Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB

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Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB
Regelwerk
Regelwerkversion
gültig ab
letzte Review
nächste Review
R I-30111
4-0
01.07.2012
05.05.2012
Betroffene Divisionen
Spezifische Empfänger / Verteiler
Ersatz für
Vertraulichkeitsklassifikation
Eigner
Betroffene Prozesse
verfügbare Sprachen
intern
I-B-SBE-SNV
---DE, FR, IT
Infrastruktur, Personenverkehr, Cargo
EVU Lokführer und Leitung / LIDI: R I-30111
Version 3-0 sowie aufgehobene Vorschriften in Ziffer 6
Ausführungsbestimmungen zu den
Fahrdienstvorschriften
AB FDV Infrastruktur
Neuausgabe
Neue Änderungen, gültig ab 01. Juli 2012, werden in der Regel durch
einen vertikalen Strich am Seitenrand angezeigt.
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R I-30111
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Regelwerk
R I-30111
1.
Ausgangslage
Wo aus technischen oder betrieblichen Gründen nötig, werden die FDV
mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen (AB) präzisiert.
2.
Nummerierung und Zuordnung
2.1. Nummerierung der Kapitel
Die AB FDV sind analog den FDV aufgebaut. Die Kapitel richten sich
nach der Nummerierung der FDV.
Beispiel: Das Kapitel 4.5 enthält AB zu R 300.4, Ziffer 5.
2.2. Bezug zu den FDV
Jede Bestimmung in den AB FDV bezieht sich auf eine FDV-Ziffer.
Bei Präzisierungen und Ergänzungen ist unter dem Titel in kursiver
Schrift aufgeführt (Beispiel):
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 5.2.
In Ausnahmefällen wird eine FDV-Bestimmung durch eine AB gänzlich
ersetzt. In diesem Fall wird unter dem Titel in kursiver Schrift aufgeführt
(Beispiel):
Ersatz für R 300.4, Ziffer 5.3.
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R I-30111
3.
Kopierrechte
Alle Rechte an diesem Dokument stehen der SBB und BLS Netz AG
(nachstehend BLS genannt) zu.
Ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung der SBB (I-B-SBE) ist es
nicht gestattet, dieses Dokument durch irgendwelche Verfahren zu
kopieren, zu speichern oder zu vervielfältigen und damit Dritten zur
Verfügung zu stellen.
4.
Vertraulichkeit
Dieses Dokument beinhaltet Informationen im Sinne der
Netzzugangsverordnung (Art. 17 AGB-IB), die Dritten sowie den
eigenen Infrastrukturbetreiberinnen der EVU gegenüber vertraulich zu
behandeln sind.
Im Falle von Zuwiderhandlungen bleiben sämtliche rechtlichen Schritte
vorbehalten.
5.
Nummerierung und Verweise
Das R I-30111 war früher als R 301.11 bezeichnet. Verweise von
anderen Vorschriften auf das R 301.11 beziehen sich automatisch auf
das R I-30111.
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R I-30111
6.
Aufgehobene Vorschriften
Folgende Vorschriften sind aufgehoben. Deren weiterhin gültiger Inhalt
wurde in die AB FDV oder andere Vorschriften überführt.
Nummer
D I-BF 17/05
D I-BF 05/07
BLS
ADM 29/07
D I-BF 13/06
D I-B 08/10
D I-B 04/11
BLS D IB
15/11
D I-B 144/10
D I-B 127/10
D I-BF 03/09
Titel
Zufälliges Entdecken von
Unregelmässigkeiten
Sichern von
ausgeschalteten
Fahrleitungen
Grossräumige
Ausschaltungen der Fahrund Hilfsleitung im
Ereignisfall
Probefahrten I-ETCS
(Othmarsingen-Dottikon
USA)
Frauenfeld: Einstellen von
Rangierfahrstrassen
Achszähler Grundstellung
Gleis (AZGG) bzw.
Achszähler-NotRückstellung (AZNR)
Rangierbewegungen auf
die Strecke oder in
gesperrte Gleise
R I-30111 – Präzisierung
zu Kap. 4.2, Ziffer 2.1
Aufhebung der D 21/06
"Behandlung von
fahrdienstlichen
Unregelmässigkeiten"
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Hinweis
Prozess ist eingelebt
Neu integriert ins R I30111, Kapitel 11.2
Neu integriert ins R I30111, Kapitel 11.2
Es finden keine
Probefahrten mehr statt
Im R 300.4, Ziffer 2.3.2
eingearbeitet
R 300.9 wurde
überarbeitet.
R 300.4, Ziffern 4 und 5
wurden überarbeitet.
Neu ins R I-30111, Kap
4.2, Ziffer 2.1 Beispiele
von besonderen
Fahrzeugen
aufgenommen.
Prozess ist eingelebt
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R I-30111
Nummer
D I-B 21/12
D I-BF 34/07
Titel
Strecke Lausanne Lausanne Sébeillon Renens
Freigabe für
Doppelstockwagen / Profil
EBV O2
Abgrenzung ÖBB – SBB
Vorschriften
Hinweis
Netzkarte im Kap. 5.1,
Ziff. 3.8.3 angepasst.
Prozess ist eingelebt.
7.
Kommentare zu den Änderungen
Mit dieser Ausgabe werden folgende wesentlichen Änderungen
eingeführt:
Seite
13-104
13-105
13-107
Ziffer
1.1
1.1
2
14-102
2.2
14-105
2.4.2
14-106
2.4.2
22-101
2
22-103
6
Hinweis
Präzisierung des Begriffs “SIM-Züge“
Taschenwagen genauer umschrieben
Neuer Begriff: TraLe, ersetzt in allen
Kapiteln Tralech G
Neuer Begriff: BZ/BLZ ersetzt in allen
Kapiteln die getrennten Abkürzungen BZ/
BLZ
Letzte Zeile Link ergänzt mit “Grundlagen
Netzzugang.“
Den LRZ-Standorten werden neu nur noch
eine fixe Zugnummer zugeteilt. Alle übrigen
Zugnummern werden in einem ZN-Pool
zusammengefasst.
Neue Ziffer:
„Neues Signal“ Vorzeitige aufgehobene
Langsamfahrstelle“
Wurde aus der D I-B 30/11 übernommen
Neue Ziffer:
Hinweistafel bei Kontrolleinrichtungen zu
Bahnüberganganlagen
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Regelwerk
R I-30111
Seite
26-102
Ziffer
3
42-103
2.1
43-101
44-101102
45-101
45-102
51-111
1
3
51-114
3.5.4.7
51-115
3.5.4.8
51-119121
51-122
51-124125
51-127
51-131135
51-150
3.5.5.7
1
2
3.5.2
Hinweis
Ersatzlos gestrichen:
(Merktafel Hauptsignal in die FDV
übernommen)
Bestimmungen aus D I-B 127/10
übernommen.
Spalte 10 km/h: Text angepasst
Bestimmung neu formuliert.
3.5.5.9
3.5.7.1
Ziffer neu strukturiert
Bestimmung neu formuliert.
2.Abschnitt: Zusätzlich Zuständigkeit für das
Ausschalten und erden hinzugefügt
Neue Bedingung, dass eine agS in Extrazug
befördert werden muss.
Präzisierung:
Zulassung von aussergewöhnlichen
Sendungen in direkten Zügen im
grenzüberschreitenden Verkehr
(Vertrauensübergabe).
Neustrukturierung der
Beförderungsbedingungen gemäss Praxis.
Ziffer präzisiert
Neue Muster eingefügt.
3.5.7.3
3.5.7.53.5.7.9
4.3
Neues Muster eingefügt.
Anpassung an aktuelle Organisationen
(neutrale Org. Namen).
Präzisierung Zugreihe D
52-106
1.2.2
63-101
alle
Neue Meterbeschränkung in Birsfelden
Hafen
Bestimmungen den neuen FDV angepasst
und neu strukturiert.
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Seite
64-101
64-101110
65-101
R I-30111
Ziffer
Hinweis
1.1.1-1.1.2 Neue Bestimmungen betreffend Erhöhung
bzw. Verminderung der Geschwindigkeit
während der 72 Stunden Frist.
alle
Ganzes Kapitel neu strukturiert.
1
Bisherige Ziffer 1 gelöscht, nicht mehr
relevant.
91-102103
2
91-104
3
92-101104
94-101
alle
94-102
2.1
95-101102
alle
96-101102
alle
97-101103
99-101
alle
Feststellen der Vollständigkeit einer Fahrt
und Freifahren von gestörten Abschnitten
wurde vollständig neu überarbeitet
Die örtliche Kontrolle der GFM aus
bisherigem Kap. 9.5 übernommen.
Der Kernprozess Störungen wurde
vollständig neu überarbeitet.
Kapitel “Weichenüberwachung fehlt“ wurde
neu strukturiert.( Ersatz für R 300.9, Ziffer
4.5)
Präzisierung der Sicherung bei einer
Weichenaufschneidung.
Kapitel auf Grund Änderung in den FDV
aufgehoben. Die noch relevanten
Bestimmungen wurden in die
entsprechenden Kapitel verschoben.
Kapitel auf Grund Änderung in den FDV
aufgehoben. Die noch relevanten
Bestimmungen wurden in die
entsprechenden Kapitel verschoben.
Kapitel neu strukturiert.
1.1-1.3
1
Begriff “formatiertem Memo“ gelöscht. Neu
wird nur noch der Begriff “Formular
Bahnstromversorgung“ verwendet.
DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 8/10
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Regelwerk
R I-30111
Seite
103-101
Ziffer
1
103-103
3
112-101110
alle
123-103
5
123-108
14
Hinweis
Bisherige Ziffer 1 “Sammelformular Befehle“
wurde gelöscht. Das Formular in den FDV
wurde entsprechend ergänzt.
Das Formular“ Fahrordnung für
Rangierbewegung auf die Strecke“ wurde
an die neuen FDV angepasst.
Neue Ausführungsbestimmungen zu R
300.11 „Schalten und Erden von
Fahrleitungen“.
Präzisierung der Ziffer “Melden der Arbeiten
an den Arbeitsstellen - Koordinator“
Neu: Die“ Fahrt auf Sicht“ darf in gesperrte
Gleise nicht aufgehoben werden.
Sig. Bruno Stehrenberger
Sig. Joachim Schöpfer
Sig. Klaus Bischof
Leiter Betrieb SBB
Leiter Betrieb BLS
Leiter Betrieb SOB
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Regelwerk
R I-30111
DMS ID: 4164143 | Regelwerkversion 4-0 | Seite 10/10
© SBB und BLS Netz AG
Verzeichnis
0.1
R I-30111
1
Verzeichnis
Die folgenden Kapitel und deren Seiten sind Bestandteil der AB FDV
Infrastruktur R I-30111.
Titel
Seiten-Nr
Datum
0.1 Verzeichnis
01-101-104
01.07.2012
1.2 Geltungsbereich
12-101-104
01.07.2012
1.3 Begriffe
13-101-110
01.07.2012
1.4 Allgemeine Bestimmungen
14-101-108
01.07.2012
2.1 Signale – Allgemeines
21-101-102
01.07.2012
22-101-104
01.07.2012
25-101-102
01.07.2012
26-101-102
01.07.2012
28-101-102
01.07.2012
3.1 Sprache
31-101-102
01.07.2012
3.3 Wahl der Mittel
33-101-102
01.07.2012
35-101-110
01.07.2012
3.6 Betriebliche Anordnungen
36-101-104
01.07.2012
3.8 Funk
38-101-102
01.07.2012
4.1 Vorbereitung und Abschluss 41-101-102
01.07.2012
4.2 Ausführung
42-101-110
01.07.2012
4.3 Bewegungsarten
43-101-102
01.07.2012
2.2
Signale für Zugfahrten und
Rangierbewegungen
2.5 Signale für Zugfahrten
Signale bei Führerstandsignalisierung
Signale bei Unregelmässig2.8
keiten
2.6
3.5
01.07.2012
Fahrplan und Streckentabelle
SBB und BLS
Seite 01-101
0.1
Verzeichnis
R I-30111
4.4
4.5
4.6
4.A1
Titel
Ergänzende Bestimmungen
für Rangierbewegungen auf
die Strecke
Ergänzende Bestimmungen
für Rangierbewegungen in
gesperrte Gleise
Ergänzende Bestimmungen
für den Ablaufbetrieb
Anlage 1 - Kupplungseinrichtungen mit Schraubenkupplung UIC
5.1 Zugbildung
Seiten-Nr
Datum
44-101-104
01.07.2012
45-101-102
01.07.2012
46-101-102
01.07.2012
4A1-101-102 01.07.2012
51-101-150
01.07.2012
52-101-108
01.07.2012
5.3 Zuguntersuchung
53-101-102
01.07.2012
5.4 Bremsvorschriften
54-101-106
01.07.2012
55-101-104
01.07.2012
5.2
Anhängelast und Zughakenlast
Abschluss der Zugvorbereitung
Anrechenbare Bremsge5.A1
wichte
5.5
5A1-101-102 01.07.2012
6.1 Grundlagen für Zugfahrten
61-101-108
01.07.2012
6.2 Geschwindigkeitsschwelle
62-101-102
01.07.2012
6.3 Abfahrt
63-101-102
01.07.2012
6.4 Fahrt
64-101-110
01.07.2012
6.5 Einfahrt
65-101-104
01.07.2012
6.6 Spezialfälle
66-101-102
01.07.2012
7.5 Einfahrt in die Strecke
75-101-102
01.07.2012
8.1 Arbeitssicherheit
81-101-102
01.07.2012
82-101-102
01.07.2012
8.2
Seite 01-102
Ergänzende Verhaltensregeln
SBB und BLS
01.07.2012
Verzeichnis
0.1
R I-30111
Titel
Seiten-Nr
Datum
9.1 Allgemeines
91-101-104
01.07.2012
9.2 Kernprozess Störungen
92-101-104
01.07.2012
93-101-102
01.07.2012
94-101-106
01.07.2012
97-101-104
01.07.2012
99-101-102
01.07.2012
910-101-104
01.07.2012
911-101-110
01.07.2012
913-101-104
01.07.2012
Ergänzende Bestimmungen
9.14 bei Gefährdungen und Un- 914-101-102
fällen
01.07.2012
10.3 Mustersammlung
103-101-104
01.07.2012
112-101-110
01.07.2012
123-101-108
01.07.2012
124-101-102
01.07.2012
13.3 Vor und während der Fahrt
133-101-102
01.07.2012
14.2 Bedienung der Bremsen
142-101-102
01.07.2012
Einsatz von Dampflokomo161-101-108
tiven auf dem Netz der SBB
01.07.2012
9.3
9.4
9.7
9.9
9.10
9.11
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Signalen
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Weichen
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen
Unregelmässigkeiten an der
Fahrleitung
Störungen an Sicherheitseinrichtungen
Unregelmässigkeiten an
Fahrzeugen
9.13 Gefährdungen und Unfälle
Schalten und Erden von
11.2 Fahrleitungen, Kompetenzen und Handlungen
Arbeiten im Gleisbereich,
12.3
Ablauf
Arbeiten im Gleisbereich,
12.4
Ergänzende Grundlagen
16.1
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 01-103
0.1
Verzeichnis
R I-30111
Seite 01-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Allgemeines R 300.1
Geltungsbereich
1.2
Anwendungsbereich der AB FDV Infrastruktur
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 2.1.1
1.1
Grundsatz
Gestützt auf Ziff. 2.1.4 der Grundvorschriften FDV R 300.1 erlassen
die SBB, die BLS Netz AG und die SOB Infrastrukturbetreiberinnen
die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen zu den FDV. Sie enthalten die abweichenden und zusätzlichen Bestimmungen zu den
Fahrdienstvorschriften.
Diese Vorschriften gelten für das Infrastrukturpersonal der SBB, der
BLS und der SOB sowie für alle Fahrten auf den Bahnhöfen und
Strecken gemäss Netzkarte in Ziffer 1.2.
Für Fahrten und übrige Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen
SBB, BLS und SOB als Eisenbahnverkehrsunternehmungen (EVU)
auf den eigenen Netzen gelten zusätzlich die entsprechenden Betriebsvorschriften Fahrdienst Verkehr.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 12-101
Seite 12-102
SBB und BLS
I-IN-TN/Hst
ISB 08/09
RFF
LP
GEAP
SOB
BLS
RFF
GEPR
PONT
PT
VAL
Genève
RFF
RFF
Lausanne
COL
Neuchâtel
DL
ZW
SW
SO
MOU
SIE
GUE
BUER
SCBG
Bern
Fribourg
KZ
LPN
Biel/
Bienne
Delémont
RFF
BSSJ
Basel SBB
DB
Spiez
Thun
KF
BDF
IO
Brig
WAIE
OM
LTH
Olten
Aarau
WH
RFI
DO
Luzern
WAH
Brugg
DB
NW
WAE
LGV
LIN
RFI
Chiasso
Bellinzona
HI
DB
WA
NL
LSG
KO
Buchs SG
SGF
St. Gallen
RH
Chur
ÖBB
ÖBB
Allgemeines R 300.1
Geltungsbereich
RFI
LI
LO
PF
Winterthur
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
HB
DB
Schaffhausen
DB
1.2
SBB CFF FFS
Anwendungsbereich AB-FDV
Champ d'application des DE-PCT
Campo di applicazione delle DE-PCT
1.2
R I-30111
Netzkarte
01.07.2012
R I-30111
2
Allgemeines R 300.1
Geltungsbereich
1.2
Dienstübergabe
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 2.1.7
Wer die Verantwortung für eine Aufgabe einem anderen Mitarbeiter
überträgt, verständigt diesen über alles, was für die reibungslose
Aufnahme oder Weiterführung des Dienstes nötig ist. Die notwendigen Unterlagen sind zu übergeben oder am vereinbarten Ort abzulegen.
Ändert bei der Übergabe auch die Kommunikationsverbindung, so ist
dies allen Beteiligten bekannt zu geben.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 12-103
1.2
Seite 12-104
Allgemeines R 300.1
Geltungsbereich
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
Allgemeines R 300.1
Begriffe
1
Begriffe
1.1
Begriffe in den Ausführungsbestimmungen
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3.2
1.3
Zusätzlich zu den Begriffen gemäss den FDV werden in diesen Ausführungsbestimmungen folgende Begriffe verwendet:
Anprall
Wenn mit mehr als 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) angefahren wird,
ist dies als Anprall zu betrachten.
Bediente Handbremse
Die auf Grund der Bremsrechnung (zB Teilbremsverhältnis) bzw. für
die Weiterfahrt nach einer Störung zu berücksichtigenden Handbremsen. Der Bediener ist bei der Handbremse.
Begegnungsverbot
Das Verbot auf einem klar definierten Abschnitt zwischen Fahrzeugen mit stehenden oder fahrenden Fahrzeugen mit Lademassüberschreitung in gleicher (Parallelfahrt) oder entgegengesetzter Richtung zu begegnen.
Blinken
Gleichmässiges Aufleuchten und Verlöschen im Sekundentakt.
Doppelstockwagen
Zweistöckige Fahrzeuge, die auf Strecken mit mindestens EBV
Profil II verkehren dürfen. Die Hotelzug-Schlafwagen (WLBm und
WLABm) gelten nicht als Doppelstockwagen im Sinne der AB FDV.
Elektrische Bremse
Die elektrodynamische Bremse von Triebfahrzeugen, deren Bremswirkung durch Betrieb der Fahrmotoren als Generatoren erreicht
wird.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 13-101
1.3
Allgemeines R 300.1
Begriffe
R I-30111
EP-Bremse
Die elektrisch angesteuerte und dadurch auf allen angeschlossenen
Fahrzeugen gleichzeitig wirkende pneumatische Bremse.
Funkfernsteuerung
Triebfahrzeuge funkferngesteuert.
Ganzzug
Güterzug aus einheitlichem Wagenmaterial.
Grenzblockabschnitt
Der Blockabschnitt, der in Fahrrichtung eines Zuges beim letzten
durch einen Bahnhof bedienten Signal beginnt und beim ersten
durch den Nachbarbahnhof bedienten Signal endet.
HP-Profil
Profil P 60/384 – C 60/384 – NT 50/375
Kombinierter Verkehr
Alle Züge für den Transport von Strassenfahrzeugen und -Einheiten
(Lastwagen, Sattelanhänger, Wechselbehälter, Container, Abrollcontainer, Kombirail), in der Regel mit HP-Profil oder SIM-Profil.
Kombirail
Bimodales System: Sattelanhänger werden für den Bahntransport direkt auf zwei Drehgestelle abgesetzt. Die einzelnen Drehgestelle
sind nur durch die Sattelanhänger verbunden.
Lademassüberschreitung
Leere oder beladene Fahrzeuge/Gleisbaumaschinen deren Abmessungen das zulässige Lademass (R G-35211) überschreiten.
Massgebende Neigung
Die im RADN angegebene Neigung zwischen den Bahnhöfen.
Niederflurwagen
Wagen mit 4-achsigen Drehgestellen und kleinen Rädern.
Seite 13-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Allgemeines R 300.1
Begriffe
1.3
Normallasttabellen
Tabelle zur Bestimmung der Anhängelasten für Triebfahrzeuge in
Abhängigkeit der Steigung.
Die Tabellen enthalten
die grösste zulässige Zughakenlast,
für die elektrischen Triebfahrzeuge die grösste zulässige Normallast,
für die thermischen Triebfahrzeuge in Abhängigkeit der noch
möglichen Geschwindigkeit die Normallasten für Lastreihen 1 und
2 sowie
für die elektrischen Rangierloks und Traktoren die Normallast bei
einer bestimmten Geschwindigkeit.
Für Steigungen, die zwischen den Tabellenwerten liegen, ist die
Normallast durch Bilden des Mittelwertes zu berechnen. Zur Bestimmung der Normallast in Gefällen sind die Werte für 0 ‰ Steigung massgebend.
Reisezugwagen
Eisenbahnwagen zur Beförderung von Reisenden, inkl.:
Salon- und Speisewagen
Schlaf- und Liegewagen
Dienstwagen mit Reisezugwagennummer
Als Reisezugwagen gelten auch die Bahnpost- und Gepäckwagen.
Rollende Landstrasse (Rola)
Züge formiert aus leeren oder beladenen Niederflurwagen. Der Begriff Rola wird auch verwendet für die „Rollende Autobahn“ (RAZüge), welche über den SIM-Korridor verkehren.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 13-103
1.3
Allgemeines R 300.1
Begriffe
R I-30111
Schattenzug
Schattenzüge sind Reiseextrazüge, welche mit einer vordefinierten
Zugnummer in der Fahrlage eines anderen Reisezuges verkehren.
Schattenzüge werden bei Streckenunterbrüchen (Wenden von Zügen), Ersatzfahrten oder Fahrzeugauswechslungen
auf Unterwegsbahnhöfen angeordnet. Damit wird sicher gestellt,
dass nicht zweimal die gleiche Zugnummer verwendet wird. Die
Zugnummer des Schattenzuges lässt sich durch eine
einfach merkbare Logik der zugehörigen Originalzugnummer zuordnen. Schattenzüge existieren für Reisezüge mit den ZN 1 - 25999.
SIM-Korridor
Strecke Basel–Domodossola (inkl Slalomfahrt).
SIM-Profil
Profil, das grösser als P 45/364, C 45/364, NT 35/353 ist bis maximal
P 80/405, C 80/405 und NT 70/396.
SIM-Wagen
Mit Strassenfahrzeugen oder Wechselbehältern (High-cube) beladene Güterwagen mit SIM-Profil (höchstens 4 Meter Eckhöhe).
SIM-Züge
Züge mit besonderen Nummern, formiert aus einem oder mehreren
SIM-Wagen, die auf den Slalomstrecken gemäss 5.1, Ziffer 3.7.11
nur Bahnhof- und Streckengleise befahren dürfen, welche dem SIMProfil entsprechen. Auf den übrigen Strecken gelten die Profileinschränkungen gemäss Netzkarte in 5.1, Ziffer 3.7.10.
Slalomfahrt
Wechsel zwischen dem linken und dem rechten Streckengleis auf
dem Streckenabschnitt Kandergrund–Preglia, gemäss 5.1, Ziffer
3.7.11, bedingt durch die unterschiedlichen Profilmerkmale der beiden Streckengleise.
Seite 13-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Allgemeines R 300.1
Begriffe
1.3
Steuerwagen
Reisezugwagen mit eingebautem Führerstand, von welchem aus
die Fernsteuerung unbesetzter Triebfahrzeuge möglich ist.
Triebfahrzeuge, die auf Betriebsart ”Steuerwagen” geschaltet
sind.
Taschenwagen
Spezialwagen mit Tasche und Stützbock für Sattelanhänger sowie
Aufsetzzapfen für Container und Wechselbehälter.
Tragwagen
Spezialwagen mit Aufsetzzapfen für Container und Wechselbehälter.
Übergangspunkt
Bahnhof (auch Grenzbahnhof), wo die Sendung von einer andern
ISB/EVU übernommen bzw. übergeben wird.
Wannengleis
Gleis eines Rangier- oder Güterbahnhofes, das von beiden Seiten
ein Gefälle gegen die Mitte aufweist.
Zugsammelschiene (Heizleitung)
Elektrische Verbindung für die Energieversorgung der Anhängelast.
1.2
Fahrdienstleiter im Wärterstellwerk
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3.2, Begriff Fahrdienstleiter
Der Fahrdienstleiter im Wärterstellwerk (auch Stellwerkbediener oder
Stellwerkangestellter genannt) übernimmt die Regelung und Sicherung der Rangierbewegungen im Bereich seines Stellwerks.
Ausnahme:
Rangierbewegungen auf die Strecke werden durch den Fahrdienstleiter im Befehlwerk geregelt und gesichert.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 13-105
1.3
2
Allgemeines R 300.1
Begriffe
R I-30111
Abkürzungen
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3
Abkürzung Bedeutung
AB EBV
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung
ACTS
Abrollcontainer Transportsystem
ADB
Armeefahrzeuge, technische Daten und Bahntransport (R 52.36)
AG
Aufnahmegebäude
agS
Aussergewöhnliche Sendungen
BLZ
Betriebsleitzentrale
BKV
Begleiteter kombinierter Verkehr
BUe
Bahnüberganganlage
BZ
Betriebszentrale
CIS
Cargo Informations-System
DOLS
Dispositive und operative Leitstelle Spiez (BLS)
EC
EuroCity-Züge
ETM
Eurobalise Transmission Module
EVU
Eisenbahnverkehrsunternehmung
Fb
Fahrbegriff
Fdl
Fahrdienstleiter
FDV
Fahrdienstvorschriften (R 300.1 - 15)
FSS
Führerstandsignalisierung
FstZ
Fernsteuerzentrum
GSM-R
Global System for Mobile Communication-Rail =
Digitales Mobilfunk-System für Eisenbahnen
HP
Definierte Profilüberschreitung
HVS
Huckepackverbotssignal
IC
InterCity-Züge
IR
InterRegio-Züge
ISB
Infrastrukturbetreiberin
I-TZ
Transportziffer
IZ ZKE
Interventionszentrum ZKE
K ZKE
Kompetenzzentrum ZKE
Seite 13-106
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Abkürzung
L
LBT
Lü
NBS
NT-Wagen
PUG
PWA
R
RE
Rola
SIM
SOK
SZ
TraLe
UKV
UIC
ZBP
ZKE
ZUB
01.07.2012
Allgemeines R 300.1
Begriffe
1.3
Bedeutung
Lokzug
Lötschberg-Basistunnel
Lademassüberschreitung
Neubaustrecke (Mattstetten-Rothrist und Solothurn-Wanzwil)
Niederflurwagen
Personenübergang (zwischen Reisezugwagen)
Permanente Warnanlage
Regio-Züge
RegioExpress-Züge
Rollende Landstrasse
Simplon-Inter-Modal
Schienenoberkante
Schnellzüge
Transportleitstelle (Netzleitung SBB bzw. DOLS
BLS, bzw. BZ Herisau SOB)
Unbegleiteter kombinierter Verkehr
Internationaler Eisenbahnverband
Zugbildungsplan
Zugkontrolleinrichtung
Zugbeeinflussungssystem
SBB und BLS
Seite 13-107
1.3
3
Allgemeines R 300.1
Begriffe
R I-30111
Sichern
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 3.2, Begriff Sichern
3.1
Sichern von Abschnitten gegen Befahren
3.1.1 Apparatemässige Sperren
Um das unbeabsichtigte Befahren von gesperrten Abschnitten zu
verhindern, hat der Fahrdienstleiter wenn möglich Gleis- oder Streckensperren einzuschalten.
3.1.2 Abschnitte ohne apparatemässige Sperren
Wo keine apparatemässigen Sperren eingeschaltet werden können,
hat der Fahrdienstleiter andere Massnahmen zu treffen (zB Automatik ausschalten), die ein unbeabsichtigtes Befahren des gesperrten
Abschnitts verhindern.
3.1.3 Schutzstellung von Weichen und Entgleisungsvorrichtungen
Ein optimaler Schutz gegen unbeabsichtigtes Befahren von Abschnitten bietet die Schutzstellung von Weichen und Entgleisungsvorrichtungen. Der Fahrdienstleiter hat diese Sicherungsmassnahme
aber nur anzuwenden, sofern das Einstellen von anderen benötigten
Fahrstrassen möglich bleibt.
3.1.4 Wirksamkeit der Sicherung
Jede Sicherung wirkt erst für die nächste einzustellende Fahrstrasse.
Bevor der Fahrdienstleiter eine Sicherung bestätigt, hat er deshalb
zu prüfen, ob keine Zustimmung zur Fahrt über den gesicherten Abschnitt vorliegt.
3.2
Sichern von Weichen gegen Umsteuern
3.2.1 Weichen mit Einzelverschluss
Der Fahrdienstleiter hat den Weicheneinzelverschluss einzuschalten,
wenn er Weichen gegen unbeabsichtigtes Umsteuern sichern muss.
3.2.2 Weichen ohne Einzelverschluss
Der Fahrdienstleiter hat das Bedienelement (Hebel, Schalter, Taste)
zu sichern.
Seite 13-108
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Allgemeines R 300.1
Begriffe
1.3
3.3
Sicherung der festgelegten Fahrrichtung
Der Fahrdienstleiter hat eine festgelegte Fahrrichtung am Stellwerk
so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Fahrrichtungswechsel verhindert wird.
3.4
Sichern auf Bahnhöfen mit Befehl- und Wärterstellwerken
Auf Bahnhöfen mit Befehlwerk hat sich der Fahrdienstleiter durch
Rückfrage zu vergewissern, dass auch in den beteiligten Wärterstellwerken gesichert ist.
3.5
Sichern von Grenzblockabschnitten
Beide beteiligten Fahrdienstleiter gewährleisten rechtzeitig die Sicherung des Grenzblockabschnitts.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 13-109
1.3
Seite 13-110
Allgemeines R 300.1
Begriffe
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
R I-30111
1
1.4
Zuggattungen
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 4.2.1
Die Züge werden eingeteilt in:
a) Reisezüge
Eurocity-Züge
Intercity-Züge
InterRegio-Züge
Schnellzüge
RegioExpress-Züge
S-Bahn-Züge
RegioZüge
b) Güterzüge
Ferngüterzüge
Nahgüterzüge
Ganzzüge
Traktorgüterzüge
Cargo Express-Züge / Postzüge
c) Dienstzüge der Infrastruktur
Bauzüge
Hilfszüge
d) Lokzüge
der Infrastruktur
EVU des Personenverkehrs
EVU des Güterverkehrs
e) Probe- und Messzüge
der Infrastruktur
EVU des Personenverkehrs
EVU des Güterverkehrs
f)
Leermaterialzüge
EVU des Personenverkehrs
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 14-101
1.4
2
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
R I-30111
Bezeichnung der Züge und der Rangierbewegungen auf die
Strecke
Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 4.3
2.1
Zugnummer
Aus der Zugnummer ist folgendes erkennbar:
Zuggattung (EuroCity-, InterCity-, Schnellzug usw.)
Verkehrsbeziehung (Herkunft-Bestimmung)
Fahrrichtung nach den internationalen Richtlinien (gerade Nummern in Richtung Ost-West bzw. Süd-Nord)
Jede Zugnummer wird pro Tag nur einmal verwendet. Wird für eine
Teilstrecke eines Zuglaufs, z.B. infolge Verspätung der Stammkomposition eine Ersatzkomposition eingesetzt, ist die Ersatzkomposition
mit einer anderen Zugnummer (Schatten- oder Extrazugnummer)
anzuordnen. Damit werden Verwechslungen zwischen Zügen mit
gleicher Zugnummer vermieden.
2.2
Zugnummer für Extrazüge
Die BZ/BLZ regeln die Verwendung der Zugnummern für Extrazüge.
Seite 14-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.3
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
1.4
Zugnummer für SIM-Züge
2.3.1 Allgemeines
Verkehren SIM-Fahrzeuge in einem Zug, hat dieser immer mit einer
SIM-Zugnummer (43600-43799, bzw. 63600-63799), zu verkehren.
Diese Nummer dient auch der automatischen Ansteuerung des
Fahrweges im SIM-Korridor Frutigen-Kandersteg-Domodossola.
2.3.2 Führen eines SIM-Zuges in zwei Zugteilen
Muss ein SIM-Zug unterwegs auf zwei Züge aufgeteilt werden, ist jeder dieser Teilzüge als SIM-Zug mit entsprechender SIM-Nummer
weiterzuführen.
2.3.3 Vereinigtes Führen von Zügen
Werden Züge vereinigt geführt und ist mindestens einer der Züge ein
SIM-Zug, ist der vereinigte Zug als SIM-Zug weiterzuführen.
2.3.4 Abführen ausgesetzter beladener SIM-Wagen ab Unterwegsbahnhöfen
Wenn ausnahmsweise ein unterwegs ausgesetzter beladener SIMWagen in einen anderen Zug eingereiht wird, muss dieser Zug mit
einer SIM-Nummer als SIM-Zug weitergeführt werden. Die betreffenden Stellen sind durch den Fahrdienstleiter entsprechend zu verständigen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 14-103
1.4
2.4
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
R I-30111
Zugnummernschema
2.4.1 Grundsätze
In besonderen Fällen (z.B. andere Bahnen befahren Stellwerkbereiche der SBB oder verwenden GSM-R) sind die Zugnummern
zwischen den verschiedenen Zugnummernschemen nach Möglichkeit abzustimmen oder die betroffene Bahn kann vollständig
im Zugnummernschema der SBB integriert werden.
Wo notwendig, werden den Anstösser-ISB separate ZN-Blöcke
aus dem Zugnummernschema der SBB zur exklusiven Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Verwendung dieser Zugnummern durch eine andere ISB ist nur nach vorgängiger Absprache
möglich.
Die Buchstaben F, P, U, Y (und R) werden immer angewendet,
jedoch werden sie mit den Zugnummernmeldeanlagen nicht
übermittelt.
Bei ankommenden und abgehenden Zügen kann für die anschliessende bzw. vorangehende Rangierbewegung auf die Strecke die Zugnummer mit dem Zusatz R verwendet werden.
2.4.2 Grundschema
Die Nummerierung der Züge ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
von
1
27000
28000
30000
32000
33000
35000
38000
40000
Seite 14-104
bis
26999
27999
29999
31999
32999
34999
37999
39999
43599
Zuggattung
Reisezüge
Autotunnel-Züge
Leermaterialzüge
Reise-Extrazüge
Leermaterial-Extrazüge
Dienst-Extrazüge
Lokzüge
Lok-Extrazüge
Güterzüge
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
1.4
von
bis
Zuggattung
43600 43649 SIM-Züge Internationale Güterzüge des kombinierten Verkehrs (BKV Rollende Autobahn mit Begleitwagen für Chauffeure)
43650 43799 SIM-Züge Güterzüge des kombinierten Verkehrs (UKV)
43800 54999 Güterzüge
55000 55999 Reisezüge (Shuttle-Züge im Störungsfall)
56000 63599 Güterzüge
63600 63649 SIM-Extra- und Umleitungszüge
Güterzüge des kombinierten Verkehrs (BKV Rollende Autobahn mit Begleitwagen für Chauffeure)
63650 63799 SIM-Extra- und Umleitungszüge
Güterzüge des kombinierten Verkehrs (UKV)
63800 69999 Güterzüge
70000 95999 Reisezüge (Schatten-Fahrordnungen mit Verweis auf Ziffer Definition Schattenzug)
96000 96999 Züge im Grenzbereich SBB-SNCF
97000 97999 Streckenwärterfahrten, Versuchs- und Messzüge
98000 98999 Fiktive Zugnummern für die Steuerung Stellwerk-interner Abläufe
99000 99599 Züge im Grenzbereich SBB-DB
99600 99849 Lösch- und Rettungszüge, Züge mit Hilfswagen
99850 99999 Einsatz-Nummern für LRZ und Dispo-Pendel
(nur GSM-R)
Das komplette Schema der Züge ist der „Bezeichnung der Züge“ auf
www.onestopshop.ch / Grundlagen Netzzugang zu entnehmen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 14-105
1.4
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
R I-30111
Zugnummern für Lösch- und Rettungszüge (LRZ) sowie Züge
mit Hilfswagen
von
99600
99601
99602
99603
99604
99605
99606
99607
99608
99609
99610
99611
99612
99613
99614
99615
99616
99617
99618
99619
99620
bis
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------99799
99800
99850
99849
99899
Seite 14-106
Zuteilung
TES Genève
TES Lausanne
LRZ Brig
LRZ Bern
LRZ Biel/Bienne
LRZ Olten
LRZ Basel
LRZ Brugg
LRZ Zürich
LRZ Winterthur
LRZ St.Gallen St.Fiden
LRZ Rapperswil
LRZ Erstfeld
TSS Airolo
TSS Bellinzona
TSS Chiasso
Reserve
Reserve
Reserve
LRZ Frutigen BLS
ZN-Pool für Blaulichtfahrten (ZN-Vergabe
ausschliesslich durch BLZ/BZ)
Züge mit Hilfswagen (Einsatz-Fahrten)
GSM-R (Zugfunk-Verbindungen LRZ)
SBB und BLS
01.07.2012
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
R I-30111
1.4
Einsatznummern für das Personal der Dispo-Pendel (GSM-R)
Müssen die Dispopendel ausrücken, so wird eine andere Zugnummer verwendet.
2.5
99900
=
Dispo ZUE (Pendolino)
99901
=
Dispo ZUE (ZVV)
99902
=
Dispo ZUE (FV)
99903
=
Dispo SG (SOB)
99904
=
Dispo OL
99905
=
Dispo BN (FV)
99906
=
Dispo BN (BLS)
99907
=
Dispo LS
99908
=
Dispo GE
99909
=
Dispo BS
99910
=
Dispo BZ/BLZ Luzern
Bezeichnung nach Richtungen
In der im Streckenschema aufgeführten Richtung werden die ungeraden und in der Gegenrichtung die geraden Zugnummern verwendet.
Das Streckenschema und die entsprechende Aufteilung der
BZ/BLZ/Bahnhöfe sind im Intranet SBB I-FN und im Intranet BLS
enthalten.
3
Signalmittel der Bahnhöfe
Ersatz für R 300.1, Ziffer 4.5.2
In Bahnhöfen ist während der örtlichen Besetzung bereitzuhalten:
eine Laterne oder eine Taschenlampe mit weissem und rotem
Licht
eine rote Signalflagge
eine rote Haltsignal-Scheibe.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 14-107
1.4
Seite 14-108
Allgemeines R 300.1
Allgemeine Bestimmungen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Signale R 300.2
Allgemeines
2.1
Aufstellung der Signale
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 1.1.2
Um Verwechslungen zu vermeiden, können Zugsignale mit einer
Zusatztafel mit Hinweispfeil gekennzeichnet werden.
Bedeutung:
Der Hinweispfeil weist
auf das zugehörige
Gleis hin.
oder
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 21-101
2.1
Seite 21-102
Signale R 300.2
Allgemeines
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Signale R 300.2
Signale für Zugfahrten und
Rangierbewegungen
2.2
Geschwindigkeitstafeln
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.3.1
Trägt das „Vorsignal verminderte Geschwindigkeit“ zwei Geschwindigkeitsangaben (R 300.2 Bild 210), so gilt die obere (kleinere) Geschwindigkeit für die Züge der Reihen A und D sowie für Rangierbewegungen und die untere (grössere) Geschwindigkeit für die Züge
der Reihe R (bzw O auf gewissen SOB-Strecken).
2
Langsamfahrsignale
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.3.4
Die vorzeitige Aufhebung einer Langsamfahrstelle kann mittels untenstehenden Signal angezeigt werden.
01.07.2012
Begriff
Vorzeitig aufgehobene Langsamfahrstelle
Bedeutung
Fahrt mit der maximal
zulässigen Geschwindigkeit
Lampen
gelöscht
SBB und BLS
Seite 22-101
2.2
3
Signale R 300.2
Signale für Zugfahrten und
Rangierbewegungen
R I-30111
Zwergsignale
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.4.2
In Ablaufanlagen mit automatischer Weichensteuerung sind die
Zwergsignale für Fahrten vom Ablaufberg nach den Richtungsgleisen während des automatischen Ablaufbetriebs unbeleuchtet. Diese
Signale tragen keinen dreieckigen Aufsatz gemäss Bild 906.
Wird mit dem Triebfahrzeug vom Ablaufberg her gegen die Richtungsgleise gefahren oder sind in diesem Bezirk andere Rangierbewegungen auszuführen, so ist der automatische Betrieb zu unterbrechen, und die Zwergsignale sind zu beleuchten.
4
Weichen-Lichtsignal
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.5.3
Das Weichen-Lichtsignal kann auch das Laternen-Sperrsignalbild
gemäss Bild 202 signalisieren. Es gelten die Bestimmungen gemäss
R 300.2, Ziff. 2.1.2.
Seite 22-102
Begriff
Halt
Bedeutung
Halt vor dem
Signal
SBB und BLS
01.07.2012
Signale R 300.2
Signale für Zugfahrten und
Rangierbewegungen
R I-30111
5
2.2
Merktafel für Streckengeräte der Zugsicherung
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.1
Zugbeeinflussungsbalisen bei Gruppensignal-Halttafeln werden nicht
mit einer Merktafel für Streckengeräte der Zugsicherung gekennzeichnet.
6
Hinweistafel bei Kontrolleinrichtungen zu Bahnüberganganlagen
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.1
Wenn mit einer Kontrolleinrichtung (Kontrolllicht, Zugsicherung)
gleichzeitig mehrere Bahnübergänge überwacht werden, kann die
Anzahl auf der Bezeichnungstafel angegeben werden.
2
Bue
oder
Begriff
Anzahl Bahnübergänge
Bedeutung
Hinweis auf mehrere
folgende Bahnüberganganlagen
2 BUe
7
Bahnhofendetafel
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.3
Die Bahnhofendetafel kennzeichnet in der Regel die Rückseite des
massgebenden Einfahrsignals. Sie kann auch so dargestellt werden:
Begriff
Bahnhofende
Bedeutung
Rangiergrenze
Bahnhof – Strecke
Bild 268
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 22-103
2.2
8
Signale R 300.2
Signale für Zugfahrten und
Rangierbewegungen
R I-30111
Funkkanaltafel
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 2.6.6
Das anzuwendende Kommunikationsmittel kann auch so gekennzeichnet werden:
Begriff und
Bedeutung
Handlung
Umschaltung des CabRadio
auf GSM-R.
Erklärung
Das Signal wird an Grenzübergängen sowie bei
Strecken mit public Roaming
(Swiss GSM) vor der Einfahrt
in den GSM-R CH Bereich
eingesetzt.
Begriff und
Bedeutung
Seite 22-104
Siehe FDV R 300.2, Ziffer 2.6.6
Siehe FDV R 300.2, Ziffer 2.6.6
Handlung
Umschaltung des CabRadio
auf GSM-R public Roaming
(Swiss GSM).
Erklärung
Das Signal wird beim Verlassen des GSM-R CH Bereichs
eingesetzt.
SBB und BLS
01.07.2012
Signale R 300.2
Signale für Zugfahrten
R I-30111
1
2.5
Zug ist vollständig angekommen
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 5
—
—:
Bedeutung:
2
Ein langer, zwei kurze, ein langer Pfiff mit der
Mundpfeife.
Der Zug ist auf dem Bahnhof vollständig innerhalb des
Einfahrsignals angekommen (auf Bahnhöfen ohne
Einfahrsignal innerhalb des Sicherheitszeichens des
Einfahrgleises).
Kurze Fahrt Typ N
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 5.2.8
Beziehung zu anderen Signalen:
Dem Signal Typ N mit dem Begriff Kurze Fahrt kann auch ein Sperrsignal folgen.
3
Merktafeln für ein folgendes Einfahrsignal des
Signalsystems N
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 5.5.4
Die Merktafel Voranzeige Einfahrsignal N, Bild 568 kann auch für ein
folgendes Blocksignal verwendet werden, wenn dort eine Geschwindigkeitsschwelle zu beachten ist.
4
Kennzeichnung des Zugschlusses
Ergänzung zu R. 300.2, Ziffer 5.7.2
Der Zugschluss kann auch wie folgt gekennzeichnet werden:
Zwei rote blinkende Lichter
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 25-101
2.5
Seite 25-102
Signale R 300.2
Signale für Zugfahrten
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Signale R 300.2
Signale bei Führerstandsignalisierung
2.6
SR-Halttafel
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 6.1
Begriff:
SR-Halttafel
Bedeutung: Die ETCS-Balise ist mit dem
Telegramm "Stop if in Staff
Responsible" programmiert.
Züge in der Betriebsart "Fahrt
in Personalverantwortung"
(SR) werden gestoppt.
2
SH-Halttafel
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 6.1
Begriff:
SH-Halttafel
Bedeutung: Die ETCS-Balise ist mit dem
Telegramm "Danger for
Shunting information"
programmiert.
Fahrten in der Betriebsart
"Rangieren" (SH) werden gestoppt.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 26-101
2.6
Seite 26-102
Signale R 300.2
Signale bei Führerstandsignalisierung
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
Signale R 300.2
Signale bei Unregelmässigkeiten
1
Signale bei Gefahr
1.1
Warnsignal
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 8.1.2
2.8
Das Warnsignal kann auch wie folgt signalisiert werden:
oben: weisses Licht
unten: zwei rote Lichter
oben: dunkel oder weisses Licht
unten: zwei blinkende weisse Lichter
1.2
Nothalt
Ergänzung zu R 300.2, Ziffer 8.1.3
Dieses Signal kann auch bei Lawinen- oder Steinschlag-Überwachungsanlagen aufgestellt werden
Begriff:
Nothalt auf Arbeitsstellen
Bedeutung: Halt für Zugfahrten und
Rangierbewegungen
(rot)
Ein rotes oder mehrere rote Lichter (ruhend oder blinkend)
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 28-101
2.8
Seite 28-102
Signale R 300.2
Signale bei Unregelmässigkeiten
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
SBB und BLS
Sprachgrenzen 08/09
I-IN-TN/Hst
RFF
RFF
Genève
RFF
Lausanne
FG
P
LPN
F
Fribourg
FLM
Bern
IN
GN
MO U
U
FR
RE
SCMI
MRT
GP
G
ME
Neuchâtel
DB
Basel SBB
BSSJ
RFF
Delémont
Biel/
Bienne
LI
RFF
Confini linguistici
Frontières linguistiques
L
ST
Sprachgrenzen
N
V
SI
E
C
SA
L
Spiez
Thun
M
RE
Brig
Olten
Aarau
RFI
Brugg
DB
D
I1
01.07.2012
LS B
Y
SO
S
Luzern
Winterthur
RFI
I
AI
GOE
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
DB
Schaffhausen
Bellinzona
RFI
Chiasso
DB
DB
Buchs SG
St. Gallen
Chur
ÖBB
ÖBB
1
IS
R I-30111
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Sprache
3.1
Netzkarte Sprachschnittstellen
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 1.3
Seite 31-101
3.1
2
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Sprache
R I-30111
Offenruf
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 1.3
Bei Offenruf hat der Aufruf in der örtlichen Amtssprache (Schriftsprache) zu erfolgen.
Seite 31-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Wahl der Mittel
3.3
Einsatz der Lautsprecher
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 3.3
Mit den Lautsprechern dürfen
Informationen
Befehle zum Bewegen für das Kuppeln oder Entkuppeln
In Sonderfällen (R 30121 Ziff. 7) die Abfahrerlaubnis übermittelt
werden.
Generell dürfen Meldungen am Lautsprecher nur übermittelt werden,
wenn keine Missverständnisse entstehen können.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 33-101
3.3
Seite 33-102
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Wahl der Mittel
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
1
Fahrordnung
1.1
Zeichen V, I und II auf Strecken mit Block
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 5.3
3.5
1.1.1 Grundsatz
Bei Kreuzungen erhält der Zug neben der Verkehrszeit das Zeichen
V, sofern der Gegenzug gemäss Fahrplan innerhalb der vergangenen 30 Minuten auf dem Kreuzungsbahnhof eintrifft.
Bei Überholungen erhält der Zug in den vorgesehenen Fällen in seiner Fahrordnung neben der Verkehrszeit
der ausweichende Zug das Zeichen I
der überholende Zug das Zeichen II.
1.1.2 Verwendung
Diese Zeichen können aufgeführt werden:
in der Zugsein- und Ausfahrtentabelle
in der Fahrordnung von Extrazügen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 35-101
3.5
2
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
R I-30111
Befahren anderer Strecken
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 5
2.1
Umleitungen
Bei Umleitungen hat der Fahrdienstleiter des Bahnhofs, ab dem eine
andere Strecke zu befahren ist,
die Streckenkriterien der Umleitungsstrecken (z.B. Profile, Radsatzlast auf Grund der CIS-Angaben) zu berücksichtigen,
die neuen Unterwegsbahnhöfe über Besonderheiten im Zug (aussergewöhnliche Sendungen, Schlussläufer, Doppelstockwagen,
usw.) zu verständigen.
Aussergewöhnliche Sendungen dürfen nur über eine andere Strecke
umgeleitet werden, wenn dies im Beförderungsplan vorgesehen ist.
Grundsätzlich werden für das Befahren von anderen Strecken bezüglich Verständigung des Fahrpersonals drei Arten unterschieden:
Umleitung ohne Verständigung
Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung
Umleitung nach protokollpflichtiger Verständigung.
Seite 35-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.2
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
3.5
Umleitung ohne Verständigung
Zwischen den Bahnhöfen der nachfolgend aufgeführten Strecken
dürfen die Züge in beiden Richtungen ohne Verständigung des Lokführers über eine andere als über die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Wenn bei der Umleitung ein
Bahnhof mit vorgeschriebenem Halt nicht erreichbar ist, muss der
Lokführer quittungspflichtig verständigt werden.
Strecke
Komplex
Renens–Morges–
Bussigny
Lausanne–Renens
über
alle Fahrstrassen
Züge
alle
lokale Lokzüge (auch von
und nach Ls Triage oder
Bussigny)
lokale Lokzüge und Züge
Bern PB–
Stammlinien
SBB/BLS oder
ohne Bremsrechnung
Weyermannshaus
Güterlinie
(übrige Züge nach quittungspflichtiger Verständigung)
alle Züge Richtung
Bern PB–Holligen
Donnerbühltunnel
Bümpliz Nord oder
oder
Fischermätteli
Freiburgergleise
Mattstetten Abzwei- Grauholztunnel oder alle
gung –
Schönbühl
Löchligut
Mattstetten-Rothrist Burgdorf
alle
Solothurn - Olten
Oensingen
alle
Wengi-Ey–LBT
Engstligentunnel
alle
oder Frutigen
01.07.2012
Stammlinie oder
Sébeillon
SBB und BLS
Seite 35-103
3.5
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
R I-30111
2.2 Umleitung ohne Verständigung (Fortsetzung)
Strecke
über
Züge
Basel SBB PB–
Pratteln
Basel SBB PB–
Pratteln
GB, RB
alle
Muttenz via Stammlinie (statt GB oder
RB)
Adlertunnel oder
Pratteln
Weil (Rhein) oder
direkt
Borntunnel oder
Aarburg-Oftringen
Zürich VB oder Hardbrücke
Hardbrücke oder
Zürich VB oder
Herdern Gleis 425
Stammlinie oder
Mülligen
Stammlinie oder
RBL
alle Reisezüge (übrige Züge nach quittungspflichtiger
Verständigung)
alle
Muttenz-Liestal
Basel Bad BfBasel Bad Rbf
Olten–Rothrist
Zürich PB–Herdern
Zürich PB–Altstetten
Altstetten–Schlieren
Dietikon–Killwangen
Seite 35-104
SBB und BLS
alle
alle
alle
alle
01.07.2012
R I-30111
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
3.5
2.2 Umleitung ohne Verständigung (Fortsetzung)
Strecke
Glattbrugg–RBL
Glattbrugg–
Wettingen
Opfikon–RBL
Opfikon–Wettingen
Zürich PB–Oerlikon
Oerlikon–Effretikon
Zürich PB/VB–
Thalwil
Zürich – Wettingen
01.07.2012
über
Regensdorf oder
Altstetten
Züge
alle
Wipkingen oder
Hardbrücke
Kloten oder
Wallisellen
Flughafen
alle
ZimmerbergBasistunnel oder
Seelinie
Altstetten oder
Regensdorf
SBB und BLS
alle
alle, ausgenommen:
- Ganzzüge mit
Gefahrengut
- Ganzzüge beladen
mit Kies oder Sand
alle
alle
Seite 35-105
3.5
2.3
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
R I-30111
Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung
Zwischen den Bahnhöfen der nachfolgend aufgeführten Strecken
dürfen die Züge in beiden Richtungen nach quittungspflichtiger Verständigung des Lokführers über eine andere als die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden.
Der Fahrdienstleiter hat den Lokführer spätestens auf dem Übergangsbahnhof zu verständigen. Erfolgt diese Verständigung nicht bei
einem planmässigen Halt, hat der Lokführer nötigenfalls anzuhalten,
um die notwendigen Fahrplanimprimate (mindestens Streckentabelle) für die Umleitungsstrecke bereitzustellen.
Strecke
Bern PB–
Weyermannshaus
über
Stammlinien
SBB/BLS oder
Güterlinie
Bern – Thun
Münsingen oder
Belp
direkt oder
Biel RB
Biel–
Biel Mett Abzweigung
Mattstetten–Rothrist Wanzwil (NBS)
Solothurn–Olten
Wanzwil (NBS)
Lenzburg-Sursee
Lenzburg-Rothrist
Rothrist–Zofingen
Olten oder Suhr
Olten oder Suhr
Olten oder Verbindungslinie (ex
Kriegsschlaufe)
direkt oder
Basel RB
Basel PB/GB–
Basel Bad Bhf
Seite 35-106
SBB und BLS
Züge
alle Züge
(Ausnahme : lokale Lokzüge und Züge ohne
Bremsrechnung
ohne
Verständigung)
Lok- und Reisezüge
alle
nur Züge mit ETCSAusrüstung
nur Züge mit ETCSAusrüstung
alle
Lok- und Reisezüge
alle
Lokzüge
01.07.2012
R I-30111
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
3.5
2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung)
Strecke
Basel SBB PBPratteln
über
Muttenz via Stammlinie (statt GB oder
RB)
Basel / Basel RB – Olten oder DeléBiel
mont
Pratteln–
Bözberg oder
Hauenstein-BasisHendschiken
tunnel
Pratteln–Killwangen Bözberg oder
Hauenstein-Basistunnel - Rupperswil
Pratteln–Olten
Hauenstein Basistunnel oder
Läufelfingen oder
Bözberg
Stein-Säckingen – Koblenz oder Brugg
Turgi
Stein-Säckingen – Koblenz oder Brugg
Winterthur
Stein-Säckingen – Koblenz oder Brugg
Glattbrugg/
Niederglatt
Luzern–Immensee Küssnacht oder
Rotkreuz
Arth-Goldau Thalwil oder
Zürich/RBL
Wohlen
Zug – Arth-Goldau Walchwil oder
Rotkreuz
01.07.2012
SBB und BLS
Züge
alle Züge (Ausnahme
Reisezüge
ohne Verständigung)
Lok- und Reisezüge
alle
alle
alle
Lok- und Reisezüge
alle
alle
alle
alle
Lok- und Reisezüge
Seite 35-107
3.5
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
R I-30111
2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung)
Strecke
Balerna–Chiasso /
–Chiasso Sm
Killwangen–
Rupperswil
Winterthur –
Gossau
Winterthur –
St. Margrethen
Pfäffikon –
Ziegelbrücke
Zürich –
Rapperswil
Zürich – Zug
über
direkt oder
über Güterlinie
Heitersberg oder
Lupfig oder
Wildegg oder
Baden Oberstadt
Wil oder Sulgen
Züge
Güter- und Lokzüge
St. Gallen oder Romanshorn VL
Uznach oder
Lachen
Uster oder Meilen
alle
Thalwil oder
Affoltern aA oder
Wohlen
Oerlikon–Wetzikon Uster oder
Stettbach–Wetzikon Pfäffikon ZH
Zürich PB–
Dübendorf
Oerlikon oder
Stettbach
Zürich PB–
Effretikon
Altstetten–
Dübendorf
Altstetten–
Effretikon
Zürich PB–Oerlikon Altstetten
Seite 35-108
SBB und BLS
alle
alle
alle
alle
alle
alle
alle
alle
01.07.2012
R I-30111
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
3.5
2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung)
Strecke
Seebach/OerlikonNeuhausen
Wengi-Ey/FrutigenBrig
über
Bülach oder
Winterthur
- Kandersteg
- LBS-Visp
Lausanne
/Triage/Renens –
Olten
- Biel od. Burgdorf
- NBS
01.07.2012
SBB und BLS
Züge
alle
Lok- und Güterzüge
Lok- und Güterzüge
mit ETCS-Ausrüstung
alle
nur Züge mit ETCS- und
ETM-Ausrüstung
Seite 35-109
3.5
2.4
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Fahrplan und Streckentabelle
R I-30111
Umleitung nach protokollpflichtiger Verständigung
Auf allen andern vorgängig nicht aufgeführten Strecken dürfen die
Züge in beiden Richtungen nur nach protokollpflichtiger Verständigung des Lokführers über eine andere als über die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Die Verständigung
hat spätestens auf dem Übergangsbahnhof zu erfolgen.
2.5
Kombinierter Verkehr
SIM-Züge dürfen nur über Strecken mit SIM-Profil geleitet werden.
Züge mit HP-Profil welche via Lötschberg geleitet werden, dürfen auf der ganzen Strecke Basel–Domodossola und umgekehrt
nur SIM-Gleise befahren und haben deshalb in jedem Fall als
SIM-Züge mit entsprechender Zugnummer zu verkehren.
2.6
Fehlleitungen
Stellt der Lokführer fest, dass er ohne die vorgeschriebene Verständigung auf einen Fahrweg in falscher Richtung geleitet wird und ist
ein Halt vor der falsch stehenden Weiche nicht mehr möglich, ist an
geeigneter Stelle spätestens aber auf dem nächsten Bahnhof anzuhalten und mit dem Fahrdienstleiter Verbindung aufzunehmen. Das
Anhalten in Weichenzonen ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Bei Fehlleitungen von Zügen mit Doppelstockwagen/HP-/SIM-Profil
ist die Weiterfahrt nicht gestattet. Der Zug ist so rasch als möglich
anzuhalten. Ist der Lokführer sicher, dass auf der Strecke, auf welche er fehlgeleitet wurde, planmässig solche Züge verkehren dürfen,
darf er gleich verfahren wie bei den andern Zügen.
Für die Weiterfahrt ist der Lokführer je nach Strecke quittungs- oder
protokollpflichtig zu verständigen.
2.7
Weiterfahrt der Züge bis Leuk bei Evakuation des LBT
Um die rasche Evakuierung der im LBT stehenden Züge zu ermöglichen, können Züge, die sich zwischen Brig und Visp befinden (inkl.
Züge, die aus dem LBT evakuiert wurden), nach quittungspflichtiger
Verständigung durch den Fdl bis Leuk verkehren. Auf eine Fahrordnung wird verzichtet.
Seite 35-110
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Betriebliche Anordnungen
3.6
Sonderbestimmungen für gewisse Fahrzeuge
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 6
1.1
Kombinierter Verkehr
1.1.1 Verständigung des Lokführers über das massgebende Profil
Der Lokführer wird auf SIM-Züge mittels besonderer Darstellung in
der Fahrordnung aufmerksam gemacht. Auf der Meldung an den
Lokführer ist der Hinweis “SIM-Zug” anzubringen.
1.1.2 Einsatz Schneeräumungswagen bei Zügen mit Niederflurwagen
Je nach Schneemenge und dessen Beschaffenheit können Züge mit
Niederflurwagen der Rollenden Autobahn (RA) aus Sicherheitsgründen auf den durch die Schneefälle betroffenen Streckenabschnitten
nur verkehren, wenn auf Anordnung der Infrastrukturbetreiberin
(ISB) durch die EVU spezielle Massnahmen getroffen werden.
Ist der Einsatz von Schneeräumungswagen (SRW) notwendig, so
sind die Netzleitung SBB bzw. die DOLS der BLS Netz AG durch
die entsprechenden Dienste der betroffenen ISB zu verständigen.
Die Netzleitung der SBB bzw. die DOLS der BLS Netz AG verständigen umgehend die entsprechenden EVU’s. Diese entscheiden in Zusammenarbeit mit der entsprechenden ISB über das weitere
Verkehren der RA-Züge mit Schneeräumungswagen und/oder anderen operativen Massnahmen.
Werden Schneeräumungswagen eingesetzt, so sind diese am
entsprechenden Zug hinter der Lok bzw. dem Begleitwagen oder als
Vorspanneinheit mit Lok und SRW einzusetzen.
1.1.3 Züge mit leeren Niederflurwagen im Winter
Züge mit leeren Niederflurwagen müssen auf den SIM-Gleisen verkehren, wenn der Schnee das Profil unten beeinträchtigt und kein
Schneeräumungswagen eingereiht ist.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 36-101
3.6
1.2
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Betriebliche Anordnungen
R I-30111
Doppelstockwagen
1.2.1 Gemischte Komposition
Werden in gemischten Kompositionen Doppelstockwagen mitgeführt
die nicht hinter dem zugführenden Fahrzeug eingereiht sind, hat der
Zugbegleiter den Lokführer quittungspflichtig darüber zu verständigen.
1.2.2 Ausserordentlicher Einsatz von Doppelstockwagen
Verkehren Züge, welche ausschliesslich mit einstöckigem Rollmaterial geplant sind, mit Doppelstockwagen, sind alle Unterwegsbahnhöfe, der Endbahnhof und die betroffenen BZ/BLZ zu verständigen.
1.2.3 Extrazüge mit Doppelstockwagen
Diese Züge sind bei der Anordnung ausdrücklich als Züge mit Doppelstockwagen zu bezeichnen und allen betroffenen Bahnhöfen bekannt zu geben.
1.2.4 Überführungen von Doppelstockwagen in Güterzügen
Das Überführen von Doppelstockwagen in Güterzügen, die auf einer
nicht zugelassenen Strecke verkehren, ist als aussergewöhnliche
Sendung mit Transportplan anzuordnen.
2
Abgabe und Bestätigung der Befehle
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 6.2
2.1
Abgabe eines Befehls
Für den Auftrag zur Abgabe eines Befehls an einen anderen Bahnhof sind wenn immer möglich die Elektronischen Formulare (EForms) zu verwenden.
Seite 36-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.2
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Betriebliche Anordnungen
3.6
Abgabe Beförderungsplan für aussergewöhnliche Sendungen
Der Beförderungsplan für aussergewöhnliche Sendungen ist dem
Lokführer durch den Verantwortlichen für die Zugvorbereitung abzugeben.
Sind im Beförderungsplan einer oder mehrere der unter Ziffer 1.2. erwähnten fahrdienstlichen Befehle enthalten, ist die Abgabe des Beförderungsplans an den Lokführer, durch den Verantwortlichen für
die Zugvorbereitung, dem Fahrdienstleiter des Zugausgangsbahnhofs quittungspflichtig zu bestätigen. Der Fahrdienstleiter des Zugausgangsbahnhofs verständigt weitere betroffene Fahrdienstleiter
der Unterwegsbahnhöfe quittungspflichtig über die Abgabe des Beförderungsplans.
2.3
Fahrdienstliche Befehle auf dem Beförderungsplan für aussergewöhnliche Sendungen
Bei der Beförderung von aussergewöhnlichen Sendungen in fahrplanmässigen Zügen gelten die im Beförderungsplan vorgeschriebenen ausserordentlichen Halte bzw. Durchfahrten sowie die
Höchstgeschwindigkeiten als fahrdienstliche Befehle und ersetzen
den ent-sprechenden Befehl an den Lokführer.
Diese Anordnungen sind im Beförderungsplan an der Spitze unter
dem Titel ”Fahrdienstliche Befehle an den Lokführer” in der auf dem
Beförderungsweg anzutreffenden Reihenfolge zusammenzufassen.
Bei der Beförderung in Extrazügen sind diese fahrdienstlichen Befehle in die Fahrordnung beim betreffenden Bahnhof einzutragen.
Weitere fahrdienstliche Befehle sind nach FDV anzuordnen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 36-103
3.6
Seite 36-104
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Betriebliche Anordnungen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Funk
3.8
GSM-R
Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 8
1.1
Zugkommunikation
1.1.1 Prioritäten
Die Zugkommunikation erfolgt nach folgenden Prioritäten:
1. GSM-R CH
2. Swiss GSM
Bei Strecken ohne GSM-R Versorgung
ergeben sich funktionale Einschränkungen (keine Not-, Gruppenund Sammelrufe).
1.1.2 Erreichbarkeit der mobilen Teilnehmer
Jeder Teilnehmer hat sich gemäss seiner Aufgabe funktional anbzw. abzumelden. Ist dies nicht möglich (weil funktionale Registrierung bereits vorhanden), ist wie folgt vorzugehen:
Kontaktaufnahme mit dem funktional angemeldeten Teilnehmer.
Abklären des Sachverhalts. Ist die funktionale Anmeldung berechtigt (zB im Störungsfall), ist der Funktionscode 03 (statt 01) zu
verwenden. Der Lokführer verständigt den Fahrdienstleiter.
Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, ist eine Zwangsderegistrierung durchzuführen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 38-101
3.8
Anordnungen und Übermittlung R 300.3
Funk
R I-30111
1.1.3 Die wichtigsten Zugfunktionsnummern/Funktionscode
01
Zugführender Lokführer
02
Zweiter Lokführer
03
Dritter Lokführer
04
Vorbereitender Lokführer, zulaufendes Triebfahrzeug
05
Ablösender Lokführer, ablaufendes
Triebfahrzeug/Schiebedienst
08
Wagendurchsage (Fahrgastraumbeschallung)
10
Zugchef
11 – 19
Reisezugbegleiter
89
Chef Lokpersonal
94
Wartender Lokführer ohne Fahrzeug
99
Lokführer mobil (Mobiltelefon)
Die Liste der Funktionscode ist bei SBB Telecom verfügbar.
1.1.4 Unterdrückung der Rufnummer
Die Unterdrückung der Rufnummer ist nicht gestattet.
1.1.5 Voicemailbox (Anrufbeantworter)
Die Voicemailbox darf nur für die Mitteilung von Informationen benützt werden.
Seite 38-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Rangierbewegungen R 300.4
Vorbereitung und Abschluss
4.1
Sichern von zweiachsigen Wagen mit Hemmschuhen
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 1.6.4
Beim Sichern eines einzelnen zweiachsigen Wagens mit Hemmschuhen muss immer eine Achse mit beiden Rädern auf den blanken
Schienen stehen, damit das einwandfreie Funktionieren des Schienenstromkreises jederzeit gewährleistet ist.
2
Sichern von Fahrzeugen in Wannengleisen und bei
Rückhaltebremsen
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 1.7.2
Fahrzeuge können auch mit folgenden Mitteln gegen Entlaufen
gesichert werden:
Fahrzeuge sind am tiefsten Punkt eines Wannengleises abgestellt
Das Entlaufen wird durch die Rückhaltebremse verhindert.
Die entsprechenden Gleise und das anzuwendende Verfahren sind
im R I-30121 geregelt.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 41-101
4.1
Seite 41-102
Rangierbewegungen R 300.4
Vorbereitung und Abschluss
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
4.2
Rangieren mit Fahrzeugen, welche das Profil überschreiten
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2.2.2
1.1
Rangierbewegungen mit SIM-Wagen
1.1.1 Grundsatz
Rangierbewegungen mit SIM-Wagen dürfen nur für das SIM-Profil
zugelassene Gleise befahren.
1.1.2 Formationsbahnhöfe
Beim Anfordern von Rangierfahrstrassen ist der Rangierleiter verpflichtet, dem Fahrdienstleiter mitzuteilen, wenn SIM-Wagen in der
Rangierbewegung eingereiht sind. Der Fahrdienstleiter hat dem
Rangierleiter die gewünschten Fahrstrassen mit dem Zusatz „mit
SIM-Wagen“ zu quittieren bzw. zuzustimmen.
1.1.3 Aussetzen in Unterwegsbahnhöfen
Wenn SIM-Wagen wegen einer technischen Störung auf einem Unterwegsbahnhof ausgesetzt werden müssen, ist der Fahrdienstleiter
des betreffenden Bahnhofs bzw. FstZ für das Befahren der Nebengleise allein verantwortlich.
Für das Anfordern, Quittieren und Zustimmen der Fahrstrassen gilt
Ziffer 1.1.2.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 42-101
4.2
1.2
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
R I-30111
Rangierbewegungen mit Doppelstockwagen
1.2.1 In Formationsbahnhöfen mit nur teilweiser Freigabe der Gleise
für Doppelstockwagen
Das Rangierpersonal der Formationsbahnhöfe ist über die nicht befahrbaren Gleise zu orientieren.
Beim Anfordern von Rangierfahrstrassen ist der Rangierleiter verpflichtet, dem Fahrdienstleiter mitzuteilen, wenn Doppelstockwagen
in der Rangierbewegung eingereiht sind. Der Fahrdienstleiter hat
dem Rangierleiter die gewünschten Fahrstrassen mit dem Zusatz
"mit Doppelstockwagen" zu quittieren bzw. zuzustimmen.
1.2.2 Aussetzen von Doppelstockwagen in Unterwegsbahnhöfen
Wenn Doppelstockwagen wegen einer technischen Störung auf einem Unterwegsbahnhof ausgesetzt werden müssen, ist der Fahrdienstleiter des betreffenden Bahnhofs bzw. FstZ für das Befahren
der Gleise allein verantwortlich.
Für das Anfordern und Quittieren bzw. Zustimmen der Fahrstrassen
gilt 1.2.1.
Seite 42-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
4.2
Besondere Fahrzeuge
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2.2.4 und Ziffer 2.3.7
2.1
Beispiele von besonderen Fahrzeugen
Als besondere Fahrzeuge im Sinne dieser Ziffern gelten zum Beispiel:
Kleinwagen, wie zB Rolli, Schweissrolli, Lorry, Rollleitern
Schiene-/Strasse-Fahrzeuge, wie zB Unimog, Böschungsmäher
Wagen mit einem inneren Achsabstand von mehr als 17,5 m
(Sicherung: Für Wagen mit einem inneren Achsabstand zwischen
17,5 m und 19,5 m erfolgt die Sicherung gegen unzeitiges Umstellen von Weichen sowie von abgestellten Wagen nur in den
Bahnhöfen, welche dazu örtliche Weisungen erlassen haben).
2.2
Rostige oder verschmutzte Schienen
Beim Rangieren auf Anlagen mit stark verrosteten oder verschmutzten Schienen ist wie bei besonderen Fahrzeugen zu verfahren.
3
Verständigung vor der Zustimmung
Ersatz für R 300.4, Ziffer 2.4.3
Der Fahrdienstleiter verständigt den Rangierleiter vor dem Erteilen
der Zustimmung, wenn
der Fahrweg in ein anderes als das verlangte Zielgleis eingestellt
ist
der eingestellte Fahrweg vor dem verlangten Zielgleis endet und
kein ortsfestes Signal Halt zeigt.
4
Abstellen von aussergewöhnlichen Sendungen
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2.8.3
Alle aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen I-TZ ....-..-S (z.B. I-TZ 1234-06-S) sind durch die EVU
auf der Infrastrukturanlage so abzustellen, dass die Profilfreiheit (Sicherheitszeichen/Zwergsignal) sichergestellt ist. Die Beförderungsbedingungen enthalten die anlagespezifischen Spezialitäten und
schreiben falls nötig die Abstände für das Abstellen dieser Sendungen vor.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 42-103
4.2
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
5
Güterumschlagsmassnahmen
5.1
Grundsatz
R I-30111
Das Lichtraumprofil von Nachbargleisen darf durch den Verlad von
Gütern nicht beeinträchtigt werden, ausser sie wurden für diesen
Zweck gesperrt.
Die Güterumschlagsbahnhöfe sind auf Grund von Standards pro
Gut/Wagen für den Ent-/Um-/Verlad von Gütern definiert. Die nachfolgenden Ziffern geben die durch die EVU einzuhaltenden Bestimmungen bekannt. Abweichungen von diesen Standards sind durch
die EVU mit entsprechenden Massnahmen zu regeln.
5.2
Lange Gegenstände
5.2.1 Generelle Bestimmungen
Beim Verlad von langen Gegenständen (Güter, welche länger als 2
Meter sind, zum Beispiel Holz, Eisenstangen, etc) sind folgende
Bestimmungen zu beachten:
Der Umlad von langen Gegenständen ist nur auf festgelegten
Bahnhöfen bzw. Verladegleisen zugelassen
Diese Güter müssen durch die Verladehilfen in der Mitte gefasst
werden
Wenn die Ladehilfe mehr Platz benötigt, als das längste zu verladende Gut, ist die Länge der Ladehilfe massgebend. Sie darf dem
Nachbargleis nicht näher kommen als 2,5 m (Gleisachse) bzw.
1,7 m (nächstgelegener Schienenstrang)
Die Sicherheitsabstände zu benachbarten Gleisen, Fahrleitungen
und anderen Bahnanlagen gemäss Ziffern 5.2.2 – 5.2.4 sind einzuhalten.
Seite 42-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
4.2
5.2.2 Sicherheitsabstand zu Fahrleitungen
(ausgehend vom R RTE 20600 Anhang 1 bzw. SUVA Form 1863)
Im Sinne dieser Ziffer bedeutet Sicherheitsabstand:
Die Mindestdistanz zwischen Gleisachse des Verladegleises und der
nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung.
Sicherheitsabstand
Verladegleis
Leitung unter Hochspannung
Der Sicherheitsabstand zu den Fahrleitungen hängt von der Länge
des Ladegutes ab. Der Sicherheitsabstand ist wie folgt zu berechnen:
(Länge des Ladegutes / 2) + 5 Meter = Sicherheitsabstand
Es kann auch auf Grund des vorhandenen Sicherheitsabstands die
erlaubte maximale Länge des Ladeguts berechnet werden. Die Formel lautet:
(vorhandener Sicherheitsabstand – 5 Meter) * 2 = Maximale Länge
des Ladeguts
5.2.3 Sicherheitsabstand zu benachbarten Gleisen
(ausgehend von den AB EBV)
Im Sinne dieser Ziffer bedeutet Sicherheitsabstand:
Die Mindestdistanz zwischen Gleisachse des Verladegleises und
Gleisachse des nächsten in Betrieb stehenden Gleises.
Sicherheitsabstand
Verladegleis
01.07.2012
Gesperrtes Gleis Gleis ohne Fahrleitung
SBB und BLS
Seite 42-105
4.2
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
R I-30111
Der Sicherheitsabstand zu benachbarten Gleisen hängt von der
Länge des Ladegutes ab. Der Sicherheitsabstand ist wie folgt zu berechnen:
(Länge des Ladegutes / 2) + 4 Meter = Sicherheitsabstand
Es kann auch auf Grund des vorhandenen Sicherheitsabstands die
erlaubte maximale Länge des Ladeguts berechnet werden. Die Formel lautet:
(vorhandener Sicherheitsabstand – 4 Meter) * 2 = Maximale Länge
des Ladeguts
5.2.4 Sicherheitsabstand zu anderen Bahnanlagen
Der Sicherheitsabstand zu anderen Bahnanlagen (Signale, Joche,
Masten, Gleisbeleuchtung usw.) wird von Fall zu Fall von der Infrastrukturbetreiberin auf derselben, wie in Ziffer 5.2.2 erwähnten,
Grundlage festgelegt.
5.2.5 Festlegung des ausschlaggebenden Sicherheitsabstandes
Zur Festlegung des ausschlaggebenden Sicherheitsabstandes ist,
nach Berechnung gemäss obenstehenden Ziffern, der am Meisten
einschränkende Sicherheitsabstand massgebend.
5.2.6 Beispiel; Festlegung maximal zugelassene Länge des Ladeguts
Sicherheitsabstand 13 m
Verladegleis
Gesperrtes Gleis
unter Hochspannng
stehende Fahrleitung
Berechnung der maximalen Länge des Ladeguts
Maximale Länge gemäss Ziffer 5.2.2 = (13 m – 5 m) * 2 = 16 Meter
Maximale Länge gemäss Ziffer 5.2.3 = (13 m – 4 m) * 2 = 18 Meter
Festlegung der maximal zugelassenen Länge des Ladeguts
Maximale zugelassene Länge gemäss Ziffer 5.2.5 = 16 Meter
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SBB und BLS
01.07.2012
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
R I-30111
4.2
5.2.7 Sicherheitsmassnahmen
Die EVU ist für die Ausführung der nötigen Sicherheitsmassnahmen
verantwortlich. Dazu gehören zum Beispiel:
Das Sperren von Gleisen beim Fahrdienstleiter verlangen
Den Fahrdienstleiter über das Ausschalten von Fahrleitungen
verständigen
Das Ausschalten von Fahrleitungen durchführen oder allenfalls
bei der KLS verlangen
Das Erden von Fahrleitungen durchführen
Nach Beendigung der Arbeiten ist die EVU für die Aufhebung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen verantwortlich.
5.2.8 Besonderheiten
5.2.8.1 Verlad mit mehreren Ladehilfen gleichzeitig
Der Verlad von langen Gegenständen, welche parallel zu den Verladegleisen mit zwei oder mehreren Ladehilfen umgeschlagen werden
(zum Beispiel Betonpfeiler, lange Masten, usw.) ist erlaubt wenn:
a)
keine Umdrehung der langen Gegenstände nötig ist
b)
die folgenden Sicherheitsabstände eingehalten sind:
- zur nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung 5 m
- zum nächsten in Betrieb stehenden Gleises
4m
c)
die langen Gegenstände mindestens gleichzeitig an deren beiden Enden ergriffen werden.
d)
durch die EVU eine Risikoüberlegung für unbeabsichtigte Ereignisse (z.B. Versagen einer Ladehilfe, einseitigem Ausklinken, Wegrollen der Last beim Lösen der Sicherung, usw.)
durchgeführt wurde und die nötigen Sicherungsmassnahmen
umgesetzt sind.
Beispiel
Risiko:
Wegrollen der Last bei einseitigem Ausklinken.
Massnahme: Wagenrungen auf Gleisseite senkrecht aufgestellt.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 42-107
4.2
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
R I-30111
5.2.8.2 Verlad mittels besonderer Ladehilfen
Der Verlad von langen Gegenständen mit einer oder mehreren Ladehilfen, welche eine Überschreitung des Lichtraumprofils des Verladegleises durch das Verladegut bzw. durch die Ladehilfe selber, in
normaler Lage ausschliesst (zum Beispiel Verlad mittels einem Stapler) ist erlaubt wenn:
a)
die folgenden Sicherheitsabstände eingehalten sind:
- zur nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung 5 m
- zum nächsten in Betrieb stehenden Gleises
4m
b)
durch die EVU eine Risikoüberlegung für unbeabsichtigte Ereignisse (z.B. Versagen der Ladehilfe, Handhabungsfehler,
Wegrollen der Last beim Lösen der Sicherung, usw.) durchgeführt wurde und die nötigen Sicherungsmassnahmen umgesetzt sind.
Beispiel
Risiko:
Wegrollen der Last infolge eines Handhabungsfehlers.
Massnahme: Wagenrungen auf Gleisseite senkrecht aufgestellt.
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SBB und BLS
01.07.2012
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
R I-30111
5.3
4.2
Abroll-Container-Transport-System (ACTS)
Zusätzlich zu den Sicherheitsmassnahmen im Bereich Starkstrom
(R RTE 20600) sind für den Umlad von Abrollcontainern folgende
Bestimmungen zu beachten:
Der Umlad mit ACTS-Wagen ist nur auf festgelegten Bahnhöfen
bzw. Verladegleisen zugelassen (Empfehlung: Umladeplätze mit
eingelassenem Gleis).
Die nachfolgenden Abstände müssen eingehalten werden:
Abstände:
- Die maximale Ausschwenkung der Container beträgt 2,7 m ab
Wagenmitte (Längsachse, Masse Z).
- Das Nachbargleis (Zug oder Rangiergleis) ist zu sperren wenn
die äussere Kante des ausgeschwenkten ACTS-Containers nä
her als 1,7 m gegenüber dem nächstgelegenen Schienenstrang
des Nachbargleises liegt (Abstand Y, bei Gleisachsabstand X =
5,2 m, bzw. Abstand zwischen den nächstgelegenen Schienensträngen V = 3,7 m).
V=3,7 m
X=5,2 m
Skizze Abstände ACTS
Y= 1,7 m
Z= 2,7 m
Können die Abstände nicht eingehalten werden, sind durch die EVU
entsprechende Massnahmen (z.B. Sperren der Gleise, Ausschalten
und Erden der Fahrleitung) im gegenseitigen Einvernehmen mit dem
Fahrdienstleiter zu verlangen, und deren Aufhebung nach Beendigung der Arbeiten zwingend zu veranlassen.
01.07.2012
SBB und BLS
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4.2
Seite 42-110
Rangierbewegungen R 300.4
Ausführung
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Rangierbewegungen R 300.4
Bewegungsarten
4.3
Höchstgeschwindigkeit im Bahnhof
Ersatz für R 300.4, Ziffer 3.6.2
30 km/h
- allgemeine Höchstgeschwindigkeit
15 km/h
- für Triebfahrzeuge beim Befahren der Kuppe von
Ablaufbergen
10 km/h
- bei unbegleiteter geschobener Rangierfahrt von
höchstens 8 Achsen
- wenn bei unbegleiteter Rangierfahrt der hintere
Führerstand besetzt ist
- wenn die Anzahl der ungebremsten Fahrzeuge die
Anzahl der mit der Luftbremse gebremsten Fahrzeuge übersteigt, ausgenommen in Ablaufanlagen
- im Bereich der im Boden eingelassenen Gleise
- bei Rangierfahrten in Gleisen, welche von Reisenden überquert werden dürfen, im Bereich der Übergänge
6 km/h
- beim Schieben über den Ablaufberg. Bei rechnergesteuerten Ablaufanlagen richtet sich die
Höchstgeschwindigkeit nach den Vorgaben des
Rechners
5 km/h
- beim Befahren von Depots, Remisen, Unterhaltsanlagen und Umschlaghallen
- auf Drehscheiben und Schiebebühnen
- in Ablauf- und Schienenleitkurven
- beim Ziehen mit Seil
- beim Verschieben von Hand oder mit besonderen
Hilfsmitteln
- bei unbegleiteter geschobener Rangierfahrt von
höchstens 20 Achsen
Örtlich können tiefere Höchstgeschwindigkeiten vorgeschrieben sein.
Vor der Ein- und Ausfahrt in und aus Depots, Remisen, Unterhaltsanlagen und Umschlagshallen ist ein Sicherheitshalt einzulegen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 43-101
4.3
Seite 43-102
Rangierbewegungen R 300.4
Bewegungsarten
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Rangierbewegungen R 300.4
Ergänzende Bestimmungen für
Rangierbewegungen auf die Strecke
4.4
Geschobene Rangierbewegungen auf die Strecke
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4
Das Führen von geschobenen Rangierbewegungen auf die Strecke,
an deren Spitze sich ein Fahrzeug befindet, von dem aus weder
Pfeifsignale gegeben noch die Bremssteuerungen im Führerstand
des Triebfahrzeuges betätigt werden können (R 300.5, Ziffer 1.2.2),
ist in folgenden Fällen gestattet:
wenn aus anlagebedingten Gründen (z.B. nicht vorhandene Weichen) die Rangierbewegung auf die Strecke nicht gezogen verkehren kann oder
wenn aus Formationsgründen das Triebfahrzeug nicht an der
Spitze eingereiht werden kann oder
bei Störungen.
2
Spurwechselstellen und Abzweigungen
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4
Spurwechselstellen und Abzweigungen sind im Sinne des R 300.4
den Bahnhöfen gleichgestellt.
Eine Spurwechselstelle oder eine Abzweigung wird durch die zugehörigen Hauptsignale begrenzt.
3
Fahrt
3.1
Fahrbefehl
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4.6.1
Der Fahrbefehl kann auch fernmündlich erteilt werden.
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SBB und BLS
Seite 44-101
4.4
3.2
Rangierbewegungen R 300.4
Ergänzende Bestimmungen für
Rangierbewegungen auf die Strecke
R I-30111
Befahren von Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen
Ersatz für R 300.4, Ziffer 4.6.3
3.2.1 Grundsatz
Die Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen auf der Strecke
und in den Zwischenbahnhöfen sind grundsätzlich als ausgeschaltet
zu betrachten.
Für das Befahren ausgeschalteter Anlagen gelten die Vorschriften
„Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an Bahnübergang- und
Verkehrsregelungsanlagen“.
3.2.2 Befahren nach Einschalten durch den Fahrdienstleiter
Auf Verlangen des Rangierleiters kann der Fahrdienstleiter Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen einschalten.
Kann der Fahrdienstleiter auf Grund der Sicherungsanlage sicherstellen, dass die entsprechenden Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen eingeschaltet sind, bestätigt er dies dem Rangierleiter
quittungspflichtig mit folgendem Text: „Bahnübergang km …. eingeschaltet.“
Der Bahnübergang darf anschliessend ohne Einschränkung befahren werden. Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder
Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist das Einschalten
neu zu verlangen.
3.2.3 Befahren nach automatischem Einschalten oder Einschalten
durch den Rangierleiter vor Ort
Kann der Rangierleiter feststellen, dass die Bahnübergang- oder
Verkehrsregelungsanlage eingeschaltet ist (z.B. Kontrolllicht zur
Bahnüberganganlage blinkt, Anlage durch Rangierleiter vor Ort eingeschaltet), darf der Bahnübergang ohne Einschränkung befahren
werden.
Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist erneut festzustellen, dass die
Bahnübergangsanlage eingeschaltet ist.
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SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
4
Rangierbewegungen R 300.4
Ergänzende Bestimmungen für
Rangierbewegungen auf die Strecke
4.4
Ankunftsmeldung
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 4.7.1
Der Fahrdienstleiter hält die Ankunftsmeldung schriftlich fest.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 44-103
4.4
Seite 44-104
Rangierbewegungen R 300.4
Ergänzende Bestimmungen für
Rangierbewegungen auf die Strecke
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Rangierbewegungen R 300.4
Ergänzende Bestimmungen für
Rangierbewegungen in gesperrte Gleise
4.5
Befahren von Weichen
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 5.5.3
Auf gesperrten Gleisen kann für das Befahren von zentralisierten
Weichen und/oder für die Vorbeifahrt an Halt zeigenden Zwergsignalen unter folgenden Bedingungen eine generelle Bewilligung erteilt
werden:
der Sicherheitschef verlangt beim Fahrdienstleiter protokollpflichtig den Fahrweg
die beiden eindeutig bezeichneten Grenzen des Fahrwegs sind
zu definieren
der Fahrdienstleiter stellt den verlangten Fahrweg ein und sichert
die Weichen gegen unbeabsichtigtes Umstellen
der Fahrdienstleiter erteilt protokollpflichtig die Bewilligung zum
Befahren der Weichen sowie für die Vorbeifahrt an Halt zeigenden Zwergsignalen an den Sicherheitschef
der Sicherheitschef stellt auf der Höhe der eindeutig bezeichneten
Grenzen des Fahrwegs Haltsignale auf.
der Sicherheitschef verständigt die betroffenen Rangierleiter
Aufhebung der generellen Bewilligung:
der Sicherheitschef verständigt die Rangierleiter
der Sicherheitschef entfernt die Haltsignale
der Sicherheitschef meldet dem Fahrdienstleiter protokollpflichtig
die Aufhebung der generellen Bewilligung
der Fahrdienstleiter hebt die getroffenen Sicherungsmassnahmen
auf
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 45-101
4.5
Rangierbewegungen R. 300.4
Ergänzende Bestimmungen für
Rangierbewegungen in gesperrte Gleise
R I-30111
2
Befahren von Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 5.5.4
2.1
Befahren nach Einschalten durch den Fahrdienstleiter
Kann der Fahrdienstleiter auf Grund der Sicherungsanlage sicherstellen, dass die entsprechenden Bahnübergang- und Verkehrsregelungsanlagen eingeschaltet sind, bestätigt er dies dem Rangierleiter
quittungspflichtig mit folgendem Text: „Bahnübergang km …. eingeschaltet.“
Der Bahnübergang darf anschliessend ohne Einschränkung befahren werden. Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder
Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist das Einschalten
neu zu verlangen.
2.2
Befahren nach automatischem Einschalten oder Einschalten
durch den Rangierleiter vor Ort
Stellt der Rangierleiter vor Ort fest, dass die Bahnübergang- oder
Verkehrsregelungsanlage eingeschaltet ist, darf der Bahnübergang
ohne Einschränkung befahren werden.
Für jedes weitere Befahren einer Bahnübergang- oder Verkehrsregelungsanlage ohne Einschränkung ist erneut festzustellen, dass die
Bahnübergangsanlage eingeschaltet ist.
Seite 45-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Rangierbewegungen R 300.4
Ergänzende Bestimmungen
für den Ablaufbetrieb
4.6
Verzicht auf die Luftbremse in Ablaufanlagen für die Rangierbahnhöfe Lausanne-Triage, Däniken RB, Basel SBB RB,
Chiasso Smistamento, Buchs SG, RB Limmattal inkl. Anlage
Zürich Mülligen
Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 6.3
Die Angaben betreffend Gewicht der ungebremsten Anhängelast
gegen und in Neigungen, gemäss FDV 300.4 Ziffer 6.3, sind in den
oben erwähnten Rangierbahnhöfen nicht gültig. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:
Muss die Last in das Ablaufgleis umgestellt werden, darf dies bei
Rangierfahrten
aus den Sammel- und Richtungsgleisen für den unmittelbar nachfolgenden Ablauf (auch über den Ablaufberg) oder
zum Abstellen vor der späteren Zerlegung
Simultanauszüge (zweite Zerlegung über den Ablaufberg - Feinsortierung)
mit ungebremster Anhängelast erfolgen.
Dazu sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Das betroffene Personal ist ortskundig und speziell für diese Manöver instruiert
Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrassen sind bei solchen
Rangierfahrten verboten
Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h
Zulässige Höchstlasten, für das Umstellen ungebremster Lasten, pro
Rangierlok:
Am 6/6
Ee 6/6
Am 843
Ee 3/3
Em 3/3
01.07.2012
2000 t
2000 t
1000 t
875 t
875 t
SBB und BLS
Seite 46-101
4.6
Seite 46-102
Rangierbewegungen R 300.4
Ergänzende Bestimmungen
für den Ablaufbetrieb
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Rangierbewegungen R 300.4
Kupplungseinrichtungen
4.A1
Rangierkupplung
Ergänzung zu R 300.4, Anlage 1
Die Rangierkupplung darf nicht verwendet werden:
Bei Fahrten auf die Strecke
Wo wegen der örtlichen Verhältnisse bei ungewolltem Entkuppeln
Wagen auf die Strecke, nach Anschlussgleisen, gegen Zugfahrstrassen oder gegen Bahnhofgleise, die von Reisenden überschritten werden, entlaufen können.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 4A1-101
4.A1
Seite 4A1-102
Rangierbewegungen R 300.4
Kupplungseinrichtungen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
01.07.2012
SBB und BLS
I-AT-FBI-IA/Hst
Handrueckmeldung 02/12
LP
GEAP
VMC
GEPR
Genève
PT
VAL
VER
MD
STGI
Lausanne
YV
COL
DL
PAY
Neuchâtel
Strecken mit Handrückmeldung
Tronçons avec déblocage manuel
Tratte con annuncio d'arrivo manuale
MRT
BUER
SCBG
ZW
BA
R
Delémont
Bern
CT
Fribourg
LPN
Biel/
Bienne
TA
GLO
Basel SBB
BSSJ
BS
KH
Spiez
Thun
HWL
IO
Brig
RAM WAIE
Olten
Aarau
DO
DOE
Brugg
Luzern
RBL
NW
LI
LO
PINT
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
HB
Schaffhausen
LGV
UZ
LIN
WL WA
Bellinzona
HI
KOL
Chiasso
Seen
Winterthur
EW
NL
LSG
Buchs SG
St. Gallen
Chur
1
Strecken ohne Handrückmeldung
Tronçons sans déblocage manuel
Tratte senza annuncio d'arrivo manuale
Handrückmeldung Déblocage manuel Annuncio di arrivo manuale
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
Netzkarte Strecken mit Handrückmeldung
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.1
Seite 51-101
Seite 51-102
SBB und BLS
I-IN-TN/Hst
Stromabnehmer 11/09
LP
GEAP
RFF
RFF
GEPR
Genève
PT
VAL
RFF
RFF
* min. Wippenbreite 1320 mm
VER
Lausanne
COL
In Kompetenz der angegebenen
ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen
1950 mm, Endhörner nicht isoliert
(RFF-Wippe 1.5 kV DC)
1950 mm generell
(zB DB/ÖBB-Wippe) *
1950 mm, Endhörner isoliert *
Neuchâtel
DL
BUER
ZW
Fribourg
SCBG
Bern
Delémont
LPN
Biel/
Bienne
BCT
RFF
BSSJ
Basel SBB
DB
Spiez
PR
IO
Brig
WAIE
Olten
Aarau
RFI
DO
Brugg
Luzern
NW
RFI
LI
LO
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
Winterthur
Schaffhausen
DB
LIN
RFI
Chiasso
SLG
NL
DG
SCHZ
DB
WIL
Bellinzona
HI
OWT
EW
Buchs SG
SGF
St. Gallen
Chur
RS
ÖBB
ÖBB
2.1
1450 mm, Endhörner isoliert *
DB
DB
2
Maximale Wippenbreite auf Strecken- und Hauptgleisen
Typ: Dauerbewilligung
Übersichtskarte "Stromabnehmer"
5.1
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
R I-30111
Einreihen der Triebfahrzeuge
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.2
Netzkarte Stromabnehmer – Ausnahmen gemäss R 30121
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
2.1.1 Verwendung der Stromabnehmer auf den SBB-Strecken sowie
Gümligen – Thun und Sierre/Siders – Brig
Während der Fahrt darf nur ein Stromabnehmer pro Triebahrzeug
gehoben sein. Nachfolgende Einschränkungen sind zu beachten:
a) Grundsatz
In Einfachtraktion darf mit der Streckenhöchstgeschwindigkeit gefahren werden.
b) Benachbarte gehobene Stromabnehmer mit einem Abstand
kleiner als 13 m
Generell
Strecken mit besonderen
Einschränkungen gemäss f)
Verboten, allenfalls Triebfahrzeuge
gegeneinander austauschen
Höchstgeschwindigkeit
125 km/h
c) Benachbarte gehobene Stromabnehmer mit einem Abstand
von 13 bis 200 m
Anzahl gehobene Stromabnehmer
2
3
4 und mehr
Generell
Strecken mit besonderen Einschränkun-gen
gemäss f)
140 km/h
125 km/h
100 km/h
140 km/h
100 km/h 1)
verboten
NBS Mattstetten – Rothrist
und ABS Solothurn –
Wanzwil
200 km/h
140 km/h
140 km/h
1) Cadenazzo – Luino verboten
d) Benachbarte gehobene Stromabnehmer mit einem Abstand
von mehr als 200 m
Es gelten die Vorschriften der Einfachtraktion.
e) Ausnahmen
Abweichungen zu den oben genannten Regeln sind durch die Infrastrukturbetreiberin zu bewilligen. Die EVU nimmt diese Abweichungen in ihre Betriebsvorschriften auf.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 51-103
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
f)
R I-30111
Strecken mit besonderen Einschränkungen
121
221
271
281
282
292
552
Seite 51-104
Strecken
Romont – Fribourg
Sierre – Salgesch
Travers – Pontarlier:
Es darf nur ein Stromabnehmer pro Zug gehoben
sein.
Im Störungsfall darf ausnahmsweise mit zwei gehobenen
Stromabnehmern gefahren werden.
La Chaux-de-Fonds - Sonceboz
Sonceboz – Moutier
Delémont – Delle
Cadenazzo – Luino
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.2
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
Geschobene Züge
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.2.2
Das Führen von geschobenen Zügen, an deren Spitze sich ein Fahrzeug befindet, von dem aus weder Pfeifsignale gegeben, noch die
Bremssteuerungen im Führerstand des Triebfahrzeugs betätigt werden können, ist in folgenden Fällen gestattet:
wenn aus anlagebedingten Gründen (zB nicht vorhandene Weichen) die Züge nicht gezogen verkehren können oder
wenn aus Formationsgründen die Triebfahrzeuge nicht an der
Spitze eingereiht werden können oder
bei Störungen
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 51-105
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3
Einreihen der Anhängelast
3.1
Radsatzstand
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1
R I-30111
Auf den schweizerischen Normalspurbahnen dürfen hinsichtlich Radsatzstand ohne Einschränkungen verkehren:
Wagen mit nicht einstellbaren (festen) Radsätzen und mit höchstens 4,5 m Radsatzstand
Wagen mit einstellbaren Radsätzen und mit höchstens 10 m Radsatzstand
Fahrzeuge mit höchstens 17,5 m Abstand zwischen zwei benachbarten Radsätzen.
Ausnahme:
Für die Wagen mit einem Abstand von zwei benachbarten Radsätzen von mehr als 17,5 m, bestehen für das Befahren allfällig kürzerer
Gleisfreimeldeabschnitte örtliche Weisungen.
Wagen mit einem inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m bedürfen einer Sonderbewilligung und verkehren als aussergewöhnliche
Sendung.
3.2
Streckenklassen
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1
3.2.1 Grundsatz
Die Strecken der Bahnen sind hinsichtlich der höchstzulässigen Radsatz- und Meterlast in die nachfolgenden Klassen eingeteilt.
Streckenklasse
A
B1
B2
Seite 51-106
Höchstzulässige
Radsatzlast
16 t
18 t
18 t
SBB und BLS
Höchstzulässige
Meterlast
5,0 t/m
5,0 t/m
6,4 t/m
01.07.2012
R I-30111
Streckenklasse
C2
C3
C4
D2
D3
D4
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
Höchstzulässige
Radsatzlast
20 t
(20,5 t für Wagen mit Lastgrenze
D oder Sonderraster)
20 t
(20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster)
20 t
(20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster)
22,5 t
22,5 t
22,5 t
5.1
Höchstzulässige
Meterlast
6,4 t/m
7,2 t/m
8,0 t/m
6,4 t/m
7,2 t/m
8,0 t/m
3.2.2 Einteilung nach Streckenklasse
Auf den meisten Strecken der schweizerischen Normalspurbahnen
gilt die Streckenklasse D4. In welche Klassen die einzelnen Strecken
eingeteilt sind, ist auf der Netzkarte (Ziffer 3.2.4) ersichtlich.
Detaillierte Informationen können den Streckendatenbanken von
SBB und BLS entnommen werden.
SBB: www.onestopshop.ch
BLS: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- & Netzzugang / Network
Statement / Downloads / Network Statement
Einschränkungen bestehen für bestimmte Bahnhöfe gem.
R G-35213 (Band 3) und für bestimmte Strecken gem. R I-30121.
3.2.3 Verantwortung für die Einhaltung der Streckenklasse
Die EVU in den Formations- bzw. Übergangsbahnhöfen sorgen dafür, dass die erwähnten Bedingungen für die betreffenden Strecken
eingehalten werden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 51-107
Seite 51-108
SBB und BLS
RFF
LP
GEAP
FRAS
I-IN-TN/Hst
Streckenklasse 08/09
RFF
GEPR
PT
VAL
Genève
RFF
DAY
RFF
Lausanne
LOC
COL
DL
MTH
PUI
LVE
VV
SM
BEX
NEVS
AUV
DB
BSKH
BSJH
ZW
SW
MOU
TI
Thun
KF
BSBH
Spiez
BUER
SCBG
Bern
LEN
Fribourg
ROSS
LPN
REU
Delémont
Basel SBB
RFF
Biel/
Bienne
GLO
KZ
SCB
Neuchâtel
Nach speziellem Eintrag im R 30121
oder in Kompetenz der angegebenen
ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen
Streckenklasse C3
Streckenklasse D3
Streckenklasse D4
Typ: Dauerbewilligung
Übersichtskarte "Streckenklasse"
IW
IO
Brig
WAIE
OM
SWG
Olten
Aarau
WH
DB
RFI
DO
KRI
EBR
LB
Brugg
WAH
NW
WE
Luzern
GMT
KB
DB
RFI
LI
LO
LGV
CD
Bellinzona
HPT
NL
Chur
St. Gallen
Buchs SG
BZN
KODB
ÖBB
ÖBB
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
RFI
ZB
WA
LSG
DB
LIN
UZ
Chiasso
RUE
HI
OWT
TLH
EW
OSS
WGR
Winterthur
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
HB
DB
Schaffhausen
DB
5.1
R I-30111
3.2.4 Netzkarte Streckenklasse
01.07.2012
R I-30111
3.3
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
Lademasse
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1
Es gelten die folgenden Lademasse:
Im schweizerischen Verkehr das SBB/SP-Lademass
Auf den Strecken Iselle – Domodossola und Schweizer Grenze –
Pino – Luino das FS-Lademass
Im internationalen Verkehr das internationale Lademass
bzw das kleinste Lademass auf den zu befahrenden Strecken
3.4
Wagen nach dem Ausland
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1
Die auf ausländischen Strecken zulässigen Streckenklassen (Radsatz- und Meterlasten) sowie Lademasse sind im R G-35211 und
R G-35213 enthalten.
3.5
Aussergewöhnliche Sendungen
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.4
3.5.1 Grundsatz
Eine Sendung gilt als aussergewöhnlich, wenn mindestens einer der
folgenden Punkte zutrifft:
Die Sendung genügt nicht den Bedingungen der Ziffern 3.1 – 3.4.
Beförderung mit einem Fahrzeug, welches einen inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m aufweist.
Sie entspricht nicht den Verladerichtlinien (R G-35211-35213)
Es sind Fahrzeuge der Armee, die gemäss Datenblätter der ADB
(52.36) mit „a“ bezeichnet sind
Die Sendung muss ausnahmsweise auf Wagen befördert werden,
deren Bauart die Vorschriften des AVV (allgemeiner Vertrag für
die Verwendung von Güterwagen), Anlagen 9 u. 10, nicht erfüllen.
Aussergewöhnliche Sendungen müssen mit Muster U (SBB
Formular 5145), gemäss Kapitel 5.1, Anlage 1, bezettelt sein.
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5.1
3.5.2 Definition aussergewöhnliche
überschreitungen
Sendungen
R I-30111
mit
Lademass-
Leere oder beladene Fahrzeuge / Gleisbaumaschinen, deren Abmessungen das zulässige Lademass (R G-35211) überschreiten.
Das Spektrum reicht von Fahrzeugen mit geringfügigen Überschreitungen, die in fahrplanmässigen Güterzügen befördert werden, bis
zu Grosstransporten, die auf Schwerlastwagen in Extrafahrt verkehren. Durch direkten Vergleich des Ladungsquerschnittes mit den
gemessenen Querprofilen der festen Anlagen auf den zu befahrenden Strecken werden Möglichkeiten der Beförderung und allfällige
Beförderungsbedingungen (z.B. Gleisverbote in Bahnhöfen, Begegnungsverbote mit anderen Zügen) ermittelt. Regelmässig verkehrende Sendungen mit Lademassüberschreitungen erhalten Jahresbewilligungen.
Beförderungsmöglichkeiten und -bedingungen für Sendungen mit
Lademassüberschreitungen werden in der Regel im Einzelfall abgeklärt.
Die Beförderungsbedingungen werden nicht gegenüber einem theoretischen Lichtraumprofil, sondern gegenüber dem, auf der Beförderungsstrecke tatsächlich vorhandenen freien Raum bestimmt. Die
freien Abstände fester Anlagen von der Gleisachse, sowie die Abstände unter Nachbargleisen, sind in einer für die entsprechende
Auswertung geeigneten Form (z.B. Datenbank für Bearbeitung von
Sendungen mit Lademassüberschreitungen) zu erheben. Dieses
Verzeichnis erfüllt gleichzeitig die Funktion des in den AB-EBV verlangten Verzeichnisses der Einragungen ins Lichtraumprofil.
Lademassüberschreitung haben alle Fahrzeuge und Ladungen, die
nicht die Bezugslinie UIC G1 (im internationalen Verkehr) oder EBV
O1 (im Inlandverkehr) berücksichtigen. Dies muss vor allem bei
Fahrzeugen von Bahnen mit grosszügigeren Lichtraumprofilen
beachtet werden, welche ursprünglich nicht für internationalen Verkehr vorgesehen waren. Dazu gehören z.B., für Nostalgiefahrten in
der Schweiz eingesetzte, ausländische Dampflokomotiven.
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5.1
Eine seriöse Abklärung ist nur möglich, wenn die kritischen Punkte
und die Abmessungen des Fahrzeuges bekannt sind. Auch geringfügige Lademassüberschreitungen können bei den oft engen Verhältnissen bestehender Anlagen kritisch sein.
Wird das Lademass nach oben überschritten (Höhe h > 4500 mm
über SOK), kann der minimale Abstand zur Fahrleitung unterschritten werden. Allfällige daraus resultierenden Einschränkungen sind
durch den für die Fahrleitungsanlagen zuständigen Fachdienst festzulegen. Für das Ausschalten und Erden, resp. das Wiedereinschalten der Fahrleitung am Tag der Ausführung ist der zuständige Fachdienst verantwortlich.
Grundlage für die Erstellung der Beförderungsbedingungen für Sendungen mit Lademassüberschreitung ist der Artikel 47 der AB-EBV.
3.5.3 Aussergewöhnliche
überschreitungen
Sendungen
mit
seitlichen
Lademass-
Aussergewöhnliche Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen im Bereich von 430 bis 3300 mm ab SoK (Senkrechte
des Lademasses) müssen bei den SBB mit dem Zusatzbuchstaben
„S“ gekennzeichnet werden. Eine seitliche Lademassüberschreitung
tritt auf, wenn in diesem Bereich die zulässigen halben Breiten des
Lademasses unter Berücksichtigung der waagrechten Mindestabstände zwischen dem Lademass und den Teilen der Ladung gemäss R G-35211, Tafeln 2.1 und 2.3 überschritten sind. Die kann,
muss aber nicht, zu Begegnungsverbot mit andern Zügen führen,
was unter den Beförderungsbedingungen ISB entsprechend aufgeführt wird.
3.5.3.1 Einreihen von aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen
Lademassüberschreitungen I-TZ ….-..-S
Alle aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen I-TZ ….-..-S (z.B. I-TZ 1234-06-S) sind durch die EVU
gemäss den Beförderungsbedingungen (Ziffer 3.5.5.7) einzureihen.
Diese enthalten die anlagespezifischen Spezialitäten und schreiben
falls nötig Einreihungsrestriktionen bei der Bildung von Zügen /
Rangierbewegungen vor.
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3.5.4 Bedingungen für aussergewöhnliche Sendungen mit Lademassüberschreitungen
3.5.4.1 Kritische Punkte
Eine Sendung kann nur befördert werden, wenn ihre kritischen Punkte unter Berücksichtigung der Querverschiebung eines Wagens im
Gleis, des Bogenausschlags und des Spielraums innerhalb der verfügbaren Masse bleiben.
Die kritischen Punkte einer Sendung werden bei waagrechter Stellung des Wagens (Mittelstellung) im geraden Gleis gemessen:
a)
in der Breite durch den Abstand von der Wagenlängsachse,
b)
in der Höhe durch den Abstand von der Schienenoberkante,
c)
in der Länge durch den Abstand von der Endachse bzw vom
Drehzapfen gegen die Wagenmitte (ni) bzw gegen das Wagenende (na).
Die Angabe der kritischen Punkte erfolgt nach dem Zahlencode des
UIC-Merkblattes 502 (siehe auch Anlage 2).
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3.5.4.2 Bestimmung des freien Abstandes
Die ungünstigste Stellung des Tragwagens einer Sendung mit Lademassüberschreitungen im Gleis ist massgebend für die Bestimmung
ihres freien Abstandes zu festen Anlagen oder Fahrzeugen in einem
Nachbargleis. Diese ergibt sich aus den möglichen Querverschiebungen und, in Gleisbogen, dem Bogenausschlag.
Die Querverschiebung setzt sich aus den möglichen Spielen (Spiel
der Radsätze im Spurkanal, Spiel der Achsen in ihren Lagern, Spiel
zwischen Drehgestell und Wagenaufbau) zusammen.
Der Bogenausschlag ist abhängig von
dem Achsstand bzw Drehzapfenabstand (a) des Tragwagens
dem Drehgestellachsstand (p) des Tragwagens
der Entfernung des kritischen Punktes in Wagenlängsrichtung von
der nächstgelegenen Endachse bzw dem nächstgelegenen Drehzapfen zur Wagenmitte (ni) bzw zum Wagenende (na) hin
Die rechnerische Bestimmung von Querverschiebung und Bogenausschlag erfolgt gemäss AB-EBV, Art. 47. Aus der halben Breite
der Sendung mit Lademassüberschreitungen, der Querverschiebung
und dem Bogenausschlag ergibt sich der freie Abstand zu festen Anlagen und Fahrzeugen.
3.5.4.3 Gleisbenützung auf der Strecke und in Hauptgleisen
Die Beförderungsbedingungen werden grundsätzlich für alle Strecken- und Hauptgleise bestimmt. Allfällige Abweichungen werden
auf den Beförderungsbedingungen bzw in örtlichen Vorschriften geregelt.
3.5.4.4 Entfernen von Gegenständen (z.B. Signale / Geländer)
Um den freien Abstand gemäss AB-EBV, Ziffer 47, einhalten zu können, kann die Infrastrukturbetreiberin ausnahmsweise für abstandkritische Sendungen spezielle Massnahmen anordnen.
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5.1
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3.5.4.5 Sendungsablauf und Begleitung
Der ganze Sendungsablauf ist detailliert allen beteiligten Stellen bekannt zu geben. Die Begleitung der Sendung ist mit den EVU zu klären. Der Entscheid über die Durchführung liegt bei der ISB.
3.5.4.6 Einseitige Lademassüberschreitungen
Bei Sendungen mit einseitiger Lademassüberschreitung ist diese
grundsätzlich als beidseitig vorhanden anzunehmen. Von diesem
Grundsatz kann die ISB abweichen, wenn dadurch sehr einschränkende Beförderungsbedingungen (z.B. Begegnungsverbote über
lange Strecken) vermieden werden können. In diesem Fall legt die
ISB für den gesamten Beförderungsweg oder Teile davon fest, auf
welcher Seite in Fahrrichtung der mit Zettel „Seite 0“ nach Anlage 3
zu kennzeichnende kritische Punkt liegen muss und welches Gleis
einer Doppelspur zu befahren ist.
3.5.4.7 Beförderung in Extrazug
Die Sendung ist als Extrazug zu befördern, wenn folgende Gründe
vorliegen:
Betrieblich (Streckenkapazität, Auswirkungen auf Netz)
Art der Sendung (Spezialwagen, Transportbedingungen,
Komplexität, vmax)
Durchführung der Sendung (Begleitung, Entfernung von festen
Anlagen, Ausschalten/Erden der Fahrleitung, Wunsch EVU)
Der Entscheid liegt bei der ISB.
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3.5.4.8 Grenzüberschreitender Verkehr
Im grenzüberschreitenden Verkehr dürfen aussergewöhnliche
Sendungen auch in direkten Zügen (Vertrauensübergabe) eingereiht
werden, sofern zwischen den EVU eine Sondervereinbarung gemäss
UIC-Merkblatt 471-2, Ziff. 2.3.2 oder 2.3.3 abgeschlossen wurde.
Der Antrag für die Beförderung sowie die Bestellung des Transports
auf dem entsprechenden Zug haben durch die EVU gemäss UICMerkblatt 502-1 und den vorliegenden Bestimmungen fristgerecht zu
erfolgen.
3.5.4.9 Besonderheiten
Zeitweilige Einbauten und der Einsatz von schienengebundenen und
nicht schienengebundenen Baumaschinen müssen mittels „Anzeige
über die Aufstellung von zeitweiligen Einbauten“ (Form. SBB 4207,
abrufbar im Intranet) an den Fachdienst Lichtraumprofil gemeldet
werden, da sie sich auf die freien Abstände gemäss AB-EBV, Art.47,
auswirken können.
Der Fachdienst Lichtraumprofil bzw die ISB gibt der TraLe die auf
Grund von genehmigten zeitweiligen Einbauten oder Maschineneinsätzen erforderlichen Massnahmen für die Durchführung von Sendungen mit Lademass- überschreitung bekannt.
Neue Maschinen müssen durch den Betreiber mit allen Daten / Bedingungen bekannt gegeben werden und benötigen einen Antrag
aussergewöhnliche Sendung (z.B. Jahresbewilligung) falls sie selbst
in Transport- und / oder Arbeitsstellung Lademassüberschreitungen
aufweisen.
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5.1
R I-30111
3.5.5 Antrag
3.5.5.1 Informationsaustausch
Die EVU/ISB sind über alle aussergewöhnlichen Sendungen informiert bzw informieren alle betroffenen ISB/EVU über entsprechende
aussergewöhnliche Sendungen. Diese Information erfolgt:
sobald ein Antrag für eine aussergewöhnliche Sendung besteht
bei der Wagenbestellung (Fahrzeug und Gut)
mindestens zwei Stunden vor der Durchführung (frühstmöglicher
Zeitpunkt)
3.5.5.2 Antrag zur Beförderung
Der Antrag zur Beförderung einer aussergewöhnliche Sendung ist
durch die Eisenbahnverkehrsunternehmung (EVU) mittels korrekt
ausgefüllter Beilage A.1 gemäss Merkblatt UIC 502-1 schriftlich (siehe Anlage 4) bei allen betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen (In-und
Ausland) zu bestellen.
Die weiteren internen Abklärungen sind durch die ISB/EVU festzulegen.
3.5.5.3 Anmeldefristen
Die Anmeldefristen betragen:
a) Inlandsendungen
ohne oder mit kleinen Lademassüberschreitungen
(bis 50 mm)
mindestens 5 Tage
mit mittleren Lademassüberschreitungen (51 bis 150 mm)
mindestens 10 Tage
mit grossen Lademassüberschreitungen (mehr als 150 mm)
mindestens 20 Tage
b) Auslandsendungen
nach den Fristen der ausländischen ISB
c) Für die Abklärung zur Beförderung von Grossobjekten auf Spezialwagen gelten besondere Vereinbarungen.
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3.5.5.4 Prüfung und Zustimmung
Die ISB ermittelt, auf Grund der freien Abstände nach AB-EBV, die
Durchführbarkeit einer Sendung mit Lademassüberschreitung und
deren Beförderungsbedingungen auf dem, von der TraLe in Absprache mit der bestellenden EVU, festgelegten Beförderungsweg. Sie
gibt das Resultat dem Antragssteller schriftlich bekannt.
Wenn die Beförderung nicht möglich ist, prüfen die bestellende EVU
und die ISB, ob sie durch geeignete Massnahmen gewährleistet werden kann (z.B. Verlad auf anderen Wagen, Demontage von vorspringenden Teilen der Ladung, alternativer Beförderungsweg). Ist dies
nicht möglich, lehnt die ISB die Übernahme der Sendung mit Lademassüberschreitung ab.
Mit Rücksicht auf die benachbarten Gleise kann die Sendung befördert werden, wenn die dadurch entstehende Behinderung des Betriebs tragbar ist. Gestatten die festen Gegenstände am Gleis die
Beförderung, wird ermittelt welche Art der Beförderung mit Rücksicht
auf benachbarte Gleise möglich ist. Sind mehrere Gleise benachbart,
so sind Anordnungen für jedes Nachbargleis erforderlich.
Bei der Prüfung der Beförderungsmöglichkeit ist festzustellen, ob die
Sendung Ablaufberge befahren darf.
Wird durch die Eisenbahnverkehrsunternehmung (EVU) ein anderer
Wagen als vorgesehen für den Verlad gestellt, ist die Beförderungsmöglichkeit durch die EVU neu zu bestellen.
3.5.5.5 Plausibilitätsprüfung (Antrag / Zustimmung)
Die TraLe führt bei jedem Arbeitsschritt mittels einer Checkliste eine
Kontrolle der Daten durch.
Wenn die Daten nicht der angeforderten Qualität entsprechen bzw
fehlen, wird der Antrag zur Beförderung eines Transports zurückgewiesen.
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5.1
R I-30111
3.5.5.6 Beförderungsbewilligung
Die Beförderungsbewilligungen sind durch die ISB zu nummerieren.
Beförderungsbewilligungen für Sendungen mit Lademassüberschreitung gelten max. für das bezeichnete Kalenderjahr (01.01. 31.12.). Bei Bedarf muss durch die EVU bei der ISB alljährlich eine
Erneuerung der Beförderungsbewilligung beantragt werden.
Jahresbewilligungen gelten gemäss Einträgen der Streckenkriterien.
Beförderungsbewilligungen für Sendungen ohne Lademassüberschreitung gelten ab Ausgabedatum unbefristet (Gültigkeit bis auf
Widerruf). Bei Bedarf (z.B. technische Änderungen am Fahrzeug)
sind die Beförderungsbewilligungen durch die EVU bei der ISB neu
zu beantragen.
Jeder Transport von aussergewöhnlichen Sendungen muss durch
die EVU angemeldet werden, unabhängig der Bewilligungsart.
Erfolgt die Beförderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, muss
der Absender einen neuen Antrag stellen.
Die Beförderungsbewilligung wird mit allen notwendigen Angaben
bezüglich Ladung, Wagen, Versand- und Bestimmungsbahnhof,
Aufwandangaben, Beförderungsbedingungen erstellt.
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5.1
3.5.5.7 Beförderungsbedingungen
Die Beförderungsbedingungen sind ein Teil der Beförderungsbewilligung und enthalten je nach Sendung unterschiedliche Vorgehensweisen. Wo die Verantwortung nicht speziell erwähnt ist, übernimmt
diese die zuständige ISB.
In den Beförderungsbedingungen sind vorzuschreiben:
a)
der Beförderungsweg, inklusive alle möglichen Umleitungsstrecken
wenn nötig sind folgende, weitere Angaben vorzuschreiben:
b)
die Beförderung in Extrafahrt bzw die fahrdienstlichen Befehle
zulässige Höchstgeschwindigkeit
örtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen
ausserordentliche Halte bzw Durchfahrten
c)
d)
e)
f)
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die besonderen örtlichen Bedingungen in der Reihenfolge,
wie diese auf dem Beförderungsweg anzutreffen sind (z.B.
das Verbot zum Befahren bestimmter Strecken- und
Bahnhofgleise oder das Aufführen der für die betreffende
Sendung zulässigen Strecken- und Bahnhofgleise)
das Begegnungsverbot (z.B. Zugbegegnungen / Parallelfahrten) mit sämtlichen Fahrzeugen aller Art auf einem bestimmten Streckengleis und auf einem definierten Gleisabschnitt innerhalb eines Bahnhofs.
das Begegnungsverbot (z.B. Zugbegegnungen / Parallelfahrten) mit Fahrzeugen, welche ebenfalls seitliche Lademassüberschreitungen aufweisen, auf einem bestimmten
Streckengleis und auf einem definierten Gleisabschnitt innerhalb eines Bahnhofs.
das generelle Verbot für das Befahren von Rampen- und
Nebengleisen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Rampengleise,
welche im R I-30121 entsprechend aufgeführt sind.
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5.1
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
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R I-30111
Das Verbot für das Befahren von einzelnen Streckengleisen.
Das Verbot für das Befahren von einzelnen Nebengleisen.
die besondere Einreihung im Zug:
Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen sind
durch die EVU so zu formieren, dass diese nicht als letztes
Fahrzeug (Schluss) eingereiht sind. Am Schluss müssen
sich, auf einer Länge von .. m *) Fahrzeuge ohne seitliche
Lademassüberschreitungen befinden.
*) Die Länge ist abhängig von der halben Breite der betreffenden aussergewöhnlichen Sendung mit seitlichen Lademassüberschreitungen und wird durch die ISB pro Beförderungsbedingung bekannt gegeben.
die Begleitung durch die EVU (evt. zusätzlich ISB)
das Erden der Ladung durch die EVU
das Verkehren bei ausgeschalteter und allenfalls geerdeter
Fahrleitung auf Teilstrecken oder auf dem ganzen Beförderungsweg
Kontrolle provisorischer Einbauten durch die zuständige
ISB. Umbauarbeiten auf den betroffenen Abschnitten, Information an alle beteiligten Dienste (inkl. Bau), evt. besondere Massnahmen vorsehen (z.B. Arbeitsstellen
/SILAD/Baumaschinen-Hinweis und Vorgehen)
die Behandlung als Vorsichtswagen nach FDV 300.4 bzw
Verbote (z.B. Befahren von Ablaufbergen, Ablaufen lassen, Abstossen, usw.) evt. Sonderbehandlung beim Rangieren durch die EVU
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R I-30111
o)
p)
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5.1
besondere Massnahmen beim Bedienen der Sicherungsanlagen mit Rücksicht auf Achsabstände von mehr als
19,50 m oder ungenügender Radsatzlast
die aussergewöhnliche Sendung muss .. m *) hinter
dem Sicherheitszeichen / Zwergsignal abgestellt werden
auf Nachbargleisen abgestellte Fahrzeuge müssen
ebenfalls .. m *) hinter dem Sicherheitszeichen /
Zwergsignal abgestellt werden.
q)
r)
s)
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Die EVU sind dafür verantwortlich
*) Die Distanz ist abhängig von der halben Breite der betreffenden aussergewöhnlichen Sendung mit seitlichen Lademassüberschreitungen und wird durch die ISB pro Beförderungsbedingung bekannt gegeben.
beim Anfordern der Rangierbewegung auf Strecken /
Bahnhöfen ist der Rangierleiter verpflichtet, den Fahrdienstleiter über eingereihte aussergewöhnliche Sendungen z.B. I-TZ-945-.., I-TZ-949-.., I-TZ-960-.., seitliche Lademassüberschreitungen, Dosto usw. gemäss den örtlichen, fahrdienstlichen Bedingungen zu informieren
ist auf dem Beförderungsweg das Verschieben von Ladegut durch die EVU evtl. ISB erforderlich (z.B. wenn Abschnitte mit Hindernissen wie Signalkörbe, Unterführungen, etc. befahren werden), muss der Ablauf präzis aufgeführt werden (von km bis km, wie und durch wen)
Die Freihaltung eines vergrösserten Fahrstrassenraums
(also mehr als die vorgeschriebenen 1,5 m gemäss
R I-30111, 8.1, Ziffer 1.1) für durchfahrende Züge und
Rangierbewegungen, welche Sendungen mit seitlichen
Lademassüberschreitungen führen
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Seite 51-121
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5.1
R I-30111
3.5.5.8 Nummerierung der Beförderungsbewilligungen
Die Beförderungsbewilligungen sind mit einer Nummer zu versehen.
Diese Nummern sind gemäss R G-35212 wie folgt festgelegt:
Beförderungsnummer SBB: I-TZ-nnnn/Ausgabejahr
a)
100 - 199
Metall
b)
200 - 299
Holz
c)
300 - 399
Landwirtschaftsgeräte / Maschinen
d)
400 - 499
Papier
e)
500 - 599
Transformatoren / Nuklear
f)
600 - 699
Steine / Baustoffe
g)
700 - 799
Fahrzeuge / Geräte verladen auf Wagen
h)
800 - 899
Fahrzeuge auf eigenen Rädern
i)
900 - 999
Transporteinheiten des kombinierten Verkehrs
j)
1000-1099
Diesellokomotiven / Traktoren (privat)
k)
2000-2099
Militärtransporte (Jahresbewilligung)
l)
2500-2599
Militärtransporte (Panzer / LKW usw.
gemäss ADB)
3.5.5.9 Verteilung der Beförderungsbewilligung
Die Beförderungsbewilligung wird an folgende Stellen verteilt:
Antragsteller
Infrastrukturbetreiberinnen (In- und Ausland), inkl. Fachdienste
Übergabepunkt (zB Grenzpunkt)
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Zugbildung
5.1
3.5.6 Beförderungsplan
Für die Beförderung gelten nebst den allgemeinen Vorschriften die
im Beförderungsplan aufgeführten Bedingungen.
Ist die Durchführung einer Sendung mit Lademassüberschreitung
möglich, so hat die TraLe die Beförderungsbedingungen den am
Transport beteiligten Stellen bekannt zugeben.
Nach der technischen Kontrolle und Anmeldung der Sendung durch
den technischen Kontrolleur, erstellt die TraLe, in Absprache mit
dem Versandbahnhof, den beteiligten Betriebsleitzentralen und unter
Berücksichtigung der Beförderungsbedingungen, einen Beförderungsplan.
TraLe führt bei jedem Arbeitsschritt mittels einer Checkliste eine
Kontrolle der Daten durch (Plausibilitätsprüfung „Bestellung / Durchführung“). Wenn die Daten nicht der angeforderten Qualität entsprechen bzw. fehlen, wird der Antrag zur Beförderung eines Transports
zurückgewiesen.
Der Beförderungsplan muss enthalten:
die Bewilligungsnummer
die Art der Sendung
die Wagenbezeichnung
die Beförderungsbedingungen
das Datum der Beförderung und die zu benützenden Züge
allfällige weitere Anordnungen
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5.1
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3.5.7 Anlagen
3.5.7.1 Anlage 1 – Muster U (Beilage C.1 UIC 502-1)
Seite 51-124
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5.1
Anlage 1 – Muster U (Fortsetzung)
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5.1
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3.5.7.2 Anlage 2 – Angabe der kritischen Punkte
B
450
450
C
1300
1700
p
1800
2950
2550
Lademass
3050
2450
3900
1750
4100
D
4600
A
ni
3000
na
1 70 0
D
C
B
ni
2000
ni
5000
A
a
10000
P un kt
1 2 a [m m ]
A
1750
B
450
1 2 b [m m ]
450
1 3 [m m ]
1 4 [m m ]
2 4 5 0 -3 0 5 0
2000
4600
5000
3000
C
1300
3 9 0 0 -4 1 0 0
D
1700
2 5 5 0 -2 9 5 0
1 5 [m m ]
1700
G ru n d s ä tz lic h s in d d ie B e fö rd e ru n g s b e d in g u n g e n fü r d ie b e id s e itig e
L a g e a lle r k ritis c h e n P u n k te (1 2 a = 1 2 b ) z u e rm itte ln .
Seite 51-126
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Zugbildung
5.1
3.5.7.3 Anlage 3 – Zettel für richtungsgebundene Sendungen mit
Lü-Beklebezettel O (Beilage C.2 UIC 502-1)
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Seite 51-127
5.1
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Zugbildung
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3.5.7.4 Anlage 4 – Zustimmungsantrag / Frachtantrag
(Beilage A.1 UIC 502-1)
Seite 51-128
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5.1
Anlage 4 – Zustimmungsantrag / Frachtantrag (Fortsetzung)
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Seite 51-129
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5.1
R I-30111
Anlage 4 – Zustimmungsantrag / Frachtantrag (Fortsetzung)
Seite 51-130
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Zugbildung
5.1
3.5.7.5 Anlage 5 – Prozess Antrag / Zustimmung
01.07.2012
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Seite 51-131
Zugvorbereitung R 300.5
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5.1
R I-30111
3.5.7.6 Anlage 6 – Prozess Bestellung / Durchführung
Prozess ISB für aussergewöhnliche Sendungen (agS)
Bestellung / Durchführung
(Prozess Antrag / Zustimmung beachten)
Kundenkontakt aus
Sicht EVU
Kunde stellt
detaillierten
Antrag an
EVU
Prüfen des
Antrags
durch EVU
Qualifizierte
Trassenbestellung
durch EVU
für
Extrazüge
Start
Kundenkontakt
ISB
Kunden aus Sicht
ISB
zB: ISB CH, ISB
Ausland, EVU-P
(z.B. DOSTO),
Fachdienste Infra
(Baumaschinen),
BAV etc
schriftliche,
frühzeitige
Bestellung des
Transports
Vorinfo an
Bahnhof
oder
Bedingungen
korrekt
?
Wagenbestellung
durch EVU
oder
JA
NEIN
Prozess
Antrag /
Zustimmung
Technische
Abnahme
Betriebliche
Zugbereitschaft durch
EVU
Plausibilitätsprüfung
iO?
JA
Provisorische
Einbauten /
Einsatz
Baumaschinen
Transportanzeige
erstellen und
versenden
Transportdurchführung EVU
Ende
Seite 51-132
Ausgangslage: Kunde überprüft ob das
Fahrzeug/Sendung gemäss den
vorhandenen Richtlinien, Vorschriften
(Netzzugang, Fahrzeugzulassung, FDV, AB
EBV, AB FDV, Verladerichtlinien etc)
entspricht.
Zum frühstmöglichen Zeitpunkt sind
folgende Angaben an TraLe bekanntzugeben: Datum, Zeit, I-TZ-Nummer,
Abgangs-/Bestimmungsbahnhof, Art des
Ladeguts, evt Zug. Bei qualifizierter
Trassenbestellung „Daten gemäss NZV“.
NEIN
Antrag /
Bedingungen
zurückweisen
und Kundeninfo
Netzweite
Uebersichtstabelle,
Baumaschineneinsatz
Verständigung
TraLe
Kontrolle vor
Zustimmung zur
Fahrt durch Fdl
Verantwortlich
EVU
EVU
TraLe verständigt Abgangsbahnhof der agS.
Der Fdl hat am Durchführungstag zu
ISB (Fdl)
kontrollieren, ob die Transportanzeige von
TraLe eingetroffen ist. Wenn nein darf die
Zustimmung zur Fahrt nicht erteilt werden.
Nachfrage bei TraLe einleiten.
Stimmen die Beförderungsbedingungen
(gemäss Antrag / Zustimmung) mit den
aktuellen Daten überein? Ist die
Beförderungsbedingung gültig? Die Strecke
korrekt? Wagen und Ladungsart identisch?
etc.
Qualifizierte Trassenbestellung (AVIS)
durch EVU:
- Trassenplanung
- Kontrolle der provisorische Einbauten
- Aufbieten Fachdienste (z.B. FL-Dienst)
- Anordnung über Zirkular/eMail mit
detaillierten Beförderungsbedingungen
Technische Kontrolle der Ladung vor Ort.
Verständigung des Fdl und Freigabe des
Transportes an TraLe.
Trassenvergabe durch
ISB
CIS
durch EVU
Tätigkeiten
Plausibilitätsprüfung gemäss Checkliste
„Bestellung / Durchführung“
Abklären der provisorischen Einbauten und
allfällige Einschränkungen festhalten.
ISB
ISB
EVU
ISB
ISB
Der Transport wird allen betroffenen Partner
bekanntgegeben.
ISB
Fall „Extrazug“: wenn auf Grund der
Kontrolle der Beförderungsbedingungen
(Einbauten/Baumaschinen, etc ) keine
Aenderungen vorhanden sind, gilt das
Zirkular/eMail (Extrazüge) und es muss
keine neue Transportanzeige erstellt
werden.
Kontrolle durch Fdl: Vorinformation und
Transportanzeige für diesen agS hat der Fdl ISB
erhalten. Bestätigung und Ablage aller
Dokumente.
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.5.7.7 Anlage 7 – Prozess Aufgaben Bahnhof / Fdl
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 51-133
5.1
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
R I-30111
3.5.7.8 Anlage 8 – Prozess Begleitung von Transporten / Sendungen
Seite 51-134
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.5.7.9 Anlage 9 – Prozess prov. Einbauten, Einsätze von Baumasch.
Prozess ISB für provisorische Einbauten,
Einsätze von Baumaschinen nach Anzeigen 4207
Start
Tätigkeiten
Kundenkontakt
Detaillierter,
schriftlicher
Antrag gem.
Form 4207/
Zeichnungen
Daten
korrekt?
JA
CAD
Bewilligung an
Kunden
Terminende
- der prov.
Einbauten
-Einsatz der
Baumaschine
Railwin
Datenaustausch
I-AT-UEW-LRP
LS/LZ
NEIN
Antrag/
Bedingungen
zurückweisen
und
Kundeninfo
Verantwortlich
Ausgangslage: Für alle Einsätze von
Baumaschinen bzw. provisorischen
Einbauten hat der Kunde einen Antrag
(gem. R RTE 20010) an den
Fachdienst Lichtraumprofil zu stellen.
Fachdienste
Infrastruktur
Antrag mit FORM 4207 und
Zeichnungen an Fachdienst
Lichtraumprofil
Kunde, zB
Fachdienst
Infrastruktur
Übeprüft die Daten
Fachdienst
Lichtraumprofil
Aufzeichnen der Angaben im CAD
(manuelle Verarbeitung)
Fachdienst
Lichtraumprofil
Erteilen der Bewilligung an Kunden
(Bei Terminende nicht nötig)
Fachdienst
Lichtraumprofil
SBB: Einlesen der provisorischen
Einbauten im Railwin
(manuelle Eingabe)
Fachdienst
Lichtraumprofil
SBB: Periodischer Datenaustausch
zwischen Luzern und Lausanne
Fachdienst
Lichtraumprofil
und/oder
Kunde meldet
eine
JA
Änderung
des Antrags
Änderung
des Antrags
NEIN
Meldung an Infra
Betrieb
Ende
01.07.2012
Die Änderung des Antrags wird gemeldet Fachdienste
Infrastruktur
und/oder wird selber erreicht
(Terminende). Die Daten werden
überprüft und in den Systemen
nachgeführt.
Monatlich (Ende Monat) schriftliche
Fachdienst
Zusammenstellung der Daten an TraLe, Lichtraumprofil
BZ/BLZ. Alle zwischenzeitlich, neu
eingetroffenen Anträge werden ebenfalls
TraLe und BZ/BLZ zugestellt.
SBB und BLS
Seite 51-135
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.6
R I-30111
Wagen mit Wechselbehälter und Grosscontainer (UTI)
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 und Ziffer 1.3.4
Massgebend sind die Werte der Netzkarten in Ziffer 3.6.1, 3.6.2 und
3.7.10. Alle Wechselbehälter und Grosscontainer (UTI), welche die
Werte der Verladerichtlinien 9.1, Tabelle 2 des R G-35212 übersteigen, sind durch die EVU zu kontrollieren und mit den nötigen Angaben – I-TZ-Nummer, Wagennummer, Bestimmungsbahnhof, Achsen,
Bruttogewicht, Abgangszug, Profil C XX – an TraLe anzumelden.
Seite 51-136
SBB und BLS
01.07.2012
01.07.2012
SBB und BLS
I-AT-FBI-IA/Hst
I-TZ-945 06/11
RFF
LP
GEAP
RFF
GEPR
Genève
PT
VAL
RFF
RFF
REN
YV
VER
Lausanne
COL
In Kompetenz der vermerkten ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen
für I-TZ-945 nicht freigegeben
Jahresbewilligung I-TZ-945
höherwertig codierte Strecke, siehe
Übersichtskarte "Streckencode"
DL
PAL
PUI
NEVS
AUV
Neuchâtel
High Cube, C45-353, B45-353, WoodTainer uva,
verladen auf Containertrag- oder Taschenwagen
Typ: Jahresbewilligung
Übersichtskarte "I-TZ-945"
MEP
BIRB
SCBG
FLM
ZW
BH
KOE
LK
VI
FR
Spiez
Thun
ABO
Olten
Aarau
IO
Brig
WAIE
OM
LTH
RTR
BDF
PR
BSBH
GUE
SO
RUC
SW
LEN
DON
BUS
Bern
Fribourg
ROSS
LPN
LY
BGG
Biel/
Bienne
Delémont
BSKH
BSJH
RFF
Basel SBB
WH
EBR
LB
RFI
DO
HK
Brugg
DB
IM
Luzern
KB
NW
RFI
LI
LO
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
HB
LGV
CD
RFI
ZB
WIL
LIN
UZ
DB
WF
Bellinzona
HI
Chiasso
RUE
WSEE
Winterthur
Schaffhausen
DB
DB
NL
GSS
Buchs SG
Chur
RS
SMG
St. Gallen
SGHA
SLG RH
ÖBB
ÖBB
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.6.1 Netzkarte I-TZ-945-..
Seite 51-137
Seite 51-138
SBB und BLS
I-AT-FBI-IA/Hst
I-TZ-949 04/11
LP
GEAP
RFF
RFF
GEPR
Genève
PT
VAL
RFF
RFF
DAIL
YV
VER
Lausanne
COL
CF
NEVS
AUV
Neuchâtel
Gesperrt für Sendungen gemäss I-TZ-949
DL
oder in Kompetenz der angegebenen
ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen
Offen für Sendungen gemäss I-TZ-949
Typ: Jahresbewilligung
Übersichtskarte "I-TZ-949"
SCBG
ZW
WM
KOE
Bern
Fribourg
ROSS
LPN
LEN
DON
MOU
BUS
Delémont
Biel/
Bienne
DB
BSKH
BSJH
RFF
Basel SBB
Spiez
Thun
BSBH
IO
Brig
WAIE
Olten
Aarau
RFI
DO
EBR
LB
Brugg
DB
Luzern
IM
NW
RFI
LI
LO
ER
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
HB
LGV
Bellinzona
LIN
UZ
RUE
HI
ZB
DB
NL
Buchs SG
SGF
St. Gallen
Chur
ÖBB
ÖBB
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
RFI
Chiasso
WGR
Winterthur
Schaffhausen
DB
DB
5.1
R I-30111
3.6.2 Netzkarte I-TZ-949-..
01.07.2012
R I-30111
3.7
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
Streckencode (HP-Profile / SIM-Profile)
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 und Ziffer 1.3.4
3.7.1 Strecken
Die für Profil HP oder SIM zugelassenen Strecken sind auf der Karte
gemäss Ziffer 3.7.10 ersichtlich. Detaillierte Informationen können
den Streckendatenbanken von SBB und BLS entnommen werden.
SBB: www.onestopshop.ch
BLS: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- & Netzzugang / Network
Statement / Downloads / Network Statement
3.7.2 Bestellung von SIM-Zügen
Bei Bestellung von Sonderzügen, welche SIM-Trassen benötigen
(Profil grösser P/C 45) ist der Vermerk „benötigt SIM-Trasse“ anzubringen.
3.7.3 Umdisponieren von Lasten, welche SIM-Profil aufweisen
Lasten, welche SIM-Profil aufweisen, dürfen nur mit dem in der Anordnung bezeichneten Zug befördert werden. Das Umdisponieren
von SIM-Lasten auf andere Züge sowie das Lastenschieben unter
SIM-Zügen ist untersagt. Es sind deshalb zwingend Ausfälle bzw
Neuanordnungen zu bestellen.
3.7.4 Zugbildung
Um das ungewollte Freimelden von Streckenabschnitten durch das
Rückstellen der Achszähler auf Null und dadurch Zugsgefährdungen
zu vermeiden, darf die effektive Gesamtachszahl eines Zuges nicht
256 Achsen betragen.
3.7.5 Begleitwagen für Chauffeure
Der Begleitwagen für Chauffeure muss mit einer Sprechstelle ausgerüstet sein, welche eine Sprechverbindung mit dem Lokführer sicherstellt. Bei der Sprechstelle ist eine Bedienungsanleitung in mehreren Sprachen anzubringen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 51-139
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
R I-30111
3.7.6 Verständigung der Chauffeure
Jedem Chauffeur wird durch die EVU ein Merkblatt abgegeben, welches das Verhalten bei Brandausbruch oder anderen Unregelmässigkeiten regelt und auf das Vorhandensein einer Sprechverbindung zum Lokführer hinweist.
3.7.7 Abschluss der Zugvorbereitung bei SIM-Zügen
Bei SIM-Zügen ist der Abschluss der Zugvorbereitung dem Fahrdienstleiter zu melden.
Der dafür verantwortliche Mitarbeiter hat dies dem Fahrdienstleiter
quittungspflichtig, mit dem Wortlaut „SIM-Zug (Nummer) in Gleis
(Nummer) abfahrbereit“, zu melden.
Der Fahrdienstleiter vergewissert sich, dass es sich um eine SIMZugnummer handelt.
Die Einhaltung dieser Regelung, in den ausländischen Zugausgangsbahnhöfen, ist durch die zuständige EVU sicherzustellen.
3.7.8 Überführen von einzelnen Niederflurwagen auf der Strecke
Iselle – Domodossola
Auf der Strecke Iselle – Domodossola dürfen einzelne Niederflurwagen (Saadkmms Wagen) nur in Rola-Zügen verkehren.
Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind diese Wagen in den übrigen Güterzügen als aussergewöhnliche Sendung zu überführen.
Auf der Transportanzeige ist unter „besondere fahrdienstliche Befehle für den Lokführer“ zu vermerken: „Auf der Strecke Iselle – Domodossola gelten für ablenkende Weichen die örtlichen Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit für „Rola“ gemäss RADN“.
3.7.9 Mehrfachtraktion bei SIM-Zügen
Bei SIM-Zügen mit NT-Wagen des Typs Saadkms dürfen zwischen
Iselle und Domodossola nicht mehr als 2 arbeitende Triebfahrzeuge
an der Spitze eingesetzt werden.
Seite 51-140
SBB und BLS
01.07.2012
01.07.2012
SBB und BLS
LP
I-AT-FBI-IA/Hst
Streckencode 02/12
RFF
GEAP
RFF
GEPR
Genève
PT
VAL
RFF
RFF
REN
YV
VER
Lausanne
COL
* Basel - Domodossola: Züge mit RoLa oder
Ladungen über P45/364 - C45/364
nur mit SIM-Zugnummer
DL
PAL
PUI
NEVS
AUV
Neuchâtel
In Kompetenz der vermerkten ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen
C25/344
P60/384 - C60/384 - NT50/375
P80/405 - C80/405 - NT70/396*
Verkehren dürfen Ladungen bis maximal:
Typ: Dauerbewilligung
Übersichtskarte "Streckencode"
SCBG
FLM
ZW
LK
VI
FR
Spiez
Thun
ABO
Olten
Aarau
IO
Brig
WAIE
OM
LTH
RTR
BDF
PR
BSBH
GUE
SO
RUC
SW
LEN
DON
BUS
Bern
Fribourg
ROSS
LPN
LY
BGG
BIRB
Biel/
Bienne
Delémont
RFF
BSSJ
Basel SBB
DB
BSKH
WH
EBR
LB
RFI
DO
Brugg
DB
IM
Luzern
KB
NW
RFI
LI
LO
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
HB
LGV
CD
RFI
ZB
WIL
LIN
UZ
DB
WF
Bellinzona
HI
Chiasso
RUE
WSEE
Winterthur
Schaffhausen
DB
DB
NL
GSS
Chur
RS
SMG
St. Gallen
Buchs SG
SLG RH
ÖBB
ÖBB
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.7.10 Netzkarte (HP-Profile / SIM-Profile)
Seite 51-141
5.1
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
R I-30111
3.7.11 SIM-Korridor
a)
Slalomstrecke Frutigen – Kandersteg – Brig
Seite 51-142
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
b)
01.07.2012
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
Slalomstrecke Brig – Domodossola
SBB und BLS
Seite 51-143
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.8
R I-30111
EBV O2 / Doppelstockwagen
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.1 und Ziffer 1.3.4
3.8.1 Grundsatz
Die Doppelstockwagen dürfen nur auf den speziell bezeichneten
Strecken gemäss Ziffer 3.8.3 verkehren. Detaillierte Informationen
können den Streckendatenbanken von SBB und BLS entnommen
werden.
SBB: www.onestopshop.ch
BLS: www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network
Statement / Downloads / Network Statement
3.8.2 Einschränkungen für DPZ und DTZ der S-Bahn Zürich
Für den Publikumsverkehr müssen die Perrons mindestens eine
Höhe von 25 cm ohne Absenkungen aufweisen.
Seite 51-144
SBB und BLS
01.07.2012
01.07.2012
SBB und BLS
I-AT-FBI-IA/Hst
Doppelstock 07/11
RFF
LP
GEAP
RFF
GEPR
Genève
PT
VAL
RFF
RFF
REN
YV
VER
Lausanne
COL
Neuchâtel
DL
PAL
PUI
NEVS
AUV
Gesperrt für die Bezugslinie EBV O1
überschreitende Doppelstockwagen
und andere Fahrzeuge oder in
Kompetenz der angegebenen
ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen
Freigegeben für nach Bezugslinie
EBV O2 gebaute Fahrzeuge,
insbesondere Doppelstockwagen
Typ: Dauerbewilligung
LY
SCBG
Bern
ZW
SW
SO
RUC
BDF
VI
FR
Olten
Aarau
Brig
WAIE
IO
LTH
Spiez
Thun
LK
GUE
BUER
BUS
LEN
Fribourg
FLM
ROSS
LPN
Biel/
Bienne
Delémont
RFF
BSSJ
Basel SBB
DB
Übersichtskarte "EBV O2 / Doppelstockwagen"
RFI
DO
EBR
LB
Brugg
DB
Luzern
RK
NW
RFI
LI
LO
EIS
Arth-Goldau
Zug
Zürich
HB
LGV
RFI
DB
LIN
WIL
WF
KR
Bellinzona
UZ
HI
Chiasso
RUE
WSEE
Winterthur
Schaffhausen
DB
DB
NL
SLG
Buchs SG
SGF
St. Gallen
Chur
ÖBB
ÖBB
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.8.3 Netzkarte EBV O2 / Doppelstockwagen
Seite 51-145
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.9
R I-30111
Leichte Wagen
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.5
Die minimale Radsatzlast beträgt für:
zwei- und dreiachsige Wagen:
4,5 t
vier- und mehrachsige Wagen:
4,0 t
Wagen mit kleinerer Radsatzlast sind nach R 300.4 (Rangierbewegungen) zu befördern, ausgenommen:
Tagpps
Niederflurwagen, Taschenwagen, Tragwagen
ein Schlussläufer (mindestens 3 t Radsatzlast)
3.10
Vorsichtswagen und Fahrzeuge mit Ablaufbergverbot
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.5
3.10.1 Grundsatz
Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges (Zeichen
,
oder entsprechender Anschrift) müssen an der Spitze oder am Schluss der Züge in den
Rangierbahnhöfen eintreffen.
Fahrzeuge, die Gleisbremsen und andere Rangier- und Hemmeinrichtungen nicht befahren dürfen, sind analog zu behandeln.
Wagen mit lebenden Tieren sind als Wagen mit Ablaufbergverbot zu
behandeln. Für Fahrzeuge, die gemäss den Fahrdienstvorschriften
zwingend am Zugschluss gereiht werden müssen, ist durch
die TraLe in Absprache mit den Betroffenen ein Transportplan zu erstellen.
Seite 51-146
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
3.10.2 Ausnahmen
Basel RB I und II
Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen.
Baumaschinen mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges RBL-Basel müssen generell via Basel RB II
verkehren.
RB Limmattal
Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok im RBL
eintreffen.
Ausnahmen:
Bei Zügen, die nicht direkt nach dem RB Limmattal verkehren, bei
denen jedoch eine besondere Lastgruppe RBL gebildet werden
muss, ist darauf zu achten, dass sich innerhalb der Lastgruppe RBL
keine Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder
Befahren des Ablaufberges befinden.
Genève La Praille
Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen.
Lausanne-Triage
Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen.
Ausnahme:
Aus Richtung GEPR-MOR müssen Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges am
Schluss eintreffen.
Buchs SG
Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen.
Chiasso Sm
Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 51-147
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
4
R I-30111
Vormeldungen
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3.6
4.1
Vormelden und Erfassen
4.1.1 Güterzüge
Die EVU stellt sicher, dass die betrieblich notwendigen Daten (gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benützung der
Infrastrukturen, AGB-ISB) vor dem Abschluss der Zugvorbereitung
im CIS vorhanden sind.
Vor der Zustimmung zur Fahrt hat sich der Fahrdienstleiter zu vergewissern, dass
auf Zugausgangsbahnhöfen
bei Zügen aus dem Ausland / ab anderer Infrastrukturbetreiberin
bei Güterzügen mit Abfuhr oder ausserordentlicher Zufuhr
bei Güterzügen, denen trotz gemäss Fahrplan geplanter Abfuhr
keine Wagen mitgegeben werden
bei Zugnummernwechseln
die vorgeschriebenen CIS-Betriebsmeldungen (BM) eingetroffen sind
oder ob im CIS «Abfragen Zug» der Zug den Status „kontrolliert“
aufweist.
Züge aus dem Ausland dürfen bis in den ersten Bahnhof der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin fahren, sofern das R I-30111nicht
bereits vor der Netzgrenze gültig ist.
Fehlt diese BM oder hat der Zug nicht den Status „kontrolliert“, hat
der Fahrdienstleiter unverzüglich die TraLe zu verständigen. Die
TraLe bestimmt in Absprache mit dem Fahrdienstleiter das weitere
Vorgehen.
Verkehrt ein Güterzug mit dem HP- oder SIM-Profil, so ist in der
Betriebsmeldung auf das Profil hinzuweisen.
Seite 51-148
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
4.1.2 Reisezüge
Die EVU stellt sicher, dass die Abweichungen zu den geplanten Zugformationen mit der Betriebsführung abgesprochen und bekannt
sind. Änderungen, die bis zum Vortag 12:00 Uhr (Freitag für Montag)
in den Planungssystemen berücksichtigt sind (CERES, KompoEVU)
werden den Bahnhöfen nicht mehr vorgemeldet. Änderungen die
nicht in den Planungssystemen (CERES, KompoEVU bis Vortag
12:00 Uhr) berücksichtigt sind, werden durch die EVU an die Knotenbahnhöfe und die betroffenen BZ/BLZ per Mail angezeigt. Die Information der örtlich bedienten Haltebahnhöfe erfolgt durch die Knotenbahnhöfe. Folgende Abweichungen sind aus betrieblichen Gründen oder für die Information der Kunden den Bahnhöfen und den
BZ/BLZ bekannt zu geben:
Länge des Zuges
Standort der Wagen 1./2. Klasse, Gepäckabteil
Nummerierung der Wagen (Ordnungs-Nummern)
Bedienung Speisewagen
Lenkungsbedarf bei erwarteten Kapazitätsengpässen
Fahrzeugbedingte Einschränkungen wie nicht fahrplankonforme
vmax, Schlussläufer, doppel- statt einstöckig etc
Leistung von Triebfahrzeugen als Verstärkung/Überfuhr
Änderung der Umläufe von Triebfahrzeugen und
Pendelzügen/Kompositionen
Öffnen/Abschliessen von Wagen oder Zugteilen
bei Extrazügen, ganze Formation mit allen betriebs- und
kundenrelevanten Angaben.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 51-149
Zugvorbereitung R 300.5
Zugbildung
5.1
4.2
Vormeldung von
Achsabstand
Wagen
mit
einem
R I-30111
überlangen
inneren
Als „Wagen mit einem überlangen inneren Achsabstand“ gelten alle
Fahrzeuge mit einem inneren Achsabstand grösser als 17,5 m.
Fahrzeuge in Güterzügen mit einem inneren Achsabstand zwischen 17,5 m und 19,5 m werden mittels CIS-Betriebsmeldung
(BM1) vorgemeldet.
Fahrzeuge mit einem inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m
werden als aussergewöhnliche Sendung befördert.
4.3
Zugreihe D
Die Fahrdienstleiter der betroffenen Bahnhöfe von Strecken mit Einschränkungen gemäss R I-30121 prüfen anhand der CIS-Daten, ob
die Zugreihe D vorgeschrieben ist und treffen die notwendigen
Massnahmen.
4.4
Fahrzeuge mit Lademassüberschreitung
Züge mit aussergewöhnlichen Sendungen mit Bewilligungsnummer
I-TZ, die das Lademass überschreiten, werden durch die TraLe mit
e-Mail oder Zirkular den am Beförderungsweg liegenden Bahnhöfen
angezeigt.
Vom vorgeschriebenen Beförderungsweg oder Gleis darf nicht abgewichen werden (z.B. bei Umleitungen).
Seite 51-150
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
5.2
Anhängelast
Ergänzung zu R 300.5, Ziff. 2.1
1.1
Längenbeschränkung für Reisezüge
Die generelle Längenbeschränkung eines Betriebspunktes oder einer Zuggattung ist unten aufgeführt.
Die Längenbeschränkung für einzelne Züge ist im ZBP aufgeführt.
Die Zuglänge beinhaltet die Anhängelast inklusive ein Triebfahrzeug.
Bahnhof SBB
Zuggattung / Bemerkungen
Meter
Baden
Basel SBB
Alle haltenden Züge
- Alle
- Ausnahmen:
29 23 13
- *) SNCF-Züge mit mehr als 420 m
im Verkehr SNCF-SBB sind mit
2-Frequenzlok zu führen
- EC/IC/IR Süd-Nord
- EC/IC/IR Nord-Süd
- Alle Züge Biel – Bern
- a.o. Verstärkungen (Bern loco oder
transit) nur nach Absprache
- Alle Züge Genève/Lausanne –
Basel/Zürich
- Alle Züge Zürich/Basel –
Lausanne/Genève
- mehr auf Anfrage
- Alle
- Ausnahmen:
25 82 02 (kurzfristig)
und
25 82 25 (bis Vortag 14 Uhr)
Alle
- Alle
- Ausnahmen:
27 62 59 / 21 58 00
- Alle
- mehr auf Anfrage:
28 53 13
360
420
480 *)
Bellinzona
Bern
Biel/Bienne
Brig
Cadenazzo
Chiasso Vg
Chur
01.07.2012
SBB und BLS
450
390
260
380
380
370
220
420
373
Seite 52-101
5.2
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
Bahnhof SBB
Zuggattung / Bemerkungen
Delémont
Lausanne
Alle
- EC/IC/IR Ost – West
- EC/IC/IR West – Ost
- RE 2600 – 2999
- a.o. Zusatzwagen (loco oder transit)
nur nach Absprache
Locarno
- Alle
- Ausnahmen:
27 62 59
Lugano
EC/IC/IR
Luino
Verständigung, wenn mehr als 95 m
Luzern
- EC/IC/IR Nord – Süd – Nord
- IR LZ – ZUE – LZ
- IR LZ – GE - LZ
- *) Züge mit V-Lok : um 20 m kürzen
- Ausnahmen laufender Tag:
25 04 30
- Ausnahmen folgender Tag:
27 32 18/12
Neuchâtel
- Alle
- Ausnahmen:
24 88 04
Olten
- Alle Züge ohne IR BI – OEN – ZUE
- IR BI – OEN – ZUE
- *) Züge mit V-Lok : um 20 m kürzen
- Ausnahmen
kurzfristig:
25 00 07
bis Vortag 14 Uhr:
29 52 16
Renens
- Gleis A 1
- Gleis A 2 bis A 5
Rivera-Bironico - Alle haltenden Züge
- Ausnahmen :
27 62 59
Romanshorn
- IC BR – RH – BR
- IR LZ – RH – LZ und übrige
- Ausnahmen :
21 77 02
Seite 52-102
SBB und BLS
R I-30111
Meter
384
335
360
310
250
450
310
345 *)
345 *)
345 *)
380 m
400 )*
280 )*
285
355
260
420
230
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
5.2
Bahnhof SBB
Zuggattung / Bemerkungen
Meter
St. Gallen
- IC/ICN
- RE SG – CH – SG
- IR LZ – RH – LZ
- mehr auf Anfrage:
21 77 02
Alle
Alle haltenden Züge
Nord – Süd
Süd – Nord
Alle
- S5 SG – WF – SG: 2 RABe lang
- S7 RS – WF – RS: 2 RABe lang
- mehr auf Anfrage:
21 77 02
West-Ost:
- EC/IC/ICN nach SG und RH/KO
Ost-West:
- EC/IC/ICN von SG
- IC/ICN von RH/KO
- S26 von Bauma/Rapperswil
- S35 von Wil
- Ausnahmen:
23 02 19
Alle haltenden Züge
- Alle haltenden Züge
- mehr auf Anfrage:
22 85 32
(kurzfristig:
25 00 29)
- Alle haltenden Züge
- Ausnahmen:
- IR LZ – ZFH – LZ gemäss ZBP
- mehr auf Anfrage
Alle EC/IC/ICN/IR
Alle S-Bahn- und Regiozüge
Ausnahmen:
22 29 32
400
360
230
Schaffhausen
Sissach
Sursee
Waldshut
Weinfelden
Winterthur
Wolhusen
Z Altstetten
Z Oerlikon
Zürich PB
355
320
300
320
200
110
110
429
470
399
150
130
230
300
300
390
300
Seetal: Maximale Länge = 110 Meter
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 52-103
5.2
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
R I-30111
Bahnhöfe und Strecken der BLS
Grundsatz
Die Zugbildung richtet sich nach den Gleislängen, damit ein problemloses Kreuzen / Überholen möglich ist.
Die Länge der haltenden Reisezüge richtet sich nach den Perronlängen, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährt wird. In
Ausnahmefällen, bzw. bei zu langen Zügen, sind durch die EVU
Massnahmen zu treffen, damit die Reisenden entsprechend verständigt sind und nicht gefährdet werden. Die Massnahmen sind der ISB
im Voraus bekannt zu geben.
Gleislängen / Perronlängen
Detaillierte Angaben über die Länge der BLS - Ausweichgleise und
Perronkanten sind im Internet abrufbar unter:
www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network Statement / Downloads / Betriebspunkte
Seite 52-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1.2
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
5.2
Längenbeschränkung für Güterzüge
1.2.1 Grundsatz
Grundsätzlich sind Güterzüge mit maximal 200 Achsen / 750 Metern
Länge zugelassen. Diese Angaben beinhalten die Anhängelast inklusive Triebfahrzeuge.
Lokale Ausnahmen sind in Ziffer 1.2.2 aufgelistet.
1.2.2 Lokale Längenbeschränkungen
Die generelle Längenbeschränkung eines Bahnhofes ist unten aufgeführt. Die Beschränkung für einzelne Züge sind Bestandteile der
Trassenofferten an die EVU.
Die Längenbeschränkung beinhaltet die Anhängelast inklusive Triebfahrzeuge.
Bahnhof SBB
Beschränkung Betrifft
in Metern
Aarau GB
350
- Alle
- mehr auf Anfrage
Basel Bad Rbf
600
Basel Kleinhüningen
530
- Alle
Hafen
- mehr auf Anfrage
Basel SBB GB
480
Mehr auf Anfrage
Basel SBB RB loco
750
- Alle
- mehr auf Anfrage
Basel SBB RB transit
600
Kesselwagenzüge
Anvers
nach Anvers via
SNCF
Basel SBB RB transit DB 700
Alle
Basel SBB RB transit
750
Ausgenommen Kesselwagenzüge nach
SNCF
Anvers
Bellinzona San Paolo
580
Alle
Bern Weyermannshaus
500
Alle
Biasca
600
Biel RB
750
Alle
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 52-105
5.2
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
Bahnhof SBB
Birsfelden Hafen
Brig
Chiasso Smistamento
Cornaux
Daillens
Däniken
Delémont
Genève La Praille
Gerlafingen
Langenthal GB
Lausanne Triage
Lausanne-Sébeillon
Luino
Luzern GB
Neuchâtel
Seite 52-106
R I-30111
Beschränkung Betrifft
in Metern
530
- Alle
- Fak- u. Extrazüge
bis 600 m auf
Anfrage
700
Alle
- ankommende
630
Güterzüge L-Gruppe
575
- Transit Nord – Süd
U- und L-Gruppe
Gemäss Vorschriften RFI
- Alle Güterzüge
640
von Biel mit Bestimmung oder
Zufuhr Cornaux
- Alle Güterzüge
580
von Neuchâtel mit
Bestimmung oder
Zufuhr Cornaux
340
Alle
470
- Alle
- mehr auf Anfrage
530
Alle
700
- Alle
- mehr auf Anfrage
600
Fak- u. Extrazüge
ab SBB
630
Mehr auf Anfrage
750
Alle
400
Alle
600
Abweichungen nur
mit Zustimmung
330
Alle
465
Alle
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
Bahnhof SBB
Olten RB
RB Limmattal
Renens
Rotkreuz
Schaffhausen GB
St. Gallen GB
Vallorbe
Winterthur GB
Z Mülligen
5.2
Beschränkung Betrifft
in Metern
580
- Alle
- mehr auf Anfrage
750
- Alle
- mehr auf Anfrage
700
Alle
700
Mehr auf Anfrage
600
Alle
- Alle Güterzüge
370
aus Richtung
Winterthur und
Herisau
- wenn gleichzeitig
330
ein 2. Zug an oder
ab
530
Alle
Alle Güterzüge aus
- Richtung Bülach
360
- Richtung Effretikon
550
- übrigen Richtungen
560
550
- Alle Güterzüge aus
Richtung Schlieren
- mehr auf Anfrage
520
Alle Güterzüge
aus Richtung
Z Altstetten
Bahnhöfe und Strecken der BLS
Die Zugbildung richtet sich nach den Gleislängen, damit ein problemloses Kreuzen / Überholen möglich ist.
Detaillierte Angaben über die Länge der BLS - Ausweichgleise sind
im Internet abrufbar unter:
www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network Statement / Downloads / Betriebspunkte
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 52-107
5.2
2
Zugvorbereitung R 300.5
Anhängelast und Zughakenlast
R I-30111
Angaben zu Steigung und Gefälle
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 2.1
Angaben zu Steigung und Gefälle von Strecken lassen sich wie folgt
finden:
Streckendatenbank SBB:
www.onestopshop.ch
Streckendatenbank BLS:
www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- &Netzzugang / Network
Statement / Downloads / Network Statement
R I-30131 (RADN)
Grafischer Fahrplan
Seite 52-108
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Zugvorbereitung R 300.5
Zuguntersuchung
5.3
Zuguntersuchung im kombinierten Verkehr
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 3.2
1.1
SIM-Züge
In den ausländischen Zugausgangsbahnhöfen ist zu prüfen ob:
die Ladeeinheiten am Boden die zulässige Ummessung einhalten
der beladene Zug die zulässige Ladungsumgrenzung einhält
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 53-101
5.3
Seite 53-102
Zugvorbereitung R 300.5
Zuguntersuchung
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Zugvorbereitung R 300.5
Bremsvorschriften
5.4
Tabelle Strecken mit starkem Gefälle
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 4.5
Die nachfolgenden Strecken sind in die zwei Kategorien A und B
eingeteilt.
Df
Strecken
202
222
231
272
281/2
282
291
351
Le Pont – Le Day
Iselle – Domodossola
Puidoux – Vevey
Km 25.8 – Vauseyon
Reuchenette – Biel
Court – Moutier
Bure – Courtemaîche
Kandersteg – Frutigen
Goppenstein – Brig
Bern Fischermätteli –
Schwarzenburg
Läufelfingen – Olten
Läufelfingen – Sissach
Oberdorf – Solothurn W
Gänsbrunnen – Moutier
Göschenen – Erstfeld
Airolo – Bodio
Rivera – Giubiasco
St.Fiden – Rorschach
Wattwil – Uznach
Gibswil – Rüti ZH
Altmatt – Freienbach SOB
Rothenthurm – Arth-Goldau
Biberbrugg – Wädenswil
372
421
481
531
541
542
721
752
754
781
782
01.07.2012
Kategorie Neigung Länge
in ‰
in km
A
38
8,5
A
25
18,8
A
38
7,8
A
27
24,2
B
25
8,2
B
27
6,4
A
45
4,7
A
27
18,0
A
27
25,0
B
35
8
SBB und BLS
B
B
B
B
A
A
A
B
B
B
A
A
A
26
21
28
25
26
26
26
21
20
30
50
50
50
8,5
9,7
9,6
8,5
28,8
39,3
11,3
13,0
14,0
11,4
11,3
10,4
9,9
Seite 54-101
5.4
Zugvorbereitung R 300.5
Bremsvorschriften
2
Zugreihe und Höchstgeschwindigkeit
2.1
Zuordnung der Bremsreihen (Normierte Bremsreihen)
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 4.6.1
R I-30111
Die anzuwendenden Bremsreihen und die zugehörigen Höchstgeschwindigkeiten sind für jede Strecke im R I-30131 (RADN) vorgegeben.
Die Bremsreihen sind wie folgt festgelegt:
30 40 50 60 65 70 75 80 85 95 105 115 125 135 150 180 %
Wird nach der Bremsrechnung ein Wert nicht erreicht, ist der nächst
tiefere anzuwenden.
Ausnahme:
Wädenswil – Einsiedeln und Pfäffikon SZ – Arth-Goldau
Die anzuwendenden Bremsreihen sind für diese Strecken im
R I-30131 (RADN) vorgegeben.
Normierte Bremsreihen:
30 40 50 55 60 65 70 80 85 90 100 110 115 125 %
A und D
O
Wird nach der Bremsrechnung ein Wert nicht erreicht, ist der nächsttiefere anzuwenden.
Seite 54-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.2
Zugvorbereitung R 300.5
Bremsvorschriften
5.4
Höchstgeschwindigkeit und höchstzulässige Achszahlen
2.2.1 Auf Strecken mit konventioneller Aussensignalisierung
Ersatz für R 300.5, Ziffer 4.6.2
In der Streckentabelle werden für jede einzelne Strecke die in Abhängigkeit von Zug- und Bremsreihe zulässigen Höchstgeschwindigkeiten angegeben.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und die höchstzulässigen
Achszahlen für die einzelnen Zug- und Bremsreihen sind:
Zugreihe
Bremsreihe
(%)
Vmax
(km/h)
N
180 – 150
160
R
180 – 105
160
A
115 – 30
120
D
115 – 30
115 – 30
100
100*
Bemerkung / höchstzulässige
Achszahl (inkl. Triebfahrzeuge)
Nur für Züge mit Neigeeinrichtung
Für Züge mit erhöhter Kurvengeschwindigkeit,
bis 100 Achsen
Bis 100 Achsen
Bis 200 Achsen
Für Radsatzlasten über 20 t
bis max 22,5 t,
bis 200 Achsen
*) siehe Ziffer 2.3
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 54-103
5.4
Zugvorbereitung R 300.5
Bremsvorschriften
R I-30111
2.2.2 Auf Strecken mit Führerstandssignalisierung
Ersatz für R 300.5, Ziffer 4.6.3
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und die höchstzulässigen
Achszahlen für die einzelnen Zug- und Bremsreihen sind:
Zugreihe
Bremsreihe
(%)
Vmax
(km/h)
N
180 – 150
250
R
180 – 135
250
A
125 - 105
115 – 30
160
120
D
115 – 30
115 – 30
100
100*
Bemerkung / höchstzulässige
Achszahl (inkl. Triebfahrzeuge)
Nur für Züge mit Neigeeinrichtung
Für Züge mit erhöhter Kurvengeschwindigkeit, bis
100 Achsen
Bis 100 Achsen
Bis 200 Achsen
Für Radsatzlasten über 20 t
bis max 22,5 t,
bis 200 Achsen
*) siehe Ziffer 2.3
Die Eisenbahnverkehrsunternehmungen regeln die Bedingungen für
Geschwindigkeiten über 160 km/h in ihren Betriebsvorschriften, insbesondere
Die minimale Anhängelast
Das Prüfen der Magnetschienenbremse oder anderer notwendiger Bremsmittel
Die anzuwendende Bremsreihe bei teilweise ausgeschalteter
Luftbremse
Seite 54-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.3
Zugvorbereitung R 300.5
Bremsvorschriften
5.4
Höchstgeschwindigkeit der Zugreihe D
Für die in 5.1 Ziffer 3.2.4 bezeichneten Strecken nach Streckenklasse D3 und D4 sind die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der
Zugreihe D in den Streckentabellen aufgeführt bzw. auf dem DMI ersichtlich.
Die Höchstgeschwindigkeit für die Zugreihe D beträgt 100 km/h.
Bei der Zugreihe D werden die gleichen Bremsreihen wie bei der
Zugreihe A angewendet. Wenn die Streckengeschwindigkeit der entsprechenden Bremsreihe nach Zugreihe A kleiner ist als die Streckenhöchstgeschwindigkeit der Zugreihe D, so ist der kleinere Wert
massgebend (s.a. Bemerkungen in den Streckentabellen).
Für die übrigen Strecken gelten ab den Übergangsbahnhöfen die
Bestimmungen der jeweiligen Infrastrukturbetreiberin.
3
Angaben für die Zugführung
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 4.8.1
Der Lokführer ist vor der Abfahrt zusätzlich über sich im Zug befindende Gefahrgutwagen protokollpflichtig zu verständigen. Wird der
Eintrag "Gefahrgut im Zug" nicht durch die Systeme BALDIS, LIMDIS, SiBaCH automatisch oder mittels formatiertem Memo gesetzt,
ist auf dem Formular "Meldung an den Lokführer" das entsprechende Feld anzukreuzen bzw einen entsprechenden Eintrag "Gefahrgut
von XX bis YY" handschriftlich oben rechts nachzutragen.
Bei SIM-Zügen ist auf der Meldung an den Lokführer der Hinweis
„SIM-Zug“ anzubringen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 54-105
5.4
Seite 54-106
Zugvorbereitung R 300.5
Bremsvorschriften
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Zugvorbereitung R 300.5
Abschluss der Zugvorbereitung
5.5
Meldung des Abschlusses der Zugvorbereitung
Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 5.2
1.1
Grundsatz
Aus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen ist bei den
unter Ziffer 1.2 aufgelisteten Bahnhöfen eine systematische Meldung
des Abschlusses der Zugvorbereitung für gewisse Züge erforderlich.
Die Meldung des Abschlusses der Zugvorbereitung darf auch, in entsprechend ausgerüsteten Bahnhöfen, über das Drücken der Taste
„Zug bereit“, bzw. „Ausfahrt verlangen“ möglichst 60 Sekunden vor
der fahrplanmässigen Abfahrtszeit an den Fahrdienstleiter mitgeteilt
werden.
Die Spezialbestimmungen des R I-30121 sind zu beachten.
1.2
Liste der Bahnhöfe
Bahnhof
Alle Bahnhöfe BLS
Arth-Goldau
Avenches
Basel Kleinh. Hafen
Basel RB
Basel SBB
Bauma
Bellinzona /
S. Paolo
Bettwiesen
Biel RB
01.07.2012
Betroffene Züge
alle, ausser Reisezüge
alle Güter- und Lokzüge
alle startenden Züge
alle
alle
- alle begleiteten Züge
Richtung CH, D & F
- Dienstzüge der
Infrastruktur
- Lokzüge
- Probe- und Messzüge
- Leermaterialzüge
alle startenden Züge des
DVZO
alle, ausser Reisezüge
Bemerkungen
- Mittels Taste
„Zug bereit“
- GSM-R 1301
- GSM-R 1301
- GSM-R 1301
- GSM-R 1301
alle startenden Züge
alle
SBB und BLS
Seite 55-101
5.5
Zugvorbereitung R 300.5
Abschluss der Zugvorbereitung
Bahnhof
Birsfelden Hafen
Brig
Betroffene Züge
alle
alle
Brig RB
alle, ausser Reisezüge
Buchs SG
alle, ausser Reisezüge
Chiasso SM
Chiasso VG
alle
alle, ausser S, RE, IR
Daillens
Däniken RB
Domdidier
Eclépens
alle startenden Güterzüge
alle Züge
alle startenden Züge
alle ab dem Anschlussgleis
Holcim abgehenden Züge
alle startenden Züge
alle Züge, ausgenommen
Reisezüge
alle startenden Züge
alle Züge
alle Züge
Ecublens Rue
Erstfeld
Estavayer
Genève-Aéroport
Genève La Praille
Glattbrugg
Göschenen
Hinwil
Hüntwangen-Wil
Hunzenschwil
Kerzers
Seite 55-102
R I-30111
Bemerkungen
2 Minuten vor
Abfahrt mittels
Taste
"Zug bereit"
oder GSM-R
oder Funk
Mittels GSM-R
oder Funk
siehe auch
R I-30121
Mittels Taste
„Zug bereit“
siehe auch
R I-30121
alle startenden Güterzüge
alle Züge mit Schiebelok
und Lokzüge
alle Züge, ausgenommen
Reisezüge
alle startenden Güterzüge
alle startenden Züge
alle Züge, ausgenommen
Reisezüge
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugvorbereitung R 300.5
Abschluss der Zugvorbereitung
Bahnhof
Laupen
5.5
Lausanne Triage
Lugano Vedeggio
Luino
Betroffene Züge
alle Züge, ausgenommen
Reisezüge
alle Züge
alle Züge
alle Güter- u. Lokzüge
Niederglatt
Oberwinterthur UA
alle startenden Güterzüge
alle startenden Züge
Olten RB
RB Limmattal
Renens
alle Züge
alle Züge
alle Züge, ausgenommen
Reisezüge
alle Züge, ausgenommen
Reisezüge
alle startenden Züge
alle startenden Züge
alle startenden Güterzüge
alle startenden Züge
alle startenden Züge
alle Züge, ausgenommen
Reisezüge
alle startenden Züge
alle startenden Güterzüge
alle Züge Richtung Payerne siehe
R I-30121
2 Minuten vor
alle begleiteten Züge ab
Abfahrt mittels
Gl 3-18 und 51-54
Taste
„Zug bereit“
alle startenden Züge
alle Züge
alle startenden Züge
Rotkreuz
Safenwil
Saland
Siggenthal-W.
St-Ursanne
Tavannes
Thun
Tobel-Affeltrangen
Vufflens
Yverdon
Zürich PB
Z Herdern
Z Mülligen
Z Vorbahnhof
01.07.2012
SBB und BLS
Bemerkungen
siehe
R I-30121
Seite 55-103
5.5
Seite 55-104
Zugvorbereitung R 300.5
Abschluss der Zugvorbereitung
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Druckluftbremse R 300.5 Anlage 1
Anrechenbare Bremsgewichte
5.A1
Bremsgewichtreduktion bei Güterzügen aufgrund ihrer
Länge
Ergänzung zu R 300.5, Anlage 1, Ziff. 2.2.1
Bei Güterzügen sind bei Fahrzeugen in Bremsstellung R oder P folgende Bremsgewichtsreduktionen aufgrund der Länge auszuführen:
Länge der
Anhängelast
0 – 500 m
501 – 600 m
601 – 700 m
701 – 800 m
über 800 m
Bremsgewicht
multiplizieren mit
1
0,95
0,90
0,85
0,80
Bei Erstellung der Bremsrechnung durch ein Datenverarbeitungssystem können auch Zwischenwerte zwischen denjenigen in der obenstehenden Tabelle berechnet werden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 5A1-101
5.A1
Seite 5A1-102
Druckluftbremse R 300.5 Anlage 1
Anrechenbare Bremsgewichte
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
1
Einstellen und Auflösen von Fahrstrassen
1.1
Ausschalten der Stellwerkautomatik
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.1
6.1
Der Fahrdienstleiter hat die Stellwerkautomatik (ASB, AB, ADG, DG,
DS etc) in folgenden Fällen auszuschalten:
Automatik könnte über gesicherte Abschnitte eine Fahrstrasse
einstellen
Automatik könnte trotz zusätzlicher Belegung durch Fahrzeuge
zwischen Zugspitze und nächstfolgendem Hauptsignal eine Fahrstrasse einstellen (z.B. "bei Abkreuzmanöver auf dem Abfahrgleis").
Automatik könnte über Abschnitte eine Fahrstrasse einstellen, die
durch leichte Fahrzeuge befahren werden oder durch solche belegt sind
Auf Anlagen ohne Zwergsignale: zum Rangieren
Die erforderliche Bedienung kann nur bei ausgeschalteter Automatik vorgenommen werden.
Wo eine CL-F zur Anwendung kommt, ist das Ausschalten der Automatik erwähnt.
1.2
Fahrstrassenspeicher; speichern verboten
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.1
Der Fahrdienstleiter darf keine Fahrstrasse speichern, wenn die zu
speichernde Fahrstrasse den Fahrweg von besonderen Fahrzeugen
berührt oder überschneidet.
1.3
Prüfen der Fahrstrasse
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.2
1.3.1 Rangierbewegung gegen Zugfahrstrasse bei automatischer
Fahrstrasseneinstellung
Der Fahrdienstleiter hat darauf zu achten, dass durch das automatische Einstellen von Fahrstrassen keine unerlaubten Situationen von
Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrassen entstehen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 61-101
6.1
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
R I-30111
1.3.2 Zugsbegegnungen und Parallelfahrten bei Zügen mit aussergewöhnlichen Sendungen, die das Lademass überschreiten
Der Fahrdienstleiter darf einem Zug mit aussergewöhnlicher Sendung die Zustimmung zur Fahrt erst erteilen, wenn auf dem nachfolgenden Abschnitt ein allfällig vorgeschriebenes Begegnungs- und
Parallelfahrverbot sicher gestellt ist.
Dazu hat er - allenfalls zusammen mit dem Nachbarbahnhof –
die Zugsbegegnungen und Parallelfahrten in Absprache mit der
BZ/BLZ festzulegen
zu prüfen, ob das Nachbargleis frei ist
das Nachbargleis zu sperren.
Sofern die erfolgte Sicherung auf Grund der Anzeige am Streckenblock nicht ersichtlich ist, haben sich die Fahrdienstleiter die Sicherung gegenseitig quittungspflichtig zu bestätigen.
1.4
Auflösen der Fahrstrassen
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.1.3
1.4.1 Zurückstellen der Signalschalter
Der Fahrdienstleiter hat die Signalschalter oder –hebel sofort nach
der Ankunft, Aus- oder Durchfahrt des Zuges in Haltstellung zu verbringen.
1.4.2 Auflösen von Verschlüssen
Der Fahrdienstleiter darf Verschlüsse (zB Fahrstrassen-, Block-, Barrierenverschlüsse sowie besondere Verschlüsse) erst auflösen,
wenn die Fahrt
nach einem Einfahr- oder Gleisabschnittsignal im Zielgleis der
Fahrstrasse angehalten oder
das verschlossene Element befahren hat.
Seite 61-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
6.1
Hauptsignal auf Halt
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.2.1
Geht ein Hauptsignal ohne offensichtlichen Grund nicht auf Fahrt,
hat der Lokführer nach einer Wartezeit von ungefähr drei Minuten mit
dem Fahrdienstleiter Kontakt aufzunehmen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 61-103
6.1
3
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
R I-30111
Gleisbenützung auf Bahnhöfen und Haltestellen
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4
3.1
Grundsatz
Verantwortlich für die Gleisbenützung ist der Fahrdienstleiter.
3.2
Einschränkungen generell
Wo für bestimmte Gleise oder Fahrzeuge Einschränkungen bestehen, sind diese in örtlichen Vorschriften geregelt.
3.3
Bestimmungen für den SIM-Korridor
3.3.1 Kennzeichnung der SIM-Gleise auf BLS-Strecken
Auf der Strecke Frutigen–Kandersteg–Brig sind die für SIM-Züge
und –Wagen verbotenen Gleise wie folgt gekennzeichnet:
auf dem Stelltisch: violett statt grau
auf ILTIS: violett statt weiss
in der Aussenanlage mit Huckepackverbotstafeln.
3.3.2 Einfahrt in den SIM-Korridor mit Slalomfahrt für einen SIM-Zug
(Eintrittskorridor-Prüfung)
Der Lokführer eines SIM-Zuges hat als Bestätigung, dass er einen
SIM-Zug führt, bei der Vorbeifahrt an der Merktafel „EintrittskorridorPrüfung“ auf den Strecken
Frutigen–Kandergrund bzw Brig–Lalden
einen Funkruf abzusetzen
Tunnelstation–Iselle (Richtung Nord-Süd) bzw
Domodossola–Preglia (Richtung Süd-Nord)
einen Funkruf abzusetzen.
Ist diese Verständigung beim Verkehren eines SIM-Zuges nicht
erfolgt, so hat
der Lokführer den Zug spätestens vor den Gleisabschnittsignalen von Iselle bzw vor dem Ausfahrsignal von Preglia auch wenn diese Fahrt zeigen – anzuhalten
der Fahrdienstleiter den Zug spätestens vor den
Gleisabschnittsignalen von Iselle bzw vor dem Ausfahrsignal
von Preglia anhalten zu lassen.
Seite 61-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
6.1
3.3.3 Verbotene Gleise
Auf Strecken, wo nur ein Streckengleis das SIM-Profil aufweist, sind
die für SIM-Züge verbotenen Bahnhof- und Streckengleise mit Huckepackverbotstafeln (HVT) gekennzeichnet.
Für SIM-Züge verbotene Streckengleise werden mit Huckepackverbotssignalen (HVS) signalisiert.
3.4
Befahren von Rampengleisen mit Personenzügen
Muss ein Zug mit Personenbeförderung ausnahmsweise ein Rampengleis befahren,
hat der Fahrdienstleiter vor der Zustimmung zur Fahrt den Lokführer darüber quittungspflichtig zu verständigen
hat der Lokführer den Halteort entsprechend zu wählen.
Ist eine Halteorttafel vorhanden, kann auf die Verständigung für
Züge mit vorgeschriebenem Halt verzichtet werden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 61-105
6.1
4
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
R I-30111
Gleisbenützung unter Beachtung der Perron- und Zuglänge
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4
4.1
Grundsatz
Bei der Planung ist die Länge der Züge auf die nutzbare Länge der
Perrons abzustimmen. Wo die geplante Länge des Zuges die Perronlänge übersteigt, ist das zugführende EVU alleine verantwortlich,
die in Ziffer 4.2.4.a-d vorgesehenen Massnahmen zu treffen. Züge
mit Personenbeförderung und vorgeschriebenem Halt haben deshalb in der Regel das planmässig vorgeschriebene Gleis zu befahren.
Muss aus betrieblichen Gründen die vorgesehene Gleisbenützung
geändert werden oder bei ausserordentlichem Halt achtet der Fahrdienstleiter besonders darauf, dass
die Perronlänge ausreicht
die Reisenden ihren Zug erreichen.
4.2
Vorgehen in Bezug auf Perronlänge und Zuglänge
4.2.1 Ermitteln der Perronlänge
Für SBB-Bahnhöfe und –Haltestellen ist die Perronlänge aus dem
Perrontool im Intranet http://personenverkehr.sbb.ch/perrontool ersichtlich.
Für BLS-Bahnhöfe und –Haltestellen ist die Perronlänge im Internet
abrufbar unter www.bls.ch / Infrastruktur / Trassen- & Netzzugang /
Network Statement / Downloads / Betriebspunkte
Dabei ist die effektiv ausnutzbare Länge aufgrund von Signalstandorten, Fahrrichtung des Zugs usw zu berücksichtigen.
4.2.2 Ermitteln der Zuglänge
Die Zuglänge ist aus dem System ProSurf/RCS
(Achsenzahl x 6.5 m) ersichtlich.
Komposition
Beispiel: Zug 2280 mit 32 A = 32 x 6.5 m = 208 m).
Diese Berechnungsart beinhaltet auch das Triebfahrzeug.
Seite 61-106
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
6.1
4.2.3 Perron ist genügend lang
Wenn der Perron mindestens so lang wie der Zug ist oder bei einer
Gleisänderung der neue Perron mindestens gleich lang ist wie der
ursprünglich geplante, sind keine speziellen Massnahmen notwendig.
4.2.4 Perron ist zu kurz
Ist der Zug länger als der Perron, ist das EVU bei geplanten Zügen
für untenstehende Massnahmen alleine verantwortlich. Bei betrieblichen Gleisänderungen sowie ausserordentlichem Halt haben sich
Fahrdienstleiter, Lokführer sowie allfällige Zugbegleiter abzusprechen und eine Massnahme in folgender Reihenfolge zu treffen:
a) Bei jenen Reisezugwagen, welche nicht am Perron zu stehen
kommen, beidseitig die Türen abschliessen bzw. die Türfreigabe
blockieren und die Reisenden über die abgeschlossenen Türen
informieren.
b) Der Zugbegleiter bewacht die Türen jener Reisezugwagen, welche nicht am Perron zu stehen kommen
c) Der Lokführer oder Zugbegleiter informiert die Reisenden im Zug
mittels Lautsprecherdurchsage oder persönlich in den Wagen
d) Umsetzung von zusätzlichen Massnahmen der betroffenen EVU.
Kann keine dieser Massnahmen ergriffen werden, z.B. aus betrieblichen Gründen wie kurzfristigen Gleisänderungen oder außerordentlichem Halt ist wie folgt vorzugehen:
e) Der Fahrdienstleiter schreibt den Zügen auf den Nachbargleisen
protokollpflichtig Fahrt auf Sicht vor oder
f) Der Fahrdienstleiter gibt den Zügen auf den Nachbargleisen keine
Zustimmung zur Fahrt.
Ist mindestens eine Massnahme umgesetzt, darf der Fahrdienstleiter
am betreffenden Signal die Zustimmung zur Fahrt geben und der
Lokführer darf weiterfahren.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 61-107
6.1
Zugfahrten R 300.6
Grundlagen für Zugfahrten
R I-30111
4.2.5 Verhältnis zwischen Perron- und Zuglänge unklar
Kann der Fahrdienstleiter auf Grund von Perrontool (SBB) und ProSurf/RCS nicht einwandfrei feststellen, ob der neue Perron für den
Zug genügend lang ist, darf er keine Zustimmung zur Fahrt erteilen.
Er muss den Lokführer über die Länge des Perrons quittungspflichtig
verständigen und die Zuglänge erfragen. Je nach Ergebnis der Abklärungen richtet sich das weitere Vorgehen nach Ziffer 4.2.3
oder 4.2.4.
5
Gleisänderungen:
Vorgehen in Bezug auf wartende Reisende im Bahnhof
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4
5.1
Information der Reisenden
Der Fahrdienstleiter hat die im Bahnhof wartenden Reisenden rechtzeitig und wiederholt mittels Lautsprecherdurchsagen und – falls
vorhanden – mittels geänderter Fahrgastinformationsanzeige (FIA)
oder vor Ort zu verständigen.
Kann der Fahrdienstleiter die Reisenden nicht verständigen, hat er
den Lokführer darüber frühzeitig zu informieren. Dieser bzw der
Zugbegleiter hat nach Möglichkeit darauf zu achten, dass auch die
auf einem anderen Perron wartenden Reisenden den Zug erreichen.
5.2
Verzögerung der Abfahrt
Damit bei einem Perronwechsel allenfalls auch kurz vor der veröffentlichten Abfahrtszeit eintreffende Reisende den Zug erreichen
können, hat der Fahrdienstleiter die Abfahrt des Zuges durch das
Halt zeigende Signal oder Verständigung des Lokführers zu verzögern.
Seite 61-108
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Zugfahrten R 300.6
Geschwindigkeitsschwelle
6.2
Änderung oder Ende der signalisierten Geschwindigkeit
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 2.3
1.1
Geschwindigkeitserhöhung wenn das Ausfahrvorsignal nach
dem Einfahrsignal aufgestellt ist
Wenn das Ausfahrvorsignal des Typs L nach dem Einfahrsignal aufgestellt ist und eine höhere Geschwindigkeit signalisiert, darf erst
beschleunigt werden, wenn das Zugende die zum Einfahrsignal gehörigen ablenkenden Weichen freigelegt hat.
Die Bestimmungen nach R 300.6 Ziffer 2.3.3 gelten sinngemäss.
Beispiel:
90 km/h
1.2
Geschwindigkeitserhöhung bei einem Wiederholungssignal
Zeigt ein Wiederholungssignal eine höhere Ausführungsgeschwindigkeit darf entsprechend den Bestimmungen nach R 300.6
Ziffer 2.3.3 beschleunigt werden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 62-101
6.2
Seite 62-102
Zugfahrten R 300.6
Geschwindigkeitsschwelle
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
Zugfahrten R 300.6
Abfahrt
R I-30111
1
6.3
Abfahrerlaubnis per SMS
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.4 und 3.5
Auf den von der Infrastrukturbetreiberin bezeichneten Bahnhöfen
kann dem Zugbegleiter die Zustimmung zur Fahrt mittels automatisch generiertem SMS mit dem Wortlaut «…(Bhf-Abk.)
…(Zugnummer) …(Abfahrtszeit) Gleis… Abfahrt möglich » mitgeteilt
werden. Der Zugbegleiter erteilt dem Lokführer die Abfahrerlaubnis
mittels Weiterleitung des generierten SMS mit dem Wortlaut «…(BhfAbk.) Lokführer…(Zugnummer) …abfahren». Das SMS ist durch
den Lokführer nicht zu quittieren.
2
Zustimmung zur Fahrt ohne Sicht auf das Hauptsignal im
Bahnhof
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.6
2.1
Abfahrt auf Grund der ZUB-Anzeige erlaubt
Der Lokführer darf abfahren, wenn das ZUB-Display eine der folgenden Anzeigen aufweist:
I I I I
- - - 6 0 Eine Geschwindigkeitsvorgabe (ausser Anzeige „40“
nach Befreiung mit dem Freigabeschalter oder wegen
fehlenden Zugdaten!).
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 40 km/h und am nächsten Hauptsignal ist Halt zu erwarten.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 63-101
6.3
Seite 63-102
Zugfahrten R 300.6
Abfahrt
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
6.4
Ergänzende Bestimmungen zu Langsamfahrsignalen
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.2.4
1.1
Bekanntgabefrist
Die Infrastrukturbetreiberin hat den betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie den internen Fachdiensten das
Aufstellen von Langsamfahrsignalen mindestens 72 Stunden im Voraus bekanntzugeben.
Die betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen
sowie die internen Fachdienste sind verantwortlich, ihre Lokführer
innert dieser Frist zu verständigen.
1.1.1 Erhöhung der Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist
Wird die Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist erhöht,
muss die Bekanntgabefrist nicht verlängert werden.
1.1.2 Verminderung der Geschwindigkeit während der 72 Stunden
Frist
Wird die Geschwindigkeit während der 72 Stunden Frist vermindert,
beginnt die Bekanntgabefrist wieder von vorne.
2
Ergänzende Bestimmungen zu Stromabnehmersignalen
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.3.3
2.1
Bekanntgabefrist
Die Infrastrukturbetreiberin hat den betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie den internen Fachdiensten das
Aufstellen von Stromabnehmersignalen mindestens 72 Stunden im
Voraus bekanntzugeben.
Die betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen
sowie die internen Fachdienste sind verantwortlich, ihre Lokführer
innert dieser Frist zu verständigen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 64-101
6.4
3
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
Befahren von spannungslosen Abschnitten
R I-30111
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.3.5
3.1
Schutzstrecken
Der Lokführer hat Schutzstrecken mit ausgeschaltetem Hauptschalter zu befahren. Bei Fahrzeugen ohne Hauptschalter hat er den
Steuerkontroller bzw. Fahrschalter frühzeitig auf 0 zu stellen.
Seite 64-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
3.2
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
6.4
Senken der Stromabnehmer beim Befahren von Schutzstrecken
Sind in einem Zug mit Stromabnehmerabständen zwischen 20 und
150 m mehrere Stromabnehmer gehoben, so hat der Lokführer beim
Befahren der Schutzstrecken nach Ziffer 3.2.1 zur Vermeidung von
Kurzschlüssen alle Stromabnehmer zu senken.
Bei Zügen mit Zwischendienst bzw. Schiebedienst darf der Stromabnehmer der Zwischen- bzw. Schiebelok gehoben bleiben.
3.2.1 Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 3.2 notwendig
121
141
142
151
211
221
251
261
291
301
311
322
331
01.07.2012
Strecke
Zwischen den Bahnhöfen
Lausanne–Bern Siviriez–Romont
Schmitten–Flamatt
Bern–Olten
Langenthal–Roggwil-W.*
Bern/Solothurn– Mattstetten–Rothrist *,
Wanzwil(NBS)–
Olten
Mellingen (-Heitersberg) –
Olten–
Lenzburg–
Killwangen *,
Zürich
Lausanne–Sion Villeneuve–Roche VD
Sion–Brig
St-Leonard–Granges
Palézieux–
Châtillens–Ecublens
Payerne
Yverdon–
Yverdon–Yvonand
Fribourg
Grolley–Belfaux
Delémont–Biel Delémont–Choindez
Lausanne–Biel Grandson–Onnens
Biel–Olten
Lengnau–Grenchen Süd *
Oensingen–Oberbuchsiten
Bern–Thun–
Münsingen–Wichtrach
Reichenbach
Thun, Seite Gwatt *
Spiez, Seite Heustrich *
Bern–
Gümligen–Worb
Trubschachen
SBB und BLS
km
38.085
79.322
56.335
45.895
21.464
31.780
100.220
27.511
2.780
43.605
82.757
45.770
86.705
54.219
123.743
0.312
0.820
9.908
Seite 64-103
6.4
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
R I-30111
3.2.1 Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 3.2 notwendig
(Fortsetzung)
332
341
351
381
391
411
422
431
436
Seite 64-104
Strecke
Langnau–Luzern
Basel–Delémont
Reichenbach–
Kandersteg–Brig
Zwischen den Bahnhöfen
Schüpfheim–Entlebuch
Grellingen–Zwingen
Kandersteg, Seite Felsenburg *
Hohtenn–Ausserberg *
Lalden–Brig *
Bern–Neuchâtel Riedbach, Seite Rosshäusern*
Wengi-Ey–LötschbergReichenbach–
LBS–
Basistunnel *
Visp
Wengi-Ey–Frutigen *
Frutigen Gl. 2–LötschbergBasistunnel *
Lötschberg-Basistunnel *
Lötschberg-Basistunnel–
Visp Gl. 389 *
Lötschberg-Basistunnel–
Visp Gl. 489 *
Basel–Olten
Liestal–Lausen *
Olten–Luzern
Wauwil–Sursee
Emmenbrücke– Mosen–Beinwil
Lenzburg
Wettingen–
Lenzburg–Hunzenschwil
Suhr–Zofingen
km
61.100
106.519
30.906
SBB und BLS
01.07.2012
55.775
73.238
9.085
10.680
12.630
14.303
30.041
49.922
49.961
15.880
65.632
26.493
61.865
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
R I-30111
6.4
3.2.1 Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 3.2 notwendig
(Fortsetzung)
502
511
521
531
541
*
Strecke
BS SBB PB/RB–
BS Bad Bf
Brugg–Basel
Brugg–Rotkreuz
Rotkreuz–
Göschenen
Göschenen–
Bellinzona
Zwischen den Bahnhöfen
Gellert–Basel Bad Bf
km
3.278
Stein Säckingen–Mumpf
Wohlen–Boswil
Steinen–Schwyz
Gurtnellen–Pfaffensprung *
Göschenen–Airolo *
Chiggiogna-Lavorgo *
Claro-Castione *
60.422
73.506
15.770
55.512
79.055
111.117
144.655
fakultative Schutzstrecke (Signale sind mit dreieckigem Aufsatz
ausgerüstet)
ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ/BLZ Luzern GSM-R 1200 oder (0512) 27 1809
ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ/BLZ Bellinzona GSM-R 1200 oder (0512) 21 5400
Alle Stromabnehmer sind zu senken bei einem Stromabnehmerabstand von 20 bis 180 m
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 64-105
6.4
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
R I-30111
3.2.2 Senken der Stromabnehmer nicht notwendig
161
171
371
381
391
482
484
Strecke
Brugg–Zürich
Wettingen–
Seebach
Seebach–Opfikon
Bern–Belp–Thun
Bern–Neuchâtel
Reichenbach–
LBS–Visp
Solothurn–Burgdorf
Burgdorf–Thun
Zwischen den Bahnhöfen
Wettingen–Killwangen
Wettingen–Würenlos
km
17.539
40.609
Seebach–Opfikon
Belp–Toffen *
Neuchâtel Seite St-Blaise-Lac
Frutigen Gleise 3-8 –
Lötschberg-Basistunnel *
Solothurn–Biberist
Grosshöchstetten–
Konolfingen
Konolfingen–Stalden i. E.
Dürrenroth–Huttwil
Huttwil–Hüswil
6.571
14.394
41.875
14.270
491 Ramsei–Huttwil
493 Langenthal–
Wolhusen
602 Koblenz–Eglisau
Zweidlen–Eglisau
631 Zürich–Pfäffikon SZ Zürich PB/VB–Wiedikon
Kollerwiese–Thalwil
Au–Wädenswil
632 Zug–Affoltern aA– Hedingen–Bonstetten
Altstetten
641 Päffikon SZ–
Unterterzen–Walenstadt
Sargans
651 Zürich–Meilen–
Stadelhofen–Tiefenbrunnen
Rapperswil
652 Zürich–Stettbach
Stadelhofen–Stettbach
661
652 Zürich–Wallisellen Oerlikon–Wallisellen
701
Seite 64-106
SBB und BLS
0.595
18.367
19.204
18.240
2.070
23.382
2.250
3.150
22.721
19.866
14.930
6.990
104.452
6.425
01.07.2012
R I-30111
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
6.4
3.2.2 Senken der Stromabnehmer nicht notwendig (Fortsetzung)
701
721
752
753
761
772
781/
782
SZU
Strecke
Zürich–Zürich Flughafen/Kloten
St Gallen–
Rorschach– Buchs
Pfäffikon SZ–
Rapperswil
Rapperswil–Wattwil
Nesslau – Wattwil Wil
Konstanz–Wil
Konstanz–
Romanshorn
Pfäffikon SZ –
Arth-Goldau
Wädenswil –
Einsiedeln
Zürich PB/VB–
Zürich Giesshübel
Zwischen den Bahnhöfen
Oerlikon–Opfikon
km
6.571
Staad–Rheineck
59.813
Hurden–Rapperswil
1.150
Kaltbrunn–Wattwil
Lichtensteig - Dietfurt
21.350
17.102
Konstanz–Kreuzlingen
Konstanz–Kreuzlingen
Hafen
61.430
100.740
Kaltenboden–Biberbrugg
Wiedikon–Zürich
Giesshübel
10.400
0.424
* fakultative Schutzstrecke (Signale sind mit dreieckigem Aufsatz
ausgerüstet)
3.3
Anhalten unter der Schutzstrecke
3.3.1 Anhalten unter einer ferngesteuerten Schutzstrecke
Bei ferngesteuerten Schutzstrecken, dh Schutzstrecken ohne Hörnerschalter, hat der Lokführer das Ein- bzw Ausschalten gemäss Ziffer 3.3.2 über die BZ/BLZ zu verlangen und sich bestätigen zu lassen.
Für den manuellen Notbetrieb befindet sich eine Notkurbel innerhalb
des Gehäuses des Motorantriebes (Öffnen mit Wagenschlüssel).
Diese wird im Auftrag der BZ/BLZ benutzt. Weiteres Vorgehen gemäss Ziffer 3.3.2
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 64-107
6.4
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
R I-30111
3.3.2 Anhalten unter der Schutzstrecke (mit Hörnerschalter)
Stromabnehmer steht in der Schutzstrecke
in Fahrrichtung vorderen Hörnerschalter
mit Wagenschlüssel entriegeln und einschalten
aus der Schutzstrecke hinausfahren
nach der Schutzstrecke anhalten
Schutzstrecke wieder ausschalten und
Hörnerschalter mit Wagenschlüssel verriegeln
Stromabnehmer steht im Endbereich der
Schutzstrecke
Wenn das Schleifstück den stromführenden Abschnitt berührt: Hauptschalter einschalten und weiterfahren (allenfalls vorderen Stromabnehmer benutzen)
Ansonsten Vorgehen analog Fall 1
Stromabnehmer steht im Anfangsbereich der
Schutzstrecke
a)
Lok mit 2 Stromabnehmern
Vorderen Stromabnehmer verwenden
Vorgehen analog Fall 1
b)
Lok mit 1 Stromabnehmer
Hinteren Hörnerschalter einschalten
Fahrt in die Schutzstrecke
Hinteren Hörnerschalter ausschalten
Weiteres Vorgehen analog Fall 1
Seite 64-108
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
4
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
6.4
Einspurbetrieb auf zweigleisiger Strecke
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.5.1
Befinden sich noch Züge auf dem linken Gleis, hat der Fahrdienstleiter diese vor Einführung des Einspurbetriebs am Stellwerk zu sichern.
5
Vorzeitig verkehrende Züge
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4
Vorzeitig verkehrende Züge haben ohne gegenteilige Meldung durch
die BZ/BLZ oder den Fahrdienstleiter ihren Zeitvorsprung möglichst
beizubehalten.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 64-109
6.4
Seite 64-110
Zugfahrten R 300.6
Fahrt
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Zugfahrten R 300.6
Einfahrt
6.5
Halteort der Züge
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.2
1.1
Freihalten von Bahnübergängen
Bahnübergänge in Bahnhöfen sind bei planmässigen Aufenthaltszeiten von mehr als einer Minute möglichst frei zu halten.
1.2
Normaler Halteort überfahren
Überfährt der Lokführer den normalen Halteort, hat er mit dem Fahrdienstleiter das weitere Vorgehen abzusprechen. Auf keinen Fall darf
der Lokführer von sich aus den Zug rückwärts bewegen. Die Türen
dürfen nur freigegeben werden, wenn alle Reisenden am Perron
aussteigen können.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 65-101
6.5
2
Zugfahrten R 300.6
Einfahrt
R I-30111
Belegung am Ende eines Kopfgleises
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.3
2.1
Normalfall
Kopfgleise dürfen am Ende auf einem Abschnitt von 60 m mit Fahrzeugen belegt sein, ohne dass dies als Einfahrt in ein besetztes
Gleis gilt.
2.2
Abweichungen
Kopfgleise, die am Ende des Abschnitts auf mehr als 60 m mit Fahrzeugen belegt sein dürfen, werden im R I-30121 mit den abweichenden Werten aufgeführt.
3
Einfahrt in ein besetztes Gleis
3.1
Bedingungen
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.4
3.1.1 Normalfall
Fahrzeuge dürfen frühestens 200 m ab der Geschwindigkeitsschwelle aufgestellt sein.
3.1.2 Abweichungen
Wo auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse spezielle Merkpunkte oder abweichende Werte gelten, sind diese im R I-30121 aufgeführt.
Seite 65-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
3.2
Zugfahrten R 300.6
Einfahrt
6.5
Gültigkeit des Besetztsignals nach einem Wiederholungssignal
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.4
Die Bedeutung des Besetztsignals gilt bis zum nächsten Hauptsignal; befindet sich zwischen dem Besetztsignal und dem nächsten
Hauptsignal ein Warnung zeigendes Wiederholungssignal, darf der
Lokführer den Zug nicht beschleunigen, sondern er muss weiterhin
mit einem Hindernis rechnen.
3.3
SBB-Netz: Einfahrt bei Gruppensignal, Ausfahrweiche belegt
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.5
SBB-Netz: Wenn die Ausfahrweiche durch den ersten Zug belegt
bleibt, muss die Einfahrt für den zweiten Zug als Einfahrt in ein besetztes Gleis vollzogen werden. Dies gilt nur, sofern das Hauptsignal
nach der Ausfahrweiche steht.
Beispiel:
1. Zug
2. Zug
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 65-103
6.5
4
Zugfahrten R 300.6
Einfahrt
R I-30111
Bedingungen für offene Bahnüberganganlagen vor dem
Ausfahrsignal
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.6
Einfahrten gegen offene Bahnüberganganlagen vor dem Ausfahrsignal sind nur zulässig wenn
der einfahrende Zug Halt vorgeschrieben hat und
beim betreffenden Bahnhof in der Streckentabelle das Barrierenzeichen ’ steht (diese Kennzeichnung hat auch zu erfolgen,
wenn sich der Bahnübergang nach einer Gruppensignal-Halttafel
befindet) und
die Entfernung vom normalen Halteort des Zuges bis zum Übergang mindestens 50 m beträgt und
die Sichtverhältnisse gut sind (kein Nebel oder Schneefall) und
der Bahnübergang nachts beleuchtet ist
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SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Zugfahrten R 300.6
Spezialfälle
6.6
Hin- und Herfahrt auf der Strecke
Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 6
Für Dienstextrazüge ist Hin- und Herfahren auf einem Streckengleis
unter folgenden Bedingungen gestattet:
es dürfen keine rückliegenden Zwerg- oder Hauptsignale der gleichen oder der entgegengesetzten Fahrrichtung überfahren werden
es dürfen keine Signale, Blockeinrichtungen oder Steuerungen
von Bahnüberganganlagen beeinflusst werden
der Lokführer muss die Bahnüberganganlagen als nicht eingeschaltet betrachten.
01.07.2012
SBB und BLS
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6.6
Seite 66-102
Zugfahrten R 300.6
Spezialfälle
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Führerstandsignalisierung R 300.7
Ergänzende Bestimmungen für Zugfahrten
7.5
Einfahrt in eine Strecke mit Führerstandsignalisierung
Ergänzung zu R 300.7 Ziffer 5.1
1.1
Aufstarten eines Zuges vor der Tafel CAB-Anfang
Muss ein Zug vor der Tafel CAB-Anfang aufgestartet werden, ist am
DMI aufstarten im Level 0 zu wählen.
1.2
Aufstarten eines Zuges nach der Tafel CAB-Anfang
Muss ein Zug nach der Tafel CAB-Anfang aufgestartet werden, ist
am DMI aufstarten im Level 2 zu wählen.
2
Ausfahrt aus einer Strecke mit Führerstandsignalisierung
Ergänzung zu R 300.7 Ziffer 5.3
Die Verbindung ETM-ZUB wird jeweils beim Einfahren in den
Level 2-Bereich getrennt und nach der Ausfahrt in den
Level 0-Bereich wieder aktiviert. Bei den ersten Aussensignalen
nach einer Strecke mit Führerstandsignalisierung, welche mit
ZUB-Überwachung ausgerüstet sind, wird das Lokpersonal mittels
Textmeldung "ETM / ZUB aktiv?“ beauftragt zu prüfen, ob eine
Überwachung der Streckendaten am ZUB-Gerät angezeigt wird.
Beispiele:
140 bei einer Geschwindigkeitsvorgabe
---- bei "Freier Fahrt"
Zeigt die ZUB-Anzeige bei diesen Signalen keine Überwachung,
gelten die FDV R 300.9, Ziffer 10.3
01.07.2012
SBB und BLS
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7.5
Seite 75-102
Führerstandsignalisierung R 300.7
Ergänzende Bestimmungen für Zugfahrten
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Arbeitssicherheit R 300.8
Arbeitssicherheit
8.1
Fahrzeuge und Lademittel in der Nähe von Gleisen
Ergänzung zu R 300.8, Ziffer 1.2.2
1.1
Abstand zu den Gleisen
Fahrzeuge (zB Handwagen, Gabelstapler, Lieferwagen) oder Lademittel (zB Paletten) dürfen nur so aufgestellt werden, dass zur
nächstgelegenen Schiene mindestens ein Raum von 1,5 m frei
bleibt.
1.2
Aufstellung zwischen Gleisen
Zwischen zwei Gleisen ohne Zwischenperron, die gleichzeitig von
Zügen befahren werden, dürfen keine Handwagen aufgestellt werden.
1.3
Sichern abgestellter Handwagen
Abgestellte Handwagen sind durch Anziehen der Bremsen oder Unterlegen von Keilen zu sichern und parallel zu den Gleisen zu parkieren.
01.07.2012
SBB und BLS
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8.1
Seite 81-102
Arbeitssicherheit R 300.8
Arbeitssicherheit
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
Arbeitssicherheit R 300.8
Ergänzende Verhaltensregeln
R I-30111
1
8.2
Karrensignale
Ergänzung zu R 300.8, Ziffer 2.1
Um die Gefahren beim Überqueren der Gleise zu reduzieren, sind
teilweise Karrensignale aufgestellt.
Begriff und Bedeutung sind nachstehend beschrieben.
K
Begriff
Vorsicht
Bedeutung
Vorsichtiges Überqueren der
Gleise erlaubt.
Es sind Fahrten mit vmax
40 km/h zu erwarten
ruhend oder blinkend
K
Begriff
Halt
Bedeutung
Überqueren der Gleise
verboten
dunkel
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 82-101
8.2
2
Arbeitssicherheit R 300.8
Ergänzende Verhaltensregeln
R I-30111
Gefahren des elektrischen Stroms
Ergänzung zu R 300.8, Ziffer 2.3
2.1
Erden der Fahrleitung
2.1.1 Grundsatz
Auf dem Fahrleitungsnetz kann es – unabhängig von der Distanz
zum Unterwerk – zu sehr hohen Kurzschlussströmen kommen.
2.1.2 Spannungsprüfer
Wenn ein Spannungsprüfer vorhanden ist, muss dieser vor dem Erden der Fahrleitung angewendet werden.
Die Bedienungsanleitung auf dem Spannungsprüfer ist zu beachten.
2.1.3 Erden durch mobile Dienste der SBB (zB Pikett-Dienst)
Mobile Dienste der SBB (zB Pikett-Dienste) müssen vor dem Erden
immer den Spannungsprüfer benutzen.
2.1.4 Erdungsstangen auf Fahrzeugen der EVU
Erdungsstangen, welche auf Fahrzeugen der EVU deponiert sind,
dürfen nicht verwendet werden.
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SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Störungen R 300.9
Allgemeines
9.1
Allgemeines
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 1
1.1
Anwendung der Prozesse bei Noteingriffen in technischen
Räumen
Die fahrdienstlichen Prozesse und die Anwendung der CL-F gelten
auf in Betrieb stehenden Anlagen unabhängig davon, ob der Eingriff
auf der Bedienoberfläche des Fahrdienstleiters oder im Relais/Rechnerraum / in der Apparatekabine erfolgt.
Der Fahrdienstleiter verfährt auf ausser Betrieb gesetzten Anlagen
oder Anlageteilen (SBB: Form 4331) nach den Weisungen des technischen Dienstes.
1.2
Zutritt der instruierten Fahrdienstleiter zu technischen SARäumen
Für die Fahrdienstleiter ist im Störungsfall zur Aufrechterhaltung des
Betriebes der Zutritt zu den Relais-/ Rechner-/ Stromversorgungsräumen SA mit plombierten Schlüsseln wie folgt geregelt:
Die Fahrdienstleiter können in Absprache mit dem zuständigen
technischen Dienst die notwendigen Bedienungen vornehmen
(z.B. Rechnersysteme neu starten, Sicherungsautomaten zurückstellen).
In den Fällen, wo sich die Bedienplätze in den Relais-/ Rechner-/
Stromversorgungsräumen SA befinden, ist den Fahrdienstleitern
der Zutritt zur Bedienung gestattet.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 91-101
9.1
2
Störungen R 300.9
Allgemeines
R I-30111
SBB und SOB Netz:
Feststellen der Vollständigkeit einer Fahrt
Ersatz für R 300.9, Ziffer 1.2.1
Die Vollständigkeit kann bei Zügen wie folgt festgestellt werden:
durch den Lokführer für seine eigene Fahrt oder
durch dafür ausgebildetes und geprüftes Personal vor Ort durch
Beachten des Zugschlusssignals oder
durch den Fahrdienstleiter durch Freifahren von gestörten Gleisabschnitten.
Die Vollständigkeit von Rangierbewegungen im Bahnhof wird durch
den Rangierleiter für seine eigene Fahrt festgestellt. Dabei darf zwischen dem Start- und Zielgleis des betreffenden Fahrweges keine
Änderung der Anhängelast stattgefunden haben.
Bei Rangierbewegungen, welche nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke» verkehren, wird die Vollständigkeit anhand der Ankunftsmeldung festgestellt.
Bei Rangierbewegungen, welche nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» verkehren, ist die Vollständigkeit in der Fahrbarmeldung des Sicherheitschefs enthalten.
Seite 91-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.1
Störungen R 300.9
Allgemeines
9.1
Freifahren von gestörten Gleisabschnitten
2.1.1 Vorgaben für das Freifahren
Die Infrastrukturbetreiberin bezeichnet die Gleisabschnitte auf welchen das Freifahren angewendet werden darf.
In folgenden Fällen darf Freifahren nicht angewendet werden:
Fahrt mit Hilfssignal
Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal
Rangierbewegungen
Im ersten Abschnitt nach oder vor einer nicht dauernd aktiven
Gleisfreimeldeeinrichtung (GFM).
2.1.2 Vorgehen des Fahrdienstleiters
Der Fahrdienstleiter stellt sicher, dass sich der betroffene Bahnhof im Orts-, Fern- oder Parallelbetrieb befindet.
Der Fahrdienstleiter verfolgt die Fahrt an der Sicherungsanlage
und beobachtet dabei, ob die umgangenen GFM-Abschnitte in
der richtigen Reihenfolge erreicht und verlassen werden. Im
Grenzblockabschnitt sind beide Fahrdienstleiter dafür verantwortlich.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 91-103
9.1
3
Störungen R 300.9
Allgemeines
R I-30111
Örtliche Kontrolle
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 1.2.2
Folgt unmittelbar nach der Wurzel der zu kontrollierenden Weiche
eine Kreuzung, ist diese in die Kontrolle einzubeziehen.
3.1
Länge der Gleisfreimeldeabschnitte
Der Gleisfreimeldeabschnitt einer Weiche erstreckt sich normalerweise bis zu 6 Meter über die Weichenspitze und das Profil bei der
Wurzel hinaus.
3.2
Überlange Gleisfreimeldeabschnitte
In Ausnahmefällen können Gleisfreimeldeabschnitte von Weichen
eine Länge bis zu 300 Meter aufweisen. Diese Weichen sind in den
örtlichen Vorschriften „Verzeichnis der Weichen mit verlängerten
GFM-Abschnitten“ aufzuführen.
Seite 91-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Störungen R 300.9
Kernprozess Störungen
9.2
Gleisfreimeldeeinrichtung oder Block gestört
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.1.4
1.1
Einführung Einspurbetrieb
Der Fahrdienstleiter darf die Blocknotrückstellung auch zur Einführung des Einspurbetriebs betätigen, wenn das betreffende Streckengleis durch einen Zug belegt ist. Die stellwerkmässige Sicherung des
Zugs bleibt durch die Gleisfreimeldeeinrichtung gewährleistet.
2
Befahren von gespeicherten Fahrstrassen
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.1
Der Fahrdienstleiter darf keine Zustimmung zur Fahrt erteilen, solange die Fahrstrasse nur gespeichert ist.
3
Hilfssignal auf der Strecke
Frutigen - Kandersteg - Domodossola
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3
Wird ein SIM-Zug mit Hilfssignal aufgefordert, an einem Halt zeigenden Signal vorbeizufahren, muss der Lokführer auf Grund der Angaben auf der Huckepack-Weg-Tafel den Fahrweg überprüfen. Bei
falschem Fahrweg muss er den Zug anhalten und unverzüglich mit
dem Fahrdienstleiter Verbindung aufnehmen.
4
Beleuchtung des Hilfssignal
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3
Der Fahrdienstleiter darf pro Bahnhof gleichzeitig nur ein Hilfssignal
beleuchten, ausgenommen es existiert für jede Fahrt ein Fahrstrassenverschluss für die gesamte Fahrstrasse (z.B. Rangierfahrstrasse,
FASI-Fahrstrasse, etc).
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 92-101
9.2
5
Störungen R 300.9
Kernprozess Störungen
R I-30111
Ausschalten des Hilfssignals
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3
Nach jeder Vorbeifahrt am beleuchteten Hilfssignal hat der Fahrdienstleiter zu prüfen, ob dieses wieder ausgeschaltet ist. Nötigenfalls ist dieses manuell auszuschalten.
6
Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen nicht besetzter
Bahnhöfe ohne Fernsteuerung
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3
Befindet sich ein Zug vor dem Halt zeigenden Signal eines nicht besetzten Bahnhofs, hat der Fahrdienstleiter die geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Zug aus dem gestörten Abschnitt zu führen.
Ist die Störung bekannt, ist kein Zug in den gestörten Abschnitt einfahren zu lassen, ausgenommen die Infrastrukturbetreiberin erlässt
abweichende Bestimmungen.
Befindet sich mehr als ein Zug zwischen zwei besetzten Bahnhöfen,
muss in jedem Fall die örtliche Besetzung abgewartet werden.
7
Einfahrt in einen Bahnhof ohne schienenfreie Zugänge
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.4.3
Erfolgt die Einfahrt mit Hilfssignal oder protokollpflichtigem Befehl
Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal auf einem Bahnhof mit dem
Zeichen
im RADN fährt der Lokführer von sich aus mit Fahrt auf
Sicht ein. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt vmax 40 km/h und entlang des Perrons vmax 20 km/h.
Sofern ein Signal für Einfahrt in einen Bahnhof ohne schienenfreie
Zugänge vorhanden ist, verständigt der Fahrdienstleiter den Lokführer quittungspflichtig über Fahrt auf Sicht und vmax 20 km/h ab Perronanfang.
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SBB und BLS
01.07.2012
Störungen R 300.9
R I-30111
Kernprozess Störungen
8
Zustimmung zur Rangierbewegung in gesperrte Gleise
9.2
Ersatz für R 300.9, Ziffer 2.4.6
Da die Fahrt auf Sicht in gesperrten Gleisen nicht aufgehoben werden darf, entfällt diese Ziffer.
9
Bedingungen für die Aufhebung der Fahrt auf Sicht
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 2.5
9.1
Strecken der SBB und BLS
Auf den Strecken der SBB und BLS darf der Fahrdienstleiter bei
Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal bzw. bei Fahrt mit Hilfssignal
die Fahrt auf Sicht nicht aufheben.
9.2
Strecken der SOB
Auf den Strecken der SOB darf der Fahrdienstleiter bei Vorbeifahrt
am Halt zeigenden Signal bzw. bei Fahrt mit Hilfssignal die Fahrt auf
Sicht nur für die Strecke aufheben; auf Bahnhofgebiet gilt in jedem
Fall Fahrt auf Sicht.
10
Aufheben der Sicherungsmassnahmen nach einer Fahrt
Ersatz für R 300.9, Ziffer 2.6
Der Fahrdienstleiter darf die auf einer Weiche, einem Gleis oder einem Bahnübergang (nachfolgend Element genannt) für diese Fahrt
getroffenen Sicherungsmassnahmen aufheben,
sobald die Fahrt das gesicherte Element befahren hat oder
wenn die Fahrt angehalten hat und das gesicherte Element gar
nicht erreicht wird (z.B. Barriere auf der Ausfahrseite nach einer
Einfahrt).
Die Sicherungsmassnahmen auf dem letzten vor einem Hauptsignal
liegenden Gleis dürfen erst aufgehoben werden, wenn dieses Halt
zeigt.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 92-103
9.2
Seite 92-104
Störungen R 300.9
Kernprozess Störungen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Störungen an Signalen
R I-30111
1
9.3
Befehl für die Vorbeifahrt an mehreren Halt zeigenden
Signalen
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 3.1
Schweizerische Eisenbahnen
Chemins de fer suisses
Ferrovie svizzere
Sammelformular Befehle
Formulaire d’ordres
Formulario d’ordini
Datum
Date
Data
Zug/Rangierbewegung auf die Strecke
Train/Mouvement de manœuvre en pleine voie
Treno/movimento di manovra sulla tratta
XX.XX.XXXX
1
62620
Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen
Franchissement de signaux présentant l’image d'arrêt
Passaggio a segnali su posizione di fermata
Signalbezeichnung
Désignation du
signal
Denominaz.segnale
Einfahrsignal
Signal d’entrée
Segnale d’entrata
allen Hauptsignalen
Ausfahrsignal
Signal de sortie
Segnale d’uscita
Von Bahnhof W, Signal A bis
und
Gleisabschnittsignal
Signal de voie
Segnale di settore di binario
mit Blocksignal 104P, km
32.340
Deckungs-/Blocksignal
Signal de protection/de bloc
Segnale di protezione/di blocco
Fahrt nur über linkes
Streckengleis gestattet
in/zwischen
à / entre
a / fra
in/zwischen
à / entre
a / fra
Merktafel Hauptsignal FSS
Panneau signal principal FSS
Tavola di avviso segnale principale FSS
Nothalt auf Arbeitsstellen
Arrêt de secours sur les chantiers
Fermata d’emergenza nelle aree di lavoro
:
:
Grund / Bemerkungen
Motif / observations
Motivo / osservazioni
Störung an der Fernsteuerung
Zutreffendes ankreuzen / Marquer d'une croix ce qui convient / Crociare ciò che necessita
Bahnhof
Gare
Stazione
01.07.2012
V
Datum / Zeit
Date / Heure
Data / Ora
XX.XX.XXXX / XY
Fahrdienstleiter
Chef-circulation D.Wüthrich
Capomovimento
SBB und BLS
Lokführer
Mécanicien
Macchinista
Seite 93-101
9.3
Seite 93-102
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Störungen an Signalen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Weichen
9.4
SBB- und BLS-Netz: Weichenüberwachung fehlt
Ersatz für R 300.9, Ziffer 4.5
1.1
Allgemeines
Die Endlage von Weichen wird elektrisch überwacht.
Die Endlage von Kreuzungen mit beweglichen Teilen wird elektrisch
überwacht.
Fehlt die Überwachung, können die zugehörigen Signale nicht auf
Fahrt gestellt werden.
Der Fahrdienstleiter hat den technischen Dienst sofort zu verständigen.
1.2
Sichern
Fehlt bei einer Weiche die Überwachung ist sie durch den Fahrdienstleiter gegen unbeabsichtigtes Befahren und Umstelle zu sichern.
1.3
Befahren von Weichen ohne Überwachung
Das Befahren von Weichen ohne Überwachung ist grundsätzlich
verboten.
Das Befahren von Kreuzungen mit beweglichen Teilen ohne Überwachung ist verboten.
Ausnahmeregelung:
Kann die Störung vor Ort nicht behoben werden, verschraubt der
technische Dienst die Weiche in der vereinbarten Lage und teilt dies
dem Fahrdienstleiter protokollpflichtig mit. Anschliessend darf die
Weiche mit Fahrt auf Sicht befahren werden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 94-101
9.4
2
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Weichen
R I-30111
Weichenaufschneidung
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 4.6
2.1
Sichern
Die Weiche ist durch den Fahrdienstleiter gegen unbeabsichtigtes
Befahren und Umstellen zu sichern.
2.2
Aufschneidmeldung ohne Fahrt
Wird eine Weiche ohne bewegliches Herzstück am Stellwerk als
aufgeschnitten angezeigt und steht eindeutig fest, dass keine Fahrt
über die Weiche stattgefunden hat, kann auf eine örtliche Kontrolle
der Weiche verzichtet werden. Bis zur Kontrolle durch den technischen Dienst hat der Fahrdienstleiter dem Lokführer vmax 40 km/h
vorzuschreiben.
Weichen mit beweglichem Herzstück und Kreuzungen mit beweglichen Teilen sind nach einer Aufschneidmeldung in jedem Fall zu
sperren. Der Fahrdienstleiter hat den technischen Dienst sofort zu
verständigen.
2.3
Aufschneidung von Weichen mit beweglichem Herzstück und
Kreuzungen mit beweglichen Teilen
Wird eine Weiche mit beweglichem Herzstück oder eine Kreuzung
mit beweglichen Teilen ganz oder teilweise aufgeschnitten, ist sofort
anzuhalten. Der technische Dienst legt zusammen mit dem Fahrdienstleiter das weitere Vorgehen fest.
Seite 94-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
2.4
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Weichen
9.4
Kontrolle einer aufgeschnittenen Weiche
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 4.6.3
2.4.1 Kontrolle durch ausgebildetes Personal
Ist kein Fahrdienstleiter anwesend oder ist dieser allein im Dienst,
kann für die örtliche Kontrolle ein Lokführer oder speziell ausgebildetes und geprüftes Personal hinzugezogen werden.
Diese Kontrolle ist gemäss Ziffer 2.4.2 bzw 2.4.3 und den quittungspflichtigen Anweisungen des Fahrdienstleiters durchzuführen. Dieser
muss dem Kontrollierenden mitteilen, in welcher Lage sich diese
Weiche befinden muss.
Weichen mit beweglichem Herzstück und Kreuzungen mit beweglichen Teilen können nur durch den technischen Dienst kontrolliert
werden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 94-103
9.4
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Weichen
R I-30111
2.4.2 Weiche mit Spitzenverschluss
Es ist in beiden Endlagen örtlich zu prüfen, ob
die Weichenzungen weder verbogen noch gebrochen sind
die anliegende Zunge einwandfrei schliesst W
die Zungenspitze mindestens 130 mm abliegt X
der Stempel der anliegenden Zunge mindestens
25 mm in den Verschlusskörper eingreift Y
die Stempel weder verbogen noch gebrochen
sind
1
2
Seite 94-104
3
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Weichen
9.4
2.4.3 Weiche mit Klinkenverschluss
Es ist in beiden Endlagen örtlich zu prüfen, ob
die Weichenzungen weder verbogen noch gebrochen sind
die anliegende Zunge einwandfrei schliesst W
die Zungenspitze mindestens 130 mm abliegt X
1
2
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 94-105
9.4
Seite 94-106
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen
bei Störungen an Weichen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Störungen an Bahnübergang- und
Verkehrsregelungsanlagen
9.7
Umgehung der Raumüberwachung
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 7.1.2
Ergibt eine Kontrolle vor Ort, dass der Bahnübergang frei ist, dürfen
die Barrieren mit Hilfe der „Umgehung der Raumüberwachung“ geschlossen und der Bahnübergang ohne Einschränkungen befahren
werden.
Ohne örtliche Kontrolle wird der Bahnübergang gemäss „Verständigung bei Bahnübergang ohne örtliche Bewachung“ befahren.
2
Verständigung bei Bahnübergang ohne örtliche Bewachung
Ersatz für R 300.9, Ziffer 7.1.3
2.1
Grundsatz
Ist der Bahnübergang örtlich nicht bewacht, hat der Fahrdienstleiter
den Lokführer wie folgt zu verständigen:
Der Fahrdienstleiter schreibt dem Lokführer protokollpflichtig vor:
- Bahnüberganganlage ausser Betrieb
- Bahnübergang örtlich bewacht
nein
- vmax 60 km/h vom rückliegenden Bahnhof, Haltestelle oder
Hauptsignal bis zum gestörten Bahnübergang
oder
mit Hilfssignal oder
mit Hilfssignal L mit Zusatzsignalisierung bei gestörter Bahnüberganganlage
Die protokollpflichtige Verständigung entfällt, wenn eine Fahrt auf
Grund einer Störung mit Fahrt auf Sicht zu verkehren hat.
Stellt der Lokführer eine gestörte Bahnüberganganlage fest und
wurde er darüber nicht verständigt, hat er anzuhalten und die Störung dem Fahrdienstleiter zu melden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 97-101
9.7
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Störungen an Bahnübergang- und
Verkehrsregelungsanlagen
R I-30111
Beispiel für eine protokollpflichtige Verständigung:
2.2
Mit der Zugsicherung überwachte Bahnüberganganlagen
Die in den Streckentabellen aufgeführten Bahnübergänge werden
mit der automatischen Zugsicherung überwacht. Die Lage der Streckengeräte der Zugsicherung ist mit einem Merkzeichen nach
R. 300.2 Bild 262 markiert.
In folgenden Fällen hat der Lokführer damit zu rechnen, dass die
Bahnüberganganlage gestört ist:
Die Zugsicherung spricht an
An der Spitze befindet sich ein Fahrzeug ohne oder mit schadhafter
automatischer Zugsicherung
Bei einem ausserordentlichen Halt zwischen Streckengerät und
Bahnüberganganlage
Bei einer vmax zwischen Streckengerät und Bahnüberganganlage
kleiner oder gleich 30 km/h (SOB-Netz: Wädenswil – Einsiedeln
und Pfäffikon – Arth-Goldau = 20 km/h)
Hat der Fahrdienstleiter Kenntnis von der Störung (z.B. Meldung eines Lokführers, Unterhaltsarbeiten etc.), hat er die betroffenen Lokführer quittungspflichtig darüber zu verständigen.
Seite 97-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
3
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Störungen an Bahnübergang- und
Verkehrsregelungsanlagen
9.7
Verständigung bei Bahnübergang mit örtlicher Bewachung
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 7.1.4
Kann das Signal mit Umgehung der Barrierenkontrolle (BKUM) auf
Fahrt gestellt werden, ist gemäss Prozess „Verständigung bei Bahnübergang ohne örtliche Bewachung“ vorzugehen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 97-103
9.7
Seite 97-104
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Störungen an Bahnübergang- und
Verkehrsregelungsanlagen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Störungen R 300.9
Unregelmässigkeiten
an der Fahrleitung
9.9
SBB-Netz: Kritische Bahnstromversorgung
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 9
Bei Engpässen in der Fahrstromverteilung (zB Verkehrsspitzen, Bauarbeiten, Störungen) kann es vorkommen, dass die Bahnstromversorgung ungenügend ist. Um Netzabschaltungen infolge Überlastung zu
vermeiden, kann eine Leistungsreduktion der Triebfahrzeuge vorgeschrieben werden.
Solche Reduktionen werden für bestimmte Tage, Tageszeiten und
Strecken wie folgt angeordnet:
Die KLS verständigt die EVU, die betroffenen Bahnhöfe und die
BZ/BLZ mittels Formular „Bahnstromversorgung“ (Muster auf Seite
99-102). Eine Anordnung zur Leistungsreduktion, welche mittels
Formular „Bahnstromversorgung“ erfolgt, muss den EVU mindestens 72 Stunden im Voraus bekanntgegeben werden.
Bei kurzfristigen Notsituationen und wenn die Einhaltung der Bekanntgabefrist von 72 Stunden nicht gewährleistet ist, beauftragt die
KLS den betreffenden Fahrdienstleiter oder den Bereichsdisponenten BZ/BLZ, die Lokführer quittungspflichtig zu verständigen. Die
Betriebsführung verständigt den Lokführer mit folgendem Wortlaut:
"Für Zug … gilt heute von … - … das Grundverhalten bei kritischer
Bahnstromversorgung gemäss R I-30111 Kapitel 9.9 Ziffer 1".
Das bedeutet für das Grundverhalten der Lokführer:
Die Züge sind nur noch mit reduzierter Motorstrom bzw. Zugkraft zu
führen (ca. 2/3 bis 3/4 der maximalen Werte), sofern es die Steigungen und das Zuggewicht zulassen. Andernfalls ist der Zug auszureihen und zu parkieren
Beim Anfahren und Beschleunigen ist Zurückhaltung zu üben.
Nach einem Spannungsausfall ist während ca. 5 Minuten nach dem
Wiedereinschalten vorsichtig anzufahren und langsam zu beschleunigen
Stellt der Lokführer fest, dass die Fahrleitungsspannung unter 12 kV
fällt, sowie bei einem Spannungsunterbruch von mehr als 5 Minuten,
hat er, auch ohne entsprechende Anordnungen, oben stehende Regeln
zu beachten.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 99-101
9.9
Störungen R 300.9
Unregelmässigkeiten an der
Fahrleitung
R I-30111
SBB CFF FFS
Bahnstromversorgung
Alimentation en courant de traction
Alimentazione con corrente di trazione
Zur Aufrechterhaltung einer stabilen Bahnstromversorgung werden die Lokführer angewiesen, folgendes Grundverhalten zu beachten:
reduzierter Motorstrom bzw, Zugkraft: ca 2/3 bis 3/4 der maximalen Werte
Anfahren und Beschleunigen mit Zurückhaltung
nach einem Spannungsausfall ist während ca 5 Min. nach dem Wiedereinschalten vorsichtig anzufahren und langsam zu beschleunigen
und zwar:
Afin d'assurer une alimentation stable en courant de traction, les mécaniciens sont invités à respecter les règles ci-après
valeur réduite de courant moteur resp. de l’effort de traction : env. entre 2/3 et 3/4
des valeurs maximales
démarrages et accélérations avec modération
durant les 5 minutes après une absence de tension, démarrages et accélérations
avec prudence et modération
et ceci pendant la période suivante:
Per poter mantenere stabile l’alimentazione con corrente di trazione, i macchinisti sono
invitati ad osservare le regole
corrente del motore bzw, forza di trazione ridotta: ca 2/3 bis 3/4 dei valori massimi
partire e accelerare con una certa cautela
dopo una caduta di tensione durante i 5 minuti successivi al reinserimento: partire con cautela e accelerare lentamente
e cioè:
Tage/Jours/Giorni
von/du/dal
bis/au/al
______________ ,
______________ ,
Zeit/Heure/Ore
und/et/e
von/de/dalle ____________
von/de/dalle ____________
den/le/il
den/le/il
_____________
_____________
bis/à/alle _____________
bis/à/alle _____________
Strecken:
Lignes:
Linee:
_____________________________________________________
Bemerkungen
Remarques
Osservazioni
_____________________________________________________
_____________________________________________________
gemäss / selon / secondo R 30111 Ziff. 9.9
SBB 952-50-16 IX 2003 2000
Seite 99-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Störungen R 300.9
Störungen an
Sicherheitseinrichtungen
9.10
1
Zugsicherung
1.1
Verhalten beim Ansprechen der Zugsicherung bei Vorbeifahrt
am Fahrt zeigenden Hauptsignal
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.1
Der Lokführer hat den Zug auch beim Ansprechen der automatischen Zugsicherung mit dem Begriff „Warnung“ sofort anzuhalten,
ausgenommen in den folgenden Fällen, wenn die automatische Zugsicherung ansprechen muss:
Beim Begriff „Warnung“ oder „Kurze Fahrt“ (6)
Beim Begriff „Geschwindigkeits-Ankündigung“ (2*, 3* oder 5*) an
einem allein stehenden Hauptsignal oder wenn das Hauptsignal
am gleichen Standort einen höheren Fahrbegriff als das Vorsignal
anzeigt
Bei beleuchtetem Besetztsignal
Bei beleuchtetem Signal für eine Einfahrt in einen Bahnhof ohne
schienenfreie Zugänge
Bei einem orangen Lichtpunkt (mit oder ohne Ziffer) an einem
Signal des Systems N
Wenn ein Fall nach Ziffer 1.3 oder 1.4 vorliegt
Spricht das ZUB/ETM an und ist dies eindeutig auf einen Bedienungsfehler des Lokführers zurückzuführen, darf dieser nach dem
Rückstellen des ZUB ohne Einholen einer Bewilligung weiterfahren.
Am nächsten Hauptsignal ist Halt zu erwarten.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 910-101
9.10
1.2
Störungen R 300.9
Störungen an
Sicherheitseinrichtungen
R I-30111
Aufbieten des Fachdienstes (SBB: technischer Leitstand TLS)
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.2
Ist das Signal nicht zu früh zurückgestellt worden, ist das Ansprechen der automatischen Zugsicherung oder des ZUB auf eine Störung in den Streckengeräten zurückzuführen. Jede solche Störung
ist durch den Fahrdienstleiter des betreffenden FstZ oder Bahnhofs
telefonisch sofort dem zuständigen Fachdienst (SBB: TLS) zu melden.
Wenn die zuständige Auswertstelle für ZUB-Streckenpunktstörungen
dem Fahrdienstleiter eines Fernsteuerzentrums oder eines Bahnhofs
eine ZUB-Störung meldet, ist der Fachdienst (SBB: TLS) auch
nachts sofort aufzubieten.
Seite 910-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1.3
Störungen R 300.9
Störungen an
Sicherheitseinrichtungen
9.10
Verhalten bei nicht Ansprechen der automatischen
Zugsicherung bzw. ZUB/ETM-Streckengerätstörung
(z.B. fehlende/fehlerhafte Übertragung)
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.2
Stellt der Lokführer beim Überfahren eines Streckengerätes eine
Störung fest, hat er den zuständigen Fahrdienstleiter so bald wie
möglich zu verständigen.
Liegt eindeutig eine Störung an einem Streckengerät vor, so hat
der Fahrdienstleiter
- diese Störung sofort dem zuständigen Fachdienst (SBB: TLS)
zu melden
- die Lokführer wenn möglich quittungspflichtig darüber zu verständigen, auch wenn durch die Störung keine Zwangsbremsung zu befürchten ist.
1.4
Höchstgeschwindigkeit beim Befahren von Streckengeräten der
automatischen Zugsicherung im Störungsfall
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.2
Die Höchstgeschwindigkeit für das Fahrzeug mit aktiver automatischer Zugsicherung beträgt in den folgenden Fällen 40 km/h:
Bei der Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal sowie über
die zugehörigen Streckengeräte
Wenn über gestörte Streckengeräte gefahren werden muss
Bei der Fahrt über Streckengeräte von Bahnüberganganlagen,
wenn die Barrieren- oder Blinklichtanlage gestört ist.
1.5
Ausfall der Zugsicherung ZUB/ETM/Signum auf dem Spitzenfahrzeug bei Fahrt mit Führerstandsignalisierung
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 10.3
Bei Ausfall der konventionellen Zugsicherung (ZUB/ETM/Signum)
auf dem Spitzenfahrzeug darf die Fahrt auf einer Strecke mit Führerstandsignalisierung mit normaler Geschwindigkeit erfolgen, auch
wenn kein zweiter Lokführer oder Führergehilfe auf dem Führerstand
anwesend ist.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 910-103
9.10
Seite 910-104
Störungen R 300.9
Störungen an
Sicherheitseinrichtungen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
9.11
Störungen R 300.9
R I-30111
1
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
Kontrolle von Zügen durch Kontrolleinrichtungen (ZKE)
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 11.1
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 911-101
9.11
1.1
Störungen R 300.9
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
R I-30111
Weiterführende Anweisungen
Ergänzungen zum Kapitel 9.11 sind im „Handbuch Kontrolleinrichtungen“ von I-B und in den nachfolgenden Merkblättern zu finden.
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SBB und BLS
01.07.2012
9.11
Störungen R 300.9
R I-30111
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
2
Merkblätter
2.1
HFO-Heissläuferalarm – Merkblatt für Lokführer
1)
Fahrdienstleiter (Fdl) alarmiert den Lokführer
(Lf) via GSM-R/Funk.
2)
Lf nimmt nach Zughalt Kontakt mit dem Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) auf
GSM-R 1881, Tel 0800 864 378 oder 051
221 46 45.
3)
IZ ZKE teilt dem Lf alle nötigen Alarmdaten
mit (Alarmart, Alarmachsen ab Spitze etc.).
Achtung:
(a)
Selbstschutz beachten, evtl. Nachbargleis
sperren lassen!
Bei der Kontrolle müssen immer auch die
Achsen der Lok mitgezählt werden.
4)
Lf meldet sich nach Ankunft am Alarmfahrzeug wiederum telefonisch beim IZ ZKE.
5)
IZ ZKE unterstützt den Lf bei der
Intervention.
Schadensmerkmale:
Achslagergehäuse strahlt Wärme ab
Geruch nach verbranntem Fett
Mit Fett/Öl verschmutzte Radscheiben
(a)
Fett/Ölaustritt beim Achsschenkel
Farbabbrand am Lagergehäuse oder an
den Anbauteilen (b)
Sichtbare Schäden an Lagergehäuse
und Radaufhängung (c)
Radsatz zeigt Merkmale von blockiertem
Rad z.B. Farbabbrand am Radkörper,
Schleifspuren oder Aufschieferungen an
der Lauffläche (bei losen Bremsen) (d)
6)
(b)
(c)
Immer beide Achslager links/rechts vom
selben Radsatz kontrollieren.
(d)
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 911-103
9.11
Störungen R 300.9
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
R I-30111
7)
Fahrzeuge mit oben aufgeführten Schadensmerkmalen sind vor Ort durch einen Visiteur zu kontrollieren. Alarmfahrzeuge ohne
Schadensmerkmale dürfen mit vmax 30 km/h
bis zum nächsten Bahnhof verkehren und
müssen dort ausgesetzt werden. Auf der
Weiterfahrt betroffenes Fahrzeug bzw. Lager
nach Möglichkeit beobachten.
8)
Defekte Achslager sind mit einem Kreuz auf
dem Lagerdeckel zu markieren. (e)
9)
Kann die Störung nicht behoben werden, verlangt das IZ ZKE bei einer
definierten Stelle des EVU einen Visiteur zur Störungsbehebung.
10)
Lf passt nötigenfalls die Bremsrechnung / „Meldung an den Lf“ an.
11)
Lf meldet dem IZ ZKE nach der Intervention und Rückkehr auf die Lok
seine Fahrbereitschaft.
12)
IZ ZKE gibt den Zug im Auftrag des EVU dem Fdl frei. Wenn erforderlich
mit definierten Einschränkungen (reduzierte Geschwindigkeit/max. Distanz).
13)
Der Fdl erteilt dem Lf anschliessend die Zustimmung zur Weiterfahrt.
14)
IZ ZKE organisiert weitere Massnahmen (Nachkontrolle, ao Halt, Aussetzen eines Fahrzeuges nach Tagesleistung, Verständigung EVU, Anpassung CIS-Daten durch EVU, etc.).
(e)
Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE)
Bahnhof SBB
6472 Erstfeld
GSM-R:
Tel.:
Tel.:
Mail:
Seite 911-104
1881
0800 864 378
051 221 46 45
[email protected]
SBB und BLS
01.07.2012
9.11
Störungen R 300.9
R I-30111
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
2.2
HFO-Festbremsalarm – Merkblatt für Lokführer
1)
Fahrdienstleiter (Fdl) alarmiert den Lokführer
(Lf) via GSM-R/Funk.
2)
Lf nimmt nach Zughalt Kontakt mit dem Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) auf
GSM-R 1881, Tel 0800 864 378 oder 051
221 46 45.
3)
IZ ZKE teilt dem Lf alle nötigen Alarmdaten
mit (Alarmart, Alarmachsen ab Spitze etc.).
(a)
Achtung:
Selbstschutz beachten, ev. Nachbargleis
sperren lassen!
Max 50mm
Bei der Kontrolle müssen immer auch die
Achsen der Lok mitgezählt werden.
4)
Lf meldet sich nach Ankunft am Alarmfahrzeug wiederum telefonisch beim IZ ZKE.
5)
IZ ZKE unterstützt den Lf bei der
Intervention.
Schadensmerkmale:
Verschobene Radbandagen (a)
Überhitzungsspuren an den Rädern, Farbabbrand > 50 mm (b)
Risse (Übergang Lauffläche/Stirnfläche,
Radspeiche, -nabe, -scheibe)
Flachstellen mit einer Länge > 60 mm
Flachstellen mit Materialaufhängung an den
Laufflächen Höhe > 1 mm (c)
(b)
(c)
Werden solche Schäden festgestellt, müssen die Fahrzeuge ausgesetzt werden.
Ausnahme: Bei spannungsarmen Rädern mit
Graugussbremssohlen muss das Fahrzeug bei
Überhitzungsspuren nicht ausgesetzt werden,
sofern keine weiteren Schäden vorhanden
sind und die Bremse lose ist.
Spannungsarme Räder von Güterwagen sind
mit einem senkrechten Strich auf dem Lagergehäuse (d), Reiszugwagen mit rotem Dreieck
an den oberen Stirnseitenecken gekennzeichnet (e).
01.07.2012
SBB und BLS
(d)
(e)
Seite 911-105
9.11
Störungen R 300.9
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
R I-30111
Ursachen und Massnahmen
Ursache
Bremse/Handbremse fest
Überfüllte Bremse
Bremsausschalthahn in
Zwischenstellung
G/P Wechsel in Zwischenstellung
Brems-/Steuerventil
undicht
Bremsgestängesteller
(Stopex) verklemmt
Zweigleitung undicht
Massnahme
Handbremse lösen
evtl. Bremse ausschalten
Füllstoss durch Lf oder auszupfen
Bremsprobe
Ausschalthahn richtig stellen
Bremsprobe,
Bremse evtl. ausschalten
G/P-Wechsel richtig stellen
Bremsprobe,
Bremse evtl. ausschalten
Bremse ausschalten
Bremse lose?
Bremsgestängesteller (Stopex) lösen (durch Fachpersonal)
Bremsprobe, Bremse evtl. ausschalten
Bremse ausschalten
Bremse lose?
6)
Kann die Bremse nicht gelöst oder das Fahrzeug nicht ausgereiht
werden, verlangt das IZ ZKE bei einer definierten Stelle des EVU einen
Visiteur zur Störungsbehebung.
7)
Lf passt nötigenfalls die Bremsrechnung / „Meldung an den Lf“ an.
8)
Lf meldet dem IZ ZKE nach der Intervention und Rückkehr auf die Lok
seine Fahrbereitschaft.
9)
IZ ZKE gibt den Zug im Auftrag des EVU dem Fdl frei. Wenn erforderlich
mit definierten Einschränkungen (reduzierte Geschwindigkeit/max.
Distanz).
10)
Der Fdl erteilt dem Lf anschliessend die Zustimmung zur Weiterfahrt
11)
IZ ZKE organisiert weitere Massnahmen (Nachkontrolle, ao Halt,
Aussetzen eines Fahrzeuges nach Tagesleistung, Verständigung EVU,
Anpassung CIS-Daten durch EVU, etc.)
Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE)
Bahnhof SBB
6472 Erstfeld
GSM-R:
Tel.:
Tel.:
Mail:
Seite 911-106
1881
0800 864 378
051 221 46 45
[email protected]
SBB und BLS
01.07.2012
9.11
Störungen R 300.9
R I-30111
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
2.3
RLC-Alarm Radlastverhältnis – Merkblatt für Lokführer
1)
Fahrdienstleiter (Fdl) alarmiert den Lokführer
(Lf) via GSM-R/Funk.
2)
Lf fährt mit vmax 60 km/h bis zum Interventionsbahnhof
3)
Lf nimmt nach Zughalt Kontakt mit dem Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE) auf
GSM-R 1881, Tel 0800 864 378 oder 051
221 46 45.
4)
IZ ZKE teilt dem Lf alle nötigen Alarmdaten
mit (Alarmart, Alarmachsen ab Spitze etc.).
< 15mm
(a)
Achtung:
Selbstschutz beachten, evtl. Nachbargleis
sperren lassen!
Bei der Kontrolle müssen immer auch die
Achsen der Lok mitgezählt werden.
5)
6)
Lf meldet sich nach Ankunft am Alarmfahrzeug wiederum telefonisch beim IZ ZKE.
(b)
IZ ZKE unterstützt den Lf bei der
Intervention.
Schadensmerkmale:
Tragfeder liegt am Tragfederbund auf bzw. Abstand < 15 mm, Drehgestelle Bauart Y Abstand <
8 mm (a)
Federweg zwischen Achsen 1+2/Drehgestell 1+2
bzw. links/rechts ist ungleichmässig
Trag-/Schraubenfederbruch bzw. starke Abnutzungsspuren liegen vor (b/c)
Ein zur Befestigung der Feder erforderlicher Teil
fehlt oder ist gebrochen
Flachstellen, Materialaufhäufungen bzw. Schleifspuren an den Radsätzen sind erkennbar (d)
(c)
Fortsetzung nächste Seite
(d)
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 911-107
9.11
Störungen R 300.9
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
R I-30111
Schadensmerkmale (Fortsetzung)
Pufferteller der Stosseinrichtung ist verbogen
oder weist deutliche Spuren von Anfressen auf.
Puffer weicht deutlich von der Längsachse des
Wagens ab (z.B. schaut nach unten).
Ladeverschiebung ist erkennbar (e)
Auslastung des Wagens gem. Lastgrenze/Streckenklasse ist überschritten
Werden Schäden festgestellt, müssen die Fahrzeuge immer vor Ort durch den Visiteur kontrolliert
werden.
(e)
7)
Im Zweifelsfalle verlangt das IZ ZKE bei einer definierten Stelle des EVU
einen Visiteur zur Kontrolle des Fahrzeuges vor Ort.
8)
Lf passt nötigenfalls die Bremsrechnung / „Meldung an den Lf“ an.
9)
Lf meldet dem IZ ZKE nach der Intervention und der Rückkehr auf die
Lok seine Fahrbereitschaft.
10)
IZ ZKE gibt den Zug im Auftrag des EVU dem Fdl frei.
11)
Der Fdl erteilt dem Lf anschliessend die Zustimmung zur Weiterfahrt.
12)
IZ ZKE organisiert weitere Massnahmen (a.o. Halt, Aussetzen eines
Fahrzeuges nach Tagesleistung, Verständigung EVU, Anpassung CISDaten durch EVU, etc.).
Interventionszentrum ZKE (IZ ZKE)
Bahnhof SBB
6472 Erstfeld
GSM-R:
Tel.:
Tel.:
Mail:
Seite 911-108
1881
0800 864 378
051 221 46 45
[email protected]
SBB und BLS
01.07.2012
9.11
Störungen R 300.9
R I-30111
3
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
Speisewagen (WR) mit gehobenem Stromabnehmer
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 11.3
Wird an einem fahrenden Zug ein Speisewagen mit gehobenem
Stromabnehmer beobachtet, ist der Lokführer sofort zu verständigen.
Der Lokführer hat die Geschwindigkeit auf 40 km/h zu reduzieren
und den Zug bei passender Gelegenheit ausserordentlich anzuhalten, spätestens jedoch vor einer mit gesenkten Stromabnehmern zu
befahrenden Strecke. Vor der Weiterfahrt muss der Stromabnehmer
des WR gesenkt werden.
4
Unregelmässigkeiten bei aussergewöhnlichen Sendungen
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 11.3
Muss eine aussergewöhnliche Sendung unterwegs ausserordentlich
angehalten, ausgesetzt oder besser verladen werden, ist die
TraleCH G für die Verständigung der im Beförderungsplan genannten Stellen zuständig. Die verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmung (EVU) veranlasst in Absprache mit dem Absender die nötigen Massnahmen, wie zB Umlad. Ist die Sendung wieder einsatzbereit, erfolgt eine neue Anmeldung durch die EVU.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 911-109
9.11
Seite 911-110
Störungen R 300.9
Unregelmässigkeiten an Fahrzeugen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Störungen R 300.9
Gefährdungen und Unfälle
9.13
Sofortmassnahmen bei Alarm/Betriebsstörung in Tunnels
(ausgenommen Lötschberg – Basistunnel)
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 13.5
1.1
Keine Fahrt im Tunnel
Wird beim Fahrdienstleiter ein Alarm ausgelöst und ist ihm der
Grund nicht bekannt, muss er der nächsten Fahrt in diesen Tunnel
oder Tunnelabschnitt protokollpflichtig Fahrt auf Sicht vorschreiben.
Wird nach dieser Fahrt keine Unregelmässigkeit festgestellt kann der
Tunnel wieder normal befahren werden. Die Tunnel- bzw. Brandnotbeleuchtung ist durch den Fahrdienstleiter auszuschalten.
1.2
Mindestens eine Fahrt im Tunnel
Wird beim Fahrdienstleiter ein Alarm ausgelöst oder stellt er fest,
dass in einem Tunnel eine Fahrt stecken geblieben ist und er kennt
den Grund nicht, hat er wie folgt vorzugehen:
Keine weiteren Fahrten in den Tunnel einfahren lassen. Allfälligen
Fahrten, die sich im Tunnel befinden und noch nicht am
Ereignisort vorbeigefahren sind, für den betroffenen Tunnelabschnitt Fahrt auf Sicht vorschreiben. Damit im Tunnel nicht angehalten werden muss, Fahrt auf Sicht nur quittungspflichtig übermitteln.
Ist der Ort der Alarmauslösung nicht bekannt, allen Fahrten im
Tunnel Fahrt auf Sicht vorschreiben. Ist der Grund nach diesen
Fahrten nicht bekannt, der nächsten Fahrt in den Tunnel protokollpflichtig Fahrt auf Sicht vorschreiben.
Wird nach diesen Fahrten keine Unregelmässigkeit festgestellt kann
der Tunnel wieder normal befahren werden. Die Tunnel- bzw.
Brandnotbeleuchtung ist durch den Fahrdienstleiter auszuschalten.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 913-101
9.13
2
Störungen R 300.9
Gefährdungen und Unfälle
R I-30111
Bestätigung der Alarmeinrichtungen / Tunnelbeleuchtung
für Unterhaltsarbeiten
(ausgenommen Lötschberg Basistunnel)
Bevor Unterhaltsarbeiten an den Alarmeinrichtungen, wie Tunnelbeleuchtung, Nottaster, Telefonen, etc. durchgeführt werden oder die
Tunnelbeleuchtung für Unterhaltsarbeiten eingeschaltet wird, verständigt der Fachdienst den Fahrdienstleiter. Das weitere Vorgehen
ist abzusprechen.
Seite 913-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
3
Störungen R 300.9
Gefährdungen und Unfälle
9.13
Liste der Tunnels, die für Selbstrettung ausgerüstet sind
(Tunnelname)
Genève – Biel/Bienne
Genève Aéroport – Genève (St.Jean)
Gorgier – Concise
(Raisse, Fin de Lance, St.Aubin)
Tüscherz – Biel/Bienne (Vingelz)
Lausanne – Brig
Les Paluds – St.Maurice (St.Maurice)
Salgesch – Leuk (Varen, Leuk)
Bern – Brig – Domodossola
Wengi-Ey / Frutigen – Visp
(Engstligen, Widi, Lötschberg Basis *))
Kandersteg – Goppenstein
(Lötschberg Scheitel)
Brig – Iselle (Simplon)
Basel – Luzern – Chiasso
Muttenz – Liestal (Adler)
Tecknau – Olten (Hauenstein Basis)
Luzern – Immensee (Stadttunnel Luzern)
Brunnen – Flüelen
(Ölberg, Fronalp, Stutzeck-Axenberg)
Amsteg – Wassen
(Bristen, Pfaffensprung, Wattinger)
Wassen – Airolo
(Leggistein, Naxberg, Gotthard Scheitel)
Airolo – Biasca
(Freggio, Prato, Pianotondo, Travi)
Lugano – Chiasso (Paradiso, Maroggia)
Ostschweiz
Mühlehorn – Weesen (Kerenzerberg)
Wattwil – Kaltbrunn (Ricken)
St.Gallen – SG St.Fiden (Rosenberg)
SG St.Fiden – Wittenbach (Bruggwald)
Basisausrüstung für die Selbstrettung im
Tunnel
Handlauf
Lausanne – Bern – (Zürich)
(Grandvaux) – Puidoux (Cornallaz)
Vauderens – Siviriez (Vauderens)
Löchligut – Mattstetten (Grauholz)
Mattstetten- Olten (via NBS: alle)
Burgdorf – Langenthal
(Burgdorfer, Thunstetten)
Aarau (Aaraustadttunnel 1+2)
Mellingen – Killwangen-Spreitenbach (Heitersberg)
Solothurn – Moutier
Oberdorf SO – Gänsbrunnen
(Weissenstein)
Moutier – Biel/Bienne
Moutier – Grenchen Nord (Grenchenberg)
(Basel) – Brugg – (Zürich)
Schinznach Dorf – Effingen (Bözberg)
Wettingen – Baden (Kreuzliberg)
Region Zürich (S-Bahn)
Altstetten – Zürich
(UBW ZAS, Kohlendreieck)
Hardbrücke – Oerlikon (Käferberg)
Wipkingen – Zürich Flughafen (Wipkingen, Flughafen)
Zürich Flughafen – Dorfnest (Hagenholz)
Zürich HB – Stadelhofen (Hirschengraben)
Stadelhofen – Stettbach (Zürichberg)
Stadelhofen – Tiefenbrunnen (Riesbach)
Wiedikon – Wollishofen (Ulmberg, Enge)
Lochergut – Thalwil (Zimmerberg Basis)
H’Oberdorf – Sihlbrugg (Zimmerberg)
Sihlbrugg – Litti (Albis)
Ausrüstung Simplontunnel
Alle 1000 m Telefonapparat
Fluchtweg markiert
Alle 500 m Querverbindung zu anderer Röhre
Knopf für Feueralarm
Alle 50 m Nische für 5 Personen mit Beleuchtungsschalter
Hilfsbeleuchtung
Fest angebrachte Telefone
*) besondere Ausrüstung gemäss R I-30121
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 913-103
9.13
Seite 913-104
Störungen R 300.9
Gefährdungen und Unfälle
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Gefährdungen und Unfällen
9.14
Verhalten des Bereichsdisponenten BZ/BLZ / des Fahrdienstleiters bei unklarem Notruf
Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 14.1
Bei unklarem Notruf haben der Bereichsdisponent BZ/BLZ und der
Fahrdienstleiter Kontakt miteinander aufzunehmen. Kann der Sachverhalt damit nicht eindeutig geklärt werden, nimmt einer der beiden
Kontakt mit den in Frage kommenden Lokführern auf. Ergeben auch
diese Abklärungen keine Hinweise auf eine Gefährdung oder einen
Unfall, widerruft der Bereichsdisponent BZ/BLZ bzw. der Fahrdienstleiter den Notruf.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 914-101
9.14
Seite 914-102
Störungen R 300.9
Ergänzende Bestimmungen bei
Gefährdungen und Unfällen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
Formulare R 300.10
Mustersammlung
R I-30111
1
10.3
Meldung an den Lokführer
Ersatz für R 300.10, Ziffer 3.2, Meldung an den Lokführer
Meldung an den Lokführer
Avis au mécanicien de locomotive
Avviso al macchinista
Schweizerische Eisenbahnen
Chemins de fer suisses
Ferrovie svizzere
Datum
Date
Data
von
de
da
nach
à
a
Zug- und Bremsreihe
Catégorie de train et de freinage
Categoria di treno e di freno
Zug
Train
Treno
begleitet
accompagné
scortato
Anhängelast
Charge remorquée
Peso rimorchiato
V. max.
Länge
Longueur
Lunghezza
Gewicht
Poids
Peso
Bremsgewicht
Poids-frein
Peso-freno
Lok (Serie)
Loc (série)
Z
Loc (serie)
Anzahl Wagen/Gewicht
Nombre wagons/poids
Numero dei carri/peso
Umstellvorrichtungen
Dispositifs d’inversion
Dispositivi di inversione
Gefahrgut
Marchandise dangereuse
Merce pericolosa
Anzahl Wagen mit Kunststoffbremssohlen
Nombre wagons avec …
Numero dei carri …
Anzahl Wagen mit Scheibenbremsen
Nombre wagons avec …
Numero dei carri …
m
P
%
%
%
km/h
km/h
km/h
A
m
m
A
t
t
t
t
t
t
teilw./en partie/parziale
ganz/complet/totale
teilw./en partie/parziale
ganz/complet/totale
teilw./en partie/parziale
ganz/complet/totale
ja/oui/si
nein/non/no
ja/oui/si
nein/non/no
ja/oui/si
nein/non/no
Q
1. Teil
1ère partie
1e parte
Stellung G
Position M
Posizione M
Wg,
wg,
ca
Wg,
wg,
ca
Wg,
wg,
ca
Wg,
wg,
ca
Wg,
wg,
ca
Wg,
wg,
ca
Notiert, der Beauftragte:
Noté, le commettant:
Notificato, il commitente:
01.07.2012
A
Zutreffendes ankreuzen
Marquer d'une croix ce qui convient
Crociare ciò che necessita
SBB und BLS
Seite 103-101
10.3
2
Formulare R 300.10
Mustersammlung
R I-30111
Fahrordnung für Züge
Ersatz für R 300.10, Ziffer 3.2, Fahrordnung für Züge
Schweizerische Eisenbahnen
Chemins de fer suisses
Ferrovie svizzere
Fahrordnung für Züge
Marche pour trains
Orario di marcia per treni
Am
Le
Il
verkehrt Zug
circule le train
circola treno
von
de
da
nach
à
a
Anhängelast:
Charge remorquée:
Peso rimorchiato:
Vmax
Bahnhof
Gare
Stazione
km/h
begleitet
accompagné
scortato
Reihe
Cat.
Cat.
Länge
Longueur
Lungh.
m
A
m
Verkehrszeit
Heure de circulation
Ore di circolazione
Gewicht
Poids
t
Peso
X V I II
%
Bremsgewicht
Poids frein t
Peso freno
Bemerkungen
Observations
Osservazioni
Zutreffendes ankreuzen / Marquer d'une croix ce qui convient / Crociare ciò che necessita
Bahnhof
Gare
Stazione
Seite 103-102
Datum / Zeit
Date / Heure
Data / Ora
Fahrdienstleiter
Chef-circulation
Capomovimento
SBB und BLS
Lokführer
Mécanicien
Macchinista
01.07.2012
Formulare R 300.10
Mustersammlung
R I-30111
3
10.3
Fahrordnung für Rangierbewegungen auf die Strecke
Ersatz für R 300.10, Ziffer 3.2, Fahrordnung für Rangierbewegungen
auf die Strecke
Schweizerische Eisenbahnen
Chemins de fer suisses
Ferrovie svizzere
Fahrordnung für Rangierbewegungen auf die Strecke
Marche pour mouvements de manœuvre en pleine voie
Orario di marcia per movimenti di manovra sulla tratta
Am
Le
Il
verkehrt Rangierbewegung
circule mouvement de manœuvre
circola movimento di manovra
R
Anhängelast:
Charge remorquée: Vmax
Peso rimorchiato:
Reihe
Cat.
Cat.
nach
à
a
von
de
da
km/h
Länge
Longueur
Lungh.
A
m
Gewicht
Poids
Peso
mit
comprenant
con
t
Bremsgewicht
Poids frein
Peso freno
t
begleitet/accompagné/scortato
ja / oui / sicon
nein / non / no
Andere Bewegungen auf der Strecke / autres mouvements sur la pleine voie /
altri movimenti sulla tratta
ja / oui / si
nein / non / no
Zug oder Zugteile abholen / dépanner train ou partie de train /
recuperare treno o una parte di treno
ja / oui / si
nein / non / no
Bahnhof
Gare
Stazione
%
nach Gleis
pour la voie
per il binario
Verkehrszeit
Heure de circulation
Ore di circolazione
geschoben
refoulé
spinta
Bemerkungen
Observations
Osservazioni
Weitere Anordnungen
Autres dispositions
Altre disposizioni
Funkkanal
Canal radio
Canale radio
GSM / GSM-R
Bemerkungen
Observations
Osservazioni
Zutreffendes ankreuzen / Marquer d'une croix ce qui convient / Crociare ciò che necessita
Bahnhof
Gare
Stazione
01.07.2012
Datum / Zeit
Date / Heure
Data / Ora
Fahrdienstleiter
Chef-circulation
Capomovimento
SBB und BLS
Lokführer
Mécanicien
Macchinista
Seite 103-103
10.3
Seite 103-104
Formulare R 300.10
Mustersammlung
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
R I-30111
Kompetenzen und Handlungen
1.
11.2
Schalten von Fahrleitungen
Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1
1.1
Fernbediente Anlagen
1.1.1 Prozess Ausschalten
Schaltbefehl - Ausschalten von Fahrleitungen
Auftraggeber
Fahrdienstleiter
Disponent
Leitstelle
Vorgehen
Start
Auftraggeber verständigt den Fahrdienstleiter über die
beabsichtigte Schaltung .
Fdl
verständigen
Prüfen der beabsichtigten Schaltung auf die betriebliche
Durchführbarkeit mittels Schaltplan und auf Grund
vorhandener Angaben und Dokumente .
Überprüfung
NEIN
Abklären
Auftraggeber und Fahrdienstleiter klären die
Abweichungen ab .
OK?
JA
Sicherungsmassnahmen an der Sicherungsanlage
mittels Schaltplan treffen, um das Befahren des
auszuschaltenden Bereichs durch Fahrzeuge mit
gehobenem Stromabnehmer zu verhindern .
Sicherung an Auftraggeber bestätigen .
Sichern und
bestätigen
Hörner schalter?
Ist ein Hörnerschalter zu bedienen ?
JA
NEIN
Stromlos
sicherstellen
Auftraggeber vergewissert sich, dass der Hörnerschalter
stromlos geschaltet werden kann (Stromabnehmer gesenkt,
Zugvorheiz- und Weichenheizanlagen ausgeschaltet).
Schaltbefehl
Auszuschaltende Fahrleitungsschalter an die Leitstelle
übermitteln .
Überprüfung
NEIN
Überprüfung des erhaltenen Schaltbefehls .
OK?
Auftraggeber und Lei tstelle Disponent klären die
Abweichungen ab .
Abklären
JA
JA
Schaltbefehl
geändert ?
Schaltung
ausführen
Schaltung ausführen und Schalter gegen
unbeabsichtigtes Wiedereinschalten sichern .
Schaltung
prüfen und
bestätigen
Ausgeführte Schaltung prüfen und an Auftraggeber
bestätigen .
NEIN
Prozess
Erden
Bei Bedarf gemäss Prozess «Erden».
Ende
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 112-101
11.2
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
Kompetenzen und Handlungen
R I-30111
1.1.2 Prozess Einschalten
Seite 112-102
SBB und BLS
01.07.2012
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
R I-30111
Kompetenzen und Handlungen
1.2
11.2
Örtlich bediente Anlagen
1.2.1 Prozess Ausschalten
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 112-103
11.2
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
Kompetenzen und Handlungen
R I-30111
1.2.2 Prozess Einschalten
Seite 112-104
SBB und BLS
01.07.2012
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
R I-30111
Kompetenzen und Handlungen
2.
11.2
Passwort
Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1.2
Fernerteilte Befehle zum Ausschalten werden mit einem Passwort
erteilt. Die Vergabe des Passwortes durch die Leitstelle Bahnstrom
bzw. Kreisleitstelle (KLS) erfolgt nach einer Passwortliste. Somit
wird sichergestellt, dass ein Passwort pro Tag nur einmalig verwendet wird.
2.1
Grossräumige Ausschaltung (Anschauungsbeispiele):
Einspeisung
vom Unterwerk
Hilfsleitung
Bahnhof A
Bahnhof B
Bahnhof C
"grossräumig ausgeschaltet"
Einspeisung
vom Unterwerk
Hilfsleitung
Bahnhof A
Bahnhof B
Bahnhof C
"grossräumig ausgeschaltet"
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 112-105
11.2
3.
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
Kompetenzen und Handlungen
R I-30111
Schalthandlungen
Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1.3
Als Fernsteuerzentren gelten die Leitstelle Bahnstrom bzw. Kreisleitstelle (KLS). Wo die Strecken- und Bahnhofschalter nicht fernsteuerbar sind, schalten im Auftrag der Leitstelle:
das Personal des Unterhaltsdienstes
das instruierte Bahnhofpersonal
das dafür instruierte Personal anderer Dienste
dafür instruierte Dritte.
4.
Sichern der Schaltung
Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.1.4
Mit der Sicherung durch den Fahrdienstleiter an der Sicherungsanlage müssen
das automatische Einstellen einer Fahrstrasse und
das unbeabsichtigte manuelle Einstellen einer Fahrstrasse /
eines Fahrwegs in Gleise mit ausgeschalteter Fahrleitung
verhindert werden.
Seite 112-106
SBB und BLS
01.07.2012
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
R I-30111
Kompetenzen und Handlungen
4.1
11.2
Vorgehen beim Sichern von auszuschaltenden Fahrleitungen
Ausschaltung ohne Zusammenhang mit einer Sperrung
Schalter normal
ein
(gemäss Schaltplan)
Schalter normal
aus
(gemäss Schaltplan)
StromabnehmerSenksignal vorhanden, unabhängig vom
normalen
Schaltzustand
01.07.2012
Ausschaltung im Zusammenhang mit einer Sperrung
- Fdl wird über bevorstehende Ausschaltung verständigt
- Fdl vermerkt den auszuschaltenden Schalter auf der CL-F
- Fdl bestimmt anhand des aktuellen Schaltplans, welche Gleise bzw. Weichen zu sichern sind
- Fdl sichert an der Sicherungsanlage und verwendet den Text „FL geerdet“
- Fdl bestätigt die Sicherung an Auftraggeber / an die schaltende Person
- Fdl wird über bevorstehende (ggbf.
erfolgte) Wiederausschaltung verständigt
- Fdl wendet keine CL-F an
- Fdl bestimmt anhand des aktuellen
Schaltplans, welche Gleise bzw.
Weichen zu sichern sind
- Fdl sichert an der Sicherungsanlage
und verwendet den Text „FL geerdet“
- Fdl bestätigt die Sicherung an Auftraggeber / an die schaltende Person
- Fdl wird über bevorstehende (ggbf.
erfolgte) Wiederausschaltung verständigt
- Fdl notiert den auszuschaltenden
Schalter nicht auf der CL-F
- Fdl bestimmt anhand des aktuellen
Schaltplans, welche Gleise bzw.
Weichen zu sichern sind
- Fdl sichert an der Sicherungsanlage und verwendet den Text „FL
geerdet“
- Fdl bestätigt die Sicherung an Auftraggeber / an die schaltende
Person
- Fdl wird über die Ausschaltung nicht verständigt
- Fdl wendet keine CL-F an
- Fdl nimmt keine Sicherung an der Sicherungsanlage vor
SBB und BLS
Seite 112-107
11.2
5.
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
Kompetenzen und Handlungen
R I-30111
Erden von Fahrleitungen
Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.2
5.1
Prozess Erden
Erden von Fahrleitungen
Auftraggeber
Beauftragte
Person
Vorgehen
Prozess
Ausschalten
Spannungs freiheit prüfen
Spannungsfreiheitmit Spannungsprüfer feststellen gemäss R RTE
20600 Ziffer 7.5.1.3.
Erdungsstange
kontrollieren
Zustand der Erdungsstange kontrollieren .
Erdungsstange
vorbereiten
Schienenkopfklemmen an beiden Schienen des Gleises
befestigen, dann Erdungsstange zusammensetzen .
Erden
Mit der Rückseite oder seitlich den Fahrdraht antippen , dann
Erdungstange einhängen .
Prüfstange aushängen und wegräumen .
Prozess
Ausschalten
Seite 112-108
SBB und BLS
01.07.2012
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
R I-30111
Kompetenzen und Handlungen
5.2
11.2
Prozess Aufheben der Erdung
Aufheben der Erdung von Fahrleitungen
Auftraggeber
Beauftragte
Person
Vorgehen
Prozess
Einschalten
Erdungsstange
aushängen
Erdungsstange
demontieren
Schienenkopf klemmen lösen
Erdungsstange
wegräumen
Prozess
Einschalten
6.
SBB-Netz: Erdungsstangen und Spannungsprüfer
Ergänzung zu R 300.11, Ziffer 2.2.2
Defekte Erdungsstangen und Spannungsprüfer sind der Kreisleitstelle (KLS) zu melden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 112-109
11.2
Schalten und Erden von Fahrleitungen R 300.11
Kompetenzen und Handlungen
R I-30111
Seite 112-110
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
12.3
Katalog der möglichen Meldungen an die Arbeitsstellen
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.2
Auf einem für den Zugverkehr nicht gesperrten Gleis können durch
den Sicherheitschef protokollpflichtig beim Fahrdienstleiter im gegenseitigen Einvernehmen nachstehende Meldungen verlangt werden:
Zugfahrten bei Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen
Fahrten mit Hilfssignal
Zugfahrten mit Blockumgehung
Signal-Not-Fahrstellung
Einführung bzw. Aufhebung von Einspurbetrieb
Rangierbewegungen auf die Strecke
Diese Meldungen sind nur zu verlangen, wenn das Sicherheitsdispositiv dies erfordert.
2
Betriebliche Einschränkungen
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.3
2.1
Katalog der betrieblichen Einschränkungen
Auf einem für den Zugverkehr nicht gesperrten Gleis können durch
den Sicherheitschef protokollpflichtig beim Fahrdienstleiter im gegenseitigen Einvernehmen nachstehende betriebliche Einschränkungen verlangt werden:
Festlegen der Fahrrichtung
Geschwindigkeitsverminderung, auch für ein Nachbargleis einer
Arbeitsstelle
Diese betrieblichen Einschränkungen sind nur zu verlangen, wenn
das Sicherheitsdispositiv dies erfordert.
2.2
Bedingungen für das Festlegen der Fahrrichtung
Auf Strecken mit Wechselbetrieb kann die Fahrrichtung für einen
Gleisabschnitt festgelegt werden, sofern in diesem Abschnitt die
Fahrrichtung technisch festgehalten werden kann.
Für jeden Gleisabschnitt ist ein neuer Antrag zu stellen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 123-101
12.3
3
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
R I-30111
Sperren von Gleisen und Weichen
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.4
Eine Sperrung ist auch notwendig:
Bei einer Streckenkontrolle auf mehrgleisigen Strecken, wenn
keine betrieblichen Einschränkungen möglich sind
4
Koordination der Sperrung
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.2.7
4.1
Grundsatz
Bei mehreren Arbeitsstellen auf einem einzigen oder auf mehreren,
direkt aneinander angrenzenden Gleisabschnitten kann ein Sicherheitschef als Arbeitsstellen-Koordinator eingesetzt werden.
Der Einsatz eines Arbeitsstellen-Koordinators ist durch die Sicherheitsleitung im Voraus festzulegen.
4.2
Anordnung
Die Sperrung wird für alle Arbeitsstellen zusammen nur einmal
schriftlich angeordnet. Auf der Anordnung ist der verantwortliche Arbeitsstellen-Koordinator aufzuführen. Der Arbeitsstellen-Koordinator
ist im Voraus über alle Arbeiten der verschiedenen Arbeitsstellen zu
informieren.
4.3
Aufgaben des Koordinators
Die Aufgaben des Arbeitsstellen-Koordinators umfassen:
Kommunikation zum Fahrdienstleiter
Koordination der Arbeiten der verschiedenen Arbeitsstellen auf
dem gesamten von der Sperrung betroffenen Gleisabschnitt
Anmeldung der ersten Arbeitsstelle, mit welcher die Sperrung verlangt wird
Koordination allfälliger Rangierbewegungen
Kommunikation zum Rangierleiter
Fahrbarmeldung des Abschnitts nach Abschluss aller Arbeiten an
den verantwortlichen Fahrdienstleiter
Seite 123-102
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
5
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
12.3
Melden der Arbeiten an den Arbeitsstellen-Koordinator
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.1
Fachdienste, Unternehmungen und Rangierleiter haben sich beim
Arbeitsstellen-Koordinator an- und abzumelden. Arbeiten oder Rangierbewegungen innerhalb der gesperrten Gleise dürfen erst nach
Zustimmung durch den Arbeitsstellen-Koordinator ausgeführt werden.
6
Verlangen von Meldungen
Ersatz für R 300.12, Ziffer 3.4.2
Der Sicherheitschef verlangt beim Fahrdienstleiter protokollpflichtig
die beantragten Meldungen.
Dazu sind folgende Angaben nötig:
Beginn
Genaue Bezeichnung des Ortes der Arbeitsstelle (Bahnhof, Strecke, Gleis/Weiche, km von … bis …)
Kommunikationsverbindung zur Arbeitsstelle
zu erstattende Meldungen.
7
Verlangen von betrieblichen Einschränkungen
Ersatz für 300.12, Ziffer 3.4.3
7.1
Grundsatz
Der Sicherheitschef verlangt beim Fahrdienstleiter protokollpflichtig
die beantragten betrieblichen Einschränkungen.
Dazu sind folgende Angaben nötig:
Beginn und voraussichtliche Dauer der betrieblichen Einschränkung
Grund
Genaue Bezeichnung des Ortes der Arbeitsstelle (Bahnhof, Strecke, Gleis/Weiche, km von … bis …)
Art der Einschränkungen und
Kommunikationsverbindung zur Arbeitsstelle.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 123-103
12.3
7.2
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
Arbeiten mit Baumaschinen,
Grenzmasse überschreiten
welche
die
R I-30111
Lichtraumprofil-
7.2.1 Ausgangslage
Bei Bauarbeiten mit gewissen Baumaschinen (z.B. SILAD-Zug,
MIE BLS) kann die Bezugslinie überschritten werden so dass auf
dem Nachbargleis keine Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen verkehren dürfen. Das Verbot ist auf die wirklich benötigte Zeit zu beschränken.
7.2.2 Anordnung
Die Sicherheitsleitung verlangt gleichzeitig mit dem Sperrantrag die
Aufnahme des folgenden Wortlauts im Zirkular:
„Von (Zeit) bis (Zeit) sind während (Art der Arbeit, z.B. Schienenauflad-/ablad mit dem SILAD) Züge mit seitlichen Lademass- überschreitungen, die mit TZ ..-..-S gekennzeichnet sind, auf Gleis
(Nummer des betroffenen Nachbargleises) verboten.“
7.2.3 Sicherung
Der Fahrdienstleiter sichert bei der Einführung der Sperrung das betroffene Nachbargleis gegen das Befahren durch Sendungen mit
seitlichen Lademassüberschreitungen.
Seite 123-104
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
8
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
12.3
Sichern bei Meldungen bzw. betrieblichen Einschränkungen
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.4
8.1
Sichern bei Meldungen
Das Sichern bei Meldungen an die Arbeitsstelle erfolgt innerhalb des
Systems der CL-F. Der Fahrdienstleiter trifft am Stellwerk selber keine Sicherungsmassnahmen.
8.2
Fahrten im zu sichernden Gleis
Der Fahrdienstleiter meldet Fahrten an den Sicherheitschef, welche
vor Anmeldung der Arbeitsstelle in das zu sichernde Gleis eingefahren sind und durch die entsprechende Meldung oder betriebliche
Einschränkung betroffen sind.
8.3
Bestätigung der Sicherung
Der Fahrdienstleiter bestätigt dem Sicherheitschef die Sicherung
protokollpflichtig mit dem Wortlaut:
„Arbeitsstelle im Bahnhof (Name) …. Gleis / Weiche (Nr.) …. / auf
Streckengleis (Nr.) … gesichert. (Unterschrift/Quittung/Zeit)…..“
9
Übermittlung von Meldungen bezüglich Rangierbewegungen auf die Strecke im Zielabschnitt der Zustimmung
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.5
9.1
Ausgangslage
Zwischen dem Zielpunkt der Zustimmung und dem rückliegenden
Haupt- oder Zwergsignal der gleichen oder entgegengesetzten Richtung darf sich eine Rangierbewegung auf die Strecke frei bewegen.
Der Fahrdienstleiter kann die Meldung an die Arbeitsstelle nur vor
der Abfahrt sicherstellen; während den Hin- und Herfahrten sind die
Meldungen an die Arbeitsstelle somit nicht sichergestellt.
9.2
Verständigung nach Absprache
In diesen Fällen haben sich Fahrdienstleiter, Rangierleiter und Sicherheitschef über das Vorgehen eindeutig abzusprechen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 123-105
12.3
10
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
R I-30111
Verlangen der Sperrung
Ersatz für R 300.12, Ziffer 3.4.6
10.1
Verfahren und notwendige Aufgaben
Der Sicherheitschef verlangt beim zuständigen Fahrdienstleiter protokollpflichtig die Einführung der beantragten Sperrung.
Dazu sind folgende Angaben nötig:
Beginn und voraussichtlichen Dauer der Sperrung
Grund
Kommunikationsverbindung zur Arbeitsstelle
genaue Bezeichnung des Ortes der Arbeitsstelle (Bahnhof,
Strecke, Gleis/Weiche, km von … bis …)
10.2
Sperrungen bei Arbeiten an Sicherungsanlagen
Das Formular SBB 4331 (Anzeige betr. Sicherungsanlagen) ist dem
Fahrdienstleiter durch die Fachdienste in folgenden Situationen abzugeben:
Schalt- und Softwarearbeiten an
- Sicherungsanlagen inkl. zugehöriger Aussenanlage
- Leittechnik inkl. Fernwirksystemen
- FSS: Zentrale, Datenleitungen, GSM-Netz
Vorübergehende Ausserbetriebsetzung eines Elements
Vorübergehende Einschränkung in den möglichen Funktionen
Besondere Massnahmen bis zur Behebung eines gestörten Bauteils oder eines Softwarefehlers
Die üblichen Prozesse für das Sperren von Gleisen und Weichen
sind zu beachten; sie werden durch das Formular 4331 nicht ersetzt.
Seite 123-106
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
11
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
12.3
Sichern der Sperrung
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.7
Der Fahrdienstleiter sichert den zu sperrenden Gleisabschnitt und
prüft, ob sich in diesem Abschnitt keine Fahrt mehr befindet.
Kann der Fahrdienstleiter nicht selber feststellen, ob die letzte Fahrt
vor der Sperrung die Arbeitsstelle bereits passiert hat, muss er die
Bestätigung des Sicherheitschefs über die Vorbeifahrt protokollpflichtig einholen.
12
Ausschalten von Fahrleitungen
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.8
Ausschaltungen von Fahrleitungen und Sperrungen sind zwei verschiedene Prozesse und deshalb getrennt auszuführen. Für Fahrleitungsschaltungen gilt: R I-30111 11.2
13
Fiktive Belegung zum Decken eines Gleises
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.4.9
13.1
Voraussetzungen
Sofern auf Grund der örtlichen Verhältnisse das Decken nicht möglich ist, kann anstelle von Haltsignalen eine fiktive Belegung eingebaut werden.
13.2
Einbau einer fiktiven Belegung
Die fiktiven Belegungen von Gleisen bestehen aus einem oder zwei
Überbrückungskabeln mit je zwei an den Schienen zuverlässig befestigten Klemmen. Sie dürfen nur nach Absprache mit dem Fahrdienstleiter sowie nach eingehender Instruktion durch einen fachkundigen Mitarbeiter des Baudienstes eingebaut werden.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 123-107
12.3
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ablauf
R I-30111
13.3
Bestätigung der fiktiven Belegungen durch den Fahrdienstleiter
Nach dem Einbau der Überbrückungskabel muss der Sicherheitschef sich beim Fahrdienstleiter versichern, dass die fiktive Belegung
angezeigt wird. Bei der Entfernung der Überbrückungskabel ist analog vorzugehen, d.h. der Sicherheitschef muss sich bestätigen lassen, dass die Belegung aufgehoben ist. Der Sicherheitschef hält die
Bestätigungen des Fahrdienstleiters schriftlich fest.
14
Aufhebung der Fahrt auf Sicht
Ersatz für R 300.12, Ziffer 3.5.3
Die Fahrt auf Sicht darf in gesperrten Gleisen nicht aufgehoben werden.
15
Verständigung weiterer Arbeitsstellen bei der Fahrbarmeldung
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.7.1
Sind auf dem gleichen Gleis noch weitere Arbeitsstellen angemeldet,
lässt der Fahrdienstleiter die Sicherungsmassnahmen bestehen. Zudem verständigt er die beteiligten Sicherheitschefs über die Fahrbarmeldung.
16
Einschalten von Fahrleitungen
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 3.7.4
Das Einschalten von Fahrleitungen und die Fahrbarmeldung sind
zwei verschiedene Prozesse und deshalb getrennt auszuführen. Für
die Fahrleitungsschaltungen gilt: R I-30111 11.2
Seite 123-108
SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
1
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ergänzende Grundlagen
12.4
Strecken mit permanenten Warnanlagen (PWA)
Ergänzung zu R 300.12, Ziffer 4.4.1
Auf Strecken mit permanenten Warnanlagen (PWA) ist das Vorgehen bei Arbeiten und Kontrollen zwischen dem Baudienst (SBB: FWSI) und der Betriebsführungsregion zu vereinbaren und schriftlich
festzuhalten.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 124-101
12.4
Seite 124-102
Arbeiten im Gleisbereich R 300.12
Ergänzende Grundlagen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Lokführer R 300.13
Vor und während der Fahrt
13.3
Führerstand
Ergänzung zu R 300.13, Ziffer 3.2.1
Bei Triebfahrzeugen wo der Führerstand mit 2 Führerpulten ausgerüstet ist, ist bei Zügen das in der Fahrrichtung vordere Führerpult zu
bedienen.
01.07.2012
SBB und BLS
133-101
13.3
Seite 133-102
Lokführer R 300.13
Vor und während der Fahrt
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Bremsen R 300.14
Bedienung der Bremsen
14.2
Verhalten bei Warnung zeigenden Zugsignalen
Ergänzung zu R 300.14, Ziffer 2
Aus Sicherheitsgründen muss der Lokführer mit dem Zug bereits vor
der Vorbeifahrt an dem Warnung zeigenden Zugsignal eine Geschwindigkeitsreduktion einleiten.
Der Lokführer wählt die Bremskraft entsprechend den örtlichen Verhältnissen und der Geschwindigkeit beim Warnung zeigenden Zugsignal.
2
Annäherungsgeschwindigkeit
Ergänzung zu R 300.14, Ziffer 2
Für einen sicheren Zielhalt muss in genügendem Abstand zum
Hauptsignal die Annäherungsgeschwindigkeit erreicht werden.
Die Annäherungsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, aus welcher in Abhängigkeit der Sicht, den örtlichen Verhältnissen, den vorhandenen Bremsmitteln sowie der Art und Länge des Zuges sicher
vor dem Hauptsignal angehalten werden kann.
Die Annäherungsgeschwindigkeit beträgt höchstens 40 km/h.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 142-101
14.2
Seite 142-102
Bremsen R 300.14
Bedienung der Bremsen
SBB und BLS
R I-30111
01.07.2012
R I-30111
1
Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
16.1
Begriffe
Dampflokomotive
Mit
Kohle
oder
Holz
gefeuertes
Triebfahrzeug.
Mit Öl gefeuerte Dampflokomotiven fallen nicht unter diesen Begriff.
Elektrische Traktionsunterstützung
Das Gewicht eines Dampfzuges wird durch ein elektrisches Triebfahrzeug gefördert. Die Dampflokomotive fährt dabei mit minimalem
Kesseldruck und Feuer im Betriebsmodus „Schmierdampf“, ohne
dabei Anhängelast zu fördern.
2
Sicherheitsmassnahmen in Tunnels
2.1
Ausbildung des Fahrpersonals
Die EVU ist verpflichtet, Lokführer und Zugbegleiter, welche Dampfzüge in Tunneln führen respektive begleiten, über die Risiken von
Kohlenmonoxid, die Handhabung der Checkliste (gemäss 16.1 Ziffer
4) und des CO-Messgeräts auszubilden.
2.2
Checkliste bezüglich Alarmierung und Evakuation
Die EVU ist verpflichtet, den Lokführern und Zugbegleitern von
Dampffahrten in Tunneln Checklisten (gemäss 16.1 Ziffer 4) über die
Alarmierung
und
Evakuation
bei
erhöhter
CO-Konzentration abzugeben.
2.3
CO-Messgerät
Die EVU ist bei Dampffahrten in Tunneln verpflichtet, die Lokführer
und Zugbegleiter mit einem CO-Messgerät auszurüsten.
2.4
Kommunikationsmittel im Tunnel
Der Lokführer einer Dampffahrt muss über ein Kommunikationsmittel verfügen, das ihm im Tunnel die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fahrdienstleiter ermöglicht.
Die EVU hat für die entsprechende Ausrüstung zu sorgen.
01.07.2012
SBB und BLS
Seite 161-101
16.1
2.5
Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
R I-30111
Reduktion der Normallast
Auf Tunnelstrecken ist bei Bergfahrt in Steigungen >7 Promille die
Normallast der Dampflokomotive auf 2/3 der für diese Steigung zulässigen Normallast zu reduzieren.
2.6
Vermeidung von Halt in Steigungen
Der Fahrdienstleiter regelt den Zugverkehr so, dass Dampffahrten
auf Tunnelstrecken in Steigungen nicht zum Stehen kommen.
2.7
Verständigung bei Halt im Tunnel
Kommt eine Dampflokomotive in einem Tunnel zum Stehen, verständigt der Lokführer den Fahrdienstleiter unverzüglich über den
Halt. Das weitere Vorgehen ist abzusprechen.
2.8
Evakuation bei erhöhter CO-Konzentration
Steigt die CO-Konzentration auf dem Messgerät des Fahrpersonals
nach einem Halt im Tunnel:
innerhalb von 10 Minuten auf 200 ppm oder mehr resp.
innerhalb von 5 Minuten auf 400 ppm oder mehr an,
hat das Fahrpersonal wie folgt vorzugehen:
Fahrdienstleiter über bevorstehende Evakuation verständigen
in Absprache mit dem Fahrdienstleiter notwendige Schutzmassnahmen treffen
Vorgehen bei der Evakuation festlegen
Evakuation durchführen
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SBB und BLS
01.07.2012
R I-30111
Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
3
Einschränkungen in der Benützung von Anlagen
3.1
Benützung von Parallelstrecken
16.1
Dampflokomotiven müssen zwischen folgenden Bahnhöfen über die
Parallelstrecke verkehren, welche keine oder nur kurze Tunnel aufweist:
Zwischen
und
Löchligut
Mattstetten
Ost
Wanzwil
Muttenz
Gruemet
Mattstetten Ost Grauholz
Wanzwil
Oenzberg
Rothrist
Liestal
Killwangen
Murgenthal
Adlertunnel
Heitersberg
Opfikon
Zürich Aussersihl
Sisikon
(Berggleis)
Bassersdorf
Thalwil
Hagenholz
Zimmerberg
Basis
StutzeckAxen
Flüelen
Tunnel
zu benützende
Parallelstrecke
via Zollikofen
via Burgdorf
via Burgdorf
via Pratteln
via Wettingen/Brugg
via Kloten
via Rüschlikon
via Seegleis 1)
1) Bei Trassenkonflikten kann ausnahmsweise durch den
Stutzeck-Axentunnel gefahren werden.
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16.1
3.2
Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
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Halt ausserhalb Hallendach respektive Überdeckung
Auf folgenden Bahnhöfen muss sich die Dampflokomotive bei einem
Halt ausserhalb des Hallendachs respektive der Überdeckung befinden. Bei Fahrt durch die Halle respektive unter der Überdeckung ist
die Rauchentwicklung auf das absolute Minimum zu beschränken.
Bahnhof
Basel SBB
Bern
Chur
Lausanne
3.3
Bahnhof
Luzern
Olten
St. Gallen
Tägerwilen Dorf
Bahnhof
Winterthur
Zürich Enge
Zürich Wiedikon
Einsatz nur mit elektrischer Traktionsunterstützung
In folgenden Tunneln dürfen Dampflokomotiven nur mit elektrischer
Traktionsunterstützung eingesetzt werden:
Von
Brig (exkl)
Göschenen (exkl)
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Bis
Iselle (exkl)
Airolo (exkl)
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Tunnel
Simplon
Gotthard
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3.4
Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
16.1
Einsatz verboten
In folgenden Bahnhöfen und Tunneln dürfen keine Dampflokomotiven eingesetzt werden:
Von
Genève (exkl)
Grenchen Nord
Zürich HB,
Gl 21-24 (inkl)
Z Stadelhofen (inkl)
Z Stadelhofen (inkl)
Zürich HB
Gleise 3, 4, 17, 18
Z Flughafen
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Bis
Genève Aéroport (inkl)
Moutier
Z Stadelhofen (inkl)
Tunnel
-Grenchenberg
Hirschengraben
Stettbach (inkl)
Z Tiefenbrunnen (exkl)
--
Zürichberg
Riesbach
--
--
--
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16.1
4
Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
R I-30111
CL für Einsatz Kohlenmonoxidgerät und Evakuation eines Zuges
1
Inbetriebnahme CO-Messgerät
Geräte vor Abfahrt des Zuges in einem „CO-freien“ Bereich einschalten
2
Vorgehen bei Halt im Tunnel
Der Lokführer nimmt bei einem Halt im Tunnel unverzüglich Kontakt mit dem Fahrdienstleiter auf. Das CO-Messgerät ist während eines Haltes im Tunnel zu überwachen.
3
Fahrdienstleiter informieren
Lokführer
Name:
Zeit:
Gleis:
km:
Wann ist eine Weiterfahrt möglich?
Genauer Standort des Zuges
Örtliche Gegebenheiten
(z.B. Zugänglichkeit, Strasse, usw.)
Ja, vorwärts
Ja, rückwärts
Nein
Kann der Fahrdienstleiter nicht erreicht werden, ist die Tunnelalarmeinrichtung zu betätigen
(Nottaster).
Kann der Zug noch bewegt werden?
4
Entscheid über weiteres Vorgehen (Absprache Fdl und Lf)
Steigt die CO-Konzentration innerhalb von 10 Minuten nach dem Halt auf 200 ppm
oder mehr resp. innerhalb 5 Minuten auf 400 ppm oder mehr, sind die Reisenden wie
folgt aus dem Tunnel zu führen:
Rückwärtsfahren:
Bei Tunneln in Steigungen ist, sofern der Zug noch bewegt
werden kann, zu versuchen, in Richtung des tiefer gelegenen Tunnelausgangs zu rollen.
Auf Zug: ………………….…
Selbstrettung
Umsteigen / Evakuieren:
5
Information der Reisenden
Reisende über weiteres Vorgehen informieren / Durch Lokführer oder Zugpersonal
6
Selbstrettung / Die Vorschriften AB FDV 9.13 sind entsprechend zu berücksichtigen
Bei Selbstrettung ist entgegen der Windrichtung zu fliehen.
Distanz zu Notausgängen oder Tunnelportalen ist zu berücksichtigen.
Liegen Tunnelportale sehr nahe beim eigenen Standort, kann es besser sein, in Windrichtung zu fliehen.
Die Reisenden sind vom Fahrpersonal zu führen.
Sofern vorhanden, sind Kabelkanäle als Gehwege zu benützen.
In Doppelspurtunneln ist auf dem eigenen Gleis oder auf Kabelkanälen der dem eigenen
Gleis näher gelegenen Tunnelwand zu fliehen.
Auf dem anderen Gleis allfällig noch verkehrende Züge sind mit dem „Haltsignal bei Gefahr“
(Laterne mit rotem Licht, notfalls mit weissem Licht) anzuhalten
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Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
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Massnahmen zum Schutz des Personals von I-IH
Um zu vermeiden, dass mit Dampfzügen Tunnels befahren werden,
in denen gleichzeitig Unterhalts-/Bauarbeiten stattfinden, ist folgendes Vorgehen nötig.
I-FN-FPA nimmt bei der Planung von Dampfextrazügen Kontakt
mit I-FN-IE auf und erkundigt sich, ob auf den zu befahrenden
Tunnelstrecken Unterhalts-/Bauarbeiten vorgesehen sind.
Sind zum Zeitpunkt der Anfrage an I-FN-IE keine Arbeiten geplant, kann die Trassierung wie gewünscht vorgenommen werden. Ansonsten muss der Zug, in Absprache mit der EVU, durch
I-FN-FPA über eine andere Strecke trassiert werden, ausgenommen I-FN-IE sieht eine Möglichkeit, das geplante Intervall
entsprechend anzupassen.
Unterhalts-/Bauarbeiten auf Tunnelstrecken, die erst nach erfolgter Trassierung eines Dampfextrazuges geplant werden, können
durch I-FN-FPA nicht mehr berücksichtigt werden.
I-IH-AUT wird durch I-FN-FPA, mittels Kopie der Anordnung an
[email protected] über das Verkehren sämtlicher Dampfextrazüge informiert. Die interne Verteilung der Anordnung innerhalb I-IH wird
durch I-IH-AUT sichergestellt.
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16.1
Einsatz von Dampflokomotiven auf
dem Netz der SBB
6
Brandschutzmassnahmen für Dampffahrten
6.1
Halteort
R I-30111
Der Halteort der Dampfzüge ist durch den Lokführer nach Möglichkeit so zu wählen, dass der Aschenkasten nicht über technischen
Einrichtungen (z.B. ZUB-Schleife, Eurobalisen, etc.) zum Stehen
kommt. Ist dies nicht möglich, muss die Aschenkastenspritze betätigt werden, damit keine glühende Kohle auf den Gleiskörper fällt.
6.2
Verantwortlichkeit der EVU / Kosten
Die EVU ist für den Brandschutz im Zusammenhang mit ihrem Rollmaterial verantwortlich. Auf Anfrage hat sie der ISB aufzuzeigen,
welche Massnahmen getroffen wurden, um das Brandrisiko zu minimieren. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBIB) trägt die EVU zudem die Kosten, welche aus den getroffenen
Brandschutzmassnahmen resultieren. Für weitere Kosten, die der
ISB (z.B. Betriebswehr) sowie beteiligten Dritten (z.B. Feuerwehr)
durch die Beseitigung von Umweltschäden, Brandbekämpfung, etc.
entstehen, muss die EVU ebenfalls aufkommen. Weiter ist die EVU,
vor jeder Fahrt, für die technische Kontrolle der Dampflokomotiven
zuständig.
6.3
Ansprechpartner für EVU
Fragen betreffend Brandschutzmassnahmen sind durch die EVU
rechtzeitig an das Operation Center Infrastruktur (OCI) SBB zu richten:
OCI SBB: 051 220 77 70
6.4
Kurzfristige Einschränkungen
SBB Infrastruktur Betrieb (OCI, BZ/BLZ, Fdl) behält sich vor, Fahrten
mit Dampflokomotiven im Rahmen der Netzzugangsverordnung zu
untersagen (z.B. bei Trockenheit, Feuerverboten im Freien, usw.).
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