Ordnung für die Benutzung von stadtbezirksbezogenen

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Ordnung für die Benutzung von stadtbezirksbezogenen
Ordnung
für die Benutzung von stadtbezirksbezogenen Einrichtungen
vom 6. Februar 1997
(Abl. MG S. 56), geändert durch den Ersten Nachtrag vom 25. Juni 1998 (Abl. MG S. 125), den Zweiten Nachtrag vom 17. Dezember 1998 (Abl. MG S. 280), den Dritten
Nachtrag vom 27. September 2001 (Abl. MG S. 207), den Vierten Nachtrag vom 22. Mai 2014 (Abl. MG S. 131)
A.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Mehrzweckhalle Eicken, die Burggrafenhallen und das Kultur- und Kommunikationszentrum Schloss
Wickrath (Nassauer Stall) sind öffentliche Einrichtungen. Sie können vorrangig durch Bewohner des Stadtbezirks, stadtbezirksbezogene Vereine, Verbände und sonstige Organisationen mit Erlaubnis des Oberbürgermeisters für gesellige, gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen sowie für sonstige Zwecke gegen
Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts benutzt werden; die Mehrzweckhalle Eicken kann auch sportlich
genutzt werden.
Polterabende dürfen nicht veranstaltet werden. In den Räumen des Kultur- und Kommunikationszentrums
Schloss Wickrath (Nassauer Stall) sind Veranstaltungen mit oder Ausstellungen von lebenden Tieren ausgeschlossen.
Mit der Inanspruchnahme der Räume erkennen die Benutzer diese Ordnung an.
2.
Die Benutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie enthält Angaben über
die zu benutzenden Räume, Anlagen und Einrichtungen,
den Benutzungszweck,
die Zeit und Dauer der Benutzung sowie den Beginn eines erforderlichen Auf- und Abbaus von Anlagen und
Einrichtungen,
die Namen der Benutzer (Einzelpersonen oder Schulen, Vereine, Verbände und andere Personengruppen),
das Fassungsvermögen,
die von den Benutzern eingebrachten Sachen,
die Höhe der vereinbarten Sicherheitsleistung,
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
3.
Vom Betreten der Räume ausgeschlossen sind betrunkene und solche Personen, gegen die ein Hausverbot
(Nr. 15) besteht.
4.
Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
5.
Vor Inanspruchnahme haben die Benutzer den Zustand der Räume, Anlagen und Einrichtungen zu prüfen.
Schäden sind dem Aufsichtspersonal sofort zu melden. Schadhafte Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht
benutzt werden.
6.
Die überlassenen Räume, Anlagen und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bewegliche Sachen sind
nach Benutzung wieder an ihren Platz zu bringen. Die Räume sind besenrein zurückzugeben.
7.
Dekorationen, Geräte, Kulissen und sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Oberbürgermeisters eingebracht werden. Kommen eingebrachte Sachen abhanden oder werden
sie beschädigt, so haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.
Vorhandene Lautsprecher und sonstige technische Anlagen oder Einrichtungen dürfen nur vom Aufsichtspersonal, bei vorheriger Zustimmung des Oberbürgermeisters auch von fachkundigem Personal des Benutzers bedient werden.
9.
9.4
9.5
9.6
Die Benutzer müssen alles unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet. Es ist insbesondere nicht gestattet,
gewerblich oder sonstwie zu werben,
Sammlungen zu veranstalten,
vorhandene Einrichtungsgegenstände, die dem in der Erlaubnis genannten Nutzungszweck nicht dienen, zu
benutzen,
explosive und gefährliche Gegenstände mitzubringen,
mehr Eintrittskarten auszugeben oder Personen einzulassen, als das Fassungsvermögen zulässt,
Tiere ohne vorherige Erlaubnis mitzubringen.
10.
Fundsachen sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich abzugeben.
11.
Die Benutzer haften für alle - auch durch Zuschauer verursachte - Schäden, die der Stadt durch eine dieser
Ordnung nicht entsprechende Benutzung entstehen. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. Die
Stadt ist berechtigt, im Einzelfall eine Sicherheitsleistung für drohende Schäden zu verlangen.
12.
Die Benutzer stellen die Stadt von Haftpflichtansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen.
9.1
9.2
9.3
1
13.
Die Benutzer sind auf Verlangen der Stadt verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die alle versicherbaren vorstehend genannten Haftungsrisiken abdeckt. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen der Stadt
vorzulegen.
14.
Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal kann Personen, die
gegen die Benutzungsordnung verstoßen, aus den Räumen entfernen; das Benutzungsentgelt wird nicht
erstattet.
15.
Der Oberbürgermeister kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben, den Zutritt zu
den Räumen zeitweise oder auf Dauer untersagen.
B.
Besondere Bestimmungen
I.
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit Zuschauern
1.
Die Benutzer haben für einen ausreichenden Ordnungs- und Kassendienst zu sorgen und bei größeren
Veranstaltungen Sanitäter zu stellen. Sie müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Gefahren und
Nachteile für Personen und Sachen zu vermeiden. Die vorhandenen Sicherungseinrichtungen sind zu benutzen.
Die Benutzer haben dafür zu sorgen, dass die Zuschauer die Vorschriften der Benutzungsordnung beachten und sich auf den für sie bestimmten Plätzen aufhalten.
2.
Die Benutzer haben alle mit ihren Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen
und vorgeschriebene Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
3.
Die überlassenen Räume sind von den Benutzern ein- und auszuräumen und bis zu dem in der Erlaubnis
genannten Zeitpunkt besenrein zurückzugeben; eingebrachte Sachen sind wegzunehmen.
II.
Besondere Bestimmungen für die sportliche Benutzung der Mehrzweckhalle Eicken
1.
Eine sportliche Benutzung ist nur dann zulässig, wenn wenigstens ein Übungsleiter anwesend ist. Dieser
soll in erster Hilfe ausgebildet sein.
2.
Die Übungsflächen dürfen nicht mit Straßenschuhen oder Turnschuhen mit schwarzen Sohlen oder schwarzen Kanten betreten werden.
3.
Turngeräte und Turnmatten müssen zum und vom Übungsplatz getragen werden. Bei Barren und sonstigen
Großgeräten sind die hierfür vorgesehenen Transporteinrichtungen zu benutzen.
4.
Bei Beendigung der Übung müssen Böcke, Pferde, Barren und Sprungtische tiefgestellt werden. Recks sind
abzubauen, Barren zu entspannen und fahrbare Geräte von den Transporteinrichtungen zu nehmen.
5.
Es ist nicht gestattet, in den Sporträumen zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
C.
1.
Entgelte
Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Benutzungserlaubnis beantragt hat. Sind mehrere Personen gemeinsam Antragsteller, so haften sie als Gesamtschuldner.
2.
Von der Zahlungspflicht sind befreit stadtbezirksbezogene Vereine, Verbände, sonstige Organisationen und
öffentliche Schulen bei geselligen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld;
ausgenommen bleibt die Benutzung der Gastronomie- und Küchenräume.
3.
Das Entgelt ist in der in der Erlaubnis angegebenen Frist zu zahlen. Bei dauerhafter, regelmäßig wiederkehrender Benutzung wird das Entgelt halbjährlich nachträglich in Rechnung gestellt.
4.
Für die Benutzung werden folgende Entgelte erhoben:
4.1
4.1.1
4.1.1.1
4.1.1.2
4.1.1.3
4.1.1.4
4.1.1.5
Mehrzweckhalle Eicken - sportliche Benutzung Sportliche Benutzung im Allgemeinen
Großer Saal mit beiden Saalhälften
ohne Eintrittsgeld je angefangene 2 Stunden
mit Eintrittsgeld je angefangene 2 Stunden
Großer Saal mit nur einer Saalhälfte
ohne Eintrittsgeld je angefangene 2 Stunden
mit Eintrittsgeld je angefangene 2 Stunden
Clubraum
bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Mehrzweckraum
bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Gastronomie- und Küchenraum
je Benutzung
20,00 EUR
40,00 EUR
10,00 EUR
20,00 EUR
24,00 EUR
8,00 EUR
24,00 EUR
8,00 EUR
26,00 EUR
2
4.1.1.6
Von der Zahlung der Entgelte nach Nrn. 4.1.1.1 bis 4.1.1.4 sind befreit:
- Stadtsportbund Mönchengladbach e.V.,
- öffentliche Schulen und genehmigte Ersatzschulen,
- anerkannte Jugendorganisationen,
- von der Bezirksregierung Düsseldorf oder dem Schulamt für die Stadt Mönchengladbach genehmigte
Lehrerfortbildungen.
4.1.2
Sportliche Benutzung durch besondere Benutzergruppen im Trainingsbetrieb
Für die sportliche Benutzung durch Gruppen im Trainingsbetrieb zahlen abweichend von Nr. 4.1.1.1
bis Nr. 4.1.1.4
- Sportvereine mit Sitz in der Stadt Mönchengladbach, die als ordentliche Mitglieder dem Stadtsportbund Mönchengladbach e.V. angehören; für Trainingsgruppen, bei denen mehr als die Hälfte der Mitglieder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Entgelt nicht zu zahlen,
- gemeinnützig kulturelle oder gemeinnützig wissenschaftliche Vereine mit Sitz in der Stadt Mönchengladbach,
- Mitglieder des Stadtjugendringes Mönchengladbach e.V., Träger der freien Jugendhilfe und Wohlfahrtspflege und caritative Vereinigungen:
Großer Saal mit beiden Saalhälften je angefangene Stunde
1,60 EUR
Großer Saal mit nur einer Saalhälfte je angefangene Stunde
0,80 EUR
Clubraum je angefangene Stunde
0,80 EUR
Mehrzweckraum je angefangene Stunde
0,80 EUR
4.1.2.1
4.1.2.2
4.1.2.3
4.1.2.4
4.1.3
Sportliche Benutzung durch besondere Benutzergruppen im Rahmen von ausschließlich sportlichen Veranstaltungen
Für die unter Nr. 4.1.2 aufgeführten Benutzergruppen findet Nr. 4.1.1.1 bis Nr. 4.4.1.4 keine Anwendung, soweit es sich um eine sportliche Benutzung im Rahmen einer ausschließlich sportlichen Veranstaltung (Spiel- und Wettkampfbetrieb, Turniere o.ä.) handelt.
4.2
4.2.1
Mehrzweckhalle Eicken - sonstige Benutzung Großer Saal mit beiden Saalhälften
bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Großer Saal mit nur einer Saalhälfte
bis zu 3 Stunde
für jede weitere angefangene Stunde
Clubraum
bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Mehrzweckraum
bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Gastronomie- und Küchenraum
je Benutzung
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
78,00 EUR
26,00 EUR
39,00 EUR
13,00 EUR
24,00 EUR
8,00 EUR
24,00 EUR
8,00 EUR
26,00 EUR
4.2.6
Für die kulturelle Benutzung durch besondere Benutzergruppen im Übungsbetrieb zahlen abweichend
von Nrn. 4.2.1 bis 4.2.4
- gemeinnützig kulturelle oder gemeinnützig wissenschaftliche Vereine mit Sitz in der Stadt Mönchengladbach,
- Mitglieder des Stadtjugendringes Mönchengladbach e.V., Träger der freien Jugendhilfe und Wohlfahrtspflege und caritative Vereinigungen
die Entgelte nach den Nrn. 4.1.2.1 bis 4.1.2.4.
4.3
4.3.1
4.3.1.1
Burggrafenhalle
Großer Saal
bei Benutzung beider Saalhälften bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
bei Benutzung nur einer Saalhälfte bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Clubraum
bei Benutzung bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Gastronomie- und Küchenraum im Saal
je Benutzung
4.3.1.2
4.3.2
4.3.3
78,00 EUR
26,00 EUR
39,00 EUR
13,00 EUR
24,00 EUR
8,00 EUR
26,00 EUR
3
4.3.4
Gastronomie- und Küchenraum neben dem Foyer
je Benutzung
4.4
4.4.1
4.4.1.1
4.4.1.2
4.4.1.3
4.4.2
4.4.2.1
4.4.2.2
4.4.2.3
4.4.2.4
26,00 EUR
Kultur- und Kommunikationszentrum Schloss Wickrath (Nassauer Stall)
Benutzung für mehrtägige Ausstellungen
Veranstaltungsräume 1 und 2
bei Benutzung bis zu 2 Tagen
104,00 EUR
für jeden weiteren Tag
52,00 EUR
Veranstaltungsraum 1
bei Benutzung bis zu 2 Tagen
52,00 EUR
für jeden weiteren Tag
26,00 EUR
Veranstaltungsraum 2
bei Benutzung bis zu 2 Tagen
52,00 EUR
für jeden weiteren Tag
26,00 EUR
Für die Benutzung der Küche wird bei einer Nutzung für mehrtägige Ausstellungen ein gesondertes
Entgelt nicht erhoben.
Sonstige Benutzung
Veranstaltungsräume 1 und 2
bei Benutzung bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Veranstaltungsraum 1
bei Benutzung bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Veranstaltungsraum 2
bei Benutzung bis zu 3 Stunden
für jede weitere angefangene Stunde
Küche
je Benutzung
104,00 EUR
32,00 EUR
52,00 EUR
16,00 EUR
52,00 EUR
16,00 EUR
16,00 EUR
5.
Bei gewerblichen Verkaufsveranstaltungen erhöhen sich die Entgelte um 100 %.
6.
Bei einer entgeltlichen Benutzung durch stadtbezirksbezogene Vereine, Verbände, sonstige Organisationen
und öffentliche Schulen ermäßigen sich die Entgelte nach den Nummern 4.1.1, 4.2, 4.3 und 4.4.2 bei einer
Benutzung
an zwei aufeinander folgenden Tagen um 20 v. H.,
ab drei aufeinander folgenden Tagen um 30 v. H.
D.
Schlussbestimmungen
1.
Der Oberbürgermeister kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Benutzungsordnung zulassen.
2.
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft
a) die „Ordnung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Eicken“ vom 12. Juli 1982 (Abl. MG S. 163, ber.
S. 182);
b) die „Ordnung für die Benutzung der Burggrafenhalle“ vom 24. Februar 1989 (Abl. MG S. 91);
c) die „Ordnung für die Benutzung der Gemeinschaftsräume im ehemaligen Bahnhof Geneicken“ vom
13. Juni 1996 (Abl. MG S. 167).
4