Stammzellen und Embryonenschutz Status quo
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Stammzellen und Embryonenschutz Status quo
Projektbericht Research Report Stammzellen und Embryonenschutz Status quo, Rechtsvergleich und öffentliche Debatte am Beispiel ausgewählter europäischer Staaten Erich Grießler Christine Hauskeller Daniel Lehner Ingrid Metzler Anna Pichelstorfer Anna Szyma I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 2 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 3 Projektbericht Research Report Stammzellen und Embryonenschutz Status quo, Rechtsvergleich und öffentliche Debatte am Beispiel ausgewählter europäischer Staaten Erich Grießler, Christine Hauskeller, Daniel Lehner, Ingrid Metzler, Anna Pichelstorfer, Anna Szyma Endbericht Studie im Auftrag des Bundeskanzleramts September 2008 Institut für Höhere Studien (IHS), Wien Institute for Advanced Studies, Vienna I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 4 Contact: Dr. Mag. Erich Grießler : +43/1/599 91-170 email: [email protected] Bemerkungen Die AutorInnen danken Univ.-Prof. Dr. Meinrad Busslinger, Dr. Susanne Bremer, Dr. Donald Bruce, Dr. Petra De Sutter, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Gstraunthaler, Dr. Björn Heindrickx, Dr. Ylva Huber, Dr. Suzanne Kadereit, Univ.-Prof. Dr. Werner Linkesch, Marco Liverani, Univ.-Prof. Dr. Walter Pfaller, Univ.-Prof. Dr. Heinz Redl, Dr. Stephanie Resch, Prof. Dr. Paul Schotsmans, Prof. Dr. Marleen Temmerman, Dr. Susanne Weber, Univ.-Prof. Mag. Dr. Georg Weitzer sowie den Mitgliedern der Bioethikkommission für ihre Unterstützung bei der Erstellung der Studie. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 7 1.1 Schaffung eines Überblicks .............................................................................................. 7 1.2 Länderstudien Belgien, Deutschland, Italien, UK ........................................................... 10 1.3 Stand der Forschung in Österreich................................................................................. 12 2 Schaffung eines Überblicks 14 2.1 Fragestellungen der Stammzellenforschung .................................................................. 16 2.2 Wie weit handelt es sich bei hES-Forschung um Grundlagenforschung? ..................... 16 2.3 Zeitrahmen möglicher therapeutischer Anwendung ....................................................... 19 2.4 Quantitatives Verhältnis der Forschung an adulten Stammzellen zu hES ..................... 23 2.5 Verhältnis der Forschung an hES mit therapeutischer Zielsetzung versus pharmakologischer Studien ...................................................................................................... 23 2.6 Ergebnisse bei der Erforschung von Alternativen zur Forschung an hES...................... 24 2.7 Stand der Forschung des sog. therapeutischen Klonens zur Gewinnung von hES ....... 25 2.8 Forschungen zu Hybridembryonen (Chimärenbildung).................................................. 26 2.9 Fragen der Geschlechtsgebundenheit ........................................................................... 26 3 Länderstudie Belgien 30 3.1 Einleitung: Gesetzliche Regelung der Stammzellenforschung ....................................... 30 3.2 Gesetz über Embryonenforschung................................................................................. 31 3.3 Genehmigungsverfahren ................................................................................................ 35 3.4 ForscherInnen ................................................................................................................ 38 3.5 Gesetz über die Weitergabe von Gameten und überzähligen Embryonen .................... 39 3.6 Datenschutz ................................................................................................................... 43 3.7 Forschungsfinanzierung/-förderung ............................................................................... 44 3.8 Assistierte Reproduktion in Belgien und politische Steuerung ....................................... 45 3.9 Politische Steuerung der Bioethik in Belgien .................................................................. 47 3.10 Inhaltliche Diskussion im Gesetzgebungsprozess: Argumente und Positionen zentraler AkteurInnen ............................................................................................................... 51 4 5 Länderstudie Deutschland 64 4.1 Forschungsfinanzierung ................................................................................................. 64 4.2 Gesetzliche Regelungen ................................................................................................ 67 4.3 Diskussion in Deutschland ............................................................................................. 71 Länderstudie Italien 81 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 6 5.1 Rechtlicher Status quo.................................................................................................... 81 5.2 Politische Diskussion ...................................................................................................... 85 5.3 Inhalt und Bedeutung „bioethischer“ Stellungnahmen .................................................... 90 5.4 Resümee ........................................................................................................................ 95 6 Länderstudie Großbritannien 97 6.1 Forschung ...................................................................................................................... 97 6.2 Gesetzliche Regelungen ................................................................................................ 99 6.3 Die Kontrollinstitution – Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) .......... 101 6.4 Die Kontrolle einzelner Aspekte der Stammzellenforschung ........................................ 103 6.5 Stammzellenforschung als Teil eines Regierungsprogramms ...................................... 110 6.6 Finanzierung der Stammzellenforschung ..................................................................... 112 6.7 Die Stammzellenbank ................................................................................................... 115 6.8 Die öffentliche ethische Diskussion .............................................................................. 117 7 Stand der Forschung in Österreich 119 7.1 Welche Forschung findet in Österreich statt?............................................................... 119 7.2 Kooperation österreichischer WissenschafterInnen bei internationalen Studien .......... 120 8 Vergleich der Länderstudien 122 8.1 Vergleich ausgewählter Aspekte der Länderstudien .................................................... 123 8.2 Verhältnis Forschung an hES und adulten Stammzellen.............................................. 130 8.3 Inhaltliche Diskussion der gesetzlichen Regelung in der Öffentlichkeit und in entscheidenden Gremien ....................................................................................................... 130 8.4 AkteurInnen .................................................................................................................. 131 8.5 Öffentliche Debatte und Partizipationsverfahren .......................................................... 132 8.6 Stellungnahmen nationaler Ethikkommissionen ........................................................... 132 8.7 Bedeutung von Lebensschutz in Stellungnahmen ....................................................... 132 8.8 Einbindung Betroffene in die Diskussion/Entscheidung ............................................... 134 9 Literatur 135 10 Anhang 159 10.1 Anhang Schaffung eines Überblicks ......................................................................... 159 10.2 Anhang Belgien ........................................................................................................ 163 10.3 Anhang Deutschland ................................................................................................ 167 10.4 Anhang Großbritannien ............................................................................................ 172 10.5 Anhang Stand der Forschung in Österreich.............................................................. 188 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 7 1 Einleitung Ziel der vorliegenden Studie war es, den sehr umfangreichen Themenbereich „Stammzellenforschung und Embryonenschutz“ aufzuarbeiten. Dazu sollte eine Vielzahl von naturwissenschaftlichen, juristischen, politikwissenschaftlichen, ethischen und soziologischen Fragen berücksichtigt werden. Das Projekt wurde daher in drei Arbeitspakete eingeteilt, d. s.: 1. Schaffung eines Überblicks 2. Länderstudien Belgien, Deutschland, Italien und UK 3. Stand der Forschung in Österreich Im Folgenden werden die Fragestellungen der Arbeitspakte dargestellt sowie die methodischen Herangehensweise zu ihrer Beantwortung umrissen. 1.1 Schaffung eines Überblicks Im Zentrum des Arbeitspakets stand die Beantwortung folgender Fragen: • Welche Fragestellungen/Themen werden in der Stammzellenforschung bearbeitet? Wie weit handelt es sich um Grundlagenforschung, wie nahe ist man auf bestimmten Feldern der möglichen therapeutischen Anwendung? • Wie ist das quantitative Verhältnis der Forschung an adulten Stammzellen zur Forschung an humanen embryonalen Stammzellen (hES)? • Welche Indikationen gibt es für die Forschung an hES? Wie groß ist der Bereich der Forschung mit therapeutischer Zielsetzung im Verhältnis zur Verwendung von hES für pharmakologische Studien? • Welche Ergebnisse liegen auf dem Gebiet der Erforschung von Alternativen zur Forschung an hES vor? Sind die Ergebnisse ökonomisch quantifizierbar? Gibt es schon jetzt oder in absehbarer Zeit einen vollständigen Ersatz für hES? • Wie ist der Stand der Forschung auf dem Gebiet des sog. therapeutischen Klonens zwecks Gewinnung von hES? • Welche Forschungen gibt es auf dem Gebiet der Herstellung von Hybridembryonen (Chimärenbildung) zwecks Gewinnung von hES bzw. von hES-ähnlichen Stammzellen? Lässt sich ihr medizinischer Nutzen einschätzen? • Welche Forschungsergebnisse zu Fragen der Geschlechtsgebundenheit liegen vor? I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 8 Seit Ende der 1990er Jahre existiert international eine kontinuierlich anwachsende Zahl an politikunterstützenden Studien, die Fragestellungen der Stammzellenforschung in ähnlicher Weise bearbeiten. 1 Diese Studien beinhalten zumeist – jedoch in unterschiedlich ausführlichem Ausmaß – eine Darstellung der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Stammzellenforschung, eine Analyse ihrer potenziellen medizinisch-therapeutischen Anwendungen sowie deren Hindernisse und Risiken, nationale und internationale Regelungen, eine Bearbeitung relevant erscheinender ethischer Fragestellungen sowie Schlussfolgerungen auf Basis der jeweils vorangegangenen Überlegungen. Angesichts der Fülle an Studien, die interdisziplinäre AutorInnengemeinschaften oder EinzelautorInnen für verschiedenste – zumeist öffentliche – AuftraggeberInnen erarbeitet haben und erarbeiten, erscheint es sachlich und ökonomisch geboten, auf solche Forschungsanstrengungen aufzubauen. Dabei wurden insbesondere folgende Werke genutzt: • Hüsing et al. (2003). Die unter Federführung des Fraunhofer Instituts für Systemund Innovationsforschung von einem interdisziplinären AutorInnenteam für das Swiss Center for Technology Assessment erstellte Studie gibt eine ausführliche Darstellung der naturwissenschaftlichen Grundlagen, der möglichen Anwendungen, wirtschaftlichen Aspekte, ethischen Erwägungen, internationalen Rechtsfragen und der gesellschaftlichen Debatte um die Stammzellenforschung mit Stand 2003. • Wiedemann et al. (2004a). Die von MitarbeiterInnen des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin Berlin-Buch und des Forschungszentrums Jülich erstellte Arbeit weicht von anderen Studien ab. In der nach dem so genannten Delphi-Verfahren erstellten Studie wurden deutsche ExpertInnen 2 in einer zweistufigen Fragebogenerhebung zu ihrer Einschätzung der Zukunft der Stammzellenforschung befragt. • Badura-Lotter (2005). Die am Lehrstuhl für Ethik in den Biowissenschaften an der Universität Tübingen erstellte Dissertation kommt auf Basis einer ausführlichen Darstellung der biologischen und medizinischen Aspekte und eingehender ethischer Erwägungen zu einer ethischen Beurteilung der Stammzellenforschung. • Wobus et al. (2006). Das interdisziplinäre AutorInnenteam der Studie der BerlinBrandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die als Supplement zum Gentechnologiebericht erschienen ist und kontinuierlich überarbeitet werden soll, 1 Für einen Überblick ausgewählter Studien vgl. Anhang. Eingeladen waren 110 Personen, die in der einschlägigen Literatur identifiziert wurden. Von diesen nahmen 49 an der ersten Runde der Befragung und 36 an der zweiten Befragungsrunde teil. Dabei kamen 64% aus Universitäten und Hochschulen, 28% aus Forschungseinrichtungen und 8% aus der Industrie. 61% der TeilnehmerInnen kamen aus naturwissenschaftlicher Grundlagenforschung, 39% aus angewandter Forschung und Technologieentwicklung, 20% aus der medizinisch-klinischen Praxis, 17% aus der Forschung zu sozialen, rechtlichen und ethischen Aspekten, 3% aus Beratung und Information. Die restlichen TeilnehmerInnen wurden unter der Kategorie „Sonstige“ zusammengefasst (vgl. Wiedemann et al. 2004: 2 ff.). 2 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 9 gibt den Stand des Wissens und der Technik, Anwendungen, ethische Implikationen und rechtliche Rahmenbedingungen wider. Die Studie schließt mit Empfehlungen für politische Maßnahmen. • Heinemann/Kersten (2007). Die am Deutschen Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE) erstellte interdisziplinäre Arbeit konzentriert sich auf Deutschland und fußt ihre Einschätzung der Stammzellenforschung auf die Darstellung naturwissenschaftlicher Grundlagen, rechtlicher Aspekte und ethischer Erwägungen. Auch diese Studie wird laufend überarbeitet. Aktualisierte Versionen sowie neue Literatur zu unterschiedlichen relevanten Themen sind in Form von Modulen im Internet abrufbar (vgl. http://www.drze.de/themen/blickpunkt/ Stammzellen?la=de, Abruf: 3.7.2008). • The Irish Council for Bioethics (2008). Diese Arbeit der irischen Bioethikkommission, die von einem dreiköpfigen, interdisziplinären AutorInnenteam erstellt wurde, wird im Bericht nicht nur aufgrund der eingehenden Darstellung der naturwissenschaftlichen, ethischen und rechtlichen Aspekte beachtet, sondern vor allem auch deshalb, weil sie als jüngste der verfügbaren internationalen Studien auch neueste Entwicklungen der Stammzellenforschung in Betracht zieht. Darüber hinaus berücksichtigt sie frauenbezogene Aspekte der Stammzellenforschung, die in vielen Studien extrem unterbelichtet bleiben. Schlussendlich war die Studie, wie alle Studien des Irish Council for Bioethics, von einer öffentlichen Konsultation begleitet, deren Ergebnisse vom Council eingehend dargestellt werden. Aufgrund der gebotenen Knappheit wird bei der Darstellung der wissenschaftlichen Grundlagen nicht auf Einzelheiten eingegangen (z. B. Details der Gewinnung und Kultivierung von Stammzellen, der spezifischen Eigenschaften von murinen und humanen Stammzellzellen und deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Differenzierungspotenzial verschiedener Stammzellen, Einzelheiten zu bisherigen Erfahrungen zu medizinischtherapeutischen Möglichkeiten von Stammzellen). Zu diesen Themen sei auf die eingehenden Überblicksdarstellungen der Literatur aufmerksam gemacht, die auch auf weiterführende Literatur verweisen. 3 3 z. B. Hüsing et al. 2003, Badura-Lotter 2004, Wobus et al. 2006, Heinemann/Kersten 2007 und dessen update für neuere Literatur http://www.drze.de/themen/blickpunkt/Stammzellen?la=de I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 10 1.2 Länderstudien Belgien, Deutschland, Italien, UK Im Rahmen eines Ländervergleichs wurden folgende Fragestellungen bearbeitet: • Welche Forschungsprojekte wurden im Bereich der Stammzellforschung (hES, adulte Stammzellen, therapeutisches Klonen, Hybridembryonen) in den verschiedenen Ländern initiiert? Handelt es sich dabei um öffentlich geförderte Projekte und/oder drittmittelfinanzierte Forschung und/oder Projekte des EU-Rahmenprogramms? Auf welche Höhe beläuft sich die finanzielle Förderung? Wie hoch ist deren prozentualer Anteil an der Forschungsförderung insgesamt? (= forschungspolitische Dimension) • Ist die Gewinnung von hES oder die Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung von hES grundsätzlich erlaubt? • Ist die Einfuhr und Verwendung von hES zu Forschungszwecken zugelassen? Sind hier Bedingungen zu berücksichtigen. Wenn ja, welche? • Ist die nichttherapeutische Forschung an hES zulässig? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? • Auf welche Quellen von hES kann zurückgegriffen werden (z. B. „überzählige“ Embryonen aus IVF, sonstige Quellen)? Gibt es Vorschriften hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Dokumentation des Ursprungs von hES? • Sieht der Gesetzgeber spezifische Verbote im Rahmen der hES vor (z. B. Erzeugung von Hybriden bzw. Chimären, reproduktives Klonen)? Wenn ja, welche? Wie ist die Effektivität etwaiger Verbote oder Einschränkungen zu bewerten? • Ist die Forschung an hES genehmigungspflichtig? Wenn ja, welche Verfahren sind zu beachten? Gibt es Zahlen/Daten darüber, ob und in welchem Unfang Forschung an hES stattfindet bzw. inwieweit eine allfällige Freigabe Auswirkungen gezeigt hat? • Welche Gremien sind im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens anzuhören? • Welche Verfahren sieht der Gesetzgeber zur Veröffentlichung der durch Forschung an hES gewonnenen Forschungsergebnisse vor? Wie wird mit diesbezüglichen negativen Ergebnissen umgegangen? • Sind bestimmte über den allgemeinen Datenschutz hinausgehende datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Forschung an hES zu berücksichtigen? Wenn ja, welche? • Wie werden Verstöße gegen die geltenden rechtlichen Bestimmungen geahndet? Um den Rechtsvergleich in einen größeren Zusammenhang stellen zu können, waren weiters die nationalen Diskussionen, die zu der vorliegenden Gesetzgebung geführt haben, analytisch aufzuarbeiten. Hierzu wären folgende Fragestellungen zu untersuchen: I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 11 • Welche inhaltliche Diskussion ist der gesetzlichen Regelung in der Öffentlichkeit und in entscheidenden Gremien vorausgegangen? Welche Bedeutung wurde in der Diskussion der wirtschaftlichen Entwicklung bzw. der Befürchtung beigemessen, bezüglich Schlüsseltechnologien ins Hintertreffen gegenüber anderen Nationen zu geraten? • Welche AkteurInnen waren in die Diskussion und den Entscheidungsprozess eingebunden? • Gab es Versuche, eine breitere öffentliche Debatte oder Partizipationsverfahren zu dieser Frage zu initiieren? Welche Erfahrungen wurden damit gemacht? • Welche Stellungnahmen gaben die jeweiligen nationalen Ethikkommissionen ab? Welchen Einfluss hatten diese auf den Entscheidungsprozess? • Welche Bedeutung kommt dem Lebensschutz in den verschiedenen Stellungnahmen zu? Gibt es eine Definitionen des Beginns des Lebens? • Wie wird in den vorliegenden Stellungnahmen der ontologische und der moralische Status von menschlichen Embryonen, von Klonen und von Hybridembryonen definiert und begründet? • Wie werden die unterschiedlichen Standpunkte begründet? Welche ethischen Begründungstypen lassen sich unterscheiden? • In welchem Ausmaß wird der moralische und weltanschauliche Pluralismus in den untersuchten Stellungnahmen berücksichtigt? Welche Verfahren des ethischen Diskurses und der Entscheidungsfindung werden verwendet? In welchem Verhältnis stehen deskriptive Methoden und normative Urteile zueinander? • In welchem Umfang und in welcher Form werden religiöse Einstellungen und Begründungen berücksichtigt? • In welcher Form PatientInnengruppen) wurden Betroffene identifiziert und/oder (z. B. in spendende die Frauen/Paare, Diskussion/Entscheidung eingebunden? • Welchen Einfluss hatte die öffentliche Diskussion auf den Entscheidungsprozess? In den Länderberichten wurde auf Literatur aus Rechts- und Politikwissenschaft, TechnologyAssessement und Sozialwissenschaften, Medienberichte zurückgegriffen. Darüber hinaus I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 12 wurden Stellungnahmen, Berichte und Daten verschiedener Kommissionen, Behörden und Institutionen sowie Gesetzestexte und parlamentarische Dokumente berücksichtigt. In der Länderstudie Belgien war die Literaturanalyse nicht ausreichend, weshalb ergänzend Face-to-Face- und Telefoninterviews durchgeführt wurden. 4 Die Fallstudie Italien baut auf Analysen von Primärquellen wie etwa Policy-Dokumenten und Zeitungsartikeln und einer Reihe von ExpertInneninterviews auf (vgl. Gottweis et al. 2007, Metzler 2007), die durch Sekundärliteratur und graue Literatur ergänzt und aktualisiert wurden. Der Länderbericht UK basiert auf Literatur aus Politik, Recht, Soziologie, Ethik und Moralphilosophie, Dokumenten und Stellungnahmen von parlamentarischen und anderen InteressenvertreterInnen sowie aus Interviews und Diskussionen mit AkteurInnen in der Forschung und Wissenschaftspolitik, die für diesen Bericht zusammengetragen wurden. Die Berichtselemente zu Recht, Politik, und Forschungslandschaft beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, gestützt von einer großen Zahl veröffentlichter, neuerer Untersuchungen. Die Länderstudien folgen im Großen und Ganzen den dargestellten Fragen, weichen aber dort, wo es für das Verständnis der spezifischen Situation in einem Land notwendig ist, ab bzw. stellen die entsprechenden Umstände zum Teil auch ausführlicher dar. 1.3 Stand der Forschung in Österreich Fragestellungen dieses Arbeitspakets waren: • Welche Forschung findet in Österreich statt? • Bei welchen internationalen Studien kooperieren österreichische WissenschafterInnen? Zur Beantwortung der Fragen wurden zunächst Daten zur einschlägigen Forschung in Österreich gesichtet (Mannhalter 2008, European Commission 2008). Danach wurden Gespräche mit VertreterInnen des FWF und der FFG geführt, um den Stand der Forschung in Österreich zu erheben und ForscherInnen zu identifizieren, die im Bereich der 4 Diese fanden im August 2008 an den Universitäten Ghent und Leuven statt. Ein Telefoninterview mit einem Stammzellforscher an der Universität Ghent wurde im September d. J. durchgeführt. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 13 Stammzellforschung arbeiten. Anschließend wurden vier Forscher interviewt sowie eine Gruppendiskussion mit ForscherInnen abgehalten. 5 5 Die Interviews mit WissenschafterInnen an österreichischen Forschungseinrichtungen wurden im September d. J. durchgeführt. Die Gruppendisussion fand am 19.8.2008 am Rande des „15th Congress on Alternatives ot Animal Experimentation“ in Linz statt. Die AutorInnen bedanken sich bei den OrganisatorInnen der Konferenz für die Unterstützung ihrer Arbeit. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 14 2 Schaffung eines Überblicks Der Begriff Stammzellen umfasst eine heterogene Gruppe von Zellen und bezeichnet „die Ursprungszellen einer Abstammungslinie sowie alle aus der Ursprungszelle hervorgehenden Zellen unterschiedlicher Differenzierungsstufen (...), aus denen ihrerseits noch weiter differenzierte Zellen hervorgehen können“ (Heinemann/Kersten 2007: 24). Stammzellen treten in der Embryonalentwicklung (embryonale Stammzellen), aber auch in Geweben des erwachsenen Menschen (adulte Stammzellen) auf. 6 Einteilung und Nomenklatur erfolgen uneinheitlich. Stammzellen werden einerseits nach ihrer Potenzialität, anderseits nach Art ihrer Gewinnung unterschieden. In der kontinentaleuropäischen Tradition wird folgende Hierarchie des Differenzierungsvermögens unterschieden (vgl. Heinemann/Kersten 2007: 22 ff.): • Totipotenz: „Fähigkeit zur Hervorbringung der verschiedenen, den Organismus konstituierenden Zelllinien“ sowie „das reale Vermögen zur Ausgestaltung der Formund Organisationsprinzipien des gesamten Organismus“. • Pluripotenz: Fähigkeit, „in sämtliche der bei der Entwicklung des Organismus auftretende Zellen und Zelltypen einschließlich der Keimbahnzellen und der Zellen des Trophoblasten und der Ernährungsgewebe differenzieren zu können“. • Multipotenz: Fähigkeit, „Zellen für die Bildung eines oder weniger Gewebe bzw. Organe des Organismus“ zu differenzieren. • Unipotenz: Fähigkeit, „einen einzigen Zelltypus“ zu bilden. Die Bestimmung des Entwicklungspotenzials von Stammzellen ist in der Praxis jedoch schwierig 7 und erfolgt durch Nachweis molekularer Marker (vgl. Heinemann/Kersten 2007: 23 ff.). 8 Minimalkriterien für eine Stammzelle sind: • Sie sind Vorläuferzellen von hoch differenzierten Zellen. • Nach ihrer Teilung können Tochterzellen von Stammzellen entweder selbst Stammzellen werden (self-renewal 9 ) oder gewebespezifisch differenzieren. 6 Der Begriff der adulten Stammzellen wird häufig kritisiert. Stattdessen wird in der Literatur etwa der Begriff „gewebespezifische“ vorgeschlagen. 7 Ausnahmen sind Zygote und Blastomere (beide sind totipotent) sowie einige ausdifferenzierte Zellen (vgl. Heinemann/Kersten 2007: 23). 8 Für einen Überblick über Eigenschaften von hES vgl. Badura-Lotter 2005: 41–53; Wobus et al. 2006: 39–44; Heinemann/Kersten 2007: 37 f. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 15 Nach der Art der Gewinnung werden Stammzellen folgendermaßen unterschieden: Möglichkeiten der Gewinnung von menschlichen Stammzellen I Gewinnung und Kultivierung von embryonalen Stammzellen aus (1) menschlichen Keimzell-Tumoren (EC-Zellen) (2) menschlichen Föten (EG-Zellen) (3) menschlichen Embryonen (ES-Zellen), die erzeugt werden bzw. gewonnen werden durch (a) Spülung aus der Gebärmutter (Uteruslavage) (b) In-vitro-Fertilisation (IVF) (i) als „überzählige“ Embryonen im Rahmen einer medizinisch assistierten Reproduktion (ii) eigens zu Forschungszwecken („Forschungsembryonen“), mit • natürlichen Gameten • Gameten, die aus ES-Zelllinien erzeugt wurden (hypothetisch) (c) Klonierungstechniken (i) embryo splitting (Blastomerenseparation) 10 (ii) Transfer eines Zellkerns in eine Eizelle („therapeutisches Klonieren“ bzw. „Forschungsklonieren“), wobei es sich bei den verwendeten Eizellen handeln kann um • menschliche Eizellen • Eizellen von Tierspezies (d) alternative Methoden zur Erzeugung menschlicher ES-Zellen (i) aus Embryonen nach stadienspezifischer externer Hemmung ihrer Entwicklung II (ii) Erzeugung von Embryonen durch Parthenogenese (iii) Erzeugung von Embryonen mit genetisch manipulierten Gameten (iv) Erzeugung von Embryonen durch altered nuclear transfer (ANT) (v) Erzeugung von ES-Zellen durch Reprogrammierung somatischer Zellen Gewinnung und Kultivierung von gewebespezifischen Stammzellen aus (1) kindlichen und erwachsenen somatischen Geweben (adulte Stammzellen) (2) Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe Quelle: Heinemann/Kersten (2007: 18) 9 Dies ist die „Fähigkeit einer Stammzelle, eine Tochterzelle mit dem gleichen Entwicklungspotential wie die Elternzelle zu erzeugen“ (Heinemann/Kersten 2007: 25). 10 Im Unterschied zu Heinemann zählt der Bericht des Irish Council for Bioethics die Blastomerenseparation zu den alternativen Quellen der hES (vgl. Irish Council for Bioethics 2008: 28). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 16 2.1 Fragestellungen der Stammzellenforschung Neben der Forschung an hES ist auch die Forschung an Tiermodellen, insbesondere der Maus 11 von großer Bedeutung. Forschungen befassen sich grob mit unterschiedlichen Ansätzen zur Gewinnung von Stammzellen, der Untersuchung ihres Differenzierungsvermögens, Grundlagenforschung mit Stammzellen sowie Forschungen zu medizinisch-therapeutischen Ansätzen (vgl. auch Schönthaler/Wagner 2008: 2). 2.1.1 Grundlagenforschung mit Stammzellen Bei der Grundlagenforschung stehen einerseits entwicklungsbiologische Forschungen im Vordergrund, die zum Verständnis der Embryonal- und Fötalentwicklung beitragen und „möglicherweise Erkenntnisse über die Ursache von Spontanaborten, Infertilität sowie Geburtsdefekten liefern“ (Heinemann/Kersten 2007: 82). Darüber hinaus „stehen die Aufklärung von molekularen Mechanismen der Spezialisierung einzelner Zellen sowie die Untersuchung der Organisation von Zellen im Gewebeverband im Vordergrund“ (Wobus et al. 2006: 53). Auch sollen „Mechanismen, die der Regulation früher Differenzierungsprozesse in Stammzellen zugrunde liegen, untersucht werden“ (ebd.). Pharkamkologie und Toxologie könnten für Toxizitätsstudien oder für pharmakologische Studien für die Entwicklung neuer Medikamente verwendet werden. Diese könnten eine „weite Verbreitung in der pharmazeutischen Industrie und in der Herstellung von Kosmetika gewinnen“ (Heinemann/Kersten 2007: 83). Dies würde den Verbrauch an Labortieren sowie die Kosten der Produktentwicklung senken. Eingeschränkt könnten dafür auch adulte Stammzellen verwendet werden. Die Grundlagenforschung zu Stammzellen wäre auch für die Tumorforschung interessant. Darüber hinaus „besteht die Vorstellung, durch spezifische genetisch definierte Stammzellkulturen Krankheitsmodelle zu entwickeln, die eine Untersuchung der speziellen Phänotype auf zellulärer und molekularer Ebene erlauben könnten“ (ebd.). 2.2 Wie weit handelt es Grundlagenforschung? sich bei hES-Forschung um Die unterschiedlichen Studien sind sich darin einig, dass es sich bei Stammzellenforschung derzeit vor allem um Grundlagenforschung handelt. Wobus et al. (2006: 21) etwa kommen zu folgender Einschätzung: • 11 Stammzellenforschung ist derzeit vorwiegend Grundlagenforschung. Für einen Überblick über die Stammzellen der Maus, so genannte murine Stammzellen, vgl. Badura-Lotter 2005: 31–40; Wobus et al. 2006: 33–39; Heinemann/Kersten 2007: 34–36. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 17 • Therapien sind zurzeit nur mit adulten Stammzellen (zum Beispiel Knochenmarktransplantation zur Behandlung von Blutkrankheiten) möglich bzw. werden in klinischen Studien überprüft. Therapien mit hES sind derzeit noch nicht möglich, aber erste klinische Studien sind geplant. • Weder embryonale noch adulte Stammzellen erfüllen zurzeit alle Kriterien, die an ideale regenerative Zellen gestellt werden müssten. Diese sind: unbegrenzte Verfügbarkeit, hohe und stabile Vermehrung in vitro, breites Entwicklungspotenzial, immunologische Verträglichkeit und ethische Unbedenklichkeit. Basierend auf dieser Einschätzung fordern Wobus et al. jedoch „Ergebnisoffenheit im Hinblick auf den zukünftigen Einsatz in der regenerativen Medizin. Aus der vergleichenden Erforschung sowohl embryonaler als auch adulter Stammzellen werden sich neue Erkenntnisse zur Biologie von Stammzellen gewinnen lassen, die auch in ethisch nichtumstrittene Therapiestrategien einfließen werden“ (2006: 21). In einer in Deutschland durchgeführten Delphi-Studie aus dem Jahr 2004, an der 49 „ausgewiesene Forscher und Forscherinnen“ aus Forschung, Kliniken und Industrie teilnahmen (Wiedemann et al. 2004a), wurden die Realisierungszeiträume in der Grundlagenforschung prognostiziert (vgl. nächste Abbildung). Allerdings ist bei der Wertung der Ergebnisse von Delphi-Studien zu berücksichtigen, dass diese „bestenfalls Trends erkennen (lassen) und wichtige Bedingungen ausmachen, die die Zukunft bestimmen werden“ (ebd.: 4). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 18 Realisierungszeiträume in der Grundlagenforschung 2023 Bis 2023, später oder nie Es ist biotechnologisch gelungen, eine "künstliche" Stammzelle mit künstlichen Chromosomen und Zellbestandteilen herzustellen. Die gezielte Differenzierung und Vermehrung von Stammzellen erfolgt ausschließlich in situ, im Organismus, gesteuert durch Signale aus dem Körper und durch Medikamente optimiert. Die meisten Grundlagenfragen zur embryonalen und gewebespezifischen Stammzellforschung sind gelöst und die Forschung konzentriert sich auf die Optimierung der medizinisch-therapeutischen Anwendungen. 2018 Bis 2018 Die Prozesse, die die Zurückverwandlung von gewebespezifischen Stammzellen in ein pluripotentes Stadium ermöglichen, sind weitgehend bekannt Humane embryonale Stammzelllinien lassen sich über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren kontinuierlich kultivieren und erfolgreich ausdifferenzieren. Eine internationale Gewebebank bietet ca. 4.000 verschiedene menschliche embryonale Stammzelllinien aller humanen Histokompatibilitätsklassen Die Gewinnung von pluripotenten Stammzellen mittels therapeutischem Klonen ermöglicht die immunsuppressionsfrei Transplantation von gezüchteten Zellen. Die Turmorbildung oder falsche Ausdifferenzierung bei transplantierten humanen Stammzellen kann durch Medikamente oder die gentechnische Veränderung der Stammzellen (Einbau eines "Suizid-Gens"ausgeschlossen werden. 2013 Bis 2013 Humane embryonale Stammzellen können gezielt ausdifferenziert und so aufgereinigt werden, dass der gewünschte Zelltyp rein und in beliebiger Menge zur Verfügung steht. Effiziente Verfahren zur Gewinnung und Anreicherung von verschiedenen humanen gewebesspezifischen adulten Stammzellen sind etabliert. Die Erkenntnisse aus der Forschung mit hES haben die Zelldifferenzierung, Umprogrammierung und Anreicherung bei humanen adulten Stammzellen entscheidend vorangebracht. Alle humanen Stammzellen können nach weltweit standardisiertem Protokoll eindeutig charakterisiert werden. Die Differenzierung und Vermehrung von menschlichen Stammzellen zu gewebespezfischen funktionsfähigen Zelltransplantation erfolgt ausschließlich in vitro, im Labor. Die Differenzierung und Vermehrung von Stammzellen zu Zelltransplantaten erfolgt je nach Typ entweder in situ oder in vitro. Stammzellen können kontrolliert und zielgenau in alle Bereich einer Gewebeschädigung innerhalb des Organismus transplantiert werden. Die vorhandenen hES-Linien können ohne das Risiko einer Übertragung von Krankheitserregern gezüchtet werden. Lebenslange, regelmäßige Untersuchungen sind bei Patienten, die tierische Zelllinien als Zell- und Gewebetransplantate erhalten haben, gesetzlich vorgeschrieben. Die immunologische Abstoßung von transplantierten allogenenen Stammzellen bzw. Zelltransplantation wird mittels Medikamenten nachhaltig vermindert. 2008 Bis 2008 Die Forschung mit tierischen Stammzellen hat die erfolgreiche Anwendung von Differenzierungs- bzw. ReProgrammierungsmechanismen bei humanen adulten Stammzellen entscheidend vorangetrieben. Die Züchtung von menschlichen Stammzellen in vitro erfolgt standardmäßig in tierzellfreien Kulturbedingungen. Quelle: Wiedemann et al. (2004a: 8) I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 19 2.3 Zeitrahmen möglicher therapeutischer Anwendung Heinemann/Kersten (2007: 83 ff.) unterscheiden fünf Konzepte der humantherapeutischen Anwendung von Stammzellen: 1) Therapiekonzept der Zelltransplantation, bei der ein untergegangenes oder geschädigtes Gewebe im Körper ersetzt werden soll. Mögliche Einsatzfelder dazu sind: a) neurodegenerative Erkrankungen, z. B. Morbus Parkinson b) Erkrankungen der Nerven des Rückenmarks c) die hämatopoetische Repopulation bei Erkrankungen oder Schädigung der blutbildenen Zellen im Knochenmark d) der insulinabhängige Diabetes Mellitus Typ I e) Muskeldystrophien f) Mykardinfarkt und myokardiale Herzinsuffizienz g) Ersatz von Haut-, Knochen- und Knorpelgewebe 2) Erhalt und Wiederherstellung der physiologischen Funktion der Stammzellen. 3) Zellgestützte gentherapeutische Behandlungsansätze mithilfe von Stammzellen bzw. deren in vitro differenzierten Tochterzellen. 4) Gezielte Heranführung von therapeutisch wirksamen Substanzen an einen definierten Ort im Körper (drug delivering). 5) Veranlassung ruhender Stammzellen in Geweben nach Gewebeschädigung zur Teilung und Reparatur. Aufgrund der EmpfängerIn notwendigen wird es Immunkompatibilität wahrscheinlich notwendig zwischen sein Transplantatzellen – mit Ausnahme und von gewebespezifischen adulten Stammzellen oder Nabelschnurstammzellen als autologe Transplantate –, genetische Modifikation der Zellen oder das Verfahren des Klonierens durch Zellkerntransfer vorzunehmen (Heinemann/Kersten 2007: 85). Es besteht eine Reihe von Risiken bei der Anwendung von humanen Stammzellen. Diese werden bei hES „gegenwärtig als erheblich höher angesehen“ als bei gewebespezifischen Stammzellen (Heinemann/Kersten 2007: 85; vgl. dazu auch Schönthaler/Wagner 2008: 6 ff.). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 20 Probleme der Anwendung von Stammzellen • Reinheit der transplantierten Zellpopulation. Zellen, die transplantiert werden, dürfen nicht mit Zellen kontaminiert sein, die nicht das gewünschte Differenzierungsstadium besitzen. • Gefahr der Tumorbildung nach Transplantation. • Infektion der menschlichen Stammzellen durch die Kulturbedingungen. „Diesbezüglich ist für die Verwendung der Zellen zu therapeutischen Zwecken die Etablierung und konsequente Verwendung von Kulturbedingungen, die ohne xenogene Zellen oder Produkte auskommen, Voraussetzung“ (Heinemann/Kersten 2007: 86). 12 • Stabilität der in vitro induzierten Differenzierung. • Kontrolle der Migration der transplantierten Stammzellen oder von aus Stammzellen differenzierten Zellen. • Immunkompatibilität der transplantierten Zellen. Dies macht Immunsuppression mit den damit verbundenen Risken (Infektionsanfälligkeit, Gefahr der Bildung spontaner Tumore) notwendig. Ein Ausweg dazu könnte die Erzeugung individualspezifischer immunkompatibler Stammzellen des Menschen durch Transfer von Zellkernen in entkernte Eizellen oder in ES sein. Diese sind aber mit heute kaum kalkulierbaren weiteren Risiken verbunden (vgl. ebd.). • Ungeklärt ist weiters, ob sich SpenderInnenzellen, die aus pluripotenten gewebespezifischen oder aus hES gewonnen wurden, langfristig nützlich oder schädlich auf den/die EmpfängerIn auswirken oder ohne Wirkung bleiben. Quelle: Heinemann/Kersten (2007: 85–87) Die folgende Abbildung gibt die Einschätzungen der Delphi-Studie aus dem Jahr 2004 über die Trends bei der Umsetzung der therapeutischen Maßnahmen wider. 12 Zur Kontaminierung von hES durch tierische Feeder-Zellen und Proteine aus dem Serum vgl. Wobus et al. 2006: 40, besonders 42. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 21 Realisierungszeiträume in Therapie und Anwendung > 2023 Später als 2023 Züchtung von komplexen Organen wie Nieren, Leber und Herzen durch Stammzellen und die Verwendung von neuen Biomaterialien in vitro möglich. 2023 Bis 2023 Morbus Alzheimer kann durch den Einsatz von humanen Stammzellen in verschiedenen Hirnarealen verzögert bzw. verhindert werden. Die Verpflanzung verkapselter xenogener, d. h. lebender tierischer Inselzellen zur Diabetestherapie ist Standard. 2018 Bis 2018 In ersten klinischen Versuchen kann durch die Verpflanzung von Gliazellen aus humanen embryonalen Stammzellen bzw. daraus gezüchteten Vorläuferzellen Multiple Sklerose zeitweise aufgehalten werden. Bei Querschnittlähmungen mit partiellen Verletzungen werden humane Stammzellen zur Regeneration der Nervenfasern erfolgreich eingesetzt. 2013 Bis 2013 Die Parkinsonsche Krankheit kann durch die Implantation von humanen embryonalen Stammzellen in das Gehirn des Patienten gelindert bzw. geheilt werden. Für die Behandlung von Diabetes mellitus werden insulinproduzierende Zellen aus adulten menschlichen Stammzellen erfolgreich eingesetzt. Insulinproduzierende Zellen für die Zelltherapie bei Diabetes mellitus werden aus humanen embryonalen Stammzellen in vitro gewonnen. Zur Behandlung von erkrankten Herzmuskelgewebe, z. B. nach einem Herzinfarkt, werden häufig autolog, d. h. vom selben Patienten, gewonnene adulte Stammzellen eingesetzt. 2008 Quelle: Wiedemann et al. (2004a: 12) • Ca. drei Viertel der Befragten waren der Meinung, dass in den nächsten elf bis 20 Jahren die „meisten Grundlagenfragen zu embryonalen und zu gewebespezifischen Stammzellen gelöst sein werden“. Die Forschung würde sich auf die „Optimierung der medizinisch-therapeutischen Anwendungen“ konzentrieren (ebd.: 2). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 22 • Ca. 90% der Befragten nehmen an, dass innerhalb von zehn Jahren „effiziente Verfahren zur Gewinnung und Anreicherung von verschiedenen humanen gewebespezfischen Stammzellen etabliert sind“. Die Fortschritte im Bereich der hES werden „vorsichtiger beurteilt“. Mehr als 70% halten „die gezielte Ausdifferenzierung und Aufreinigung humaner embryonaler Stammzellen innerhalb der nächsten 10 Jahre für möglich, ein Viertel der Befragten jedoch hält die kontinuierliche Kultivierung und erfolgreiche Ausdifferenzierung dieses Zelltyps für illusorisch“ (ebd.: 7). Dissens herrscht auch hinsichtlich der Bewertung des Risikos der Übertragung von Krankheitsträgern. „Während ein Viertel (...) das Übertragungsrisiko für innerhalb der nächsten 5 Jahre und nahezu die Hälfte für innerhalb der nächsten 10 Jahre kontrollierbar hält, stuft die andere Hälfte der Befragten dies als niemals realisierbar ein“ (ebd.: 7). • Bei den Einschätzungen im Bereich der Therapie und Anwendung von adulten und hES bestehen Unterschiede. Die Entwicklungen im Bereich der hES werden, besonders für PatientInnen, risikoreicher beurteilt. Schönthaler/Wagner sehen bei neuen Forschungsergebnissen „Hoffnung, dass die Stammzellforschung in Zukunft zur Therapie bisher nicht oder nur schlecht behandelbarer Krankheiten angewendet werden könnte“ (2008: 19). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 23 2.4 Quantitatives Verhältnis der Forschung an adulten Stammzellen zu hES Im Rahmen dieses Projekts ist es unmöglich, einen globalen Überblick über die Förderung von Stammzellenforschung zu schaffen. Daher werden zu diesem Zweck die relvanten Förderungsaktivitäten der EU dargestellt. Die EU förderte im 6. Rahmenprogrammes insgesamt 111 Projekte, in die Forschung an Stammzellen involviert waren (European Commission 2008). Dabei wurden die Forschungsprojekte nach folgendem Kriterium als zur Stammzellenforschung gehörig definiert: „All of the listed projects have at least one component of stem cell research, or use stem cells as research tools. Projects which only use stem cells as nonspecific tools, in particular to create animal models, are nevertheless not included in the catalogue, since such techniques are used by almost all life science laboratories on a daily basis.“ 13 Laut der European Group on Ethics in Science and New Technologies (EGE) beinhalteten 18 der EUgeförderten Projekte Forschung an hES (EGE 2007: 59 ff.; vgl. Anhang Schaffung eines Überblicks). 14 Diese hatten ein Fördervolumen von 122 Millionen Euro. 15 2.5 Verhältnis der Forschung an hES mit therapeutischer Zielsetzung versus pharmakologischer Studien Von den 18 Projekten die im 6. Rahmenprogramm gefördert werden, befassen sich vier mit toxikologischen Fragestellungen, d. s. die Projekte „InVitroHeart“, „Vitrocellomics“, „Carcinogenomics“ und „ReProTect“ (vgl. Anhang Schaffung eines Überblicks). Hinzu kommt das Forschungsprojekt „ESNATS“, das im 7. Rahmenprogramm gefördert wird (Bremer et al. 2008: 11). Elf der 18 Projekte befassen sich mit “tissue regeneration” und drei mit so genannter basic research. 13 http://ec.europa.eu/research/fp6/index_en.cfm?p=1_stem_projects, Abruf: 12.9.2008 Die von der EGE angeführten Projekte wurden entweder im 6. Rahmenprogramm oder direct vom Health Directorate gefördert. Eine Liste befindet sich im Anhang Schaffung eines Überblicks. 15 Manhalter (2008: 59) nennt folgende Zahlen. Das Gesamtförderungsvolumen aller 104 FP-6-Projekte betrug ca. 500 Millionen Euro, der Anteil der Projekte, die hES involvieren, ca. 130 Millionen. 14 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 24 2.6 Ergebnisse bei der Erforschung von Alternativen zur Forschung an hES Embryonale Szammzellen können aus einer Reihe von Geweben gewonnen werden (vgl. dazu Heinemann/Kersten 2007: 30 ff. sowie 52 ff.). Dieser Bericht beschränkt sich auf alternative Methoden zur Erzeugung von hES (vgl. Heinemann/Kersten 2007: 18). 16 2.6.1 Erzeugung von Embryonen durch Parthenogenese Parthenogenese ist eine asexuelle Form der Fortpflanzung, bei der sich Eizellen ohne Befruchtung entwickeln. Diese kann bei Säugetieren künstlich herbeigeführt werden. In der Einschätzung des Irish Council for Bioethics kann Parthenogenese ein möglicher Ansatz sein, um für Patientinnen patientinnenspezfische ES zu produzieren (Irish Council for Bioethics 2008: 31; vgl. auch Heinemann/Kersten 2007: 62 ff.). Allerdings sei die Technik, wie Klonen, sehr ineffizient. Nach Amos (2005) brauchte es 300 Eizellen, um sechs menschliche „Parthenoten“ zu schaffen, die sich jedoch nicht in ein Stadium entwickelten, aus dem Stammzellen gewonnen werden konnten (Irish Council for Bioethics: 31). 2.6.2 Erzeugung von Embryonen durch Altered Nuclear Transfer (ANT) Diese Methode versucht die mit therapeutischem Klonen verbundenen ethischen Probleme zu umgehen. Dabei wird vor dem „cell nuclear transfer“ ein Gen im Zellkern des „donors“, dass für die Implantation des Embryos notwending ist, derart genetisch verändert, dass eine normale Entwicklung des Embryos unmöglich sein soll. Die prinzipielle Möglichkeit dieser Methode wurde in Mäusen etabliert. Allerdings hat die Methode, sollte sie beim Menschen funktionieren, einige Nachteile: Es besteht keine Garantie, dass durch ANT immer ein „Embryo“ produziert wird, der keine normale Entwicklung durchlaufen kann. Darüber hinaus kann die genetische Veränderung im Zuge von ANT wichtige Auswirkungen auf die Stammzellen haben, die mithilfe dieses Verfahrens gewonnen werden (ebd.). 2.6.3 Erzeugung von embryonalen Stammzellen durch Reprogrammierung somatischer Zellen Drei Forschungsgruppen in Japan und den USA haben im Jahr 2007 aus Hautzellen von Mäusen „induced pluripotent stem cells“ (iPS) geschaffen. Im November 2007 wurde dieser Ansatz in den USA und Japan erfolgreich an menschlichen Zellen erprobt und im Jahr 2008 wiederholt sowie mit Zellen verschiedener Quellen durchgeführt (fötal, nicht fötal, Zellen aus 16 Nicht diskutiert werden in diesem Bericht daher kultivierte embryonale Karzinomzellen (EC-Zellen; vgl. Heinemann/Kersten 2007: 30 ff.) und kultivierte embryonale Keimzellen (EG-Zellen; vgl. ebd.: 32 ff.). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 25 Biopsie der Haut und kommerziellen Zelllinien). Die Dedifferenzierung ist, so der Irish Council for Bioethics, eine möglicherweise vielversprechende Methode um patientInnen- und krankheitsspezifische pluripotente Stammzellen zu produzieren, die genutzt werden können, um genetische Erkrankungen und stammzellenbasierte Therapien zu entwickeln. Allerdings bestehen auch Hindernisse, die überwunden werden müssen, bevor sie an PatientInnen angewandt werden können: Der Prozess der Dedifferenzierung ist derzeit noch wenig verstanden; die Frage, ob iPS so stabil und divers differenzieren werden wie ES, muss noch untersucht werden; die für die Dedifferenzierung notwendige Verwendung von Retroviren stellt aufgrund der damit verbundenen, möglichen Tumorentwicklung ein Sicherheitsproblem dar (allerdings bestehen Ansätze, wie dieses Problem umgangen werden könnte). Der Irish Bioethics Coucil kommt basierend auf einer Arbeit von Hyun et al. (2007) 17 dennoch zu dem Schluss: „In the short to medium term, it is unlikely that dedifferentiation will obviate the need for embryonic stem cells for research“ (Irish Council for Bioethics 2008: 27). 2.7 Stand der Forschung des sog. therapeutischen Klonens zur Gewinnung von hES Berichte einer koreanischen ForscherInnengruppe im Jahr 2004 über die erfolgreiche Klonierung menschlicher Embryonen sowie der Erzeugung von individualspezifischen ES wurden 2005 als Fälschungen erkannt. Für Wobus et al. eröffnet therapeutisches Klonen „prinzipiell die Möglichkeit, (Patienten-spezifisches) Zellmaterial für therapeutische Anwendungen herzustellen, welches immunologisch mit der zu behandelnden Person identisch ist, und Abstoßungen des Zelltransplantats nicht zu erwarten wären“ (2006: 68). Allerdings sei „der Nachweis, dass diese Strategie tatsächlich mit humanen Zellen von Patienten gelingen kann, noch nicht erbracht“ (ebd.). Heinemann/Kersten kommen zu dem Schluss, dass es unklar sei, „ob und unter welchen Bedingungen sich durch das Verfahren des Zellkerntransfers überhaupt menschliche Embryonen erzeugen lassen“ (2007: 60). Nach Darstellung der relevanten Literatur stellt der Irish Council for Bioethics fest, „obtaining human embryonic stem cells from cloned embryos is proving difficult but at least three groups in the US, three in Europe and one in China are currently pursuing this goal“ (2008: 23). Schönthaler/Wagner (2008) berichten von einem im Februar 2008 gelungenen Versuch therapeutischen Klonens einer Arbeitsgruppe der Firma Stemagen in den USA (French et al. 2008, zit. n. Schönthaler/Wagner 2008). Allerdings seien aus diesen Klonen keine ES gewonnen worden, was allerdings theoretisch möglich sein werde. 17 Hyun I./Hochedlinger, K./Jaenisch, R./Yamanaka, S. [2007]: „New Advances in iPS Cell Research Do Not Obviate the Need for Human Embryonic Stem Cells“, in: Cell Stem Cell, Vol. 1, Nr. 4, S. 367–368, zit. n. Irish Council for Bioethcis 2008: 27. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 26 2.8 Forschungen zu Hybridembryonen (Chimärenbildung) Heinemann/Kersten (2007: 60) berichtet über eine Reihe von Versuchen von therapeutischem Klonen von Tierspezies (vgl. auch Schönthaler/Wagner 2008). Er hält fest: „[D]ie verfügbaren Kenntnisse sind rudimentär, und über das Verhalten und die Fähigkeiten von ES-Zellen, die aus solcherart rekonstituierten Embryonen gewonnen werden, lassen sich gegenwärtig keine sicheren Aussagen treffen“ (Heinemann/Kersten 2007: 61). Der Irish Council for Bioethics hält fest, dass trotz der Hoffnung von WissenschafterInnen, dass zytoplasmische Mensch-Tier-Hybride, so genannte Zybrids, eine Quelle für Forschung und vielleicht sogar Therapie sein könnten, „it should be borne in mind, that the establishment of embryonic stem cell lines from cloned animal embryos is currently very inefficient (less than 5%) and the derivation of embryonic stem cells from a cloned human embyro has, as yet, proved elusive“ (2008: 24). Darüber hinaus bestehen Probleme bei der richtigen Funktionsweise der Mitochondrien sowie Gefahren einer Infektion mit tierischen Viren über das tierische Zytoplasma und tierische Mitochondrien (ebd.: 25). 2.9 Fragen der Geschlechtsgebundenheit Trotz der Fülle an Literatur zur feministischen Kritik der Reproduktionsmedizin herrscht derzeit ein Mangel an Reflexion und empirischen Arbeiten zu Fragestellungen, die sich dezidiert mit Embryonenforschung auseinandersetzen. 18 Hüsing et al. (2003: 93) reißen eine Reihe von Fragen an, die aus der Perspektive von Geschlechtsgebundenheit in der Stammzellenforschung relevant sind, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Diese Fragestellungen lauten bei der Spende von Embryos/Föten nach Schwangerschaftsabbruch: • Von wem muss die informierte Zustimmung zur Gewebeentnahme beim Embryo bzw. Fötus eingeholt werden? • Inwieweit kann beim Notstand einer Abtreibungssituation die betroffene Frau überhaupt als einwilligungsfähig gelten (vgl. dazu auch Pfeffer 2008)? • Wie kann die Unabhängigkeit einer Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch und der Einwilligung der Gewebeentnahme beim Embryo bzw. Fötus gewährleistet werden? 18 Derzeit arbeitet Anna Szyma an der Universität Wien zu feministischen Aspekten der Stammzellenforschung. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 27 • Inwieweit wandelt sich durch die Praxis, Embryonen und Föten als Lieferanten von Gewebe für Forschungs- und Therapiezwecke zu nutzen, das Bild in der Gesellschaft von menschlichen Embryonen, Föten und schwangeren Frauen? 19 Derzeit gibt es mit wenigen Ausnahmen kaum empirische Studien zur Einstellung von Frauen zur Spende Embryonenforschung. 20 von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen für die Naomi Pfeffer hat in Großbritannien eine Fokusgruppenstudie mit 41 TeilnehmerInnen durchgeführt (Pfeffer 2008) und dabei ein klares Muster identifiziert, in dem sich im Laufe des Gesprächs die Position der teilnehmenden Frauen änderte. Zunächst waren die Frauen enthusiastisch über die eventuellen Potenziale der medizinischen Forschung. Dieser Enthusiasmus wurde jedoch schwächer, je weiter die Diskussion voranschritt und Vorstellungen darüber geäußert wurden, was Stammzellenforschung einschließen könne. Die Besorgnis über eine missbräuchliche Verwendung des abgetriebenen Fötus als Forschungsobjekt rief bei manchen Frauen eine, wie Pfeffer es nennt, „Pflicht zur Sorge“ hervor, die sich auf die gesamte Forschung an abgetriebenen Föten erstrecken könne. Was für die Frauen jedoch an der Stammzellenforschung spezifisch beunruhigend war, war die „offensichtliche Fähigkeit [der Stammzellforschung, Anm. d. A.] die physische Existenz und soziale Biographie des Fötus in einer gewissen Weise über die Abtreibung hinaus wieder herzustellen und sogar zu entwickeln. Dies ist jedoch genau das, was ein Schwangerschaftsabbruch beseitigen soll“ (Pfeffer 2008: 2553, Übers. E. G.). Am Ende der Fokusgruppen waren die TeilnehmerInnen der Meinung, eine Spende von abgetriebenen Föten tendenziell abzulehnen. Die AutorInnen der Meinung (Opinion) des Irish Council for Bioethics (2008) gehen auf die Problematik der Eizellenspende ein und diskutieren dabei insbesondere das Argument der Instrumentalisierung und Ausbeutung von emotional und finanziell „verletzlichen“ (vulnerable) Frauen durch Eizellenspende. Dies wurde, und darauf verweisen die AutorInnen der Opinion, im Zusammenhang mit den Fälschungen des koreanischen Stammzellenforschers Hwang Woo Suk diskutiert, der einige seiner Mitarbeiterinnen zur Eizellenspende gezwungen haben soll und für seine Forschungen 2.061 Eizellen „verbraucht“ hat. Das ist ein Vielfaches von dem, was er in seinen Veröffentlichungen behauptet hatte (Irish Council for Bioethics 2008: 49). 21 In britischen IVF-Kliniken werden so genannte Egg-Sharing-Programme durchgeführt, die Frauen, die Eizellen für die Forschung zur Verfügung stellen, Preisnachlässe bei IVF-Zyklen gewähren (ebd.). Argumente, dass damit finanziell benachteiligte Frauen in Richtung 19 Zu anderen Aspekten der feministischen Kritik siehe Länderstudie Belgien, Kap. 4.11.3. Aus Embryonen oder Föten nach Schwangerschaftsabbruch oder Fehlgeburt können primoridale Keimzellen isoliert werden, um EG-Zellen zu gewinnen. Weiters können auch adulte Stammzellen gewonnen werden (vgl. Hüsing et al. 2003: 58). 21 vgl. auch www.useoul.edu/news/news0204_view.jsp?idx=63459&DI=EMP&p_num=1, Abruf: 3.7.2008 20 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 28 Eizellenspende gedrängt werden, werden nochmals verstärkt in Fällen so genannter altruistischer Spenden, bei der die Spenderinnen keine IVF-Behandlung durchlaufen. Während die US-amerikanische Academy of Science die „altruistische“ Spende kritisch sieht (Committee on Assessing the Medical Risks of Human Oocyte Donation for Stem Cell Research 2007, zit. n. Irish Council for Bioethics 2008: 50), nimmt die britische HFEA den entgegengesetzten Standpunkt ein (Human Fertilisation and Embryology Authority 2007a, zit. n. ebd.). Der Irish Council of Bioethics selbst führt in seiner Stellungnahme einerseits das Argument an, dass die bezahlte Eizellenspende zu einer Kommerzialisierung des Körpers beitragen könne, gibt aber zu bedenken, dass es gängige Praxis sei, Personen, die sich an Forschungen beteiligen, für ihre Zeit-, Reisekosten und das eingegangene Risiko zu bezahlen. Auch sei bei entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (Zustimmung von Ethikkommissionen, Beratung der Frauen) und nach vollständiger Information die Eizellenspende Ausdruck persönlicher Autonomie von Frauen. 22 Allerdings sollten in einem solchen Fall Höchstgrenzen der finanziellen Kompensation und der Spendezyklen eingerichtet werden, um Schutz vor ökonomischer Ausbeutung zu bieten (ebd.). Trotz der Vielzahl an brisanten Fragestellungen, die wenig empirisch untersucht sind, nehmen frauenrelevante Themen der Stammzellenforschung in Einschätzung von ExpertInnen (vgl. Wiedemann et al. 2004a) in der deutschen Debatte einen äußerst geringen Stellenwert ein. Ein Vergleich der Ergebnisse einer Delphi-Studie zeigt (Wiedemann et al. 2004a), dass die überwiegende Mehrzahl der befragten ExpertInnen aus der Sicht des Jahres 2004 erwartete, dass sich der öffentliche und politische Diskurs in den nächsten fünf Jahren vornehmlich um den Status des Embryos, die allgemeine Ächtung des Klonens, eine gerechte Gesundheitsversorgung, die Veränderung des Menschenbildes und auch die Sicherung der Forschungsfreiheit drehen werde. Wie die folgende Tabelle zeigt, nahmen die befragten ExpertInnen in der politischen und öffentlichen Diskussion bis 2009 das Thema der Rechte der PatientInnen als deutlich weniger wichtig wahr. Weit abgeschlagen wird die Rücksicht auf die Frauenrolle gesehen. 22 Zu den Risiken, die für Frauen mit Eizellspende verbundenen sind, vgl. z. B. Irish Council for Bioethics 2008: 17. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 29 Tabelle 1: Themen des öffentlichen und politischen Diskurses in % der Antworten 23 Relative Häufigkeit ungültig völlig unwichtig & nicht unwichtig wichtig sehr wichtig beurteilt Status des Embryos 0 0 0 22,9 77,1 Allgemeine Ächtung des Klonens 0 0 8,6 20 71,4 Gerechte Gesundheitsversorgung 0 0 14,3 31,4 54,3 Veränderung des Menschbildes 0 0 5,7 45,7 48,6 Sicherung der Forschungsfreiheit 2,9 0 11,8 58,8 29,4 Wirtschaftlicher Gewinn 0 0 14,3 57,1 28,6 Wandel des Gesundheitsverständnisses 0 0 25,7 45,7 28,6 Mehr Rechte von Patienten 0 2,9 31,4 62,9 2,9 Rücksicht auf Frauenrolle 0 22,9 60 14,3 2,9 Quelle: Wiedemann et al. (2004a: 20) 23 Der Umstand, dass bei einigen Fragestellungen die Addition der Werte eine Summe über 100 ergibt, dürfte auf Rundungen der AutorInnen zurückzuführen sein. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 30 3 Länderstudie Belgien 3.1 Einleitung: Gesetzliche Regelung der Stammzellenforschung Biomedizinische Fragen werden in Belgien zumeist unter dem Schlagwort „Assisted Reproductive Technology (ART)/Procréation médicalement assistée (PMA)“ diskutiert und damit dem Gesundheitssystem zugeordnet. Belgien verfolgt dabei sowohl in den Methoden der medizinisch-assistierten Reproduktion als auch in der Stammzellenforschung traditionell eine liberale „policy“. Bis in die Jahre 2003 bzw. 2007 war die Forschung an Embryonen sowie die Arbeit der Fertilitätszentren keinen spezifischen, nationalen Gesetzen unterworfen: Einzig mittels Lizenzierungsverfahren (für Humangenetikzentren Arrêté Royal von 1987, für Fertilitätszentren Arrêté Royal von 1999) hat die Politik die Rahmenbedingungen für Forschung und die Anwendung biomedizinischen Wissens geregelt. Die Regelung bzw. der Einsatz von Technologien wurde dabei – und wird größtenteils noch immer – den Berufsverbänden und den Kliniken selbst überlassen. Belgien konnte dadurch eine Sonderstellung in Europa entwickeln: Sowohl in der Forschung als auch im Bereich der assistierten Reproduktionstechnologien stehen belgische Kliniken bzw. Zentren an der Weltspitze. Der bioethische Mainstreamdiskurs zeichnet sich einerseits durch die Betonung von liberalen Werten aus (ethischer Pluralismus, individuelle Autonomie, Autonomie der Kliniken, Forschungsfreiheit). Andererseits ist er gekennzeichnet durch die Vorrangstellung der medizinischen Profession in den Entscheidungsfindungen und Debatten. Es gab und gibt in Belgien keine (öffentliche) Stammzellendebatte. Dies liegt vor allem daran, dass es kein spezifisches „Stammzellengesetz“ gibt, sondern dessen Thematik vielmehr im „Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro (11.5.2003)“ mehr gestreift denn ausführlich geregelt wird: Art. 5, §3 des Gesetzes verbietet die Benützung von Embryonen, Gameten und embryonalen Stammzellen für kommerzielle Zwecke. Darüber hinaus werden humane embryonale Stammzellen (hES) an keiner weiteren Stelle oder in anderen Gesetzen erwähnt. Ohne näher spezifiziert zu werden, geht der Gegenstand der Stammzellenforschung vielmehr im eben erwähnten Gesetz auf. Dementsprechend drehen sich die wenigen 24 Debatten um den Status des Embryos oder Regelungen der Fertilitätszentren. Stammzellenforschung an Embryonen findet an der Schnittstelle zwischen Forschungseinrichtungen und medizinischen Institutionen statt: Erstere sind in Belgien auf „überzählige“ Embryonen der Fertilitätszentren angewiesen, zumal die Produktion von 24 Varone und Schiffino sprechen deshalb von „policy without public“ (Varone/Schiffino 2003: 34). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 31 „neuen“ Embryonen für Forschungszwecke nur in Ausnahmefällen erlaubt ist (vgl. Kap. 4.2). Durch diese Verschränkung ist es nötig, jene Mechanismen und prozeduralen Arrangements vorzustellen, die die Produktion und den Umgang mit Embryonen im klinischen Bereich regeln. Weiters geben die Stellungnahmen und Positionierungen, die in den Debatten um ART abgegeben und eingenommen werden, Aufschluss über die Verfassung des belgischen Bioethikdiskurses. In der Folge werden die Fragestellungen des Antrags in ihrer Reihenfolge behandelt. Dort, wo eine Erläuterung der belgischen Situation notwendig für eine Interpretation ist, werden zusätzliche Punkte angesprochen. Während der erste Teil die formalen Regelungen darlegt, nimmt der zweite Teil die nationalen Diskussionen und dessen ProtagonistInnen (u. a. das nationale Bioethikkomitee) ins Blickfeld. 3.2 Gesetz über Embryonenforschung Die belgische Gesetzeslage im Bereich der Embryonenforschung und der assistierten Reproduktion zeichnete sich lange Zeit (bis 2003) durch die Abwesenheit von kollektiv bindenden Regelungen aus. Lediglich staatliche Lizenzierungsverfahren (Humangenetikzentren: 1987, Fertilitätszentren: 1999) organisierten das medizinische System und die darauf aufbauende Forschung, während inhaltliche Normen von den Zentren oder der medizinischen Profession selbst festgelegt wurden. Diese Situation der weitgehenden Autonomie („non-decision“) ist wesentlich auf die Ausgestaltung des politischen Feldes zurückzuführen (vgl. Kap. 4.8). Mit den Gesetzen von 2003 (Embryonenforschung) und 2007 (Assistierte Reproduktion und Weitergabe von Embryonen und Gameten) wurde dieser Weg nur auf den ersten Blick verlassen: Vielmehr werden mit beiden liberalen Bestimmungen die bisherigen Praktiken der Forschung und Reproduktionsmedizin in Gesetzesform gegossen. Das „Gesetz über die Forschung von Embryonen in vitro“ („Loi relative à la recherche sur les embryons in vitro“) wurde nach zweijähriger parlamentarischer Behandlung im belgischen Senat und der Abgeordnetenkammer mit sozialistisch-liberaler Mehrheit verabschiedet und am 11. Mai 2003 verkündet (zur Debatte siehe weiter unten). 25 Generell drückt das Gesetz keine Abkehr von bisherigen Möglichkeiten der Embryonenforschung aus, stattdessen wird die liberale „policy“ erstmals gesetzlich formuliert. 25 Das Gesetz selbst findet sich unter http://www.staatsbladclip.be/lois/2003/05/28/loi-2003022592.html, der formale Gesetzwerdungsprozess wird auf http://www.senate.be/www/?MIval=dossier&LEG&NR=695&LANG=fr näher dargestellt. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 32 Belgien hat dadurch als eines der letzten europäischen Länder das Feld der Embryonenforschung reguliert. Diese Zurückhaltung lässt sich auf die Zweiteilung des Landes in zentralen ethischen Fragen zurückführen. Das liberale Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro hängt wesentlich damit zusammen, dass die christdemokratischen Parteien Belgiens ab 1999 (Kabinett Verhofstadt I) nicht an der Regierung beteiligt waren. Zugrunde lagen dem Gesetz die Zentralität der Forschungsfreiheit und die Akzeptanz des ethischen Pluralismus innerhalb der belgischen Gesellschaft. „Within the range of medical research, the law confines itself to a more procedural approach; it outlines the framework of guidelines and institutions which should control and examine the research projects on embryos“ (Pennings 2003: 346). Belgien erlaubt alle Forschungsmethoden an Embryonen, so lange diese therapeutischen Zielsetzungen dienen. „Research for germline and somatic gene therapy, the creation of embryos for research, the use of embryonic stem cells and therapeutic cloning are not forbidden by law“ (ebd.). Mit Grund für das Gesetz war auch der Druck, der vom Europarat in Form der OviedoKonvention (1997) ausging. Während konservative Parteien in Europa auf eine Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention drängten, war das in der Konvention ausgesprochene Verbot (Art. 18: keine Erzeugung von Embryos zu Forschungszwecken) inakzeptabel für einige belgische Parteien (vgl. Cousy/Nys 2004: 9). Diese konfligierenden Zugänge zeigten sich auch in der Empfehlung des nationalen Bioethikkomitees (Comité consultatif de Bioéthique 1997). 26 Art. 36 der Konvention erlaubt es Nationalstaaten – falls es ein nationales Gesetz zu dem Thema gibt –, einzelnen Artikeln der Konvention zu widersprechen und trotzdem beizutreten. Belgien widerspricht neben dem erwähnten Art. 18 auch Art. 13 der Konvention 27 : Das belgische Gesetz erlaubt „germline“ Gentherapien auch für Nachfahren. Neben Dänemark und der Slowakei ist Belgien somit eines der wenigen Staaten, die diese Therapieform allgemein erlauben. Belgien hat bis zum heutigen Tag die Konvention weder unterzeichnet noch ratifiziert. 28 Das Gesetz, welches am 3.4.2003 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet wurde und mit 11.5.2003 in Kraft trat, hatte drei Hauptziele: die Festlegung der Bedingungen, unter denen Embryonenforschung ausgeführt werden kann, das Verbot eugenischer Praktiken und 26 „Dass divergierende Ansichten über den Umgang mit Embryonen auch in Belgien existieren, wird daran deutlich, dass das ‚Comité Consultatif de Bioéthique de Belgique‘ zu keiner einheitlichen Empfehlung zur Bewertung des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin kommen konnte. Während eine Gruppe die Unterzeichnung und Ratifizierung empfahl, lehnte eine andere Gruppe dies, insbesondere im Hinblick auf die negativen Folgen für die Entwicklung der Forschung mit Embryonen, in Belgien ab“ (Nippert 2006: 26). 27 Article 13 – Interventions on the human genome: „An intervention seeking to modify the human genome may only be undertaken for preventive, diagnostic or therapeutic purposes and only if its aim is not to introduce any modification in the genome of any descendants.“ 28 http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=164&CM=8&DF=4/15/2008&CL=ENG I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 33 das Verbot von reproduktivem Klonen. Das Gesetz ist vom Grundsatz geprägt, dass ForscherInnen alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. So verbietet das Gesetz keine „Keimbahn“-Gentherapie oder therapeutisches Klonen. Grundsätzlich ist das Gesetz offen formuliert, um zukünftige technologische Entwicklungen (z. B. Stammzellentherapie) integrieren zu können. Stammzellenforschung selbst wird an keiner Stelle des Gesetzes direkt erwähnt, auch wenn Entwicklungen in diesem Bereich in der öffentlichen Diskussion eine Rolle spielten (Pennings 2003). Einzig das Verbot der kommerziellen Nutzung von Embryonen, Gameten und embryonalen Stammzellen (Art. 5, Nr. 3) verweist darauf. Direkte Zitate des Gesetzes entsprechen in der Folge der offiziellen deutschen Version. Die Forschung an In-vitro-Embryonen 29 – und damit die Erzeugung von hES – ist in Belgien erlaubt, wenn: • therapeutische Zwecke verfolgt werden und/oder es zu einer verbesserten Kenntnis von Krankheiten, Fruchtbarkeit, Sterilität, Gewebe- oder Organtransplantation kommt, • sie auf „den neuesten wissenschaftlichen Kenntnissen basiert und den Anforderungen einer korrekten Methodologie der wissenschaftlichen Forschung genügt“ (Art. 3, Nr. 2), • sie in einem „zugelassenen Labor, das an ein universitäres Pflegeprogramm für Reproduktionsmedizin oder Humangenetik gebunden ist, und unter angepassten technischen und materiellen Umständen durchgeführt wird“ (Art. 3, Nr. 3). Bei nichtuniversitären Einrichtungen für Reproduktionsmedizin ist die Forschung erst nach einem Abkommen mit einer universitären Einrichtung möglich: Deren lokaler Ethikausschuss gibt auch die Stellungnahme im Genehmigungsverfahren (s. u.) ab, • sie unter Kontrolle eines Facharztes oder eines Doktors der Wissenschaften durchgeführt wird oder anderer Fachpersonen mit konkretem diesbezüglichem Wissen, 29 • der Embryo nicht älter als 14 Tage (Einfrierungszeit nicht inbegriffen) ist • und es keine andere Forschungsmethode mit vergleichbarer Effizienz gibt (Art. 3). 30 Das Gesetz definiert den Embryo als „eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich zu einem Menschen zu entwickeln“ (Art. 2, Nr. 1). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 34 Wenn die Zwecke der Forschung nicht durch die Erforschung von „überzähligen“ 31 Embryonen erreicht werden kann (Art. 4, §1), ist die Erzeugung von In-vitro-Embryonen erlaubt. Die dazu benötigte Eizellstimulation bei einer Frau (Art. 4, §2) ist damit erlaubt, aber nur dann, wenn die Frau volljährig ist, eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt und die Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist. Eindeutig verboten ist: • reproduktives menschliches Klonen (Art. 6), • die Schaffung von Chimären/Hybriden bzw. das Einpflanzen menschlicher Embryonen in Tiere (Art. 5, Nr. 1), • die Einpflanzung menschlicher Embryonen, an denen geforscht wird, „außer wenn die Forschung zu therapeutischen Zwecken im Interesse des Embryos selbst durchgeführt wird oder es sich um eine Beobachtungsstudie handelt, die die Unversehrtheit des Embryos nicht gefährdet“ (Art. 5, Nr. 2), • die Benutzung von Embryonen, Gameten und hES für kommerzielle Zwecke (Art. 5, Nr. 3), • die Forschung/Behandlung zu eugenischen Zwecken, d. h. „im Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer genetischer Merkmale der menschlichen Spezies“ (Art. 5, Nr. 4), • die Forschung/Behandlung im Hinblick auf die Geschlechtswahl (Ausnahme ist die Vermeidung von geschlechtsgebundenen Krankheiten). Auch wenn die nichttherapeutische Forschung an und für sich illegal ist, so herrscht doch eine rechtliche Unsicherheit in diesem Punkt, denn: „Art. 17 of the ECHRBio allows nontherapeutic research on subjects not able to consent to it under very strict conditions“ (Cousy/Nys 2004: 11). Auf jeden Fall ist (bis 2004) kein Beispiel für eine gesetzliche Ahndung bei Verstoß gegen dieses Verbot bekannt (ebd.). Die Forschung an In-vitro-Embryonen ist erlaubt, wenn therapeutische Zwecke verfolgt werden oder die Forschung zu einer „verbesserten Kenntnis in Sachen Fruchtbarkeit, Sterilität, 30 31 Organ- oder Gewebetransplantation, Vorbeugung oder Behandlung Siehe auch Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften 2005: 135 f.; Poncin 2003. Diesen Ausdruck verwendet das Gesetz selbst. von I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 35 Krankheiten beiträgt“ (Art. 3, Nr. 1). Embryonale Stammzellenforschung, die dieser Regelung nicht widerspricht, ist somit gestattet. Woher kommen die Gameten und/oder Embryonen für die Forschungsvorhaben? Diese werden in den Fertilitätszentren Belgiens aufbewahrt und können von den BesitzerInnen – d. h. den Betroffenen 32 – für Forschungszwecke abgetreten werden. „SpenderInnen“ von Gameten und Embryonen müssen vor ihrer schriftlichen Einwilligung sachgemäß informiert werden, wobei insbesondere Informationen über die gesetzliche Regelung, die Stellungnahmen der Kommission/des Ethikausschusses (s. u.), die Technik zur Gewinnung der Gameten und den Zweck, die Dauer der Forschung/Behandlung zu geben sind. Die Betroffenen können bis Forschungsbeginn ihre Einwilligung zurückziehen (Art. 8). Auf Embryonen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon existierten, trifft diese Regelung ebenso zu. Das Gesetz orientiert sich somit an dem Ziel des „informed consent“: Alle Betroffenen geben in voller Freiheit und nach sachgemäßer Information ihre Einwilligung für die Benutzung der Gameten/Embryonen schriftlich bekannt. Das Gesetz gibt keine Auskunft über die Einfuhr von hES oder Embryonen zu Forschungszwecken. Deshalb ist davon auszugehen, dass dies erlaubt ist. Andererseits hat die Einfuhr von hES oder Embryonen zu Forschungszwecken für Belgien schon daher wenig Bedeutung, weil der Zugang zu belgischen Embryonen forschungsfreundlich ist und tausende von „überzähligen“ Embryonen in den belgischen Fertilitätszentren verwahrt werden. Somit stellt sich praktisch die Frage einer Einfuhr nicht. Ebenso ist aufgrund der hohen Anzahl an eingefrorenen Embryonen (24.224 im Jahr 2001 laut Institut Européen de Bioéthique 33 ) die in Art. 4 geregelte Erzeugung von Embryonen für Forschungszwecke und die damit verbundenen Eizellstimulation (noch) nicht relevant. 3.3 Genehmigungsverfahren Jedes Forschungsvorhaben an Embryonen muss sowohl dem lokalen Ethikausschuss (s. u.) der betreffenden Forschungseinrichtung als auch der „Föderalen Kommission für medizinische und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro“, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet wurde, vorgelegt werden. Dieser Begutachtungsantrag wird vom Forscher/von der Forscherin gemeinsam mit der Leitung des zugelassenen Fertilitätszentrums eingereicht und umfasst eine detaillierte Beschreibung des Zwecks, der Methode, der Dauer und der Art der Forschung (an „überzähligen“ oder speziell 32 Art. 2, Nr. 4: „Betroffene“: im Falle überzähliger Embryonen die Personen, für die der Embryo erzeugt worden ist, und ferner die Personen, mit deren Gameten oder genetischem Material der Embryo zu Forschungszwecken erzeugt worden ist, d. h. die SpenderInnen von Gameten oder von genetischem Material. 33 http://www.ieb-eib.org/default.asp?ID=chif&Pagnum=2&LM=3 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 36 dafür erzeugten Embryonen). Innerhalb von zwei Monaten hat der lokale Ethikausschuss eine Stellungnahme abzugeben. Ist diese negativ, ist das anvisierte Forschungsprojekt gescheitert, und es kann auch an keiner Stelle Berufung eingelegt werden (Poncin 2003). Bei einer positiven Stellungnahme des lokalen Ethikausschusses geht der Antrag an die Föderale Kommission, die ihn ebenfalls positiv zu bewerten und ihre Beschlüsse schriftlich zu begründen hat (Art. 7). Bei einer Änderung während eines laufenden Projekts muss der Ausschuss darüber informiert werden. Werden die Forschungsergebnisse veröffentlicht, muss die Föderale Kommission über diese benachrichtigt werden. 2002 bestanden mehr als 200 lokale Ethikausschüsse (vgl. Cousy/Nys: 12 f.). 3.3.1 Föderale Kommission Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gesetzes wurde eine „Commission fédérale pour la recherche médicale et scientifique sur les embryons in vitro“ installiert. Die Artikel 9 bis 11 des Gesetzes regeln die Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission. Die vierzehnköpfige wissenschaftliche, Kommission 34 juristische, besteht ethische und aus ExpertInnen soziale Fragen im für medizinische, Bezug auf die Embryonenforschung. Nach einem fixen Schlüssel (paritätisch nach Sprachherkunft, Geschlecht) und in einer ausgewogenen Berücksichtigung der ideologischen und philosophischen Tendenzen wird die Kommission vom Senat für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Dies geschah erst am 6. März 2006. Neben den in Art. 7 beschriebenen Genehmigungsverfahren (s. o.) besteht die Aufgabe der Kommission: • in der Sammlung von Informationen in Bezug auf Embryonenforschung, u. a. Projekte, die negativ beurteilt wurden, • in der Verhinderung gleicher, wissenschaftlich nicht gerechtfertigter Projekte, • in der Beurteilung der Anwendung des Gesetzes, • im Verfassen von Empfehlungen bezüglich Gesetzesinitiativen oder Stellungnahmen für die lokalen Ethikausschüsse, • im Verfassen von Stellungnahmen für die lokalen Ethikausschüsse (z. B. Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes) (Art. 19, §1). 34 vgl. http://www.senate.be/actueel/nominations/embryo/embryo_fr.html I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 37 Bevor die Kommission einen Antrag negativ beurteilt, muss sie deren ForscherInnen sowie die Laborleitung anhören. Falls während der Forschung ein Gesetzesverstoß festgestellt wird, kann die Kommission diese abbrechen. Ebenso hat die Kommission jederzeit ein Besuchsrecht der Labore und kann deren ForscherInnen/LeiterIn anhören. Beschlüsse werden mittels Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst. Jedes Jahr hat die Kommission einen Arbeitsbericht an die gesetzgebenden Kammern – Senat und Abgeordnetenkammer – weiterzuleiten, in dem sie ihre Aufgaben erörtert. 35 3.3.2 Lokale Ethikausschüsse Jedes Krankenhaus muss einen lokalen Ethikausschuss einrichten (Comités d’Éthique Locaux (CEL)). Diese bilden die erste Instanz bei den Genehmigungsverfahren bezüglich Forschung an Embryonen. Einmal jährlich sind dem nationalen Bioethikkomitee (NCCB, s. u.) von den CEL Tätigkeitsberichte zu liefern. 36 „Selon l’Arrêté Royal du 12 août 1994, chaque hôpital doit disposer d’un comité d’éthique local (ou CEL suivant la terminologie du Comité Consultatif de Bioéthique). Le CEL exerce principalement deux missions: une mission d’accompagnement et de consultation en ce qui concerne les aspects éthiques de la pratique hospitalière, et une mission d’avis pour les protocoles relatifs aux expérimentations sur la personne humaine et sur le matériel reproductif humain“ (Comité consultatif de Bioéthique 2007: 3). Die Funktion und Zusammensetzung der CEL ist im Arrêté Royal vom 12.8.1994 festgehalten. Die Ethikausschüsse Ärztekammer genehmigt werden. müssen dabei von der belgischen 37 Von den 238 angeschriebenen CEL (davon 25 nicht in einem Krankenhaus) lieferten für das Jahr 2005 nur 147 ihren Bericht ab. Die Mehrzahl besteht aus der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von acht bis 15 Personen. Ein Großteil der CEL konstituiert sich zwischen vier- und achtmal im Jahr, der Männeranteil beträgt zwei Drittel. Ebenfalls zwei Drittel der Mitglieder in den lokalen Ethikausschüssen sind von ihrer Profession MedizinerInnen, ca. 15 Prozent KrankenpflegerInnen und zehn Prozent JuristInnen. EthikerInnen und religiöse Professionen sind kaum präsent (drei bzw. zwei Prozent im Jahr 2005; vgl. Comité consultatif de Bioéthique 2005). Die angesprochenen Themen sind breit gestreut, aber „on peut globalement distinguer les thèmes suivants: problématique éthique de la relation avec les patients en psychiatrie; secret 35 Gegenwärtig ist der erste Bericht laut Angaben eines Interviewpartners zwar erarbeitet, war uns aber trotz mehrmaliger Anfragen bei der Föderalen Kommission nicht zugänglich. 36 vgl. https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,8546425&_dad=portal&_schema=PORTAL 37 Eine Auflistung der CEL findet sich auf: http://195.234.184.64/web-Fr/listecometh2004FR.htm. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 38 professionnel et respect de la vie privée du patient; interruption de grossesse; codes DNR; HIV et SIDA; contention physique; problématique de la stérilisation; compassionate use de médicaments, etc.“ (Comité consultatif de Bioéthique 2007: 26). 3.3.3 Nationale Bioethikkommission Die nationale Bioethikkommission spielt zwar keine Rolle bei Genehmigungsverfahren der Stammzellenforschung, aus Gründen der Übersichtlichkeit und weil sie eine Kontrollinstanz der Tätigkeiten der CEL darstellt, wird sie an dieser Stelle vorgestellt. Die belgische nationale Bioethikkommission (Comité consultatif de Bioéthique de Belgique, NCCB 38 ) wurde übereinstimmend vom Bundesstaat, den drei föderalen Regionen und der „Commission communautaire commune“ im Jänner 1993 ins Leben gerufen. Seit 1995 ist deren Berufung und Arbeit gesetzlich geregelt. Das Komitee ist unabhängig, pluralistisch zusammengesetzt und hat zwei Aufgaben zu erfüllen: Einerseits hat es Stellungnahmen abzugeben zu Problemen, die in der Forschung und deren Anwendung im Bereich der Biologie, der Medizin und der Gesundheit auftreten. Diese Probleme sind hinsichtlich ihrer ethischen, sozialen und juristischen Aspekte zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich der Menschenrechte. Zweitens hat das Komitee die Aufgabe, bundesstaatliche Autoritäten und die Öffentlichkeit über diese Probleme zu informieren. Weiters werden öffentliche Konferenzen initiiert und ein bioethisches Dokumentationszentrum errichtet. Ein Jahresbericht 39 fasst die Aktivitäten des Komitees zusammen. 40 Das Komitee besteht aus 35 Personen, die für vier Jahre nach einem fixen Schlüssel von verschiedenen Interessengruppierungen bestellt werden 41 und eine beschließende Stimme haben. Acht Mitglieder sind beratend. 3.4 ForscherInnen Jede/r ForscherIn hat jedes Jahr einen Bericht anzufertigen, in dem er/sie den Zweck, die Methode, die Dauer und den Stand der Forschung sowie die Einhaltung der Gesetze mitzuteilen hat. Das Ausbleiben des Berichts wird mit 50 bis 50.000 Euro bestraft. Wer eine verbotene Handlung setzt (Art. 3, Nr. 5, Art. 4–6), wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro bestraft. 38 https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,512676&_dad=portal&_schema=PORTAL https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,8546423&_dad=portal&_schema=PORTAL 40 Näheres zu den Stellungnahmen und Einflussnahme des NCCB siehe Kapitel 4.11.3. 41 https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,8546418&_dad=portal&_schema=PORTAL 39 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 39 Weiters kann dem/der ForscherIn für fünf Jahre die Ausübung jeglicher medizinischer oder Forschungstätigkeit verboten werden. Bis dato ist aber keine gesetzliche Ahndung eines Verstoßes – welcher Art auch immer – bekannt. „Das für alle ÄrztInnen Belgiens verbindliche Berufsrecht [ist] der ‚Code de Deontologie Médicale‘, in der Fassung vom November 2002 des Collège des Médecins“ (Grüber 2003), doch werden hier weder die Pflichten noch die Verantwortung der ÄrztInnen und ForscherInnen in puncto Stammzellenforschung und -anwendung geregelt. Die medizinische Profession ist moralisch, aber nicht rechtlich verpflichtend im „Order of Physicians“ (vergleichbar der österreichischen Ärztekammer) organisiert (vgl. Nys/Schotsmans 2000, Cousy/Nys 2004). Es gibt so gesehen keine externe Kontrolle von ForscherInnen und ÄrztInnen, vielmehr sind sie laut dem Königlichen Dekret vom 22.9.1992 an die medizinischen Standards, die in der „Deklaration von Helsinki“ festgehalten wurden, gebunden (Cousy/Nys: 7). Sie agieren relativ autonom, sind eher an die institutsinternen Gepflogenheiten als an Gesetze gebunden und verfügen über eine relativ große Informationsgewalt, denn sie sind verpflichtet, nur die „relevanten“ Informationen weiterzugeben: „The obligation to give the patient the information has been replaced by the possibility to do so“ (ebd.: 21). 3.5 Gesetz über die Weitergabe von Gameten und überzähligen Embryonen Neben dem eben beschriebenen Gesetz aus dem Jahr 2003 tangiert das Gesetz vom 15.3.2007 – „Loi relative à la procréaction médicalement assistée et à la destination des embryons surnuméraires et des gamètes“ (2007/23090) 42 – ebenfalls unsere Fragestellungen, weil es die Bedingungen der Weitergabe von Embryonen regelt. Das Gesetz steht in der liberalen Tradition 43 des Gesetzes von 2003 und obwohl es vielerlei Punkte regelt, sollte es keine Abkehr vom grundsätzlichen Zugang der belgischen Politik sein: Die Autonomie und Freiheit sowohl der PatientInnen (ihre Behandlung bzw. ihren Arzt/ihre Ärztin frei wählen zu können und über die Verwendung ihrer Embryonen zu bestimmen) als auch der Fertilitätszentren bleiben zentral. „The law provides the fertility specialists with a much needed legal basis for their practice and most specifically for the contracts regarding the disposition of human embryos“ (Pennings 2007: 259). Zwar bezieht 42 Eine offizielle deutsche Übersetzung liegt noch nicht vor. Das Gesetz ist abrufbar unter: http://www.staatsbladclip. be/lois/2007/07/17/loi-2007023090.html. 43 „The result is a liberal law which recognises the plurality of family forms and the diversity of ethical positions regarding the acceptability of medically assisted reproduction“ (Pennings 2007: 252). Mit Ausnahme von Frauen über 47 Jahren steht das Gesetz allen PatientInnen – ob Paaren oder Einzelpersonen – offen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 40 sich das Gesetz auf die Ausgestaltung und Prozesse im Bereich der medizinischen Reproduktion, doch berührt es unsere Themenstellung in zweierlei Hinsicht: Erstens legt es Bedingungen der Entstehung und Distribution von Embryonen fest, zweitens geben die Ausrichtung und Formulierungen des Gesetzes Auskunft darüber, wie in Belgien bioethische Fragen benannt und geregelt werden. Belgische Fertilitätszentren sind weltweit bekannt für ihre hohe Qualität: Annähernd 15.000 IVF-Zyklen werden durchgeführt, wobei durchschnittlich 3.000 Kinder zur Welt gebracht werden. „Belgian practitioners have a good reputation and seem to manage their centres without noticeable problems“ (Pennings 2007: 251). Hauptaugenmerk des Gesetzes liegt daher auf der prozeduralen Regelung der Weitergabe von Embryonen und Gameten. 3.5.1 Weitergabe von Embryonen PatientInnen haben drei Möglichkeiten, mit ihren „überzähligen“ Embryonen zu verfahren (Art. 10, §2): Weitergabe für Forschungszwecke (im Sinne des Gesetzes von 2003), Zerstörung des Embryos oder Weitergabe als „Spende“ für andere. Diese Entscheidung wird in einer Vereinbarung zwischen dem Fertilitätszentrum und den „AutorInnen des elterlichen Projekts“ 44 vor Beginn der Behandlung festgehalten. Falls es sich um ein Ehepaar handelt, muss das Übereinkommen von beiden unterschrieben werden. Vor jedem neuen Zyklus mit eingefrorenen Embryonen muss das SpenderInnenpaar gefragt werden. Ein ähnlicher Vertrag ist bezüglich überzähligen Gameten erforderlich. Die „AutorInnen des elterlichen Projekts“ können ihre Entscheidung jederzeit ändern – aber nur wenn sie sich einig sind. Andernfalls bleibt ihre ältere Entscheidung aufrecht. „This implies that the centres are even legally obliged to donate embryos to others when they have an explicit statement of one of the partners that he or she objects to donation to others“ (Pennings 2007: 252). Alle gesetzlichen Abänderungsanträge, in denen von den Fertilitätszentren am Ende der Lagerungsperiode die Einholung einer Bestätigung von den SpenderInnen über deren Entscheidung zur weiteren Verwendung der Embryonen verlangt wird, wurden abgelehnt. Dies veranlasst Pennings zu der Feststellung: „The rules of the disposition of embryos seem to have been inspired by practical concerns of the fertility centres who do not want to spend time and money looking for ex patients or who do not want to make an effort to keep in contact with patients who have stored material“ (ebd.: 253). 44 Um sich nicht auf das Konzept einer rechtlich legitimierten heterosexuellen Paarbeziehung festzulegen, ist in den Stellungnahmen nicht von Eltern, sondern immer nur von den „auteurs du projet parental“ die Rede. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 41 Dieses Thema (Zustimmung zur Weiterverwendung von „überzähligen“ Embryonen) wurde innerhalb der nationalen Bioethikkommission in einigen Statements kontroversiell diskutiert (Comité consultatif de Bioéthique 2002b, 2004): Während eine Position mittels prozeduraler Mechanismen (Aufrechterhaltung des Kontakts mit ExpatientInnen) die EntscheidungsträgerInnen in ihrer Autonomie unterstützen wollte (z. B. indem am Ende der Lagerungsperiode nochmals die Entscheidung über die Weiterverwendung des Embryos erfragt wird), ging die zweite Position davon aus, dass der erstmalige Wille der SpenderInnen bis zu dessen eventueller Veränderung aufrecht bleibt (Pennings 2007). Außerdem wird im Avis n° 19 ein praktisches Problem festgehalten: Die Anfragen der Fertilitätszentren, was mit den eingefrorenen Embryonen zu geschehen habe, werden von den „AutorInnen des elterlichen Projekts“ oft gar nicht beantwortet (Comité consultatif de Bioéthique 2002b: 8). Pennings (2007) bemängelt am Gesetz, dass dieses nicht mitbedenkt, dass MedizinerInnen oder die Klinik die angebotenen Prozeduren verändern: Was, wenn die PatientInnen sich für eine Alternative entscheiden, die das Fertilitätszentrum nicht anbietet? Es fehlen deshalb Bestimmungen über die Weitergabe von Embryonen/Gameten zwischen den Kliniken. 3.5.2 Lagerungszeit Vor dem neuen Gesetz 2007 war nicht klar, ob die damaligen Verträge überhaupt rechtsgültig waren. Grund dafür war der nicht geklärte Status des Embryos (Ding oder Person). Viele Zentren entschieden sich für die sichere Seite und behielten alle Embryos gefroren. „It is a public secret that there are thousands of embryos stored by the fertility clinics for which they have no destination and whose parents cannot be reached“ (ebd.: 253). Mit der neuen gesetzlichen Regelung müssen die Zentren nach dem Ablaufdatum der Konservierungsperiode (maximal fünf Jahre, Art. 17) den Willen des Vertrags (s. o.) erfüllen. Unter Angabe von außergewöhnlichen Gründen kann die Periode verlängert werden, wobei dies das Gesetz nicht weiter präzisiert. Gameten für eigene Zwecke können hingegen zehn Jahre aufgehoben werden. Praktischer Grund für die Fünfjahresfrist ist, eine Überakkumulation an gefrorenen Embryonen in den Zentren zu verhindern. Für Embryonen, die für wissenschaftliche Zwecke – im Sinne des Gesetzes von 2003 – oder als Spende für andere verwendet werden, bestimmt das Fertilitätszentrum deren Lagerungszeit. Hier schreibt der/die GesetzgeberIn keine Zeitspannen vor. Art. 75 des Gesetzes regelt den Umgang mit den bereits vorhandenen Embryonen: Falls das Fertilitätszentrum die „AutorInnen des elterlichen Projekts“ und deren Wunsch nicht mehr ausfindig machen können, müssen die Embryonen zerstört werden. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 42 3.5.3 Weitergabe von Embryonen und Gameten an Dritte Sowohl der kommerzielle Handel mit menschlichen Embryonen als auch deren Benutzung für eugenische Zwecke ist verboten. Die Weitergabe ist frei und anonym. „From the moment of implantation, the rules of civil law regarding filiation and inheritance are applicable in favour of the recipients“ (ebd.: 254). Die Gameten eines Spenders/einer Spenderin können für höchstens sechs verschiedene Frauen verwendet werden, d. h., die Anzahl der Kinder pro SpenderIn hängt davon ab, wie viele Kinder jede dieser Frauen haben will. Besonders dieser Punkt wurde in den Medien unter den Schlagwörtern Blutsverwandtschaft und „unfreiwilliger Inzest“ 45 diskutiert. Ein Zusatzantrag, mit dem ein Zentralregister aller GametenspenderInnen installiert werden sollte, wurde nicht angenommen. Die Mehrheit sah dadurch die Anonymität der SpenderInnen bedroht. Art. 64 des Gesetzes stellt aber ein System, mit dessen Hilfe die Fertilitätszentren Informationen austauschen können, in Aussicht. 3.5.4 SpenderInnenanonymität Die Weitergabe von Embryonen an Dritte ist immer anonym, um Kommerzialisierung zu verhindern. Die Fertilitätszentren müssen die Geheimhaltung der Daten, die zu einer Identifizierung der SpenderInnen führen könnten, garantieren. Beim Spenden von Gameten gibt es eine Ausnahme (Art. 57): „Le don non anonyme résultant d’un accord entre le donneur et le ou les receveurs est autorisé.“ D. h., nicht anonyme Spenden sind erlaubt, wenn es eine Übereinkunft des Spenders/der Spenderin und der Empfängerin gibt. Das Gesetz ist in diesem Punkt nicht stringent, weil die Differenz zur Anonymität der Embryonenspende nicht erläutert wird und das Risiko der Kommerzialisierung – wie die Praxis in einigen Ländern zeigt (Pennings 2007) – von Eizellenspenden entsteht. Dieser Zusatz ist aber für die Praxis in den Fertilitätszentren Belgiens von enormer Bedeutung: „Most oocyte doners in Belgium are sisters or good friends of the recipients and more than half of them opt for known donation, meaning that the recipient only accepts if she receives the oocytes of the woman she recruited and/or the donor only accepts to donate if she can direct her oocytes to that specific recipient“ (ebd.: 255). Nicht anonyme Gametenspende wird in Belgien kaum durchgeführt. Pennings kritisiert diese Regelung als implizit diskriminierend, weil sie dazu führen kann, dass manche Kinder ihre genetische Mutter, ihren genetischen Vater kennen lernen können, während anderen dies nicht möglich ist. Dieses „double track“-System (vgl. Pennings 1997) 45 Wie schon weiter oben beschrieben wurde, stammt die Gametenspende oft von der Verwandtschaft. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 43 – in dem sowohl der/die SpenderIn entscheiden kann, ob er anonym oder identifizierbar sein will, als auch die Empfängerin entscheiden kann, ob sie eine/n anonyme/n SpenderIn haben will – stieß auch auf einigen parlamentarischen Widerspruch. Generell sind seit dem Gesetz die Informationen für das Kind restriktiver geregelt: Kliniken dürfen keine physischen Charakteristiken der SpenderInnen an die Empfängerinnen weitergeben, die Weitergabe von nichtmedizinischer Information ist strengstens verboten. Bezüglich Präimplantationsdiagnostik (PGD) bleibt das Gesetz vage: Einzig Sexselektion aus nichtmedizinischen Gründen sowie eugenische Selektion ist verboten. Das gibt den Humangenetikzentren viel Spielraum. GegnerInnen der Regelung – vor allem aus dem katholischen Spektrum – wollten eine restriktivere Regelung (PGD nur bei sehr gravierenden Krankheiten), fanden aber keine Mehrheit: Eine Auflistung und ein innerer Vergleich der Krankheiten wurde als unmöglich empfunden. Gesetzliche Regelungen mit bioethischen Implikationen werden in Belgien mit einer Gewissensklausel versehen. Dies ist ein Mechanismus, um die Gesetze mit ethischem Pluralismus abzugleichen und damit Konflikte zu vermeiden. So kann auch in diesem Gesetz niemand gezwungen werden, gegen sein/ihr Gewissen zu handeln. Ebenso kann eine Behandlung kein positives Recht werden: Ein/e PatientIn kann diese nicht verlangen. Im vorliegenden Gesetz wird die Gewissensklausel nicht an Personen gekoppelt, sondern an das Fertilitätszentrum selbst. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit Gefängnisstrafen zwischen einem und fünf Jahren und/oder mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro geahndet. 3.6 Datenschutz Bezüglich des Datenschutzes bei Forschung an hES gibt es keine spezifischen Gesetzesbestimmungen, vielmehr kommen hier die allgemeinen Datenschutzbestimmungen bezüglich „genetischer Informationen“, die im Belgian Insurance Contract Act von 1992 festgehalten sind, zum Tragen. Wie auch viele andere europäische Staaten nimmt hier der belgische Gesetzgeber einen radikalen Standpunkt ein und verbietet jegliche Weitergabe von „genetischen Informationen“: Laut Art. 5 des Belgian Insurance Contract Act „genetic data cannot be communicated“ (Cousy/Nys 2004: 20; vgl. auch Nys et al. 2002: 23 f.; Nys/Van Schoubroek 2006: 23). Ein Teilaspekt des Datenschutzes wird im Rahmen des Gesetzes zur Weitergabe von Gameten und Embryonen von 2003 geregelt, wobei hier die SpenderInnenanonymität rechtlich verbindlich ist, abgesehen Ausnahmefällen (siehe weiter oben). von bestimmten, gesetzlich vorgegebenen I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 44 3.7 Forschungsfinanzierung/-förderung Forschung an Stammzellen wird in Belgien hauptsächlich an universitären Instituten betrieben und über diese finanziert. Darüber hinaus finanzieren auch private Unternehmen (hauptsächlich pharmazeutische, medizinisch-technische Firmen) diese Forschung. Als dritte Anlaufstelle für Forschungsmittel fungieren der „Fonds de la Recherche Scientifique“ (FNRS) sowie der „Fonds Wetenschappelijk Onderzoek“ (FWO). Die Beschreibung der gegenwärtigen Situation der Stammzellenforschung fällt nicht nur aus Datenschutzgründen und Schwierigkeiten, die entsprechenden Daten zu erlangen, schwer. 46 Wie viele Projekte mit welchem Betrag finanziell unterstützt werden, welche aus welchen Gründen abgelehnt werden, welcher Anteil der Projekte sich dezidiert mit hES beschäftigt – das sind alles Daten, die so nicht publik gemacht werden und daher nicht eruierbar sind. Varone/Schiffino konstatieren: „Research remains confidential until results are officially released in scientific journals. This phenomen is partly linked to the mostly financial impact of the publication of results“ (2006: 653). Obwohl die Stammzellenforschung als ein viel versprechendes Gebiet innerhalb der Biomedizin aufgefasst wird, schätzen Schiffino/Varone (2006) die Forschung an hES in Belgien im internatioanlen Vergleich als weniger entwickelt ein. Mit Stand 2006 bestanden in Belgien sieben hES-Linien (vgl. Werner-Felmayer 2007: 2). 47 Forschung an tierischen Stammzellen ist weiter verbreitet – sowohl in Flandern als auch in der Wallonie. Therapeutische Forschung wird vornehmlich mit adulten Stammzellen (Universität von Liège, Katholische Universität Leuven, Freie Universität in Brüssel) durchgeführt (Varone/Schiffino 2006). An der Katholischen Universität Leuven wurde im Rahmen eines Rückholprogramms belgischer WissenschafterInnen für Catherine Verfaillie ein eigenes Stammzellen-Institut eingerichtet. 48 Daneben gibt es mehrere Unternehmen (vornehmlich pharmazeutische), die selber Forschungsabteilungen betreiben und/oder in Zusammenarbeit mit Universitätsinstituten an Stammzellen forschen. 49 Die Themen der Forschungsarbeiten reichen von ethischen Fragen (z. B. „Regenerative medicine through stem cell research and therapy: a foundational ethical research“ unter der Leitung von Paul Schotsmans am Interfakultären Center für Biomedizin in Leuven) über 46 Um auf die Fragen, die sich auf die Finanzierung und Förderung von Stammzellenforschung beziehen, eingehen zu können und eventuell diesbezügliche Statistiken ausfindig zu machen, haben wir an verschiedene Personen und Institutionen (vornehmlich MedizinerInnen/ForscherInnen, die auch in lokalen Ethikausschüssen tätig sind) per EMail Anfragen gesendet. Doch blieben diese leider unbeantwortet. Auch Anfragen an die beiden Förderungseinrichtungen FNRS und FWO blieben ohne Erfolg. 47 Im Vergleich dazu besitzt Großbritannien 24 hES-Linien, Schweden sogar 55. 48 Die Förderung beträgt auf fünf Jahre insgesamt 6.909.000 Euro, http://www.kuleuven.be/research/ keydomains/odysseus/, Abruf: 21.9.2008. 49 Eine Aufzählung der Einrichtungen, die an Stammzellen forschen oder diese verwenden, befindet sich im Anhang Belgien. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 45 Grundlagenforschung in ausgewählten medizinischen Bereichen („Biology of the human hematopoietic stem cell“ unter der Leitung von Catherine Verfaillie am Stammzell-Institut der Katholischen Universität Leuven) bis hin zu spezifischen Aspekten bei medizinischer Anwendung („New therapies aimed at the preservation or restoration of beta cell function in type 1 diabetes“ unter der Leitung von B. Keymeulen) oder „New development in human reproduction: from embryonic stem cell to gametes“ (Leitung: Petra De Sutter). Verfügbar sind Zahlen belgischer Beteiligung an EU-Projekten, die sich mit Stammzellenforschung befassen. Belgische WissenschafterInnen sind an 42 der 111 Proejkte beteiligt, die sich im 6. Rahmenprogramm mit Stammzellenforschung beschäftigen. Dabei koordinieren sie zehn dieser Projekte. Betrachtet man von diesen Projekten diejenigen, die sich mit hES beschäftigen, so sind belgische ForscherInnen an neun dieser 18 Projekte beteiligt (European Commission 2008). 3.8 Assistierte Reproduktion in Belgien und politische Steuerung Um den Rechtsvergleich in einen größeren Zusammenhang stellen zu können, werden in weiterer Folge die nationalen Diskussionen, die zu der vorliegenden Gesetzgebung geführt haben, analytisch aufgearbeitet. Hierzu werden nach einer Einleitung die Fragestellungen des Antrags in ihrer Reihenfolge untersucht. Zu Beginn wird ein kurzer Überblick über die belgische Situation in der „assistierten Reproduktion“ und der bioethischen Forschung gegeben. Diesem Abschnitt folgt eine Darstellung der politischen Entwicklung in Bezug auf bioethische Fragestellungen. 3.8.1 Überblick Der Zugang zur „Assisted Reproductive Technology“ (ART) 50 und deren Ausgestaltung war bis 1999 bzw. 2007 nicht speziell geregelt. Ebenso war die wissenschaftliche Forschung im biomedizinischen Bereich keiner rechtmäßigen Regelung unterworfen. Es gab keine gesetzlichen Rahmenbedingungen „regulating the status of the embryo, scientific research on human beings and their embryos, or the re-utilization of humans’ organs for research aims“ (Varone/Schiffino 2004a: 21). Alles war erlaubt, solange es nicht explizit verboten war. Trotz dieses Mangels an Gesetzen war die ART nicht unreguliert: Zu verschiedenen Zeiten wurden prozedurale Normen eingeführt (u. a. Lizenzierungsverfahren für Fertilitätszentren 1999). Zweitens beschränkte sich die wissenschaftliche und medizinische Community ihre Autonomie selbst mittels (in)formeller Regelungen (Verhaltenscodizes) und aufgrund 50 Zur Geschichte, gesetzlichen Regelung und Praxis der ART-Zentren siehe auch Nippert 2006: 10–27. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 46 technischer Möglichkeiten. Ebenso sind die MedizinerInnen und ForscherInnen an die ethischen Prinzipien ihres Spitals bzw. ihrer Klinik gebunden. Mit dieser nichtlegislativen Selbstregulierung nahm Belgien eine europäische Sonderstellung ein: „Indeed, since 1982, several bills for the substantial regulation of ART in Belgium have been introduced without having actually been adopted. Policy-makers had the capacity to keep issues off governmental and parliamentary agendas“ (Varone/Schiffino 2004a: 21). Erst mit den Gesetzen von 1999, 2003 und 2007 wurden nationalstaatliche Regelungen getroffen. Belgien war und ist eines der führenden Länder in der Entwicklung und Kommerzialisierung von ART, sowohl was künstliche Befruchtung (AI) als auch In-vitro-Fertilisation (IVF) anbelangt. 1988 gab es bereits Dutzende von Zentren, die beides anboten: Damals gab es jährlich 2.000 Nachfragen für IVF und zwischen 500 und 1.000 für AI (Varone/Schiffino 2004a). 2005 wurden z. B. 5.364 Zyklen mit kryokonservierten Embryonen (Anzahl: 21.203) durchgeführt. Beide Techniken wurden laufend verbessert und neue eingeführt: Seit 1992 werden Kinder mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion auf die Welt gebracht. Bis zum Lizenzierungsverfahren 1999 gab es keine Mechanismen/Regelungen für die ART-Zentren: 1996 waren z. B. 36 Zentren in Belgien aktiv. Heute verfügt Belgien über 21 solcher Zentren, was die höchste Dichte per EinwohnerIn weltweit bedeutet. Darüber hinaus gibt es in jeder der acht medizinischen Universitäten ein humangenetisches Zentrum: Mit diesen müssen die ART-Zentren, die IVF und/oder Präimplantationsdiagnostik anbieten, zusammenarbeiten. Aktuelle Statistiken und Kennziffern über die Praxis der ART-Zentren werden vom „College of Physicians for Assisted Reproduction Therapy“ in Zusammenarbeit mit Belrap (Belgian Register for Assisted Procreation) 51 zusammengetragen und herausgegeben. Jährlich wird ein Report veröffentlicht, der eine detaillierte statistische Auswertung der assistierten Reproduktion in Belgien bietet. Durch den hohen qualitativen Standard und die prinzipielle Offenheit des Systems hat sich nach Belgien ein „Reproduktionstourismus“ entwickelt: „The Belgian register of assisted reproduction for 1999 indicates that 30% of patients receiving in vitro fertilization come from abroad. When oocyte donation is considered separately, 60% of all recipients are foreigners (College of Physicians Reproductive Medicine and the Belgian Register for Assisted Procreation 2001). For preimplantation genetic diagnosis, half of the couples come from Germany and France as a result of legal or practical restrictions in these countries“ (Pennings 2005: 3). 51 www.belrap.de I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 47 Die Selbstregulierung des medizinischen Systems ist durch den Art. 88 des „Medical Deontology Code“ begrenzt: Dieser regelt aber nur die Bedingungen von künstlicher Befruchtung mit einem/einer SpenderIn (z. B. dessen Anonymität). Seit den achtziger Jahren wurden an universitären Krankenhäusern lokale Ethikausschüsse geschaffen, mit dem Gesetz von 12.8.1994 52 wurde dies verpflichtend vorgeschrieben: „The purpose of these local ethics commitees is to provide advice about the ethical aspects of care in hospitals, help make decisions in individual cases, and give opinions about experiment protocols on human beings and on human reproductive material“ (Varone/Schiffino 2004a: 33). Das belgische Gesundheitswesen und die verschiedenen Ausrichtungen der ART-Zentren spiegeln den ethischen Pluralismus der belgischen Gesellschaft wider: Jedes Zentrum gehört mehr oder minder zu einem Krankenhaus, das wiederum tief in das soziokulturelle Milieu (säkular oder katholisch) eingebettet ist. Die verschiedenen Zentren konnten je nach Ausrichtung Dienstleistungen anbieten oder verweigern. Gesetzlich geregelt wurde der Bereich der ART-Zentren erst 1999: Gründe dafür war ein Überangebot (harter Konkurrenzdruck) und die Sicherung der Qualität. Die sechste Empfehlung des nationalen Bioethikkomitees (Comité consultatif de Bioéthique 1998) spielte dabei eine tragende Rolle. Der ART-Bereich ist gekennzeichnet durch eine hohe Autonomie. „The rules in use among the ART centres, the local ethics committees and the NCCB [Anm. d. A.: nationales Bioethikkomitee] lead to legitimisation but also to the limitation of acknowledged practices“ (ebd.: 40). Die verschiedenen Regelungen bieten auch den MedizinerInnen Freiheit: Es steht ihnen – je nach individueller Wertorientierung, je nach Prinzipienkatalog des Zentrums – frei, gewisse Verfahren anzubieten. 3.9 Politische Steuerung der Bioethik in Belgien Varone/Schiffino (2004a, 2006, 2007) identifizieren vier historische Etappen in der politischen Regulierung der assistierten Reproduktion und der damit in Verbindung stehenden biomedizinischen Forschung in Belgien. In der ersten Phase (sechziger bis achtziger Jahre) dominiert die Selbstlimitierung durch die ÄrztInnen: In Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung fügte der „National Council of the Medical Order“ 1975 den Art. 88 seinem „Medical Deontology Code“ hinzu. Künstliche 52 In der Literatur werden unterschiedliche Daten genannt. Der 12. August 1994 als korrektes Gesetzesdatum lässt sich auf der Serviceseite des belgischen Förderalen Öffentlichen Dienstes verifizieren, siehe http://www.ejustice.just.fgov.be/loi/loi.htm. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 48 Befruchtung mit SpenderInnen wurde limitiert für verheiratete Paare, die ihr schriftliches Einverständnis geben müssen. Der/die SpenderIn blieb anonym (Varone/Schiffino 2006). Die zweite Phase umfasst die Zeit von 1982 bis 1987. 1982 wurde im französischen Teil Belgiens ein Gesetz eingebracht „for the purpose of regulating sperm donation and conservation (i.e. banks of sperm, prohibition of commercialization); AID 53 (physicians and ART centres, written and informed consent of a married or stable couple, anonymous donor); and the question of paternity in the case of AID“ (Varone/Schiffino 2004a: 24). Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, weil das wallonische Subparlament damit seine Zuständigkeitsgrenzen überschreiten würde. Elemente des Gesetzes wurden immer wieder eingebracht – ohne aber eingeführt zu werden. Einzig 1987 regelte ein Bundesgesetz, dass der Ehemann, der seine schriftliche und informierte Zustimmung zu AID (künstliche Befruchtung mit Spender) gegeben hat, seine Vaterschaft nicht anfechten kann. Die dritte Phase (1986 bis 1995) nach Varone/Schiffino (2004a; 2006) zeichnet sich durch die Etablierung des belgischen nationalen Bioethikkomitees aus: Seit 1984 wurde diese Idee auf verschiedenen Ebenen diskutiert. Nach einer langen, aber konsensualen Debatte zwischen allen involvierten politischen AkteurInnen wurde das Gesetz, dass das Comité consultatif de Bioéthique institutionalisiert, 1995 gebilligt. Innerhalb derselben Zeitspanne wurden einige restriktive als auch freizügige Gesetzesentwürfe betreffend der Regulierung von ART eingebracht – keiner fand jedoch eine Mehrheit. Die vierte Phase begann Ende der neunziger Jahre und hält bis zur Gegenwart an: Sie ist gekennzeichnet durch die Installierung eines offiziellen Lizenzierungssystems für die ARTZentren (1999) und der Regelung zur Forschung an Embryonen (2003) (Varone/Schiffino 2006). In einer Inhaltsanalyse der zentralen gesetzlichen Regelungen kommen Varone/Schiffino hinsichtlich der Linie der gesetzlichen Regelung zu dem Schluss: „In terms of goals, no particular consequences or substantial objectives (such as, for example, protecting human dignity, promoting a determined family model) are explicitly developed in the decision-making process“ (Varone/Schiffino 2004a: 26). Hauptzielgruppe der gesetzlichen Regelungen sind zweifellos MedizinerInnen, Krankenhäuser mit Fertilitätszentren, humangenetische Zentren und PatientInnen. Belgien verfolgt keine zielgerichtete, stringente Regulierungspolitik von oben, sondern überlässt den AkteurInnen viel Autonomie – was den nationalstaatlichen Gesetzgebungsprozessen nur auf dem ersten Blick widerspricht. Die beiden zentralen politischen Instrumente sind Lizenzierungsverfahren und das Erstellen von Berichten. „[F]ormal procedures and specific conditions must be respected by a hospital 53 AID = Assisted Insemination with Donor I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 49 if it wants to get an official licence for practising – with the obligation of annual reporting – genetic analysis and counselling (by the human genetic centres), gametes conservation (by the ART centres with programme A) and IVF (by the ART centres with programme B“ (ebd.: 26). Die gesetzlichen Regelungen vom 15.2.1999 – betreffend der ART-Lizenzierungsverfahren – unterscheiden zwischen Zentren mit A- oder B-Programmen: Ersteren sind Ovarienstimulationen, Gametenpunktationen und deren Transfer zu einem Zentrum mit Programm B erlaubt. Zweitere dürfen Gameten behandeln, Embryonen reimplantieren und Kryokonservierungen durchführen. Um eine Lizenz zu erhalten, müssen diese Bedingungen (vgl. Varone/Schiffino 2004a: 27, Tabelle 2.3.) vom Krankenhaus erfüllt werden. Die Regelung aus dem Jahre 1999 zwingt die ART-Zentren der Kategorie B zur Zusammenarbeit mit den humangenetischen Zentren (lizenziert auf der Basis des königlichen Dekrets vom 14.12.1987), weil nur in diesen humangenetische Forschungsaktivitäten durchgeführt werden dürfen. Mit Stand 2001 gibt es in Belgien 18 Zentren mit Programm A und 15 mit Programm B. Die Situation, in der es lange Zeit (bis 2003 bzw. 2007) kaum gesetzliche Einschränkungen gab, führte zu einer großen Autonomie der ÄrztInnenschaft. Die ÄrztInnen sind „selfregulated according to the hospital rules“ (ebd.: 27). Neben der nationalen Bioethikkommission (NCCB) werden die ART-Zentren von den lokalen Ethikkomitees (im Krankenhaus) beeinflusst. Weiters gilt: „In any case, a medical team including physicians and psychologists whose guidelines are internally codified makes decisions regarding ART patients“ (Varone/Schiffino 2004a: 27). Die ART-Zentren unterscheiden sich daher in ihrer normativen Ausrichtung: Einerseits können die PatientInnen – egal ob Single, Ehepaar, homosexuelle Partnerschaften – zwischen einer Vielzahl an Fertilitätszentren wählen, andererseits können ART-Zentren gewissen Gruppen spezielle Behandlungen verweigern (wie es z. B. in katholisch geführten Krankenhäusern Belgiens mit lesbischen Paaren vorkommt). Das System zeichnet sich also durch eine hohe Autonomie sowohl auf Seiten der PatientInnen als auch auf der Seite der Zentren aus (vgl. Nippert 2006: 15). 3.9.1 Gründe für die verspätete gesetzliche Regulierung 54 Varone/Schiffino erläutern einige Punkte „to explain on the one hand the predominance of non-decisions during the whole designing process, and on the other hand the procedural character of the outputs of the policy design“ (2004a: 30). 54 Die im Folgenden von Varone und Schiffino dargestellten Gründe führt auch Hermann Nys (1994) aus. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 50 Grundlegend für das Verständnis des belgischen Zugangs zu bioethischen Themen – sei es in der Stammzellendebatte oder bei Fragen der assistierten Reproduktion – ist die Berücksichtigung der zentralen „cleavages“ (Brüche/Spaltungen) in Belgien: katholisch vs. säkularisiert, links vs. rechts, Wallonen vs. Flamen, Liberale vs. Katholische vs. SozialistInnen. Diese Spaltungslinien kreuzen einander in vielerlei Hinsicht, womit eine Rückführung der Debatten auf die ethnische Trennung in Flamen und Wallonen kurzsichtig wäre. Als Antwort auf diese Spaltungen hat Belgien eine konsensuale Form der Demokratie ausgebildet. Der politische Zugang zu bioethischen Themen war trotz – oder gerade wegen – seiner Brisanz kaum Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Trotzdem lassen sich mit dem katholischen (Christlich-Soziale Partei) und dem säkularisierten (Liberale, SozialistInnen, Grüne) Lager zwei Gegenspieler angeben: „The general trend of the bills proposed by the former parties has been the limitation of both the practitioners’ autonomy (embryo’s status as a person) and access to ART (married couples). The general trend of the bills proposed by the latter parties has been to increase practioners’ autonomy (freedom of scientific research) and to increase access to ART (i.e. not only for married couples)“ (ebd.: 31). Trotzdem gilt für den ART-Bereich: „In spite of this profound cleavage [Anm. d. A.: katholisch vs. säkular], the design process in the ART matter is not at all conflicting, not even for the public“ (Varone/Schiffino 2004b: 87). Historisch betrachtet waren die Christlich-Sozialen Parteien (von 1945 bis 1999) tonangebend und – laut Varone/Schiffino (2004a: 31 f.) – waren diese auch aus zwei Gründen dafür verantwortlich, dass bioethische Fragen nicht auf die politische Agenda kamen: Einerseits musste die innere Kohäsion der Christlich-Sozialen Parteien gewahrt bleiben – eine radikale Position hätte die Partei auf ihren konservativen Kern geschrumpft, während mit einem zu liberalen Zugang ein wesentliches Erkennungsmerkmal verloren gegangen wäre. Zweitens sollte das koalitionäre Bündnis, dass KatholikInnen und Teile des säkularisierten Flügels seit 1945 zusammengehalten hat, am Leben bleiben 55 : „Because the parties adopt divergent religious-philosophical guidelines, the coalitions have always been at risk when problems along a religious-philosophical cleavage appera on the political agenda“ (ebd.: 31). Die Nichtthematisierung und Nichtregelung biopolitischer Thematiken war somit auch dem Interesse nach Machterhalt geschuldet. So erscheint es als naheliegend, dass bis zum Jahr 2002 die Ausgestaltung der Regeln den Communities selbst überlassen war und sich die Politik auf die Regelung der Prozeduren zurückzog. Ein weiterer Grund für die geringe politische Regelung lag und liegt im Mangel an Öffentlichkeit: „ART in Belgium is a ‚policy without public‘, i.e. the ‚issue network‘ is very poorly developed and the political dynamic is dominated by a technocratic expertise rather 55 „Hervorzuheben ist, dass im Koalitionsvertrag der Regierung Dehaene X 1992 explizit festgehalten ist, dass Themen der Bioethik, die nicht ausdrücklich im Koalitionsvertrag erwähnt wurden, nicht von der Regierung oder vom Parlament diskutiert werden dürfen“ (Grüber 2003). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 51 than public mobilisation“ (ebd.: 34). Weiters gibt es kaum PatientInnenorganisationen, die Druck ausüben hätten können. „Neither feminists nor gay associations consider ART issue to be a priority (homosexual couples are free to receive ART treatment in Belgium)“ (ebd.: 35). Indem der Zugang zu Methoden der assistierten Reproduktion allen offen steht, kamen Konflikte (z. B. gegen Diskriminierungen) nie auf. Gleichzeitig steht der Initiierung von restriktiveren Gesetzen von konservativen Kreisen öffentlich die Norm des ethischen Pluralismus gegenüber. Ein weiterer Grund für die Nichtregelung im ART-Bereich liegt in der föderalistischen Struktur des belgischen politischen Systems (Varone/Schiffino 2004a). Ein Bruch innerhalb des belgischen politischen Systems ereignete sich mit der Wahl im Juni 1999: In der Folge konstituierte sich erstmals eine Regierung jenseits der Christlich-Sozialen Parteien aus SozialistInnen, Liberalen und Grünen 56 , womit sich der Zugang zu „ethischen“ Politikfeldern wesentlich veränderte: „The process of euthanasia de-criminalization appears to be coming to an end [Anm. d. A.: 2002], a Senate Special Commission on bioethical matters has been set up, bills on embryo research are being debated, and a law allowing homosexual marriage has been adopted (but in leaving aside the question of child adoption by homosexual couples) in spite of opposition from the state Council wishing to protect a traditional concept of the family“ (ebd.: 32). Bis zu diesem Zeitpunkt Embryonenforschung nicht waren die substanziell, Entscheidungen sondern im ART-Feld prozedural: Es und der wurden Lizenzierungsverfahren beschlossen, die Debatte um Embryonenforschung kam zu keinem Ende. Mit der Verabschiedung der liberalen Gesetze von 2003 und 2007 wurden schließlich die bisherigen Praktiken in der Forschung und der assistierten Reproduktion verrechtlicht. 3.10 Inhaltliche Diskussion im Gesetzgebungsprozess: Argumente und Positionen zentraler AkteurInnen Die säkulare Koalition aus SozialistInnen und Liberalen (Kabinett Verhofstadt I ab 1999, und Verhofstadt II ab 2003) hat den öffentlichen Zugang zu (bio)ethischen Fragen und deren Reglementierung wesentlich geändert: „For example, the process of decriminalizing euthanasia came to an end (law of 28 May 2002), homosexual marriage was allowed (law of 13 February 2003), embryo research was regulated within a liberal framework (law of 11 May 2003), and the adoption of children for homosexuals was allowed (law adopted by the Parliament in April 2006)“ (Varone/Schiffino 2006: 663). Alle Themen wurden zentral im 56 Die meisten belgischen Parteien haben ihre Basis entweder in Flandern oder in der Wallonie. Deshalb gibt es jeweils zwei ähnlich ausgerichtete Parteien (Grüne, Konservative, SozialistInnen, Liberale), die sich aber in ihrer bioethischen Ausrichtung widersprechen können. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 52 Senat diskutiert und beeinflussten einander: „The regulation of euthanasia also had an influence on the ART agenda and, more specifically, on the embryo research agenda“ (ebd.: 664). Diese Komprimierung von Gesetzesverfahren hatte zwei Dinge zur Folge. Erstens zogen sich Bezugnahmen der politischen AkteurInnen auf deren normativen Hintergründe durch die Diskussionen. So kann z. B. ein durchgängiges, liberales Argumentationsschema ausgemacht werden. Zweitens führt diese hohe Anzahl an Gesetzgebungsprozessen mit ethischem Konnex zu einem „Überangebot“ in der öffentlichen Auseinandersetzung: So hat das weitgehende Ausbleiben einer öffentlichen Diskussion zum Embryonenforschungsgesetz wesentlich damit zu tun, dass gleichzeitig die Debatte zur Sterbehilfe stattfand. Neben der „Konkurrenzsituation“ unter den ethisch-politischen Fragestellungen muss bei einer Interpretation des politischen Systems dessen Krise im Jahr 1990 mitbedacht werden: Die Debatten über Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen mündeten in der Weigerung des Königs, ein diesbezügliches Gesetz zu unterfertigen, worauf er für einen Tag abdanken musste. In der Folge vermieden die Christlich-Sozialen Parteien – bis 1999 immer an der Macht beteiligt – bioethische Debatten und Entscheidungen darüber (Varone/Schiffino 2006). Die inhaltliche Analyse beschränkt sich in der Folge auf den Gesetzwerdungsprozess über die Embryonenforschung von 2003: Darin wird erstens der Status des Embryos im Forschungskontext politisch verhandelt und bewertet. Zweitens kann das Gesetz über die Weitergabe von Gameten und Embryonen von 2007 als Fortführung der liberalen Legislative gesehen werden. Und drittens sind die politische Konstellation und deren argumentative Ketten ähnlich strukturiert wie 2003. Da das Gesetz Art. 78 der belgischen Verfassung berührt, musste es von der Abgeordnetenkammer angenommen und vom König unterzeichnet werden – der Senat, als föderaler Teil des Zweikammernsystems, kann im Gesetzgebungsprozess involviert sein. Die letzte Abstimmung findet aber immer in der Abgeordnetenkammer statt. 57 SenatorInnen können selbst Gesetzesvorschläge einbringen, dem im Kabinett Verhofstadt I zu bioethischen Themen vielfach nachgekommen wurde: Zwischen 1998 und 2001 gab es rege parlamentarische Aktivitäten, was in der Etablierung einer speziellen Kommission („Commission spéciale chargée des problèmes bioéthiques“) am 8. Februar 2001 im Senat mündete: „Les représentants des divers partis gouvernementaux et de l’opposition adressent à ce nouvel organe délibérative leurs nombreuxes propositions législatives sur la recherche et la protection des embryons in vitro“ (Varone/Schiffino 2003: 40). Eingebracht wurden Gesetzesvorschläge von christlich-demokratischer Seite (Sénat, session de 2000-2001, 22.3.2001; N° 2-114; wortident mit einem Antrag von 1999), ein Antrag eines grün- 57 vgl. http://www.senate.be/deutsch/ I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 53 sozialistischen Duos (Sénat, session de 2000-2001; 14.3.2001; N° 2-686), von Monfils (liberal) und Mahoux (Sozialist) (Sénat, session de 200-2001, 20.3.2001; N° 2-695; Zusammenfügung von jeweils getrennten Anträgen aus dem Jahr 1999), ein weiterer, liberaler Vorschlag (Sénat, session de 2000-2001, 6.4.2001; N° 2-716) und ein Vorschlag der französischsprachigen ChristdemokratInnen (Sénat, session de 200-2001, 25.4.2001; N° 2726). Der gemeinsame Text von Mahoux und Monfils diente schließlich als Basis für die weiteren Diskussionen im Senat. 58 Die Diskussion in der Kommission war langwierig: „Un premier vote article par article, prenant en consideration les 160 amendements proposes, a precede un vote sur l’ensemble de la proposition de loi en octobre 2002, après que le Comitè consultatif de Bioéthique ait rendu son avis n° 18 (16 septembre 2002) relative à la recherché sur l’embryon humain in vitro“ 59 (Varone/Schiffino 2003: 40). „Im Laufe des Verfahrens wurden bis auf die Aufnahme des Verbots der Geschlechtswahl aus ‚sozialen Gründen‘ keine wesentlichen Änderungen vorgenommen“ (Grüber 2003). In der Abstimmung in der Kommission standen sich Mehrheit und Opposition – ein grüner Senator fehlte – ausnahmslos gegenüber. Im Senat selbst wurden die 18. Stellungnahme des nationalen Bioethikkomitees sowie das Gutachten des Staatsrats (Conseil d’Etat) 60 als externe Meinungen herangezogen. Die Abstimmung vom 5.12.2002 im Senat endete mit 37 Prostimmen (Regierung) und 17 Kontrastimmen, mit ein paar Enthaltungen. Ohne Abänderungen wurde der Gesetzestext mit Regierungsmehrheit in der Abgeordnetenkammer am 3.4.2003 verabschiedet. 61 Interessant ist, dass dies die letzte Woche der Legislaturperiode war. 62 Ein zentraler Grund für die legislative Regelung der Embryonenforschung war sicherlich der Druck, der im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarats (1997) auf Belgien ausgeübt wurde. Eben weil dieses die Herstellung von Embryonen für Forschungszwecke verbietet, hat Belgien das OviedoAbkommen bis heute nicht unterzeichnet. Gleichzeitig war es ein Faktor, der die Entwicklung des Embryonenforschungsgesetzes ins Rollen brachte: „Die Herstellung der Embryonen zu Forschungszwecken sollte sichergestellt werden und nicht durch die Zeichnung des Übereinkommens verhindert werden“ 63 (Grüber 2003). Jedenfalls wurde zu diesem 58 Bemerkenswert ist, „dass der Gesetzentwurf zur Forschung an Embryonen nicht von der Regierung eingebracht wurde, sondern im Kreise der Senatoren des Belgischen Senats entstand“ (Grüber 2003). 59 Zu den Stellungnahmen des belgischen Bioethikkomitees siehe 4.11.3. 60 Dieser Staatsrat hat seine Aufgabe im Schutz vor Verwaltungswillkür und u. a. als Beratungsorgan in Gesetzgebungs- und Verordnungsangelegenheiten. 61 Zur näheren Dokumentation des Gesetzwerdungsprozesses siehe http://www.senate.be/www/?Mival=dossier& LEG=2&NR=695&LANG=fr und http://www.lachambre.be/kvvcr/showpage.cfm?section=flwb&leftmenu=no& language=fr&cfm=flwbn.cfm?lang=f&legislat=50&dossierID=2182&inst=K. 62 „Dies kann damit erklärt werden, dass ein geänderter Entwurf wieder an den Senat hätte zurückgeleitet werden müssen. Dann hätte das Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden können“ (Grüber 2003). 63 „[T]he Belgian political entrepreneurs made a deliberate choice to first vote for a permissive law (also with the aim of keeping the best researchers in Belgium) and, subsequently, to possible ratify the Convention by expressing their reservation (using art. 36 of the Convention) about art. 18“ (Varone/Schiffino 2004: 102). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 54 Zeitpunkt über die Forschung an Embryonen – „überzählig“ oder für Forschungszwecke hergestellt – als auch über therapeutisches und reproduktives Klonen in der Regierung und im Parlament diskutiert. Öffentliche Diskussionen fanden nicht statt (ebd.). 3.10.1 Parlamentarische Stellungnahmen und Positionierungen Bei den Anhörungen im Senat als auch in der Abgeordnetenkammer wurden ausschließlich ExpertInnen 64 aus den Reihen der Wissenschaft geladen. VertreterInnen von gesellschaftlichen Gruppen wurden nicht involviert. „Dies kann damit erklärt werden, dass dieses Gesetz vor allem als eines wahrgenommen wird, dass die Forschung regeln soll“ (ebd.). Zum Gesetz zum Thema aktive Sterbehilfe wurden hingegen VertreterInnen von Verbänden eingeladen (ebd.). 3.10.2 Öffentliche Debatten und AkteurInnen im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses Im Prozess der Gesetzwerdung wurden mehrere thematische Stränge öffentlich debattiert. Die Anwendung einer „sperm-sorting“-Methode zum Zwecke eines „family balancing“, bzw. die öffentliche Debatte darüber, führte zu einer Verschärfung des Gesetzes: Forschungen und Behandlungen in Hinblick auf die Geschlechtswahl sind ebenso verboten wie Manipulationen an Gameten. Der Abänderungsantrag in der Bioethikkommission des Senats zu diesem Punkt wurde einstimmig angenommen. Grund für die Debatte war die „Affäre Comhaire“: „Nachdem durch eine britische Zeitung im September 2002 in Belgien bekannt wurde, dass der Reproduktionsmediziner Frank Comhaire aus Gent Paaren aus ganz Europa für ca. 6.000 Euro die Auswahl von Spermien nach Geschlecht anbot, führte dies zu einer öffentlichen Diskussion und verschiedenen Reaktionen“ (Grüber 2003). Die Sozialistische Partei sprach sich eindeutig gegen eine Geschlechtswahl aus, weil eine Diskriminierung von Frauen befürchtet wurde. In den Zeitungsartikeln (vgl. Grüber 2003) wird das Thema differenziert behandelt: Es gibt keine generelle Ablehnung der Geschlechtswahl. Eine kontroversielle Debatte wurde über die Forschungsziele geführt, wobei hier schlussendlich eine liberalere Auslegung beschlossen wurde: Im ersten Gesetzesentwurf wäre Embryonenforschung nur erlaubt, „when it contributed to a better knowledge of serious genetic or congenital diseases and of oncology“ (Pennings 2003: 344). In einer harten und 64 Prof. Cassiman, Centre de génétique humaine de la K.U. Leuven; Prof. J.M Debry, Laboratoire FIV; Institut de morphologie-pathologie de Loverval; Mitglieder des Comité consultatif de Bioéthique: Prof. Cassiers, Prof. Liebaers und Prof. Schotsman. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 55 langen Diskussion der ParlamentarierInnen wurde diese Einschränkung – und der Begriff „serious“ – fallengelassen, weil eine Qualifizierung und Kategorisierung von Krankheiten unmöglich zu bewerkstelligen wäre und zukünftige, biotechnologische Entwicklungen mitbedacht werden sollten. Embryonenforschung ist somit hinsichtlich aller Krankheiten erlaubt (ebd.). Am emotionalsten wurde die Erschaffung von Embryonen zu Forschungszwecken diskutiert: Dies ist laut Gesetz möglich, wenn die Forschungsziele mit „überzähligen“ Embryonen nicht erfüllt werden können und den Richtlinien des Gesetzes entsprochen wird. Die InitiatorInnen des Gesetzes bestritten eine moralische Differenz zwischen „überzähligen“ und neu geschaffenen Embryonen. Gleichsam drücke das Subsidiaritätsprinzip – zuerst „überzählige“ – Respekt gegenüber den Embryonen aus. Da aber – so Pennings (2003) – unzählige gefrorene Embryos noch zur Verfügung stehen, hat die Erzeugung von neuen Embryonen wenig Relevanz für die Forschungspraxis. Trotzdem, und eingedenk zukünftiger Entwicklungen, wurde Art. 4, §2 nach feministischen Interventionen seitens des Parlaments hinzugefügt. Da die Stimulation von Eizellen vielfach risikoreich für die Frauen ist, sollten drei gesetzliche Bedingungen Frauen vor Ausbeutung schützen: Eizellstimulation ist erlaubt, wenn die Frau volljährig ist, sie schriftlich ihr Einverständnis gegeben hat und die Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist (Pennings 2003). Wer sind nun die zentralen AkteurInnen im Policy-Making-Prozess gewesen? Varone/Schiffino (2004a, 2004b) haben dazu eine empirische Studie gemacht, die quantitative und qualitative Methoden kombinierte: „The data triangulation clearly shows that the most influential leaders in the design process are located both in the political field (The Socialist and the Liberal Parties, the special Senate Commission on Bioethics) and the medical field (various hospitals and the National Bioethics Committee of which the key members are physicians and researchers)“ (Varone/Schiffino 2004b: 90, Tabelle 2). Wichtig ist, dass im ART-Bereich – und in der daran anschließenden Forschung – die diversen weltanschaulichen Gruppierungen darüber übereinstimmen, dass sie verschiedene Werte und Vorstellungen (Status des Embryos, Familienmodell) haben. Die zentralen AkteurInnen des Gesetzes stimmten überein in einer Laissez-faire-Politik basierend auf einem ethischen Pluralismus. Gleichzeitig sind MedizinerInnen und WissenschafterInnen wiederum Zielgruppe dieser liberalen Reproduktions- und Forschungspolitik: „The target groups of the ART-policy are clearly physicians and researchers. These actors, even if they do not share the same values and interests, nevertheless decide on concerted action with the aim of limiting all public intervention. The self-regulation of their practices, at the decentralised level of all ARTcentres that display great bioethical pluralism, is politically acknowledged as a credible alternative to a public debate that would be seeking to harmonise ART-practices in Belgium“ (ebd.: 95). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 56 Dieses Selbstmanagementmodell wurde von AkteurInnen außerhalb des ART-Felds nie infrage gestellt. „[T]he absence of mobilisation of the binal beneficiaries (e.g. patients) as well as the public opinion that generally views biomedicine as favourable (positive riskbenefit balance), constitute an advantageous context for the absence of policy (until 1999), for political regulation above all of a procedural nature (the procedure takes the shape of official recognition of the ART-centres and reimbursement of expenses for the patients) and, finally, for the legal consecration of the liberty of biomedical research (…)“ (ebd.: 95 f.). Das Policy-Netzwerk wird weitgehend von MedizinerInnen kontrolliert: „The tasks of conception, implementation and control of the policy are de facto largely delegated to bodies that are mainly composed of physicians (e.g. the National Bioethics Committee, the Physicians’ College, the Federal Commission for the Medical and Scientific Research on in vitro Embryo)“ (ebd.: 96). Daneben bestimmen auch AkteurInnen aus der (Medizin)Forschung (ReproduktionsmedizinerInnen, HumangenetikerInnen, EthikerInnen) die Debatte – diese Rolle wird ihnen auch öffentlich zugesprochen (Grüber 2003). Grüber (2003) kommt abschließend zur Auffassung: „Nach den Befragungen und der Analyse diverser Dokumente ist der Einschätzung unumwunden zuzustimmen, dass die Mediziner in Belgien, sowohl als organisierte Interessengruppe als auch vertreten in den Entscheidungsgremien, ein besonderes Gewicht haben. Sie werden als solche auch anerkannt (…). Gleichzeitig ist bemerkenswert, dass niemand die Stimme von gesellschaftlichen Gruppen in dieser Frage vermisst (einschließlich der Gruppen selbst). Es bestehen allenfalls informelle Kontakte“ (ebd.). Interessant in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass zwar Kritik an einzelnen Aspekten (rechtlicher, ethischer Art) von verschiedenen Seiten vorgebracht, aber Stammzellenforschung generell nicht abgelehnt wird. 3.10.3 Stellungnahmen der nationalen Bioethikkommission Stellungnahmen zu ethischen Fragestellungen werden von offizieller Seite nur vom nationalen Bioethikkomitee (NCCB) angefordert. Die Föderale Kommission hingegen verfasst diese explizit für die lokalen Ethikausschüsse, d. h., es handelt sich hierbei um Empfehlungen und Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen für die Praxis. Die einzelnen lokalen Ethikausschüsse wiederum geben regelmäßig Stellungnahmen zu verschiedenen medizinischen und ethischen Problemen ab, doch sind diese mehr Begründungen für das Angebot der Kliniken und Empfehlungen für ihre MitarbeiterInnen und haben somit auch nur partiellen Einfluss. Außerdem gibt es vereinzelte Stellungnahmen zur Stammzellenforschung sowie zu verschiedenen mit dieser in Verbindung stehenden Aspekten (wie z. B. Status des Embryos) von inoffizieller Seite, d. h. von ForscherInnen oder anderen Personen des öffentlichen Interesses, doch ist erstens die Zahl eher gering und zweitens spielen sie keine I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 57 Rolle in der Einflussnahme auf die Öffentlichkeit oder politische Entscheidungsfindung. Aus diesen Gründen werden im Folgenden nur ausgewählte Stellungnahmen vom Comité consultatif de Bioéthique (NCCB) behandelt. Wichtig ist, dass das NCCB pluralistisch zusammengesetzt ist, sodass verschiedene Weltanschauungen und außerdem das Verhältnis von Männern und Frauen sowie von flämisch-, französisch- und deutschsprachigen BelgierInnen ausgewogen vertreten sind. Somit stellen die Stellungnahmen die verschiedensten Meinungen und Zugänge des Komitees zum Thema dar. Es wird nicht versucht, eine einheitliche Meinung zu finden (ev. über Abstimmungen), sondern in den Stellungnahmen wird die Pluralität der Zugänge und durch die Art der Verschriftlichung der Gang der Diskussion wiedergegeben. Das NCCB erstellt Stellungnahmen entweder auf eigene Initiative oder auf Initiative des/der Vorsitzende/n eines parlamentarischen Gremiums, eines Mitglieds der Regierung, einer Einrichtung des Gesundheitssystems oder eines Ethikausschusses einer Klinik (universitär oder außeruniversitär) (vgl. Grüber 2003). Die „Avis“ werden von PolitikerInnen bei ihrer Argumentation herangezogen, diskutiert, kommentiert, dienen als Vorlage für parlamentarische Diskussionen und Gesetzestexte, finden Eingang in diese als Quelle bzw. Verweis und werden außerdem von anderen Ethikkomitees berücksichtigt und nehmen so gesehen einen großen Einfluss nicht nur auf die politische Sphäre. Seit 1997 wurden 42 Avis veröffentlicht, wobei unsere Themenstellung (hES) vor allem von den Stellungnahmen 10 (humanes reproduktives Klonen, Juni 1999), 18 (Forschung an menschlichen Embryonen in vitro, September 2002), 19 (Umgang mit eingefrorenen Embryonen, Oktober 2002) und 24 (humane Stammzellen und therapeutisches Klonen, Oktober 2003) behandelt wird. In allen Avis werden die Fragen sowohl empirisch als auch ethisch bearbeitet. D. h., abhängig von der Fragestellung gibt es einen historischen Abriss, Darstellungen zum Stand der Forschung und der wissenschaftlichen Diskurse, der Rechtslage, der politischen und öffentlichen Diskussion sowie Begriffsuntersuchungen, und zu allen Punkten werden die differenten ethischen Ansichten mit Begründungen vorgestellt, und in einem abschließenden Teil Empfehlungen abgegeben, ebenfalls in allen divergierenden Varianten. Neben den vier o. g. Stellungnahmen wurden auch weitere 65 im Hinblick auf die Fragen rund um die Themen Ethik, menschliche Embryonen, Klonen, Lebensschutz u. Ä. untersucht und im Folgenden werden die Ergebnisse vorgestellt. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf Avis 18, weil sich das Papier am genauesten mit dem Status des Embryos auseinandersetzt. 65 Für die genaue Auflistung aller untersuchten Stellungnahmen siehe Bibliografie. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 58 Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme 18 stimmen mit dem Gesetz von 2003 überein. Diese Stellungnahme wurde vom damaligen Senatspräsidenten De Decker für die Diskussion im Gesetzwerdungsprozess angefordert. „Das Belgische Bioethikkomitee hat zwar bez. der Forschung an Embryonen in einigen Punkten einen Konsens gefunden, hatte allerdings bezüglich der Einschätzung des Status des Embryos sehr unterschiedliche Ansichten“ (Grüber 2003). Einigkeit besteht darüber, dass Embryonenforschung nur von qualifizierten ForscherInnen mit adäquater Infrastruktur durchgeführt werden sollte, und zwar nur dann, wenn der erwartete Nutzen größer ist als die Risiken für Embryo und Mutter und die SpenderInnen und EmpfängerInnen angemessen informiert werden und ihre Zustimmung geben; dass das Übereinkommen zwischen ForscherInnen und SpenderInnen/EmpfängerInnen in einem Vertrag festgehalten wird; dass die Forschung von den CEL begutachtet werden sollte; dass die Forschung transparent sein sollte; dass dem Embryo gebührender Respekt entgegengebracht werden sollte, d. h., sie sollten nicht als Waren betrachtet und daher nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden; dass Embryonen, an denen experimentiert wird, nicht reimplantiert werden sollten, außer in Ausnahmefällen, in denen es für die Forschung zu therapeutischen Zwecken unerlässlich ist (Comité consultatif de Bioéthique 2002a: 42 f.). Das Gesetz vom 11.5.2003 definiert den Embryo als „eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich zu einem Menschen zu entwickeln“ (Art. 2, Nr. 1), und den Embryo in vitro als einen, der sich „außerhalb des weiblichen Körpers befindet“ (Art. 2, Nr. 2; Poncin 2003). Im Folgenden werden vom NCCB nur die Themenbereiche, die bei Embryonen in vitro zum Tragen kommen, diskutiert (Comité consultatif de Bioéthique 2002a: 8). Zu aller erst wird der Begriff des Embryos selbst erörtert und ausgeführt, dass man in den wissenschaftlichen Diskursen bis zum 56. Tag von einem Embryo spricht, ab der neunten Woche bis zur Geburt von einem Fötus, einige nennen ihn bis zum 14. Tag einen Präembryo (ebd.: 11). In den Naturwissenschaften wird der Embryo ab dem 14. Tag als ein individueller Organismus betrachtet, da ab diesem Zeitpunkt eine Teilung in Zwillinge nicht mehr möglich ist (ebd.: 14). Zwei Argumentationslinien werden in der Definition des Beginns des Lebens unterschieden: zwischen solchen, die den Beginn des Lebens irgendwann vor die Geburt setzen, und solchen, die sich überhaupt nicht festlegen wollen und den Status des Embryos nicht an einen Lebensbeginn binden. Ganz grob kann man die Ansichten in zwei Argumentationsstränge unterteilen: Während die einen den Status eines Individuums in seine soziale Umwelt eingebettet sehen, hat für die anderen Ethik eher universellen, transkulturellen und essenziellen Charakter und sie wollen den humanen Status nicht von einer Gruppe allein abhängig machen (ebd.: 9 f.). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 59 Es besteht ein Konsens über die Notwendigkeit des Schutzes des Lebens, somit stellt sich eher die Frage, ab wann dieser wirksam werden sollte. Einige Mitglieder des Komitees sind der Meinung, dass der Wert des Embryos in der heutigen Zeit von der katholischen Kirche geprägt ist. Seit man dem Embryo eine Seele zuspricht, gibt es auch eine Diskussion über den Schutz des Lebens. Der Wert des Lebens hängt mit dem Mysterium der Entstehung zusammen. Der Mensch als Abbild Gottes bekommt durch das Leben nach dem Tod etwas Göttliches. So gesehen haben Embryonen und Föten bestimmte Charakteristika und müssen mit dementsprechenden Respekt behandelt werden (ebd.: 13, 17). Einige Mitglieder wollen aber dem Embryo nicht nur einen besonderen, eigenen Status zuerkennen, wie es einige Kulturen, v. a. die christliche Kirche, tun, sondern wollen diesen als Person, als „ganzes Wesen“ behandelt wissen (ebd.: 14 f.). Andere wiederum sehen den Status nicht hauptsächlich von einer Religion determiniert, sondern von der „Gesellschaft“ und nehmen mehr Bezug auf die geschichtliche Entwicklung dieser. Historisch betrachtet wird im Okzident der menschliche Organismus erst ab der Geburt als Person anerkannt. Erst mit der Abtreibungsdiskussion in den sechziger Jahren setzte ein Umdenken ein, dem Embryo wird nicht derselbe Status wie einem Geborenen zugebilligt, und zwar nicht nur rechtlich, sondern auch ethisch, wenn man bedenkt, dass Dreiviertel der Bevölkerung Abtreibungen befürworten (ebd.: 11 f.). Aus anthropologischer Sicht lässt sich die Frage, was ein Mensch ist, in der Kürze nicht beantworten, aus ethischer und juristischer Sicht kann man sagen, dass der Status und Wert des Menschen von der Gemeinschaft beschlossen wird. Daher sollte die Problemstellung nicht lauten, welchen Status Embryonen und Föten haben, sondern welcher ihnen von der Gemeinschaft zuerkannt wird (ebd.: 16). Es wird angemerkt, dass aufgrund der Problematik der Terminologie (der Mensch als anthropologisches, juristisches, ethisches, wissenschaftlich-medizinisches Wesen) eine klare Diskussion erschwert wird (ebd.: 15). In der weiteren Folge werden fünf verschiedene Argumentationsgruppen vorgestellt. (A) Die einen erkennen den moralischen Status auf der Basis von Eigentum und physischer Entwicklung nicht an, für sie hat der Embryo den Status einer Person im Werden („à venir“). D. h., Embryonen sind als „zukünftige“ Personen zu schützen. Der Status des Embryos wird von AutorInnen des elterlichen Projekts zuerkannt und daher liegt die Entscheidungsgewalt über überzählige Embryonen allein in ihren Händen. Der Übergang des Embryos von in vitro zu in vivo ändert im Prinzip nichts an seinem moralischen Status, sehr wohl verändern sich aber die Entscheidungsmöglichkeiten der Frau. Ab dem Moment, wo der Fötus lebensfähig ist, ist sein Status nicht mehr länger nur von den AutorInnen des elterlichen Projekts abhängig, sondern ebenfalls von der Gemeinschaft, und genießt dieselben Rechte wie ein Neugeborenes. Da Experimente Schäden an Embryonen und somit an Personen bedeuten, wird eine Legitimierung und Kontrolle der Implementierung verlangt. Embryonen, die nicht zum Werden bestimmt sind, haben einen limitierten Status, und deswegen erscheinen Experimente moralisch vertretbar (ebd.: 20 f.). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 60 Kritisiert wird an diesem Konzept von anderen Mitgliedern, dass die Lebensfähigkeit ausschlaggebend für den Status ist. Die Lebensfähigkeit ist nämlich vom Stand der Technik abhängig, und somit ist sie als ethische Begründung unzureichend. Außerdem birgt es Gefahren in sich, den Status eines Embryos nur von den AutorInnen des elterlichen Projekts abhängig zu machen (ebd.: 21). (B) Im Folgenden wird die Sicht der katholischen Kirche vertreten. Die befruchtete Eizelle beginnt ein Leben, das weder das der Mutter noch das des Vaters ist. Das hat zur Folge, den menschlichen Organismus vom ersten Moment seines Erscheinens als Person zu sehen. Der Embryo wird als eine „potenzielle Person“, als Mensch im Werden definiert. Experimente an Embryonen sind daher nicht erlaubt, außer es besteht die Garantie, dass weder das Leben noch die Integrität des Kindes im Werden und der Mutter bedroht sind. Experimente ohne therapeutisches Ziel sind ganz abzulehnen. Es ist außerdem unmoralisch, Embryonen zum Zwecke der Forschung zu erzeugen (ebd.: 22 f.). Diese Ansicht erscheint anderen zu statisch und zu deterministisch. Ein ethischer Status ergibt sich nicht logischerweise aus den Naturgegebenheiten. Dieser ist nämlich ein Resultat eines Konsens oder einer Mehrheitsentscheidung, daraus folgt das Problem, wo der ethische Status und Menschenrechte beginnen (ebd.: 24). (C) Hier wird betont, dass es einen Unterschied zwischen der genetischen Individualisierung und der entwicklungsbedingten Individualisierung gibt. Genetisch gesehen ist der Embryo bis zum 14. Tag einzigartig. Erst im Wachsen entsteht ein Individuum mit ganzem Wert. Der Embryo hat konsequenterweise vor dem 14. Tag einen anderen Status als nach dem 14. Tag. Daraus resultiert, dass ab dem 15. Tag keine Versuche an überzähligen Embryonen unternommen werden und die Erzeugung von Embryonen verboten bleiben sollte. Andere Mitglieder erlauben Embryonenforschung bis zum 28. Tag unter Rekurs auf wissenschaftliche Ergebnisse: „Sentient being“ entsteht erst zwischen der sechsten und 20. Woche. Noch ein anderer setzt die Frist an den Beginn der Hirnfunktion in der sechsten Woche in Anspielung auf die Definition des Todes durch den Hirntod (ebd.: 24 f.). (D) Die Vertreterinnen dieser Meinung definieren den Embryo als „potenzielle Person“ in Anlehnung an das Konzept des französischen Comité Consultatif d’Ethique, des Comité permanent des médecins de la Communauté Européennne und den „Warnock Report“ (GB), wobei hier gilt, dass der Embryo nicht eine „potenzielle Person“ ist, sondern als solche anerkannt werden sollte. Es wird erstens keine Festlegung auf den Beginn der Person vor der Geburt vorgenommen und zweitens keine auf den gradualen Status (siehe (E)). Diese Auffassung erlaubt zwar Experimente an Embryonen, an überzähligen Embryonen und die Erzeugung von Embryonen, doch sind alle Verfahren aus Respekt gegenüber dem menschlichen Organismus mit Einschränkungen versehen, die wiederum von der Gemeinschaft festgelegt werden (ebd.: 26 ff.). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 61 Einerseits wird dieses Konzept von vielen befürwortet, weil es als Konsensdefinition am geeignetsten scheint, da es sehr offen bleibt. Genau diese „Schwammigkeit“ wird auf der anderen Seite von anderen kritisiert (ebd.: 30 ff.). (E) Schließlich vertritt die letzte Gruppe einen „gradualen“ Status des Embryos: D. h., mit dem Wachsen des Embryos kommen ihm ein anderer moralischer Status und andere Rechte zu. Berücksichtigt man auch die Gefühle von verschiedenen Personen, so wird es (ethisch) unmöglich, zu definieren, welchem Entwicklungsstadium welcher Status entspricht, auch wenn evident scheint, dass ein drei Tage alter Embryo einen anderen Status „hat“ als ein 30 Tage alter. Insofern müssen der Status und Rechte von Embryonen in einem Konsens oder Mehrheitsentscheidung definiert werden. Experimente an Embryonen, an überzähligen, und die Erzeugung von diesen sind aufgrund dieses gradualen Status moralisch vertretbar, müssen aber auch in der Gemeinschaft geregelt werden (ebd.: 33 f.). Erwähnenswert ist unter anderem auch ein medizinisch-praktisches Problem: Da der Embryo über kein Nervensystem verfügt, ist es schwer, den medizinischen Handlungsimperativ „heilen ohne zu schaden“ auf ihn anzuwenden (ebd.: 30). Ungeachtet der verschiedenen Ansichten besteht Einigkeit darüber, dass dem Embryo auf alle Fälle sowohl ethisch als auch juristisch ein gewisser eigener Status zugesprochen wird und er einen Lebensschutz genießen und auf alle Fälle vor Kommerzialisierung geschützt werden soll (ebd.: 30; siehe auch Comité consultatif de Bioéthique 2003b: 29). Da die Stammzellenforschung die Zerstörung des Embryos als Voraussetzung hat, wirft die Verwendung von adulten Stammzellen weniger ethische Problemstellungen auf (Avis 24; Comité consultatif de Bioéthique 2003b: 22, 24). Auf den differenten Auffassungen vom Status des Embryos beruhen die meisten anderen Meinungsverschiedenheiten, also darüber, ob Embryonen zerstört oder der Forschung zugänglich gemacht werden sollten und unter welchen Voraussetzungen, welche Verfahren erlaubt oder verboten werden sollten, welche Kontrollinstanz es geben sollte (vgl. Comité consultatif de Bioéthique 2002a: 43 f.). Einige Mitglieder des NCCB befinden die Zerstörung des Embryos aus Prinzip als inakzeptabel und lehnen jegliche Art von Experimenten ab. Für andere hingegen sind Versuche an Embryonen moralisch vertretbar, unter der Voraussetzung, dass sie zum Schluss zerstört werden. Wiederum andere wollen einen gewissen Respekt gegenüber Embryonen beibehalten und befürworten Experimente nur an überzähligen. Für noch andere ist Embryonenforschung welcher Art auch immer nur zulässig, wenn die „Regeln der Progressivität“ beachtet werden: zuerst Experimente an tierischen Embryonen, dann an überzähligen und nur in den Fällen, wo es unverzichtbar wird, auch an erzeugten. Und schließlich akzeptieren noch andere sogar die Erzeugung von Embryonen zu I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 62 Forschungszwecken, wenn überzählige nicht ausreichen, ohne Berücksichtigung der „Regeln der Progressivität“ (ebd.: 18 f., 43 f.). Eine individuelle Anmerkung einer Person 66 wird der Stellungnahme 18 hinzugefügt (vgl. ebd.: 45 f.): Sie bringt eine feministische Sichtweise ein. In erster Linie geht es ihr darum, die politischen EntscheidungsträgerInnen dafür zu sensibilisieren, dass Frauen in viel stärkerem Maß von Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung betroffen sind, und es daher notwendig ist zu beachten, was die sozialen und juristischen Implikationen der Embryonenforschung für Frauen bedeuten. Die Hauptargumente lauten: 1. Durch den ethischen Diskurs über den Status des Embryos kommt es zu Interessenkonflikten zwischen den Rechten der Frau und den Rechten des Embryos. Dadurch wird es unerlässlich, einen Konsens über den Status des Embryos zu finden. Eine bis zum dritten Monat der Schwangerschaft straffrei gestellte Abtreibung impliziert eine graduale Definition des Embryos. 2. In den letzten zehn Jahren wurde eine größere Partizipation von Frauen durch Quotenregelungen gesetzlich festgeschrieben und dadurch eine Geschlechterdifferenz eingeführt. Dieses Phänomen steht paradoxerweise im Gegensatz zur „Desexualisierung“ („Entgeschlechtlichung“) der Reproduktion durch assistierte Reproduktionstechnologien. Als Konsequenzen dieser Überlegungen fordert sie eine stärkere Einbeziehung von Frauen(interessen) in die Entscheidungsprozesse. Diese feministische Kritik an der – vor allem politischen – Handhabe des Themas findet sich so dezidiert in keiner anderen Stellungnahme wieder. In den folgenden Avis wird nicht mehr näher auf den Status des Embryos und die damit verbundenen ethischen Aspekte eingegangen, sondern nur noch unter Verweis auf Avis 18 eine Zusammenfassung der Anschauungen wiedergegeben. Das pluralistische Konzept der Diskussion und Darstellung wird auch weiterhin beibehalten, es lassen sich aber keine geänderten oder neuen Ansichten in Bezug auf den Status des Embryos ausmachen. Alle Mitglieder des NCCB sind für die IVF (Avis 19), es variieren nur die Meinungen bezüglich diverser Anwendungen, die mit den differenten Konzeptionen des Status vom Embryo zusammenhängen. En gros lassen sich zwei Positionen ausmachen: 1. Keine Paarbeziehung sollte durch die Unmöglichkeit einer Empfängnis zerstört werden und deswegen sind Eingriffe in den Embryo akzeptabel, 2. jeder Embryo sollte wie eine Person geschützt werden und deswegen ist jedwede Manipulation oder Zerstörung dessen inakzeptabel (vgl. Comité consultatif de Bioéthique 2003a: 4). In der Diskussion um das humane reproduktive Klonen (HRK) im Avis 10 werden die ethischen Aspekte eines Klons anhand der Konstruktion der Identität erörtert. Es werden aber nicht wirklich Antworten gegeben, sondern lediglich Problembereiche aufgeworfen und 66 Es wird nicht erwähnt, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 63 darauf verwiesen, dass eine diesbezügliche Diskussion notwendig ist, was dann in der Stellungnahme 18 – zumindest in Bezug auf den Status des Embryos/Menschen (Klone werden hier nicht dezidiert erwähnt) – nachgeholt wurde. Zum einen wird das Problem der Selbstwahrnehmung („wer bin ich“?) aufgeworfen (Comité consultatif de Bioéthique 1999: 5). Es wird betont, dass alle ethischen, juristischen, medizinischen Konzeptionen von der Einzigartigkeit des Menschen ausgehen und somit wird die Frage gestellt, was das für den Klon als Kopie eines einzigartigen Wesens bedeutet. Daher wird empfohlen, zwischen genetischer und persönlicher Identität zu unterscheiden (ebd.: 21). Unter Rekurs auf die Philosophie von Immanuel Kant wird zum anderen ein Aspekt der Autonomie als problematisch erachtet. Die Ethik Kants besagt, dass ein Mensch niemals nur als ein Ding 67 gesehen werden sollte. Klone hingegen können als Dinge wahrgenommen werden, da sie den „Eltern“ nicht gegeben sind, sondern von diesen gewählt werden, d. h. instrumentalisiert sind (ebd.: 17). Die Mitglieder des NCCB kommen einstimmig zu folgendem Schluss (ebd.: 35 f.): 1. Aufgrund der wissenschaftlichen, technischen und ethischen Unsicherheiten zurzeit wird ein Verbot des HRK empfohlen. 2. Es sollten vertiefende psychologische, philosophische, medizinische und ethische Studien zum Thema durchgeführt werden, um auch der Öffentlichkeit zu einer Meinung zu verhelfen. In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass die Diskurse über HRK nur von „SpezialistInnen“ geführt werden. 3. Falls ein menschlicher Klon doch geboren werden sollte, ist er ganzheitlich als ein menschliches Wesen zu betrachten und zu behandeln und nichts sollte seine menschliche Würde streitig machen (siehe auch ebd.: 4). In keiner einzigen Stellungnahme wird auf Hybridembryonen bzw. Chimärenbildungen eingegangen. Da in den Stellungnahmen nicht angegeben wird, wer konkret welche Meinung vertritt (nur in sehr wenigen Ausnahmenfällen werden VetreterInnen bestimmter Ansichten namentlich genannt), lassen sich auch keine „Lager“ entlang der „Trennlinien“ Religion, Geschlecht, kulturelle oder Sprachabstammung ausmachen. Sehr wohl aber werden katholische bzw. christliche Argumente angeführt und lassen sich von nichtkonfessionellen unterscheiden – eine ethische Opposition, die schon in den parlamentarischen Diskussionen sichtbar wird (s. o.). Andere religiöse Begründungen werden nur partiell aufgegriffen, insofern und insoweit sie zu der vorgenommenen ethischen Argumentationslinie passen. 67 Für Kant sind Menschen „Dinge“ und „Dinge an sich“: Als Erstere unterliegen sie den Naturgesetzen, also einem Ursache-Wirkung-Prinzip, als Letzteres sind sie Vernunftwesen und sind frei, d. h. frei, selbst gegebenen Vernunftgesetzen zu folgen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 64 4 Länderstudie Deutschland 4.1 Forschungsfinanzierung Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fördert Projekte zur Stammzellenforschung im Einzelverfahren (Normalverfahren) sowie im Rahmen koordinierter Verfahren, wie zum Beispiel Schwerpunktprogramme, ForscherInnengruppen und Sonderforschungsbereiche. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat bereits Ende 1999 ein Schwerpunktprogramm (Biologischer Ersatz von Organfunktionen) gestartet, in dem Forschung mit Stammzellen gefördert wurde. Den 32 Vorhaben standen dabei bis 2005 zehn Millionen Euro zur Verfügung. Ein zweites Schwerpunktprogramm zu zellbasierter, regenerativer Medizin wurde 2004 ausgeschrieben. In einer ersten dreijährigen Phase standen dabei für 47 Vorhaben 12,6 Millionen Euro zur Verfügung. In beiden Schwerpunktprogrammen wird sowohl mit adulten als auch mit embryonalen menschlichen Stammzellen gearbeitet. Ende 2007 wurde ein neuer Schwerpunkt bekannt gegeben: die Gewinnung von pluri- bzw. multipotenten Stammzellen. Die beiden seit dem Herbst 2006 vom BMBF geförderten „Transplationszentren für regenerative Medizin“ erhalten für vier Jahre jeweils 15 Millionen Euro Bundesmittel. In den Jahren 1999 bis 2003 stieg der Anteil der Ausgaben des BMBF inkl. DFG für Stammzellenforschung gemessen an den gesamten Ausgaben des BMBF für Forschung und Entwicklung (siehe Tabelle 4). Tabelle 2: Förderung für Stammzellprojekte durch das BMBF 1999–2004 68 1999 Stammzellprojekte BMBF 69 70 Anteil Stammzellprojekte 2000 2001 2002 2003 2004 1,2 1,3 2,1 2,7 2,9 k. A. 5308,4 5465,7 5990,2 6092,2 6009,3 6123,3 0,000226 0,0002378 0,0003505 0,0004431 0,0004736 k. A. BMBF F&E in % Quelle: Wobus et al. (2006) 68 Förderungssumme für Stammzellprojekte des BMBF (Einzelplan 30) im Verhältnis zu Gesamt BMBF-Ausgaben zur Forschung und Entwicklung in Deutschland, Angaben in Mio. Euro. 69 BMBF, Antwort der Bundesregierung zur Lage der Forschung (BT-Drs. 15/252) S. 100) 70 Bundesbericht Forschung 2004: 612, Tabelle 7 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 65 Wurden im Jahr 1999 nur 0,000226% der Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung für Stammzellenforschung ausgegeben, so waren das im Jahr 2003 0,000474%. Das bedeutet einen Anstieg der Förderungen von 1,2 Millionen Euro im Jahr 1999 auf 2,9 Millionen Euro im Jahr 2003. Neben der DFG und dem BMBF wird Stammzellforschung auch über Förderungen der EU finanziert. In Forschungsprojekten, die innerhalb des 6. Rahmenprogramms gefördert wurden, wurde in Deutschland hauptsächlich mit murinen ES und mit adulten Stammzellen gearbeitet (Wobus 2006). 4.1.1 Forschung mit hES Die Drittmittelförderung von Projekten zur hES-Forschung erfolgt in Deutschland hauptsächlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Europäische Union (vgl. Löser et al. 2007). Für den Zeitraum von 2005 bis 2008 wurden bzw. werden hES-Forschungsprojekte mit ca. 7,7 Millionen Euro über Drittmittel gefördert. Dabei fällt auf, dass Stammzellenforschung offensichtlich kaum aus privater Hand finanziert wird. Tabelle 3: Drittmittelfinanzierung von Forschung an hES in Deutschland Institution Fördermittel in Mio. Euro (2005–2008) BMBF ca. 3,1 DFG ca. 1,7 EU ca. 2,6 Sonstige ca. 0,5 Summe ca. 7,7 Quelle: Löser et al. (2007) Die Europäische Union spielt bei der Förderung der Stammzellenforschung in Deutschland eine große Rolle. Deutsche ForscherInnen sind an 92 der 111 stammzellenrelevanten Forschungsprojekte beteiligt (European Commission 2008). Deutsche ForscherInnen beteiligen sich an 16 von den 18 hES-relevanten Projekten. Die Forschung mit hES muss in Deutschland durch das Robert-Koch-Institut genehmigt werden (siehe Kapitel 5.3). Bisher wurden an 21 Institutionen 33 Genehmigungen vergeben. Die meisten Forschungsprojekte fanden bzw. finden an deutschen Universitäten statt. Drei Genehmigungen wurden an die Max-Planck-Gesellschaft vergeben; jeweils zwei an das Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT) und das Max-Delbrück-Centrum für I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 66 Molekulare Medizin. Drei Genehmigungen wurden Unternehmen erteilt. Im Anhang ist dargestellt, welche Institutionen in Deutschland zu welchen Themen mit hES arbeiten. Tabelle 4: Anzahl der Genehmigungen durch das Robert-Koch-Institut 2002 1 Genehmigung 2003 4 Genehmigungen 2004 2 Genehmigungen 2005 7 Genehmigungen 2006 6 Genehmigungen 2007 3 Genehmigungen 2008 (bis 19.6.2008) 10 Genehmigungen Quelle: Robert-Koch-Institut (o. J.) Die Tatsache, dass im Jahr 2007 nur drei Anträge gestellt wurden, könnte durch die erneute intensive Diskussion der Stammzellenforschung in Deutschland erklärt werden. 2008 wurden im Gegensatz zu 2007 bereits in den ersten sechs Monaten zehn Anträge genehmigt. Für Deutschland liegen die Ausgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor (BMBF 2008). 71 Das BMBF hat im Zeitraum von 2000 bis 2007 im Rahmen seines Gesundheitsforschungsprogramms und des Biotechnologieprogramms insgesamt ca. 79 Millionen Euro aufgewendet. 71 Wir bedanken uns bei Susanne Weber, Egenis, ESRC Center for Genomics, University of Exeter, für den Hinweis auf diese Quelle. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 67 Tabelle 5: Ausgaben des BMBF für Stammzellforschung 2000–2007 in tausend Euro Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Gesamt Tierische adulte Stammzellen 0 281 1.122 1.122 842 126 504 714 4.710 621 748 3.013 2.809 1.981 1.189 1.769 2.596 14.726 101 601 1.958 2.491 2.565 4.012 8.074 8.061 27.863 0 0 0 204 153 126 504 504 1.491 722 1.630 6.093 6.626 5.541 5.453 10.851 11.875 48.790 Tierische embryonale Stammzellen Humane adulte Stammzellen hES Gesamt Quelle: BMBF (2008: 9) Der relative Anteil der Ausgaben für tierische adulte Stammzellen betrug im Zeitraum von 2000 bis 2007 9,7%, für tierisch embryonale Stammzellen 30,2%, für humane adulte Stammzellen 57,1% und für hES 3,1%. Betrachtet man lediglich die Gesamtausgaben für humane Stammzellen, so betrug der Anteil der hES an diesen Ausgaben des BMBF im Berichtzeitraum lediglich ca. 5% im Verfgleich zu ca. 95% für adulte Stammzellen. Auch bei der DFG liegt der Schwerpunkt der Förderung an Projekten, die sich nicht mit hES beschäftigen. Im Zeitraum von 2000 bis 2007 hat die DFT insgesamt ca. 66 Millionen Euro für Stammzellenprojekte ausgegeben. Dabei entfielen ca. 2,3 Millionen (d. s. ca. 3%) auf Projekte mit humanen embryonalen Stammzellen (BMBF 2008: 10). 4.2 Der Gesetzliche Regelungen Umgang mit humanen embryonalen Stammzellen wird durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) und das Stammzellgesetz (StZG) geregelt. Das ESchG ist 1991 in Kraft getreten und soll einerseits eine missbräuchliche Anwendung der künstlichen Befruchtung verhindern, andererseits den missbräuchlichen Zugriff auf den extrakorporal erzeugten oder verfügbar gemachten Embryo ausschließen. Ein Embryo ist gemäß §8 Abs. 1 ESchG eine befruchtete entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Ebenso gilt jede aus einem Embryo entnommene totipotente Zelle I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 68 als Embryo. Da hES pluripotent sind, sind sie keine Embryonen. Durch künstliche Befruchtung gewonnene Embryonen dürfen laut §1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG nur zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft hergestellt werden. Weiters soll die Herstellung von überzähligen Embryonen vermieden werden. Die Verwendung eines Embryos, die nicht seinem Erhalt dient, ist verboten (§2 Abs. 1 ESchG). Über das Verbot des Klonens gemäß §6 Abs. 1 ESchG ist auch die Entnahme von totipotenten Zellen aus Embryonen reguliert. Ob therapeutisches Klonen strafbar ist, wird unter RechtsexpertInnen kontrovers diskutiert. Die einen sind der Ansicht, dass durch das Kerntransferverfahren kein Embryo gemäß §8 ESchG (Embryo durch Befruchtung einer Eizelle und anschließende Kernverschmelzung) entsteht, andere sind der Meinung, dass die Formulierung im Gesetzestext darauf hindeutet, dass jede befruchtete Eizelle, also auch jene, die durch einen Kerntransfer gewonnen wird, als Embryo gilt. Wenn es sich um keinen Embryo im Sinne des Gesetzes handelt, ist therapeutisches Klonen gemäß dem Embryonenschutzgesetz nicht illegal (Taupitz 2005). Denn laut §6 Abs. 1 ist nur verboten, einen menschlichen Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener entstehen zu lassen. Ebenfalls unklar ist, ob die Erzeugung von Hybriden bzw. Chimären erlaubt ist. Wenn das Produkt aus menschlichem Zellkern und tierischer Eizellhülle als Embryo gemäß ESchG bezeichnet werden kann, läge ein Verstoß gegen §6 ESchG vor (Taupitz 2005). Die Gewinnung von hES ist wegen der damit einhergehenden Zerstörung der Embryonen durch das ESchG verboten. Auf die Einfuhr und Verwendung von hES findet das ESchG allerdings keine Anwendung, da Stammzellen keine Embryonen sind. Das Stammzellgesetz (StZG) wurde zur Klärung einer Rechtslage verabschiedet, die als von einem Güterkonflikt gekennzeichnet wahrgenommen worden war. Es soll zugleich dem im Grundgesetz verankerten ultimativen Schutz der Menschenwürde (Art. 1) und dem Recht auf Schutz des Lebens (Art. 2) Rechnung tragen und den Schutz der ebenfalls im Grundgesetz festgeschriebenen Freiheit der Forschung gewährleisten. Gemäß §1 StZG dürfen humane embryonale Stammzellen weder eingeführt noch verwendet werden und es soll vermieden werden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung von hES oder von Embryonen zur Erzeugung von hES veranlasst wird. Nach §4 Abs. 2 Nr. 1 lit a) dürfen allerdings hES zu Forschungszwecken eingeführt werden, wenn diese in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 1. Mai 2007 gewonnen wurden. Die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, müssen im Wege der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sein. Importiert werden dürfen also nur überzählige Embryonen, nicht solche, die eigens für Forschungszwecke hergestellt wurden. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 69 Forschungsarbeiten an hES dürfen durchgeführt werden, wenn sie einem Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung bei Menschen dienen. Somit dürfen hES für therapeutische Zwecke nicht eingesetzt werden. Die Forschung für therapeutische Zwecke ist erlaubt, aber der tatsächliche Einsatz in der Therapie ist untersagt. Einfuhr und Verwendung von hES müssen von der zuständigen Behörde, dem Robert-KochInstitut, genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung zur Einfuhr und Verwendung von hES muss schriftlich eingebracht werden. Dazu muss dokumentiert werden, dass die vorgesehenen Stammzellen mit jenen identisch sind, die in einem wissenschaftlich anerkannten, öffentlich zugänglichen und durch staatliche oder staatlich autorisierte Stellen geführten Register eingetragen sind und dass sie den festgeschriebenen Voraussetzungen (§4 Abs. 2 Nr. 1) entsprechen. Das Robert-Koch-Institut muss den Eingang des Antrags unverzüglich bestätigen und holt zugleich eine Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung ein. Diese wird der AntragstellerIn mitgeteilt. Wenn alle Angaben zum Antrag vollständig eingelangt sind, wenn der Antrag den Vorgaben entspricht und die Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung vorliegt, muss die zuständige Behörde innerhalb zweier Monate über den Antrag entscheiden. Wenn sie von der Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung abweicht, muss das schriftlich begründet werden. Nach §11 müssen die Angaben über die verwendeten Stammzellen und die Grunddaten des Forschungsvorhabens nur bei genehmigten Anträgen in ein Register, das öffentlich zugänglich ist, eingetragen werden. Die zuständige Behörde muss kein öffentlich zugängliches Register über nicht genehmigte Forschungsvorhaben führen und tut dieses auch nicht. Die zuständige Behörde wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung bestimmt. Bei ihr wird eine unabhängige und nicht weisungsgebundene EthikKommission für Stammzellenforschung eingerichtet, die sich aus neun Sachverständigen der Fachrichtungen Biologie, Ethik, Medizin und Theologie zusammensetzt, wobei vier der Sachverständigen aus den Fachrichtungen Theologie und Ethik und fünf aus den Fachrichtungen Medizin und Biologie einberufen werden. Die Mitglieder werden von der Bundesregierung für drei Jahre bestellt. Die Ethik-Kommission für Stammzellenforschung prüft die eingelangten Anträge, ob sie den Vorraussetzungen unter §5 entsprechen (hochrangiges Forschungsziel, das einem I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 70 Erkenntnisgewinn dient, der voraussichtlich nicht mit anderen Forschungsmethoden erzielt werden könnte) und ob sie ethisch vertretbar sind. Laut Gesetz sind keine bestimmten Verfahren zur Veröffentlichung der durch Forschung an hES gewonnenen Forschungsergebnisse nötig. Laut Gesetz sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Forschung an hES anzuwenden. Wer embryonale Stammzellen ohne Genehmigung einführt oder embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Strafandrohung besteht auch für jene, die durch falsche Angaben zu einer Genehmigung gekommen sind, und schon der Versuch ist strafbar. Durch die Gesetzesänderung vom 11.4.2008 wurde mit der Formulierung, dass jene strafbar sind, die embryonale Stammzellen, „die sich im Inland befinden“, verwenden (StZG §13 Abs. 1), ein Strafbarkeitsrisiko für deutsche ForscherInnen im Ausland aufgehoben. Ohne den Zusatz „die sich im Inland befinden“ war nicht klar, ob das Verwenden auch jener Stammzellen, die sich im Ausland befinden und an derer Verwendung sich deutsche ForscherInnen in internationalen Kooperationen beteiligen, ebenfalls strafbar war. Diese Beschränkung der Strafbewehrung auf Forschung mit Stammzellen auf deutschem Boden wird sich voraussichtlich über die kommenden Jahre stark auf die Situation deutscher ForscherInnen auswirken. Bislang war zu befürchten, dass nach einem Forschungsaufenthalt im Ausland, bei dem die Gelegenheit mit Embryonen zu forschen genutzt worden war, bei Rückkehr nach Deutschland Strafverfolgung zu erwarten war. Seit April 2008 bezieht sich das Gesetz nur mehr auf die Stammzellenforschung in Deutschland. Im Ausland durchgeführte Forschung wird juristisch nicht berücksichtigt. Das ESchG und das StZG beschränken das in der Verfassung verankerte Recht auf Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Daher brauchen sie auch eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Es werden aber Zweifel laut, ob die durch das EschG und das StZG eingeschränkte Forschungsfreiheit verfassungskonform ist. Der Embryonenschutz ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz festgehalten, sondern wird über den Schutz des Lebens gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und die Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG argumentiert. Es gibt zwei unterschiedliche Positionen, wann menschliches Leben beginnt. VertreterInnen der ersten Position sind der Ansicht, dass menschliches Leben im normativen Sinn des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt. VertreterInnen der zweiten Position sind der Ansicht, dass menschliches Leben erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. Nidation, Individuation) beginnt. Laut Art. 1 Abs.1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und kann nicht gegen andere Rechtsgüter, z. B. die Forschungsfreiheit, abgewogen werden. Geht man vom Beginn des I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 71 menschlichen Lebens mit dem Abschluss der Befruchtung aus, dann kommt auch Embryonen menschliche Würde zu. Allerdings kann Menschenwürde auch abgewogen werden, nämlich dann, wenn man z. B. durch die Unterlassung von Forschung menschliches Leid nicht lindern kann und damit ebenfalls gegen Menschenwürde verstößt. Deshalb wird oft argumentiert, dass man überzählige Embryonen für die Forschung verwenden kann (vgl. Taupitz 2005). 4.3 Diskussion in Deutschland Bevor Ende 1998 die ersten Berichte über erfolgreiche In-vitro-Isolierung von hES erschienen sind, wurde in Deutschland Forschung an humanen adulten, nichthumanen adulten und nichthumanen embryonalen Stammzellen durchgeführt und ethisch wenig problematisiert (vgl. Hauskeller 2006). Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe war zwar die Gewinnung von hES durch das Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aus dem Jahr 1991 verboten, die Einfuhr und Verwendung von hES aus dem Ausland aber war ungeregelt. Die DFG gab deshalb im Jahr 1999 eine Stellungnahme ab, in der sie keinen Grund für eine Änderung der deutschen Gesetzeslage sah, da sie die Arbeit mit primordialen Keimzellen aus toten Föten für aussichtsreich hielt und der Meinung war, dass Stammzellenforschung in Deutschland möglich sei. Sie sprach sich aber für einen breiten Meinungsbildungsprozess zu diesem Thema aus (DFG 1999). In den folgenden Jahren stellte sich jedoch die Verwendung primordialer Keimzellen als weniger erfolgreich heraus. Im Oktober 2000 wurde an die DFG ein Forschungsantrag gestellt, der den Import von hES beinhaltete. Die DFG wurde von der damaligen Forschungsministerin Buhlmann gebeten, die Entscheidung darüber zurückzustellen (Hüsing et al. 2003). Im Mai 2001 gab die DFG eine zweite Stellungnahme ab, in der sie sich – mit gewissen Einschränkungen bezüglich der Herkunft der Zellen und eines genauen Prüfverfahrens – für den Import von hES aussprach (DFG 2001). Sollten sich diese Stammzelllinien als nicht geeignet erweisen, sollte es der deutschen Forschung ermöglicht werden, selbst hES zu gewinnen. Diese Stellungnahme fand bei vielen WissenschafterInnen und der FDP Zustimmung, stieß aber bei christlichen Kirchen, mehreren Behindertenverbänden, den Parteien Bündnis 90/Die Grünen, PDS und bei Teilen der SPD, der CDU und CSU auf Ablehnung (Hüsing et al. 2003). Neben den Empfehlungen der DFG spielte auch das Symposium „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland“, das im Mai 2000 vom Bundesgesundheitsministerium (Bundesministerin Andrea Fischer) veranstaltet wurde, eine wichtige Rolle für die Diskussion zu hES in Deutschland und kann als Stimulator für die öffentliche Debatte angesehen werden. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 72 Am 31. Mai 2001 wurde eine Bundestagsdebatte abgehalten, um über ethische Fragen der Stammzellenforschung grundsätzlich zu debattieren. Nach einer erneuten „heftigen“ (Riedel 2007: 355) Debatte wurde am 5. Juli 2001 beschlossen, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des im Jahr 2001 von Bundeskanzler Schröder einberufenen Nationalen Ethikrats sowie der im Jahr 2000 vom deutschen Parlament eingesetzten EnqueteKommission noch im Jahr 2001 zu entscheiden, ob der Import von hES zu Forschungszwecken erlaubt werden sollte oder nicht. Ende des Jahres 2001 legten die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ und der Nationale Ethikrat ihre Stellungnahmen vor: Die Mehrheit der EnqueteKommission sprach sich gegen den Import von hES-Zellen aus, die Mehrheit des Nationalen Ethikrats dafür. Am 30. Januar 2002 stimmte der Bundestag über einen Gesetzesentwurf zum Import von hES ab, wobei zwei Anträge vorlagen, nach denen der Import (1) verboten bzw. (2) das Embryonenschutzgesetz geändert werden sollte, wenn die verfügbaren importierten Stammzellen nicht ausreichend sind. Die Anträge wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurden die Eckpunkte für ein Gesetz festgelegt, das den Import von hES grundsätzlich verbieten, aber in Ausnahmen zu Forschungszwecken und unter genau vorgegebenen Bedingungen erlauben sollte. Am 27. Februar 2002 wurde der Gesetzesantrag dazu eingebracht, der den Stichtag mit 1. Januar 2002 festlegte und am 25. April 2002 verabschiedet wurde. Ebenfalls wurde festgelegt, dass die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht abgeben soll. Der erste Erfahrungsbericht zur Stammzellenforschung wurde am 28. Juli 2004 verabschiedet und kam zu dem Schluss, dass sowohl mit embryonaler als auch mit adulter Stammzellenforschung wichtige Forschungsergebnisse erzielt werden, die allerdings hauptsächlich im Bereich der Grundlagenforschung liegen (vgl. Bundesregierung 2004). Der zweite Bericht wurde im Jänner 2007 verabschiedet und zog den Schluss, dass mit den gesetzlich erlaubten Stammzelllinien nicht alle Forschungsarbeiten durchführbar seien (vgl. Bundesregierung 2007). Zu einem ähnlichen Ergebnis kamen auch andere Berichte. Bereits einige Jahre nach der Verabschiedung des StZG wurde es von verschiedenen Institutionen als novellierungsbedürftig bezeichnet. In ihrem vierten Tätigkeitsbericht weist die am RobertKoch-Institut angesiedelte Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) auf Probleme (Strafbarkeit für Mitarbeit in internationalen Stammzellenprojekten, zu wenig verfügbare hES-Linien) hin, die sich für deutsche StammzellforscherInnen aufgrund der damaligen gesetzlichen Lage ergeben (vgl. Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung 2006). Die DFG (2006) spricht sich für eine Abschaffung des Stichtags aus, die Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz (2005) tut dies ebenso und fordert zusätzlich die Möglichkeit der Gewinnung von hES in Deutschland. Die Bioethik-Kommission I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 73 Bayern (2007) empfiehlt anstelle der Stichtagsregelung eine Prüfung im Einzelfall oder, wenn das nicht möglich ist, einen nachlaufenden Stichtag. In dieser Zeit haben insbesondere WissenschafterInnen immer wieder zwei Punkte in die Diskussion eingebracht, nämlich welche Defizite stichtagsgerechte hES-Linien haben und wie deutsche ForscherInnen durch die Beschränkung auf diese defizitären Linien den Anschluss an den Stand der wissenschaftlichen Forschung verlieren. Im Mai 2007 fand eine Anhörung im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung statt, bei der die ExpertInnen sehr unterschiedliche Meinungen über das geltende Gesetz vertraten. Im Juli 2007 gab der Nationale Ethikrat eine Stellungnahme ab, in der sich 14 der 24 Mitglieder für eine Einzelfallprüfung anstelle der Stichtagsregelung aussprachen. Zwischen November 2007 und Februar 2008 wurden vier Gesetzesanträge eingebracht: (1) den Stichtag einmalig zu verschieben, (2) den Stichtag abzuschaffen, (3) den bisherigen Kompromiss beizubehalten oder (4) die Stammzellenforschung zu verbieten. Anfang März 2008 fand Technikfolgenabschätzung erneut eine im Ausschuss ExpertInnendiskussion für Bildung, statt, in Forschung der ein und breites Meinungsspektrum wiedergegeben wurde. Am 11. April 2008 wurde der erste Antrag angenommen: Der Stichtag wurde einmalig auf 1. Mai 2007 verschoben. Besonders charakteristisch für die deutsche Debatte zur Stammzellenforschung vor der erfolgten gesetzlichen Regelung ist die große mediale Berichterstattung und das hohe Interesse der beteiligten AkteurInnen wie auch eines breiteren Publikums (vgl. Hauskeller 2006, Hüsing et al. 2003). Während der Diskussionen zum ESchG von 1990 traten therapeutische bzw. medizinische Argumente gegenüber der Frage des Embryonenschutzes in den Hintergrund. Als die ersten hES-Linien gewonnen wurden, wurde der potenzielle Nutzen der Forschung für die Heilung von Krankheiten wieder aktuell und stand im Zentrum der Debatte. Gerechtigkeitsprobleme wie die Frage, welche Forschung gefördert werden sollte oder wie die Kosten im Gesundheitssystem verteilt werden sollten, wurden angesprochen, jedoch nicht in ihrer gesamten Komplexität behandelt. Der Konflikt drehte sich um die Frage, ob die Freiheit der Forschung oder der Schutz der Menschenwürde im Vordergrund stehen (vgl. dazu auch Dreier 2002, Knoop 2003, Taupitz 2005). Ein anderer, ebenfalls im Vordergrund stehender Aspekt war die Angst vor Missbrauch. In der breiten öffentlichen Diskussion wurde auch das ökonomische Argument, dass Deutschland in Forschung und Technologie zurückfallen könnte, wichtig (vgl. Hauskeller 2006). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 74 WissenschafterInnen sahen in der Stammzellenforschung ein großes wirtschaftliches Potenzial und forderten, diese Möglichkeit nicht durch restriktive Regulierung, durch langwierige Begutachtungsverfahren oder durch verpflichtende Veröffentlichung der Forschungsergebnisse zu vergeben (Schröder 2002). Auf dieser Basis forderte auch die DFG ForscherInnen auf, Projektanträge zur hES-Forschung einzureichen. In der Debatte wurde häufig auf die Geschichte Deutschlands, insbesondere das Dritte Reich, verwiesen und argumentiert, dass man versuchen müsse, die Fehler der Vergangenheit zu vermeiden, auch wenn dafür mögliche Einbußen in Forschung und Entwicklung hingenommen werden müssten. Diese Verknüpfung und die Diskussion um Freiheit für Forschung versus Sicherstellung der Menschenrechte führten dazu, dass Argumente gegen hES-Forschung nicht nur aus Sicht religiöser Gemeinschaften vorgebracht wurden, sondern dass das Thema ein Synonym für breit geteilte soziale und moralische Werte wurde und verschiedenste Gruppen ansprach (vgl. Gottweis 2002). Der Import von hES wurde auch problematisiert, weil man darin einen Versuch sah, das Embryonenschutzgesetz zu umgehen. Die Vermittlung zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit fand hauptsächlich über die Medien statt. TA-Einrichtungen oder Ethikinstitute hatten zu wenig Zeit für eine sorgfältige didaktische Aufbereitung der Thematik (vgl. Kettner 2002). Erst nach der ersten Entscheidung zum Stammzellgesetz 2002 gab es Versuche, Partizipationsverfahren durchzuführen (vgl. Tannert et al. 2004). Alle wurden von der AG Bioethik und Wissenschaftskommunikation am Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin (MDC) in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen organisiert. In dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekt „Diskurs zu den ethischen Fragen der Biomedizin“ wurden ein Onlinediskurs, eine BürgerInnenkonferenz und eine Delphi-Studie durchgeführt. Die Delphi-Studie fand in den Jahren 2003 und 2004 statt und bestand aus zwei Fragebogenrunden, in denen die Themenbereiche zukünftige Entwicklung und Möglichkeiten der Stammzellenforschung sowie ethische, rechtliche und soziale Rahmenbedingungen abgefragt wurden. Die Delphi-Studie kam zu dem Schluss, dass in den nächsten Jahren eher Forschung mit humanen adulten Stammzellen als solche mit hES gefördert werden sollte. Forschung mit hES wurde mit vielen noch ungeklärten Risiken und Unsicherheiten in Verbindung gebracht (vgl. Wiedemann et al. 2004b; vgl. weiter oben). In dem am MDC durchgeführten Onlinediskurs zwischen 31 verschiedenen InteressenvertreterInnen aus Wissenschaft, Verbänden, Industrie und Politik sollten I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 75 Chancen und Risiken der Stammzellenforschung in einem Dialog beschrieben werden. Die TeilnehmerInnen sollten dabei auch die Ergebnisse der Delphi-Studie vor ihrem lebensweltlichen Hintergrund bewerten. Als Ergebnis sahen die TeilnehmerInnen des Onlineforums vor allem die Schnittstelle zwischen Forschung und klinischer Anwendung von neuen Therapien und Techniken als zentralen Aspekt an. Medizinische Innovationen wie die Stammzellenforschung sollten auch außerhalb des medizinischen Kontextes einer Bewertung unterzogen werden. Durch die Methode Onlinediskurs sollte auch herausgefunden werden, inwieweit es gelingen kann, über elektronische Plattformen ressourcenschwache InteressenvertreterInnen in Diskussionen einzubinden. Mit einer Beteiligung von nur 42% der ursprünglich Eingeladenen gelang dies jedoch nicht vollständig. Das lag aber vor allem daran, dass hochrangige InteressenvertreterInnen scheinbar kein Interesse hatten, in den Diskurs einzusteigen (vgl. Niewöhner/Tannert o. J.). Ergänzend zu den beiden anderen Verfahren wurde in den Jahren 2003 und 2004 eine BürgerInnenkonferenz zum Thema Stammzellen durchgeführt. Die Veranstaltung hatte mehrere Ziele. Zum einen sollte der ExpertInnendiskurs um die Meinungen der BürgerInnen erweitert, zum anderen die Methode der in Dänemark entwickelten Konsensuskonferenz erprobt werden. An zwei Vorbereitungswochenenden wählten die teilnehmenden BürgerInnen zu bearbeitende Fragestellungen aus, die sie an einem dritten Wochenende mit den ebenfalls von ihnen gewählten ExpertInnen diskutierten. Zwölf teilnehmende BürgerInnen formulierten letztendlich das „Bürgergutachten zur Stammzellforschung“ (vgl. AG Bioethik und Wissenschaftskommunikation am MDC 2004). Die Veranstaltung stand unter der Schirmherrschaft von Bundestagspräsident Wolfgang Thierse, dem das abschließende Votum übergeben wurde. 4.3.1 Stellungnahmen der nationalen Ethikkommissionen Der von Bundeskanzler Schröder einberufene Nationale Ethikrat beriet sowohl die Bundesregierung als auch den Bundestag zu ethische Fragen in den Lebenswissenschaften. Dieser setzte sich aus bis zu 25 Personen mit naturwissenschaftlichem, medizinischem, theologischem und philosophischem, sozial- und rechtswissenschaftlichem Hintergrund zusammen. Seine Mitglieder wurden auf vier Jahre berufen. Mit dem Inkrafttreten des Ethikrat-Gesetzes am 1. August 2007 hat sich die Struktur des Ethikrats geändert: Er wurde vom Deutschen Ethikrat abgelöst, der auf 26 ExpertInnen aufgestockt wurde, die ebenfalls aus verschiedenen Disziplinen stammen. Der Nationale Ethikrat behandelte das Thema Stammzellenforschung in zwei Stellungnahmen direkt, indirekt kommt es auch in den Stellungnahmen zu Klonen (Nationaler Ethikrat 2004a) und zu Patentierung biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung biologischen Materials menschlichen Ursprungs (Nationaler Ethikrat 2004b) vor. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 76 Weiters wurde 2000 die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ eingesetzt, die ebenfalls im Jahr 2001 eine Stellungnahme zu Forschung an hES abgab. In den drei hier vorgestellten Stellungnahmen kamen wissenschaftliche ExpertInnen zu Wort, betroffene Personen wie z. B. PatientInnen oder SpenderInnen wurden nicht bzw. nicht erkennbar eingebunden. 4.3.1.1 Nationaler Ethikrat 2001 Der Nationale Ethikrat wurde im Jahr 2001 von Bundeskanzler Gerhard Schröder nach einem Beschluss der Bundesregierung eingesetzt. Er gab im Dezember 2001 eine Stellungnahme zum Import von hES-Zellen ab (Nationaler Ethikrat 2001). Diese Stellungnahme diente als Entscheidungsgrundlage für die Bundesregierung. 15 der 25 Mitglieder stimmten für den Import menschlicher Stammzellen, zehn dagegen. In der Stellungnahme gelten folgende Grundannahmen: (1) Bei hES-Zellen handelt es sich um pluripotente Zellen, weswegen durch einen Import nicht gegen das ESchG verstoßen würde. (2) Es können nur hES-Zellen importiert werden, die aus überzähligen Embryonen gewonnen werden, welche auf dem Weg der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurden. In der Stellungnahme werden zwei Positionen in Bezug auf die Gewinnung von hES ausführlich dargestellt. 1) Eine Position vertritt den abgestuften Lebensschutz. Hier wird argumentiert, dass sich aus dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) weder der Würdeschutz noch der absolute Lebensschutz ableiten lasse. VertreterInnen dieser Position verweisen darauf, dass sich weder aus verfassungsrechtlicher Literatur noch aus Beratungen des parlamentarischen Rats noch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der uneingeschränkte Lebensschutz für jedes embryonale Leben ergäbe. Es liegt ein abgestufter Lebensschutz vor, der auch in die Rechtsordnung eingeschrieben ist (zum Beispiel Straffreiheit von Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten auch bei nichtmedizinischer Indikation). Die Frage nach der Schutzwürdigkeit menschlicher Entwicklungsphasen lasse sich nicht aus bestimmten biologischen Vorgängen ableiten, sondern ist in jedem Fall ein normatives Urteil. Es wird weiter argumentiert, dass sich mindestens bis zur Ausbildung eines Primitivstreifens (12. bis 14. Tag nach der Befruchtung), durch den eine Mehrlingsbildung ausgeschlossen werden kann, kein individueller Mensch entwickelt habe, dem der gleiche moralische oder rechtliche Status zugeschrieben werden kann wie einem Fötus oder einem I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 77 geborenen Menschen. Es können sich rechtliche und ethische Wertungswidersprüche ergeben. Wenn der Embryo in vivo für nicht schützenswert gehalten wird, gibt es keinen Grund, den Embryo in vitro für schützenswerter zu halten. Ebenso muss es möglich sein, konkurrierende Rechtsgüter (Freiheit der Forschung, therapeutische Option) abzuwägen, wenn es um die Nutzung von In-vitro-Embryonen geht. Es seien keine möglichen gesellschaftlichen Folgeschäden in der verbrauchenden Embryonenforschung für Gemeinwohl, Mitmenschlichkeit oder Stabilität ethischer Grundnormen zu sehen. Vor möglicher missbräuchlicher Verwendung von Forschungsergebnissen brauche man bei Setzung entsprechender institutioneller und rechtlicher Maßnahmen keine Furcht zu haben. Weiter wird argumentiert, dass die Forschung an hES aus Sicht international tätiger ExpertInnen unerlässlich ist, um zu therapiebezogenen Einsichten über die zellulären Differenzierungsvorgänge zu gelangen. Vor diesem Hintergrund müsse die durch das Embryonenschutzgesetz bedingte Einschränkung der in der Verfassung verankerten Forschungsfreiheit begründet werden. VertreterInnen dieser Position sprachen sie für einen Import von hES aus. 2) Die andere Position spricht von einem Lebensschutz ab Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Demnach komme dem Embryo in vivo und dem Embryo in vitro die gleiche Menschenwürde zu. Der Mensch entwickle sich kontinuierlich und nicht in Phasen. Durch die spezifische genetische Ausstattung sei der Mensch ein einzigartiges Individuum von Lebensbeginn an. Es spielt auch keine Rolle, ob es zur Mehrlingsbildung kommt oder nicht, weil die Teilbarkeit mit der Individualität in dem frühen Stadium der Entwicklung vereinbar ist. Da dem Embryo ab der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle Menschenwürde zukomme, muss eine Güterabwägung unterbleiben, welche andere Gesichtspunkte als das Leben selbst berücksichtige. Hier bezieht man sich auch auf Art. 79 Abs. 3 GG, worin die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sie zu schützen, für unabänderlich erklärt wurde. Weiter wird argumentiert, dass keine Einschränkung der im GG festgehaltenen Forschungsfreiheit bestehe, da diese an ihre Grenzen stößt, wenn sie andere verfassungsrechtlich geschützte Werte, wie die Menschenwürde, tangiere. Diese Position stützt sich auf das Argument der Spezieszugehörigkeit, das Potenzialitätsargument, das Kontinuitätsargument und das Identitätsargument (Heinemann/Kersten 2007: 202 ff.). Jene Mitglieder, die die zweite Position einnahmen, sprachen sich gegen den Import von hES aus. Der Nationale Ethikrat behandelte das Thema Klonen in seinen Stellungnahmen zur Stammzellenforschung nicht. Im Jahr 2004 veröffentlichte der Nationale Ethikrat eine Stellungnahme zu diesem Thema, in der alle Mitglieder reproduktives Klonen ablehnten. Bezüglich therapeutischem Klonen gab es drei unterschiedliche Positionen: (1) Beibehaltung des Verbots des Forschungsklonens, (2) begrenzte Zulassung des Forschungsklonens oder (3) Verbot des Forschungsklonens zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Auf eine Abstimmung I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 78 wurde verzichtet, man hat sich darauf geeinigt, dass Forschungsklonen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Deutschland nicht zugelassen werden soll (Nationaler Ethikrat 2004). Religiöse Einstellungen werden in der Stellungnahme nicht explizit berücksichtigt, lediglich bei der Argumentation gegen die Gewinnung von embryonalen Stammzellen wird darauf verwiesen, dass bei der Normierung des Würde- und des Lebensschutzes im Grundgesetz auf christliche Traditionen zurückgegriffen wurde. 4.3.1.2 Enquete-Kommission 2001 Der Deutsche Bundestag hat am 24. März 2000 die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ mit dem Auftrag eingesetzt, die Fortschritte der Medizin, die Forschungspraxis und die daraus resultierenden Fragen und Probleme zu untersuchen. Sie sollte vorbereitende Arbeiten für notwendige Entscheidungen des Deutschen Bundestags leisten. Sie wurde beauftragt, zum Thema Stammzellenforschung einen Bericht abzugeben. Diesen legte sie im November 2001 vor (Enquete-Kommission 2001b). Ungeachtet der Unterschiede bei der Frage der Reichweite des Menschenwürdeschutzes und der Abwägungsmöglichkeit des Lebensrechts bestand in der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin des Deutschen Bundestags Einstimmigkeit darüber, dass der Embryo von der Kernverschmelzung an, also auch der Embryo in vitro, als menschliches Leben in seiner frühesten Form Würdeschutz genießt. Niemand vertrat die radikal-gradualistische Position, die einem Menschen erst ab einem bestimmten Entwicklungsstadium Schutzwürdigkeit zuspricht. Ebenso waren sich alle Mitglieder einig, dass die Gewinnung von hES verboten bleiben sollte. Was ein mögliches Importverbot betrifft, war sich die Enquete-Kommission nicht einig. 17 von 24 Mitgliedern stimmten gegen den Import von hES-Zellen aus dem Ausland. Diese unterschiedlichen Meinungen beruhen auf Differenzen in der Beurteilung des moralischen Status von Embryonen. „Für Vertreter und Vertreterinnen der Position, die beim menschlichen Embryo in vitro eine Abwägung des Lebensschutzes unter Wahrung des Würdeschutzes für möglich hält, kann der Import dann gebilligt werden, wenn die importierten Stammzelllinien aus sog. ‚überzähligen‘ Embryonen stammen und ihre Entnahme mit Zustimmung der Eltern erfolgte. Dies gilt zumal dann, wenn sich der Import strikt auf bereits vorhandene Stammzelllinien beschränkt. Freilich setzt eine solche Billigung neben der Erfüllung der bereits genannten Kriterien den Nachweis der Hochrangigkeit der Forschungsziele und die Alternativlosigkeit der zur Erreichung dieser Ziele eingeschlagenen Forschungswege voraus. Die durch den Import entstehende Dilemma-Situation zwischen der Nutzung der im Ausland tolerierten und im Inland verbotenen Tötung von Embryonen ist auch für Vertreter dieser Position nur I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 79 akzeptierbar, wenn die Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Imports und der Forschung an embryonalen Stammzelllinien nachgewiesen werden kann. Wenn man von einer gradualistischen Position der abgestuften Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos ausgeht, ist der Import von humanen ES-Zelllinien ethisch legitim. Auch hier muss aber eine angemessene Abwägung zwischen der auch aus dieser Sicht bestehenden Schutzwürdigkeit des Embryos und der Hochrangigkeit der Forschungsziele vorgenommen werden und Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Imports müssen nachgewiesen werden“ (Enquete-Kommission 2001a: 12 f.). Diese erste Position entspricht auch der Position, die die Mehrheit des Deutschen Ethikrats eingenommen hat. Die Mehrheit der Enquete-Kommission vertrat die weiter oben ausgeführte zweite Position, die dem menschlichen Embryo von Anfang an menschliche Schutzwürde zuspricht und sich auf das Argument der Spezieszugehörigkeit, das Potenzialitätsargument, das Kontinuitätsargument und das Identitätsargument stützt. „Ethisch ist der Import von Stammzelllinien, die aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden, mit der Position, dass dem menschlichen Embryo von Anfang an Menschenwürde und damit uneingeschränkte Schutzwürdigkeit zukommt, nicht vereinbar“ (Enquete-Kommission 2001: 13a). Die Enquete-Kommission lehnte 2001 therapeutisches und reproduktives Klonen mit der Begründung ab, dass ein durch Zellkerntransfer erzeugter Embryo einem aus Ei- und Samenzelle entstandenen Embryo normativ äquivalent ist. VertreterInnen der zweiten Position eines nicht abgestuften moralischen Status lehnten die Gewinnung von Stammzellen durch „therapeutisches Klonen“ ab. VertreterInnen der Position, die von einer abgestuften menschlichen therapeutisches Klonen Schutzwürdigkeit weniger strikt ab, bei es Embryonen müssten aber ausgeht, die lehnten Gebote der Verhältnismäßigkeit, der Geeignetheit und der Notwendigkeit eingehalten werden. Die Mitglieder der Enquete-Kommission empfahlen eine gesetzliche Klarstellung, dass alle Varianten des Klonens von menschlichen Embryonen und Föten, geborenen und verstorbenen Menschen durch das Embryonenschutzgesetz verboten sind. 4.3.1.3 Nationaler Ethikrat 2007 Der Nationale Ethikrat veröffentlichte im Juli 2007 erneut eine Stellungnahme zur embryonalen Stammzellenforschung (Nationaler Ethikrat 2007). Dies wurde damit begründet, dass das vorhandene Stammzellgesetz (StZG) noch immer kontrovers diskutiert wird und dass aufgrund neuerer Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet nach einer Reform der gesetzlichen Regulierung von vielen Seiten, vor allem aber von Wissenschaftsorganisationen verlangt werde. Der Bericht soll der Regierung die im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regulierung sich bietenden Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 80 Dabei wurden drei Optionen beschrieben, über die auch abgestimmt wurde. Als erste Möglichkeit wurde die Aufhebung der Stichtagsregelung gesehen. Sie sollte durch den in der Einzelfallprüfung zu führenden Nachweis ersetzt werden. Dieser soll überprüfen, dass die Herstellung der zu importierenden hES-Linien nicht von Deutschland aus veranlasst worden ist. 14 von 24 Mitgliedern des Nationalen Ethikrats stimmten dieser Maßnahme zu. Es sollen nur jene hES-Linien importiert werden, die aus allgemein zugänglichen Stammzellenbanken stammen und ohne die Absicht, Gewinn zu erzielen, erzeugt wurden. Weiters wurde für die Aufhebung der Strafvorschriften im Stammzellgesetz und die Verwendung von importierten hES zum Zweck der Diagnose und Behandlung von Krankheiten plädiert. Neun von 14 Mitgliedern sprachen sich gegen eine Novellierung des Stammzellgesetzes und gegen die Verschiebung des Stichtags aus. Die Aufhebung der Stichtagsregelung führe zu einer ethisch-moralischen Aushöhlung des Stammzellgesetzes und würde bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Embryonenschutzgesetzes zu einem Widerspruch führen. Deshalb sollte man entweder die Stichtagsregelung beibehalten oder die normative Grundposition und somit das Embryonenschutzgesetz neu diskutieren. Ein Mitglied sprach sich noch für eine dritte Position, die Beibehaltung des Stammzellgesetzes und eine Verschiebung des Stichtags aus. Die letztgenannte Handlungsmöglichkeit, die im Ethikrat die geringste Zustimmung fand, war schlussendlich aber jene, die am 11. April 2008 umgesetzt wurde. In allen drei Stellungnahmen wird nicht direkt auf Hybridembryonen eingegangen. Der Nationale Ethikrat spricht in seiner Stellungnahme zu Klonen (Nationaler Ethikrat 2004a) von „Klon-Chimären“ als einer Möglichkeit, Embryonen zu erzeugen, ohne dabei weiter auf das Thema einzugehen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 81 5 Länderstudie Italien Gegenstand dieser Länderstudie sind der rechtliche Status quo der humanen embryonalen Stammzellenforschung (hES-Forschung) und die politische Diskussion in Italien. Inhalt und Struktur richten sich dabei nach dem Fragekatalog. Um die Lesbarkeit des Berichts zu erhöhen, wurden die Fragen in Gruppen zusammengefasst. So wird im ersten Teil der Länderstudie der rechtliche Status quo der hES-Forschung in Italien skizziert und eine Einschätzung der Dimension der italienischen hES-Forschung vorgenommen. Im zweiten Teil folgt eine Diskussion der öffentlichen politischen Debatten, ihrer inhaltlichen Schwerpunkte, AkteurInnen und Räume und eine kurze Darstellung der „StammzellenStellungnahmen“ nationaler (Bioethik)Kommissionen. In einem abschließenden Resümee wird schließlich versucht, „Lehren“ aus dem italienischen Fall zu ziehen. 5.1 5.1.1 Rechtlicher Status quo Regulierung der Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen Für den rechtlichen Status quo der hES-Forschung in Italien ist zunächst festzuhalten, dass diese nicht durch ein spezifisches nationales Gesetz geregelt ist. Die rechtliche Situation der hES-Forschung in Italien ergibt sich vielmehr indirekt aus den Bestimmungen anderer Gesetze und dem Fehlen spezifischer gesetzlicher Bestimmungen. Daraus resultiert zunächst ein Verbot der Gewinnung von hES aus italienischen Embryonen. Grundlage dieses Verbots bildet das im Februar 2004 verabschiedete „Gesetz 19. Februar 2004, Nr. 40, Normen zur medizinisch assistierten Fortpflanzung“ (legge 19 febbraio 2004, n. 40, norme in materia di procreazione medicalmente assistita) (ab hier „Gesetz 40/2004“) (Repubblica Italiana 2004), dessen Gegenstand die Regulierung der Reproduktionsmedizin in Italien ist. Zwar bleiben hES darin gänzlich unerwähnt, da der italienische Gesetzgeber den Weg gewählt hat, den Schutz italienischer Embryonen zum Knotenpunkt der Regulierung der Reproduktionsmedizin zu machen, hat das Gesetz dennoch wichtige Folgen für die hES-Forschung. So beginnt das Gesetz mit der programmatischen Erklärung, dass der Rückgriff auf die „medizinisch assistierte Fortpflanzung“ (procreazione medicalmente assistita) nach den Bestimmungen des Gesetzes erlaubt ist, das „die Rechte aller involvierter Subjekte schützt, inklusive [jener] des Empfangenen (concepito)“, d. h. des Embryos (Art. 1, 1). 72 Diese Absichtserklärung wird im Gesetz in eine Serie von Bestimmungen übersetzt, die einzig allein in der Herstellung einer Schwangerschaft bei sterilen oder infertilen heterosexuellen Paaren einen legitimen Grund für die Erzeugung von In-vitro-Embryonen zu sehen scheinen. Sämtliche Techniken, die Embryonen von diesem 72 Falls nicht anders angemerkt stammen die Übersetzungen aus dem Italienischen von Ingrid Metzler. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 82 „natürlichen“ Weg von der Befruchtung zur Einnistung in die Gebärmutter abbringen könnten, sind verboten (Testa 2006, Metzler 2007). Konkret heißt das zunächst, dass im Zuge eines einzigen IVF-Zyklus nicht „mehr Embryonen als unbedingt für einen einzigen und zeitgleichen Transfer notwendig, [und] jedenfalls nicht mehr als drei“ (Art. 14, 2) produziert werden dürfen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass alle Embryonen, die produziert werden, auch transferiert werden müssen; die Kryokonservierung von Embryonen und die „Unterdrückung“ („suppressione“) oder Zerstörung von Embryonen sind verboten (Art. 14, 1). Die Existenz von überzähligen Embryonen, dem wichtigsten Rohstoff der hES-Forschung, ist in Italien somit per Gesetz ausgeschlossen. 73 73 Freilich ist dieses „ontologische Verbot“ („ontological prohibition“), wie Sheila Jasanoff (2005: 146) das Verbot der Produktion von potenziell überzähligen Embryonen für Deutschland treffend bezeichnet hat, aus einer politischen Perspektive zwar sehr aussagekräftig, aus einer juristischen Sicht jedoch nicht vollkommen. Erstens ist dieses „ontologische Verbot“ insofern „befleckt“, als es sich nicht auf die Vergangenheit richtet. In der Tat gibt es in Italien gezählte 2.527 überzählige Embryonen (Ministero della Salute 2006), die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 40/2004 produziert wurden, und über deren „Schicksal“ bis heute diskutiert wird. Bisher liegt lediglich eine Verordnung aus dem Sommer 2004 vor, in der Gesundheitsminister Girolamo Sirchia den Transfer der „embryonalen Waisenkinder“ (embrioni orfani) an die eigens dafür eingerichtete „Biobanca Italiana“ in Mailand angeordnet hat (Ministro della Salute 2004b). Aber ob diese Embryonen nun für immer dort gelagert werden sollen oder nicht, ist bis heute unklar. Das „Comitato Nazionale per la Bioetica“ (CNB), das nationale Bioethikkommittee, hat bereits mehrmals darüber diskutiert (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005b, Comitato Nazionale per la Bioetica 2007). So wurde etwa vorgeschlagen, dass zumindest ein Teil dieser Embryonen der Forschung zur Verfügung stehen sollte. Ebenfalls diskutiert wurde die Möglichkeit, diese Embryonen zur Adoption freizugeben. Bis heute ist darüber jedoch keine Entscheidung getroffen worden. Zweitens sieht das Gesetz 40/2004 selbst Ausnahmen vor, und zwar für jene Fälle, in denen ein Embryotransfer aus „schwerwiegenden und dokumentierten Gründen von force majeur, die sich auf den Gesundheitszustand der Frau beziehen, und die zum Zeitpunkt der Befruchtung nicht vorhersehbar waren“, nicht möglich ist. In solchen Fällen dürfen Embryonen vorübergehend eingefroren werden (Art. 14, 3). Drittens wurde von JuristInnen angemerkt, dass es technisch nicht möglich sei, Embryonen in den Körper einer Frau zu transferieren, die sich eben gegen diesen Embryonentransfer wehrt, weshalb sich diese Bestimmung nicht durchführen lasse. Auch verfassungsrechtliche Zweifel wurden an der Bestimmung, dass alle Embryonen transferiert werden müssen, mehrmals geäußert. In diesem Zusammenhang sind, viertens, zwei juristische Entscheidungen von Relevanz, die Bestimmungen jener Richtlinien („linee guida“), die Gesundheitsminister Girolamo Sirchia im Sommer 2004 im Zuge der Implementierung des Gesetzes erlassen hat, von Bedeutung. In diesen Richtlinien wurde bestimmt, dass Embryonen, bei denen „schwere und irreversible Entwicklungsschäden“ „beobachtet werden“, nicht transferiert werden müssen. Dabei wurde die Möglichkeit von Untersuchungen auf „Beobachtungen“ beschränkt – genetische Analysen, wie sie etwa bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) üblich sind, wurden ausgeschlossen (Ministro della Salute 2004a). Die Einschränkung möglicher Untersuchungen von Embryonen auf Beobachtungen wurde im September 2007 und im Jänner 2008 von zwei Gerichten als „ultra vires“ zurückgewiesen (La Repubblica 2007, Corriere della Sera 2008). In der Erneuerung der Richtlinien im April 2008 durch Gesundheitsministerin Livia Turco wurde der Abschnitt in den Richtlinien ersatzlos gestrichen (Ministro della Salute 2008). Aus heutiger Sicht lässt sich noch nicht einschätzen, welche Folgen diese Änderung mit sich bringt. Sicher ist jedoch, dass etwaige Änderungen sich lediglich auf die Präimplantationsdiagnostik (PID) beziehen. Denn der verbrauchenden Embryonenforschung stehen weder die in der Vergangenheit entstandenen noch die möglicherweise in Zukunft entstehenden Embryonen nicht zur Verfügung. Das stellen weitere Bestimmungen im Gesetz 40/2004 sicher. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 83 Darüber hinaus verbietet Artikel 13 („Forschung an menschlichen Embryonen“) „jegliche Forschung an einem menschlichen Embryo“ (Art. 13, 1). 74 Des Weiteren sind: • die „Produktion von menschlichen Embryonen für Forschungs- oder experimentelle Zwecke“ und Ziele, die nicht von diesem Gesetz vorgesehen sind (Art. 13, 3, a), • die Selektion von Embryonen (Art. 13, 3, b), • „Klonverfahren mittels Nukleartransfer, einer frühen Teilung des Embryos, oder einer Ektogenese sowohl für reproduktive als auch für Forschungsziele“ (Art. 13, 3,c) und • „die Befruchtung eines menschlichen Gameten mit einem Gameten einer anderen Gattung und die Produktion von Hybriden und Chimären“ (Art. 13, 3, d) verboten. Insgesamt ist die italienische Rechtslage somit durch ein rigides Verbot der Produktion von hES gekennzeichnet, das mit sehr hohen Sanktionen einhergeht. So sehen die Bestimmungen des Gesetzes 40/2004 in Artikel 12 („Grundsätzliche Verbote und Sanktionen“) • für die Kommerzialisierung von Embryonen, Gameten und Leihmüttern eine Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und zwei Jahren sowie eine Geldstrafe zwischen 600.000 und einer Million Euro vor (Art. 12, Komma 6), und • für die Initialisierung eines Prozesses, dessen Ziel die Produktion eines „menschlichen Wesens, das von einzigen Ausgangszelle abstammt und letztlich im Bezug auf das Erbgut im Zellkern identisch mit einem anderen menschlichen Wesen ist, gleichwohl ob dieses lebendig oder tot ist“, eine Gefängnisstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren, eine Geldstrafe zwischen 600.000 und einer Million Euro und ein lebenslanges Berufsverbot für beteiligte ÄrztInnen vor (Art. 12, Komma 7). Ein Vergehen gegen das Verbot der Forschung an Embryonen wird mit Gefängnisstrafen zwischen zwei und sechs Jahren und einer Geldstrafe zwischen 50.000 und 150.000 Euro geahndet (Art. 13, 4). Die Verbote, die in Artikel 13, Absatz 3 vorgesehen sind (Verbot der Produktion von Embryonen für Forschungszwecke, der Selektion von Embryonen, des Forschungsklonens und reproduktiven Klonens, der Befruchtung von menschlichen 74 Das Gesetz sieht eine Ausnahme für „klinische Forschungen“ an Embryonen vor, „unter der Bedingung, dass diese einzig auf therapeutische und diagnostische Ziele zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit und der Entwicklung des selbigen Embryos“ bestehen (Art. 13, 2). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 84 Gameten mit Gameten einer anderen Gattung und der Produktion von Hybriden und Chimären), werden mit einer „erhöhten Strafe“ und dem Verlust der ärztlichen Approbation zwischen einem und drei Jahren sanktioniert (Art. 13, 5). 5.1.2 Regulierung der Forschung mit importierten hES-Linien Diesem strikten Verbot der hES-Forschung mit italienischen Embryonen steht eine weitgehend unregulierte Forschung mit importierten hES-Linien gegenüber. Diese ist in Italien insofern erlaubt, als sie in keinem Gesetz erwähnt und daher auch nicht verboten ist (Flamigni 2004). Daher müssen dafür auch keine spezifischen nationalen Bedingungen berücksichtigt werden. So ist die Forschung mit importierten hES in Italien nicht genehmigungspflichtig. Auch sind gesetzlich keine Verfahren der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen mit hES vorgesehen, noch müssen bestimmte, über den allgemeinen Datenschutz hinausgehende Bestimmungen beachtet werden. Da es keine näheren Bestimmungen und Einschränkungen zur Forschung mit importierten hES-Linien gibt, ist auch die nicht therapeutische Forschung mit hES-Linien zulässig. 75 Einschränkend ist an dieser Stelle freilich zu vermerken, dass der Großteil der WissenschafterInnen, die in Italien mit importierten hES-Linien arbeiten, mit Mitteln aus den europäischen Rahmenprogrammen finanziert wird. 76 Diese sehen wiederum spezifische ethische Bestimmungen für die Förderbarkeit von hES-Forschung vor. So ist etwa eine positive Stellungnahme einer Bioethikkommission notwendig. Daher arbeitet der Großteil der hES-ForscherInnen in Italien trotz dem Fehlen eigener nationaler Bestimmungen nicht in einem ethisch-rechtlichen Vakuum. Ihre Arbeit wird vielmehr durch europäische Bestimmungen reguliert. 5.1.3 Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich für den rechtlichen Status quo in Italien somit festhalten, dass dieser dadurch geprägt ist, dass der Gesetzgeber zwar sehr viel zu (italienischen) Embryonen, aber auffällig wenig zu Stammzellen zu sagen hat. Damit ist es italienischen 75 Allerdings ist hier anzumerken, dass die Unterscheidung zwischen einer therapeutischen Forschung auf der einen Seite und einer nicht therapeutischen auf der anderen in Italien weder im rechtlichen Diskurs im engen Sinn noch im politischen Diskurs im weiteren Sinn vorhanden ist. In Italien verläuft die semantische Trennlinie vielmehr zwischen BefürworterInnen und GegnerInnen der hES-Forschung. 76 Italienische WissenschafterInnen nehmen an zehn der 18 im 6. Rahmenprogramm von der EU geförderten hESrelevanten Forschungsprojekte teil (European Commission 2008). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 85 ForscherInnen streng verboten, auf italienische Embryonen zurückzugreifen. Es steht ihnen aber frei, mit importierten hES oder hES-Linien zu arbeiten 77 Dennoch ist die hES-Forschung in Italien ein sehr begrenztes Phänomen. Auch wenn uns keine offiziellen Daten dazu bekannt sind, lässt sich ohne allzu viel Spekulation sagen, dass es in Italien zwar eine Vielzahl von öffentlich und privat finanzierten Gruppen gibt, die mit Stammzellen arbeiten, dass der Großteil davon jedoch im Bereich der adulten Stammzellenforschung angesiedelt ist. Die Anzahl der Forschungsgruppen, die mit hES arbeiten, ist dagegen begrenzt. Die „Gruppe IES“ (Gruppo IES) 78 etwa zählt im Jahr 2008 elf Mitglieder (Gruppo IES 2008, Mori 2008, Serena et al. 2008). Eine der Gründe für diese Bescheidenheit der italienischen hES-Forschung besteht – neben den gesetzlichen Restriktionen – in der Abwesenheit von öffentlichen Subventionen für die hES-Forschung: Öffentliche Subventionen waren bisher auf den Bereich der adulten Stammzellenforschung und der Forschung mit nicht menschlichen Stammzellen beschränkt (Neri 2004, Neri 2005). Die hES-Forschung in Italien war dagegen bisher auf europäische oder private Mittel angewiesen. Ein weiterer Grund für die vergleichsweise geringe Anzahl an hES-Forschungsgruppen in Italien wird im politischen Klima gesehen, das Gegenstand des folgenden Abschnitts ist. 5.2 Politische Diskussion Der Umstand, dass die hES-Forschung in Italien nicht durch ein spezifisches Gesetz, sondern indirekt durch das Gesetz 40/2004 sowie durch die Abwesenheit weiterer Bestimmungen reguliert wird, ist auch für ein Verständnis der politischen Diskussion von Bedeutung. Denn eine Folge davon ist, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der hES-Forschung der gesetzlichen Regelung nicht vorausgegangen ist. Vielmehr war die gesetzliche Regelung der Reproduktionstechnologien durch das Gesetz 40/2004 im Februar 77 Freilich hat es auch in Italien Versuche gegeben, „alternative“ Quellen für die hES-Gewinnung zu finden, also Materialien zu finden oder zu schaffen, die ethisch weniger umstritten sind als menschliche Embryonen, aus denen aber dennoch Zelllinien produziert werden können, die ähnlich multipotent sind wie embryonale Stammzellen. So hat ein Team von VeterinärmedizinerInnen von der Universität Mailand erfolgreich Zelllinien von so genannten Parthenoten entwickelt, d. h. von unbefruchteten menschlichen Eizellen, die dennoch die ersten Stadien der Embryogenese bis zum Blastozystenstadium durchlaufen haben, aus deren innerem Zellkern die MedizinerInnen Zelllinien gewinnen konnten, die sich ähnlich wie hES verhalten (Marchant 2006). Ermöglicht wurden diese Versuche unter anderem durch die Restriktionen des Gesetzes 40/2004, das mit seinem Inkrafttreten im Frühjahr 2004 einen Überschuss an Oozyten produziert hat. Da das Gesetz die Befruchtung von mehr als drei Eizellen verbietet, im Zuge einer IVF-Behandlung aber durch die Hormonstimulation weit mehr als drei Eizellen heranreifen und entnommen werden, und italienische IVF-Zentren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erst schrittweise damit begonnen haben, unbefruchtete Oozyten zu konservieren, war es dem Mailänder Team ein Leichtes, an eine große Anzahl von menschlichen Oozyten zu kommen (persönliche Information aus Interview I.M.). 78 „Gruppe der italienischen Forscher mit embryonalen Stammzellen“ (Gruppo dei ricercatori italiani sulle cellule embrionali staminali). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 86 2004 erst der Auslöser einer (breiteren, öffentlichen) inhaltlichen Auseinandersetzung. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern hat eine öffentliche Diskussion über hESForschung in Italien also vergleichsweise spät stattgefunden, ist dafür jedoch umso intensiver geführt worden. Schematisch lassen sich unterschiedliche Phasen der öffentlichen Debatten (und Nichtdebatte) unterscheiden, die wir im Folgenden kurz skizzieren möchten (vgl. Gottweis et al. 2007). 5.2.1 Erste Phase: 1998–2004 In einer ersten Phase zwischen der Veröffentlichung der viel zitierten Thomson-Publikation, in der im Herbst 1998 erstmals von der Isolierung von humanen embryonalen Stammzellen berichtet wurde (Thomson et al. 1998), und der Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 im Februar 2004 waren hES in Italien kein politisches Thema (Metzler 2007). Dies ist insofern bemerkenswert, als es bis zur Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 im Februar 2004 nahezu keine Regulierung der hES-Forschung in Italien gab. Zwar war seit März 1998 jede „Form des Experimentierens oder der Intervention, die, wie auch immer praktiziert auch indirekt das Ziel verfolgt, Menschen oder Tiere zu klonen“ per ministerieller Verordnung verboten (Ministro della Sanità 1997) – das so genannte therapeutische oder Forschungsklonen war italienischen ForscherInnen also nicht erlaubt; theoretisch wäre es ihnen aber jederzeit freigestanden, hES aus „konventionell produzierten“ Embryonen herzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine gesetzliche Bestimmung, die sie daran gehindert hätte. Über diesen Umstand wurde jedoch kaum diskutiert. Bis 2004 war das alles dominierende und letztlich auch überlagernde biopolitische Thema in Italien vielmehr die Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen der Reproduktionstechnologien (vgl. etwa Neresini 2000, Ramjoué 2002, Ramjoué/Klöti 2003, Valentini 2004). Bis zur Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 im Februar lagen lediglich administrative Rundbriefe – so genannte circolari – aus den achtziger Jahren vor, die die Reproduktionstechnologien in öffentlichen Zentren streng regulierten, für die stetig steigende Anzahl von privaten IVF-Zentren jedoch keine Gültigkeit hatten (Ministro della Sanità 1985, Ministro della Sanità 1987). Diese permissive Lage war jedoch nicht das Resultat eines Konsenses, dass keine weiteren Regulierungen notwendig wären, sondern der Effekt des Umstands, dass über Jahre hinweg keine Einigung darüber erzielt werden konnte, wie diese Regulierungen inhaltlich beschaffen sein sollten. In der Zwischenzeit nährte eine Reihe von Grenzfällen die kollektive Vorstellung, dass die Reproduktionsmedizin in Italien völlig außer Kontrolle geraten sei. Darüber wurde seit dem Beginn der neunziger Jahre unter dem Schlagwort „Wilder Westen“ („Far West“) der Reproduktionsmedizin in den Medien, in bioethischen Gremien und ab 1998 auch in den beiden Häusern des italienischen Parlaments intensiv diskutiert (vgl. z. B. Valentini 2004, Hanafin 2007). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 87 Für die hES-Forschung ist diese Diskussion insofern relevant, als im Kontext der Schwierigkeiten, eine gemeinsame Basis für die Regulierung der Reproduktionsmedizin zu finden, Embryonen zunehmend zum Knotenpunkt der Debatte wurden. Dabei wurden Embryonen im Laufe dieser Diskussion sprachlich mit Kindern gleichgesetzt, deren Rechte durch WissenschafterInnen, ÄrztInnen und vor allem durch deren Eltern teils massiv verletzt wurden und die daher vom Staat geschützt werden mussten (Metzler 2007). Neben dem Gebot, Embryonen vor der Willkür von Eltern und WissenschafterInnen zu schützen, wurde auch ein normativ gewendetes Naturverständnis zunehmend handlungsleitend. Diesem Verständnis zu Folge waren jene Techniken, die „natürliche Prozesse“ unterstützen, legitim, während Techniken, die über die „natürliche Ordnung“ hinausgehen, oder diese sogar überwinden, negativ bewertet wurden. Beide Prinzipien wurden letztlich in den Bestimmungen des Gesetzes 40/2004 festgeschrieben (vgl. Testa 2006, Marchesi 2007, Metzler 2007, Neresini 2000). Dabei war die politische Bedeutungslosigkeit der hES-Forschung in Italien keineswegs von Anfang an beschlossene Sache. Im Herbst 2000 hatte etwa Gesundheitsminister Umberto Veronesi eine 25-köpfige ExpertInnenkommission mit der Aufgabe eingesetzt, eine Stellungnahme zu erarbeiten. Die „Kommission zum Studium des Gebrauchs von Stammzellen zu therapeutischen Zwecken“ (Commissione di studio sull’utlilizzo delle cellule staminali per finalità terapeutiche), die nach ihrem Vorsitzenden Renato Dulbecco benannt und als „Dulbecco-Kommission“ bekannt wurde, präsentierte im Dezember 2000 ihren Endbericht (Ministero della Sanità 2003 [2000]). Dieser führte unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Dezember 2000 zu einigen Diskussionen, die sich sowohl auf den Inhalt des Dokuments als auch auf die Legitimität der Kommission bezogen (Maio 2001). Dieser Bericht hatte aber keine politischen Folgen. Im Gegenteil: Gerade weil dieser Bericht und die damit einhergehenden Diskussionen aufzeigten, dass es weder einen Konsens für die hESForschung noch einen Konsens dagegen gab, verschwand das Thema nach dieser kurzen Erfahrung rasch wieder von der politischen Agenda, noch bevor es sich nachhaltig auf dieser verankern konnte (Gottweis et al. 2007). Dies änderte sich erst im Februar 2004, als die Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 den Beginn einer zweiten Phase markierte, die sich durch eine intensiv geführte, öffentliche politische Auseinandersetzung zur hES-Forschung deutlich von der ersten Phase unterschied. 5.2.2 Zweite Phase: Frühjahr 2004–Frühjahr 2005 Die Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 wurde von vielen als lang ersehntes Ende der Gesetzeslücken im Bereich der Reproduktionstechnologien und als Ende des „Wilden Westens“ Italiens begrüßt; gleichzeitig wurde das Gesetz aber auch massiv kritisiert. Vor allem der starke Bezug auf Embryonen, die im Gesetz als „StaatsbürgerInnen“ konstruiert I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 88 wurden, die von nun an durch den Staat vor Zugriffen von Eltern, ÄrztInnen und WissenschafterInnen beschützt würden, wurde von WissenschafterInnen, Feministinnen, betroffenen sterilen Paaren und PatientInnen als irrationale und letztlich katholisch motivierte Parteinahme eines Staats kritisiert, der die Rechte, Freiheiten und Leben seiner geborenen StaatsbürgerInnen zugunsten einer sehr abstrakten Vorstellung des Lebensschutzes opfern würde (vgl. z. B. Di Lascio 2005, Novella 2005). Diese Kritik wurde vor allem von der Associazione Luca Coscioni, und hier insbesondere von deren im Rollstuhl sitzenden Präsidenten Luca Coscioni verkörpert (ADUC. 2004a, Associazione Luca Coscioni 2005). Diese Organisation war es auch, die zusammen mit einigen anderen Verbänden im Sommer 2004 Unterschriften für so genannte abrogative Referenden sammelte. Abrogative Referenden sind ein Instrument der direkten Demokratie, mit dessen Hilfe es möglich ist, ein ganzes Gesetz oder Teile davon nach dessen Verabschiedung per direkten Volksentscheid wieder abzuschaffen. Voraussetzungen für solche Referenden sind eine ausreichende Anzahl von Unterstützungserklärungen und eine erfolgreiche inhaltliche Überprüfung des Verfassungsgerichtshofs – einige thematischen Bereiche sind der Möglichkeit, Gegenstand eines abrogativen Referendums zu werden, nämlich entzogen. Freilich hat dieses Instrumentarium direkter Demokratie auch Hürden: So ist für die Gültigkeit eines Referendums die Teilnahme von mindestens 50%+1 der Wahlberechtigten notwendig. Im Jänner 2005 erteilte der Verfassungsgerichtshof die Genehmigung für vier von fünf Referendumspetitionen. Während sich drei davon auf eine Lockerung der Restriktionen der In-vitro-Fertilisation bezogen, hatte eine davon einen expliziten Bezug auf die hESForschung. Ihr Ziel war es, die im Gesetz 40/2004 vorhandenen Beschränkungen der hESForschung und des therapeutischen Klonens ersatzlos zu streichen. Mit Jänner 2005 wurde die hES-Forschung somit zum Gegenstand eines „von unten“ initiierten partizipativen Verfahrens. Die Genehmigung des „Stammzellenreferendums“ markierte den Beginn eines neuerlichen Wechsels des „Bezugsrahmens“ (frame), aus dessen Blickwinkel über die Möglichkeiten und Grenzen der hES-Forschung diskutiert wurde. Lag der Fokus der Diskussion zwischen der Verabschiedung des Gesetztes 40/2004 und dem Beginn der Kampagnen im Frühjahr 2005 vor allem auf den verletzten Rechten, Freiheiten und Hoffnungen von PatientInnen, WissenschafterInnen und lebenden StaatsbürgerInnen, so rückten mit dem Frühjahr 2005 wieder Embryonen ins Zentrum der Debatten. Vor allem die Mitglieder der eigens gegründete „Associazione Scienza & Vita“ (Vereinigung Wissenschaft & Leben), die sich die Verteidigung des Gesetzes 40/2004 zum Ziel setzten, argumentierten, dass die Frage, mit denen die italienische WählerInnenschaft konfrontiert war, nicht die war, welche Rechte oder Freiheiten PatientInnen zukämen; vielmehr stand die Frage des Status, der Bedeutung und der Identität des Embryos auf dem Spiel (Comitato Scienza & Vita 2005, SATduemila and Scienza & Vita 2005a, SATduemila and Scienza & Vita 2005b, SATduemila and Scienza & I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 89 Vita 2005c, Comitato Scienza & Vita 2006). Dabei argumentierten sie, dass der menschliche Embryo „einer von uns“ („uno di noi“) sei und daher weder der Forschung zur Verfügung noch zur Wahl gestellt werden konnte. „Das Leben kann nicht gewählt werden“ oder „zur Wahl gestellt werden“ („la vita non può essere votata“) wurde so zum zentralen Slogan der GegnerInnen der Referenden, mit dem die WählerInnen aufgefordert wurden, ihre Stimmen nicht abzugeben, um die Referenden durch ein fehlendes Quorum zum Scheitern zu bringen. Darüber hinaus argumentierten die GegnerInnen der hES-Forschung, dass diese nicht nur unethisch, sondern auch wissenschaftlich nicht sinnvoll sei, da die adulte Stammzellenforschung in der Gegenwart bereits mehr zu bieten und daher für die Zukunft auch mehr zu hoffen ließ als Arbeiten mit hES. Letztlich war die Argumentation der GegnerInnen der hES-Forschung und der BefürworterInnen des Gesetzes 40/2004 erfolgreich. Da das notwendige Quorum von 50 Prozent nicht erreicht wurde, weil drei Viertel der italienischen WählerInnenschaft ihre Stimme nicht abgaben, blieb das Gesetz 40/2004 unverändert in Kraft. Der Versuch, die Regulierung der hES-Forschung per Volksentscheid zu liberalisieren, war somit gescheitert. 5.2.3 Dritte Phase: Post Juni 2005 Mit dem Scheitern der Referenden im Juni 2005 rückten hES wieder in den Hintergrund, ohne jedoch gänzlich aus der Öffentlichkeit verschwunden zu sein. So kam es im Sommer 2006 zu einer Debatte um die italienische Position der Förderbarkeit der hES-Forschung im siebten europäischen Rahmenprogramm. Traditionell hatte Italien – neben Österreich – zu den GegnerInnen der Integration der hES-Forschung in das europäische Rahmenprogramm gezählt. Mit dem Wechsel von der Regierung Berlusconi zur Regierung Prodi ging jedoch eine Änderung einher. Auch diese Debatte war durch einen starken Fokus auf Embryonen gekennzeichnet und wurde letztlich durch eine Kampfabstimmung im italienischen Parlament beendet (vgl. Gottweis et al. 2007). Auch die Gründung der „IES Gruppe“ der italienischen WissenschafterInnen, die mit hES arbeiten, fällt in diese Zeit. Die mittlerweile elf Mitglieder zählende Gruppe versucht seit ihrer Gründung im Jahr 2006, durch öffentliche Aufklärungsarbeit und eine transparente Darstellung ihrer Arbeit eine Öffentlichkeit für die hES-Forschung zu schaffen. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine öffentliche Diskussion rund um die hES-Forschung in Italien vergleichsweise spät stattgefunden hat und von einer Polarisierung der VerteidigerInnen der Rechte von Embryonen auf der einen Seite und AkteurInnen, die im Rahmen der Hoffnungen von PatientInnen und Freiheiten von WissenschafterInnen und I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 90 StaatsbürgerInnen für Stammzellenforschung kämpften, auf der anderen Seite geprägt war. Wirtschaftliche Argumente waren in Italien hingegen vergleichsweise unbedeutend. 5.3 In Inhalt und Bedeutung „bioethischer“ Stellungnahmen Italien berät das seit 1990 beim Ministerpräsidenten eingerichtete Nationale Bioethikkomitee (CNB) die Regierung und das Parlament in bioethischen Fragen. Bis heute hat dieses zwei Stellungnahmen zur hES-Forschung abgegeben: 1. Im Oktober 2000 veröffentlichte das CNB eine Stellungnahme zur „therapeutischen Nutzung von Stammzellen“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2000b). 2. Im April 2003 folgte die „Meinung des CNB zur Forschung, die menschliche Embryonen und Stammzellen verwendet“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2003b). Darüber hinaus veröffentlichte das CNB eine Summe von Dokumenten, die sich indirekt auf die hES-Forschung beziehen. (Die meisten Stellungnahmen zum menschlichen Embryo.) davon sind indirekte oder direkte 79 Neben dem CNB hat auch die von Gesundheitsminister Umberto Veronesi eigens dafür eingesetzte Dulbecco-Kommission einen Bericht zur Stammzellenforschung verfasst (Ministero della Sanità 2003 [2000], Maio 2001). Die Aufgabenstellung an diese Kommission war jedoch nicht nur, eine ethische Expertise zu erstellen, sondern auch eine Einschätzung des therapeutischen Potenzials zu erarbeiten (Maio 2001). So hält der Bericht etwa fest, dass ein Drittel der chronisch kranken ItalienerInnen durch die Stammzellenforschung geheilt werden könnte; in absoluten Zahlen spricht der Bericht von zehn Millionen Kranken, die durch die Stammzellenforschung geheilt werden könnten (Maio 2001). Dennoch wurde in diesem Bericht eine ethische Stellungnahme abgegeben, die im Folgenden neben der Stellungnahme des CNB dargestellt werden soll. 79 Von Bedeutung sind hier insbesondere die Stellungnahme zu den „Techniken der medizinisch assistierten Fortpflanzung“ aus dem Jahr 1994 (Comitato Nazionale per la Bioetica 1994), die Stellungnahme mit dem Titel „Identität und Status des menschlichen Embryos“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 1996), die Stellungnahme zu Klonverfahren aus dem Herbst 1997 (Comitato Nazionale per la Bioetica 1997) und die „Mozione“ zum „menschlichen reproduktiven Klonen“ vom 17. Jänner 2003 (Comitato Nazionale per la Bioetica 2003a), eine „Erklärung zur Patentierbarkeit von Zellen menschlichen embryonalen Ursprungs“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2000a), eine Stellungnahme zum Zusatzprotokoll des Europarats mit dem Titel „Schutz des menschlichen Embryos und Fötus“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2000c), eine Meinung zur „Zelltherapie bei der HuntingtonKrankheit“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005c) und das Dokument mit dem Titel „Bioethische Überlegungen zum so genannten Ootide“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005a), eine Stellungnahme zur Adoption von Embryonen (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005b) und eine Stellungnahme zum „Schicksal von nicht mehr transferierbaren Embryonen“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2007). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 91 Vorausschickend sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei beiden Gremien um ExpertInnengremien handelt, die sich überwiegend aus JuristInnen, WissenschafterInnen und PhilosophInnen konstituieren, und damit weitgehend ohne dem „praktischen Wissen“ von direkt Betroffen auskommen. Religiöse VertreterInnen bzw. insbesondere der katholischen Kirche nahe stehende Personen finden sich indes in beiden Gremien. 5.3.1 Die Stellungnahmen des Nationalen Bioethikkomitees Das CNB veröffentlichte seine erste Stellungnahme zur hES-Forschung im Oktober 2000 (Comitato Nazionale per la Bioetica 2000b). Darin sind zunächst Definitionen, wissenschaftliche Grundlagen wie mögliche Quellen für Stammzellen, eine Diskussion etwaiger Risiken und letztlich eine ethische Bewertung und Empfehlungen enthalten. Das Komitee war sich dabei in der positiven ethischen Bewertung der Forschung mit adulten Stammzellen und der Forschung mit Stammzellen, die von abgetriebenen Föten gewonnen wurden, einig. Gespalten waren die Mitglieder jedoch in der ethischen Bewertung der hESForschung. Während alle Mitglieder darin übereinstimmten, dass Embryonen nicht für Forschungszwecke produziert werden sollten (Absatz 18), waren sie unterschiedlicher Auffassung darüber, ob jene Embryonen, die zunächst mit dem Ziel der Herstellung einer Schwangerschaft produziert wurden, die aber dafür nicht mehr gebraucht werden, der Forschung zur Verfügung stehen sollten. Dabei lag der Kern des Konflikts in unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob es sich beim Embryo um eine Entität, die wie eine Person behandelt werden muss, oder um eine Entität, der ein solcher Schutz eben noch nicht zukommen kann, handelt (siehe Kasten). Im April 2003 veröffentlichte das CNB eine weitere Meinung zur hES-Forschung, nachdem es von Bildungs- und Forschungsministerin Letizia Moratti im Kontext der Debatten zum 6. Rahmenprogramm dazu aufgefordert worden war. Im Vergleich zum Bericht aus dem Jahr 2000 enthält das Dokument keine inhaltlichen Neuerungen: Abermals wurde von einem Teil des CNB die hES-Forschung als unethisch abgelehnt, da es sich „bei Embryonen um vollwertige, menschliche Wesen“ (Absatz 2, a) handle, und von einem anderen Teil für ethisch legitim bewertet. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 92 Auszug aus der Stellungnahme des Nationalen Bioethikkomitees Einige Mitglieder sahen „in der Formierung eines Zygoten den Beginn eines individuellen, menschlichen Wesens“, „dem ein Schutz gewährt werden muss, der jenem einer Person entspricht“ (Absatz 21). Andere Mitglieder vertraten die Meinung, dass Embryonen erst zu einem späteren (im Dokument selbst nicht näher definierten) Zeitpunkt den „Wert einer Person“ annehmen würden, und dass der den Embryonen geschuldete Schutz mit dem „zumindest gleichwertigen Heilsinteresse von Kranken“ abgewogen werden müsste (Absatz 21). Dieser Teil des Komitees argumentierte des Weiteren, dass „die Entfernung und Kultivierung […] einer Stammzelle von einem Embryo, der nicht implantiert werden kann, nicht einem Mangel an Respekt gegenüber dem Embryo gleichkommt, sondern vielmehr als ein Beitrag durch das Spenderpaar für die Forschung nach Therapien für Krankheiten, die schwer behandelbar oder häufig nicht behandelbar sind, der von einem Akt der Solidarität stammt“ (Absatz 22). Demgegenüber argumentierten andere Mitglieder, dass der „menschlichen Wesen geschuldete Respekt eine instrumentelle und verbrauchende Verwendung von Embryonen verhindere, die zum Zeitpunkt des Auftauens zum Zwecke der Entnahme von pluripotenten Stammzellen notwendigerweise noch lebendig sein müssen, um als Quelle für Stammzellen verwendbar zu sein. Eine solche direkte und bewusste Unterdrückung von ‚überzähligen‘ Embryonen steht im Widerspruch zur Pflicht, menschliches Wesen vom Empfangen (concepimento) zu schützen, auch wenn dies mit dem Ziel der Forschung oder Therapie erfolgt“ (Absatz 22). Quelle: Comitato Nazionale per la Bioetica (2000b) 5.3.2 Die Stellungnahmen der Dulbecco-Kommission Die Dulbecco-Kommission, die ihren Endbericht nur wenige Monate nach der ersten Stellungnahme des CNB veröffentlichte, traf in ihrer ethischen Beurteilung der Stammzellenforschung eine ähnliche Unterteilung wie das CNB: Während sich alle 25 Mitglieder darüber einig waren, dass sowohl die Forschung mit adulten Stammzellen als auch die Forschung mit Stammzellen aus abgetriebenen Embryonen und aus Stammzellen, die aus dem Nabelschnurblut isoliert wurden, keine spezifischen ethischen Probleme darstellen, waren die Mitglieder bei der Frage der ethischen Bewertung der hES-Forschung geteilter Meinung. Sie gaben zwei Voten ab: Eine Minderheit von sieben Mitgliedern argumentierte, dass „[d]er Embryo [...] ein menschliches Wesen mit der Potentialität zur Entwicklung (und nicht ein potentiell menschliches Wesen)“ sei und „daher ein Recht auf Leben“ habe (zit. n. Maio 2001: 304). Dagegen argumentierte die Mehrheit von 18 von 25 Mitgliedern, dass „[u]nter Abwägung der zur Diskussion stehenden Werte [...] die Schlussfolgerung gezogen [wird], dass, um das Leben von Millionen Menschen zu retten, es I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 93 notwendig ist, die überzähligen Embryonen der Forschung zur Verfügung zu stellen, die nicht mehr für eine Implantation verwendet werden können und die daher sowieso zum Tode bestimmt sind. Eine solche Lösung basiert auf dem Prinzip der Fürsorge, aus der die Verpflichtung zur Verantwortung für zukünftige Generationen resultiert“ (zit. n. Maio 2001: 304). Ähnlich wie die Mitglieder des CNB waren somit auch die Mitglieder der DulbeccoKommission in der Frage der Bewertung des ontologischen Status des Embryos und in Folge der ethischen Einschätzung der hES-Forschung gespalten. Im Vergleich zum Bericht des CNB ging der Dulbecco-Report jedoch einen Schritt weiter: Bemerkenswerterweise konnten sich alle Mitglieder auf eine Lösung dieses Problems einigen, mit deren Hilfe es möglich sein sollte, den Konflikt um die Statusfrage zu überwinden. Sie präsentierten ein – aus heutiger Sicht wohl sehr gewagtes Argument – zum Zellkerntransfer: Argumentiert wurde, dass die Technologie so verändert werden könnte, dass die Entwicklung von Embryonen verhindert werden könnte, und somit eine technische Antwort auf die ethischen Fragen der hES-Forschung, oder in den Worten der Presserklärung des Gesundheitsministers, ein „italienischer Weg zum therapeutischen Klonen“ vorläge (Ministero della Sanità 2000). Dabei zeigt eine detaillierte Analyse des Textes, dass die Kommission nicht so sehr eine neue Form des Zelltransfers präsentierte, sondern die damals bekannte Methode und insbesondere deren Produkt vielmehr einer neuen Lektüre unterwarf. Argumentiert wurde nämlich, dass es sich bei Klonen nicht um Embryonen handle und eine Forschung mit ihnen daher ethisch unproblematisch sei (Testa 2006; vgl. Kasten). Wie Giuseppe Testa (2006: 153 f.) anmerkt, findet sich im Dulbecco-Bericht ein Verweis auf die gleiche normativ gewendete Natur, die man auch „leise“ zwischen den Zeilen des Gesetzes 40/2004 lesen (und laut in der damit einhergehenden Diskussion hören) konnte. Während im Fall des Gesetzes 40/2004 der Verweis auf die Natur jedoch ein Grund dafür war, alles „Künstliche“ oder die „Natur Verunreinigende“ zu verbieten, dient im DulbeccoBericht dieser Verweis dazu, die ethische Unbedenklichkeit einer Technik zu begründen. Darüber hinaus erarbeitete die „Gruppe der sieben“, die ein Votum gegen die hESForschung abgegeben hatte, einen Bericht, der in seiner ganzen Länge in der Frühjahrsausgabe der Zeitschrift Medicina e Morale abgedruckt wurde (vgl. dazu Maio 2001). An dieser Stelle möchten wir nur eine Passage davon erwähnen, die uns insofern als wichtig erscheint, als sie im Vergleich zu den bisher diskutierten ethischen Argumenten ein Novum darstellt, insgesamt für die italienische Debatte rund um die hES-Forschung jedoch repräsentativ ist. Die Mitglieder plädierten nämlich für eine „logische und chronologische Prioritätensetzung der Forschung“, bei der zunächst die Forschung betrieben werden sollte, die sowohl aussichtsreich erscheint, als auch unumstritten ist. Dazu zählte die „Gruppe der sieben“ die Forschung an adulten Stammzellen und an Stammzellen, die aus dem Nabelschnurblut isoliert wurden, ebenso wie die Forschung mit fötalem Gewebe. Aus dieser Sicht wäre „vor allem aus streng methodisch-wissenschaftlichen und erst in zweiter Linie aus ethischen und rechtlichen Gründen“ (zit. n. Maio 2001: 305) ein Moratorium gegen die hES- I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 94 Forschung zu verhängen. Damit fing eine (bis heute andauernde) Tendenz der Neuverortung des Konflikts an, die aus einer ethischen Frage (Ist es ethisch legitim, mit Embryonen zu forschen?) oder einer politischen Frage (Wollen wir mit hES forschen?) eine wissenschaftliche zu machen begann. „Zellkerntransfer für die Produktion von autologen Stammzellen“ Im Fall des Zellkerntransfers, so steht es in diesem Bericht geschrieben, werden hES von einem „Embryoblasten“ isoliert, der durch die Fusion einer adulten Zelle mit einer entkernten Eizelle entstanden ist. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen Embryo, auch wenn in der Literatur, so ging die Argumentation der ExpertInnen weiter, diese Methode häufig „therapeutisches Klonen“ genannt werde, was in den Augen der Mitglieder der DulbeccoKommission aber ein unglücklicher Ausdruck war: „In der Tat kann man eine Eizelle, die mit dem Zellern einer adulten, somatischen Zelle rekonstruiert wurde, nicht als eine Zygote im klassischen Sinn betrachten, weil sie nicht durch die Union von zwei Gameten entstanden ist. Dies belegt darüber hinaus auch die Tatsache, dass sich eine auf solche Art rekonstruierte Eizelle nicht spontan wie ein Embryo entwickelt, da das nur durch eine künstliche Stimulierung möglich ist, die sie dazu zwingt, sich in einen Blastozysten zu entwickeln“ (ebd.: 116). In der Argumentation der Dulbecco-Kommission war diese Methode somit ethisch unproblematisch, weil ihr Produkt nicht als Embryo betrachtet werden konnte. Vielmehr, so argumentierten die 25 ExpertInnen weiter, sei die Methode mit bereits üblichen Zellkulturen zu vergleichen. Obwohl es sich dabei im Wesentlichen um eine Methode handelte, die zum damaligen Zeitpunkt entweder als „Zellnukleartransfer“ oder als „therapeutisches“ oder „Forschungsklonen“ bekannt war, wurde diese Technik im Bericht als „Zellkerntransfer für die Produktion von autologen Stammzellen“ („trasferimento nucleare per la produzione di cellule staminali autologhe“, TNSA) benannt und als technische Lösung der ethischen Probleme der hES-Forschung präsentiert. Quelle: Ministero della Sanità (2000) 5.3.3 Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sowohl die beiden Berichte des CNB als auch der Dulbecco-Report durch den Konflikt um die „embryonale Statusfrage“ geprägt sind. Keines der beiden Gremien war dabei in der Lage, diesen Konflikt zu lösen, auch wenn der Dulbecco-Report versucht hat, diesen Konflikt durch eine Redefinition des Status von Klonen zu überwinden. Damit zeigen sich einige Parallelen zwischen der öffentlichen Debatte und I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 95 den Berichten des CNB und der Dulbecco-Kommission. 80 Dennoch erscheint uns eine seriöse Beurteilung des Einflusses dieser Berichte auf die Inhalte der öffentlichen Debatten und auf die eigentlichen politischen Entscheidungen auf der Basis des vorhandenen Materials nicht möglich. Insbesondere lässt sich nicht sinnvoll unterscheiden, ob die Parallelen zwischen den Berichten und den öffentlichen Debatten vorhanden sind, weil die Berichte die öffentlichen Diskussionen beeinflusst haben, oder ob umgekehrt die Berichte von der öffentlichen Auseinandersetzung und der Summe des in Italien typischerweise Sagbaren beeinflusst wurden – vermuten lässt sich, dass beides der Fall war, dass die öffentlichen Debatten und die Stellungnahmen somit „co-konstruiert“ wurden. Festhalten lässt sich jedoch, dass sowohl von der Dulbecco-Kommission als auch vom CNB verschiedene „story lines“ (Hajer 2003) oder „policy narratives“ (Gottweis 1998) formuliert wurden, die den Inhalt öffentlicher Debatten, zentrale Argumente und die Verteilung von AkteurInnen strukturiert haben. Der Slogan, dass der Embryo „einer von uns“ sei, der in den Monaten der Kampagnen zu den Referenden im Frühjahr und Sommer 2005 verwendet wurde, wurde etwa vom CNB bereits im Jahr 1996 in einem Dokument verfasst, das den Titel „Identität und Status des menschlichen Embryos“ trägt (Comitato Nazionale per la Bioetica 1996, Maio 2001). Umgekehrt bezogen sich die BefürworterInnen der hESForschung häufig auf zentrale Argumente und Begriffe des Dulbecco-Reports: So wurde in den Diskussionen die Zahl der zehn Millionen Kranken, die durch die Stammzellenforschung geheilt werden könnten, ebenso häufig genannt, wie der „italienische Weg zum therapeutischen Klonen“ als Lösung für die hES-Forschung präsentiert wurde. 5.4 Resümee Welches Resümee lässt sich nun aus dem Fall Italien schließen? Italien zählt mit Sicherheit nicht zu den „big playern“ in der Stammzellenforschung: Mit einer rechtlich restriktiven Lage, keinen öffentlichen Finanzierungen und mit politischen Debatten, die die hES-Forschung und ForscherInnen in ein negatives Licht rücken, ist die Dimension der hES-Forschung im internationalen Vergleich recht bescheiden. Restriktiv wirken dabei nicht nur die explizit kodifizierten Verbote, sondern auch ungeschriebene Hürden, wie etwa politische Diskussionen, die die hES-Forschung zwar nicht in den Bereich des Verbotenen, aber dennoch in den Bereich des Unmoralischen rücken. 80 In der Tat merkte der italienische Medizinhistoriker Gilberto Corbellini an, „dass die meisten Fälle politischer Zensur und Manipulation der Biowissenschaften, wie auch der Beschränkung des Zugangs zur Techniken der assistierten Fortpflanzung in Italien, dem Überschuss an politischer und kultureller Macht der Bioethik in Italien geschuldet ist, der im Gegensatz zur inneren politischen und kulturellen Schwäche der scientific community steht“ (Corbellini 2006: 352). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 96 Dabei mag es verwundern, dass es kein generelles Verbot der hES-Forschung gibt. Aus unserer Sicht ist das aber nicht wirklich ein Widerspruch. Der Fall Italien zeigt viel mehr, dass eine rechtliche Regulierung der hES-Forschung zwar eine notwendige, aber noch lange nicht hinreichende Voraussetzung für eine erfolgreiche hES-Forschung ist. Falls der politische Wille dafür vorhanden ist, bedarf es für eine erfolgreiche hES-Forschung nicht nur rechtlicher Voraussetzungen, sondern auch der Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur; umgekehrt zeigt der Fall Italien jedoch auch, dass im Falle eines Fehlens eines solchen politischen Willens ein konsequent restriktiver rechtlicher Rahmen nicht notwendig ist, um die hES-Forschung vergleichsweise klein zu halten. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 97 6 Länderstudie Großbritannien 81 Großbritannien will Exzellenz in der Wissenschaft, insbesondere in den Bereichen der Biologie und der Medizin, in denen es, wie z. B. Deutschland, eine lange Erfolgstradition aufweist. Auch ist England selbstbewusst bezüglich seiner liberalen Verfahren der politischen Regelung von Konfliktthemen. Die Forschung mit humanen Embryonen und Keimzellen wird von vielen mit Ambivalenz erlebt und stieß schon vor der Geburt des ersten in vitro befruchteten Babys, Louise Brown, im Jahre 1978 auf moralischen Widerstand in Teilen der Bevölkerung. Die moralphilosophischen und juristischen Traditionen des Utilitarismus und des Common Law im Verbund mit den Erfahrungen britischer Kolonialverwaltung und dem ambivalenten Nationalbewusstsein des postkolonialen England finden ihren Niederschlag in der spezifischen Art und Weise, wie die Politik sich mit den gesellschaftlichen und ethischen Fragen der Biomedizin auseinandersetzt. Die folgenden Abschnitte berichten, wie sich diese Besonderheiten in der Rechtsgebung und im Zusammenspiel von Institutionen und Forschungsregulierungen auswirken. Betont wird dabei die programmatische Aneignung der Stammzellenforschung in der britischen Politik als privilegiertes Forschungsgebiet. Insgesamt ist festzustellen, dass der bürokratische Aufwand und die finanziellen Aufwendungen um die Stammzellenforschung in Großbritannien enorm sind aus der Sicht von Ländern, die eine Kontrolle der Forschung durch gesetzliche Mittel von Erlaubnis und Verbot mit Strafandrohung betreiben und sich nicht so wie Großbritannien einer engmaschigen Bürokratie, Forschungsaufsicht und öffentlich-politischer Meinungungsbildung bedienen. 6.1 Forschung Die Erstellung einer umfassenden Liste der Institutionen, die mit embryonalen Stammzellen arbeiten, ist nicht möglich. Aus diesem Grund werden hier nur die relativ größten Institutionen und die Institutionen, die embryonale Stammzellen ableiten, angegeben. Institutionen, die derzeit eine Lizenz von der Human Fertilisation & Embryology Authority (HFEA) zur Ableitung von humanen embryonalen Stammzellen innehaben (mehr dazu siehe 3 und 4): 82 81 Eine Literaturliste und eine ausführliche Übersicht über die Institutionen, die mit Stammzellenforschung zu tun haben, finden sich im Literaturverzeichnis und im Anhang Großbritannien. Die Forschungseinrichtungen und Ethikund Regulierungsinstitutionen sind unter Angabe von Internetadressen kurz beschrieben. 82 vgl. http://www.hfea.gov.uk/en/374.html I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 98 • Bourn Hall, Cambridge, Lizenzhalter: Tony Knox (in Zusammenarbeit mit University of Cambridge, s. u.) • Centre at LIFE, Newcastle-upon-Tyne, Lizenzhalterin: Alison Murdoch (zwei Lizenzen zur Derivierung von embryonalen Stammzellen: epigenetische Studien und Derivierung von Stammzellen aus qualitativ schlechtwertigen Embryonen; Derivierung von hES aus parthenogenetisch aktivierten Oozyten und durch Zellkerntransfer auf Basis altruistischer Oozyten-Spende) • Centre for Stem Cell Biology, University of Sheffield, Lizenzhalter: Harry Moore (Derivierung von hES) • Guy’s Hospital London and King’s College London, Lizenzhalter: Stephen Minger (zwei Lizenzen: Lizenz zur Derivierung von hES; Lizenz zur Derivierung von krankheitsspezifischen embryonalen Stammzellen aus sog. cybrids. Hierbei werden durch den somatischen Zellkerntransfer von Zellen von Menschen mit genetisch bedingten neurodegenerativen Erkrankungen in tierische Oozyten Embryos gewonnen und daraus embryonale Stammzellen abgeleitet.) • Manchester Fertility Services in Zusammenarbeit mit St. Mary’s Hospital, Manchester und der University of Manchester, Lizenzhalter: Daniel Brison (Derivierung von hES aus zur IVF ungeeigneten unreifen Eizellen, die mit Spendersamen befruchtet werden, oder auf Basis der Aktivierung von befruchteten Eizellen, die sich nicht weiterentwickelt haben) • NURTURE, Nottingham, Lizenzhalter: Bruce Campbell (Lizenz zur Derivierung von embryonalen Stammzellen mit dem Ziel, diese in Kardiomyozyten und in glatte Muskelzellen zu differenzieren) • Oxford Fertility Centre, Oxford, Lizenhalterin: Karen Turner (Lizenz zur Derivierung von hES und Trophoblast-Zelllinien für Differenzierungsstudien und zum Verständnis von Entwicklungsprozessen) • Roslin Cells Limited, Edinburgh, Lizenzhalter: Paul De Sousa (Lizenz zur Derivierung von „clinical-grade“ hES, auch unter der Verwendung von unreifen Eizellen (parthenogenetische Aktivierung) oder durch Aktivierung von befruchteten Eizellen, die sich nicht weiterentwickelt haben) • Scottish Biomedical, Glasgow, Lizenzhalterin: Laura Jackson (Lizenz zur Derivierung von hES aus überzähligen Embryonen für die Differenzierung von Hepatocyten und Cardiomyocyten für pharmakologische Tests) • University of Cambridge, Cambridge, Lizenzhalter: Roger Pederson (Lizenz zur Derivierung von „‚clinical-grade“ hES aus überzahligen Embryonen zur Charakterisierung der Faktoren zur Erhaltung der Pluripotenz und der gerichteten Differenzierung in transplantierbare Gewebe) I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 99 • University of Southampton, Centre for Human Development, Stem Cells and Regeneration/Division of Human Genetics, Southampton, Lizenzhalter: Francesca Houghton (Lizenz zur Studie der Umweltfaktoren und Genexpression in der frühen Entwicklung des Embryos und von hES) • University of Newcastle Upon Tyne, Centre for Stem Cell Biology and Developmental Genetics, Institute of Human Genetics, Newcastle-upon-Tyne, Lizenzhalter: Malijnda Lako (Lizenz zur Derivierung von embryonalen Stammzellen aus „cybrids“, d. h. durch somatischen Zellkerntransfer von Menschenzellen in tierische Oozyten gewonnene Embryos zur Erforschung von Zellkerntransfermechanismen) • University of York, York, Lizenzhalter: Henry Leese (in Zusammenarbeit mit University of Cambridge, s. o.) • Wellcome Trust Centre für Stammzellenforschung, University College, Cambridge, Lizenzhalter: Austin Smith (Derivierung von hES und Trophoblast-Zelllinien für Entwicklungsstudien und Differenzierungsstudien) Die hier aufgeführten Lizenzen zeigen nur, dass an den entsprechenden Institutionen Projekte laufen, die menschliche Keimzellen oder Embryonen verwenden. Die Forschung mit Tieren ist in Großbritannien ebenfalls sehr strikt geregelt und lizenzpflichtig und unterliegt einem ganz anderen Verfahren und Zulassungskomitee. Der Anhang (siehe 10.4.1) enthält nähere Informationen zu den Forschungen die, soweit auffindbar, an jeder dieser Institutionen stattfinden. Diese zeigt, dass die meisten der Labore, die hES-Forschung durchführen, auch adulte Stammzellen beforschen. Dies ist jedoch umgekehrt nicht der Fall. Manche rein klinischen Projekte, wie z. B. die PatientInnenversuche zu Herzbehandlungen, finden in Krankenhaussettings statt, die nicht direkt in die hES-Forschung involviert sind. 6.2 Gesetzliche Regelungen Die Geburt des ersten IVF-Babys 1978 in Oldham führte weltweit zu intensiven Diskussionen über die Entwicklung der Reproduktionsmedizin. Auch in Großbritannien entwickelte sich eine heftige öffentliche moralische Debatte, welche die Regierung zu einer parlamentarischen Regelung für den Umgang mit der neuen Technologie veranlasste. Ein herkömmliches Instrument der Problembearbeitung wurde eingesetzt, eine parlamentarische Sonderkommission. Diese sollte innerhalb von zwei Jahren einen Regelungsvorschlag ausarbeiten. Das „Committee of Inquiry into Human Fertilisation and Embryology“ arbeitete von 1982 bis 1984. Vorsitzende war die Moralphilosophin Mary Warnock, weswegen der Kommissionsbericht auch „Warnock-Report“ genannt wird (Warnock 1985). Der Report enthält 64 Empfehlungen, zu deren wichtigsten für die weitere I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 100 Entwicklung in Großbritannien der Vorschlag gehörte, ein relativ formal-abstraktes Gesetz zu verabschieden, das das Fundament einer neu zu gründenden Behörde sein würde, welche die Forschungsanträge im Einzellfallverfahren bearbeiten und beurteilen sollte. Diesem Vorschlag lag die Einschätzung der Embryonenforschung als einem sich schnell entwickelnden wissenschaftlichen Feld zugrunde, aus dem sich erstrebenswerte medizinische Therapien als auch wichtige Erkenntnisse in der Grundlagenwissenschaft ergeben könnten. Zugleich sollte dieses Feld jedoch zum Schutz hoher moralischer Güter wie der Integrität menschlicher Fortpflanzung und der PatientInnengesundheit kontrolliert und reguliert werden. Die Empfehlungen der Warnock-Kommission betrafen sowohl das Gesetz als auch die zu etablierende Institution sowie Fragen der Vergütung und Platzierung der Reproduktionsmedizin im öffentlichen Gesundheitswesen. Des Weiteren enthält der Warnock-Report detaillierte Empfehlungen über eine Reihe ethischer Fragen, die sich angesichts der neuen reproduktionsmedizinischen Techniken stellen und in Zukunft stellen könnten, wie z. B. Klonen, Zelllinienentwicklung oder genetische Manipulation von Embryonen, also Themen, die damals noch Zukunftsmusik waren. Der Grundempfehlung eines Rahmengesetzes, dessen Prinzipien durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde mittels Einzelfallentscheidungen umgesetzt würden, wurde nach intensiven Auseinandersetzungen in Politik, Wissenschaft und Öffentlichkeit über die Manipulationsmöglichkeiten menschlichen Lebens und die Produktion und Forschungsnutzung früher Embryonen zur Verbesserung der IVF vom Gesetzgeber übernommen. 83 Der HFE Act wurde 1989 vom Parlament verabschiedet und trat 1990 in Kraft. Das Gesetz regelt die Grundbedingungen der Reproduktionsmedizin in Großbritannien, darunter insbesondere den Status und die Zuständigkeiten der eingesetzten Aufsichtsbehörde, der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA). 84 Durch die Human Fertilisation and Embryology Regulations (bezüglich der Forschungsziele) aus dem Jahre 2001 wurden die im HFE Act ursprünglich genannten Forschungszwecke, die Embryonenforschung erlauben, ausgedehnt. Diese Ausweitung machte es der HFEA möglich, den Bedürfnissen der Stammzellenforschung Rechnung zu tragen und die Derivierung von Stammzellen aus humanen Embryonen zu erlauben. Mit dem Human Reproductive Cloning Act (UK Parliament 2001) beschloss das Parlament – nach einem Gerichtsurteil, das auf einen Mangel in der Definition des Embryos Bezug nimmt 83 Michael Mulkay hat diese gesellschaftliche Auseinandersetzung der achtziger Jahre vorbildlich nachgezeichnet und analysiert (Mulkay 1997). Der informativste Vergleich der parallelen Diskussion in Deutschland und der in Großbritannien, mit besonderem Augenmerk auf die politisch-rechtliche Sphäre, findet sich in einer juristischen Doktorarbeit (Augst 2002). 84 http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts1990/ukpga_19900037_en_1 Abruf: 28.9.2008. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 101 –, reproduktives Klonen explizit juristisch zu verbieten und der HFEA generell die Regulierung aller Forschungaktivitäten mit humanen Embryonen, wie auch sie immer erzeugt werden, zu unterstellen (vgl. weiter unten). Nach parlamentarischer Revision ist der HFE Act durch die neue Human Fertilisation and Embryology Bill ersetzt worden, die sowohl eine als für nötig erachtete Generalüberholung des alten Gesetzes darstellt, als auch europäische Gesetze und Richtlinien in britisches Recht umsetzt. Der parlamentarische Prozess war von gelegentlichen heftigen öffentlichen und Mediendiskussionen begleitet, die sich besonders auf die folgenden Punkte beziehen: Das neue Gesetz wird die Herstellung von nunmehr so genannten admixed embryos unter Einhaltung von Lizenzbedingungen erlauben sowie die reproduktionsmedizinische Behandlung von Frauen ohne festen männlichen Partner. 85 6.3 Die Kontrollinstitution – Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) Gemäß den Anforderungen des HFE Act wurde 1991 die HFEA als „arms-length body“ gegründet. Dies ist eine der Regierung direkt unterstellte, aber in definierten Fragen mit exekutiver Macht ausgestattete Behörde, mit heute über 300 MitarbeiterInnen. Von Anfang an bezog sich der Hauptanteil ihrer Arbeit auf die Kontrolle der Einhaltung von hygienischen, klinischen sowie ethischen Standards in allen Reproduktionskliniken des Landes. Die HFEA sammelt Daten über die Durchführung aller IVF-Behandlungen, von der Zahl der entnommenen Eizellen über die genetischen Tests vor der Implantation der Embryonen bis hin zu den Erfolgsraten bei Infertilitätsbehandlungen durch IVF oder Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Diese Transparenz der medizinischen Praxis stellt einen Schatz an Daten dar, der immer wieder zu Änderungen in den Empfehlungen für die allgemeine Behandlungspraxis geführt hat, wie erst vor wenigen Monaten zur Empfehlung an alle Kliniken, im Regelfall nur noch einen Embryo pro Zyklus in die Gebärmutter der Frau zu implantieren. Die HFEA entscheidet über jeden Forschungsantrag mit Embryonen, Keimzellen oder auch die diagnostischen Anwendungsbereiche der Präimplantationsdiagnostik. Die Lizenzen zum therapeutischen Klonen oder zur Herstellung von Hybriden aus menschlicher und tierischer DNA sind Beispiele aus jüngster Zeit für diesen definierten Entscheidungsrahmen und die Entscheidungsunabhängigkeit. Sowohl von MedizinerInnen, welche meinen, die Freiheit der Forschung zu verteidigen, als auch von Teilen der Kirchen und von Lobbygruppen wie der Pro-Life Alliance wurden die 85 Die britische Botschaft in Deutschland hat dazu eine detaillierte Erklärung http://www.britischebotschaft.de/de/news/items/080407.htm, siehe Anhang Großbritannien. veröffentlicht, vgl. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 102 Existenz der HFEA und ihre Arbeit häufig kritisch zur Sprache gebracht. 2005 beschloss die Regierung eine umfangreiche Prüfung der grundsätzlichen Notwendigkeit und Effektivität der HFEA. Darüber hinaus ergab sich aufgrund der europäischen Zell- und Geweberichtlinie die Überlegung, eine übergreifende Aufsichtsbehörde für Zellen und Gewebe durch den Zusammenschluss der HFEA mit der für die Verwendung von menschlichen Geweben und Zellen am Menschen zuständigen Human Tissue Authority (HTA) einzuführen. Während es positive Stimmen zum Zusammenschluss der HFEA ohne besonderen Status mit der HTA zur so genannten Regulatory Authority for Tissue and Embryos (RATE) gab, wurde dieser Plan während des Gesetzgebungsprozesses letztlich aufgegeben. 86 Im gegenwärtig nahezu abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren bleibt die HFEA als separate Aufsichtsbehörde zur Lizenzierung von reproduktionsmedizinischen Einheiten und der Forschung an Embryonen und Keimzellen bestehen. Der besondere Behördenstatus der HFEA wird als institutioneller Ausdruck der Anerkennung des besonderen moralischen Status menschlichen Lebens verstanden. Ein Komitee, besetzt mit 18 Mitgliedern und einer Vorsitzenden (bislang immer eine Frau, gegenwärtig Lisa Jardine, Professorin für Renaissance Studien, Queen Mary, University of London), diskutiert und trifft die Entscheidungen der HFEA zu besonderen Einzelanträgen und Anfragen nach Einholung von Expertisen und oft auch einer Befragung der Öffentlichkeit. 87 Viele Institutionen haben in den letzten Jahrzehnten immer wieder zur Entscheidungsfindung zur Reproduktions- und Stammzellenforschung beigetragen – ihre Berichte und Stellungnahmen sind online zugänglich (siehe Anhang Großbritannien): die Human Genetics Commission, das Nuffield Council on Bioethics, The Wellcome Trust, das Gesundheitsministerium, Expertenkommissionen der Royal Society, als auch vom Unterhaus (House of Commons) oder dem Oberhaus (House of Lords) eingesetzte parlamentarische Wissenschafts- und Technikkommissionen. Zudem sind insbesondere von der HFEA, aber auch der Human Genetics Commission und in jüngster Zeit von den Research Councils MRC und BBSRC Erhebungen der öffentlichen Meinung zu einzelnen Fragen oder dem gesamten ethischen Problemkomplex der Forschung mit menschlichen Embryonen unternommen worden. 86 Vgl hierzu die Website der HTA, die einen Überblick zu Stellungnahmen bezüglich RATE gibt: http://www.hta.gov.uk/about_hta/how_we_work/rate.cfm. 87 Biografien aller Mitglieder des Komitees sind online auf der Webpage der HFEA abrufbar (http://www.hfea.gov. uk/en/384.html). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 103 6.4 Die Kontrolle einzelner Aspekte der Stammzellenforschung 6.4.1 Nutzung menschlicher Keimzellen Samenspende und Eizellenspende sind in Großbritannien nicht verboten. Während jedoch im HFE Act die Anonymität und Nichtverantwortung der SpenderInnen festgeschrieben waren, wurden die KeimzellenspenderInnen Vorschriften aufgehoben. 2005 geändert Seit April und 2006 die Anonymität werden alle der mit SpenderInnenkeimzellen erzeugten Schwangerschaften registriert, um den Menschen, die auf diese Weise gezeugt wurden, zu ermöglichen, ab Erreichen des Volljährigkeitsalters Auskunft über den/die SpenderIn zu erhalten. Daraus entsteht explizit keine Verantwortung der SpenderInnen für das Kind. Zentrale Argumente für die Gesetzesänderung waren ein angenommenes Recht des Individuums, seine Herkunft zu kennen, so er/sie dies wolle, und die medizinische Bedeutung des Wissens um gegebenenfalls angeborene Kranheitsneigungen. In Großbritannien ist es Standard in der PatientInnenaufnahme geworden, die Krankengeschichte der Vorfahren und Verwandten mit zu erheben, um anhand derselben gewisse Krankheitsrisiken, wie z. B. kardiovaskuläre Erkrankungen, einzuschätzen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 104 Tabelle 6: SpenderInnenregistierungen in Spendeeinrichtungen pro Jahr 88 Year Sperm donors Egg donors Egg share donors (subset of total egg donors) 2000 325 1242 2001 328 1315 2002 278 1179 2003 255 1056 2004 247 1064 500 2005 259 956 409 2006 307 812 323 Quelle: Human Fertilisation and Embryology Authority (2007d) 89 6.4.2 Eizellen Die Stammzellenforschung selbst und insbesondere die Forschung am therapeutischen Klonen erfordern viele Eizellen von Spenderinnen. Dies erschien schon früh als potenzielles Problem und seit 20 Jahren wurden Vorschläge diskutiert, woher man diese nehmen könnte. Der enorme Umfang an benötigten Eizellen für Forschungsprojekte zum Klonen in der hESForschung wurde erst mit der Korrektur des gefälschten Images des Klonens nach dem Hwang-Skandal in Südkorea offenbar. 90 Heute findet ein Großteil der Forschung mit Eizellen statt, die von Frauen in anderen Ländern gespendet werden (2006 in Rumänien, heute z. B. Bulgarien.). Eine Bezahlung der Spende sowie die Nutzung tierischer entkernter Eizellen 88 http://www.hfea.gov.uk/en/1459.html, Abruf: 13.9.2008. Die Liste nennt nur die Registrierungszahlen von KeimzellspenderInnen in britischen Kliniken – sie sagt nichts über die Anzahl der mit Spendersamen befruchteten Lebendgeburten aus oder über die Gesamtzahl der für Forschung und Klinik verwendeten Eizellen. Letztere Zahlen liegen uns nicht vor. 89 Warum die Anzahl der „egg donors“ von 2000 bis 2006 sinkt, lässt sich nicht sicher beantworten. Es dürfte sich dabei wahscheinlich um ein Zusammenspiel mehrerer Gründe handeln. Erstens produziert der vorsichtigere Einsatz der Hormonbehandlung entsprechend weniger nicht benötigte Eizellen. Zweitens eröffnet das steigende Interesse der Forschungseinrichtungen an Embryonen für die Stammzellenforschung den Spendewilligen die Auswahl zwischen der Spende der Eizelle oder der befruchteten Eizelle (= Embryonenspende). Drittens führt die anhaltende Diskussion und die 2005 erfolgte Gesetzesänderung zur Aufhebung der Anonymität des/der SpenderIn bei Keimzellenspende bei IVF zu einem Rückgang der Spendenwilligkeit. 90 Der zurückgezogene Artikel aus dem Journal Science nannte die Zahl von 287 Eizellen. Der Abschlussbericht der Untersuchungskommission des Falles Hwang von der Universität Seoul dagegen nennt die Zahl von 2061 weiblichen Eizellen für die – nicht erfolgreichen – Klonexperimente. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 105 (siehe Hybride) erscheinen vielen in Großbritannien als notwendige Übergangsschritte in der Grundlagenforschung. 6.4.3 Die Forschung mit menschlichen Embryonen Der HFE Act von 1990 sieht vor, dass in vitro erzeugte Embryonen bis zum 14. Tag für die Forschung verwendet werden dürfen, wenn: • die Embryonen aus IVF-Verfahren stammen, • die schriftliche informierte Einverständniserklärung des Paares, von welchem die Keimzellen stammen, vorliegt, • die Information des Paares und die Einholung der Einverständniserklärung von einer neutralen Person durchgeführt wird, die nicht an der reproduktionsmedizinischen Behandlung noch an der Forschung beteiligt ist. Die Forschung, für die menschliche Embryonen verwendet werden dürfen, muss zudem einem der folgenden Forschungsziele dienen. Dabei obliegt es der HFEA, ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu entscheiden, ob Forschungsprojekte diesen entsprechen und damit ausgeführt werden dürfen. Auf ihrer Webpage schreibt die HFEA über ihre Lizenzbedingungen 1990–2001: „The HFEA cannot grant a license unless it is satisfied that the use of human embryos is necessary or desirable for the purposes of the research and may only be allowed for one of the following purposes: • To promote advances in the treatment of infertility • To increase knowledge about the causes of congenital disease • To increase knowledge about the causes of miscarriages • To develop more effective techniques of contraception • To develop methods for detecting the presence of gene or chromosome abnormalities (see ‚HFEA human embryo research‘).“ Darüber hinaus bildet das Gesetz den rechtlichen Rahmen für die Reproduktionsmedizin in Großbritannien, einschließlich der Genehmigung von Zentren für Reproduktionsmedizin, der Infertilitätsbehandlung und der Lagerung von Eizellen, Spermien sowie Embryonen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 106 Im Jahre 2001 wurde der HFE Act um drei weitere Forschungszwecke erweitert, die den neuen Forschungsinteressen der Stammzellenforschung Genüge tun sollten. Der erweiterte Kriterienkatalog erlaubt: (a) die Gewinnung neuen Wissens über die Embryonalentwicklung, (b) die Gewinnung neuen Wissens über ernsthafte Krankheiten oder (c) die Nutzbarmachung solchen Wissens für die Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden für ernsthafte Erkrankungen. Die Neuregelung durch die Human Fertilisation and Embryology (Research Purposes) Regulations („Erweiterung des Gesetzes über künstliche Befruchtung und Embryologie“) trat erst Anfang 2002 in Kraft, nachdem sich der Wissenschaftsausschuss des britischen Oberhauses nochmals mit der Forschung an embryonalen Stammzellen befasst und hierzu einen ausführlichen Bericht vorgelegt hatte. Des Weiteren wurde der Aufsichtsrahmen der HFEA nach einer gerichtlichen Anfechtung der gesetzlichen Änderungen durch die Pro-Life Alliance auf alle, nicht nur durch IVF erzeugte Embryonen ausgeweitet. Hiermit fällt die Erzeugung von Embryonen, die aus einem Zellkerntransfer für das so genannte therapeutische Klonen erzeugt werden, ebenfalls unter die Aufsicht der HFEA. 6.4.4 Verwendete und eingelagerte Embryonen In den Jahren von 1991 bis 1998 wurden in Großbritannien ca. 48.000 Embryonen aus IFV für die Forschung verwendet, 118 Embryonen mit speziellen Merkmalen wurden extra für die Forschung hergestellt (CMO 2000). Im Jahr 2004 wurde die Regel aufgehoben, dass alle Reproduktionskliniken ein genaues Register ihrer gelagerten Embryonen anlegen und jährlich an die HFEA weitermelden müssen. Als Grund für diese Änderung wird in einer Parlamentsdebatte genannt, dass das Verfahren zu zeitaufwändig war und wenig sinnvolle Daten zum Auditing beitrug. Heute wird nur noch über die Einlagerung von Embryonen und ihre Entnahme Buch geführt, nicht mehr über die Zahl derjenigen Embryonen, die nach Verfalldatum unbenutzt verworfen werden. Am 31. März 2004 betrug die Zahl der eingelagerten Embryonen in Großbritannien 117.619. 91 „Die normale Aufbewahrungszeit für IVF-Embryonen beträgt in Großbritannien fünf Jahre, wobei Ausnahmen möglich sind. Die Paare müssen entweder entscheiden, ob und wann die 91 Auszug parlamentarische Stellungnahme HFEA: www.publications.parliament.uk/pa/ld200607/ldhansrd/text/ 70628w0001.htm I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 107 Embryonen einfach aus der Kryokonservierung genommen und damit vernichtet werden oder ob sie für die Forschung oder für die Schwangerschaft eines anderen Paares verwendet werden können.“ 92 6.4.5 Klonen Im Jahr 1997 wird die Geburt des Klonschafes Dolly am Roslin Institute in Edinburgh verkündet. Dieses Ereignis bringt die Möglichkeit der hES-Forschung und der Herstellung von Zelltransplantaten wieder in die öffentliche und politische Diskussion als ein Thema, das in den achtziger Jahren schon fiktiv präsent war, doch als scheinbar juristisch klar geregelt erschien und in der Zwischenzeit kaum eine Rolle gespielt hat. Im Jahr 1998 führten die HFEA und Human Genetics Commission (HGC) eine Öffentlichkeitsbefragung durch und veröffentlichten dann den Report „Cloning Issues in Reproduction, Science and Medicine“ (Department of Health 1998). Dieser Bericht unterscheidet erstmals zwischen therapeutischem und reproduktivem Klonen in der heute noch üblichen Weise, nämlich anhand von Implantationsabsicht und Implantationsvollzug. Am 16. August 2000 veröffentlichte eine ExpertInnengruppe der britischen Regierung unter Leitung des Chief Medical Officer, Professor Sir Liam Donaldson, ihren Report „Stem cell research: medical progress with responsibility“ (CMO 2000). Das Dokument hält fest, dass Forschung mit menschlichen Embryonen, entweder gewonnen aus der IVF oder hergestellt durch Zellkerntransfer, erlaubt sein sollte, wenn es zur Förderung des Wissens über menschliche Erkrankungen und ihre zelltherapeutische Behandlung beitragen kann, solange die Vorschriften des HFE-Gesetzes von 1990 eingehalten werden. Der Bericht stellt fest, dass Stammzellenforschung mit Embryonen aus IVF keine neuen Fragen aufwirft, die Klonierung menschlicher Embryonen hingegen potenziell schon. Dies aus zwei Gründen: a) Menschliches Leben werde als Mittel zum Zweck benutzt, b) therapeutisches Klonen sei ein erster Schritt auf der „slippery slope“ zu reproduktivem Klonen. In der folgenden Diskussion des Reports werden jedoch beide Argumente abgelehnt. Das Erste, weil das Benutzungsargument aufgewogen werde durch den potenziellen Gewinn für die Menschen aus der Forschung. Besonders hervorgehoben werden der Nutzen patientInnenspezifischer Zellkulturen für die Therapie, ihr Nutzen in der Erzeugung von 92 Das diesbezügliche Informationsblatt der HFEA „Freezing and Storing Embryos“ findet sich auf deren Homepage: http://www.hfea.gov.uk/docs/Freezing_Storing_Embryos_Nov06.pdf, Abruf: 13.9.2008 (Übers. C. H.). I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 108 Kulturen „kranker“ Gewebe zur Erarbeitung präziseren molekularen Wissens über Krankheiten sowie für pharmazeutische Tests. Das Bedenken, dass das therapeutische Klonen von Embryonen auf die schiefe Bahn zum Klonen von Menschen führen könnte, wird unter Verweis auf die Kontrollen durch die HFEA und ihre Lizensierungspraxis abgelehnt. Das Verbot der Laborentwicklung von Embryonen über 14 Tage hinaus und die Untersagung ihrer Implantation in die Gebärmutter einer Frau seien hinreichende Bollwerke gegen reproduktives Klonen. Im Herbst 2001 kommt es zu einem wichtigen Gerichtsentscheid in Großbritannien: Der Oberste Gerichtshof entscheidet im Sinne der Pro-Life Alliance. Diese hatte nach der Ausweitung der Forschungsziele des HFE Act durch die Human Fertilisation and Embryology (Research Purposes) Regulations geklagt, dass entsprechend dem gegenwärtigen Text im HFE Act geklonte Embryonen nach der Zellkerntransfermethode überhaupt nicht den Bestimmungen der HFEA unterliegen, da sie nicht durch Fusion von zwei Keimzellen zustande kommen, was das Definitionskriterium für menschliche Embryonen im HFE Act ist. In Großbritannien könne jede und jeder ohne jegliche Kontrolle und HFEA-Lizenz geklonte menschliche Embryonen durch Zellkerntransfer erzeugen. Das Gericht stellt fest, dass der HFE Act nur die Klonierung mit Zellkernaustausch von bereits existierenden Embryonen reguliere und ohne Lizenz verbiete – nicht aber durch Zellkerntransfer erzeugte Embryonen selbst. Hiermit ergab sich die Möglichkeit des reproduktiven Klonens. Niemand wollte diese Gesetzeslücke, weswegen es zu einer raschen Zusatzgesetzgebung kam. Im Human Reproductive Cloning Act 2001 wurde das reproduktive Klonen verboten. Demnach ist es eine kriminelle Handlung, einen Embryo der nicht durch die Verschmelzung einer männlichen und einer weiblichen Keimzelle zustande kommt, in den Uterus einer Frau einzusetzen. Des Weiteren ging die Regierung gegen das im Sinne der Pro-Life Alliance ergangene Urteil in Berufung. Als Endresultat des Berufungsverfahrens wurde gegen die Pro-Life Alliance befunden. Die Intention des Gesetzestextes wurde als alle Embryonen umgreifendes Instrument ausgelegt, welches damit auch aus Zellkerntransfer oder durch andere Methoden erzeugte Embryonen einschließt. Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Forschungsziele wurde damit die HFEA als Institution eingesetzt, die explizit alle Forschung mit menschlichen Embryonen lizensiert, wie auch immer sie geschaffen wurden. Dieser letzte Punkt wird ab 2005 erneut infrage gestellt, als die Diskussion um hybridisierte Embryonen einsetzte. 6.4.6 Hybride, Zytoplasma-Hybride (cybrids), Mischembryonen (admixed) Nachdem der Science-Artikel, der den Erfolg des Klonens menschlicher Embryonen via Zellkerntransfer vermeldete, als Fälschung zurückgezogen worden war, und damit auch klar war, dass, wenn überhaupt, menschliches Klonen nur unter langwierigen Versuchsreihen gelingen würde, und damit nur durch sehr viele Eizellspenden von Frauen, gewann für einige britische ForscherInnen die Idee der Nutzung tierischer anstelle menschlicher Eizellen für I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 109 das Klonen an Bedeutung. Sie wurde systematisch verfolgt und ins Gespräch gebracht. Sowohl ein Ethikbericht der schottischen Bioethikkommission von 2006 wie auch verschiedene Äußerungen aus dem Gesundheitsministerium und der Regierung sprachen gegen eine legale Ermöglichung der Herstellung von Forschungshybridembryonen. Am 10. Januar 2007 veröffentlichen 45 WissenschafterInnen, darunter einige NobelpreisträgerInnen, in der Tageszeitung Times einen Brief, in dem sie sich strikt gegen Regierungspläne aussprechen, Hybrid- und Chimärenforschung zu verbieten. Am 21. Februar genehmigt die HFEA die altruistische Eizellenspende auch von Frauen, die nicht an IVF-Programmen teilnehmen. Damit ist es im Prinzip jeder Frau erlaubt, sich der Hormonbehandlung zu unterziehen, um Eizellen zu spenden (für die IVF anderer Paare oder auch für die Forschung). Betont wird, dass Frauen nicht für diese Spenden bezahlt, sondern nur ihre Auslagen von bis zu 250 britischen Pfund erstattet werden sollen. Am 5. April publiziert das Wissenschafts- und Technologiekomitee des Unterhauses seinen Bericht „Government proposals for the regulation of hybrid and chimera embryos“. Darin kritisiert es die restriktive Position der Regierung zu Forschungshybriden und -chimären. Im selben Monat beginnt die HFEA eine Konsultation zu Forschungschimären und -hybriden. Die Konsultation der Öffentlichkeit sollte vom 26. April bis 20. Juli 2007 durchgeführt werden, die die ethischen und gesellschaftlichen Implikationen der Herstellung von Mensch-TierChimären zum Thema hat. 93 Anhand der öffentlichen Meinung sollte entschieden werden, ob diese Forschung weiterentwickelt werden sollte. Noch vor Veröffentlichung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbefragung genehmigt die HFEA am 5. September zwei Anträge von zwei Forschungsteams an der Universität Newcastle und dem King’s College London, so genannte Cybrid-Embryonen für die Forschung herstellen zu dürfen. Ein Inter-SpeciesEmbryo ist ein Embryo, der (a) genetisches Material menschlichen und tierischen Ursprungs enthält und (b) in dem das genetische Material menschlichen Ursprungs zumindest einen kompletten haploiden Chromosomensatz in einer oder mehreren Zellen ausmacht. 93 Die Konsultation wurde offiziell ausgewertet und die Berichte finden sich unter: ww.hfea.gov.uk/en/ 1517.html#dialogue. Diese Seite ist ein Portal, das Links offeriert zum Gesamtbericht, zu Zusammenfassungen und Methoden. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 110 6.5 Stammzellenforschung als Teil eines Regierungsprogramms Im Februar 2002 genehmigt die HFEA die Lizenzanträge von zwei Forschungsteams, die die Erlaubnis zur Herstellung von hES-Linien unter den neuen Richtlinien beantragt haben. Am 27. Februar 2002 publiziert das House of Lords Select Committee für Wissenschaft und Technologie einen Stammzellenforschungsreport. Das Oberhauskomitee ist mit dem Ziel eingerichtet worden, die Implikationen und die Angemessenheit der Regelungen aus dem HFE Act zu überprüfen. Dieser Bericht – nach dem Vorsitzenden des Komitees „DonaldsonReport“ genannt – schlägt vor: • Einführung einer Zehnjahresregelung mit anschließender Überprüfung der Embryonenforschung. • Herstellung von embryonalen Stammzelllinien nur, wenn deren Notwendigkeit gerechtfertigt ist. • Nutzung von Zellkerntransfer nur, wenn keine anderen Forschungsalternativen bestehen (es wird keine moralische Differenz unterstellt zwischen Zellkerntransferembryonen und IVF-Embryonen). • Freiwilligkeit der Embryonen- und Eizellenspende bedarf nicht interessierter AkteurInnen, die Beratung und autonome Zustimmung gewährleisten. • Der Bericht fordert die Finanzierung von hES durch ein Forschungsprogramm der Regierung. • Für die Genehmigung klinischer Versuche mit Stammzellentherapien sollte eine gesonderte Institution ähnlich der Gene Therapy Advisory Commission (GTAC) eingerichtet werden. Am 1. Juli 2002 veröffentlicht das Gesundheitsministerium (DoH) eine Regierungsstellungnahme zum Donaldson-Report, in dem es im Prinzip allen Punkten zustimmt. Im August 2002 wird die Herstellung der ersten in Großbritannien entwickelten, eigenen Stammzelllinie mit großem Pressewirbel verkündet. Dass es nach der Erlaubnis dieser Forschung noch 19 Monate und mehr als 1.000 Embryonen für diesen Triumph brauchte, macht ihn umso größer. Zu diesem Zeitpunkt waren erste Zweifel an der so wichtigen internationalen Konkurrenzfähigkeit, Stammzellenforschung angeklungen. wenn Es nicht Führung waren erste Großbritanniens in Magisterstudiengänge der in I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 111 Stammzellenforschung an Universitäten eingeführt, jedoch gab es keine einzige eigene Linie, mit der diese jungen ForscherInnen hätten arbeiten können. Am 1. Januar 2005 verkündete die Regierung die geplante Überprüfung der HFEA als Institution in allen Aspekten ihrer Tätigkeit. Am 11. August 2005 vergab die HFEA die erste Lizenz zur Herstellung menschlicher Embryonen über Zellkerntransfer (Murdoch und Stojkovic) an eine kurz darauf auseinandergegangene ForscherInnengruppe am Newcastle Centre for Life. Diese damalige Lizenz wurde nie aktualisiert. Am 8. März 2005 erfolgte die Universale Deklaration über das menschliche Klonen (United Nations). Am 14. März 2005 publiziert das Unterhauskommitee für Wissenschaft und Technologie den Report „Human Reproductive Technologies and the Law“. Am 16. März 2005 verkündete der jetzige Premierminister Gordon Brown, zu diesem Zeitpunkt noch Finanzminister, die Gründung eines Gremiums, das er die UK Stem Cell Initiative nannte, im Rahmen einer neuen Pro-Stammzellen-Politik während der Eröffnung des Regierungsbudgets: „Auf dem Weg Großbritanniens zum globalen Führer und Spitzenstandort für forschungs-, wissenschafts- und wissensbasierte Industrien“, so Brown, „spielt Stammzellenforschung eine Schlüsselrolle, da sie einige der verbreitetsten und bislang unbehandelbaren Krankheiten, von Diabetes zu Parkinson’s, angeht. Ich glaube fest daran, dass Großbritannien ein Weltführer sein kann. Auf der Basis von einer Investition von £ 40 Millionen der Research Councils and £ 20 Millionen, die der Wellcome Trust zugesagt hat, und unterstützt durch die neue UK-Stammzellen-Stiftung, wird Großbritannien – mit einem Zehnjahresentwicklungsplan Stammzellenforschung schaffen“ 94 – ein neues nationales Netzwerk für die (Brown 2005, Übers. C. H.). Im Rahmen der Rede gab Brown die Gründung der UK-Stammzellen-Initiative bekannt, welche unter Teilnahme von öffentlichen und privaten InteressenvertreterInnen eine Bewertung der Stammzellenforschungslandschaft und einen Zehnjahresplan vorlegen soll. Am 16. August 2005 veröffentlichte die Regierung eine Stellungnahme zum Bericht „Reproductive Technologies and the Law“ des Wissenschafts- und Technologiekomitees des Unterhauses. Die UK-Stammzellen-Gesellschaft wird gegründet. Die Regierung verkündete eine Erhöhung des Budgets für Biotechnologie auf über eine Billion britischer Pfund für die kommenden drei Jahre. Am 1. Dezember 2005 publizierte die UK-Stammzellen-Initiative, deren Vorsitz Sir John Pattison innehatte, den „Pattison-Report“ mit zehn Empfehlungen an die Regierung. Diese besagen unter anderem, dass zusätzliche Mittel für die Stammzellenforschung benötigt 94 „Stem cell research holds the key to tackling some of the world’s most intractable diseases from diabetes to Parkinsons. I firmly believe that Britain can be a world leader. Building on the £40 million Research Council investment and £20 million committed by the Wellcome Trust, and supported by the new UK Stem Cell Foundation, Britain will – with a ten year development plan – create a new national network for stem cell research.“ I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 112 werden, nämlich insgesamt ca. 41 bis 104 Millionen britischer Pfund pro Jahr, abhängig davon, welche Investitionsstrategie man verfolge. Eine Erhöhung der gegenwärtig zugesagten Mittel um elf bis 74 Millionen britischer Pfund pro Jahr für die Stammzellenforschung bis 2012 sei erstrebenswert. Eine weitere Empfehlung beinhaltet die Gründung einer Dachorganisation, die die Stammzellenforschung nach außen, vor allem gegenüber der internationalen Forschung und Politik repräsentiert und der britischen Forschung möglichst hohe internationale Präsenz und Gewicht verleiht. Die Regierung lud im Mai 2006 alle ForscherInnen, die an der Stammzellenforschung beteiligt sind (auch in der Ethik und den Sozialwissenschaften), zu einem Meeting, das ein Netzwerk gründen soll, welches die Forschungsgemeinschaft zu Stammzellen in UK nach außen hin international vertritt, nach innen zusammenschließt und das Forschungsfeld kooperativ vorantreibt. Das UK-Stammzellen-Netzwerk wurde mit einem vorläufigen Vorstand gegründet, der in einem relativ undurchsichtigen Prozess der Nominierungen ohne Abstimmung installiert wird (Vorsitz von Lord Patel). Die Finanzierung für diese Organisation über die ersten zwei Jahre wurde von den vier beteiligten Regierungsinstitutionen zur Forschungsfinanzierung übernommen. Hauptanteile tragen das Medizinische (MRC) und das Biotechnologie und Biologie Research Council, kleinere Anteile das Council zur Finanzierung von Ingenieurswissenschaften (EPSRC) und für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (ESRC). Gegenwärtig ist der Fortbestand des Netzwerks nicht gesichert, da seine Finanzierung im Herbst 2008 ausläuft und nicht genügend Drittmittel eingeworben wurden, um es ohne zusätzliche staatliche Unterstützung am Laufen zu halten. Es sind jedoch keine ernsthaften Zweifel an seinem Fortbestand für die kommenden Jahre bekannt. 6.6 Finanzierung der Stammzellenforschung Das hohe politische Engagement Großbritanniens in der Stammzellenforschung hat zu einer programmatischen finanziellen Förderung von 2000 bis 2008 geführt – das Versprechen der Regierung sicherzustellen, dass in Großbritannien bis 2012 aus privaten und öffentlichen Quellen jährlich Mittel von insgesamt 100 Millionen britischer Pfund in die Stammzellenforschung fließen. Jedoch, genaue Zahlen zur gesamten Forschungsfinanzierung aufgeschlüsselt nach Zelltyp sind nicht verfügbar. Im Anhang Großbritannien finden sich die neuesten Angaben von den zwei wichtigsten Research Councils (dem Medizinischen, MRC, und Biotechnologie und Biologie Research Council, BBSRC). Außerdem ist dem Anhang eine Übersicht über die Finanzierungssituation, wie sie der politischen Beratung des MRC zugrunde liegt, wie der zuständige Mitarbeiter [auf Anfrage] versichert, enthalten. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 113 Zur Vorsicht ist anzumerken, dass es aus zwei Gründen nicht möglich ist, einen genauen Überblick zur gegenwärtigen Forschungslandschaft und zur Finanzierung der Stammzellenforschung zu geben. Der erste Grund ergibt sich aus der Unterdeterminiertheit des Begriffs Stammzellenforschung. Welche Forschungen zählen dazu? Sind Wissenschaftsprojekte wie z. B. die Identifikation von Oberflächenmolekülen auf zellulären Elementen des Knochenmarks oder die Untersuchung der spiegelsymmetrischen Zellteilung im frühen Embryo oder die genetische Analyse von RNA aus embryonalen Stammzellen Teil dieses neuen nominalen oder disziplinären Komplexes Stammzellenforschung? D. h., die unten angeführten Zahlen beruhen auf unscharfen Daten, welche die Kriterien der GeldgeberInnen widerspiegeln, die nicht angegeben werden und damit keine sichere Vergleichsgrundlage bieten. Der zweite Grund ist etwas mehr UK-spezifisch: Ein erheblicher Teil, insbesondere langfristig klinisch orientierter Grundlagenforschung, in Großbritannien wird mit Spendengeldern finanziert: Wohltätigkeits-, insbersondere PatientInnenorganisationen, die in Forschung investieren, die sich auf bestimmte Kranheitsbilder bezieht. Nicht nur gibt es eine große Zahl solcher Charities verschiedener finanzieller Stärke, sie sind zudem nicht verpflichtet offenzulegen, wofür genau sie ihre Gelder ausgeben. Auch gibt es keine Institution, die entsprechende Zahlen sammelt und publiziert. D. h., dass ein Graubereich in der Forschungsfinanzierung existiert, der den öffentlichen Finanzrahmen für Forschung erheblich erweitert. Ein wichtiges Beispiel ist die British Heart Foundation, die ca. 300 Millionen britische Pfund pro Jahr umschlägt und in großem Umfang z. B. Lehrstühle mit nicht projektgebundenem Budget fördert. Die BHF finanziert Stammzellenforschungsprojekte nicht nur direkt über spezifisch beantragte Forschungsprojekte, sondern auch dadurch, dass sie Institutionen und Lehrstühle Pauschalsummen zur Verfügung stellt. Diese können ebenfalls Stammzellforschung beinhalten. Diese Beiträge, die der Stammzellforschung indirekt zugute kommen, sind in den angegebenen Summen nicht enthalten. 6.6.1 UK-Regierung-Selbstverpflichtung Im Jahr 2002 verkündet die Regierung, im Zeitraum von zehn Jahren (2002–2012), zusätzliche 40 Millionen britischer Pfund für Stammzellenforschung an Medical Research Council (MRC), Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Engineering and Physical Sciences Research Council (EPSRC) und Economic and Social Research Council (ESRC) auszuhändigen, sodass die Förderung auf 100 Millionen steigt. Auch soll die UK-Stammzellenbank gegründet werden. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 114 Tabelle 7: Research Council Funding BBSRC £ 45 Mio. MRC ~ £ 50 Mio. EPSRC £ 3,3 Mio. ESRC SCI £ 1,7 Mio. TOTAL £ 100 Mio. (2008) Quelle: eigene Recherche und Zusammenstellung I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 115 Tabelle 8: Private Förderungen 95 UK Stem Cell Foundation £ 1,2 Mio. Alzheimer Society £ 839,761 British Heart Foundation £ 464,342 (2004/2005) £ 438,179 (2006/2007) (keine Zahlen für andere Jahre verfügbar) Parkinson’s Disease Society £ 2 Mio. seit 2001 (16 Projekte) Wellcome Trust £ 10 Mio. für Betrieb des Cambridge Centre for Stem Cell Research (keine weiteren Zahlen erhältlich) Diabetes UK £ 113,000 (2007) (keine anderen Zahlen erhältlich) TOTAL selected large Charities ~ £ 15,05 Mio. Quelle: eigene Recherche und Zusammenstellung Für zusätzliche Zahlen und Aufschlüsselung nach Art der Zellen siehe Anhang Großbritannien. Zusätzlich dazu nehmen britische ForscherInnen an neun von 18 Forschungsprojekten teil, die von der EU im 6. Rahmenprogramm gefördert werden und hES involvieren (European Commission 2008). 6.7 Die Stammzellenbank Der im Jahr 2000 veröffentlichte Donaldson-Report schlägt die Einrichtung einer Stammzellenbank vor, die ForscherInnen aus UK und weltweit offen stehen sollte und die Produktion und Nutzung der Stammzelllinien verfahrenstechnisch – im Hinblick auf biologische, ethische und klinische Standards – überwacht. Im Jahr 2003 wurde die UK- 95 Daten von nur fünf Wohltätigkeitsorganisationen, nicht über denselben Zeitraum. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 116 Stammzellenbank als weltweit erstes Depot für Stammzelllinien gegründet. Vom Medizinischen sowie Biotechnologie und Biologie Research Council gefördert, ist sie eine unabhängige Institution, die vom National Institute for Biological Standards and Control (NIBSC) geleitet wird. Ihre Aufgabe ist es, Standards in der Stammzellenforschung zu setzen und diese auch durch die kostenlose Weitergabe gründlich analysierten und zertifizierten Materials international attraktiv zu machen und durchzusetzen. Das Ziel der Bank ist, als ein Depot für alle nationalen und internationalen Stammzelllinien zu fungieren und diese Linien für Forschung an Universitäten und in der Industrie weltweit zugänglich zu machen. Es sollen Stammzelllinien von allen menschlichen Geweben einschließlich adulter, fetaler, und embryonaler (heute auch cybrider) Zelllinien eingelagert werden. Ein strenges Qualitätsmanagement soll sicherstellen, dass die Zelllinien unter optimalen biologischen und unter (nach UK-Standard) angemessenen ethischen Bedingungen gewonnen wurden und ihre Qualität erhalten bleibt. Die Zelllinien werden molekular identifiziert und analysiert und in verschiedenen Passagen eingelagert. Es geht darum, möglichst reine Linien für die – auch klinische – Forschung zur Verfügung zu stellen und ihre Qualität regelmäßig zu kontrollieren. Unter dem Gesichtspunkt der ethischen Nutzung vor allem von embryonalen Stammzelllinien fungiert die Bank als Instanz, um zu wissen und zu kontrollieren, unter welchen Bedingungen Zelllinien produziert, ausgehändigt und genutzt werden. So ist eine Lizenzbedingung der HFEA zur Ableitung embryonaler Stammzelllinien, dass UKForscherInnen diese in der Bank einlagern. Des Weiteren müssen ForscheInnen, die mit hinterlegten Stammzelllinien arbeiten wollen, einen Antrag an das Steering Committee der Bank stellen, welches diesen auf die Hochrangigkeit der Forschungsziele und der Nutzung der Linien in Übereinstimmung mit HFEA-Richtlinien prüft. Damit erlaubt die Mittlerrolle der Bank eine gewisse Übersicht und Aufsicht der embryonalen Stammzellenforschung über die Ableitung von Linien hinaus. Die Einrichtung selbst wurde bis 2007 von der Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency (MHRA) inspiziert, die dem Gesundheitsministerium untersteht und ist dem Code of Practice for Tissue Banks verpflichtet. Seit Juli 2007 ist die Human Tissue Authority (HTA) nach der Einführung der EU-Zell-und-Geweberichtlinie für die Lizensierung und Inspektion von Zell- und Gewebeeinrichtungen zuständig. 96 In Konsultation mit VertreterInnen aller Betroffenen hat das Steering Committee der Bank einen Code of Practice für die Nutzung humaner Stammzelllinien entwickelt. Dieser Code umfasst auch Wegweiser, die WissenschafterInnen helfen sollen, ihren Weg durch das System der Lizenz-, Akkreditierungs- und Genehmigungsprozesse zu finden, welche nötig 96 Nach der Einführung der EU-Zell-und-Geweberichtlinie können in der Bank hinterlegte Zelllinien in den Einzugsbereich beider Behörden fallen und die Regulierungsmechanismen zur Kontrolle und Qualität von Zelllinien in der Stammzellenbank befinden sich im Klärungsprozess. Nach nun bestehendem Recht fallen Stammzelllinien in den Bereich der HTA. Sollten jedoch sog. clinical-grade Stammzelllinien, bei denen eine hohe Warhscheinlichkeit der therapeutischen Applikation entwickelt wird, in der Bank hinterlegt werden, würden diese als Medizinprodukte klassifiziert und damit in den Einzugsbereich der MHRA fallen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 117 sind, um legal Zelllinien in der Bank zu deponieren oder von ihr zu erhalten. Standardverträge und -regeln für die Weitergabe von Material an Dritte sind darin ebenfalls enthalten, um die Verfolgbarkeit der Stammzelllinien und -kulturen sicherzustellen. 97 6.8 Die öffentliche ethische Diskussion Infolge der Kritik am Umgang mit den Lebensmittelkrisen um Maul- und Klauenseuche und BSE initiiert die Britische Regierung verstärkt Öffentlichkeitsbefragungen zu potenziell brisanten Themen. Dabei werden viele ExpertInnen eingebunden und die Bevölkerung zu Diskussion und Stellungnahmen aufgefordert. Transparenz und Zugänglichkeit von Parlamentsdiskussionen und Gremientreffen (wie Sitzungsprotokolle, öffentliche Meetings etc.) nehmen zu. Dennoch ist es auch in Großbritannien nicht möglich, z. B. die Protokolle von Ausschusssitzungen der Forschungseinrichtungen einzusehen, welche jenseits offizieller politischer Stellungnahmen Auskunft über die wissenschaftliche Einschätzung der Stammzellenforschung in der WissenschafterInnengemeinschaft selbst erlauben würden. Der Anhang Großbritannien stellt eine Illustration der Onlinepräsenz der Einrichtungen, öffentlich geführten ethischen Diskussionen und Stellungnahmen in Großbritannien dar. Oft finden auch die Konsultationen, welche die HFEA in Auftrag gibt, selbst online statt – Ergebnisse und Daten zu 16 Reviews der HFEA aus den letzten fünf Jahren sind auf der Internetseite der Behörde abrufbar. 98 Ein gutes Beispiel für die gegenwärtige Praxis der Öffentlichkeitsbefragung zu Themen, die als ethisch heikel wahrgenommen werden, ist die Öffentlichkeitskonsultation der HFEA zum Chimärenthema von 2007. Material dazu findet sich reichlich auf der HFEA-Webpage. Von der Internetseite können auch die Auswertung und der Abschlussbericht als pdf-Datei heruntergeladen werden. 99 Dieser besagt u. a., dass keine 50 Prozent der Befragten massive Bedenken gegen die Herstellung von Forschungschimären haben. Im Detail: „People did have some concerns about creating embryos with a mix of human and animal genetic material. Overall nearly half agree that creating embryos for research with mostly human and a small amount of animal genetic material concerns them because it is meddling with nature (47%). Nearly half agree that creating embryos for research with mostly human and a small amount of animal genetic material concerns them because of what scientists might want to do next in research (49%) and just over two fifths agree that creating embryos for research with mostly human and a small amount of animal genetic material concerns 97 http://www.mrc.ac.uk/Utilities/Documentrecord/index.htm?d=MRC003132 http://www.hfea.gov.uk/en/378.html 99 http://www.hfea.gov.uk/en/1517.html 98 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 118 them because they think they might be put into a woman or an animal even though it is against the law (41%)“ (Human Fertilisation and Embryology Authority 2007c). Unvermeidbare Probleme dieser Methoden, ob Onlinebefragung, intensive BürgerInnenkonferenz oder quantitative anspruchsvolle Seminarreihe mit repräsentativ ausgewählten TeilnehmerInnen (wie in der laufenden MRC/BBSRC-Studie zur ethischen Beurteilung der Stammzellenforschung in der Bevölkerung), sind die Selbstauswahl der TeilnehmerInnen und die potenzielle Suggestivität der Form der Fragestellung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Umfragen geschieht mit einem gewissen Enthusiasmus und die Kirchen, sowohl die anglikanische als auch die katholische, spielen darin eine mobilisierende Rolle. Doch bildet sich die diskursive Formation nicht so sehr um die Würde des Menschen, sondern um die Vor- und Nachteile der Biomedizin, um Hoffnung auf neue Therapien versus fortschreitende Vernutzung auch des geborenen Menschen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 119 7 Stand der Forschung in Österreich 7.1 Welche Forschung findet in Österreich statt? In Österreich wurden beim FWF von 2002 bis 2007 insgesamt 54 Projekte zur Thematik Stammzellenforschung eingereicht. Nach internationaler Begutachtung wurden davon 16 Projekte gefördert, wobei sich wiederum zehn mit humanen Stammzellen befassten (Mannhalter 2008, eine Liste der Projekte befindet sich im Anhang). Diese Projekte wurden insgesamt mit 3,25 Millionen Euro gefördert. Nur eines der Projekte hatte humane embryonale Stammzellen zum Inhalt. Tabelle 9: FWF-Förderung von Stammzellenprojekten (2002–2007) Programm Bewilligte Anträge Fördersumme in Mio. Euro Einzelprojekte 7 (1 ECS) 1,19 (0,14) Mobilität ― Auslandsstipendien 5 0,25 Netzwerke 3 0,99 Impulsprogramm mit Firmen- 1 0,1 partnern Quelle: Mannhalter (2008: 58) Wie die Daten des FWF und der Europäischen Kommission, aber auch die Gespräche mit Wissenschaftlern und Vertreterinnen von Förderungsorganisationen zeigen, arbeiten österreichische ForscherInnen in Hinblick auf eine klinische Anwendung von Stammzellen fast ausschließlich mit adulten humanen Stammzellen bzw. in der Grundlagenforschung auch mit murinen ES. Diese Beschränkung auf humane adulte und murine Stammzellen hat, so die interviewten Wissenschaftler, einerseits innerwissenschaftliche Gründe. Anderseits wird dafür zum Teil auch die von den befragten ForscherInnen als advers empfundenen gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Forschung an hES in Österreich verantwortlich gemacht. Neben universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind auch einige wenige Firmen in der Stammzellenforschung tätig. Die Firma Eccocell beschäftigt sich mit Therapieansätzen adulter Stammzellen. 100 Die Firma Innovacell Biotechnologie arbeitet am 100 www.eccocell.at, Abruf: 12.9.2008 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 120 therapeutischen Einsatz des Regenerationsvermögens von humanen Muskelstammzellen (Myoblasten). 101 Forschung an österreichischen Einrichtungen und Firmen verwirklicht sich auch in internationalen Projekten. Auf diesen Aspekt wird im Folgenden eingegangen. 7.2 Kooperation österreichischer internationalen Studien WissenschafterInnen bei Nimmt man die Teilnahme am 6. Rahmenprogramm der EU als einen der möglichen Maßzahlen für das Ausmaß der Kooperation österreichischer WissenschafterInnen in internationalen Studien im Bereich Stammzellenforschung, so ergibt sich ein durchaus lebhaftes Bild. 102 Die folgende Tabelle zeigt die Beteiligung österreichischer ForscherInnen an FP-6-Projekten, die Stammzellen involvierten, im Vergleich mit Belgien, Deutschland, Italien und UK. Insgesamt förderte die Europäische Kommission im 6. Rahmenprogramm 111 Projekte, die „Stammzellen involviert“ haben (European Commission 2008). Österreichische ForscherInnen waren an 30 Projekten beteiligt; in vier Projekten fungierten sie als KoordinatorInnen. Eine Aufstellung dieser Projekte befindet sich im Anhang Schaffung eines Überblicks. In Summe involvierten 18 der geförderten Projekte hES-Forschung. An vier dieser Projekte, nämlich den Projekten LYMPHANGIOGENOMICS, REPROTECT, CARCINOGENOMICS und CRYSTAL, nahmen auch ForscherInnen aus Österreich teil (EGE 2007: 59 ff.). 101 www.innovacell.at, Abruf: 12.9.2008 „All of the listed projects have at least one component of stem cell research, or use stem cells as research tools. Projects which only use stem cells as nonspecific tools, in particular to create animal models, are nevertheless not included in the catalogue, since such techniques are used by almost all life science laboratories on a daily basis“, http://ec.europa.eu/research/fp6/index_en.cfm?p=1_stem_projects, Abruf: 12.9.2008. 102 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 121 Tabelle 10: Beteilgungen österreichischer WissenschafterInnen an FP-6-Projekten, die Stammzellen involvierten, im ausgewählten internationalen Vergleich Projekte mit Beteilgung ausgewählter EU- Anzahl Projekte Mitgliedsstaaten A B D I UK 10 16 38 26 23 46 Integrated Projects 9 15 28 24 28 30 Networks of Excellence 5 4 10 9 10 10 SSA 1 4 4 0 4 10 Marie Curie Research Training 3 0 4 4 5 5 SME-STREP 1 1 4 1 2 4 NEST-ADVENTRUE 0 1 2 2 2 3 Concerted Actions 1 1 1 0 1 1 SME Cooperative Research 0 0 1 0 1 1 Nicht zuordenbar 0 0 0 0 1 1 Gesamt 30 42 92 66 77 111 STREPS (Specific targeted research projects) Networks Quelle: European Commission (2008), eigene Berechnungen I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 122 8 Vergleich der Länderstudien Im folgenden Abschnitt werden zentrale Ergebnisse der Länderstudien im Vergleich dargestellt. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 123 8.1 Vergleich ausgewählter Aspekte der Länderstudien B D I UK Welche Forschungsprojekte wurden im Bereich der Stammzellforschung in den verschiedenen Ländern initiiert? Forschungen an hES, adulten Stammzellen, therapeutisches Klonen Forschungen an hES, adulten Stammzellen Forschungen an hES, adulten Stammzellen adulte Stammzellen, hES, therapeutisches Klonen, „human admixed embryos“, iPS-Forschung Handelt es sich dabei um öffentlich geförderte Projekte und/oder drittmittelfinanzierte Forschung und/oder Projekte des EURahmenprogramms? öffentlich/privat, universitär, Drittmittel, EU BMBF, DFG, EU, kaum private Förderung hES: EU, private Förderung; Forschung mit adulten Stammzellen öffentlich, privat und mit EU Mitteln finanziert öffentlich/privat universitär, Drittmittel, EU Teilnahme an EU-Projekten im FP-6 Programm, die Stammzellen involvieren (insgesamt 111 Projekte) 42 92 66 77 Teilnahme an EU-Projekten im FP-6 Programm, die hES involvieren (insgesamt 18 Projekte) 9 16 10 13 Ist die Gewinnung von hES grundsätzlich erlaubt? („überzählige“ Embryonen) Ja Nein Nein Ja Ist die Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung von hES grundsätzlich erlaubt? Ja Nein Nein Ja Ist die Einfuhr und Verwendung von hES zu Forschungszwecken zugelassen? Ja Ja Ja (weil unreguliert) Ja Ist die nichttherapeutische Forschung an hES zulässig? Ja Ja Ja (weil unreguliert) Ja P 103 Stichtagsregelung, Stammzelllinien, die aus „überzähligen“ Embryonen gewonnen wurden. 103 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 124 B D I UK Auf welche Quellen von hES kann zurückgegriffen werden? „Überzählige“ Embryonen aus IVF, spezifisch erzeugte Embryonen Importierte Stammzelllinien vor Stichtag gewonnen aus „überzähligen“ Embryonen Importierte Stammzelllinien „überzählige“ Embryonen aus IVF und PGD, spezifisch erzeugte Embryonen, therapeutisch geklonte Embryonen, „human admixed embryos“ Gibt es Vorschriften hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Dokumentation des Ursprungs von hES? SpenderInnenanonymität rechtlich verbindlich (mit Ausnahmefällen) Register Unreguliert Rechtlich verbindliche Wahrung der Anonymität von SpenderInnen in der Forschung durch Kodierung von Embryonen. (Rückverfolgbarkeit durch Implementierung der EUGeweberichtlinie für „clinical grade“-Linien gegeben) Sieht der Gesetzgeber spezifische Verbote im Rahmen der hES vor? Erzeugung von Hybriden? Schaffung von Chimären/ Hybriden; Einpflanzen menschlicher Embryonen, an denen geforscht wird; Benutzung von Embryonen, Gameten und hES für kommerzielle Zwecke; Forschung für eugenische Zwecke; Forschung/Behandlung im Hinblick auf die Geschlechterwahl (Ausnahme Vermeidung geschlechtsgebundener Krankheiten) Kontrovers diskutiert wird, ob therapeutisches Klonen sowie die Erzeugung von Hybriden verboten ist. Selektion von Embryonen; Klonverfahren mittels Nukleartransfer, einer frühen Teilung des Embryos, oder einer Ektogenese sowohl für reproduktive als auch für Forschungsziele; Befruchtung eines menschlichen Gameten oder einer anderen Gattung; Produktion von Hybriden und Chimären Strenge Verfahren der Zustimmung zur Spende für die Forschung sowie Beschränkungen auf „überzählige“ aus IVF oder speziell gezüchtete Embryonen für die Gewinnung von hES. Human admixed embryos und Klone dürfen nicht in ide Gebärmutter einer Frau implantiert werden. Embryonen dürfen nicht länger als zwei Wochen in Kultur gezüchtet werden, und müssen dann zerstört werden. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 125 B D I UK Wie ist die Effektivität etwaiger Verbote oder Einschränkungen zu bewerten? Keine Vergehen bekannt k. A. Keine Vergehen bekannt Die Einschränkungen sind mit der WissenschaftsCommunity abgestimmt und werden strikt beachtet Ist die Forschung an hES genehmigungspflichtig? Ja Ja Unreguliert Ja (bzw. folgt einem freiwilligen Genehmigungssystem für importierte hES, s.u.) Wenn ja, welche Verfahren sind zu beachten? 2-stufiges Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren Unreguliert Zweistufiges Genehmigungsverfahren: Genehmigung der Herstellung von hES von der HFEA. Obligatorische Hinterlegung aller abgeleiteten hESLinien in der UK Stem Cell Bank. Forschung an hinterlegten hES-Linien über die Genehmigung des „UK Steering Committee for the UK Stem Cell Bank and the Use of Human Stem Cell Lines“. An nicht hinterlegten hESLinien kann geforscht werden. Forscher sind angehalten auch in diesem Falle eine Genehmigung beim Committee einzuholen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 126 B Welche Gremien sind im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens anzuhören? Gibt es Zahlen/Daten darüber, ob und in welchem Unfang Forschung an hES stattfindet bzw. inwieweit eine allfällige Freigabe Auswirkungen gezeigt hat? D • lokaler Ethikausschuss • Robert-Koch-Institut • Föderale Kommission für medizinische und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro • Zentrale Ethikkommission für Stammzellforschung Jährliche Berichte der „Commission federale pour la recherche medicale et scientifique sur les embryons in vitro“ 104 33 Genehmigungen an 21 Institutionen (seit 2002) I Unreguliert k. A. UK Herstellung von hES: • Lizenzkomitee der HFEA • Lokaler Ethikausschuss • UK Stem Cell Bank Jährliche Berichte der HFEA zu Anzahl derivierter Linien, und öffentliches Register von „lay summaries“ über HFEA genehmigte Anträge und beantragte Projekte zur Derivierung. Zugriff auf Protokolle der Sitzungen des Lizenzkomitees und Inspektionsberichte der lizensierten Einrichtungen ist möglich. Derzeit: 15 Genehmigungen für Schaffung von hESLinien, 1 therapeutisches Klonen, 2 Parthenogenesis 105 104 P P 105 Der 1. Bericht ist zwar erstellt, ist jedoch nach Anfrage d.A. noch nicht öffentlich zugänglich. http://www.hfea.gov.uk/en/1179.html Abruf: 27.9.2008 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 127 B Welche Verfahren sieht der Gesetzgeber zur Veröffentlichung der durch Forschung an hES gewonnenen Forschungsergebnissen vor? Wie wird mit diesbezüglichen negativen Ergebnissen umgegangen? Jährlicher, obligatorischer Bericht über Zweck, Methode, Dauer, Stand der Forschung sowie die Einhaltung des Gesetzes D Öffentlich zugängliches Register über genehmigte Anträge Kein bestimmtes Verfahren zur Veröffentlichung der durch Forschung an hES gewonnenen Forschungsergebnissen Alle zwei Jahre Erfahrungsbericht der Bundesregierung zur Stammzellenforschung I Keine Vorgaben UK Siehe oben und: Kein Register der von der UK Stem Cell Bank genehmigten Projekte. Nach dem „Code of Practice for Human Embryonic Stem Cell Lines“ sollen Resultate von Forschung an hES auf der Website der UK Stem Cell Bank veröffentlicht werden (derzeit keine Resultate, auch weil Linien erst seit kurzem erhältlich sind). Keine zentralen Verfahren zur Veröffentlichung von Ergebnissen der hESForschung. Medien berichten alle positiven Ergebnisse außerhalb des Peer-ReviewProzesses. Negative Funde: Höchstens in Forschungsberichten an GeldgeberInnen, wissenschaftlich unveröffentlicht. International wird mangelnde Berichterstattung negativer Ergebnisse akademischer wie Industrieforschung zunehmend als enormes Hemniss für Forschungsfortschritte diskutiert. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 128 B Sind bestimmte über den allgemeinen Datenschutz hinausgehende datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Forschung an hES zu berücksichtigen? Wenn ja, welche? Keine spezifischen Regelungen für hES; SpenderInnenanonymität D Keine besonderen datentschutzrechtlichen Bestimmungen I Nein (weil unreguliert) UK Keine spezifischen Regelungen für hES. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 129 B Wie werden Verstöße gegen die geltenden rechtlichen Bestimmungen geahndet? Ausbleiben des jährlichen Berichts: Geldstrafe 50 bis 50.000 Euro Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 Euro für Setzen verbotener Handlungen, Möglichkeit des Verbots medizinischer und wissenschaftlicher Tätigkeit für fünf Jahre D Bei Einfuhr oder Verwendung von hES die sich im Inland befinden Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Strafandrohung auch für falsche Angaben bei Antragstellung I UK Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und zwei Jahren sowie Geldstrafen von 600.000 bis 1 Mio. Euro für Kommerzialisierung von Embryonen, Gameten und Leihmüttern Gefängnisstrafe von zehn bis 20 Jahren, Geldstrafe von 600.000 bis 1 Mio. Euro und lebenslanges Berufsverbot für beteiligte ÄrztInnen für reproduktives Klonen Gefängnisstrafe von zwei bis sechs Jahren und Geldstrafe von 50.000 bis 150.000 Euro Forschung an Embryonen mit Verschärfung bei Verstoß gegen Verbot der Produktion von Embryonen für Forschungszwecke, Selektion von Embryonen, Chimären- und Hybridbildung Das Einsetzen von nicht durch IVF erzeugten Embryonen, nichtmenschlichen Embryonen oder nichtmenschlichen Gameten in die Gebärmutter einer Frau, die Kultivierung von Embryonen nach 14 Tagen, Einsetzen eines menschlichen Embryos in ein Tier werden bislang mit Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren und/oder Geldstrafe geahndet. Die nicht lizensierte Herstellung von Embryonen und die nicht lizensierte Aufbewahrung und Verwendung von Gameten wird mit Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafe geahndet. Bisher wurde auch die Herstellung von Chimären strafrechtlich verfolgt, wird aber als Teil der Revision des Gesetzes genauso wie die Herstellung von „admixed human-animal embryos“ mit Lizenz erlaubt. Bei Verstoss droht Gefängnisstrafe von wahrscheinlich bis zu zehn Jahren und/oder Geldstrafe. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 130 8.2 Verhältnis Forschung an hES und adulten Stammzellen Ein Vergleich der Ausgaben der EU-Kommission sowie Forschungsförderungseinrichtungen in Deutschland, Österreich und Großbritannien zeigt, dass das quantitative Verhältnis zwischen Forschung an hES und adulten Stammzellen sehr stark variiert. 106 • Im 6. Rahmenprogramm befassen sich 18 von insgesamt 111 Stammzellenprojekten mit hES. • In Österreich wurde vom FWF von den 10 Projekten, die sich mit humanen Stammzellen beschäftigen, nur ein Projekt gefördert, das sich mit hES befasst (Zeitraum 2002-2007). • In Deutschland betrug der Anteil der Ausgaben des BMBF für hES-Projekte an den Ausgaben für Projekten, die sich mit humanen Stammzellen befassen, lediglich ca. 5% (Zeitraum 2000-2007). Im gleichen Zeitraum wendete die DFG ca. 3% ihrer Stammzellen-Förderungsmittel für hES Projekte auf. • Der Britische Medical Research Council (MRC) verwendete im Zeitraum 2005/06 56% seines für Stammzellforschung gewidmeten Budgets für embryonale Stammzellenforschung. 8.3 Inhaltliche Diskussion der gesetzlichen Regelung Öffentlichkeit und in entscheidenden Gremien in der In Belgien fand in der breiten Öffentlichkeit keine Debatte zu Stammzellen statt, da diese Frage von anderen bioethischen Fragestellungen überlagert wurde. Kontrovers war die parlamentarische Debatte in der Frage Forschungsziele, die Embryonenforschung rechtfertigen sollten. Embryonenforschung ist nunmehr hinsichtlich der Erforschung aller Krankheiten erlaubt. Ebenfalls kontrovers diskutiert wurde die Erschaffung von Embryonen zu Forschungszwecken. Es setzte sich eine Zulassung der Schaffung von Embryonen für Forschungsziele durch, die nicht mit „überzähligen“ Embryonen erreicht werden können. Gesetzliche Vorgaben sollen Eizellenspenderinnen vor Ausbeutung schützen. Für die deutsche Debatte waren die große mediale Berichterstattung und das hohe Interesse der beteiligten AkteurInnen sowie auch einer breiteren Öffentlichkeit charakteristisch. Im Vordergrund standen die Themen Freiheit der Forschung versus Schutz der Menschwürde. Auch das historische Erbe der nationalsozialistischen Eugenik spielte eine Rolle. 106 Für Belgien und Italien fehlen Zahlen. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 131 Parlamentarische Anträge auf Verbot des Imports von Stammzelllinien bzw. Änderung des Embryonenschutzgesetzes, wenn verfügbare importierte Stammzelllinien nicht ausreichen sollten, wurden abgelehnt und im Jahr 2002 eine Stichtagsregelung mit Stichtag 1.1.2002 verabschiedet. Die Stichtagsregelung wurde nach intensiver Debatte später auf den 1.5.2007 verschoben. In Italien ist der gesetzlichen Regelung keine öffentliche Auseinandersetzung mit hES vorausgegangen, diese begann erst mit der Diskussion der gesetzlichen Regelung der Reproduktionstechnologien, die indirekt auch die Forschung an hES betrifft. Die Debatte, in der einander VerteidigerInnen der Rechte der Embryonen und der Freiheit von Wissenschaft und der Hoffnungen von PatientInnen gegenüber standen, war vergleichsweise spät, jedoch umso intensiver und führte zu einem abrogativen Referendum, das jedoch mangels Erfüllung des notwendigen Quorums scheiterte. Damit blieb die z. T. restriktive italienische Regelung der Forschung an hES in Kraft. In Großbritannien wurde die Debatte um Embryonenforschung bereits in den 1980er Jahren geführt und diese unter Auflagen, für bestimmte Ziele und bei Schaffung einer zuständigen Behörde (HFEA) zugelassen (Warnock-Report). Der „Donaldson-Report“ aus dem Jahr 2000 bewertete die Problemstellungen, die Forschung an hES aufwirft, als prinzipiell nicht anders gelagert als die Fragen, die bereits im Warnock-Report behandelt wurden. Die Frage des Zellnukleartransfers an Menschen wurde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert und befasste auch die Gerichte. Eine Besonderheit der britischen Situation besteht darin, dass die Förderung der hES Forschung explizites Ziel von Regierungspolitik ist, um die britische Konkurrenzfähigkeit in Wissenschaft und Forschung sicher zu stellen. Wirtschaftliche Argumente hatten in Belgien und Italien im Gegensatz zu Deutschland und Großbritannien in der Debatte keine Rolle gespielt. In Deutschland war das ökonomische Argument, dass die Nation in Forschung und Technologie zurückfallen könnte, wichtig. Auch in Großbritannien waren wirtschaftliche Argumente von großer Bedeutung. Großbritannien will Exzellenz in der Stammzellenforschung erreichen und damit seine internationale Konkurrenzfähigkeit verbessern. Dazu diente auch die Stem Cell Initiative, die von Seiten der Regierung ins Leben gerufen wurde. 8.4 AkteurInnen Entscheidende AkteurInnen im belgischen Entscheidungsprozess waren vor allem MedizinerInnen und ForscherInnen, die gleichzeitig auch die Zielgruppe der Regulation sind, sowie PolitikerInnen. Es handelt sich in Belgien damit um eine Selbstregulation der Praxis von MedizinerInnen und ForscherInnen, was sich auch im Genehmigungsverfahren ausdrückt. Auch in Italien, Deutschland und Großbritannien waren ForscherInnen, MedizinerInnen und PolitikerInnen zentrale AkteurInnen. Allerdings spielten hier auch I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 132 Kirchen und andere NGOs eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zu Belgien fanden in Deutschland (Parlament, Mediendiskussion, Symposien), Italien (insbesondere Referendum) und UK (Debatte in Medien, beiden Häusern des Parlaments, Versuche der verstärkten Öffentlichkeitsbeteiligung in der Folge der BSE-Krise) breitere öffentliche Debatten statt, in der gesellschaftliche Gruppen ihre Positionen formulierten. 8.5 Öffentliche Debatte und Partizipationsverfahren Die belgische Debatte kann als Politik ohne Öffentlichkeit bezeichnet werden. Die Entscheidung fand im Kreis wissenschaftlicher und medizinischer ExpertInnen statt, wobei die Autonomie und Selbstregulierung der ForscherInnen im Zentrum stand. Im Gegensatz dazu gab es in Deutschland nach der Entscheidung zum Stammzellengesetz 2002 Versuche, Partizipationsverfahren durchzuführen, z. B. eine BürgerInnenkonferenz. In Italien wurde ein abrogatives Referendum durchgeführt, das allerdings scheiterte, da sich daran nicht der dafür notwendige Anteil der wahlberechtigten Bevölkerung beteiligte. In Großbritannien wurde versucht, eine breitere Bevölkerung durch Onlinedebatten einzubinden. 8.6 Stellungnahmen nationaler Ethikkommissionen Die belgische nationale Bioethikkommission (Comité Consultatif de Bioéthique) gab eine Reihe von Stellungnahmen ab, die für Stammzellenforschung relevant sind. In Deutschland gab der Nationale Ethikrat zwei Stellungnahmen ab, die sich direkt mit Stammzellenforschung befassten und weitere Stellungnahmen, die sich indirekt damit auseinandersetzten. Auch die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ verfasste eine Stellungnahme. In Italien gab es zwei Stellungnahmen der Nationalen Bioethikkommission (2000 und 2003) sowie einige Dokumente, die sich auf hESForschung beziehen. Darüber hinaus gab es eine Stellungnahme einer vom Gesundheitsministerium eingesetzten ad-hoc-Kommission (Dulbecco-Kommission). Eine Besonderheit der britischen Debatte ist die Form, wie auf vorangehende Komiteeberichte aufgebaut wird (Warnock-Report, Donaldson-Report). 8.7 Bedeutung von Lebensschutz in Stellungnahmen Ungeachtet der unterschiedlichen Einstellungen hinsichtlich des moralischen Status des Embryos besteht in der belgischen nationalen Bioethikkommission Einigkeit, dass dem Embryo auf alle Fälle sowohl ethisch als auch juristisch ein gewisser eigener Status zugesprochen wird und er einen Lebensschutz genießen und auf alle Fälle vor Kommerzialisierung geschützt werden soll. In der Definition des Beginns des Lebens können zwei Argumentationslinien unterschieden werden: (1) Der Beginn des Lebens setzt zu einem I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 133 spezifischen Zeitpunkt vor der Geburt an. (2) Eine Festlegung sollte vermieden und der Status des Embryos nicht an einen Lebensbeginn gebunden werden. Es zeigen sich fünf Gruppen der Argumentation des Status des Embryos: (1) Der Embryo hat den Status einer Person im Werden, (2) menschlicher Organismus ist vom ersten Moment seines Erscheinens (Befruchtung) als Person zu sehen, (3) Bedeutung von Individualisierung, Unmöglichkeit der Mehrlingsbildung bzw. Beginn der Hirnfunktion als Kriterium für Beginn des Lebens, (4) der Embryo ist keine potenzielle Person, sollte aber als solche anerkannt werden, (5) gradualer Status des Embryos, mit dem Wachsen des Embryos kommen ihm ein anderer moralsicher Status und andere Rechte zu. In der Kommission gab es keine Abstimmung. In Italien war sowohl die Nationale Bioethikkommission als auch die Dulbecco-Kommission von dem Konflikt um die Frage des moralischen Status des Embryos geprägt. Dabei konnte keine der Kommissionen den Konflikt lösen. In beiden Kommissionen, fanden keine Abstimmung im eigentlichen Sinne statt, es wurden lediglich die zwei unterschiedlichen Standpunkte dargelegt. Die Stellungnahme des deutschen Nationalen Ethikrats aus dem Jahr 2001 geht von der Prämisse aus, dass der Import von hES-Zellen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt und dass diese für Forschung nur dann akzeptabel sind, wenn sie aus überzähligen Embryonen gewonnen widersprechende werden. Positionen In vertreten, der Stellungnahme nämlich (1) werden abgestufter zwei einander Lebensschutz, (2) Lebensschutz ab Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Die Mehrheit des Nationalen Ethikrates sprach sich für den Import von hES-Zellen aus. Im Bericht der EnqueteKommission aus dem Jahr 2001 stimmte die Mehrheit gegen die Erlaubnis zum Import von hES-Zellen. Dies beruht auf Unterschieden in der Beurteilung des moralischen Status des Embryos. Hier standen einander wieder die Positionen des abgestuften Lebensschutzes und der Schutzwürde von der Befruchtung an gegenüber. In einer erneuten Stellungnahme des Nationalen Ethikrates (2007) wurde die Frage der Verschiebung des Stichtages der Stichtagsregelung für den Import von hES-Zellen diskutiert. Das „Warnock-Committee“ Reproduktionstechnologie und befasste sich 1982 Embryonenforschung. bis 1984 Dieser sah mit Fragen mögliche der positive Ergebnisse in dieser Forschung für Grundlagenforschung und therapeutische Anwendung bei gleichzeitigem notwendigem Schutz hoher moralischer Güter. Daher wurde Embryonenforschung unter Auflagen empfohlen. Dazu wurde ein entsprechendes Gesetz (HFE Act) und eine Behörde (HFEA) eingerichtet, die Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung überwacht. Der „Donaldson-Report“ aus dem Jahr 2000 hält fest, dass Forschung mit menschlichen Embryonen erlaubt sein sollte, wenn es das Wissen über menschliche Erkrankungen fördert und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Der Bericht sieht keine neuen Fragen hinsichtlich der Stammzellenforschung an IVF-Embryonen, bei der Klonierung menschlicher Embryonen jedoch schon. Der Bericht weist jedoch sowohl das I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 134 Argument, dass damit menschliches Leben als Mittel zum Zweck verwendet werde, als auch das „slippery slope“-Argument zurück. In den Stellungnahmen der belgischen nationalen Bioethikkommission werden die VertreterInnen von Ansichten selten namentlich genannt. Eine Zuordnung von Argumenten zu bestimmten „Lagern“ weltanschaulicher Art ist nicht möglich. Christliche Argumente werden in der Stellungnahme zur Stammzellenforschung angeführt. In der Stellungnahme des deutschen Nationalen Ethikrates (2001) werden religiöse Einstellungen nicht explizit berücksichtigt, allerdings bei der Argumentation gegen die Gewinnung von hES auf den Rückgriff des Grundgesetzes auf christliche Traditionen verwiesen. In Italien wurde nicht mit explizit religiösen Argumenten gegen die hES Forschung argumentiert. Religiöse Vertreter begründeten ihren Standpunkt vielmehr mit dem Verweis auf universelle bio-ethischen Prinzipien. 8.8 Einbindung Betroffene in die Diskussion/Entscheidung In Belgien fand keine Einbindung von Betroffenen (z. B. PatientInnen) in die Entscheidung statt. Im Nationalen Ethikrat waren lediglich wissenschaftliche ExpertInnen. Der italienische Nationalen Ethikrat ist ebenfalls ein ExpertInnengremium ohne Einbindung von Betroffenen. Eingebunden waren jedoch religiöse VertreterInnen, die der katholischen Kirche nahe stehen. Auch in Deutschland fand keine Einbindung von Betrofffenen in Entscheidungsgremien statt. In Großbritannien finden verstärkt Öffentlichkeitsbefragungen zu potenziell brisanten Themen statt. Dabei werden viele ExpertInnen eingebunden und die Bevölkerung zu Diskussion und Stellungnahmen aufgefordert. I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 135 9 Literatur ADUC. [2004a]: „Italia. Luca Coscioni: aboliamo la legge che vieta la ricerca, insieme“, in: Notiziario Cellule Staminali, Anno III Numero 57 del 19 marzo 2004, http://staminali.aduc.it/php_newsshow_0_3059.html, Abruf: 15.5.2008. ADUC. [2004b]: „Italia. Non toccate l’embrione, ma potete lavorare sulle sue cellule, parere del CNB“, in: Notiziario Cellule Staminali, Anno III, Numero 68 del 20 Agosto 2004, http://staminali.aduc.it, Abruf: 15.5.2008. AG Bioethik und Wissenschaftskommunikation am MDC (Hg.) 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I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 159 10 Anhang 10.1 Anhang Schaffung eines Überblicks Tabelle 11: Auswahl internationaler Technology-Assessment-Studien bzw. Gutachten zu Stammzellenforschung Jahr Land Organisation Titel 2000 EU Europäisches Parlament Ethische Aspekte der Forschung an menschlichen Embryonen 2000 EU European Group on Ethics and New Technologies (EGE) Ethical Aspects of Human Stem Cell Research and Use 2000 UK Nuffield Council on Bioethics Stem Cell Therapy: the ethical issues 2000 UK Chief Medical Officer’s Expert Group, Department Health Stem Cell Research: Medical Progress with Responsibility 2002 NL Health Council of the Netherlands Stem cells for tissue repair? Research on therapy using somatic and embryonic stem cells 2002 S Swedish National Council on Medical Ethics Statement of opinion on embryonic stem cell research 2002 EU European Group on Ethics and New Technologies Study on the patenting of inventions related to human stem cell research 2003 CH TA-Swiss Menschliche Stammzellen 2003 EU Commission of the European Communities Report on Human Embryonic Stem Cell Research 2003 E Advisory Committee on Ethics of Scientific and Technical Report/Stem Cell Research Research 2004 159 DK The Danish Council of Ethics Patenting Human Genes and Stem Cells I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 160 Jahr Land Organisation Titel 2004 D Wiedemann et al. Delphi-Studie. Die Zukunft der Stammzellforschung in Deutschland 2004 USA President’s Council on Bioethics Monitoring Stem Cell Research 2005 D Badura-Lotter, Gisela Forschung an embryonalen Stammzellen 2005 P National Council of Ethics for the Life Sciences Stem Cell Research 2005 NL National Council of Ethics for the Life Sciences Embryonic stem cells without moral pain? 2005 USA President’s Council on Bioethics Alternative Sources of Human Pluripotent Stem Cells 2006 D Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften Stammzellforschung und Zelltherapie 2006 USA National Institutes of Health Regenerative Medicine 2006 2006 D Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Stammzellforschung. Biowissenschaften Aspekte 107 Naturwissenschaftliche, rechtliche und ethische 108 2007 D German National Ethics Council Should the Stem Cell Law be amended? 2007 UK Human Fertilisation and Embryology Authority Hybrids and Chimeras 2007 EU EGE Recommendations on the ethical review of hESC FP7 research projects 2008 IRL The Irish Council for Bioethics Ethical, Scientific and Legal Issues Concerning Stem Cell Research 107 108 Überarbeitet im Jahr 2007. vgl. auch www.drze.de/themen/blickpunkt/Stammzellen?la=de, Abruf: 28.6.2008 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 161 Tabelle 12: List of Projects supported within the 6th Framework Programme and within the Health Directorate, which involve Human Embryonic Stem Cells 109 Project-Acronym Projektinhalt LYMPHANGIOGENOMICS Fundamental research to better understand the lymphatic vasculature with a view of developing therapies EU-Förderung in Mio. € 9 to control the growth of lympathic vessels (e.g. cancer, inflammatory diseases, for tissue ischemia, lymphedema) REPROTECT Model to study reproductive toxicity by a combination of in vitro an sensor 9,1 BETACELLTHERAPY Treatment of diabetes: to generate insulin-producing beta cells 11,8 EUROSTEMCELL Comparison of the properties of adult, foetal and embryonic stem cells for the development of therapies 11,9 including medicines in different set of diseases/disorders (skin, musculoskeletal, neurodegenerative disease) HEART REPAIR Underlying principles of cardia muscle cell formation for stem cell replacement therapies for heart failure 11,4 and cardiac repair. Comparison of the potential of bone marrow derived stem cells and embryonic stem cells OESTEOCORD Comparison of the properties of embryonic stem cells and umbilical cord blood stem cells in viev of new 2,5 applications and better characterisation of umbilical cord blood stem cells THERCORD Development and preclinical testing of cord blood-derived cell therapy products, where comparative 1,8 research on the potential of umbilical cord blood stem cells and embryonic stem cell is performed VITROCELLOMICS 109 On reducing animal experimentation in preclinial predictive drug testing by human pepatic In Vitro Models EGE 2007: 59 ff., http://ec.europa.eu/european_group_ethics/activities/docs/opinion_22_final_follow_up_en.pdf, Abruf 15.9.2008. 161 2,9 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 162 Project-Acronym Projektinhalt EU-Förderung in Mio. € derived from Embryonic Stem Cells ESTOOLS Better characterisation of 52 different exisgting human embryonic stem cell lines from all over the wolrd to 12 generate knowledge on the fundamental processes governing stem cell diferentation in view of biomedical discovery. This projet will bring a major contribution to the various initiatives launched arount the world in the issue of characterisation ERUOHEAR Fundament research on the development and function of the inner ear including genetics of hereditary 12,5 hearing impairments STEMS STEMSTROKE Pre-clinical evluation of stem cell therapy in stroke 2,4 Stem cell therapy for stroke. Outcome expected: first clinical protocol for application on stem cell therapy 2,5 in stroke STEM-HD Using mutant hESCS line (with the Huntington genetic defect) to understand Huntington’s disease and to 2,5 perform drug screening CARCINOGENOMICS In vitro testing to assess genotoxic and carcinogenomic properties of chemical compounds 10,4 CRYSTAL Cryobankiing of stem cells for human therapeutic applications 2,4 SIROCCO Fundamental research on regulatory RNAs 11,8 INVITROHEART In vitro testing for cardiotoxicity and drug development 2,7 NEUROSCREEN Screening of neuro-therapeutic molecules 2,6 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 163 10.2 Anhang Belgien Einrichtungen, die mit embryonalen Stammzellen arbeiten FORSCHUNG: ULB – The Free University of Brussels: • Laboratory of Biological Chemistry: Action and Regulation of Cytokines • Unit of Evolutionary Genetics • Interdisciplinary Research Institute of Human and Molecular Biology, http://www.ulb.ac.be/medecine/iribhm/ • Laboratory of Animal Physiology • Department of Immunology-Hematology-Transfusion, http://www.ulb.ac.be/erasme/fr/services/medicaux/immu/ • Department of Neurosurgery • Department of Psychiatry, http://www.ulb.ac.be/erasme/fr/services/medicaux/psychia/ • Molecular Parasitology Unit, http://www.ulb.ac.be/ibmm/home_13.html • Laboratory of Neurophysiology, http://www.ulb.ac.be/medecine/neurophy/ • Bordet Institute – Canceroloy • Epigenetics of Cancer Laboratory • Toxicology Laboratory UCL – The Catholic University of Leuven: • Interdepartementaal Stamcelinstituut (Direktorin: Catherine Verfaillie) • Unit of Animal Biology (The Laboratory of Cell Biology is integrated into the Institute of Life Science), http://www.biol.ucl.ac.be/bani.html • Unit of Cellular Genetics • Cell Biology Unit • Endocrinology and Metabolism Unit • Laboratory of Experimental Pharmacology, http://www.farl.ucl.ac.be/ • Experimental Medicine Unit, http://www.icp.ucl.ac.be/mexp/ • Laboratory of Neurophysiology • Developmental Neurobiology Unit, http://www.dene.ucl.ac.be/ • Unit of Pharmacology and Therapeutics • Cellular and Molecular Pharmacology Unit, http://www.facm.ucl.ac.be/ 163 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 164 ULg – The University of Liège: • Laboratory of Molecular Biology and Genetic Engineering, http://www.lbmgg.ulg.ac.be/ • Centre for Cellular & Molecular Therapy • Center for Experimental Cancer Research, http://www.crce.ulg.ac.be/ • Center of Research in Cellular and Molecular NeuroBiology, http://www.cncm.ulg.ac.be/fr/accueil • Liège Center of Immunology UGent – Gent University: • Institute for Uro-Gynaecology Sonstige: • Center for Cellular and Molecular Biology (FUSAGx – Gembloux School of Agronomic Sciences) • Research Unit in Molecular Biology (FUNDP – The University of Notre-Dame de la Paix), http://www.fundp.ac.be/facultes/sciences/departements/biologie/recherche/centres/urbm/ page_view/presentation.html Unternehmen (inkl. eigener Forschungsabteilungen, meistens Zusammenarbeit mit Universitäten): • Baxter • GlaxoSmithKline Biologicals • Janssen Pharmaceutica N.V. ANWENDUNG: Medizinische Einrichtungen (Stand: Juni 2008): • Centre Génétique Humaine, Cliniques Universitaires de Saint-Luc • K.U.L. (Centre génétique humaine, U.Z.) • Centre hospitalier Notre-Dame – Reine Fabiola • Centre FIV – hop. de la citadelle ULg • CPMA hop. universitaire St. Pierre • FIV – serv.gynécologie Saint-Luc UCL I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 165 • Centre hospitalier régional de Namur • Clinique Notre-Dame – C. infertilité • Asbl CHIREC (site hôpital de Braine-l’Alleud) • C. liégeois – Clinique Saint-Vincent • Centrum reproductieve geneeskunde AZ-VUB • Hôpital Érasme • Ghent University Hospital, Centre of Reproductive Medicine 165 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 167 10.3 Anhang Deutschland Tabelle 13: Genehmigte Forschungsprojekte in Deutschland mit humanen embryonalen Stammzellen Datum 20.12.2002 27.01.2003 Inhaber Inhalt Prof. Dr. Oliver Brüstle, Institut für Rekonstruktive Gewinnung und Transplantation neuraler Vorläuferzellen aus humanen Neurobiologie,Universitätsklinikum Bonn embryonalen Stammzellen. (Genehmigung erweitert am 17.6.2008) Prof. Dr. Jürgen Hescheler, Institut für Neurophysiologie der Vergleich humaner und muriner embryonaler Stammzellen bezüglich struktureller Universität zu Köln und funktioneller Eigenschaften während der Kardiomyogenese. (Genehmigung erweitert am 14.8.2006 und 12.9.2007) 12.03.2003 Prof. Dr. Wolfgang-Michael Franz, Medizinische Klinik und Gewinnung in vitro differenzierter Herzmuskelzellen aus humanen embryonalen Poliklinik I, Großhadern, Klinikum der Universität München Stammzellen zur Transplantation in das infarzierte Myokard. (Genehmigung erweitert am 16.5.2007) 09.09.2003 ProteoSys AG, Mainz Entwicklung eines In-vitro-Systems zur Analyse neurotoxischer Effekte mit humanen embryonalen Stammzellen. 27.10.2003 08.10.2004 Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für Differenzierung humaner embryonaler Stammzellen zu dopaminergen Neuronen Biophysikalische Chemie, Göttingen und funktionelle Untersuchungen im Ratten- und Primatenmodell. Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin, Berlin Mechanismen der Signalübertragung zur Etablierung des undifferenzierten Zustandes in humanen embryonalen Stammzellen. 21.10.2004 Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin, Berlin Vergleichende Untersuchung des organotypischen Integrationspotenzials von Hepatozyten aus humanen embryonalen und adulten Stammzellen im Mausmodell. (Genehmigung erweitert am 9.5.2007) 167 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 168 Datum 28.01.2005 Inhaber Inhalt Prof. Dr. Jörg Gerlach, AG Experimentelle Chirurgie, Klinik für Entwicklung eines 3D-Kultursystems für die Expansion humaner embryonaler Allgemein-, Viszeral- u. Transplantationschirurgie; Charité Stammzellen und deren Differenzierung in Leberzellen. Campus Virchow-Klinikum, Berlin 14.02.2005 Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für Molekulare Funktionelle Charakterisierung von Pluripotenz-Kontrollgenen und ihre Rolle bei Genetik, Berlin der Ausprägung grundlegender Transkriptionsnetzwerke sowie von Mechanismen der Signalübertragung in Stammzellen. (Genehmigung erweitert am 6.12.2007) 10.06.2005 27.06.2005 13.09.2005 Prof. Dr. Oliver Brüstle, Institut für Rekonstruktive, Gewinnung und Transplantation neuraler Vorläuferzellen aus humanen Neurobiologie, Universitätsklinikum Bonn embryonalen Stammzellen. Prof. Dr. Heinrich Sauer, Physiologisches Institut der Universität Redox-vermittelte Signalwege der vaskulären Differenzierung humaner Gießen embryonaler Stammzellen für ein kardiovaskuläres Tissue Engineering. Prof. Dr. Wolfram-H. Zimmermann, Institut für Experimentelle Konstruktion von künstlichem Herzgewebe aus humanen embryonalen und Klinische Pharmakologie der Universität Hamburg- Stammzellen. Eppndorf 12.10.2005 Prof. Dr. Oliver Brüstle, LIFE & BRAIN GmbH Gewinnung und Transplantation neuraler Vorläuferzellen aus humanen embryonalen Stammzellen. 06.12.2005 11.01.2006 Prof. Dr. Jürgen Hescheler, Institut für Neurophysiologie der Charakterisierung immunologischer Eigenschaften muriner und humaner Universität zu Köln embryonaler Stammzellen und daraus abgeleiteter Herzzellen. Prof. Dr. Heinrich Sauer, Physiologisches Institut der Universität Tumor-induzierte Angiogenese in Tumor-Stammzell-Konfrontationskulturen. Gießen 168 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 169 Datum 21.03.2006 31.05.2006 27.06.2006 25.07.2006 06.10.2006 12.04.2007 Inhaber Inhalt Prof. Dr. Sigurd Lenzen, Institut für Klinische Biochemie der Differenzierung humaner embryonaler Stammzellen zu insulinproduzierenden Medizinischen Hochschule Hannover Zellen mit Charakteristika pankreatischer Beta-Zellen. Prof. Dr. A. Francis Stewart, Technische Universität Dresden, Entwicklung und Anwendung gentechnischer Strategien in hES-Zellen. Biotechnologisches Zentrum (Genehmigung erweitert am 26.10.2007) Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT), St. Vergleichende Untersuchungen zur Kryokonservierung therapeutisch relevanter Ingbert humaner Stammzellen. Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT), St. Nutzung der Bioimpedanz-Spektroskopie für die Bewertung der Ingbert Knochenzelldifferenzierung humaner embryonaler Stammzellen. Prof. Dr. Jürgen Hescheler, Institut für Neurophysiologie der Entwicklung von verbesserten Kultivierungsmethoden und neuen Universität zu Köln Kryokonservierungsprotokollen für humane embryonale Stammzellen. Universität Rostock, Medizinische Fakultät, Klinik und Poliklinik Induktion der dopaminergen Differenzierung Reportergen-transfizierter humaner für Neurologie embryonaler Stammzellen durch niedermolekulare Substanzen und Untersuchung der zugrunde liegenden molekularen Mechanismen. 01.08.2007 28.08.2007 16.01.2008 Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für Molekulare Reprogrammierung von somatischen Zellen durch Fusion mit humanen Biomedizin, Münster embryonalen Stammzellen. Universitätsklinikum Bonn, Institut für Rekonstruktive Herstellung von humanen Mikrogliazellen aus humanen embryonalen Stammzellen Neurobiologie zur Analyse von human-spezifischen Molekülen. Prof. Dr. Marcel Leist, Universität Konstanz Entwicklung und Charakterisierung von Modellsystemen für die neurotoxikologische Sicherheitsprüfung von Arzneimitteln und Chemikalien mit Invitro-Methoden. 169 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 170 Datum 31.01.2008 11.03.2008 Inhaber Inhalt Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für Molekulare Untersuchungen zu Übergängen humaner embryonaler Stammzellen vom Biomedizin, Münster pluripotenten Zustand in definierte Differenzierungsstadien. Miltenyi Biotec GmbH, Bergisch Gladbach Entwicklung immunomagnetischer Verfahren zur Anreicherung von pluripotenten, humanen embryonalen Stammzellen (hES-Zellen) und deren Derivaten. (Genehmigung erweitert am 16.5.2008) 19.03.2008 Prof. Dr. Elly M. Tanaka, Technische Universität Dresden, DFG- Etablierung eines dreidimensionalen Kultursystems für frühe humane neurale Zentrum für Regenerative Therapien Vorläuferzellen zur Untersuchung von Aspekten der Entwicklung des menschlichen Neuralrohrs. 03.04.2008 Prof. Dr. Maria Wartenberg, Universitätsklinikum Jena Bioengineering von vaskularisiertem Herzmuskelgewebe für die Zelltransplantation unter vergleichender Nutzung embryonaler Stammzellen und induzierter pluripotenter Stammzellen des Menschen. 11.04.2008 Dr. Marcel Dihné, Universitätsklinikum Düsseldorf Herstellung und Charakterisierung funktionaler neuronaler Netzwerke aus humanen embryonalen Stammzellen. 23.04.2008 Dr. Kaomei Guan, Universität Göttingen Vergleichende Untersuchung von adulten spermatogonialen und embryonalen Stammzellen des Menschen sowie Differenzierung von hES-Zellen zu multipotenten kardialen Vorläuferzellen. 30.04.2008 Prof. Dr. Jürgen Hescheler Institut für Neurophysiologie der Universität zu Köln Untersuchung der Auswirkungen schädigender Einflüsse auf sich differenzierende humane embryonale Stammzellen. Differenzierung von Leberzellen aus humanen embryonalen Stammzellen und deren Charakterisierung. 170 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 171 Datum 08.05.2008 Inhaber Inhalt Prof. Dr. Jan Hengstler, Institut für Arbeitsphysiologie, Differenzierung von humanen embryonalen Stammzellen zu leberzellähnlichen Universität Dortmund Zellen und Untersuchung von deren Eignung für die Entwicklung verbesserter Invitro-Toxizitätstests. 19.06.2008 Prof. Harald von Melchner Herstellung von hES-Zell-Bibliotheken durch konditionelle Genfallenmutagenese in humanen embryonalen Stammzellen. 171 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 172 10.4 Anhang Großbritannien 10.4.1 Stammzellenforschungsrelevante Institutionen – mit Webseiten Forschung mit embryonalen Stammzellen Die Erstellung einer umfassenden Liste der Institutionen, die mit embryonalen Stammzellen arbeiten, ist nicht möglich. Aus diesem Grund wurden die relativ größten Institutionen und die Institutionen, die embryonale Stammzellen ableiten, angegeben. Auch ist die Größe der Labore sehr unterschiedlich – sie reicht von Arbeitsgruppen, die sieben bis zwölf Leute umfassen, zu großen Einrichtungen mit mehr als 50 WissenschafterInnen und TechnikerInnen, die in der Stammzellenforschung tätig sind. Sheffield Centre for Stem Cell Biology, University of Sheffield http://cscb.shef.ac.uk/home.htm Das Center beschäftigt sich mit Grundlagenstudien zur Pluripotenz bei embryonalen Stammzellen. Es wurden bisher sieben hES-Linien abgeleitet und in der UK- Stammzellenbank hinterlegt. Institute for Stem Cell Research, University of Edinburgh http://www.iscr.ed.ac.uk/ Am Institut werden Entwicklungs- und Differenzierungsstudien (epitheliale, neuronale, Herzstammzellen) an tierischen und teilweise humanen embryonalen Stammzellen ausgeführt. University of Cambridge Grundlagen- und angewandte Forschung findet in mehreren Fakultäten (u. a. School of Biological Sciences, School of Clinical Medicine, School of Technology) und übergreifend statt. Des Weiteren gibt es die universitätsübgreifende „Stem Cell Intiative“, die Forschung aus allen Bereichen der Universität an Stammzellen zusammenführt. Zentrale jedoch nicht umfassende Forschungsthemen der Initiative sind Selbsterneuerung und Pluripotenz, Krebsstammzellen, neuronale Differenzierung und Regeneration. http://www.stemcells.cam.ac.uk/ Die Initiative beinhaltet: Wellcome Trust Centre for Stem Cell Research http://www.cscr.cam.ac.uk/index.html 172 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 173 Forschung an Selbsterneuerung, Pluripotenz- und Differenzierungsmechanismen von embryonalen Stammzellen; Regulierung, Differenzierung und Tumorigenese von epithelialen Stammzellen; Kulturbedingungen zur effizienteren Derivierung von embryonalen Stammzellen Centre for Stem Cell Biology and Developmental Genetics, Institute of Human Genetics, University of Newcastle Upon Tyne http://www.ncl.ac.uk/ihg/research/stemcell/ Am Zentrum wird zur Pluripotenz, Differenzierung und Entwicklung von hES und Keimbahnzellen, insbesondere spermatogonalen Stammzellen geforscht. Auch werden Studien mit Nabelschnurblutstammzellen, hämatopoetischen Progenitorzellen und limbischen Stammzellen durchgeführt. Das Institut ist im International Center for Life situiert, das ein BioScience Centre einschließt, das NHS Newcastle Fertility Centre Life, wo u. a. auch an hES geforscht wird. NURTURE hat zwei Lizenzen zur Ableitung von hES, während das Centre for Stem Cell Biology eine weitere Lizenz zur Erzeugung von embryonalen Stammelen aus sog. Cybrids innehat. Ebenfalls angeschlossen ist das Policy, Ethics and Life Sciences Research Centre (PEALS), wo u. a. die ethischen und sozialen Aspekte der Stammzellenforschung Thema sind (http://www.ncl.ac.uk/peals/). Das Centre for Life verfügt über ein Besucherzentrum, in welchem die Lebenswissenschaften öffentlichkeitsnah dargestellt werden sollen (http://www.life.org.uk/). Centre for Biomolecular Sciences, University of Nottingham http://www.nottingham.ac.uk/cbs/ Das fakultätsübergreifende Zentrum setzt sich aus sieben Departments sowie dem 2007 gegründeten Wolfson Centre for Stem Cells, Tissue Engineering and Modelling zusammen. Als Teil des Centers werden an der School of Human Development, welche über eine Fertilitätsklinik (NURTURE) verfügt, hES abgeleitet. Bisher wurden zwei embryonale Stammzelllinien in der Stammzellenbank hinterlegt. Gearbeitet wird an der Differenzierung von embryonalen Stammzellen in Herzstammzellen, an epigenetischer Reprogrammierung und zellulärer Transdifferenzierung, Einflüssen von embryonalen Technologien wie IVF und Zellkerntransfer, und Ursachen von Krankheiten in der frühen Embryonalentwicklung. University College London Centre for Stem Cell Research http://www.ucl.ac.uk/stemcells/activities An der Universität findet Grundlagen- und angewandte Forschung in allen Bereichen des menschlichen Systems mit embryonalen und adulten Stammzellen, Forschung an TissueEngineering-Ansätzen an der School of Life and Medical Sciences, Department of 173 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 174 Biochemical Engineering, und der School for Mathematical and Physical Sciences und angeschlossenen Krankenhäusern statt. U. a. wird derzeit ein klinischer Versuch zur kardialen Regeneration mit Stammzellen am Barts and the London Hospital bei Herzpatienten nach Herzinfarkt und mit chronischer Herzschwäche ausgeführt. King’s College London http://www.kcl.ac.uk/schools/biohealth/research/wolfson/sminger.html Das Stammzellenbiologie-Labor im Wolfson-Centre for Age-Related Diseases hat derzeit zwei Lizenzen zur Ableitung embryonaler Stammzellen aus Embryos und sog. Cybrids. Drei Linien wurden bisher der Stammzellbank übergeben, u. a. eine Linie, die den genetischen Defekt für die Huntington’s Krankheit aufweist. Das Labor beschäftigt sich mit Differenzierungsstudien zu neuronalen, kardialen, Knorpel-, Pankreas, und Leberzellen. Außerdem wird weitere Stammzellenforschung zu neuro-degenerativen Erkrankungen innerhalb des Centers angestrengt. Innerhalb der School of Biomedical and Health Sciences am King’s College wird in unterschiedlichen Bereichen an Stammzellen geforscht. Ein integrierendes Zentrum ist geplant. Imperial College, London Faculty of Medicine Grundlagen- und angewandte Forschung findet an mehreren Fakultäten und in allen Feldern des menschlichen Systems statt. Tissue Engineering and Regenerative Medicine Centre (TERM) http://www1.imperial.ac.uk/medicine/about/institutes/tissue/ http://www1.imperial.ac.uk/medicine/about/divisions/is/haemo/stemcell_2/ Forschung wird an mehreren Departments und Kliniken ausgeführt. Forschungsthemen sind Bioprozessierung von Stammzellen, Imaging-Techniken für Stammzellen, Forschung an Knochenstammzellen, embryonalen kardialer Stammzellen regenerativer zur kardialen Medizin einschließlich Differenzierung, Forschung Myoblasten an und Knochenmarkstammzellen zur Regenerierung des Herzens. In diesem Rahmen wird auch ein klinischer Versuch mit Knochenmarkstammzellen bei Herzpatienten durchgeführt; Forschung mit humanen fetalen mesenchymalen Stammzellen; Forschung mit Blutstammzellen zur zur hämatopeotischen, hepatischen, kardialen und neuronalen (Trans)Differenzierung; Forschung an hämatopoetischen Stammzellen und Tumorigenese. 174 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 175 Centre for Stem Cell Biology and Regenerative Medicine, University of Durham http://www.dur.ac.uk/stem.cells/ Das Center stellt einen Zusammenschluss der Abteilungen für Biological and Biomedical Sciences, Chemistry und Philosophy dar. Forschung wird an Knochenmarkstammzellen, epithelialen, mesenchymalen, neuralen Stammzellen, und im Bereich des Tissue Engineering ausgeführt. University of Southampton, School of Medicine, Centre for Human Development, Stem Cells & Regeneration http://www.stemcells.org.uk/ Forschung wird zur Entwicklung und Differenzierung von embryonalen, fetalen und adulten Stammzellen ausgeführt. Des Weiteren findet Forschung in Richtung klinischer Anwendung mit Fokus auf Neurologie, Typ1-Diabetes und Kardiologie statt. Birmingham University Stem Cell Centre http://www.stemcells.bham.ac.uk/ Das Center besteht aus einem Zusammenschluss von 20 ForscherInnengruppen, die zu Aspekten in embryonaler und adulter Stammzellenforschung arbeiten. Hauptschwerpunkte der Forschung sind immunologische Eigenschaften von hämatopoetischen und anderen Vorläuferzellen und die Nutzung von Zellen in der Geweberegeneration. University of Manchester Faculty of Life Sciences, Tissue Engineering and Stem Cells http://www.ls.manchester.ac.uk/ Forschungprojekte beschäftigen sich mit Tissue Engineering und der Forschung sowohl an adulten als auch embryonalen Stammzellen. Northwest Embryonic Stem Cell Centre http://www.nwescc.manchester.ac.uk/ Das Center beschäftigt sich mit der Herstellung von GMP-gerechten humanen embryonalen Stammzelllinien, der gerichteten Differenzierung in Chondrozyten und insulinproduzierende Zellen, Studien zur Pluripotenz und Selbsterneuerung und der Definierung der embryonalen Stammzellnische. 175 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 176 UK Centre for Tissue Regeneration http://www.ukctr.manchester.ac.uk/ Das Center arbeitet an der Herstellung von GMP-gerechten Geweben zur Geweberegeneration. The Healing Foundation Centre http://www.hfctr.manchester.ac.uk/ Im Center findet Forschung an Wundheilung und Geweberegeneration statt. Paterson Institute für Krebsforschung http://www.paterson.man.ac.uk/ Die Forschung am Institut behandelt vor allem hämatopoetische Stammzellen und Tumorigenese. University of Oxford Grundlagen- und angewandte Forschung mit Stammzellen findet in allen Bereichen des menschlichen Systems in verschiedenen „Divisionen“ statt: Medical Sciences Division http://www.medsci.ox.ac.uk/departments U. a. sind in der Stammzellenforschung engagiert: Sir William Dunn School of Pathology, Wellcome Trust Centre for Human Genetics, Weatherall Institute for Molecular Medicine, Department of Physiology, Anatomy and Genetics, Department of Pharmacology. Mathematical, Physical and Life Sciences Division http://www.mpls.ox.ac.uk/index.html U. a. sind in der Stammzellenforschung engagiert: Department of Engineering Science, Department of Materials. North East England Stem Cell Institute (NESCI) http://www.nesci.ac.uk/about/ Das Institut besteht aus einem Zusammenschluss der Universitäten Durham und Newcastle, Newcastle Hospital Foundation Trusts, und PEALS. Ethische und Sozialwissenschaftliche Forschung – Forschungszentren, -projekte und individuelle Forschung 176 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 177 Social Science Stem Cell Initiative – die Initiative ist ein von öffentlichen Geldern des Economic and Social Research Council (ESRC) seit 2005 geförderter Projektverbund. http://www.york.ac.uk/res/sci/introduction.htm ESRC Centre for Genomics in Society (Egenis) http://www.genomicsnetwork.ac.uk/egenis/ Stem Cells in Context: A Comparative Study of the Dynamic Relationship between Science, Medicine and Society (Christine Hauskeller) ESRC Centre for Social and Economic Research on Innovation in Genomics (Innogen) http://www.genomicsnetwork.ac.uk/innogen/ The Social Dynamics of Public Engagement in Stem Cell Research (Sarah Parry, Sarah Cunningham-Burley) ESRC Centre for Economic and Social Aspects of Genomics (Cesagen) http://www.genomicsnetwork.ac.uk/cesagen/aboutus/ Projekte: The UK Stem Cell Bank – an Institutional Ecology (Peter Glasner) Comparative Analyses of „Public Discourse“ and „Discourses About the Public“ in Relation to Stem Cell Research (Jenny Kitzinger) BIOS, London School of Economics and Political Science http://www.lse.ac.uk/collections/BIOS/ The IVF-Stem Cell Interface: a Sociology of Embryo Transfer (Sarah Franklin) Science and Technology Studies Unit, University of York http://www.york.ac.uk/org/satsu/Projects/List.htm Haematopoietic Stem Cells: The Dynamics of Expectations in Innovation (Paul Martin, Nik Brown, Alison Kraft) Quality Assured Science: The Role of Standards in Stem Cell Research (Andrew Webster) Policy, Ethics and Life Sciences Research Centre (PEALS) http://www.ncl.ac.uk/peals/ Embryo Donation: A Comparative Study (Erica Haimes) Institute for Science and Society, University of Nottingham http://www.nottingham.ac.uk/iss/ Commercial Cord Blood Stem Cell Banking: Contested Ethics and Expectations (Helen Busby) 177 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 178 Haematopoietic Stem Cells: The Dynamics of Expectations in Innovation (Alison Kraft, in Zusammenarbeit mit University of York) Centre for Biomedicine and Society – King’s College London http://www.kcl.ac.uk/schools/sspp/interdisciplinary/cbas/ The Global Politics of Human Embryonic Stem Cell Regulation (Brian Salter) Mapping Stem Cell Innovation in Action (Claire Williams/Steve Wainwright) University of the West of England, Bristol http://www.york.ac.uk/res/sci/projects/res340250002kent.htm Forgotten Fetuses – A Sociocultural Analysis of the Use of Fetal Stem Cells (Julie Kent, Naomi Pfeffer) Department of Anthropology, University of Sussex http://www.sussex.ac.uk/anthropology/profile192052.html Margaret Sleebohm-Faulkner Department of Social Anthropology, University of Cambridge http://www.sussex.ac.uk/sociology/profile204943.html A Sociological Investigation of the Experience of Participants in the Regenerate-IHD Trial of Stem Cell Therapy in Heart Failure (Catherine Will) IMLAB, Institute of Medicine, Law and Bioethics (Universities of Manchester, Liverpool, Keele, Lancaster und Central Lancashire) http://www.liv.ac.uk/law/imlab/research/index.htm Samantha Halliday (Liverpool), Rebecca Bennett (Manchester), John Harris (Manchester) Centre for Ethics in Medicine, University of Bristol http://www.bristol.ac.uk/ethicsinmedicine/ Stem Cell Therapy and „Procedural Ethics“: Proposals for a Harmonised Policy within the European Union (Benjamin Capps) The Oxford Uehiro Centre for Practical Ethics, University of Oxford http://www.practicalethics.ox.ac.uk/ Julian Savulescu University of Sheffield, School of Law http://www.shef.ac.uk/law/staff/acstaff/plomera.html 178 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 179 Aurora Plomer Netzwerke UK National Stem Cell Network, formell am 9. April 2008 gegründet. Das Netzwerk soll auf nationaler Ebene der Koordinierung und Öffentlichkeitsarbeit zur Stammzellenforschung dienen. http://www.uknscn.org/index.html Scottish Stem Cell Network http://www.sscn.co.uk/ East of England Stem Cell Network http://www.eescn.org.uk/ Social Science Stem Cell Initiative London Regenerative Medicine Network http://www.regenmednetwork.com/ Stammzellenbank UK Stem Cell Bank: 2002 gegründete und von öffentlichen Geldern des Medical Research Council (MRC) und des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC) finanzierte Stammzellenbank http://www.ukstemcellbank.org.uk/index.html Behörden und Regierungsinitiativen Department of Health UK Stem Cell Initiative http://www.advisorybodies.doh.gov.uk/uksci/ Human Fertilisation and Embryology Authority http://www.hfea.gov.uk/en/default.html Human Tissue Authority http://www.hta.gov.uk/ Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency http://www.mhra.gov.uk/index.htm Beratungsorgane Human Genetics Commission http://www.hgc.gov.uk/Client/index.asp?ContentId=1 179 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 180 Nuffield Council on Bioethics http://www.nuffieldbioethics.org/ Gene Therapy Advisory Committee http://www.advisorybodies.doh.gov.uk/genetics/gtac/ 10.4.2 Hintergrunddokumente: Britische Botschaft Berlin Rechtlicher Rahmen für die Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen in Großbritannien http://www.britischebotschaft.de/de/news/items/080407.htm Stand April 2008 Gesetz über künstliche Befruchtung und Embryologie (1990) Im Rahmen des britischen Gesetzes über künstliche Befruchtung und Embryologie (Human Fertilisation and Embryology Act 1990) ist die Herstellung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie Forschung an bis zu 14 Tage alten Embryonen für genau definierte Zwecke zugelassen. Diese sind: a) Verbesserung der Infertilitätsbehandlung b) Gewinnung von Erkenntnissen über die Ursachen von Fehlgeburten c) Gewinnung von Erkenntnissen über Erbkrankheiten d) Entwicklung wirksamerer Verhütungsmittel e) Entwicklung von Methoden zur Entdeckung von Gen- und Chromosomenanomalien vor der Implantation Darüber hinaus bildet das Gesetz den rechtlichen Rahmen für die Reproduktionsmedizin in Großbritannien, einschließlich der Genehmigung von Zentren für Reproduktionsmedizin, der Infertilitätsbehandlung und der Lagerung von Eizellen, Sperma sowie Embryonen. Hintergrund Der Verabschiedung dieses Gesetzes ging eine mehrere Jahre dauernde intensive Debatte voraus, die insbesondere durch die Geburt des ersten durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes in Großbritannien Ende der siebziger Jahre angestoßen wurde. 1982 wurde das Warnock Committee mit dem Auftrag eingesetzt, Empfehlungen an die Politik zu erarbeiten – unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen, ethischen und rechtlichen 180 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 181 Dimension des damaligen Stands und der damals absehbaren Entwicklungen in Reproduktionsmedizin und Wissenschaft. Das Komitee legte 1984 seine Empfehlungen vor, welche die Grundlage für das Gesetz über künstliche Befruchtung und Embryologie (1990) bildeten. Die Einrichtung des Amts für künstliche Befruchtung und Embryologie (Human Fertilisation and Embryology Authority, HFEA), das für die Genehmigung reproduktionsmedizinischer Zentren und Leistungen sowie die Forschung an Embryonen zuständig ist, geht ebenfalls auf den Vorschlag des Komitees zurück (siehe British Medical Journal, 28. Juli 1984, www.pubmedcentral.nih.gov/picrender.fcgi?artid=1442316&blobtype= pdf). Der Gesetzestext Human Fertilisation and Embryology Act 1990 findet sich im Internet, die Homepage der HFEA unter http://www.hfea.gov.uk. Erweiterung des Gesetzes über künstliche Befruchtung und Embryologie (2001) Im Januar 2001 wurden die 1990 gesetzlich zugelassenen Forschungszwecke um folgende erweitert: a) Gewinnung von Erkenntnissen über die Entwicklung von Embryonen b) Gewinnung von Erkenntnissen über schwere Krankheiten c) Transfer derartigen Wissens in die Entwicklung von Behandlungsmöglichkeiten für schwere Krankheiten Damit wurde die Erzeugung embryonaler Stammzellen, auch durch Zellkerntransfer, ermöglicht. Die Neuregelung trat erst Anfang 2002 in Kraft, nachdem sich der Wissenschaftsausschuss des Britischen Oberhauses nochmals mit der Forschung an embryonalen Stammzellen befasst und hierzu einen ausführlichen Bericht vorgelegt hat. Die Forschung an menschlichen Embryonen, einschließlich der humanen embryonalen Stammzellen, muss von der zuständigen Behörde, dem Amt für künstliche Befruchtung und Embryologie (HFEA), genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Einwilligung beider biologischer Eltern. Die Forschung an menschlichen Embryonen wird nur nach Prüfung der jeweiligen Forschungsanträge durch eine Gutachterkommission sowie durch Ethikkomitees und den Genehmigungsausschuss der HFEA zugelassen. Projekte werden nur genehmigt, falls keine ebenso geeigneten alternativen Forschungsmöglichkeiten bestehen und das Forschungsziel hochrangig ist. Im Finanzjahr 2006/2007 wurden insgesamt sechs Anträge auf Forschung an Embryonen eingereicht. Vier davon wurden nach Einzelfallprüfung genehmigt, zwei weitere zunächst zurückgestellt, da es sich hierbei um den Transfer von menschlichen Zellkernen in entkernte Tierzellen handelte (zytoplasmatische Hybride). Nach umfassender Konsultation von Experten genehmigte die HFEA Anfang 2008 diese beiden Vorhaben. 181 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 182 Hintergrund Der Gesetzestext Human Fertilisation and Embryology Research Purposes Regulations 2001 findet sich unter www.uk-legislation.hmso.gov.uk/si/si2001/20010188.htm im Internet. Der wissenschaftliche Fortschritt löste in den neunziger Jahren eine Debatte über die Stammzellenforschung aus. 2000 veröffentlichte eine Expertengruppe des Chief Medical Officer des britischen Gesundheitsministeriums (Chief Medical Officer’s Expert Group on Therapeutic Cloning) den Bericht „Stem Cell Research: Medical Progress with Responsibility“. Darin wird das Potenzial der Stammzellenforschung, einschließlich des Zellkerntransfers, dargelegt. Ferner gibt der Bericht einen guten Einblick in die Gesetzeslage, die Anwendung der In-vitro-Fertilisation und die Forschung an menschlichen Embryonen vor 2000. Insgesamt 118 Embryonen wurden im Zeitraum 1991 bis 1998 zum Zweck der Forschung erzeugt, etwa 48.000 bei der IVF erzeugte überzählige Embryonen wurden von den biologischen Eltern für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt. Der Bericht der ExpertInnengruppe spielte eine wichtige Rolle in der Diskussion um die 2001 beschlossene Erweiterung der Ziele der Embryonenforschung. Der Gesetzesänderung gingen eine breit angelegte Debatte in der Öffentlichkeit und im Parlament sowie entsprechende Konsultationen von ExpertInnen, Betroffenen und LaiInnen voraus. Bericht des britischen Oberhauses zur Forschung an embryonalen Stammzellen, „House of Lords, Stem Cell Research – Report“ (Februar 2002). Aktueller Bericht der HFEA über die Forschung an Embryonen, einschließlich der Begutachtungs- und Genehmigungsverfahren, „HFEA Human Embryo Research 2006/07“ (PDF, Dezember 2007). Der Abschlussbericht der HFEA nach der Konsultation zu Hybriden und Chimären, „Hybrids and Chimeras Final Report“ (PDF), Oktober 2007. Gesetzesentwurf zur künstlichen Befruchtung und Embryologie (2007/08) Derzeit liegt dem britischen Parlament ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung der künstlichen Befruchtung und Embryologie vor (Human Fertilisation and Embryology Bill 2007-08). Der Gesetzesentwurf passt den rechtlichen Rahmen für die Reproduktionsmedizin und das Amt für künstliche Befruchtung und Embryologie dem neuesten Stand von Technik und Wissenschaft an. Er spiegelt auch aktuelle ethische, rechtliche und soziale Aspekte der Reproduktionsmedizin und Forschung wider. Im Herbst 2007 führte das Gesundheitsministerium hierzu eine umfassende ExpertInnenbefragung durch. Das britische Unterhaus wird in wenigen Monaten über den Gesetzesentwurf in freier Wahl abstimmen. Der Entwurf enthält u. a. aktualisierte Definitionen von Embryonen, Gameten, Eizellen, Sperma und – neu – Zell-DNA. Er enthält ferner Verbote und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von menschlichen Embryonen und Genmaterial nichtmenschlicher Herkunft. Die Liste genehmigungspflichtiger reproduktiver Verfahren wurde dem Stand der 182 I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 183 Technik angepasst. Wie bereits das Gesetz von 1990 regelt der aktuelle Entwurf die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von Infertilitätsbehandlungen, Testverfahren und die Aufbewahrung von Gewebe. Er enthält Regelungen zur Registrierung von Behandlungen, zu Datenschutz, Beratungspflicht, der erforderlichen Zustimmung von PatientInnen und SpenderInnen und zur Elternschaft durch künstliche Befruchtung. Hintergrund Der Gesetzesentwurf Human Fertilisation and Embryology Bill 2007-08 steht zum Download zur Verfügung (PDF). Erläuterungen zum Gesetzesentwurf finden sich hier. Der Stand der Gesetzgebung sowie Mitschriften der bisherigen Lesungen des Gesetzesentwurfs in beiden Kammern des britischen Parlaments können hier eingesehen werden. Ursula Roos, Abteilung Forschung & Innovation, Britische Botschaft Berlin, April 2008 10.4.3 Regierungsausgaben zur Stammzellenforschung im Zeitraum 2003–2008 The RDA figure includes LDA’s £ 5 million for the Foundation and the Scottish Enterprise contribution. The figure is an overall figure for research and does not include: • Stem cell bank figures • Rec 1 Public Private Partnership (£ 700 K in 2006–07 and £ 1,3 million in 2007– 08) • Rec 4 DTI figures for meterological issues, and regenerative medicine technologies • Rec 8 – any costs associated with regulation/ethical oversight • Rec 9, 10 and 11 – some of the cost of communication/ collaboration/ networking may come from Research Council’s basic research spend The DH figure for 2004–05 is a rough estimate for R&D in the NHS and National Blood Service based on data from the National Research Register. Figures for subsequent years are projected on the basis of that estimate. 183 Tabelle 14: Regierungsausgaben zur Stammzellenforschung im Zeitraum 2003–2008 in Britischen Pfund Organisation Research Councils 03/04 11,368,269 Technology Strategy Board /DTI Scottish Executive 76,147 04/05 05/06 06/07 07/08 15,378,451 12,646,173 32,740,000 36,740,000 1,857,866 893,000 2,520,000 2,527,000 915,390 75,000 Stem Cell Research 2,290,533 Stem Cell Research 2,600,250 Infrastructure costs 74,000 Infrastructure costs 753,000 3,030533 3,353,250 127,180 Scottish Enterprise 338,953 965,000 R&D Office NIreland 280,992 243,029 197,168 105,930 3,452 Wales Office of R&D (WORD) 448,114 1,250,658 1,683,657 2,804,528 2,341,267 RDAs 750,000 704,695 6,094,005 6,123,465 7,299,086 201,000 324,000 NC3Rs DH Total 12,923,522 6,500,000 7,000,000 7,500,000 8,000,000 26,400,832 29,479,003 55,940,846 60,663,055 10.4.4 MRC spend on stem cell research in 2004/05 and 2005/06 – split by stem cell type Tabelle 15: MRC spend on stem cell research in 2004/05 and 2005/06 – split by stem cell type Type Adult Embryonic Embryonic/Adult Embryonic/Fetal Embryonic/Fetal/Adult Fetal Fetal/Adult Grand Total 2004/05 £6,641,440 £6,225,558 £633,939 £168,790 £138,887 £108,479 £171,125 £14,088,217 Adult Embryonic £7,198,978 £6,780,761 10.4.5 186 Financial Year 2005/06 £6,663,167 £9,034,280 £1,039,829 £215,707 £14,690 £94,984 £355,265 £17,417,922 £7,545,692 £9,777,247 2004/05 47.1% 44.2% 4.5% 1.2% 1.0% 0.8% 1.2% 100.0% 51.5% 48.5% % of total spend 2005/06 38.3% 51.9% 6.0% 1.2% 0.1% 0.5% 2.0% 100.0% 43.6% 56.4% BBSRC spend on adult stem cell research as a proportion of all stem cell research 2005/06 and 2006/07 (forecast) Tabelle 16: BBSRC spend on adult stem cell research as a proportion of all stem cell research 2005/06 and 2006/07 (forecast) All stem cell research Grants Projects Studentships Total Adult stem cell research Grants Projects Studentships Total Proportion adult stem cell research of all stem cell research Estimated spend 2005/06 Forecast spend 2006/07 £6.045.812 £9.568.747 £1.575.507 £1.264.255 £590.058 £669.392 £8.211.377 £11.502.394 Estimated spend 2005/06 Forecast spend 2006/07 £3.082.619 £283.910 £372.875 £3.739.404 Estimated for 2005/06 Grants Projects Studentships Total 187 £4.374.502 £308.808 £385.492 £5.068.802 Forecast for 2006/07 51% 18% 63% 46% 46% 24% 58% 44% 10.5 Anhang Stand der Forschung in Österreich Tabelle 17: FWF Projekte mit Bezug zu Stammzellforschung 110 Titel Massenspektromie von Drosophila ProjektleiterIn Universität/Forschungsstätte Laufzeit Programm Jürgen A. Knoblich Institut für Molekulare Biotechnologie 2008-2011 E Herbert Strobl Institut für Immunologie, Medizinische Universität Wien 2007-2010 E Stefan Wöhrer Terry Fox Laboratory, British Columbia Cancer Research 2007-2009 ESS 2005-2008 E 2005-2008 E 2004-2008 E Tumorsuppressoren Transkriptionelle Regulation humaner DC Differenzierung Zellzyklusregulation bei hämatopoietischen Stammzellen Centre Universitätsklinik für Innere Medizin I, Medizinische Univeristät Wien Eine erneuerbare Quelle von Georg Weitzer Herzmuskelzellen Totipotente Stammzellen und Keimbahn Universität Wien Peter Ladurner in Platyhelminthen Analyse asymmetrischer Zellteilungen Institut für Medizinische Biochemie, Medizinische Institut für Zoologie Abteilung für Ultrastruktur und Evolutionsbiologie, Universität Innsbruch Jürgen A. Knoblich Institut für Molekulare Biotechnologie in Drosophila umorsuppressoren 110 111 In die Suchmaske des Projektdatenbank des FWF wurde der Begriff „stem cell“ eingegeben. http://www.fwf.ac.at/de/projects/projekt_datenbank.asp Abruf: 12.9.2008 Erwin-Schrödinger-Stipendien 188 111 Titel Hämatopoietische Stammzellen in der ProjektleiterIn Adelheid Elbe-Bürger Dermis Universität/Forschungsstätte Universitätsklinik für Dermatologie Abteilung für Laufzeit Programm 2004-2008 E 2004-2006 ESS Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, Medizinische Universität Wien Funktion des Onkogens PU.1 in der Sebastian Carotta Lymphoiden Entwicklung Walter and Eliza Hall Institute of Medical Research C/O Royal Melbourne Hospital, The University of Melbourne Institut für Molekulare Pathologie, Gesellschaftsrechtlich organisierte Forschungseinrichtung Regeneration in basalen Robert Gschwentner Institut für Zoologie, Universität Innsbruck 2003-2007 E Alexandra Maria Sänger Zoologisches Institut, Paris-Lodron-Universität Salzburg 2003-2007 E Thomas Fellner Beckman Center B375 279 Campus Drive, USA-CA 2005-2006 ESS Plathelminthen Myogene und angiogene Stammzellen im Knochenfischmyotom Identifizierung neuer regulatorischer Gene in Stammzellen 94305 Stanford, Department of Developmental Biology, Stanford University School of Medicine Institut für Medizinische Biochemie, Universität Wien 189 Titel Zelltransfer in das Myokard ProjektleiterIn Steffen Herin Universität/Forschungsstätte Sektion für Molekulare und Zelluläre Pharmakologie, Laufzeit Programm 2002-2005 E 2002-2005 E 2001-2005 E 2000-2003 E 2004 LMP 2003-2004 LMP Medizinische Universität Innsbruck Universitätsklinik für Chirurgie Klinische Abteilung für Herzchriurgie, Medizinische Universität Innsbruck; Universitätsklinik für Innere Medizin Abteilung Hämatologie und Onkologie, Medizinische Universität Innsbruck Der Einfluss von Endoderm auf die Georg Weitzer Zerzellenteilung Institut für Medizinische Biochemie, Medizinische Universität Wien Stammzellen in Turbellarien Reinhard M. Rieger Die Sucche nach der Langerhans Adelheid Elbe-Bürger Institut für Zoologie, Universität Innsbruck Vorläuferzelle Male fitness gain in curves in a Lukas Schärer simulataneous hermaphrodite Institut für Zoologie Abteilung für Ultrastruktur und Evolutionsbiologie, Universität Innsbruck Male fitness gain curves in a Male fitness gain curves in a Institut für Zoologie Abteilung für Ultrastruktur und simultaneous hermaphrodite simultaneous hermaphrodite Evolutionsbiologie, Universität Innsbruck 112 Lise-Meitner-Programm 190 112 Tabelle 18: European Research Projects involving Stem Cells in the 6th Framework Programme with Austrian Partipcation 113 Titel Cells into Organs: Functional Genomics for Förderung 114 Institut Wagner, Erwin, Research Institute of Molecular Pathology, Vienna Organ Systems Christine STREP 12 TeilnehmerInnen Hartmann 2.565.000 NoE Partner 116 Development and Disease of Mesodermal Nuclear Envelope-Linked Rare Human 7.200.000 I 115 11 Diseases: From Mulecular Pathophysiology Roland Foisner (1) Brigitte Rohner (2) Towards Clinical Applications Mulecular Control of Erythropoiesis 2.875.996 Marie Curie 7 CO Medizinische Universität Wien (1) Hartmut Beug 9.600.000 IP 9.000.000 IP Research Institute of Molecular Pathology, P Vienna 18 Cellular Commitment Consortium Genome-Wide Discovery and Functional P Brigitte Rohner punkt, Vienna (2) TTN European Transcritome, Regulome and Department of Medical Biochemistry, Rolle 13 Analysis of Novel Genes in Meinrad Research Institute of Molecular Pathology, P Busslinger Vienna Dontscho Medical University Vienna P Wilhelminenkrebsforschungsinstitut des P Kerjaschki Lymphagiogenesis Myeloma Stem Cell Network. A Translational Programme Identifying and 113 Erstellt aus: European Commission (2008) Zum Gesamtprojekt 115 Förderungsinstrument 116 Anzahl der PartnerInnen 114 191 2.740.00 STREP 9 Niklas Zojer Österreichischen Forums gegen Krebs, Titel Förderung 114 I 115 Partner 116 TeilnehmerInnen Targeting the Early Myeloma Cell Hierarchy Institut Rolle Zentrum für Onkologie und Hämatologie, Wilhelminenspital, Vienna Cancer Stem Cells and Asymmetric 2.820.000 STREP 8 Jürgen Knoblich Division Epigenetic Plasticity of the Genome Institute of Molecular Biotechnology of the P Austrian Academy of Sciences, Vienna 12.500.000 NoE 18 Jenuwein Thomas Research Center for Molecular Pathology, CO Vienna Epigenetic Plasticity of the Genome 12.500.000 NoE 18 Denise Barlow Research Center for Molecular Medicine, P Vienna Modulation of the recruitment of the 2.420.000 STREP 8 Vessels and Immune Cells by Malignant Erhard Hofer (1) Karl-Heinz Tumors: Targeting of Tumor Vessels and Preisegger (2) Triggering of Anti-Tumor Defenese CO Vascular Biology and Thrombosis, Research Center for Biomolecular Medicine and Pharmacology, Vienna (1) Mechanisms Cryo-Banking of Stem Cells for Human Medical University Vienna, Department of EccoCell Bioetnichnologie GmbH, Graz (2) 2.400.000 STREP 7 Andrea Kolbus Therapeutic Application Gynecological Endocrinology and P Reproductive Medicine, Medical University of Vienna, Department of Obstetrics and Gynecology, Vienna Euroepan Embryonal Tumor Pipeline 4.000.000 STREP 13 Heinrich Kovar Children’s Cancer Research Institute, P Vienna Novel Approaches to Pathogenesis, Diagnosis and Treatment of Autoimmune 192 12.000.000 IP 25 Ludger Klein (1) Research Institute of Molecular Pathology, Vienna (1) P Titel Förderung 114 I 115 Partner 116 TeilnehmerInnen Institut Diseases Based on New Insights Into Josef Penninger Institute of Molecular Biotechnology of The Thymus-Dependent Self Tolerance (2,3) Austrian Academy of Sciences, Vienna (2); Rolle Apeiron Biologics, Vienna (3) European Vascular Genomics Network 9.000.000 NoE 28 Bernd Binder (1) Georg Wick (2) Helga Vetr (3) Department of Vascular Biology, University P of Vienna (1) University of Innsbruck, Medical School, Institute of Pathophysiology (2) Technoclone GmbH, Vienna (3) Developing a Stem Cell Based Therapy to 2.463.000 Replace Nephrons Lost Through Reflux Marie-Curie 6 RTN Markus Medical University of Vienna, Vienna P BioOptics Department, Research Institute P Hengstschläger Nephropathy Combined Isolation and Stable Nonviral 2.800.000 STREP 13 Peter Steinlein Transfection of Hematoopoietic Cells? A of Molecular Pahtology, Vienna Novel Platform Technology For Ex Vivo Hematopoietic Stem Cell Gene Therapie X-Linked Adrenoleukodystraphy (X-ALD) 1.800.000 STREP 6 Johannes Berger Pathogenesis, Animal Models and Therapy Cell Programming by Nanoscaled Devices Brain Research Institute, University of Vienna 17.599.928 IP 27 Franz Gabor University of Vienna, Institute of Pharmaceutical Technology and Biopharmaceutics, Vienna 193 CO P Titel Novel Therapeutic Strategies for Tissue Förderung 114 7.300.000 I 115 NoE Partner 20 116 TeilnehmerInnen Heinz Redl Engineering of Bone and Cartilage Using Institut Ludwig Boltzmann Institute, LBI Trauma Rolle P Care, Vienna Second Generation Biomimetic Scaffolcs A Hybrid Approach for Bone and Cartilage 2.896.000 STREP 7 Tissue Engineering Using Natural Origin Heinz Redl (1) Christian Gabriel Scaffolds, Progenitor Cell and Growth (2) Factor Ludwig Boltzmann Institute for P Experimental and Clinical Traumatology, Vienna (1) Red Cross Transfusion Service of Upper Austrian (2) 3G-Nanotechnology Based Targeted Drug 10.499.957 IP 23 Delivery Using the Inner Ear as Model Target Organ A Systems Approach to Tissue Engineering Annelies SchrottFischer (1) Medizinische Universität Innsbruck, P MED-EL, Elektromedizinische Geräte Claude Jolly (2) GmbH, Innsbruck (2) 13.063.154 IP 23 Stephan Nehrer University of Vienna P 10.440.000 IP 20 Paul Jennings Department of Physiology and Medical P processes and Products-Biomaterial Engineering Biomedical Engineering Nanotechnology Development of a High Throughput Genomics-Based Test for Assessing Physics, Division of Physiology, Renal Genotoxic and Carcinogenic Properties of Physiology, Innsbruck Medical University Chemical Compounds in Vitro Short-Term in Vitro Assays for Long-Term Toxicity 194 2.259.754 STREP 13 Walter Pfaller University of Innsbruck P Titel Development of a Novel Approach in Förderung 114 I 115 Partner 116 TeilnehmerInnen Institut Rolle 9.100.000 IP 26 Alois Jungbauer Institute of Applied Microbiology P 7.828.500 IP 14 Amulya Saxena Department of Paediatric Surgery, Medical P Hazard and Risk Assessment or Reproductive Toxicity by a Combination and Application of in Vitro, Tissue and Sensor Technologies Soft Tissue Engineering for Congenital Birth Defects in Children. New Treatment University of Graz Modalities for Spina Bifida, Urogential and Abdominal Wall Defects Strengthen and Develop Scientific and 6.000.000 NoE 116 Technological Excellence in Research and Günther Gell (1) Josef Thaler (2) Therapy of Leukaemia (CML, AML; MDS, CLL; Adult All) by Cooperation and Christa Fonatsch Integration of the Leading National (3) Leukemai Net Oskar Haas (4) Heinz Zwierzina (5) Institut f. Med. Informatik, Statistik und P Dokumentation, Universität Graz (1) Allg. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz, Wels (2) Medizinische Universität Wien (3) Children’s Cancer Research Institute, Vienna (4) Universität Innsbruck (5) The Development of New Diagnostic Tests, New Tools and Non-Invasive Methods for the Prevention, Early Diagnosis and Monitoring for Haematopoietic Stem Cell 195 2.500.000 SMESTREP 13 Hildegard Greinix Universitätsklinik für Innere Medizin, Medical University Vienna P Titel Förderung 114 I 115 Partner 116 TeilnehmerInnen Institut Rolle Transplantation Identification of Genomic and Biological 4.539.456 Markers as Marie-Curie 12 Hildegard Greinix TTN Bone Marrow Transplantation Unit, Medical P University of Vienna Predictive/Diagnostic/Therapeutic Tools For Use in Allogeneic Stem Cell Transplantation: Translational Research Towards Individualises Patient Medicine A European Multimedia Repository of 675.000 SSA 5 Barbara Streicher Dialog<>Gentechnik, Vienna P 600.242 CA 23 Erwin Bernat Universität Graz, Institute for Civil Law, P Science Chimeras and Hybrids in Comparative European and International Research – Scientific, Ethical, Philosophical and Legal Aspects 196 Foreign and International Private Law, Graz Authors: E. Grießler, C. Hauskeller, D. Lehner, I. Metzler, A. Pichelstofer, A. Syzma Title:Stammzellen und Embryonenschutz, Status quo, Rechtsvergleich und öffentliche Debatte am Beispiel ausgewählter europäischer Staaten Projektbericht/Research Report © 2002 Institute for Advanced Studies (IHS), Stumpergasse 56, A-1060 Vienna • +43 1 59991-0 • Fax +43 1 59991-555 • http://www.ihs.ac.at 1