Ärztliche Todesbescheinigung
Transcription
Ärztliche Todesbescheinigung
Ärztliche Todesbescheinigung Todes-Reg. Nr. _______ Zivilstandsamt Die unterzeichnende Arztperson hat nach persönlich vorgenommener Untersuchung des Leichnams den Tod der nachstehend genannten Person festgestellt: Name/Vorname ____________________________________________________ männlich / weiblich Beruf ____________________________________Konfession _____________ unter 1 Monat geboren am ____________________________________________________ 1 bis 12 Monate über 1 Jahr Heimatort (wenn Ausland Staat) ______________________________________ Beerdigung / Kremation wohnhaft in ____________________________________________________ am _________________ ____________________________________________________ in _________________ ____________________________________________________ Verfügungen: Zivilstand ist am (Tag, Monat, Jahr) _______________ um ________Uhr (keine ca-Angabe) * __________________________________________ in der Gemeinde _____________________________ unzweifelhaft gestorben. Zutreffendes ankreuzen (siehe Anmerkungen): **Darf die gesetzliche Frist von 5 Tagen (120 Stunden) für die Bestattung um weitere 48 Stunden hinausgeschoben werden? JA NEIN natürlicher Todesfall (Erdbestattung oder Kremation zulässig) nicht-natürlicher Todesfall (Unfall, Suizid, Delikt, inkl. Spätfolgen davon) unklarer Todesfall (nicht-natürlicher Tod möglich) Meldung an Polizei oder Staatsanwaltschaft ist erfolgt *** Ort und Datum Unterschrift und Stempel der Ärztin/des Arztes die/der die Leichenschau vorgenommen hat Anmerkungen: * Falls Tag des Todes bekannt, jedoch nicht exakter Zeitpunkt: am (Datum): zwischen ______ Uhr und ______ Uhr Falls Todestag auf max. 4 Tage eingrenzbar: zwischen ______ und ______ (Datum) Falls Todestag nicht auf 4 Tage eingrenzbar : Auffindung (Datum) ** Die Wartefrist von 120 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 48 Stunden erstreckt werden, wenn der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem andern hierzu besonders eingerichteten Raum aufgebahrt wird und die Ärztin/der Arzt, welche/welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt. *** Nach Gesetz müssen aussergewöhnliche, d.h. nicht eindeutig und ausschliesslich natürliche Todesfälle unverzüglich den zuständigen Behörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) gemeldet werden. Be-15-10-14