJH RFF Basel SBB Spiez Thun BSBH IO Brig WAIE Olten Aarau RFI DO EBR LB Brugg DB Luzern IM NW RFI LI LO ER EIS Arth-Goldau Zug Zürich HB LGV Bellinzona LIN UZ RUE HI ZB DB NL Buchs SG SGF St. Gallen Chur ÖBB ÖBB Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung RFI Chiasso WGR Winterthur Schaffhausen DB DB 5.1 R I-30111 3.6.2 Netzkarte I-TZ-949-.. 01.07.2012 R I-30111 3.7 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Streckencode (HP-Profile / SIM-Profile) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 und Ziffer 1.3.4 3.7.1 Strecken Die für Profil HP oder SIM zugelassenen Strecken sind auf der Karte gemäss Ziffer 3.7.10 ersichtlich. Detaillierte Informationen können den Streckendatenbanken von SBB und BLS entnommen werden. SBB: www.onestopshop.ch BLS: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- & Netzzugang / Network Statement / Downloads / Network Statement 3.7.2 Bestellung von SIM-Zügen Bei Bestellung von Sonderzügen, welche SIM-Trassen benötigen (Profil grösser P/C 45) ist der Vermerk „benötigt SIM-Trasse“ anzubringen. 3.7.3 Umdisponieren von Lasten, welche SIM-Profil aufweisen Lasten, welche SIM-Profil aufweisen, dürfen nur mit dem in der Anordnung bezeichneten Zug befördert werden. Das Umdisponieren von SIM-Lasten auf andere Züge sowie das Lastenschieben unter SIM-Zügen ist untersagt. Es sind deshalb zwingend Ausfälle bzw Neuanordnungen zu bestellen. 3.7.4 Zugbildung Um das ungewollte Freimelden von Streckenabschnitten durch das Rückstellen der Achszähler auf Null und dadurch Zugsgefährdungen zu vermeiden, darf die effektive Gesamtachszahl eines Zuges nicht 256 Achsen betragen. 3.7.5 Begleitwagen für Chauffeure Der Begleitwagen für Chauffeure muss mit einer Sprechstelle ausgerüstet sein, welche eine Sprechverbindung mit dem Lokführer sicherstellt. Bei der Sprechstelle ist eine Bedienungsanleitung in mehreren Sprachen anzubringen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-139 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 R I-30111 3.7.6 Verständigung der Chauffeure Jedem Chauffeur wird durch die EVU ein Merkblatt abgegeben, welches das Verhalten bei Brandausbruch oder anderen Unregelmässigkeiten regelt und auf das Vorhandensein einer Sprechverbindung zum Lokführer hinweist. 3.7.7 Abschluss der Zugvorbereitung bei SIM-Zügen Bei SIM-Zügen ist der Abschluss der Zugvorbereitung dem Fahrdienstleiter zu melden. Der dafür verantwortliche Mitarbeiter hat dies dem Fahrdienstleiter quittungspflichtig, mit dem Wortlaut „SIM-Zug (Nummer) in Gleis (Nummer) abfahrbereit“, zu melden. Der Fahrdienstleiter vergewissert sich, dass es sich um eine SIMZugnummer handelt. Die Einhaltung dieser Regelung, in den ausländischen Zugausgangsbahnhöfen, ist durch die zuständige EVU sicherzustellen. 3.7.8 Überführen von einzelnen Niederflurwagen auf der Strecke Iselle – Domodossola Auf der Strecke Iselle – Domodossola dürfen einzelne Niederflurwagen (Saadkmms Wagen) nur in Rola-Zügen verkehren. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind diese Wagen in den übrigen Güterzügen als aussergewöhnliche Sendung zu überführen. Auf der Transportanzeige ist unter „besondere fahrdienstliche Befehle für den Lokführer“ zu vermerken: „Auf der Strecke Iselle – Domodossola gelten für ablenkende Weichen die örtlichen Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit für „Rola“ gemäss RADN“. 3.7.9 Mehrfachtraktion bei SIM-Zügen Bei SIM-Zügen mit NT-Wagen des Typs Saadkms dürfen zwischen Iselle und Domodossola nicht mehr als 2 arbeitende Triebfahrzeuge an der Spitze eingesetzt werden. Seite 51-140 SBB und BLS 01.07.2012 01.07.2012 SBB und BLS LP I-AT-FBI-IA/Hst Streckencode 02/12 RFF GEAP RFF GEPR Genève PT VAL RFF RFF REN YV VER Lausanne COL * Basel - Domodossola: Züge mit RoLa oder Ladungen über P45/364 - C45/364 nur mit SIM-Zugnummer DL PAL PUI NEVS AUV Neuchâtel In Kompetenz der vermerkten ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen C25/344 P60/384 - C60/384 - NT50/375 P80/405 - C80/405 - NT70/396* Verkehren dürfen Ladungen bis maximal: Typ: Dauerbewilligung Übersichtskarte "Streckencode" SCBG FLM ZW LK VI FR Spiez Thun ABO Olten Aarau IO Brig WAIE OM LTH RTR BDF PR BSBH GUE SO RUC SW LEN DON BUS Bern Fribourg ROSS LPN LY BGG BIRB Biel/ Bienne Delémont RFF BSSJ Basel SBB DB BSKH WH EBR LB RFI DO Brugg DB IM Luzern KB NW RFI LI LO EIS Arth-Goldau Zug Zürich HB LGV CD RFI ZB WIL LIN UZ DB WF Bellinzona HI Chiasso RUE WSEE Winterthur Schaffhausen DB DB NL GSS Chur RS SMG St. Gallen Buchs SG SLG RH ÖBB ÖBB R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.7.10 Netzkarte (HP-Profile / SIM-Profile) Seite 51-141 5.1 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung R I-30111 3.7.11 SIM-Korridor a) Slalomstrecke Frutigen – Kandersteg – Brig Seite 51-142 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 b) 01.07.2012 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 Slalomstrecke Brig – Domodossola SBB und BLS Seite 51-143 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.8 R I-30111 EBV O2 / Doppelstockwagen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 und Ziffer 1.3.4 3.8.1 Grundsatz Die Doppelstockwagen dürfen nur auf den speziell bezeichneten Strecken gemäss Ziffer 3.8.3 verkehren. Detaillierte Informationen können den Streckendatenbanken von SBB und BLS entnommen werden. SBB: www.onestopshop.ch BLS: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network Statement / Downloads / Network Statement 3.8.2 Einschränkungen für DPZ und DTZ der S-Bahn Zürich Für den Publikumsverkehr müssen die Perrons mindestens eine Höhe von 25 cm ohne Absenkungen aufweisen. Seite 51-144 SBB und BLS 01.07.2012 01.07.2012 SBB und BLS I-AT-FBI-IA/Hst Doppelstock 07/11 RFF LP GEAP RFF GEPR Genève PT VAL RFF RFF REN YV VER Lausanne COL Neuchâtel DL PAL PUI NEVS AUV Gesperrt für die Bezugslinie EBV O1 überschreitende Doppelstockwagen und andere Fahrzeuge oder in Kompetenz der angegebenen ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen Freigegeben für nach Bezugslinie EBV O2 gebaute Fahrzeuge, insbesondere Doppelstockwagen Typ: Dauerbewilligung LY SCBG Bern ZW SW SO RUC BDF VI FR Olten Aarau Brig WAIE IO LTH Spiez Thun LK GUE BUER BUS LEN Fribourg FLM ROSS LPN Biel/ Bienne Delémont RFF BSSJ Basel SBB DB Übersichtskarte "EBV O2 / Doppelstockwagen" RFI DO EBR LB Brugg DB Luzern RK NW RFI LI LO EIS Arth-Goldau Zug Zürich HB LGV RFI DB LIN WIL WF KR Bellinzona UZ HI Chiasso RUE WSEE Winterthur Schaffhausen DB DB NL SLG Buchs SG SGF St. Gallen Chur ÖBB ÖBB R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.8.3 Netzkarte EBV O2 / Doppelstockwagen Seite 51-145 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.9 R I-30111 Leichte Wagen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.5 Die minimale Radsatzlast beträgt für: zwei- und dreiachsige Wagen: 4,5 t vier- und mehrachsige Wagen: 4,0 t Wagen mit kleinerer Radsatzlast sind nach R 300.4 (Rangierbewegungen) zu befördern, ausgenommen: Tagpps Niederflurwagen, Taschenwagen, Tragwagen ein Schlussläufer (mindestens 3 t Radsatzlast) 3.10 Vorsichtswagen und Fahrzeuge mit Ablaufbergverbot Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.5 3.10.1 Grundsatz Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges (Zeichen , oder entsprechender Anschrift) müssen an der Spitze oder am Schluss der Züge in den Rangierbahnhöfen eintreffen. Fahrzeuge, die Gleisbremsen und andere Rangier- und Hemmeinrichtungen nicht befahren dürfen, sind analog zu behandeln. Wagen mit lebenden Tieren sind als Wagen mit Ablaufbergverbot zu behandeln. Für Fahrzeuge, die gemäss den Fahrdienstvorschriften zwingend am Zugschluss gereiht werden müssen, ist durch die TraLe in Absprache mit den Betroffenen ein Transportplan zu erstellen. Seite 51-146 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 3.10.2 Ausnahmen Basel RB I und II Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. Baumaschinen mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges RBL-Basel müssen generell via Basel RB II verkehren. RB Limmattal Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok im RBL eintreffen. Ausnahmen: Bei Zügen, die nicht direkt nach dem RB Limmattal verkehren, bei denen jedoch eine besondere Lastgruppe RBL gebildet werden muss, ist darauf zu achten, dass sich innerhalb der Lastgruppe RBL keine Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges befinden. Genève La Praille Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. Lausanne-Triage Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. Ausnahme: Aus Richtung GEPR-MOR müssen Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges am Schluss eintreffen. Buchs SG Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. Chiasso Sm Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-147 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 4 R I-30111 Vormeldungen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.6 4.1 Vormelden und Erfassen 4.1.1 Güterzüge Die EVU stellt sicher, dass die betrieblich notwendigen Daten (gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benützung der Infrastrukturen, AGB-ISB) vor dem Abschluss der Zugvorbereitung im CIS vorhanden sind. Vor der Zustimmung zur Fahrt hat sich der Fahrdienstleiter zu vergewissern, dass auf Zugausgangsbahnhöfen bei Zügen aus dem Ausland / ab anderer Infrastrukturbetreiberin bei Güterzügen mit Abfuhr oder ausserordentlicher Zufuhr bei Güterzügen, denen trotz gemäss Fahrplan geplanter Abfuhr keine Wagen mitgegeben werden bei Zugnummernwechseln die vorgeschriebenen CIS-Betriebsmeldungen (BM) eingetroffen sind oder ob im CIS «Abfragen Zug» der Zug den Status „kontrolliert“ aufweist. Züge aus dem Ausland dürfen bis in den ersten Bahnhof der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin fahren, sofern das R I-30111nicht bereits vor der Netzgrenze gültig ist. Fehlt diese BM oder hat der Zug nicht den Status „kontrolliert“, hat der Fahrdienstleiter unverzüglich die TraLe zu verständigen. Die TraLe bestimmt in Absprache mit dem Fahrdienstleiter das weitere Vorgehen. Verkehrt ein Güterzug mit dem HP- oder SIM-Profil, so ist in der Betriebsmeldung auf das Profil hinzuweisen. Seite 51-148 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 4.1.2 Reisezüge Die EVU stellt sicher, dass die Abweichungen zu den geplanten Zugformationen mit der Betriebsführung abgesprochen und bekannt sind. Änderungen, die bis zum Vortag 12:00 Uhr (Freitag für Montag) in den Planungssystemen berücksichtigt sind (CERES, KompoEVU) werden den Bahnhöfen nicht mehr vorgemeldet. Änderungen die nicht in den Planungssystemen (CERES, KompoEVU bis Vortag 12:00 Uhr) berücksichtigt sind, werden durch die EVU an die Knotenbahnhöfe und die betroffenen BZ/BLZ per Mail angezeigt. Die Information der örtlich bedienten Haltebahnhöfe erfolgt durch die Knotenbahnhöfe. Folgende Abweichungen sind aus betrieblichen Gründen oder für die Information der Kunden den Bahnhöfen und den BZ/BLZ bekannt zu geben: Länge des Zuges Standort der Wagen 1./2. Klasse, Gepäckabteil Nummerierung der Wagen (Ordnungs-Nummern) Bedienung Speisewagen Lenkungsbedarf bei erwarteten Kapazitätsengpässen Fahrzeugbedingte Einschränkungen wie nicht fahrplankonforme vmax, Schlussläufer, doppel- statt einstöckig etc Leistung von Triebfahrzeugen als Verstärkung/Überfuhr Änderung der Umläufe von Triebfahrzeugen und Pendelzügen/Kompositionen Öffnen/Abschliessen von Wagen oder Zugteilen bei Extrazügen, ganze Formation mit allen betriebs- und kundenrelevanten Angaben. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 51-149 Zugvorbereitung R 300.5 Zugbildung 5.1 4.2 Vormeldung von Achsabstand Wagen mit einem R I-30111 überlangen inneren Als „Wagen mit einem überlangen inneren Achsabstand“ gelten alle Fahrzeuge mit einem inneren Achsabstand grösser als 17,5 m. Fahrzeuge in Güterzügen mit einem inneren Achsabstand zwischen 17,5 m und 19,5 m werden mittels CIS-Betriebsmeldung (BM1) vorgemeldet. Fahrzeuge mit einem inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m werden als aussergewöhnliche Sendung befördert. 4.3 Zugreihe D Die Fahrdienstleiter der betroffenen Bahnhöfe von Strecken mit Einschränkungen gemäss R I-30121 prüfen anhand der CIS-Daten, ob die Zugreihe D vorgeschrieben ist und treffen die notwendigen Massnahmen. 4.4 Fahrzeuge mit Lademassüberschreitung Züge mit aussergewöhnlichen Sendungen mit Bewilligungsnummer I-TZ, die das Lademass überschreiten, werden durch die TraLe mit e-Mail oder Zirkular den am Beförderungsweg liegenden Bahnhöfen angezeigt. Vom vorgeschriebenen Beförderungsweg oder Gleis darf nicht abgewichen werden (z.B. bei Umleitungen). Seite 51-150 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast 5.2 Anhängelast Ergänzung zu R 300.5, Ziff. 2.1 1.1 Längenbeschränkung für Reisezüge Die generelle Längenbeschränkung eines Betriebspunktes oder einer Zuggattung ist unten aufgeführt. Die Längenbeschränkung für einzelne Züge ist im ZBP aufgeführt. Die Zuglänge beinhaltet die Anhängelast inklusive ein Triebfahrzeug. Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Meter Baden Basel SBB Alle haltenden Züge - Alle - Ausnahmen: 29 23 13 - *) SNCF-Züge mit mehr als 420 m im Verkehr SNCF-SBB sind mit 2-Frequenzlok zu führen - EC/IC/IR Süd-Nord - EC/IC/IR Nord-Süd - Alle Züge Biel – Bern - a.o. Verstärkungen (Bern loco oder transit) nur nach Absprache - Alle Züge Genève/Lausanne – Basel/Zürich - Alle Züge Zürich/Basel – Lausanne/Genève - mehr auf Anfrage - Alle - Ausnahmen: 25 82 02 (kurzfristig) und 25 82 25 (bis Vortag 14 Uhr) Alle - Alle - Ausnahmen: 27 62 59 / 21 58 00 - Alle - mehr auf Anfrage: 28 53 13 360 420 480 *) Bellinzona Bern Biel/Bienne Brig Cadenazzo Chiasso Vg Chur 01.07.2012 SBB und BLS 450 390 260 380 380 370 220 420 373 Seite 52-101 5.2 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Delémont Lausanne Alle - EC/IC/IR Ost – West - EC/IC/IR West – Ost - RE 2600 – 2999 - a.o. Zusatzwagen (loco oder transit) nur nach Absprache Locarno - Alle - Ausnahmen: 27 62 59 Lugano EC/IC/IR Luino Verständigung, wenn mehr als 95 m Luzern - EC/IC/IR Nord – Süd – Nord - IR LZ – ZUE – LZ - IR LZ – GE - LZ - *) Züge mit V-Lok : um 20 m kürzen - Ausnahmen laufender Tag: 25 04 30 - Ausnahmen folgender Tag: 27 32 18/12 Neuchâtel - Alle - Ausnahmen: 24 88 04 Olten - Alle Züge ohne IR BI – OEN – ZUE - IR BI – OEN – ZUE - *) Züge mit V-Lok : um 20 m kürzen - Ausnahmen kurzfristig: 25 00 07 bis Vortag 14 Uhr: 29 52 16 Renens - Gleis A 1 - Gleis A 2 bis A 5 Rivera-Bironico - Alle haltenden Züge - Ausnahmen : 27 62 59 Romanshorn - IC BR – RH – BR - IR LZ – RH – LZ und übrige - Ausnahmen : 21 77 02 Seite 52-102 SBB und BLS R I-30111 Meter 384 335 360 310 250 450 310 345 *) 345 *) 345 *) 380 m 400 )* 280 )* 285 355 260 420 230 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast 5.2 Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Meter St. Gallen - IC/ICN - RE SG – CH – SG - IR LZ – RH – LZ - mehr auf Anfrage: 21 77 02 Alle Alle haltenden Züge Nord – Süd Süd – Nord Alle - S5 SG – WF – SG: 2 RABe lang - S7 RS – WF – RS: 2 RABe lang - mehr auf Anfrage: 21 77 02 West-Ost: - EC/IC/ICN nach SG und RH/KO Ost-West: - EC/IC/ICN von SG - IC/ICN von RH/KO - S26 von Bauma/Rapperswil - S35 von Wil - Ausnahmen: 23 02 19 Alle haltenden Züge - Alle haltenden Züge - mehr auf Anfrage: 22 85 32 (kurzfristig: 25 00 29) - Alle haltenden Züge - Ausnahmen: - IR LZ – ZFH – LZ gemäss ZBP - mehr auf Anfrage Alle EC/IC/ICN/IR Alle S-Bahn- und Regiozüge Ausnahmen: 22 29 32 400 360 230 Schaffhausen Sissach Sursee Waldshut Weinfelden Winterthur Wolhusen Z Altstetten Z Oerlikon Zürich PB 355 320 300 320 200 110 110 429 470 399 150 130 230 300 300 390 300 Seetal: Maximale Länge = 110 Meter 01.07.2012 SBB und BLS Seite 52-103 5.2 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast R I-30111 Bahnhöfe und Strecken der BLS Grundsatz Die Zugbildung richtet sich nach den Gleislängen, damit ein problemloses Kreuzen / Überholen möglich ist. Die Länge der haltenden Reisezüge richtet sich nach den Perronlängen, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährt wird. In Ausnahmefällen, bzw. bei zu langen Zügen, sind durch die EVU Massnahmen zu treffen, damit die Reisenden entsprechend verständigt sind und nicht gefährdet werden. Die Massnahmen sind der ISB im Voraus bekannt zu geben. Gleislängen / Perronlängen Detaillierte Angaben über die Länge der BLS - Ausweichgleise und Perronkanten sind im Internet abrufbar unter: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network Statement / Downloads / Betriebspunkte Seite 52-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1.2 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast 5.2 Längenbeschränkung für Güterzüge 1.2.1 Grundsatz Grundsätzlich sind Güterzüge mit maximal 200 Achsen / 750 Metern Länge zugelassen. Diese Angaben beinhalten die Anhängelast inklusive Triebfahrzeuge. Lokale Ausnahmen sind in Ziffer 1.2.2 aufgelistet. 1.2.2 Lokale Längenbeschränkungen Die generelle Längenbeschränkung eines Bahnhofes ist unten aufgeführt. Die Beschränkung für einzelne Züge sind Bestandteile der Trassenofferten an die EVU. Die Längenbeschränkung beinhaltet die Anhängelast inklusive Triebfahrzeuge. Bahnhof SBB Beschränkung Betrifft in Metern Aarau GB 350 - Alle - mehr auf Anfrage Basel Bad Rbf 600 Basel Kleinhüningen 530 - Alle Hafen - mehr auf Anfrage Basel SBB GB 480 Mehr auf Anfrage Basel SBB RB loco 750 - Alle - mehr auf Anfrage Basel SBB RB transit 600 Kesselwagenzüge Anvers nach Anvers via SNCF Basel SBB RB transit DB 700 Alle Basel SBB RB transit 750 Ausgenommen Kesselwagenzüge nach SNCF Anvers Bellinzona San Paolo 580 Alle Bern Weyermannshaus 500 Alle Biasca 600 Biel RB 750 Alle 01.07.2012 SBB und BLS Seite 52-105 5.2 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast Bahnhof SBB Birsfelden Hafen Brig Chiasso Smistamento Cornaux Daillens Däniken Delémont Genève La Praille Gerlafingen Langenthal GB Lausanne Triage Lausanne-Sébeillon Luino Luzern GB Neuchâtel Seite 52-106 R I-30111 Beschränkung Betrifft in Metern 530 - Alle - Fak- u. Extrazüge bis 600 m auf Anfrage 700 Alle - ankommende 630 Güterzüge L-Gruppe 575 - Transit Nord – Süd U- und L-Gruppe Gemäss Vorschriften RFI - Alle Güterzüge 640 von Biel mit Bestimmung oder Zufuhr Cornaux - Alle Güterzüge 580 von Neuchâtel mit Bestimmung oder Zufuhr Cornaux 340 Alle 470 - Alle - mehr auf Anfrage 530 Alle 700 - Alle - mehr auf Anfrage 600 Fak- u. Extrazüge ab SBB 630 Mehr auf Anfrage 750 Alle 400 Alle 600 Abweichungen nur mit Zustimmung 330 Alle 465 Alle SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast Bahnhof SBB Olten RB RB Limmattal Renens Rotkreuz Schaffhausen GB St. Gallen GB Vallorbe Winterthur GB Z Mülligen 5.2 Beschränkung Betrifft in Metern 580 - Alle - mehr auf Anfrage 750 - Alle - mehr auf Anfrage 700 Alle 700 Mehr auf Anfrage 600 Alle - Alle Güterzüge 370 aus Richtung Winterthur und Herisau - wenn gleichzeitig 330 ein 2. Zug an oder ab 530 Alle Alle Güterzüge aus - Richtung Bülach 360 - Richtung Effretikon 550 - übrigen Richtungen 560 550 - Alle Güterzüge aus Richtung Schlieren - mehr auf Anfrage 520 Alle Güterzüge aus Richtung Z Altstetten Bahnhöfe und Strecken der BLS Die Zugbildung richtet sich nach den Gleislängen, damit ein problemloses Kreuzen / Überholen möglich ist. Detaillierte Angaben über die Länge der BLS - Ausweichgleise sind im Internet abrufbar unter: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network Statement / Downloads / Betriebspunkte 01.07.2012 SBB und BLS Seite 52-107 5.2 2 Zugvorbereitung R 300.5 Anhängelast und Zughakenlast R I-30111 Angaben zu Steigung und Gefälle Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 2.1 Angaben zu Steigung und Gefälle von Strecken lassen sich wie folgt finden: Streckendatenbank SBB: www.onestopshop.ch Streckendatenbank BLS: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network Statement / Downloads / Network Statement R I-30131 (RADN) Grafischer Fahrplan Seite 52-108 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Zugvorbereitung R 300.5 Zuguntersuchung 5.3 Zuguntersuchung im kombinierten Verkehr Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 3.2 1.1 SIM-Züge In den ausländischen Zugausgangsbahnhöfen ist zu prüfen ob: die Ladeeinheiten am Boden die zulässige Ummessung einhalten der beladene Zug die zulässige Ladungsumgrenzung einhält 01.07.2012 SBB und BLS Seite 53-101 5.3 Seite 53-102 Zugvorbereitung R 300.5 Zuguntersuchung SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Zugvorbereitung R 300.5 Bremsvorschriften 5.4 Tabelle Strecken mit starkem Gefälle Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 4.5 Die nachfolgenden Strecken sind in die zwei Kategorien A und B eingeteilt. Df Strecken 202 222 231 272 281/2 282 291 351 Le Pont – Le Day Iselle – Domodossola Puidoux – Vevey Km 25.8 – Vauseyon Reuchenette – Biel Court – Moutier Bure – Courtemaîche Kandersteg – Frutigen Goppenstein – Brig Bern Fischermätteli – Schwarzenburg Läufelfingen – Olten Läufelfingen – Sissach Oberdorf – Solothurn W Gänsbrunnen – Moutier Göschenen – Erstfeld Airolo – Bodio Rivera – Giubiasco St.Fiden – Rorschach Wattwil – Uznach Gibswil – Rüti ZH Altmatt – Freienbach SOB Rothenthurm – Arth-Goldau Biberbrugg – Wädenswil 372 421 481 531 541 542 721 752 754 781 782 01.07.2012 Kategorie Neigung Länge in ‰ in km A 38 8,5 A 25 18,8 A 38 7,8 A 27 24,2 B 25 8,2 B 27 6,4 A 45 4,7 A 27 18,0 A 27 25,0 B 35 8 SBB und BLS B B B B A A A B B B A A A 26 21 28 25 26 26 26 21 20 30 50 50 50 8,5 9,7 9,6 8,5 28,8 39,3 11,3 13,0 14,0 11,4 11,3 10,4 9,9 Seite 54-101 5.4 Zugvorbereitung R 300.5 Bremsvorschriften 2 Zugreihe und Höchstgeschwindigkeit 2.1 Zuordnung der Bremsreihen (Normierte Bremsreihen) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 4.6.1 R I-30111 Die anzuwendenden Bremsreihen und die zugehörigen Höchstgeschwindigkeiten sind für jede Strecke im R I-30131 (RADN) vorgegeben. Die Bremsreihen sind wie folgt festgelegt: 30 40 50 60 65 70 75 80 85 95 105 115 125 135 150 180 % Wird nach der Bremsrechnung ein Wert nicht erreicht, ist der nächst tiefere anzuwenden. Ausnahme: Wädenswil – Einsiedeln und Pfäffikon SZ – Arth-Goldau Die anzuwendenden Bremsreihen sind für diese Strecken im R I-30131 (RADN) vorgegeben. Normierte Bremsreihen: 30 40 50 55 60 65 70 80 85 90 100 110 115 125 % A und D O Wird nach der Bremsrechnung ein Wert nicht erreicht, ist der nächsttiefere anzuwenden. Seite 54-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.2 Zugvorbereitung R 300.5 Bremsvorschriften 5.4 Höchstgeschwindigkeit und höchstzulässige Achszahlen 2.2.1 Auf Strecken mit konventioneller Aussensignalisierung Ersatz für R 300.5, Ziffer 4.6.2 In der Streckentabelle werden für jede einzelne Strecke die in Abhängigkeit von Zug- und Bremsreihe zulässigen Höchstgeschwindigkeiten angegeben. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und die höchstzulässigen Achszahlen für die einzelnen Zug- und Bremsreihen sind: Zugreihe Bremsreihe (%) Vmax (km/h) N 180 – 150 160 R 180 – 105 160 A 115 – 30 120 D 115 – 30 115 – 30 100 100* Bemerkung / höchstzulässige Achszahl (inkl. Triebfahrzeuge) Nur für Züge mit Neigeeinrichtung Für Züge mit erhöhter Kurvengeschwindigkeit, bis 100 Achsen Bis 100 Achsen Bis 200 Achsen Für Radsatzlasten über 20 t bis max 22,5 t, bis 200 Achsen *) siehe Ziffer 2.3 01.07.2012 SBB und BLS Seite 54-103 5.4 Zugvorbereitung R 300.5 Bremsvorschriften R I-30111 2.2.2 Auf Strecken mit Führerstandssignalisierung Ersatz für R 300.5, Ziffer 4.6.3 Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und die höchstzulässigen Achszahlen für die einzelnen Zug- und Bremsreihen sind: Zugreihe Bremsreihe (%) Vmax (km/h) N 180 – 150 250 R 180 – 135 250 A 125 - 105 115 – 30 160 120 D 115 – 30 115 – 30 100 100* Bemerkung / höchstzulässige Achszahl (inkl. Triebfahrzeuge) Nur für Züge mit Neigeeinrichtung Für Züge mit erhöhter Kurvengeschwindigkeit, bis 100 Achsen Bis 100 Achsen Bis 200 Achsen Für Radsatzlasten über 20 t bis max 22,5 t, bis 200 Achsen *) siehe Ziffer 2.3 Die Eisenbahnverkehrsunternehmungen regeln die Bedingungen für Geschwindigkeiten über 160 km/h in ihren Betriebsvorschriften, insbesondere Die minimale Anhängelast Das Prüfen der Magnetschienenbremse oder anderer notwendiger Bremsmittel Die anzuwendende Bremsreihe bei teilweise ausgeschalteter Luftbremse Seite 54-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.3 Zugvorbereitung R 300.5 Bremsvorschriften 5.4 Höchstgeschwindigkeit der Zugreihe D Für die in 5.1 Ziffer 3.2.4 bezeichneten Strecken nach Streckenklasse D3 und D4 sind die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe D in den Streckentabellen aufgeführt bzw. auf dem DMI ersichtlich. Die Höchstgeschwindigkeit für die Zugreihe D beträgt 100 km/h. Bei der Zugreihe D werden die gleichen Bremsreihen wie bei der Zugreihe A angewendet. Wenn die Streckengeschwindigkeit der entsprechenden Bremsreihe nach Zugreihe A kleiner ist als die Streckenhöchstgeschwindigkeit der Zugreihe D, so ist der kleinere Wert massgebend (s.a. Bemerkungen in den Streckentabellen). Für die übrigen Strecken gelten ab den Übergangsbahnhöfen die Bestimmungen der jeweiligen Infrastrukturbetreiberin. 3 Angaben für die Zugführung Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 4.8.1 Der Lokführer ist vor der Abfahrt zusätzlich über sich im Zug befindende Gefahrgutwagen protokollpflichtig zu verständigen. Wird der Eintrag "Gefahrgut im Zug" nicht durch die Systeme BALDIS, LIMDIS, SiBaCH automatisch oder mittels formatiertem Memo gesetzt, ist auf dem Formular "Meldung an den Lokführer" das entsprechende Feld anzukreuzen bzw einen entsprechenden Eintrag "Gefahrgut von XX bis YY" handschriftlich oben rechts nachzutragen. Bei SIM-Zügen ist auf der Meldung an den Lokführer der Hinweis „SIM-Zug“ anzubringen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 54-105 5.4 Seite 54-106 Zugvorbereitung R 300.5 Bremsvorschriften SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Zugvorbereitung R 300.5 Abschluss der Zugvorbereitung 5.5 Meldung des Abschlusses der Zugvorbereitung Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 5.2 1.1 Grundsatz Aus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen ist bei den unter Ziffer 1.2 aufgelisteten Bahnhöfen eine systematische Meldung des Abschlusses der Zugvorbereitung für gewisse Züge erforderlich. Die Meldung des Abschlusses der Zugvorbereitung darf auch, in entsprechend ausgerüsteten Bahnhöfen, über das Drücken der Taste „Zug bereit“, bzw. „Ausfahrt verlangen“ möglichst 60 Sekunden vor der fahrplanmässigen Abfahrtszeit an den Fahrdienstleiter mitgeteilt werden. Die Spezialbestimmungen des R I-30121 sind zu beachten. 1.2 Liste der Bahnhöfe Bahnhof Alle Bahnhöfe BLS Arth-Goldau Avenches Basel Kleinh. Hafen Basel RB Basel SBB Bauma Bellinzona / S. Paolo Bettwiesen Biel RB 01.07.2012 Betroffene Züge alle, ausser Reisezüge alle Güter- und Lokzüge alle startenden Züge alle alle - alle begleiteten Züge Richtung CH, D & F - Dienstzüge der Infrastruktur - Lokzüge - Probe- und Messzüge - Leermaterialzüge alle startenden Züge des DVZO alle, ausser Reisezüge Bemerkungen - Mittels Taste „Zug bereit“ - GSM-R 1301 - GSM-R 1301 - GSM-R 1301 - GSM-R 1301 alle startenden Züge alle SBB und BLS Seite 55-101 5.5 Zugvorbereitung R 300.5 Abschluss der Zugvorbereitung Bahnhof Birsfelden Hafen Brig Betroffene Züge alle alle Brig RB alle, ausser Reisezüge Buchs SG alle, ausser Reisezüge Chiasso SM Chiasso VG alle alle, ausser S, RE, IR Daillens Däniken RB Domdidier Eclépens alle startenden Güterzüge alle Züge alle startenden Züge alle ab dem Anschlussgleis Holcim abgehenden Züge alle startenden Züge alle Züge, ausgenommen Reisezüge alle startenden Züge alle Züge alle Züge Ecublens Rue Erstfeld Estavayer Genève-Aéroport Genève La Praille Glattbrugg Göschenen Hinwil Hüntwangen-Wil Hunzenschwil Kerzers Seite 55-102 R I-30111 Bemerkungen 2 Minuten vor Abfahrt mittels Taste "Zug bereit" oder GSM-R oder Funk Mittels GSM-R oder Funk siehe auch R I-30121 Mittels Taste „Zug bereit“ siehe auch R I-30121 alle startenden Güterzüge alle Züge mit Schiebelok und Lokzüge alle Züge, ausgenommen Reisezüge alle startenden Güterzüge alle startenden Züge alle Züge, ausgenommen Reisezüge SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugvorbereitung R 300.5 Abschluss der Zugvorbereitung Bahnhof Laupen 5.5 Lausanne Triage Lugano Vedeggio Luino Betroffene Züge alle Züge, ausgenommen Reisezüge alle Züge alle Züge alle Güter- u. Lokzüge Niederglatt Oberwinterthur UA alle startenden Güterzüge alle startenden Züge Olten RB RB Limmattal Renens alle Züge alle Züge alle Züge, ausgenommen Reisezüge alle Züge, ausgenommen Reisezüge alle startenden Züge alle startenden Züge alle startenden Güterzüge alle startenden Züge alle startenden Züge alle Züge, ausgenommen Reisezüge alle startenden Züge alle startenden Güterzüge alle Züge Richtung Payerne siehe R I-30121 2 Minuten vor alle begleiteten Züge ab Abfahrt mittels Gl 3-18 und 51-54 Taste „Zug bereit“ alle startenden Züge alle Züge alle startenden Züge Rotkreuz Safenwil Saland Siggenthal-W. St-Ursanne Tavannes Thun Tobel-Affeltrangen Vufflens Yverdon Zürich PB Z Herdern Z Mülligen Z Vorbahnhof 01.07.2012 SBB und BLS Bemerkungen siehe R I-30121 Seite 55-103 5.5 Seite 55-104 Zugvorbereitung R 300.5 Abschluss der Zugvorbereitung SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Druckluftbremse R 300.5 Anlage 1 Anrechenbare Bremsgewichte 5.A1 Bremsgewichtreduktion bei Güterzügen aufgrund ihrer Länge Ergänzung zu R 300.5, Anlage 1, Ziff. 2.2.1 Bei Güterzügen sind bei Fahrzeugen in Bremsstellung R oder P folgende Bremsgewichtsreduktionen aufgrund der Länge auszuführen: Länge der Anhängelast 0 – 500 m 501 – 600 m 601 – 700 m 701 – 800 m über 800 m Bremsgewicht multiplizieren mit 1 0,95 0,90 0,85 0,80 Bei Erstellung der Bremsrechnung durch ein Datenverarbeitungssystem können auch Zwischenwerte zwischen denjenigen in der obenstehenden Tabelle berechnet werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 5A1-101 5.A1 Seite 5A1-102 Druckluftbremse R 300.5 Anlage 1 Anrechenbare Bremsgewichte SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten 1 Einstellen und Auflösen von Fahrstrassen 1.1 Ausschalten der Stellwerkautomatik Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.1 6.1 Der Fahrdienstleiter hat die Stellwerkautomatik (ASB, AB, ADG, DG, DS etc) in folgenden Fällen auszuschalten: Automatik könnte über gesicherte Abschnitte eine Fahrstrasse einstellen Automatik könnte trotz zusätzlicher Belegung durch Fahrzeuge zwischen Zugspitze und nächstfolgendem Hauptsignal eine Fahrstrasse einstellen (z.B. "bei Abkreuzmanöver auf dem Abfahrgleis"). Automatik könnte über Abschnitte eine Fahrstrasse einstellen, die durch leichte Fahrzeuge befahren werden oder durch solche belegt sind Auf Anlagen ohne Zwergsignale: zum Rangieren Die erforderliche Bedienung kann nur bei ausgeschalteter Automatik vorgenommen werden. Wo eine CL-F zur Anwendung kommt, ist das Ausschalten der Automatik erwähnt. 1.2 Fahrstrassenspeicher; speichern verboten Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.1 Der Fahrdienstleiter darf keine Fahrstrasse speichern, wenn die zu speichernde Fahrstrasse den Fahrweg von besonderen Fahrzeugen berührt oder überschneidet. 1.3 Prüfen der Fahrstrasse Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.2 1.3.1 Rangierbewegung gegen Zugfahrstrasse bei automatischer Fahrstrasseneinstellung Der Fahrdienstleiter hat darauf zu achten, dass durch das automatische Einstellen von Fahrstrassen keine unerlaubten Situationen von Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrassen entstehen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 61-101 6.1 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten R I-30111 1.3.2 Zugsbegegnungen und Parallelfahrten bei Zügen mit aussergewöhnlichen Sendungen, die das Lademass überschreiten Der Fahrdienstleiter darf einem Zug mit aussergewöhnlicher Sendung die Zustimmung zur Fahrt erst erteilen, wenn auf dem nachfolgenden Abschnitt ein allfällig vorgeschriebenes Begegnungs- und Parallelfahrverbot sicher gestellt ist. Dazu hat er - allenfalls zusammen mit dem Nachbarbahnhof – die Zugsbegegnungen und Parallelfahrten in Absprache mit der BZ/BLZ festzulegen zu prüfen, ob das Nachbargleis frei ist das Nachbargleis zu sperren. Sofern die erfolgte Sicherung auf Grund der Anzeige am Streckenblock nicht ersichtlich ist, haben sich die Fahrdienstleiter die Sicherung gegenseitig quittungspflichtig zu bestätigen. 1.4 Auflösen der Fahrstrassen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.3 1.4.1 Zurückstellen der Signalschalter Der Fahrdienstleiter hat die Signalschalter oder –hebel sofort nach der Ankunft, Aus- oder Durchfahrt des Zuges in Haltstellung zu verbringen. 1.4.2 Auflösen von Verschlüssen Der Fahrdienstleiter darf Verschlüsse (zB Fahrstrassen-, Block-, Barrierenverschlüsse sowie besondere Verschlüsse) erst auflösen, wenn die Fahrt nach einem Einfahr- oder Gleisabschnittsignal im Zielgleis der Fahrstrasse angehalten oder das verschlossene Element befahren hat. Seite 61-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten 6.1 Hauptsignal auf Halt Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.2.1 Geht ein Hauptsignal ohne offensichtlichen Grund nicht auf Fahrt, hat der Lokführer nach einer Wartezeit von ungefähr drei Minuten mit dem Fahrdienstleiter Kontakt aufzunehmen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 61-103 6.1 3 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten R I-30111 Gleisbenützung auf Bahnhöfen und Haltestellen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4 3.1 Grundsatz Verantwortlich für die Gleisbenützung ist der Fahrdienstleiter. 3.2 Einschränkungen generell Wo für bestimmte Gleise oder Fahrzeuge Einschränkungen bestehen, sind diese in örtlichen Vorschriften geregelt. 3.3 Bestimmungen für den SIM-Korridor 3.3.1 Kennzeichnung der SIM-Gleise auf BLS-Strecken Auf der Strecke Frutigen–Kandersteg–Brig sind die für SIM-Züge und –Wagen verbotenen Gleise wie folgt gekennzeichnet: auf dem Stelltisch: violett statt grau auf ILTIS: violett statt weiss in der Aussenanlage mit Huckepackverbotstafeln. 3.3.2 Einfahrt in den SIM-Korridor mit Slalomfahrt für einen SIM-Zug (Eintrittskorridor-Prüfung) Der Lokführer eines SIM-Zuges hat als Bestätigung, dass er einen SIM-Zug führt, bei der Vorbeifahrt an der Merktafel „EintrittskorridorPrüfung“ auf den Strecken Frutigen–Kandergrund bzw Brig–Lalden einen Funkruf abzusetzen Tunnelstation–Iselle (Richtung Nord-Süd) bzw Domodossola–Preglia (Richtung Süd-Nord) einen Funkruf abzusetzen. Ist diese Verständigung beim Verkehren eines SIM-Zuges nicht erfolgt, so hat der Lokführer den Zug spätestens vor den Gleisabschnittsignalen von Iselle bzw vor dem Ausfahrsignal von Preglia auch wenn diese Fahrt zeigen – anzuhalten der Fahrdienstleiter den Zug spätestens vor den Gleisabschnittsignalen von Iselle bzw vor dem Ausfahrsignal von Preglia anhalten zu lassen. Seite 61-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten 6.1 3.3.3 Verbotene Gleise Auf Strecken, wo nur ein Streckengleis das SIM-Profil aufweist, sind die für SIM-Züge verbotenen Bahnhof- und Streckengleise mit Huckepackverbotstafeln (HVT) gekennzeichnet. Für SIM-Züge verbotene Streckengleise werden mit Huckepackverbotssignalen (HVS) signalisiert. 3.4 Befahren von Rampengleisen mit Personenzügen Muss ein Zug mit Personenbeförderung ausnahmsweise ein Rampengleis befahren, hat der Fahrdienstleiter vor der Zustimmung zur Fahrt den Lokführer darüber quittungspflichtig zu verständigen hat der Lokführer den Halteort entsprechend zu wählen. Ist eine Halteorttafel vorhanden, kann auf die Verständigung für Züge mit vorgeschriebenem Halt verzichtet werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 61-105 6.1 4 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten R I-30111 Gleisbenützung unter Beachtung der Perron- und Zuglänge Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4 4.1 Grundsatz Bei der Planung ist die Länge der Züge auf die nutzbare Länge der Perrons abzustimmen. Wo die geplante Länge des Zuges die Perronlänge übersteigt, ist das zugführende EVU alleine verantwortlich, die in Ziffer 4.2.4.a-d vorgesehenen Massnahmen zu treffen. Züge mit Personenbeförderung und vorgeschriebenem Halt haben deshalb in der Regel das planmässig vorgeschriebene Gleis zu befahren. Muss aus betrieblichen Gründen die vorgesehene Gleisbenützung geändert werden oder bei ausserordentlichem Halt achtet der Fahrdienstleiter besonders darauf, dass die Perronlänge ausreicht die Reisenden ihren Zug erreichen. 4.2 Vorgehen in Bezug auf Perronlänge und Zuglänge 4.2.1 Ermitteln der Perronlänge Für SBB-Bahnhöfe und –Haltestellen ist die Perronlänge aus dem Perrontool im Intranet http://personenverkehr.sbb.ch/perrontool ersichtlich. Für BLS-Bahnhöfe und –Haltestellen ist die Perronlänge im Internet abrufbar unter www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- & Netzzugang / Network Statement / Downloads / Betriebspunkte Dabei ist die effektiv ausnutzbare Länge aufgrund von Signalstandorten, Fahrrichtung des Zugs usw zu berücksichtigen. 4.2.2 Ermitteln der Zuglänge Die Zuglänge ist aus dem System ProSurf/RCS (Achsenzahl x 6.5 m) ersichtlich. Komposition Beispiel: Zug 2280 mit 32 A = 32 x 6.5 m = 208 m). Diese Berechnungsart beinhaltet auch das Triebfahrzeug. Seite 61-106 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten 6.1 4.2.3 Perron ist genügend lang Wenn der Perron mindestens so lang wie der Zug ist oder bei einer Gleisänderung der neue Perron mindestens gleich lang ist wie der ursprünglich geplante, sind keine speziellen Massnahmen notwendig. 4.2.4 Perron ist zu kurz Ist der Zug länger als der Perron, ist das EVU bei geplanten Zügen für untenstehende Massnahmen alleine verantwortlich. Bei betrieblichen Gleisänderungen sowie ausserordentlichem Halt haben sich Fahrdienstleiter, Lokführer sowie allfällige Zugbegleiter abzusprechen und eine Massnahme in folgender Reihenfolge zu treffen: a) Bei jenen Reisezugwagen, welche nicht am Perron zu stehen kommen, beidseitig die Türen abschliessen bzw. die Türfreigabe blockieren und die Reisenden über die abgeschlossenen Türen informieren. b) Der Zugbegleiter bewacht die Türen jener Reisezugwagen, welche nicht am Perron zu stehen kommen c) Der Lokführer oder Zugbegleiter informiert die Reisenden im Zug mittels Lautsprecherdurchsage oder persönlich in den Wagen d) Umsetzung von zusätzlichen Massnahmen der betroffenen EVU. Kann keine dieser Massnahmen ergriffen werden, z.B. aus betrieblichen Gründen wie kurzfristigen Gleisänderungen oder außerordentlichem Halt ist wie folgt vorzugehen: e) Der Fahrdienstleiter schreibt den Zügen auf den Nachbargleisen protokollpflichtig Fahrt auf Sicht vor oder f) Der Fahrdienstleiter gibt den Zügen auf den Nachbargleisen keine Zustimmung zur Fahrt. Ist mindestens eine Massnahme umgesetzt, darf der Fahrdienstleiter am betreffenden Signal die Zustimmung zur Fahrt geben und der Lokführer darf weiterfahren. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 61-107 6.1 Zugfahrten R 300.6 Grundlagen für Zugfahrten R I-30111 4.2.5 Verhältnis zwischen Perron- und Zuglänge unklar Kann der Fahrdienstleiter auf Grund von Perrontool (SBB) und ProSurf/RCS nicht einwandfrei feststellen, ob der neue Perron für den Zug genügend lang ist, darf er keine Zustimmung zur Fahrt erteilen. Er muss den Lokführer über die Länge des Perrons quittungspflichtig verständigen und die Zuglänge erfragen. Je nach Ergebnis der Abklärungen richtet sich das weitere Vorgehen nach Ziffer 4.2.3 oder 4.2.4. 5 Gleisänderungen: Vorgehen in Bezug auf wartende Reisende im Bahnhof Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4 5.1 Information der Reisenden Der Fahrdienstleiter hat die im Bahnhof wartenden Reisenden rechtzeitig und wiederholt mittels Lautsprecherdurchsagen und – falls vorhanden – mittels geänderter Fahrgastinformationsanzeige (FIA) oder vor Ort zu verständigen. Kann der Fahrdienstleiter die Reisenden nicht verständigen, hat er den Lokführer darüber frühzeitig zu informieren. Dieser bzw der Zugbegleiter hat nach Möglichkeit darauf zu achten, dass auch die auf einem anderen Perron wartenden Reisenden den Zug erreichen. 5.2 Verzögerung der Abfahrt Damit bei einem Perronwechsel allenfalls auch kurz vor der veröffentlichten Abfahrtszeit eintreffende Reisende den Zug erreichen können, hat der Fahrdienstleiter die Abfahrt des Zuges durch das Halt zeigende Signal oder Verständigung des Lokführers zu verzögern. Seite 61-108 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Zugfahrten R 300.6 Geschwindigkeitsschwelle 6.2 Änderung oder Ende der signalisierten Geschwindigkeit Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 2.3 1.1 Geschwindigkeitserhöhung wenn das Ausfahrvorsignal nach dem Einfahrsignal aufgestellt ist Wenn das Ausfahrvorsignal des Typs L nach dem Einfahrsignal aufgestellt ist und eine höhere Geschwindigkeit signalisiert, darf erst beschleunigt werden, wenn das Zugende die zum Einfahrsignal gehörigen ablenkenden Weichen freigelegt hat. Die Bestimmungen nach R 300.6 Ziffer 2.3.3 gelten sinngemäss. Beispiel: 90 km/h 1.2 Geschwindigkeitserhöhung bei einem Wiederholungssignal Zeigt ein Wiederholungssignal eine höhere Ausführungsgeschwindigkeit darf entsprechend den Bestimmungen nach R 300.6 Ziffer 2.3.3 beschleunigt werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 62-101 6.2 Seite 62-102 Zugfahrten R 300.6 Geschwindigkeitsschwelle SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 Zugfahrten R 300.6 Abfahrt R I-30111 1 6.3 Abfahrerlaubnis per SMS Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.4 und 3.5 Auf den von der Infrastrukturbetreiberin bezeichneten Bahnhöfen kann dem Zugbegleiter die Zustimmung zur Fahrt mittels automatisch generiertem SMS mit dem Wortlaut «…(Bhf-Abk.) …(Zugnummer) …(Abfahrtszeit) Gleis… Abfahrt möglich » mitgeteilt werden. Der Zugbegleiter erteilt dem Lokführer die Abfahrerlaubnis mittels Weiterleitung des generierten SMS mit dem Wortlaut «…(BhfAbk.) Lokführer…(Zugnummer) …abfahren». Das SMS ist durch den Lokführer nicht zu quittieren. 2 Zustimmung zur Fahrt ohne Sicht auf das Hauptsignal im Bahnhof Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.6 2.1 Abfahrt auf Grund der ZUB-Anzeige erlaubt Der Lokführer darf abfahren, wenn das ZUB-Display eine der folgenden Anzeigen aufweist: I I I I - - - 6 0 Eine Geschwindigkeitsvorgabe (ausser Anzeige „40“ nach Befreiung mit dem Freigabeschalter oder wegen fehlenden Zugdaten!). Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 40 km/h und am nächsten Hauptsignal ist Halt zu erwarten. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 63-101 6.3 Seite 63-102 Zugfahrten R 300.6 Abfahrt SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Zugfahrten R 300.6 Fahrt 6.4 Ergänzende Bestimmungen zu Langsamfahrsignalen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.2.4 1.1 Bekanntgabefrist Die Infrastrukturbetreiberin hat den betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie den internen Fachdiensten das Aufstellen von Langsamfahrsignalen mindestens 72 Stunden im Voraus bekanntzugeben. Die betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie die internen Fachdienste sind verantwortlich, ihre Lokführer innert dieser Frist zu verständigen. 1.1.1 Erhöhung der Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist Wird die Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist erhöht, muss die Bekanntgabefrist nicht verlängert werden. 1.1.2 Verminderung der Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist Wird die Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist vermindert, beginnt die Bekanntgabefrist wieder von vorne. 2 Ergänzende Bestimmungen zu Stromabnehmersignalen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.3.3 2.1 Bekanntgabefrist Die Infrastrukturbetreiberin hat den betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie den internen Fachdiensten das Aufstellen von Stromabnehmersignalen mindestens 72 Stunden im Voraus bekanntzugeben. Die betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie die internen Fachdienste sind verantwortlich, ihre Lokführer innert dieser Frist zu verständigen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 64-101 6.4 3 Zugfahrten R 300.6 Fahrt Befahren von spannungslosen Abschnitten R I-30111 Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.3.5 3.1 Schutzstrecken Der Lokführer hat Schutzstrecken mit ausgeschaltetem Hauptschalter zu befahren. Bei Fahrzeugen ohne Hauptschalter hat er den Steuerkontroller bzw. Fahrschalter frühzeitig auf 0 zu stellen. Seite 64-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 3.2 Zugfahrten R 300.6 Fahrt 6.4 Senken der Stromabnehmer beim Befahren von Schutzstrecken Sind in einem Zug mit Stromabnehmerabständen zwischen 20 und 150 m mehrere Stromabnehmer gehoben, so hat der Lokführer beim Befahren der Schutzstrecken nach Ziffer 3.2.1 zur Vermeidung von Kurzschlüssen alle Stromabnehmer zu senken. Bei Zügen mit Zwischendienst bzw. Schiebedienst darf der Stromabnehmer der Zwischen- bzw. Schiebelok gehoben bleiben. 3.2.1 Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 3.2 notwendig 121 141 142 151 211 221 251 261 291 301 311 322 331 01.07.2012 Strecke Zwischen den Bahnhöfen Lausanne–Bern Siviriez–Romont Schmitten–Flamatt Bern–Olten Langenthal–Roggwil-W.* Bern/Solothurn– Mattstetten–Rothrist *, Wanzwil(NBS)– Olten Mellingen (-Heitersberg) – Olten– Lenzburg– Killwangen *, Zürich Lausanne–Sion Villeneuve–Roche VD Sion–Brig St-Leonard–Granges Palézieux– Châtillens–Ecublens Payerne Yverdon– Yverdon–Yvonand Fribourg Grolley–Belfaux Delémont–Biel Delémont–Choindez Lausanne–Biel Grandson–Onnens Biel–Olten Lengnau–Grenchen Süd * Oensingen–Oberbuchsiten Bern–Thun– Münsingen–Wichtrach Reichenbach Thun, Seite Gwatt * Spiez, Seite Heustrich * Bern– Gümligen–Worb Trubschachen SBB und BLS km 38.085 79.322 56.335 45.895 21.464 31.780 100.220 27.511 2.780 43.605 82.757 45.770 86.705 54.219 123.743 0.312 0.820 9.908 Seite 64-103 6.4 Zugfahrten R 300.6 Fahrt R I-30111 3.2.1 Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 3.2 notwendig (Fortsetzung) 332 341 351 381 391 411 422 431 436 Seite 64-104 Strecke Langnau–Luzern Basel–Delémont Reichenbach– Kandersteg–Brig Zwischen den Bahnhöfen Schüpfheim–Entlebuch Grellingen–Zwingen Kandersteg, Seite Felsenburg * Hohtenn–Ausserberg * Lalden–Brig * Bern–Neuchâtel Riedbach, Seite Rosshäusern* Wengi-Ey–LötschbergReichenbach– LBS– Basistunnel * Visp Wengi-Ey–Frutigen * Frutigen Gl. 2–LötschbergBasistunnel * Lötschberg-Basistunnel * Lötschberg-Basistunnel– Visp Gl. 389 * Lötschberg-Basistunnel– Visp Gl. 489 * Basel–Olten Liestal–Lausen * Olten–Luzern Wauwil–Sursee Emmenbrücke– Mosen–Beinwil Lenzburg Wettingen– Lenzburg–Hunzenschwil Suhr–Zofingen km 61.100 106.519 30.906 SBB und BLS 01.07.2012 55.775 73.238 9.085 10.680 12.630 14.303 30.041 49.922 49.961 15.880 65.632 26.493 61.865 Zugfahrten R 300.6 Fahrt R I-30111 6.4 3.2.1 Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 3.2 notwendig (Fortsetzung) 502 511 521 531 541 * Strecke BS SBB PB/RB– BS Bad Bf Brugg–Basel Brugg–Rotkreuz Rotkreuz– Göschenen Göschenen– Bellinzona Zwischen den Bahnhöfen Gellert–Basel Bad Bf km 3.278 Stein Säckingen–Mumpf Wohlen–Boswil Steinen–Schwyz Gurtnellen–Pfaffensprung * Göschenen–Airolo * Chiggiogna-Lavorgo * Claro-Castione * 60.422 73.506 15.770 55.512 79.055 111.117 144.655 fakultative Schutzstrecke (Signale sind mit dreieckigem Aufsatz ausgerüstet) ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ/BLZ Luzern GSM-R 1200 oder (0512) 27 1809 ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ/BLZ Bellinzona GSM-R 1200 oder (0512) 21 5400 Alle Stromabnehmer sind zu senken bei einem Stromabnehmerabstand von 20 bis 180 m 01.07.2012 SBB und BLS Seite 64-105 6.4 Zugfahrten R 300.6 Fahrt R I-30111 3.2.2 Senken der Stromabnehmer nicht notwendig 161 171 371 381 391 482 484 Strecke Brugg–Zürich Wettingen– Seebach Seebach–Opfikon Bern–Belp–Thun Bern–Neuchâtel Reichenbach– LBS–Visp Solothurn–Burgdorf Burgdorf–Thun Zwischen den Bahnhöfen Wettingen–Killwangen Wettingen–Würenlos km 17.539 40.609 Seebach–Opfikon Belp–Toffen * Neuchâtel Seite St-Blaise-Lac Frutigen Gleise 3-8 – Lötschberg-Basistunnel * Solothurn–Biberist Grosshöchstetten– Konolfingen Konolfingen–Stalden i. E. Dürrenroth–Huttwil Huttwil–Hüswil 6.571 14.394 41.875 14.270 491 Ramsei–Huttwil 493 Langenthal– Wolhusen 602 Koblenz–Eglisau Zweidlen–Eglisau 631 Zürich–Pfäffikon SZ Zürich PB/VB–Wiedikon Kollerwiese–Thalwil Au–Wädenswil 632 Zug–Affoltern aA– Hedingen–Bonstetten Altstetten 641 Päffikon SZ– Unterterzen–Walenstadt Sargans 651 Zürich–Meilen– Stadelhofen–Tiefenbrunnen Rapperswil 652 Zürich–Stettbach Stadelhofen–Stettbach 661 652 Zürich–Wallisellen Oerlikon–Wallisellen 701 Seite 64-106 SBB und BLS 0.595 18.367 19.204 18.240 2.070 23.382 2.250 3.150 22.721 19.866 14.930 6.990 104.452 6.425 01.07.2012 R I-30111 Zugfahrten R 300.6 Fahrt 6.4 3.2.2 Senken der Stromabnehmer nicht notwendig (Fortsetzung) 701 721 752 753 761 772 781/ 782 SZU Strecke Zürich–Zürich Flughafen/Kloten St Gallen– Rorschach– Buchs Pfäffikon SZ– Rapperswil Rapperswil–Wattwil Nesslau – Wattwil Wil Konstanz–Wil Konstanz– Romanshorn Pfäffikon SZ – Arth-Goldau Wädenswil – Einsiedeln Zürich PB/VB– Zürich Giesshübel Zwischen den Bahnhöfen Oerlikon–Opfikon km 6.571 Staad–Rheineck 59.813 Hurden–Rapperswil 1.150 Kaltbrunn–Wattwil Lichtensteig - Dietfurt 21.350 17.102 Konstanz–Kreuzlingen Konstanz–Kreuzlingen Hafen 61.430 100.740 Kaltenboden–Biberbrugg Wiedikon–Zürich Giesshübel 10.400 0.424 * fakultative Schutzstrecke (Signale sind mit dreieckigem Aufsatz ausgerüstet) 3.3 Anhalten unter der Schutzstrecke 3.3.1 Anhalten unter einer ferngesteuerten Schutzstrecke Bei ferngesteuerten Schutzstrecken, dh Schutzstrecken ohne Hörnerschalter, hat der Lokführer das Ein- bzw Ausschalten gemäss Ziffer 3.3.2 über die BZ/BLZ zu verlangen und sich bestätigen zu lassen. Für den manuellen Notbetrieb befindet sich eine Notkurbel innerhalb des Gehäuses des Motorantriebes (Öffnen mit Wagenschlüssel). Diese wird im Auftrag der BZ/BLZ benutzt. Weiteres Vorgehen gemäss Ziffer 3.3.2 01.07.2012 SBB und BLS Seite 64-107 6.4 Zugfahrten R 300.6 Fahrt R I-30111 3.3.2 Anhalten unter der Schutzstrecke (mit Hörnerschalter) Stromabnehmer steht in der Schutzstrecke in Fahrrichtung vorderen Hörnerschalter mit Wagenschlüssel entriegeln und einschalten aus der Schutzstrecke hinausfahren nach der Schutzstrecke anhalten Schutzstrecke wieder ausschalten und Hörnerschalter mit Wagenschlüssel verriegeln Stromabnehmer steht im Endbereich der Schutzstrecke Wenn das Schleifstück den stromführenden Abschnitt berührt: Hauptschalter einschalten und weiterfahren (allenfalls vorderen Stromabnehmer benutzen) Ansonsten Vorgehen analog Fall 1 Stromabnehmer steht im Anfangsbereich der Schutzstrecke a) Lok mit 2 Stromabnehmern Vorderen Stromabnehmer verwenden Vorgehen analog Fall 1 b) Lok mit 1 Stromabnehmer Hinteren Hörnerschalter einschalten Fahrt in die Schutzstrecke Hinteren Hörnerschalter ausschalten Weiteres Vorgehen analog Fall 1 Seite 64-108 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 4 Zugfahrten R 300.6 Fahrt 6.4 Einspurbetrieb auf zweigleisiger Strecke Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.5.1 Befinden sich noch Züge auf dem linken Gleis, hat der Fahrdienstleiter diese vor Einführung des Einspurbetriebs am Stellwerk zu sichern. 5 Vorzeitig verkehrende Züge Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4 Vorzeitig verkehrende Züge haben ohne gegenteilige Meldung durch die BZ/BLZ oder den Fahrdienstleiter ihren Zeitvorsprung möglichst beizubehalten. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 64-109 6.4 Seite 64-110 Zugfahrten R 300.6 Fahrt SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Zugfahrten R 300.6 Einfahrt 6.5 Halteort der Züge Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.2 1.1 Freihalten von Bahnübergängen Bahnübergänge in Bahnhöfen sind bei planmässigen Aufenthaltszeiten von mehr als einer Minute möglichst frei zu halten. 1.2 Normaler Halteort überfahren Überfährt der Lokführer den normalen Halteort, hat er mit dem Fahrdienstleiter das weitere Vorgehen abzusprechen. Auf keinen Fall darf der Lokführer von sich aus den Zug rückwärts bewegen. Die Türen dürfen nur freigegeben werden, wenn alle Reisenden am Perron aussteigen können. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 65-101 6.5 2 Zugfahrten R 300.6 Einfahrt R I-30111 Belegung am Ende eines Kopfgleises Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.3 2.1 Normalfall Kopfgleise dürfen am Ende auf einem Abschnitt von 60 m mit Fahrzeugen belegt sein, ohne dass dies als Einfahrt in ein besetztes Gleis gilt. 2.2 Abweichungen Kopfgleise, die am Ende des Abschnitts auf mehr als 60 m mit Fahrzeugen belegt sein dürfen, werden im R I-30121 mit den abweichenden Werten aufgeführt. 3 Einfahrt in ein besetztes Gleis 3.1 Bedingungen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.4 3.1.1 Normalfall Fahrzeuge dürfen frühestens 200 m ab der Geschwindigkeitsschwelle aufgestellt sein. 3.1.2 Abweichungen Wo auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse spezielle Merkpunkte oder abweichende Werte gelten, sind diese im R I-30121 aufgeführt. Seite 65-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 3.2 Zugfahrten R 300.6 Einfahrt 6.5 Gültigkeit des Besetztsignals nach einem Wiederholungssignal Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.4 Die Bedeutung des Besetztsignals gilt bis zum nächsten Hauptsignal; befindet sich zwischen dem Besetztsignal und dem nächsten Hauptsignal ein Warnung zeigendes Wiederholungssignal, darf der Lokführer den Zug nicht beschleunigen, sondern er muss weiterhin mit einem Hindernis rechnen. 3.3 SBB-Netz: Einfahrt bei Gruppensignal, Ausfahrweiche belegt Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.5 SBB-Netz: Wenn die Ausfahrweiche durch den ersten Zug belegt bleibt, muss die Einfahrt für den zweiten Zug als Einfahrt in ein besetztes Gleis vollzogen werden. Dies gilt nur, sofern das Hauptsignal nach der Ausfahrweiche steht. Beispiel: 1. Zug 2. Zug 01.07.2012 SBB und BLS Seite 65-103 6.5 4 Zugfahrten R 300.6 Einfahrt R I-30111 Bedingungen für offene Bahnüberganganlagen vor dem Ausfahrsignal Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.6 Einfahrten gegen offene Bahnüberganganlagen vor dem Ausfahrsignal sind nur zulässig wenn der einfahrende Zug Halt vorgeschrieben hat und beim betreffenden Bahnhof in der Streckentabelle das Barrierenzeichen ’ steht (diese Kennzeichnung hat auch zu erfolgen, wenn sich der Bahnübergang nach einer Gruppensignal-Halttafel befindet) und die Entfernung vom normalen Halteort des Zuges bis zum Übergang mindestens 50 m beträgt und die Sichtverhältnisse gut sind (kein Nebel oder Schneefall) und der Bahnübergang nachts beleuchtet ist Seite 65-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Zugfahrten R 300.6 Spezialfälle 6.6 Hin- und Herfahrt auf der Strecke Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 6 Für Dienstextrazüge ist Hin- und Herfahren auf einem Streckengleis unter folgenden Bedingungen gestattet: es dürfen keine rückliegenden Zwerg- oder Hauptsignale der gleichen oder der entgegengesetzten Fahrrichtung überfahren werden es dürfen keine Signale, Blockeinrichtungen oder Steuerungen von Bahnüberganganlagen beeinflusst werden der Lokführer muss die Bahnüberganganlagen als nicht eingeschaltet betrachten. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 66-101 6.6 Seite 66-102 Zugfahrten R 300.6 Spezialfälle SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Führerstandsignalisierung R 300.7 Ergänzende Bestimmungen für Zugfahrten 7.5 Einfahrt in eine Strecke mit Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.7 Ziffer 5.1 1.1 Aufstarten eines Zuges vor der Tafel CAB-Anfang Muss ein Zug vor der Tafel CAB-Anfang aufgestartet werden, ist am DMI aufstarten im Level 0 zu wählen. 1.2 Aufstarten eines Zuges nach der Tafel CAB-Anfang Muss ein Zug nach der Tafel CAB-Anfang aufgestartet werden, ist am DMI aufstarten im Level 2 zu wählen. 2 Ausfahrt aus einer Strecke mit Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.7 Ziffer 5.3 Die Verbindung ETM-ZUB wird jeweils beim Einfahren in den Level 2-Bereich getrennt und nach der Ausfahrt in den Level 0-Bereich wieder aktiviert. Bei den ersten Aussensignalen nach einer Strecke mit Führerstandsignalisierung, welche mit ZUB-Überwachung ausgerüstet sind, wird das Lokpersonal mittels Textmeldung "ETM / ZUB aktiv?“ beauftragt zu prüfen, ob eine Überwachung der Streckendaten am ZUB-Gerät angezeigt wird. Beispiele: 140 bei einer Geschwindigkeitsvorgabe ---- bei "Freier Fahrt" Zeigt die ZUB-Anzeige bei diesen Signalen keine Überwachung, gelten die FDV R 300.9, Ziffer 10.3 01.07.2012 SBB und BLS Seite 75-101 7.5 Seite 75-102 Führerstandsignalisierung R 300.7 Ergänzende Bestimmungen für Zugfahrten SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Arbeitssicherheit R 300.8 Arbeitssicherheit 8.1 Fahrzeuge und Lademittel in der Nähe von Gleisen Ergänzung zu R 300.8, Ziffer 1.2.2 1.1 Abstand zu den Gleisen Fahrzeuge (zB Handwagen, Gabelstapler, Lieferwagen) oder Lademittel (zB Paletten) dürfen nur so aufgestellt werden, dass zur nächstgelegenen Schiene mindestens ein Raum von 1,5 m frei bleibt. 1.2 Aufstellung zwischen Gleisen Zwischen zwei Gleisen ohne Zwischenperron, die gleichzeitig von Zügen befahren werden, dürfen keine Handwagen aufgestellt werden. 1.3 Sichern abgestellter Handwagen Abgestellte Handwagen sind durch Anziehen der Bremsen oder Unterlegen von Keilen zu sichern und parallel zu den Gleisen zu parkieren. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 81-101 8.1 Seite 81-102 Arbeitssicherheit R 300.8 Arbeitssicherheit SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 Arbeitssicherheit R 300.8 Ergänzende Verhaltensregeln R I-30111 1 8.2 Karrensignale Ergänzung zu R 300.8, Ziffer 2.1 Um die Gefahren beim Überqueren der Gleise zu reduzieren, sind teilweise Karrensignale aufgestellt. Begriff und Bedeutung sind nachstehend beschrieben. K Begriff Vorsicht Bedeutung Vorsichtiges Überqueren der Gleise erlaubt. Es sind Fahrten mit vmax 40 km/h zu erwarten ruhend oder blinkend K Begriff Halt Bedeutung Überqueren der Gleise verboten dunkel 01.07.2012 SBB und BLS Seite 82-101 8.2 2 Arbeitssicherheit R 300.8 Ergänzende Verhaltensregeln R I-30111 Gefahren des elektrischen Stroms Ergänzung zu R 300.8, Ziffer 2.3 2.1 Erden der Fahrleitung 2.1.1 Grundsatz Auf dem Fahrleitungsnetz kann es – unabhängig von der Distanz zum Unterwerk – zu sehr hohen Kurzschlussströmen kommen. 2.1.2 Spannungsprüfer Wenn ein Spannungsprüfer vorhanden ist, muss dieser vor dem Erden der Fahrleitung angewendet werden. Die Bedienungsanleitung auf dem Spannungsprüfer ist zu beachten. 2.1.3 Erden durch mobile Dienste der SBB (zB Pikett-Dienst) Mobile Dienste der SBB (zB Pikett-Dienste) müssen vor dem Erden immer den Spannungsprüfer benutzen. 2.1.4 Erdungsstangen auf Fahrzeugen der EVU Erdungsstangen, welche auf Fahrzeugen der EVU deponiert sind, dürfen nicht verwendet werden. Seite 82-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Störungen R 300.9 Allgemeines 9.1 Allgemeines Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 1 1.1 Anwendung der Prozesse bei Noteingriffen in technischen Räumen Die fahrdienstlichen Prozesse und die Anwendung der CL-F gelten auf in Betrieb stehenden Anlagen unabhängig davon, ob der Eingriff auf der Bedienoberfläche des Fahrdienstleiters oder im Relais/Rechnerraum / in der Apparatekabine erfolgt. Der Fahrdienstleiter verfährt auf ausser Betrieb gesetzten Anlagen oder Anlageteilen (SBB: Form 4331) nach den Weisungen des technischen Dienstes. 1.2 Zutritt der instruierten Fahrdienstleiter zu technischen SARäumen Für die Fahrdienstleiter ist im Störungsfall zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Zutritt zu den Relais-/ Rechner-/ Stromversorgungsräumen SA mit plombierten Schlüsseln wie folgt geregelt: Die Fahrdienstleiter können in Absprache mit dem zuständigen technischen Dienst die notwendigen Bedienungen vornehmen (z.B. Rechnersysteme neu starten, Sicherungsautomaten zurückstellen). In den Fällen, wo sich die Bedienplätze in den Relais-/ Rechner-/ Stromversorgungsräumen SA befinden, ist den Fahrdienstleitern der Zutritt zur Bedienung gestattet. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 91-101 9.1 2 Störungen R 300.9 Allgemeines R I-30111 SBB und SOB Netz: Feststellen der Vollständigkeit einer Fahrt Ersatz für R 300.9, Ziffer 1.2.1 Die Vollständigkeit kann bei Zügen wie folgt festgestellt werden: durch den Lokführer für seine eigene Fahrt oder durch dafür ausgebildetes und geprüftes Personal vor Ort durch Beachten des Zugschlusssignals oder durch den Fahrdienstleiter durch Freifahren von gestörten Gleisabschnitten. Die Vollständigkeit von Rangierbewegungen im Bahnhof wird durch den Rangierleiter für seine eigene Fahrt festgestellt. Dabei darf zwischen dem Start- und Zielgleis des betreffenden Fahrweges keine Änderung der Anhängelast stattgefunden haben. Bei Rangierbewegungen, welche nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke» verkehren, wird die Vollständigkeit anhand der Ankunftsmeldung festgestellt. Bei Rangierbewegungen, welche nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» verkehren, ist die Vollständigkeit in der Fahrbarmeldung des Sicherheitschefs enthalten. Seite 91-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.1 Störungen R 300.9 Allgemeines 9.1 Freifahren von gestörten Gleisabschnitten 2.1.1 Vorgaben für das Freifahren Die Infrastrukturbetreiberin bezeichnet die Gleisabschnitte auf welchen das Freifahren angewendet werden darf. In folgenden Fällen darf Freifahren nicht angewendet werden: Fahrt mit Hilfssignal Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal Rangierbewegungen Im ersten Abschnitt nach oder vor einer nicht dauernd aktiven Gleisfreimeldeeinrichtung (GFM). 2.1.2 Vorgehen des Fahrdienstleiters Der Fahrdienstleiter stellt sicher, dass sich der betroffene Bahnhof im Orts-, Fern- oder Parallelbetrieb befindet. Der Fahrdienstleiter verfolgt die Fahrt an der Sicherungsanlage und beobachtet dabei, ob die umgangenen GFM-Abschnitte in der richtigen Reihenfolge erreicht und verlassen werden. Im Grenzblockabschnitt sind beide Fahrdienstleiter dafür verantwortlich. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 91-103 9.1 3 Störungen R 300.9 Allgemeines R I-30111 Örtliche Kontrolle Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 1.2.2 Folgt unmittelbar nach der Wurzel der zu kontrollierenden Weiche eine Kreuzung, ist diese in die Kontrolle einzubeziehen. 3.1 Länge der Gleisfreimeldeabschnitte Der Gleisfreimeldeabschnitt einer Weiche erstreckt sich normalerweise bis zu 6 Meter über die Weichenspitze und das Profil bei der Wurzel hinaus. 3.2 Überlange Gleisfreimeldeabschnitte In Ausnahmefällen können Gleisfreimeldeabschnitte von Weichen eine Länge bis zu 300 Meter aufweisen. Diese Weichen sind in den örtlichen Vorschriften „Verzeichnis der Weichen mit verlängerten GFM-Abschnitten“ aufzuführen. Seite 91-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Störungen R 300.9 Kernprozess Störungen 9.2 Gleisfreimeldeeinrichtung oder Block gestört Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.1.4 1.1 Einführung Einspurbetrieb Der Fahrdienstleiter darf die Blocknotrückstellung auch zur Einführung des Einspurbetriebs betätigen, wenn das betreffende Streckengleis durch einen Zug belegt ist. Die stellwerkmässige Sicherung des Zugs bleibt durch die Gleisfreimeldeeinrichtung gewährleistet. 2 Befahren von gespeicherten Fahrstrassen Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.1 Der Fahrdienstleiter darf keine Zustimmung zur Fahrt erteilen, solange die Fahrstrasse nur gespeichert ist. 3 Hilfssignal auf der Strecke Frutigen - Kandersteg - Domodossola Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3 Wird ein SIM-Zug mit Hilfssignal aufgefordert, an einem Halt zeigenden Signal vorbeizufahren, muss der Lokführer auf Grund der Angaben auf der Huckepack-Weg-Tafel den Fahrweg überprüfen. Bei falschem Fahrweg muss er den Zug anhalten und unverzüglich mit dem Fahrdienstleiter Verbindung aufnehmen. 4 Beleuchtung des Hilfssignal Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3 Der Fahrdienstleiter darf pro Bahnhof gleichzeitig nur ein Hilfssignal beleuchten, ausgenommen es existiert für jede Fahrt ein Fahrstrassenverschluss für die gesamte Fahrstrasse (z.B. Rangierfahrstrasse, FASI-Fahrstrasse, etc). 01.07.2012 SBB und BLS Seite 92-101 9.2 5 Störungen R 300.9 Kernprozess Störungen R I-30111 Ausschalten des Hilfssignals Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3 Nach jeder Vorbeifahrt am beleuchteten Hilfssignal hat der Fahrdienstleiter zu prüfen, ob dieses wieder ausgeschaltet ist. Nötigenfalls ist dieses manuell auszuschalten. 6 Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen nicht besetzter Bahnhöfe ohne Fernsteuerung Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3 Befindet sich ein Zug vor dem Halt zeigenden Signal eines nicht besetzten Bahnhofs, hat der Fahrdienstleiter die geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Zug aus dem gestörten Abschnitt zu führen. Ist die Störung bekannt, ist kein Zug in den gestörten Abschnitt einfahren zu lassen, ausgenommen die Infrastrukturbetreiberin erlässt abweichende Bestimmungen. Befindet sich mehr als ein Zug zwischen zwei besetzten Bahnhöfen, muss in jedem Fall die örtliche Besetzung abgewartet werden. 7 Einfahrt in einen Bahnhof ohne schienenfreie Zugänge Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3 Erfolgt die Einfahrt mit Hilfssignal oder protokollpflichtigem Befehl Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal auf einem Bahnhof mit dem Zeichen im RADN fährt der Lokführer von sich aus mit Fahrt auf Sicht ein. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt vmax 40 km/h und entlang des Perrons vmax 20 km/h. Sofern ein Signal für Einfahrt in einen Bahnhof ohne schienenfreie Zugänge vorhanden ist, verständigt der Fahrdienstleiter den Lokführer quittungspflichtig über Fahrt auf Sicht und vmax 20 km/h ab Perronanfang. Seite 92-102 SBB und BLS 01.07.2012 Störungen R 300.9 R I-30111 Kernprozess Störungen 8 Zustimmung zur Rangierbewegung in gesperrte Gleise 9.2 Ersatz für R 300.9, Ziffer 2.4.6 Da die Fahrt auf Sicht in gesperrten Gleisen nicht aufgehoben werden darf, entfällt diese Ziffer. 9 Bedingungen für die Aufhebung der Fahrt auf Sicht Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.5 9.1 Strecken der SBB und BLS Auf den Strecken der SBB und BLS darf der Fahrdienstleiter bei Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal bzw. bei Fahrt mit Hilfssignal die Fahrt auf Sicht nicht aufheben. 9.2 Strecken der SOB Auf den Strecken der SOB darf der Fahrdienstleiter bei Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal bzw. bei Fahrt mit Hilfssignal die Fahrt auf Sicht nur für die Strecke aufheben; auf Bahnhofgebiet gilt in jedem Fall Fahrt auf Sicht. 10 Aufheben der Sicherungsmassnahmen nach einer Fahrt Ersatz für R 300.9, Ziffer 2.6 Der Fahrdienstleiter darf die auf einer Weiche, einem Gleis oder einem Bahnübergang (nachfolgend Element genannt) für diese Fahrt getroffenen Sicherungsmassnahmen aufheben, sobald die Fahrt das gesicherte Element befahren hat oder wenn die Fahrt angehalten hat und das gesicherte Element gar nicht erreicht wird (z.B. Barriere auf der Ausfahrseite nach einer Einfahrt). Die Sicherungsmassnahmen auf dem letzten vor einem Hauptsignal liegenden Gleis dürfen erst aufgehoben werden, wenn dieses Halt zeigt. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 92-103 9.2 Seite 92-104 Störungen R 300.9 Kernprozess Störungen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Signalen R I-30111 1 9.3 Befehl für die Vorbeifahrt an mehreren Halt zeigenden Signalen Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 3.1 Schweizerische Eisenbahnen Chemins de fer suisses Ferrovie svizzere Sammelformular Befehle Formulaire d’ordres Formulario d’ordini Datum Date Data Zug/Rangierbewegung auf die Strecke Train/Mouvement de manœuvre en pleine voie Treno/movimento di manovra sulla tratta XX.XX.XXXX 1 62620 Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen Franchissement de signaux présentant l’image d'arrêt Passaggio a segnali su posizione di fermata Signalbezeichnung Désignation du signal Denominaz.segnale Einfahrsignal Signal d’entrée Segnale d’entrata allen Hauptsignalen Ausfahrsignal Signal de sortie Segnale d’uscita Von Bahnhof W, Signal A bis und Gleisabschnittsignal Signal de voie Segnale di settore di binario mit Blocksignal 104P, km 32.340 Deckungs-/Blocksignal Signal de protection/de bloc Segnale di protezione/di blocco Fahrt nur über linkes Streckengleis gestattet in/zwischen à / entre a / fra in/zwischen à / entre a / fra Merktafel Hauptsignal FSS Panneau signal principal FSS Tavola di avviso segnale principale FSS Nothalt auf Arbeitsstellen Arrêt de secours sur les chantiers Fermata d’emergenza nelle aree di lavoro : : Grund / Bemerkungen Motif / observations Motivo / osservazioni Störung an der Fernsteuerung Zutreffendes ankreuzen / Marquer d'une croix ce qui convient / Crociare ciò che necessita Bahnhof Gare Stazione 01.07.2012 V Datum / Zeit Date / Heure Data / Ora XX.XX.XXXX / XY Fahrdienstleiter Chef-circulation D.Wüthrich Capomovimento SBB und BLS Lokführer Mécanicien Macchinista Seite 93-101 9.3 Seite 93-102 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Signalen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Weichen 9.4 SBB- und BLS-Netz: Weichenüberwachung fehlt Ersatz für R 300.9, Ziffer 4.5 1.1 Allgemeines Die Endlage von Weichen wird elektrisch überwacht. Die Endlage von Kreuzungen mit beweglichen Teilen wird elektrisch überwacht. Fehlt die Überwachung, können die zugehörigen Signale nicht auf Fahrt gestellt werden. Der Fahrdienstleiter hat den technischen Dienst sofort zu verständigen. 1.2 Sichern Fehlt bei einer Weiche die Überwachung ist sie durch den Fahrdienstleiter gegen unbeabsichtigtes Befahren und Umstelle zu sichern. 1.3 Befahren von Weichen ohne Überwachung Das Befahren von Weichen ohne Überwachung ist grundsätzlich verboten. Das Befahren von Kreuzungen mit beweglichen Teilen ohne Überwachung ist verboten. Ausnahmeregelung: Kann die Störung vor Ort nicht behoben werden, verschraubt der technische Dienst die Weiche in der vereinbarten Lage und teilt dies dem Fahrdienstleiter protokollpflichtig mit. Anschliessend darf die Weiche mit Fahrt auf Sicht befahren werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 94-101 9.4 2 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Weichen R I-30111 Weichenaufschneidung Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 4.6 2.1 Sichern Die Weiche ist durch den Fahrdienstleiter gegen unbeabsichtigtes Befahren und Umstellen zu sichern. 2.2 Aufschneidmeldung ohne Fahrt Wird eine Weiche ohne bewegliches Herzstück am Stellwerk als aufgeschnitten angezeigt und steht eindeutig fest, dass keine Fahrt über die Weiche stattgefunden hat, kann auf eine örtliche Kontrolle der Weiche verzichtet werden. Bis zur Kontrolle durch den technischen Dienst hat der Fahrdienstleiter dem Lokführer vmax 40 km/h vorzuschreiben. Weichen mit beweglichem Herzstück und Kreuzungen mit beweglichen Teilen sind nach einer Aufschneidmeldung in jedem Fall zu sperren. Der Fahrdienstleiter hat den technischen Dienst sofort zu verständigen. 2.3 Aufschneidung von Weichen mit beweglichem Herzstück und Kreuzungen mit beweglichen Teilen Wird eine Weiche mit beweglichem Herzstück oder eine Kreuzung mit beweglichen Teilen ganz oder teilweise aufgeschnitten, ist sofort anzuhalten. Der technische Dienst legt zusammen mit dem Fahrdienstleiter das weitere Vorgehen fest. Seite 94-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 2.4 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Weichen 9.4 Kontrolle einer aufgeschnittenen Weiche Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 4.6.3 2.4.1 Kontrolle durch ausgebildetes Personal Ist kein Fahrdienstleiter anwesend oder ist dieser allein im Dienst, kann für die örtliche Kontrolle ein Lokführer oder speziell ausgebildetes und geprüftes Personal hinzugezogen werden. Diese Kontrolle ist gemäss Ziffer 2.4.2 bzw 2.4.3 und den quittungspflichtigen Anweisungen des Fahrdienstleiters durchzuführen. Dieser muss dem Kontrollierenden mitteilen, in welcher Lage sich diese Weiche befinden muss. Weichen mit beweglichem Herzstück und Kreuzungen mit beweglichen Teilen können nur durch den technischen Dienst kontrolliert werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 94-103 9.4 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Weichen R I-30111 2.4.2 Weiche mit Spitzenverschluss Es ist in beiden Endlagen örtlich zu prüfen, ob die Weichenzungen weder verbogen noch gebrochen sind die anliegende Zunge einwandfrei schliesst W die Zungenspitze mindestens 130 mm abliegt X der Stempel der anliegenden Zunge mindestens 25 mm in den Verschlusskörper eingreift Y die Stempel weder verbogen noch gebrochen sind 1 2 Seite 94-104 3 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Weichen 9.4 2.4.3 Weiche mit Klinkenverschluss Es ist in beiden Endlagen örtlich zu prüfen, ob die Weichenzungen weder verbogen noch gebrochen sind die anliegende Zunge einwandfrei schliesst W die Zungenspitze mindestens 130 mm abliegt X 1 2 01.07.2012 SBB und BLS Seite 94-105 9.4 Seite 94-106 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Weichen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen 9.7 Umgehung der Raumüberwachung Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 7.1.2 Ergibt eine Kontrolle vor Ort, dass der Bahnübergang frei ist, dürfen die Barrieren mit Hilfe der „Umgehung der Raumüberwachung“ geschlossen und der Bahnübergang ohne Einschränkungen befahren werden. Ohne örtliche Kontrolle wird der Bahnübergang gemäss „Verständigung bei Bahnübergang ohne örtliche Bewachung“ befahren. 2 Verständigung bei Bahnübergang ohne örtliche Bewachung Ersatz für R 300.9, Ziffer 7.1.3 2.1 Grundsatz Ist der Bahnübergang örtlich nicht bewacht, hat der Fahrdienstleiter den Lokführer wie folgt zu verständigen: Der Fahrdienstleiter schreibt dem Lokführer protokollpflichtig vor: - Bahnüberganganlage ausser Betrieb - Bahnübergang örtlich bewacht nein - vmax 60 km/h vom rückliegenden Bahnhof, Haltestelle oder Hauptsignal bis zum gestörten Bahnübergang oder mit Hilfssignal oder mit Hilfssignal L mit Zusatzsignalisierung bei gestörter Bahnüberganganlage Die protokollpflichtige Verständigung entfällt, wenn eine Fahrt auf Grund einer Störung mit Fahrt auf Sicht zu verkehren hat. Stellt der Lokführer eine gestörte Bahnüberganganlage fest und wurde er darüber nicht verständigt, hat er anzuhalten und die Störung dem Fahrdienstleiter zu melden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 97-101 9.7 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen R I-30111 Beispiel für eine protokollpflichtige Verständigung: 2.2 Mit der Zugsicherung überwachte Bahnüberganganlagen Die in den Streckentabellen aufgeführten Bahnübergänge werden mit der automatischen Zugsicherung überwacht. Die Lage der Streckengeräte der Zugsicherung ist mit einem Merkzeichen nach R. 300.2 Bild 262 markiert. In folgenden Fällen hat der Lokführer damit zu rechnen, dass die Bahnüberganganlage gestört ist: Die Zugsicherung spricht an An der Spitze befindet sich ein Fahrzeug ohne oder mit schadhafter automatischer Zugsicherung Bei einem ausserordentlichen Halt zwischen Streckengerät und Bahnüberganganlage Bei einer vmax zwischen Streckengerät und Bahnüberganganlage kleiner oder gleich 30 km/h (SOB-Netz: Wädenswil – Einsiedeln und Pfäffikon – Arth-Goldau = 20 km/h) Hat der Fahrdienstleiter Kenntnis von der Störung (z.B. Meldung eines Lokführers, Unterhaltsarbeiten etc.), hat er die betroffenen Lokführer quittungspflichtig darüber zu verständigen. Seite 97-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 3 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen 9.7 Verständigung bei Bahnübergang mit örtlicher Bewachung Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 7.1.4 Kann das Signal mit Umgehung der Barrierenkontrolle (BKUM) auf Fahrt gestellt werden, ist gemäss Prozess „Verständigung bei Bahnübergang ohne örtliche Bewachung“ vorzugehen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 97-103 9.7 Seite 97-104 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Störungen R 300.9 Unregelmässigkeiten an der Fahrleitung 9.9 SBB-Netz: Kritische Bahnstromversorgung Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 9 Bei Engpässen in der Fahrstromverteilung (zB Verkehrsspitzen, Bauarbeiten, Störungen) kann es vorkommen, dass die Bahnstromversorgung ungenügend ist. Um Netzabschaltungen infolge Überlastung zu vermeiden, kann eine Leistungsreduktion der Triebfahrzeuge vorgeschrieben werden. Solche Reduktionen werden für bestimmte Tage, Tageszeiten und Strecken wie folgt angeordnet: Die KLS verständigt die EVU, die betroffenen Bahnhöfe und die BZ/BLZ mittels Formular „Bahnstromversorgung“ (Muster auf Seite 99-102). Eine Anordnung zur Leistungsreduktion, welche mittels Formular „Bahnstromversorgung“ erfolgt, muss den EVU mindestens 72 Stunden im Voraus bekanntgegeben werden. Bei kurzfristigen Notsituationen und wenn die Einhaltung der Bekanntgabefrist von 72 Stunden nicht gewährleistet ist, beauftragt die KLS den betreffenden Fahrdienstleiter oder den Bereichsdisponenten BZ/BLZ, die Lokführer quittungspflichtig zu verständigen. Die Betriebsführung verständigt den Lokführer mit folgendem Wortlaut: "Für Zug … gilt heute von … - … das Grundverhalten bei kritischer Bahnstromversorgung gemäss R I-30111 Kapitel 9.9 Ziffer 1". Das bedeutet für das Grundverhalten der Lokführer: Die Züge sind nur noch mit reduzierter Motorstrom bzw. Zugkraft zu führen (ca. 2/3 bis 3/4 der maximalen Werte), sofern es die Steigungen und das Zuggewicht zulassen. Andernfalls ist der Zug auszureihen und zu parkieren Beim Anfahren und Beschleunigen ist Zurückhaltung zu üben. Nach einem Spannungsausfall ist während ca. 5 Minuten nach dem Wiedereinschalten vorsichtig anzufahren und langsam zu beschleunigen Stellt der Lokführer fest, dass die Fahrleitungsspannung unter 12 kV fällt, sowie bei einem Spannungsunterbruch von mehr als 5 Minuten, hat er, auch ohne entsprechende Anordnungen, oben stehende Regeln zu beachten. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 99-101 9.9 Störungen R 300.9 Unregelmässigkeiten an der Fahrleitung R I-30111 SBB CFF FFS Bahnstromversorgung Alimentation en courant de traction Alimentazione con corrente di trazione Zur Aufrechterhaltung einer stabilen Bahnstromversorgung werden die Lokführer angewiesen, folgendes Grundverhalten zu beachten: reduzierter Motorstrom bzw, Zugkraft: ca 2/3 bis 3/4 der maximalen Werte Anfahren und Beschleunigen mit Zurückhaltung nach einem Spannungsausfall ist während ca 5 Min. nach dem Wiedereinschalten vorsichtig anzufahren und langsam zu beschleunigen und zwar: Afin d'assurer une alimentation stable en courant de traction, les mécaniciens sont invités à respecter les règles ci-après valeur réduite de courant moteur resp. de l’effort de traction : env. entre 2/3 et 3/4 des valeurs maximales démarrages et accélérations avec modération durant les 5 minutes après une absence de tension, démarrages et accélérations avec prudence et modération et ceci pendant la période suivante: Per poter mantenere stabile l’alimentazione con corrente di trazione, i macchinisti sono invitati ad osservare le regole corrente del motore bzw, forza di trazione ridotta: ca 2/3 bis 3/4 dei valori massimi partire e accelerare con una certa cautela dopo una caduta di tensione durante i 5 minuti successivi al reinserimento: partire con cautela e accelerare lentamente e cioè: Tage/Jours/Giorni von/du/dal bis/au/al ______________ , ______________ , Zeit/Heure/Ore und/et/e von/de/dalle ____________ von/de/dalle ____________ den/le/il den/le/il _____________ _____________ bis/à/alle _____________ bis/à/alle _____________ Strecken: Lignes: Linee: _____________________________________________________ Bemerkungen Remarques Osservazioni _____________________________________________________ _____________________________________________________ gemäss / selon / secondo R 30111 Ziff. 9.9 SBB 952-50-16 IX 2003 2000 Seite 99-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Störungen R 300.9 Störungen an Sicherheitseinrichtungen 9.10 1 Zugsicherung 1.1 Verhalten beim Ansprechen der Zugsicherung bei Vorbeifahrt am Fahrt zeigenden Hauptsignal Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.1 Der Lokführer hat den Zug auch beim Ansprechen der automatischen Zugsicherung mit dem Begriff „Warnung“ sofort anzuhalten, ausgenommen in den folgenden Fällen, wenn die automatische Zugsicherung ansprechen muss: Beim Begriff „Warnung“ oder „Kurze Fahrt“ (6) Beim Begriff „Geschwindigkeits-Ankündigung“ (2*, 3* oder 5*) an einem allein stehenden Hauptsignal oder wenn das Hauptsignal am gleichen Standort einen höheren Fahrbegriff als das Vorsignal anzeigt Bei beleuchtetem Besetztsignal Bei beleuchtetem Signal für eine Einfahrt in einen Bahnhof ohne schienenfreie Zugänge Bei einem orangen Lichtpunkt (mit oder ohne Ziffer) an einem Signal des Systems N Wenn ein Fall nach Ziffer 1.3 oder 1.4 vorliegt Spricht das ZUB/ETM an und ist dies eindeutig auf einen Bedienungsfehler des Lokführers zurückzuführen, darf dieser nach dem Rückstellen des ZUB ohne Einholen einer Bewilligung weiterfahren. Am nächsten Hauptsignal ist Halt zu erwarten. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 910-101 9.10 1.2 Störungen R 300.9 Störungen an Sicherheitseinrichtungen R I-30111 Aufbieten des Fachdienstes (SBB: technischer Leitstand TLS) Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.2 Ist das Signal nicht zu früh zurückgestellt worden, ist das Ansprechen der automatischen Zugsicherung oder des ZUB auf eine Störung in den Streckengeräten zurückzuführen. Jede solche Störung ist durch den Fahrdienstleiter des betreffenden FstZ oder Bahnhofs telefonisch sofort dem zuständigen Fachdienst (SBB: TLS) zu melden. Wenn die zuständige Auswertstelle für ZUB-Streckenpunktstörungen dem Fahrdienstleiter eines Fernsteuerzentrums oder eines Bahnhofs eine ZUB-Störung meldet, ist der Fachdienst (SBB: TLS) auch nachts sofort aufzubieten. Seite 910-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1.3 Störungen R 300.9 Störungen an Sicherheitseinrichtungen 9.10 Verhalten bei nicht Ansprechen der automatischen Zugsicherung bzw. ZUB/ETM-Streckengerätstörung (z.B. fehlende/fehlerhafte Übertragung) Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.2 Stellt der Lokführer beim Überfahren eines Streckengerätes eine Störung fest, hat er den zuständigen Fahrdienstleiter so bald wie möglich zu verständigen. Liegt eindeutig eine Störung an einem Streckengerät vor, so hat der Fahrdienstleiter - diese Störung sofort dem zuständigen Fachdienst (SBB: TLS) zu melden - die Lokführer wenn möglich quittungspflichtig darüber zu verständigen, auch wenn durch die Störung keine Zwangsbremsung zu befürchten ist. 1.4 Höchstgeschwindigkeit beim Befahren von Streckengeräten der automatischen Zugsicherung im Störungsfall Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.2 Die Höchstgeschwindigkeit für das Fahrzeug mit aktiver automatischer Zugsicherung beträgt in den folgenden Fällen 40 km/h: Bei der Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal sowie über die zugehörigen Streckengeräte Wenn über gestörte Streckengeräte gefahren werden muss Bei der Fahrt über Streckengeräte von Bahnüberganganlagen, wenn die Barrieren- oder Blinklichtanlage gestört ist. 1.5 Ausfall der Zugsicherung ZUB/ETM/Signum auf dem Spitzenfahrzeug bei Fahrt mit Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.3 Bei Ausfall der konventionellen Zugsicherung (ZUB/ETM/Signum) auf dem Spitzenfahrzeug darf die Fahrt auf einer Strecke mit Führerstandsignalisierung mit normaler Geschwindigkeit erfolgen, auch wenn kein zweiter Lokführer oder Führergehilfe auf dem Führerstand anwesend ist. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 910-103 9.10 Seite 910-104 Störungen R 300.9 Störungen an Sicherheitseinrichtungen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 9.11 Störungen R 300.9 R I-30111 1 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen Kontrolle von Zügen durch Kontrolleinrichtungen (ZKE) Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 11.1 01.07.2012 SBB und BLS Seite 911-101 9.11 1.1 Störungen R 300.9 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen R I-30111 Weiterführende Anweisungen Ergänzungen zum Kapitel 9.11 sind im „Handbuch Kontrolleinrichtungen“ von I-B und in den nachfolgenden Merkblättern zu finden. Seite 911-102 SBB und BLS 01.07.2012 9.11 Störungen R 300.9 R I-30111 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen 2 Merkblätter 2.1 HFO-Heissläuferalarm – Merkblatt für Lokführer 1) Fahrdienstleiter (Fdl) alarmiert den Lokführer (Lf) via GSM-R/Funk. 2) Lf nimmt nach Zughalt Kontakt mit dem Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) auf GSM-R 1881, Tel 0800 864 378 oder 051 221 46 45. 3) IZ ZKE teilt dem Lf alle nötigen Alarmdaten mit (Alarmart, Alarmachsen ab Spitze etc.). Achtung: (a) Selbstschutz beachten, evtl. Nachbargleis sperren lassen! Bei der Kontrolle müssen immer auch die Achsen der Lok mitgezählt werden. 4) Lf meldet sich nach Ankunft am Alarmfahrzeug wiederum telefonisch beim IZ ZKE. 5) IZ ZKE unterstützt den Lf bei der Intervention. Schadensmerkmale: Achslagergehäuse strahlt Wärme ab Geruch nach verbranntem Fett Mit Fett/Öl verschmutzte Radscheiben (a) Fett/Ölaustritt beim Achsschenkel Farbabbrand am Lagergehäuse oder an den Anbauteilen (b) Sichtbare Schäden an Lagergehäuse und Radaufhängung (c) Radsatz zeigt Merkmale von blockiertem Rad z.B. Farbabbrand am Radkörper, Schleifspuren oder Aufschieferungen an der Lauffläche (bei losen Bremsen) (d) 6) (b) (c) Immer beide Achslager links/rechts vom selben Radsatz kontrollieren. (d) 01.07.2012 SBB und BLS Seite 911-103 9.11 Störungen R 300.9 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen R I-30111 7) Fahrzeuge mit oben aufgeführten Schadensmerkmalen sind vor Ort durch einen Visiteur zu kontrollieren. Alarmfahrzeuge ohne Schadensmerkmale dürfen mit vmax 30 km/h bis zum nächsten Bahnhof verkehren und müssen dort ausgesetzt werden. Auf der Weiterfahrt betroffenes Fahrzeug bzw. Lager nach Möglichkeit beobachten. 8) Defekte Achslager sind mit einem Kreuz auf dem Lagerdeckel zu markieren. (e) 9) Kann die Störung nicht behoben werden, verlangt das IZ ZKE bei einer definierten Stelle des EVU einen Visiteur zur Störungsbehebung. 10) Lf passt nötigenfalls die Bremsrechnung / „Meldung an den Lf“ an. 11) Lf meldet dem IZ ZKE nach der Intervention und Rückkehr auf die Lok seine Fahrbereitschaft. 12) IZ ZKE gibt den Zug im Auftrag des EVU dem Fdl frei. Wenn erforderlich mit definierten Einschränkungen (reduzierte Geschwindigkeit/max. Distanz). 13) Der Fdl erteilt dem Lf anschliessend die Zustimmung zur Weiterfahrt. 14) IZ ZKE organisiert weitere Massnahmen (Nachkontrolle, ao Halt, Aussetzen eines Fahrzeuges nach Tagesleistung, Verständigung EVU, Anpassung CIS-Daten durch EVU, etc.). (e) Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) Bahnhof SBB 6472 Erstfeld GSM-R: Tel.: Tel.: Mail: Seite 911-104 1881 0800 864 378 051 221 46 45 [email protected] SBB und BLS 01.07.2012 9.11 Störungen R 300.9 R I-30111 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen 2.2 HFO-Festbremsalarm – Merkblatt für Lokführer 1) Fahrdienstleiter (Fdl) alarmiert den Lokführer (Lf) via GSM-R/Funk. 2) Lf nimmt nach Zughalt Kontakt mit dem Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) auf GSM-R 1881, Tel 0800 864 378 oder 051 221 46 45. 3) IZ ZKE teilt dem Lf alle nötigen Alarmdaten mit (Alarmart, Alarmachsen ab Spitze etc.). (a) Achtung: Selbstschutz beachten, ev. Nachbargleis sperren lassen! Max 50mm Bei der Kontrolle müssen immer auch die Achsen der Lok mitgezählt werden. 4) Lf meldet sich nach Ankunft am Alarmfahrzeug wiederum telefonisch beim IZ ZKE. 5) IZ ZKE unterstützt den Lf bei der Intervention. Schadensmerkmale: Verschobene Radbandagen (a) Überhitzungsspuren an den Rädern, Farbabbrand > 50 mm (b) Risse (Übergang Lauffläche/Stirnfläche, Radspeiche, -nabe, -scheibe) Flachstellen mit einer Länge > 60 mm Flachstellen mit Materialaufhängung an den Laufflächen Höhe > 1 mm (c) (b) (c) Werden solche Schäden festgestellt, müssen die Fahrzeuge ausgesetzt werden. Ausnahme: Bei spannungsarmen Rädern mit Graugussbremssohlen muss das Fahrzeug bei Überhitzungsspuren nicht ausgesetzt werden, sofern keine weiteren Schäden vorhanden sind und die Bremse lose ist. Spannungsarme Räder von Güterwagen sind mit einem senkrechten Strich auf dem Lagergehäuse (d), Reiszugwagen mit rotem Dreieck an den oberen Stirnseitenecken gekennzeichnet (e). 01.07.2012 SBB und BLS (d) (e) Seite 911-105 9.11 Störungen R 300.9 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen R I-30111 Ursachen und Massnahmen Ursache Bremse/Handbremse fest Überfüllte Bremse Bremsausschalthahn in Zwischenstellung G/P Wechsel in Zwischenstellung Brems-/Steuerventil undicht Bremsgestängesteller (Stopex) verklemmt Zweigleitung undicht Massnahme Handbremse lösen evtl. Bremse ausschalten Füllstoss durch Lf oder auszupfen Bremsprobe Ausschalthahn richtig stellen Bremsprobe, Bremse evtl. ausschalten G/P-Wechsel richtig stellen Bremsprobe, Bremse evtl. ausschalten Bremse ausschalten Bremse lose? Bremsgestängesteller (Stopex) lösen (durch Fachpersonal) Bremsprobe, Bremse evtl. ausschalten Bremse ausschalten Bremse lose? 6) Kann die Bremse nicht gelöst oder das Fahrzeug nicht ausgereiht werden, verlangt das IZ ZKE bei einer definierten Stelle des EVU einen Visiteur zur Störungsbehebung. 7) Lf passt nötigenfalls die Bremsrechnung / „Meldung an den Lf“ an. 8) Lf meldet dem IZ ZKE nach der Intervention und Rückkehr auf die Lok seine Fahrbereitschaft. 9) IZ ZKE gibt den Zug im Auftrag des EVU dem Fdl frei. Wenn erforderlich mit definierten Einschränkungen (reduzierte Geschwindigkeit/max. Distanz). 10) Der Fdl erteilt dem Lf anschliessend die Zustimmung zur Weiterfahrt 11) IZ ZKE organisiert weitere Massnahmen (Nachkontrolle, ao Halt, Aussetzen eines Fahrzeuges nach Tagesleistung, Verständigung EVU, Anpassung CIS-Daten durch EVU, etc.) Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) Bahnhof SBB 6472 Erstfeld GSM-R: Tel.: Tel.: Mail: Seite 911-106 1881 0800 864 378 051 221 46 45 [email protected] SBB und BLS 01.07.2012 9.11 Störungen R 300.9 R I-30111 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen 2.3 RLC-Alarm Radlastverhältnis – Merkblatt für Lokführer 1) Fahrdienstleiter (Fdl) alarmiert den Lokführer (Lf) via GSM-R/Funk. 2) Lf fährt mit vmax 60 km/h bis zum Interventionsbahnhof 3) Lf nimmt nach Zughalt Kontakt mit dem Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) auf GSM-R 1881, Tel 0800 864 378 oder 051 221 46 45. 4) IZ ZKE teilt dem Lf alle nötigen Alarmdaten mit (Alarmart, Alarmachsen ab Spitze etc.). < 15mm (a) Achtung: Selbstschutz beachten, evtl. Nachbargleis sperren lassen! Bei der Kontrolle müssen immer auch die Achsen der Lok mitgezählt werden. 5) 6) Lf meldet sich nach Ankunft am Alarmfahrzeug wiederum telefonisch beim IZ ZKE. (b) IZ ZKE unterstützt den Lf bei der Intervention. Schadensmerkmale: Tragfeder liegt am Tragfederbund auf bzw. Abstand < 15 mm, Drehgestelle Bauart Y Abstand < 8 mm (a) Federweg zwischen Achsen 1+2/Drehgestell 1+2 bzw. links/rechts ist ungleichmässig Trag-/Schraubenfederbruch bzw. starke Abnutzungsspuren liegen vor (b/c) Ein zur Befestigung der Feder erforderlicher Teil fehlt oder ist gebrochen Flachstellen, Materialaufhäufungen bzw. Schleifspuren an den Radsätzen sind erkennbar (d) (c) Fortsetzung nächste Seite (d) 01.07.2012 SBB und BLS Seite 911-107 9.11 Störungen R 300.9 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen R I-30111 Schadensmerkmale (Fortsetzung) Pufferteller der Stosseinrichtung ist verbogen oder weist deutliche Spuren von Anfressen auf. Puffer weicht deutlich von der Längsachse des Wagens ab (z.B. schaut nach unten). Ladeverschiebung ist erkennbar (e) Auslastung des Wagens gem. Lastgrenze/Streckenklasse ist überschritten Werden Schäden festgestellt, müssen die Fahrzeuge immer vor Ort durch den Visiteur kontrolliert werden. (e) 7) Im Zweifelsfalle verlangt das IZ ZKE bei einer definierten Stelle des EVU einen Visiteur zur Kontrolle des Fahrzeuges vor Ort. 8) Lf passt nötigenfalls die Bremsrechnung / „Meldung an den Lf“ an. 9) Lf meldet dem IZ ZKE nach der Intervention und der Rückkehr auf die Lok seine Fahrbereitschaft. 10) IZ ZKE gibt den Zug im Auftrag des EVU dem Fdl frei. 11) Der Fdl erteilt dem Lf anschliessend die Zustimmung zur Weiterfahrt. 12) IZ ZKE organisiert weitere Massnahmen (a.o. Halt, Aussetzen eines Fahrzeuges nach Tagesleistung, Verständigung EVU, Anpassung CISDaten durch EVU, etc.). Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) Bahnhof SBB 6472 Erstfeld GSM-R: Tel.: Tel.: Mail: Seite 911-108 1881 0800 864 378 051 221 46 45 [email protected] SBB und BLS 01.07.2012 9.11 Störungen R 300.9 R I-30111 3 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen Speisewagen (WR) mit gehobenem Stromabnehmer Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 11.3 Wird an einem fahrenden Zug ein Speisewagen mit gehobenem Stromabnehmer beobachtet, ist der Lokführer sofort zu verständigen. Der Lokführer hat die Geschwindigkeit auf 40 km/h zu reduzieren und den Zug bei passender Gelegenheit ausserordentlich anzuhalten, spätestens jedoch vor einer mit gesenkten Stromabnehmern zu befahrenden Strecke. Vor der Weiterfahrt muss der Stromabnehmer des WR gesenkt werden. 4 Unregelmässigkeiten bei aussergewöhnlichen Sendungen Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 11.3 Muss eine aussergewöhnliche Sendung unterwegs ausserordentlich angehalten, ausgesetzt oder besser verladen werden, ist die TraleCH G für die Verständigung der im Beförderungsplan genannten Stellen zuständig. Die verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmung (EVU) veranlasst in Absprache mit dem Absender die nötigen Massnahmen, wie zB Umlad. Ist die Sendung wieder einsatzbereit, erfolgt eine neue Anmeldung durch die EVU. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 911-109 9.11 Seite 911-110 Störungen R 300.9 Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Störungen R 300.9 Gefährdungen und Unfälle 9.13 Sofortmassnahmen bei Alarm/Betriebsstörung in Tunnels (ausgenommen Lötschberg – Basistunnel) Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 13.5 1.1 Keine Fahrt im Tunnel Wird beim Fahrdienstleiter ein Alarm ausgelöst und ist ihm der Grund nicht bekannt, muss er der nächsten Fahrt in diesen Tunnel oder Tunnelabschnitt protokollpflichtig Fahrt auf Sicht vorschreiben. Wird nach dieser Fahrt keine Unregelmässigkeit festgestellt kann der Tunnel wieder normal befahren werden. Die Tunnel- bzw. Brandnotbeleuchtung ist durch den Fahrdienstleiter auszuschalten. 1.2 Mindestens eine Fahrt im Tunnel Wird beim Fahrdienstleiter ein Alarm ausgelöst oder stellt er fest, dass in einem Tunnel eine Fahrt stecken geblieben ist und er kennt den Grund nicht, hat er wie folgt vorzugehen: Keine weiteren Fahrten in den Tunnel einfahren lassen. Allfälligen Fahrten, die sich im Tunnel befinden und noch nicht am Ereignisort vorbeigefahren sind, für den betroffenen Tunnelabschnitt Fahrt auf Sicht vorschreiben. Damit im Tunnel nicht angehalten werden muss, Fahrt auf Sicht nur quittungspflichtig übermitteln. Ist der Ort der Alarmauslösung nicht bekannt, allen Fahrten im Tunnel Fahrt auf Sicht vorschreiben. Ist der Grund nach diesen Fahrten nicht bekannt, der nächsten Fahrt in den Tunnel protokollpflichtig Fahrt auf Sicht vorschreiben. Wird nach diesen Fahrten keine Unregelmässigkeit festgestellt kann der Tunnel wieder normal befahren werden. Die Tunnel- bzw. Brandnotbeleuchtung ist durch den Fahrdienstleiter auszuschalten. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 913-101 9.13 2 Störungen R 300.9 Gefährdungen und Unfälle R I-30111 Bestätigung der Alarmeinrichtungen / Tunnelbeleuchtung für Unterhaltsarbeiten (ausgenommen Lötschberg Basistunnel) Bevor Unterhaltsarbeiten an den Alarmeinrichtungen, wie Tunnelbeleuchtung, Nottaster, Telefonen, etc. durchgeführt werden oder die Tunnelbeleuchtung für Unterhaltsarbeiten eingeschaltet wird, verständigt der Fachdienst den Fahrdienstleiter. Das weitere Vorgehen ist abzusprechen. Seite 913-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 3 Störungen R 300.9 Gefährdungen und Unfälle 9.13 Liste der Tunnels, die für Selbstrettung ausgerüstet sind (Tunnelname) Genève – Biel/Bienne Genève Aéroport – Genève (St.Jean) Gorgier – Concise (Raisse, Fin de Lance, St.Aubin) Tüscherz – Biel/Bienne (Vingelz) Lausanne – Brig Les Paluds – St.Maurice (St.Maurice) Salgesch – Leuk (Varen, Leuk) Bern – Brig – Domodossola Wengi-Ey / Frutigen – Visp (Engstligen, Widi, Lötschberg Basis *)) Kandersteg – Goppenstein (Lötschberg Scheitel) Brig – Iselle (Simplon) Basel – Luzern – Chiasso Muttenz – Liestal (Adler) Tecknau – Olten (Hauenstein Basis) Luzern – Immensee (Stadttunnel Luzern) Brunnen – Flüelen (Ölberg, Fronalp, Stutzeck-Axenberg) Amsteg – Wassen (Bristen, Pfaffensprung, Wattinger) Wassen – Airolo (Leggistein, Naxberg, Gotthard Scheitel) Airolo – Biasca (Freggio, Prato, Pianotondo, Travi) Lugano – Chiasso (Paradiso, Maroggia) Ostschweiz Mühlehorn – Weesen (Kerenzerberg) Wattwil – Kaltbrunn (Ricken) St.Gallen – SG St.Fiden (Rosenberg) SG St.Fiden – Wittenbach (Bruggwald) Basisausrüstung für die Selbstrettung im Tunnel Handlauf Lausanne – Bern – (Zürich) (Grandvaux) – Puidoux (Cornallaz) Vauderens – Siviriez (Vauderens) Löchligut – Mattstetten (Grauholz) Mattstetten- Olten (via NBS: alle) Burgdorf – Langenthal (Burgdorfer, Thunstetten) Aarau (Aaraustadttunnel 1+2) Mellingen – Killwangen-Spreitenbach (Heitersberg) Solothurn – Moutier Oberdorf SO – Gänsbrunnen (Weissenstein) Moutier – Biel/Bienne Moutier – Grenchen Nord (Grenchenberg) (Basel) – Brugg – (Zürich) Schinznach Dorf – Effingen (Bözberg) Wettingen – Baden (Kreuzliberg) Region Zürich (S-Bahn) Altstetten – Zürich (UBW ZAS, Kohlendreieck) Hardbrücke – Oerlikon (Käferberg) Wipkingen – Zürich Flughafen (Wipkingen, Flughafen) Zürich Flughafen – Dorfnest (Hagenholz) Zürich HB – Stadelhofen (Hirschengraben) Stadelhofen – Stettbach (Zürichberg) Stadelhofen – Tiefenbrunnen (Riesbach) Wiedikon – Wollishofen (Ulmberg, Enge) Lochergut – Thalwil (Zimmerberg Basis) H’Oberdorf – Sihlbrugg (Zimmerberg) Sihlbrugg – Litti (Albis) Ausrüstung Simplontunnel Alle 1000 m Telefonapparat Fluchtweg markiert Alle 500 m Querverbindung zu anderer Röhre Knopf für Feueralarm Alle 50 m Nische für 5 Personen mit Beleuchtungsschalter Hilfsbeleuchtung Fest angebrachte Telefone *) besondere Ausrüstung gemäss R I-30121 01.07.2012 SBB und BLS Seite 913-103 9.13 Seite 913-104 Störungen R 300.9 Gefährdungen und Unfälle SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Gefährdungen und Unfällen 9.14 Verhalten des Bereichsdisponenten BZ/BLZ / des Fahrdienstleiters bei unklarem Notruf Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 14.1 Bei unklarem Notruf haben der Bereichsdisponent BZ/BLZ und der Fahrdienstleiter Kontakt miteinander aufzunehmen. Kann der Sachverhalt damit nicht eindeutig geklärt werden, nimmt einer der beiden Kontakt mit den in Frage kommenden Lokführern auf. Ergeben auch diese Abklärungen keine Hinweise auf eine Gefährdung oder einen Unfall, widerruft der Bereichsdisponent BZ/BLZ bzw. der Fahrdienstleiter den Notruf. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 914-101 9.14 Seite 914-102 Störungen R 300.9 Ergänzende Bestimmungen bei Gefährdungen und Unfällen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 Formulare R 300.10 Mustersammlung R I-30111 1 10.3 Meldung an den Lokführer Ersatz für R 300.10, Ziffer 3.2, Meldung an den Lokführer Meldung an den Lokführer Avis au mécanicien de locomotive Avviso al macchinista Schweizerische Eisenbahnen Chemins de fer suisses Ferrovie svizzere Datum Date Data von de da nach à a Zug- und Bremsreihe Catégorie de train et de freinage Categoria di treno e di freno Zug Train Treno begleitet accompagné scortato Anhängelast Charge remorquée Peso rimorchiato V. max. Länge Longueur Lunghezza Gewicht Poids Peso Bremsgewicht Poids-frein Peso-freno Lok (Serie) Loc (série) Z Loc (serie) Anzahl Wagen/Gewicht Nombre wagons/poids Numero dei carri/peso Umstellvorrichtungen Dispositifs d’inversion Dispositivi di inversione Gefahrgut Marchandise dangereuse Merce pericolosa Anzahl Wagen mit Kunststoffbremssohlen Nombre wagons avec … Numero dei carri … Anzahl Wagen mit Scheibenbremsen Nombre wagons avec … Numero dei carri … m P % % % km/h km/h km/h A m m A t t t t t t teilw./en partie/parziale ganz/complet/totale teilw./en partie/parziale ganz/complet/totale teilw./en partie/parziale ganz/complet/totale ja/oui/si nein/non/no ja/oui/si nein/non/no ja/oui/si nein/non/no Q 1. Teil 1ère partie 1e parte Stellung G Position M Posizione M Wg, wg, ca Wg, wg, ca Wg, wg, ca Wg, wg, ca Wg, wg, ca Wg, wg, ca Notiert, der Beauftragte: Noté, le commettant: Notificato, il commitente: 01.07.2012 A Zutreffendes ankreuzen Marquer d'une croix ce qui convient Crociare ciò che necessita SBB und BLS Seite 103-101 10.3 2 Formulare R 300.10 Mustersammlung R I-30111 Fahrordnung für Züge Ersatz für R 300.10, Ziffer 3.2, Fahrordnung für Züge Schweizerische Eisenbahnen Chemins de fer suisses Ferrovie svizzere Fahrordnung für Züge Marche pour trains Orario di marcia per treni Am Le Il verkehrt Zug circule le train circola treno von de da nach à a Anhängelast: Charge remorquée: Peso rimorchiato: Vmax Bahnhof Gare Stazione km/h begleitet accompagné scortato Reihe Cat. Cat. Länge Longueur Lungh. m A m Verkehrszeit Heure de circulation Ore di circolazione Gewicht Poids t Peso X V I II % Bremsgewicht Poids frein t Peso freno Bemerkungen Observations Osservazioni Zutreffendes ankreuzen / Marquer d'une croix ce qui convient / Crociare ciò che necessita Bahnhof Gare Stazione Seite 103-102 Datum / Zeit Date / Heure Data / Ora Fahrdienstleiter Chef-circulation Capomovimento SBB und BLS Lokführer Mécanicien Macchinista 01.07.2012 Formulare R 300.10 Mustersammlung R I-30111 3 10.3 Fahrordnung für Rangierbewegungen auf die Strecke Ersatz für R 300.10, Ziffer 3.2, Fahrordnung für Rangierbewegungen auf die Strecke Schweizerische Eisenbahnen Chemins de fer suisses Ferrovie svizzere Fahrordnung für Rangierbewegungen auf die Strecke Marche pour mouvements de manœuvre en pleine voie Orario di marcia per movimenti di manovra sulla tratta Am Le Il verkehrt Rangierbewegung circule mouvement de manœuvre circola movimento di manovra R Anhängelast: Charge remorquée: Vmax Peso rimorchiato: Reihe Cat. Cat. nach à a von de da km/h Länge Longueur Lungh. A m Gewicht Poids Peso mit comprenant con t Bremsgewicht Poids frein Peso freno t begleitet/accompagné/scortato ja / oui / sicon nein / non / no Andere Bewegungen auf der Strecke / autres mouvements sur la pleine voie / altri movimenti sulla tratta ja / oui / si nein / non / no Zug oder Zugteile abholen / dépanner train ou partie de train / recuperare treno o una parte di treno ja / oui / si nein / non / no Bahnhof Gare Stazione % nach Gleis pour la voie per il binario Verkehrszeit Heure de circulation Ore di circolazione geschoben refoulé spinta Bemerkungen Observations Osservazioni Weitere Anordnungen Autres dispositions Altre disposizioni Funkkanal Canal radio Canale radio GSM / GSM-R Bemerkungen Observations Osservazioni Zutreffendes ankreuzen / Marquer d'une croix ce qui convient / Crociare ciò che necessita Bahnhof Gare Stazione 01.07.2012 Datum / Zeit Date / Heure Data / Ora Fahrdienstleiter Chef-circulation Capomovimento SBB und BLS Lokführer Mécanicien Macchinista Seite 103-103 10.3 Seite 103-104 Formulare R 300.10 Mustersammlung SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 R I-30111 Kompetenzen und Handlungen 1. 11.2 Schalten von Fahrleitungen Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1 1.1 Fernbediente Anlagen 1.1.1 Prozess Ausschalten Schaltbefehl - Ausschalten von Fahrleitungen Auftraggeber Fahrdienstleiter Disponent Leitstelle Vorgehen Start Auftraggeber verständigt den Fahrdienstleiter über die beabsichtigte Schaltung . Fdl verständigen Prüfen der beabsichtigten Schaltung auf die betriebliche Durchführbarkeit mittels Schaltplan und auf Grund vorhandener Angaben und Dokumente . Überprüfung NEIN Abklären Auftraggeber und Fahrdienstleiter klären die Abweichungen ab . OK? JA Sicherungsmassnahmen an der Sicherungsanlage mittels Schaltplan treffen, um das Befahren des auszuschaltenden Bereichs durch Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer zu verhindern . Sicherung an Auftraggeber bestätigen . Sichern und bestätigen Hörner schalter? Ist ein Hörnerschalter zu bedienen ? JA NEIN Stromlos sicherstellen Auftraggeber vergewissert sich, dass der Hörnerschalter stromlos geschaltet werden kann (Stromabnehmer gesenkt, Zugvorheiz- und Weichenheizanlagen ausgeschaltet). Schaltbefehl Auszuschaltende Fahrleitungsschalter an die Leitstelle übermitteln . Überprüfung NEIN Überprüfung des erhaltenen Schaltbefehls . OK? Auftraggeber und Lei tstelle Disponent klären die Abweichungen ab . Abklären JA JA Schaltbefehl geändert ? Schaltung ausführen Schaltung ausführen und Schalter gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten sichern . Schaltung prüfen und bestätigen Ausgeführte Schaltung prüfen und an Auftraggeber bestätigen . NEIN Prozess Erden Bei Bedarf gemäss Prozess «Erden». Ende 01.07.2012 SBB und BLS Seite 112-101 11.2 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 Kompetenzen und Handlungen R I-30111 1.1.2 Prozess Einschalten Seite 112-102 SBB und BLS 01.07.2012 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 R I-30111 Kompetenzen und Handlungen 1.2 11.2 Örtlich bediente Anlagen 1.2.1 Prozess Ausschalten 01.07.2012 SBB und BLS Seite 112-103 11.2 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 Kompetenzen und Handlungen R I-30111 1.2.2 Prozess Einschalten Seite 112-104 SBB und BLS 01.07.2012 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 R I-30111 Kompetenzen und Handlungen 2. 11.2 Passwort Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1.2 Fernerteilte Befehle zum Ausschalten werden mit einem Passwort erteilt. Die Vergabe des Passwortes durch die Leitstelle Bahnstrom bzw. Kreisleitstelle (KLS) erfolgt nach einer Passwortliste. Somit wird sichergestellt, dass ein Passwort pro Tag nur einmalig verwendet wird. 2.1 Grossräumige Ausschaltung (Anschauungsbeispiele): Einspeisung vom Unterwerk Hilfsleitung Bahnhof A Bahnhof B Bahnhof C "grossräumig ausgeschaltet" Einspeisung vom Unterwerk Hilfsleitung Bahnhof A Bahnhof B Bahnhof C "grossräumig ausgeschaltet" 01.07.2012 SBB und BLS Seite 112-105 11.2 3. Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 Kompetenzen und Handlungen R I-30111 Schalthandlungen Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1.3 Als Fernsteuerzentren gelten die Leitstelle Bahnstrom bzw. Kreisleitstelle (KLS). Wo die Strecken- und Bahnhofschalter nicht fernsteuerbar sind, schalten im Auftrag der Leitstelle: das Personal des Unterhaltsdienstes das instruierte Bahnhofpersonal das dafür instruierte Personal anderer Dienste dafür instruierte Dritte. 4. Sichern der Schaltung Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1.4 Mit der Sicherung durch den Fahrdienstleiter an der Sicherungsanlage müssen das automatische Einstellen einer Fahrstrasse und das unbeabsichtigte manuelle Einstellen einer Fahrstrasse / eines Fahrwegs in Gleise mit ausgeschalteter Fahrleitung verhindert werden. Seite 112-106 SBB und BLS 01.07.2012 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 R I-30111 Kompetenzen und Handlungen 4.1 11.2 Vorgehen beim Sichern von auszuschaltenden Fahrleitungen Ausschaltung ohne Zusammenhang mit einer Sperrung Schalter normal ein (gemäss Schaltplan) Schalter normal aus (gemäss Schaltplan) StromabnehmerSenksignal vorhanden, unabhängig vom normalen Schaltzustand 01.07.2012 Ausschaltung im Zusammenhang mit einer Sperrung - Fdl wird über bevorstehende Ausschaltung verständigt - Fdl vermerkt den auszuschaltenden Schalter auf der CL-F - Fdl bestimmt anhand des aktuellen Schaltplans, welche Gleise bzw. Weichen zu sichern sind - Fdl sichert an der Sicherungsanlage und verwendet den Text „FL geerdet“ - Fdl bestätigt die Sicherung an Auftraggeber / an die schaltende Person - Fdl wird über bevorstehende (ggbf. erfolgte) Wiederausschaltung verständigt - Fdl wendet keine CL-F an - Fdl bestimmt anhand des aktuellen Schaltplans, welche Gleise bzw. Weichen zu sichern sind - Fdl sichert an der Sicherungsanlage und verwendet den Text „FL geerdet“ - Fdl bestätigt die Sicherung an Auftraggeber / an die schaltende Person - Fdl wird über bevorstehende (ggbf. erfolgte) Wiederausschaltung verständigt - Fdl notiert den auszuschaltenden Schalter nicht auf der CL-F - Fdl bestimmt anhand des aktuellen Schaltplans, welche Gleise bzw. Weichen zu sichern sind - Fdl sichert an der Sicherungsanlage und verwendet den Text „FL geerdet“ - Fdl bestätigt die Sicherung an Auftraggeber / an die schaltende Person - Fdl wird über die Ausschaltung nicht verständigt - Fdl wendet keine CL-F an - Fdl nimmt keine Sicherung an der Sicherungsanlage vor SBB und BLS Seite 112-107 11.2 5. Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 Kompetenzen und Handlungen R I-30111 Erden von Fahrleitungen Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.2 5.1 Prozess Erden Erden von Fahrleitungen Auftraggeber Beauftragte Person Vorgehen Prozess Ausschalten Spannungs freiheit prüfen Spannungsfreiheitmit Spannungsprüfer feststellen gemäss R RTE 20600 Ziffer 7.5.1.3. Erdungsstange kontrollieren Zustand der Erdungsstange kontrollieren . Erdungsstange vorbereiten Schienenkopfklemmen an beiden Schienen des Gleises befestigen, dann Erdungsstange zusammensetzen . Erden Mit der Rückseite oder seitlich den Fahrdraht antippen , dann Erdungstange einhängen . Prüfstange aushängen und wegräumen . Prozess Ausschalten Seite 112-108 SBB und BLS 01.07.2012 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 R I-30111 Kompetenzen und Handlungen 5.2 11.2 Prozess Aufheben der Erdung Aufheben der Erdung von Fahrleitungen Auftraggeber Beauftragte Person Vorgehen Prozess Einschalten Erdungsstange aushängen Erdungsstange demontieren Schienenkopf klemmen lösen Erdungsstange wegräumen Prozess Einschalten 6. SBB-Netz: Erdungsstangen und Spannungsprüfer Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.2.2 Defekte Erdungsstangen und Spannungsprüfer sind der Kreisleitstelle (KLS) zu melden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 112-109 11.2 Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11 Kompetenzen und Handlungen R I-30111 Seite 112-110 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf 12.3 Katalog der möglichen Meldungen an die Arbeitsstellen Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.2 Auf einem für den Zugverkehr nicht gesperrten Gleis können durch den Sicherheitschef protokollpflichtig beim Fahrdienstleiter im gegenseitigen Einvernehmen nachstehende Meldungen verlangt werden: Zugfahrten bei Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen Fahrten mit Hilfssignal Zugfahrten mit Blockumgehung Signal-Not-Fahrstellung Einführung bzw. Aufhebung von Einspurbetrieb Rangierbewegungen auf die Strecke Diese Meldungen sind nur zu verlangen, wenn das Sicherheitsdispositiv dies erfordert. 2 Betriebliche Einschränkungen Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.3 2.1 Katalog der betrieblichen Einschränkungen Auf einem für den Zugverkehr nicht gesperrten Gleis können durch den Sicherheitschef protokollpflichtig beim Fahrdienstleiter im gegenseitigen Einvernehmen nachstehende betriebliche Einschränkungen verlangt werden: Festlegen der Fahrrichtung Geschwindigkeitsverminderung, auch für ein Nachbargleis einer Arbeitsstelle Diese betrieblichen Einschränkungen sind nur zu verlangen, wenn das Sicherheitsdispositiv dies erfordert. 2.2 Bedingungen für das Festlegen der Fahrrichtung Auf Strecken mit Wechselbetrieb kann die Fahrrichtung für einen Gleisabschnitt festgelegt werden, sofern in diesem Abschnitt die Fahrrichtung technisch festgehalten werden kann. Für jeden Gleisabschnitt ist ein neuer Antrag zu stellen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 123-101 12.3 3 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf R I-30111 Sperren von Gleisen und Weichen Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.4 Eine Sperrung ist auch notwendig: Bei einer Streckenkontrolle auf mehrgleisigen Strecken, wenn keine betrieblichen Einschränkungen möglich sind 4 Koordination der Sperrung Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.7 4.1 Grundsatz Bei mehreren Arbeitsstellen auf einem einzigen oder auf mehreren, direkt aneinander angrenzenden Gleisabschnitten kann ein Sicherheitschef als Arbeitsstellen-Koordinator eingesetzt werden. Der Einsatz eines Arbeitsstellen-Koordinators ist durch die Sicherheitsleitung im Voraus festzulegen. 4.2 Anordnung Die Sperrung wird für alle Arbeitsstellen zusammen nur einmal schriftlich angeordnet. Auf der Anordnung ist der verantwortliche Arbeitsstellen-Koordinator aufzuführen. Der Arbeitsstellen-Koordinator ist im Voraus über alle Arbeiten der verschiedenen Arbeitsstellen zu informieren. 4.3 Aufgaben des Koordinators Die Aufgaben des Arbeitsstellen-Koordinators umfassen: Kommunikation zum Fahrdienstleiter Koordination der Arbeiten der verschiedenen Arbeitsstellen auf dem gesamten von der Sperrung betroffenen Gleisabschnitt Anmeldung der ersten Arbeitsstelle, mit welcher die Sperrung verlangt wird Koordination allfälliger Rangierbewegungen Kommunikation zum Rangierleiter Fahrbarmeldung des Abschnitts nach Abschluss aller Arbeiten an den verantwortlichen Fahrdienstleiter Seite 123-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 5 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf 12.3 Melden der Arbeiten an den Arbeitsstellen-Koordinator Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.1 Fachdienste, Unternehmungen und Rangierleiter haben sich beim Arbeitsstellen-Koordinator an- und abzumelden. Arbeiten oder Rangierbewegungen innerhalb der gesperrten Gleise dürfen erst nach Zustimmung durch den Arbeitsstellen-Koordinator ausgeführt werden. 6 Verlangen von Meldungen Ersatz für R 300.12, Ziffer 3.4.2 Der Sicherheitschef verlangt beim Fahrdienstleiter protokollpflichtig die beantragten Meldungen. Dazu sind folgende Angaben nötig: Beginn Genaue Bezeichnung des Ortes der Arbeitsstelle (Bahnhof, Strecke, Gleis/Weiche, km von … bis …) Kommunikationsverbindung zur Arbeitsstelle zu erstattende Meldungen. 7 Verlangen von betrieblichen Einschränkungen Ersatz für 300.12, Ziffer 3.4.3 7.1 Grundsatz Der Sicherheitschef verlangt beim Fahrdienstleiter protokollpflichtig die beantragten betrieblichen Einschränkungen. Dazu sind folgende Angaben nötig: Beginn und voraussichtliche Dauer der betrieblichen Einschränkung Grund Genaue Bezeichnung des Ortes der Arbeitsstelle (Bahnhof, Strecke, Gleis/Weiche, km von … bis …) Art der Einschränkungen und Kommunikationsverbindung zur Arbeitsstelle. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 123-103 12.3 7.2 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf Arbeiten mit Baumaschinen, Grenzmasse überschreiten welche die R I-30111 Lichtraumprofil- 7.2.1 Ausgangslage Bei Bauarbeiten mit gewissen Baumaschinen (z.B. SILAD-Zug, MIE BLS) kann die Bezugslinie überschritten werden so dass auf dem Nachbargleis keine Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen verkehren dürfen. Das Verbot ist auf die wirklich benötigte Zeit zu beschränken. 7.2.2 Anordnung Die Sicherheitsleitung verlangt gleichzeitig mit dem Sperrantrag die Aufnahme des folgenden Wortlauts im Zirkular: „Von (Zeit) bis (Zeit) sind während (Art der Arbeit, z.B. Schienenauflad-/ablad mit dem SILAD) Züge mit seitlichen Lademass- überschreitungen, die mit TZ ..-..-S gekennzeichnet sind, auf Gleis (Nummer des betroffenen Nachbargleises) verboten.“ 7.2.3 Sicherung Der Fahrdienstleiter sichert bei der Einführung der Sperrung das betroffene Nachbargleis gegen das Befahren durch Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen. Seite 123-104 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 8 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf 12.3 Sichern bei Meldungen bzw. betrieblichen Einschränkungen Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.4 8.1 Sichern bei Meldungen Das Sichern bei Meldungen an die Arbeitsstelle erfolgt innerhalb des Systems der CL-F. Der Fahrdienstleiter trifft am Stellwerk selber keine Sicherungsmassnahmen. 8.2 Fahrten im zu sichernden Gleis Der Fahrdienstleiter meldet Fahrten an den Sicherheitschef, welche vor Anmeldung der Arbeitsstelle in das zu sichernde Gleis eingefahren sind und durch die entsprechende Meldung oder betriebliche Einschränkung betroffen sind. 8.3 Bestätigung der Sicherung Der Fahrdienstleiter bestätigt dem Sicherheitschef die Sicherung protokollpflichtig mit dem Wortlaut: „Arbeitsstelle im Bahnhof (Name) …. Gleis / Weiche (Nr.) …. / auf Streckengleis (Nr.) … gesichert. (Unterschrift/Quittung/Zeit)…..“ 9 Übermittlung von Meldungen bezüglich Rangierbewegungen auf die Strecke im Zielabschnitt der Zustimmung Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.5 9.1 Ausgangslage Zwischen dem Zielpunkt der Zustimmung und dem rückliegenden Haupt- oder Zwergsignal der gleichen oder entgegengesetzten Richtung darf sich eine Rangierbewegung auf die Strecke frei bewegen. Der Fahrdienstleiter kann die Meldung an die Arbeitsstelle nur vor der Abfahrt sicherstellen; während den Hin- und Herfahrten sind die Meldungen an die Arbeitsstelle somit nicht sichergestellt. 9.2 Verständigung nach Absprache In diesen Fällen haben sich Fahrdienstleiter, Rangierleiter und Sicherheitschef über das Vorgehen eindeutig abzusprechen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 123-105 12.3 10 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf R I-30111 Verlangen der Sperrung Ersatz für R 300.12, Ziffer 3.4.6 10.1 Verfahren und notwendige Aufgaben Der Sicherheitschef verlangt beim zuständigen Fahrdienstleiter protokollpflichtig die Einführung der beantragten Sperrung. Dazu sind folgende Angaben nötig: Beginn und voraussichtlichen Dauer der Sperrung Grund Kommunikationsverbindung zur Arbeitsstelle genaue Bezeichnung des Ortes der Arbeitsstelle (Bahnhof, Strecke, Gleis/Weiche, km von … bis …) 10.2 Sperrungen bei Arbeiten an Sicherungsanlagen Das Formular SBB 4331 (Anzeige betr. Sicherungsanlagen) ist dem Fahrdienstleiter durch die Fachdienste in folgenden Situationen abzugeben: Schalt- und Softwarearbeiten an - Sicherungsanlagen inkl. zugehöriger Aussenanlage - Leittechnik inkl. Fernwirksystemen - FSS: Zentrale, Datenleitungen, GSM-Netz Vorübergehende Ausserbetriebsetzung eines Elements Vorübergehende Einschränkung in den möglichen Funktionen Besondere Massnahmen bis zur Behebung eines gestörten Bauteils oder eines Softwarefehlers Die üblichen Prozesse für das Sperren von Gleisen und Weichen sind zu beachten; sie werden durch das Formular 4331 nicht ersetzt. Seite 123-106 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 11 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf 12.3 Sichern der Sperrung Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.7 Der Fahrdienstleiter sichert den zu sperrenden Gleisabschnitt und prüft, ob sich in diesem Abschnitt keine Fahrt mehr befindet. Kann der Fahrdienstleiter nicht selber feststellen, ob die letzte Fahrt vor der Sperrung die Arbeitsstelle bereits passiert hat, muss er die Bestätigung des Sicherheitschefs über die Vorbeifahrt protokollpflichtig einholen. 12 Ausschalten von Fahrleitungen Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.8 Ausschaltungen von Fahrleitungen und Sperrungen sind zwei verschiedene Prozesse und deshalb getrennt auszuführen. Für Fahrleitungsschaltungen gilt: R I-30111 11.2 13 Fiktive Belegung zum Decken eines Gleises Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.9 13.1 Voraussetzungen Sofern auf Grund der örtlichen Verhältnisse das Decken nicht möglich ist, kann anstelle von Haltsignalen eine fiktive Belegung eingebaut werden. 13.2 Einbau einer fiktiven Belegung Die fiktiven Belegungen von Gleisen bestehen aus einem oder zwei Überbrückungskabeln mit je zwei an den Schienen zuverlässig befestigten Klemmen. Sie dürfen nur nach Absprache mit dem Fahrdienstleiter sowie nach eingehender Instruktion durch einen fachkundigen Mitarbeiter des Baudienstes eingebaut werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 123-107 12.3 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ablauf R I-30111 13.3 Bestätigung der fiktiven Belegungen durch den Fahrdienstleiter Nach dem Einbau der Überbrückungskabel muss der Sicherheitschef sich beim Fahrdienstleiter versichern, dass die fiktive Belegung angezeigt wird. Bei der Entfernung der Überbrückungskabel ist analog vorzugehen, d.h. der Sicherheitschef muss sich bestätigen lassen, dass die Belegung aufgehoben ist. Der Sicherheitschef hält die Bestätigungen des Fahrdienstleiters schriftlich fest. 14 Aufhebung der Fahrt auf Sicht Ersatz für R 300.12, Ziffer 3.5.3 Die Fahrt auf Sicht darf in gesperrten Gleisen nicht aufgehoben werden. 15 Verständigung weiterer Arbeitsstellen bei der Fahrbarmeldung Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.7.1 Sind auf dem gleichen Gleis noch weitere Arbeitsstellen angemeldet, lässt der Fahrdienstleiter die Sicherungsmassnahmen bestehen. Zudem verständigt er die beteiligten Sicherheitschefs über die Fahrbarmeldung. 16 Einschalten von Fahrleitungen Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.7.4 Das Einschalten von Fahrleitungen und die Fahrbarmeldung sind zwei verschiedene Prozesse und deshalb getrennt auszuführen. Für die Fahrleitungsschaltungen gilt: R I-30111 11.2 Seite 123-108 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 1 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ergänzende Grundlagen 12.4 Strecken mit permanenten Warnanlagen (PWA) Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 4.4.1 Auf Strecken mit permanenten Warnanlagen (PWA) ist das Vorgehen bei Arbeiten und Kontrollen zwischen dem Baudienst (SBB: FWSI) und der Betriebsführungsregion zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 124-101 12.4 Seite 124-102 Arbeiten im Gleisbereich R 300.12 Ergänzende Grundlagen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Lokführer R 300.13 Vor und während der Fahrt 13.3 Führerstand Ergänzung zu R 300.13, Ziffer 3.2.1 Bei Triebfahrzeugen wo der Führerstand mit 2 Führerpulten ausgerüstet ist, ist bei Zügen das in der Fahrrichtung vordere Führerpult zu bedienen. 01.07.2012 SBB und BLS 133-101 13.3 Seite 133-102 Lokführer R 300.13 Vor und während der Fahrt SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Bremsen R 300.14 Bedienung der Bremsen 14.2 Verhalten bei Warnung zeigenden Zugsignalen Ergänzung zu R 300.14, Ziffer 2 Aus Sicherheitsgründen muss der Lokführer mit dem Zug bereits vor der Vorbeifahrt an dem Warnung zeigenden Zugsignal eine Geschwindigkeitsreduktion einleiten. Der Lokführer wählt die Bremskraft entsprechend den örtlichen Verhältnissen und der Geschwindigkeit beim Warnung zeigenden Zugsignal. 2 Annäherungsgeschwindigkeit Ergänzung zu R 300.14, Ziffer 2 Für einen sicheren Zielhalt muss in genügendem Abstand zum Hauptsignal die Annäherungsgeschwindigkeit erreicht werden. Die Annäherungsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, aus welcher in Abhängigkeit der Sicht, den örtlichen Verhältnissen, den vorhandenen Bremsmitteln sowie der Art und Länge des Zuges sicher vor dem Hauptsignal angehalten werden kann. Die Annäherungsgeschwindigkeit beträgt höchstens 40 km/h. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 142-101 14.2 Seite 142-102 Bremsen R 300.14 Bedienung der Bremsen SBB und BLS R I-30111 01.07.2012 R I-30111 1 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB 16.1 Begriffe Dampflokomotive Mit Kohle oder Holz gefeuertes Triebfahrzeug. Mit Öl gefeuerte Dampflokomotiven fallen nicht unter diesen Begriff. Elektrische Traktionsunterstützung Das Gewicht eines Dampfzuges wird durch ein elektrisches Triebfahrzeug gefördert. Die Dampflokomotive fährt dabei mit minimalem Kesseldruck und Feuer im Betriebsmodus „Schmierdampf“, ohne dabei Anhängelast zu fördern. 2 Sicherheitsmassnahmen in Tunnels 2.1 Ausbildung des Fahrpersonals Die EVU ist verpflichtet, Lokführer und Zugbegleiter, welche Dampfzüge in Tunneln führen respektive begleiten, über die Risiken von Kohlenmonoxid, die Handhabung der Checkliste (gemäss 16.1 Ziffer 4) und des CO-Messgeräts auszubilden. 2.2 Checkliste bezüglich Alarmierung und Evakuation Die EVU ist verpflichtet, den Lokführern und Zugbegleitern von Dampffahrten in Tunneln Checklisten (gemäss 16.1 Ziffer 4) über die Alarmierung und Evakuation bei erhöhter CO-Konzentration abzugeben. 2.3 CO-Messgerät Die EVU ist bei Dampffahrten in Tunneln verpflichtet, die Lokführer und Zugbegleiter mit einem CO-Messgerät auszurüsten. 2.4 Kommunikationsmittel im Tunnel Der Lokführer einer Dampffahrt muss über ein Kommunikationsmittel verfügen, das ihm im Tunnel die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fahrdienstleiter ermöglicht. Die EVU hat für die entsprechende Ausrüstung zu sorgen. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 161-101 16.1 2.5 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB R I-30111 Reduktion der Normallast Auf Tunnelstrecken ist bei Bergfahrt in Steigungen >7 Promille die Normallast der Dampflokomotive auf 2/3 der für diese Steigung zulässigen Normallast zu reduzieren. 2.6 Vermeidung von Halt in Steigungen Der Fahrdienstleiter regelt den Zugverkehr so, dass Dampffahrten auf Tunnelstrecken in Steigungen nicht zum Stehen kommen. 2.7 Verständigung bei Halt im Tunnel Kommt eine Dampflokomotive in einem Tunnel zum Stehen, verständigt der Lokführer den Fahrdienstleiter unverzüglich über den Halt. Das weitere Vorgehen ist abzusprechen. 2.8 Evakuation bei erhöhter CO-Konzentration Steigt die CO-Konzentration auf dem Messgerät des Fahrpersonals nach einem Halt im Tunnel: innerhalb von 10 Minuten auf 200 ppm oder mehr resp. innerhalb von 5 Minuten auf 400 ppm oder mehr an, hat das Fahrpersonal wie folgt vorzugehen: Fahrdienstleiter über bevorstehende Evakuation verständigen in Absprache mit dem Fahrdienstleiter notwendige Schutzmassnahmen treffen Vorgehen bei der Evakuation festlegen Evakuation durchführen Seite 161-102 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB 3 Einschränkungen in der Benützung von Anlagen 3.1 Benützung von Parallelstrecken 16.1 Dampflokomotiven müssen zwischen folgenden Bahnhöfen über die Parallelstrecke verkehren, welche keine oder nur kurze Tunnel aufweist: Zwischen und Löchligut Mattstetten Ost Wanzwil Muttenz Gruemet Mattstetten Ost Grauholz Wanzwil Oenzberg Rothrist Liestal Killwangen Murgenthal Adlertunnel Heitersberg Opfikon Zürich Aussersihl Sisikon (Berggleis) Bassersdorf Thalwil Hagenholz Zimmerberg Basis StutzeckAxen Flüelen Tunnel zu benützende Parallelstrecke via Zollikofen via Burgdorf via Burgdorf via Pratteln via Wettingen/Brugg via Kloten via Rüschlikon via Seegleis 1) 1) Bei Trassenkonflikten kann ausnahmsweise durch den Stutzeck-Axentunnel gefahren werden. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 161-103 16.1 3.2 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB R I-30111 Halt ausserhalb Hallendach respektive Überdeckung Auf folgenden Bahnhöfen muss sich die Dampflokomotive bei einem Halt ausserhalb des Hallendachs respektive der Überdeckung befinden. Bei Fahrt durch die Halle respektive unter der Überdeckung ist die Rauchentwicklung auf das absolute Minimum zu beschränken. Bahnhof Basel SBB Bern Chur Lausanne 3.3 Bahnhof Luzern Olten St. Gallen Tägerwilen Dorf Bahnhof Winterthur Zürich Enge Zürich Wiedikon Einsatz nur mit elektrischer Traktionsunterstützung In folgenden Tunneln dürfen Dampflokomotiven nur mit elektrischer Traktionsunterstützung eingesetzt werden: Von Brig (exkl) Göschenen (exkl) Seite 161-104 Bis Iselle (exkl) Airolo (exkl) SBB und BLS Tunnel Simplon Gotthard 01.07.2012 R I-30111 3.4 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB 16.1 Einsatz verboten In folgenden Bahnhöfen und Tunneln dürfen keine Dampflokomotiven eingesetzt werden: Von Genève (exkl) Grenchen Nord Zürich HB, Gl 21-24 (inkl) Z Stadelhofen (inkl) Z Stadelhofen (inkl) Zürich HB Gleise 3, 4, 17, 18 Z Flughafen 01.07.2012 Bis Genève Aéroport (inkl) Moutier Z Stadelhofen (inkl) Tunnel -Grenchenberg Hirschengraben Stettbach (inkl) Z Tiefenbrunnen (exkl) -- Zürichberg Riesbach -- -- -- SBB und BLS Seite 161-105 16.1 4 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB R I-30111 CL für Einsatz Kohlenmonoxidgerät und Evakuation eines Zuges 1 Inbetriebnahme CO-Messgerät Geräte vor Abfahrt des Zuges in einem „CO-freien“ Bereich einschalten 2 Vorgehen bei Halt im Tunnel Der Lokführer nimmt bei einem Halt im Tunnel unverzüglich Kontakt mit dem Fahrdienstleiter auf. Das CO-Messgerät ist während eines Haltes im Tunnel zu überwachen. 3 Fahrdienstleiter informieren Lokführer Name: Zeit: Gleis: km: Wann ist eine Weiterfahrt möglich? Genauer Standort des Zuges Örtliche Gegebenheiten (z.B. Zugänglichkeit, Strasse, usw.) Ja, vorwärts Ja, rückwärts Nein Kann der Fahrdienstleiter nicht erreicht werden, ist die Tunnelalarmeinrichtung zu betätigen (Nottaster). Kann der Zug noch bewegt werden? 4 Entscheid über weiteres Vorgehen (Absprache Fdl und Lf) Steigt die CO-Konzentration innerhalb von 10 Minuten nach dem Halt auf 200 ppm oder mehr resp. innerhalb 5 Minuten auf 400 ppm oder mehr, sind die Reisenden wie folgt aus dem Tunnel zu führen: Rückwärtsfahren: Bei Tunneln in Steigungen ist, sofern der Zug noch bewegt werden kann, zu versuchen, in Richtung des tiefer gelegenen Tunnelausgangs zu rollen. Auf Zug: ………………….… Selbstrettung Umsteigen / Evakuieren: 5 Information der Reisenden Reisende über weiteres Vorgehen informieren / Durch Lokführer oder Zugpersonal 6 Selbstrettung / Die Vorschriften AB FDV 9.13 sind entsprechend zu berücksichtigen Bei Selbstrettung ist entgegen der Windrichtung zu fliehen. Distanz zu Notausgängen oder Tunnelportalen ist zu berücksichtigen. Liegen Tunnelportale sehr nahe beim eigenen Standort, kann es besser sein, in Windrichtung zu fliehen. Die Reisenden sind vom Fahrpersonal zu führen. Sofern vorhanden, sind Kabelkanäle als Gehwege zu benützen. In Doppelspurtunneln ist auf dem eigenen Gleis oder auf Kabelkanälen der dem eigenen Gleis näher gelegenen Tunnelwand zu fliehen. Auf dem anderen Gleis allfällig noch verkehrende Züge sind mit dem „Haltsignal bei Gefahr“ (Laterne mit rotem Licht, notfalls mit weissem Licht) anzuhalten Seite 161-106 SBB und BLS 01.07.2012 R I-30111 5 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB 16.1 Massnahmen zum Schutz des Personals von I-IH Um zu vermeiden, dass mit Dampfzügen Tunnels befahren werden, in denen gleichzeitig Unterhalts-/Bauarbeiten stattfinden, ist folgendes Vorgehen nötig. I-FN-FPA nimmt bei der Planung von Dampfextrazügen Kontakt mit I-FN-IE auf und erkundigt sich, ob auf den zu befahrenden Tunnelstrecken Unterhalts-/Bauarbeiten vorgesehen sind. Sind zum Zeitpunkt der Anfrage an I-FN-IE keine Arbeiten geplant, kann die Trassierung wie gewünscht vorgenommen werden. Ansonsten muss der Zug, in Absprache mit der EVU, durch I-FN-FPA über eine andere Strecke trassiert werden, ausgenommen I-FN-IE sieht eine Möglichkeit, das geplante Intervall entsprechend anzupassen. Unterhalts-/Bauarbeiten auf Tunnelstrecken, die erst nach erfolgter Trassierung eines Dampfextrazuges geplant werden, können durch I-FN-FPA nicht mehr berücksichtigt werden. I-IH-AUT wird durch I-FN-FPA, mittels Kopie der Anordnung an [email protected] über das Verkehren sämtlicher Dampfextrazüge informiert. Die interne Verteilung der Anordnung innerhalb I-IH wird durch I-IH-AUT sichergestellt. 01.07.2012 SBB und BLS Seite 161-107 16.1 Einsatz von Dampflokomotiven auf dem Netz der SBB 6 Brandschutzmassnahmen für Dampffahrten 6.1 Halteort R I-30111 Der Halteort der Dampfzüge ist durch den Lokführer nach Möglichkeit so zu wählen, dass der Aschenkasten nicht über technischen Einrichtungen (z.B. ZUB-Schleife, Eurobalisen, etc.) zum Stehen kommt. Ist dies nicht möglich, muss die Aschenkastenspritze betätigt werden, damit keine glühende Kohle auf den Gleiskörper fällt. 6.2 Verantwortlichkeit der EVU / Kosten Die EVU ist für den Brandschutz im Zusammenhang mit ihrem Rollmaterial verantwortlich. Auf Anfrage hat sie der ISB aufzuzeigen, welche Massnahmen getroffen wurden, um das Brandrisiko zu minimieren. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBIB) trägt die EVU zudem die Kosten, welche aus den getroffenen Brandschutzmassnahmen resultieren. Für weitere Kosten, die der ISB (z.B. Betriebswehr) sowie beteiligten Dritten (z.B. Feuerwehr) durch die Beseitigung von Umweltschäden, Brandbekämpfung, etc. entstehen, muss die EVU ebenfalls aufkommen. Weiter ist die EVU, vor jeder Fahrt, für die technische Kontrolle der Dampflokomotiven zuständig. 6.3 Ansprechpartner für EVU Fragen betreffend Brandschutzmassnahmen sind durch die EVU rechtzeitig an das Operation Center Infrastruktur (OCI) SBB zu richten: OCI SBB: 051 220 77 70 6.4 Kurzfristige Einschränkungen SBB Infrastruktur Betrieb (OCI, BZ/BLZ, Fdl) behält sich vor, Fahrten mit Dampflokomotiven im Rahmen der Netzzugangsverordnung zu untersagen (z.B. bei Trockenheit, Feuerverboten im Freien, usw.). Seite 161-108 SBB und BLS 01.07.2012